Urteil vom 14. März 2018


Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiberin Jäggi

In Sachen

A.___ ,vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann

Beschwerdeführer

 

gegen


Suva Rechtsabteilung,
Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 24. Mai 2017)


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.       Mit Schadenmeldung UVG vom 6. Juli 2016 meldete die Arbeitgeberin, die B.___, [...], der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), den am 1. Juli 2016 erlittenen Berufsunfall von A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer; Akten der Suva [Suva-Nr.] 1), geb. 1957. Zum Sachverhalt wurde angegeben, beim Hantieren mit Lagermaterial habe sich ein Randstein der Bühne gelöst und der Beschwerdeführer sei darum 3 m von der Bühne heruntergefallen. Dabei habe er sich die linke Ferse und beide Handgelenke verstaucht und geprellt, die Halswirbelsäule gestaucht / verletzt und den Kopf an der Stirne angeschlagen (Beule). Mit Mitteilung vom 8. Juli 2016 übernahm die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen für die Folgen des Berufsunfalls vom 1. Juli 2016 (Suva-Nr. 4).

 

2.

2.1     Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin die medizinischen Akten ein (Suva-Nrn. 7 ff.). Dem «Notfall Bericht» des C.___ vom 7. Juli 2016 betreffend die Behandlung des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2016 (Suva-Nr. 34) sind die Hauptdiagnosen einer «1. Kontusio capitis, 2. HWS Distorsion, 3. Fersenkontusion links, 4. Parästhesie Dig. II und III Hand rechts im Rahmen paravertebraler Myogelosen» zu entnehmen. Es folgte sodann vom 7. bis 11. Juli 2016 aufgrund von zugenommenen Parästhesien in der linken Hand, v.a. im Zeige- und Mittelfinger, sowie Schmerzen im Nacken- und Kopfbereich eine Hospitalisation des Beschwerdeführers im C.___ (Suva-Nr. 14). Dabei wurden die Hauptdiagnosen einer «medianen Bandscheibenprotrusion C5 / 6 mit Myelopathie und neuroforaminaler Kompression C6 rechts nach zervikalem Beschleunigungstrauma mit / bei radikulärem Reizsyndrom C6 sowie vorbestehenden mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen der gesamten HWS» und einer «Contusio capitis» ausgewiesen.

 

2.2     Am 5. September 2016 erfolgte wegen der diagnostizierten linksbetonten zervikalen Stenose C5 / 6 mit kleiner zervikaler Myelopathie ein operativer Eingriff im Sinne einer ventralen Dekompression und Fusion C5 / 6 (Suva-Nr. 35, 38 f.).

 

2.3     Die Beschwerdegegnerin zog weitere Unterlagen bei (Suva-Nr. 38 ff.). Am 30. November 2016 nahm die Kreisärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Chirurgie, zur Sache Stellung (Suva-Nr. 49). Am 30. März 2017 nahm die Kreisärztin Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, eine Beurteilung vor (Suva-Nr. 88).

 

2.4     Mit Verfügung vom 10. April 2017 (Suva-Nr. 91) stellte die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen per 30. April 2017 ein. Zur Begründung wurde erklärt, es seien keine unfallkausalen strukturellen Läsionen ausgewiesen und gemäss der kreisärztlichen Beurteilung vom 30. März 2017 sei nach der Operation mit einer Rekonvaleszenzzeit von sechs Monaten zu rechnen.

 

2.5     Die dagegen erhobene Einsprache vom 4. Mai 2017 (Suva-Nr. 93) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 24. Mai 2017 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) ab.

 

3.       Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 23. Juni 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 11 ff.):

 

            Verfahrensantrag

1.    Dem Beschwerdeführer sei Frist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde von vier Wochen nach Einsicht in die Verfahrensakten zu setzen.

Rechtsbegehren

1.    Der Einspracheentscheid vom 24. Mai 2017 und die zugrundeliegende Verfügung vom 10. April 2017 seien aufzuheben.

2.    Dem Beschwerdeführer seien sämtliche Leistungen nach UVG aus dem Unfallereignis vom 1. Juli 2016 auszurichten.

Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks weiterer medizinischer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

4.       Am 18. August 2017 lässt der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung einreichen (A.S. 21 ff.).

 

5.       Mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2017 (A.S. 31 ff.) stellt die Beschwerdegegnerin folgendes Rechtsbegehren:

 

Die Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 24. Mai 2017, womit die Verfügung der Suva vom 10. April 2017 geschützt wurde, sei zu bestätigen.

 

6.       Mit Replik vom 26. Oktober 2017 (A.S. 43 ff.) lässt der Beschwerdeführer an den bisherigen Ausführungen und Begehren ausdrücklich festhalten.

 

7.       Im Rahmen der Duplik vom 3. November 2017 (A.S. 48) hält die Beschwerdegegnerin am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.

 

8.       Die am 20. November 2017 durch den Vertreter des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote (A.S. 51 ff.) geht mit Verfügung vom 21. November 2017 (A.S. 54) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

 

9.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend soweit erforderlich eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.      

 

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1     Aufgrund der Rechtsschriften ist vorliegend streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin für die aus dem Ereignis vom 1. Juli 2016 resultierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers über den 30. April 2017 hinaus leistungspflichtig ist.

 

2.2     Die revidierte Version des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20] ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser Änderung ereignet haben und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Damit ist im vorliegenden Fall bei dem zu beurteilenden Ereignis vom 1. Juli 2016 das bis 31. Dezember 2016 gültig gewesene Recht (Stand: 1. Januar 2013) anwendbar.

 

3.       Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20]).

 

3.1     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2).

 

3.2     Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).

 

3.3     Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis).

 

3.4     Treten im Anschluss an einen Unfall davor nicht bestandene Beschwerden auf und ist davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer) Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, so hat der Unfallversicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG zu erbringen. Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (SVR 2010 UV Nr. 4 S. 17 8C_181/2009 E. 5.4 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_1029/2012 vom 22. Mai 2013 E. 3.2.2).

 

4.       Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_608/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.3.2 mit Hinweisen, 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 5.1).

 

4.1     Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 264; Urteil des Bundesgerichts 8C_474/2016 vom 23. Januar 2017 E. 2.2). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs (bzw. dessen Wegfallen) ist in erster Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 UVG S. 55 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_352/2015, 8C_353/2015 vom 24. September 2015 E. 3.2.1).

 

4.2     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2015 vom 22. September 2015 E. 3.2). Rechtsprechungsgemäss hat sich die gerichtliche Prüfung auf den Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheids – hier vom 24. Mai 2017 – zu beschränken (BGE 135 V 201 E. 7.3 S. 215, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220).

 

4.3     Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (RKUV 1999 U 332 S. 193 E. 2a/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_67/2007 vom 28. August 2007 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, die das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, die den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 354). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. mit Hinweis).

 

5.       Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 1. Juli 2016 im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Solar-Monteur beim Hantieren mit Lagermaterial aus 3 m Höhe in die Tiefe gestürzt ist. Dabei hat er sich beide Handgelenke sowie die Ferse links geprellt, eine HWS-Distorsion und eine Gehirnprellung zugezogen. Er begab sich am 4. Juli 2016 in ärztliche Behandlung.

 

6.       In Bezug auf die vorliegend interessierende Frage der natürlichen Unfallkausalität sind in erster Linie die folgenden medizinischen Akten relevant:

 

6.1     Dem Dokumentationsfragebogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma von Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin / Praktischer Arzt, vom 17. Juni 2015 (Suva-Nr. 43) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 16. Juni 2015 um 22:30 Uhr einen Autounfall (Frontalkollision, Seitdrehung) erlitten hat. Dabei sei sein Kopf sowohl an die Kopfstütze als auch ans Lenkrad geprallt. Der Beschwerdeführer sei nicht bewusstlos gewesen und habe keine Gedächtnislücke. Es habe aber eine Angst- und / oder Schreckreaktion bestanden. Das Unfallauto habe einen Totalschaden erlitten. Der Beschwerdeführer habe nach dem Unfallereignis die geplanten Tätigkeiten verrichten können. Nach drei bis vier Stunden seien Kopf- sowie Nackenschmerzen (Schmerzintensität je 4) aufgetreten und es hätten Handgelenks- und Beinschmerzen rechts bestanden. Der GCS [Glasgow Coma Scale] habe 15 betragen. Es wurde gemäss QTK-Klassifikation die vorläufige Diagnose Grad I (Nackenbeschwerden mit Schmerz, Steifigkeitsgefühl oder nur Schmerzhaftigkeit, keine somatischen Befunde, normale Beweglichkeit) gestellt. Der Beschwerdeführer sei vom 17. bis 19. Juni 2015 in seiner Tätigkeit als Dachdecker arbeitsunfähig.

 

6.2     In der Schadenmeldung UVG vom 6. Juli 2016 (Suva-Nr. 1) gab die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, die B.___ – wie bereits ausgeführt (vgl. I. E. 1. hiervor) – an, am 1. Juli 2016, um 14:30 Uhr habe sich in [...], im Lager der B.___, beim Hantieren mit Lagermaterial ein Randstein der Bühne gelöst und der Beschwerdeführer sei darum 3 m von der Bühne heruntergefallen. Dabei habe er sich die linke Ferse und beide Handgelenke verstaucht und geprellt, die Halswirbelsäule gestaucht / verletzt und den Kopf an der Stirne angeschlagen (Beule). Er habe die Arbeit ab 1. Juli 2016 zufolge des Unfalls ausgesetzt.

 

6.3     Im Notfallbericht vom 7. Juli 2016 (Suva-Nr. 34) stellten der Arzt G.___ und der Oberarzt Dr. med. H.___, Interdisziplinäre Notfallstation, C.___, betreffend die Behandlung vom 4. Juli 2016 folgende Hauptdiagnosen:

 

1.    Kontusio capitis vom 4. Juli 2016 (recte: 1. Juli 2016)

2.    HWS Distorsion vom 4. Juli 2016 (recte: 1. Juli 2016)

3.    Fersenkontusion links vom 4. Juli 2016 (recte: 1. Juli 2016)

4.    Parästhesie Dig. II und III Hand rechts im Rahmen paravertebraler Myogelosen vom 4. Juli 2016 (recte: 1. Juli 2016)

 

Der Beschwerdeführer habe sich selber vorgestellt. Er sei am 1. Juli 2016 bei der Arbeit circa 3 m in die Tiefe gestürzt, auf den Füssen gelandet und dann nach vorne gefallen. Er habe sich dann mit den Händen abgefangen, sei jedoch mit der Stirn auf den Boden geprallt. Keine Bewusstlosigkeit, keine Amnesie, keine Emesis. Der Beschwerdeführer stelle sich jetzt heute bei starken Nackenschmerzen sowie Schmerzen in der linken Ferse vor. Zudem bestehe seither eine Parästhesie in den Dig. II und III rechts. Es habe sich radiologisch (CT Schädel und HWS) keine Fraktur und keine intrakranielle Blutung gezeigt. Der Beschwerdeführer werde mit Gehstöcken ausgestattet und analgetisch abgedeckt. Er habe am 4. Juli 2016 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können. Zum Prozedere hielten die Ärzte fest: Analgesie nach Bedarf; Gehstockentlastung, Belastung nach Massgabe der Beschwerden; es werde um eine klinische Verlaufskontrolle in zwei bis drei Tagen gebeten; bei Persistenz der Parästhesien und Hypästhesien im Bereich der rechten Hand werde die Durchführung einer MRI der HWS mit anschliessender Befundbesprechung in der orthopädischen Sprechstunde von Dr. med. I.___ im C.___ empfohlen, jederzeitige Wiedervorstellung bei starken Schmerzen, neurologischen Ausfällen (starke Schmerzen, Erbrechen, Visusminderung) oder Verschlechterung des Allgemeinzustands. Der Beschwerdeführer sei vom 1. bis 7. Juli 2016 zu 100 % arbeitsunfähig.

 

6.4     Im Bericht über die am 4. Juli 2016 notfallmässig durchgeführte CT der HWS (Suva-Nr. 9) wurde festgehalten, bei Untersuchung im Liegen zeige sich eine Streckhaltung der HWS, das Alignement sei erhalten. Ausgeprägte degenerative Veränderungen atlantoaxial, Osteochondrose C3 / C4 und massiv C4 / C5, C5 / C6 und C6 / C7, wobei diese Segmente eine überbrückende ventrale Spondylodese sowie eine erhebliche Unkovertebralarthrose zeigten. Verkalkung im Ligamentum nuchae auf Höhe C5. Die miterfassten unmittelbar panvertebral gelegenen Weichteile seien regelrecht dargestellt. Beurteilung: Streckhaltung und massive degenerative Veränderung der HWS, eine Fraktur im Bereich der Halswirbelsäule sei nicht erkennbar.

 

6.5     Das am 7. Juli 2016 notfallmässig durchgeführte MRI der HWS (Suva-Nr. 8) wurde wie folgt beurteilt: Nachweis einer fokalen Läsion (3 x 2 x 4 mm) im Myelon auf Höhe C5 - C6 paramedian links. Keine diskoligamentäre Verletzung der HWS, kein Hämatom in den Weichteilen. Mehrsegmentale Osteochondrosen und mediane Bandscheibenprotrusionen ohne Spinalkanalstenose, keine neurale Kompression rezessal. Mehrsegmentale osteodiskogen bedingte Neuroforamenenge beidseits in den Segmenten C3 - C7 rechts und C3 - C6 links, eine Tangierung der Nervenwurzel C4 - C7 beidseits foraminal möglich.

 

6.6     Im Austrittsbericht vom 25. Juli 2016 (Suva-Nr. 14) stellten der Assistenzarzt J.___ und der Oberarzt i.V. Dr. med. K.___, Departement Orthopädie, C.___, betreffend die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 7. bis 11. Juli 2016 folgende Hauptdiagnosen:

 

1.    Mediane Bandscheibenprotrusion C5 / 6 mit Myelopathie und neuroforaminaler Kompression C6 rechts nach zervikalem Beschleunigungstrauma vom 4. Juli 2016 (recte: 1. Juli 2016) mit / bei

- Radikulärem Reizsyndrom C6

- Vorbestehenden mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen der gesamten HWS

2.    Contusio capitis vom 4. Juli 2016 (recte: 1. Juli 2016)

 

Es sei eine notfallmässige stationäre Aufnahme zur weiteren Abklärung und Therapie bei genannten Zervikobrachialgien seit einigen Wochen mit Ausstrahlung bis in die Ring- und Zeigefinger rechts erfolgt. Vor einer Woche habe sich zudem ein Sturz aus drei Meter Höhe mit Verstärkung der Symptome ereignet. Der Beschwerdeführer habe sich am 7. Juli 2017 wieder vorgestellt, weil die am 4. Juli 2017 beklagten leichten Parästhesien in der linken Hand zugenommen hätten (Zeige- und Mittelfinger, gelegentlich auch ganze Hand) und er ausserdem nach wie vor Schmerzen im Nacken und im Kopfbereich verspüre. In der neurologischen Untersuchung finde sich bei Hyposensibilität in Ring- und Zeigefinger rechts ein schwach auslösbarer Bizepssehnenreflex bei links normal auslösbarem Reflex. MR-tomographisch zeige sich eine mediane Diskusprotrusion auf Höhe C5 / 6 mit Kompression der Wurzel C6 bei insgesamt deutlichen degenerativen Veränderungen. In der Gesamtschau der Befunde gingen sie von einer akuten radikulären Kompression der Wurzel C6 bei traumatisch induzierter Diskusprotrusion C5 / 6 und vorbestehenden degenerativen Veränderungen aus. Der Beschwerdeführer habe dann mit physiotherapeutischer Unterstützung mobilisiert werden können. Zwischenzeitliche Anpassung eines weichen Halskragens nach Rücksprache mit den Kollegen der Neurochirurgie. Motorische Ausfälle hätten während der Hospitalisation keine bestanden. Nach dem Ausbau der Analgesie habe der Beschwerdeführer in regelrechtem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können. Zum «Prozedere» wurde festgehalten: Körperliche Schonung nach Beschwerden. Analgesie nach Bedarf. Weicher Halskragen für zwei Wochen bei Bedarf. Die klinische Verlaufskontrolle erfolge in der Sprechstunde von Dr. med. I.___ am 15. Juli 2016, gegebenenfalls Operationsplanung. Bei motorischen Ausfällen werde der Beschwerdeführer sich vorzeitig melden. Die Arbeitsunfähigkeit betrage vom 7. bis 19. Juli 2016 100 %.

 

6.7     Im Bericht vom 21. Juli 2016 (Suva-Nr. 20) hielt Dr. med. I.___, Chefarzt, Kompetenzzentrum Wirbelsäulenchirurgie, C.___, aufgrund der am 15. Juli 2016 erfolgten Sprechstunde folgende Diagnose fest:

 

Linksbetonte zervikale Stenose C5 / 6 mit kleiner zervikaler Myelopathie nach einem Sturzereignis vom 7. Juli 2016 (recte: 1. Juli 2016)

 

Die klinische Situation beim Beschwerdeführer habe sich nicht wesentlich verbessert, dieser berichte sogar über neue Dysästhesien jetzt mittlerweile in beiden Händen und ein Einschlafgefühl der Arme bei Liegen auf dem Rücken. Das Gangbild sei soweit unauffällig, es zeigten sich keine Myelopathiezeichen. Die Kraftentfaltung der oberen Extremitäten sei ohne Einschränkung, eine wirklich fassbare neurologische Symptomatik zeige sich heute nicht.

Dr. med. I.___ habe nochmals ausführlich mit dem Beschwerdeführer über das Problem gesprochen und ihm nochmals die Bilder demonstriert. Die kleine Myelopathie die im MRT sichtbar sei, korreliere einerseits mit den Beschwerden, andererseits auch mit der kompressiven Spinalkanalstenose linksbetont in der ersten Etage C5 / 6. Bei weiterhin bestehenden Beschwerden bestehe hier eine Operationsindikation. Er habe die relative Indikation mit dem Beschwerdeführer besprochen und auch seine Tendenz zur Operation klar gemacht. Der Beschwerdeführer werde zuhause das weitere Vorgehen noch überlegen.

 

6.8     Dr. med. I.___ bestätigte im Bericht vom 19. August 2016 (Suva-Nr. 24) die bereits im Bericht vom 21. Juli 2016 (vgl. E. II. 6.7 hiervor) ausgewiesene Diagnose. Der Beschwerdeführer habe sich in der Zwischenzeit zur Operation entschlossen. Es sei ihm nochmals ausführlich die Situation erläutert und auch ein Aufklärungsbogen mitgegeben worden. Er erhalte nun die notwendigen Termine per Post, vorgängig die Anästhesieaufklärung in üblicher Weise. Die Operation werde in [...] stattfinden.

 

6.9     Die Kreisärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Chirurgie, hielt am 7. September 2016 fest (Suva-Nr. 26), es seien der ärztliche Erstbericht nach dem Unfall sowie die Berichte und gegebenenfalls die bildgebende Diagnostik bezüglich des Vorzustandes anzufordern und ins Dossier / PACS zu geben. Dann werde um eine erneute Vorlage gebeten.

 

6.10   Im Austrittsbericht vom 8. September 2016 (Suva-Nr. 35) hielten Dr. med. L.___, Assistenzarzt, Dr. med. M.___, Oberarzt, und Dr. med. I.___, Chefarzt, Orthopädische Klinik, N.___, betreffend die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 5. bis 8. September 2016 folgende Diagnosen fest:

 

Linksbetonte zervikale Stenose C5 / 6 mit / bei:

- kleiner zervikaler Myelopathie nach einem Sturzereignis vom 7. Juli 2016 (recte: 1. Juli 2016)

 

Es sei am 5. September 2016 eine ventrale Dekompression und Fusion C5 / 6 durchgeführt worden (vgl. Operationsbericht, Suva-Nr. 38). Es sei ein komplikationsloser intra- und postoperativer Verlauf gegeben. Die postoperative Mobilisation sei unter Anleitung der Physiotherapie erfolgt und habe sich problemlos gestaltet. Unter oraler Analgesie seien die Schmerzen gut zu beherrschen gewesen. Die Wundverhältnisse zeigten sich stets reizlos und beim Austritt trocken. Regelrechte postoperative radiologische Stellungskontrolle des neu eingebrachten Osteosynthesematerials. Austritt nach Hause. Beim Austritt hätten ein guter Allgemeinzustand sowie reizfreie, trockene Wundverhältnisse bestanden und der neurologische Status aller Extremitäten sei bland gewesen, ohne Hinweise auf Defizite. Es werde um regelmässige Wundkontrollen und Verbandswechsel sowie Entfernung des Nahtmaterials nach 14 Tagen postoperativ bei gesicherter Wundheilung gebeten. Die Mobilisation unter Belastung erfolge nach Massgabe der Beschwerden. Physiotherapie sei erst ab der sechsten postoperativen Woche gestattet; bis dahin sei die instruierte Mobilisierung weiterzuführen. In sechs Wochen sei die Wiedervorstellung zur klinisch-radiologischen Verlaufskontrolle postoperativ geplant. Die Arbeitsunfähigkeit betrage vom 5. September bis 24. Oktober 2016 100 %.

 

6.11   Dr. med. I.___ hielt in seinem Bericht vom 3. November 2016 (Suva-Nr. 59) fest, er habe den Beschwerdeführer am 28. Oktober 2016 in der Sprechstunde gesehen. Er wies die Hauptdiagnose eines «Zustandes nach ventraler Dekompression und Fusion C5 / 6 bei Spinalkanalstenose und Myelopathiezeichen» aus. Der Beschwerdeführer habe sich zur geplanten 6-Wochenkontrolle vorgestellt. Er sei mit dem Ergebnis der Operation soweit zufrieden, die scharfen elektrisierenden Schmerzen seien nicht mehr vorhanden und hierüber sei er sehr glücklich. Die Restbeschwerden von Seiten der Myelopathie seien natürlich weiterhin vorhanden. Er sei darüber aufgeklärt worden, dass die Erholung der neuronalen Strukturen natürlich einige Zeit in Anspruch nehmen werde. Unterdessen sei das Bewegungsmuster soweit ordentlich, eine leichte Rotationseinschränkung zu beiden Seiten liege vor, allerdings zeigten sich keine neurologisch fassbaren Symptome und die Narbe sei reizlos. Die Röntgenkontrolle zeige eine gute Einlage und eine schöne Stellung der Wirbelsäule. Dr. med. I.___ sei mit dem Verlauf soweit zufrieden, die Restbeschwerden seien als normal zu werten und würden jetzt noch therapeutisch angegangen. Die nächste Routinekontrolle sei in drei Monaten vorgesehen.

 

6.12   Die Kreisärztin Dr. med. D.___ beantwortete am 30. November 2016 die ihr durch die Beschwerdegegnerin vorgelegten Fragen wie folgt (Suva-Nr. 49): Die Diskushernie sei durch den Unfall nicht verursacht, sondern bloss aktiviert worden. In Bezug auf die Frage, ob bezüglich der Diskushernie eine präoperativ bildgebend nachgewiesene, richtungsgebende unfallbedingte Verschlimmerung nachgewiesen sei, führte sie aus, dies sei ohne Vorbefunde nicht zu klären. Falls die Diskushernie durch den Unfall bloss aktiviert worden sei und keine richtungsgebende Verschlimmerung vorliege, sei der Zustand, wie er sich auch ohne Unfall vom 1. Juli 2016 eingestellt hätte (Status quo sine), nicht bereits nach der Operation erreicht. Die übliche Rekonvaleszenzzeit nach der durchgeführten Operation betrage circa 6 Monate. Es werde nochmals um Anforderung der ärztlichen Befunde und der bildgebenden Diagnostik hinsichtlich des Vorzustandes gebeten.

 

6.13   Im durch Herrn O.___, Arbeitssicherheit Luzern, Bereich Gewerbe und Industrie, verfassten Unfallrapport vom 12. Dezember 2016 (Suva-Nr. 57) wird festgehalten, der Beschwerdeführer sei bei der ungesicherten Materialübergabestelle 3 m vom Podestlager in die Tiefe gestürzt. Er sei mit dem Ausladen einer Holzpalette beschäftigt gewesen, welche an der Absturzkante gestanden habe. Dabei seien durch die Belastung des Beschwerdeführers vier Randsteine des Zwischenbodens seitlich weggerutscht. Der Beschwerdeführer habe das Gleichgewicht verloren und sei abgestürzt, wobei er sich die Halswirbelsäule beschädigt habe. Der Beschwerdeführer habe den Sturz auf den Betonboden mit Händen und Füssen teilweise aufzufangen vermocht. Dabei seien die Hand- und Fussgelenke entsprechend geprellt bzw. gequetscht worden. Durch den Aufprall sei auch die Halswirbelsäule stark geprellt worden. Der Beschwerdeführer habe sich unverzüglich bei Herrn P.___ gemeldet. Am Wochenende seien die Schmerzen im Rücken immer stärker geworden. Der Gang zum Arzt sei notwendig geworden. Weitere Untersuchungen hätten gezeigt, dass eine Bandscheibe stark beschädigt worden und ein operativer Eingriff im Bereich der Halswirbel notwendig geworden sei.

 

6.14   Zur Sprechstunde vom 24. Januar 2017 hielt Dr. med. I.___ am 26. Januar 2017 (Suva-Nr. 83) zum Verlauf fest: Bezüglich der Schmerzen sei der Beschwerdeführer sehr gut kompensiert, die Physiotherapie werde konsequent durchgeführt. Die neurologische Symptomatik zeige jedoch weiterhin neuropathische Beschwerden im Bereich der rechten Hand und auch im Bereich des rechten Fusses, es seien ja Temperaturschwankungen vorliegend, die den Beschwerdeführer im Alltag und auch in der Nachtruhe deutlich störten. Diese Myelopathiezeichen würden noch einige Zeit andauern, er habe dem Beschwerdeführer die Pathologie und auch den langwierigen Verlauf erläutert. Aus seiner Sicht sehe er keine Möglichkeiten, die Situation nachhaltig zu verbessern, die nächste Routinekontrolle sei zur Jahreskontrolle vorgesehen.

 

6.15   Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Kreisärztin, beantwortete am 30. März 2017 die Fragen der Beschwerdegegnerin wie folgt (Suva-Nr. 85): Das Unfallereignis vom 1. Juli 2016 habe zu einer vorübergehenden Symptomatik für circa vier Monate geführt. Eine unfallkausale strukturelle Läsion habe sich nicht ergeben (Symptomatik rechts, degenerative Veränderungen im MRI links).

 

6.16   Am 30. März 2017 (Suva-Nr. 88) hielt die Kreisärztin Dr. med. E.___ sodann folgende ärztliche Beurteilung fest: Der Beschwerdeführer sei am 1. Juli 2016 circa drei Meter in die Tiefe gestürzt. Er sei gemäss Notfallbericht auf den Füssen gelandet, dann nach vorne gefallen, wo er sich mit den Händen abgefangen habe. Trotzdem sei er zusätzlich mit der Stirn auf den Boden gekommen. Nach drei Tagen sei auf der Notfallstation im C.___ eine Parästhesie Dig. II und III rechts beschrieben worden. Radiologisch hätten sich fortgeschrittene degenerative Veränderungen in der gesamten Halswirbelsäule sowie eine fokale Läsion im Myelon C5 / 6 links gefunden. Im N.___ sei eine linksbetonte zervikale Stenose C5 / 6 mit kleiner Myelopathie diagnostiziert und eine Operation empfohlen worden. Diese habe am 5. September 2016 stattgefunden, im Rahmen einer ventralen Dekompression und Fusion im Segment C5 / 6. Der postoperative Verlauf habe sich regelrecht gestaltet.

 

Beim Beschwerdeführer bestehe ein relevanter degenerativer Vorschaden der Halswirbelsäule in praktisch allen Segmenten mit Punctum maximum im Segment C5 / 6 links. Die Symptomatik des Beschwerdeführers werde erstmals drei Tage nach dem Unfallereignis auf der rechten Seite beschrieben. Diese Seitendifferenz (radiologischer Befund links, Klinik rechts), die Latenz, mit welcher die Beschwerden aufgetreten seien und der massive degenerative Vorschaden liessen die Beurteilung zu, dass das Unfallereignis zu keiner strukturellen Veränderung in der Halswirbelsäule geführt habe. Es habe also einzig zu einer vorübergehenden Symptomatik für circa vier Monate geführt.

 

7.       Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 24. Mai 2017 zu Recht auf die ärztliche Beurteilung der Kreisärztin Dr. med. E.___ vom 30. März 2017 (vgl. E. II. 6.15 f. hiervor) abgestellt hat (A.S. 7 f.).

 

7.1     Die Beurteilung von Dr. med. E.___ ist für die streitigen Belange umfassend. Sie wurde in Kenntnis der vorhandenen Vorakten abgegeben worden und die Beurteilung der medizinischen Situation leuchtet ebenfalls ein (vgl. II. E. 4.3 hiervor): So geht die Kreisärztin zunächst auf das Unfallgeschehen ein. Ihre Ausführungen lassen sich aufgrund der vorliegenden Akten verifizieren. So ist insbesondere der Schadenmeldung UVG vom 6. Juli 2016 (vgl. E. II. 6.2 hiervor) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 1. Juli 2016 im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit drei Meter in die Tiefe gestürzt sei, wobei er sich die Handgelenke, die linke Ferse und die Halswirbelsäule geprellt bzw. verstaucht und den Kopf an der Stirne (Beule) angeschlagen habe. Im Notfallbericht vom 7. Juli 2016 (vgl. E. II. 6.3 hiervor) wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 1. Juli 2016 bei der Arbeit ca. drei Meter in die Tiefe gestürzt. Er sei auf den Füssen gelandet und dann nach vorne gefallen, habe sich dann mit den Händen abgefangen, sei jedoch mit der Stirn auf den Boden geprallt. Im Unfallrapport von Herrn O.___ vom 12. Dezember 2016 (vgl. E. II. 6.13 hiervor), wird dargelegt, dass der Beschwerdeführer den Sturz zunächst mit den Händen und Füssen teilweise habe abfangen können, durch den Aufprall aber auch seine Halswirbelsäule geprellt worden sei. Es vermag daher einzuleuchten, wenn Dr. med. E.___ ausführte, der Beschwerdeführer sei am 1. Juli 2016 circa drei Meter in die Tiefe gestürzt, dann auf den Füssen gelandet und nach vorne gefallen, wo er sich mit den Händen abgefangen habe. Trotzdem sei er zusätzlich mit der Stirn auf den Boden gekommen (Suva-Nr. 88 S. 2). Auch die weiteren Darlegungen der Kreisärztin lassen sich anhand der medizinischen Vorberichte bestätigen: So wird aus dem Notfall-Bericht des C.___ vom 7. Juli 2016 (vgl. E. II. 6.3 hiervor) deutlich, dass sich der Beschwerdeführer am Morgen des 4. Juli 2016, also drei Tage nach dem Unfallereignis, in medizinische Behandlung begeben hat. Dort wurde, wie dies die Kreisärztin korrekt aufzeigte, u.a. eine Parästhesie in den Dig. II und III rechts beschreiben. Ferner wies die Kreisärztin darauf hin, dass sich radiologisch fortgeschrittene degenerative Veränderungen in der gesamten Halswirbelsäule sowie eine fokale Läsion im Myelon C5 / C6 links gefunden hätten. Diese Befunde konnten im Rahmen der CT vom 4. Juli 2016 der HWS (vgl. E. II. 6.4 hiervor) und der am 7. Juli 2016 durchgeführten MRI der HWS (vgl. E. II. 6.5 hiervor) objektiviert werden. So fanden sich bei der CT-Untersuchung ausgeprägte degenerative Veränderungen atlantoaxial, eine Osteochondrose C3 / C4 und massiv C4 / C5, C5 / C6 und C6 / C7, wobei diese Segmente eine überbrückende ventrale Spondylose sowie eine erhebliche Unkovertebralarthrose zeigten, und bei der MRI-Untersuchung wurde u.a. eine fokale Läsion (3 x 2 x 4 mmg) im Myelon auf Höhe C5 - C6 paramedian links nachgewiesen. Weiter hielt Dr. med. E.___ dafür, dass im N.___ eine linksbetonte zervikale Stenose C5 / 6 mit kleiner Myelopathie diagnostiziert und eine Operation empfohlen worden sei. Auch diese Ausführungen werden durch die Akten gestützt. So wies Dr. med. I.___ in seinem Bericht vom 21. Juli 2016 (vgl. E. II. 6.7 hiervor) diese Diagnose aus und hielt die Indikation für eine Operation für gegeben. Diese wurde sodann am 5. September 2016 durchgeführt (vgl. Suva-Nr. 38). Der gemäss der Kreisärztin als «regelrecht» bezeichnete postoperative Verlauf kann aufgrund des Austrittsberichts von Dr. med. I.___ vom 8. September 2016 (vgl. E. II. 6.10 hiervor) bestätigt werden. So wurde unmittelbar nach dem durchgeführten operativen Eingriff vom 5. September 2016 auf einen komplikationslosen intra- und postoperativen Verlauf, eine problemlose Mobilisation und reizfreie und trockene Wundverhältnisse hingewiesen. Diesen Verlauf bestätigte Dr. med. I.___ sodann zum einen im Rahmen der Sprechstunde vom 28. Oktober 2016 (vgl. E. II. 6.11 hiervor), indem er zusätzlich zu dem durch ihn als «zufrieden» qualifizierten Verlauf auch von Seiten des Beschwerdeführers eine Zufriedenheit dokumentierte, da die scharf elektrisierenden Schmerzen nicht mehr vorhanden seien. Ferner hielt er in Bezug auf die noch vorhandenen Restschmerzen seitens der Myelographie fest, diese seien natürlich weiterhin vorhanden und würden nun therapeutisch angegangen. Diese neuropathischen Schmerzen wurden dann auch bei der Verlaufskontrolle vom 23. Januar 2017 beschrieben (vgl. E. II. 6.14 hiervor). Gemäss Dr. med. I.___ würden diese noch einige Zeit andauern. Er sehe aber keine Möglichkeiten, die Situation nachhaltig zu verbessern.

 

Gestützt auf die vorangegangenen Ausführungen erweist sich auch die Darlegung der Kreisärztin Dr. med. E.___ als nachvollziehbar, wonach beim Beschwerdeführer ein relevanter degenerativer Vorschaden an der Halswirbelsäule in praktisch allen Segmenten mit Punctum maximum im Segment C5 / 6 links bestehe. So konnten diese degenerativen Veränderungen im Rahmen der durchgeführten CT und somit durch ein bildgebendes Verfahren am 4. Juli 2016 eindeutig objektiviert werden (vgl. E. II. 6.4 hiervor). Weiter überzeugt die Aussage der Kreisärztin, wonach die Symptomatik des Beschwerdeführers erstmals drei Tage nach dem Unfallereignis auf der rechten Seite beschrieben worden sei. So geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer diese Beschwerden (darunter u.a. Parästhesien Dig. II und III an der rechten Hand) zum ersten Mal bei der erstmaligen notfallmässigen medizinischen Behandlung nach dem Unfallereignis vom 1. Juli 2016 gegenüber den Ärzten des C.___ am 4. Juli 2016 (vgl. E. II. 6.3 hiervor) geäussert hat.

 

Zur Begründung ihrer Schlussfolgerung, das Unfallereignis vom 1. Juli 2016 habe zu keiner strukturellen Veränderung an der HWS geführt, stützt sich die Kreisärztin auf drei Feststellungen, nämlich die «Seitendifferenz» (der radiologische Befund, welcher zur Operation führte, lag links, die nach dem Unfall geklagten Parästhesien betrafen jedoch zunächst ausschliesslich die rechte Hand [vgl. E. II. 6.3 hiervor]), die Latenzzeit vom Unfallereignis am 1. Juli 2016 bis zur Erstdokumentation der Beschwerden am 4. Juli 2016 sowie den massiven degenerativen Vorschaden. Diese Begründung ist nachvollziehbar und einleuchtend.

 

7.2     Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die grundsätzliche Beweiskraft der Beurteilung von Dr. med. E.___ sind wie folgt zu würdigen:

 

7.2.1  Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass ihn Dr. med. E.___ nicht persönlich untersucht hat (A.S. 43). Reinen Aktengutachten kann jedoch voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall sind zu den Beschwerden an der HWS und an der rechten Hand umfassende medizinische Abklärungen durchgeführt und entsprechende Berichte eingeholt worden. Der medizinische Sachverhalt stand daher fest. Es kommt hinzu, dass die bildgebend festgestellte fokale Läsion im Myelon auf Höhe C5 / 6 paramedian links, welche im Zentrum des Rechtsstreits steht, am 5. September 2016 operiert wurde und somit nicht mehr Gegenstand einer später stattfindenden Untersuchung bilden konnte. Umstritten ist denn auch nicht der Inhalt der ärztlichen Berichte und Feststellungen.

 

7.2.2  Der Beschwerdeführer stellt sich weiter auf den Standpunkt, bei der Kreisärztin Dr. med. E.___ handle es sich um eine Allgemeinmedizinerin ohne besondere Fachkenntnisse. Daher sei sie nicht in der Lage, den medizinischen Sachverhalt abschliessend zu beurteilen (A.S. 44). Die Aufgabe der Kreisärztin bestand jedoch primär in der fachlichen Würdigung der Aktenlage. Es ist davon auszugehen, dass sich diese Frage durch eine auf das Fachgebiet der Allgemeinmedizin spezialisierte Fachärztin durchaus in zuverlässiger Weise beurteilen lässt.

 

7.2.3  Aus dem Vorbringen, wonach sich die Kreisärztin Dr. med. E.___ als Allgemeinmedizinerin offenbar auf medizinische Erfahrungswerte einer fachfremden Disziplin stütze (A.S. 44), vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So ist ein Erfahrungswert gerade dadurch gekennzeichnet, dass er für gleich geartete Fälle allgemeingültig wirkt. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb eine auf das Fachgebiet der Allgemeinmedizin spezialisierte Ärztin keine Erfahrungswerte verwenden sollte respektive warum dies entsprechenden Fachärzten vorbehalten sein sollte.

 

7.2.4  Der Beschwerdeführer lässt weiter vorbringen, die kreisärztliche Beurteilung habe am 30. März 2017 stattgefunden, zu einem Zeitpunkt, als die Beschwerden insbesondere in neuropathischer Hinsicht noch gar nicht abgeklungen gewesen seien. So gehe aus dem Verlaufsbericht von Dr. med. I.___ vom 24. Januar 2017 hervor, dass weiterhin neuropathische Beschwerden im Bereich der rechten Hand und des rechten Fusses bestünden (A.S. 44). Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass Dr. med. E.___ in ihrer ärztlichen Beurteilung vom 30. März 2017 (vgl. E. II. 6.16 hiervor) unter dem Titel des «aktenmässigen Verlaufes» u.a. den Verlaufsbericht von Dr. med. I.___ vom 24. Januar 2017 (vgl. E. II. 6.14 hiervor) aufgeführt und konkret auf die «weiterhin neuropathischen Beschwerden im Bereich der Hand rechts und des rechten Fusses» hingewiesen hat. Es steht somit fest, dass ihr diese Befunde bekannt waren. Der Facharzt für Wirbelsäulenchirurgie Dr. med. I.___ hat jedoch bereits in seinem Bericht vom 3. November 2016 (vgl. E. II. 6.11 hiervor) darauf hingewiesen, dass die bestehenden Restbeschwerden als «normal» zu werten seien und nun therapeutisch angegangen würden. Dies bestätigte er anschliessend im Bericht vom 24. Januar 2017 (vgl. E. II. 6.14 hiervor), indem er darlegte, die Myelopathiezeichen würden noch einige Zeit andauern, er sehe jedoch keine Möglichkeit einer nachhaltigen Verbesserung der Situation. Darin liegt jedoch kein Widerspruch zur kreisärztlichen Beurteilung, denn Dr. med. E.___ gelangte zum Ergebnis, die im MRI der HWS vom 7. Juli 2016 erwähnte fokale Läsion im Myelon sei unfallfremd.

 

7.3     Eine ärztliche Stellungnahme, welche der Beurteilung der Kreisärztin Dr. med. E.___ in Bezug auf die Unfallkausalität der bildgebend nachgewiesenen Befunde, namentlich der im MRI der HWS festgestellten und in den Berichten von Dr. med. I.___ erwähnten kleinen zervikalen Myelopathie explizit und substantiiert widersprechen würde, findet sich in den Akten nicht. Der Beschwerdeführer lässt in diesem Zusammenhang vorbringen, die Kreisärztin gehe zu Unrecht von einer dreitägigen Latenz der Beschwerden aus. Die Beschwerden seien unmittelbar nach dem Unfallereignis aufgetreten und nur wegen des anschliessenden arbeitsfreien Wochenendes und seiner Leidensfähigkeit habe er sich erst am Montag, 4. Juli 2016, in Spitalbehandlung begeben. Dieser Einwand lässt jedoch das Hauptargument der Kreisärztin, die nach dem Unfallereignis festgestellten, bildgebend nachgewiesenen Befunde – konkret die fokale Läsion im Myelon auf Höhe C5 - C6 paramedian links, die im MRI der HWS vom 7. Juli 2016 (E. II. 6.5 hiervor) festgestellt wurde – hätten die linke Seite betroffen, während die Beschwerden auf der rechten Seite aufgetreten seien (vgl. auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der IV-Anmeldung, Suva-Nr. 74 S. 9), was gegen einen kausalen Zusammenhang spreche, unberührt und ist schon deshalb nicht geeignet, die kreisärztliche Beurteilung in Frage zu stellen. Weiter ist unbestritten, dass sich der Unfall am 1. Juli 2016 um 14:30 Uhr ereignete und der Beschwerdeführer sich am Morgen des 4. Juli 2016 in ärztliche Behandlung begab, nachdem er zuvor versucht hatte, die Arbeit anzutreten (vgl. Beschwerdeschrift vom 23. Juni 2017, S. 3, und Beschwerdeergänzung vom 18. August 2017, S. 1 f.). Wohl fielen der 2. und 3. Juli 2016 auf ein Wochenende und es ist daher möglich, dass Beschwerden vorhanden waren, welche sich nicht in gleicher Weise auswirkten wie während der Erwerbstätigkeit. Dies ändert aber nichts daran, dass eine Dokumentation für die Beschwerden erst für die Zeit ab 4. Juli 2016 vorliegt. Die entsprechende Beweislosigkeit lässt sich – schon mit Blick auf die offenkundige Interessenlage – nicht durch eine Monate später erfolgende Befragung des Beschwerdeführers beheben. Schliesslich ist unbestritten, dass die bildgebenden Untersuchungen erhebliche degenerative Veränderungen der HWS zeigten (vgl. E. II. 6.4 hiervor). Der Einwand des Beschwerdeführers hinsichtlich der Latenzzeit ist daher nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen Feststellung zu wecken, wonach das Unfallereignis vom 1. Juli 2016 zu keiner bildgebend nachweisbaren strukturellen Veränderung der HWS geführt hat.

 

7.4     Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, das Unfallereignis vom 1. Juli 2016 habe keine bildgebend nachweisbare, strukturelle Veränderung der HWS bewirkt.

 

7.5     Damit bleibt zu prüfen, ob der Sturz vom 1. Juli 2016 zu einer richtunggebenden Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes geführt hat oder ob von einer vorübergehenden Verschlimmerung auszugehen ist, welche über den 30. April 2017 hinaus angedauert hat.

 

7.5.1  Die Kreisärztin Dr. med. E.___ hat das Vorliegen einer richtunggebenden Verschlimmerung verneint. Eine anders lautende Einschätzung lässt sich den vorliegenden medizinischen Akten nicht entnehmen. Die kreisärztliche Beurteilung ist denn auch mit der medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts vereinbar, wonach praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten (SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1 8C_677/2007 E. 2.3; RKUV 2000 Nr. U 379 S. 192, U 138/99 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts U 159/95 vom 26. August 1996 E. 1b). Bezüglich der dauerhaften Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesundheitsschadens gelten dieselben Kriterien, was dazu führt, dass eine Unfallkausalität nur ausnahmsweise und insbesondere nur dann in Frage kommt, wenn der Unfall auch geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen (Urteile des Bundesgerichts U 555/06 vom 10. Dezember 2007 E. 4.2.2, 163/05 vom 3. Oktober 2005 E. 3.1, 441/04 vom 13. Juni 2005 E. 3.1). Ist die Diskushernie bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, so hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand ist eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (Urteile des Bundesgerichts 8C_679/2010 vom 10. November 2010 E. 3.3, 8C_154/2016 vom 7. Juni 2016 E. 4.1.2; vgl. auch SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1 8C_677/2007 E. 2.3 und 2.3.2 mit Hinweisen).

 

7.5.2  Der aktenkundige Vorzustand, der keine Diskushernie, aber eine Bandscheibenprotrusion aufweist, ist analog zu den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen zu beurteilen. Vor diesem Hintergrund davon auszugehen, die Protrusion sei durch den Vorfall vom 1. Juli 2016 nicht richtunggebend verschlimmert, sondern bloss vorübergehend aktiviert worden. So zeugt das Unfallereignis vom 1. Juli 2016, bei dem der Beschwerdeführer von einer Höhe von drei Metern auf seine Füsse gestürzt und dann den Aufprall vornüber mit seinen Händen teilweise hat auffangen können, wobei sein Kopf den Boden ebenfalls berührt hat, nicht von einer besonderen Schwere. Daher war das vorliegende Unfallereignis nicht geeignet, eine gesunde Bandscheibe zu schädigen. Auch das Kriterium der Unverzüglichkeit ist, wie bereits dargelegt, nicht ausgewiesen. Es ist folglich davon auszugehen, dass die beim Beschwerdeführer vorliegenden Bandscheibenveränderungen nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, sondern das Unfallereignis vom 1. Juli 2016 lediglich zu einer vorübergehenden schmerzhaften Aktivierung dieser vorbestehenden degenerativen Veränderungen geführt hat. Es lässt sich daher nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen für das Unfallereignis vom 1. Juli 2016 mit dem 30. April 2017, also nach zehn Monaten, eingestellt hat. Dieser Zeitpunkt liegt auch mehr als sechs Monate nach der Operation vom 5. September 2016.

 

7.5.3  Zusammenfassend kann somit auf die Beurteilung der beiden Kreisärztinnen Dr. med. D.___ und Dr. med. E.___ abgestellt werden. Es ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die beim Beschwerdeführer festgestellten organischen Befunde an der HWS (Bandscheibenprotrusion C5 / 6) nicht durch den Unfall vom 1. Juli 2016 verursacht oder dauerhaft verschlimmert, sondern durch diesen lediglich aktiviert worden sind. Am 30. April 2017 war der status quo sine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erreicht.

 

7.6     Die weiteren durch den Beschwerdeführer beklagten Beschwerden bzw. durch die Ärzte festgestellten Diagnosen sowohl am Kopf (Contusio capitis) als auch im Bereich der linken Ferse (Fersenkontusion, vgl. E. II. 6.3, 6.6 hiervor) sind, soweit ersichtlich, im Laufe der Zeit folgenlos abgeheilt. Jedenfalls ergeben sich aus den vorliegenden Akten keine dieser Einschätzung widersprechenden Anhaltspunkte und auch der Beschwerdeschrift sind keine anderslautenden Angaben zu entnehmen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass diesbezüglich keine weiteren medizinischen Abklärungen erfolgten.

 

8.       Damit ist der Einspracheentscheid vom 24. Mai 2017 bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungen zu Recht per 30. April 2017 eingestellt.

 

9.

9.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

9.2     Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden weder eine Parteientschädigung ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Jäggi