Urteil vom 10. April 2018

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Ingold

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann

Beschwerdeführer

 

gegen

 

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Taggelder IV (Verfügung vom 30. Mai 2017)


zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

 

1.       Der 1987 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich im Januar 2017 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung für Erwachsene an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 3). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) traf gesundheitliche und erwerbliche Abklärungen. Unter anderem zog sie die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (über einen Auffahrunfall vom 9. September 2016) bei (IV-Nr. 9) und holte einen Bericht der Arbeitgeberin B.___ AG, [...], vom 7. Februar 2017 (IV-Nr. 16) ein. Anschliessend sprach sie dem Beschwerdeführer Integrationsmassnahmen in Form eines vom 5. Juni 2017 bis 3. September 2017 dauernden Aufbautrainings zu (Mitteilung vom 4. Mai 2017, IV-Nr. 25; vgl. auch IV-Nr. 22). Mit Verfügung vom 30. Mai 2017 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wurde das Taggeld für die Dauer dieser Massnahme auf CHF 180.20 (Grundentschädigung CHF 171.20, Kindergeld CHF 9.00) festgelegt, basierend auf einem durchschnittlichen Tageseinkommen von CHF 214.00 (IV-Nr. 29).

 

2.       Mit Zuschrift vom 29. Juni 2017 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Mai 2017 erheben (A.S. 3 ff.). Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und die Taggelder seien nach Massgabe eines Tageseinkommens von CHF 221.00 (statt CHF 214.00) zu berechnen. Weiter werden verschiedene Beweis- und Verfahrensanträge gestellt.

 

3.       Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 27. September 2017 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde und beantragt deren Abweisung (A.S. 17).

 

4.       Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 11. Oktober 2017 seine Kostennote ein (A.S. 20 ff.).

 

II.

 

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2     Angefochten ist die Verfügung vom 30. Mai 2017. Diese bezieht sich auf den Taggeldanspruch für die Zeit vom 5. Juni 2017 bis 3. September 2017, also 91 Kalendertage. Der Beschwerdeführer verlangt eine Erhöhung des für die Taggeldberechnung massgebenden Tageseinkommens um CHF 7.00. Der Streitwert beläuft sich demnach auf 80 % von 91 Tagen à CHF 7.00, entsprechend CHF 509.60. Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Angelegenheit fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

 

2.       Die Beschwerdegegnerin hat das Taggeld auf der Basis eines massgebenden Einkommens von CHF 78'000.00 (13 x CHF 6'000.00) festgelegt. Dieser Betrag entspricht dem Lohn, welchen die B.___ AG im Arbeitgeberbericht vom 7. Februar 2017 für die Zeit ab 1. Januar 2016 angegeben hatte. Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, im Gesundheitsfall wäre ihm auf den 1. Januar 2017 eine Lohnerhöhung von CHF 200.00 pro Monat gewährt worden und diese Erhöhung sei bei der Taggeldbemessung zu berücksichtigen.

 

3.

3.1     Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind (Art. 22 Abs. 1 IVG). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 2 IVG). Die Grundentschädigung beträgt grundsätzlich 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens (Art. 23 Abs. 1 IVG).

 

3.2     Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Art. 23 Abs. 1 IVG bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden (massgebendes Erwerbseinkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Als erwerbstätig gelten unter anderem Versicherte, die unmittelbar vor Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben (Art. 20sexies Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).

 

3.3     Bei Arbeitnehmenden mit Monatslöhnen wird das massgebende Einkommen ermittelt, indem der zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit 12 vervielfacht wird. Diesem Jahreseinkommen werden der 13. Monatslohn und Lohnbestandteile, die regelmässig oder einmal jährlich ausbezahlt werden, hinzugerechnet. Der ermittelte Jahreslohn wird durch 365 geteilt (Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], Rz. 3019). Liegt die von der versicherten Person zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit (unselbstständige oder selbstständige) mehr als zwei Jahre zurück, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das diese, wenn sie nicht invalid geworden wäre, durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte (Art. 21 Abs. 3 IVV; KSTI Rz. 3044). Liegt die von der versicherten Person zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit nicht mehr als zwei Jahre zurück, ist eine Anpassung des Erwerbseinkommens an den neusten Stand vorzunehmen. Diese Anpassung erfolgt von Amtes wegen, wenn eine Änderung der Ausgleichskasse bekannt ist (beispielsweise durch Meldung der IV-Stelle) oder auf Gesuch der versicherten Person hin, wenn diese eine Änderung des Erwerbseinkommens nachweisen kann (KSTI Rz. 3045). Sowohl für die erstmalige Festsetzung des massgebenden Erwerbseinkommens als auch für die Anpassung während der Eingliederung dürfen nur für die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit allgemein geltende Lohnerhöhungen, wie ordentliche Lohnerhöhung im Rahmen einer Besoldungsklasse oder Anpassungen an die Teuerung, berücksichtigt werden. Sie müssen durch Angaben der früheren Arbeitgeberin ausgewiesen sein. Wenn diese nicht mehr existiert oder keine Angaben macht, kann die Anpassung auch aufgrund der Lohnverhältnisse in vergleichbaren Betrieben oder anhand von Lohnstatistiken vorgenommen werden (KSTI Rz. 3049).

 

4.      

4.1     Die Beschwerdegegnerin hat mit dem «Fragebogen für Arbeitgebende» Auskünfte der B.___ eingeholt, welche diese am 7. Februar 2017 erteilte (IV-Nr. 16). Darin wird der «aktuelle Lohn» mit CHF 78'000.00 pro Jahr seit 1. Januar 2016 beziffert. Eine Lohnerhöhung per 1. Januar 2017 wird nicht erwähnt. Der Beschwerdeführer war noch bis zum 31. Mai 2017 bei der B.___ angestellt (vgl. IV-Nr. 19). Dies schliesst allerdings nicht aus, dass ohne den Unfall vom 9. September 2016 und die anschliessend attestierte Arbeitsunfähigkeit eine Lohnerhöhung erfolgt wäre. Der Beschwerdeführer lässt im Beschwerdeverfahren ein Dokument «Vereinbarung Lohnerhöhung nach Weiterbildung» (Urkunde 3) einreichen. Laut diesem Dokument, das den Stempel der Arbeitgeberin trägt und in deren Namen von C.___, Abteilungsleiter [...], unterzeichnet ist, bestätigt die B.___, dass sie dem Beschwerdeführer nach Abschluss der Weiterbildung zum Chefmonteur [...] ab dem 1. Januar 2016 eine Lohnerhöhung von monatlich CHF 300.00 gewährt habe sowie dass im weiteren mündlich vereinbart worden sei, der Beschwerdeführer werde in einem zweiten Schritt ab dem 1. Januar 2017 eine weitere Lohnerhöhung von monatlich CHF 200.00 erhalten. Diese Lohnerhöhung per 1. Januar 2017 sei nicht mehr erfolgt, weil der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit aufgrund des Unfallereignisses vom 9. September 2016 nicht mehr habe ausüben können.

 

4.2     Unter den gegebenen Umständen genügt das erwähnte Dokument «Vereinbarung Lohnerhöhung nach Weiterbildung», das namens der Arbeitgeberin und mit deren Stempel durch einen Abteilungsleiter unterzeichnet ist, als Nachweis dafür, dass eine gültige Vereinbarung für eine am 1. Januar 2017 wirksam werdende Lohnerhöhung bestand. Dies hätte zu einer Erhöhung des Monatslohns von CHF 6'000.00 auf CHF 6'200.00 geführt, der Jahreslohn wäre von CHF 78'000.00 auf CHF 80'600.00 angestiegen. Nach der dargelegten Regelung des Kreisschreibens ist eine hinreichend nachgewiesene, individuelle Lohnsteigerung, welche vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vereinbart wurde und im Gesundheitsfall wirksam geworden wäre, zu berücksichtigen (KSTI Rz 3045; E. II. 3.3 hievor). Die Beschwerde ist daher begründet. Das Taggeld ist auf der Basis eines Jahreslohns von CHF 80'600.00 zu bemessen. Der Tagesansatz beläuft sich somit auf CHF 221.00, die Grundentschädigung für das Taggeld beträgt 80 % davon oder CHF 176.80. Mit dem Kindergeld von CHF 9.00 ergibt sich somit ein Taggeld von CHF 185.80 (anstatt CHF 180.20). Die Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen. Der überdies verlangte Verzugszins ist nicht zuzusprechen, da die Fristen von Art. 26 Abs. 2 ATSG nicht erreicht werden.

 

5.      

5.1     Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG).

 

Rechtsanwalt Wyssmann macht in seiner Kostennote einen Aufwand von 5.57 Stunden geltend. Hiervon sind die Positionen «Brief an Klient» und «Brief an (Rechtsschutzversicherung)» in Abzug zu bringen, bei welchen praxisgemäss von Orientierungskopien ausgegangen wird, welche Kanzleiaufwand darstellen, der im Stundenansatz eines Rechtsanwalts inbegriffen ist und nicht separat entschädigt wird. Dasselbe gilt für die Kostennote vom 11. Oktober 2017. Der nachprozessuale Aufwand ist angesichts des Obsiegens und der einfach gelagerten Angelegenheit auf 0.25 Stunden zu bemessen. Der zu entschädigende Aufwand beläuft sich damit auf 3.38 Stunden. Ein Stundenansatz von mehr als CHF 260.00 wird praxisgemäss nur in ausserordentlich komplexen Fällen zugesprochen. Ein solcher liegt nicht vor, so dass der Ansatz für die Parteientschädigung auf CHF 260.00 zu reduzieren ist. Das Honorar beläuft sich somit auf CHF 878.80. Bei den Auslagen von CHF 43.60 sind die 26 Kopien mit CHF 0.50 statt mit CHF 1.00 einzusetzen (§ 160 Abs. 5 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]), so dass ein Betrag von CHF 30.60 resultiert. Mit der Mehrwertsteuer von 8 % ergibt sich eine Parteientschädigung von CHF 982.15.

 

5.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten zu bezahlen. Diese sind angesichts des unterdurchschnittlichen Aufwands auf CHF 400.00 festzusetzen. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zurückzuerstatten.

 

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 30. Mai 2017 wird dahingehend abgeändert, dass sich das Taggeld auf eine Grundentschädigung von CHF 176.80 und ein Kindergeld von CHF 9.00 total CHF 185.80, beläuft.

2.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 982.15 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen.

4.    Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

 

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Ingold