SOG 2017 Nr. 30
Art. 49 Abs. 4 ATSG, Art. 73bis Abs. 2 lit. f IVV, Art. 76 Abs. 1 lit. a IVV. Wird mit einer Verfügung abschliessend über den Invaliditätsgrad eines Versicherten entschieden, d.h. der Rentenanspruch verbindlich festgelegt und angekündigt, mit einer späteren Verfügung werde ausschliesslich nur noch die effektive Rentenhöhe festgelegt, so ist die erste Verfügung anzufechten, sofern die Ermittlung des Invaliditätsgrades oder die medizinischen Abklärungen gerügt werden sollen. Erfolgt dies erst im Zeitpunkt der zweiten Verfügung erweisen sich die entsprechenden Rügen als verspätet.
Sachverhalt:
Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) sprach dem Versicherten A.___ (nachfolgend Beigeladener) mit Verfügung vom 3. Juli 2015 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. November 2012 eine halbe Invalidenrente in der Höhe von CHF 1'068.00 zu. Die Verfügung enthielt den Vermerk, dass die IV-Rente rückwirkend neu berechnet werde und die Leistungen neu verfügt würden, sobald das Markenheft des Beigeladenen vorhanden sei. Mit Verfügung vom 30. Mai 2016, versehen mit dem Hinweis, dass der Beigeladene ergänzend zur Verfügung vom 3. Juli 2015 noch jene für die Zeit vom 1. November 2012 mit Anrechnung von Einkommen während des Studiums erhalte, sprach die Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen eine halbe Rente von monatlich CHF 1'175.00 zu. Gegen die Verfügung vom 30. Mai 2016 erhebt die B.___ als Pensionskasse des Beigeladenen (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 23. Juni 2016 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde. Das Versicherungsgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein.
Aus den Erwägungen:
1.
1.1 Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er gemäss Art. 49 Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person. Der Vorbescheid und die Verfügung betreffend eine IV-Rente sind unter anderem der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge zuzustellen (Art. 73bis Abs. 2 lit. f in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 lit. a Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).
1.2 Die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung ist für die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge prinzipiell bindend und damit geeignet, die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung in grundsätzlicher, zeitlicher und masslicher Hinsicht zu beeinflussen. Die Vorsorgeeinrichtung ist daher durch Verfügungen der IV-Stelle über den Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG unmittelbar berührt und zur Beschwerde berechtigt (BGE 132 V 1 E. 3.3.1 S. 5). Unterlässt es die IV-Stelle jedoch, die Vorsorgeeinrichtung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einzubeziehen und ihr die betreffende Verfügung zu eröffnen, so entfällt deren Bindungswirkung für die berufliche Vorsorge (BGE 129 V 73 E. 4.2.2 S. 76).
1.3 Im vorliegenden Fall wurden sowohl die Verfügung vom 3. Juli 2015 wie auch die angefochtene Verfügung vom 30. Mai 2016 der Beschwerdeführerin zugestellt, weshalb die Bindungswirkung grundsätzlich zu bejahen ist. Inhaltlich erstreckt sich die Verbindlichkeit nur auf solche Fragestellungen, die für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend sind (BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S 69; Urteil des Bundesgerichts 9C_1027/2008 vom 10. August 2009 E. 4.1). Soweit sich das Rechtsmittel auf eine solche Fragestellung bezieht, ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung legitimiert. Ebenfalls ist das angerufene Gericht sachlich und örtlich zuständig.
2.
2.1 Eine weitere Sachurteilsvoraussetzung besteht darin, dass es sich beim angefochtenen Streitpunkt nicht um eine bereits abgeurteilte Sache, eine sogenannte «res iudicata», handelt (BGE 125 V 345 E. 1a S. 347 mit Hinweisen). Diese Frage ist vorliegend im Besonderen zu prüfen, denn die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde einerseits die Berechnung des Valideneinkommens, in medizinischer Hinsicht die Festlegung einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit von 50 % ohne vorgängige Prüfung von Behandlungsmassnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit, sowie die Berechnung des Invalideneinkommens. Dabei handelt es sich um Punkte, die bereits Gegenstand der von der Beschwerdegegnerin erlassenen Verfügung vom 3. Juli 2015 waren. Konkret lief das Verfahren folgendermassen ab:
4. (…)
4.2 Anfechtbar sind grundsätzlich Endentscheide, die das Verfahren abschliessen, und Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können. Vor- und Zwischenentscheide charakterisieren sich hingegen dadurch, dass sie das Verfahren nicht abschliessen, sondern bloss einen formell- oder materiellrechtlichen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen. Für die verfahrensrechtliche Qualifikation ist nicht die formelle Bezeichnung entscheidend, sondern der materielle Inhalt. Zwischenverfügungen fallen mit dem Entscheid in der Hauptsache dahin. Für die Abgrenzung zwischen Teil- und Zwischenentscheid ist massgebend, ob der Entscheid ein Begehren behandelt, das unabhängig von anderen beurteilt werden kann, also Gegenstand eines selbständigen Verfahrens hätte bilden können und als solches materiell rechtskräftig beurteilt werden kann (Andreas Traub, in: Sabine Steiger-Sackmann / Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.]: Recht der sozialen Sicherheit, Basel 2014, S. 200 ff. mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hat sich in Bezug auf das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren in seinen Urteilen BGE 135 V 141 und 135 V 148 mit der Frage des gerichtlichen Zwischen- und Teilentscheides befasst. In beiden Fällen ging es darum, dass die Vorinstanz des Bundesgerichts eine Teilperiode des Rentenanspruchs materiell abschliessend beurteilt und für einen anderen Zeitraum die Sache zur neuen Beurteilung an die Verwaltung zurückgewiesen hatte. Es erwog, dass ein Entscheid, mit welchem eine Vorinstanz des Bundesgerichts eine bestimmte, vorangehende Teilperiode des Rentenanspruchs materiell abschliessend beurteilt und für eine darauf folgende Teilperiode die Sache zu neuer Beurteilung an die Verwaltung zurückweist, in Bezug auf die materiell abschliessend beurteilte Phase einen Teilentscheid darstellt, der selbständig anfechtbar ist und innert der Frist angefochten werden muss, wenn der Eintritt der Rechtskraft verhindert werden soll. Bei der gegenteiligen Situation, wo in Bezug auf die darauf folgende Zeitspanne ein materieller Entscheid gefällt wird und bezüglich einer vorangehenden Teilperiode eine Rückweisung erfolgt, ist aus spezifischen sozialversicherungs-rechtlichen Gründen ein abschliessender materieller Entscheid für die folgende Phase hingegen nicht zulässig. Streitgegenstand ist der Rentenanspruch als Ganzes. Im Lichte der Einheit des Rentenverhältnisses ist grundsätzlich davon abzusehen, eine spätere Periode materiell zu beurteilen, solange in Bezug auf einen vorangehenden Anspruchszeitraum die Sache noch zu näheren Abklärungen zurückgewiesen wird. Geschieht dies trotzdem, so liegt in Bezug auf die materiell beurteilte spätere Phase ebenfalls ein Zwischenentscheid vor.
4.3 In den von der Beschwerdegegnerin erwähnten Urteilen befasste sich das Bundesgericht mit dem Anfechtungs- und Streitgegenstand bei abgestuften oder befristeten Renten. Es erkannte, mit der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente werde ein [einziges] Rechtsverhältnis im anfechtungs- und streitgegenständlichen Sinne geregelt. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben (BGE 125 V 413 E. 2d S. 417). In BGE 131 V 164 wurde entschieden, dass diese einheitliche Betrachtung auch dann gilt, wenn die ursprüngliche und die zeitlich direkt anschliessende (höhere oder tiefere) Rente in zwei separaten Verfügungen gleichen Datums zugesprochen werden. Gleichzeitig hielt das Bundesgericht fest, es sei unzulässig, über die direkt aneinander anschliessenden Rentenansprüche (mit unterschiedlichen Rentenstufen) zeitlich gestaffelt zu verfügen. Eine rückwirkend vorgenommene befristete und/oder abgestufte Rentenzusprechung habe vielmehr aus einem einheitlichen Beschluss der IV-Stelle heraus zu erfolgen und sei demzufolge zeitgleich verfügungsweise zu eröffnen (BGE 131 V 164 E. 2.3.3 S. 166).
4.4 Die Konstellation, welche sich vorliegend nach der ersten Verfügung vom 3. Juli 2015 präsentierte, entsteht recht häufig «eine Instanz höher»: Wenn ein kantonales Versicherungsgericht auf Beschwerde hin eine Rente zuspricht, welche der Versicherungsträger verweigert hatte, legt es jeweils einzig die Rentenstufe (ganze Rente, halbe Rente, Viertelsrente) und den Rentenbeginn fest, nicht dagegen die betragsmässige Höhe der Rente. Ein solcher kantonaler Entscheid kann nach ständiger Praxis beim Bundesgericht angefochten werden.
5. Sowohl der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2015 wie auch derjenige vom 30. Mai 2016 sind als Verfügungen zu verstehen. Sie sind beide als solche bezeichnet, wurden schriftlich eröffnet und enthalten eine Rechtsmittelbelehrung. Im Gegensatz zum «Normalfall» wurde im vorliegenden Verfahren nicht nur eine einzige Verfügung erlassen, sondern es ergingen deren zwei. Die Verfügung vom 3. Juli 2015 stellt in Bezug auf die Frage des Rentenanspruchs des Beigeladenen einen Teilentscheid dar. Nachdem der diesbezügliche Sachverhalt vollständig abgeklärt worden war, wurde materiell abschliessend darüber befunden, dass diesem aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % eine halbe Rente zustehe. Die zweite Verfügung diente lediglich noch dazu, die Rentenhöhe neu zu berechnen, nachdem klar war, dass der Beigeladene auch während der Studienzeit die Beitragspflicht erfüllt hatte. Die Äusserung der Ausgleichskasse, dass man die Rente neu berechne, sobald das Markenheft vorliege, zeigt klar auf, dass die anschliessende «Neuverfügung» sich nur noch auf die Rentenhöhe beziehen konnte. Denn fraglich war zu diesem Zeitpunkt nur noch, ob der Beigeladene mehr Beitragsjahre (konkret während seines Studiums) aufzuweisen hatte und ob sich dadurch allenfalls etwas an der Rentenhöhe ändern würde. Über den Invaliditätsgrad an sich wurde bereits mit Verfügung vom 3. Juli 2015 abschliessend entschieden und es war zum gegebenen Zeitpunkt klar, dass auf diesen Entscheid nicht mehr zurückgekommen werden würde. Die Formulierung, dass die Rente neu berechnet und verfügt werde, sobald das Markenheft des Beigeladenen vorliege, kann nur dahingehend verstanden werden, dass die zukünftige Verfügung sich ausschliesslich auf die Rentenhöhe beziehen werde. Der Grundsatz der Einheit des Rentenverhältnisses steht einer solchen Betrachtungsweise nicht entgegen, denn das Rentenverhältnis an sich wurde mit der Verfügung vom 3. Juli 2015 abschliessend geklärt. Die Beschwerdeführerin hätte demnach bereits die Verfügung vom 3. Juli 2015 anfechten müssen, wenn sie die Ermittlung des Invaliditätsgrades oder die medizinischen Abklärungen hätte rügen wollen. Sie erhob weder Einwand gegen den Vorbescheid, der ihr ebenfalls eröffnet worden war (IV-Nr. 57 S. 4) noch ergriff sie gegen die Verfügung vom 3. Juli 2015 ein Rechtsmittel, obwohl diese mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, wie dies bei einer Verfügung der Fall sein muss. Erst am 2. Oktober 2015 – mithin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bezüglich der Verfügung vom 3. Juli 2015 – ersuchte sie um Akteneinsicht.
Es ist zwar nicht ganz ersichtlich, weshalb im konkreten Fall bereits über den Rentenanspruch verfügt wurde, obwohl offensichtlich noch nicht sämtliche Unterlagen zur Ermittlung der erfüllten Beitragsjahre vorgelegen hatten. Diese Frage betraf aber einzig die von der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vorgenommene Rentenberechnung, nicht den Rentenanspruch an sich. Durch die nicht angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2015, die letzteren abschliessend regelte, wurde ein Rechtszustand geschaffen, auf dessen Bestand insbesondere der Beigeladene in Zukunft vertrauen durfte (vorbehältlich einer allfälligen Revision oder Wiedererwägung, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben gewesen wären). Die Beschwerdeführerin hingegen durfte allein aufgrund der Tatsache, dass in der Verfügung vom 3. Juli 2015 erwähnt wurde, es werde noch einmal über die Rentenleistungen verfügt, nicht davon ausgehen, dass noch einmal über den gesamten Rentenanspruch verfügt werde. Es ist in der Verfügung vom 3. Juli 2015 explizit die Rede von neu zu verfügenden Rentenleistungen, nicht von einem Rentenanspruch. Daran ändert auch die Tatsache, dass der Verfügung vom 30. Mai 2016 die Begründung der Beschwerdegegnerin für die Zusprache einer halben Rente noch einmal beigelegt wurde, nichts. Da über den Rentenanspruch an sich mit Verfügung vom 3. Juli 2015 abschliessend entschieden worden war, hätte die Beschwerdegegnerin in ihrer zweiten Verfügung vom 30. Mai 2016 gar nicht mehr darauf zurückkommen dürfen (es sei denn, es hätte ein Revisions- oder Wiedererwägungsgrund vorgelegen). Insofern stellt der Entscheid über den Rentenanspruch vom 3. Juli 2015 einen Teilentscheid dar, der selbständig hätte angefochten werden müssen, um den Eintritt der Rechtskraft zu verhindern. Dies hat die Beschwerdeführerin unterlassen, obwohl ihr die entsprechende Verfügung zugestellt worden war. Damit erweisen sich die erhobenen Rügen in Zusammenhang mit der Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Mai 2016 als verspätet. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
Dieses Ergebnis wird durch Analogien zu den vorstehend zitierten Konstellationen (vgl. E. II. 4.3 und 4.4 hiervor) zusätzlich gestützt: Wenn das Bundesgericht in BGE 131 V 164 erkannt hat, eine abgestufte Rentenzusprechung habe aus einem einheitlichen Beschluss heraus zu erfolgen und sei demzufolge zeitgleich verfügungsweise zu eröffnen, muss dies auch für die Zusprechung einer laufenden und einer rückwirkenden Rente (mit derselben Rentenstufe) gelten. Es kann daher nicht angehen, dass der Rentenanspruch für die laufende und für die rückwirkend zugesprochene Rente unterschiedlichen Beschwerdefristen unterliegt. Dies wäre jedoch die Folge, wenn – was recht häufig der Fall ist – wohl der laufende Rentenanspruch, nicht aber die Nachzahlung betragsmässig bereits festgelegt werden kann. Diesfalls muss es zulässig sein und wird auch so praktiziert, dass eine erste Verfügung den Rentenanspruch für die ganze Dauer und den Rentenbetrag für die laufende Rente bestimmt, während der Entscheid über die Höhe der Nachzahlung erst mit einer späteren, zweiten Verfügung erfolgt. Diese kann dann nicht mehr in Bezug auf den Rentenanspruch, sondern nur noch hinsichtlich anderer Aspekte (Rentenberechnung, Verrechnung, Drittauszahlung, usw.) angefochten werden. Der Umstand, dass im vorliegenden Fall auch die definitive betragsmässige Festsetzung der laufenden Rente in der ersten Verfügung nur vorläufig – mit vorbehaltener, vergleichsweise geringer Erhöhung unter klar definierten Voraussetzungen – und erst mit der zweiten Verfügung definitiv erfolgte, kann zu keiner anderen rechtlichen Betrachtung führen. Weiter ist, wie dargelegt, eine analoge Konstellation gegeben, wenn ein kantonales Versicherungsgericht eine Rente zuspricht, welche auf Verwaltungsstufe verweigert worden war. Der kantonalgerichtliche Entscheid über den Rentenanspruch kann (und muss) beim Bundesgericht angefochten werden, obwohl er sich nicht zur betragsmässigen Höhe der Rente äussert. Es ist nicht einzusehen, warum es sich bei einer Verfügung eines Versicherungsträgers, welche den Rentenanspruch verbindlich festlegt, aber die betragsmässige Höhe erst provisorisch (unter dem Vorbehalt einer späteren Erhöhung aufgrund noch beizubringender Beweismittel) beziffert, anders verhalten sollte. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass das gewählte Vorgehen sinnvoll und «kundenfreundlich» ist, indem es den Versicherten ein weiteres Zuwarten erspart, wenn ein Rentenanspruch nach Beurteilung der IV-Stelle ausgewiesen ist und bloss noch über eine (relativ geringe) Erhöhung des Rentenbetrags Unklarheiten bestehen. Dieser Effekt ginge verloren, wenn zu einem späteren Zeitpunkt der grundsätzliche Rentenanspruch und die inzwischen über längere Zeit hinweg geleisteten Zahlungen wieder in Frage gestellt werden könnten, ohne dass ein Rückkommenstitel vorliegt.
Versicherungsgericht, Urteil vom 3. Oktober 2017 (VSBES.2016.179)