Urteil vom 22. März 2018
Es wirken mit:
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn,
Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 7. März 2017)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin), geb. 1959, meldete sich erstmals am 9. März 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 2). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 1. Oktober 2007 einen Anspruch, da kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege (IV-Nr. 31).
1.2 Auf die zweite Anmeldung vom 6. Juni 2008 (IV-Nr. 33) trat die Beschwerdegegnerin am 17. Oktober 2008 nicht ein (IV-Nr. 45).
1.3 Nach der dritten Anmeldung vom 15. Juni 2009 (IV-Nr. 52) verfügte die Beschwerdegegnerin am 17. Februar 2011, dass kein Anspruch auf eine Rente sowie auf berufliche Eingliederungsmassnahmen bestehe, da ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielt werden könne (IV-Nr. 96).
1.3 Auf die vierte Anmeldung vom 12. April 2012 (IV-Nr. 102) trat die Beschwerdegegnerin am 31. August 2012 nicht ein (IV-Nr. 114).
1.4 Am 18. Mai 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 125). Diese verneinte mit Verfügung vom 7. März 2017 einen Anspruch auf eine Rente sowie auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, da der Invaliditätsgrad nur 20 % betrage (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 24. April 2017 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):
1. In Aufhebung der Verfügung vom 7. März 2017 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine ganze, eventuell eine Dreiviertels-, evt. eine halbe IV-Rente zuzusprechen.
2. Es sei gerichtlich ein polydisziplinäres Gutachten anzuordnen; eventuell: In Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. März 2017 seien die Akten zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Am 25. Juli 2017 lässt die Beschwerdeführerin eine ergänzende Eingabe nachreichen (A.S. 25).
2.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 12. September 2017 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 28).
2.3 Der Vertreter der Beschwerdeführerin reicht am 18. September 2017 eine Kostennote ein (A.S. 30 f.).
2.4 Die Beschwerdeführerin gibt am 18. Januar 2018 weitere Belege zu den Akten (A.S. 33 ff.), welche zur Kenntnisnahme an ihren Vertreter sowie an die Beschwerdegegnerin gehen (A.S. 39). Der Vertreter äussert sich in der Folge am 24. Januar 2018 (A.S. 40 f.). Diese Eingabe geht am 1. Februar 2018 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 42), welche sich nicht vernehmen lässt.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 7. März 2017 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).
2.
2.1 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 107 E. 1 S. 109). Im vorliegenden Fall steht ein Rentenanspruch frühestens ab November 2015 zur Debatte (s. E. II. 2.2 hiernach). Somit ist die Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend.
2.2 Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20). Für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die aus objektiver Sicht nicht überwindbaren Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die (s. Art. 28 Abs. 1 IVG):
a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können,
b) während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind, und
c) nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2014, Art. 28 N 32). Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG (s. Art. 29 Abs. 1 IVG), was hier, angesichts der Neuanmeldung vom 18. Mai 2015, im November 2015 der Fall wäre.
Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369).
Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, bevor sie über den Anspruch entscheidet (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b S. 115). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren analog zu einer Rentenrevision durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73 mit Hinweisen). Dies gilt jedoch nur, wenn seit der ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Leistungsanspruchs mehr stattgefunden hat, sondern bloss Nichteintretensverfügungen ergingen (a.a.O., E. 3.2.3 S. 77).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Dieser verlangt eine umfassende, inhaltsbezogene, verantwortliche und der behördlichen Begründungspflicht genügende Prüfung aller Beweismittel (BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 195), unabhängig von ihrer Herkunft und ohne Bindung an förmliche Beweisregeln (BGE 137 V 210 E. 3.4.1.1 S. 248). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Für den Beweiswert ist grundsätzlich nicht ausschlaggebend, ob die eingereichte resp. in Auftrag gegebene ärztliche Stellungnahme als Bericht oder Gutachten bezeichnet wird (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160). Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125V 351 E. 3b/cc S. 353).
In Revisionsfällen ist zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des Sachverhalts bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Stellungnahme, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sie sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September 2013 E. 4.4.3). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (a.a.O., E. 2.4).
2.5 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Versicherung resp. das Gericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 43 N 86).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder der Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1).
3.
3.1 Massgeblicher Vergleichszeitpunkt ist die Leistungsverweigerung vom 17. Februar 2011, der letzten materiellen Abklärung des Sachverhalts vor der hier zu beurteilenden Neuanmeldung; auf die dazwischen erfolgte Anmeldung vom 12. April 2012 war gar nicht eingetreten worden.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der Verfügung vom 17. Februar 2011 auf zwei Gutachten:
3.1.1 Dem Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, vom 1. Juni 2010 lassen sich folgende Diagnosen entnehmen (IV-Nr. 79.1 S. 11):
1. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, Dysthymie, finanzielle Probleme
2. Chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom
- nicht ausreichend somatisch abstützbar
- primäres Fibromyalgie-Syndrom
- Panalgie
- Polyarthralgien
- Panvertebralsyndrom
- diffuse Druckschmerzangabe
- multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Atembeschwerden, Bauchbeschwerden, Brustkorbbeschwerden, Zittern
- diverse Operationen ohne beschwerdelindernden Effekt
3. Gonalgien rechtsbetont (1979 - 1980 circa fünf bis sechs Knieoperationen beidseits)
4. Ganglion Handgelenk links
5. Panvertebralsyndrom ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallkomponente
6. Appendektomie (1975)
7. Cystenentfernung im Bereich der Halsweichteile (1995)
8. Septumkorrektur, mittlere Meatotomie und partielle Ethmoidektomie beidseits (Mai 1996)
9. Mittlere Re-Meatotomie beidseits und inferiore Meatotomie links (Mai 1997)
10. Tonsillektomie (September 1998)
11. Diagnostische Hysteroskopie und Cürettage (3. April 2001)
12. Vaginale totale Hysterektomie wegen Eisenmangelanämie bei Hypermenorrhoe und Dysmenorrhoe (19. März 2002)
13. Leichtgradige reizlose Sigmadivertikulose und Hämorrhoidalleiden Grad 1 mit komplikationsloser lnfrarotkoagulation (Juli 2002)
14. Mamma-Biopsie links wegen Mikroverkalkungen; keine Malignität (22. November 2006)
Die Beschwerdeführerin schildere sämtliche Bewegungen aller axialen und peripheren Gelenke in allen Ebenen als etwa gleich schmerzhaft, unabhängig davon, ob die Untersuchung in belasteter oder in entlasteter Körperhaltung erfolge. Dies weise auf nicht somatisch abstützbare Beschwerden hin, denn sonst wäre zu erwarten, dass die eine oder die andere Bewegungsrichtung eindeutig schmerzhafter sei. Die Beschwerden würden als permanent, tags- wie nachtsüber anhaltend und therapierefraktär beschrieben. Zu den diffusen Druckschmerzen finde sich kein korrelierender klinisch-pathologischer Befund wie eine Myogelose (S. 12).
Die oberen Extremitäten wiesen keine relevanten klinischen Befunde und keine funktionellen Einschränkungen auf. Sämtliche Gelenke würden aktiv wie passiv frei bewegt. Die Röntgenaufnahmen der Hände seien altersentsprechend (S. 13 f.).
Bei der Untersuchung der Wirbelsäule lasse sich in keinem axialen Bewegungsabschnitt eine Bewegungseinschränkung oder eine Fehlhaltung objektivieren. Die Palpation der paravertebralen Weichteile der ganzen Wirbelsäule werde als schmerzhaft beschrieben, ohne dass sich ein klinischer Befund ergebe. Für ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom, einen symptomatisch engen Spinalkanal, einen Nervendehnungsschmerz oder eine Irritation / Kompression des Gefäss-Nervenbündels (z.B. im Sinne einer Thoracic-Outlet-Komponente) gebe es keine Hinweise. Die Röntgenaufnahmen zeigten altersentsprechende Befunde mit einer leichtgradigen Osteochondrose C6/7 sowie L2 bis S1 (S. 14).
An den unteren Extremitäten seien die Hüftgelenke beidseits frei beweglich. Die Kniegelenke seien klinisch unauffällig, ohne eine die Altersnorm überschreitende retropatelläre Krepitation und ohne Hinweis auf ein Meniskuszeichen, einen Gelenkserguss oder eine Gelenksinstabilität. Die Röntgenaufnahmen der Kniegelenke dokumentierten in keinem Gelenkskompartiment eine die Altersnorm überschreitende Verschmälerung eines Gelenksspaltes oder eine osteophytäre Abstützung, womit konventionell-radiologisch weiterhin kein relevanter Hinweis auf eine Gonarthrose vorliege. Die im lateralen Meniskus des linken Kniegelenks dargestellte Verkalkung sei vielfach klinisch nicht relevant (S. 15).
Allgemeininternistisch seien keine relevanten klinisch-pathologischen Befunde objektivierbar (S. 15).
Die Arbeitsfähigkeit sei, sowohl aus rein somatisch-rheumatologischer als auch aus interdisziplinärer Sicht, für die bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten nicht eingeschränkt. Dasselbe gelte für Haushaltsarbeiten mit einem körperlich leicht- bis mittelgradig belastenden Arbeitsprofil (S. 17).
3.1.2 Das Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 1. Juni 2010 enthielt folgende Diagnosen (IV-Nr. 80.1 S. 5):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)
- Dysthymie (F34.1)
- finanzielle Probleme (Z59)
Zu den objektiven Befunden führte der Experte aus, es zeigten sich keine qualitativen oder quantitativen Wahrnehmungsstörungen. Die Konzentration sei gut. Kurz- und Langzeitgedächtnis seien in Ordnung. Die Intelligenz präsentiere sich eher unterdurchschnittlich, aber nicht vermindert gemäss den Kriterien der ICD-10. Die Stimmungslage zeige sich mehrheitlich ausgeglichen, gelegentlich subdepressiv. Suizidalität liege nicht vor. Die Psychomotorik sei unauffällig. Die Persönlichkeit sei eher einfach strukturiert. Hinweise für eine abhängige Persönlichkeitsstörung fänden sich keine (S. 5). Der Medikamentenspiegel von Cipralex liege im Normbereich, derjenige von Mianserin unterhalb desselben (S. 6).
Es bestehe eine Schmerzausdehnung. Die Schmerzen, aber auch andere körperliche Beschwerden bildeten beinahe den Hauptfokus des Interesses. Teilweise schütze sich die Beschwerdeführerin mit den Schmerzen vor schwierigen Situationen, was bei ihrer wenig differenzierten Persönlichkeit naheliegend sei (S. 6 f.). Das chronifizierte, eher milde und manchmal bessere Phasen aufweisende Krankheitsbild lasse sich als Dysthymie auffassen. Eine ambulante psychiatrische Betreuung sei sinnvoll, da die einfach strukturierte Beschwerdeführerin etwas Mühe habe, allen Lebensanforderungen gerecht zu werden. Für eine asthenische Persönlichkeitsstörung fehlten die Symptome. Es bestünden ungünstige krankheitsfremde Faktoren; so habe die Beschwerdeführerin mit der Arbeitswelt innerlich abgeschlossen und beziehe einen sekundären Krankheitsgewinn (S. 7).
Die anhaltende somatoforme Schmerzstörung sei trotz Progredienz und Chronifizierung überwindbar (keine schwere psychische Komorbidität, keine auffällige prämorbide Persönlichkeitsstruktur, keine somatische Einschränkung in den bisher ausgeübten Tätigkeiten, erhaltene soziale Integration). Es gebe keine Störung, welche sich massgeblich negativ auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (S. 7 f.). Die bisherige Tätigkeit sei in vollem Ausmass ohne Einschränkung zumutbar (S. 8 f.). Die Beschwerdeführerin sei seit jeher nicht fähig, komplexe Arbeitsabläufe zu bewältigen. Hilfsarbeiten seien ihr zumutbar (S. 9).
3.2 Nach der Ablehnung des Leistungsbegehrens am 17. Februar 2011 nahm die Beschwerdegegnerin folgende Arztberichte zu den Akten:
Gemäss Bericht des [Spitals] D.___ vom 5. Juni 2012 (IV-Nr. 110 S. 1 f.) hatte sich die Beschwerdeführerin am 25. April 2012 einer Operation unterzogen (Akin-Osteotomie linke Grosszehe, Schraubenentfernung rechte Grosszehe).
Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte im Bericht vom 23. Mai 2012 (IV-Nr. 107) folgende Diagnosen:
· rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwergradig ohne psychotische Symptome (F33.2)
· somatoforme Schmerzstörung (F45.4)
· Neurasthenie (F48.0)
Der Physiotherapeut F.___ erklärte im Bericht vom 25. Mai 2012 (IV-Nr. 110 S. 4), die Beschwerdeführerin leide vor allem in beiden Füssen und Händen, tieflumbal sowie im Schultergürtel-Nackenbereich unter Schmerzen. Sie sei dadurch beim Gehen und Greifen von Gegenständen eingeschränkt. Die Physiotherapie bewirke nur eine leichte und zeitlich begrenzte Linderung.
Dr. med. G.___, Chiropraktor SCG, hielt im Bericht vom 31. Mai 2012 (IV-Nr. 110 S. 3) fest, die Beschwerdeführerin leide an einer Fibromyalgie mit Schmerzen an verschiedensten, auch wechselnden Orten, Gelenkstörungen und Muskelverspannungen sowie vegetativen Symptomen wie Erschöpfung. Die Behandlung bewirke nur kurzfristig eine Verbesserung. Er könne sich nicht vorstellen, dass die Beschwerdeführerin an eine Arbeitsstelle vermittelt werden könne.
Der Bericht von Dr. med. H.___, Arzt für Innere Medizin FMH, vom 4. Juni 2012 (IV-Nr. 109) enthielt folgende Diagnosen:
· Fibromyalgie
· Schmerzverarbeitungsstörung
· Depression
· Borderline Persönlichkeit
Aktuell sei die Beschwerdeführerin nach der Operation zweier Hammerzehen noch gehbehindert, was sich in den nächsten zwei Wochen verbessern dürfte. Im Rahmen der Fibromyalgie leide sie aber unverändert unter multiplen Schmerzen. Schon kleine Anforderungen lösten Schmerzen und psychovegetative Reaktionen aus. Die Beschwerdeführerin könne nur in einer geschützten Umgebung ein bis zwei Stunden arbeiten. Schwere Lasten sowie langes Sitzen und Stehen seien zu meiden.
Vom 28. Mai bis 23. Juli 2013 war die Beschwerdeführerin in der Erwachsenenpsychiatrie der I.___ hospitalisiert. Der Bericht vom 31. Juli 2013 (IV-Nr. 132 S. 3 ff.) enthielt folgende Diagnosen:
- rezidivierende depressive Störung, bei Austritt remittiert (F33.0)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)
- Neurasthenie (F48.0)
Unter der pharmakologischen und psychotherapeutischen Behandlung habe sich die Stimmung aufgehellt und der Antrieb normalisiert.
Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, stellte in den Berichten vom 25. März und 22. April 2015 (IV-Nr. 129 S. 2 f. + 9 f.) im Wesentlichen folgende Diagnosen:
· chronisch rezidivierende multilokuläre Schmerzen
- aktuell Knie vordergründig, rechts mehr als links
- Status nach mehrfachen Voroperationen rechts vor Jahren, Status nach Operation links (Kniearthroskopie?)
· anhaltende somatische Schmerzstörung, familiäre und soziale Probleme
· chronisch generalisiertes Beschwerdebild, vordergründig nicht somatisch abstützbar
· Gonalgien rechtsbetont
· Panvertebralsyndrom ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallkomponente
Die trotz psychischer Überlagerung objektivierbaren Schmerzen schränkten die Beschwerdeführerin in ihren alltäglichen Tätigkeiten ein. An den Kniegelenken, insbesondere rechts, seien ein deutlicher Reizerguss, eine diffuse Druckdolenz sowie eine leichte Einschränkung der Beweglichkeit feststellbar. Im MRI zeige sich das linke Gelenk stärker angeschlagen, aber das rechte sei deutlich symptomatischer.
Ab Januar 2014 arbeitete die Beschwerdeführerin an zwei Halbtagen in der Woche in der geschützten Werkstätte im K.___ (IV-Nr. 131 S. 1). Der dortige Bereichsleiter hielt am 11. Mai 2015 (IV-Nr. 131 S. 2) fest, der Beschwerdeführerin seien dreimal, allerhöchstens viermal pro Woche drei Stunden Arbeit möglich. Angesichts der körperlichen Beschwerden könne er sich nicht vorstellen, dass dieses Pensum auf dem ersten Arbeitsmarkt geleistet würde.
Dr. med. E.___ stellte in seinem Bericht vom 22. Juni 2015 (IV-Nr. 132 S. 1 f.) folgende Diagnosen:
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig, mit somatischem Syndrom (F33.01)
- akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich vermeidenden, zwanghaften und passiv-aggressiven Anteilen (Z73.1)
- somatoforme Schmerzstörung (F45.4)
Die unangepassten Verhaltensmuster wirkten sich auf die persönlichen Beziehungen und das Berufsleben negativ aus. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei sehr unwahrscheinlich, da die Beschwerdeführerin schnell an ihre Grenzen stosse.
Am 20. Mai 2015 nahm Dr. med. J.___ am rechten Knie eine Arthroskopie vor und entfernte zudem am linken Fuss eine Schraube (IV-Nr. 134 S. 8 f.).
3.3 Dem rheumatologisch-psychiatrischen Administrativgutachten vom 22. April 2016 (IV-Nr. 148) lassen sich folgende Diagnosen entnehmen (S. 22 f.):
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Pangonarthrose rechts mit Chondropathie-Veränderungen Grad III-IV medial und femoropatellar sowie medialbetonte Gonarthrose mit Femoropatellararthrose links, horizontalen Rissbildungen mediales Meniscushinterhorn beidseits (M17.0)
- Status nach Kniearthroskopie rechts, femoropatellärem Débridement sowie Débridement mediale Femurkondyle von Knorpel-Ulcera, mediale Teilmeniskektomie Hinterhorn, Narben-Débridement Notch-Bereich, Glättung laterales Hinterhorn (20. Mai 2015)
- Status nach mehrfachen Knieoperationen beidseits 1979 – 1980
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Status nach Akin-Osteotomie Grosszehe links bei Hallux valgus interphalangeus et flexus links und Schraubenentfernung Grosszehe rechts (25. April 2012)
- Status nach Schraubenentfernung proximale Phalanx Dig. 1 Fuss links (20. Mai 2015)
2. Status nach Akin-Osteotomie rechts bei Hallux valgus interphalangeus et flexus (27. April 2011)
3. Chronisches cervicales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung sowie muskuläre Dysbalance betont vom Schulter- / Nackengürteltyp
- beginnende bis mässige altersentsprechende degenerative Wirbelsäulenveränderungen C3 - C7 sowie L4 – S1
4. Chronisches unspezifisches generalisiertes Schmerzsyndrom
- anamnestisch Fibromyalgiesyndrom mit begleitendem vegetativem Symptomenkomplex
5. Osteoporose (DEXA-Messung 24. November 2015)
- antiresorptive Therapie mit Ibandronat i.v. alle drei Monate
6. Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren (F45.41)
7. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (F33.4)
3.3.1 Die Beschwerdeführerin berichtete dem Experten Dr. med. L.___, Arzt für Innere Medizin und Rheumatologie FMH, am 7. März 2016, Heben und Stehen am Ort sei deutlich erschwert, und auch das Gehen in der Ebene sei auf Grund der Kniebeschwerden limitiert. Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes bestehe bereits seit 2009 (S. 3). Nach der Kniearthroskopie rechts am 20. Mai 2015 seien die Beschwerden etwas besser geworden. Sie sei ausserhalb der Wohnung weiterhin auf einen Hilfsstock angewiesen, zumal für Einkäufe sowie längere Distanzen. Die präoperativen Luxationen des Kniegelenkes seien aktuell nicht mehr vorhanden. Nun stehe das linke Knie im Vordergrund mit vermehrten Schmerzen beim Gehen in der Ebene und beim Stehen an Ort. Sie wolle auch dieses Knie operieren lassen. Es sei ebenfalls immer wieder angeschwollen; solange sie sich nicht zu stark körperlich betätige, blieben die Knieschwellungen tolerierbar. Hockestellungen oder kniende Positionen seien nicht mehr möglich. Weitere Beschwerden beträfen langjährige Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in beide oberen Extremitäten mit Einschlafen der Hände sowie in die distale gesamte Wirbelsäule bis ins Kreuz und von dort in beide untere Extremitäten. Schmerzfreie Intervalle bestünden seit Jahren keine; einzig Liegen führe zu einer gewissen Entlastung. Hinzu kämen Beschwerden an beiden Füssen, vor allem den Grosszehen, sowie beidseits an den Fingern IV und V. Sie habe teilweise Mühe, Schuhe zu tragen und sei auf Einlagen angewiesen. Hinzu kämen an sämtlichen Fingern beider Hände Fingergelenkschmerzen mit zunehmender Deformierung sowie Einschlafen. Es bestehe eine permanente ausgeprägte Müdigkeit, weshalb sie sich nachmittags hinlege (S. 4). Den Haushalt erledige die Beschwerdeführerin so gut es gehe alleine, wobei immer wieder Pausen notwendig seien (S. 5). Zum Ablauf des Gesprächs hielt der Experte fest, die Beschwerdeführerin erscheine mit einem Gehstock. Sie sitze gut 50 Minuten ohne ihre Position zu wechseln oder über vermehrte Schmerzen zu klagen (S. 6).
Nach der Grundschule habe die Beschwerdeführerin keine Berufsausbildung absolviert und in verschiedenen Restaurantbetrieben gearbeitet. Ab Ende 1978 sei sie als Hilfsarbeiterin bei der M.___ AG tätig gewesen. Es habe sich vorwiegend um leichtere Arbeiten in der Produktion und Warenkontrolle gehandelt. Ab 2005 hätten intermittierende und im Verlauf längere Arbeitsausfälle begonnen, bevor im März 2008 eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei. Die Arbeitgeberin habe per November 2008 gekündigt. Seither sei die Beschwerdeführerin keiner regelmässigen Tätigkeit mehr nachgegangen und beziehe aktuell Sozialhilfe. Seit gut drei Jahren arbeite sie am Dienstag und Donnerstag jeweils von 8:00 bis 11:00 Uhr an einem geschützten Arbeitsplatz im K.___. Es handle sich um leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten (Handarbeiten und kreative Tätigkeiten ohne Heben von schweren Lasten), wobei auch Wechselbelastung möglich sei. Ausserhalb eines geschützten Arbeitsplatzes sehe sich die Beschwerdeführerin als nicht mehr arbeitsfähig an (S. 5).
Bei den rheumatologischen Begutachtungen 2007 und 2010 sei aus Sicht des Bewegungsapparates keine relevante Diagnose mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit objektivierbar gewesen und für die bisher ausgeübten Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit angenommen worden (S. 10). Damals wie heute stehe ein generalisiertes Schmerzsyndrom im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin klage neben den chronischen permanenten Beschwerden im Bereich von Nacken und Lendenwirbelsäule über multilokuläre Gelenkschmerzen, wobei sich ausschliesslich für die Kniegelenkproblematik ein funktionsbeeinträchtigendes organisches Korrelat nachweisen lasse. Bezüglich des Achsenskelettes finde sich (neben einer Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung mit muskulärer Dysbalance vor allem im Schulter- / Nackengürtelbereich) keine radikuläre Reizsymptomatik. Die neu angefertigten konventionellen Röntgenbilder im angegebenen Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule dokumentierten beginnende bis mässiggradige, insgesamt noch altersentsprechende degenerative Veränderungen mit Osteochondrosen und begleitenden Spondylarthrosen sowie spondylophytären Veränderungen vor allem in den Segmenten C3/7 sowie L4/S1, ohne dass dadurch eine höhergradige funktionsrelevante Einschränkung des Bewegungsumfanges nachweisbar sei. Bezüglich der Schmerzen in den Finger- und Zehengelenken zeigten sich klinisch keine Auffälligkeiten im Sinne von Synovitiden oder Tenosynovitiden, welche einem entzündlich-rheumatologischen Korrelat zugeordnet werden könnten, sondern lediglich unspezifische Druckdolenzen vor allem in den Endgelenken beider Zeigefinger; radiologisch sei dies vereinbar mit einer beginnenden Fingerarthrose in einzelnen PIP- und DIP-Gelenken bei einem leicht reduzierten Gelenkspalt. In den Füssen bestehe ein Zustand nach Hallux valgus-Operation (Akin-Osteotomie beider Grosszehen, links 2012, rechts 2011, mit Metallentfernung 2012 resp. 2015). Insbesondere bei den Grosszehen gebe es keine erklärende objektivierbare Pathologie für die anhaltenden Beschwerden (S. 11). Sicherlich bestünden residuelle belastungsabhängige Schmerzen, wobei leichte leidensadaptierte Tätigkeiten in Wechselbelastung und ohne Zehenspitzengang nicht eingeschränkt sein sollten (S. 11 f.).
Was die früher erwähnte Fibromyalgie angehe, seien derzeit die Kriterien (insbesondere der Nachweis der typischen Tenderpoints) nicht erfüllt. Es fänden sich diverse Druckdolenzen periartikulär sowohl im Schulter- / Nackengürtel- wie auch im Kreuzbereich, was bei zusätzlichen Nacken- und Kreuzschmerzen jeweils schwierig zu differenzieren sei. Die Druckdolenzen peritrochantär sowie angedeutet über beiden Ellbogengelenken seien insgesamt nicht typisch für eine Fibromyalgie, sondern eher im Rahmen von unspezifischen Weichteilschmerzen zu sehen; dies passe zu den anderweitigen Befunden, insbesondere den positiven Waddell-Zeichen mit deutlich erhöhter Berührungsempfindlichkeit sowie dem positiven Achsenstossmanöver bzw. Beckenscheinrotationsmanöver. Auch für eine anderweitige entzündliche Grundkrankheit fänden sich keine typischen Befunde wie Synovitiden oder Tenosynovitiden. Die Laborwerte für humorale Entzündungsparameter, Harnsäure etc. seien unauffällig. Auch eine Stoffwechselstörung (z.B. eine Schilddrüsendysfunktion) sei derzeit laborchemisch auszuschliessen (S. 12).
Im Vordergrund stünden die von früher bekannten Kniebeschwerden. Die aktuelle Klinik zeige nach der Kniearthroskopie rechts am 20. Mai 2015 insgesamt einen günstigen Verlauf mit noch diskret aufgetriebenem Kniegelenk (S. 12), maximaler Druckdolenz über dem medialen Kniegelenkspalt sowie im Sinne eines positiven Patella-Impressionsschmerzes. Für eine Bandinstabilität oder für Restbeschwerden ausgehend von einer Meniskuspathologie fänden sich keine Hinweise mehr. Die Gelenkfunktion (in beiden Knien 135° Flexion und ein nur diskretes Streckdefizit von 3°) sei weiterhin als gut zu bezeichnen. Links stehe klinisch derzeit eine Druckdolenz über dem medialen Kniegelenkspalt im Vordergrund, bei ebenfalls fehlenden Hinweisen auf eine Knieinstabilität, eine funktionsrelevante Meniskuspathologie bzw. ein aktiviertes arthrotisches Geschehen. Im Vergleich zu den früheren Befunden der Kniegelenke sei eine Verschlechterung eingetreten, was auch erkläre, dass es der Beschwerdeführerin zunehmend Mühe bereite, länger zu gehen oder zu sitzen, und sowohl die Hockestellung als auch kniende Positionen nicht mehr möglich seien. Entsprechend sei allein unter Berücksichtigung der Kniepathologie von einer Leistungseinschränkung auszugehen, welche in geringem Ausmass auch für leichte bis mittelschwere leidensadaptierte Tätigkeiten gelte. Das von der Beschwerdeführerin angegebene deutlich höhere Ausmass der Leistungseinschränkung mit Benützen einer Stockhilfe lasse sich auf Grund der objektivierbaren pathologischen Befunde nicht hinreichend nachvollziehen. Hier sei die von früher bekannte chronische Schmerzverarbeitungsstörung als Hauptursache zu diskutieren. Dabei sei davon auszugehen, dass weiterhin psychosoziale Belastungsfaktoren bei inzwischen mehrjähriger Erwerbsuntätigkeit einflössen (S. 13).
Für schwere und repetitiv mittelschwere körperlich belastende Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin nach wie vor nicht arbeitsfähig. Bei allen das Achsenskelett sowie insbesondere die Kniegelenke leicht bis selten mittelschwer belastenden Tätigkeiten, welche abwechselnd sitzend, stehend und gehend durchgeführt würden, sei aktuell von einer Restarbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen. Auf Grund der Knieproblematik seien Pausen und Erholungsphasen entsprechend einem Pensum von 20 % erforderlich, dies im Gegensatz zur früheren vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit (S. 13). Der Beginn dieser Leistungseinschränkung sei retrospektiv schwierig festzulegen, da wegen der chronischen Schmerzproblematik in den Akten keine explizite zeitlich terminierte Verschlechterung aufgeführt werde. Dennoch könne man annehmen, dass die Leistungseinschränkung von 20 % spätestens ab der orthopädischen Behandlung der Kniegelenke durch Dr. med. J.___ im März 2015 Gültigkeit habe (S. 14). Das geringe Arbeitspensum von zweimal drei Stunden an einem geschützten Arbeitsplatz lasse sich somatisch nicht erklären (S. 13). Im Haushalt bestehe unverändert eine volle Arbeitsfähigkeit, zumal die Beschwerdeführerin nicht auf Dritthilfe angewiesen sei (S. 14).
Was medizinische Massnahmen angehe, so stehe eine Arthroskopie auch des linken Kniegelenkes zur Diskussion. Mangels aktueller klinischer Hinweis auf eine aktivierte Gonarthrose sowie eine symptomatische Meniskusläsion dränge sich jedoch kurz- bis mittelfristig keine erneute orthopädische Intervention auf. Bezüglich der chronischen multilokulären Beschwerden könnten angesichts des therapieresistenten Verlaufes keine spezifischen Empfehlungen abgegeben werden. Im Vordergrund stehe das Vermeiden einer fortschreitenden muskulären Dekonditionierung. Berufliche Massnahmen könnten bei weiterhin bestehender subjektiver Behinderungsüberzeugung sowie auf Grund des bisherigen Verlaufes nicht empfohlen werden. Die Tätigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz sei im Interesse einer Tagesstruktur wenn möglich aufrechtzuerhalten. Die Prognose sei angesichts des bisherigen Verlaufes mit chronifizierendem Schmerzsyndrom sowie anhaltender subjektiver Schmerz- und Behinderungsüberzeugung ungünstig. Eine berufliche Integration sei unrealistisch (S. 14).
3.3.2 Der Experte Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt zur Untersuchung vom 12. April 2016 fest, die Beschwerdeführerin gebe als Hauptbeschwerden weiterhin Körperschmerzen an praktisch allen Körperstellen mit massiven Gehbeschwerden an. In psychischer Hinsicht weise sie auf teilweise Konzentrationsschwierigkeiten hin (S. 19). Seit 2008 laufe eine psychologische Behandlung, aktuell alle zwei bis drei Wochen. Die Beschwerdeführerin nehme eine Vielzahl von Medikamenten ein, u.a. seit Jahren Cipralex (20 mg) und Zoldorm (eine Tablette). Schmerzmittel verwende sie nur bei extremen Zuständen (S. 16).
ln der Untersuchung sei die Beschwerdeführerin affektiv nicht beeinträchtigt, ebenso wenig kognitiv und psychomotorisch. Es liege schon jahrelang eine Schmerzproblematik vor, die sich aus somatischer Sicht überwiegend nicht objektivieren lasse. Es sei anzunehmen, dass die Schmerzentstehung wesentlich mit der psychosozialen Situation zusammenhänge. Die Beschwerdeführerin habe eine schwierige Ehe mit einem alkoholabhängigen Mann geführt, drei Kinder grossgezogen und sei zusätzlich berufstätig gewesen. Zudem dürfte auch die nicht ganz unauffällige Kindheitssituation eine Rolle spielen. Aus diesen Gründen sei in der Vergangenheit jeweils eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden. Da sich aber doch einige körperliche Befunde fänden, müsse eine Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren angenommen werden. Die Beschwerdeführerin scheine je nach Belastungen teilweise mit depressiven Verstimmungen zu reagieren, die allerdings nie lange anhielten und jeweils mit der sozialen Situation zusammenhingen. Auf Grund der Angaben liege möglicherweise eine rezidivierende depressive Störung vor, die aktuell allerdings remittiert sei, da sich keine objektivierbaren Befunde erheben liessen und auch die subjektiven Angaben nicht auf eine derartige Störung hindeuteten. Bei der neurasthenischen Symptomatik handle es sich eher um Symptome der chronischen Schmerzstörung als um eine eigenständige Störung (S. 20). Inwieweit Persönlichkeitszüge eine Rolle spielten, lasse sich nicht ganz klar eruieren. Die Beschwerdeführerin bestätige, dass sie allgemein eher ängstlich sei, doch eindeutige zwanghafte oder passiv-aggressive Verhaltensweisen seien zumindest in der Untersuchung nicht ersichtlich. Akzentuierte Persönlichkeitszüge, welche die Verarbeitung der Beschwerden erschwerten, seien möglich; allerdings lasse sich damit grundsätzlich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Obwohl dieses Persönlichkeitsprofil mindestens seit dem frühen Erwachsenenalter bestehe, sei es der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit gut gelungen, einer Arbeit nachzugehen. Erst mit Auftreten der körperlichen Beschwerden sei es zunehmend zu einer Einschränkung gekommen. Insgesamt könne seit der letzten Begutachtung im Jahre 2010 keine wesentliche Veränderung festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin leide sicher teilweise unter Verstimmungszuständen. Im Vordergrund stünden aber die Körperschmerzen. Dabei falle auf, dass die Beschwerdeführerin nur bei Bedarf Schmerzmittel einnehme. Es bestehe über die Jahre ein ähnlicher Zustand ohne wesentliche Veränderungen, die Beschwerden ähnelten denjenigen, wie sie bereits durch die Vorgutachter beschrieben worden seien. Die dauerhafte psychologische Therapie habe ihren Zustand nicht wesentlich verändert. Die subjektiven Einschränkungen könnten auf Grund der objektivierbaren Befunde nicht in diesem Ausmass nachvollzogen werden (S. 21). Die Beschwerdeführerin gebe schon seit Jahren immer eine ähnliche Symptomatik an. In der Untersuchungssituation wirke sie aus psychiatrischer Sicht nicht wesentlich beeinträchtigt. Sie benötige im Wesentlichen keine Hilfe, könne im Alltag die anfallenden Aufgaben erledigen, einigen Interessen und Aktivitäten nachgehen sowie eine Beziehung und einige wenige soziale Kontakte pflegen. Demnach bestehe eine gewisse lnkonsistenz (S. 22).
Körperlich belastende Tätigkeiten würden wohl die Körperschmerzen unverhältnismässig stark provozieren, doch eine adaptierte leichte bis mittelschwere Tätigkeit sollte möglich sein. Darin habe sich seit 2010 keine wesentliche Veränderung ergeben. Auch im Haushalt bestehe keine Einschränkung (S. 21). Mit Ausnahme der Schmerzstörung finde sich keine relevante psychiatrische Pathologie von dauerhaftem Ausmass. Eine volle Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachvollziehbar (S. 22).
Die laufende ambulante psychologische Behandlung sei adäquat, weitere Therapien können nicht empfohlen werden. Berufliche Massnahmen seien nicht möglich, da die Beschwerdeführerin überzeugt sei, sie könne in der freien Wirtschaft keine genügende Leistung erbringen. Nach dem bisherigen Verlauf sei keine wesentliche Veränderung zu erwarten. (S. 22).
3.3.3 In der Konsensbeurteilung gelangten die Experten zum Ergebnis, dass aus rheumatologischer Sicht ein generalisiertes Schmerzsyndrom im Vordergrund stehe, welches schon in der Vergangenheit beschrieben worden sei. Mit der neuen Kniepathologie sei eine Verschlechterung eingetreten, was teilweise eine Leistungseinschränkung erkläre. Allerdings sei nicht nachvollziehbar, weswegen die Beschwerdeführerin im Alltag auf eine Stockhilfe angewiesen sei. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich keine nennenswerte Verschlechterung oder Änderung objektivieren (S. 23). Zusammenfassend sei eine körperlich adaptierte Tätigkeit zu 80 % und die Haushaltsarbeit in vollem Umfang möglich. Zumutbar sei eine das Achsenskelett sowie insbesondere die Kniegelenke leicht bis selten mittelschwer belastende Tätigkeit in Wechselbelastung. Wegen der Knieproblematik benötige die Beschwerdeführerin Pausen und Erholungsphasen im Ausmass von 20 %. Diese Einschränkung bestehe seit der orthopädischen Behandlung ab März 2015 (S. 24).
3.4 Dr. med. E.___ bemerkte in seinem Bericht vom 24. Mai 2016 (IV-Nr. 150), eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % möge aus rein medizinischer Sicht stimmen, doch werde der psychischen Problematik nicht genügend Rechnung getragen. Bei einer chronischen somatoformen Schmerzstörung könnten Schmerzen nicht auf die gleiche Art verarbeitet werden wie bei einer psychisch gesunden Person. Der erhebliche Leidensdruck schränke die Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit über die Jahre zunehmend ein. Man gehe von einer maximalen Restarbeitsfähigkeit von 30 bis 40 % im geschützten Rahmen aus. Auf dem freien Markt gelte weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Es sei wohl wahr, dass sich die Arbeitsunfähigkeit in den letzten Jahren nicht merklich verschlechtert habe; angesichts der Chronifizierung und erfolglosen Wiedereingliederung sei aber davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit bereits seit mehreren Jahren deutlich eingeschränkter sei als 20 %.
Frau O.___, Physiotherapeutin, hielt in ihrem Bericht vom 5. Oktober 2016 (IV-Nr. 160 S. 4) fest, wegen des Weichteilrheumatismus leide die Beschwerdeführerin immer wieder unter Verhärtungen der Muskulatur am ganzen Körper. Es bestünden Schmerzen im Schulter- / Nackengürtelbereich, im Brustwirbelsäulen- und Kreuzbereich sowie im rechten Knie mit Verhärtungen der Wade.
Am 20. Oktober 2016 erfolgte durch Dr. med. J.___ am linken Knie eine Arthroskopie, mit Débridement Knorpelulkus retropatellär sowie mediale Femurkondyle, Entfernung der Plica mediopatellaris und medialer Teilmeniskektomie (IV-Nr. 162 S. 7). Die Beschwerdeführerin wurde bis 6. November 2016 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (IV-Nr. 163 S. 7).
Dr. med. E.___ stellte im Bericht vom 24. Oktober 2016 (IV-Nr. 162 S. 2 ff.) folgende Diagnosen:
- rezidivierende depressive Störung (F33)
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, zwanghaften und abhängigen Anteilen (F61.0)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)
Als Kind habe die Beschwerdeführerin Sprach- und Lernschwierigkeiten gehabt und bis zum Schulabschluss die Werkklasse besucht. Sie leide unter einem sehr labilen Affekt und deutlich herabgesetzter Flexibilität. Ihren gewohnten Alltag bewältige sie meist gut, aber zusätzliche Anforderungen oder unerwartete Ereignisse führten sofort zu einer Überforderung und Angstzuständen. Soziale Kontakte würden bis auf wenige Personen gemieden. Im sozialen Bereich bestünden deutliche Defizite, z.B. im Umgang mit Konflikten. Auf Grund des langjährigen psychiatrischen und somatischen Krankheitsverlaufs könne nicht mit einer massgeblichen Verbesserung gerechnet werden. Es sei davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt seit 2008 bestehe und sich in den letzten Jahren nicht entscheidend verändert habe. Ein Gutachten stelle jeweils eine Momentaufnahme dar, was häufig zu falschen Schlüssen führe. Hinzu komme, dass Menschen versuchten, sich in der Öffentlichkeit sozial erwünscht zu verhalten, was bei Begutachtungen oft dazu führe, dass sie einen gesünderen Eindruck hinterliessen als es in Wirklichkeit der Fall sei.
Dr. med. J.___ führte in seinem Bericht vom 5. Dezember 2016 (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 3) aus, der Verlauf seit dem Eingriff sei etwas durchzogen. Die Beweglichkeit sei schon relativ gut, aber es bestehe noch eine deutliche Restsymptomatik über dem linken Kniegelenk. Die Belastungssteigerung sei weiterzuführen mit sukzessivem Weglassen der Gehstöcke und Mobilisation nach Massgabe der Beschwerden. Bis im Januar 2017 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
Dr. med. H.___ stellte in seinem Bericht vom 16. Dezember 2016 (IV-Nr. 166 S. 2 f.) folgende Hauptdiagnosen:
· Fibromyalgie (differentialdiagnostisch somatoforme Schmerzstörung)
- chronische unspezifische langjährige Schmerzkrankheit
· rezidivierende depressive Störung
- Neurasthenie (F48.0)
· Knieprobleme beidseits mit multiplen Operationen
- rezidivierende Knieschmerzen links, deutliche Affektion vom Meniskus medialseitig (MRI August 2016), Kniearthroskopie (Oktober 2016)
- Gonarthritis rechts
- differentialdiagnostisch aktivierte Arthrose, undifferenzierte HLA B27 negative Spondarthritis, aktivierte Gonarthrose
- beginnende bikompartimentäre Gonarthrose (femoropatellär, medial) sowie leichte Synovitis am rechten Knie (MRI Februar 2013), Arthroskopie (Mai 2015)
· Osteoporose mit einem T-Score von -2.5 am L3/4 unter Ibandronat (Erstdiagnose Oktober 2015)
· Tinnitus
Ab August 2016 bis Ende Januar 2017 bestehe bezüglich der beiden Knie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Auch im Haushalt sei die Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Die Schmerzsymptomatik bei bekannter Fibromyalgie und Schmerzstörung persisitiere.
Dr. med. P.___, Facharzt für Allg. Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD) hielt in seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2017 (IV-Nr. 165 S. 2 f.) dafür, die Arthroskopie am linken Knie sei ein relativ kleiner Eingriff, der nur einen kurzzeitigen Arbeitsausfall begründe. Das im Gutachten formulierte Zumutbarkeitsprofil gelte nach wie vor.
Dr. med. H.___ stellte im Bericht vom 25. Januar 2017 (IV-Nr. 169 S. 2 f.) fest, der Verlauf sei zwischenzeitlich im Wesentlichen unverändert. Das Kniegelenk sei nach wie vor schmerzhaft, wobei sich der Zustand aber auch nicht verschlechtert habe. Die Beschwerdeführerin werde im Alltag nicht nur durch das Kniegelenk eingeschränkt, sondern auch die bekannten anderweitigen Gelenkbeschwerden seien beteiligt. Die Mobilisation erfolge nach Massgabe der Beschwerden.
Frau Q.___, Psychologin FSP, und Frau R.___, B. Sc. Psychology, führten am 31. Oktober und 14. November 2017 eine neuropsychologische Abklärung durch. Gemäss Bericht vom 6. Dezember 2017 (A.S. 33 ff.) gelangten sie zum Schluss, es bestehe eine mittelschwere neuropsychologische Funktionseinschränkung im Rahmen einer leichten Intelligenzminderung (F70) bei einem Intelligenzquotienten (IQ) von insgesamt 61 Punkten. Die Beschwerdeführerin wäre auf dem ersten Arbeitsmarkt überfordert. Es könnten nur einfache Arbeiten am ehesten unter Supervision ausgeführt werden. Die aktuelle stundenweise Beschäftigung an einem geschützten Arbeitsplatz entspreche den vorhandenen Ressourcen.
3.5 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ablehnung der Rentenzusprache auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. L.___ und N.___.
3.5.1 Die rheumatologische Beurteilung geniesst für den Zeitpunkt der Begutachtung vollen Beweiswert. Dieses Gutachten stammt von einem unabhängigen Facharzt, welcher die Beschwerdeführerin gründlich untersucht, ihre Angaben festgehalten sowie sich mit den Vorakten befasst hat. Seine Beurteilung, wonach angepasste Arbeiten mit einer Leistungseinbusse von 20 % zumutbar seien, ist vor dem Hintergrund der erhobenen Befunde, welche die geklagten Schmerzen nur teilweise erklären können, nachvollziehbar. Zudem äusserte sich der Experte auch zu den Veränderungen seit der vorhergehenden Begutachtung durch Dr. med. B.___, indem er feststellte, im Hinblick auf die Kniegelenke sei eine Verschlechterung eingetreten. Die Berichte der behandelnden Ärzte und weiterer Fachpersonen geben zu keinen Zweifeln Anlass, da sie eher knapp ausgefallen sind – also schon deshalb nicht das gleiche Gewicht wie ein ausführliches Gutachten beanspruchen können – und auch keine Gesichtspunkte vorbringen, welche im Gutachten ungewürdigt blieben. Zudem ist auf die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag hinzuweisen: Die behandelnden Medizinalpersonen haben sich in erster Linie auf die Behandlung der versicherten Personen zu konzentrieren; ihre Berichte verfolgen nicht den Zweck einer objektiven Beurteilung des Gesundheitszustands, welche den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubt (Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 6.2.1). Der Einwand der Beschwerdeführerin, es fehle eine orthopädische Untersuchung, dringt nicht durch. Schmerzen des Bewegungsapparates sind Gegenstand sowohl der Rheumatologie als auch der Orthopädie (Urteil des Bundesgerichts 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 3.4), weshalb es im pflichtgemässen Ermessen des rheumatologischen Experten Dr. med. L.___ lag, ob er einen Orthopäden beizog oder nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_784/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 3.3).
Zu beachten ist allerdings, dass sich die Beschwerdeführerin nach der Begutachtung einer Arthroskopie am linken Knie unterzog. Die Beschwerdegegnerin mass diesem Eingriff keine Bedeutung zu, da er laut RAD-Arzt nur für kurze Zeit zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Dem kann indes nicht gefolgt werden. Die Einschätzung des RAD-Arztes beruht nicht auf einer eigenen Untersuchung der Beschwerdeführerin, sondern auf dem üblichen Verlauf nach einer Kniearthroskopie. Im vorliegenden Fall ist es jedoch zweifelhaft, ob ein solch positiver Verlauf vorliegt. Die behandelnden Dres. J.___ und H.___ äussern sich übereinstimmend zurückhaltend. Sie sprechen von einem durchzogenen Verlauf und einer persistierenden Restsymptomatik, welche bis Ende Januar 2017 zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führe. Spätere Berichte über die Entwicklung bis zur angefochtenen Verfügung vom 7. März 2017 liegen nicht vor. Somit bestehen Indizien dafür, dass nach der Begutachtung eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, als sie der Experte Dr. med. L.___ attestiert hatte, aber eine abschliessende Beurteilung ist nicht möglich. Vor diesem Hintergrund ist es unumgänglich, ein rheumatologisches Verlaufsgutachten einzuholen, welches über die Entwicklung zwischen dem Eingriff vom 20. Oktober 2016 und der Verfügung vom 7. März 2017 Aufschluss gibt.
3.5.2 An der psychiatrischen Beurteilung durch Dr. med. N.___ bestehen in zweierlei Hinsicht Zweifel:
3.5.2.1 Der neuropsychologische Bericht vom 6. Dezember 2017 erwähnt neu eine Intelligenzminderung mit einem IQ von 61 Punkten. Dies kann nicht mit dem Hinweis übergangen werden, die fragliche Untersuchung sei nach der angefochtenen Verfügung erfolgt. Gemäss ICD-10 F70 äussert sich eine leichte Intelligenzminderung im IQ-Bereich von 50 bis 69 Punkten durch Lernschwierigkeiten in der Schule (s. https://www.dimdi.de/static/de/klassi/icd-10-gm/kodesuche/onlinefassungen/htmlgm2017/block-f70-f79.htm, aufgerufen am 15. März 2018). Solche liegen aber bei der Beschwerdeführerin, welche die Werkklasse besuchte, vor, was einen gewichtigen Hinweis darauf bildet, dass schon lange vor dem 7. März 2017 eine Intelligenzminderung bestand. Zwar verneinte Dr. med. C.___ eine solche in seinem Gutachten aus dem Jahr 2010, aber ohne dies zu begründen (s. IV-Nr. 80.1 S. 5 + 6). Dr. med. N.___ wiederum ging auf diese Frage nicht vertieft ein. Zur Bestimmung einer Intelligenzstörung gehören jedoch auch standardisierte Intelligenztests (s. ICD-10 Einleitung zu F70 – 79, a.a.O.), welche hier unterblieben. Der Ausschluss einer Intelligenzminderung vermag daher nicht zu überzeugen, vielmehr bedarf es hier ergänzender Abklärungen.
Im Übrigen trifft es zwar zu, dass eine gesundheitlich bedingte Intelligenzschwäche nicht zwingend auch das Leistungsvermögen im erwerblichen Bereich in invalidenversicherungsrechtlich relevantem Ausmass beeinträchtigt. Wie bei jeder anderen auf den Gesundheitszustand zurückzuführenden Verminderung der Arbeitsfähigkeit stellt sich auch hier zusätzlich die Frage, inwiefern sich ein allfälliger Intelligenzmangel konkret auf die zumutbarerweise mögliche Leistungserbringung auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2013 vom 16. März 2015 E. 3.2.1). Entscheidend ist im vorliegenden Zusammenhang indes, dass eine Arbeitsunfähigkeit bei einem IQ von weniger als 70 Punkten nicht ausgeschlossen werden kann (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_108/2014 vom 24. September 2014 E. 2.2).
Schliesslich sei noch darauf hingewiesen, dass man nicht von vornherein sagen kann, wenn die Intelligenzminderung schon 2010 im gleichen Ausmass bestanden habe, sei seither gar keine Verschlechterung eingetreten; die intellektuellen Fähigkeiten können sich nämlich im Lauf der Zeit verändern (ICD-10 Einleitung zu F70 – 79, a.a.O.). Zudem ist der Rentenanspruch in jedem Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen, wenn ein Revisionsgrund vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 9C_378/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 4.2). Diese Voraussetzung ist vorliegend, wie dargelegt (E. II. 3.5.1 hiervor) gegeben.
3.5.2.2 Dr. med. N.___ sieht akzentuierte Persönlichkeitszüge als möglich an, beantwortet diese Frage aber nicht abschliessend, da solche Persönlichkeitszüge zwar die Verarbeitung der Beschwerden erschweren könnten, aber keine Arbeitsunfähigkeit begründeten. Dem ist zu entgegnen, dass nach der neuen Praxis grundsätzlich auf sämtliche psychischen Erkrankungen das sog. strukturierte Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 Anwendung findet (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429 und 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416 f.). Beim strukturierten Beweisverfahren beurteilt sich die Frage, ob ein Leiden zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, nach einem normativen Prüfungsraster. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungs-hindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f.). Die massgeblichen Standardindikatoren lassen sich in die Kategorie «funktioneller Schweregrad» (mit den Komplexen «Gesundheitsschädigung», «Persönlichkeit» und «Sozialer Kontext») sowie die Kategorie «Konsistenz» einteilen (a.a.O. E. 4.1.3 S. 297). Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung spielen auch akzentuierte Persönlichkeitszüge eine Rolle, wenn sie die einsetzbaren Ressourcen hemmen. Dies schliesst auch Dr. med. N.___ nicht grundsätzlich aus, erwähnt er doch einen potentiellen Einfluss von Persönlichkeitszügen auf die Verarbeitung der Beschwerden. Somit ist es unabdingbar, das Vorhandensein akzentuierter Persönlichkeitszüge abzuklären und diese gegebenenfalls in die (bislang nicht erfolgte) Indikatorenprüfung einzubeziehen.
3.6 Die Beschwerde wird somit in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben wird. Die Sache geht zurück an die Beschwerdegegnerin, damit sie ein rheumatologisches Verlaufsgutachten sowie ein neues psychiatrisches Gutachten einholt und sodann neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin entscheidet. Eine Rückweisung ist hier auch nach der neuen Bundesgerichtspraxis zulässig, da es um bislang ungeklärte Punkte geht (s. dazu BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100, 137 V 210 E. 4.4.1.4), nämlich den Verlauf nach dem Gutachten vom 22. April 2016, das Vorliegen einer Intelligenzminderung sowie die unter Mitberücksichtigung der akzentuierten Persönlichkeitszüge einsetzbaren Ressourcen und die bisher unterbliebene Indikatorenprüfung.
Eine umfassende polydisziplinäre Neubegutachtung ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht erforderlich. Ausserhalb der Disziplinen Rheumatologie und Psychiatrie sind keine medizinischen Faktoren ersichtlich, welche die Arbeitsfähigkeit beeinflussen könnten. Es ist darauf hinzuweisen, dass der rheumatologische Experte Dr. med. L.___ auch Facharzt für Innere Medizin ist und die Beschwerdeführerin internistisch untersuchte (IV-Nr. 148 S. 6), ohne dabei auffällige Befunde zu erheben.
4.
4.1 Bei diesem Verfahrensausgang, d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, welche grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne (BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Diese Entschädigung bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).
4.2 Die vom Vertreter eingereichte Kostennote vom 18. September 2017 (A.S. 31) weist einen Zeitaufwand von 7,67 Stunden aus. Dies erscheint als angemessen, zumal der Vertreter erst für die Beschwerdeerhebung beigezogen wurde (s. A.S. 14) und sich daher in den Fall einarbeiten musste. Mit dem beantragten Stundenansatz von CHF 230.00 sowie CHF 52.90 Auslagen und CHF 145.35 Mehrwertsteuer (nach dem bis 31. Dezember 2017 geltenden Satz von 8 %) beläuft sich die Parteientschädigung demnach auf CHF 1‘962.35.
5. Das Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich um Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Im vorliegenden Fall hat die unterlegene Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 7. März 2017 aufgehoben wird. Die Angelegenheit wird zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1‘962.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann