Urteil vom 26. März 2018
Es wirken mit:
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Sozialregion Olten, Stadthaus, Dornacherstrasse 1, Postfach,
4603 Olten
Beschwerdeführerin
Gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen IV (Einspracheentscheid vom 2. Mai 2017)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die 1964 geborene A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) sowie ihre 1997 geborene Tochter, B.___, leiden unter psychischen Beschwerden (vgl. Akten der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 23 S. 2, 30, 39 S. 2 und 50). Die Beschwerdeführerin wanderte im Jahr 1988 nach [...] aus und kehrte im Jahr 2003 zusammen mit ihrer Tochter in die Schweiz zurück (AK-Nr. 11 S. 3, 16. S. 1 ff. und 39 S. 2). Vom 29. Oktober 2008 bis 31. März 2014 war die Beschwerdeführerin als Pflegeassistentin im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung im Wohn- und Pflegeheim C.___, [...], tätig (AK-Nr. 10 S. 2 ff. und 11 S. 7 und 8.). Seit dem 30. Mai 2016 arbeitet sie als Werkstatt-Mitarbeiterin mit einem Teilzeitpensum in der D.___, [...] (AK-Nr. 11 S. 1 und 25). Mit zwei Verfügungen vom 21. April 2016 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Solothurn aufgrund eines Invaliditätsgrades von 41 % eine Viertelsrente ab 1. August 2012 sowie eine entsprechende Kinderrente zu (AK-Nr. 12 S. 1 ff. und 13 S. 1 ff.). Die Tochter absolviert seit 1. August 2016 ein Praktikum zur Ausbildungsvorbereitung bei der D.___, [...], welches durch die IV finanziert wird (AK-Nr. 17 S. 21 f., 34 und 35). Am 28. April 2016 verstarb der 1935 geborene, in [...] in einem Pflegeheim lebende Ehemann der Beschwerdeführerin, E.___ (AK-Nr. 54 S. 4).
1.2 Am 3. August 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur IV-Rente an. Am 13. September 2016 erfolgte auch ein EL-Antrag der Tochter B.___ (AK-Nr. 3). Am 21. Oktober 2016 teilte die Beschwerdegegnerin der Gemeindezweigstelle Olten mit, bei der Durchsicht der eingereichten Unterlagen habe sie festgestellt, dass zur Beurteilung eines allfälligen Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen verschiedene Informationen bzw. Belege fehlten, u.a. die Erbenbescheinigung und/oder die Steuerveranlagung des am 28. April 2016 verstorbenen E.___. Die fehlenden Unterlagen seien innert Frist einzureichen (AK-Nr. 21). Mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 teilten das Sozialamt Olten sowie die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin u.a. mit, eine Erbenbescheinigung bzw. Steuerveranlagung sei nicht vorhanden. Der Ehemann habe in [...] gelebt. Seit ihrer Rückkehr in die Schweiz habe die Beschwerdeführerin keinen Kontakt mehr mit dem Ehemann und Kindsvater gehabt. Der Ehemann sei an Alzheimer erkrankt und sei nicht mehr handlungsfähig gewesen. Es habe keine Unterhaltsvereinbarung erstellt werden können. Betreffend Erbanspruch bzw. Rente sei beim Notar in [...] kein Termin erhältlich gewesen. Die Sache sei pendent (AK-Nr. 23 S. 2 f.). Am 15. November 2016 teilte die Beschwerdegegnerin der Gemeindezweigstelle Olten mit, zur Berechnung der Ergänzungsleistung zur IV-Rente der Beschwerdeführerin fehle u.a. immer noch die letzte Steuerveranlagung des verstorbenen Ehemannes. Der Beschwerdeführerin werde eine letzte Gelegenheit gegeben, die fehlenden Unterlagen einzureichen, ansonsten auf die Anmeldung nicht eingetreten werde (AK-Nr. 33).
1.3 Mit Schreiben vom 23. November 2016 machte die Sozialregion Olten gegenüber der Beschwerdegegnerin verschiedene Angaben (AK-Nr. 39 bzw. 40). Mit Einschreiben vom 5. Dezember 2016 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, zur Berechnung eines allfälligen Anspruchs auf Ergänzungsleistung fehle immer noch die letzte Steuerveranlagung des verstorbenen Ehemannes. Der Beschwerdeführerin werde eine letzte Gelegenheit gegeben, dieser Aufforderung bis zum 16. Januar 2017 Folge zu leisten, ansonsten auf die Anmeldung nicht eingetreten werde. Gemäss einem Vermerk vom 8. Dezember 2016 auf diesem Schreiben wurde diese Frist nach telefonischer Absprache mit der Beschwerdeführerin bis zum 31. Januar 2017 verlängert, da sie per 8. Januar 2017 nach [...] gehe, um die Unterlagen zu beschaffen (AK-Nr. 43).
1.4 Mit Verfügung vom 1. Februar 2017 trat die Beschwerdegegnerin auf die Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Bezug von Ergänzungsleistungen nicht ein. Im Weiteren wurde verfügt, bei einer Wiederanmeldung könne die Ergänzungsleistung frühestens ab dem Monat an berechnet werden, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Gemeindezweigstelle und die Beschwerdegegnerin habe es die Beschwerdeführerin unterlassen, die letzte Steuerveranlagung des verstorbenen Ehemannes einzureichen (AK-Nr. 44). Die dagegen erhobene Einsprache vom 2. März 2017, worin im Wesentlichen geltend gemacht wurde, der verstorbene Ehemann habe seit dem 6. April 2012 im Pflegeheim [...], [...], gelebt, er sei weder im Jahr 2015 noch im Jahr 2016 besteuert worden (Bestätigung des Steueramtes vom 24. Februar 2017 liege bei) und die Beschwerdeführerin habe wegen ihrer psychischen Erkrankung die Unterlagen in [...] nicht früher abholen können (AK-Nr. 50), wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2017 ab. Zur Begründung wurde angegeben, die Beschwerdeführerin sei seit dem 21. Oktober 2016 aufgefordert worden, die gewünschten Unterlagen einzureichen, wobei ihr immer wieder Fristverlängerungen gewährt worden seien. Die Beschwerdeführerin sei erst nach dem Nichteintretensentscheid vom 1. Februar 2017 nach [...] gereist, um die entsprechenden Informationen und Bestätigungen zu holen. Die Unterlagen, welche bestätigten, dass keine Kinderrente von [...] ausgerichtet werden könne und der verstorbene Ehemann für die Jahre 2015 und 2016 nicht mehr steuerpflichtig (vermögenslos) gewesen sei, habe man erst im März 2017 erhalten. Aus diesem Grund sei es nicht möglich, die Ergänzungsleistungen rückwirkend zu berechnen. Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Beschwerdeführerin werde ab dem 1. März 2017 geprüft und verfügt (AK-Nr. 69; Aktenseiten [A.S.]1 ff.).
1.5 Am 28. Februar 2017 verfügte die Beschwerdegegnerin auch das Nichteintreten auf die Anmeldung von Ergänzungsleistungen zur Kinderrente der Tochter B.___ (AK-Nr. 87 S. 9 ff.). Dagegen liess die Tochter am 28. März 2017 ebenfalls Einsprache erheben (AK-Nr. 60 bzw. 87 S. 6 ff.). Ein Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin in diesem Verfahren steht noch aus.
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde vom 2. Juni 2017 gegen den Einspracheentscheid vom 2. Mai 2017 lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):
1. Die Abweisung der Beschwerde (recte: Einsprache) im Entscheid vom 02.03.2017 (recte: 02.05.2017) sei aufzuheben.
2. Der Tatbestand der Missachtung sei aus Sicht der Sozialregion seitens der AKSO zu beweisen.
3. Die Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 02. März 2017 (recte: 1. Februar 2017) seien aufzuheben, sodass auch die rückwirkende Erstattung der EL gewährleistet ist und die EL nicht erst ab dem Monat gerechnet wird, ab dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Durch deren Aufhebung sollte Ziffer 3 automatisch ebenfalls aufgehoben werden.
4. Der Anspruch auf EL sei neu zu prüfen und wenn vorhanden, rückwirkend ab IV-Entscheid auszurichten. Der vom Arzt und der IV bestätigten gesundheitlichen Einschränkung und damit verbundenen Problematik, die Papiere zu beschaffen, sei damit angemessen Rechnung zu tragen.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (A.S. 9 ff.).
2.3 Mit Replik vom 19. Juli 2017 lässt die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren festhalten (A.S. 15).
2.4 Mit Verfügung vom 11. September 2017 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik verzichtet hat (A.S. 17).
2.5 Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Auf die Beschwerde ist einzutreten, da die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) erfüllt sind. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin mangels Zustellung der vollständigen Unterlagen erst ab 1. März 2017 Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur IV-Rente hat oder ob bereits ab einem früheren Zeitpunkt eine Anspruchsberechtigung besteht. Die Beschwerdegegnerin hat die Anspruchsvoraussetzungen erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen am 2. März 2017 geprüft und die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin ab 1. März 2017 anerkannt (vgl. Verfügung vom 2. Juni 2017; AK-Nr. 80 und Berechnungsblatt [AK-Nr. 81]).
2.
2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 ATSG haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; SR 830.1). Nach Art. 29 Abs. 1 ATSG hat sich derjenige, welcher eine Versicherungsleistung beansprucht, beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden.
Laut Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) besteht der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Nach Art. 20 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alter-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) wird der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung durch eine schriftliche Anmeldung geltend gemacht. Art. 67 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) ist sinngemäss anwendbar. Laut Art. 20 Abs. 2 ELV hat das Anmeldeformular Aufschluss zu geben über die Personalien und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse aller in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung eingeschlossenen Personen (Art. 20 Abs. 2 ELV). Anmeldungen zum Bezug einer Ergänzungsleistung sind der AHV-Zweigstelle einzureichen (§ 83 des [kantonalen] Sozialgesetzes [SG]; BGS 831.1).
Laut § 17 Abs. 1 SG sind Gesuchstellende und leistungsbeziehende Personen sowie deren gesetzliche oder bevollmächtigte Vertretung u.a. verpflichtet, aktiv am Verfahren mitzuwirken, insbesondere über die massgebenden Verhältnisse alle erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen und soweit möglich zu belegen (lit. a), Einsicht in schriftliche Unterlagen zu gewähren (lit. b), Behörden und Institutionen zu ermächtigen, soweit erforderlich Auskunft zu erteilen (lit. c) und Auflagen und Weisungen zu befolgen (lit. d).
2.3 Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht erstmals für den Monat, in dem die Anmeldung mit allen erforderlichen Informationen und Belegen eingereicht worden ist und sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Rz. 2121.01).
Erfolgte die Anmeldung durch ein formloses Schreiben, oder wurden nicht alle notwendigen Informationen und Belege eingereicht, so besteht der EL-Anspruch erstmals für den Monat der mangelhaften Anmeldung, sofern die korrekte Anmeldung mit dem dafür vorgesehenen Formular innerhalb von drei Monaten erfolgt bzw. sämtliche fehlenden Informationen und Belege innerhalb von drei Monaten nachgereicht werden. Andernfalls besteht der EL-Anspruch erstmals für den Monat, in dem der EL-Stelle die korrekte Anmeldung bzw. sämtliche notwendige Informationen und Belege vorliegen (WEL, Rz. 2121.02).
Die EL-Stelle hat die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, dass im Falle des Ausbleibens der erforderlichen Informationen und Belege innert der vorgegebenen Frist die rückwirkende Auszahlung der Ergänzungsleistung ab dem Monat der Anmeldung bzw. des Rentenbeginns nicht möglich ist (WEL, Rz. 1110.03; vgl. auch Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., 2015, S. 251, Rz. 723 mit Hinweisen, und Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., 2009, S. 81).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall kann den ins Recht gelegten Akten entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin sich am 3. August 2016 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur IV-Rente angemeldet hat (AK-Nr. 3). Am 21. Oktober 2016 teilte die Beschwerdegegnerin der Gemeindezweigstelle Olten mit, bei der Durchsicht der eingereichten Unterlagen habe sie festgestellt, dass zur Beurteilung eines allfälligen Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen verschiedene Informationen bzw. Belege fehlten, u.a. eine Erbenbescheinigung und/oder eine Steuerveranlagung des am 28. April 2016 verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin. Die fehlenden Unterlagen seien bis spätestens 11. November 2016 einzureichen (AK-Nr. 21). Am 26. Oktober 2016 teilten die Sozialregion Olten und die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin u.a. mit, bezüglich der Erbenbescheinigung/Steuerveranlagung sei nichts vorhanden. Der Ehemann habe in [...] gelebt, seit ihrer Rückkehr in die Schweiz habe sie keinen Kontakt mehr mit ihm gehabt. Eine Scheidung sei nicht vollzogen und der Kontakt abgebrochen worden. Der Ehemann sei an Alzheimer erkrankt und nicht mehr handlungsfähig gewesen, man habe keine Unterhaltsvereinbarung erstellen können. Bezüglich eines Erbanspruchs bzw. einer Rente habe sie bis jetzt noch keinen Termin beim Notar in [...] erhalten. Die Sache sei pendent (AK-Nr. 23 S. 2 f.). Mit Schreiben vom 15. November 2016 teilte die Beschwerdegegnerin der Gemeindezweigstelle Olten mit, zur Berechnung eines allfälligen Ergänzungsleistungsanspruchs der Beschwerdeführerin fehle u.a. die letzte Steuerveranlagung des verstorbenen Ehemannes. Der Beschwerdeführerin werde eine letzte Gelegenheit gegeben, dieser Aufforderung bis 30. November 2016 Folge zu leisten. Bei nicht fristgerechtem Eintreffen der benötigen Unterlagen werde auf die Anmeldung nicht eingetreten (AK-Nr. 33). Mit Schreiben vom 23. November 2016 teilte die Sozialregion Olten der Beschwerdegegnerin u.a. mit, der verstorbene Ehemann habe nie in der Schweiz gelebt. Die Ehefrau habe seit dem Zuzug in die Schweiz im Jahr 2003 keinen Kontakt mehr mit dem Ehemann gehabt. Er sei infolge Altersdemenz in eine Pflegeanstalt in [...] eingetreten. Bisher habe die Beschwerdeführerin ausser dem Todesschein keine Unterlagen erhalten. Alles sei noch pendent in [...]. Es gebe noch keinen Termin beim Notar betreffend Testamentseröffnung (AK-Nr. 39 bzw. 40).
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, zur Berechnung eines allfälligen Ergänzungsleistungsanspruchs fehle die letzte Steuerveranlagung des verstorbenen Ehemannes. Der Beschwerdeführerin werde eine letzte Gelegenheit gegeben, dieser Aufforderung bis zum 16. Januar 2017 Folge zu leisten. Sollte die Beschwerdeführerin die geforderten Belege bis zum diesem Zeitpunkt nicht bei der AHV-Zweigstelle in Olten eingereicht haben, sei diese verpflichtet, dies der Beschwerdegegnerin umgehend mitzuteilen. Bei nicht fristgerechtem Eintreffen der benötigten Unterlagen werde auf die Anmeldung der Beschwerdeführerin sowie auf diejenige ihrer Tochter nicht eingetreten. Gemäss einem Vermerk vom 8. Dezember 2016 auf diesem Schreiben wurde die vorerwähnte First gemäss einem Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin bis zum 31. Januar 2017 letztmals verlängert, da die Beschwerdeführerin per 8. Januar 2017 nach [...] gehen werde, um die Unterlagen zu beschaffen (IV-Nr. 43). Diese Angaben können auch der E-Mail der Beschwerdegegnerin an die Leiterin der AHV-Zweigstelle vom 17. Januar 2017 entnommen werden, wonach die Beschwerdeführerin angerufen und mitgeteilt habe, sie sei jetzt in [...]; es sei ihr eine letzte Frist bis 31. Januar 2017 gegeben worden. Bei Nichteintreffen der Unterlagen sei dies zu melden; es werde dann ein Nichteintreten verfügt (AK-Nr. 48 S. 1).
Nachdem die Beschwerdegegnerin am 1. Februar 2017 ein Nichteintreten auf die Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 3. August 2016 verfügt hatte (AK-Nr. 44), erhob die Beschwerdeführerin dagegen am 2. März 2017 Einsprache, worin sie u.a. erklärte, gemäss der nun beiliegenden Bestätigung des Steueramtes vom 24. Februar 2017 sei der verstorbene Ehemann weder im Jahr 2015 noch im Jahr 2016 besteuert worden. Sie selbst leide unter einer Depression und dem Borderline-Syndrom. Wegen dieser psychischen Erkrankungen habe sie sich mehrfach stationär in Kliniken aufgehalten. Das letzte Mal von Januar bis April 2015 in [...]. Seither nehme sie ambulante psychologisch-psychiatrische Unterstützung in Anspruch. Ein dreimonatiger Klinikaufenthalt sage aus, dass ihre psychische Beeinträchtigung erheblich sei und diese ihre Lebensführung deutlich einschränke, was auch der IV-Entscheid bestätige. Aufgrund ihrer psychischen Erkrankung falle es der Beschwerdeführerin nicht leicht, den langen Weg nach [...] auf sich zu nehmen. Ihr Befinden sei instabil und sie könne nicht einfach einen beliebigen Zeitpunkt wählen, um eine derartige Reise zu unternehmen. Das beiliegende Arztzeugnis bestätige, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Verfassung nicht früher in der Lage gewesen sei, die Unterlagen in [...] abzuholen. Mittlerweile habe sie die Reise unternehmen können, was einen grossen Kraftakt bedeutet habe. Der Antrieb sei aufgrund des Wissens vorhanden gewesen, dass die Versorgung ihrer Tochter davon abhänge. Um ihrer selbst Willen hätte sie diesen Effort kaum erbringen können. Ihr unter diesen Umständen eine Missachtung vorzuwerfen, erachte die Sozialregion als inadäquat. Zudem fehle die konkrete Begründung für diese Unterstellung (AK-Nr. 50).
3.2 Die oben (unter E. II. 3.1 hiervor) wiedergegebenen Vorgänge ergeben sich aus den ins Recht gelegten Akten und werden von keiner Seite bestritten. Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Mai 2017 sei auf die Gründe, weshalb die Frist zur Einreichung der noch ausstehenden Unterlagen (letzte Steuerveranlagung des verstorbenen Ehemannes) nicht eingehalten worden sei, nicht eingegangen worden. Sie habe entschuldbare Gründe dafür gehabt, die Reise nach [...] mit Verspätung in Angriff genommen zu haben.
3.3 Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin anfangs Dezember 2016 telefonisch mitgeteilt hatte, sie werde per 8. Januar 2017 nach [...] gehen, um die noch ausstehenden Unterlagen zu beschaffen (vgl. Vermerk der Beschwerdegegnerin vom 8. Dezember 2016, AK-Nr. 43 S. 1). Ob die Beschwerdeführerin tatsächlich am 8. Januar 2017 nach [...] gereist war, lässt sich den ins Recht gelegten Akten nicht entnehmen. Es liegt jedoch eine E-Mail der Beschwerdegegnerin an die Leiterin der AHV-Zweigstelle vom 17. Januar 2017 vor, wonach die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin telefonisch mitgeteilt habe, sie sei jetzt, d.h. am 17. Januar 2017, in [...]. Dementsprechend verlängerte die Beschwerdegegnerin die Frist zur Einreichung der Unterlagen bis zum 31. Januar 2017 (AK-Nr. 48 S. 1). Da die Unterlagen der Beschwerdegegnerin in der Folge auch nicht innert dieser letztmals verlängerten Frist eingereicht wurden, ist in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Reise nach [...] nicht wie angekündigt im Januar 2017, sondern erst im Februar 2017 unternommen hat. Dementsprechend trägt die von der Beschwerdegegnerin verlangte Bestätigung des Vormundschaftsamts in [...], worin bestätigt wird, dass der verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin in den Jahren 2015 und 2016 nicht steuerpflichtig gewesen ist, das Datum des 24. Februar 2017; eingereicht wurde es von der Beschwerdeführerin zusammen mit der Einsprache am 2. März 2017 (AK-Nr. 56). Die verspätete Zustellung der erwähnten Bestätigung wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten, wird doch in der Einsprache vom 2. März 2017 darauf hingewiesen, es falle der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht leicht, den langen Weg nach [...] auf sich zu nehmen. Ihr Befinden sei instabil und sie könne nicht einfach einen beliebigen Zeitpunkt wählen, um eine derartige Reise zu unternehmen. Mittlerweile habe sie die Reise durchgeführt, was für sie einen grossen Kraftakt bedeutet habe (AK-Nr. 50 S. 2). In der Beschwerde vom 2. Juni 2017 wird gerügt, die Beschwerdegegnerin sei auf die Gründe, weshalb die Beschwerdeführerin den Termin nicht eingehalten habe, nicht eingegangen; sie habe gute und entschuldbare Gründe gehabt, die Reise mit Verspätung in Angriff zu nehmen (A.S. 4 f.). Demnach ist aufgrund der ins Recht gelegten Unterlagen und der eigenen Angaben der Beschwerdeführerin mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die letztmalige Verlängerung der Frist zur Einreichung der fraglichen Bestätigung bis zum 31. Januar 2017 von der Beschwerdeführerin nicht eingehalten wurde. Es gilt im Folgenden zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin auf entschuldbare Gründe berufen kann, welche ihr die rechtzeitige Einreichung der Bestätigung verunmöglichten und die eine Wiederherstellung der Einreichungsfrist durch die Beschwerdegegnerin erfordert hätten.
3.4 Zunächst ist unklar, weshalb die noch ausstehenden erforderlichen Unterlagen, wie hier die letzte Steuerveranlagung des verstorbenen Ehemannes oder eine Bestätigung der Steuerverwaltung oder einer anderen zuständigen Behörde über dessen Steuerpflicht im Pflegeheim in [...], in welchem der verstorbene Ehemann untergebracht war, von der Beschwerdeführerin angeblich abgeholt werden musste (vgl. A.S. 5). So handelt es sich bei der nun eingereichten Bestätigung vom 24. Februar 2017 um eine solche des Vormundschaftsamts in [...], welche der Beschwerdeführerin wohl auch auf dem Postweg hätte zugestellt werden können. Ein Anhaltspunkt für die Erforderlichkeit des persönlichen Abholens der ausstehenden Unterlagen durch die Beschwerdeführerin vor Ort in [...] ist nicht ersichtlich; dies wird denn auch von keiner Seite erläutert.
3.5 Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre psychischen Erkrankungen, die schubweise auftretenden Depressionen sowie das Borderline-Syndrom, hätten sie daran gehindert, die Reise nach [...] rechtzeitig anzutreten. Diesem Einwand kann aufgrund der vorliegend ins Recht gelegten Akten nicht gefolgt werden. Gemäss den Angaben im Schreiben der Sozialregion Olten vom 23. November 2016 hielt sich die Beschwerdeführerin vom 5. November 2013 bis 30. April 2014 und vom 22. Januar bis 17. April 2015 offenbar wegen psychischen Beschwerden stationär in der Klinik [...] auf (vgl. AK-Nr. 39 S. 2 bzw. 40). Seither nimmt sie gemäss ihren Angaben in der Einsprache vom 2. März 2017 (lediglich) ambulante psychologisch-psychiatrische Unterstützung in Anspruch (AK-Nr. 50 S. 2). Demnach liegen die stationären Klinikaufenthalte bereits einige Zeit zurück und Hinweise für neue, aktuelle Schübe sind nicht vorhanden. Im Weiteren steht dem Einwand, die psychische Beeinträchtigung sei erheblich und die Beschwerdeführerin sei dadurch in ihrer Lebensführung deutlich eingeschränkt, die rechtskräftige Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 21. April 2016 entgegen, worin der Beschwerdeführerin aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 41 % eine Viertelsrente ab 1. August 2012 zugesprochen und im Wesentlichen ausgeführt wurde, gemäss der medizinischen Beurteilung sei es der Beschwerdeführerin weiterhin möglich, ihre angestammte Tätigkeit als Pflegeassistentin, allerdings in regelmässigen Einsätzen tagsüber und ohne Nachtwache, mit einem Pensum von 50 % auszuüben (AK-Nr. 12 S. 1 f. und 13 S. 1 f.). Mangels medizinischer Unterlagen, z.B. über die stationären Aufenthalte in [...] oder die seitherige ambulante psychiatrisch-psychologische Behandlung, kann nicht nachvollzogen werden, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht leicht gefallen sein soll, den Weg nach [...] auf sich zu nehmen. Der Einwand, ihr Befinden sei instabil und sie könne nicht einfach einen beliebigen Zeitpunkt wählen, um eine derartige Reise zu unternehmen, verfängt nicht, wurde die Beschwerdeführerin doch erstmals am 21. Oktober 2016 aufgefordert, die ausstehenden Unterlagen fristgerecht einzureichen, wobei die Frist am 15. November 2016, 5. Dezember 2016 und letztmals am 8. Dezember 2016 bis zum 31. Januar 2017 verlängert wurde (AK-Nr. 21 S. 1, 33 S. 1, 43 S. 1 und 48 S. 1). Der Beschwerdeführerin standen zur Einreichung der erforderlichen Unterlagen somit mehr als drei Monate zur Verfügung. Unter den gegebenen Umständen hätte es der Beschwerdeführerin - auch bei allfälligen schubweise auftretenden kürzeren psychischen Störungen - möglich sein müssen, die Unterlagen fristgerecht zu beschaffen.
3.6 Mit dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztzeugnis von Dr. med. F.___, FMH für Innere Medizin, wonach die Beschwerdeführerin «aus medizinischen Gründen nicht früher die Unterlagen in [...] abholen konnte», lässt sich eine unverschuldete fristgerechte Einreichung der ausstehenden Unterlagen nicht belegen. Der Internist erklärte in seinem undatierten Arztzeugnis mit keinem Wort, weshalb die Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen nicht in der Lage gewesen sein soll, die Unterlagen früher abzuholen. Ausserdem ist aufgrund des fehlenden Datums dieses Arztzeugnisses unklar, welcher Zeitraum damit abgedeckt werden soll (vgl. AK-Nr. 51 S. 2). Im Februar 2017 war die Beschwerdeführerin jedenfalls in der Lage, die Reise nach [...] anzutreten und die noch ausstehenden Unterlagen zu beschaffen. Weshalb die Beschwerdeführerin diese Reise gemäss ihren Angaben nur aufgrund des erheblichen Drucks, ihre Tochter könnte allenfalls finanziell nicht versorgt sein, unternehmen konnte, ist unklar. Es besteht kein Hinweis, dass sich die bestehende wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Tochter im Februar 2017 erheblich verändert hätte. Es kann auch nicht nachvollzogen werden, weshalb die Beschwerdeführerin den erforderlichen Antrieb um ihrer selbst Willen angeblich nicht aufbringen konnte. Angesichts dieser offenen Fragen kann auf das Arztzeugnis von Dr. med. F.___ nicht abgestellt werden, zumal es sich dabei um keinen Facharztbericht handelt.
4. Nach dem Gesagten ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von psychischen Beschwerden davon abgehalten wurde, die zur Festsetzung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen noch erforderliche letzte Steuerveranlagung des verstorbenen Ehemannes fristgerecht bis zum 31. Januar 2017 einzureichen. Indem die fragliche Bestätigung des Vormundschaftsamtes vom 24. Februar 2017, wonach der verstorbene Ehemann in den Jahren 2015 und 2016 in [...] nicht steuerpflichtig gewesen sei (AK-Nr. 56), erst am 2. März 2017 der Beschwerdegegnerin eingereicht wurde, obwohl die Beschwerdeführerin auf ein Nichteintreten der Anmeldung bei einem nicht fristgerechten Einreichen der Unterlagen im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG wiederholt aufmerksam gemacht worden war, ist die Prüfung (und Anerkennung) des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ab dem Vorliegen sämtlicher Informationen bzw. Belege, somit ab 1. März 2017, gesetzeskonform; die erforderliche Bestätigung vom 24. Februar 2017 wurde nicht innerhalb von drei Monaten seit der Anmeldung vom 3. August 2016 nachgereicht (vgl. E. II. 2.3 hiervor). Demnach ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, mit Verfügung vom 1. Februar 2017 auf die Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 3. August 2016 nicht einzutreten, nicht zu beanstanden. Sie war angesichts der fehlenden Unterlagen über die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin nicht im Bild und konnte demnach nicht beurteilen, ob ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestand. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Mai 2017 ist somit zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser