Urteil vom 17. Juli 2017

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Weber

In Sachen

A.___ vertreten durch ORION Rechtsschutz-Versicherung AG

Beschwerdeführer

 

gegen

 

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Invalidenrente (Rentenberechnung) (Verfügungen vom 25. November 2015, 5. Februar 2016 und 16. März 2016)


zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

 

1.       Der 1960 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bezog vom 1. August 2007 bis 28. Februar 2009 eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Seit 1. März 2009 hat er Anspruch auf eine halbe Rente (IV-Nr. 47). Dieser Anspruch wurde durch die Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle; nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 5. November 2015 (IV-Stelle, Akten-Nr. [IV-Nr.] 97) bestätigt.

 

2.      

2.1     Mit Verfügung vom 25. November 2015 (IV-Nr. 100) legte die Beschwerdegegnerin den Rentenbetrag ab 1. Dezember 2015 auf CHF 997.00 pro Monat fest. Gleichzeitig erfolgte eine Verrechnung mit einer Rückforderung von CHF 203.00.

 

2.2     Mit einer weiteren Verfügung vom 5. Februar 2016 legte die Beschwerdegegnerin den Anspruch für die Zeit vom 1. November 2013 bis 30. November 2015 rückwirkend neu fest, und zwar auf CHF 992.00 für November 2013, CHF 1‘049.00 vom 1. Dezember 2013 bis 30. Juni 2014, CHF 992.00 vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014 und CHF 997.00 vom 1. Januar 2015 bis 30. November 2015. Weiter lässt sich der Verfügung entnehmen, dass dem Beschwerdeführer ein Verzugszins von CHF 417.00 zugesprochen und ausbezahlt wurde.

 

2.3     Am 16. März 2016 erging eine weitere Verfügung, mit der die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis 30. November 2015 einen Betrag von CHF 609.00 zurückforderte.

 

3.      

3.1     Mit Zuschrift vom 17. Dezember 2015 (Aktenseiten [A.S.] 3) erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. November 2015 (Verfahren VSBES.2015.333). Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2016 (A.S. 11) auf Abweisung der Beschwerde, dies unter Hinweis auf die Stellungnahme der Ausgleichskasse Swissmem vom 22. Februar 2016 (A.S. 12 ff.).

 

3.2     Mit Schreiben vom 2. März 2016 lässt der Beschwerdeführer auch die Verfügung vom 5. Februar 2016 mit Beschwerde beim Versicherungsgericht anfechten. Das in diesem Zusammenhang eröffnete Verfahren VSBES.2016.66 wird mit dem bereits hängigen Verfahren VSBES.2015.333 vereinigt. Das vereinigte Verfahren wird unter der Nummer VSBES.2015.333 fortgesetzt.

 

3.3     Die Rückforderungsverfügung vom 16. März 2016 lässt der Beschwerdeführer am 25. April 2016 ebenfalls mittels Beschwerde beim Versicherungsgericht anfechten. Auch dieses Verfahren (VSBES.2016.117) wird mit dem laufenden Verfahren VSBES.2015.333 vereinigt. Das vereinigte Verfahren wird unter der Nummer VSBES.2015.333 weitergeführt.

 

3.4     Der Beschwerdeführer lässt am 16. März 2016 (A.S. 30 f.) und am 14. April 2016 (A.S. 35) ergänzende Stellungnahmen einreichen und eine zivilrichterliche Verfügung vom 5. Juni 2015 betreffend Ehetrennung zu den Akten geben. Die Beschwerdegegnerin hält am 6. Mai 2016 fest, sie habe keine Kenntnis vom Trennungsurteil gehabt und dies sei gegebenenfalls bei der Kostenregelung zu berücksichtigen (A.S. 38). Mit Schreiben vom 9. Juni 2016 verzichtet sie auf eine Stellungnahme zur Beschwerde vom 25. April 2016 und hält fest, ihr lägen keine neuen Aktenbelege vor, von denen das Gericht nicht bereits Kenntnis hätte (A.S. 41).

 

4.       Mit prozessleitender Verfügung vom 9. Juni 2017 (A.S. 48) wird festgehalten, dass die Verfügungen und Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin bzw. der Ausgleichskasse Swissmem einander teilweise widersprechen und zudem teilweise auf Sachverhalte Bezug nehmen, die nicht aktenkundig sind. Namentlich seien die Höhe der Rente für Dezember 2015 (CHF 997.00 gemäss angefochtener Verfügung, CHF 1‘053.00 gemäss Vernehmlassung), der Grund für die abweichende Rentenhöhe in der Zeit von Dezember 2013 bis Juni 2014, die Berechnung der Rückforderungen von CHF 203.00 bzw. CHF 609.00 und deren Verhältnis zueinander sowie die Begründung für den Verzugszins von CHF 417.00 nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin wird aufgefordert, zu den Unklarheiten Stellung zu nehmen und fehlende Belege nachzureichen.

 

5.       Am 28. Juni 2017 (A.S. 51) reicht die Beschwerdegegnerin die Stellungnahme der Ausgleichskasse Swissmem vom 23. Juni 2017 (A.S. 54 f., mit Beilagen) ein. Diese äussert sich zu den in der Verfügung vom 9. Juni 2017 angesprochenen Unklarheiten.

 

6.       Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.

 

1.      

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2     Gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00. Gegenstand der angefochtenen Verfügungen und der Beschwerde bildet eine Differenz in der Rentenberechnung des Zeitraums vom 1. November 2013 bis Ende Februar 2016, welche sich im untersten vierstelligen Bereich bewegt. Der Streitwert liegt somit unter der Grenze von CHF 30‘000.00, weshalb die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

 

2.       Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für den hier zu prüfenden Zeitraum ab 1. November 2013 Anspruch auf eine halbe Rente hat. Der Rechtsstreit betrifft einzig die Rentenberechnung und die daraus folgenden Verrechnungen und Rückforderungen.

 

2.1     Für die Berechnung der ordentlichen IV-Renten sind laut Art. 36 Abs. 2 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sinngemäss anwendbar. Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVG entsprechen die Invalidenrenten den Altersrenten der AHV. Art. 32 Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) erklärt die Art. 50 - 53bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) als sinngemäss für die ordentlichen Renten der IV massgebend.

 

2.2     Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG).

 

2.3     Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden laut Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (lit. a), wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat (lit. b) oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (lit. c). Gemäss Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG unterliegen der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (lit. a) und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind (lit. b).

 

2.4     Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33ter aufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG).

 

2.5     Zur Einkommensteilung hält Art. 50b AHVV fest: Die Einkommen von Ehepaaren werden in jedem Kalenderjahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt (Abs. 1). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3).

 

2.6     Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1bis IVG beträgt die Summe der beiden Renten eines Ehepaares maximal 150 % des Höchstbetrags der Altersrente, wenn beide Ehegatten eine IV-Rente beziehen (sogenannte Plafonierung). Die Kürzung entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde (Art. 35 Abs. 2 AHVG).

 

3.      

3.1     Der 1960 geborene, seit 1988 verheiratete Beschwerdeführer bezog vom 1. August 2007 bis 28. Februar 2009 eine ganze und bezieht seit 1. März 2009 eine halbe IV-Rente. Dieser Anspruch dauerte auch während des hier zu beurteilenden Zeitraums von November 2013 bis zum Erlass der Verfügung vom 25. April 2016 an. Unbestritten ist weiter, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers gemäss Rentenbeschluss vom 9. Oktober 2015 rückwirkend ab 1. November 2013 eine ganze IV-Rente zugesprochen wurde sowie dass die Ehefrau von Dezember 2013 bis Juni 2014 ein IV-Taggeld bezog, welches den zuvor entstandenen Rentenanspruch ablöst und seinerseits am 1. Juli 2014 wieder durch eine ganze Rente abgelöst wurde. Mit der am 14. April 2016 eingereichten Verfügung aus dem Eheschutzverfahren vom 5. Juni 2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit dem 1. Dezember 2007 getrennt lebten, und es wurde ihnen formell das Getrenntleben bewilligt.

 

3.2     Die Rentenberechnung für den vorstehend beschriebenen Sachverhalt hat nach den folgenden Regeln zu erfolgen:

 

3.2.1  Der Beschwerdeführer wurde 1960 geboren und der Versicherungsfall für die Invalidenrente trat im Jahr 2007 ein. Für die Rentenberechnung sind somit die Beitragsjahre und Erwerbseinkommen (Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gab es keine) der Jahre 1981 - 2006 zu berücksichtigen (Art. 29bis Abs. 1 AHVG; E. II. 2.2 hiervor). Deshalb kann dem Anliegen des Beschwerdeführers, es seien auch später erzielte Erwerbseinkommen einzubeziehen (vgl. die Ausführungen in der Beschwerde vom 17. Dezember 2015), nicht entsprochen werden.

 

3.2.2  Ab 1. November 2013 sind beide Ehegatten rentenberechtigt. Dies führt zur hälftigen Teilung der Einkommen, die während der Kalenderjahre der Ehe erzielt wurden. Die Zusammenrechnung und Teilung beschränkt sich auf diejenigen Einkommen, die von Anfang 1989 (Jahr nach Eheschluss) bis Ende 2006 (Jahr vor Beginn des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers) erzielt wurden (Art. 29quinquies Abs. 3 und 4 AHVG, Art. 50b AHVV; E. II. 2.3 und 2.5 hiervor). Die laut Eheschutzverfügung im Jahr 2007 erfolgte Ehetrennung hat keinen Einfluss auf die Rentenberechnung. Sie würde sich auf die Plafonierung auswirken (Art. 35 AHVG i.V.m. Art. 37 Abs. 1bis IVG; E. II. 2.6 hiervor), die hier aber ohnehin nicht zur Diskussion steht, da der Höchstbetrag nicht erreicht wird.

 

3.2.3  Vom 1. Dezember 2013 bis 30. Juni 2014 bezog die Ehefrau des Beschwerdeführers ein IV-Taggeld. Während dieser Zeit liegt somit kein paralleler Rentenbezug beider Ehegatten vor. Dementsprechend entfällt für diesen Zeitraum die Zusammenrechnung und hälftige Teilung. Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers berechnet sich allein aufgrund seines eigenen Einkommens.

 

3.2.4  Ab 1. Juli 2014 hat die Ehefrau wieder Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Damit ist wieder die Konstellation mit gleichzeitigem Rentenbezug beider Ehegatten gegeben, was dazu führt, dass die während der Ehe erzielten Einkommen zusammengezählt und halbiert werden. Dies gilt auch für den anschliessenden Anspruch während des gesamten hier zu beurteilenden Zeitraums.

 

3.3     Der Beschwerdeführer erzielte von 1981 bis 1988 (Jahr des Eheschlusses) beitragspflichtige Einkommen von insgesamt CHF 297‘641.00 (A.S. 2 und 18). Seine beitragspflichtigen Einkünfte 1989 bis 2006 beliefen sich auf CHF 1‘211‘318.00. Die Hälfte des Einkommens des Ehepaars ergab für denselben Zeitraum insgesamt CHF 1‘017‘341.00 (vgl. A.S. 18). Das massgebende Einkommen für die Jahre 1981 bis 2006 beläuft sich somit auf CHF 1‘508‘959.00 ohne Einkommensteilung und auf CHF 1‘314‘982.00 mit Einkommensteilung (A.S. 2).

 

4.       Aus dem Gesagten ergeben sich die folgenden Rentenberechnungen:

 

4.1     Für die konkrete Rentenberechnung sind die vom Bundesamt erstellten Rententabellen massgebend, welche die gesetzliche Regelung umsetzen. Diese Rententabellen sind abrufbar unter www.bsvlive.admin.ch/vollzug/documents - AHV - Grundlagen AHV - Weisungen Renten.

 

4.2     Gemäss Art. 30 AHVG ist das Erwerbseinkommen mit dem massgebenden Aufwertungsfaktor aufzurechnen (E. II. 2.4 hiervor; vgl. A.S. 19). Bei erstem IK-Beitragsjahr 1981 und Eintritt des Versicherungsfalls im Jahr 2007 beträgt der Aufwertungsfaktor 1.066 (Rententabellen 2013 und 2015, je S. 15). Die Aufwertung des unter Berücksichtigung der Einkommensteilung ermittelten Betrags von CHF 1‘314‘982.00 mit 1.066 ergibt eine Summe von CHF 1‘401‘771.00. Bei 26 Beitragsjahren (1981-2006) resultiert ein durchschnittliches Jahreseinkommen von CHF 53‘914.00. Dieser Betrag ist auf den nächsten Tabellenwert aufzurunden. Gemäss Rententabellen 2007, S. 18, Skala 44, beträgt dieser CHF 54‘366.00. Die Skala 44 resultiert bei 26 Beitragsjahren des Jahrgangs und ebenfalls 26 Jahren des Beschwerdeführers aus dem Skalenwähler (Rententabellen S. 10). Dem Tabellenwert von CHF 54‘366.00 in der Rententabelle 2007 entspricht in der Rententabelle 2013 der Tabellenwert von CHF 57‘564.00 (Rententabellen 2013, S. 18). Dieser ergibt eine halbe Rente von CHF 992.00 (Rententabellen 2013, S. 19). Der Beschwerdeführer hat somit nach der neuen Berechnung Anspruch auf eine monatliche Rente von CHF 992.00 ab 1. November 2013. Die Beschwerdegegnerin hat dies korrekt ermittelt.

 

4.3     Von Dezember 2013 bis Juni 2014 bezog die Ehefrau des Beschwerdeführers ein IV-Taggeld (vgl. A.S. 22). Da somit während dieser Zeit kein gleichzeitiger Rentenbezug beider Ehegatten stattfand, ist die Rente des Beschwerdeführers wieder ausschliesslich aufgrund seiner eigenen Einkommen zu berechnen (vgl. A.S. 21). Diese beliefen sich in der Zeit von 1981-2006, wie oben festgestellt, auf CHF 1‘508‘959.00. Dieser Wert gelangt nun wieder zum Zug, solange die Ehefrau keine Rente bezieht. Mit dem Aufwertungsfaktor von 1.066 ergibt sich ein gesamthaftes Einkommen von CHF 1‘608‘550.00 oder, bei 26 Jahren Beitragsdauer, ein durchschnittliches Jahreseinkommen von CHF 61‘867.00. Der nächsthöhere Tabellenwert in der Rententabelle 2007 ist CHF 62‘322.00 (Rententabelle 2007, S. 18). Der entsprechende Wert in der Rententabelle 2013 beträgt CHF 65‘988.00 (Rententabelle 2013, S. 18). Ihm entspricht eine monatliche halbe Invalidenrente von CHF 1‘049.00 (Rententabelle 2013, Skala 44, S. 19). Dieser gilt, da auf Anfang 2014 keine Rentenanpassung stattfand, für die Zeit von Dezember 2013 bis Juni 2014. Auch dies wurde korrekt festgestellt.

 

4.4     Ab 1. Juli 2014 hat die Ehefrau wieder Anspruch auf eine Invalidenrente. Damit ist wieder die Konstellation mit gleichzeitigem Rentenbezug gegeben, was dazu führt, dass die während der Ehe erzielten Einkommen zusammengezählt und halbiert werden. Für den Beschwerdeführer ergibt sich somit für die Ehejahre 1989 - 2006 wieder wie oben ein massgebendes Einkommen von CHF 1‘017‘341.00. Zusammen mit den vorehelichen Einkommen von CHF 297‘641.00 resultiert wiederum die Summe von CHF 1‘314‘982.00 (A.S. 2). Aufgewertet mit dem Aufwertungsfaktor von 1.066 ergibt sich ein Betrag von CHF 1‘401‘771.00. Bei 26 Beitragsjahren beläuft sich das durchschnittliche Jahreseinkommen auf CHF 53‘914.00. Der massgebende Wert in der Rententabelle 2007, Skala 44, ist wiederum CHF 54‘366.00. Diesem entspricht in der Rententabelle 2013, die auch 2014 noch gültig war, wiederum der Wert von CHF 57‘564.00. Die entsprechende halbe Rente beläuft sich, wie schon festgestellt, auf CHF 992.00 pro Monat (Rententabellen 2013, S. 19). Diese Rentenhöhe gilt bis Ende 2014.

 

4.5     In der Rententabelle 2015 beläuft sich der entsprechende Wert der Skala 44 auf CHF 57‘810.00. Ihm entspricht eine halbe Rente von CHF 997.00 pro Monat (Rententabelle 2015, S. 19).

 

4.6     Zusammenfassend beläuft sich die dem Beschwerdeführer zustehende halbe Rente während des zu prüfenden Zeitraums ab 1. November 2013 auf folgende Beträge:

 

- CHF 992.00 für November 2013
- CHF 1‘049.00 für die Monate Dezember 2013 bis Juni 2014
- CHF 992.00 für Juli 2014 bis Dezember 2014
- CHF 997.00 von Januar 2015 bis November 2015.

 

Dies entspricht der Aufstellung in der Verfügung vom 5. Februar 2016. Die Anspruchsbeurteilung durch die Beschwerdegegnerin ist somit korrekt ausgefallen. Wie dargelegt, spielt die Plafonierung, auf die in der Beschwerde Bezug genommen wird, keine Rolle. Daher bleibt auch die Ehetrennung ohne Einfluss auf die Rentenhöhe.

 

5.      

5.1     Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch ab 1. Dezember 2015 mit der Verfügung vom 25. November 2015 zu Recht auf CHF 997.00 festgelegt. Korrekt sind auch die in der Verfügung vom 5. Februar 2016 enthaltenen monatlichen Rentenbeträge von CHF 992.00 für November 2013, CHF 1‘049.00 von Dezember 2013 bis Juni 2014, CHF 992.00 vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014 und CHF 997.00 ab 1. Januar 2015. Die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände sind nicht stichhaltig, denn die Ehetrennung hat – unabhängig davon, ob sie im Jahr 2007 oder später erfolgt ist – ebenso wenig einen Einfluss auf die konkrete Rentenberechnung wie ein nach 2006 erzieltes Erwerbseinkommen. Die in der richterlichen Verfügung vom 9. Juni 2017 angesprochenen Unklarheiten und Widersprüche ergaben sich, soweit die Rentenhöhe betroffen ist, nicht aus den angefochtenen Verfügungen, sondern aus teilweise unzutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin bzw. der Ausgleichskasse. Diese wurden nun mit der ergänzenden Stellungnahme vom 23. Juni 2017 geklärt und richtiggestellt. Die Rentenberechnungen gemäss den Verfügungen vom 25. November 2015 und vom 5. Februar 2016 lassen sich demnach nicht beanstanden. Die rückwirkende Neuberechnung ergab sich aus der ebenfalls rückwirkend erfolgten Zusprechung der Rente für die Ehefrau. Diese bildete eine hinreichende Grundlage für eine prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG.

 

5.2     Der mit der Stellungnahme vom 23. Juni 2017 (A.S. 54 f.) eingereichten Abrechnung (Beilage 2 zu dieser Stellungnahme) lässt sich nunmehr zur Rückforderung entnehmen, dass dem Anspruch von total CHF 25‘254.00, der sich aus den vorstehend genannten Rentenhöhen für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis 30. November 2015 ergibt, tatsächlich erbrachte Zahlungen von CHF 26‘269.00 gegenüber stehen. Damit resultiert ein zuviel bezahlter und zurückzufordernder Betrag von CHF 1‘015.00. Hiervon wurden Beträge von je CHF 203.00 verrechnungsweise bei den laufenden Rentenzahlungen der Monate Dezember 2015 und Januar 2016 in Abzug gebracht (vgl. betreffend Dezember 2015 die Verfügung vom 25. November 2015), so dass noch eine Rest-Rückforderung von CHF 609.00 verblieb, die mit der Verfügung vom 16. März 2016 geltend gemacht wurde. Weiter geht aus der Verfügung vom 5. Februar 2016 hervor, dass auf dem nachträglich ermittelten Anspruch von CHF 25‘254.00 noch ein Verzugszins von CHF 417.00 berechnet und dem Beschwerdeführer ausbezahlt wurde. Dieser Verzugszinsanspruch besteht offensichtlich nicht, denn dem Beschwerdeführer waren während des betroffenen Zeitraums sogar höhere Beträge ausbezahlt worden, als sie die rückwirkende Neuberechnung ergab, so dass ihm von vornherein kein wirtschaftlicher Nachteil entstand, der durch einen Verzugszins auszugleichen wäre. Selbst wenn sich die Verrechnung der Rückforderung im Umfang von zweimal CHF 203.00 mit der laufenden Rente für Dezember 2015 und Januar 2016 als unzulässig erweisen sollte – wofür einiges spricht, zumal in der Stellungnahme vom 23. Juni 2017 erklärt wird, diese Verrechnung sei irrtümlicherweise erfolgt –, stünde dem zu Unrecht verrechneten Betrag von CHF 406.00 ein ebenfalls zu Unrecht zugesprochener und ausbezahlter Verzugszins von CHF 417.00 gegenüber. Eine Korrektur der angefochtenen Verfügungen würde demnach dazu führen, dass diese insgesamt zu Ungunsten des Beschwerdeführers abzuändern wären, denn diesem wären CHF 406.00 auszuzahlen, während gleichzeitig CHF 417.00 zurückgefordert werden müssten und sich die Rückforderung von CHF 609.00 zufolge der rückgängig gemachten Verrechnung von CHF 406.00 wieder auf CHF 1‘015.00 erhöhen würde. Eine derartige Korrektur zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person (sogenannte reformatio in peius) ist jedoch nach der Rechtsprechung auf Fälle zu beschränken, in welchen der angefochtene Entscheid offensichtlich unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist. Es gelten somit - bei leicht anderem Wortlaut - die gleichen strengen Voraussetzungen wie bei der Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen oder Einspracheentscheide gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG (BGE 142 V 337 E. 3.1 S. 339 f. mit Hinweisen). Die hier zur Diskussion stehende Korrektur von CHF 417.00 ist nicht von erheblicher Bedeutung. Eine reformatio in peius rechtfertigt sich daher nicht. Stattdessen sind die angefochtenen Verfügungen, einschliesslich derjenigen vom 16. März 2016 mit der darin enthaltenen Rückforderung von CHF 609.00, zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

 

6.

6.1     Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

 

6.2     Der Rechtsstreit betrifft nicht die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen. Das Verfahren ist daher kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG; Art. 69 Abs. 1bis IVG e contrario).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Weber