Urteil vom 23. Februar 2017

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti 

Oberrichter Kiefer  

Gerichtsschreiberin Weber

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Haefliger,

Beschwerdeführerin

 

gegen

Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Familienergänzungsleistungen
                        (Einspracheentscheid vom 14. Juni 2016)


zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

 

1.      

1.1     A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist Mutter einer Tochter (geb. 2000) und eines Sohnes (geb. 2015). Sie meldete sich im Februar 2015 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen für Familien (FamEL) an (Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 60).

 

1.2     Am 22. Juli 2015 erwähnte die Beschwerdeführerin in einer E-Mail-Nachricht an die Beschwerdegegnerin, sie habe Berufsauslagen sowie Kinderbetreuungskosten von durchschnittlich CHF 500.00 pro Monat (AK-Nr. 37). Am 21. August 2015 reichte sie eine «Anmeldung für Hausdienst-Arbeitgebende im privaten Haushalt» sowie Quittungen für die entsprechenden Vergütungen ein und beantragte, diese Kosten seien bei den FamEL zu berücksichtigen (AK-Nr. 35 f.).

 

2.       Mit Verfügung vom 9. März 2016 (AK-Nr. 13) lehnte es die Beschwerdegegnerin ab, die von der Beschwerdeführerin für die Zeit ab Mai 2015 geltend gemachten Kosten für die Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Zur Begründung wurde erklärt, die FamEL könnten ausserhalb einer regulären Überprüfung nur dann angepasst werden, wenn eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Veränderung im Umfang von CHF 500.00 pro Monat eingetreten sei. Diese Grenze werde nicht erreicht.

 

3.       Am 1. April 2016 liess die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 9. März 2016 Einsprache erheben (AK-Nr. 9). Sie verlangte, die FamEL seien ab 1. Mai 2015 anzupassen.

 

4.       Mit Entscheid vom 14. Juni 2016 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die Verfügung vom 9. März 2016 ab (AK-Nr. 4; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

 

5.       Am 4. Juli 2016 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben (A.S. 4 ff.). Sie beantragt, der Einspracheentscheid vom 14. Juni 2016 und die Verfügung vom 9 März 2016 seien aufzuheben und die Familien-Ergänzungsleistungen seien ab 1. Mai 2015 anzupassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

6.       Mit Schreiben vom 30. August 2016 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine ausführliche Stellungnahme und stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 10 f.). Der Vertreter der Beschwerdeführerin reicht am 9. September 2016 seine Kostennote ein (A.S. 14).

 

7.       Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.

 

1.

1.1     Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

 

1.2     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf FamEL ab 1. Mai 2015. Umstritten ist einzig, ob der Anspruch ab diesem Datum neu zu überprüfen und zu berechnen ist, weil die Beschwerdeführerin ab dem 6. Mai 2015 Auslagen für die externe Kinderbetreuung hatte.

 

2.      

2.1     Gemäss § 85quater Abs. 1 des kantonalen Sozialgesetzes (SG, BGS 831.1) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung für Familien (unter Vorbehalt einer Höchstgrenze) dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anerkannten Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben richten sich laut § 85quinquies Abs. 1 SG grundsätzlich nach Art. 10 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30). Zusätzlich berücksichtigt werden die nachgewiesenen Kosten für die externe Betreuung von Kindern unter 6 Jahren bis maximal CHF 6'000.00 je Kind (§ 85quinquies Abs. 1ter SG).

 

2.2     Seit dem 1. Januar 2015 enthält die kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) ergänzende Bestimmungen zu den FamEL. § 66ter Abs. 4 SV legt fest, der Leistungsanspruch sei in jedem Fall innerhalb einer Rahmenfrist von zwei Jahren zu überprüfen. Anpassungen ausserhalb einer solchen regulären Überprüfung werden laut § 66ter Abs. 5 lit. d SV u.a. dann vorgenommen, wenn eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung der anrechenbaren Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen oder des anrechenbaren Vermögens eintritt. Massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen oder das bei Eintritt der Veränderung anrechenbare Vermögen. Macht die Änderung weniger als CHF 500.00 pro Monat aus, so wird auf eine Anpassung verzichtet.

 

2.3     Die vorstehend erwähnte, am 1. Januar 2015 in Kraft getretene Ergänzung der SV (Einfügen der §§ 66bis und 66ter) erfolgte durch Regierungsratsbeschluss (RRB) vom 23. September 2014 (Nr. 2014/1720). Zum zitierten § 66ter Abs. 5 lit. d SV enthält der RRB die folgenden Ausführungen:

 

«Die Lebensumstände von Familien verändern sich relativ häufig. So werden Kinder geboren, es erfolgen Wohnungsumzüge oder Erhöhungen bzw. Senkungen beim Erwerbseinkommen. Diese Anpassungen sind der Ausgleichskasse als Vollzugsstelle der FamEL in jedem Falle zu melden, da sie Einfluss auf den Bestand eines Anspruchs auf FamEL haben können. Bis dato führten finanzielle Veränderungen im Umfang von 200 Franken bereits zu einer Neuberechnung der FamEL. Auch diese Praxis hat zu einem hohen Mutationsaufwand geführt, der in keinem günstigen Verhältnis zu den erzielten Einsparungen steht. Entsprechend soll auch hier eine Vollzugsoptimierung erfolgen. In § 66ter Abs. 5 SV ist nun definiert, in welchen Fällen eine irreguläre Leistungsüberprüfung erfolgt. Dabei wird ein anhand der Erfahrungswerte ermittelter Schwellenwert von 500 Franken eingeführt. Liegt die gemeldete Veränderung pro Monat unterhalb dieses Wertes, erfolgt keine Leistungsanpassung. Diese wird dann erst bei der regulären Überprüfung innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren nachgeholt. Dadurch kann der Verwaltungsaufwand ebenfalls gesenkt werden.»

 

3.      

3.1     Nach der dargestellten, Anfang 2015 neu eingeführten Verordnungsregelung, deren Gesetzmässigkeit nicht zu bezweifeln ist, wird somit ein Anspruch auf FamEL innerhalb einer Rahmenfrist von längstens zwei Jahren neu überprüft. Vor dieser regulären Überprüfung findet nur dann eine Anpassung statt, wenn eine voraussichtlich länger dauernde Veränderung eintritt, die pro Monat mindestens CHF 500.00 ausmacht. Damit soll es der Beschwerdegegnerin erspart werden, wegen relativ geringfügiger Veränderungen andauernd Neuberechnungen vornehmen zu müssen.

 

3.2     Die Beschwerdegegnerin hat es abgelehnt, die FamEL-Berechnung wegen der ab Mai 2015 anfallenden Kosten für externe Kinderbetreuung anzupassen, weil die Veränderung den erforderlichen Betrag von CHF 500.00 pro Monat unterschreite. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die genannte Summe werde erreicht. Die Uneinigkeit beruht auf einer unterschiedlichen Berechnungsweise: Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, zu berücksichtigen seien die in den eingereichten Quittungen (AK-Nr. 21 ff.) bzw. im Lohnausweis (AK-Nr. 14) genannten Bruttolöhne. Aus dem Durchschnitt der Quittungen von Mai bis Oktober 2015 ergebe sich – hochgerechnet auf ein Jahr – ein Betrag von CHF 5‘800.00 (vgl. AK-Nr. 13). Der im Lohnausweis erwähnte Betrag von brutto CHF 3‘905.00 für die acht Monate von Mai bis Dezember 2015 ergibt hochgerechnet auf ein Jahr einen Betrag von CHF 5‘857.50. Beide Werte liegen unter der Grenze von CHF 500.00 pro Monat. Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, sie habe die Kinderbetreuerin angestellt und in dieser Konstellation müsse, über den Bruttolohn hinaus, auch der Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen berücksichtigt werden.

 

3.3     Gemäss dem zitierten § 85quinquies Abs. 1ter SG (E. II. 2.1 hiervor) sind «die nachgewiesenen Kosten» für die externe Kinderbetreuung zu berücksichtigen, soweit sie für ein Kind CHF 6‘000.00 pro Jahr nicht übersteigen. Aus dieser Formulierung wird deutlich, dass es nicht darauf ankommt, welche Vergütung die betreuende Person oder Institution erhält, sondern wie hoch die Kosten sind, die bei der FamEL beziehenden oder beantragenden Person anfallen. Tritt sie als Arbeitgeberin auf, gehört zu diesen Kosten auch der Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen. Das im Einspracheentscheid vorgebrachte Argument, die Berücksichtigung dieser Sozialversicherungsbeiträge führe zu einer unterschiedlichen Behandlung verschiedener Familienmodelle (Betreuung durch Verwandte, Krippen oder Tagesmutter), vermag vor dem Hintergrund des klaren Gesetzeswortlauts, der ausdrücklich auf die entstehenden Kosten abstellt, nicht zu überzeugen. Werden die Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt, liegen die Kosten für die externe Kinderbetreuung unbestrittenermassen über dem Betrag von CHF 500.00 pro Monat. § 85quinquies Abs. 1ter SG limitiert die zu berücksichtigenden Kinderbetreuungskosten (bei einem zu betreuenden Kind) allerdings auf exakt diese Summe (CHF 6‘000.00 pro Jahr). Die relevante Veränderung beläuft sich somit auf CHF 500.00. Sie dauerte bis zum Ende des Kalenderjahres an und ist damit als dauerhaft zu bezeichnen (vgl. zum Erfordernis der Dauerhaftigkeit nach der bundesrechtlichen Parallelnorm von Art. 25 Abs. 1 lit. c Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]: Ulrich Meyer, Die Anpassung von Ergänzungsleistungen wegen Sachverhaltsänderungen, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 29 ff., 41 f.). Die Veränderung um CHF 500.00 pro Monat reicht aus, um eine «irreguläre Anspruchsüberprüfung» (vgl. E. II. 2.3 hiervor) im Sinne von § 66ter Abs. 5 lit. d SV zu rechtfertigen. Auf eine solche ist nur dann zu verzichten, wenn die Änderung weniger als CHF 500.00 pro Monat ausmacht (vgl. E. II. 2.2 hiervor).

 

3.4     Gemäss § 66ter Abs. 1 SV wirken Anpassungen aufgrund einer Anspruchsüberprüfung gemäss Abs. 4 und 5 dieser Bestimmung frühestens vom Beginn des Monats an, in dem die Meldung eingereicht wurde. Nach Lage der Akten wurden die Kinderbetreuungskosten erstmals in einer E-Mail-Nachricht der Beschwerdeführerin an eine Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin vom 22. Juli 2015 (AK-Nr. 37) erwähnt. Die anspruchsrelevante Veränderung wurde somit im Juli 2015 gemeldet. Dementsprechend sind die Kosten für die externe Kinderbetreuung (im Rahmen des Grenzbetrages) ab 1. Juli 2015 zu berücksichtigen.

 

4.       Zusammenfassend ist die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen, als von einer erheblichen und dauerhaften Veränderung im Sinne von § 66ter Abs. 5 lit. d SV auszugehen ist, welche im Juli 2015 gemeldet wurde und daher ab Beginn dieses Monats zu berücksichtigen ist. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Juni 2016 ist aufzuheben und die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2015 neu festsetze. Abzuweisen ist die Beschwerde, soweit verlangt wird, die Anpassung sei bereits ab 1. Mai 2015 vorzunehmen.

 

5.       Die Beschwerdeführerin obsiegt zum deutlich überwiegenden Teil. Sie hat daher Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 7 Abs. 3 der Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht [VVV, BGS 125.922]). Rechtsanwalt Haefliger macht in seiner Kostennote einen Zeitaufwand von 5 Stunden 10 Minuten geltend, was angemessen ist. Mit dem Stundenansatz von CHF 250.00 und Auslagen von CHF 35.00 sowie 8 % Mehrwertsteuer resultiert eine Parteientschädigung von CHF 1‘432.75.

 

6.       Das Verfahren ist kostenlos (§ 7 Abs. 1 VVV).

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 14. Juni 2016 wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen für Familien ab 1. Juli 2015 im Sinne der Erwägungen neu festlege. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1‘432.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Weber