Urteil vom 13. November 2018

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti 

Oberrichter Kiefer  

Gerichtsschreiberin Jäggi

In Sachen

A.___, vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher,

Beschwerdeführerin

 

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Postfach, 8010 Zürich,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend Unfallversicherung / IV-Rente (Einspracheentscheid vom 5. August 2016)


zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

 

1.       Die 1953 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) war im Unfallzeitpunkt vom 2. Juni 2007 seit dem 1. Mai 2002 als Hausdienstmitarbeiterin mit einem Pensum von 80 % bei der Firma B.___ angestellt und aufgrund dieser Funktion gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), versichert.

 

2.

2.1     Mit Unfallmeldung UVG vom 13. Juni 2007 (Allianz-Akten Nummer [Allianz-Nr. 2]) wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, die Beschwerdeführerin sei am 2. Juni 2007 um 16.00 Uhr beim Gehen ausgerutscht und gestürzt, wobei sie eine Zerrung an der rechten Hand / Arm erlitten habe. Dabei zog sie sich eine nicht dislozierte distale Radiusfraktur zu, welche am 24. Juli 2007 entdeckt wurde (vgl. Allianz-Nr. 3). Aufgrund des in der Folge diagnostizierten Carpaltunnelsyndroms und der beginnenden posttraumatischen Handgelenksarthrose rechts erfolgte am 23. Juni 2008 ein operativer Eingriff (Dekompression des Nervus medianus im Carpalkanal rechts, dorsale Handgelenksdenervation, Allianz-Nr. 15). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte Leistungen in Form von Heilbehandlungen und Taggeldern.

 

2.2     Da die Beschwerden bei der Beschwerdeführerin persistierten, holte die Beschwerdegegnerin bei der Begutachtungsstelle C.___ ein Gutachten ein, das am 27. August 2012 erstattet wurde (Allianz-Nr. 46). Gestützt auf dieses wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 (Allianz-Nr. 51) mitgeteilt, sie sei in einer angepassten körperlich leichten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Es werde noch während einer Übergangsfrist von fünf Monaten, bis und mit 31. März 2013, ein Taggeld von 100 % ausgerichtet. Man empfehle die Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung. Nach der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. Februar 2013 (Allianz-Nr. 52) und dem Einholen von Auskünften betreffend den Lohn (Allianz-Nrn. 53 f.), teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin sodann am 19. März 2013 mit (Allianz-Nr. 57), sie richte ihr ab 1. April 2013 Taggeldleistungen basierend auf einer 34%igen Arbeitsunfähigkeit aus. Obschon der medizinische Endzustand noch nicht erreicht sei und die Gutachter der Begutachtungsstelle C.___ daher die Höhe des Integritätsschadens noch nicht hätten festlegen können, sei die Beschwerdegegnerin bereit, eine Vorschusszahlung der Integritätsentschädigung in der Höhe von 5 % bzw. CHF 5'340.00 zu leisten. An dem ab 1. April 2013 auf einer Arbeitsunfähigkeit von 34 % beruhenden Taggeld hielt die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 8. April 2013 (Allianz-Nr. 59) fest. Damit liess sich die Beschwerdeführerin am 9. April 2013 (Allianz-Nr. 60) nicht einverstanden erklären und gegen die vom 23. April 2013 datierende Verfügung (Allianz-Nr. 62) am 30. Mai 2013 Einsprache erheben (Allianz-Nr. 64). Die gegen den Einspracheentscheid vom 20. September 2013 (Allianz-Nr. 70) gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 23. Oktober 2013 wurde durch das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit Urteil VSBES.2013.303 vom 25. März 2014 dahingehend gutgeheissen, als ab dem 1. April 2013 ein Taggeld auf der Basis einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit (inkl. leidensbedingter Abzug von 10 %) zuzusprechen sei.

 

2.3     Dies hielt die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 7. April 2014 (Allianz-Nr. 82) entsprechend fest. Gestützt auf den Bericht von Dr. med. D.___, Chefarzt Anästhesie, E.___, vom 10. Juli 2013 (vgl. Allianz-Nr. 67) ging die Beschwerdegegnerin zudem vom Erreichen des medizinischen Endzustands aus, so dass eine Schlussbegutachtung in die Wege geleitet wurde. Das Gutachten wurde am 17. September 2014 durch die F.___ erstattet (Allianz-Nrn. 96, 98). Gestützt darauf wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. März 2015 (Allianz-Nr. 104) der Fallabschluss in Aussicht gestellt. Die Heilbehandlungskosten und die Taggeldleistungen würden per 31. Oktober 2014 eingestellt. Aufgrund eines errechneten Invaliditätsgrads von 16 % wurde der Beschwerdeführerin zudem ab dem 1. November 2014 eine Rente und – basierend auf einem Integritätsschaden von 10 % – eine Integritätsentschädigung von CHF 10'680.00 in Aussicht gestellt. Daran hielt die Beschwerdegegnerin trotz der am 24. April 2015 dagegen erhobenen Einsprache durch die Beschwerdeführerin (Allianz-Nr. 107) mit Einspracheentscheid vom 5. August 2016 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) fest.

 

3.       Dagegen lässt die Beschwerdeführerin am 14. September 2016 beim Versicherungsgericht fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 12 ff.):

 

  1. Frau A.___ sei mit Wirkung ab 1. November 2014 eine Invalidenrente gestützt auf einen IV-Grad von 47 % monatlich ausmachend CHF 1'255.55 zuzusprechen.
  2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

 

4.       Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2016 (A.S. 26 ff.) auf Abweisung der Beschwerde und beantragt eventualiter  die  Veranlassung  eines  Obergutachtens  zur  Bestimmung der  (Rest-)Arbeitsfähigkeit. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

 

5.       Im Rahmen der eingereichten Replik vom 9. Januar 2017 (A.S. 43 ff.) und Duplik vom 19. Januar 2017 (A.S. 49 ff.) halten die Parteien an ihren jeweiligen Standpunkten fest.

 

6.       Der Vertreter der Beschwerdeführerin reicht am 26. Januar 2017 (A.S. 54 f.) seine Kostennote ein, die mit Verfügung vom 30. Januar 2017 (A.S. 56) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht.

 

7.       Mit Verfügung vom 27. Februar 2017 (A.S. 57 f.) teilt der Präsident des Versicherungsgerichts mit, es werde in Aussicht genommen, ein gerichtliches Gutachten einzuholen. Zuvor würden die Parteien eingeladen, dem Gericht mitzuteilen, ob sie an der Durchführung einer Instruktionsverhandlung mit Vergleichsverhandlung interessiert seien.

 

8.       Aufgrund der Eingaben der Parteien vom 13. und 20. März 2017 (A.S. 60 ff.) stellt der Präsident des Versicherungsgerichts mit Verfügung vom 21. April 2017 (A.S. 63 ff.) fest, die Parteien seien nicht an einer Instruktionsverhandlung mit Vergleichsverhandlung interessiert. Zur Streitfrage, ob ab dem 1. November 2014 eine Invalidenrente zuzusprechen sei, werde ein gerichtliches Gutachten eingeholt. Es sei vorgesehen, mit der polydisziplinären Begutachtung die Begutachtungsstelle G.___ und die Gutachterpersonen Dr. med. H.___ (Federführung, Rheumatologie), Dr. med. I.___ (Handchirurgie), und Dr. med. J.___ (Neurologie) zu beauftragen. Zur vorgeschlagenen Gutachterstelle und den vorgeschlagenen Gutachterpersonen könnten sich die Parteien äussern. Zudem könnten sie allfällige Zusatzfragen einreichen.

 

8.1     Die Eingaben der Parteien datieren vom 25. April 2017 (A.S. 66) und 12. Mai 2017 (A.S. 71 ff.).

 

8.2     Mit Verfügung vom 8. Juni 2017 (A.S. 74 ff.) hält der Präsident des Versicherungsgerichts an der Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung betreffend die Streitfrage der Unfallkausalität zwischen dem Unfallereignis vom 2. Juni 2007 und den von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden sowie an der vorgeschlagenen Gutachterstelle und den Gutachterpersonen fest. Die von der Beschwerdegegnerin beantragte psychiatrische Begutachtung wird abgewiesen. Die von der Beschwerdegegnerin beantragte Streichung der Frage 11 betreffend das unfallkausale CRPS wird gutgeheissen und diese Frage aus dem Fragenkatalog entfernt.

 

8.3     Mit Eingabe vom 28. Juli 2017 (A.S. 81 f.) lässt die Beschwerdeführerin mitteilen, sie sei durch Erkrankung, Spitaleintritt mit Operation und den Umstand, dass sie lediglich pürierte Nahrung zu sich nehmen könne, erheblich geschwächt und traue sich die Begutachtung Ende August 2017 nicht zu. Es werde um Verschiebung des Begutachtungstermins ersucht.

 

8.4     Mit Verfügung vom 3. August 2017 (A.S. 83 f.) stellt der Präsident des Versicherungsgerichts fest, die Beschwerdeführerin könne die vorgesehenen Begutachtungstermine vom 30. August, 1. und 20. September 2017 nicht wahrnehmen. Die Begutachtungsstelle G.___ werde gebeten, mit der Beschwerdeführerin nach dem Kontrolltermin vom 22. August 2017 neue Begutachtungstermine zu vereinbaren.

 

8.5     Mit Verfügung vom 15. September 2017 (A.S. 86) wird die Beschwerdeführerin gebeten, dem Gericht den Bericht betreffend die Kontrolluntersuchung vom 22. August 2017 einzureichen. Der Bericht von Prof. Dr. med. K.___ wird dem Versicherungsgericht am 28. September 2017 zugestellt (A.S. 89). Daraufhin wird die Begutachtungsstelle G.___ mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 (A.S. 91) gebeten, mit der Beschwerdeführerin einen erneuten Begutachtungstermin zu vereinbaren.

 

8.6     Das Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ wird am 14. März 2018 erstattet (A.S. 92 ff.).

 

8.7     Mit Verfügung vom 5. April 2018 (A.S. 164) geht die Rechnung der G.___ zur Kenntnisnahme an die Parteien.

 

8.8     Die Stellungnahmen der Parteien zum Gutachten vom 31. Mai 2018 und 1. Juni 2018 (A.S. 171 ff.) gehen mit Verfügung vom 4. Juni 2018 (A.S. 176 f.) zur Kenntnisnahme an die jeweilige Gegenpartei. Der Präsident des Versicherungsgerichts weist die von der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 31. Mai 2018 formulierte Ergänzungsfrage ab.

 

9.       Die am 18. Juni 2018 (A.S. 178 f.) durch den Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote geht mit Verfügung vom 19. Juni 2018 (A.S. 180) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

 

10.     Mit Verfügung vom 24. August 2018 (A.S. 181 f.) stellt der Präsident des Versicherungsgerichts fest, dass das Versicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen habe. Deshalb werde erwogen, bei der Berechnung des Einkommensvergleichs sowohl beim Invalideneinkommen als auch beim Valideneinkommen je auf das Kompetenzniveau 1 der LSE 2014 TA1_tirage_skill_level abzustellen. Da diese Frage bisher nicht thematisiert worden sei, erhalten die Parteien Gelegenheit, sich dazu zu äussern.

 

10.1   Mit Eingabe vom 27. August 2018 (A.S. 183) lässt die Beschwerdeführerin bezüglich der vorgesehenen Berechnung des Einkommensvergleichs keine Einwände erheben.

 

10.2   Mit Eingabe vom 28. September 2018 (A.S. 190 f.) stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, es könne nicht für das Validen- und Invalideneinkommen auf die Tabellenlöhne abgestellt werden. Es sei für das Invalideneinkommen vielmehr auf den zuletzt erzielten, der Teuerung und den Reallohnentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen, wie dies im angefochtenen Einspracheentscheid vorgenommen und von der Beschwerdeführerin akzeptiert worden sei.

 

11.     Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.

 

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2     Die revidierte Version des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20] ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser Änderung ereignet haben und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Damit ist im vorliegenden Fall bei dem zu beurteilenden Ereignis vom 2. Juni 2007 das bis 31. Dezember 2016 gültig gewesene Recht (Stand: 1. Januar 2013) anwendbar.

 

2.       Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Dabei hat der Unfallversicherer die Pflegeleistungen so lange zu erbringen, als davon eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.

 

2.1     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen;).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).

 

2.2     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 123 V 98 E. 3d S. 103, 122 V 415 E. 2a S. 416, 121 V 45 E. 3a S. 49 mit Hinweisen).

 

2.3     Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 138 V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen). Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Adäquanzprüfung vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (sog. Psycho-Praxis; BGE 115 V 133, 140 V 356 E. 3.2 S. 358 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_803/2017 Urteil vom 14. Juni 2018 E. 3.1).

 

2.4     Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2 mit Hinweis).

 

3.

3.1     Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

 

3.2     Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis; RKUV 2003 U 485 S. 259 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 8C_115/2018, 8C_129/2018 vom 27. Juni 2018 E. 6.4.1). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs (bzw. dessen Wegfallen) ist in erster Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 UVG S. 55 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_352/2015, 8C_353/2015 vom 24. September 2015 E. 3.2.1).

 

3.3     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2015 vom 22. September 2015 E. 3.2). Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 156 E. 2d S. 161). Seit Einführung des Einspracheverfahrens ist der Sachverhalt bis zum Erlass des Einspracheentscheids – vorliegend bis 5. August 2016 – mitzuberücksichtigen, da der (materielle) Einspracheentscheid an die Stelle der angefochtenen Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren erst mit ihm abgeschlossen wird (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, Zürich, Basel, Genf 2015, 3. Aufl., Art. 52 ATSG N 60 mit weiteren Hinweisen).

 

3.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.).

 

3.5     Nach der Rechtsprechung weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von den Einschätzungen des medizinischen Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.).

 

4.       Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 5. August 2016 (A.S. 1 ff.) auf der Basis eines IV-Grads von 16 % ab 1. November 2014 zugesprochene Invalidenrente betreffend das Unfallereignis vom 2. Juni 2007 korrekt ist. Dabei ist im Wesentlichen die Höhe des IV-Grades bzw. die dieser zugrundeliegenden Höhe der Arbeitsunfähigkeit umstritten.

 

5.       Es ist zunächst auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einzugehen, wobei sich die medizinischen Akten im Wesentlichen wie folgt präsentieren:

 

5.1     Aufgrund der Röntgenaufnahme des Vorderarms inkl. Handgelenk rechts dp / seilt. vom 12. Juni 2007 (Allianz-Nr. 1) hielt Dr. med. L.___, FMH Radiologie, M.___, folgenden Befund fest: Kein Nachweis von direkten und indirekten Frakturzeichen. Normale Knochentransparenz und kongruente Carpalia sowie regelrechte Darstellung der periartikulären Weichteile.

 

5.2     Die kontrastmittelverstärkte MRT des Handgelenks rechts vom 24. Juli 2007 (Allianz-Nr. 3) beurteilte Dr. med. L.___ wie folgt: Status nach distaler Radiusfraktur ohne relevante Stufenbildung im Bereich der Gelenkflächen und mit geringfügiger dorsaler Stauchung ohne Beteiligung des Prozessus styloideus der Ulna und begleitet von einer diffusen Entzündung um die Beuger- und Streckersehnen sowie im Bereich der Gelenkkapsel sowie eines kleinvolumigen Gelenkergusses. Zurzeit lediglich Nachweis eines bandförmigen Spongiosaödems im Bereich der Frakturlinie bei normalem lipidgebundenem Signal des übrigen Skeletts. Dr. med. L.___ liess vom Handgelenk rechts dp seitlich eine ergänzende konventionelle Aufnahme in zwei Ebenen zur besseren Detailbeurteilung des Skeletts durchführen. Dabei stellte er folgenden Befund fest: Bei der ap Aufnahme habe er damals die röntgendichte Linie als residuelle Wachstumslinie angesehen, die retrospektiv als Fraktur angesehen werden müsse, insbesondere unter Berücksichtigung der dorsalen Knickung der Kortikalis bei der Seitenaufnahme. Bei den heutigen Aufnahmen sei keine sekundäre Dislozierung oder eine signifikante Demineralisierung im Sinne einer allfälligen Algodystrophie (Sudeck) feststellbar. Beginnende Verwischung der röntgendichten Linie im Vergleich zur Voruntersuchung als Ausdruck einer beginnenden Konsolidierung.

 

5.3     Dr. med. N.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, hielt im ärztlichen Zwischenbericht vom 28. September 2007 (Allianz-Nr. 4) die Diagnose «Algodystrophie nach Fraktur des Radius rechts» fest. Der bisherige Verlauf sei wegen Sudeck langwierig. Es würden keine unfallfremden Faktoren mitspielen. Gegenwärtig finde eine Ergotherapie statt. Er könne keine Vorschläge betreffend weitere Behandlungen, Röntgen etc. machen. Die Beratungen fänden alle zwei Wochen statt, wobei die Dauer der Behandlung offen sei. Die Arbeit habe nicht aufgenommen werden können und es sei offen, ob ein bleibender Nachteil zu erwarten sei.

Diese Diagnosestellung und Ausführungen bestätigte er sodann im ärztlichen Zwischenbericht vom 19. Februar 2008 (Allianz-Nr. 8).

 

5.4     Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. O.___, hielt in seiner Stellungnahme vom 13. März 2008 (Allianz-Nr. 9) fest, es bestehe die Diagnose einer «Algodystrophie nach undislozierter Radiusfraktur rechts». Es lägen keine unfallfremden Faktoren vor. Die Dauer der unfallbedingten medizinischen Behandlung, des Spital-, Kur- oder Pflegeaufenthalts sowie der Grad und die Dauer der durch den Unfall verursachten Arbeitsunfähigkeit im versicherten Beruf seien unbestimmt. Die Behandlung sei adäquat. Eventuell solle ein Handchirurg die Situation beurteilen. Die Verletzungen seien unfallbedingt / kausal.

 

5.5     Dr. med. P.___, Facharzt für Handchirurgie und plastische Chirurgie, E.___, Handchirurgische Abteilung, stellte im Bericht vom 11. April 2008 (Allianz-Nr. 11) folgende Diagnose:

 

Verdacht auf hochgradiges Carpaltunnelsyndrom rechts bei Status nach distaler    Radiusfraktur Juni 2007 mit anschliessend fraglich abgelaufenem Morbus Sudeck

 

Die Vorgeschichte sei bestens bekannt, die Beschwerdeführerin sei jetzt von Seiten der Beschwerdegegnerin zur Begutachtung der Unfallfolgen sowie zur Einschätzung der Folgen des Morbus Sudeck zugewiesen worden. Bei der klinischen Untersuchung fänden sich keinerlei Zeichen für einen Morbus Sudeck, es bestehe keine Temperaturdifferenz zwischen rechts und links, die Fingerbeweglichkeit sei frei, keine umschriebenen Weichteilschwellungen im Bereich der rechten Hand, keine dystrophen Störungen der Haut oder ähnliches. Die Handgelenksbeweglichkeit sei für die Flexion deutlich eingeschränkt, die Extension sei nahezu frei, ebenso die Umwendbewegungen. Auffallend sei bei der Schilderung, dass regelmässig Sensibilitätsstörungen der Finger I - III und im radialen Anteil des vierten Fingers beugeseitig aufträten, weiterhin Schmerzen von der Hand ausgehend bis in die rechte Schulter. Häufiges nächtliches Aufwachen wegen starker Kribbelparästhesien, Greifunsicherheit rechts. Es bestehe hier der dringende Verdacht auf ein fortgeschrittenes Carpaltunnelsyndrom. Es werde eine neurologisch neurophysiologische Abklärung empfohlen.

 

5.6     Am 18. April 2008 führte Dr. med. Q.___, Facharzt FMH für Neurologie, eine konsiliarisch neurologische und elektrophysiologische Untersuchung durch (Allianz-Nr. 13). Diese beurteilte er wie folgt: Aufgrund der anamnestischen Angaben und auch der neurologischen Untersuchungsbefunde ergäben sich starke Verdachtsmomente für ein posttraumatisches Carpaltunnelsyndrom rechts als Ursache der posttraumatisch sogar eher zunehmenden Handbeschwerden rechts. Elektroneurographisch könne diese Verdachtsdiagnose jedoch nicht bestätigt werden, indem elektroneurographisch durchwegs normale Überleitungsverhältnissse im fraglichen Bereich festgestellt werden könnten. Dementsprechend sei vorerst auf die ergänzende EMG-Untersuchung der Thenarmuskulatur verzichtet worden. Differenzialdiagnostisch diskutierbare andere Ursachen, insbesondere weiter proximal im Bereich des Plexus brachialis oder der cervicalen Nervenwurzeln lokalisierte Affektionen könnten bei dieser Untersuchung hingegen nicht festgestellt werden, ebenso wenig wie zentrale neurale Affektionen. Auch fehlten Verdachtsmomente in Richtung einer polyneuropathischen Läsion. Unter diesen Umständen bleibe der Verdacht eines posttraumatischen, zurzeit aber nicht nachweisbaren Carpaltunnelsyndroms. Es werde unter diesen Umständen vorerst das Abwarten des weiteren Verlaufs empfohlen. Therapeutisch seien die weiteren bisherigen konservativen Massnahmen zu empfehlen. Sollten die Beschwerden weiter zunehmen, oder sich mit der Zeit doch eindeutige neurologische Ausfälle oder Störungen in Richtung eines Carpaltunnelsyndroms zeigen, wäre eine neurologische und elektrophysiologische Reevaluation empfehlenswert. Im Moment seien keine weiteren Verlaufsuntersuchungen mehr vorgesehen und die Beschwerdeführerin werde angewiesen, sich wieder bei den behandelnden Ärzten zu melden. Es wurden folgende Diagnosen ausgewiesen:

 

Brachialgia paraesthetica nocturna et diurna links [recte: rechts], bei Status nach distaler Radiusfraktur (Juni 2007) und mit fraglichen Morbus Sudeck darnach, anamnestisch und neurologisch posttraumatisches Carpaltunnelsyndrom links [recte: rechts] möglich, elektrophysiologisch zurzeit nicht nachweisbar

 

5.7     Im Operationsbericht vom 24. Juni 2008 (Allianz-Nr. 15) wies Dr. med. R.___, Oberarzt, S.___, Handchirurgische Abteilung, folgende Diagnosen aus:

 

Carpaltunnelsyndrom und beginnende posttraumatische Handgelenkarthrose rechts nach

- konservativ behandelter distaler Radiusfraktur vor einem Jahr

 

Die Beschwerdeführerin sei durch Dr. med. P.___ bei klinisch eindeutigem Carpaltunnelsyndrom rechts zur Spaltung des Carpalkanals und dorsalen Denervation bei radiologisch beginnender Radiocarpalarthrose aufgeboten worden. Eine vorgängige Testinfiltration des dorsalen Interosseusnerves sei von der Beschwerdeführerin abgelehnt worden. Dr. med. R.___ führte am 23. Juni 2008 eine Dekompression Nervus medianus im Karpalkanal rechts sowie eine dorsale Handgelenksdenervation durch. Am zweiten postoperativen Tag habe ein Erstverbandswechsel und nach 14 Tagen die Fadenentfernung beim Hausarzt zu erfolgen. Bis zum Erstverbandswechsel sei die volare Gipsschiene zu belassen.

 

5.8     Dr. med. T.___, Leitender Arzt, E.___, Handchirurgische Abteilung, hielt im Bericht vom 25. Juli 2008 (Allianz-Nr. 18) folgende Diagnosen fest:

 

Residuen einer Reflexdystrophie an der rechten oberen Extremität bei Zustand nach nicht behandelter distaler undislozierter Radiusfraktur rechts. Sturz am 2. Juni 2007. Sekundäre Kompressionsneuropathie des N. medianus im Carpaltunnel und Carpaltunnelspaltung und dorsale Teildenervation der rechten Handwurzel am 23. Juni 2008.

 

Die 55jährige Beschwerdeführerin habe vor dem Unfall im Hausdienst des B.___ gearbeitet, zwischenzeitlich sei ihr wegen der Behinderung der rechten Hand gekündigt worden. Seit der Operation vor Monatsfrist habe sich die Gefühlsstörung der Medianusperipherie partiell normalisiert, d.h. sie sei nicht mehr ständig vorhanden, trete aber hie und da noch etwas auf. Das Gefühl über der dorsalen Handwurzel, welches offenbar auch gestört gewesen sei, sei seit dem Eingriff etwas besser geworden. Auch sei die Unterarmdrehbewegung nun praktisch normalisiert. Nach wie vor stark eingeschränkt sei aber die Dorsopalmarflexion rechts aktiv 20/0/10 mit Ausstrahlen von Schmerzen zum vorderen Schulterbereich, was die verschiedensten Aktivitäten (Arbeiten am PC nach wenigen Minuten, Gemüseschälen, Haushaltsarbeiten) stark erschwere. Es sei die Kombination von Ergotherapie für die Hand und Physiotherapie für den Schulter-Nackenbereich sowie die Antidystrophiemedikation mit Vitamin C, Vitamin E und Dafalgan verordnet worden.

 

5.9     Im «ärztlichen Zwischenbericht- / Schlussbericht-UVG» vom 28. Juli 2008 (A.S. 19) hielt med. pract. U.___, Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnose fest:

 

Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22)

 

Es sei ein fluktuierender Verlauf mit aktuell Verbesserung der depressiven Symptomatik unter antidepressiver Medikation gegeben. Es würden im Heilungsverlauf unfallfremde Faktoren mitspielen. So bestehe die ängstlich-depressiven Symptomatik aufgrund einer Belastungssituation (Arbeitsunfähigkeit, Scheidung, Konflikte am Wohnort, Schmerzen). Gegenwärtig werde eine regelmässige integrativ psychiatrische Therapie mit Sitzungen alle ein bis zwei Wochen und eine antidepressive Therapie durchgeführt. Zur voraussichtlichen Dauer könne noch nichts gesagt werden. Die Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe wegen des Sudecks. Aufgrund der psychiatrischen Diagnose bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

 

5.10   Dr. med. T.___ stellte im Bericht vom 21. August 2008 (Allianz-Nr. 20) folgende Diagnosen:

 

     Rückläufige Reflexdystrophie der rechten oberen Extremität bei Zustand nach nicht behandelter distaler undislozierter Radiusfraktur rechts, Sturz am 2. Juni 2007, sekundäre Kompressionsneuropathie des Nervus medianus im Carpaltunnel und Carpaltunnelspaltung und dorsale Teildenervation der rechten Handwurzel am 23. Juni 2008

     Cervicobrachialsyndrom rechtsbetont

 

Die Fortschritte in der Ergo- und Physiotherapie seien harzig, wenn auch merklich. Vor allem seien die Schmerzen bei Belastung noch nicht viel besser, was der Beschwerdeführerin die Suche nach einer geeigneten weniger belasteten Arbeit als im ursprünglichen Reinigungsbereich noch verunmögliche. Die Physiotherapie werde nun noch intensiviert mit Durchführung von Lymphdrainagen, TOS-Gymnastik und weiteren Dehnungs- und Lockerungsübungen für den Schulter-Hals-Bereich. Die medikamentöse Behandlung mit Dafalgan, Vitamin C und E werde erneuert.

 

5.11   Dr. med. N.___ hielt im «ärztlichen Zwischen- / Schlussbericht-UVG» vom 26. August 2008 (Allianz-Nr. 21) die Diagnose «Reflexdystrophie (CRPS) rechter Arm» fest. Es sei eine sehr langsame Rehabilitation gegeben. Es spielten im Heilungsverlauf keine unfallfremden Faktoren mit. Gegenwärtig fänden regelmässige Ergo- und Physiotherapien statt. Es werde die Durchführung einer handchirurgischen Beurteilung vorgeschlagen. Die Beratungen fänden circa einmal monatlich statt. Die voraussichtliche Dauer der Behandlung sei offen. Ob die Wiederaufnahme der Arbeit möglich und mit einem bleibenden Nachteil zu rechnen sei, sei ebenfalls offen.

 

5.12   Dr. med. V.___, Oberarzt Radiologie, E.___, Institut für Medizinische Radiologie, führte am 20. Oktober 2008 eine MRI des rechten Handgelenks durch, das er im Bericht vom 22. Oktober 2008 wie folgt beurteilte (Allianz-Nr. 22): Bei Status nach Operation am Handgelenk an der volaren als auch dorsalen Kontur im Juni diesen Jahres zeigten sich perikarpal im Binde- / Fettgewebe entzündlich-infiltrative Veränderungen sowohl dorsal-ulnarseits als auch an der volaren Kontur, wobei auch die Region palmar des Karpaltunnels betroffen sei. Ein reflexdystrophes Geschehen könne möglich sein. Nebenbefundlich bestehe ein kleiner umschriebener Defekt im dorsalen Anteil des TFCC. Circa 3 mm durchmessende degenerativ bedingte subchondral gelegene Zyste im volaren Anteil des Os carpitatum proximalseits. Etwas Ergussflüssigkeit zwischen den einzelnen Karpalia.

 

5.13   Dr. med. T.___ hielt am 4. Dezember 2008 (Allianz-Nr. 24) folgende Diagnosen fest:

 

     Persistierende Reflexdystrophie am rechten Arm bei Zustand nach konservativer Therapie einer distalen Radiusfraktur rechts von 2007 und Zustand nach CTS-Operation und dorsaler Teildenervation der rechten Handwurzel vom 23. Juni 2008

     Beginnende symptomatische Rhizarthrose rechts

 

Langsam seien kleine Fortschritte der Sehnenreflexdystrophie am rechten Arm unter der laufenden Ergotherapie und der medikamentösen Therapie, seit 27. November 2008 ergänzt durch eine Cortisontherapie per os über 14 Tage, ersichtlich. Seit dem Unfalltag habe keine Arbeitswiederaufnahme stattgefunden, wahrscheinlich sei die Beschwerdeführerin im ursprünglichen Beruf nicht mehr einsetzbar. Die Beschwerdegegnerin werde gebeten, die Beschwerdeführerin in Hinblick auf Umschulungs- und Wiedereingliederungsmassnahmen aufzubieten.

 

5.14   Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. O.___, hielt in seiner Stellungnahme vom 22. Januar 2009 (Allianz-Nr. 26) die Diagnose einer «Radiusfraktur rechts mit konsekutivem Carpaltunnelsyndrom» fest. Die Dauer der unfallbedingten medizinischen Behandlung etc., der Grad und die Dauer der durch den Unfall bedingten Arbeitsunfähigkeit im versicherten Beruf und die Prognose seien unbestimmt. Die Verletzungen seien unfallbedingt / kausal.

 

5.15   Im Bericht vom 25. Juni 2009 bestätigte Dr. med. T.___ (Allianz-Nr. 29) die bereits im Bericht vom 4. Dezember 2008 (vgl. E. II. 5.13 hiervor) festgestellten Diagnosen und führte aus, es sei keine wesentliche Besserung der schweren Reflexdystrophie vorhanden, bisher seien erhebliche Restbeschwerden in der rechten oberen Extremität gegeben. Bezüglich der Reflexdystrophie würden momentan keine Therapien durchgeführt. Die Behandlung werde vorläufig abgeschlossen. Es bestehe seit dem Unfall vom 2. Juni 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es seien eine bleibende Einsteifung und Schmerzen von Seiten der Reflexdystrophie zu erwarten.

 

5.16   Dr. med. N.___ wies im «ärztlichen Zwischen- / Schlussbericht-UVG» vom 1. Juli 2009 (Allianz-Nr. 30) eine persistierende Reflexdystrophie des rechten Arms aus. Die Rehabilitation sei stark verzögert. Die Beschwerdeführerin stehe gegenwärtig in einer Assessment-Abklärung der Beschwerdegegnerin. Die voraussichtliche Dauer der medizinischen Behandlung sei offen. Es sei eine bleibende Behinderung zu erwarten.

 

5.17   Im «ärztlichen Zwischen- / Schlussbericht-UVG» vom 1. Mai 2010 (Allianz-Nr. 33) bestätigte Dr. med. N.___ sodann eine Reflexdystrophie des rechten Armes und wies betreffend den bisherigen Verlauf und gegenwärtigen Zustand rezidivierende depressive Episoden aus. Es werde regelmässig Ergotherapie durchgeführt. Er schlage eine handchirurgische Neuevaluation bei Dr. med. T.___ vor. Die Beratungen fänden einmal monatlich statt, wobei die voraussichtliche Dauer der Behandlung noch offen sei. Die Arbeit habe nicht wieder aufgenommen werden können. Es sei am rechten Arm mit einem bleibenden Nachteil im Sinne einer motorischen Funktionseinbusse zu rechnen.

 

5.18   Dr. med. T.___ stellte im Bericht vom 6. Mai 2010 (Allianz-Nr. 34) folgende Diagnosen:

 

    Chronisches Schmerzproblem mit Reflexdystrophie am rechten Arm, Zustand nach konservativer Therapie einer distalen Radiusfraktur rechts vom Sommer 2007 und Zustand nach CTS-Operation und dorsaler Teildenervation der rechten Handwurzel vom 23. Juni 2008

    Oligosymptomatische Rhizarthrose rechts

 

Die Schmerzsituation habe sich im Intervall seit Juni 2009, als er die Beschwerdeführerin zum letzten Mal gesehen habe, nicht gebessert. Weiterhin klage sie über eine Kraftlosigkeit und ein rasch auftretendes Schmerzproblem im Bereich der radialen Handwurzel rechts mit Ausstrahlung in Daumen und Zeigefinger und Ausstrahlung entlang des Arms in die vordere Schulter-Nackenpartie. Der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin werde gebeten, die Prüfung betreffend Kostenübernahme einer Akkupunktur-Behandlung vorzunehmen. Es sei mit der Beschwerdeführerin vorerst nichts weiter vereinbart worden. Sie melde sich bei Dr. med. N.___ für die weitere Verlaufskontrolle. Sollten die konservativen  Massnahmen in keiner Weise für die Schmerzreduktion fruchten, wäre als letzte Option eine komplette Handgelenks-Denervation rechts in Betracht zu ziehen. Allerdings könne auch durch diese Operation keine Garantie für eine postoperative Beschwerdearmut resp. -freiheit gegeben werden und entsprechend seien die Ärzte bei der Indikationsstellung bis zum kompletten Ausschöpfen der Therapiemöglichkeiten zurückhaltend.

 

5.19   Dr. med. N.___ führte im ärztlichen Zwischenbericht vom 21. Juni 2011 aus (Allianz-Nr. 38), der gegenwärtige Zustand sei unverändert, es könne leider durch weitere medizinische Behandlungen keine namhafte Besserung des Gesundheitsschadens erwartet werden. Gegenwärtig werde mit Akkupunktur behandelt. Es liege eine dauernde Schädigung der Integrität gemäss Art. 24 UVG vor. Deren Höhe sowie die Arbeitsfähigkeit in Prozenten seien durch ein Gutachten festzulegen.

 

5.20   In dem durch Dr. med. W.___, Innere Medizin FMH, Dr. med. X.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. Y.___, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, Dr. med. Z.___, Neurologie FMH, und Dr. med. AA.___, Orthopädie FMH, verfassten polydisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 27. August 2012 (Allianz-Nr. 46) wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 24 f.):

 

1.    Residuelles inkomplettes CRPS I (complex regional pain syndrome) (ICD-10 M89.0) des rechten Armes mit

– vorwiegend nozizeptiven und neuropathischen Schmerzen (ICD-10 M79.2) bei

– Status nach distaler extraartikulärer geschlossener Radiusfraktur rechts am 2. Juni 2007 (ICD-10 S52.50) mit konservativer Behandlung

 

Weitere Diagnosen (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) seien:

1.    Depressive Episode, gegenwärtig teilremittiert (ICD-10 F32.4)

– DD: Schizoaffektive Störung, schizodepressiv, in Teilremission (ICD-10 F25.1Z)

2.    Iatrogene Low-dose-Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.8)

3.    Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1)

4.    Zustand nach CTS-Operation mit Dekompensation des Nervus medianus im Karpalkanal rechts am 23. Juni 2008 (ICD-10 G56.0)

5.    Beginnende Rhinarthrose rechtsseitig (ICD-10 N18.1)

6.    Status nach Morbus Basedow mit Schilddrüsenoperation circa 2005 anamnestisch, seither Substitution mit Euthyrox

7.    Status nach Sturz mit Ausschlagen eines Zahns 2011

8.    Status nach Entfernung eines Dickdarmpolypen 2012

 

Aus orthopädisch-handchirurgischer Sicht könne von einer sehr guten Frakturheilung ohne Gelenksinhomogenität und ohne relevante arthrotische Veränderungen im Gefolge der Fraktur ausgegangen werden. Obwohl die Bewegungseinschränkungen auch aus handchirurgischer Sicht plausibel erschienen, seien sie durch die radiologischen Befunde nicht begründbar, sondern v.a. schmerzbedingt nachvollziehbar. Zusammen mit den rheumatologischen Befunden sei somatisch davon auszugehen, dass die Bewegungseinschränkungen einerseits im Rahmen der Schonung, wiederholtem Tragen einer Schiene und Nichtgebrauch des Handgelenks im Sinne von muskulären und ligamentären Verkürzungen mitbedingt sei. Das Hauptproblem liege jedoch ganz klar im Bereich eines neuropathischen Schmerzes, der aus neurologischer Sicht als residuelles inkomplettes CRPS I interpretiert werde. Dabei stünden nozizeptive und neuropathische Schmerzen im Vordergrund. Diese Diagnose sei im Vorfeld wiederholt etwas diskrepant und unterschiedlich beurteilt worden. Auffallend sei auch, dass trotz wiederholter Diagnosestellung eines CRPS eindeutige objektive Befunde diesbezüglich nicht wirklich dokumentiert resp. z.T. explizit verneint worden seien. Auch die beiden vorliegenden MRI-Befunde liessen diese Diagnose weder mit Sicherheit diagnostizieren, aber nicht mit Sicherheit ausschliessen. Wie im neurologischen Gutachten mit ausführlicher Detailliertheit diskutiert, sei aufgrund der Gesamtheit der beklagten Beschwerden, des Verlaufs, der Verletzungsart sowie der aktuell zeitweise objektivierbaren Befunde zumindest von einem residuellen inkompletten CRPS I auszugehen, somit retrospektiv auch vom Vorliegen / Ablauf eines CRPS. Dies erscheine aufgrund aller Fakten die plausibelste Erklärung für die nach wie vor bestehenden, deutlich limitierenden Schmerzen. Gemäss Einschätzung des Neurologen sei hier vor allem von einer Verletzung der dünnen Nervenfasern auszugehen, die sowohl Schmerzen und Temperaturreize weiterleiteten, als auch vasomotorische und trophische Effektorfunktionen ausübten. Auch bei Fehlen von nachweisbaren und klinisch manifesten trophischen Störungen sei gemäss der im neurologischen Gutachten zitierten Literaturlage das Vorliegen eines CRPS wahrscheinlich. Damit erschienen die beklagten Beschwerden gesamthaft plausibel und somatisch genügend erklärt. Aus psychiatrischer Sicht ergäben sich keine Hinweise auf eine relevante, die aktuelle Symptomatik bestimmende Störung.

Die im Verlauf durchgeführte Dekompression des Nervus medianus im Karpalkanal rechts (18. Juli 2008) sei aufgrund eines klinischen Verdachts auf ein schweres CTS durchgeführt worden. Die Diagnose eines CTS scheine retrospektiv eher unwahrscheinlich. Sowohl die damalige EMG-Untersuchung als auch der klinische Befund sowie die intraoperativen Befunde sprächen gegen eine entsprechende Affektion. Es werde angenommen, dass es damals zu einer Überlappung der Symptomatik mit einem CRPS gekommen sei. Entsprechend habe diese Operation auch nicht zu einer nachhaltigen Besserung der Beschwerden geführt. Insgesamt seien die Beschwerden somatisch genügend erklärbar und die Einschränkungen der Explorandin plausibel begründbar.

Aus psychiatrischer Sicht habe sich im Verlauf eine depressive Störung entwickelt, die im Jahr 2009 eine krisenhafte Zuspitzung erfahren habe, im Rahmen von sonstigen psychosozialen Belastungsfaktoren, was damals zu einem Suizidversuch mit Tabletten geführt habe und zu einer dreitägigen Hospitalisation im April 2009. Bereits früher, im Jahr 2006, sei eine psychotherapeutische Behandlung im Rahmen von Belastungen durch die Scheidungssituation notwendig gewesen. Zudem bestehe eine familiäre Belastungssituation bezüglich affektiver und schizophrener Störungen. Obwohl aus psychiatrischer Sicht eine doch erhebliche Diagnose einer depressiven Episode, die gegenwärtig aber teilremittiert sei, mit Differenzialdiagnose einer schizoaffektiven oder -depressiven Störung bestehe, habe diese Diagnosen aktuell keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Insgesamt sei davon auszugehen, dass hier im Wesentlichen ein eigenständiges Krankheitsbild vorliege, das auch auf den Verlauf der Handgelenksproblematik keinen relevanten Einfluss habe. Die heutigen Einschränkungen seien für die Gutachter somatisch genügend erklärbar. Eine relevante psychische Überlagerung sei heute nicht vorhanden.

In diesem Sinn sei auch der Einschätzung des Gutachtens der Begutachtungsstelle AB.___ vom März 2011 zu widersprechen, indem die Gutachter der Begutachtungsstelle C.___ nicht davon ausgingen, dass die «Symptomausweitung, Selbstlimitierung und nicht-medizinischen Chronifizierungsfaktoren» heute das klinische Bild bestimmten. Es sei aber plausibel, dass es im Verlauf aufgrund der psychischen Vulnerabilität zu einer überlagernden psychischen Problematik gekommen sei. Diese bestimme heute aber nicht das klinische Bild und sei für die Einschränkung der Belastbarkeit nicht massgebend. Insgesamt erachte man somit die Kausalität der Handgelenksbeschwerden als überwiegend wahrscheinlich gegeben.

Die Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin in einem Altersheim sei nicht mehr möglich. Dies in Übereinstimmung auch mit dem Vorgutachten der Begutachtungsstelle AB.___ vom März 2011. Im Gegensatz zum Vorgutachten sei in einer Verweistätigkeit aktuell von einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % auszugehen. Diese sei durch medizinische Massnahmen jedoch mit Wahrscheinlichkeit weiter verbesserbar. Insbesondere bei Annahme eines residuellen CRPS mit im Vordergrund stehender neuropathischer Schmerzproblematik sei aus neurologischer Sicht eine Intensivierung der schmerztherapeutischen Massnahmen angezeigt. Hier empfehle sich insbesondere eine Untersuchung des proximalen Unterarms, bzw. des N. radialis und dessen Verlaufs mittels hochauflösender MRI oder mittels Ultraschall (7,5 bis 15 MHz Sonde) zwecks Diagnose eines möglichen Konfliktes des N. radialis entlang seinem Verlauf in der Supinatorloge. Da eine deutliche neurogene Schmerzkomponente bestehe, wäre ein therapeutischer Verlauf bspw. mit Pregabalin (langsame Auftitierung bis zu einer maximalen Tagesdosis von 300 bis 600 mg, je nach Nebenwirkungen), oder mit Gabapentin zu diskutieren. Des Weiteren werde eine Vorstellung bei einer interdisziplinären Schmerzsprechstunde für angebracht gehalten, in erster Linie mit der Frage nach optimaler medikamentöser Schmerztherapie, in zweiter Linie mit der Frage nach möglicher Neurostimulation. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin auf TENS anspreche, sei noch kein zuverlässiges Indiz dafür, dass andere Modalitäten der Neurostimulation, wie eine Rückenmarksstimulation, erfolgsversprechend wären. Diesbezüglich sei jedoch anzumerken, dass circa 2/3 der Patienten mit CRPS I auf eine Rückenmarksstimulation positiv ansprechen würden. Testsimulationen mit externen Elektroden könnten Patienten identifizieren, die schlecht auf eine mögliche Rückenmarksstimulation ansprechen würden.

Die am Handgelenk beschriebenen Schmerzen und Funktionseinschränkungen seien im Rahmen der durch die Gutachter gestellten Diagnosen eines residuellen inkompletten CRPS I (ICD-10 M89.0) des rechten Arms mit vorwiegend nozizeptiven und neuropathischen Schmerzen (ICD-10 M79.2) als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal anzusehen. Die Entwicklung des CRPS sei durch die Unfallfolgen erklärbar und persistiere in einer residuellen Form bis heute (S. 29 Mitte). Aus somatischer Sicht bestehe aus unfallkausaler Sicht bis heute eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit (Hausdienstmitarbeiterin). Die bei der Tätigkeit im Hausdienst anfallenden Belastungen der Hände und Handgelenke würden als zu hoch eingeschätzt, aufgrund des persistierenden partiellen CRPS mit nozizeptiven Schmerzen, welche die Belastbarkeit deutlich reduzierten. Es sei davon auszugehen, dass das spezifisch handgelenksbelastende Profil einer Tätigkeit im Reinigungsdienst bleibend nicht mehr möglich sein werde. Für schwere und mittelschwere körperliche Arbeiten bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für leichte körperliche Arbeit bestehe aktuell eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit, wobei auf vermehrten Pausenbedarf geachtet werden müsse (z.B. zweimal zwei Stunden täglich mit einer mehrstündigen Pause dazwischen). Auf das Heben von leichten Lasten (bis 7 kg) sollte verzichtet werden. In ihrem bisherigen Beruf als Raumpflegerin sei die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig, da gerade die Ausübung dieses Berufs mit den repetitiven Dreh- und Beugebewegungen des Vorderarms und des Handgelenks einhergehe, die für die Beschwerdeführerin am schmerzhaftesten seien. Effektiv werde es für die Explorandin schwierig sein, unter den gegebenen Limitierungen eine geeignete Arbeit zu finden. Eine Umschulung sei nicht angezeigt. Aktuell werde in einer Verweistätigkeit von einer Leistungsfähigkeit von 50 % ausgegangen (S. 31 f.).

Der Endzustand bezüglich der Schmerzproblematik werde als noch nicht erreicht erachtet. Es sei von einer denkbaren Verbesserung durch spezifische schmerztherapeutische Behandlung auszugehen. Es werde die Durchführung von medizinischen Massnahmen und eine Neubeurteilung in einem, maximal zwei Jahren empfohlen. Es werde davon ausgegangen, dass der Status quo ante nicht erreicht werden könne, durch medizinische Massnahmen jedoch eine mögliche Verbesserung der Schmerzen und damit auch der Belastbarkeit erreicht werden könne. Es werde als wahrscheinlich erachtet, dass eine gewisse Resteinschränkung auch bei gutem Ansprechen auf die Therapiemassnahmen bestehen bleibe. Das genaue Ausmass sei heute nicht zu beziffern (S. 33).

 

5.21   Dr. med. D.___, Chefarzt Anästhesie, E.___, wies im Bericht vom 10. Juli 2013 (Allianz-Nr. 67) folgende Diagnosen aus:

 

     persistierendes Schmerzsyndrom am rechten Arm bei Zustand nach konservativer Therapie einer distalen Radiusfraktur rechts und Zustand nach CTS Operation in dorsaler Teildenervation des rechten Handwurzel am 23. Juni 2008

     beginnende symptomatische Rhizarthrose rechts

 

Es bestünden Bewegungseinschränkungen primär im rechten Handgelenk: Plantarflexion knapp 20 %, Dorsalflexion annähernd voll möglich. Normale Fingerbeweglichkeit, weder Flexions-, noch Extensionsdefizite der Finger. Belastungsabhängige Schmerzen der rechten Hand, vor allem beim Spreizen der Finger, Allodynie und Hypästhesie am rechten Unterarm volar und radial. Die Spontanschmerzen seien bei ruhig gestellter rechter oberer Extremität mit der aktuellen Schmerzmedikation einigermassen akzeptabel. Zusätzlich führe die Beschwerdeführerin circa dreimal täglich eine TENS-Therapie durch und alle drei Wochen eine Akupunkturtherapie. Die Schlafqualität sei erheblich gestört, mit Lyrica habe sie sich jedoch ebenfalls gebessert. Ein Problem bleibe die sehr eingeschränkte Belastungsfähigkeit der rechten Hand, eben erst habe die Beschwerdeführerin im Rahmen eines RAV-Programms einen Schreibkurs für Bewerbungen absolviert, unter dem die Schmerzen stark exazerbiert seien. Die dreidimensionale Schmerztherapie (Lyrica für die neuropathischen Schmerzanteile, Vanlafaxin, Palexia und zusätzlich Transtec TTS) sei beizubehalten, damit die Beschwerdeführerin eine einigermassen akzeptable Lebensqualität habe. Leider sei keine grundsätzliche Besserung zu erwarten, insbesondere keine vermehrte Belastbarkeit der rechten oberen Extremität. Dies dürfte die berufliche Reintegration deutlich erschweren.

 

5.22   Dr. med. AC.___, Ärztin für Allgemeine Medizin FMH, bestätigte in ihrem Bericht vom 1. April 2014 (Allianz-Nr. 78) betreffend die letzte Untersuchung vom 19. Februar 2014 die bereits von Dr. med. D.___ im Bericht vom 10. Juli 2013 (vgl. E. II. 5.21 hiervor) festgestellten Diagnosen. Sie hielt zudem folgende Befunde fest: Normaler Faustschluss, keine Flexions- / Extensionsausfälle in den Fingergelenken. Plantarflexion des rechten Handgelenkes mit knapp 20 ° am meisten eingeschränkt, Dorsalflexion leicht reduziert. Ulnarisbereich der Hand: Allodynie mit Hypästhesie zusätzlich eingeschränkt, schmerzhafte Motorik der ulnarisinnervierten Muskeln. Volarer Unterarm ebenfalls Hypästhesie und Allodynie, nach dorsal / radial ausstrahlend. Der Verlauf sei stabil sowohl objektiv wie subjektiv. Bei Belastung komme es sehr schnell zur Schmerzentwicklung. Aktuell bei klar belastungsabhängigen Schmerzen würden eine Analgesie per os und eine Akkupunkturbehandlung durchgeführt. Im Momente bestehe eine stabile analgetische Situation. Die Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die Situation so stabil bleibe.

 

5.23   Im polydisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 17. September 2014 (Allianz-Nr. 96) hielten Dr. med. AD.___, Facharzt für Neurologie FMH, Dr. med. AE.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, Dr. med. AF.___, Facharzt für Psychiatrie, und Dr. med. AG.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, folgende Diagnosen fest:

 

1.    Komplexes regionales Schmerzsyndrom Typ I rechte Hand bei Status nach einer in geringer Fehlstellung (streckseitige Einstauchung) verheilten Radiusfraktur vom 2. Juni 2007

2.    Posttraumatisch vermehrter Verschleissumbau rechtes Handgelenk mit Bewegungseinschränkung und Kraftminderung der rechten Hand

3.    Chronisch rezidivierendes HWS- und LWS-Syndrom

4.    Rhizarthrose rechts

5.    Status nach Karpaltunneloperation und dorsaler Denervation rechtes Handgelenk vom 23. Juni 2008 bei normalen elektrophysiologischen Parametern

6.    Prellung linkes Kniegelenk Herbst / Winter 2002

7.    Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) bei anamnestisch mitgeteiltem CRPS nach distaler Radiusfraktur rechts

8.    Rezidivierende depressive Störung, leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0)

 

Unfallrelevant seien:

1.    Komplexes regionales Schmerzsyndrom Typ I rechte Hand bei Status nach einer in geringer Fehlstellung (streckseitige Einstauchung) verheilten Radiusfraktur vom 2. Juni 2007

2.    Posttraumatisch vermehrter Verschleissumbau des rechten Handgelenkes mit Bewegungseinschränkung und Kraftminderung der rechten Hand

 

Die neurologische Untersuchung habe eine Asymmetrie der Hauttemperatur distal am rechten Vorderarm und an der Hand sowie eine reduzierte Beweglichkeit und eine schwächere Innervation der Hand- und Fingermuskulatur gezeigt. Beim Druck auf die Gelenke / Knochen / Muskeln würden Schmerzen ausgelöst. Ein Taubheitsgefühl in den Fingern I und II rechts sowie in der Handinnenfläche und am Handrücken sei nicht dermatombezogen. Die Budapest-Kriterien der IASP zur Diagnose eines CRPS I seien erfüllt, wenn auch nur in leichtem Ausmass. Es gebe keine andere Diagnose, welche die Beschwerden der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht erklären könne.

Der orthopädische Gutachter komme zum gleichen Ergebnis. Er habe in seinem Fachgebiet zusätzlich einen posttraumatisch vermehrten Verschleissumbau des rechten Handgelenks gefunden, daneben ein chronisch rezidivierendes HWS- und LWS-Syndrom und eine Rhizarthose rechts.

Für den Psychiater habe sich bei der Beschwerdeführerin das Bild einer depressiven Episode von heute nur noch leichter Ausprägung ergeben. Mit Blick auf die Anamnese und die Aktenlage müsse von einer rezidivierenden Depression, mit wiederkehrenden depressiven Episoden ausgegangen werden. Aufgrund der heutigen psychiatrischen Situation bestehe keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Der Psychiater halte fest, dass hinsichtlich des chronischen Schmerzsyndroms der Beschwerdeführerin neben einem organischen Kern eine deutliche Überlagerung durch psychische Faktoren vorliege. Diese psychischen Faktoren seien massgeblich an der Aufrechterhaltung der Schmerzsymptomatik beteiligt. Eine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit resultiere indes daraus nicht. Eine ausgewiesen schwere Komorbidität liege nicht vor, insbesondere keine schwere psychiatrische Begleiterkrankung. Ein ausgewiesener sozialer Rückzug aus allen Lebensbereichen sei ebenfalls nicht festzustellen und man finde auch keine überzeugenden Gründe für die immer noch vorhandene Therapieresistenz. Hinweise auf eine Selbstlimitierung und eine Symptomausweitung seien auch jetzt vorhanden.

Wegen der eingeschränkten Belastbarkeit und Bewegungseinschränkung der rechten Hand und des rechten Arms in Verbindung mit den objektivierbaren Wirbelsäulenproblemen seien nur eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Notwendigkeit des dynamischen Einsatzes der rechten Hand und ohne Tragen, Heben und Bewegen von Lasten über 5 kg möglich. Bei auftretenden Schmerzen sollte die Möglichkeit zu vermehrten Pausen bestehen. Auf der psychiatrischen Ebene sei die Beschwerdeführerin hingegen in der Lage, sämtliche ihrem Ausbildungs- und Kenntnisstand entsprechenden Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben (S. 13). Besondere psychische Belastungsfaktoren wie Zeitdruck und Nacharbeitsbedingungen seien allerdings zu vermeiden. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage 0 %. Eine leidensadaptierte Tätigkeit sei zu 80 % zumutbar, wobei die Vorgaben im Belastungsprofil zu berücksichtigen seien. Retrospektiv seien die Gutachter hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der gleichen Auffassung wie die Gutachter der Begutachtungsstelle C.___ im damaligen Zeitpunkt (27. August 2012). Seit dem Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ 2012 habe sich der Gesundheitszustand nicht verändert, betreffend Arbeitsfähigkeit kämen die Gutachter der Begutachtungsstelle F.___ aber zu einer anderen Beurteilung desselben Sachverhalts. Die Behandlungsmöglichkeiten seien ausgeschöpft, mit einer Besserung der Arbeitsfähigkeit sei nicht mehr zu rechnen. Unbeeinflussbare psychische Faktoren seien massgeblich an der Aufrechterhaltung der Schmerzsymptomatik beteiligt (S. 14). Differenzen in den anamnestischen Angaben zwischen den Gutachten beruhten auf subjektiven Aussagen der versicherten Person. Diese Angaben hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und seien deshalb anlässlich eines erneuten Gesprächs bzw. Untersuchung nicht nochmals verifiziert worden.

Die geltend gemachte Gesundheitsschädigung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise Folge des Unfalls vom 2. Juni 2007. Auf psychiatrischem Fachgebiet lasse sich eine Gesundheitsschädigung, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 2. Juni 2007 zurückgeführt werden könne, nicht feststellen. Aufgrund der Akten habe die Beschwerdeführerin vor dem Unfall keine gesundheitlichen Probleme gehabt. Zum Zeitpunkt des Unfalls habe bei der Beschwerdeführerin keine dokumentierte psychische Erkrankung bestanden, allerdings hätten seinerzeit bereits psychosoziale Belastungsfaktoren wie Trennung vom Ehemann und damit verknüpfte Auseinandersetzungen bestanden. Seit dem Unfall vom 2. Juni 2007 seien weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen (interkurrente Erkrankungen) aufgetreten, die heute das Beschwerdebild mitbestimmten und die nicht als Folge des besagten Unfalls anzusehen seien: Chronisch rezidivierendes HWS- und LWS-Syndrom, Rhizarthrose rechts. Seit dem Unfall vom 2. Juni 2007 seien auf psychiatrischem Fachgebiet depressive Episoden hinzugetreten, die teilweise sogar mit Suizidalität einhergegangen seien. Sie seien aber nicht als Folge des besagten Unfalls anzusehen, sondern Ausdruck einer Reaktion auf zahlreiche psychosoziale Belastungsfaktoren, Arbeitsplatzverlust, Scheidungsverfahren (S. 17). Von den somatisch-orthopädisch unfallfremden Faktoren (HWS- und LWS-Syndrom und Rhizarthrose rechts), wirke sich das HWS- und LWS-Syndrom auf die Arbeitsunfähigkeit aus. Allerdings sei bereits aufgrund der oben angegebenen unfallrelevanten Diagnosen der rechten Hand die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin seit dem 2. Juni 2007 nicht mehr zumutbar und in einer ideal leidensangepassten Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit auf orthopädisch-unfallchirurgischem Gebiet auf 80 % reduziert. Die unfallfremden Faktoren wirkten sich aus psychiatrischer Sicht massgeblich auf das Gesamtbild und die Behandlung sowie die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Die unfallfremden Faktoren seien wesentlich für die in der Vergangenheit beschriebene psychische Beeinträchtigung.

Eine psychische Fehlverarbeitung des Unfalls vom 2. Juni 2007 sei anzunehmen. Es bestehe eine Gemengelage von verschiedenen psychosozialen Faktoren, die zu einer psychischen Fehlverarbeitung beitragen. Diese habe sich bereits 2008 abgezeichnet, die Entwicklung sei durch die zahlreichen psychosozialen Belastungsfaktoren, denen die Beschwerdeführerin ausgesetzt gewesen sei, zu erklären. Das psychische Beschwerdebild stehe im Verhältnis zu den weiteren Beschwerden nicht im Vordergrund.

Mit einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung der Unfallfolgen könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes erreicht werden. Nach Einschätzung der Gutachter sei der Endzustand zum Zeitpunkt des Gutachtens der Begutachtungsstelle C.___ 2012 erreicht gewesen, in diesem Punkt werde die Auffassung der damals beteiligten Gutachter nicht geteilt (S. 19 f.).

Weitere medizinische Massnahmen ausser der regelmässigen hausärztlichen Betreuung seien nicht erforderlich zur Erhaltung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit oder zum Schutz vor einer wesentlichen Verschlechterung des unfallbedingt beeinträchtigenden Gesundheitszustandes (S. 21). In Bezug auf die unfallbedingte Integritätsentschädigung bezögen sich die Gutachter auf die Suva-Tabelle 1 (Integritätsschaden bei Funktionsstörung an den oberen Extremitäten). Es gehe dabei um die eingeschränkte Belastbarkeit und die Bewegungseinschränkung der rechten Hand und des rechten Arms, daraus resultiere ein unfallbedingter Integritätsschaden von 10 %. Die Radiusfraktur sei knöchern in leichter Fehlstellung des Handgelenks ausgeheilt. Es zeigten sich beginnende degenerative Veränderungen des Handgelenks, welche sich im Laufe der Jahre weiter verschlechtern könnten. Mit einer Besserung der Arbeitsfähigkeit sei nicht mehr zu rechnen. Weitere Behandlungen – egal welche – würden nichts mehr bringen, unter anderem auch, weil ein etwaiger Therapieerfolg den Entlastungs- und Entpflichtungswünschen der Beschwerdeführerin diametral entgegenstünde (S. 22).

 

5.24   Mit Schreiben vom 17. November 2014 (Allianz-Nr. 98) nahmen Dr. med. AD.___, Dr. med. AE.___ und der Geschäftsführer AH.___ der Begutachtungsstelle F.___ zur Anfrage der Beschwerdegegnerin vom 7. Oktober 2014 (Allianz-Nr. 97) betreffend die «Begründung der anderen Beurteilung desselben Sachverhaltes wie im C.___ Gutachten 2012» Stellung. Dabei führten sie aus, im Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 27. August 2012 (vgl. E. II. 5.20 hiervor) sei festgelegt worden, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Hausdienst eines Altersheims 0 % betrage, in einer Verweistätigkeit hingegen 50 %. Es werde gleichzeitig darauf hingewiesen, dass der Endzustand noch nicht erreicht sei. Rückblickend müsse heute gesagt werden, dass sich in den letzten zwei Jahren seit dem Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ hinsichtlich des subjektiven Beschwerdebildes praktisch nichts geändert habe. Objektiv sei heute nur ein sehr diskretes CRPS I vorhanden, welches die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden weder aus rheumatologischer noch aus orthopädischer Sicht erklären könne. Die Gutachter der Begutachtungsstelle F.___ verträten deshalb die Auffassung, dass die Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit im Hausdienst des Alters- und Pflegeheims weiterhin 0 % betrage. In einer leidensadaptieren Tätigkeit hingegen sei die Beschwerdeführerin beim Befund eines sehr diskreten CRPS I zu 80 % arbeitsfähig, wobei das Belastungsprofil gegenüber dem Gutachten von 2012 eher noch etwas mehr eingeschränkt worden sei, wie die Ausführungen des Neurologen und des Orthopäden im Gutachten zeigten.

Was den Endzustand betreffe, sei im Gutachten darauf hingewiesen worden, dass er rückblickend eigentlich schon 2012 erreicht gewesen sei. Eine relevante Besserung des Gesundheitszustandes habe sich jedenfalls zwischenzeitlich nicht ergeben und sei auch nirgends in den Akten vermerkt.

 

5.25   Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin Dr. med. AI.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 18. März 2015 (Allianz-Nr. 103) handschriftlich fest, es bestünden an der rechten Hand / am rechten Handgelenk eine Radiusfraktur, CRPS I-Schmerzen, Bewegungs- sowie Krafteinschränkungen und «…» (nicht lesbar). Beim Verlust der ganzen Hand betrüge die medizinisch-theoretisch bedingte Invalidität gemäss Gliederskala 1/5. Unter Berücksichtigung des Gutachtens der Begutachtungsstelle F.___ sei von 1/3 des Handwertes auszugehen: 13,3 %.

 

5.26   Assistenzärztin AJ.___, Prof. Dr. med. K.___, Chefarzt, und Dr. med. AK.___, Oberärztin, E.___, Klinik für Viszeral-, Thorax- und Gefässchirurgie, führten im provisorischen Austrittsbericht vom 7. Juli 2017 folgende Hauptdiagnosen auf (Beschwerdebeilage Nr. 3):

 

1.    Symptomatische axiale Hiatushernie Juli 2017 mit / bei:

    Verdacht auf Short Esophagus (12 cm in der Manometrie liegend)

    Normale Oesophagus-Motilität

    Reflux

    6. Juli 2017: Diagnostische Laparoskopie, Hiatus-Repair mit Netzeinlage am     Hiatus, Hemifundoplicatio nach Toupet

2.    Leichte postoperative Anämie Juli 2017

3.    Leichte postoperative Hypokaliämie Juli 2017

 

Nebendiagnosen:

4.    Arterielle Hypertonie

5.    Diabetes mellitus Typ 2

6.    Hypothyreose

7.    M. Sudeck rechte Hand

    Unter Buprenorphin

 

Am 6. Juli 2017 habe eine diagnostische Laparoskopie, Hiatus-Repair, Netzeinlage am Hiatus und eine Hemifundoplicatio nach Toupet stattgefunden. Postoperativ sei die Beschwerdeführerin auf der IMC überwacht worden und am 7. Juli 2017 kreislaufstabil mit einem Hb von 117 g/l mit liegender, offener Magensonde auf die chirurgische Bettenstation verlegt worden. Diese habe zeitgerecht wieder gezogen werden können und der Kostaufbau sei problemlos erfolgt bis zur pürierten Kost. Die Darmpassage sei im weiteren Verlauf gegeben gewesen. Bei reizlosen Wundverhältnissen und in gutem Allgemeinzustand sei die Beschwerdeführerin am 10. Juli 2017 entlassen worden. Die Beschwerdeführerin habe sicher für weitere vier Wochen pürierte Kost zu sich zu nehmen.

 

5.27   Dr. med. AL.___, CA-Stv. Radiologie, und Dr. med. AM.___, Assistenzärztin Radiologie, E.___, Institut für Medizinische Radiologie, hielten im Bericht vom 22. August 2017 (A.S. 90) aufgrund der durchgeführten Oesophagus-Passage folgende Beurteilung fest: Regelrechte Passage des Kontrastmittels durch Oesophagus / ösophago-gastralen Übergang. Kein Hinweis auf einen Reflux.

 

5.28   Im polydisziplinären Gerichtsgutachten der Begutachtungsstelle G.___ vom 14. März 2018 (A.S. 92 ff.) hielten Dr. med. H.___, Federführung und Rheumatologie FMH, Dr. med. I.___, Facharzt FMH Chirurgie, speziell Handchirurgie, Dr. med. J.___, Neurologie FMH, folgende Diagnosen fest:

 

     Residuelles, wahrscheinlich gemischt nozizeptiv / neuropathisches Schmerzsyndrom der rechten Hand mit im Vordergrund stehenden neuropathischen Schmerzen bei

    Status nach primär verkannter distaler Radiusfraktur rechts am 2. Juni 2007

    Status nach Dekompression den Nervus medianus und dorsaler Handgelenkdenervation rechts am 23. Juni 2008

    Rhizarthrose rechts

    Vermutlich residuelles, nicht vollständiges, ausgeheiltes CRPS Typ I

     Chronisches zerviko-vertebrales und zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei

    degenerativen HWS-Veränderungen (MRI HWS 17. Januar 2018: degenerative Veränderungen v.a. HWK 5/6, hochgradige osteodiskäre foraminale Enge C4 und C6 rechts, gering C5 und C6 links und C8 rechts)

    DD zusätzliche Überlagerung durch ein radikuläres Syndrom C6 und weniger C8 rechts

     Leichtgradiges femoropatelläres Schmerzsyndrom links

     Intermittierendes Lumbovertebralsyndrom

    Deutliche Fehlform / Fehlstatik der Wirbelsäule

    Degenerative WS-Veränderungen

     Status nach Thyreoidektomie 2006

    Substitution mit Euthyrox

     Status nach Hemifundoplicatio des Magens Juli 2017 wegen axialer Hiatushernie

     Arterielle Hypertonie

     Diabetes mellitus Typ 2

 

Das gemischt nozizeptiv-neuropathische Schmerzsyndrom sei überwiegend wahrscheinlich teilweise unfallkausal. Die initial hohe Schmerzsymptomatik bei verpasster Frakturdiagnose und verpasster konsequenter Ruhigstellung sei ein klassischer Risikofaktor für die Entwicklung einer Algodystrophie (Complex Regional Pain Syndrome, CRPS). Aktuell lägen noch Residuen eines nicht vollständig ausgeheilten CRPS vor. Die neue Bildgebung anlässlich dieser Begutachtung habe ausgeprägte degenerative Veränderungen auf mehreren Etagen der Halswirbelsäule gezeigt, mit deutlichen Uncovertebralspondylosen C5, C6 und C7, fortgeschrittenen Spondylarthrosen C3/4, C4/5, C5/6 und C6/7, und fortgeschrittener Osteochondrose C5/6. Die degenerativen Veränderungen führten laut MRT-Befund zu neuroforaminalen Einengungen C4, C6 und C8 rechts. Die beklagten Beschwerden entsprächen zumindest teilweise einem chronischen cervikospondylogenen Schmerz. Eindeutig radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden, eine radikuläre Reizung könne aber auch nicht völlig ausgeschlossen werden. Die Rhizarthrose sei ebenfalls für einen Teil der Beschwerden verantwortlich. Die degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule und im Daumenwurzelgelenk seien krankhafter Natur. Insgesamt werde der unfallkausale Anteil auf 40 % geschätzt‚ der krankheitsbedingte Anteil auf 60 %‚ wohlwissend, dass es sich dabei um eine Schätzung handle, die nicht mit naturwissenschaftlicher Genauigkeit belegt werden könne (A.S. 130).

Es seien weder ein Status quo ante noch ein Status quo sine erreicht worden. Es handle sich um eine residuelle Defektheilung, wobei beim aktuellen Zustand sowohl unfallbedingte (residuelles nozizeptiv-neuropathisches Schmerzsyndrom) wie auch unfallfremde Faktoren (degenerative Veränderungen in der Halswirbelsäule und im Daumenwurzelgelenk) eine Rolle spielten. Eine posttraumatische Radiocarpalarthrose, wie sie teilweise nach intraartikulären Radiusfrakturen vorkomme, sei weder MR-tomografisch noch konventionell radiologisch vorhanden.

Es bestünden Einschränkungen der Belastbarkeit des rechten Arms und der rechten Hand. Schon im Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 17. September 2014 (vgl. E. II. 5.23 hiervor) sei festgehalten worden: «Wegen der eingeschränkten Belastbarkeit und Bewegungseinschränkung der rechten Hand und des rechten Armes in Verbindung mit den objektivierbaren Wirbelsäulenproblemen sind nur eine körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Notwendigkeit des dynamischen Einsatzes der rechten Hand und ohne Tragen, Heben und Bewegen von Lasten > 5 kg möglich. Bei auftretenden Schmerzen sollte die Möglichkeit zu vermehrten Pausen bestehen.». Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei schon allein unfallbedingt nicht mehr zumutbar. Die Belastungen in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin in einem Altersheim würden das Zumutbarkeitsprofil übersteigen. Dies sei auch in den Vorgutachten der Begutachtungsstellen C.___ vom 27. August 2012 (vgl. E. II. 5.20 hiervor) und F.___ vom 17. September 2014 festgehalten worden. Das zumutbare Belastungsprofil entspreche nicht den Anforderungen des damaligen Arbeitsplatzes. Inzwischen habe die Beschwerdeführerin im Juli 2017 das ordentliche Rentenalter erreicht, so dass sich aktuell die Frage nach einer zumutbaren Verweistätigkeit nicht mehr stelle.

Das von den Gutachtern des Instituts F.___ vom 17. September 2014 festgehaltene Zumutbarkeitsprofil scheine für den damaligen Zeitpunkt nachvollziehbar und begründet. Die Gutachter seien damals davon ausgegangen, in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Ob die Beschwerdeführerin über genügend Ressourcen verfüge, um die somatisch attestierte Arbeitsfähigkeit zu realisieren, müsste im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung beurteilt werden. Immerhin bestehe ein Zustand nach zwei Suizidversuchen 2009 und 2016, wobei die Gutachter als Somatiker nicht beurteilen könnten, in wieweit unfallbedingte und unfallfremde Faktoren ursächlich beteiligt gewesen seien. Im Vorgutachten der Begutachtungsstelle C.___ 2012 sei von einer depressiven Störung die Rede gewesen, im Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ 2014 von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, wobei damals noch die alte bundesgerichtliche Überwindbarkeitspraxis gemäss BGE 130 V 352 zur Anwendung gekommen sei. Inwieweit sich die Gutachter der Begutachtungsstelle F.___, insbesondere der psychiatrische Experte, davon hätten beeinflussen lassen, gehe aus dem Gutachten nicht klar hervor. Inzwischen habe die Beschwerdeführerin im Juli 2017 das ordentliche Rentenalter erreicht, so dass sich aktuell die Frage nach einer zumutbaren Verweistätigkeit nicht mehr stelle.

Es gebe keine Therapien, die zu weiteren Verbesserungen des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin führen könnten, dies werde für unwahrscheinlich gehalten. Weitere Behandlungen, insbesondere eine medikamentöse Therapie, könnten lediglich das Leiden lindern und stabilisieren. Chirurgische Massnahmen würden für nicht angezeigt gehalten.

Der Zustand der rechten Hand zum Zeitpunkt des Unfalls vom 2. Juni 2007 könne nicht zuverlässig beurteilt werden, weil die entsprechenden Röntgenbilder nicht zur Verfügung gestanden seien. Ein krankhafter Vorzustand sei nicht dokumentiert. Was die HWS anbelange, könne angenommen werden, dass schon damals degenerative Veränderungen bestanden seien. Letztere hätten aber durch den Unfall keine richtunggebende Verschlimmerung erfahren, die HWS habe durch den Unfall keine strukturellen Läsionen erlitten.

Seit dem Unfall seien nunmehr zehn Jahre verstrichen. Retrograde Aussagen zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit seien nur mit grossen Unsicherheiten möglich. Die Dokumente aus dem klinischen Kontext seien zu ungenau und die insgesamt drei Vorgutachten (AB.___ 2011, C.___ 2012, F.___ 2014) nicht übereinstimmend in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Das Gutachten der AB.___ sei nicht zur Verfügung gestanden. Die beiden Gutachten der C.___ und der F.___ schilderten im Wesentlichen die gleichen Beschwerden, beurteilten die Arbeitsfähigkeit aber anders. Dies zeige exemplarisch, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem grossen Ermessenspielraum unterworfen sei, insbesondere, wenn es um schmerzhafte Behinderungen gehe. Komme hinzu, dass «Arbeitsfähigkeit» gemäss dem Wortlaut von BGE 140 V 193 ein Rechtsbegriff sei und die Arbeitsfähigkeit abschliessend vom Rechtsanwender bestimmt werde, nicht vom Arzt. Der Arzt gebe dazu lediglich eine Einschätzung ab. Einschätzungen wiederum seien in hohem Masse abhängig von der Seriosität der Datengrundlage (Aktenlage, Dokumente aus dem Wiedereingliederungskontext, Angaben der Beschwerdeführerin, objektive Befunde etc.) und beinhalteten auch eine subjektive Komponente des Gutachters. Es handle sich um Schätzungen, nicht um Messungen. In den den Gutachtern zur Verfügung gestellten Akten fehlten Beobachtungen aus dem Wiedereingliederungskontext. Offenbar habe die IV-Stelle [...] vor ein paar Jahren einen Belastungsversuch veranlasst, dessen Ergebnis aber nicht bekannt sei. Es sei davon auszugehen, dass sich irgendwann nach 2012 der Gesundheitszustand etwas verbessert habe. Das würde auch zur Annahme des Ärzteteams der Begutachtungsstelle C.___ passen, das damals davon ausgegangen sei, der Endzustand sei noch nicht erreicht und der Gesundheitszustand noch besserungsfähig. Ein Vergleich mit dem Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ 2014 sei schwierig, weil es einerseits davon spreche, der Gesundheitszustand sei der gleiche wie 2012, aber eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgegeben habe.

 

6.       Aufgrund der sich vorliegend präsentierenden medizinischen Akten ist festzuhalten, dass im vorliegend relevanten Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 5. August 2016 (A.S. 1 ff., vgl. auch E. II. 3.3 hiervor) bei der Beschwerdeführerin sowohl somatische als auch psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen bestanden, wobei die Schmerzproblematik im Bereich der rechten oberen Extremität deutlich im Vordergrund stand: So zog sich die Beschwerdeführerin beim Sturzereignis vom 2. Juni 2007 eine distale Radiusfraktur am rechten Handgelenk zu, die indes zunächst bei den Röntgenaufnahmen vom 12. Juni 2007 (vgl. E. II. 5.1 hiervor) nicht und daher erst im Rahmen der am 24. Juli 2007 durchgeführten MRT (vgl. E. II. 5.2 hiervor) festgestellt wurde. So hielt Dr. med. L.___ fest, er habe bei der ap Aufnahme damals die röntgendichte Linie als residuelle Wachstumslinie angesehen, die indes retrospektiv als Fraktur angesehen werden müsse. Diese Radiusfraktur wurde in der Folge konservativ behandelt. Da bei der Beschwerdeführerin die Beschwerden jedoch persistierten und der Handchirurg Dr. med. P.___ am 11. April 2008 (vgl. E. II. 5.5 hiervor) erstmals einen dringenden Verdacht auf ein fortgeschrittenes hochgradiges Carpaltunnelsyndrom äusserte, fand am 23. Juni 2008 ein operativer Eingriff (Spaltung des Carpalkanals und dorsale Denervation bei radiologisch beginnender Radiocarpalarthrose) statt (vgl. E. II. 5.7 hiervor). Dieser führte lediglich zu einer leichtgradigen Verbesserung der Beschwerden (vgl. E. II. 5.8 hiervor). Es wurden wiederum konservative sowie medikamentöse Therapiemassnahmen mittels Ergo- und Physiotherapie sowie Antidystrophiemedikation durchgeführt. Im Bericht vom 28. Juli 2008 (vgl. E. II. 5.9 hiervor) wurden zudem erstmals psychiatrische Diagnosen ausgewiesen, denen indes kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen wurde. Da die Schmerzproblematik im rechten Arm bzw. in der rechten Hand bei der Beschwerdeführerin weiter anhielt und keine wesentliche Besserung erfolgte, wurde am 27. August 2012 bei der Begutachtungsstelle C.___ ein polydisziplinäres Gutachten (Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie, Orthopädie) erstellt (vgl. E. II. 5.20 hiervor). Dabei wurde als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein «residuelles inkomplettes CRPS I (ICD-10 M89.00) des rechten Armes mit vorwiegend nozizeptiven und neuropathischen Schmerzen (ICD-10 M79.2)» ausgewiesen. Es liege keine relevante psychische Überlagerung vor. Die Beschwerdeführerin sei in einer adaptierten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Da der Endzustand noch nicht erreicht sei, wurde empfohlen, in circa einem bis zwei Jahren eine Neubeurteilung vorzunehmen. Daher wurde bei der Begutachtungsstelle F.___ am 17. September 2014 (vgl. E. II. 5.23 hiervor) ein weiteres polydisziplinäres Gutachten eingeholt (Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie, Orthopädische Chirurgie). Die Gutachter wiesen dabei die folgenden unfallrelevanten Diagnosen aus: «Komplexes regionales Schmerzsyndrom Typ I rechte Hand bei Status nach einer in geringer Fehlstellung (streckseitige Einstauchung) verheilten Radiusfraktur vom 2. Juni 2007» sowie ein «posttraumatisch vermehrter Verschleissumbau des rechten Handgelenkes mit Bewegungseinschränkung und Kraftminderung der rechten Hand». Es bestehe eine deutliche Überlagerung durch psychische Faktoren. Die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit wegen des sehr diskreten CRPS I zu 80 % arbeitsfähig. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 27. August 2012 nicht verändert, aber in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit kämen die Gutachter zu einer anderen Beurteilung. Ausserdem hielten die Gutachter fest, der Endzustand sei bereits im Zeitpunkt des Gutachtens der Begutachtungsstelle C.___ 2012 erreicht gewesen.

 

7.       Im Einspracheentscheid vom 5. August 2016 (A.S. 1 ff.) stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Einschätzungen der Begutachtungsstelle F.___ vom 17. September 2014 betreffend die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ab. Dies begründet sie im Wesentlichen damit (A.S. 8 Mitte), dass im Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ eine eigentliche medizinische Erklärung, weshalb nur gerade zwei Stunden Arbeit pro Halbtag möglich sein sollten und nicht auch zweieinhalb oder drei oder mehr Stunden, fehle. Die Gutachter hätten sich offensichtlich allein auf die subjektiven Schmerzangaben der Beschwerdeführerin gestützt, ohne diese im Hinblick auf die wenigen erhobenen objektiven Befunde – die Gutachter hätten lediglich ein residuelles, inkomplettes CRPS I diagnostizieren können – und das Fehlen eines radiologischen Substrats, mit welchem die Schmerzen erklärt werden könnten, kritisch zu hinterfragen. Der hohe Pausenbedarf und die darauf beruhende, attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei daher nicht nachvollziehbar, zumal es um die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, das rechte Handgelenk schonende Tätigkeit gehe. Demgegenüber begründeten die Gutachter der Begutachtungsstelle F.___ die von ihnen attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20 % damit, dass objektiv nur ein sehr diskretes CRPS I vorhanden sei, aufgrund dessen das Ausmass der geklagten Schmerzen weder aus orthopädischer noch aus neurologischer Sicht erklärt werden könne. Zudem habe psychiatrischerseits eine Selbstlimitierung im Sinne einer bewusstseinsnahen Aggravationstendenz festgestellt werden können. Es bestünden auch Hinweise auf einen sekundären Krankheitsgewinn, so dass ein etwaiger Therapieerfolg auch diametral den Entlastungs- und Entpflichtungswünschen der Beschwerdeführerin entgegenstünde. So könne der Schätzung der Arbeitsunfähigkeit durch die Begutachtungsstelle C.___ trotz im Wesentlichen gleich gebliebener subjektiver Ausgangslage nicht gefolgt werden

Es kann festgehalten werden, dass auch die Einschätzung der 20%igen Arbeitsunfähigkeit durch die Begutachtungsstelle F.___ nicht schlüssig und nachvollziehbar ist. So präsentierte sich der Sachverhalt zwischen den beiden polydisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 27. August 2012 (vgl. E. II. 5.20 hiervor) und der Begutachtungsstelle F.___ vom 17. September 2014 (vgl. E. II. 5.23 hiervor) als nicht wesentlich verändert, aber die gutachterlichen Beurteilungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit weichen dennoch deutlich voneinander ab. Da sich die unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht allein aus dem Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ eruieren liess, hatte diese am 17. November 2014 (vgl. E. II. 5.24 hiervor) zur anderen Beurteilung desselben Sachverhalts wie im Gutachten der C.___ 2012 Stellung zu nehmen. Doch auch diesem Schreiben ist keine substanziierte Auseinandersetzung mit der anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als in dem zeitlich zuvor verfassten Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ zu entnehmen. Daher vermag weder die Einschätzung einer 50%igen noch einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit einzuleuchten. Da zudem keines der beiden Gutachten als überzeugender zu qualifizieren ist als das andere und somit keiner der ausgewiesenen Arbeitsfähigkeiten gefolgt werden kann und das Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ im vorliegend zu beurteilenden Zeitpunkt vom 5. August 2016 bereits 23 Monate alt war, hat das Versicherungsgericht bei der Begutachtungsstelle G.___ ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten (Rheumatologie, Handchirurgie und Neurologie) eingeholt, das am 14. März 2018 erstattet wurde (vgl. E. II. 5.28 hiervor).

 

8.       Wie bereits dargelegt (vgl. E. II. 3.5 hiervor), weicht das Gericht von einem Gerichtsgutachten, das die allgemeinen Anforderungen erfüllt, nur dann ab, wenn zwingende Gründe für ein Abweichen vorliegen. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob auf das polydisziplinäre Gerichtsgutachten der Begutachtungsstelle G.___ vom 14. März 2018 (vgl. E. II. 5.28 hiervor) abgestellt werden kann:

 

8.1     Das von Dr. med. H.___, Federführung und Rheumatologie FMH, Dr. med. I.___, Facharzt FMH Chirurgie, speziell Handchirurgie, und Dr. med. J.___, Neurologie FMH, verfasste Gutachten wird den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 3.4 hiervor) grundsätzlich in allen Punkten gerecht. So fasste Dr. med. H.___ sämtliche Vorakten ab dem 12. Juni 2007 unter dem Titel «Vorgeschichte» zusammen (A.S. 93 ff.). Zudem verwiesen sowohl die neurologische Gutachterin Dr. med. J.___ in ihrem Teilgutachten vom 15. Dezember 2017 als auch Dr. med. I.___ in seinem handchirurgischen Teilgutachten auf die detaillierte Anamneseerhebung und Dokumentation von Dr. med. H.___ bzw. auf die chronologisch detaillierte Verlaufsaufstellung im Hauptgutachten (A.S. 140, 152). Es kann daher bei sämtlichen Gutachtern von der Kenntnis der Vorakten ausgegangen werden. Zudem wurde die Beschwerdeführerin sowohl einer rheumatologischen, neurologischen als auch einer handchirurgischen Exploration durch die jeweiligen Fachärzte unterzogen (A.S. 103 ff., 140 f., 154), womit auch die durch sie geklagten Beschwerden mitberücksichtigt worden sind. Ferner beruht das Gutachten auf allseitigen Untersuchungen, indem der Allgemeinstatus, der Gelenk- und Neurostatus erhoben wurden (A.S. 108), am 17. Januar 2018 Röntgen-Untersuchungen der HWS a.-p. / seitlich sowie beider Hände a.-p. und schräg stattfanden und eine MRI-Untersuchung der HWS durchgeführt wurde (A.S. 112 f., 138 f., 143, 154 f. unten). Zudem wurden Temperaturmessungen (Non Contact Infrarot-Thermo-meter) an beiden Händen und am 11. Dezember 2017 eine Laboruntersuchung durchgeführt (A.S. 109, 135 ff.). Wie nachfolgend darzulegen ist, vermögen auch die medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation einzuleuchten: So ist die gutachterliche Einschätzung von Dr. med. H.___ betreffend die «aktuell nicht behandelte» arterielle Hypertonie nachvollziehbar (A.S. 119 oben). Dies aufgrund seiner anschliessenden Ausführung, wonach die Beschwerdeführerin offenbar die Medikamente vor wenigen Wochen abgesetzt habe, da er anlässlich der Begutachtung erhöhte Blutdruckwerte habe feststellen können. In diesem Zusammenhang wies der rheumatologische Gutachter einen Blutdruckwert von 160/114 mmHg aus (A.S. 108). Aufgrund der substanziierten Auseinandersetzung des rheumatologischen Experten mit der in den Vorakten mehrmals erwähnten Diagnosestellung eines CRPS mit der Fachliteratur (A.S. 119 ff.) und der Darstellung der klinischen Kriterien bei der Beschwerdeführerin (A.S. 122) vermag auch seine Beurteilung zu überzeugen (A.S. 122), wonach sich diese Diagnose aktuell in Anlehnung an die Budapest Kriterien nicht mit Sicherheit stellen lasse. So sei der Kriterienkatalog – je nach Interpretation – knapp erfüllt. Diese Beurteilung erweist sich als plausibel, da bei den entsprechenden klinischen Kriterien einzig die Folgenden als «nicht erfüllt» bezeichnet wurden: in der Anamnese «2b) Asymmetrie beim Schwitzen; Ödem» und zum Zeitpunkt der Untersuchung die «Asymmetrie der Hauttemperatur; Veränderung der Hautfarbe» und «Asymmetrie im Schwitzen; Ödem» und «3b) Asymmetrie der Hauttemperatur, Veränderung der Hauptfarbe» sowie «3c) Asymmetrie im Schwitzen; Ödem». Alle übrigen Kriterien wurden zumindest als «fraglich erfüllt» qualifiziert.

Dr. med. J.___ hielt aufgrund ihres Eindrucks bei der Untersuchung der Beschwerdeführerin fest, diese wirke während der Anamneseerhebung und Untersuchung trotz der Angabe, aktuell an relativ starken Schmerzen zu leiden (kaltes Wetter; vergessen, das Fentanyl-Pflaster zu wechseln; Schmerzangabe VAS 5), nicht wesentlich schmerzgeplagt (A.S. 142). Diese gutachterliche Beurteilung erweist sich aufgrund der anschliessenden Feststellung als schlüssig, wonach die Beschwerdeführerin während des Gesprächs mit beiden Armen gestikuliert habe, aber doch deutlich mehr links und das Aus- und Anziehen nach der Untersuchung inspektorisch unauffällig erfolgt seien, auch mit unauffälligem Einsatz der rechten Hand. So sei insbesondere auch zum Aus- und Anziehen der Schuhe die rechte Hand spontan eingesetzt worden. Die weitere Feststellung der neurologischen Expertin, dass eine gezielte Untersuchung des rechten Arms bei vorsichtigem Verhalten der Beschwerdeführerin, aus Angst, es könnten Schmerzen ausgelöst werden, erschwert gewesen sei (A.S. 142 unten), leuchtet ein, da z.B. der Blutdruck rechts auf Wunsch der Beschwerdeführerin nicht habe gemessen (A.S. 142 oben) und auch der Tinel am Handgelenk rechts nicht habe geprüft werden können (A.S. 142 unten). Aufgrund der Untersuchungsbefunde ist im Weiteren nachvollziehbar, dass die Neurologin ausführte, es bestehe inspektorisch ein weitgehend unauffälliger Befund der rechten Hand und des Arms im Vergleich zu links (A.S. 146 Mitte). Denn es bestehe keine Veränderung der Hautfarbe, des Haut-, oder Nägelwachstums, zudem seien kein vermehrtes Schwitzen und keine Schwellung feststellbar. Zudem sei palpatorisch keine Veränderung der Hauttemperatur fassbar. Letztere Ausführung überzeugt im Hinblick auf die von Dr. med. H.___ im rheumatologischen Gutachten gemessenen Temperaturen (A.S. 109). So erweisen sich die gemessenen Werte des Handrückens sowohl zentral als auch über dem Daumenwurzelgelenk und der Handinnenfläche zentral zwischen den beiden Seiten rechts und links als nicht in relevanter Weise voneinander abweichend. Aufgrund dieser Befunderhebungen vermag die gutachterliche Schlussfolgerung einzuleuchten, wonach diese Feststellungen zum nur vorsichtigen, langsamen und minimalen Krafteinsatz bei der gezielten Untersuchung der Hand kontrastierten und als möglicher Hinweis einer gewissen Aggravation während der klinischen Untersuchung gewertet werden könnten (A.S. 147 Mitte).

Die gutachterliche Einschätzung des Handchirurgen Dr. med. I.___, wonach die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden vorwiegend als neuropathisch zu beurteilen seien (A.S. 158), erscheint plausibel, da die Beschwerdeführerin persistierende Schmerzen in der rechten Hand mit Ausstrahlung in den gesamten Arm bis zum Nacken angegeben habe (A.S. 154 Mitte) und diesbezüglich ein Kribbeln mit komischem Gefühl in sämtlichen Fingern, besonders in Daumen und Mittelfinger und teilweise auch ein Kribbeln bis in den Oberarm beschreibe und darauf hinweise, dass diese Schmerzen durch Belastungen im Alltag (Haushalten, Kochen, Putzen etc.) und Temperaturunterschiede (in der warmen Jahreszeit gehe es etwas besser) beeinflusst würden. Die von der Beschwerdeführerin ebenfalls beklagten Nackenbeschwerden wurden vom handchirurgischen Experten als klinisch eindeutig zervikoradikulärer Symptomatik eingeordnet (A.S. 158). Diese gutachtliche Einschätzung erscheint schlüssig, da anlässlich der durchgeführten Röntgenaufnahmen u.a. eine mässige spinale Enge des HWK 5/6 objektiviert werden konnte (A.S. 154 unten) und die Beschwerdeführerin spontan Nackenbeschwerden mit Ausstrahlung in den rechten Arm beschrieb.

 

Damit kann dem Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ vom 14. März 2018 (A.S. 92 ff.) grundsätzlich Beweiswert zugesprochen werden.

 

8.2     Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die zeitlich vor dem polydisziplinären Gutachten der G.___ verfassten medizinischen Akten dessen Beweiswert zu schmälern vermögen. Es ist zunächst auf den rheumatologischen (vgl. E. II. 8.2.1 hiernach), dann auf den handchirurgischen (vgl. E. II. 8.2.2 hiernach) und zuletzt auf den neurologischen (vgl. E. II. 8.2.3 hiernach) Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einzugehen:

 

8.2.1  Eingehend auf das rheumatologische Teilgutachten von Dr. med. H.___ ist zunächst festzuhalten, dass der Hausarzt Dr. med. N.___ in seinem Zwischenbericht vom 28. September 2007 (vgl. E. II. 5.3 hiervor) erstmals eine Algodystrophie diagnostizierte. Diese Diagnosestellung vermag indes nicht zu überzeugen, da sie zum einen nicht in nachvollziehbarer Weise hergeleitet wurde. So ist nicht ersichtlich, auf welche Befunde sich der Allgemeinmediziner dabei konkret stützte. Zum anderen verneinte der Radiologe Dr. med. L.___ kurz zuvor, nämlich anlässlich der am 24. Juli 2007 (vgl. E. II. 5.2 hiervor) durchgeführten MRT des Handgelenks der Beschwerdeführerin, explizit das Vorliegen einer signifikanten Demineralisierung im Sinne einer allfälligen Algodystrophie (Sudeck). In diesem Sinn hielt auch der Handchirurg Dr. med. P.___ im Bericht vom 11. April 2008 (vgl. E. II. 5.5 hiervor) fest, er habe bei der klinischen Untersuchung keinerlei Zeichen für einen Morbus Sudeck finden können. Daher vermag auch die anschliessend durch den Leitenden Arzt der Handchirurgischen Abteilung des E.___, Dr. med. T.___, im Bericht vom 21. August 2008 (vgl. E. II. 5.10 hiervor) diagnostizierte «rückläufige Reflexdystrophie» nicht einzuleuchten. Aus diesem Bericht geht auch nicht hervor, woraus sich diese Diagnosestellung konkret ableitete. Ähnlich verhält es sich sodann in Bezug auf den relativ kurz ausgefallenen «ärztlichen Zwischen- / Schlussbericht UVG» des Hausarztes Dr. med. N.___ vom 26. August 2008 (vgl. E. II. 5.11 hiervor), in welchem dieser ohne weitere Angaben bzw. Ausführungen eine «Reflexdystrophie (CRPS) rechter Arm» auswies. Da im Rahmen der MRI des rechten Handgelenks der Beschwerdeführerin vom 20. Oktober 2008 (vgl. E. II. 5.12 hiervor) ein reflexdystrophes Geschehen nicht ausgeschlossen werden konnte, sondern als «möglich» bezeichnet wurde, kann der in der Folge durch Dr. med. T.___ in seinem Bericht vom 4. Dezember 2008 (vgl. E. II. 5.13 hiervor) u.a. diagnostizierten «persistierenden» Reflexdystrophie nicht ohne Weiteres gefolgt werden. So ist für diese Diagnosestellung nach wie vor keine hinreichend schlüssige Grundlage ersichtlich. Dies gilt auch für die relativ kurz und knapp ausgefallene Einschätzung von Dr. med. T.___ im Bericht vom 25. Juni 2009 (vgl. E. II. 5.15 hiervor), wonach bezüglich der «schweren Reflexdystrophie» keine wesentliche Besserung eingetreten sei und die durch Dr. med. N.___ in den ärztlichen Zwischen- und Schlussberichten UVG vom 1. Juli 2009 bzw. 1. Mai 2010 (vgl. E. II. 5.16 f. hiervor) festgestellte «persistierende Reflexdystrophie». Aufgrund dieser Ausführungen vermag die gutachterliche Einschätzung von Dr. med. H.___ einzuleuchten (A.S. 122 unten), wonach aus gutachterlicher Sicht nicht nachverfolgt werden könne, in wieweit die Diagnose eines CRPS bzw. einer Algodystrophie in korrekter Anwendung der Budapest Kriterien erfolgt sei.

Anlässlich des am 27. August 2012 verfassten polydisziplinären Gutachtens der Begutachtungsstelle C.___ (vgl. E. II. 5.20 hiervor) wurde als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein «residuelles inkomplettes CRPS I (ICD-10 M89.0) mit vorwiegend nozizeptiven und neuropathischen Schmerzen» ausgewiesen. Diesbezüglich hielt Dr. med. H.___ fest, diese Formulierung zeige, dass schon damals nicht mehr alle Kriterien für die Diagnose eines CRPS erfüllt gewesen seien und es wohl korrekter gewesen wäre, von einem gemischt nozizeptiven-neuropathischen Schmerzsyndrom zu sprechen. Weiter führte Dr. med. H.___ aus (A.S. 123 oben), der Neurologe habe sich sehr vorsichtig zur Diagnose CRPS geäussert, als er auf S. 17 seines Gutachtens geschrieben habe: «retrospektiv seien die Symptome suggestiv für ein CRPS». Dabei habe er folgende Symptome erwähnt: Allodynie, unterschiedliches Hautkolorit, unterschiedliche Hauttemperatur, vermehrtes Schwitzen, intermittierendes Ödem, verminderte Beweglichkeit.». Diese gutachterlichen Ausführungen können unter Heranziehung des neurologischen Fachgutachtens von Dr. med. Z.___ vom 5. Juni 2012 bestätigt werden (Allianz-Nr. 46 S. 17). Auch die weitere Darlegung von Dr. med. H.___, wonach auch der Rheumatologe Dr. med. Y.___ von einer residuellen anhaltenden Schmerzsymptomatik im Rahmen eines residuellen inkompletten CRPS gesprochen habe, erweist sich als korrekt. So führte der damalige rheumatologische Gutachter aus (Allianz-Nr. 46 S. 15), es fänden sich keine lokalen Residuen im Bereich der osteo-artikulären Strukturen, welche die Diagnose eines CRPS Typ I Syndroms untermauern könnten. So bestünden insbesondere keine lokalen trophischen Störungen, keine Temperaturdifferenz, keine Muskelatrophien der Hand- und Fingermuskulatur, keine Kolorit-Differenz beider Arme sowie keine Differenz der Schweissverteilung, keine Fibrosierung der Weichteile. Für eine Persistenz eines residuellen, inkompletten CRPS Typ I Syndroms sprächen allerdings aktuell eine persistierende relevante Einschränkung der Beweglichkeit des rechten Handgelenks und eine ausgeprägte neuropathische Allodynie im rechten Unterarm. Folglich vermögen auch diese gutachterlichen Feststellungen nicht zu überzeugen.

Im Weiteren hielt Dr. med. H.___ in Bezug auf das im Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 17. September 2014 (vgl. E. II. 5.23 hiervor) ausgewiesene «komplexe regionale Schmerzsyndrom Typ I rechte Hand» fest (A.S. 123), diese Diagnose sei zusammen mit der Diagnose «chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren» gestellt werden. Diesen Ausführungen kann unter Heranziehung des Gutachtens der F.___ gefolgt werden. So wurde im Gutachten vom 17. September 2014 u.a. auch eine «chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) bei anamnestisch mitgeteiltem CRPS nach distaler Radiusfraktur rechts» festgestellt. Daraus gehe gemäss Dr. med. H.___ hervor, dass das Ärzteteam der Ansicht gewesen sei, dass sich nicht alle beklagten Schmerzen der Diagnose CRPS zuordnen liessen. Dieser Einschätzung kann aufgrund des Schreibens der Begutachtungsstelle F.___ vom 17. November 2014 (vgl. E. II. 5.24 hiervor) gefolgt werden. So hielten die Gutachter fest, heute sei objektiv nur ein sehr diskretes CRPS I vorhanden, welches die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden weder aus rheumatologischer noch aus orthopädischer Sicht erklären könne. Weiter führte Dr. med. H.___ aus, was die Anwendung der Budapest-Kriterien anbelange, habe der Neurologe Dr. med. AD.___ geschrieben: «Schwellungen von Haut und Weichteilen seien nicht vorhanden…Was entsprechend den Budapest-Kriterien der IASP für ein CRPS I spreche, sei die Asymmetrie der Hauttemperatur, die reduzierte Beweglichkeit der Hand und die subjektiv angegebene Schwäche sowie eine Allodynie beim Druck auf Gelenke / Knochen / Muskeln.». Im neurologischen Befund auf S. 27 des Gutachtens sei aber keine Temperaturdifferenz als objektive Messung erwähnt worden und zur Sensibilität habe der Neurologe geschrieben: «an der rechten oberen Extremitäten wegen wechselnden Angaben nicht zuverlässig beurteilbar.». Dabei habe er nicht einmal den Zustand nach dorsaler Denervation am rechten Handgelenk erwähnt, nur den Zustand nach Karpaltunnel-Operation. So wirke seine Befunderhebung nicht in allen Details überzeugend. Der Orthopäde Dr. med. AG.___ habe erwähnt: «rechte Hand überwärmt und etwas gerötet, keine umschriebene Schwellung». Heute habe die Beschwerdeführerin gemäss Dr. med. H.___ erzählt, sie empfinde die rechte Hand manchmal als kühler (nicht heisser).

Zusammenfassend führte Dr. med. H.___ aus (A.S. 123 Mitte), es seien nicht mehr alle Befunde nachweisbar, die noch im Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ 2012 erwähnt worden seien. Das Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ 2014 tauge dagegen schlecht für einen seriösen Vergleich der Befunde. Es sei daher anzunehmen, dass es zwischen 2012 und heute zu einer Besserung gekommen sei. Wann genau, könne aufgrund der Aktenlage nicht gut rekonstruiert werden. Das Ärzteteam der Begutachtungsstelle C.___ sei ja auch davon ausgegangen, dass der Endzustand damals noch nicht erreicht gewesen sei. Für eine Besserung spreche auch die Tatsache, dass die Therapieintensität gegenüber dem Zeitpunkt der Begutachtung 2012 abgenommen habe, sowohl Ergotherapie als auch Akkupunktur seien inzwischen eingestellt worden. Diesen gutachterlichen Ausführungen kann gefolgt werden, da die Beschwerdeführerin im Rahmen der Exploration durch Dr. med. H.___ angegeben habe, sich jetzt bei der Hausärztin, der Psychiaterin und der Dermatologin in Behandlung zu befinden (A.S. 107). An diesen nachvollziehbaren Darlegungen vermag auch die knapp ausgefallene Stellungnahme von Dr. med. K.___ vom 7. Juli 2017 (vgl. E. II. 5.26 hiervor) nichts zu ändern. So setzte sich dieser darin einzig mit der Einschätzung der medizinisch-theoretischen Invalidität auseinander.

 

In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin angegebenen Nacken- und durchgehenden Armschmerzen rechts (A.S. 105) hielt Dr. med. H.___ fest, es spiele auch eine cervikale Komponente eine Rolle, wobei degenerative HWS-Veränderungen auf den Etagen C4/5 und C5/6 schon seit längerer Zeit bekannt seien (A.S. 123). Diese Einschätzung erweist sich als korrekt, da bereits anlässlich der am 4. Juni 2009 durchgeführten Röntgenaufnahmen der HWS a.-p. / seitlich und Schrägaufnahmen beidseits im E.___ eine leichte Verschmälerung der Zwischenwirbelräume C4/5 und etwas deutlicher C5/6 mit Uncovertebralspondylosen und Spondylarthrosen auf diesen Etagen objektiviert werden konnten (vgl. A.S. 111) und auch im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens der Begutachtungsstelle F.___ vom 17. September 2014 (vgl. E. II. 5.23 hiervor) ein «chronisch rezidivierendes HWS- und LWS-Syndrom» festgehalten wurde. Diesbezüglich wurden ausgeprägte degenerative Veränderungen mit Spondylose, Spondylarthrose, besonders der mittleren und unteren Abschnitte festgehalten (vgl. A.S. 112). Anlässlich der bildgebenden Untersuchungen durch die Begutachtungsstelle G.___ vom 17. Januar 2018 (A.S. 112) stellte Dr. med. H.___ in nachvollziehbarer Weise fest, die in der neuen Bildgebung festgestellten ausgeprägten degenerativen Veränderungen auf mehreren Etagen mit deutlichen Uncovertebralspondylosen C5, C6 und C7, fortgeschrittenen Spondylarthrosen C3/4, C4/5, C5/6 und C6/7 und fortgeschrittener Osteochondrose C5/6 führten zu neuroforaminalen Einengungen C4, C6 und C8 rechts. Die beklagten Beschwerden entsprächen zumindest teilweise einem chronischen cervikospondylogenen Schmerz, wobei eindeutige radikuläre Zeichen nicht vorhanden seien, eine radikuläre Reizung aber auch nicht vollständig ausgeschlossen werden könne.

 

Im Weiteren hielt der rheumatologische Gutachter Dr. med. H.___ fest (A.S. 124), am linken Kniegelenk bestehe anamnestisch ein Zustand nach Innenbandzerrung. Klinisch bestehe eine femoropatelläre Symptomatik bei guter Kniegelenksbeweglichkeit mit Verdacht auf eine diskrete mediale Seitenbandlockerung. Diese Ausführungen erweisen sich als korrekt, da bereits im Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 17. September 2014 eine «Prellung des linken Kniegelenks Herbst / Winter 2002» ausgewiesen wurde und anlässlich der klinischen Untersuchung ein femoropatelläres Reibegeräusch am linken Kniegelenk festgestellt wurde (A.S. 109).

 

In Bezug auf die durch die Beschwerdeführerin beklagten intermittierenden lumbalen Rückenschmerzen hielt Dr. med. H.___ fest (A.S. 124), klinisch bestehe eine deutliche Fehlform und Fehlstatik der Wirbelsäule (s-förmige Skoliose, Hohl-Rund-Rücken). Diese Einschätzung lässt sich unter Bezugnahme auf die festgestellten klinischen Befunde der Wirbelsäule verifizieren (A.S. 108), wo klar eine s-förmige-Skoliose festgestellt wurde. Radiologisch seien anlässlich der Begutachtung bei der Begutachtungsstelle F.___ degenerative Veränderungen festgestellt worden, die im Gutachten relativ oberflächlich beschrieben worden seien. Diese Röntgenbilder seien bei der aktuellen Begutachtung nicht zur Verfügung gestanden. Phänomenologisch handle es sich um ein intermittierendes Lumbovertebralsyndrom, ohne Hinweise auf eine radikuläre Kompression.

 

Damit erfährt das rheumatologische Teilgutachtens von Dr. med. H.___ durch die medizinischen Vorakten keine Einschränkung.

 

8.2.2  Eingehend auf den chirurgischen Eingriff von Dr. med. R.___ vom 23. Juni 2008 (vgl. E. II. 5.7 hiervor) hielt der handchirurgische Gutachter Dr. med. I.___ in seinem Teilgutachten vom 26. Februar 2018 (A.S. 152 ff.) fest, es sei nicht nachvollziehbar, warum bei negativer elektroneurografischer Abklärung die Dekompression des Nervus medianus durchgeführt worden sei und andererseits eine Denervation. So hätten bei seiner eigenen klinischen Untersuchung vom 17. Januar 2018 keine degenerativen Veränderungen radiocarpal festgestellt werden können. Diese Diagnose müsse als falsch und die Indikation zur Denervation als nicht sinnvoll beurteilt werden, insbesondere auch, weil die Beschwerdeführerin erwähne, nach diesen Eingriffen absolut keine Veränderung der Beschwerden verspürt zu haben. Diese Ausführungen überzeugen, da unmittelbar vor dem operativen Eingriff im Juni 2008, nämlich am 28. April 2008 (vgl. E. II. 5.6 hiervor) eine neurologische und elektrophysiologische Untersuchung vorgenommen wurde, in deren Rahmen die Verdachtsdiagnose eines Carpaltunnelsyndroms rechts nicht hat bestätigt werden können. Damit bleibt die Durchführung der Operation aufgrund des ausgewiesenen «klinisch eindeutigen Carpaltunnelsyndroms rechts» fraglich. Dies wurde im Übrigen auch bereits im Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 27. August 2012 (vgl. E. II. 5.20 hiervor) festgestellt. So wurde ausgeführt, die Dekompression des Nervus medianus im Karpalkanal rechts sei aufgrund eines klinischen Verdachts auf ein schweres CTS durchgeführt worden, wobei diese Diagnose retrospektiv unwahrscheinlich scheine.

 

Auch die weitere gutachterliche Darlegung von Dr. med. I.___ überzeugt, wonach unklar sei, weshalb Dr. med. T.___ in seinem Bericht vom 25. Juni 2009 (vgl. E. II. 5.15 hiervor) zwar sowohl eine schwere Reflexdystrophie als auch eine symptomatische Rhizarthrose diagnostizierte, dann aber gleichzeitig festhielt, die Behandlung in der handchirurgischen Abteilung im S.___ werde abgeschlossen. Diese Ausführungen erweisen sich unter Heranziehung des Berichts von Dr. med. T.___ vom 25. Juni 2009 als nachvollziehbar. So hielt er fest, es werde bezüglich der Reflexdystrophie momentan keine Therapie durchgeführt und die Behandlung werde vorläufig abgeschlossen.

 

Folglich vermögen die medizinischen Vorakten die beweiswertigen Einschätzungen und Diagnosestellungen des handchirurgischen Gutachters Dr. med. I.___ nicht zu schmälern.

 

8.2.3  Bezüglich des neurologischen Teilgutachtens von Dr. med. J.___ (A.S. 140 ff.) ist zunächst festzuhalten, dass in Bezug auf die Feststellungen des Neurologen Dr. med. Q.___ vom 18. April 2008 (vgl. E. II. 5.6 hiervor) keine abweichenden Befunde festgestellt wurden. So bestätigte bereits Dr. med. Q.___ die Diagnose eines posttraumatischen Carpaltunnelsyndroms nicht und Dr. med. J.___ hielt fest, es ergäben sich aufgrund der aktuellen Klinik keine Hinweise für ein Rezidiv eines CTS bzw. für ein CTS (A.S. 147). In Bezug auf die in diesem Zusammenhang aufgeworfene Differentialdiagnose eines rein sensiblen Supinatorlogensyndroms als mögliche Teilkomponente der Symptomatik wies Dr. med. J.___ darauf hin, es sei unklar, ob eine von Dr. med. Z.___ vorgeschlagene Untersuchung im Bereich der Unterarmsupinaturen erfolgt sei. Aufgrund der aktuellen Klinik mit diffuser Ausbreitung der Schmerzen der ganzen Hand und dorsalem Unter- / Oberarm ergäben sich klinisch keine Hinweise dazu.

 

Eingehend auf das neurologische Teilgutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 27. August 2012 (vgl. E. II. 5.20 hiervor) führte Dr. med. J.___ in überzeugender Weise weiter aus (A.S. 148), es habe sich eine Befundverbesserung ergeben. Insbesondere die vegetativen Symptome des wechselnden Hautkolorits, der Hauttemperatur und der Sudomotorik hätten sich zurückgebildet. Diesen Einschätzungen kann gefolgt werden, da im Rahmen des neurologischen Teilgutachtens von Dr. med. Z.___ vom 5. Juni 2012 (Allianz-Nr. 46 S. 17 ff.) u.a. Zeichen einer intermittierend vorhandenen autonomen vasomotorischen Dysregulation, welche anhand einer objektivierbaren unterschiedlichen Hauttemperatur und Hautfarbe der Hände ersichtlich sei, festgehalten wurden. Diesbezüglich führte Dr. med. J.___ aus (A.S. 146 Mitte), es seien aktuell u.a. weder eine Veränderung der Hautfarbe noch palpatorisch eine Veränderung der Hauttemperatur fassbar.

 

Betreffend das Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 17. September 2014 (vgl. E. II. 5.23 hiervor) hielt Dr. med. J.___ fest, es sei erst in der Epikrise der neurologischen Untersuchung eine Asymmetrie der Hauttemperatur genannt worden, wobei unklar bleibe, ob diese Asymmetrie palpiert oder objektiv gemessen worden sei, zudem würden eine reduzierte Beweglichkeit der Hand, eine subjektiv angegebene Schwäche sowie eine Allodynie bei Druck auf die Gelenke, Knochen und Muskeln beschrieben. Diesen Ausführungen kann beigepflichtet werden. So führte Dr. med. AD.___ aus (Allianz Nr. 96 S. 28), es sei eine Asymmetrie der Hauttemperatur, eine reduzierte Beweglichkeit der Hand, subjektiv angegebene Schwäche sowie eine Allodynie beim Druck auf Gelenke / Knochen / Muskeln gegeben. Die neurologische Untersuchung habe im Bereich der rechten Hand / des rechten Arms subjektive Veränderungen im Sensibilitätsbereich ergeben, die nicht objektiviert werden können und rein von den Aussagen der Beschwerdeführerin abhängig seien. Dr. med. J.___ legte weiter dar, der damalige orthopädische Gutachter habe in den Befunden beschrieben, die rechte Hand sei etwas überwärmt und gerötet, es gebe keine Schwellung und er habe in seinem Fachgebiet zusätzlich einen posttraumatisch vermehrten Verschleissumbau des rechten Handgelenks und eine Rhizarthrose gefunden. Die Gutachter seien zum Schluss gekommen, dass sich der Gesundheitszustand seit 2012 nicht verändert habe. Allerdings würden in den Befunden im Vergleich zu 2012 ein fehlendes unterschiedliches Hautkolorit und unterschiedliches Schwitzen rechts im Vergleich zu links beschrieben. Aufgrund dieser Ausführungen kann der Beurteilung von Dr. med. J.___ gefolgt werden, wonach davon auszugehen sei, dass auch 2014 noch gewisse vegetative Symptome bestanden hätten (A.S. 148).

 

Damit vermögen die vorangehenden medizinischen Berichte den Beweiswert des neurologischen Teilgutachtens von Dr. med. J.___ nicht zu verringern.

 

8.3     An den vorangegangenen Ausführungen vermag die Einschätzung der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 1. Juni 2018 nichts zu ändern. So vermag die Beschwerdeführerin aus ihrem Vorbringen (A.S. 174), wonach auf S. 32 des Gutachtens der Begutachtungsstelle G.___ vom 14. März 2018 festgehalten worden sei, das Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ von 2014 tauge schlecht für einen seriösen Vergleich der Befunde, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. So erhellt aus dieser Feststellung einzig, dass der genaue Zeitpunkt für die seit dem Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ von 2012 eingetretene Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin nicht eruiert werden kann.

 

8.4     Damit erweist sich das polydisziplinäre Gerichtsgutachten der Begutachtungsstelle G.___ vom 14. März 2018 als voll beweiswertig. Es kann auf dieses sowie die in dieser formulierten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abgestellt werden. Demzufolge bestehen bei der Beschwerdeführerin Einschränkungen der Belastbarkeit des rechten Arms und der rechten Hand. Der Beschwerdeführerin ist die zuletzt ausgeübte Tätigkeit schon allein unfallbedingt nicht mehr zumutbar, da die Belastungen in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin in einem Altersheim das Zumutbarkeitsprofil übersteigen (A.S. 131). Diese Einschätzung stimmt mit den gutachterlichen Beurteilungen in den zeitlich zuvor verfassten Gutachten der C.___ und der F.___ überein. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit führten die Gutachter aus, die Beschwerdeführerin habe im Juli 2017 das ordentliche Rentenalter erreicht, weshalb sich aktuell die Frage nach einer zumutbaren Verweistätigkeit nicht mehr stelle. Diesen Ausführungen kann zugestimmt werden, da die Beschwerdeführerin das Rentenalter am 2. Juli 2017 erreichte. Dies bedeutet zwar nicht, wie die Gutachter anzunehmen scheinen, dass damit keine Invaliditätsbemessung mehr möglich wäre. Für das vorliegende Verfahren entscheidend ist jedoch die Situation bei Rentenbeginn am 1. November 2014 sowie eine allfällige erhebliche Veränderung bis zum Einspracheentscheid vom 5. August 2016. Im Ergebnis trifft es daher jedenfalls bezogen auf das Beschwerdeverfahren zu, dass die Arbeitsfähigkeit im Juli 2017 resp. im März 2018 nicht von entscheidender Bedeutung ist. Weiter gingen die Gerichtsgutachter davon aus, das von den Gutachtern der Begutachtungsstelle F.___ vom 17. September 2014 festgehaltene Zumutbarkeitsprofil scheine für den damaligen Zeitpunkt als nachvollziehbar und begründet. Folglich ist davon auszugehen, dass damals und damit auch bei Rentenbeginn (BGE 129 V 222) in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestand. Ob die Beschwerdeführerin über genügend Ressourcen verfügt habe, um die somatisch attestierte Arbeitsfähigkeit zu realisieren, müsste laut den Gutachtern der Begutachtungsstelle G.___ im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung beurteilt werden (A.S. 131 f.). Es kann demzufolge bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 5. August 2016 (A.S. 1 ff.) auf die im Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ festgestellte Arbeitsfähigkeit von 80 % abgestellt werden.

 

8.5     Es kann, wie nachfolgend darzulegen ist, auch auf die beweiswertige Beurteilung der Kausalität im Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ vom 14. März 2016 abgestellt werden:

 

8.5.1  So halten die Gutachter in Bezug auf den ihnen unterbreiteten Fragenkatalog fest (A.S. 130), das gemischt nozizeptiv-neuropathische Schmerzsyndrom sei überwiegend wahrscheinlich teilweise unfallkausal. Die degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule und im Daumenwurzelgelenk seien demgegenüber krankhafter Natur. Der unfallkausale Anteil werde auf 40 %, der krankheitsbedingte Anteil auf 60 % geschätzt. Ein Status quo ante oder Status quo sine sei nicht erreicht worden. So handle es sich um eine residuelle Defektheilung, wobei beim aktuellen Zustand sowohl unfallbedingte (residuelles nozizeptiv-neuropathisches Schmerzsyndrom) wie auch unfallfremde Faktoren (degenerative Veränderungen in der Halswirbelsäule und im Daumenwurzelgelenk) eine Rolle spielten. Eine posttraumatische Radiocarpalarthrose, wie sie teilweise nach intraartikulären Radiusfrakturen vorkomme, sei weder MR-tomografisch noch konventionell radiologisch vorhanden.

 

8.5.2  Diese Einschätzungen werden durch die übrigen medizinischen Beurteilungen nicht in Frage gestellt, so dass darauf abgestellt werden kann: So hielt der die Beschwerdegegnerin beratende Arzt Dr. med. O.___ in seiner Stellungnahme vom 13. März 2008 (vgl. E. II. 5.4 hiervor) fest, die Verletzungen seien unfallbedingt / kausal. Dies bestätigte er sodann im Bericht vom 22. Januar 2009 (vgl. E. II. 5.14 hiervor). Im Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 27. August 2012 (vgl. E. II. 5.20 hiervor) wurde festgehalten, die am Handgelenk beschriebenen Schmerzen und Funktionseinschränkungen seien als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal anzusehen. Auch im Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 17. September 2014 (vgl. E. II. 5.23 hiervor) stellten die Gutachter fest, die geltend gemachte Gesundheitsschädigung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise Folge des Unfalls vom 2. Juni 2007. Seit dem Unfall seien weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgetreten, die heute das Beschwerdebild mitbestimmten und nicht als Folge des Unfalls anzusehen seien. So das chronisch rezidivierende HWS- und LWS-Syndrom und die Rhizarthrose rechts.

 

8.5.3  Damit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die durch die Beschwerdeführerin beklagten gesundheitlichen somatischen Beschwerden gestützt auf das Gerichtsgutachten der G.___ vom 14. März 2018 mit der hierfür erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit mit dem Unfallereignis vom 2. Juni 2007 in Zusammenhang stehen. Die natürliche Unfallkausalität ist daher zu bejahen.

In Bezug auf die durch die Beschwerdeführerin beklagten, nicht objektivierbaren Beschwerden kann festgehalten werden, dass im vorliegenden Fall unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin am 2. Juni 2007 stolperte und sich beim anschliessenden Sturz Verletzungen an der rechten Hand / am rechten Arm zugezogen hat. Es ist somit beim Ereignis vom 2. Juni 2007 von einem «Stolpersturz» auszugehen. Es kann folglich festgehalten werden, dass es sich beim Stolpersturz vom Juni 2007 um einen «gewöhnlichen Sturz» und damit um ein als leicht zu qualifizierendes Unfallereignis gemäss BGE 115 V 133 E. 6a handelt, das in der Regel nicht geeignet ist, einen invalidisierenden Gesundheitsschaden hervorzurufen. Da aufgrund der vorliegenden Akten ausgeschlossen werden kann, dass sich der Sturz in der Wohnung unter ungewöhnlichen Umständen ereignet hat, fehlt es somit an der erforderlichen Schwere, um dadurch bei der Beschwerdeführerin eine psychische Fehlentwicklung auslösen zu können. Damit besteht diesbezüglich keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin.

 

9.       Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Verfügung vom 24. März 2015 bzw. des diese schützenden Einspracheentscheids vom 5. August 2016 zu Recht von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit ausgegangen und hat ihre Leistungen in Form von Heilkosten und Taggeldern zu Recht per 31. Oktober 2014 eingestellt, da gestützt auf das Gerichtsgutachten von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mehr erwartet werden konnte. So hielten die Gutachter explizit fest (A.S. 132 Mitte), es werde für unwahrscheinlich gehalten, dass es Therapiemassnahmen gebe, die zur weiteren Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin führen würden. Weitere Behandlungen, insbesondere eine medikamentöse Therapie, könnten lediglich das Leiden lindern und stabilisieren. Chirurgische Massnahmen würden nicht für angezeigt gehalten. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung ab 1. November 2014 geprüft hat, wobei vorliegend nur der Rentenanspruch umstritten ist (vgl. E. II. 4 hiervor). Auf diesen ist nachfolgend einzugehen.

 

10.     Es ist auf den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und damit auf den durch die Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleich einzugehen und zu prüfen, ob der durch diesen errechnete Erwerbsunfähigkeitsgrad von 16 % (A.S. 9) korrekt ist:

 

10.1   Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden. Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen) (BGE 112 V 376 E. 1a S. 380 mit Hinweisen). Dementsprechend ist für die Invaliditätsbemessung nicht die medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Arzt oder die Ärztin ausschlaggebend (BGE 125 V 256 E. 4 S. 260); entscheidend sind vielmehr die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsunfähigkeit.

 

10.2   Es ist zunächst auf das Valideneinkommen einzugehen:

 

10.2.1    Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (hier: ab 1. November 2014) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f. und 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 je mit Hinweisen).

 

10.2.2    Wie den vorliegenden Akten zu entnehmen ist (Allianz-Nrn. 7, 46 S. 6, 96 S. 26, A.S. 103), hat die Beschwerdeführerin nach dem Besuch der Primarschule in [...] und der Oberschule keine Berufslehre absolviert. Sie verrichtete während ungefähr zwei Jahren Fabrikarbeiten bei der Firma AN.___ in [...] und war dann bei der Firma AO.___ im Lohnbüro tätig. Anschliessend arbeitete die Beschwerdeführerin etwa zwei Jahre lang in der Firma AP.___ und je etwa zwei Jahre bei der Firma AQ.___ im Verkauf und in der Uhrenfabrik AR.___ sowie bei der Firma AS.___ in der Produktion. Nach der Geburt ihrer Tochter stieg die Beschwerdeführerin, als die Tochter circa zweijährig war, bei der Firma AT.___ wieder ins Berufsleben ein, wo sie während ungefähr 15 Jahren in einem Pensum von circa 9 bis 13 Stunden pro Woche abends die Büros reinigte. Später putzte sie auch noch in einem Privathaushalt. Als die Tochter 17jährig war, nahm die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit im Hausdienst des B.___ auf, wo sie hauptsächlich für die Reinigung zuständig war, aber auch in der Pflege und im Service mithalf. Dies während vieler Jahre in einem 80%-Pensum bis zum Unfall vom 2. Juni 2007. Die Kündigung erfolgte per 30. April 2008.

 

10.2.3  Die Beschwerdegegnerin ist für die Festsetzung des Valideneinkommens korrekterweise vom zuletzt vor dem Unfallereignis vom 2. Juni 2007 beim B.___ erzielten Einkommen der Beschwerdeführerin ausgegangen. Dieses betrug bei einem 80%-Pensum monatlich im Jahr 2007 CHF 2'894.30 (Allianz-Nr. 54 S. 3). Aufgrund der Abklärungen der Beschwerdegegnerin beim damaligen Arbeitgeber der Beschwerdeführerin ist für das Jahr 2013 bei einem Arbeitspensum von 100 % von einem mutmasslichen Jahreslohn von CHF 50'424.00 (CHF 46'380.00 + CHF 179.00 + CHF 3'865.00, Allianz Nr. 54 S. 1) auszugehen. In Bezug auf das in der Verfügung vom 24. März 2015 (Allianz-Nr. 104 S. 2) errechnete und im Einspracheentscheid vom 5. August 2016 ebenfalls aufgeführte Jahreseinkommen von CHF 50'827.40 (A.S. 4) hielt die Beschwerdegegnerin fest, im Zeitpunkt der Verfügung vom 24. März 2016 sei die definitive Nominallohnerhöhung für das Jahr 2014 noch nicht festgestanden, weshalb auf die Quartalschätzung III / 2014 (0,8 %) abgestellt worden sei. Mittlerweile sei bekannt, dass diese für das Jahr 2014 1 % betrage, weshalb das Valideneinkommen entsprechend anzupassen sei. Diese Ausführungen sind korrekt. Gestützt auf die Tabelle T30 «Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976 - 2015» haben sich die Nominallöhne im Jahr 2014 gegenüber dem Vorjahr bei den Frauen um 1 % erhöht. Damit beträgt das Valideneinkommen für ein 100%-Pensum total CHF 51'335.70.

 

10.3       Im Weiteren ist auf das Invalideneinkommen einzugehen:

 

10.3.1    Für das Invalideneinkommen massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre (Art. 16 ATSG). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person – wie vorliegend der Fall – nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475, 126 V 75 E. 3b/bb S. 76; RKUV 1999 U 343 S. 412 E. 4b/aa).

 

10.3.2    Bezüglich des Invalideneinkommens ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Hausdienstmitarbeiterin unfallbedingt nicht mehr ausüben kann, sie aber – gestützt auf das im Gerichtsgutachten formulierte Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. II. 5.28 hiervor) – wegen der eingeschränkten Belastbarkeit und Bewegungseinschränkung der rechten Hand und des rechten Armes in Verbindung mit den objektivierbaren Wirbelsäulenproblemen einer körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit ohne Notwendigkeit des dynamischen Einsatzes der rechten Hand und ohne Tragen, Heben und Bewegen von Lasten > 5 kg nachgehen kann. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014, Total Frauen errechnet hat. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin erscheint jedoch vorliegend das Kompetenzniveau 1 «einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art» angemessener als das durch diese herangezogene Kompetenzniveau 2 (Praktische Tätigkeiten wie Verkauf / Pflege / Datenverarbeitung und Administration / Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten / Sicherheitsdienst / Fahrdienst). Diese Zuordnung rechtfertigt sich insbesondere auch mit Blick darauf, dass das Valideneinkommen leicht unter dem Kompetenzniveau 1 liegt. Zudem stellt das Bundesgericht – analog zum früheren Anforderungsniveau 4 – auf dieses Niveau ab, wenn die versicherte Person in den zur Diskussion stehenden Tätigkeiten über keine besonderen Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.2). Es ist folglich von einem Einkommen von CHF 4'300.00 auszugehen, wonach sich nach Hochrechnung auf die allgemein betriebsübliche Wochenarbeitszeit im Jahr 2014 von 41,7 Stunden eine Summe von CHF 53'793.00 (CHF 4'300.00 x 12 [: 40 x 41.7]) ergibt. Unter Berücksichtigung des 80%igen Arbeitspensums beträgt das Invalideneinkommen somit CHF 43'034.40.

 

10.3.3    Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad, Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 mit Hinweisen, 126 V 75 E. 5b/aa-cc S. 79). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist.

 

10.3.4    Während die Prüfung, ob ein Abzug im Grundsatz berechtigt sei, eine Rechtsfrage betrifft (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72), handelt es sich bei der Bemessung des Abzugs um eine Ermessensfrage. Dementsprechend hat das Versicherungsgericht zu prüfen, ob der Entscheid, den die Beschwerdegegnerin nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73, 126 V 75 E. 6 S. 81).

 

10.3.5    Da der Beschwerdeführerin nur noch dem Leiden angepasste Arbeiten zumutbar sind, ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, die den leidensbedingten Abzug auf 10 % festgelegt hat (A.S. 9), nicht zu beanstanden. Folglich beträgt das Invalideneinkommen unter Berücksichtigung des leidensbedingten Abzugs von 10 % insgesamt CHF 38'731.00.

 

10.4       Es ergibt sich daher eine Erwerbseinbusse von CHF 12'604.70 (CHF 51'335.70 – CHF 38'731.00), was einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von gerundet (vgl. BGE 130 V 121) 25 % entspricht und zum Bezug einer Invalidenrente berechtigt (vgl. E. I. 2 hiervor).

 

11.     Es kann folglich zusammenfassend festgestellt werden, dass die Beschwerdegegnerin die Heilkosten- und Taggeldleistungen zu Recht eingestellt und der Beschwerdeführerin korrekterweise ab 1. November 2014 eine Invalidenrente zugesprochen hat. Hingegen erweist sich die durch die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 5. August 2016 errechnete Erwerbsunfähigkeit von gerundet 16 % als nicht korrekt. Der Erwerbsunfähigkeitsgrad beträgt vielmehr 25 %. Damit ist der Einspracheentscheid in diesem Sinne aufzuheben und die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gutzuheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

 

12.     Bei diesem Verfahrensausgang – teilweises Obsiegen – steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

 

12.1   Nach der Rechtsprechung ist bei bloss teilweisem Obsiegen nur dann eine ungekürzte Parteientschädigung zuzusprechen, wenn die versicherte Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt. In Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente trifft dies zu, wenn nicht die beantragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zugesprochen wird (SVR 2011 IV Nr. 38 S. 112, 9C_580/2010 E. 4.1). Dahinter steht die Überlegung, dass eine «Überklagung» eine Reduktion der Parteientschädigung nicht rechtfertigt, soweit das Rechtsbegehren keinen Einfluss auf den Prozessaufwand ausübt (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; Georg Wilhelm, in: Christian Zünd / Brigitte Pfiffner Rauber [Hrsg.]: Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, § 34 GSVG N 8; Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3). Wird anstelle der beantragten Dauerrente lediglich eine auf einen vergleichsweise kurzen Zeitraum befristete Rente zugesprochen, ist eine anteilsmässige Kürzung regelmässig angebracht, weil sich das Rechtsbegehren im Normalfall auf den Prozessaufwand auswirkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2015 vom 12. Februar 2016 E. 5 [nicht publ. in BGE 142 V 106]). Weiter ist die Parteientschädigung auch insoweit zu reduzieren, als zusätzlich weitere Leistungen der Invalidenversicherung wie berufliche Massnahmen beantragt worden sind, welchen nicht entsprochen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E 4.1).

 

12.2   Im vorliegenden Fall wird die Beschwerde bezüglich des Leistungsbegehrens in Bezug auf eine Invalidenrente teilweise gutgeheissen, indem der Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2014 gestützt auf einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 25 % eine Invalidenrente zugesprochen wird. Durch den Vertreter der Beschwerdeführerin wurde eine Rentenzusprache gestützt auf einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 47 % verlangt (vgl. E. I. 3 Ziff. 1 hiervor). Dieses Rechtsbegehren wurde ausschliesslich mit einer höheren Arbeitsunfähigkeit begründet und hat damit den Prozessaufwand erheblich erhöht. So konzentrierten sich die Rechtsschriften zum weitaus grössten Teil auf Argumente, welche die vorliegend relevante Frage betreffend den Einkommensvergleich nicht thematisierten. Dieser Umstand lässt es als angemessen erscheinen, die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin auf pauschal CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen. Diese ist durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen.

 

12.3   Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

 

13.     Wie bereits dargelegt (vgl. E. II. hiervor), war die Basis und damit die Arbeitsfähigkeit für die der Beschwerdeführerin zuzusprechenden Invalidenrente im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 5. August 2016 (A.S. 1 ff.) nicht hinreichend geklärt. Die Beschwerdegegnerin wäre daher gehalten gewesen, ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Indem sie darauf verzichtete, hat sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt (vgl. E. II. 3.1 hiervor) und das Gericht musste die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten des polydisziplinären Gerichtsgutachtens der Begutachtungsstelle G.___ vom 14. März 2018 in der Höhe von insgesamt CHF 14'872.85 (CHF 14'153.15 + CHF 719.70) zu tragen.

 

14.     Gemäss Art. 45 Abs. 2 ATSG i.V.m Art. 13 UVG und Art. 22 UVV hat der Versicherungsträger die versicherte Person für Erwerbsausfall und Spesen durch die erforderlichen Abklärungen, insbesondere notwendige ärztliche Untersuchungen, zu entschädigen.

 

14.1   Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 13. Februar 2018 sowohl die Reisekosten als auch die Auslagen für die Verpflegung betreffend die Durchführung des Gerichtsgutachtens für sich und ihre Begleitperson (Lebenspartner) eingereicht. Diese belaufen sich auf insgesamt CHF 508.70 (Fahrkosten: 6 x CHF 74.20, Parkgebühr 3 x CHF 10.00 und Verpflegung CHF 133.50). Diese Eingabe ging mit Verfügung vom 20. März 2018 (A.S. 160 f.) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin beantragte sodann im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Gerichtsgutachten vom 31. Mai 2018 (A.S. 173), da keine medizinische Begründung zur Notwendigkeit einer Begleitperson vorliege, seien die Spesen des Partners der Beschwerdeführerin nicht zu übernehmen. Sie sei bereit die folgenden Kosten zu übernehmen: Für die Termine vom 11. Dezember 2017 um 8.30 Uhr, 15. Dezember 2017 um 13.30 Uhr und vom 17. Januar 2018 um 15.00 Uhr je total CHF 99.20 (Bahnticket: CHF 74.20 und Mittagessen CHF 25.00), was einem Total von CHF 297.60 entspricht.

 

14.2   Die gutachterlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin bei der Begutachtungsstelle G.___ erfolgten am 11. Dezember 2017 (rheumatologische Abklärung), 15. Dezember 2017 (neurologische Abklärung) und am 17. Januar 2018 (chirurgische Abklärung). Daher sind die Reisespesen für die Hin- und Rückfahrten zwischen dem Wohnort der Beschwerdeführerin und dem Ort der Begutachtungsstelle sowie die Kosten für die Verpflegung an den drei Abklärungstagen als notwendige und angemessene Ausgaben zu qualifizieren. Somit sind der Beschwerdeführerin für die dreimalige An- und Rückreise mit dem öffentlichen Verkehr von [...] nach [...] je CHF 74.20, insgesamt CHF 222.60, zu vergüten. In diesem Zusammenhang sind auch die durch die Beschwerdeführerin geltend gemachten Parkgebühren von total CHF 30.00 (3 x CHF 10.00) zu entschädigen. So musste die Beschwerdeführerin zunächst von ihrem Wohnort in [...] zum Bahnhof in [...] kommen. In Bezug auf die für den Lebenspartner der Beschwerdeführerin u.a. geltend gemachten Reisespesen ist aufgrund der vorliegenden Akten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sowohl bei der An- als auch bei der Rückreise zur angeordneten Begutachtung nicht auf die Unterstützung von Drittpersonen angewiesen war. Jedenfalls finden sich in den Akten keine entsprechenden Hinweise. Dies wird durch die Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Folglich sind die für den Lebenspartner der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Begutachtung angefallenen Kosten (Reisespesen und Verpflegung) nicht zu entschädigen. In Bezug auf die eingereichten Belege betreffend die Verpflegung an den drei Begutachtungstagen ist zunächst festzuhalten, dass diese sowohl die Verpflegung der Beschwerdeführerin als auch ihres Lebenspartners beinhalten und daher entsprechend zu kürzen sind. Im Weiteren sind die in den Belegen ebenfalls aufgeführten Positionen wie «Schweizer Illustrierte, CHF 4.90», «Glückspost, CHF 3.90», «Cüpli Prosecco, CHF 7.50» sowie «Luzerner Bier, CHF 5.00» und «3dl Stange Feldschl, CHF 5.50» nicht zu berücksichtigen. Denn diese fallen nicht in den Rahmen einer «üblichen» Verpflegung bzw. übersteigen diesen. Es ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer Verpflegungspauschale von CHF 25.00 pro Abklärungstag (x 3) ausgeht (A.S. 173).

 

14.3   Die Spesen der Beschwerdeführerin für die Begutachtung bei der G.___ werden somit auf CHF 327.60 (CHF 222.60 + CHF 30.00 + CHF 75.00) festgelegt. Diese Auslagen sind durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2014 auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % eine Rente auszurichten hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 1'000.00 zu bezahlen.

3.    Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten des Gerichtsgutachtens der G.___ vom 14. März 2018 in der Höhe von CHF 14'872.85 zu bezahlen.

4.    Die Beschwerdegegnerin hat Auslagen der Beschwerdeführerin im Rahmen des Gerichtsgutachtens bei der G.___ vom 14. März 2018 von CHF 327.60 zu bezahlen.

5.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Jäggi