Urteil vom 27. Juni 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Weber
In Sachen
1. A.___ vertreten durch B.___
2. C.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2016)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 21. Mai 2016 ersuchte der Versicherte A.___, geb. 1934, bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: AKSO) um Gewährung von Ergänzungsleistungen zu seiner AHV-Altersrente (Urkunde der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1). Anlass für die Anmeldung war ein Heimeintritt im März 2016.
2. Die AKSO holte in der Folge verschiedene Unterlagen ein (u.a. Ehe-/Erbvertrag [AK-Nr. 14], Verkehrswertschätzung [AK-Nr. 16]) und prüfte das Gesuch des Versicherten. Mit zwei separaten Verfügungen vom 22. August 2016 sprach sie A.___ rückwirkend ab 1. März 2016 eine jährliche Ergänzungsleistung von CHF 2‘188.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung; AK-Nr. 22) und seiner Ehefrau C.___, geb. 1936, eine solche von CHF 2‘918.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung; AK-Nr. 23) zu.
3. Vertreten durch ihre Tochter B.___ liessen die beiden Versicherten am 8. September 2016 Einsprache gegen die beiden Verfügungen vom 22. August 2016 erheben (AK-Nr. 24). Dabei wehrten sie sich insbesondere gegen den ihnen im Zusammenhang mit einem im Jahr 2009 erfolgten Liegenschaftsverkauf an die Tochter angerechneten Vermögensverzicht in der Höhe von je CHF 72‘500.00.
4. Nach Prüfung der vorgebrachten Rügegründe und zusätzlich eingeholter Unterlagen (AK-Nr. 27) hielt die AKSO an ihrem Entscheid fest. Mit Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2016 wurde die Einsprache von A.___ abgewiesen (Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
5. C.___ und A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin bzw. Beschwerdeführer) lassen am 17. November 2016 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben (A.S. 5 f.) und beantragen, die Verfügung vom 22. August 2016 und der Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2016 seien aufzuheben und der Vermögensverzicht sei von CHF 72‘500.00 auf CHF 0.00 zu reduzieren.
6. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2016 lässt sich die AKSO (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vernehmen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (A.S. 9 ff.).
7. Die Beschwerdeführer verzichten in der Folge darauf, sich zur Beschwerdeantwort zu äussern (A.S. 15).
8. Mit prozessleitenden Verfügungen vom 19. April 2017 (A.S. 16) und 17. Mai 2017 (A.S. 21) wird den Beschwerdeführern Gelegenheit geboten, weitere Unterlagen einzureichen. Davon machen sie mit Eingaben vom 8. Mai 2017 und 12. Juni 2017 (A.S. 24) Gebrauch. Mit Verfügung vom 10. Mai 2017 (A.S. 19) werden zudem Akten des zuständigen Grundbuchsamtes beigezogen. Diese treffen am 12. Mai 2017 beim Gericht ein.
9. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche
und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt)
sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.
1.2 Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführer auf Ergänzungsleistungen ab 1. März 2016. In diesem Rahmen ist umstritten und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem Vermögensverzicht in der Höhe von CHF 72‘500.00 ausgegangen ist. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids (hier: 18. Oktober 2016) eingetretenen Sachverhalt abstellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 2 mit Hinweisen), richtet sich der hier zu beurteilende Anspruch von Ergänzungsleistungen ab 1. März 2016 nach den ab 1. Januar 2016 gültigen Bestimmungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2007 vom 10. März 2008 E. 2).
2.
2.1 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die Anspruch auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
2.2 Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, werden die Tagestaxe und ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen als Ausgaben anerkannt (Art. 10 Abs. 2 ELG). Der Betrag für persönliche Auslagen beläuft sich im Kanton Solothurn auf 18% der monatlichen maximalen einfachen AHV-Vollrente (§ 82 Abs. 2 lit. a Kantonales Sozialgesetz [SG-SO, BGS 831.1] und § 63 Kantonale Sozialverordnung [SV-SO, BGS 831.2]). Die maximale AHV-Vollrente belief sich im Jahr 2016 auf CHF 2‘350.00 pro Monat. Ebenfalls als Ausgabe zu berücksichtigen ist ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG). Dieser belief sich für Erwachsene im Kanton Solothurn im Jahr 2016 auf CHF 5‘004.00 (Art. 4 Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2016 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen, SR 831.309.1).
2.3 Als Einnahmen zu berücksichtigen sind die AHV- und BVG-Renten sowie bei A.___ die Hilflosenentschädigung. Weiter fällt ein Vermögensverzehr in die Berechnung. Dieser beläuft sich bei Heimbewohnern auf einen Fünftel des Reinvermögens, wobei von diesem bei Ehepaaren ein Freibetrag von CHF 60‘000.00 in Abzug zu bringen ist (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG in Verbindung mit § 82 Abs. 2 lit. d SG-SO und § 64 SV-SO). Massgebend ist grundsätzlich das Vermögen am 1. Januar des Bezugsjahres (Art. 23 Abs. 1 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]). Bei der Ermittlung des massgebenden Vermögens sind auch Vermögenswerte zu berücksichtigen, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Artikel 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, der Verkehrswert massgebend (Art. 17 Abs. 5 ELV).
2.4 Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 Bst. g ELG), wird jährlich um CHF 10‘000.00 vermindert. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17a ELV).
3. Die anerkannten Ausgaben, welche die Beschwerdegegnerin in den Verfügungen vom 22. August 2016 respektive den diesen zugrunde liegenden Berechnungsblättern auf CHF 76‘766.00 für A.___ (AK-Nr. 20) respektive auf CHF 79‘284.00 für C.___ (AK-Nr. 19) festgelegt hat, sind zu Recht unbestritten geblieben.
4. Bei den anrechenbaren Einnahmen ist der Vermögensverzehr umstritten. Die Beschwerdegegnerin geht von einem anrechenbaren Vermögen von CHF 110‘353.00 aus. Den Vermögensverzehr von einem Fünftel (vgl. E. II. 2.3 hiervor) rechnete sie den Ehegatten korrekterweise (vgl. Art. 1b Abs. 1 ELV) je hälftig an, so dass er sich auf je CHF 11‘035.00 belief. Das Vermögen von CHF 110‘353.00 ergibt sich aus Sparguthaben/Wertschriften von CHF 97‘853.00 und einem Vermögensverzicht von CHF 72‘500.00 nach Abzug des Freibetrags von CHF 60‘000.00. Umstritten ist die Anrechnung des Vermögensverzichts von CHF 72‘500.00.
4.1 Die Beschwerdegegnerin führt zur Begründung des Vermögensverzichts an, die Beschwerdeführer hätten am 18. Mai 2009 den in ihrem Eigentum stehenden hälftigen Miteigentumsanteil am Grundstück GB [...] Nr. [...] zu einem Preis von CHF 155‘000.00 an ihre Tochter verkauft. Der Verkehrswert habe zu diesem Zeitpunkt CHF 287‘500.00 betragen, entsprechend der Hälfte des Verkehrswerts des ganzen Grundstücks von CHF 575‘000.00. Somit sei auf CHF 132‘500.00 verzichtet worden. Dieser Betrag sei erstmals per 1. Januar 2011 und anschliessend jährlich um CHF 10‘000.00 zu reduzieren (Art. 17a ELV). Für das Jahr 2016 ergebe sich noch ein Vermögensverzicht von CHF 72‘500.00.
4.2 Die Beschwerdeführer lassen in der Einsprache und der Beschwerde vorbringen, der andere hälftige Anteil an der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] sei am 10. November 1999 zum Preis von CHF 339‘500.00 an den Sohn D.___ verkauft worden. Der Verkehrswert der Liegenschaft habe zu diesem Zeitpunkt CHF 545‘000.00 betragen. Der ½-Anteil entspreche somit einem Betrag von CHF 272‘500.00. Zur Beurteilung des Vermögensverzichts müssten die beiden Kaufgeschäfte gesamthaft betrachtet werden. Es sei vom durchschnittlichen Verkehrswert der Liegenschaft auszugehen, d.h. von CHF 560‘000.00 ([CHF 545‘000.00 + CHF 575‘000.00] : 2). Davon sei der vom Sohn D.___ geleistete Kaufpreis in der Höhe von CHF 339‘500.00 sowie derjenige von der Tochter B.___ im Umfang von CHF 155‘000.00 abzuziehen, ebenso wie die im Zeitraum von 2009 – 2016 getätigten Schenkungen in der Höhe von CHF 80‘000.00. Dies ergebe einen Verzichtsbetrag von CHF 0.00. Weiter wird ausgeführt, der vom Sohn D.___ bezahlte Kaufpreis von CHF 339‘500.00 dürfe nicht als hälftiger Anteil berücksichtigt werden, da der Neubau einen höheren Wert aufgewiesen habe als ½ der Gesamtliegenschaft. Diesbezüglich sei mit dem Steueramt und der Gebäudeversicherung eine spezielle Regelung getroffen worden, welche dem effektiven Sachverhalt entspreche. Diese spezielle Regelung sei nötig gewesen, weil die Bank des Käufers auf ½-Miteigentum beharrt habe. Die Tochter B.___ habe 2009, nachdem der Beschwerdeführer einen Hirnschlag erlitten habe, den alten Teil der Liegenschaft, das «Chalet», übernommen. Die Beschwerdeführer sollten so lange wie möglich im Haus, d.h. im Chalet, wohnen bleiben können. Die Beschwerdeführerin habe ihren Ehemann über Jahre zu Hause gepflegt, so dass dieser nicht in ein Pflegeheim habe umziehen müssen. Diverse administrative Arbeiten sowie Unterstützung gegenüber Dritten seien von der Tochter B.___ unentgeltlich übernommen worden. Die Wohnungsmiete sei auf CHF 500.00 pro Monat festgesetzt worden, was in keiner Weise den marktüblichen Preisen entsprochen habe. 2011 sei im Aussenbereich eine umfangreiche Gartensanierung durchgeführt worden. Dies habe die Tochter B.___ in Auftrag gegeben. Eine Mieterhöhung sei anschliessend aber nicht erfolgt. 2014/2015 sei im Innenbereich das Bad/WC vergrössert und behindertengerecht ausgebaut worden. Zudem seien längst fällige Unterhaltsarbeiten (Ersatz der elektrischen Leitungen/Tableau, Wasserrohre, Radiatoren, Küche etc., Böden, Wände, Türen) getätigt worden. Die Kosten hätten sich auf total ca. CHF 225‘000.00 belaufen. Auch diese Kosten seien durch die Tochter B.___ übernommen worden. Nach dieser zweiten umfangreichen Sanierung hätte die Miete auf monatlich CHF 800.00 (ohne Heiz- und Nebenkosten) erhöht werden sollen. Die marktübliche Miete wäre deutlich höher gewesen. Die Tochter B.___ habe somit in den vergangenen Jahren bewusst auf Vermögen bzw. Einkünfte verzichtet. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer habe sich in der Folge jedoch derart verschlechtert, dass es unverantwortlich gewesen wäre, wenn die beiden weiterhin alleine gewohnt hätten. Auf Anraten diverser Ärzte seien die Beschwerdeführer daraufhin ins Alters- und Pflegeheim E.___ in Langendorf eingetreten. Aus den genannten Gründen sei bei der Berechnung des EL-Anspruchs kein Vermögensverzicht zu berücksichtigen.
5.
5.1 Eine Verzichtshandlung bzw. ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270 mit Hinweisen). Falls also der Verkauf vom 18. Mai 2009 zu einem Preis erfolgte, der unter dem (gemäss Art. 17 Abs. 5 Satz 1 ELV massgebenden, vgl. E. II. 2.3 hiervor) Verkehrswert liegt, ist ein Vermögensverzicht zu bejahen. Entscheidend ist, ob dieser Verkauf zu einer Reduktion des damals vorhandenen Vermögens der Beschwerdeführer geführt hat. Daher ist es ausgeschlossen, den Verkauf des anderen hälftigen Miteigentumsanteils an den Sohn aus dem Jahr 1999 und den damals bezahlten Preis in die Betrachtung einzubeziehen. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beteiligten damals, im Jahr 1999, davon ausgingen, der Verkaufspreis liege unter dem Verkehrswert (vgl. AK-Nr. 14 S. 7), was allerdings später durch die rückwirkend erstellte Schätzung nicht bestätigt wurde.
5.2 Die Beschwerdeführer verkauften ihren hälftigen Miteigentumsanteil am Grundstück GB [...] Nr. [...] am 18. Mai 2009 zu einem Preis von CHF 155‘000.00 an die Tochter (vgl. AK-Nr. 5 S. 12 ff.). Der Verkehrswert des Gesamtgrundstücks belief sich im Zeitpunkt des Verkaufs vom 18. Mai 2009 unbestrittenermassen auf CHF 575‘000.00. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, der hälftige Miteigentumsanteil weise den halben Verkehrswert des Gesamtgrundstücks auf. Diese Annahme ist grundsätzlich plausibel. Die Beschwerdeführer machen allerdings geltend, den beiden Miteigentumsanteilen sei jeweils ein Wohnhaus zugeordnet. Das als «Neubau» bezeichnete Haus, welches zu demjenigen hälftigen Miteigentumsanteil gehöre, der 1999 an den Sohn verkauft wurde, weise einen deutlich höheren Wert auf als das als «Chalet» bezeichnete Haus, welches auf denjenigen hälftigen Miteigentumsanteil entfalle, der damals bei den Beschwerdeführern verblieben und 2009 an die Tochter verkauft worden sei.
5.3 Zur Klärung der Wertverhältnisse, namentlich einer allfälligen Wertdifferenz zwischen den beiden Miteigentumsanteilen, wurden im Beschwerdeverfahren weitere Unterlagen beigezogen.
5.3.1 Wie sich dem «Kaufvertrag mit Erbvertrag» vom 10. November 1999 (Verkauf des ersten hälftigen Miteigentumsanteils an den Sohn, AK-Nr. 5 S. 1 ff.), Ziffer 6.6, entnehmen lässt, wurde gleichzeitig mit diesem Vertrag eine Nutzungs- und Verwaltungsordnung über die Liegenschaft GB [...] Nr. [...] errichtet und im Grundbuch angemerkt. Eine derartige Nutzungs- und Verwaltungsordnung kann auch die Zuteilung ausschliesslicher Nutzungsrechte enthalten (Art. 647 Abs. 1 und 1bis Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]). Beziehen sich diese ausschliesslichen Nutzungsrechte auf unterschiedliche Bestandteile des Gesamtgrundstücks, können sie sich auch auf den Verkehrswert der einzelnen Anteile auswirken. Das Versicherungsgericht hat deshalb beim zuständigen Grundbuchamt die Nutzungs- und Verwaltungsordnung eingeholt (vgl. Urkunde 3). Ihr lässt sich entnehmen, dass den Beschwerdeführern (als hälftigen Miteigentümern des Gesamtgrundstücks) das Gebäude «Chalet», eine Garagenboxe mit davor befindlichem Autoabstellplatz sowie ein Teil des Umschwungs zur alleinigen Nutzung zugewiesen wurde. Dem Sohn (als hälftigem Miteigentümer des Gesamtgrundstücks) wurden eine näher bezeichnete Wohnung (offenbar der in der Beschwerde erwähnte «Neubau»), eine Garagenboxe mit davor befindlichem Autoabstellplatz sowie ebenfalls ein Teil des Umschwungs zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Weitere Bestimmungen betreffen die Zugänge zu einzelnen Räumen sowie die gemeinsame Nutzung von Heizung und Waschküche.
5.3.2 Die Beschwerdeführer liessen überdies geltend machen, es sei mit den Steuerbehörden und der Gebäudeversicherung eine besondere Regelung getroffen worden, welche der durch die Nutzungs- und Verwaltungsordnung entstandenen Wertdifferenz zwischen den beiden Miteigentumsanteilen Rechnung trage. Den in diesem Zusammenhang eingereichten Unterlagen lässt sich Folgendes entnehmen:
Für die Steuerperiode 2001 (Urkunde 4.1) betrug der Katasterwert des Anteils des Sohnes (Gebäude mit Umschwung) CHF 102‘469.00, derjenige des Anteils der Beschwerdeführer (Gebäude mit Umschwung) CHF 88‘331.00 (Urkunde 4.1).
Für die Steuerperiode 2009 (Urkunde 4.2) betrug der Katasterwert des Anteils des Sohns CHF 97‘519.00, derjenige der Beschwerdeführer (respektive der Tochter, welche den Anteil im Verlauf des Jahres 2009 erworben hatte) CHF 84‘081.00. Der Eröffnung der Katasterschätzung vom 2. Dezember 2009 (Urkunde 4.2 am Ende) ist zu entnehmen, dass der Wert des Gesamtgrundstücks von CHF 181‘600.00 prozentual aufgeteilt wurde, wobei auf den Sohn 53,7 % (entsprechend CHF 97‘519.00) und auf die Tochter die restlichen 46,3 % (entsprechend CHF 84‘081.00) entfielen.
Im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant sind die ausserdem eingereichten Werte der Steuerperiode 2015 (Urkunde 4.3).
Eine Einschätzung der Gebäudeversicherung vom 8. Oktober 2009 (in Urkunde 4.2) beziffert den «Neuwert des Gebäudes» auf CHF 780‘000.00. Diese Summe setzt sich zusammen aus dem «Wohnhaus Süd» mit Keller (Baujahr 1932, zusammen CHF 290‘160.00), dem «Wohnhaus Nord/Ost» und «Wohnhaus Nord/West» (Baujahr 1991, zusammen CHF 353‘730.00), den Garagen inkl. Vorbauten (CHF 106‘680.00) sowie zwei Balkonen (CHF 15‘600.00 respektive CHF 8‘450.00) und der Aussentreppe (CHF 5‘200.00). Gemäss den Angaben auf dem entsprechenden Papier entfallen auf den Sohn das Wohnhaus Baujahr 1991 (CHF 353‘730.00), die Hälfte der Garagen (CHF 53‘340.00), der eine Balkon (CHF 15‘600.00) und die Aussentreppe (CHF 5‘200.00), gesamthaft somit ein Wert von CHF 427‘870.00. Auf die Beschwerdeführer entfallen die verbleibenden Gebäudeteile, nämlich das Wohnhaus Baujahr 1932 (CHF 290‘160.00), die Hälfte der Garagen (CHF 53‘340.00) sowie ein Balkon (CHF 8‘450.00) mit einem Gebäudeversicherungswert von CHF 351‘950.00. Der prozentuale Anteil beliefe sich damit auf 45,1 % für die Beschwerdeführer und 54,9 % für den Sohn. Wird zusätzlich der Umschwung berücksichtigt, der relativ ausgeglichen verteilt wurde, besteht kaum mehr eine Abweichung zur durch die Steuerbehörden vorgenommenen Aufteilung von 46,3 % zu 53,7 %.
5.3.3 Wie sich aus der Nutzungs- und Verwaltungsordnung (E. II. 5.3.1 hiervor) ergibt, wurden den beiden, nominell je hälftigen, Miteigentumsanteilen unterschiedliche Nutzungsrechte zugeordnet. Der Miteigentumsanteil der Beschwerdeführer war mit der Wohnnutzung des 1932 erbauten «Chalets» verbunden, derjenige des Sohnes mit der Wohnnutzung des 1991 erstellten «Neubaus». Daraus und aus der Zuordnung der weiteren Gebäudeteile sowie des Umschwungs ergab sich eine Wertdifferenz, welche auch durch die Steuerbehörden anerkannt wurde. Es erscheint als sachlich geboten und entspricht dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, diese steuerlich anerkannte Wertdifferenz auch bei der Beurteilung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen. Der Wertanteil des Anteils der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verkaufs vom 18. Mai 2009 ist daher auf 46,3 % des Verkehrswertes des Gesamtgrundstücks, der sich unbestrittenermassen auf CHF 575‘000.00 belief, festzulegen. Dies entspricht einem Betrag von CHF 266‘225.00.
5.4 Der Miteigentumsanteil der Beschwerdeführer wurde am 18. Mai 2009 zu einem Preis von CHF 155‘000.00 an die Tochter verkauft. Der Verkehrswert des Miteigentumsanteils belief sich damals auf CHF 266‘225.00. Der Verkauf war somit mit einem Vermögensverzicht in der Höhe von CHF 111‘225.00 verbunden. Dieser Betrag reduziert sich gemäss Art. 17a ELV (E. II. 2.4 hiervor) erstmals per 1. Januar 2011 und anschliessend jährlich um CHF 10‘000.00. Für das Jahr 2016 verbleibt ein Vermögensverzicht von CHF 51‘225.00.
6. Zu prüfen bleiben die weiteren Argumente der Beschwerdeführer.
6.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, die Tochter B.___ habe rund CHF 225‘000.00 für u.a. altersgerechte Umbauarbeiten in die Liegenschaft investiert. Da diese Investitionen erst nach dem Erwerbszeitpunkt 2009 getätigt wurden, hatten sie keinen Einfluss auf den massgeblichen Verkehrswert in dem Sinne, dass es durch die Umbauarbeiten zu einer Wertvermehrung gekommen und dies beim Kaufpreis (allenfalls) zu berücksichtigen wäre. Dass sich der Verkehrswert des Gesamtgrundstücks im Zeitpunkt der Verkaufs auf CHF 575‘000.00 belief, ergibt sich aus der durch die Beschwerdegegnerin veranlassten Schätzung (AK-Nr. 17) und wird, wie dargelegt, nicht bestritten.
6.2 Auch die unter dem Marktüblichen festgesetzten Wohnkosten von CHF 500.00 haben auf die vorliegend zu klärende Frage, ob die Beschwerdeführer auf Vermögen oder Einkommen verzichtet haben, keinen Einfluss. Der tief angesetzte Mietzins könnte allenfalls einen Einkommensverzicht seitens der Tochter B.___ darstellen, nicht aber einen Ausgabenposten seitens der Beschwerdeführer. Fiktive Wohnkosten können nicht berücksichtigt werden.
6.3 Dem Anliegen der Beschwerdeführer, das angerechnete Verzichtsvermögen sei jährlich um CHF 20‘000.00 zu reduzieren, da bei beiden Beschwerdeführern jeweils CHF 10‘000.00 zu berücksichtigen seien, kann nicht gefolgt werden. Dem Umstand, dass es sich um zwei Personen handelt, wird Rechnung getragen, indem der Vermögensverzehr in der Berechnung nur hälftig berücksichtigt wird (1/5 von CHF 110‘353.00, davon wiederum ½; vgl. Art. 1b Abs. 1 ELV).
7. Zusammenfassend ist für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ab 1. März 2016 ein im Jahr 2009 erfolgter Vermögensverzicht von CHF 111‘225.00 zu berücksichtigen, der sich im Jahr 2016 noch mit einem Betrag von CHF 51‘225.00 niederschlägt. Der von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Vermögensverzicht von CHF 72‘500.00 ist auf CHF 51‘225.00 zu reduzieren. Die übrigen Argumente der Beschwerdeführer sind nicht geeignet, die EL-Berechnung zu beeinflussen. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2016 ist aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch der Beschwerdeführer auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. März 2016 unter Berücksichtigung des auf CHF 51‘225.00 reduzierten Vermögensverzichts (und eines entsprechend angepassten Ertrags aus dem Vermögensverzicht) neu berechne. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1 Die Beschwerdeführer waren durch ihre Tochter vertreten. Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht und wird auch nicht geltend gemacht.
8.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2016 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie den Anspruch der Beschwerdeführer auf Ergänzungsleistungen ab 1. März 2016 unter Berücksichtigung eines Vermögensverzichts von CHF 51‘225.00 (statt CHF 72‘500.00) neu festsetze. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Weber