Urteil vom 10. April 2018

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer 

Ersatzrichterin Steffen  

Gerichtsschreiberin Ingold

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokatin Andrea Mengis c/o Procap Schweiz Rechtsdienst

Beschwerdeführerin

 

gegen

 

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Berufliche Massnahme und Invalidenrente (Verfügung vom 13. Juni 2016)


zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

 

1.

1.1     A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde wenige Monate nach ihrer Geburt am 16. Oktober 1996 bei der damals zuständigen IV-Stelle Aargau angemeldet (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1.12 S. 6 ff.). Wegen einer angeborenen cerebralen Bewegungsstörung wurden ihr im Verlauf der Jahre verschiedene medizinische Massnahmen wegen der Geburtsgebrechen Nr. 397, 313, 390 und 125 gewährt (IV-Nrn. 1.2 S. 2, 19, 32 und 80). Weiter gewährte man auch Sonderschulmassnahmen (IV-Nr. 23).

 

1.2     Am 17. Juli 2010 stellte die Mutter der Beschwerdeführerin für diese bei der nunmehr zuständigen IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ein Gesuch um unterstützende Berufsberatung (IV-Nr. 89). In der Folge wurde mit der Abklärung von beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten begonnen (IV-Nr. 90). Nachdem die Beschwerdeführerin ab 17. Oktober 2011 für zwei Wochen in der Bäckerei der B.___ schnuppern konnte (IV-Nr. 96) und man die Voraussetzungen für diesen Beruf als knapp vorhanden erachtet hatte, wurde ihr von der B.___ eine Lehrstelle auf EBA-Niveau angeboten (IV-Nr. 97). Die Beschwerdegegnerin übernahm die Kosten für die erstmalige Berufsausbildung zur Bäckerin-Konditorin EBA in der B.___ (IV-Nr. 99). Diese schloss die Beschwerdeführerin per 31. Juli 2014 ab (IV-Nr. 121).

 

2.

2.1     Am 5. Juli 2014 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen für Erwachsene an (IV-Nr. 123). Die Beschwerdegegnerin stellte ihr mit Vorbescheid vom 11. August 2014 (IV-Nr. 129) in Aussicht, ab 1. August 2014 eine Viertelsrente zu gewähren, da sie in der freien Wirtschaft eine Leistungsfähigkeit von 60 % erreiche. Der IV-Grad betrage daher 40 %.

 

2.2     Nachdem die Beschwerdeführerin gegen den genannten Vorbescheid am 12. September 2014 hatte Einwand erheben lassen (IV-Nr. 135), verbunden mit dem Antrag auf eine ganze Rente, leitete die Beschwerdegegnerin weitere Eingliederungsmassnahmen im Sinne einer Lehrverlängerung in die Wege (IV-Nr. 138 und 140). Die Beschwerdeführerin konnte zuerst ein Praktikum in der Firma C.___ in [...] machen und erhielt während dieser Zeit Taggelder. Dieses musste allerdings abgebrochen werden, weil die Beschwerdeführerin mit den Arbeitszeiten und den Leistungsanforderungen nicht habe umgehen können (IV-Nr. 154).

 

2.3     Die Lehrverlängerung wurde in der Folge in einem geschützten Rahmen weitergeführt, dies über die D.___ in [...] (IV-Nr. 156). In diesem Rahmen stabilisierte sich die Arbeitssituation gemäss Berichterstattung der Eingliederung (IV-Nr. 162). Die Lehrverlängerung wurde mehrfach verlängert (IV-Nrn. 163 und 173), bis ein Arbeitstraining im Alters- und Pflegeheim E.___ in [...] gestartet wurde (IV-Nr. 179). Dazu erhielt die Beschwerdeführerin ein Coaching (IV-Nr. 180).

 

3.

3.1     Am 24. Februar 2016 wurde die berufliche Eingliederung abgeschlossen (IV-Nr. 187). Der zuständige Vorgesetzte im E.___ beurteile die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit 80 %. Wenn er eine offene Stelle hätte, würde er ihr diese anbieten. Stattdessen habe man ihr ein Lehrstellenangebot für eine zweite Ausbildung als Küchenmitarbeiterin EBA gemacht. Den Lehrvertrag habe die Beschwerdeführerin schon unterzeichnet, die Beschwerdegegnerin könne sie dabei aber nicht weiter unterstützen.

 

3.2     Mit erneutem Vorbescheid vom 1. März 2016 (IV-Nr. 190) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nunmehr in Aussicht, ihr Leistungsbegehren in Bezug auf berufliche Massnahmen und / oder eine Rente abzuweisen. Nachdem die Beschwerdeführerin am 6. April 2016 dagegen Einwand hatte erheben lassen (IV-Nr. 194), wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Juni 2016 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) das Leistungsbegehren in Bezug auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen und / oder eine Invalidenrente ab.

 

4.       Gegen die genannte Verfügung lässt die Beschwerdeführerin am 7. Juli 2016 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 4 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

 

1.    Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2016 sei aufzuheben.

2.    Die Angelegenheit sei zur Prüfung von weiteren beruflichen Massnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.    Eventualiter sei der Beschwerdeführerin mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen.

4.    Der Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und sie sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende zu gewähren.

5.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.

 

5.       Die Beschwerdegegnerin verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. September 2016 (A.S. 20) unter Verweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung auf weitere Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

 

6.       Mit Verfügung vom 8. September 2016 (A.S. 21 f.) bewilligt das Versicherungsgericht der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt Rechtsanwältin Andrea Mengis als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

 

7.       Mit Eingabe vom 19. September 2016 (A.S. 24) reicht die unentgeltliche Rechtsbeiständin eine Kostennote zu den Akten (A.S. 25).

 

8.       Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 (A.S. 29 f.) stellt das Versicherungsgericht den Parteien in Aussicht, ein gerichtliches Gutachten (mit den Disziplinen Psychiatrie, Neurologie und Neuropsychologie) einzuholen und gibt die vorgesehene Gutachterstelle sowie die Fragen bekannt. Mit Verfügung vom 3. Juli 2017 (A.S. 32 f.) wird festgestellt, dass die Parteien innert Frist weder Ergänzungsfragen noch Ablehnungsgründe vorgebracht haben und das Gutachten wird in Auftrag gegeben. Dieses wird durch die Begutachtungsstelle F.___ am 10. November 2017 erstattet (A.S. 37 ff.).

 

9.       Mit Verfügung vom 19. Januar 2018 (A.S. 110 f.) stellt das Versicherungsgericht fest, dass die Parteien innert Frist auf eine Stellungnahme zum Gutachten verzichtet haben.

 

10.     Mit Eingabe vom 1. Februar 2018 (A.S. 112 f.) reicht die unentgeltliche Rechtsbeiständin eine ergänzende Kostennote zu den Akten (A.S. 114 f.).

 

11.     Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.

 

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.

 

2.

2.1     Die Beschwerdegegnerin legt in der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, die Beschwerdeführerin sei durch die berufliche Eingliederung unterstützt und betreut worden. Sie habe ihre erstmalige Ausbildung zur Bäckerin-Konditorin per 31. Juli 2014 erfolgreich abschliessen können. Als solche erreiche sie eine Leistungsfähigkeit von 60 %. Danach sei sie erneut beruflich unterstützt worden. Ab dem 6. Oktober 2014 sei eine Einarbeitung als Bäckerin erfolgt, die infolge Überforderung abgebrochen worden sei. Ein Aufbau im geschützten Rahmen sei zunächst angezeigt gewesen und erfolgt. Aufgrund der guten Ergebnisse im Arbeitstraining habe die Beschwerdeführerin ihre Arbeits- und Leistungsfähigkeit auf 80-90 % steigern können. Ab dem 31. August 2015 sei ein Einsatz in der freien Wirtschaft erfolgt, wobei eine Leistungsfähigkeit von rund 80 % erreicht worden sei. Leider habe der Betrieb keine freie Stelle gehabt. Man habe der Beschwerdeführerin jedoch eine Lehrstelle als Küchenmitarbeiterin angeboten. Da der Vater die Beschwerdeführerin unterstützen wolle, habe sie den Lehrvertrag unterzeichnet. Die Beschwerdegegnerin könne sie während der zweiten Ausbildung nicht weiter unterstützen, da die Beschwerdeführerin bereits eine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen habe. Die Beschwerdeführerin könne in einem adäquaten Umfeld in einer Betriebsküche mit geregelten Arbeitszeiten eine Leistungsfähigkeit von 80 % erreichen und damit einen relevanten Lohn erzielen, der eine Rente ausschliesse.

 

2.2     Die Beschwerdeführerin lässt dem in ihrer Beschwerde (A.S. 4 ff.) entgegenhalten, sie habe die Ausbildung als Bäckerin-Konditorin zwar abschliessen können, aber nur eine reduzierte Leistungsfähigkeit von 50 - 60 % erreicht. Bei enger Führung und optimaler Betreuung sowie idealen Rahmenbedingungen im Privat- und Berufsleben sei eine Leistungsfähigkeit von 80 % als erreichbar erachtet worden. Eine Person mit einer Behinderung müsse bei der Wahl ihres Ausbildungsweges die gleiche Freiheit geniessen können wie eine nicht behinderte Person. Daher erscheine insbesondere die zeitliche Beschränkung der Ausbildungsdauer nicht statthaft. Beim Entscheid, ob eine Ausbildung als erstmalige berufliche Ausbildung übernommen werden könne, komme es auf die Fähigkeiten der Person an. Die Person habe sich nicht auf ein Ausbildungsniveau zu beschränken, das unter ihren Fähigkeiten liege. Im vorliegenden Fall hätten die langjährigen Erkenntnisse aus der beruflichen Eingliederung gezeigt, dass die Beschwerdeführerin bisher nur im geschützten Rahmen arbeitsfähig sei. Nach der Erstausbildung habe sie zwar erfreulicherweise als Küchenangestellte eine Leistungssteigerung erreichen können, wobei sie aber auch im E.___ auf eine enge Betreuung angewiesen gewesen sei und nur dank persönlichen Beziehungen ihres Vaters eine Chance erhalten habe. Schon während der Erstausbildung habe sie viel Unterstützung erhalten, welche auf dem ersten Arbeitsmarkt in der Regel so nicht angeboten werde. Auch der gescheiterte Versuch in der Firma C.___ habe gezeigt, dass die Beschwerdeführerin als Bäckerin-Konditorin in der freien Wirtschaft überfordert sei. Sie komme in diesem Beruf insbesondere nicht mit den unregelmässigen Arbeitszeiten zurecht und habe auch feinmotorische Einschränkungen. Ausserdem seien ihre Aufgaben teilweise zu komplex gewesen. In der Küche hingegen wirkten sich die behinderungsbedingten Einschränkungen deutlich weniger aus. Es sei daher davon auszugehen, dass sie in der Tätigkeit als Küchenmitarbeiterin eine höhere Leistungsfähigkeit und damit einen höheren Lohn werde erzielen können als als Bäckerin mit deutlich reduzierter Leistung. Es sei ihr daher auch für die zweite Lehre im Rahmen der erstmaligen beruflichen Eingliederung Kostengutsprache zu erteilen.

 

Im Hinblick auf den Rentenanspruch sei zu sagen, dass die Beschwerdegegnerin selber im Vorbescheid vom 11. August 2014 einen Invaliditätsgrad von 40 % anerkannt habe. Gehe man richtigerweise vom Valideneinkommen für Frühbehinderte im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV aus, betrage der Invaliditätsgrad sogar knapp 49 % bzw. nach Vollendung des 21. Altersjahres 55 %. Aufgrund der Erfahrungen in der D.___ könne aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass die Beschwerdeführerin als ausgebildete Küchenmitarbeiterin und mit der weiteren nötigen Entwicklung in einem höheren Arbeitspensum auch ein höheres Einkommen als CHF 29‘630.00 erreichen könne. Die Beschwerdeführerin habe ihre beruflichen Ressourcen und Fähigkeiten noch nicht ausgeschöpft und könne mit der Lehre als Küchenmitarbeiterin EBA ihre Leistungsfähigkeit eingliederungswirksam steigern. Somit seien der Abschluss der beruflichen Massnahmen und die Ablehnung des Rentenanspruchs verfrüht. Sollte wider Erwarten davon ausgegangen werden, dass keine zusätzlichen beruflichen Massnahmen mehr notwendig seien, so müsse festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente habe. Ausserdem sei im Einkommensvergleich das Valideneinkommen nach Art. 26 Abs. 1 IVV festzusetzen.

 

3.

3.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

 

3.2     Im Bereich der beruflichen Massnahmen kann der leistungsspezifische Invaliditätsfall nach Art. 4 Abs. 2 IVG u.a. gegeben sein, wenn die versicherte Person aus Gründen eines bleibenden oder längere Zeit dauernden Gesundheitsschadens daran gehindert worden ist, im üblichen Rahmen die erstmalige berufliche Ausbildung zu absolvieren und ihr als Folge dieser invaliditätsbedingten Verzögerung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen. Die Ausbildung muss den Fähigkeiten des Versicherten entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 9C_153/2017 vom 29. Juni 2017 E. 3 mit Hinweisen; Art. 16 Abs. 1 IVG).

 

3.3     In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall steht ein Rentenanspruch ab 2014 bzw. ein Anspruch auf Finanzierung einer zweiten Ausbildung ab 2016 zur Debatte, weshalb die Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend ist.

 

3.4     Nach der seit 2012 geltenden Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

 

4.

4.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

 

4.2     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

 

4.3     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

 

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

 

5.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen und / oder eine Rente verneint hat. Hierfür sind im Wesentlichen folgende Unterlagen relevant:

 

5.1     Die Beschwerdeführerin schloss eine Ausbildung zur Bäckerin-Konditorin EBA (berufliche Grundbildung mit Berufsattest) mit Unterstützung der Beschwerdegegnerin in der B.___ ab. Nach einer zweiwöchigen Schnupperlehre in ihrer Bäckerei erachtete die B.___ die Voraussetzungen zur Erlernung dieses Berufs als knapp vorhanden. Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass eine solche Ausbildung eine grosse Herausforderung für die Beschwerdeführerin werde. Ihre Arbeitsweise sei verlangsamt und ihre Motorik noch ungelenk. Es gelinge ihr nur schwer, sich an einmal Erklärtes zu erinnern. Hinsichtlich Belastbarkeit und Konzentrationsvermögen sehe man ebenfalls noch Defizite (IV-Nr. 97).

 

5.2     Im Bericht von Dr. med. G.___ und MSc H.___ vom 2. Januar 2014 über eine psychologische Abklärung wird ausgeführt, der IQ der Beschwerdeführerin betrage 68, was knapp im Bereich einer Intelligenzminderung liege (IV-Nr. 114 S. 10 ff.). Es zeigten sich grosse Diskrepanzen zwischen dem Handlungs- und Verbal-IQ. Letzterer liege tiefer. Arbeitsgeschwindigkeit und Wahrnehmungsorganisation seien durchschnittlich, das Arbeitsgedächtnis liege hingegen im Bereich der niedrigen Intelligenz und das sprachliche Verständnis sei deutlich im unterdurchschnittlichen Bereich einer Intelligenzminderung. Die Schwierigkeiten im sozialen Bereich schienen teilweise im niedrigen sprachlichen Verständnis begründet zu liegen. Da die Beschwerdeführerin in anderen Bereichen normal entwickelte Fähigkeiten aufweise, sei sie mit unterschiedlichen Rückmeldungen konfrontiert und scheine teilweise Mühe zu haben, diese in eine Identität zu integrieren. Die ausgeprägte Traurigkeit scheine klinisch auf eine leicht depressive Episode hinzuweisen. 

 

5.3     In einem Verlaufsprotokoll zur Ausbildung vom 24. Juni 2014 (IV-Nr. 119) erwähnte die B.___, dass das Leistungspotenzial der Beschwerdeführerin auf durchschnittlich 50 - 60 % beziffert werde. Bei enger Führung und optimaler Betreuung und Bedingungen (auch in der Freizeit) könne sie vermutungsweise eine ansprechende Leistung von annähernd 80 % erbringen. Dafür müsse aber das private Umfeld stimmen. Die Beschwerdeführerin lasse sich sehr leicht ablenken, beeinflussen und sei schnell überfordert. Träten (meist im Freizeitbereich) Probleme auf, sinke ihre Leistungsfähigkeit.

 

5.4     Nach dem Lehrabschluss am 31. Juli 2014 konnte die Beschwerdeführerin in der Firma C.___ ein Praktikum beginnen. Dieses musste allerdings abgebrochen werden, weil sie mit den Arbeitszeiten und den Leistungsanforderungen überfordert gewesen sei. Es habe Probleme mit den Verhaltensregeln gegeben, auch mit der Freizeit (vgl. Bericht der beruflichen Eingliederung, IV-Nr. 154). Der Berichterstattung der D.___ zufolge, über welche dann eine Lehrverlängerung in einem geschützten Rahmen weitergeführt wurde (IV-Nr. 156), stabilisierte sich die Arbeitssituation. Die Beschwerdeführerin konnte wieder regelmässig acht Stunden arbeiten und eine Leistung von 50 % erbringen (vgl. Berichterstattung der beruflichen Eingliederung, IV-Nr. 162).

 

5.5     Im Bericht der D.___ über das Arbeitstraining im Rahmen der Lehrverlängerung vom 9. Februar bis 8. Mai 2015 (IV-Nr. 168) wird festgehalten, die Beschwerdeführerin habe an fünf Tagen jeweils acht Stunden in der Nahrungsmittelfertigung gearbeitet und dieses Pensum gut halten können. Das Arbeitstempo sei im Vergleich zum ersten Arbeitsmarkt verlangsamt gewesen. Obwohl die Beschwerdeführerin Fachkenntnisse besessen habe, habe sie dieses nicht entsprechend abrufen können. Es habe einer engen Begleitung bedurft. In Arbeitstempo und Arbeitsqualität habe sie Schwankungen gezeigt, vor allem an Tagen mit schlechter körperlicher oder psychischer Befindlichkeit. Zurzeit sei keine abschliessende Aussage über eine mögliche Integration im ersten Arbeitsmarkt möglich. Die Beschwerdeführerin befinde sich in einem positiven Aufbauprozess. Einige Ereignisse zeigten aber noch Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung auf.

 

Im Bericht der D.___ vom 7. August 2015 (IV-Nr. 177) wird erwähnt, das Arbeitstempo der Beschwerdeführerin sei weiterhin verlangsamt. Sie könne ihr Wissen immer noch nicht entsprechend abrufen und es bestünden wenig Fortschritte in den beruflichen Fähigkeiten und der persönlichen Entwicklung. Aus fachlicher Sicht betrage die Leistungsfähigkeit bei Facharbeiten 40 %. Bei einfachen, seriellen Arbeiten komme die Beschwerdeführerin auf 80 - 90 %. Es bestünden immer noch Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung, die eine Integration im ersten Arbeitsmarkt erschweren könnten.

 

5.6     Nach einer Verlängerung des Arbeitstrainings im Alters- und Pflegeheim E.___ in [...] (IV-Nr. 179) konnte die Beschwerdeführerin eine Leistungsfähigkeit von 75 % in Küche und Backstube erreichen. Dem Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung vom 24. Februar 2016 (IV-Nr. 187) ist dann zu entnehmen, der zuständige Vorgesetzte im Altersheim beurteile die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit 80 %. Wenn er eine offene Stelle hätte, würde er ihr diese anbieten. Dies sei aber nicht der Fall. Sie habe hingegen ein Lehrstellenangebot vom Altersheim erhalten und könne eine zweite Ausbildung als Küchenmitarbeiterin EBA machen. Den Lehrvertrag habe sie schon unterzeichnet.

 

5.7     Im Bericht der D.___ vom 9. Februar 2016 (IV-Nr. 189) ist zu lesen, die Beschwerdeführerin befinde sich zurzeit in einem stabilen und leistungsfähigen Zustand. Sie habe während des externen Arbeitsversuches einen Reifeprozess durchlaufen. In einem wohlwollenden, respektvollen Umfeld und wenn sie genügend Zeit erhalte, die Arbeitsschritte und Abläufe sauber einzuarbeiten, erbringe sie bei vertrauten und seriellen Arbeiten eine Leistungsfähigkeit von 80 %. Man unterstütze die Lehre zur Köchin EBA.

 

5.8     In einem Bericht vom 4. April 2016 (IV-Nr. 194 S. 3 f.) äussert sich das Alters- und Pflegeheim E.___ dahingehend, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der engmaschigen Begleitung 80 % betrage. Diese könne sie in der freien Wirtschaft nicht erbringen. In der Regel wende ein Koch einen Viertel der eigenen Arbeitszeit auf, um die Beschwerdeführerin zu betreuen. Die Arbeiten würden kontrolliert und oft mehrmals neu gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei auf engmaschige Begleitung angewiesen. Sie reagiere sehr sensibel, verbunden mit einer Leistungseinbusse, wenn das zwischenmenschliche Klima bei der Arbeit schwanke oder grosser Stress sei. Vermutlich könne die Beschwerdeführerin in der freien Wirtschaft 40 - 50 % Leistung erbringen.

 

5.9     Dem vom Versicherungsgericht eingeholten Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 10. November 2017 (A.S. 37 ff.), erstellt von Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie, und lic. phil. K.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie, lässt sich schliesslich Folgendes entnehmen:

 

Im neurologischen Teilgutachten wird ein unauffälliger Befund erhoben, als Diagnose festgehalten wird ein velokardiofasziales Syndrom (Catch-22), ohne begleitende somatisch-neurologische Ausfälle (Gutachten S. 15). Das neuropsychologische Teilgutachten gibt zunächst die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin wieder (Gutachten S. 24 ff.): Es gehe ihr im Moment gut, Beschwerden bestünden keine. Lernen bereite ihr etwas Mühe. Bei der Arbeit habe sie für alles etwas länger als andere und müsse zwei- bis dreimal nachfragen. Sie verstehe, was man ihr sage, habe aber Mühe bei der Umsetzung. Die Schwierigkeiten mit dem Lernen und der Verlangsamung hätten schon seit der Kindheit bestanden und seien eher besser geworden. In der Lehre und Arbeit in der Bäckerei sei alles gut gegangen. Sie denke, sie habe 100 % leisten können. Sie habe sich wegen der Arbeitszeiten gegen den Bäckerberuf entschieden. Ausser Arbeiten habe sie nichts anderes mehr machen können. In der aktuellen Lehre laufe es gut. Rückmeldungen seien, dass Konzentration und Geschwindigkeit noch besser werden müssten. Sie sei schnell abgelenkt. Sie wolle nach Abschluss der Ausbildung 100 % arbeiten. Bei der objektiven Befunderhebung wird festgehalten, das Arbeitstempo und die Aufmerksamkeit seien während der 3.75 Stunden dauernden Untersuchung im mittleren Bereich und im Verlauf stabil. Im Arbeitsverhalten wirke die Beschwerdeführerin leicht schwankend motiviert, im strategischen Vorgehen leicht reduziert. Im Denken und sprachlichen Verständnis werde nur die vordergründige Bedeutung verstanden. Abstraktion und Denken auf Meta-Ebene gelängen kaum. Im emotionalen und Persönlichkeitsbereich wirkten Grundstimmung und affektive Schwingungsfähigkeit normal. Der Antrieb sei leicht schwankend. Die verschiedentlichen, durchgeführten Testverfahren zeigten, dass die Beschwerdeführerin im Gesamt-IQ als Mass für das allgemeine intellektuelle Leistungsvermögen einen IQ-Wert von 67 erreiche. Dabei handle es sich um ein sehr niedriges Ergebnis. Auch der Verbal-IQ sei mit 60 sehr niedrig. Der Handlungs-IQ sei mit 79 niedrig. Die Differenz zwischen Verbal- und Handlungs-IQ sei signifikant. Der Index für das Sprachverständnis liege bei 63, derjenige für die Wahrnehmungsorganisation bei 75. Im Bereich der Aufmerksamkeit liege der Kennwert für die phasische Alertness im unteren Normbereich. Die visuo-verbale Verarbeitungsgeschwindigkeit sei leicht verlangsamt. Bezüglich Lernen und Gedächtnis sei die Beschwerdeführerin in der Merkspanne verbal gesamthaft mittelschwer reduziert, in der Wiedergabe einer informationsreichen Kurzgeschichte leicht bis mittelschwer. Im Lernen von non-verbalen Routen bestehe eine leicht reduzierte Lernleistung. Im Abruf nach Interferenzaufgabe nach zeitlicher Verzögerung sei die Beschwerdeführerin leicht reduziert. Im kursorisch geprüften Schreiben zeigten sich deutliche orthographische Unsicherheiten. Im Wortschatztest bestehe eine mittelschwere Verminderung. In der Impulskontrolle sei die Beschwerdeführerin leicht reduziert, im verbal-abstrahierenden Denken mittelschwer und im Erkennen von logischen Handlungsabfolgen leicht bis mittelschwer, ebenso im induktiven Denken.

 

Das psychiatrische Teilgutachten hält als subjektive Angaben der Beschwerdeführerin fest, dass diese geäussert habe, psychisch gehe es ihr momentan gut (Gutachten S. 45 ff.). Die Stimmung sei gut und sie habe zurzeit wenige traurige Gedanken. Psychisch sei es ihr aufgrund der Probleme mit ihrer Mutter und ihrem Exfreund manchmal nicht so gut gegangen. Sie habe Phasen gehabt, in denen sie sehr traurig und enttäuscht gewesen sei, in erster Linie ausgelöst durch das Verhalten ihrer Mutter. Auf Initiative ihres Vaters habe sie einige Male eine Psychologin aufgesucht. Dies habe sie aber vor wenigen Monaten wieder aufgegeben, weil sie im privaten Umfeld genügend Leute habe, mit denen sie ihre Probleme besprechen könne. Sie spreche aufgrund ihrer schlechten Erfahrungen mit der Mutter nicht gerne über ihre Kindheit. Sie sei nach der Trennung ihrer Eltern mit der Schwester bei ihrer Mutter aufgewachsen. Inzwischen habe sie seit drei Jahren keinen Kontakt zu ihr oder der Schwester. Sie lebe bei ihrem Vater und der Stiefmutter und fühle sich dort sehr wohl. In der Schulzeit sei sie gemobbt worden. Die Schulzeit sei daher nicht sehr schön gewesen. Nach der Schule habe sie eigentlich eine Ausbildung zur Köchin machen wollen, die Mutter habe ihr aber geraten, Bäckerin-Konditorin zu werden. Mit der Ausbildung habe es keine Probleme gegeben. Es habe aber immer sehr viele Schwierigkeiten mit der Mutter gegeben. Nach der Ausbildung habe sie kurz im Töpferhaus gearbeitet und dann als Bäckerin angefangen. Das frühe Aufstehen sei aber auf Dauer nichts für sie gewesen. In den wenigen Monaten dieser Tätigkeit sei sie mehrmals krank geworden. Sie habe aufgrund der Arbeitszeiten kaum noch soziale Kontakte gehabt. Abends habe sie bereits um 20.00 Uhr ins Bett gehen müssen. So habe sie nicht ihr ganzes Leben verbringen wollen. Im E.___, wo sie anschliessend ein Praktikum in der Küche habe machen können, habe es ihr sehr gut gefallen. Sie könne in der Ausbildung zur Küchenmitarbeiterin alle geforderten Tätigkeiten ausführen und erhalte vom Chef gute Rückmeldungen. Als Bäckerin sehe sie sich lediglich durch die ungünstigen Arbeitszeiten und die dadurch bedingten Schwierigkeiten, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten, eingeschränkt, nicht jedoch durch die Tätigkeit an sich. Das frühe Aufstehen mache sie vermehrt krank, daher sei sie froh, jetzt in der Küche zu arbeiten. Sie achte darauf, sieben bis acht Stunden zu schlafen. Die Schlafqualität sei gut.

 

Gemäss den fremdanamnestischen Angaben von lic. phil. L.___ (behandelnde Therapeutin) sei die Beschwerdeführerin von November 2014 bis am 2. Juni 2016 an insgesamt 23 Sitzungen gewesen. Ab Sommer hätten diese nur noch begleitenden Charakter gehabt. Nach dem Wechsel der Arbeitszeiten habe die Beschwerdeführerin im beruflichen Kontext problemlos funktioniert. Der Umzug zum Vater habe sich ebenfalls sehr gut auf die Psyche ausgewirkt. Im Lauf der Behandlung sei die Beschwerdeführerin selbstbewusster geworden und habe ihre eigene Persönlichkeit entwickeln können. Eine Diagnose habe sie bei der Beschwerdeführerin nicht gestellt, es habe sich mehr um ein Coaching gehandelt.

 

Folgende psychiatrischen Befunde werden erhoben (Gutachten S. 54): Gröbere Defizite in der Aufmerksamkeit und Konzentration seien nicht aufgefallen. Auffassung, Abstraktionsvermögen und intellektuelle Fähigkeiten erschienen unterdurchschnittlich ausgebildet. Das formale Denken sei weitgehend unauffällig. Affektiv sei die Beschwerdeführerin ausgeglichen. Derzeit gebe sie keine Stimmungsschwankungen an, in der Vergangenheit würden emotional instabile Phasen mit Stimmungsschwankungen und teilweise leichten depressiven Symptomen beschrieben. Überdauernde Persönlichkeitsauffälligkeiten seien nicht feststellbar. Im Rahmen der leichten Intelligenzminderung sei jedoch neben den auffälligen kognitiven Einschränkungen die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, auf emotional belastende Ereignisse konstruktiv und funktional zu reagieren, herabgesetzt, wie aus den Akteninformationen hervorgehe. Sie scheine auf ein wohlwollendes Umfeld angewiesen zu sein, um nicht in emotionale Anspannung und in eine depressiv getönte Verarbeitung der zwischenmenschlichen Schwierigkeiten zu geraten. So habe 2013 ein Verdacht auf eine leichte depressive Episode bestanden. Die eingeschränkte emotionale Selbstregulationsfähigkeit könne sich im Alltag, speziell im Berufsalltag, funktional erheblich einschränkend auf die Leistungsfähigkeit auswirken.

 

Zusammengefasst werden im Gutachten die folgenden Diagnosen erhoben (Gutachten S. 64):

 

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-        Leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung bei reduzierter allgemeiner intellektueller Leistungsfähigkeit im Sinne einer leichten geistigen Behinderung (ICD-10 F70.0) im Rahmen eines velokardiofaszikulären Syndroms (Catch-22)

-        Dissoziierte Intelligenz (ICD-10 F74.0)

 

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-        Nikotinabusus (ICD-10: F17.1)

-        Aktenanamnestisch: Status nach leichter depressiver Episode 2013

 

6.

6.1     Zur Beurteilung der vorliegenden Streitfragen hat das Versicherungsgericht das eben zitierte Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ eingeholt, dessen Beweiswert zu prüfen ist. Dieser wurde im Rahmen des Verfahrens nicht bestritten, keine Partei hat sich zum Gutachten geäussert. Allgemein kann zum Beweiswert zunächst gesagt werden, dass das Gutachten auf umfassender Aktenkenntnis und -analyse, einer eingehenden Untersuchung der Beschwerdeführerin in den relevanten Disziplinen und unter Berücksichtigung der subjektiv geäusserten Beeinträchtigungen beruht sowie von auf den entsprechenden Gebieten ausgewiesenen Fachpersonen erstellt wurde. Das Gutachten erfüllt die grundsätzlichen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise.

 

6.2     Inhaltlich kommt der neurologische Teilgutachter in Einklang mit der übrigen Aktenlage zum nachvollziehbaren Schluss, dass das bei der Beschwerdeführerin vorliegende velokardiofasziale Syndrom (ein genetischer chromosomaler Defekt) mit Fehlbildungen im Gesichtsbereich, sprachlicher Entwicklungsverzögerung, Herzfehler und intellektuellem Entwicklungsrückstand einhergehe. Somatisch-neurologische Defizite bestünden indessen nicht. Aus rein somatisch-neurologischer Sicht sieht der Gutachter dementsprechend auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im erlernten Beruf als Bäckerin-Konditorin EBA oder in der angestrebten zweiten Ausbildung.

 

6.3     In der neuropsychologischen Beurteilung wird nach eingehender Untersuchung – und übereinstimmend mit der sich ebenfalls in den Akten befindenden Beurteilung durch Dr. med. G.___ und MSc H.___ am 2. Januar 2014 – mit schlüssiger Begründung von einer insgesamt leichten bis mittelschweren neuropsychologische Störung vor dem Hintergrund einer reduzierten allgemeinen intellektuellen Leistungsfähigkeit ausgegangen. Der Gesamt-IQ von 68 liegt im Bereich einer leichten Intelligenzminderung. Weil eine ausgeprägte Differenz zwischen dem Leistungsprofil im Verbalen gegenüber dem Handlungsbereich besteht, schliesst der Fachpsychologe zudem auf eine dissoziierte Intelligenz. Die neuropsychologischen Defizite sieht er im Rahmen des velokardiofaszikulären Syndroms. Im Vordergrund stehen nach seiner Einschätzung deutliche Beeinträchtigungen in den Exekutivfunktionen und im Sprachbereich, weiter zeigten sich Defizite in den Bereichen Lernen und Gedächtnis sowie Aufmerksamkeit. Allgemein komme es in sämtlichen beeinträchtigten Funktionsbereichen mit zunehmender Komplexität zu Schwierigkeiten, während einfache Aufgaben weitgehend normgerecht behandelt werden könnten. Im exekutiven Bereich und im sprachlichen Verarbeiten zeigten sich Defizite im komplexeren Denken. Sprachlich werde meist nur die vordergründige Bedeutung einer Aussage verstanden. Im Verhalten liessen sich in der stark vorstrukturierten Untersuchungssituation nur kleine Schwankungen in Motivation und Antrieb beobachten. All dies setzt lic. phil. K.___ dann in einen einleuchtenden Zusammenhang mit den diversen vorliegenden Berichten zu Ausbildung und Arbeitstraining: So bestanden in einem weniger strukturierten Arbeitsumfeld jeweils Probleme in der Selbstregulation und der Handlungskontrolle. Passend dazu lässt sich testpsychologisch eine leicht verminderte Impulskontrolle objektivieren. Schlüssig leitet der Fachpsychologe her, dass sich aufgrund des reduzierten intellektuellen Leistungsniveaus der Beschwerdeführerin Einschränkungen im Sinne von allgemeinen Schwierigkeiten im Verständnis, schlussfolgerndem Denken und Erkennen von Zusammenhängen erwarten lassen, dies insbesondere bei neuartigen oder komplexeren Aufgaben. Auch sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin erworbenes Wissen nur ungenügend selbständig in die Praxis umsetzen und erarbeitetes Können nur vorwiegend in der erlernten und geübten Situation anwenden, nicht aber selbständig auf andere Situationen übertragen könne. Nur stets gleiche und eingeübte Aufgaben könnten sicher bewältigt werden. Es werde deshalb bei Tätigkeiten, die über den Komplexitätsgrad von einfachen, repetitiven Aufgaben hinausgingen, häufig zu Überforderung und Unsicherheit kommen. Daraus ergebe sich wiederum durch wiederholtes Nachfragen ein ineffizientes und verlangsamtes Arbeiten. Ineffizienz könne auch durch erhöhte Ablenkbarkeit und wechselhafte Motivation entstehen. Die kommunikativen Probleme könnten zusammen mit den reduzierten Fähigkeiten zur Selbstwahrnehmung auch zu Schwierigkeiten im sozialen Bereich führen.

 

6.4     Schliesslich erweist sich auch die psychiatrische Beurteilung als nachvollziehbar, wenn zunächst erklärt wird, dass sich der bisherige schulisch-berufliche Weg der Beschwerdeführerin durch die kognitive Einschränkung im Sinne einer Intelligenzminderung als beeinträchtigt zeige. Nichtsdestotrotz sei es ihr gelungen, im geschützten Bereich eine Ausbildung als Bäckerin-Konditorin abzuschliessen. Die Gutachterin erwähnt, dass die Beschwerdeführerin noch während der Lehrzeit wegen anhaltenden und tiefgreifenden familiären Konflikten eine depressive Symptomatik entwickelt habe. Dies bestätigt sich in der Beurteilung durch Dr. med. G.___ und MSc H.___ am 2. Januar 2014 und führte auch zur psychotherapeutischen Behandlung bei lic. phil. L.___. Durch verschiedene Veränderungen und nicht zuletzt eine psychotherapeutische Begleitung sei es 2014 / 2015 zu einer Stabilisierung der affektiven Situation gekommen. Zum Untersuchungszeitpunkt geht Dr. med. I.___ von einer unbeeinträchtigten psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin aus, was sich auch mit deren eigenen Angaben deckt. Zu Recht wird aber darauf hingewiesen, dass sich diese zum Untersuchungszeitpunkt auch in einer Situation befand, in der sie vergleichsweise wenig unter Druck stand. Aus psychiatrischer Sicht dürfe die in der Vergangenheit in Drucksituationen wiederholt zu Tage getretene emotionale Instabilität und die Anfälligkeit der Beschwerdeführerin für depressive Verarbeitungsmuster in sozialen Drucksituationen für die weiteren Entscheidungen im beruflichen Bereich nicht unberücksichtigt bleiben, gibt die Gutachterin zu bedenken. Sie geht perspektivisch davon aus, dass höhere Anforderungen im Ausbildungs- oder Arbeitsbereich bzw. weniger Unterstützung durch Ausbildungsverantwortliche oder Vorgesetzte sich negativ auf die psychische Stabilität auswirkten. Auch Alltagsbelastungen im familiären und partnerschaftlichen Bereich könne die Beschwerdeführerin nicht ohne weiteres so verarbeiten, dass sie ihre Emotionen durchgehend selbständig regulieren könne. Das bedeute, dass bei höheren Anforderungen die Wahrscheinlichkeit von Stimmungsschwankungen bis hin zu manifesten affektiven Krisen ansteige und somit auch die berufliche Leistungsfähigkeit punktuell oder phasenweise anhaltend beeinträchtigt werde. Die Beschwerdeführerin sei unter Alltagsbelastungen emotional leicht irritierbar, was im beruflichen Kotext jeweils zu Leistungseinbussen führe. Invaliditätsfremde Faktoren seien indessen aus psychiatrischer Sicht nicht in relevantem Ausmass auszumachen. Die emotionalen Reaktionen auf alltägliche Stresssituationen werden als eng mit der Grundstörung verbunden erachtet – was nachvollziehbar erscheint – so dass die Beschwerdeführerin immer wieder auf verständnisvolle, unterstützende und die Motivation fördernde Personen im privaten und beruflichen Umfeld angewiesen bleiben werde.

 

6.5     Es zeigt sich, dass das Gerichtsgutachten volle Beweiskraft geniesst und auf die darin vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden kann. Auch diese erweist sich als schlüssig und sie widerspricht auch nicht den im Rahmen der beruflichen Eingliederung gewonnenen Erkenntnissen. In der angestammten Tätigkeit als Bäckerin-Konditorin EBA wird eine Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit von 50 % in der freien Wirtschaft postuliert, dies ohne Einschränkung des möglichen zeitlichen Pensums. Dies entspricht der Einschätzung des Alters- und Pflegeheims E.___, wo die Beschwerdeführerin zurzeit ihre zweite Ausbildung absolviert. Zu folgen ist auch der Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin eine solche Leistung nur unter bestimmten Voraussetzungen, an einem Nischenarbeitsplatz, erreichen kann. Obwohl sie die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen habe, sei sie mit den Anforderungen an eine reguläre Stelle im freien Arbeitsmarkt überfordert. Dies hat sich denn in der Praxis auch gezeigt, vermochte die Beschwerdeführerin doch ein Praktikum in der Firma C.___ nicht durchzustehen. Die Einschränkungen werden gutachterlich in der leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Störung und leichten Intelligenzminderung gesehen und entstehen vorwiegend aus der reduzierten Selbständigkeit und der daraus resultierenden Ineffizienz sowie Verlangsamung. Die Gutachter nehmen dann Bezug auf die von der B.___ nach Lehrabschluss perspektivisch in Aussicht gestellte Erhöhung der Arbeitsfähigkeit bis auf 80 % und legen dar, dass sich diese in der späteren Tätigkeit zwar tatsächlich eingestellt hat, allerdings als Küchenangestellte und nur mit enger Betreuung und einer Anpassung der Tätigkeit auf rein serielle Aufgaben.

 

Eine leidensangepasste Tätigkeit sehen die Gutachter in einfachen, praktischen, repetitiven Aufgaben unter Berücksichtigung einer verlängerten Einarbeitungszeit. Die Tätigkeit sollte keine oder nur geringe Anforderungen an die Selbständigkeit, veränderte Arbeitssituationen, das Planen und Entscheiden stellen sowie in einem wohlwollenden Umfeld mit definierter Ansprechperson stattfinden. Zu Recht wird ausgeführt, dass solche Arbeitsbedingungen im ersten Arbeitsmarkt vermutlich nur an einem Nischenarbeitsplatz gefunden werden können. In einer solchen Tätigkeit betrage die zeitliche Leistungsfähigkeit 100 %, wobei die Beschwerdeführerin eine Leistungsfähigkeit von 50 % erreichen könne. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelte sowohl für die angestammte Tätigkeit wie auch eine Verweistätigkeit ab dem Lehrabschluss am 31. Juli 2014.

 

Aus gutachterlicher Sicht wird das Anforderungsprofil für die Ausbildung zur Küchenmitarbeiterin EBS als mit demjenigen der bereits erfolgreich absolvierten Ausbildung vergleichbar erachtet. Diese Einschätzung ist mit Blick auf die vorliegenden, konkreten Beeinträchtigungen zu teilen. Es ist davon auszugehen, dass sich diese sowohl im Beruf als Bäckerin-Konditorin als auch in demjenigen als Küchenangestellte gleichermassen auswirken. So dürfte nach der abgeschlossenen zweiten Ausbildung für die nachfolgende Integration auf dem Arbeitsmarkt die im gleichen Umfang reduzierte Arbeitsfähigkeit zu erwarten sein wie nach der Erstausbildung. Aus psychiatrischer Sicht wird das Anforderungsprofil als Küchenmitarbeiterin insofern als etwas günstiger erachtet, da in diesem Beruf regelmässigere Arbeitszeiten gegeben sind, womit soziale Kontakte besser gepflegt werden können und dauerhaft circadiane Rhythmen das Risiko affektiver Erkrankungsphasen minimieren. Abgesehen davon wird in der Zweitausbildung als Küchenmitarbeiterin kein grundlegender Vorteil gesehen.

 

7.       Gestützt auf die im Gerichtsgutachten nachvollziehbaren Schlussfolgerungen ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Finanzierung der zweiten Ausbildung zur Küchenangestellten EBA zu Recht verneint hat. Gemäss Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung Anspruch auf Ersatz der in wesentlichem Umfange zusätzlichen Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht. Es kann vorliegend nicht gesagt werden, dass die Ausbildung als Bäckerin-Konditorin EBA nicht den Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entsprochen hätte bzw. diejenige als Küchenmitarbeiterin EBA ihr im Sinne dieser Bestimmung besser oder mehr entspricht. Die beiden Berufe sind allgemein ähnlich, insbesondere was die Anforderungen betrifft. Küchenangestellte arbeiten nach Anweisung des Kochs oder der Küchenchefin in einem Küchenteam, bereiten die Zutaten für verschiedene Gerichte vor und stellen einfache warme und kalte Speisen selbst her. Als Eignungsvoraussetzungen werden unter anderem Geschick mit den Händen, Organisationstalent, Teamfähigkeit, Fantasie, Hygienebewusstsein und Belastbarkeit genannt. Bäckerinnen-Konditorinnen-Confiseurinnen EBA stellen verschiedene Back- und Süsswaren her. Sie arbeiten selbstständig nach den Anweisungen ihrer Vorgesetzten. Anforderung an den Beruf bestehen unter anderem in Geschick mit den Händen, einer Bereitschaft für flexible Arbeitszeiten, Hygienebewusstsein, Ordnungssinn und Belastbarkeit (vgl. die Steckbriefe zu den beiden Berufen unter www.berufsberatung.ch, zuletzt besucht am: 9. März 2018, 10.58 Uhr). Unter diesen Umständen ist nicht erkennbar, inwiefern der Beruf der Bäckerin-Konditorin gegenüber demjenigen der Küchenangestellten für die Beschwerdeführerin derart ungeeigneter sein sollte, dass ein Anspruch auf Finanzierung der Zweitausbildung via die Beschwerdegegnerin gegeben wäre. Wie im Gutachten aufgeführt wird, sind aufgrund der seit Geburt bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen in beiden Berufen die gleichen Einschränkungen zu erwarten. Die Anforderungen an einen für die Beschwerdeführerin geeigneten Arbeitsplatz treffen keine berufsspezifischen Umstände, die bei einer Anstellung als Küchenangestellte nicht auch gegeben sein müssten. Die Beschwerdegegnerin war daher nicht gehalten, die zweite Ausbildung zu finanzieren, da die Beschwerdeführerin eine Erstausbildung abgeschlossen hat und diese im gleichen Umfang auszuüben vermag wie die von ihr absolvierte Zweitausbildung. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

 

8.

8.1     Wie sich mit Blick auf die im Gutachten vorgenommene und nachvollziehbare Beurteilung zeigt, besteht bei der Beschwerdeführerin in der angestammten wie auch in einer Verweistätigkeit eine relevante Einschränkung. Die Beschwerdegegnerin hat indessen einen Rentenanspruch verneint mit der Begründung, die Beschwerdeführerin könne in einem adäquaten Umfeld in einer Betriebsküche mit geregelten Arbeitszeiten eine Leistungsfähigkeit von 80 % erreichen und damit einen relevanten Lohn erzielen, der eine Rente ausschliesse. Dem kann unter Verweis auf das beweiskräftige Gutachten nicht gefolgt werden; es ist von einer um 50 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit im erlernten Beruf als Bäckerin-Konditorin, somit in der angestammten Tätigkeit, wie auch in der nun angestrebten Tätigkeit als Küchenangestellte sowie in jeglichen angepassten Verweistätigkeiten auszugehen.

 

8.2     Die Beschwerdeführerin lässt beantragen, es sei eine Invaliditätsbemessung nach Art. 26 Abs. 1 IVV vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Vorbescheid vom 11. August 2014, wo sie noch von einem Anspruch auf eine Viertelsrente ausgegangen war (IV-Nr. 129), diese Bestimmung nicht zur Anwendung gebracht.

 

Konnte der Versicherte wegen seiner Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das er als Nichtinvalider erzielen könnte, einem nach Alter abgestuften Prozentsatz des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (Art. 26 Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Als Erwerb von zureichenden beruflichen Kenntnissen gilt im Allgemeinen die abgeschlossene Berufsausbildung. Dazu gehören auch Anlehren (zweijährige, einfachere Ausbildungen mit Berufsattest für hauptsächlich praktisch begabte Personen), wenn sie auf einem besonderen, der Invalidität angepassten Bildungsweg ungefähr die gleichen Kenntnisse vermitteln wie eine eigentliche Lehre oder ordentliche Ausbildung und dem Versicherten in Bezug auf den späteren Verdienst praktisch die gleichen Möglichkeiten eröffnen wie Nichtbehinderten mit der gleichen (ordentlichen) Ausbildung (Urteile des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E. 3.2 und 9C_820/2012 vom 1. Mai 2013 E. 3.2.2). Als geburts- und frühinvalid gelten somit nicht nur Versicherte, welche infolge ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können, sondern auch diejenigen Personen, welche zwar eine Berufsausbildung beginnen und allenfalls auch abschliessen, zu Beginn der Ausbildung jedoch bereits invalid sind und mit dieser Ausbildung nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren können wie eine nichtbehinderte Person mit derselben Ausbildung (Ziff. 3035 Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung / KSIH; Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E. 3.2).

 

Bei der Beschwerdeführerin liegt unbestrittenermassen seit der Geburt ein Gesundheitsschaden vor, der bereits in der Kindheit zu einer für die Invalidenversicherung relevanten Einschränkung führte, sie zum Bezug von verschiedenen medizinischen Massnahmen berechtigte und bis heute nur eine reduzierte berufliche Leistung gestattet. Sie konnte zwar eine ordentliche Ausbildung zur Bäckerin-Konditorin EBA abschliessen und verfügt damit über eine Ausbildung mit Berufsattest. Diese Anlehre wäre grundsätzlich als Erwerb zureichender beruflicher Kenntnisse zu betrachten. Jedoch gelang dies nur in einem angepassten Rahmen in der B.___ und auch heute ist die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer seit der Geburt bestehenden Beeinträchtigung, mit der eine Intelligenzminderung einhergeht, auf einen Nischenarbeitsplatz angewiesen. Sie kann also die mit der Ausbildung gewonnene Berufsbefähigung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht vollständig «ummünzen» (s. Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E. 4.3 in fine), was die Begutachtung fraglos zu Tage gebracht hat. Es bestehen damit nicht die gleichen Verdienstmöglichkeiten wie bei einer nicht invaliden Person mit dem gleichen Ausbildungsabschluss. Somit ist das Valideneinkommen nach Art. 26 Abs. 1 IVV zu bemessen. Weder die Beschwerdeführerin selber noch die Beschwerdegegnerin haben sich dazu geäussert, ob diese ohne Behinderung ebenfalls einen Beruf im Bereich der Nahrungsmittelproduktion erlernt hätte. Es bestehen dazu auch keine Anhaltspunkte in den Akten. Nachdem die Beschwerdeführerin von ihrer Mutter bei der Beschwerdegegnerin für berufliche Massnahmen angemeldet worden war, schnupperte sie in der Bäckerei der B.___ und trat dort die Ausbildung als Bäckerin-Konditorin an, nachdem ihr die entsprechende Stelle angeboten worden war. Im Rahmen der Begutachtung hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, sie wäre gerne Köchin geworden, habe aber auf Drängen der Mutter die andere Ausbildung gemacht. Alleine aus dieser einzigen Aussage der Beschwerdeführerin lässt sich aber noch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sagen, dass die Beschwerdeführerin den entsprechenden Beruf erlernt hätte. Zudem bestanden die invaliditätsbedingten Einschränkungen seit je her. Es ist daher zur Berechnung des Valideneinkommens nicht auf das Einkommen eines bestimmten Berufs abzustellen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_820/2012 vom 1. Mai 2013 E. 3.2.2 und Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 472/02 vom 10. Februar 2003 E. 1.2), sondern es ist das durchschnittliche Einkommen der Arbeitnehmer zur Invaliditätsbemessung aufgrund von Art. 26 Abs. 1 IVV heranzuziehen, welches periodisch vom Bundesamt für Sozialversicherungen publiziert wird.

 

Bei Anspruchsbeginn am 1. August 2014 war die Beschwerdeführerin 18-jährig. Das für die Invaliditätsbemessung nach Art. 26 Abs. 1 IVV massgebende Valideneinkommen belief sich auf CHF 77'000.00. Das Valideneinkommen ist somit auf CHF 53'900.00 festzusetzen, entsprechend 70 % dieses Betrags (vgl. IV-Rundschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen Nr. 324 vom 27 November 2013; Art. 26 Abs. 1 IVV). Änderungen der Vergleichseinkommen, welche den Rentenanspruch beeinflussen und vor dem Verfügungserlass wirksam werden, sind bei der Entscheidfällung zu berücksichtigen (BGE 129 V 222). Bei einer Invaliditätsbemessung nach Massgabe von Art. 26 Abs. 1 IVV bedeutet dies, dass eine Anpassung des Medianlohns, welche vor dem Verfügungserlass erfolgt, zu einer neuen Invaliditätsbemessung ab dem Anpassungszeitpunkt führt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E. 5.2 und des Eidg. Versicherungsgerichts I 108/05 vom 7. Juni 2005 E. 5). Auf den 1. Januar 2015 wurde der für die Invaliditätsbemessung bei Frühinvaliden massgebende Medianwert gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (Art. 26 Abs. 1 IVV) von CHF 77‘000.00 auf CHF 82‘500.00 erhöht (Bundesamt für Sozialversicherungen, IV-Rundschreiben Nr. 329 vom 18. Dezember 2014). Dementsprechend beläuft sich das Valideneinkommen ab diesem Datum auf 70 % dieser Summe, also CHF 57'750.00.

 

8.3     Die Beschwerdeführerin übte zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung keine Erwerbstätigkeit aus, sondern befand sich in der zweiten Ausbildung. Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist daher ein Tabellenlohn gemäss den vom Bundesamt für Statistik / BFS periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 4.1.1). Hierbei ist auf die zum Verfügungszeitpunkt aktuellste LSE 2014 abzustellen. Damit beträgt das Invalideneinkommen gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 10 (Herstellung von Nahrungsmitteln), Niveau 1 Frauen CHF 4'004.00, nach Aufrechnung der Wochenstunden im entsprechenden Berufssegment (: 40 x 42.3) CHF 4'234.00 monatlich bzw. CHF 50'808.00 jährlich. Aufgrund der bestehenden Leistungsfähigkeit von 50 % beträgt das Invalideneinkommen für das Jahr 2014 konkret CHF 25'404.00. Unter Berücksichtigung der Teuerung (Tabelle T1.2.10 Nominallohnindex Frauen, Herstellung von Waren; Indexstand 2014: 104.1, Indexstand 2015: 104.9) sowie der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42.2 Stunden (Herstellung von Nahrungsmitteln) und der 50%igen Leistungsfähigkeit erhöht sich das Invalideneinkommen im Jahr 2015 auf CHF 25'539.00.

 

8.4     Praxisgemäss ist es beim Invalideneinkommen zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten Durchschnittslohn Abzüge von bis zu 25 % vorzunehmen, um besonderen beruflichen oder persönlichen Umständen einer versicherten Person wie leidensbedingte Einschränkung, Alter, Nationalität oder Beschäftigungsgrad Rechnung zu tragen, welche sich erfahrungsgemäss auf die Lohnhöhe auswirken können (BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 78 und E. 5b S. 79 f.). Ein Abzug ist namentlich dann am Platz, wenn eine Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeiten in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (a.a.O., E. 5a/bb S. 78). Allerdings soll ein Abzug nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (E. 5b/aa S. 80). Was die Höhe des Abzugs angeht, so ist nicht für jedes in Betracht fallende Merkmal separat eine Reduktion vorzunehmen, weil damit Wechselwirkungen ausgeblendet würden; vielmehr ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (E. 5b/bb S. 80).

 

Im vorliegenden Fall ist kein leidensbedingter Abzug angezeigt: Die aufgrund der Beeinträchtigungen bestehende reduzierte Leistungsfähigkeit wird bereits mit der Annahme einer 50%igen Leistungsfähigkeit im Rahmen eines Vollzeitpensums abgedeckt und darf beim Abzug nicht noch einmal berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführerin bedarf einer Betreuung durch eine Ansprechperson, Arbeitsschritte müssen ihr wiederholt erklärt werden und es können nur geringe Anforderungen an ihre Selbständigkeit und / oder veränderte Arbeitssituationen. Im Gutachten wie auch durch das Alters- und Pflegeheim E.___ wird ausgeführt, dass unter ganz enger Betreuung durch eine/n Mitarbeiter/in, was für einen Arbeitgeber fraglos zusätzlichen (Lohn-)Aufwand verursacht, eine Leistungsfähigkeit von 80 % erreicht werde. Auch das lässt keinen leidensbedingten Abzug als angezeigt erscheinen, zumal hier von einer 50%igen Leistungsfähigkeit auszugehen ist, wenn die Beschwerdeführerin über eine Ansprechperson verfügt, die Arbeitsschritte mehrfach erklärt und überwacht. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann erst dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall bzw. sind die behinderungsbedingten Einschränkungen im Rahmen der angenommenen 50%igen Leistungsfähigkeit voll abgedeckt. Andere abzugsfähige Merkmale (Alter, Nationalität, Beschäftigungsgrad) lassen sich nicht ausmachen.

 

8.5     Nach dem Gesagten beträgt das Valideneinkommen im Jahr 2014 CHF 53'900.00, das Invalideneinkommen CHF 25'404.00. Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt sich ein IV-Grad von 53 %. Für das Jahr 2015 ergibt sich ein Valideneinkommen von CHF 57'750.00, demgegenüber beläuft sich das Invalideneinkommen auf CHF 25'539.00. Es resultiert ein Invaliditätsgrad von 56 %. Die Beschwerdeführerin hat demnach ab 1. August 2014 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen.

 

8.6     Die Beschwerdegegnerin wird bei der betragsmässigen Festsetzung der Ansprüche den Taggeldbezug während der Eingliederungsmassnahmen vom 6. Oktober 2014 bis 31. Januar 2016 (IV-Nrn. 139, 156, 163, 173 und 182) zu berücksichtigen haben.

 

9.

9.1     Zusammenfassend ist die vorliegende Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin unterliegt in ihrem Hauptbegehren, dass die Angelegenheit zur Prüfung von weiteren beruflichen Massnahmen zurückzuweisen sei. Sie dringt aber mit ihrem Eventualbegehren durch, wonach mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen sei.

 

Obsiegt die versicherte Person, so hat sie gemäss Art. 61 lit. g ATSG für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Bei teilweisem Obsiegen, wie dies vorliegend der Fall ist, ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013, E. 3 mit Hinweisen). Dies trifft hier nicht zu. Hätte die Beschwerdeführerin ihr Begehren von Anfang an nur auf die Ausrichtung einer Rente gerichtet, so wäre der Prozessaufwand nicht geringer ausgefallen. Es steht ihr somit eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Da von deren Solvenz auszugehen ist, erübrigt sich das Festsetzen des amtlichen Honorars im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin hat insgesamt drei Kostennoten eingereicht (AS 25, 114 und 155), wovon die ersten beiden für die Zeit vom 20. Juni 2016 bis 18. Dezember 2017 einen Mehrwertsteuersatz von 8 % beinhalten und die dritte für die Zeit vom 1. Januar bis 2. Februar 2018 einen solchen von 7.7 %. Geltend gemacht wird insgesamt ein Aufwand von 10.6 Stunden, was in Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses angemessen erscheint. Somit ist die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlende Parteientschädigung auf CHF 3'064.10 festzusetzen (9.9 Stunden mit einem Mehrwertsteuersatz von 8 % und 0.7 Stunden mit einem Mehrwertsteuersatz von 7.7 % zu den beantragten CHF 230.00 [§ 179 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 393.30 zu einem Mehrwertsteuersatz von 8 % und CHF 6.30 zu einem Mehrwertsteuersatz von 7.7 %).

 

9.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die gesamten Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

 

9.3     Das Gerichtsgutachten wurde erforderlich, weil die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verfügung vom 13. Juni 2016 über keine hinreichend zuverlässige medizinische Grundlage verfügte. Die Berichte der D.___ sowie des Alters- und Pflegeheims E.___ boten zwar gewisse Indizien, erlaubten aber keine abschliessende Beurteilung. Dabei wäre es bereits Sache der Beschwerdegegnerin gewesen, ein Gutachten einzuholen. Ihr sind daher die vollen Kosten des Gerichtsgutachtens von insgesamt CHF 10'631.00 aufzuerlegen (vgl. BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502 und BGE 143 V 269 E. 2 und 8 S. 271 f. und S. 285).

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin hat ab 1. August 2014 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'064.10 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

4.    Die Kosten des Gutachtens der F.___ vom 10. November 2017 von CHF 10'631.00 werden der IV-Stelle des Kantons Solothurn auferlegt und sind der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zurückzuerstatten.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Ingold