Urteil vom 8. September 2026
Es wirken mit:
Oberrichter Thomann
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___
vertreten durch Dr. iur. Dominik Tschudi,
Kläger
gegen
Kanton Solothurn, vertreten durch Finanzdepartement,
Beklagter
betreffend Forderung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ arbeitete vom 1. Dezember 2013 bis am 31. Dezember 2017 als juristischer Mitarbeiter bei der […] des Kantons Solothurn. Nach einer Reorganisation war er dort ab dem 1. Januar 2018 als […] angestellt. Sein Arbeitspensum betrug anfänglich 90 %. Per 1. September 2019 wurde der Beschäftigungsgrad im gegenseitigen Einvernehmen auf 80 % reduziert. Am 28. September 2019 wurde A.___ krank. Das Pensum, das er noch leisten konnte, variierte.
2. Das Personalamt erliess am 1. Oktober 2020 eine Feststellungsverfügung, wonach das Anstellungsverhältnis per 27. September 2020 aufgelöst sei. Dagegen erhob A.___ Beschwerde beim Regierungsrat, wobei das Hauptbegehren auf Zurückweisung an das Personalamt lautete; ihm sei eine angepasste Tätigkeit zuzuweisen. Der Regierungsrat erachtete die Voraussetzungen zur Auflösung des Anstellungsverhältnisses infolge Erlöschens des Anspruchs auf Lohnfortzahlung i.S.v. § 30 des Gesetzes über das Staatspersonal (StPG, BGS 126.1) und § 48 des Gesamtarbeitsvertrages (GAV, BGS 126.3) als gegeben, weshalb die Feststellungsverfügung zu Recht erfolgt sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Dezember 2022 ab, soweit darauf eingetreten wurde. Dieser Entscheid wiederum wurde vom Bundesgericht geschützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_78/2023 vom 21. August 2023).
3. Am 2. Juli 2024 reichte A.___ (nachfolgend: Kläger) eine Klage gegen den Kanton Solothurn (nachfolgend: Beklagter) ein mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 24'467.25 (brutto) nebst Zins zu 5 % seit dem 28. September 2020 zu bezahlen.
2. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine berichtigte Lohnabrechnung für den Monat Oktober 2020 sowie einen korrigierten Lohnausweis für das Jahr 2020 innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils zuzustellen.
3. Der Beklagte habe die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung zzgl. MwSt.) zu tragen.
4. Der Beklagte stellt in seiner Klageantwort vom 6. September 2024 den Antrag, die Klage vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
5. Mit Replik vom 31. Oktober 2024 hielt der Kläger vollumfänglich an seinen Rechtsbegehren fest. Der Beklagte hielt in seiner Duplik vom 11. Dezember 2024 ebenso vollumfänglich an seinen Rechtsbegehren fest.
6. Mit Eingabe vom 7. Januar 2025 reichte der Rechtsvertreter des Klägers seine Honorarnote sowie abschliessende Bemerkungen ein. Der Beklagte liess sich am 22. Januar 2025 erneut in der Sache vernehmen.
7. Mit Präsidialverfügung vom 8. Januar 2025 wurden die von den Parteien eingereichten Unterlagen als Beweismittel bewilligt, die Akten des Verfahrens VWBES.2021.164 beigezogen und der Beklagte aufgefordert die Lohnabrechnung September 2020 einzureichen. Im Übrigen wurden die Beweisanträge abgewiesen. Ausserdem wurde in Aussicht gestellt, auf die Durchführung einer Hauptverhandlung zu verzichten, sofern keine Partei bis 25. Januar 2025 eine solche verlangt.
8. Zur Eingabe des Beklagten vom 22. Januar 2025 reichte der Kläger am 5. Februar 2025 wiederum eine Eingabe ein.
9. Am 30. Januar 2025 wurde festgehalten, dass keine Partei eine Verhandlung verlangt habe. Den Parteien wurde die schriftliche Urteilseröffnung in Aussicht gestellt.
10. Für die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Der Kläger stand in einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis mit dem Beklagten. Das Dienstverh.tnis des solothurnischen Staatspersonals wird im Wesentlichen durch das StPG, die Verordnung über das Personalrecht (Personalrechtsverordnung; PRV, BGS 126.31) und den GAV geregelt.
Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche sind vermögensrechtlicher Art. Über vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur zwischen Privaten oder öffentlichen Funktionären einerseits und dem Staat anderseits entscheidet das Verwaltungsgericht als einzige (kantonale gerichtliche) Instanz (§ 48 Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12; zur Unterscheidung zwischen Beschwerde- und Klageverfahren vor Verwaltungsgericht siehe auch Entscheid VWBES.2025.191 vom 28. April 2026). Die übrigen Prozessvoraussetzungen der Zivilprozessordnung (Art. 59 ZPO, SR 272), die nach § 58 VRG sinngemäss anzuwenden ist, sind erfüllt. Auf die Klage ist einzutreten.
2. Der Kläger verlangt in der Klage unter dem Titel offener Lohnanspruch per Saldo 27. September 2020 einen Betrag von CHF 14'279.05. Konkret betrage der Monatslohn des Klägers pro rata CHF 7'519.75, der Anteil 13. Monatslohn CHF 6'450.95 und die Funktionszulage CHF 308.35. Davon seien zwar Abzüge für negative Gleitzeit und Feriensaldi vorzunehmen. Der Beklagte beziffere diese aber zu hoch. In der Schlussrechnung vom 20. Oktober 2020 gehe der Beklagte von einem Minussaldo von 72,47 Stunden aus. Dabei seien jedoch nicht alle Arzttermine des Klägers berücksichtigt worden. Insgesamt seien diesbezüglich 36 Stunden anzurechnen, davon 27 Stunden für das Jahr 2018 und 9 Stunden für das Jahr 2019. Dadurch reduziere sich der Minussaldo des Klägers auf 36,47 Stunden. Der Stundenlohn ergebe sich aus dem Jahreslohn von CHF 108'618.60. Geteilt durch 12 Monate resultiere ein Monatslohn von CHF 9'051.55. Bei einer durchschnittlichen Monatsarbeitszeit von 145.59 Stunden entspreche dies einem Stundenlohn von CHF 62.20. Somit dürften höchstens CHF 2'301.40 ((72,47 Stunden - 36 Stunden) × CHF 62.20) in Abzug gebracht werden. Zudem sei die Ferienkürzung zu hoch angesetzt. Das vom Beklagten per 27. September 2020 berechnete Ferienguthaben von 20,5 Tagen werde vom Kläger anerkannt, ebenso der Bezug von 23 Ferientagen. Daraus ergebe sich ein Negativsaldo von minus 2,5 Ferientagen. Gemäss § 107 Ziff. 4 lit. f GAV werde der Ferienanspruch verhältnismässig gekürzt, wenn die Arbeit wegen Krankheit oder Unfall länger als drei Monate versäumt werde. Der minimale Ferienanspruch betrage drei Wochen. In den Weisungen des Personalamtes des Kantons Solothurn zur Zeitwirtschaft werde festgehalten, dass die Schonfrist von drei Monaten für jedes Kalenderjahr erneut berücksichtigt werden müsse. Im Jahr 2019 sei der Kläger während 70 Tagen krank gewesen, weshalb für dieses Jahr keine Kürzung des Ferienanspruchs erfolgen dürfe. Im Jahr 2020 sei der Kläger (umgerechnet auf eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %) während insgesamt 225,25 Tagen krank gewesen. Ziehe man von den 225,25 Krankheitstagen die Schonfrist von 90 Tagen ab, ergebe sich eine Kürzung infolge von Krankheit von 135,25 Tage, entsprechend 9 Tagen (25 Tage / 365 x 135,25). Das Restguthaben Ferien belaufe sich somit insgesamt auf minus 11,5 Tage. Gerechnet zu einem Tageslohn von CHF 416.14 (CHF 9'051.55 / 21.75) ergebe dies eine maximale Kürzung von CHF 4'785.70. Ziehe man die beiden Abzüge vom Lohnanspruch ab, so ergebe sich ein Zwischensaldo zu seinen Gunsten von CHF 7'191.95. Hierauf sei ein Verzugszins von 5% geschuldet. Darüber hinaus bestehe ein Anspruch auf Lohnfortzahlung für weitere 56 Tage. Der Kläger sei vom 28. September 2019 bis 27. September 2020 unbestrittenermassen nicht durchgehend voll arbeitsunfähig gewesen. Der Beklagte sei fälschlicherweise davon ausgegangen, der Kläger habe lediglich während eines Jahres Anspruch auf Lohnfortzahlung im Sinne eines Zeitminimums gehabt. Im Beschwerdeverfahren betreffend die Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe das Verwaltungsgericht eine Mitteilung des Personalamts dazu verlangt, bis wann der Kläger Anspruch auf Lohnfortzahlung gehabt hätte, sofern von einem gestaffelten Bezug bis zur vollständigen Ausschöpfung eines Jahreslohns ausgegangen worden wäre. In seiner Stellungnahme vom 22. September 2022 habe der Beklagte festgehalten, dass die entsprechende Lohnsumme weiteren 56 Tagen entspreche. Da der Kläger Anspruch auf Lohnfortzahlung für eine bestimmte Dauer und nicht lediglich während einer bestimmten Zeit habe, belaufe sich die Forderung gegenüber dem Beklagten folglich auf CHF 17'275.00 brutto. Spätestens mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei die Beklagte in Verzug geraten, weshalb ab diesem Zeitpunkt ein Verzugszins von 5% geschuldet sei. Insgesamt bestehe damit eine verzinsliche Forderung von CHF 24'467.25.
3. Der Beklagte wendet dagegen im Wesentlichen und zusammengefasst ein, der Lohn für den Monat September 2020 sei mit der Verrechnung des negativen Ferien- und Gleitzeitsaldos vollumfänglich ausbezahlt worden. Ausserdem habe der Kläger keinen Anspruch auf die von ihm nachträglich verlangten Zeitgutschriften für angebliche Arzt- und Therapiebesuche. Er habe die monatlichen RT-Time Auszüge Januar bis Juli 2018 und Januar bis September 2019 als korrekt visiert und/oder die Voraussetzungen für mögliche Zeitgutschriften nicht erfüllt. Es könne nur die effektiv benötigte Zeit, aber maximal 1,5 Stunden pro Besuch gutgeschrieben werden. Der Kläger sei zudem beweispflichtig für die Termine und die effektiv benötigte Zeit. Zudem seien die Ansprüche des Klägers grösstenteils verjährt (Art. 128 Ziff. 3 OR, Obligationenrecht, SR 220). Ferner sei die Weisung betreffend Ferienkürzung nach Austritt des Klägers geändert worden. Gemäss der damals anwendbaren Weisung sei die Schonfrist bei jahresübergreifenden Krankheitsabwesenheiten nur einmal berücksichtigt worden. Die berechnete Ferienkürzung von zehn Tagen sei korrekt und damit auch die Lohnabrechnung vom 20. Oktober 2020. Schliesslich habe das Anstellungsverhältnis per 27. September 2020 geendet, womit es auch keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung für weitere 56 Tage nach Beendigung das Anstellungsverhältnisses mehr gebe. Nach § 40 lit. e und § 48 GAV und § 30 StPG ende das Anstellungsverhältnis bei dauernder oder längerfristiger Arbeitsunfähigkeit mit dem Erlöschen des Anspruchs auf Lohnfortzahlung. Bei unbefristeten Anstellungen dauere die Lohnfortzahlung, unabhängig vom Ausmass der Arbeitsunfähigkeit, in der Regel 12 Monate (§ 47 Abs. 1 lit. b StPG und § 174 Abs. 1 lit. b GAV). Gemäss diesen Bestimmungen richte sich das Ende der Lohnfortzahlungspflicht nach dem Ende des Anstellungsverhältnisses. Das Verwaltungsgericht habe im Anfechtungsverfahren materiell rechtskräftig entschieden, dass das Arbeitsverhältnis per 27. September 2020 geendet habe. Die weitere Lohnfortzahlung sei im fraglichen Urteil lediglich erwogen, jedoch nicht abschliessend beurteilt worden. Da der Kläger nicht gleichzeitig Lohn und Krankentaggeld beziehen könne, wäre ein weitergehender Lohnfortzahlungsanspruch (welcher vom Beklagten ausdrücklich bestritten werde) um das in derselben Zeit ausgerichtete Krankentaggeld zu kürzen.
4.1 Beide Parteien gehen per Ende September 2020 anteilmässig von einem Lohnanspruch von CHF 7'519.75, einer Funktionszulage von CHF 308.35 und dem 13. Monatslohn in der Höhe von CHF 6'450.95 aus (siehe Klage Ziffer 2.4 sowie Schlussabrechnung Personalamt vom 20. Oktober 2020, hinter Klagebeilage 6, sowie Schreiben Kläger vom 24. Mai 2023, Klagebeilage 7). Die weitergehenden Lohnberechnungen der Parteien unterscheiden sich jedoch darin, wie insbesondere allfällige Gleitzeit- und Feriensaldi letztlich - positiv wie negativ - berücksichtigt werden sollen.
4.2 Wie eingangs erwähnt, macht der Kläger insbesondere einen zu hohen Abzug betreffend Gleitzeit geltend und bringt vor, ihm seien 27 Stunden für das Jahr 2018 und 9 Stunden für das Jahr 2019 für Arzttermine, mithin also insgesamt 36 Stunden, anzurechnen. Der in der Schlussabrechnung belastete Minussaldo von 72,47 Stunden reduziere sich somit auf 36,78 Stunden (recte: 36,47 Stunden).
4.3 Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass die geltend gemachten Zeitgutschriften zum grossen Teil bereits verjährt seien. Dem kann aus den folgenden Gründen nicht gefolgt werden.
Gemäss § 45quater StPG richtet sich die Verjährung von Forderungen aus dem Dienstverhältnis nach den Art. 127 und 128 OR. Nach Art. 128 Ziff. 3 OR verjähren die Forderungen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf von fünf Jahren. Das StPG formuliert keine Unterbrechungsregeln für die Verjährung. Es sind somit für diese Frage allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts beizuziehen. Im öffentlichen Recht kann die Verjährung einfacher unterbrochen werden als im Zivilrecht. Insbesondere ist es nicht notwendig, dass der Gläubiger eine der in Art. 135 OR vorgesehenen Rechtshandlungen (Schuldbetreibung oder Klage) vornimmt. Vielmehr wird im Verwaltungsrecht die Verjährung durch jede Handlung unterbrochen, mit der die Forderung in geeigneter Weise beim Schuldner geltend gemacht wird. So wirken schon blosse Mitteilungen einer Forderung und formlose Mahnungen verjährungsunterbrechend (VWKLA.2011.15 vom 23. Juli 2014; BGE 133 V 579 E. 4.3.1 mit zahlreichen Hinweisen; René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, Rz 707; so auch schon Max Imboden/René Rhinow: Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl. Basel 1976, Band I, und René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 34 B. IVc; André Grisel, Traité de droit administratif, Neuchâtel 1984, vol. II, p. 666; Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 300).
Vorliegend nahm die damalige Rechtsvertreterin des Klägers mit Schreiben vom 24. Mai 2023 detailliert Stellung zur Schlussabrechnung des Personalamts vom 27. November 2020. Sie äusserte sich insbesondere zu offenen Zeitgutschriften für Arzttermine im Umfang von 36 Stunden sowie zum Feriensaldo und zur Ferienkürzung. Insoweit hat der Kläger seine Forderungen dem Beklagten gegenüber hinreichend dargelegt bzw. geltend gemacht. Ist die Frage der Verjährung von Zeit- und Ferienguthaben zu beurteilen, so ist dem Schreiben vom 24. Mai 2023 entsprechende Bedeutung beizumessen, mithin sind also mögliche Forderungen aus dem Anstellungsverhältnis mit dem Kläger nur so weit verjährt, als sie den Zeitraum vor Mai 2018 betreffen.
4.4 Der Forderung des Klägers auf Anrechnung von Zeitgutschriften für Arzttermine in den Jahren 2018 und 2019 kann jedoch aus anderen Gründen nicht gefolgt werden.
Im öffentlichen (Dienst-)Recht gilt ebenso der allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, die aus ihr Rechte ableitet (vgl. Art. 8 Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210). Bleibt ein Sachverhalt unbewiesen, fällt der Entscheid somit zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte für sich abzuleiten versucht. Der im Verwaltungsgerichtsverfahren gemeinhin geltende Untersuchungsgrundsatz ändert nichts an der Verteilung der Beweislast und der Regelung der Folgen der Beweislosigkeit (Entscheid VWKLA.2021.3 vom 4. Juli 2022 mit Hinweisen auf Patrick Krauskopf/Katrin Emmenegger/Fabio Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 12 Rz. 207 ff.).
Der Kläger stützt seine Forderung auf Zeitgutschriften auf von ihm selbst erstellte Tabellen, beinhaltend einzelne Einträge zu Arzt- und Therapiebesuchen. Diese Arztbesuche wurden von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt als relevant für Zeitgutschriften anerkannt. Im Gegenteil zeigen die von der Beklagten mit der Klageantwort eingereichten RT-Time-Auszüge der Zeiträume Januar bis Dezember 2018 sowie Januar bis Dezember 2019 (Klageantwortbeilagen 3 und 4), dass der Kläger damals die periodischen Rapporte der Arbeitszeit (in weiten Teilen sogar handschriftlich) bestätigt hat und dass seinen «echtzeitlichen» Korrekturwünschen von den vorgesetzten Stellen umgehend entsprochen wurde. Exemplarisch ist zudem auf den Eintrag vom 2. Juli 2018 zu verweisen: Gemäss der im Klageverfahren eingereichten Tabelle «Arzttermine 2018 – A.___» macht der Kläger für diesen Tag einen Besuch beim Hausarzt geltend. Demgegenüber bestätigte er aber bereits am 9. August 2018 (RT-Time-Auszug für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Juli 2018) die Richtigkeit der Zeitbuchungen und verlangte nicht sofort eine Korrektur. Insgesamt vermag der Kläger deshalb weder liquide darzutun, weshalb er die heute behaupteten Zeitkorrekturen für Arztbesuche nicht umgehend bei der vorgesetzten Person oder der für die Zeitwirtschaft zuständigen Stelle moniert hat, noch stellen die eingereichten Tabellen einen hinreichenden Beleg dafür dar, dass die behaupteten ärztlichen Behandlungen und Therapien zwingend nur während der Arbeitszeit wahrgenommen werden konnten resp. überhaupt so stattgefunden haben. Der von der Beklagten vorgenommene Abzug eines Minussaldos von 72,47 Stunden ist daher nicht zu beanstanden. Gegenteiliges vermag der Kläger nicht ansatzweise zu belegen.
5.1 Der Kläger beanstandet weiter die in der Schlussabrechnung vorgenommene Ferienkürzung. Gemäss den Weisungen des Personalamts zur Zeitwirtschaft werde die Schonfrist von drei Monaten für jedes Jahr neu berücksichtigt. Für das Jahr 2019 dürfe deshalb keine Ferienkürzung vorgenommen werden, für das Jahr 2020 entsprechend eine solche von neun Tagen. Unbestritten sei dagegen das von der Beklagten errechnete Ferienguthaben von 20,5 Tagen per 27. September 2020 sowie der angerechnete Bezug von 23 Ferientagen. Es bestehe somit ein negativer Saldo von minus 2,5 Ferientagen.
5.2 Das Personalamt hält dem entgegen, der Kläger übersehe, dass die Teilarbeitsunfähigkeit bei der Berechnung der Ferienkürzung berücksichtigt worden sei und die Bestimmungen in OR und GAV unterschiedlich ausgestaltet seien. Bei der Schonfrist gemäss GAV handle es sich um einen Zeitanspruch und nicht um einen Summenanspruch. Anders als im Privatrecht verlängere sich diese im öffentlichen Dienstrecht daher nicht. Der Beklagte beruft sich betreffend die streitige Ferienkürzung auf die Weisung über die Zeitwirtschaft des Personalamts, gültig ab 1. Januar 2017 (Stand Juni 2019) sowie einen Auszug aus dem Anwendungstool zur Zeitwirtschaft (Klageantwortbeilagen 1 und 2). Gemäss der damals geltenden Weisung sei, so der Beklagte, die Schonfrist bei jahresübergreifenden Krankheitsabwesenheiten nur einmal berücksichtigt worden. Diese Praxis sei später geändert und die entsprechende Weisung angepasst worden (Mail Personalamt vom 17. Dezember 2021, Klageantwortbeilage 7). Nach der neuen Praxis sei die Schonfrist von drei Monaten für jedes Kalenderjahr zu berücksichtigen. Diese Änderung habe für den vorliegenden Fall jedoch keine Bewandtnis, da sie erst nach dem Austritt des Klägers vorgenommen worden sei. Der Kläger bestreitet dies und erblickt darin eine blosse Behauptung. Von einer Praxisänderung könne keine Rede sein.
5.3 Der Ferienanspruch wird verhältnismässig gekürzt, wenn die Arbeit wegen Militär- , Zivil- oder Zivilschutzdienst oder wegen Krankheit oder Unfall länger als drei Monate versäumt wird. Der minimale Ferienanspruch beträgt drei Wochen (§ 107 Abs. 1 GAV). Entgegen den Äusserungen des Beklagten ist weder aus der alten Weisung zur Zeitwirtschaft noch aus dem eingereichten Auszug zum Anwendungstool ersichtlich, worauf die vorgebrachte einmalige Anrechnung der Schonfrist bei jahresübergreifenden Absenzen rechtlich fusst. Es ist zudem mehr als fraglich, inwieweit diese Vorgehensweise mit dem Wortlaut der entsprechenden personalrechtlichen Bestimmung im GAV sowie mit Sinn und Zweck der Ferienkürzung vereinbar sein soll. Ferien dienen der Erholung von der Arbeit. Der Ferienanspruch wächst deshalb im Verhältnis zur geleisteten Arbeit. Umgekehrt reduziert jede nicht geleistete Arbeitszeit grundsätzlich den Ferienanspruch (Streiff Ullin/von Kaenel Adrian/Rudolph Roger, in: Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Auflage, Zürich - Basel - Genf 2012, Art. 329b). In diesem Sinne sieht Art. 329b OR (Obligationenrecht, SR 220) für das private Arbeitsvertragsrecht vor, dass die Ferienkürzung für jedes einzelne Dienstjahr gesondert zu berücksichtigen ist. Grund dafür ist, dass der volle Ferienanspruch mit Beginn jedes neuen Dienstjahres, mithin periodisch, wieder neu entsteht. Im Personalrecht des Kantons Solothurn sind die nach Altersjahren der Mitarbeitenden abgestuften Ferien (dazu § 100 GAV) grundsätzlich im Kalenderjahr zu beziehen (§ 105 GAV). § 107 Abs. 1 GAV nennt zwar keine Zeitperiode, auf die sich die Kürzung des Ferienanspruchs bezieht. Aus den vorstehenden Ausführungen zum privaten Arbeitsvertragsrecht sowie der Ausgestaltung des Ferienanspruchs im GAV ergibt sich jedoch, dass die Ferienkürzung periodisch gesondert zu berücksichtigen ist und sich diese «Periodizität» auf ein Kalenderjahr beziehen muss. So stützt sich im GAV denn auch die Kürzung des Ferienanspruchs bei unbezahltem Urlaub – ausdrücklich – auf das Kalenderjahr als Bezugsgrösse (vgl. § 107 Abs. 2 und § 125). Ein Blick auf andere öffentliche Dienstrechte zeigt zudem, dass das Kalenderjahr als Bezugsgrösse für Ferienanspruch und -kürzung durchaus gängig ist. So wird etwa im Kanton Bern (siehe Art. 146 Personalverordnung, PV, BSG 153.011.162) oder in der Bundesverwaltung (Art. 67a Bundespersonalverordnung, BPV, SR 172.220.111.3) die Ferienkürzung ausdrücklich nach Abwesenheiten innerhalb eines Kalenderjahres bemessen. Letztlich folgte auch der Beklagte dieser Sichtweise: Unbestrittenermassen wurde die Weisung über die Zeitwirtschaft angepasst und die Ferienkürzung bzw. die entsprechende Schonfrist auf das Kalenderjahr bezogen. Wie der Kläger zu Recht hervorhebt, ist dabei eine «Praxisänderung» des Beklagten zu hinterfragen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Anpassungen der Weisung lediglich nachvollzogen haben, was eigentlich bereits rechtmässig war.
5.4 Unbestrittenermassen war der Kläger im Jahr 2019 weniger als drei Monate ganz oder teilweise krankheitsbedingt arbeitsabwesend. Für das Jahr 2019 ist daher gestützt auf die vorstehenden Ausführungen keine Kürzung des Ferienanspruchs zulässig. 2020 dauerte das Arbeitsverhältnis effektiv vom 1. Januar bis und mit 27. September, mithin während 271 Kalendertagen. In dieser Zeit war der Kläger 240 Kalendertage ganz oder teilweise krank (dazu Auszug Berechnungstool hinter Klagebeilage 6). Der Kläger hat die Schonfrist 2020 überschritten. Entgegen der Auffassung des Klägers verlängert sich die Schonfrist im öffentlichen Dienstrecht (des Kantons Solothurn) bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit praxisgemäss nicht. Wie der Beklagte zu Recht hervorhebt, handelt es sich hierbei um einen sogenannten Zeitanspruch, der nicht den privatrechtlichen, sondern abweichenden (öffentlich-rechtlichen) Regeln folgt.
5.5 § 107 Abs. 1 GAV besagt, dass der Ferienanspruch verhältnismässig gekürzt wird, wenn die Arbeit länger als drei Monate versäumt wird. Er besagt jedoch nicht, dass die drei Monate von der Arbeitsabwesenheit abgezogen und der Restsaldo an Krankheitstagen in Bezug zum Kalenderjahr gesetzt wird. Entgegen der Berechnung des Klägers und - zumindest - der früheren Praxis des Beklagten (jedenfalls lässt das ins Recht gelegte Formular «Ferienkürzung» berechnungsweise keinen anderen Schluss zu) wird die Schonfrist somit nicht von der effektiven Abwesenheit abgezogen, vielmehr dient sie in einem ersten Schritt dazu festzustellen, ob überhaupt eine solche vorzunehmen ist. Die eigentlichen Ferienkürzung erfolgt sodann in einem zweiten Schritt. Eine andere Auslegung hätte zur Folge, dass bei Abwesenheiten über die Jahresgrenze hinaus nach der erneuten Anrechnung der Schonfrist für jedes Kalenderjahr bei längeren Krankheitsabwesenheiten bis zu 180 Tage von vornherein für eine Ferienkürzung nicht berücksichtigt würden. Eine derartige Privilegierung dürfte kaum dem Sinn und Zweck der personalrechtlichen Grundlagen entsprechen.
Einig sind sich die Parteien, dass der Ferienanspruch des Klägers für das Jahr 2020 bedingt durch den unterjährigen Austritt pro rata 19.0 Arbeitstage betrug. Da der minimale Ferienanspruch gemäss GAV von drei Wochen bzw. (linear) 15 Arbeitstagen erhalten bleibt, kann der Ferienanspruch des Klägers nicht unter 15 Arbeitstage gekürzt werden. Der Beklagte stellt sich in dieser Hinsicht auf den Standpunkt, dass der minimale Ferienanspruch gemäss § 107 GAV auch bei unterjährigen Ein- und Austritten pro rata festzulegen sei (dazu Rundmail an die Amtsleitenden vom 17. Dezember 2021, Klageantwortbeilage 7). Diese Annahme widerspricht jedoch dem Wortlaut der fraglichen Bestimmung, wonach der minimale Ferienanspruch bei einer Ferienkürzung ausdrücklich drei Wochen beträgt. Im Übrigen hält der Beklagte selbst in der (geänderten) Weisung über die Zeitwirtschaft – entgegen der Rundmail – fest, dass bei jeder Ferienkürzung ein minimaler Ferienanspruch von drei Wochen bestehen bleibt. Es mag diskutabel sein, weshalb die Vertragsparteien des GAV bei der Ferienkürzung nach § 107 Abs. 1 – anders als beim ordentlichen Ferienanspruch gemäss § 101 Abs. 2 – keine Regelung für unterjährige Ein- oder Austritte vorgesehen haben. Eine Lücke im Gesetz würde jedoch einzig bestehen, wenn sich eine Regelung als unvollständig erweist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt (BGE 149 IV 376, E 6.6). Davon kann hier jedoch keine Rede sein, weshalb für das Verwaltungsgericht kein Raum besteht vom klaren Wortlaut abzuweichen. Es bleibt damit den Vertragspartnern des GAV vorbehalten, den minimalen Ferienanspruch bei Ferienkürzungen bei Bedarf proportional zur Beschäftigungsdauer festzulegen.
5.6 Die Ferienkürzung beim Kläger beträgt 16,83 Tage ([240 x 19] : 271); unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit für das Jahr 2020 (Arbeitsunfähigkeit gewichtet nach Absenztagen: 83.12%) mithin 13,99 Tage. Da jedoch wie aufgezeigt ein Ferienminimum von 15 Tagen verbleibt, hätte auch für das Jahr 2020 keine Ferienkürzung vorgenommen werden dürfen. Die Ferienkürzung gemäss Lohnabrechnung vom 20. Oktober 2020 ist somit im Umfang von 10 Tagen bzw. CHF 3'850.30 nicht korrekt. Dieser Betrag ist – verzinst ab 28. September 2020 – durch den Beklagten nachzuzahlen.
6.1 Der Kläger bringt in der Replik vom 31. Oktober 2024 weitere (allgemeine) Rügen am Zeitsystem der Beklagten an. Bei Teilzeitarbeit erfolge gemäss System ein Herunterrechnen der vereinbarten Arbeitszeit auf (linear) fünf Arbeitstage. Hieraus ergebe sich, dass an arbeitsfreien Tagen ein Negativsaldo entstehe, der an anderen Tagen aufgeholt werden müsse. Zudem stelle die Regelung, dass an besagten Tagen aus einem Arztbesuch kein positiver Gleitzeitsaldo resultieren dürfe, eine massive Diskriminierung des Klägers und aller Staatsangestellten dar, die Teilzeit arbeiteten. Die Regelung mache es Arbeitnehmenden bei einem Arzttermin praktisch unmöglich die Sollarbeitszeit zu erfüllen. Diskriminierend sei zudem, dass die Beklagte ihren Arbeitnehmenden lediglich eine Zeitgutschrift von 1,5 Stunden gewähre. Dies widerspreche § 90 Abs. 3 GAV, welcher keinerlei Beschränkung vorsehe. Der Kläger wohne auswärts und sei aufgrund des Versicherungsmodells auf einen Hausarzt in seiner Nähe angewiesen gewesen. Die Beklagte schweige sich in der Klageantwort zudem darüber aus, dass die Arbeitsunfähigkeit arbeitsplatzbezogen gewesen sei und der Arbeitgeber eine Mitverantwortung dafür trage. Schliesslich dürfe nicht unbeachtet bleiben, dass sich vieles während der Covid-19-Pandemie zugetragen habe. Der Kläger sei Risikopatient gewesen, was damals zu einer gewissen Einschränkung seiner Arbeitstätigkeit geführt habe. Es sei fraglich, ob die zahlreichen ins Recht gelegten Rechtsgrundlagen überhaupt noch Gültigkeit gehabt hätten bzw. den damals geltenden Corona-Verordnungen widersprochen hätten.
6.2 Vorab ist dem Kläger bezüglich dieser Ausführungen entgegenzuhalten, dass seine gleichsam appellatorische Kritik am Zeitsystem des Beklagten die ihm obliegende Substanziierungs- und Beweispflicht für (vermögensrechtliche) Forderungen nicht zu relativieren vermag. Es ist (ebenso) im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren nicht Aufgabe des Gerichts, gestützt auf unbestimmte Rügen gleichsam nach Gründen zu forschen, die mögliche finanzielle Forderungen stützen oder gar erst begründen könnten. Der Kläger ist somit von vornherein in seinen entsprechenden Rügen nicht zu hören.
6.3 Aber selbst abgesehen davon verkennt der Kläger, dass der Beklagte bei der Zeitbewirtschaftung mit der grundsätzlichen Hinterlegung eines linearen Modells für die Sollarbeitszeit bzw. der Unterscheidung zwischen «linear» und «effektiv» durchaus den Modellen anderer öffentlicher Arbeitgeber folgt. So kennt etwa auch der Kanton Bern als grosser öffentlicher Arbeitgeber bei Teilzeitbeschäftigten sowohl das fixe als auch das variable Teilzeitmodell und hinterlegt im Zeitsystem in der Regel für jeden Arbeitstag eine konstante tägliche Sollarbeitszeit (vgl. Weisung «Jahresarbeitszeit» vom 1. Januar 2023, Stand 1. Januar 2024, sowie Merkblatt «Teilzeitarbeit» vom 12. Juni 2019, Stand 1. Januar 2026, des Personalamts des Kantons Bern unter https://www.wdb-personalrecht.apps.be.ch/wissensdatenbank/de/welcome, zuletzt besucht am 20. August 2026). Zudem verkennt der Kläger, dass Teilzeitbeschäftigte in der Regel über eine grössere Flexibilität bei der zeitlichen Gestaltung von Arzt- und Therapieterminen verfügen als Angestellte im Vollpensum. Darüber hinaus ist es nicht unüblich im öffentlichen Dienstrecht die für Arztbesuche benötigte Zeit nicht vollständig als Arbeitszeit zu gewähren bzw. bestimmten Einschränkungen zu unterwerfen (siehe Vortrag der Finanzdirektion des Kantons Bern zur Teilrevision der Personalverordnung per 1. Januar 2023, S. 21): «Aufgrund der Schadenminderungspflicht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind Arzt- und Zahnarztbesuche wenn immer möglich in die Freizeit zu legen. Dieser allgemein gültige Grundsatz selbst muss nicht in die Personalverordnung aufgenommen werden. Der Charakter der Norm ist - zusammengefasst - also so zu verstehen, dass mit der «Arztstunde» keine Überzeit (sprich, im Sinne von «zusätzlicher Freizeit» zulasten des Arbeitgebers) generiert werden kann. Wird die «Arztstunde» an einem Arbeitstag gebucht, so muss sich die im Zeitsystem gebuchte Arbeitszeit innerhalb der Soll-Arbeitszeit bzw. der vereinbarten Arbeitszeit bewegen. Selbstverständlich bleibt es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern offen, bei Mehrarbeit den Arztbesuch «auf Freizeit» zu nehmen und stattdessen die effektiv an diesem Arbeitstag geleistete (Mehr-)Arbeitszeit zu buchen (es erfolgt diesfalls somit keine Beschränkung der Zeitbuchung, da die Überzeit nicht auf der «Arztstunde» basiert.).»
Der Wortlaut von § 90 Abs. 3 GAV sieht vor, dass Arbeitnehmenden mit einem Arbeitspensum von mindestens 70% die Absenzen für Arzt- und Zahnarztbesuche als Arbeitszeit angerechnet werden. Zwar nennt die Bestimmung keine explizite «Obergrenze» für anrechenbare Absenzen, was der Kläger entsprechend vorbringt. Zu beachten ist aber, dass § 90 Abs. 1 GAV ganz allgemein im Bereich der Absenzen als Arbeitszeit die Sollarbeitszeit des jeweiligen Tages oder Halbtages sieht. Nicht zu beanstanden ist, dass das Personalamt im Lichte dieser Leitplanken und der allgemeinen Schadenminderungspflicht die zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung der personalrechtlichen Bestimmungen bzw. zu deren Verdeutlichung notwendigen Weisungen erlässt (dazu § 16bis der Personalrechtsverordnung, PRV, BGS 126.31).
Ganz allgemein verkennt der Kläger, dass Bund, Kantone, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie die öffentlichen Anstalten bei der Ordnung der Anstellungsverhältnisse nicht dem Arbeitsvertragsrecht des OR unterworfen sind und für sie die eigenen Personal- und Beamtengesetze mit den entsprechenden Freiheitsgraden gelten (vgl. etwa Streiff Ullin/von Kaenel Adrian/Rudolph Roger, in: Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2012, Art. 342).
7.1 Im Weiteren macht der Kläger einen Lohnfortzahlungsanspruch für 56 Tage geltend. Dabei stützt er sich auf das zwischen den Parteien bereits ergangene Urteil VWBES.2021.164 vom 13. Dezember 2022. Allgemein habe gemäss § 47 StPG i.V.m. § 174 GAV ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine Lohnfortzahlung im Umfang seines gesamten ursprünglichen Gehalts. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit erhalte der arbeitsunfähige Arbeitnehmer somit den Lohn für die Dauer von 12 Monaten und nicht während 12 Monaten. Eine andere Auslegung sei insbesondere nicht mit dem verfassungsmässigen Anspruch auf Rechtsgleichheit vereinbar.
7.2 Ein Zeitminimum bei der Berechnung des Anspruchs auf Lohnfortzahlung führt im Gegensatz zu einem Lohnminimum dazu, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer unabhängig vom Grad der Arbeitsunfähigkeit für eine beschränkte Dauer Anspruch auf Lohnfortzahlung hat. Beim Lohnminimum hingegen verlängert sich der zeitliche Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nur teilweise arbeitsunfähig ist, d.h., die Lohnfortzahlungsdauer ist mit der Lohnhöhe zu multiplizieren (vgl. vgl. Ullin Streiff/Adrian von Känel/Roger Rudolph, a.a.O., N 25 zu Art. 324a-324b OR).
7.3 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut des Gesetzes. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar entscheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich zur Auslegung neuerer Texte, die noch auf wenig veränderte Umstände und ein kaum gewandeltes Rechtsverständnis treffen, kommt den Materialien eine besondere Bedeutung zu (vgl. BGE 145 II 270 E. 4.1).
7.4 Gemäss § 47 Abs. 1 lit. b StPG haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im unbefristeten Anstellungsverhältnis bei Krankheit und Unfall nach Ablauf der Probezeit Anspruch auf den vollen Lohn für die Dauer von zwölf Monaten. Der Kläger sieht darin - zumindest implizit - ein Lohnminimum. Die Formulierung «vollen Lohn» kann auch so verstanden werden, dass arbeitsunfähige Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen weiterhin den genau gleichen Lohn in gleicher Höhe bzw. gemäss ihrem vollen Pensum erhalten würden, wie wenn sie gearbeitet hätten. Dies in Abweichung zu den Krankentaggeldleistungen, welche im Kanton Solothurn gemäss § 47bis Abs. 1 StPG 80 % des im letzten Jahr der Anstellung ausgerichteten durchschnittlichen Bruttomonatslohnes inkl. Anteil 13. Monatslohn ohne Leistungsbonus betragen. Dem Kläger kann somit nicht zugestimmt werden, dass der Wortlaut der Bestimmung von § 47 Abs. 1 lit. b StPG klar ein Lohnminimum statuiert. Die Formulierung «für die Dauer von zwölf Monaten» betont vielmehr die zeitliche Komponente der Lohnfortzahlung. Auch die Botschaft und der Entwurf des Regierungsrats vom 4. Juli 2000 zur Teilrevision des Staatspersonalgesetzes, RRB Nr. 1435 vom 4. Juli 2000 scheint in den Erläuterungen zu § 27bis StPG ein Zeitminimum zu statuieren: «[…] Das bedeutet, dass nach Ausbruch einer Krankheit dem Angestellten solange nicht gekündigt werden kann, als er nach § 47 Absatz 1 Buchstabe b) nach Ablauf der Probezeit Anspruch auf Lohnfortzahlung hat. Danach besteht dieser Anspruch in der Regel während einem Jahr. So kann verhindert werden, dass nach Ablauf der verschiedenen Sperrfristen nach Obligationenrecht einerseits das Dienstverhältnis gekündigt werden kann, andererseits der Rechtsanspruch auf eine Lohnfortzahlung während der Dauer eines Jahres besteht.». Die Botschaft spricht hier ausdrücklich von «während einem Jahr», was nochmals die Zeitdauer als zentrales Element betont. Auch gemäss Duden bezeichnet «während» eine Zeitdauer, in deren Verlauf etwas stattfindet (www.duden.de/rechtschreibung/waehrend_binnen_inmitten, zuletzt besucht am 20. August 2026).
7.5 Der Kläger kann ebenso nichts aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts VWBES.2021.164 vom 13. Dezember 2022 zu seinen Gunsten ableiten. Das Verwaltungsgericht hat zwar festgehalten, mit guten Gründen könne auch die Auffassung vertreten werden, dass gestützt auf den GAV ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine Lohnfortzahlung im Umfang seines gesamten ursprünglichen Arbeitspensums habe, und zwar auch gestaffelt, bevor dieser Anspruch erlösche. Gleichzeitig hat es aber auch festgehalten, dass diese Frage nicht Gegenstand des Verfahrens sei (VWBES.2021.164 E. 3). Die Äusserungen des Verwaltungsgerichts sind somit im Sinne eines obiter dictum («nebenbei Gesagtes») zu verstehen. Obiter dicta entfalten keine rechtsverbindliche Wirkung (BGE 129 II 331 E. 5.4, Urteile des Bundesgerichts 9C_443/2024 vom 7. November 2024 E. 2.3.2.3; 8C_602/2012 vom 8. November 2012 E. 3). Weiter hat auch das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_78/2023 vom 21. August 2023 entgegen der Auffassung des Klägers in keiner Weise einen solchen Anspruch auf Lohnfortzahlung festgestellt. Thema in diesem Prozess war letztlich einzig die Richtigkeit der Feststellungsverfügung zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses per 27. September 2020.
8. Der Kläger moniert, die Lohnabrechnung für Oktober 2020 sei nicht nachvollziehbar. Insbesondere sei unklar, worauf sich der darin ausgewiesene Betrag von CHF 2'870.50 als vermeintlicher Vorschuss beziehe. Der Kläger bringt weiter vor, der Beklagte habe die Lohnabrechnung für September 2020 nicht ins Recht gelegt.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2025 forderte das Verwaltungsgericht den Beklagten auf, die fragliche Lohnabrechnung für September 2020 einzureichen. Mit Eingabe vom 22. Januar 2025 führte der Beklagte aus, dass keine separate Lohnabrechnung für September 2020 existiere. Der Lohn für September 2020 sei gestoppt und im Oktober 2020 ausbezahlt worden. Damit der Kläger nicht bis Ende Oktober 2020 auf die definitive Lohnabrechnung habe warten müssen, sei ihm im Sinne eines Vorschusses ein Betrag von CHF 2'870.50 ausbezahlt worden. Aus der Lohnabrechnung für Oktober 2020 sei unter der Spalte «P» (Periode) ersichtlich, dass sich die Abrechnung auf den «09.» Monat, mithin auf September 2020, beziehe. Die Lohnabrechnung könne sich folglich nicht auf einen anderen Monat beziehen, da der Kläger ab Oktober 2020 nicht mehr beim Beklagten angestellt war.
Die Ausführungen des Beklagten sind nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als seine Annahme, wonach das Anstellungsverhältnis per 27. September 2020 geendet habe, nachträglich auch gerichtlich bestätigt wurde. Aus den ins Recht gelegten Unterlagen ergibt sich zudem, dass die Lohnabrechnung für Oktober 2020 eindeutig die Restzahlung für den Monat (bzw. die Periode) September 2020 enthält. Dabei wurden die ordentlichen Sozialversicherungsabzüge sowie die aufgrund des unterjährigen Austritts pro rata vorgenommenen Abzüge berücksichtigt. Ebenso wurde die per Valuta 5. Oktober 2020 ausbezahlte Teilzahlung (siehe dazu Abrechnung Baloise Bank vom 5. Oktober 2020 mit Vermerk « NACHZHL. SEPTEMBER-LOHN») zulasten der Endabrechnung angerechnet. Vor diesem Hintergrund ist – vorbehältlich der vorstehenden Ausführungen zur Ferienkürzung – nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger einen nicht ausbezahlten Lohn für den Monat September 2020 geltend machen will. Der entsprechende Einwand des Klägers erweist sich daher als unbegründet.
9.1 Der Kläger stellt verschiedene Beweisanträge. Soweit diese nicht bereits mit Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 8. Januar 2025 als unerheblich abgewiesen oder obsolet wurden, bleibt dazu Folgendes festzuhalten. Die beantragte schriftliche Auskunft betreffend zweier unabhängiger vertrauensärztlicher Gutachten der Taggeldversicherung haben auf den Ausgang dieses Klageverfahrens von vornherein keinen Einfluss. Die Beweisanträge sind damit für den Beweisgegenstand nicht relevant.
9.2 Im Weiteren beantragt der Kläger, der Beklagte sei zu verpflichten eine berichtigte Lohnabrechnung für den Monat Oktober 2020 und einen korrigierte Lohnausweis für das Jahr 2020 innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils zuzustellen. Diese Frage, letztlich also wann der Zufluss eines Einkommens als definitiv erzielt gilt und steuerlich zu deklarieren ist, ist nicht hier zu behandeln, weshalb auf den Antrag nicht einzutreten ist.
10.1 Die Klage erweist sich, soweit darauf einzutreten ist, als teilweise begründet. Gemäss § 77 VRG werden die Prozesskosten (Gerichts- und Parteikosten) in sinngemässer Anwendung der Artikel 106-109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO).
10.2 Der Kläger hat einen Betrag von CHF 24'467.25 zuzüglich Zins von 5% seit 28. September 2020 eingeklagt, es wird ihm jedoch nur eine Summe von CHF 3'850.30 zuzüglich Zins seit 28. September 2020 zugesprochen. Er ist folglich mit seinen Rechtsbegehren nur zu rund 15% durchgedrungen. Bei diesem Ausgang hat der Kläger an den Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 3‘000.00 einen Anteil von CHF 2'500.00 zu tragen; der Rest auferliegt dem Kanton Solothurn.
10.3. In Anwendung von § 161 i.V.m. § 160 des Gebührentarifs (BGS 615.11) hat das Gericht Parteientschädigungen nach dem Aufwand, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist, festzusetzen. Der Kläger macht gestützt auf die Kostennote von Rechtsanwalt Dominik Tschudi einen Betrag von CHF 13'130.04 (inkl. MWST und Auslagen) für einen Zeitaufwand von 42,85 Stunden geltend. Dieser Zeitaufwand erscheint übersetzt, zumal seitens des Klägers über weite Strecken Kritik allgemeiner Natur am Personalrecht des Beklagten angebracht wird oder Punkte aus der damaligen Situation am Arbeitsplatz aufgeworfen werden, die für das vorliegenden Verfahren schlicht nicht relevant sind bzw. bereits Teil des früheren Beschwerdeverfahrens waren. Zudem ist der Kläger nur in einem kleinen Teil mit seinen Begehren durchgedrungen. Angemessen ist eine Parteientschädigung von CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.).
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird, soweit darauf einzutreten ist, der Kanton Solothurn verpflichtet, A.___ CHF 3'850.30, zuzüglich Zins zu 5 % seit 28. September 2020, zu bezahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 3'000.00 einen Anteil von CHF 2’500.00 zu bezahlen; dieser wird mit dem geleisteten Vorschuss in diesem Umfang verrechnet. Der Rest der Verfahrenskosten trägt der Kanton Solothurn.
3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 1’500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Blut-Kaufmann