Urteil vom 26. März 2018
Es wirken mit:
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Berufliche Massnahmen (Verfügung vom 19. Juni 2017)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Der 1962 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 17. Oktober 2007 unter Hinweis auf eine Schulteroperation vom 25. Oktober 2006 und einen mehrmals operierten Meniskus (Kniegelenke) bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons [...] zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 10.2). Nachdem der Beschwerdeführer vom 1. Juni 2008 bis 31. Mai 2010 mit Unterstützung der IV-Stelle erfolgreich zum Metallbauer umgeschult (vgl. IV-Nrn. 10.17 S. 1 f., 10.25 S. 2) und vom 25. März bis 31. Mai 2010 durch Herrn B.___ bei der Stellensuche unterstützt wurde (IV-Nr. 10.17 S. 3 f.), fand er bei der Firma C.___, [...], ab 1. August 2010 eine Anstellung als Schlosser (IV-Nr. 10.15). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 (IV-Nr. 10.22 S. 4 f.) wies die IV-Stelle des Kantons [...] das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ab. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
2. Am 5. Oktober 2012 (IV-Nr. 2) meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Hinweis auf eine Abnützung der Wirbelsäule, der Bandscheiben im Nacken-, Brust- und Kreuzbereich, bestehend seit 2008 und im Kreuz seit 2011, zum Leistungsbezug an.
2.1 Nach der Durchführung des Intake-Gesprächs am 25. Oktober 2012, dem Einholen sowohl des Lebenslaufs und der Arbeitszeugnisse (IV-Nrn. 7 f.) als auch der Akten der IV-Stelle des Kantons [...] (IV-Nrn. 10.1 - 10.27), übernahm die Beschwerdegegnerin am 18. Juli 2013 (IV-Nr. 15) die Kosten für ein Bewerbungscoaching ab 1. Juni 2013 für 20 Stunden beim D.___. Mit Abschlussbericht vom 24. Februar 2014 (IV-Nr. 17) hielt der Eingliederungsfachmann E.___ fest, der Beschwerdeführer arbeite ab 1. Januar 2013 in einer leichten Tätigkeit zu 100 % als Anlagen- und Apparatebauer bei der Firma F.___, [...] (vgl. Anstellungsvertrag, IV-Nr. 13). Mit Vorbescheid vom 5. März 2014 (IV-Nr. 18) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Abweisung seines Anspruchs auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen in Aussicht und bestätigte den Rentenentscheid vom 21. Dezember 2010. Sollte sein aktueller Arbeitsplatz in Zukunft aus gesundheitlichen Gründen gefährdet sein, könne sich der Beschwerdeführer erneut für die Unterstützung in der Beruflichen Eingliederung melden. Gegen diesen Vorbescheid erhob der Beschwerdeführer am 28. März 2014 Einwände (IV-Nrn. 19 S. 4 f.), wobei er insbesondere einen verschlechterten Gesundheitszustand geltend machte.
2.2 Am 27. März 2014 (Eingang: 4. April 2014, IV-Nr. 21) meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin wegen den seit dem 18. November 2013 wiederholten Absenzen bei seiner Arbeit aufgrund der Bandscheiben zur Früherfassung bzw. am 8. Mai 2014 (Eingang: 16. Mai 2014, IV-Nr. 24) unter Hinweis auf einen «Wirbelsäule-Bandscheibenvorfall-LWS», bestehend seit 2008, zum Leistungsbezug an.
2.3 Nach Einholen der Akten des Taggeldversicherers G.___ (IV-Nrn. 25, 26.1, 27.1, 28.1) und des ärztlichen Zeugnisses von Dr. med. H.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 10. April 2014 (IV-Nr. 29.1), fand am 27. Mai 2014 (vgl. Protokolleintrag) eine Fallbesprechung zwischen dem Eingliederungsfachmann E.___ und Dr. med. I.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), statt. Im Abschlussbericht vom 4. Juni 2014 (IV-Nr. 30) hielt der Eingliederungsfachmann E.___ sodann u.a. fest, dem Beschwerdeführer sei die Unterstützung in der Beruflichen Eingliederung bereits im Vorfeld angeboten worden. Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. I.___, RAD, vom 4. September 2014 (IV-Nr. 33 S. 2 f.) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 6. Oktober 2014 (IV-Nr. 34) die Abweisung seiner Leistungsbegehren auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht. Dieser Vorbescheid ersetze jenen vom 5. März 2014 (vgl. E. I. 2.1 hiervor). Daran hielt sie mit Verfügung vom 20. November 2014 (IV-Nr. 35) fest. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
3. Am 30. Oktober 2015 (IV-Nr. 39) meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seit 2008 bestehende Rückenschmerzen und einen Herzinfarkt (2015) bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Leistungsbezug an. Ihm sei die Arbeitsstelle bei der F.___ am 23. Oktober 2015 gekündet worden.
3.1 Nach Einholen der medizinischen Berichte (IV-Nrn. 41, 51 ff., 56) und des Kündigungsschreibens der F.___ vom 23. Oktober 2015 (IV-Nr. 42) führte der Eingliederungsfachmann E.___ im Abschlussbericht vom 23. Mai 2016 (IV-Nr. 55) aus, da beim Beschwerdeführer momentan seine Genesung und die Prüfung eines Rentenanspruchs im Vordergrund stünden, machten berufliche Massnahmen zurzeit nicht gross Sinn. Er erhalte weitere berufliche Unterstützung durch die J.___. Der RAD-Arzt Dr. med. I.___ hielt in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 17. August 2016 (IV-Nr. 59 S. 2 ff.) fest, es habe vom 22. Juli 2015 bis 5. Januar 2016 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden und ab 6. Januar 2016 sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gegeben. Daher stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 19. August 2016 (IV-Nr. 60) die Abweisung seiner Leistungsbegehren in Aussicht. Es seien ihm ab 6. Januar 2016 Tätigkeiten ohne Heben von schweren Lasten zu einem vollen Arbeitspensum zumutbar, wodurch er ein Renten ausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen könne.
3.2 Gegen diesen Vorbescheid erhob der Beschwerdeführer am 29. September 2016 (IV-Nr. 70) Einwände, die er am 9. November 2016 bzw. 10. November 2016 (IV-Nrn. 76 f.) ergänzen liess. Dazu und zum eingereichten medizinischen Bericht von Dr. med. K.___, [...], Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie FMH (IV-Nr. 77 S. 2), liess die Beschwerdegegnerin den RAD-Arzt Dr. med. I.___ am 4. Januar 2017 (IV-Nr. 79 S. 2 f.) Stellung nehmen. Der Beschwerdeführer liess daraufhin am 15. Februar 2017 einen Bericht des Chiropraktors L.___ vom 8. Februar 2017 einreichen (IV-Nr. 81). Anschliessend holte die Beschwerdegegnerin die Akten der J.___ ein (IV-Nr. 83) und bestätigte mit Verfügung vom 19. Juni 2017 aufgrund eines errechneten IV-Grades von 14 % die Abweisung der Leistungsbegehren (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.).
4. Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 21. August 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 9 ff.):
1. In Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Juni 2017 sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anrecht auf berufliche Massnahmen (Berufsberatung, Umschulung) hat.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer diese Leistungen zukommen zu lassen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
5. Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2017 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 25).
6. Die mit Eingabe vom 9. November 2017 (A.S. 28 ff.) durch den Vertreter des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote geht mit Verfügung vom 10. November 2017 (A.S. 30) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
7. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2 Aufgrund der Rechtsbegehren in der Beschwerdeschrift ist streitig und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen im Sinn einer Umschulung und / oder Berufsberatung hat. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf eine Umschulung aufgrund eines in der angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2017 (A.S. 1 ff.) errechneten IV-Grades von 14 % verneint und den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen abgewiesen, weil sich der Beschwerdeführer nur eingeschränkt arbeitsfähig sehe. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, beim Einkommensvergleich sei das Invalideneinkommen falsch berechnet worden. Die Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht von einer fehlenden 100%igen Einsatzbereitschaft ausgegangen. Folglich stehen sowohl der medizinische Sachverhalt als auch das Valideneinkommen, das die Beschwerdegegnerin auf CHF 83'413.40 festgesetzt hat, nicht im Streit. Uneinigkeit besteht einzig hinsichtlich der Höhe und des Invalideneinkommens sowie des subjektiven Eingliederungswillens. Die gerichtliche Prüfung hat sich somit auf diese Punkte zu beschränken.
1.3 In zeitlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts gelten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 109 E. 1, 127 V 466 E. 1 S. 469; Urteil des Bundesgerichts 8C_35/2017 vom 4. August 2017 E. 3.1). Da die vorliegend angefochtene Verfügung am 19. Juni 2017 erging, sind die am 19. Juni 2017 geltenden Bestimmungen massgebend.
2.
2.1 Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 142 V 178 E. 2.2 S. 182, 129 V 222).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4, 125 V 256 E. 4 S. 261; Urteil des Bundesgerichts 8C_575/2016 vom 6. Dezember 2016 E. 2).
3. Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).
3.1 Zu den Eingliederungsmassnahmen gehört im Rahmen der Massnahmen beruflicher Art auch die Umschulung. Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG besteht ein Anspruch auf eine Umschulung in eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Eine Invalidität im Sinn dieser Bestimmung liegt vor, wenn eine versicherte Person in der bisher ausgeübten Arbeit oder in den ihr ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden, zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine Erwerbseinbusse von mindestens 20 % erleidet, wobei es sich dabei lediglich um einen Richtwert handelt. Die versicherte Person muss also in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten in diesem Ausmass eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse erleiden (BGE 124 V 108 E. 2b S. 110 f., vgl. auch 130 V 488 E. 4.2 S. 489 f. je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_716/2016 vom 1. Februar 2017 E. 4.1.3).
3.2 Auszugehen ist vom Grundsatz der erwerblichen Verwertbarkeit einer verbesserten oder wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung. Ausnahmsweise können – aus medizinischer oder beruflich-erwerblicher Sicht – vom Gesetz vorgesehene Eingliederungsmassnahmen angezeigt sein, etwa in Fällen langjähriger Absenz vom Arbeitsmarkt und allenfalls daraus sich ergebender psychischer Probleme, eher schwachem Leistungsprofil hinsichtlich Wissen und intellektuellen Fähigkeiten sowie bei Fehlen nennenswerter beruflicher Erfahrung. Dagegen haben nicht gesundheitlich bedingte Umstände, welche einer erfolgreichen Eingliederung entgegenstehen, ausser Acht zu bleiben (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 8.1 mit Hinweisen). Weiter muss die versicherte Person mindestens das Alter 55 zurückgelegt oder seit mehr als 15 Jahren eine Rente bezogen haben (SVR 2012 IV Nr. 25 S. 104 9C_363/2011 E. 3.1, 2011 IV Nr. 73 S. 220 9C_228/2010 E. 3.3, 2011 IV Nr. 30 S. 86 9C_163/2009 E. 4.2.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_878/2012 vom 26. November 2012 E. 3.3, 8C_612/2012 vom 28. September 2012 E. 4.1, 9C_848/2012 vom 14. Februar 2013 E. 5.1).
4.
4.1 Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 141 V 585 E. 5.3, 134 V 131 E. 3 S. 132, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
4.2 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG] I 783/05 vom 18. April 2006 E. 1; BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff., 130 V 71 E. 3.1 S. 73 mit Hinweisen). Dies gilt jedoch nur in Fällen, in denen seit der ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mehr stattgefunden hat, sondern einzig Nichteintretensverfügungen.
4.3 Im Zeitpunkt der zuletzt ergangenen rechtskräftigen Verfügung vom 20. November 2014 (IV-Nr. 35) wurde der Beschwerdeführer aufgrund der seit Jahren andauernden, chronischen, vorwiegend belastungsabhängigen unteren Rückenschmerzen in leichten und mittelschweren körperlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig geschätzt. Anlässlich der Neuanmeldung vom 30. Oktober 2015 (IV-Nr. 38) wies der Beschwerdeführer auf Rückenschmerzen seit 2008 und einen im Jahr 2015 erlittenen Herzinfarkt hin. Letzterer wurde in den medizinischen Akten als Myokardinfarkt ausgewiesen (vgl. E. II. 5 hiernach). Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer davon und von der Bypassoperation sehr gut erholt hat (vgl. E. II. 5.1 hiernach). Die Leitende Ärztin Kardiologie Dr. med. M.___ des Spitals N.___ hielt in ihrem Bericht vom 7. Januar 2016 fest (IV-Nr. 56 S. 14 ff.), es könne bezüglich der Thorakotomie (ABC-Operation im August 2015) beim Heben von Gewichten ein thorakaler Schmerz auftreten. Der Beschwerdeführer könne die Tätigkeit als Metallbauer ohne das Heben von schweren Lasten in einem normalen Arbeitspensum ausüben (IV-Nr. 53). Der RAD-Arzt Dr. med. I.___ führte in seiner Stellungnahme vom 17. August 2016 aus (IV-Nr. 59), es habe sich bezüglich einer angepassten Tätigkeit durch den erlittenen Myokardinfarkt keine Änderung der Arbeitsfähigkeit ergeben.
Gestützt auf diese Ausführungen ist die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 30. November 2015 eingetreten. So ist betreffend den im Jahr 2015 erlittenen Herzinfarkt von einer im Vergleich zum Sachverhalt im Zeitpunkt der Verfügung vom 20. November 2014 veränderten gesundheitlichen Situation auszugehen.
5. Es ist nachfolgend auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2017 einzugehen. Obschon diese vorliegend – wie bereits in E. II. 1.2 hiervor ausgeführt – nicht umstritten ist, ist sie für den Einkommensvergleich massgebend (vgl. E. II. 2.4 hiervor). Es kann dazu auf die beiden Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. I.___ vom 17. August 2016 und – vor allem – auf vom 4. Januar 2017 abgestellt werden.
5.1 Dr. med. I.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 17. August 2016 (IV-Nr. 59 S. 2 ff.) in Bezug auf die Ausgangssituation Folgendes fest: Infolge Rückenbeschwerden seien beim Beschwerdeführer von 2012 - 2014 Eingliederungsmassnahmen zur Umsetzung der Arbeitsfähigkeit in einer leichteren Tätigkeit durchgeführt worden. Ein Rentenbegehren sei aufgrund der RAD-Stellungnahme vom 4. September 2014 (IV-Nr. 33 S. 2 f.) abgelehnt worden. Die Neuanmeldung erfolge nun wegen des erlittenen Myokardinfarktes. Eingliederungsmassnahmen seien nicht mehr durchgeführt worden, da der Beschwerdeführer erneut einen Rentenanspruch geäussert habe.
Der RAD-Arzt hielt sodann folgende versicherungsmedizinische Beurteilung fest: Durch den erlittenen Myokardinfarkt sei es beim Beschwerdeführer zu einer neuen und veränderten medizinischen Situation gekommen. Es habe eine vorübergehende 100 % Arbeitsunfähigkeit ab dem 22. Juli 2015 bestanden. Nachdem sich der Beschwerdeführer vom Infarkt und der Bypassoperation sehr gut erholt habe, hätten von der Leitenden Ärztin Kardiologie, Frau M.___, N.___, und Dr. med. K.___, Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie FMH, eine normale und beschwerdefreie kardiale und körperliche Leistungsfähigkeit gemessen werden können. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit müsse man auf die klaren Begründungen von Frau M.___ abstützen. Sie attestiere dem Beschwerdeführer bis auf die Unterlassung des Hebens schwerer Lasten wegen der Thorakotomie eine volle Arbeitsfähigkeit, geltend ab dem Untersuchungsdatum vom 6. Januar 2016. Die Beurteilung von Dr. med. K.___, wonach aufgrund der Echokardiographie die Herzleistung signifikant eingeschränkt sei, widerspreche dabei den erhobenen Befunden und der Beurteilung von Frau M.___ und müsse einem Irrtum seinerseits entsprechen. Es habe sich somit bezüglich einer angepassten Tätigkeit durch den erlittenen Myokardinfarkt keine Änderung der Arbeitsfähigkeit ergeben. Als neue Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wies der RAD-Arzt folgende aus:
Hypertensive und koronare Kardiopathie
- Status nach akutem inferoposteriorem ST-Hebungsinfarkt 22. Juli 2015 in [...]
- Status nach notfallmässiger 2-facher arteriocoronarer Bypass-Operation (LIMA/RIVA, Vene RCA) 19. August 2015
- Initial Versuch der percutanen Revaskularisation, jedoch bei nichtgelingen notfallmässige Bypassoperation; schwer eingeschränkte linksventrikuläre Funktion
- Postoperativer Infekt mit Re-Hospitalisation und antibiotische Therapie sowie bei Linksherzinsuffizienz Negativbilanzierungen, Beginn einer Herzinsuffizienzmedikation
- Echokardiographie vom 12. Oktober 2015: Leichte linksventrikuläre Hypertrophie, Hypokinesie inferoposterior sowie lateral. EF 35 - 40 %, leicht vergrösserter linker Vorhof; leichte Mitralinsuffizienz
- Ergometrie 4. November 2015: Eingeschränkte Leistungsfähigkeit (70 % des Soll-Watt-Wertes), klinisch elektrisch negativ, genügende chronotrope Kompetenz
- Transthorakale Echokardiographie 5. Januar 2015: leichte linksventrikuläre Hypertrophie, Hypokinesie inferoposterior und lateral, EF 45 %. Diastolische Dysfunktion, leicht vergrösserter linker Vorhof, leichte Mitralinsuffizienz
- Fahrrad-Ergometrie 5. Januar 2015: gute körperliche Leistungsfähigkeit (95 % des Sollwattwertes), klinisch und elektrisch negativ
- CvRf: Dyslipidämie, positive Familienanamnese, arterielle Hypertonie
In angepassten Tätigkeiten habe vom 22. Juli 2015 bis am 5. Januar 2016 keine Arbeitsfähigkeit bestanden, ab dem 6. Januar 2016 betrage diese 100 %. Den neuen ärztlichen Berichten könnten keine Anhaltspunkte entnommen werden, die eine andere Arbeitsunfähigkeit rechtfertigten als die vom RAD in der Stellungnahme vom 4. September 2014 (IV-Nr. 33 S. 2 f.) angenommene. Es seien keine weiteren medizinischen Abklärungen angezeigt.
5.2 In der Stellungnahme vom 4. Januar 2017 (IV-Nr. 79 S. 2 f.) hielt Dr. med. I.___, RAD, folgende Schlussfolgerung fest: Die mit dem Einwand eingereichten medizinischen Unterlagen ergäben keine neuen medizinischen Erkenntnisse. Auch würden sich die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Frau M.___ und Dr. med. K.___ nicht mehr unterscheiden. Beide machten körperliche Einschränkungen für die angestammte Tätigkeit geltend, wobei Dr. med. K.___ nicht schreibe, in welchem Ausmass die Arbeit als Maschinenschlosser noch möglich wäre, er sage nur, sie sei nicht mehr zu 100 % zumutbar. Dasselbe sage auch sinngemäss auch Frau M.___, indem sie meine, es bestehe eine ganztägige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Metallbauer, wenn er auf das Heben von schweren Lasten verzichten könne. Im Untersuchungsbericht des EKG-Arbeitsversuches vom 25. Januar 2016 (IV-Nr. 56) habe Dr. med. K.___ die Arbeitsfähigkeit für eine leichte körperliche Arbeit, also eine Verweistätigkeit, auf 100 % beurteilt. Frau M.___ tue dasselbe, wenn sie schreibe, eine Tätigkeit ohne das Heben schwerer Lasten sei im normalen Arbeitspensum zumutbar. In seiner Stellungnahme vom 17. August 2016 (vgl. E. II. 4.1 hiervor) habe Dr. med. I.___ die Einschränkung im Metallbau zwar erwähnt, aber nicht quantitativ unter Beantwortung der Frage 1 berücksichtigt. Dies bedeute, dass die Arbeitsfähigkeit zwar 100 % betrage, aber ergänzend wegen der leicht eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit und dem Zustand nach Thorakotomie eine Leistungseinschränkung zu berücksichtigen sei. Diese zu beziffern sei allerdings in Unkenntnis der Häufigkeit, mit der der Beschwerdeführer schwere Lasten heben müsse, nicht genau möglich und müsse deshalb arbiträr auf 50 % beziffert werden.
Die Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten betrage ab dem 6. Januar 2016 100 %. Den Einwänden und neuen ärztlichen Berichten könnten gewisse Anhaltspunkte entnommen werden, die eine andere Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würden als die vom RAD in der Stellungnahme vom 17. August 2016 angenommene. Dies, indem die Arbeitsfähigkeit als Metallbauer 100 % mit einer Leistungseinschränkung von 50 % ab dem 6. Januar 2016 betrage. Es liege keine neue Diagnose vor und es seien auch keine weiteren medizinischen Abklärungen angezeigt. Die Begründung dazu ergebe sich aus der Schlussfolgerung.
5.3 Gestützt auf diese nachvollziehbaren und aufgrund der medizinischen Vorakten nicht in Frage zu stellenden Einschätzungen des RAD-Arztes Dr. med. I.___ war der Beschwerdeführer vom 22. Juli 2015 bis 5. Januar 2016 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Anschliessend, ab 6. Januar 2016, ist ihm in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Anlagen- und Metallbauer ein volles Arbeitspensum mit einer um 50 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit im Bereich der Metallverarbeitung ist der Beschwerdeführer indes ohne das Heben von schweren Lasten voll arbeitsfähig.
6. Nachfolgend ist somit der Einkommensvergleich vorzunehmen und anschliessend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den IV-Grad von 14 % korrekt errechnet hat (A.S. 2):
6.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) – hier: ab 6. Januar 2016 (vgl. E. II. 5.1 f. hiervor) – nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.1).
6.1.1 Fehlen aussagekräftige konkrete Anhaltspunkte im Hinblick auf den letzten vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielten Lohn, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen. In den Durchschnittswerten der LSE schlägt sich nieder, was eine Person mit gleichen beruflichen Voraussetzungen wie die Versicherte verdienen könnte. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 6.2, mit Hinweisen; 9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.2.2; AHI 1999 S. 240 f. [I 377/98]).
6.1.2 Gemäss den vorliegenden Akten (IV-Nrn. 8, 80 S. 3 f.) schloss der Beschwerdeführer im Juni 1980 in [...] die Lehre als Maschinenschlosser ab (vgl. IV-Nr. 10.16) und arbeitete von Oktober 1982 bis April 1989 als Schlosser. Von Juni 1989 bis Oktober 1990 war er im O.___ im Gastgewerbe und von November 1990 bis Oktober 1991 wiederum als Schlosser bei P.___ tätig (vgl. IV-Nr. 10.18 S. 2). Anschliessend arbeitete er von Januar bis Oktober 1992 im Q.___, [...], im Gastgewerbe. Bei der R.___, [...], war er von Oktober 1992 bis Dezember 1996 als Saisonnier und von Januar bis Dezember 1997 als Jahresangestellter tätig (IV-Nr. 8 S. 5). Danach war er von Dezember 1997 bis März 1998 im S.___, [...], und von April 1998 bis November 2000 wiederum bei der R.___, [...], angestellt. Ab Dezember 2000 war er sodann bei der T.___, [...], als Konstruktionsschlosser / Schweisser beschäftigt. Während der Zeit vom 1. Juni 2008 bis zum 31. Mai 2010 wurde er mit Unterstützung der Beschwerdegegnerin in der U.___ zum Metallbauschlosser umgeschult (IV-Nr. 8 S. 3). Ab 1. August 2010 war er bei der V.___, [...], als Schlosser zu 100 % (IV-Nr. 10.15) und ab 1. Januar 2013 bei der F.___, [...], als Anlagen- und Apparatebauer angestellt (IV-Nr. 13). Dieses Arbeitsverhältnis wurde am 23. Oktober 2015 (IV-Nr. 42) durch die Arbeitgeberin aufgrund der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers per 31. Dezember 2015 aufgelöst.
6.1.3 Da dem gelernten Beschwerdeführer die letzte unbefristete Arbeitsstelle als Anlagen- und Apparateberater in der Firma F.___, [...], aus gesundheitlichen Gründen per Ende Dezember 2015 gekündigt wurde und er seither nicht mehr gearbeitet hat, ist mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er die Arbeit bei der F.___, [...], im Gesundheitsfall auch weiterhin ausgeübt hätte. Daher hat die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Valideneinkommens zu Recht auf das zuletzt bei der F.___ gemäss Arbeitsvertrag vom 17. Dezember 2012 konkret erzielte Einkommen von CHF 81'25000 (13 x CHF 6'250.00, vgl. IV-Nr. 13 S. 1) abgestellt und dieses korrekterweise an die Teuerung angeglichen (T1.10 Nominallohnindex, 2011 - 2016, Sektor 2 Produktion, Ziff. 24 / 25 «Herstellung von Metallerzeugnissen» von 2013 bis 2016 [: 101,4 x 104,1]). Somit beträgt das Valideneinkommen unbestrittenermassen CHF 83'413.50.
6.2 Für das Invalideneinkommen massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre (Art. 16 ATSG). Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, muss das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt werden.
6.2.1 Wie bereits oben ausgeführt (vgl. E. II. 5 hiervor), ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer ab dem 6. Januar 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepassten Tätigkeiten besteht. In der Tätigkeit als Metallbauer ist eine Arbeitsfähigkeit von 100 % mit einer Leistungseinschränkung von 50 % ab dem 6. Januar 2016 gegeben. Da es dem Beschwerdeführer somit möglich ist, in einer Verweistätigkeit im Bereich der Metallverarbeitung eine körperlich leichte Tätigkeiten ohne das Heben von schweren Lasten zu 100 % auszuüben, ist vorliegend aufgrund der LSE 2014, TA1_tirage_skill_level von einem monatlichen Bruttolohn für Männer von CHF 5'717.00 auszugehen (LSE 2014 TA1_tirage_skill_level, Total, Ziff. 24 - 25 «Metallerzeugung; Herstellung von Metallerzeugnissen», Kompetenzniveau 2 «praktische Tätigkeiten wie Verkauf / Pflege / Datenverarbeitung und Administration / Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten / Sicherheit / Fahrdienst, Männer). Dieser Betrag ist auf die üblichen Wochenstunden von 41,4 im Jahr hochzurechnen (CHF 5'717.00 x 12 [: 40 x 41.4] = CHF 71'005.15) und an den Nominallohnindex anzupassen (: 103,0 x 104,1). Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von CHF 71'763.50.
6.2.1.1 Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe mit keinem Wort begründet, weshalb sich der Beschwerdeführer trotz gesundheitlichem Handicap für das Kompetenzniveau 2 qualifiziere (A.S. 13). Falls er ohne berufliche Massnahmen auf den freien Arbeitsmarkt verwiesen werde, dann stünden ihm leichte und repetitive Tätigkeiten für das Kompetenzniveau 1 offen. Dazu kann zunächst festgehalten werden, dass die LSE 2014, wie auch bereits die LSE 2012, die Berufsgruppen neu nicht mehr in Anforderungsniveaus, sondern in Kompetenzniveaus unterteilt, wobei das Kompetenzniveau 1 dem Anforderungsniveau 4 bis zur LSE 2010 entspricht (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 328 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] vom 22. Oktober 2014; BGE 142 V 178 E. 5.2.1 S. 184). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Kompetenzniveau 2 abgestellt, denn das Kompetenzniveau 1 umfasst nach der Definition in der LSE einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art. Es kommt nach der Rechtsprechung zur Anwendung, wenn einer versicherten Person nur Hilfsarbeiten zur Verfügung stehen, weil sie keine berufliche Ausbildung und keine verwertbaren beruflichen Vorkenntnisse hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_14/2017 vom 15. März 2017 E. 6.3). Das Kompetenzniveau 1 entspricht somit mit anderen Worten einfachen und repetitiven Arbeiten von ungelernten Arbeitnehmenden (Urteil des Bundesgerichts 8C_469/2016 vom 7. September 2016 E. 4.3.2). Diese Voraussetzungen treffen auf den Beschwerdeführer indes nicht zu. So hat er sowohl eine Lehre als Maschinenschlosser als auch eine Umschulung auf die Tätigkeit als Metallbauer erfolgreich absolviert. Zudem verfügt er über eine Ausbildung als Schweissfachmann (IV-Nr. 8 S. 2) und im Bereich der Metallbearbeitung über eine langjährige berufliche Erfahrung (vgl. E. II. 6.1.2 hiervor). Ein Abstellen auf das Kompetenzniveau 1 erweist sich demnach nicht als sachgerecht.
6.2.1.2 Der Beschwerdeführer stellt sich im Weiteren auf den Standpunkt, es sei in der LSE 2014 beim Invalideneinkommen nicht, wie dies die Beschwerdegegnerin gemacht habe, von einem spezifischen Sektor bzw. einer einzelnen Branche auszugehen, sondern vom Total der Werte (A.S. 14). Dazu kann festgehalten werden, dass die Rechtsprechung für die Bestimmung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 anwendet (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftsabteilungen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht – Privater Sektor), Zeile «Total». Bisweilen wird aber auch auf Löhne einzelner Sektoren (Sektor 2 «Produktion» oder 3 «Dienstleistungen») oder gar auf einzelne Branchen abgestellt, wenn dies als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen. Dies geschieht namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt. Es besteht jedoch kein Grundsatz, wonach stets auf die Tabelle TA1 abzustellen ist. So kann es sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls rechtfertigen, stattdessen auf die Tabelle TA7 (oder T7S) abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und der versicherten Person der entsprechende Sektor offen steht und zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts vom 8C_910/2013 vom 15. Mai 2014 E. 3.1.2.1 m.w.H.). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über eine langjährige Erfahrung im Bereich der Metallherstellung und -bearbeitung verfügt. Daran vermögen die im Vergleich zu diesen Tätigkeiten insgesamt relativ kurz ausgefallenen Arbeiten im Gastgewerbe nichts zu ändern. Aus den vorliegenden Akten erhellt auch nicht, um welche Arbeiten es sich hierbei konkret gehandelt hat. Dazu äussert sich auch der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom 21. August 2017 nicht. Folglich ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf den Sektor 2 «Produktion» und dort auf die Ziff. 24 - 25 («Metallerzeugung; Herstellung von Metallerzeugnissen») abgestellt hat.
6.2.2 Wird das Invalideneinkommen – wie hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1).
Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
Im vorliegenden Fall gebietet das Alter des Beschwerdeführers von 55 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert (vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Die Einwände des Beschwerdeführers, wonach nicht sicher sei, dass bzw. ob im Bereich Metallbau überhaupt Tätigkeiten angeboten würden, bei denen auf das Heben von schweren Lasten gänzlich verzichtet werden könne (A.S. 13 unten), vermag daran nichts zu ändern. Denn es ist einzig massgebend, ob der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 Abs. 1 ATSG) noch wirtschaftlich nutzen könnte, wobei der «ausgeglichene Arbeitsmarkt» ein theoretischer und abstrakter Begriff ist und die konkrete Arbeitsmarktlage gerade nicht berücksichtigt (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f. mit Hinweis, Urteil des Bundesgerichts 9C_302/2017 vom 6. Juli 2017 E. 3.3). Auch hinsichtlich der Nationalität gebietet sich kein Abzug, da der Beschwerdeführer über die Niederlassungsbewilligung C verfügt (IV-Nr. 10.4 S. 3) und somit im (damaligen) Anforderungsniveau 4 nicht schlechter entlöhnt wird als Schweizer und Ausländer zusammen (LSE 2008 TA12). Aufgrund der vorliegenden Akten scheint sich beim Beschwerdeführer auch die Frage von mangelnden Sprachkenntnissen nicht zu stellen, welche im Übrigen auch nicht geeignet wäre, um einen leidensbedingten Abzug zu begründen. Da dem Beschwerdeführer aber das Heben von schweren Lasten nicht mehr möglich ist, ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – von einem leidensbedingten Abzug von 10 % auszugehen.
Folglich beträgt das Invalideneinkommen CHF 64'587.15.
6.3 Damit ergibt sich bei einem Valideneinkommen von CHF 83'413.50 sowie einem Invalideneinkommen CHF 64'587.15 eine Erwerbseinbusse von CHF 18'826.35, die einem IV-Grad von gerundet 23 % entspricht. Es besteht somit kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. II. 2.1 hiervor).
7. Bei einem errechneten IV-Grad von gerundet 23 % bestünde grundsätzlich die Möglichkeit für berufliche Massnahmen im Sinne einer «Umschulung» (vgl. E. II. 3.1 hiervor). Voraussetzung hierzu bildet jedoch auch die subjektive Eingliederungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer stellt sich diesbezüglich anlässlich der Beschwerdeschrift vom 21. August 2017 auf den Standpunkt, er erkläre sich ausdrücklich bereit, für eine angepasste Tätigkeit eine Präsenz von 100 % anzubieten bzw. zu halten (A.S. 15). Dieser Eingliederungswille war jedoch bei Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2017 und somit im vorliegend relevanten Zeitpunkt (vgl. E. II. 1.3 hiervor) den vorliegenden Unterlagen (noch) nicht zu entnehmen. So geht bspw. aus dem Schlussgespräch bei der J.___, vom 8. April 2014 (vgl. Protokolleintrag) hervor, dass sich der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen definitiv nicht mehr in der Lage fühle, wieder vollumfänglich arbeiten zu können. Ähnliche Angaben des Beschwerdeführers finden sich zudem auch im Abschlussbericht vom 23. Mai 2016 (IV-Nr. 55), in dessen Rahmen der Eingliederungsfachmann E.___ zur subjektiven Einschätzung des Beschwerdeführers u.a. ausführte, dieser habe am 8. April 2016 mitgeteilt, dass er sich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sehe, wieder vollumfänglich arbeiten zu können. Unter diesen Umständen ist es nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin die subjektive Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Verfügung vom 19. Juni 2017 als nicht gegeben erachtete. Es fehlt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Da der Eingliederungswille, bzw. eine subjektive Eingliederungsfähigkeit nach Art. 8 Abs. 1 IVG Voraussetzung für den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bildet (Urteil des Bundesgerichts 8C_569/2015 vom 17. Februar 2016 E. 5.1 mit Hinweisen), hat die Beschwerdegegnerin die Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung und Berufsberatung korrekterweise abgewiesen. Es ist dem Beschwerdeführer indes unbenommen, sich bei der Beschwerdegegnerin zur Durchführung der beruflichen Massnahmen zu melden, sobald er dazu bereit ist.
8. Damit ist die angefochtene Verfügung vom 19. Juni 2017 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
3. Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Jäggi