Urteil vom 15. März 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprecherin Claudia Gerber
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente – Rentenrevision, Aufhebung der Rente (Verfügung vom 29. April 2016)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1968, meldete sich am 7. Juni 2002 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von IV-Leistungen an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 3).
1.2 Die Beschwerdegegnerin holte Berichte von med. prakt. B.___, Facharzt für allgemeine Medizin und psychosoziale Medizin FMH, [...], vom 15. Juli 2002 (IV-Nr. 12) und 17. März 2003 (IV-Nr. 19), Arbeitgeberberichte vom 5. Juli 2002 (IV-Nr. 11) und 25. September 2002 (IV-Nr. 16) sowie ein Gutachten von Dr. med. C.___, Psychiatrie Psychotherapie FMH, [...], vom 9. Dezember 2002 (IV-Nr. 17) ein. Anschliessend sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. September 2003 (IV-Nr. 22) für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2001 eine ganze Rente (Invaliditätsgrad 82 %) und ab 1. Januar 2002 eine halbe Rente (Invaliditätsgrad 52 %) zu.
2.
2.1 Am 15. Juni 2005 leitete die Beschwerdegegnerin eine erste Revision in die Wege (IV-Nr. 23), in deren Verlauf sie einen Arbeitgeberbericht vom 15. Juli 2005 (IV-Nr. 25) und einen Bericht von med. prakt. B.___ vom 21. August 2005 (IV-Nr. 26) einholte. Gestützt darauf teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2005 mit, sie habe weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrads von 52 % (IV-Nr. 27).
2.2 Eine weitere revisionsweise Überprüfung erfolgte im Jahr 2009. Die Beschwerdegegnerin führte ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin (Protokolleintrag vom 16. November 2009). Anschliessend wurde die laufende halbe Rente bestätigt (Mitteilung vom 2. Dezember 2009, IV-Nr. 28).
3.
3.1 Am 15. November 2011 meldete die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin, es gehe ihr schlechter, und sie ersuche um eine Revision der Rente. Zurzeit befinde sie sich in der (psychiatrischen) Klinik der D.___ (IV-Nr. 29). Aus dem Austrittsbericht der D.___ (nachfolgend: Klinik) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin vom 4. November 2011 bis 20. Januar 2012 hospitalisiert war und vom 25. Januar bis 17. Februar 2012 teilstationär (Tagesklinik) behandelt wurde (IV-Nr. 32 S. 2 ff.).
3.2 Auch der Hausarzt der Beschwerdeführerin, med. prakt. B.___, beantragte am 5. Mai 2012 eine Rentenrevision, weil sich die Depression bei der Patientin verstärkt habe und sie deswegen ihrer Arbeit bei der Firma [...] in [...] nicht mehr nachgehen könne. Es müsse damit gerechnet werden, dass sie dauernd erwerbsunfähig bleibe (IV-Nr. 32, S. 1).
3.3 Am 18. Mai 2012 verfassten die Ärzte der Klinik einen Bericht an den vertrauensärztlichen Dienst der Krankentaggeld-Versicherung E.___, [...] (IV-Nr. 33, S. 2 ff.). Einen weiteren Bericht an die Beschwerdegegnerin erstellten sie am 31. Mai 2012 (IV-Nr. 34).
3.4 Med. prakt. B.___ erstattete der Beschwerdegegnerin am 4. Juni 2012 wunschgemäss Bericht (IV-Nr. 35, S. 3 ff.). Am 9. Juli 2012 verfasste er einen «Arztbericht Taggeldversicherung VVG» an den vertrauensärztlichen Dienst der Versicherung E.___ (IV-Nr. 54.5).
3.5 Am 5. Februar 2013 fand bei der Beschwerdegegnerin ein Revisionsgespräch statt, an dem nebst der Beschwerdeführerin und einer Vertreterin der Beschwerdegegnerin auch Dr. med. F.___ vom Regionalen ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD) teilnahm (IV-Nr. 39).
3.6 Mit Verfügung vom 2. April 2013 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ein Taggeld für einen vom 4. April bis 7. Juli 2013 dauernden Arbeitsversuch in der [...][...], Einsatzort [...], zu (IV-Nr. 42). Eine weitere diesbezügliche Leistungszusprache erfolgte am 22. Mai 2013 (IV-Nr. 47).
3.7 Am 26. August 2013 verfasste die Eingliederungsfachfrau der Beschwerdegegnerin den Abschlussbericht über die durchgeführten Massnahmen mit dem Antrag, die berufliche Eingliederung sei abzuschliessen (IV-Nr. 50). Am 12. September 2013 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, die beruflichen Massnahmen würden abgeschlossen. Betreffend die Rente werde sie eine separate Verfügung erlassen (IV-Nr. 52).
3.8 In der Folge zog die Beschwerdegegnerin die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (IV-Nr. 54); diese enthalten insbesondere ein im Auftrag dieser Versicherung verfasstes Gutachten von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...], vom 4. September 2012 (IV-Nr. 54.4).
3.9 Am 26. März 2014 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche eine psychiatrische Abklärung als notwendig erachte und hierfür Dr. med. H.___, Spezialarzt für Psychiatrie, [...], vorschlage (IV-Nr. 55). Dr. med. H.___ lehnte den Auftrag jedoch ab (vgl. Protokolleintrag vom 3. Juni 2014). In einer weiteren Mitteilung vom 3. Juni 2014 schlug die Beschwerdegegnerin Dr. med. I.___, Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...], als Gutachter vor (IV-Nr. 57).
3.10 Dr. med. I.___ reichte der Beschwerdegegnerin am 17. September 2014 das verlangte psychiatrische Gutachten ein (IV-Nr. 60). Am 3. November 2014 bot die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Gelegenheit, bis 17. November 2014 eine allfällige Stellungnahme zum Gutachten abzugeben (IV-Nr. 62).
3.11 Mit Vorbescheid vom 26. Oktober 2015 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, sie werde die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufzuheben (IV-Nr. 64). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 25. November 2015 «Einsprache» mit dem Antrag, der Vorbescheid sei aufzuheben und durch eine neue Beurteilung zu ersetzen (IV-Nr. 66).
3.12 Am 29. April 2016 bestätigte die Beschwerdegegnerin mittels Verfügung den bereits angekündigten Entscheid. Sie hob die laufende halbe Rente mit Wirkung auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (IV-Nr. 69).
4. Gegen die Verfügung vom 29. April 2016 lässt die Beschwerdeführerin am 27. Mai 2016 Beschwerde ans Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Sie stellt und begründet die folgenden Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 6 ff.):
1. Der Entscheid vom 29. April 2016 betr. IV-Rente sei aufzuheben, und es sei der Beschwerdeführerin ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt und bis auf weiteres eine Rente zuzusprechen.
2. Eventualiter sei der Entscheid vom 29. April 2016 aufzuheben und seien die Akten an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
5. In ihrer Vernehmlassung vom 2. September 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Blick auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie die IV-Akten werde auf Bemerkungen zur Beschwerde verzichtet und an der Verfügung festgehalten (A.S. 39).
6. Mit Verfügung vom 15. September 2016 weist der Präsident des Versicherungsgerichts das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab (A.S. 40 ff.).
7. Am 24. Oktober 2016 reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin ihre Kostennote ein (A.S. 44 f.).
Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2 Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 30. April 2016 eröffnet (A.S. 7). Die darin vorgesehene Aufhebung der laufenden halben Rente erfolgt also gemäss dem Dispositiv der Verfügung per 31. Mai 2016. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin über dieses Datum hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
3.
3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen). Für das Vorliegen einer erheblichen Sachverhaltsänderung genügt es nicht, dass der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungs- und/oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben. Ein unveränderter Gesundheitszustand bzw. die bloss auf einer anderen Wertung beruhende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen Revision (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.1; BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313).
3.2 Ist im vorstehend umschriebenen Sinn ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.). Wenn eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, bleibt es dagegen nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2).
3.3 Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff.). Unter dieser Voraussetzung gilt dies auch für eine blosse Mitteilung, mit der die Verwaltung feststellt, es sei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse eingetreten (vgl. Art. 74ter lit. f Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).
3.4 Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).
4.
4.1 Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweisen).
4.2 Im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die diesen Anforderungen entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). In diesem Sinne vermag die Beurteilung der behandelnden Ärzte ein Administrativgutachten grundsätzlich nur dann in Frage zu stellen und zumindest Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben, wenn wichtige Aspekte benannt werden, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).
4.3 In Revisionsfällen ist überdies zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, die von einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber auszusprechen hat, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat. Das Feststellen einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustands. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht (Urteil des Bundesgerichts 8C_161/2012 vom 5. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweistauglich wäre (vgl. E. II. 4.2 hiervor), mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2).
5. Die Zulässigkeit der Rentenaufhebung hängt davon ab, ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für die Bestimmung des Invaliditätsgrads erheblichen Tatsachen nach Art. 17 ATSG eingetreten ist. Den massgebenden Referenzzeitpunkt bildet der Erlass der Verfügung vom 29. September 2003, mit der die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin rückwirkend für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2001 eine ganze und ab 1. Januar 2002 eine halbe Rente zusprach (IV-Nr. 22). Dieser Sachverhalt ist mit demjenigen im Zeitpunkt der Revisionsverfügung vom 29. April 2016 zu vergleichen. Auf den jeweiligen Sachverhalt im Zeitpunkt der Mitteilungen vom 15. Juni 2005 (IV-Nr. 23) und 2. Dezember 2009 (IV-Nr. 28) ist dagegen nicht näher einzugehen, da die Beschwerdegegnerin damals keine umfassende materielle Prüfung des Rentenanspruchs vornahm (vgl. E. I 2.1 und 2.2).
6. Bei Erlass der Verfügung vom 29. September 2003 präsentierte sich der medizinische Sachverhalt wie folgt:
6.1 Med. prakt. B.___ diagnostizierte im Bericht vom 15. Juli 2002 eine neurotische Entwicklung und Erkrankung mit gemischter Angst und depressiver Störung (ICD-10 F41.2) sowie eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F 45.0). Als Hilfsarbeiterin in einer Druckerei sei die Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2000 – 31. Dezember 2001 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab 1. Januar 2002 betrage die Arbeitsunfähigkeit 50 %. Ihr Gesundheitszustand sei stationär. Die Behandlung dauere an (IV-Nr. 12).
6.2 Im Gutachten vom 9. Dezember 2002 führte Dr. med. C.___ die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F 33.0/33.1), sowie einer Somatisierungsstörung (ICD-10 F 45.0) an. Er hielt fest, die Beschwerdeführerin sei als Albanerin in Bosnien aufgewachsen. Sie habe eine zufriedenstellende Jugend erlebt und eine kaufmännische Lehre absolviert. 1987 habe sie geheiratet. Nach dem Ausbruch des Bürgerkriegs im Jahr 1992 sei sie zwangsweise vom Ehemann getrennt und mehrere Monate in einem Lager interniert worden. Dort habe sie grauenhafte Szenen erlebt. Schliesslich habe sie mit einem Konvoi aus Bosnien fliehen können und sei in die Schweiz gelangt, wo sie als Flüchtling anerkannt worden sei. Durch die schlimmen Erlebnisse sei eine posttraumatische Belastungsstörung ausgelöst worden. Nach der Flucht in die Schweiz im Jahr 1993 sei es vorübergehend zu einem Verschwinden der psychischen Beschwerden gekommen. Die Beschwerdeführerin habe sich auf die Arbeit fixiert. 1997 sei sie Mutter eines Sohns geworden. Im Herbst 2000 sei es ihr schlechter gegangen. Zuerst hätten sich vor allem körperliche Beschwerden entwickelt (Herzstechen, Asthma, usw.). Die Entdeckung bzw. operative Behandlung einer Schilddrüsenkrankheit habe nicht zur Besserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin geführt. Es dürfte sich, so Dr. med. C.___, aufgrund der sonst unauffälligen Untersuchungsergebnisse um eine Somatisierungsstörung gehandelt haben; heute stehe diese nicht mehr im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin leide jetzt vor allem an einer phasenweise erheblich ausgeprägten, rezidivierenden depressiven Störung. Gegenwärtig finde sich eine leichte bis mittelgradige Episode. Die Depression sei auf die seinerzeitige posttraumatische Belastungsstörung zurückzuführen. Die lange Dauer führe dazu, dass von einer rezidivierenden depressiven Störung gesprochen werden müsse. Die Beschwerdeführerin sei krankheitseinsichtig, lasse sich ambulant psychiatrisch betreuen und nehme antidepressive Medikamente ein. Es sei so gelungen, den Zustand zu stabilisieren bzw. zu verbessern. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei von Oktober 2000 bis Ende 2001 zu zirka 80 % eingeschränkt gewesen. Seit Anfang 2002 bestehe eine 50%ige Einschränkung. Die Zumutbarkeit sei nicht eingeschränkt. Der Versicherte seien auch andere Arbeiten im Rahmen von 50 % ohne Limitierung zuzumuten. Angesichts der eingetretenen Verbesserung sei die Prognose nicht ungünstig. Es sei anzunehmen, dass sich der Zustand noch verbessern werde. Ab Januar 2003 könne von einer noch 40%igen Einschränkung der ausserhäuslichen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (IV-Nr. 17, S. 6 f.).
6.3 Die Beschwerdegegnerin wandte sich im Januar 2003 an med. prakt. B.___ mit der Frage, ob die durch den Gutachter Dr. med. C.___ prognostizierte Verbesserung eingetreten sei, so dass sich die Arbeitsunfähigkeit auf 40 % reduziert habe (IV-Nr. 18). In seiner Antwort vom 17. März 2003 äusserte sich med. prakt. B.___ äusserst kritisch zum Gutachter Dr. med. C.___. Er führte, aus, dessen Gutachten gehörten «in den Papierkorb»; darin sei sich «die ganze psychiatrische und psychosoziale Ärzteschaft rund ums Mittelland» einig. Er, med. prakt. B.___, sei nicht bereit, sich zur Arbeitsfähigkeit zu äussern; zudem sei seine Beurteilung der Beschwerdegegnerin bekannt (IV-Nr. 19).
6.4 Die Beschwerdegegnerin ging in der Folge davon aus, das Gutachten von Dr. med. C.___ sei grundsätzlich beweiskräftig. Die durch den Gutachter angenommene Verbesserung habe aber nicht stattgefunden. Die Rentenzusprache basierte auf der Annahme, die Beschwerdeführerin sei seit 1. Januar 2002 zu 50 % arbeitsfähig.
7. Zum Verlauf bis zum Erlass der hier angefochtenen Revisionsverfügung vom 29. April 2016 enthalten die Akten insbesondere die folgenden Angaben:
7.1 Med. prakt. B.___ gelangte in seinem Bericht vom 18. August 2005 zu denselben Diagnosen wie am 15. Juli 2002 und zur unveränderten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Er führte aus, unter einer motivierenden und verhaltenstherapeutischen Therapie, unterstützt durch psychopharmakologische Massnahmen, habe sich der persönliche, der psychische und der soziale Zustand der Patientin wesentlich stabilisiert. Die schweren Angstzustände und Panikattacken, verbunden mit massiven körperlichen Symptomen und schweren depressiven Episoden, seien nicht mehr vorgekommen. Es bestehe noch eine dysthyme Grundstimmung, zudem eine «Angst vor der Angst» (flottierende Angst), verbunden mit einer gewissen Grundtraurigkeit. Die Beschwerdeführerin sei mit einem voll erwerbstätigen Mann verheiratet. Sie betreue den achtjährigen Sohn und besorge den Haushalt mit Unterstützung ihrer Mutter, die in unmittelbarer Nachbarschaft wohne. Sie gehe einer 50%igen Erwerbstätigkeit als Hilfsarbeiterin in einer Lampenfabrik nach. Damit sei sie angemessen beschäftigt und voll in ihren Möglichkeiten ausgelastet. Mit einer akuten oder rapiden Verschlechterung müsse nicht gerechnet werden. Allerdings könne das Arbeitspensum aufgrund der Erkrankungsart und des derzeitigen Zustands nicht gesteigert werden (IV-Nr. 26).
7.2 Die Ärzte der psychiatrischen Klinik diagnostizierten in ihrem Bericht vom 14. März 2012 (IV-Nr. 35 S. 8 ff.) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), und eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Die Beschwerdeführerin sei vom 4. November 2011 bis 20. Januar 2012 stationär und anschliessend vom 25. Januar bis 17. Februar 2012 in der Tagesklinik behandelt worden. Die Zuweisung sei durch med. prakt. B.___, bei Verdacht auf eine Dekompensation der langjährigen Depressionserkrankung bei psychosozialer Problematik, erfolgt. Im Vordergrund der depressiven Symptomatik hätten eine Antriebsminderung, eine deutlich herabgesetzte Grundstimmung, Zukunftsängste, mehrere psychosomatische Beschwerden sowie Familienkonflikte gestanden. Die Schuld für ihre Depression habe die Beschwerdeführerin den Konflikten in der Familie gegeben, wenig Verständnis durch den Ehemann und ihre Mutter sowie insgesamt eine grosse Unzufriedenheit mit dem eigenen Leben. Unter milieutherapeutischen Angeboten habe sie sich etwas stabilisieren können. Die Medikation sei fortgesetzt und angepasst worden. Im weiteren Verlauf sei auf der Station eine deutliche posttraumatische Symptomatik mit Flashbacks, Albträumen mit vegetativen Beschwerden zu bemerken sowie damit verbundene Ängste, die nach medikamentöser Behandlung deutlich regredient gewesen seien. Ein wesentlicher Teil der Behandlung seien die Bearbeitung des Konflikts mit dem Ehemann sowie nachfolgende Familiengespräche gewesen. Nach der teilstationären Behandlung habe die Beschwerdeführerin in einem deutlich gebesserten, aber noch nicht vollständig remittierten Zustand nach Hause entlassen werden können.
In ihrem Bericht vom 18. Mai 2012 an den vertrauensärztlichen Dienst der Krankentaggeldversicherung E.___ (IV-Nr. 33 S. 2 ff.) führten die Klinikärzte Dr. med. J.___, Oberarzt, und Dr. med. K.___, Assistenzarzt, ergänzend aus, aus psychiatrischer Sicht sei bei rezidivierender depressiver Störung ein 100%iges Pensum für die Patientin nicht möglich. Ein 100%iges Arbeitspensum könne eine rasche Dekompensation auslösen. Die Beschwerdeführerin werde ihre Arbeit voraussichtlich ab 20. Mai 2012 wiederaufnehmen können. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 50%ige Leistungsfähigkeit, was aber noch evaluiert werden müsse. Nichtmedizinische Probleme, die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten, seien nicht bekannt.
Im Bericht vom 31. Mai 2012 an die Beschwerdegegnerin nannten die Ärzte der Klinik ebenfalls die vorstehend angeführten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Vom 11. Oktober 2011 bis 20. Mai 2012 habe bei der Patientin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Buchbinderei-Mitarbeiterin bestanden. Es sei davon auszugehen, dass ab 20. Mai 2012 ein Arbeitsversuch gestartet werden könne. Aus psychiatrischer Sicht erscheine eine 50%ige Tätigkeit in der bisherigen Beschäftigung als zumutbar. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Nach dem teilstationären Aufenthalt habe die Patientin in einem gebesserten, aber noch nicht vollständig remittiertem Zustand nach Hause entlassen werden können (IV-Nr. 34).
7.3 Med. prakt. B.___ diagnostizierte im Bericht vom 4. Juni 2012 an die Beschwerdegegnerin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F 33.11). Die medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit als Druckereimitarbeiterin bezifferte er mit 100 % «von 11.10.2011». Den Gesundheitszustand bezeichnete er als sich verschlechternd. Seit seinem letzten Bericht im Jahr 2005 sei es immer wieder zu depressiven Episoden gekommen, allerdings keinen so schweren, so dass die Patientin ihre Arbeit mit einem 50 %-Pensum habe weiter ausführen können. Wegen einer akuten schweren depressiven Episode im Herbst 2011 habe die Patientin die Arbeit am 11. Oktober 2012 (recte wohl 2011) niederlegen müssen. Seit dem Austritt aus der Klinik habe sich die Stimmung der Patientin nicht vollständig «ausgehellt» und es bestehe weiterhin eine mittelschwere depressive Grundstimmung. Zudem bestehe weiterhin eine ängstlich agitierte, innere Unruhe mit frei flottierender Angst, verbunden mit einer gewissen Grundtraurigkeit. Eine schwere depressive Episode sei aber nicht mehr aufgetreten. Eine ambulante Psychotherapie werde durch Dr. med. K.___ von der Klinik weitergeführt. Wieweit sich die Beschwerdeführerin stabilisieren werde und wann und ob wieder eine Arbeitsfähigkeit eintreten werde, sei offen. Aktuell bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei für alle Tätigkeiten voll arbeitsunfähig (IV-Nr. 35, S. 3 ff.).
In seinem Bericht an die Krankentaggeldversicherung vom 9. Juli 2012 (IV-Nr. 54.5) führte med. prakt. B.___ aus, es bestünden seit Jahren rezidivierende mittelschwere und schwere depressive Episoden bei chronischer Dysthymie und Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung. Im Winter 2011/12 habe die Beschwerdeführerin eine besonders schwere depressive Störung gehabt. Die von der Klinik postulierte Arbeitsaufnahme am 20. Mai 2012 sei unrealistisch gewesen. Die Beschwerdeführerin sei eindeutig noch zu wenig stabil und die Depression noch zu tief gewesen. Aktuell bestehe eine Leistungsfähigkeit von maximal 25 %, wobei offen sei, ob diese am bisherigen Arbeitsplatz verwertet werden könne. Eine besser angepasste Tätigkeit gebe es nicht. Die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit sei vielmehr eine Frage der Ressourcen. Er, med. prakt. B.___, rechne mit einer Wiederaufnahme der Arbeit nicht vor Oktober 2012.
7.4 Im psychiatrischen Gutachten vom 4. September 2012 zuhanden der Krankentaggeldversicherung E.___ hielt Dr. med. G.___ fest, die Beschwerdeführerin klage über schwierige Verhältnisse (Bosnienkrieg, schwierige Ehe, lange Zeit der Kinderlosigkeit, Tod des Vaters). Alle diese Probleme hätten zu einer Ansammlung von Schwierigkeiten geführt. Die Beschwerdeführerin klage über Traurigkeit, Melancholie, eine allgemeine Lustlosigkeit sowie auch Konzentrationsstörungen und einen wechselhaften Appetit. In den Unterlagen (Klinik) werde die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, gestellt. Zum Untersuchungszeitpunkt müsse davon ausgegangen werden, dass sich dieses Zustandsbild in Remission befinde. Eine rezidivierende Störung, gegenwärtig leichte Episode, könne diagnostiziert werden. Die deutlich depressive Stimmung habe im Untersuchungsgespräch nicht mehr nachgewiesen werden können. Die Beschwerdeführerin habe zwar geweint, wenn über schwierige Lebensphasen gesprochen worden sei; dies sei aber normal psychologisch nachvollziehbar. Sie sei im Wartezimmer ruhig gewesen, aber eher aggressiv, als ihr der Gutachter seine Schlussfolgerungen mitgeteilt habe. Ein Interessen- und Freudeverlust an Aktivitäten, die normalerweise angenehm seien, könne nicht nachvollzogen werden. Ein verminderter Antrieb und eine gesteigerte Ermüdbarkeit hätten sich im Untersuchungsgespräch nicht mehr gezeigt. Da noch eine gewisse Traurigkeit bestanden habe, hie und da Suizidgedanken vorhanden seien, könne von einer ausklingenden leichten depressiven Episode gesprochen werden. Auch könne die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt werden, da sie im Bosnienkrieg «einem schweren Traumata» ausgesetzt gewesen sei. Jetzt zeige sie doch noch Albträume an das Geschehen und ihre Situationen, die der Belastung ähnelten (z.B. in Filmen); diese seien unangenehm, wobei sie aber keine lebendigen Nachhall-erinnerungen habe. Es habe noch eine leichte Melancholie objektiviert werden können. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit in der Firma [...] für 20 Stunden pro Woche gegeben. Da sich eine gewisse Ermüdbarkeit zeige, wäre es wichtig, dass die Versicherte nicht einen ganzen Tag am Stück arbeite, sondern ihre Arbeit auf halbe Tage verteile. In Bezug auf ein volles Pensum von 41 Stunden sei die Versicherte insofern eingeschränkt, dass sie davon nur noch die Hälfte machen könne, also 20 Stunden und 30 Minuten (IV-Nr. 54.4).
7.5 Anlässlich des Revisionsgesprächs vom 5. Februar 2013 erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei nur noch bei med. prakt. B.___ in Behandlung, nicht mehr in der psychiatrischen Klinik. Die dortige Behandlung habe geendet, als Dr. med. K.___ die Klinik verlassen habe (IV-Nr. 39).
7.6
7.6.1 Dr. med. I.___ nahm in seinem psychiatrischen Gutachten vom 17. September 2014 zunächst eine Zusammenfassung der Vorakten vor. Es folgen die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung. Zum psychischen Befund führte der Gutachter aus, die Beschwerdeführerin sei sehr gepflegt, im Auftreten höflich und im Aussehen altersentsprechend. Während der gesamten Untersuchung habe eine angemessene Gesprächsatmosphäre geherrscht. Die Beschwerdeführerin habe sich umgänglich und sozial angepasst gezeigt und über eine Reihe von sozialen Kontakten berichtet. Sie sei während der insgesamt gut drei Stunden dauernden Untersuchung durchgehend aufmerksam und gut konzentriert gewesen. Die kognitiven Leistungen, Intelligenz sowie formales und inhaltliches Denken seien unauffällig erschienen. Bei der Darstellung der Lebenssituation unter besonderer Berücksichtigung der Aktivitäten des täglichen Lebens der vergangenen Wochen hätten sich keine Symptome für ein durchgehendes affektives Syndrom ergeben. Die Beschwerdeführerin sei in der aktuellen Untersuchung schwingungsfähig, auslenkbar gewesen. Sie habe berichtet, sie freue sich an den Blumen und dem Gemüse ihres Gartens, lese gerne Romane auf Deutsch, lenke sich ab durch Handarbeiten, nehme auch einige soziale Kontakte wahr. Zweimal in der Woche gehe sie ins Zumba. Eine durchgehende traurige Verstimmung habe sich nicht feststellen lassen. Es hätten Wünsche für die Zukunft, Aktivitäten und Interessen bestanden. Das Selbstwertgefühl der Beschwerdeführerin sei normal gewesen. Sie habe keinen Lebensüberdruss angegeben, und es habe keine Suizidalität bestanden. Der Antrieb in der Untersuchungssituation sei normal gewesen. Es hätten sich keine Hinweise auf Impulshandlungen ergeben. Die Willenskräfte seien zielgerichtet gewesen. Die Beschwerdeführerin sei fähig gewesen, ihre Angelegenheiten selbständig zu regeln. Es hätten keine Entscheidungsschwierigkeiten im Sinne von Ambivalenz oder Ambitendenz bestanden (IV-Nr. 60, S. 3 ff.).
7.6.2 In seiner Beurteilung äusserte sich Dr. med. I.___ zunächst zur Vorgeschichte. Er hielt fest, die Beschwerdeführerin sei nach dem Ausbruch des Bürgerkriegs in Bosnien im Jahr 1992 für mehrere Monate in einem Lager interniert gewesen. Dort habe sie schwere Psychotraumatisierungen erlebt. Nach der Einreise in die Schweiz im April 1993 habe sie anschliessend einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren gehabt, der nicht von psychischer Symptomatik, nicht von Behandlungsbedürftigkeit und nicht von subjektiven Einschränkungen geprägt gewesen sei. Vor diesem Hintergrund könne nicht von einer posttraumatischen Belastungsstörung mit schwerwiegenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Die von med. prakt. B.___ in seinem Bericht vom 15. Juli 2002 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 1. Januar 2002 basiere grossenteils auf dem Einbezug psychosozialer Faktoren und könne aus den gemachten Ausführungen zur den neurotischen Störungen sowie der Angst und Depression eindeutig nicht nachvollzogen werden. Dr. med. C.___ habe es in seinem Gutachten vom 9. Dezember 2002 (E. II. 6.2 hiervor) versäumt, zur Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und zur Gewichtung psychosozialer Faktoren Stellung zu nehmen. Weiter habe er nicht diskutiert, inwieweit die damals festgestellte Schilddrüsenerkrankung zur depressiven Symptomatik beigetragen habe. Dr. med. C.___ Bemerkung, die Beschwerdeführerin verstecke die Depression vor ihrem Ehemann, weise ebenfalls darauf hin, dass nicht eine zum Beispiel mittelgradig ausgeprägte Symptomatik einer depressiven episodischen Erkrankung vorgelegen habe. Es sei eher eine leichtgradige und unterschwellige Depressivität gewesen, da es sonst nicht gelungen wäre, diese vor dem Ehemann zu verstecken. Wenn Dr. med. C.___ mit Blick auf den Verlauf von einer krankheitswertigen psychischen Störung im Sinne einer rezidivierenden Störung ausgegangen sei und diese in Bezug zu den früheren Traumatisierungen gesetzt habe, sei dies aus der aktuellen versicherungspsychiatrischen Sicht durchaus nachvollziehbar. Er, Dr. med. I.___, könne die andauernde Minderung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit um 50 % durch eine derartige episodische Erkrankung – falls tatsächlich eine rezidivierende depressive Störung vorgelegen hätte – nicht nachvollziehen. Bei einer derartigen Störung wäre, so Dr. med. I.___ weiter, bei entsprechender adäquater Behandlung von einer deutlichen und raschen Verbesserung der Situation innerhalb von wenigen Wochen bis maximal wenigen Monaten auszugehen gewesen, so dass sich dann unter Ausserachtlassung der krankheitsfremden Faktoren (Doppelbelastung als Hausfrau und Mutter und Berufstätige) wieder eine normale Arbeitsfähigkeit ergeben hätte. Dem Bericht von med. prakt. B.___ vom 18. August 2005 (E. II. 7.1 hiervor) lasse sich entnehmen, dass eine Besserung eingetreten sei (keine schweren Angstzustände und Panikattacken mehr, keine depressiven Episoden mehr). Wenn med. prakt. B.___ in diesem Bericht angebe, die Beschwerdeführerin sei mit ihrer 50%igen Erwerbstätigkeit neben Haushalt und Betreuung des Sohns voll ausgelastet, beschreibe er invaliditätsfremde Faktoren. Die nach den Feststellungen von med. prakt. B.___ verbliebene Symptomatik mit einer dysthymen Grundstimmung, einer «Angst vor der Angst» und einer gewissen Grundtraurigkeit begründe keine Minderung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit. Im weiteren Verlauf sei es dann ab November 2011 erstmals überhaupt zu einer psychiatrischen Behandlung gekommen. Es sei bemerkenswert, dass die Berichte der Klinik (E. II. 7.2 hiervor) unter der Anamnese die biografische Vorgeschichte schilderten, aber zu den vergangenen Monaten und Wochen vor der stationären Behandlung keine inhaltlichen Ausführungen gemacht würden. Die Angaben in den Berichten der Klinik enthielten keinen ausreichenden Hinweis auf den Ablauf einer Episode einer rezidivierenden depressiven Störung, wie sie diagnostiziert worden sei. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht müsse kritisch hinterfragt werden, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich diese Krankheitsentität erleide, oder aber ob nicht die Konflikte mit dem Ehepartner und die Unzufriedenheit mit dem eigenen Leben vor dem Hintergrund der biografischen Belastungen und der Traumatisierungen durch die Kriegserlebnisse als relevant einzuschätzen gewesen seien. Angesichts des Vorliegens psychosozialer Faktoren seien auch die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit in den Berichten der Klinik vom 18. Mai und 31. Mai 2012 (E. II. 7.2 hiervor) aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht nachvollziehbar, sondern vom Tatbestand geprägt, dass die Beschwerdeführerin ja in den vergangenen Jahrzehnten eine halbe Rente bezogen habe und nur hälftig arbeitstätig gewesen sei. Es werde nicht begründet, durch welchen psychischen Gesundheitsschaden genau die Beschwerdeführerin nun lediglich zu 50 % arbeiten könne, wenn von einer guten Besserung der depressiven Symptomatik habe ausgegangen werden dürfen. Hier sei doch davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin rein medizinisch-theoretisch wieder eine Arbeitsfähigkeit vorgelegen sei, wenn nicht die entsprechenden psychosozialen Belastungsfaktoren (Hausfrau, Mutter und Berufstätigkeit vereinen zu müssen und daneben noch den Belastungen durch die Übergriffe des Ehemanns ausgesetzt zu sein) vorgelegen hätten. Bezogen auf den Bericht von med. prakt. B.___ vom 9. Juli 2012 (E. II. 7.3 hiervor), der von fehlenden Ressourcen spreche, stelle sich die Frage, ob der Arzt es womöglich unterlassen habe, die sonstigen Aktivitäten der Beschwerdeführerin im täglichen Leben (z.B. Versorgung von Haus und Garten) zu erfassen. Das Gutachten von Dr. med. G.___ (E. II. 7.4 hiervor) mache dagegen Angaben zum Befinden der Beschwerdeführerin, die nicht auf eine aktuelle ausgeprägte Depressivität als Ausdruck einer depressiven Störung zurückschliessen liessen. Es sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht insofern nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. med. G.___ die «depressive Episode» zum Untersuchungszeitpunkt noch als leichtgradig diagnostiziert und eine weitere 50%ige Minderung der Arbeitsfähigkeit angegeben habe.
7.6.3 In seiner eigenen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. med. I.___ fest, in der Untersuchung sei deutlich geworden, dass die Beschwerdeführerin – obwohl sie bei der Schilderung der früheren traumatisierenden Ereignisse und unter Hinweis auf Albträume geweint habe – an anderer Stelle eben sehr gut über ihre positive Auslenkbarkeit, über Freudfähigkeit und Aktivitäten berichtet habe. Sie habe z.B. geschildert, dass sie unter ihrem Zustand der Tatenlosigkeit leide, sich gerne schön anziehe, auch die Haare färbe oder die Nägel lackiere, um wieder in den Spiegel schauen zu können, ein durchaus normal-psychologisches Verhalten. Sie habe auch geschildert, gerne Gartenarbeit zu machen, dabei auch abschalten zu können, Freude an Blumen, aber auch Gemüse zu haben. Weiter habe sie erzählt, sie erledige Handarbeiten und habe auch einige soziale Kontakte. Neben der besonderen Beziehung zu ihrem halbwüchsigen Sohn habe sie angegeben, auch Kontakt zu Familienangehörigen zu haben. Zweimal in der Woche gehe sie ins Zumba. Die aktuelle Situation mit dem Ehemann sei auch als Belastungsfaktor angegeben worden. Die Beschwerdeführerin habe gesagt, sie habe über Facebook viele soziale Kontakte, was wiederum ihren Ehemann sehr eifersüchtig sein lasse. Die Beschwerdeführerin sei aus einer versicherungspsychiatrischen Beurteilung heraus als medizinisch-theoretisch arbeitsfähig einzuschätzen. Dabei seien die Vorbelastungen aus den Traumatisierungen in Bosnien explizit zu würdigen und nicht gering zu schätzen, die zu erheblichen Belastungen der Psyche beigetragen hätten. Andererseits sei auf die krankheitsfremden Faktoren hinzuweisen; solche bestünden in der Doppelbelastung als Hausfrau, Mutter und Erwerbstätige sowie in der Ehekrise oder der ehelichen Belastung, die auch anhalte, und dem Konflikt, der daraus abgeleitet werden müsse, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft leben und finanziell versorgt sein könne. Aktuell sehe er, Dr. med. I.___, keine derartige eigenständige psychiatrische Erkrankung, dass von einer andauernden Minderung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit um mehr als 10 bis 20 % auszugehen wäre. Falls tatsächlich eine rezidivierende depressive Symptomatik vorliegen sollte, wäre diese als gut behandelbar einzuschätzen. Der aktuelle Untersuchungsbefund lasse allerdings den Gutachter nicht vom Vorliegen eines derartigen Krankheitsbildes ausgehen.
7.6.4 In der Beantwortung der ihm durch die Beschwerdegegnerin unterbreiteten Fragen erklärte der Gutachter Dr. med. I.___, bei der Beschwerdeführerin bestehe aktuell volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Auch in der Vergangenheit habe – unter Ausserachtlassung der krankheitsfremden und körperlichen Faktoren – durchgehend volle Arbeitsfähigkeit bestanden.
8.
8.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei ihrer Verfügung vom 29. April 2016 auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. G.___ vom 17. September 2014 (IV-Nr. 60); dieses beruht auf den vollständigen Vorakten und einer persönlichen Untersuchung durch den Gutachter. Gestützt auf die anlässlich der Exploration gewonnenen Erkenntnisse und in ausführlicher Auseinandersetzung mit den übrigen relevanten medizinischen Unterlagen, namentlich den psychiatrischen Stellungnahmen und den Berichten von med. prakt. B.___, gelangt der Gutachter zu schlüssigen Ergebnissen, die er in einer nachvollziehbaren Weise herleitet und begründet. Die Angaben der Beschwerdeführerin werden durch den Gutachter wiedergegeben und in die Beurteilung einbezogen. Die Abweichungen von den früheren Stellungnahmen werden eingehend begründet. Das Gutachten ist in sich stimmig und enthält keine inneren Widersprüche. Es deckt sämtliche in den Vorakten thematisierten Aspekte, die für die psychiatrische Beurteilung relevant sein können, ab. Die Expertise wird damit den allgemeinen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (E. II. 4.2 hiervor) gerecht.
8.2 Zu prüfen bleibt, ob das Gutachten von Dr. med. I.___ auch inhaltlich als beweiskräftig gelten kann. Die Beschwerdeführerin lässt verschiedene Einwände vorbringen.
8.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Gutachten von Dr. med. G.___ geniesse nicht vollen Beweiswert und mache den Anschein eines Gefälligkeitsgutachtens an die Vorinstanz bzw. einer persönlichen Abrechnung mit dem behandelnden Arzt der Beschwerdeführerin. Die Aussage des Gutachters, dass aus versicherungspsychiatrischer Sicht durchgehend eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar. Der Gutachter habe massive Vorwürfe gegen med. pract. B.___ erhoben, wonach dieser seine Arbeit nicht korrekt gemacht und sogar die Gesundheit der Beschwerdeführerin gefährdet habe. Dazu kämen Vorwürfe auf der persönlichen Ebene, wenn von der «psychosozialen Ärzteschaft» die Rede sei. Der Gutachter sei offensichtlich nicht neutral. Er bezweifle zudem auch die Fachkompetenz der anderen Ärzte und Gutachter.
Dieser Kritik kann nicht beigepflichtet werden: Den Ausdruck «psychosoziale Ärzteschaft» hat med. prakt. B.___ in seinem Schreiben vom 17. März 2003 selbst verwendet (vgl. E. II. 6.3 hiervor). Wenn Dr. med. I.___ diese Bezeichnung übernahm, kann dies schon deshalb nicht als abwertend oder unsachlich bezeichnet werden, zumal med. prakt. B.___ unter anderem eine Ausbildung in psychosomatischer und psychosozialer Medizin APPM absolviert hat (vgl. IV-Nr. 19, S. 1). Dr. med. I.___ zweifelt im Übrigen nicht die Fachkompetenz der Ärzte an, die sich vor ihm mit der Beschwerdeführerin befasst haben. Soweit er die früheren Einschätzungen nicht teilt, begründet er dies im Wesentlichen damit, dass diese nicht auf der massgebenden versicherungspsychiatrischen Betrachtungsweise basierten. Die Differenzen zu den Einschätzungen der behandelnden Ärzte erklären sich weitgehend durch die grundlegende Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4 S. 224; 124 I 170 E. 4 S. 175). Die Abweichungen von den Vorgutachtern Dr. med. C.___ und Dr. med. G.___ werden eingehend begründet. Es kommt hinzu, dass sich das Gutachten von Dr. med. G.___ auf die Krankentaggeldversicherung bezog, für welche nicht in allen Punkten dieselben Regeln gelten wie für die Beurteilung von Rentenansprüchen gegenüber der Invalidenversicherung.
8.2.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, ihr Zustand werde im Gutachten besser dargestellt, als dieser tatsächlich sei; dies gelte für die sozialen Kontakte und die Energie, die zu Wochenbeginn noch vorhanden sei, aber dann rasch nachlasse. Auch die Zumba-Lektionen habe sie aufgeben müssen. Alles, was für eine Arbeitsunfähigkeit spreche, habe der Gutachter weggelassen. Er habe die Beschwerdeführerin nur an einem Tag bei sich in der Praxis gesehen. Der Gutachter sei deshalb gar nicht in der Lage, sich ein umfassendes Bild zu machen. Der Beschwerdeführerin gehe es nicht besser, sondern schlechter. So habe sie sich im Jahr 2012 wegen einer rezidivierenden depressiven Störung, schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, stationär behandeln müssen. Sie sei täglich auf Medikamente angewiesen.
Zur Kritik an der Explorationsdauer ist festzuhalten, dass die Begutachtung naturgemäss keine lange Beobachtungsperiode umfassen kann. Dennoch kann ein Gutachter .wie hier – in Kenntnis der fachmedizinischen Vorakten, der Anamnese und aufgrund der eigenen Untersuchungen vom 30. Juli 2014 zu einer psychiatrischen Diagnose gelangen. Im Übrigen ist für den Beweiswert eines Gutachtens nicht die Dauer der Untersuchung massgebend, sofern der zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_246/2010 vom 11. Mai 2010, E. 2.2.2; 9C_664/2009 vom 6. November 2009, E. 3); dies trifft hier bei einer Explorationsdauer von insgesamt drei Stunden zweifellos zu.
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Dr. med. I.___ die Angaben der Beschwerdeführerin, welche im Gutachten ausführlich wiedergegeben werden, unzutreffend festgehalten hätte; dies gilt namentlich auch für die Schilderung des Tagesablaufs (IV-Nr. 60, S. 11 f.). Die Beschwerdeführerin hat sich denn auch weder im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs nach der Erstattung des Gutachtens (IV-Nr. 62) noch in ihrem Einwand («Einsprache») vom 25. November 2015 gegen den Vorbescheid in diesem Sinne geäussert. Auch in der Beschwerdeschrift wird nicht geltend gemacht, konkrete Aussagen der Beschwerdeführerin seien falsch wiedergegeben worden. Die Beschwerdeführerin führt zwar aus, weitere Abklärungen hätten gezeigt, «dass die Ausführungen im Gutachten nicht korrekt sind» (Beschwerdeschrift S. 8). Welche Punkte, beispielsweise in Bezug auf den Tagesablauf, genau fehlerhaft sein sollten, lässt sich ihren Darlegungen aber nicht entnehmen. Wenn der Gutachter die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Gemütszustand nicht ohne weiteres mit objektiven Befunden gleichsetzte, entspricht dies seiner Aufgabe, diese Angaben zu würdigen und zu hinterfragen. Der Gutachter hat auch nicht aus dem gepflegten Äusseren der Beschwerdeführerin ohne weiteres geschlossen, es gehe ihr gut. Vielmehr bezeichnete er das entsprechende Verhalten als «ein durchaus normal-psychologisches Verhalten», was tatsächlich einleuchtet.
Was die sozialen Kontakte anbelangt, beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf die Aussage, solche seien kaum vorhanden. Sie bestreitet aber die im Gutachten enthaltene Feststellung, es bestünden soziale Kontakte innerhalb der Familie und namentlich habe die Beschwerdeführerin viele Kontakte via Facebook, nicht konkret. Die Behauptung, die Beschwerdeführerin habe die Zumba-Lektionen aufgeben müssen, wird im Beschwerdeverfahren erstmals vorgebracht. Sie ist für sich allein genommen nicht geeignet, eine nach der Begutachtung eingetretene erhebliche Verschlechterung nachzuweisen, zumal keine Arztberichte vorliegen, die eine solche postulieren. Von einer ausgeprägten Kontaktarmut und einem vollständigen Rückzug von der Aussenwelt kann nicht ausgegangen werden.
9. Zusammenfassend ist dem Gutachten von Dr. med. I.___ für die Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin voller Beweiswert beizumessen. Damit stellt sich die Frage, ob durch das Gutachten die für eine Revision gemäss Art. 17 ATSG vorausgesetzte erhebliche Veränderung mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist oder ob es stattdessen eine – revisionsrechtlich unbeachtliche – abweichende Beurteilung des im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands darstellt (vgl. E. II. 3.1 und 4.3 hiervor).
9.1 Die ursprüngliche Rentenzusprache basierte im Wesentlichen auf dem Gutachten von Dr. med. C.___ vom 9. Dezember 2002 (E. II. 6.2 hiervor); dieser diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode, und eine Somatisierungsstörung. Nach seiner Beurteilung war die Beschwerdeführerin von Oktober 2000 bis Ende 2001 zu zirka 80 % arbeitsunfähig gewesen. Die Situation habe sich verbessert, und seit Anfang 2002 bestehe noch eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Eine weitere Verbesserung sei zu erwarten, so dass ab Januar 2003 noch mit einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % zu rechnen sei. Der damals beigezogene Gutachter ging somit von einer bereits eingetretenen und weiter fortschreitenden Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin aus. Auf die Anfrage der Beschwerdegegnerin, ob diese durch Dr. med. C.___ prognostizierte Verbesserung im Januar 2003 tatsächlich eingetreten sei, reagierte med. prakt. B.___ eher unwirsch. Er verneinte aber letztlich sinngemäss die Frage (vgl. E. II. 6.3 hiervor). Die Beschwerdegegnerin ging daher davon aus, die erhoffte Verbesserung sei ausgeblieben, und sprach die Rente auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit (in jeder Tätigkeit) von 50 % zu.
9.2 Dr. med. I.___ hielt in seiner Antwort auf die Frage, wie er die Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf beurteile, fest, aus versicherungspsychiatrischer Sicht, unter Ausserachtlassung der krankheitsfremden und körperlichen Faktoren, habe durchgehend eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden (IV-Nr. 60, S. 34). Diese Aussage kann dahingehend verstanden werden, dass sich der psychische Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 5. März 2003 nicht wesentlich verändert hat (vgl. zu einer vergleichbaren Formulierung: Urteil des Bundesgerichts 9C_312/2014 vom 19. September 2014 E. 4.2.1). In dieselbe Richtung weisen Dr. med. I.___ Kommentare zum Gutachten von Dr. med. C.___ vom 9. Dezember 2002. Dr. med. I.___ führt aus, die gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode, sei aus der Sichtweise des damaligen Gutachters durchaus nachzuvollziehen. Es wäre allerdings zu bedenken gewesen, dass einerseits die psychosozialen Faktoren deutlich gewesen seien und andererseits ein Zusammenhang mit der Schilddrüsenerkrankung zu diskutieren gewesen wäre. Auch Dr. med. C.___ Bemerkung, die Beschwerdeführerin verstecke die Depressionen oft vor ihrem Ehemann, sei ein Hinweis darauf, dass lediglich eine leichtgradige und unterschwellige Depressivität vorgelegen habe (IV-Nr. 60, S. 23). Selbst bei Vorliegen der von Dr. med. C.___ angenommenen episodischen Erkrankung, so Dr. med. I.___, wäre bei adäquater Behandlung mit einer deutlichen und raschen Verbesserung innerhalb von einigen Wochen bis maximal wenigen Monaten zu rechnen gewesen, so dass sich dann – unter Ausserachtlassung der krankheitsfremden Faktoren – wieder eine normale Arbeitsfähigkeit ergeben hätte. Dr. med. I.___ geht also auch rückblickend davon aus, dass zu keinem Zeitpunkt eine erhebliche, lange dauernde Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen bestanden habe. Die versicherungspsychiatrisch massgebende Arbeitsunfähigkeit bei Rentenzusprache beurteilt er demnach im Wesentlichen ebenso wie im Zeitpunkt seiner Begutachtung. Es kann auch nicht gesagt werden, im Gutachten von Dr. med. C.___ vom 9. Dezember 2002, das für die Rentenzusprache entscheidend war, würden erhebliche, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebende Befunde erhoben, die sich im Gutachten von Dr. med. I.___ nicht mehr fänden. Der durch Dr. med. C.___ nur kurz wiedergegebene Untersuchungsbefund (IV-Nr. 17, S. 4) enthält keine Feststellungen, die von denjenigen von Dr. med. I.___ erheblich abweichen würden, zumal eine leichte depressive Symptomatik auch von diesem bejaht wird (vgl. IV-Nr. 60, S. 18). Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus dem Gutachten von Dr. med. I.___ keine erhebliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin im Vergleich zur Rentenzusprache durch die Verfügung vom 29. September 2003 (IV-Nr. 22). Vielmehr handelt es sich um eine abweichende Beurteilung des im Wesentlichen unverändert gebliebenen Zustands; eine solche bildet keine Grundlage für eine revisionsweise Rentenanpassung (vgl. E. II. 3.1 hiervor). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beurteilung von Dr. med. I.___ aus heutiger Sicht wesentlich überzeugender ausfällt als die seinerzeitige Beurteilung durch Dr. med. C.___.
9.3 Zusammenfassend bildet das beweiskräftige Gutachten von Dr. med. I.___ keine Grundlage für die Annahme, die für die Anspruchsbeurteilung relevanten Tatsachen hätten sich seit der Rentenzusprache im Jahr 2003 erheblich verändert. Das Gutachten ist beweiswertig. Es besteht daher kein Anlass für ergänzende Abklärungen. Damit fehlt es an dem für eine Rentenaufhebung im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorausgesetzten Revisionsgrund. Die Beschwerde, die sich gegen die gestützt auf diese Bestimmung erfolgte Aufhebung der Rente richtet, ist begründet.
10. Nach dem Gesagten besteht keine Grundlage für eine Revision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG. Zu prüfen bleibt, ob die angefochtene Verfügung mit substituierter Begründung zu bestätigen ist (vgl. BGE 125 V 368 E. 2 S. 369).
10.1 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind, und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Mit der gleichen Begründung kann die Beschwerdeinstanz die zunächst auf Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung schützen (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 882/2014 vom 23. Juni 2015 E. 3.1.1 mit Hinweis). Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17 mit Hinweis). Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_877/2011 vom 22. Mai 2012 E. 3.1). Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zweifellos unrichtig (Urteil des Bundegerichts 9C_290/2009 vom 25. September 2009 E. 3.1.3 mit Hinweisen).
10.2 Vorliegend sind die Voraussetzungen einer Wiedererwägung nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf das Gutachten von Dr. med. C.___ vom 9. Dezember 2002 (IV-Nr. 17); dieses weist gewisse Schwachstellen auf und wird bei kritischer Betrachtung den Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme nicht in allen Punkten vollumfänglich gerecht. Nach der damaligen Verwaltungspraxis war es aber nicht aussergewöhnlich, auf der Basis eines in dieser Weise abgefassten Gutachtens über einen Rentenanspruch zu entscheiden. Von einer – gemessen an den damaligen Massstäben – eindeutig unzureichenden medizinischen Grundlage für die Anspruchsbeurteilung kann daher nicht gesprochen werden. Damit scheidet auch eine Bestätigung der angefochtenen Verfügung mit entsprechender substituierter Begründung aus.
11. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Verfügung vom 29. April 2016 ist aufzuheben. Die Beschwerdeführerin hat über den 31. Mai 2016 hinaus Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
12.
12.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese Entschädigung bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Der Richter setzt die Kosten der berufsmässigen Vertretung und die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 161 in Verbindung mit § 160 Abs. 1 Satz 1 kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]).
12.2 Rechtsanwältin Gerber macht in ihrer Kostennote vom 24. Oktober 2016 (A.S. 45) einen Zeitaufwand von zehn Stunden geltend, der als angemessen erscheint. Mit dem Stundenansatz von CHF 230.00 ergibt sich ein Honorar von CHF 2'300.00. Dagegen können die in der Kostennote genannten Auslagen von CHF 270.00 nicht in dieser Höhe zugesprochen werden, da sie im Quervergleich ungewöhnlich hoch sind und sich mangels Spezifizierung nicht überprüfen lässt, ob sie nach den geltenden Regeln (z.B. mit CHF 0.50 pro Kopie, § 160 Abs. 5 GT) berechnet worden sind. Die Auslagen sind daher auf 5 % des Honorars, also CHF 115.00, festzusetzen. Mit der Mehrwertsteuer von 8 % resultiert eine Parteientschädigung von CHF 2'608.20.
13. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1‘000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 29. April 2016 aufgehoben.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'608.20 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger