Urteil vom 28. März 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Ingold
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügungen vom 22. Oktober 2015 und 18. Oktober 2016)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Der 1990 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde im Juli 2003 unter Hinweis auf eine Lernbehinderung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) angemeldet (IV-Akten Nr. [IV-Nr.] 1, 12). Diese veranlasste berufsberaterische Massnahmen. Nach Durchführung einer beruflichen Abklärung in der Institution B.___ in [...] (Abklärung vom 5. März bis 3. Juni 2007; IV-Nr. 41, 43) wurde seitens der Abklärungsinstitution eine Beschäftigung an einem ihrer geschützten Arbeitsplätze in der Mechanikabteilung vorgeschlagen, da sich während der beruflichen Massnahme gezeigt hatte, dass der Versicherte den Anforderungen am Arbeitsplatz nur bedingt und unter speziellen Rahmenbedingungen gewachsen sei (IV-Stelle Beleg [IV-Nr.] 43).
2. Mit Verfügung vom 30. September 2008 sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Februar 2008, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 83 %, eine ganze Rente zu (IV-Nr. 54). Begründet wurde der Rentenanspruch mit der erheblichen Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit. Die IV-Stelle führte konkretisierend dazu aus, es sei dem Versicherten nicht zumutbar, in der freien Wirtschaft arbeitsfähig zu sein.
3.
3.1 Nachdem der Beschwerdeführer die Arbeit am geschützten Arbeitsplatz aufgegeben hatte (vgl. IV-Nr. 62), führte die Beschwerdegegnerin eine berufliche Abklärung in der Institution C.___ durch (vgl. IV-Nr. 63, 68, 71). Anschliessend konnte der Beschwerdeführer ein von der Beschwerdegegnerin unterstütztes Praktikum bei der Firma D.___ absolvieren (IV-Nr. 83 f.). Das Praktikum wurde jedoch beendet, weil die Firma aufgelöst wurde (vgl. Protokolleintrag vom 22. März 2011).
3.2 Die Beschwerdegegnerin veranlasste eine bidisziplinäre Begutachtung (internistisch und psychiatrisch) bei der Gutachterstelle E.___ das am 4. Juli 2011 durchgeführt wurde (Gutachten vom 15. August 2011 [IV-Nr. 96 S. 2 ff.]). In der Folge hob sie mit Verfügung vom 2. Dezember 2011 die Rente, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 20 %, mit Wirkung auf Ende Januar 2012 auf (IV-Nr. 102). Als Begründung wurde erklärt, gemäss dem Gutachten sei es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, eine ihm angepasste, einfache Tätigkeit in der freien Wirtschaft mit einer 80%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit, vollschichtig realisierbar, auszuführen. Mit dieser Tätigkeit könne er ein entsprechendes Erwerbseinkommen erzielen. Unpräjudiziell werde ihm aber nochmals Hilfe bei einem dreimonatigen Arbeitstraining und anschliessender Stellensuche angeboten. Die Verfügung blieb in der Folge unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. Die Arbeitsvermittlung wurde ebenfalls abgeschlossen (Mitteilung vom 9. März 2012, IV-Nr. 106).
4.
4.1 Am 2. September 2014 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um «Wiederaufnahme des IV-Gesuches» (IV-Nr. 115 S. 1). Die Beschwerdegegnerin stellte ihm mit Vorbescheid vom 9. April 2015 (IV-Nr. 122) in Aussicht, sie werde das Gesuch um Gewährung beruflicher Massnahmen abweisen. Mit Schreiben vom 11. Mai 2015 liess der Beschwerdeführer Einwände erheben (IV-Nr. 126). Er beantragte die wiedererwägungsweise Aufhebung der Renteneinstellungsverfügung vom 2. Dezember 2011 und die Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. Februar 2012. Andernfalls bitte er darum, die Rente wiederum ab der Wiederanmeldung im September 2014 aufleben zu lassen und auszurichten, da eine einkommensrelevante Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit, nicht einmal im geschützten Rahmen, keineswegs möglich sei. Im weiteren Verlauf liess der Beschwerdeführer psychiatrische Berichte vom 16. September 2014 (IV-Nr. 115 S. 5 f.) und 17. Juli 2015 (IV-Nr. 128) der F.___ einreichen.
4.2 Mit Verfügung vom 22. Oktober 2015 (IV-Nr. 129) bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren Vorbescheid und verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen (VSBES.2015.303, Aktenseite [A.S.] 1 f.).
4.3 Mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 (IV-Nr. 130) trat die Beschwerdegegnerin auf das mit Brief vom 11. Mai 2015 gestellte Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 2. Dezember 2011 nicht ein.
5.
5.1 Am 26. November 2015 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Oktober 2015 erheben (VSBES.2015.303, A.S. 4 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 22. Oktober 2015 sei aufzuheben.
2. a) Dem Beschwerdeführer seien ab wann rechtens die gesetzlichen IV-Leistungen (Invalidenrente, erstmalige berufliche Ausbildung, berufliche Eingliederungsmassnahmen inkl. vorgängiger lntegrationsmassnahmen) nach Massgabe eine lnvaliditätsgrades von mindestens 40 % zzgl. Verzugszins zu 5% ab wann rechtens zuzusprechen.
b) Eventualiter: Die Beschwerdesache sei zu ergänzenden medizinischen und beruflich-konkreten Abklärungsmassnahmen sowie zu beruflichen Eingliederungsmassnahmen inkl. vorgängigen lntegrationsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen.
c) Subeventualiter: Es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten unter Einbezug mindestens der psychiatrischen und neuropsychologischen Fachrichtungen in Auftrag zu geben.
3. Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen.
4. Dem Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
5.2 Mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, soweit sie auf die Ausrichtung einer IV-Rente gerichtet sei (VSBES.2015.303, A.S. 21). Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen.
5.3 Der Beschwerdeführer beantragt mit Schreiben vom 13. Januar 2016 den Bericht der F.___, vom 7. Januar 2016 zu den Akten zu nehmen und als Beweis zuzulassen (VSBES.2015.303, A.S. 22 ff.). Des Weiteren sei bei der Gutachterstelle E.___ die Dokumentation über den am 4. Juli 2011 durchgeführten Hamburg-Wechsler-Intelligenztest für Erwachsene (HAWIE) gerichtlich zu edieren. Gleichzeitig reicht der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular zum Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inkl. der nötigen Dokumente ein (VSBES.2015.303, A.S. 25 ff.).
5.4 Am 5. Februar 2016 beantragt der Beschwerdeführer, die Rechnung der G.___ vom 19. Januar 2016 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die ihm im Zusammenhang mit dem Bericht der F.___ entstandenen Kosten im Betrag von CHF 103.00 im Rahmen von Art. 45 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [VSBES.2015.303, A.S. 40 f.]) zurückzuerstatten.
5.5 Mit Verfügung vom 15. Februar 2016 weist der Präsident des Versicherungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit ab, soweit mit der Beschwerde ein Rentenanspruch geltend gemacht wird (VSBES.2015.303, A.S. 42 f.). In Bezug auf die übrigen Rechtsbegehren wird dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dagegen lässt der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben (VSBES.2015.303, A.S. 45 ff.). Das Bundesgericht weist die Beschwerde mit Urteil vom 17. Juni 2016 ab, soweit es auf diese eintritt (Urteil des Bundesgerichts 8C_207/2016 vom 17. Juni 2016 [VSBES.2015.303, A. S. 62 ff.]).
6.
6.1 Daraufhin stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 28. Juli 2016 (IV-Nr. 142) in Aussicht, sie werde auf die im Schreiben vom 11. Mai 2015 ebenfalls enthaltene Neuanmeldung in Bezug auf eine Invalidenrente nicht eintreten. Der Beschwerdeführer liess dagegen am 14. September 2016 Einwände erheben und um Ansetzung einer Frist zur Einwandbegründung ersuchen (IV-Nr. 144). Anschliessend reichte er jedoch innert der ihm gesetzten Frist (IV-Nr. 145) keine Ergänzung ein.
6.2 Mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 trat die Beschwerdegegnerin, wie im Vorbescheid vom 28. Juli 2016 angekündigt, auf die mit dem Schreiben vom 11. Mai 2015 vorgenommene Neuanmeldung bezüglich des Rentenanspruchs nicht ein. Zur Begründung wurde erklärt, dem Versicherten gelinge es nicht, mit dem neuen Gesuch glaubhaft darzulegen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung (2. Dezember 2011) wesentlich verändert hätten (VSBES.2016.308, A.S. 1 f.).
6.3 Gegen diese Verfügung lässt der Beschwerdeführer am 21. November 2016 beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben (VSBES.2016.308, A.S. 3 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle vom 18. Oktober 2016 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdesache sei an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen, damit diese auf die Neuanmeldung eintrete und den Leistungsanspruch materiell prüfe.
3. Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen.
4. Es sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit eine Frist von 30 Tagen zur ergänzenden Beschwerdebegründung anzusetzen.
5. Dem Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
6.4 Mit Verfügung vom 25. November 2016 gewährt der Präsident des Versicherungsgerichts dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand (VSBES.2016.308, A.S. 12 f.).
6.5 Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 21. Februar 2017 auf eine Beschwerdeantwort (VSBES.2016.308, A.S. 21).
7. Am 24. Oktober 2016 (VSBES.2015.303, A.S. 76 ff.) und am 9. März 2017 (VSBES.2016.308, A.S. 25 ff.) reicht Rechtsanwalt Claude Wyssmann die Kostennoten zu den Akten.
8. Mit Verfügung vom 26. September 2017 wird das Verfahren VSBES.2015.303 mit dem Verfahren VSBES.2016.308 vereinigt und fortan unter dieser Nummer weitergeführt. In der Folge wird mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 die vom Beschwerdeführer verlanget öffentliche Verhandlung auf den 19. März 2018 angesetzt.
9. Am 19. März 2018 findet die öffentliche Verhandlung vor dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn statt. Der Beschwerdeführer erscheint zusammen mit seinem Rechtsvertreter. Die Beschwerdegegnerin, der die Teilnahme freigestellt wurde, hat sich abgemeldet. Eingangs der Verhandlung teilt Rechtsanwalt Wyssmann mit, er sei davon ausgegangen, diese betreffe nur die Verfügung vom 18. Oktober 2016, da im Rubrum der Vorladungsverfügung nur diese aufgeführt werde. Erst im Endstadium der Vorbereitung habe er realisiert, dass die beiden Verfahren aufgrund der erfolgten Vereinigung nun zusammen geführt würden. Er sei nur auf das Verfahren betreffend Nichteintreten (Neuanmeldung zur Rente) vorbereitet. Er stelle daher folgende Verfahrensanträge:
1. Die Verhandlung sei zu verschieben und zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen, wobei beide Verfahren (VSBES.2015.303 und VSBES.2016.308) beurteilt würden.
2. Eventualiter: Es sei heute lediglich das Beschwerdeverfahren bzgl. der Nichteintretensverfügung vom 18. Oktober 2016 zu behandeln und der Beschwerdeführer sei zu einem späteren Zeitpunkt zur Behandlung des Beschwerdeverfahrens bzgl. der Verfügung vom 22. Oktober 2015 vorzuladen. Allenfalls könne der Parteivortrag auch schriftlich abgenommen werden, vorzugsweise jedoch mündlich.
Nach kurzer Beratung (unter Ausschluss der Parteien) teilt das Gericht dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter mit, der Rechtsvertreter erhalte nun Gelegenheit, zur Verfügung vom 18. Oktober 2016 zu plädieren. Über das Vorgehen bezüglich der anderen Verfügung vom 22. Oktober 2015 werde noch entschieden. Hierauf schliesst der Vorsitzende das Beweisverfahren.
Der Vertreter des Beschwerdeführers stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 18. Oktober 2016 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdesache sei an die IV-Stelle Solothurn zurück zu weisen, damit diese auf die Neuanmeldung eintrete und den Leistungsanspruch materielle prüfe.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Zur Begründung verweist Rechtsanwalt Wyssmann auf die Beschwerde vom 21. November 2016. Ergänzend macht er geltend, das Bundesgericht habe im Urteil 8C_207/2016 vom 17. Juni 2016 (E. I. 5.5 hiervor) in E. 2.2 festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin bereits auf die Neuanmeldung eingetreten sei, indem sie medizinische Sachverhaltsabklärungen getroffen habe. Daher sei die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und zur materiellen Prüfung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Rechtsanwalt Wyssmann verweist weiter auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, IV/15/848 vom 29. Januar 2016, worin festgehalten worden sei, indem die IV-Stelle Arztberichte eingeholt habe, habe sie die Verschlechterung als glaubhaft erachtet und ihr Verhalten entspreche einem Eintreten. Vorliegend habe die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Schritte vorgenommen, so habe sie Berichte eingeholt, weshalb sie die geltend gemachte Verschlechterung als glaubhaft erachtet habe und faktisch auf das Gesuch eingetreten sei.
10. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_649/2014 vom 12. Februar 2015 E. 1.2.2).
2.2 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis).
2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
2.5
2.5.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nach Art. 87 Abs. 3 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2010 vom 15. September 2010 E. 2 mit Hinweisen). Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in anspruchserheblicher Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so klärt sie die Sache materiell ab und vergewissert sich, ob die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie geht demnach in analoger Weise vor wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls prüft sie zunächst noch, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und beschliesst hernach über den Anspruch. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht.
Sind der Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt und sind diese indessen so wenig substanziiert, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, so ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1). Der Verwaltung ist es aber auch hier unbenommen, entsprechende Erhebungen selber anzustellen, ohne dass deswegen bereits auf ein materielles Eintreten auf die Neuanmeldung zu schliessen wäre. Namentlich liegt noch kein Eintreten vor, wenn die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte einholt (Urteil des Bundesgerichts 9C_472/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen).
2.5.2 Mit Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen ist zudem erst dann zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).
2.5.3 Die glaubhaft zu machende Änderung muss nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung bzw. rechtskräftigen Rentenzusprechung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200). Die Verwaltung wird unter anderem auch zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (vgl. BGE 109 V 208 E. 2b S. 114 f.). Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, ist (analog der Revision) durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (hier: Renteneinstellungsverfügung vom 2. Dezember 2011), mit demjenigen anlässlich der streitigen Nichteintretensverfügung (hier: 18. Oktober 2016) zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_168/2014 vom 5. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
3.
3.1 Im Bereich der beruflichen Massnahmen kann der leistungsspezifische Invaliditätsfall nach Art. 4 Abs. 2 IVG u.a. gegeben sein, wenn die versicherte Person aus Gründen eines bleibenden oder längere Zeit dauernden Gesundheitsschadens daran gehindert worden ist, im üblichen Rahmen die erstmalige berufliche Ausbildung zu absolvieren und ihr als Folge dieser invaliditätsbedingten Verzögerung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_153/2017 vom 29. Juni 2017 E. 3).
3.2 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung oder auch in Massnahmen beruflicher Art, wie z.B. Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung oder Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 IVG). Sie sind von Gesetzes wegen nicht an einen bestimmten Invaliditätsgrad gebunden. Der Anspruch auf eine bestimmte Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung setzt voraus, dass sie sich zur Erreichung des von ihr bezweckten Eingliederungsziels eignet (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.1).
3.3 Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen setzen einen Eingliederungswillen bzw. eine subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus. Fehlt es daran, so entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müsste (Urteil des Bundesgerichts 8C_569/2015 Urteil vom 17. Februar 2016 E. 5.1).
3.4 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a S. 28mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b S. 373, 117 V 275 E. 2b S. 278), wobei jedoch vom Versicherten nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a S. 28 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2).
3.5 Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sowie auf Massnahmen beruflicher Art entsteht frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 10 Abs. 1 IVG).
4. Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch, der mit der – im Einwandschreiben vom 11. Mai 2015 (IV-Nr. 126) enthaltenen – Neuanmeldung erneut geltend gemacht wurde, materiell hätte prüfen müssen, oder ob sie mit der angefochtenen Verfügung vom 18. Oktober 2016 zu Recht auf Nichteintreten erkannt hat.
4.1 Der Beschwerdeführer liess an der öffentlichen Verhandlung erstmals vorbringen, die Beschwerdegegnerin sei bereits auf die Neuanmeldung eingetreten, indem sie Abklärungen zum Rentenanspruch durchgeführt habe. Dies habe auch das Bundesgericht im (die unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren VSBES.2015.303 betreffenden) Urteil 8C_207/2016 vom 17. Juni, E. 2.2, so festgehalten (vgl. E. I. 9 hiervor am Ende).
Das Bundesgericht hat an der zitierten Stelle erwogen, die Beschwerdegegnerin habe (im Rahmen der Verfügung vom 22. Oktober 2015) den Sachverhalt einzig mit Blick auf die Rechtsgrundlagen zum Anspruch auf berufliche Massnahmen gewürdigt. Es möge wohl zutreffen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden im Vorbescheidverfahren [vom 11. Mai 2015] auch ein Neuanmeldegesuch zum Bezug einer Rente gestellt und die Verwaltung den medizinischen Sachverhalt weiter abgeklärt habe, «weshalb sie darüber eine Verfügung hätte erlassen müssen». Daraus lässt sich nicht ableiten, das Bundesgericht habe damals bereits entschieden, dass auf die Neuanmeldung einzutreten sein werde oder gar schon eingetreten worden sei. Vielmehr erstreckte sich der Gegenstand der damals noch zu erlassenden Verfügung gerade auch auf diese Frage. Das Bundesgericht hielt einzig fest, die Beschwerdegegnerin werde über den mit der Neuanmeldung vom 11. Mai 2015 geltend gemachten Rentenanspruch mittels Verfügung zu befinden haben, ohne jedoch den Inhalt der Verfügung in formeller oder in materieller Hinsicht vorzugeben. Diesem Argument kann daher nicht gefolgt werden. Ob die Beschwerdegegnerin auf die – im Einwandschreiben betreffend die beruflichen Massnahmen vom 11. Mai 2015 enthaltene – Neuanmeldung zum Rentenbezug eingetreten ist, ist inhaltlich zu prüfen.
4.2 Nach vorgängigen telefonischen Anfragen der Institution C.___ und der F.___ (vgl. Protokolleinträge vom 6. August 2014, 18. August 2014 und 4. September 2014) traf am 19. September 2014 das vom 2. September 2014 datierte Schreiben mit dem Titel «Wiederaufnahme des IV-Gesuches» (IV-Nr. 115 S. 1) bei der Beschwerdegegnerin ein. Das Gesuch lautete auf «Wiederaufnahme der IV-Massnahme für die berufliche Integration». Dem Schreiben beigelegt waren ein Bericht der Institution C.___ («Reaktivierung IV-Massnahme», IV-Nr. 115 S. 2 ff.) und ein solcher der F.___, vom 16. September 2014 (IV-Nr. 115 S. 5 f.). Die Beschwerdegegnerin führte IV-interne Abklärungen durch (vgl. Protokolleinträge vom 23. September 2014 bis 2. April 2015) und stellte dem Beschwerdeführer anschliessend mit dem Vorbescheid vom 9. April 2015 (IV-Nr. 122 S. 2 f.) die Verweigerung beruflicher Eingliederungsmassnahmen in Aussicht. Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen des Einwandschreibens vom 11. Mai 2015 (IV-Nr. 126) auch den Rentenanspruch geltend gemacht hatte, holte die Beschwerdegegnerin – entsprechend der Anregung im Einwandschreiben (IV-Nr. 126 S. 3) – den Bericht der F.___ vom 17. Juli 2015 (IV-Nr. 128) ein. Anschliessend verneinte sie mit der Verfügung vom 22. Oktober 2015 den Anspruch auf berufliche Massnahmen (IV-Nr. 129). Im weiteren Verlauf nahm sie den durch den Beschwerdeführer eingereichten weiteren Bericht der F.___ vom 7. Januar 2016 (IV-Nr. 136 S. 6 ff.) zu den Akten. Weitere Abklärungen wurden vor dem Erlass der Verfügung vom 18. Oktober 2016 nicht vorgenommen.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin nach der Neuanmeldung vom 11. Mai 2015 der darin enthaltenen Anregung gefolgt und hat den Bericht der behandelnden Ärzte (Psychiatrie) vom 17. Juli 2015 (IV-Nr. 128) eingeholt. Weitere Abklärungsmassnahmen zur Beurteilung des Rentenanspruchs wurden nicht durchgeführt. Wie dargelegt, stellt das Einholen eines Berichts der behandelnden Ärzte noch kein Eintreten auf eine Neuanmeldung dar (vgl. E. II. 2.5.1 am Ende hiervor). Die angefochtene, auf Nichteintreten lautende Verfügung vom 18. Oktober 2016 ist daher nicht bereits aus formellen Gründen unzulässig. Ob sie zu Recht ergangen ist, beurteilt sich nach inhaltlichen Gesichtspunkten.
Der von Rechtsanwalt Wyssmann im Parteivortrag erwähnte Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung IV/15/848 vom 29. Januar 2016 (vgl. E. I. 9 hiervor) ändert an diesem Ergebnis nichts. Dort holte die IV-Stelle – anders als hier – nach Eingang der Neuanmeldung eine Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein. Dieses Verhalten wurde vom kantonalen Gericht als faktisches Eintreten auf das Neuanmeldungsgesuch gewertet (a.a.O. E. 4.3). Ob diese Beurteilung auf bundesgerichtlicher Ebene bestätigt worden wäre, kann offenbleiben. Vorliegend hat die IV-Stelle nach Eingang der Neuanmeldung lediglich einen Bericht bei den Psychiatrischen Diensten eingeholt. Aufgrund eines solchen Vorgehens kann nicht auf ein materielles Eintreten geschlossen werden (vgl. E. II. 2.5.1 hiervor).
Ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 11. Mai 2015 hätte eintreten müssen, beurteilt sich somit nach inhaltlichen Kriterien. Massgebend ist, ob der Beschwerdeführer eine anspruchsrelevante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat. Zu vergleichen ist dafür die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der renteneinstellenden Verfügung vom 2. Dezember 2011 mit derjenigen im Zeitpunkt der Neuanmeldung bzw. bis zum Zeitpunkt der Nichteintretensverfügung vom 18. Oktober 2016 (vgl. E. II. 2.5 hiervor).
4.3 Im Zeitpunkt der renteneinstellenden Verfügung präsentierte sich die gesundheitliche Situation wie folgt:
Im psychopathologischen Befund (IV-Nr. 96 S. 8 f.) des E.___-Gutachtens vom 15. August 2011 berichtete Dr. med. H.___, der altersentsprechend aussehende Beschwerdeführer mache einen gepflegten Eindruck, sei freundlich und kooperativ. Die Stimmung sei ausgeglichen, die Psychomotorik lebhaft. Die Sprache sei einfach strukturiert, am Konkreten orientiert. Der Beschwerdeführer sei allseits orientiert und bewusstseinsklar. Die Wahrnehmung und die Auffassung seien ungestört. Die Auffassungsgabe und die Konzentrationsfähigkeit seien nicht eingeschränkt gewesen. Hinweise für Merkfähigkeitsstörungen und Gedächtnisstörungen hätten sich nicht gefunden. Das Denken sei inhaltlich unauffällig gewesen. Befürchtungen und Zwänge seien nicht festgestellt worden. Wahnhafte Störungen, Sinnestäuschungen, Halluzinationen und Ich-Störungen seien nicht vorhanden gewesen. Es hätten sich keine circadianen Besonderheiten gefunden. Hinweise für sozialen Rückzug, Aggressivität, Suizidalität oder Selbstbeschädigung seien nicht gefunden worden. Die Realitätsprüfung und die Urteilsbildung seien ungestört gewesen. Hinweise für mangelnde Affektsteuerung und fehlende lmpulskontrolle hätten sich nicht gefunden. Das Selbstwertgefühl sei ausgeglichen gewesen. Zeichen für eine gestörte Intentionalität oder einen gestörten Antrieb hätten sich nicht gefunden. Aus internistischer/allgemeinmedizinischer Sicht gab es keine Auffälligkeiten zu berichten (IV-Nr. 96 S. 7).
Weiter hielt Dr. med. H.___ fest, es sei eine testpsychologische Untersuchung durchgeführt worden (IV-Nr. 96 S. 9). Die Leistungen des Beschwerdeführers seien unterdurchschnittlich gewesen. Insgesamt habe er einen IQ von 66. Beim Beschwerdeführer könne eine leichte Intelligenzminderung festgestellt werden. Vor allem im sprachlichen Bereich bestünden erhebliche Defizite. Er sei des Lesens kaum kundig, verstehe den Sinn des Gelesenen nicht. Im Rechnen seien seine Leistungen besser. Er könne eine Situation schlecht einschätzen, habe die Tendenz, sich zu überschätzen und habe Mühe anzuerkennen, dass aufgrund seines intellektuellen Leistungsvermögens nur einfache berufliche Tätigkeiten in Frage kämen. Im Rahmen der beruflichen Abklärung habe er bei einfachen Arbeiten ein Leistungsvermögen von 50 % erreicht. Die mangelnde Gewöhnung an einen Arbeitsprozess und auch die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers zu akzeptieren, dass nur einfache Tätigkeiten in Frage kämen, auch die Tendenz, sich bei Schwierigkeiten zu verweigern, schränkten die Arbeits- und Leistungsfähigkeit ein. An diesen Schwierigkeiten könnte jedoch im Rahmen eines Arbeitstrainings im geschützten Rahmen gearbeitet werden. Es sei daher zu erwarten, dass nach einem Arbeitstraining, allenfalls auch einer Ausbildung im geschützten Rahmen, in einer einfachen beruflichen Tätigkeit in der freien Wirtschaft eine Arbeitsleistung von 80 % zu erzielen sei. Die um 20 % verminderte Leistungsfähigkeit in der freien Wirtschaft komme aufgrund der leichten Intelligenzminderung zustande (IV-Nr. 96 S. 10). Der Beschwerdeführer habe vor allem Defizite im sprachlichen Bereich. Daher kämen nur Tätigkeiten in Frage, bei der die sprachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten keine Rolle spielten. Aufgrund der Intelligenzminderung sei durch eine psychotherapeutische Behandlung keine wesentliche Veränderung zu erwarten.
Insgesamt wurde beim Beschwerdeführer eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70) diagnostiziert, welche die Arbeitsfähigkeit beeinflusst (IV-Nr. 96 S. 9 und 11). Als einzige weitere Diagnose, jedoch ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit, wurde ein fortgesetzter Nikotinabusus (ca. acht packyears, [ICD-10 F17.1]) gestellt.
4.4 Über den weiteren vorliegend relevanten Verlauf ist den Akten insbesondere Folgendes zu entnehmen:
4.4.1 Im Bericht vom 16. September 2014 der F.___ (IV-Nr. 115 S. 5 f.), welcher bei der Beschwerdegegnerin mit dem Schreiben vom 2. September 2014 (E. I. 4.1 hiervor) einging, wird dargelegt, man habe den Beschwerdeführer als sehr niedergeschlagen, hoffnungslos und verzweifelt erlebt. Im Verlauf der bisherigen Sitzungen habe er immer wieder Suizidgedanken geäussert, habe sich jedoch mittlerweile glaubhaft davon distanzieren können. Eine kognitive Einschränkung wie diejenige einer leichten Intelligenzminderung könnte die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers in Bezug auf Arbeit und Sozialleben gut erklären. Mit seinen kognitiven Fähigkeiten stosse er immer wieder auf Probleme, welche er selbst nicht lösen könne, weshalb sein Selbstwert äusserst instabil sei. Die leichte Intelligenzminderung bestehe wahrscheinlich seit frühester Kindheit. Im Schutze des Elternhauses hätten diese Defizite wohl einigermassen aufgefangen werden können. Da nun aber der Beschwerdeführer auf sich alleine angewiesen sei, sei aufgrund seiner dadurch entstehenden Probleme und der wiederholten Misserfolge in seinem Leben eine depressive Symptomatik entstanden. Seine psychische Entwicklung sei durch die kognitiven Defizite verzögert. Der Beschwerdeführer könne altersadäquate Verpflichtungen und Aufgaben nicht wahrnehmen und sei auf Unterstützung angewiesen.
4.4.2 Mit Bericht vom 17. Juli 2015 (IV-Nr. 128), der von der Beschwerdegegnerin eingeholt wurde, diagnostizierten die Ärzte der F.___, beim Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine
- leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70), seit Geburt
- Lese- / Rechtschreibeschwäche (ICD-10 F81.0), seit Kindheit
- Rechenstörung (ICD-10 F81.2), seit Kindheit
- Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22), seit Mai 2014
Als für die Arbeitsfähigkeit unbeachtlich erachteten die Ärzte die folgenden Diagnosen:
- Probleme in Verbindung mit Ausbildung und Bildung (ICD-10 Z55), seit Jugendzeit
- Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56), seit Adoleszenz
- Probleme bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit durch eine Person ausserhalb der engeren Familie (ICD-10 Z61.5)
Es wird weiter von Stimmungsschwankungen berichtet, die von begeistert und motiviert, seine Probleme anzugehen, bis hin zu resigniert und dysphorisch reichen und über Wochen andauern könnten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer keiner Arbeit nachgehe, habe deutliche Auswirkungen auf seine Tagesstruktur und sein Wohlbefinden. Der Beschwerdeführer wird als mit mässiger Körperhygiene und in mässigem Allgemeinzustand beschrieben. Auffassungs- und Konzentrationsstörungen seien vorhanden. Der formale Gedankengang sei oft eingeengt auf seine Defizite. Der Beschwerdeführer berichtet von Grübeln. Es fänden sich keine Hinweise auf Befürchtungen oder Zwänge. Keine Hinweise auf Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Im Affekt sei der Beschwerdeführer deprimiert und hoffnungslos, gereizt, ambivalent. Jede Konfrontation mit seinen Themen führe zu einem Therapieunterbruch von zwei bis drei Wochen. Keine Hinweise auf Antriebs- oder psychomotorische Störungen. Phasenweise sozialer Rückzug. Bei depressiver Stimmungslage Somatisierungsstörungen. Verschobener Tag-Nacht-Rhythmus. Aggressivität beim Ankommen an seine Grenzen. Der Beschwerdeführer berichte von Suizidgedanken, distanziere sich glaubhaft von deren Umsetzung.
4.4.3 Am 7. Januar 2016 folgte ein weiterer, durch den Beschwerdeführer eingeholter Bericht des F.___ (IV-Nr. 136 S. 6 ff.). Der Beschwerdeführer wird beschrieben als in mehrheitlich gutem Erscheinungsbild und leicht adipösem Ernährungszustand. Weiter wurde festgehalten, es zeigten sich keine Hinweise auf Bewusstseins- oder Orientierungsstörungen. Der Beschwerdeführer präsentiere Defizite in der Auffassung, sei im formalen Denken sehr verlangsamt und eingeengt auf sein negatives Selbstbild. Keine Hinweise auf Befürchtungen, leichte Hinweise auf Zwangsstörungen (dem Beschwerdeführer sei es sehr wichtig, eine saubere Wohnung zu haben). Keine Hinweise auf Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Im Affekt deprimiert und hoffnungslos, in der bisherigen Therapie schwankend zwischen euphorisch und dysphorisch, aktuell eher dysphorisch und leicht reizbar. Der Beschwerdeführer sei klagsam, verlange Hilfe und sehe die Ursache für seine mangelnden Fortschritte bei externen Institutionen oder Personen. Ständiger Wechsel zwischen Insuffizienzgefühlen und gesteigerten Selbstwertgefühlen, dies jedoch nicht im Sinne einer bipolaren Störung, sondern eher mit einem zugrundeliegenden Insuffizienzgefühl und dem Versuch, dieses mit übersteigertem Selbstwert zu kompensieren. Der Beschwerdeführer sei antriebsarm, zeige keine zirkadianen Besonderheiten. Berichte von sozialem Rückzug. Verschobener Tag-Nacht-Rhythmus aufgrund eines Mangels an externen Strukturen. Der Beschwerdeführer neige bei Belastungen zu vegetativen und körperlichen Beschwerden. Aggressivität bei Konfrontationen, dies mangels Bewältigungsstrategien. Er berichte immer wieder von Suizidalität, könne sich aber jeweils glaubhaft davon distanzieren. Keine grundsätzliche Ablehnung der Behandlung, jedoch mangelnde Motivation, an sich selbst zu arbeiten.
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die Diagnosen einer leichten Intelligenzminderung, einer Lese- und Rechtschreibstörung sowie einer Rechenstörung gestellt. Aufgrund der fehlenden Stabilität beim Beschwerdeführer habe bisher der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTPS) nicht verifiziert werden können, wobei anhand seines aktuellen Erscheinungsbilds eine PTPS fraglich sei. Der aktuell schädliche Konsum von Alkohol werde als für die Arbeitsfähigkeit nicht relevant angesehen, da dieser wohl eine zeitlich begrenzte Erscheinung darstelle. Diesbezüglich sei eine kurzzeitige stationäre Behandlung auf einer substanzgebundenen Abteilung aufgegleist.
Was die Therapie anbelangt, ist dem Bericht zu entnehmen, dass die Behandlung im Mai 2014 begonnen habe, wobei der Beschwerdeführer den Sitzungen von Beginn an oft ferngeblieben und von November 2014 bis Februar 2015 mehrheitlich nicht erschienen sei. Anschliessend sei es bis Ende September 2015 – mit Ausnahme der Zeit von Ende Juni bis 16. September 2015 – zu regelmässigen wöchentlichen Terminen gekommen. Die Sitzungen im Oktober 2015 seien wegen Abwesenheit des behandelnden Psychologen ausgefallen, jene im November und Dezember 2015 habe der Beschwerdeführer wieder mehrheitlich verpasst.
4.5
4.5.1 Beim Vergleich der drei Berichte der F.___ mit dem E.___-Gutachten fällt zunächst auf, dass sich die Diagnoseliste in den neuen Berichten gegenüber dem Gutachten erweitert hat. Neben der leichten Intelligenzminderung werden neu eine «Lese- und Rechtschreibstörung» sowie eine «Rechenstörung» und eine «Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt» diagnostiziert. Die Diagnosen einer Lese- und Rechtschreibstörung sowie einer Rechenstörung sind jedoch nicht neu. Diese Defizite waren bereits vor Erlass der Renteneinstellungsverfügung bekannt. Dr. med. H.___ hat diese Einschränkungen in seinem Teilgutachten ebenfalls auf- und ausgeführt. Er hat jedoch darauf verzichtet, diese als separate Diagnosen aufzulisten. Die Lese-, Rechtschreib- und Rechenstörung wurde jedoch beim Tätigkeitsprofil berücksichtigt, indem die attestierte Arbeits- und Leistungsfähigkeit auf geistig einfache Tätigkeiten bezogen wurde. Unter diesem Aspekt bestehen keine Anhaltspunkte für eine Veränderung.
4.5.2 Die Berichte der F.___ enthalten jedoch Hinweise darauf, dass beim Beschwerdeführer eine depressive Symptomatik aufgetreten ist. Der Bericht vom 16. September 2014 führt diese Symptomatik auf die leichte Intelligenzminderung zurück, indem der Beschwerdeführer deswegen und infolge fehlender oder nicht genügender Unterstützung wiederholt Misserfolge erlebe, die sich dann negativ auf seinen psychischen Zustand auswirkten. Im Bericht vom 17. Juli 2015 wird diesbezüglich die Diagnose einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt gestellt. Der Bericht vom 7. Januar 2016 enthält diese Diagnose nicht mehr, erwähnt aber einen sozialen Rückzug und starke Stimmungsschwankungen. Weiter wird am Rande der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung erwähnt, welche jedoch bislang nicht habe verifiziert werden können.
Eine erhebliche Veränderung durch eine neu hinzugetretene posttraumatische Belastungsstörung ist mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschliessen und kann jedenfalls nicht als glaubhaft gemacht gelten, denn die behandelnden Ärzte nennen nur eine Verdachtsdiagnose und bezeichnen diese mit Blick auf das aktuelle Erscheinungsbild des Beschwerdeführers ausdrücklich als fraglich. Zudem müssten sich die Ereignisse, welche der Störung zugrunde liegen könnten, in der Kindheit des Beschwerdeführers zugetragen haben, so dass der zeitliche Abstand bzw. die Latenzzeit stark gegen ein derartiges Beschwerdebild spricht.
Demgegenüber bestehen, wie dargelegt, Hinweise auf eine depressive Symptomatik vorlag. Die dazu vorliegenden Berichte sind aber nicht geeignet, eine für den Rentenanspruch relevante Veränderung des Gesundheitszustandes als glaubhaft erscheinen zu lassen: Bei einer Anpassungsstörung handelt es sich definitionsgemäss um eine vorübergehende Störung. Die gestellte Diagnose ist nur dann zulässig, wenn die Symptomatik nicht stärker ausgeprägt ist, als es für die Diagnose «Angst und depressive Störung gemischt» (ICD-10 F 41.2) kennzeichnend ist. Letztere Diagnose bezeichnet eine Symptomatik, welche nicht die Schwere und Ausprägung erreicht, um sich invalidisierend auszuwirken. Dies muss erst recht gelten, wenn die Symptomatik nur im Sinn einer Anpassungsstörung auftritt und demnach als vorübergehend eingestuft wird. Gestützt auf die Akten ist denn auch davon auszugehen, es habe sich nicht um eine dauerhafte Beeinträchtigung gehandelt. Im Bericht vom 7. Januar 2016 wird die Diagnose einer «Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt» nicht mehr gestellt und auch in keiner Weise erwähnt. Die vormals erwähnte depressive Symptomatik besteht neu in der Form von Stimmungsschwankungen mit euphorischen und dysphorischen Phasen. Einzig die leichte Intelligenzminderung sowie die Lese-, Rechtschreib- und Rechenstörung werden als für die Arbeitsfähigkeit relevant erachtet. Die Stimmungsschwankungen, bei denen der Beschwerdeführer u.U. auch aggressiv und gereizt reagieren könne, sind Ausfluss der Intelligenzminderung und damit zusammenhängender Misserfolge. Insgesamt vermögen weder die erwähnten Stimmungsschwankungen noch die Suizidgedanken (mit Distanzierung von deren Umsetzung) eine rentenrelevante gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft zu begründen. Dies umso mehr, zumal sie selbst von den behandelnden Ärzten nicht als eigentliche Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer die Therapie über die gesamte Dauer von Mai 2014 bis Dezember 2015 hinweg nur unregelmässig wahrnahm und zahlreiche Termine verpasste, wie sich aus dem Bericht vom 7. Januar 2016 ergibt. Die übrigen Diagnosen (leichte Intelligenzminderung sowie die Lese-, Rechtschreib- und Rechenstörung) sind – wie bereits erwähnt – nicht neu und wurden bereits in der rentenaufhebenden Verfügung berücksichtigt.
4.6 Die im Bericht vom 17. Juli 2015 gestellten Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Probleme in Verbindung mit Ausbildung und Bildung, Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit, Probleme bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit durch eine Person ausserhalb der engeren Familie) vermögen bereits deshalb keine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, weil es sich dabei allesamt um sogenannte Z-Diagnosen handelt. Bei den Z-Kodierungen handelt es sich um Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen. Die Kategorien Z00-Z999 sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als «Diagnosen» oder «Probleme» angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Die im erwähnten Bericht festgehaltenen Problem-Diagnosen fallen somit nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung und stellen somit grundsätzlich keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar. Sie sind daher nicht geeignet, eine rentenrelevante Verschlechterung geltend zu machen.
4.7 Dem mit dem Schreiben vom 2. September 2014 eingereichten Bericht des C.___ (IV-Nr. 115 S. 2 ff.), auf den der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift hinweist, ist zu entnehmen, dass es dem Beschwerdeführer zunehmend schlechter gehe. Er werde als freundlicher und friedlicher Mensch wahrgenommen, jedoch führten Drucksituationen zu extremen Verhaltensänderungen bei ihm. Weiter sei seine Wohnsituation sehr belastend und er zeige Mühe im Umgang mit Geld. Derzeit werde ein begleitetes oder betreutes Wohnen geprüft. Aufgrund des auffallenden Sozialverhaltens, der psychischen Belastungen und der kognitiven Einschränkung sei man seitens des C.___ zur Annahme gelangt, der Beschwerdeführer könne derzeit nicht im ersten Arbeitsmarkt integriert werden. Weiter wird im Bericht festgehalten, der Beschwerdeführer könne in einem Arbeitsumfeld mit verschiedenen, aber immer wiederkehrenden einfachen Arbeitsabläufen acht Stunden arbeiten. Kleinster Widerstand oder Druck könne beim Beschwerdeführer heftige Emotionen auslösen, wobei er in ein teenagerartiges Verhalten verfalle, Regeln ausreize, Stimmung in der Gruppe mache und gegenüber seinen Vorgesetzten respektlos werde. Für die Beurteilung einer anspruchsrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann diesem Bericht nichts entnommen werden. Er bildet keine Grundlage für die Annahme, der Gesundheitszustand habe sich wesentlich verändert.
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich aus dem Beizug des Arztberichts vom 17. Juli 2015 nicht ableiten lässt, die Beschwerdegegnerin sei auf die Neuanmeldung vom 11. Mai 2015 eingetreten. Durch die eingereichten Unterlagen wurde eine erhebliche Veränderung des für den Rentenanspruch relevanten Sachverhalts nicht glaubhaft gemacht. Die Beschwerdegegnerin hat es daher zu Recht abgelehnt, auf die Neuanmeldung einzutreten. Insgesamt ist die Beschwerde vom 21. November 2016 betreffend den Rentenpunkt bzw. die Eintretensfrage somit unbegründet und daher abzuweisen.
6.
6.1 Streitig und zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen zu Recht verneint hat. Diesbezüglich liegt keine Neuanmeldung vor, da mit der Verfügung vom 2. Dezember 2011 einzig über den Rentenanspruch entschieden wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C-413/2009 vom 11. September 2009 E. 4.1 und 4.2). Aus rechtlicher Sicht ist grundsätzlich der Sachverhalt bis zum Erlass der Verfügung (hier: 22. Oktober 2015) massgebend (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 2). Später eingereichte ärztliche Berichte sind ausnahmsweise zu berücksichtigen, wenn daraus Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Verfügungserlasses gezogen werden können (Urteil des Bundesgerichts 9C_48/2015 vom 1. Juli 2015 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Für die Beurteilung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen sind die nachfolgenden Belege relevant:
6.2 Bereits im Bericht des I.___ vom 8. Juli 2003 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe kurz nach Beginn der ersten Klasse der Primarschule in die Einführungsklasse wechseln müssen (IV-Nr. 2). Die schulpsychologische Untersuchung am Ende der Einführungsklasse (Mitte Februar 1999) habe darauf hingewiesen, dass die intellektuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers im Bereich einer deutlichen Lernbehinderung lägen. Im Sommer 1999 sei der Beschwerdeführer sodann in die Kleinklasse übergetreten. Die Untersuchungsresultate hätten gezeigt, dass das intellektuelle Leistungspotential des Beschwerdeführers bei einem relativ ausgeglichenen Profil insgesamt sehr stark unterdurchschnittlich sei und im Bereich einer schulbildungsfähigen geistigen Behinderung liege (Hawik III: Gesamt-IQ = 65, Verbal-IQ = 65, Handlungs-IQ = 68).
6.3 Dem Schulbericht vom August 2004 ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer überschätze sich andauernd in den meisten Belangen (IV-Nr. 12 S. 4). Sein schulischer Stand dürfte in etwa bei einem Drittklässler liegen. Er schreibe kaum leserlich und lese kaum verständlich. Er verstehe Anleitungen, Erklärungen schriftlich wie mündlich sehr mangelhaft. Etwas besser gehe es in der Mathematik. Der Beschwerdeführer hätte eigentliche eine Sonderschulung benötigt. Seine berufliche Zukunft werde sich wohl in einer geschützten Werkstatt abspielen, in der freien Wirtschaft sei er vorerst nicht vermittelbar.
6.4 Nach Abschluss der zweiwöchigen (vom 2. November bis 2. Dezember 2005) Schnupperlehre in der B.___ in [...] gelangte man zur Auffassung, die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers betrage ca. 20 % bis 30 % (IV-Nr. 20). Es sei davon auszugehen, dass er in dieser Situation ohne Verbesserung seiner kognitiven Fähigkeiten eine Anlehre nicht bestehen könne. Vielmehr sei derzeit eine Ausbildung im geschützten Rahmen zur Förderung der Persönlichkeit und der vorhandenen Fähigkeiten angebracht. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer zweimal ein Ausbildungsplatz in der B.___ angeboten, den er beide Male nicht annahm, da er (bzw. sein Vater) davon ausging, eine höhere Ausbildung in der Privatwirtschaft absolvieren zu können (IV-Nr. 21 und 31). Beide Male wurden die Leistungsbegehren daraufhin abgewiesen (IV-Nr. 23 f. und 33 f.)
6.5 Mit Schreiben vom 8. Dezember 2006 ersuchte der Beschwerdeführer wieder um berufliche Massnahmen und teilte mit, er möchte die Berufsabklärung und die IV-Anlehre in der B.___ aufnehmen (IV-Nr. 34). Er habe das Ziel, eine IV-Anlehre im Bereich der Automobilbranche zu absolvieren. Er sei bereit, in der B.___ zu arbeiten. Ihm wäre wichtig, dass er in der B.___ [...] arbeiten könnte. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin zum Berufsberatungsgespräch eingeladen (IV-Nr. 37 und 39) und es wurde Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung im Montagebereich in der B.___ in [...] für die Zeit vom 5. März bis 30. Juni 2007 gewährt (IV-Nr. 41). Per 3. Juni 2007 schloss der Beschwerdeführer die berufliche Massnahme ordentlich ab und trat per 4. Juni 2007 an einen Platz in einer geschützten Werkstätte über (IV-Nr. 43). Der Fall wurde bzgl. beruflicher Massnahmen abgeschlossen und die Rentenprüfung eingeleitet (IV-Nr. 44). Mit Verfügung vom 30. September 2008 wurde dem Beschwerdeführer ausgehende von einem IV-Grad von 83 % eine ganze Rente zugesprochen (IV-Nr. 54).
6.6 Mit Schreiben vom 13. Oktober 2009 wurde seitens der J.___ darum ersucht, den Beschwerdeführer beim Einstieg ins Erwerbsleben zu unterstützen, da dieser gerne eine Lehre absolvieren würde (IV-Nr. 55). Es folgte ein Aufbautraining (berufliche Abklärung), welches der Beschwerdeführer vom 11. Januar bis 12. März 2010 bzw. vom 29. März bis 7. Mai 2010 im C.___ absolvierte und das von der Beschwerdegegnerin finanziert wurde (IV-Nr. 62 f., 68 und 71). Anschliessend wäre eine Potential-Abklärung in der K.___ in [...] initiiert worden. Der Eintritt sei jedoch nicht erfolgt, da der Beschwerdeführer zwischenzeitlich zwei Schnupperlehren in Malerbetrieben absolviert habe und ihm nun ein Praktikumsplatz angeboten worden sei (IV-Zwischenbericht vom 15. September 210 [IV-Nr. 83]). Die Beschwerdegegnerin gewährte daraufhin Kostengutsprache im Rahmen einer sozial-integrativen Massnahme für den betrieblichen Mehraufwand während dem Arbeitstraining vom 1. August 2010 bis 30. April 2011 (IV-Nr. 84).
6.7 Da es in der Folge beim Beschwerdeführer zu gesundheitlichen Problemen (Allergie auf toxische Mittel) kam (IV-Nr. 87, vgl. Protokolleintrag vom 14. Dezember 2010), wurde der Beschwerdeführer seitens der Beschwerdegegnerin mehrmals zu einem Beratungsgespräch eingeladen, dem er jedoch wiederholt fernblieb (IV-Nr. 88 ff.). Die Beschwerdegegnerin leitete daraufhin eine bidisziplinäre Begutachtung (Innere Medizin und Psychiatrie) bei der Gutachterstelle E.___ in die Wege (IV-Nr. 92 f.).
6.7.1 Dem Gutachten vom 15. August 2011 (IV-Nr. 96) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gerne zuerst eine Anlehre und anschliessend eine Lehre absolvieren möchte (IV-Nr. 96 S. 6). Er wolle arbeiten. Maler könne er jedoch nicht werden, da die Nitrodämpfe bei ihm Hustenanfälle ausgelöst hätten. Eigentlich würde er gerne in einer Fabrik arbeiten. Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung berichtete der Beschwerdeführer, dass er Mühe habe mit Lesen und Schreiben (IV-Nr. 96 S. 8 ff.). Er könne zwar lesen, verstehe den Inhalt des Gelesenen aber kaum. Er würde gerne als Maler oder in einer Fabrik arbeiten. Eine Ausbildung im geschützten Rahmen könne er sich hingegen nicht vorstellen. Er glaube aber kaum, dass er eine Arbeit finde, die allenfalls etwas an seinem Leben verändern könnte. Er sehe sich in der Lage, einer einfachen beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Im Rahmen der testpsychologischen Untersuchung wurde der Hamburg-Wechsler-Intelligenztest durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer mit einem IQ von 66 eine leicht unterdurchschnittliche Leistung erzielte. Der psychiatrische Gutachter führte ergänzend aus, beim Beschwerdeführer habe eine leichte Intelligenzminderung festgestellt werden können. Vor allem im sprachlichen Bereich bestünden erhebliche Defizite. Er sei des Lesens kaum kundig, versteht den Sinn des Gelesenen nicht. Im Rechnen seien seine Leistungen besser. Er könne eine Situation schlecht einschätzen, habe die Tendenz sich zu überschätzen und habe Mühe anzuerkennen, dass aufgrund seines intellektuellen Leistungsvermögens nur einfache berufliche Tätigkeiten in Frage kämen. Eine mittelgradige oder schwere Intelligenzminderung bestehe nicht. Im Rahmen der beruflichen Abklärungen, die allerdings aus äusseren Gründen nur während kurzer Zeit durchgeführt worden sei, habe er bei einfachen Arbeiten ein Leistungsvermögen von 50 % erreicht. Der Beschwerdeführer sei sich regelmässiges Arbeiten nicht gewohnt. Seit Jahren gehe er keiner beruflichen Tätigkeit nach. Diese mangelnde Gewöhnung an einen Arbeitsprozess und auch die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers zu akzeptieren, dass nur einfache Tätigkeiten in Frage kämen sowie die Tendenz, sich bei Schwierigkeiten zu verweigern, schränkten die Arbeits- und Leistungsfähigkeit ein. An diesen Schwierigkeiten könnte jedoch im Rahmen eines Arbeitstrainings im geschützten Rahmen gearbeitet werden. Es sei daher (aus psychiatrischer Sicht) zu erwarten, dass nach einem Arbeitstraining, allenfalls auch einer Ausbildung im geschützten Rahmen, in einer einfachen beruflichen Tätigkeit in der freien Wirtschaft eine Arbeitsleistung von 80 % zu erzielen sei. Aufgrund der leichten Intelligenzminderung sei die Leistungsfähigkeit in der freien Wirtschaft um 20 % vermindert. Es bestünden keine Hinweise auf eine mittelgradige oder schwere Intelligenzminderung. Die mangelnde Gewöhnung an den Arbeitsprozess, die Neigung des Beschwerdeführers, sich bei unliebsamen Aufgaben zu verweigern, und die in den Akten erwähnte Unpünktlichkeit begründeten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Auch sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, ein Arbeitstraining im geschützten Rahmen zu absolvieren. Dass er nicht mit behinderten Menschen zusammenarbeiten möchte, sei kein Hinderungsgrund, dass ihm ein solches Arbeitstraining nicht zugemutet werden könnte. Der Beschwerdeführer selbst sehe sich in der Lage, einer geeigneten beruflichen Tätigkeit ganztags nachzugehen. Er sei sich seiner Einschränkungen nur ungenügend bewusst. Diese Schwierigkeiten, seine eigene Arbeits- und Leistungsfähigkeit adäquat einzuschätzen, hänge mit der lntelligenzminderung zusammen.
6.7.2 Dem Gutachten ist weiter zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer aus somatischer Sicht keine Beschwerden vorliegen. Er macht denn subjektiv auch keine solchen geltend, was sich mit den Ergebnissen aus der somatischen Untersuchung sowie den Akten deckt (IV-Nr. 96 S. 11 f.). Weiter wird festgehalten, dass somatisch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Im Vordergrund stehe die Evaluation aus psychiatrischer Sicht. Es sei eine leicht unterdurchschnittliche Intelligenz mit einem IQ von 66 % festgestellt worden. Dies stimme mit der Aktenlage gut überein, als man früher schon in einer Schulpsychologischen Abklärung einen IQ von 65 % ermittelt habe (vgl. E. II. 6.2 hiervor). Aufgrund der leichten Intelligenzminderung bestünden Limiten hinsichtlich der beruflichen Möglichkeiten. Dem Beschwerdeführer sei es aber zumutbar, eine einfache Tätigkeit vollschichtig auszuüben. Dabei bestehe aufgrund der Verlangsamung eine Leistungseinbusse von 20 %. Aus interdisziplinärer Sicht bestehe beim Beschwerdeführer ein 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit für geistig einfache Tätigkeiten auch in der freien Wirtschaft. Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass die erwähnte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit Sicherheit seit Juli 2011 bestehe. Es gebe jedoch retrospektiv keine Hinweise, dass seit Eintritt ins Erwerbsleben eine veränderte Situation bestanden habe.
6.8 Gestützt auf das E.___-Gutachten stellte die Beschwerdegegnerin die Rentenleistungen mit Verfügung vom 2. Dezember 2011 ein (IV-Nr. 102). Mit Bericht vom 9. März 2012 schloss die Beschwerdegegnerin sodann die berufliche Eingliederung ohne weitere Leistungen ab (IV-Nr. 106). Dem Beschwerdeführer wurde erklärt, ihm seien zahlreiche Massnahmen und Unterstützungsangebote unterbreitet worden, die ihm eine berufliche Eingliederung ermögliche. Er habe bewiesen, dass er arbeiten könne und auch über grossen Durchhaltewille verfüge. Es könne davon ausgegangen werden, dass er eigenständig immer wieder zu Gelegenheitsjobs komme.
6.9 Mit Schreiben vom 2. September 2014 ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin, ihn bei der Integration in den ersten Arbeitsmarkt zu unterstützen, da es ihm bislang auf selbständige Weise nicht gelungen sei (IV-Nr. 115). Er berichtete, er sei seit Mai 2014 in einem 100%-Pensum im C.___ in der Fachabteilung Industrie/Montage tätig. Er sei motiviert, mit Hilfe der Beschwerdegegnerin seinen beruflichen Weg zu finden und er bitte um Wiederaufnahme der IV-Massnahmen für die berufliche Integration. Dem Schreiben beigelegt waren ein Bericht des C.___ (IV-Nr. 115 S. 2 ff.) sowie ein Bericht der F.___, vom 16. September 2014 (IV-Nr. 115 S. 5 f.).
Dem Bericht des C.___ ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in den Coachings bereit zeige, sich adäquat unterstützen zu lassen und den damit verbundenen Verpflichtungen nachzukommen. Seit Mai komme er pünktlich zur Arbeit und melde sich bei Krankheit korrekt ab. Seine Termine im F.___ nehme er regelmässig wahr. Bei der Arbeit falle auf, dass es dem Beschwerdeführer zunehmend schlechter gehe. Er werde in der Fachabteilung als freundlicher Mensch wahrgenommen, jedoch hätten Drucksituationen zu extremen Verhaltensänderungen bei ihm geführt. Weiter sei die Wohnsituation belastend und er zeige Mühe im Umgang mit Geld. Im Moment werde ein begleitetes oder betreutes Wohnen seitens des F.___ geprüft. Aufgrund seines auffallenden Sozialverhaltens, der psychischen Belastungen und der kognitiven Einschränkungen sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer momentan nicht im ersten Arbeitsmarkt integriert werden könne. Weiter ist der Beurteilung zu entnehmen, der Beschwerdeführer könne in einem Arbeitsumfeld mit verschiedenen, aber immer wiederkehrenden einfachen Arbeitsabläufen acht Stunden arbeiten. Des Weiteren zeige der Beschwerdeführer Einschränkungen in der Feinmotorik. Was die psychischen Ressourcen betreffe, so falle auf, dass der kleinste Widerstand oder Druck beim Beschwerdeführer heftige Emotionen auslösen könnten. Er falle dann in ein teenagerartiges Verhalten hinein, reize Regeln aus, mache Stimmung in der Gruppe und werde respektlos gegenüber seinen Vorgesetzten. Zu den kognitiven Ressourcen des Beschwerdeführers wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in kleinen Schritten lerne. Die Schieblehre habe er erlernen können. Nach zwei Wochen Abwesenheit sei das Wissen jedoch wieder weg. Erhalte der Beschwerdeführer Aufträge, könne er die ersten zwei Schritte ausführen. Enthalte der Auftrag aber mehr als zwei Schritte, so vergesse er jene nach dem zweiten Schritt. An neue Abmachungen könne er sich ca. 24 Stunden erinnern, danach vergesse er sie wieder. Es sei weiter festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer nur bedingt logische Denkabfolgen vollziehe. Erhalte er einen Auftrag, so gehe er direkt darauf los und mache. Dabei sei keine Strategie zu erkennen, wie er zum Ziel kommen wolle. Werde er nach der Strategie gefragt, könne er keine Antwort geben. Werde ihm eine einfache Variante (nicht mehr als zwei Schritte) vorgeschlagen, könne er diese umsetzen. Bei der Arbeit sei der Beschwerdeführer ordentlich, Genauigkeit sei jedoch nicht seine Stärke, was evtl. auf die auffallende Feinmotorik zurückzuführen sein könnte. Müsse der Beschwerdeführer sehr genau arbeiten (technisches Zeichnen), fehle ihm die Geduld, den Auftrag durchzuziehen.
Dr. med. L.___, Oberarzt, und M. Sc. M.___, Psychologe, F.___, führten in ihrem Bericht vom 16. September 2014 aus, die durch die leichte Intelligenzminderung resultierenden Defizite hätten im Schutze des Elternhauses wohl einigermassen aufgefangen werden können. Da der Beschwerdeführer nun aber auf sich alleine gestellt sei, sei aufgrund seiner dadurch entstehenden Probleme und der wiederholten Misserfolge in seinem Leben eine depressive Symptomatik entstanden. Seine psychische Entwicklung sei durch die kognitiven Defizite verzögert. Der Beschwerdeführer könne altersadäquate Verpflichtungen und Aufgaben nicht wahrnehmen und sei auf Unterstützung angewiesen. Sie würden daher eine IV-unterstützte Erstausbildung für angebracht erachten, da sich das psychische Wohlbefinden des Beschwerdeführers ansonsten verschlechtern werde.
6.10 Mit Vorbescheid vom 9. April 2015 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, sein Gesuch bzgl. beruflicher Massnahmen abzuweisen (IV-Nr. 122 S. 2 f.). Der Vorbescheid wurde damit begründet, dass mit dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit zahlreiche unterstützende Angebote besprochen worden seien. Einige davon seien umgesetzt worden. Leider sei seine Mitwirkung nur unzureichend oder teilweise gar nicht gegeben gewesen. Nach Prüfung der Unterlagen komme man zum Schluss, dass berufliche Massnahmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zielführend seien. Er scheine zwar gewisse Fortschritte erzielt zu haben, sobald ihm aber eine Arbeit nicht genügend attraktiv erscheine, sinke seine Motivation und er reagiere mit auffälligem Sozialverhalten. Aus Sicht der Beschwerdegegnerin wären es insbesondere einfache und serielle Tätigkeiten, die ihm zuzumuten und umsetzbar wären.
6.11 Gegen den Vorbescheid liess der Beschwerdeführer, vertreten durch die J.___, am 11. Mai 2015 Einwand erheben und beantragen, den Entscheid der Rentenaufhebung vom 2. Dezember 2011, welcher offensichtlich falsch gewesen sei, wiedererwägungsweise aufzuheben und die ganze Rente wiederum ab der Wiederanmeldung im September 2014 aufleben zu lassen und auszurichten, da eine einkommensrelevante Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit, nicht einmal im geschützten Rahmen, keineswegs möglich sei (IV-Nr. 126). Am 17. Juli 2015 folgte ein weiterer Bericht der F.___ (IV-Nr. 128). Darin wurden folgende Diagnosen gestellte:
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70), seit Geburt
- Lese-/Schreibschwäche (ICD-10 F81.0), seit Kindheit
- Rechenstörung (ICD-10 F81.2), seit Kindheit
- Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22), seit Mai 2014
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Probleme in Verbindung mit Ausbildung und Bildung (ICD-10 Z55), seit Jugendzeit
- Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56), seit Adoleszenz
- Probleme bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit durch eine Person ausserhalb der engeren Familie (ICD-10 Z61.5), seit Jugendzeit
Der Gesundheitszustand wurde als stationär erachtet, jedoch durch medizinische Massnahmen verbesserbar. Des Weiteren wurden berufliche Massnahmen als angezeigt angesehen und festgehalten, der Beschwerdeführer sei bei den alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen. Die Ärzte konnten folgende Befunde erheben: 25-jähriger Mann mit mässiger Körperhygiene und mässigem Allgemeinzustand. Bewusstsein und Orientierung unauffällig. Auffassungs- und Konzentrationsstörungen vorhanden. Formaler Gedankengang oft eingeengt auf seine Defizite. Berichtet von Grübeln. Keine Hinweise auf Befürchtungen oder Zwänge. Keine Hinweise auf Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Im Affekt deprimiert und hoffnungslos, gereizt, ambivalent. Jede Konfrontation mit seinen Themen führt zu einem Therapieunterbruch von zwei bis drei Wochen. Keine Hinweise auf Antriebs- oder psychomotorische Störungen. Phasenweise sozialer Rückzug. Bei depressiver Stimmungslage Somatisierungsstörungen. Verschobener Tag-Nacht-Rhythmus. Aggressivität beim Ankommen an seine Grenzen. Berichtet von Suizidgedanken, distanziert sich glaubhaft von der Umsetzung. Zu den therapeutischen Massnahmen und der Prognose wurde berichtet, die therapeutischen Massnahmen sähen eine engmaschige Betreuung bei alltäglichen Schwierigkeiten vor, wobei der Beschwerdeführer hinsichtlich Finanzen, administrativen Aufgaben und Lebensführung unterstützt werden sollte. Therapeutisch sollten der Umgang mit seinen Defiziten bzw. das Erlernen, Verpflichtungen einzuhalten, das Suchen und Finden seines Platzes in der Gesellschaft sowie Ziel, Klärung und Lebensplan besprochen werden. Um eine gute Prognose zu erreichen, wäre eine Arbeitstätigkeit im geschützten Rahmen oder eine berufliche Massnahme indiziert, womit der Beschwerdeführer auch eine geregelte Tagesstruktur hätte. Eine Berufstätigkeit würde beim Beschwerdeführer auch zur Selbstwertsteigerung beitragen. Mit einer engen Führung bei der Arbeit könnte er auch wichtige Entwicklungsschritte nachholen. Ohne Struktur von aussen bestehe beim Beschwerdeführer die Gefahr von Verschuldung und Verwahrlosung. Eine blosse Rente ohne Beschäftigungsprogramm würde langfristig eher zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen.
Die Ärzte berichteten weiter, der Beschwerdeführer sei lediglich im Stande, einfachste Arbeiten auszuführen, welche ihm genau und mehrmals erklärt werden müssten. Dabei bestehe jedoch die Gefahr, dass bei ihm bei einer monotonen Arbeit die Motivation sinke und er dann die Arbeit abbreche. Er benötige eine sehr enge Führung und Betreuung durch den Vorgesetzten oder einen Coach am Arbeitsplatz. Diesbezüglich sei erschwerend, dass er sich wechselnd selber überschätze oder sich aber übermässig unter Druck fühle. Die bisherige Tätigkeit sei weiterhin zumutbar. Initial sei ein Pensum von mindestens 50 %, d.h. vier Stunden täglich, angebracht, welches in der Folge schrittweise möglicherweise bis auf 100 % gesteigert werden könne. Aufgrund der Minderintelligenz und der Lese-, Schreib- und Rechenschwäche seien nur einfache Tätigkeiten geeignet für den Beschwerdeführer. Er benötige einen geschützten Rahmen und werde sein Durchhaltevermögen und seine Belastbarkeit über längere Zeit aufbauen müssen.
7.
7.1 Mit Verfügung vom 22. Oktober 2015 hielt die Beschwerdegegnerin am Vorbescheid und der dortigen Begründung fest und verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen (VSBES.2015.303, A.S. 1 f.). Den erhobenen Einwänden entgegnete sie, die Auffassung, eine berufliche Ausbildung oder andere derartige Massnahmen seien zurzeit nicht sinnvoll, werde von der beschwerdeführenden Seite offenbar geteilt. Aufgrund des Einwandschreibens hätten sie zudem ergänzende medizinische Abklärungen getätigt. Diese hätten keine relevanten neuen Tatsachen ergeben, die eine grundsätzlich andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als zwingend erscheinen liessen. Auch mit der neuen Diagnose einer Anpassungsstörung würden selbst die behandelnden Ärzte den Beschwerdeführer nach wie vor als arbeitsfähig (vorerst mindestens 50 % mit möglicher Steigerung auf ein 100%-Pensum) beurteilen. Die vorhandenen Probleme wie z.B. die Motivation, über längere Zeit einer einfachen Arbeit nachzugehen, sei IV-fremd. Es sei somit weiterhin davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich sei, in einer einfachen Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.
7.2 Der Beschwerdeführer lässt in seiner Beschwerdeschrift vorab den Umstand rügen, dass die Beschwerdegegnerin einzig bezüglich beruflicher Massnahmen verfügt, jedoch nicht hinsichtlich einer Rente abgeklärt und entschieden habe (VSBES.2015.303, A.S. 13 ff.). Er lässt dazu ausführen, aus dem Bericht der F.___ vom 16. September 2014 (vgl. E. II. 6.9 hiervor) sei hervorgegangen, dass gegenüber dem Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung vom 2. Dezember 2011 eine relevante Verschlechterung gegeben sei. Indem die Beschwerdegegnerin es unterlassen habe, den medizinischen Sachverhalt und den Leistungsanspruch nicht neu zu beurteilen, habe sie die Untersuchungspflicht verletzt. Im erwähnten Bericht seien auch Hinweise auf eine zugrundeliegende Posttraumatische Belastungsstörung vorhanden. Weiter lässt der Beschwerdeführer ausführen, aus den Akten gehe hervor, dass er invaliditätsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, eine berufliche Ausbildung in Angriff zu nehmen. Der Anspruch auf eine berufliche Erstausbildung könne nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden und sei dem Grundsatze nach bis dato auch nie abgewiesen worden mit Ausnahme vorübergehender Leistungsabweisungen wegen (vermeintlich) fehlender Mitwirkung. Es gebe umgekehrt keinerlei Rechtfertigung, ihm (heute) fehlende Mitwirkung oder (krankheitsfremde) Motivation anzulasten, wie die Beschwerdegegnerin dies tue. Wäre eine Verletzung der Mitwirkungspflicht feststehend, so wäre die Beschwerdegegnerin zudem verpflichtet, ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen, was nach Aktenlage nicht geschehen sei. Im Übrigen sei es befremdend, dass die Beschwerdegegnerin bei ihrer rentenaufhebenden Verfügung vom 2. Dezember 2011 auf ein Gutachten der Gutachterstelle E.___, welches ganz offensichtlich mangelhaft gewesen sei, abgestellt habe.
7.3 Auf die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen erwidert die Beschwerdegegnerin, Gegenstand der vorliegend angefochtenen Verfügung würde ausschliesslich die mit der Wiederanmeldung vom 2. September 2014 beantragten beruflichen Integrationsmassnahmen bilden. Was deren Ablehnung betreffe, sei auf die angefochtene Verfügung sowie die Stellungnahme der Fachperson Berufliche Eingliederung (Protokolleintrag vom 2. April 2015) verwiesen. Was die mit dem Einwand vom 11. Mai 2015 beantragte Wiedererwägung der rentenaufhebenden Verfügung vom 2. Dezember 2011 betreffe, so sei diese mit Mitteilung vom 26. Oktober 2015 abgewiesen worden. Eine erneute Rentenprüfung sei bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung nicht beantragt worden.
8.
8.1 Der im Zeitpunkt des Verfügungserlasses 25-jährige Beschwerdeführer leidet u.a. unter einer leichten Intelligenzminderung. Dadurch gestaltete sich in der Vergangenheit nicht nur seine Schulzeit äusserst problematisch, sondern auch die Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt gelang ihm bislang nicht. Seit Abschluss der obligatorischen Schulzeit wurde er seitens der Beschwerdegegnerin immer wieder betreut. Der Beschwerdeführer absolvierte verschiedene Schnupperlehren, es gab ein Berufsberatungsgespräch, eine berufliche Abklärung und ein Aufbau- sowie ein Arbeitstraining (Praktikum). Trotz aller Massnahmen gelang es dem Beschwerdeführer bislang nicht, in der freien Wirtschaft eine Ausbildung zu absolvieren oder eine Arbeitsstelle zu finden. Aus den Akten ergibt sich einheitlich und übereinstimmend, dass es dem Beschwerdeführer schwerfällt, sich mehrere Arbeitsschritte zu merken und strukturiert vorzugehen. Ebenso bereiten ihm Lesen und Schreiben sowie feinmotorische Arbeiten grosse Mühe. Des Weiteren kann er nur einfache Arbeiten ausführen, die keine allzu hohen Anforderungen an seinen Intellekt stellen und bei denen er weder lesen noch schreiben muss. Immer wieder gaben in der Vergangenheit Unpünktlichkeit oder unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz zu Beanstandungen Anlass. Bei zu viel Druck oder fehlender Motivation reagiert der Beschwerdeführer oftmals aufmüpfig. Private Problem kann er schlecht bis gar nicht abgrenzen, was sich auf seine Arbeitshaltung auswirkt. Insgesamt konnte durch die bislang durchgeführten beruflichen Massnahmen sehr gut geklärt werden, zu welchen Arbeiten der Beschwerdeführer im Stande ist und wo er hingegen Unterstützung bedarf oder was gar nicht in Frage kommt. Ebenfalls konnte eruiert werden, wie die Arbeit idealerweise gestaltet werden muss, damit der Beschwerdeführer diese ausüben kann.
8.2 Im Abschlussbericht vom 7. März 2012 (IV-Nr. 105 S. 2) stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe bereits in der Vergangenheit immer wieder bewiesen, dass er eine Stelle finde. Gemäss Gutachten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Diese könne er in der freien Wirtschaft verwerten und so ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Der finanzielle Ansporn sollte durch den Wegfall der Rente gegeben sein.
Im E.___-Gutachten wird dem Beschwerdeführer tatsächlich eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert und er wird als auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeitsfähig erachtet. Diese 80%ige Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft wurde jedoch nicht als direkt umsetzbar angesehen, sondern vielmehr als Ergebnis eines vorausgehenden mehrmonatigen Arbeitstrainings bzw. einer allfälligen erstmaligen beruflichen Ausbildung im geschützten Rahmen (IV-Nr. 96 S. 10). Dabei hatte der Gutachter in Kenntnis der Akten berücksichtigt, dass in der Vergangenheit bereits berufliche Massnahmen ergriffen worden waren.
Die behandelnden Ärzte teilten die Auffassung des Gutachters, dass der Beschwerdeführer eine geregelte Tagesstruktur und eine engmaschige Betreuung am Arbeitsplatz benötige, auf eine Tätigkeit im geschützten Rahmen mit einfachen Arbeitsabläufen angewiesen sei, die ihm mehrfach erklärt würden. Die behandelnden Ärzte der F.___ sind der Auffassung, unter erwähnten Umständen wäre das anfängliche Pensum von mindestens 50 % (4 Stunden täglich) allenfalls auf 100 % steigerbar (im geschützten Rahmen [vgl. nachträglich eingereichter Bericht der F.___ vom 7. Januar 2016 (Beilage 2 des Beschwerdeführers)]). Auch sind sich der psychiatrische Gutachter und die behandelnden Ärzte einig, dass das Durchhaltevermögen und die Belastbarkeit des Beschwerdeführers über längere Zeit aufgebaut werden müssten (vgl. IV-Nr. 96 S. 12 oben und IV-Nr. 128 S. 4).
8.3 Die im Abschlussbericht vom 7. März 2012 (IV-Nr. 105 S. 2) vorgebrachte Einschätzung der Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers, dieser habe in der Vergangenheit bewiesen, dass er eigenständig immer wieder zu Gelegenheitsjobs komme, ist untauglich, um einen Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere berufliche Massnahmen zu verneinen. Ebenso die Erwartung, der Wegfall der Rente diene als finanzieller Ansporn. Das Hauptproblem besteht primär nicht darin, dass der Beschwerdeführer keine Arbeitsstelle finden würde, sondern darin, dass er nicht in der Lage ist, eine Arbeitsstelle längere Zeit zu behalten. Die Probleme des Beschwerdeführers, dass er eine Struktur und eine engmaschige Betreuung (sowohl im beruflichen wie auch im privaten Bereich) benötigt, Termine häufig nicht einhalten kann, sich oftmals selber überschätzt und nur zu einfachen Arbeiten im Stande ist, hängt mit seiner Intelligenzminderung zusammen. Der fehlenden Nachhaltigkeit einer Arbeitsstelle war man sich seitens der Beschwerdegegnerin offenbar bereits damals bewusst, wurde doch nach erfolgtem Berufsberatungsgespräch mit Protokolleintrag vom 29. April 2011 Folgendes festgehalten: «Herr A. würde es wohl wieder schaffen, irgendein Arbeitgeber zu finden, sich auch bei Personalvermittlern melden. Die Nachhaltigkeit dieser Bemühungen wäre nicht gegeben. Zweifel, ob er langfristig genug konstant zugegen ist für eine Attestausbildung». Den Akten sind im Übrigen ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, die dafür sprächen, die Nachhaltigkeit sei im Zeitpunkt des Abschlussberichts bzw. des Arbeitsvermittlungsabschlusses (vgl. Mitteilung vom 9. März 2012 [IV-Nr. 106]) gegeben gewesen. Seitens des C.___ wurde die Beschwerdegegnerin im Oktober 2014 erneut darauf hingewiesen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die mangelnde Selbstkompetenz und das (damals) aktuelle Verhalten (psychischer Zustand) massiv eingeschränkt sei. Er würde evtl. eine Anstellung finden, sie jedoch aufgrund verschiedener Blockaden und der daraus resultierenden Stresssituationen und Überforderungen höchstwahrscheinlich wieder verlieren (vgl. Protokolleintrag vom 7. Oktober 2014).
Sowohl seitens des psychiatrischen Gutachters wie auch seitens der behandelnden Ärzte der F.___ ist übereinstimmend die Auffassung vorhanden, der Zustand des Beschwerdeführers sowie dessen Arbeitsfähigkeit seien mittels beruflicher Massnahmen verbesserbar. Während der psychiatrische Gutachter von einer im Endeffekt erreichbaren 80%igen Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt spricht, sind die behandelnden Ärzte der Meinung, die Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % lasse sich allenfalls auf ein 100%-Pensum steigern, dies jedoch im geschützten Bereich (vgl. nachträglich eingereichter Bericht der F.___ vom 7. Januar 2016 [Beilage 2 des Beschwerdeführers]). Einig sind sich die Ärzte allerdings dahingehend, dass der Beschwerdeführer, um sein trotz Intelligenzminderung bestehendes Potential künftig maximal ausschöpfen zu können, vorgängig eine über längere Zeit dauernde, engmaschige, strukturierte Betreuung im Sinne eines Arbeitstrainings im geschützten Rahmen benötigt. Mit den geeigneten beruflichen Massnahmen sollte der Beschwerdeführer aus ärztlicher Sicht in der Lage sein, den bislang fehlenden Durchhaltewillen und die mangelnde Motivation zu verbessern bzw. sich diese anzueignen. Die Umstände, welche die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer eher mühsam und aufwendig gestalten, sind schlussendlich auf dessen Intelligenzminderung zurückzuführen und insofern IV-relevant.
8.4 Der Beschwerdeführer hat immer wieder nach beruflichen Massnahmen ersucht und den Willen gezeigt, an seiner Situation etwas ändern und sich auf dem Arbeitsmarkt integrieren zu wollen. Zwischenzeitlich scheint der Beschwerdeführer denn auch zu Arbeiten im geschützten Rahmen bereit zu sein. Des Weiteren geht aus den medizinischen Berichten einstimmig hervor, dass berufliche Massnahmen nach wie vor angezeigt sind und den Zustand des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verbessert würden. Durch berufliche Massnahmen könnten nicht nur die bislang erlangten Fähigkeiten erhalten, sondern vermutungsweise optimiert werden. Unter Umständen findet eine Verbesserung in dem Masse statt, dass dem Beschwerdeführer in späterer Zukunft die Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt tatsächlich gelingt und er sich dort in einer einfachen Arbeit behaupten kann. Mit Blick auf das noch junge Alter des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich nicht, auf entsprechende Bemühungen zu verzichten.
8.5 Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen für weitere berufliche Massnahmen erfüllt. Entsprechend den Ergebnissen der medizinischen Abklärungen (vgl. insbesondere E. II. 4.3 hiervor) steht zunächst ein Arbeitstraining im Vordergrund, dem je nach Verlauf weitere Integrationsschritte, gegebenenfalls auch eine erstmalige berufliche Ausbildung, folgen können. Die Beschwerde (vom 26. November 2015) betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen ist somit begründet. Sie ist gutzuheissen.
9.
9.1 Was den nachträglich eingereichten Bericht der F.___ vom 7. Januar 2016 (Beilage 2 des Beschwerdeführers) betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass diejenigen Akten massgeblich sind, welche bis zum Verfügungszeitpunkt vorlagen oder – sollten sie späteren Datums sein – sich auf Behandlungen oder den Gesundheitszustand bis zum Verfügungserlass beziehen (vgl. E. II. 6.1 hiervor). Der Bericht vom 7. Januar 2016 findet vorliegend nur insofern Berücksichtigung als er sich in Ziffer 6 konkretisierend zum Bericht vom 17. Juli 2015 äussert (vgl. E. II. 8.3 f. hiervor). Im Übrigen bleibt er unberücksichtigt.
9.2 Der vorgängig erwähnte Bericht war jedoch für die Beurteilung im vorliegenden Fall nicht erforderlich, weshalb kein Anlass besteht, die Kosten des Berichts in der Höhe von CHF 103.00 auf die Beschwerdegegnerin zu überwälzen.
9.3 Da eine Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen gestützt auf die vorhandenen Akten möglich ist, erübrigt sich die Edition der Dokumentation des im Rahmen der bidisziplinären Begutachtung bei der Gutachterstelle E.___ durchgeführten Hamburg-Wechsler-Intelligenztests für Erwachsene (HAWIE). Es wird deshalb darauf verzichtet.
10.
10.1 Das Gericht setzt die Kosten der berufsmässigen Vertretung nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 161 Abs. 1 i.V.m. § 160 Abs. 1 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine anteilsmässige Parteientschädigung. Vorliegend obsiegt der Beschwerdeführer hinsichtlich seinem Begehren um Gewährung beruflicher Massnahmen (Verfügung vom 22. Oktober 2015), unterliegt jedoch im Rentenpunkt (Verfügung vom 18. Oktober 2016). Es rechtfertigt sich somit eine Aufteilung der Kosten nach diesen beiden Verfahrenspunkten.
10.1.1 Im Zusammenhang mit der Nichteintretensverfügung betreffend den Rentenanspruch vom 18. Oktober 2016 macht Rechtsanwalt Wyssmann in den Kostennoten vom 9. März 2017 und 19. März 2018 insgesamt 14.58 Stunden à CHF 250.00 für anwaltliche Bemühungen geltend. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege werden die im Zusammenhang mit dem Rentenanspruch entstandenen Aufwendungen vom Kanton Solothurn entschädigt (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der Stundenansatz beträgt CHF 180.00 zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 161 Abs. 1 i.V.m. § 160 Abs. 2 GT).
Der Aufwand von 5.77 Stunden gemäss der Kostennote vom 9. März 2017 ist um diejenigen Positionen zu kürzen, welche praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, der im Stundenansatz eines Rechtsanwalts inbegriffen ist. Dies betrifft die Positionen «Brief an Klient» und «Brief an Soziale Dienste» von insgesamt 1.02 Stunden, bei welchen von Orientierungskopien ausgegangen wird. Damit verbleiben 4.75 Stunden (inkl. nachprozessualer Aufwand). Bei der Kostennote vom 19. März 2018 springen die insgesamt mehr als vier Stunden (inkl. Fahrt) ins Auge, die für Besprechungen mit dem behandelnden Psychiater und einer offenbar zusätzlich hinzugezogenen Psychiaterin aufgewendet wurden. Die Notwendigkeit dieser Besprechungen, welche im Juni 2017 und im Februar 2018, also 8 respektive 16 Monate nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung, stattfanden, ist nicht nachvollziehbar. Dieser Aufwand ist daher nicht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für den Kurzbrief an den Klienten vom 13. Oktober 2017 und den Brief an die Sozialen Dienste vom 26. Oktober 2017 sowie die Position «Akten kopieren» vom 7. Februar 2018, die als Kanzleiaufwand einzustufen sind. Der zu berücksichtigende Aufwand reduziert sich damit auf 5.17 Stunden für das Jahr 2017 (inkl. Kostennote vom 9. März 2017) und auf 3.89 Stunden für das Jahr 2018, total 9.06 Stunden.
Bei den Auslagen sind Kopien mit CHF 0.50 statt CHF 1.00 pro Stück (§ 160 Abs. 5 GT) und die Fahrspesen mit CHF 0.70 statt CHF 1.00 pro Kilometer (§ 157 Abs. 3 i.V.m. GT i.V.m. § 161 lit. a Gesamtarbeitsvertrag [GAV, BGS 126.3]) einzusetzen. Damit verbleiben Auslagen von CHF 78.40 für das Jahr 2017 und CHF 40.30 für das Jahr 2018.
Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8 % im Jahr 2017 und 7.7 % im Jahr 2018 resultiert eine Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 1'887.20 (9.06 x CHF 180.00 = CHF 1'630.80 plus Auslagen CHF 118.70 plus MwSt. 2017 CHF 80.70 plus MwSt. 2018 CHF 57.00). Diese ist zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
10.1.2 Der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Wyssmann beläuft sich (gemäss Honorarvereinbarung vom 29. Oktober 2015) auf CHF 684.10 (5.17 Stunden à CHF 70.00, zzgl. 8 % Mwst. [= CHF 390.85] und 3.89 Stunden à CHF 70.00, zzgl. 7.7 % Mwst. [= CHF 293.25]).
10.2 Im Zusammenhang mit dem Begehren um berufliche Massnahmen macht Rechtsanwalt Wyssmann anwaltliche Bemühungen im Umfang von 13.6 Stunden und Auslagen in der Höhe von CHF 163.10 geltend. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die den Rentenpunkt betreffenden Anteile der Beschwerdeschrift in diesem Verfahren nicht zu entschädigen sind, da sie nicht den Anfechtungsgegenstand betrafen (vgl. Verfügung vom 15. Februar 2016 und Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2016). Der auf diesen Aspekt entfallende Anteil an den 6.5 Stunden, die für die Beschwerdeschrift aufgewendet wurden, ist ermessensweise auf zwei Stunden zu bemessen. Weiter sind auch hier aufgrund des geltend gemachten Kanzleiaufwands sowie der Kopien, die nur mit CHF 0.50 pro Stück vergütet werden, Kürzungen vorzunehmen. Neben den Auslagen für die Kopien werden die folgenden Positionen (Kanzleiaufwand oder Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich) gekürzt: Telefon von Herrn N.___ vom 26. November 2015, Briefe an Klient und J.___ vom 27. November 2015, 13. und 15. Januar 2016, 5. Februar 2016 und 25. Juli 2016. Weiter werden die Aufwendungen für die beiden Fristerstreckungsgesuche an das Versicherungsgericht vom 5. und 27. September 2016 nicht berücksichtigt. Der nachprozessuale Aufwand wird im Umfang von 0.5 Stunden gewährt. Entschädigt werden demnach 9.16 Stunden à CHF 250.00 zzgl. Auslagen in der Höhe von CHF 108.10 und 8 % Mwst. im Umfang von CHF 191.85, was einer Parteientschädigung von CHF 2’589.95 entspricht. Aufgrund des Obsiegens des Beschwerdeführers ist diese Parteientschädigung von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
11. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Aufgrund des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers werden die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 unter den Parteien hälftig aufgeteilt, d.h. der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 500.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin ebenfalls CHF 500.00 der Verfahrenskosten zu tragen.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde (vom 26. November 2015) wird die Verfügung vom 22. Oktober 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen gewähre.
2. Die Beschwerde (vom 21. November 2016) gegen die Verfügung vom 18. Oktober 2016 wird abgewiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'589.95 (inkl. Auslagen und Mwst.) zu bezahlen.
4. Die zufolge unentgeltlicher Rechtspflege durch den Kanton zu bezahlende Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 1'887.20 (inkl. Auslagen und Mwst.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. Der Nachforderungsanspruch von Rechtsanwalt Claude Wyssmann beläuft sich auf CHF 684.10 (inkl. Mwst.).
6. Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 500.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zeh Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
7. Die Beschwerdegegnerin hat Verfahrenskosten im Umfang von CHF 500.00 zu bezahlen.
8. Der Antrag auf Übernahme der Rechnung der G.___ vom 19. Januar 2016 in der Höhe von CHF 103.00 (Urkunde 3) durch die Beschwerdegegnerin wird abgewiesen.
9. Eine Kopie der Kostennote des Vertreters des Beschwerdeführers vom 19. März 2018 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
10. Eine Kopie des Protokolls der Verhandlung vom 19. März 2018 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Ingold