Verwaltungsgericht


elo

 

 

 

 

 

Urteil vom 3. Juli 2024      

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

 

In Sachen

A.___, vertreten durch Matthias Stauffacher, Rechtsanwalt, AsyLex,   

 

Kläger

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch Staatskanzlei, Legistik und Jutiz

 

Beklagter

 

 

betreffend     Staatshaftung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1.1 A.___ stammt aus Äthiopien. Im Jahr 2012 reiste er in die Schweiz ein. Ein von ihm gestelltes Asylgesuch wurde am 3. Oktober 2014 rechtskräftig abgewiesen, worauf A.___ vorübergehend untertauchte. Am 7. September 2015 wurde ein zweites Asylgesuch von A.___ rechtskräftig abgewiesen. Das Migrationsamt Solothurn (MISA) lehnte es in der Folge ab, A.___ eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu erteilen.

 

1.2 Am 6. Februar 2020 ordnete das MISA (namens des Departementes des Innern) die Ausschaffungshaft für drei Monate an. A.___ weigerte sich am 28. Februar 2020, einen Flug in seine Heimat anzutreten. Eine begleitete Ausschaffung konnte am 20. März 2020 wegen der Corona-Pandemie nicht durchgeführt werden. Mit Verfügungen vom 30. April 2020 und 31. Juli 2020 verlängerte das MISA die Ausschaffungshaft, zuletzt vom 4. August 2020 bis 4. November 2020. Das Haftgericht genehmigte diese Verlängerungen jeweils mit Verfügungen vom 4. Mai 2020 und 4. August 2020.

 

1.3 A.___ focht den Entscheid des Haftgerichts vom 4. August 2020 mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht an. Dieses wies die Beschwerde am 3. September 2020 ab (Verfahren VWBES.2020.304). Das Bundesgericht hiess am 21. Oktober 2020 die von A.___ dagegen erhobene Beschwerde gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und ordnete an, A.___ sei unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen (Urteil 2C_768/2020). Zusammenfassend begründete das Bundesgericht seinen Entscheid damit, es habe im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils nur eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit bestanden, dass der Vollzug der Wegweisung von A.___ innert absehbarer Frist werde durchgeführt werden können. Das Urteil verletze deshalb Bundesrecht und Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK.

 

2. Am 17. November 2020 liess A.___ beim Regierungsrat ein Schadenersatzbegehren einreichen. Er forderte eine Genugtuung von CHF 32'000.00, weil er ab Mitte Mai bis und mit 21. Oktober 2020 während 160 Tagen widerrechtlich inhaftiert gewesen sei. Mit Schreiben vom 1. Februar 2021 teilte ihm die Staatskanzlei mit, die Voraussetzungen für einen Genugtuungsanspruch seien nicht erfüllt. Ein Entschädigungsanspruch bestehe folglich nicht, weshalb eine Staatshaftung entfalle.

 

3. A.___ (nachfolgend: Kläger) reichte am 4. Mai 2021 gegen den Kanton Solothurn (nachfolgend: Beklagter) beim Verwaltungsgericht Klage ein. Er stellte den Antrag, es sei ihm eine Genugtuung im Betrag von CHF 32'000.00, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 3. August 2020 zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Beklagte beantragte in seiner Klageantwort, die Klage abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Urteil vom 22. März 2022 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab (Verfahren VWKLA.2021.4). Das Bundesgericht hiess am 6. Februar 2024 die vom Kläger dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut. Es hob das Urteil vom 22. März 2022 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.

 

4. Der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts verfügte am 7. März 2024, über die festzusetzende Genugtuung werde ohne Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels entschieden.

 

 

II.

 

1. Das Bundesgericht wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung, konkret zur Festsetzung der Höhe der Genugtuung, zurück. Dem Bundesgericht zufolge ist gestützt auf das bundesgerichtliche Urteil 2C_768/2020 vom 21. Oktober 2020 erstellt, dass die Ausschaffungshaft des Klägers gegen Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK verstossen hat. Es erwog, es stehe damit der Entschädigungsbehelf nach Art. 5 Ziff. 5 EMRK grundsätzlich offen. Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass sich der Kläger ab dem 3. September 2020 widerrechtlich in Ausschaffungshaft befunden habe. Da infolge des Urteils des Bundesgerichts die Ausschaffungshaft noch am selben Tag aufgehoben worden sei, habe die widerrechtliche Ausschaffungshaft vom 3. September bis 21. Oktober 2020 gedauert. Dem sinngemässen Einwand des Beklagten, der Kläger sei höchstens bis zum 28. September 2020 widerrechtlich inhaftiert gewesen, da zu diesem Zeitpunkt ein neues Laissez-passer für ihn vorgelegen habe, könne nicht gefolgt werden. Bei einem konventionswidrigen Freiheitsentzug nach Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK von knapp 50 Tagen sei gestützt auf die Praxis des Bundesgerichts sowie gestützt auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ohne Weiteres von einem immateriellen Schaden auszugehen, der geldwerte Genugtuungsansprüche begründe. Aufgrund der ab dem 3. September 2020 in Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK aufrechterhaltenen Ausschaffungshaft und des in diesem Zusammenhang erlittenen immateriellen Schadens komme dem Kläger deshalb gestützt auf Art. 5 Ziff. 5 EMRK ein geldwerter Anspruch auf Genugtuung zu.

 

2.1 Gestützt auf das Urteil des Bundegerichts ist davon auszugehen, dass sich der Kläger während insgesamt 49 Tagen (3. September bis 21. Oktober 2020) widerrechtlich in Ausschaffungshaft befand. Dafür steht ihm als Genugtuung eine Geldsumme zu.

 

2.2 Der Kläger berief sich in seiner Klage zur Höhe der Genugtuung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, die in Fällen der unrechtmässigen Haft im Bereich des Strafrechts einen Ansatz von CHF 200.00 pro Tag vorsehe. Es dränge sich eine Orientierung am Strafrecht auf, beziehungsweise es sei kein Grund ersichtlich, welcher eine Abweichung von diesen Grundsätzen als zulässig erscheinen lasse. Demnach sei von einem Tagesansatz von CHF 200.00 auszugehen. Aufgrund der Gesamtdauer der widerrechtlichen Haft sei ein Abweichen von der linearen Multiplikation gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zulässig.

 

2.3 Der Beklagte entgegnete in seiner Klageantwort, die Basisgenugtuung bei ungerechtfertigtem Freiheitsentzug bewege sich zwischen CHF 100.00 und CHF 200.00. Der Ansatz von CHF 200.00 gelte jedoch nur für kurze Freiheitsentzüge von wenigen Tagen und somit nicht für eine mehrmonatige Haftdauer. Eine Genugtuung von CHF 200.00 pro Tag sei bereits deshalb deutlich zu hoch. Relevant sei weiter, ob die Haft den Kläger als eine Art Schockerlebnis aus seinem sozialen Umfeld gerissen, beziehungsweise welche Auswirkungen sie auf dessen Lebensumstände gehabt habe. So sei vom Bundesgericht einem Jugendlichen, der - nach Verbüssung seiner Freiheitsstrafe - zu Unrecht rund ein Jahr in Sicherheitshaft belassen worden sei, eine Genugtuung von CHF 100.00 pro Hafttag zugesprochen worden, wobei berücksichtigt worden sei, dass der Inhaftierte auch schon vor dem Strafvollzug weder über eine Arbeitsstelle noch eine eigene Familie verfügte habe. Dies treffe auch im vorliegenden Fall zu. Schliesslich sei beim Kläger, der sich nunmehr seit mehreren Jahren rechtswidrig in der Schweiz aufhalte und sich konsequent weigere, pflichtgemäss in sein Heimatland auszureisen, das erheblich tiefere Lohn- und Preisniveau in Äthiopien beziehungsweise der höhere Geldwert einer zugesprochenen Genugtuung in seinem Heimatland zu berücksichtigen. Das durchschnittliche Monatseinkommen liege in Äthiopien mit ungefähr EUR 63 rund hundertmal tiefer als das Durchschnitts-Monatseinkommen in der Schweiz. Ebenso zeige der Kaufkraftindex einen eklatanten Unterschied (Schweiz: 110.4; Äthiopien: 5.1). Aufgrund all dieser Umstände sei ein Tagesansatz von höchstens CHF 10.00 angemessen.

 

3.1 Es ist angezeigt, die Höhe der Geldsumme anhand der Grundsätze festzulegen, welche das Bundesgericht für die Bemessung der gestützt auf das Strafprozessrecht festzusetzenden Genugtuung entwickelt hat. Auch die Parteien berufen sich in ihren Rechtsschriften auf die entsprechende Praxis des Bundesgerichts.

 

3.2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bezweckt die Genugtuung den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen. Das Bundesrecht setzt keinen Mindestbetrag fest. Im Falle einer ungerechtfertigten Inhaftierung erachtet die Rechtsprechung grundsätzlich einen Betrag von CHF 200.00 pro Tag als angemessen, soweit keine besonderen Umstände einen geringeren oder höheren Betrag rechtfertigen. Bei längerer Untersuchungshaft von mehreren Monaten Dauer ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders schwer ins Gewicht fällt. Dieser Tagessatz ist indes nur ein Kriterium für die Ermittlung der Grössenordnung der Entschädigung. In einem zweiten Schritt sind auch die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen wie die Dauer des Freiheitsentzugs, die Auswirkungen des Strafverfahrens auf die betroffene Person und die Schwere der ihr vorgeworfenen Taten etc. (Urteil des Bundesgerichts 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024, E. 2.3.2).

 

Die Unterhaltskosten am Wohnsitz der berechtigten Person sind bei der Festsetzung der Entschädigung für immaterielle Schäden grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Die Entschädigung muss somit unabhängig davon festgelegt werden, wo die berechtigte Person lebt und was sie mit dem erhaltenen Geld machen wird. Sofern jedoch der im Ausland wohnhafte Begünstigte aufgrund der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse an seinem Wohnort übermässig begünstigt würde, ist die Entschädigung nach unten anzupassen. Die Höhe der Entschädigung für einen immateriellen Schaden muss unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und unter Abwägung aller Interessen gerechtfertigt sein und darf daher nicht ungerecht erscheinen. Das bedeutet, dass, wenn bei der Berechnung einer Entschädigung für immaterielle Schäden ausnahmsweise niedrigere Lebenshaltungskosten berücksichtigt werden müssen, nicht schematisch nach dem Verhältnis der Lebenshaltungskosten am Wohnsitz des Antragstellers zu denjenigen in der Schweiz oder annähernd nach diesem Verhältnis vorgegangen werden darf. Andernfalls würde die Ausnahme zur Regel. Eine nicht schematische Reduktion der Entschädigung ist zulässig, wenn die Unterhaltskosten am Wohnsitz der betroffenen Person viel tiefer sind. Diese Grundsätze gelten ebenfalls für die Entschädigung von ungerechtfertigter beziehungsweise Überhaft. Die Rechtsprechung bezüglich der Anpassung der Entschädigung wegen immateriellem Schaden nach unten zielt darauf ab, die Situationen zu korrigieren, die einen übermässigen Vorteil für die betroffene Person aufweisen, und setzt voraus, dass die besonderen Umstände nach Abwägung aller Interessen berücksichtigt werden. Der beabsichtigte Zweck der Entschädigung wegen immateriellem Schaden besteht insbesondere darin, das Wohlbefinden der betroffenen Person nach der erlittenen Beeinträchtigung zu steigern. Auch wenn es darum geht, eine Dauer einer Überhaft eines Inhaftierten wiedergutzumachen, der strafrechtlich des Landes verwiesen wurde, der sich unbefugt in der Schweiz aufgehalten hat und überhaupt keine Zukunftsperspektive in diesem Land hat, erlauben es die Grundsätze, die Unterhaltskosten am Wohnort der anspruchsberechtigten Person zu berücksichtigen, und können sinngemäss angewandt werden. Die Entschädigungssumme darf so auch an den wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, die an dem Ort, an den die betroffene Person abgeschoben werden soll, angepasst werden (BGE 149 IV 269 E. 2.1.5 und 2.4.2, in: Pra 2024 Nr. 29).

 

3.2.2 Das Bundesgericht liess gestützt auf diese Rechtsprechung eine Reduktion der Genugtuungssumme um 80% zu, die aufgrund der übermässigen Inhaftierung eines in Georgien wohnhaften Häftlings gewährt wurde (Urteil 6B_974/2020 vom 31. März 2021 E. 2.2, 2.5 und 2.6, der Referenztagessatz wurde auf CHF 100.00 festgesetzt und danach unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten und des Durchschnittslohns in Georgien auf CHF 20.00 reduziert). In einem Urteil zur Entschädigung für Überhaft eines algerischen Staatsangehörigen ohne festen Wohnsitz, der von einer Landesverweisung in sein Herkunftsland betroffen war, hat das Bundesgericht zugelassen, dass insbesondere die erheblich geringeren Lebenshaltungskosten in Algerien als in der Schweiz (BIP pro Einwohner ungefähr 20-mal geringer) berücksichtigt werden und einen Betrag von CHF 70.00 pro Tag als angemessen bezeichnet (Urteil 6B_242/2019 vom 18. März 2019 E. 2.2 und 2.3). In einem weiteren Entscheid, ebenfalls einen algerischen Staatsangehörigen betreffend, befand das Bundesgericht, die Vorinstanz habe, ohne Bundesrecht zu verletzen, die Genugtuungssumme angesichts der Lebenshaltungskosten in Algerien auf CHF 70.00 pro Tag anpassen dürfen. Auch die weitere Reduktion um die Hälfte auf CHF 35.00, die mit den konkreten Umständen und Auswirkungen der Überhaft auf das soziale, berufliche und Privatleben begründet wurde, beanstandete das Bundesgericht nicht (BGE 149 IV 289, in: Pra 2024 Nr. 29, E. 2.4.3 und 2.5).

 

3.3 Ein mathematisch präziser Vergleich von Löhnen, Lebenshaltungskosten, Kaufkraft und weiteren Wirtschaftsdaten ist schwierig. Dennoch kann festgehalten werden, dass zwischen der Schweiz und Äthiopien in dieser Hinsicht zweifellos massive Unterschiede bestehen. Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird für die Schweiz mit EUR 90'684 beziffert, während es sich in Äthiopien auf EUR 969 belaufen soll (www.laenderdaten.info/durchschnittseinkommen.php, zuletzt aufgerufen am 2. Juli 2024; ähnliche Zahlen erzeigt als Bruttonationaleinkommen je Einwohner https://www.destatis.de/DE/Themen/Laender-Regionen/Internationales/Thema/Tabellen/Basistabelle_BNE.html, zuletzt aufgerufen am 2. Juli 2024). Massiv differieren auch die Lebenshaltungskosten (Schweiz 159.72 %, Äthiopien 41,82 %, https://www.laenderdaten.info/laendervergleich.php?country1=CHE&country2= ETH, zuletzt aufgerufen am 2. Juli 2024). Die Lebenshaltungskosten im vom Bundesgericht kürzlich beleuchteten Algerien bewegen sich mit 36,36 % in einem ähnlichen Rahmen (https://www.laenderdaten.info/laendervergleich.php?country1 =CHE&country2=DZA, zuletzt aufgerufen am 2. Juli 2024).

 

3.4 Der Kläger befand sich seit dem 3. September 2020 widerrechtlich in Ausschaffungshaft. Da er bereits zuvor mehrere Monate rechtmässig in Ausschaffungshaft war, kann nicht gesagt werden, die widerrechtliche Ausschaffungshaft sei für ihn ein Schockerlebnis gewesen. Der Kläger hält sich seit mehreren Jahren rechtswidrig in der Schweiz auf und weigert sich beharrlich, der Pflicht zur Rückreise in sein Heimatland nachzukommen. Die widerrechtliche Ausschaffungshaft hatte überhaupt keine Auswirkungen auf sein berufliches und soziales Leben. Insgesamt liegen Umstände vor, die mit dem vom Bundesgericht in BGE 149 IV 283 beurteilten Fall eines algerischen Staatsangehörigen vergleichbar sind. Nachdem auch bei den Lebenshaltungskosten keine grossen Unterschiede bestehen, rechtfertigt es sich daher, im vorliegenden Fall ebenfalls von einer Entschädigung von CHF 35.00 pro Tag auszugehen.

 

4. Die dem Kläger zu bezahlende Genugtuung ist damit auf CHF 1’715.00 (49 Tage multipliziert mit CHF 35.00) festzusetzen. Der Zins von 5 % ist, wie vom Kläger gefordert, ab der Hälfte der widerrechtlich erlittenen Haft, das heisst somit ab 27. September 2020 geschuldet.

 

5. Das Verwaltungsgericht auferlegte die Verfahrenskosten in seinem Urteil vom 22. März 2022 vollumfänglich dem Kläger, wobei ihm die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde. Das Bundesgericht hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. März 2022 vollständig auf, weshalb die Kosten nochmals zu regeln sind. Obwohl der Kläger mit seiner Klage nun zu 5,36 % durchdringt beziehungsweise der Beklagte in diesem Umfang unterliegt, ist indessen am damaligen Kostenentscheid nichts zu ändern. Ein geringfügiges Obsiegen im Umfang von einigen Prozenten wird beim Kostenentscheid in der Regel nicht berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 5A_677/2022 vom 20. Februar 2023, E. 5.1.1.). Es besteht kein Anlass, vorliegend von diesem Grundsatz abzuweichen. Der Kostenentscheid des Urteils vom 22. März 2022 ist daher vollumfänglich zu bestätigen. Im Übrigen kann zur Begründung auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil vom 22. März 2022 verwiesen werden (E. 8.1 ff.). Für das Neubeurteilungsverfahren sind keine Kosten zu erheben und – es ist den Parteien kein nennenswerter Aufwand entstanden – auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Kanton Solothurn verpflichtet, A.___ CHF 1'715.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 27. September 2020, zu bezahlen.

2.    Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’000.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 76 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

3.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Matthias Stauffacher, wird auf CHF 1'326.10 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Matthias Stauffacher, im Umfang von CHF 363.50 (Differenz zum vollen Honorar, inkl. Auslagen und MWST), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

4.    Das Begehren des Kantons Solothurn um Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.

5.    Für das Neubeurteilungsverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.

 

 

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt CHF 32'000.00

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Blut-Kaufmann