Urteil vom 16. März 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Fischer
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprecher Gerhard Lanz
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Neuanmeldung) Verfügung vom 27. Juni 2017)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), geb. 1959, meldete sich am 23. Oktober 2002 unter Hinweis auf psychische Probleme bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle; nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle, Akten-Nr. [nachfolgend: IV-Nr.] 2). Die Beschwerdegegnerin traf medizinische und erwerbliche Abklärungen. Unter anderem holte sie bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein psychiatrisches Gutachten vom 30. Mai 2003 (IV-Nr. 15) ein und liess einen Haushalt-Abklärungsbericht vom 5. August 2004 erstellen (IV-Nr. 19). Mit Verfügung vom 7. September 2004 wurde ein Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 34 % (ermittelt nach der gemischten Methode) verneint (IV-Nr. 20). Die dagegen erhobene Einsprache (IV-Nr. 27, 35) wurde abgewiesen (Einspracheentscheid vom 19. Januar 2005, IV-Nr. 39). Die Beschwerdeführerin liess gegen den Einspracheentscheid Beschwerde erheben, zog diese aber in der Folge wieder zurück. Das Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wurde deshalb am 22. März 2005 abgeschrieben (IV-Nr. 41).
1.2 Am 12. Januar 2006 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. Sie erklärte, zusätzlich zu den Depressionen leide sie an chronischem Rheuma am Rücken und an Arthrose in den Händen (IV-Nr. 42). Die Beschwerdegegnerin holte Berichte der behandelnden Ärzte Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, vom 28. August 2006 (IV-Nr. 55) und Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 4. September 2006 (IV-Nr. 56) sowie Angaben der Beschwerdeführerin («Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt», ausgefüllt am 19. September 2006, IV-Nr. 57) ein. In der Folge gab sie bei der Begutachtungsstelle E.___ [...], ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag. Dieses wurde am 17. April 2008 erstattet (IV-Nr. 69). Weiter wurde – zur Beurteilung einer allfälligen Invalidität im Aufgabenbereich (Haushalt) – eine Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 27. Juni 2008 eingeholt (IV-Nr. 75). Schliesslich lehnte es die Beschwerdegegnerin nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Nr. 76, 77) mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 (IV-Nr. 81) wiederum ab, der Beschwerdeführerin eine Rente auszurichten oder berufliche Eingliederungsmassnahmen durchzuführen
2.
2.1 Am 6. November 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 82). Mit Vorbescheid vom 11. November 2016 (IV-Nr. 87) kündigte die Beschwerdegegnerin an, sie werde auf das neue Leistungsgesuch nicht eintreten, da keine erhebliche Veränderung glaubhaft gemacht worden sei. Die Beschwerdeführerin habe jedoch innert der 30-tägigen Einwandfrist Gelegenheit, Beweismittel (Arztberichte, Therapieberichte, etc.) einzureichen, welche eine Veränderung des Gesundheitszustandes als glaubhaft erscheinen liessen. Andernfalls werde ein Nichteintretensentscheid gefällt.
2.2 Die Beschwerdeführerin liess der Beschwerdegegnerin daraufhin Berichte der Psychiaterin Dr. med. D.___ vom 27. November 2016 (IV-Nr. 89), der neuen Hausärztin med. pract. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 27. November 2016 (IV-Nr. 88 S. 1 f.) sowie von Dr. med. G.___, Leitender Arzt, Rehabilitations- und Rheumazentrum, Spital H.___, vom 4. November 2015 (IV-Nr. 88 S. 3 ff.) einreichen. Dr. med. I.___, Fachärztin für Neurologie FMH, vom RAD nahm am 6. Dezember 2016 zur Aktenlage Stellung (IV-Nr. 90). Weiter nahm die Beschwerdegegnerin Unterlagen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) betreffend einen Unfall vom 14. Januar 2015 (IV-Nr. 92) zu den Akten. Mit Verfügung vom 27. Januar 2017 (IV-Nr. 93) wurde auf die Neuanmeldung nicht eingetreten.
3. Am 2. April 2017 erfolgte eine weitere Neuanmeldung (IV-Nr. 94). Dieser wurde u.a. ein zuhanden der Krankentaggeldversicherung verfasstes Arztzeugnis von Dr. med. F.___ vom 17. März 2017 (IV-Nr. 99.3) beigelegt. Die Beschwerdegegnerin stellte der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 21. April 2017 wiederum einen Nichteintretensentscheid in Aussicht (IV-Nr. 104). Die Krankentaggeldversicherung Visana liess der Beschwerdegegnerin am 13. April 2017 weitere Unterlagen, darunter Atteste von Dr. med. F.___, zukommen (IV-Nr. 105). Mit Schreiben vom 18. Mai 2017 (IV-Nr. 107) gab die Beschwerdeführerin überdies einen Austrittsbericht des Spitals H.___ vom 21. November 2016 (über einen Aufenthalt vom 29. Oktober 2016 bis 2. November 2016) und einen Austrittsbericht der Klinik J.___ vom 15. Februar 2017 (über einen Aufenthalt vom 11. Januar bis 7. Februar 2017 sowie vom 9. bis 14. Februar 2017) zu den Akten. Nachdem die Beschwerdegegnerin die Frist für die Einwandbegründung verlängert hatte (IV-Nr. 108), wurden mit Schreiben vom 17. Juni 2017 (IV-Nr. 109) weitere Berichte von Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 18. Mai 2017 (an die Krankentaggeldversicherung Allianz Suisse) und von Dr. med. G.___ vom 12. Juni 2017 eingereicht.
4. Mit Verfügung vom 27. Juni 2017 (IV-Nr. 110; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) trat die Beschwerdegegnerin nicht auf das neue Leistungsbegehren ein.
5. Dagegen lässt die Beschwerdeführerin am 22. August 2017 Beschwerde erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):
1. Die Verfügung vom 27. Juni 2017 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf die von der Beschwerdeführerin gestellten Leistungsbegehren einzutreten.
2. Eventuell: Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen und hierauf neu zu entscheiden.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
6. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. September 2017 (A.S. 18 f.) die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin lässt sich am «3. Februar 2017» (A.S. 26 ff.; Postaufgabe: 7. November 2017) noch einmal vernehmen.
7. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2017 (A.S. 33. ff.) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin eine Kostennote zu den Akten.
8. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin legt in der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 f.) und ihrer Beschwerdeantwort (A.S. 18 f.) dar, die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, innerhalb der 30-tägigen Einwandfrist eine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft darzulegen. Das Leistungsbegehren sei mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 abgewiesen worden. Eine erneute Prüfung sei möglich, wenn die Beschwerdeführerin glaubhaft darlege, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Dies sei vorliegend auch mit den eingereichten Unterlagen nicht der Fall. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % in einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit scheine seinerzeit aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode attestiert worden zu sein. Eine solche gelte jedoch gemäss bundesgerichtlicher Praxis als therapeutisch angehbar. Die vorliegend geltend gemachten Diagnosen seien allesamt nicht geeignet, eine anspruchsrelevante Veränderung der Verhältnisse darzutun. Bezüglich der erneuten depressiven Episode sei auf den Bericht der Privatklinik J.___ zu verweisen, wonach eine Besserung der Symptomatik habe erreicht werden können. Sowohl die Diagnose eines Diabetes mellitus als auch jene der Fingergelenkspolyarthrosen seien bereits anlässlich der letzten Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst geprüft worden. Zum neu vorgebrachten Fibromyalgiesyndrom müsse gesagt werden, dass es sich dabei nur um eine Verdachtsdiagnose handle und solche praxisgemäss nicht geeignet seien, eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen.
2.2 Die Beschwerdeführerin lässt dem in ihrer Beschwerde (A.S. 5 ff.) und Replik (A.S. 26 ff.) entgegenhalten, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich ab 2012 zunehmend verschlechtert. Bei einer Neuanmeldung müsse lediglich glaubhaft gemacht werden, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe. Mit diesem Beweismass seien herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden. Eine Sachverhaltsänderung sei revisionsrechtlich relevant, wenn sie geeignet sei, einen anderen Leistungsentscheid herbeizuführen. Dabei sei nicht nur eine Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch eine Veränderung der erwerblichen Komponente zu berücksichtigen. Vorliegend beruhe die letzte Rentenfestsetzung auf der gemischten Methode. Die Aussage der Beschwerdeführerin, sie würde bei guter Gesundheit 100 % arbeiten, weil die Tochter (Jahrgang 1991) fast erwachsen sei, habe die Beschwerdegegnerin damals nicht gelten lassen. Heute sei die Tochter 25 Jahre alt und es sei klar, dass die gemischte Methode nicht mehr anwendbar sei. Somit würde bereits bei einer relativ geringen gesundheitsbedingten Verschlechterung der Leistungsfähigkeit ein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren. Anlässlich der E.___-Begutachtung sei die Fingergelenksarthrose weitgehend asymptomatisch gewesen. Die Beschwerdeführerin habe lediglich belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der Hände und Finger geäussert. Im rheumatologischen Teilgutachten habe diese Problematik nicht einmal Erwähnung gefunden. Demgegenüber habe Dr. med. G.___ in seinem Bericht vom 4. November 2015 eine symptomatische DIP-betonte Fingerpolyarthrose diagnostiziert. Dies stelle qualitativ eine andere Diagnose dar, welche glaubhaftermassen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe. Die Beschwerdeführerin habe zwar seit Jahren belastungsabhängige Fingergelenksbeschwerden gehabt, diese hätten jedoch in den letzten drei bis vier Monaten vor der Berichterstattung von Dr. med. G.___ hauptsächlich während der Arbeitstätigkeit als Reinigungskraft deutlich an Intensität zugenommen. Die Psychiaterin beschreibe aufgrund dessen auch eine psychische Überforderung. Es sei offensichtlich, dass diese Beschwerden neu seien und einen Grund für eine Neuanmeldung darstellten. Anlässlich der Begutachtung 2008 habe die Beschwerdeführerin an einem Schmerzsyndrom im thorakolumbovertebralen Bereich gelitten. Die Extremitäten seien nicht betroffen gewesen. Heute bestehe ein hochgradiger Verdacht auf ein symptomatisches Fibromyalgiesyndrom mit chronisch generalisierten Schmerzen am ganzen Bewegungsapparat. Somit liege eine neue Diagnose vor, welche neue Beschwerdebilder zur Folge habe. Auch die Diagnose eines Diabetes mellitus Typ 2 sei neu. Die Beschwerdeführerin leide unter einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren. Die psychische Problematik sei im Bericht der behandelnden Psychiaterin dokumentiert. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass sich aufgrund der seit zehn Jahren bestehenden Problematik die Schmerzstörung chronifiziert habe, was Auswirkungen auf Therapierbarkeit, Schmerzintensität und Überwindbarkeit der Schmerzen habe. Seit der Begutachtung durch die Begutachtungsstelle E.___ seien mehr als acht Jahre vergangen, weshalb eine qualitatitve Verschlechterung der Schmerzstörung glaubhaft gemacht sei. Sollten die aktenkundigen Arztberichte wider Erwarten zu wenig klar darlegen, in welchem Umfang sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verschlechtert habe, wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, zur Beurteilung der Eintrittsfrage von den behandelnden Ärzten weitere Auskünfte einzuholen. Es bestehe eine Verpflichtung zur Nachforderung weiterer Angaben, wenn den – für sich alleine genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise darauf entnommen werden könnten, dass mittlerweile eine mittels weiterer Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliege. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung würden Vermutungen nicht ausschliessen, dass eine anspruchserhebliche Sachverhaltsänderung glaubhaft sei. Weil für das Eintreten auf eine Neuanmeldung Anhaltspunkte genügten, bestehe immer die Möglichkeit, dass sich der Sachverhalt schliesslich nicht erstellen lasse. Die Beschwerdegegnerin unterscheide vorliegend nicht zwischen den Erfordernissen an einen Eintretensentscheid und einen Rentenentscheid.
3.
3.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 830.201]). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3 S. 68 mit Hinweis).
3.2 Ob eine erhebliche Veränderung eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren nach denselben Grundsätzen wie bei einer Rentenrevision nach Art. 17 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Zu vergleichen sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der Neuanmeldung, wobei auch die weitere Entwicklung bis zum Erlass der Verfügung über die Neuanmeldung zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.1). Die glaubhaft gemachte Veränderung muss sich demnach auf diese beiden Vergleichszeitpunkte beziehen. Vorliegend erfolgte die letzte materielle Anspruchsbeurteilung mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 (IV-Nr. 81).
3.3 Die glaubhaft zu machende Änderung muss nicht jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung bzw. rechtskräftigen Rentenzusprechung zugrunde legte. Es genügt, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200).
3.4 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69).
3.5 Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, er werde sich bei eingehender Abklärung nicht bestätigen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2 mit Hinweisen).
4. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin vor dem Erlass der Verfügung vom 27. Juni 2017 eine erhebliche Veränderung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hatte. Der relevante Vergleichszeitpunkt wird durch die Verfügung vom 18. Dezember 2008 (IV-Nr. 81) bestimmt.
4.1 Bei Erlass der Verfügung vom 18. Dezember 2008 stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 17. April 2008 (IV-Nr. 69). Die Experten diagnostizieren ein chronisches thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.8), eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.0/F33.1) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. In den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Fachverkäuferin in einem L.___-Laden und als Reinigungsfrau bestehe aufgrund der objektivierbaren Befunde am Bewegungsapparat eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (2 x 2 Stunden pro Tag). Eine körperlich leichte und nur selten mittelschwere, wechselbelastende beruflichen Tätigkeit unter Berücksichtigung bestimmter Einschränkungen (Möglichkeit, die Arbeitsposition regelmässig selbständig zu wechseln; kein längeres fixiertes Sitzen oder Stehen am Ort; kein repetitives Heben, Tragen, Stossen und Ziehen von Lasten über 10 kg; keine anhaltende Vorneigeposition des Oberkörpers) sei ganztags voll zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund der leichten bis mittelgradigen depressiven Episode und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung um 30 % eingeschränkt.
4.2 Den im Neuanmeldeverfahren eingereichten Unterlagen lässt sich Folgendes entnehmen:
4.2.1 Dr. med. G.___ diagnostiziert in seinem Bericht vom 4. November 2015 (IV-Nr. 88 S. 3 ff.) eine symptomatische DIP-betonte Fingerpolyarthrose, den Verdacht auf ein langjähriges symptomatisches Fibromyalgie-Syndrom, eine Dyslipidämie, arterielle Hypertonie und einen Diabetes mellitus Typ 2. Dr. med. G.___ führt aus, die rein mechanischen indizierten Fingergelenksarthralgien sehe er aufgrund der anamnestischen Angaben, der konventionell radiologischen Aufnahmen und des klinischen Befundes klar im Rahmen einer DIP (Fingerendgelenk)-betonten Fingerpolyarthrose. Die Beschwerdeführerin habe eine ambulante Hand-Ergotherapie aufgenommen. Bezüglich des fibromyalgischen Beschwerdebildes habe die Beschwerdeführerin keinen erhöhten Leidensdruck geäussert. Er, Dr. med. G.___, habe in der zusätzlich veranlassten laborchemischen Standortbestimmung keinerlei Anhaltspunkte für ein rheumatologisch entzündliches Geschehen gefunden.
4.2.2 Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. D.___ nennt in ihrem Bericht vom 27. November 2016 (IV-Nr. 89) als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, zurzeit mittelschwere Episode (ICD-10 F33.2), ein Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0), chronische Schmerzen, einen Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F34.1) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit zwanghaft-depressivem Charakter (ICD-10 Z73.1). Aus psychiatrischer Sicht sei davon auszugehen, dass die rezidivierenden depressiven Episoden immer wieder auftreten würden. Die Überforderung mit der für die Beschwerdeführerin schwer werdenden Arbeit trage dazu bei. Falls die IV auf die Anfrage der Beschwerdeführerin eingehen könne, sei diese dabei zu unterstützen, dass sie einer regelmässigen, körperlich nicht anstrengenden Arbeit nachgehen könne.
4.2.3 Der Bericht der J.___ vom 15. Februar 2017 (IV-Nr. 107 S. 5 ff.) äussert sich über einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 11. Januar bis 7. Februar 2017 sowie vom 9. bis 14. Februar 2017. Diagnostiziert wird eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome. Im Herbst sei es aufgrund einer Diabetes mellitus Typ II Diagnose zu einer erneuten psychischen Dekompensation gekommen. Beim Eintritt seien Konzentration und Antrieb vermindert gewesen. Formale oder inhaltliche Denkstörungen, innere Unruhe oder Störungen des Ich-Erlebens seien nicht aufgefallen. Die Beschwerdeführerin bekunde Zukunftsängste und einen Freud- sowie Interessenverlust. Es bestünden passive Suizidgedanken, von Suizidversuchen sei die Beschwerdeführerin aber glaubhaft distanziert. Unter den psychiatrisch-psychotherapeutischen Massnahmen habe eine Besserung der Symptomatik erreicht werden können. Bei Entlassung habe ein noch leichtgradiges depressives Syndrom bestanden. Der Austritt sei nach deutlich gebessertem stabilisierten Zustand erfolgt.
4.2.4 Im Bericht von Dr. med. G.___ vom 12. Juni 2017 (IV-Nr. 109 S. 3 ff.) über eine Untersuchung am 9. Juni 2017 werden folgende Diagnosen gestellt:
- hochgradiger Verdacht auf symptomatisches Fibromyalgiesyndrom
chronisch generalisierte Schmerzen am ganzen Bewegungsapparat (alle vier Körperquadranten),
06/2017: Widespread pain index 19/19 Punkte, Symptom severity scale score 11/12 Punkte,
laborchemische Abklärungen noch ausstehend,
aktuell: Versuch einer sedierenden medikamentösen Schmerzmodulation mit niedrig dosiert Amitriptylin.
- aktenanamnestisch leichtes obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
aktuell: Schlaflaborabklärung in den nächsten Tagen vorgesehen.
- rezidivierende depressive Störung
- arterielle Hypertonie
- Diabetes mellitus Typ 2
- Dyslipidämie
- Divertikulitisschub (10/2016)
Die Beschwerdeführerin beschreibe unbestrittenermassen chronische Schmerzen in allen vier Körperquadranten, subjektiv als Knochenschmerzen empfunden, an Intensität sehr fluktuierend. Der fluktuierende Verlauf spreche für ein weichteilrheumatisches Beschwerdebild.
4.3
4.3.1 Wie dargelegt (E. II. 3.4 hiervor), ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn für den geltend gemachten Umstand (hier: eine für den Anspruch erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands) gewisse Anhaltspunkte bestehen. Dies ist gestützt auf die vorstehend zitierten Arztberichte zu bejahen: Die letzte materielle Rentenprüfung mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 stützte sich im Wesentlichen auf das Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 17. April 2008, in welchem als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.0/33.1) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) gestellt wurden. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und lediglich «anamnestisch» wurden Fingergelenkspolyarthrosen (ICD-10 M15.1/15.2) erwähnt. Als Untersuchungsbefund wurde festgehalten, die peripheren Gelenke an den oberen Extremitäten seien unauffällig frei beweglich. Röntgenbilder der Hände wurden nicht erstellt. Weiter wird angegeben, es hätten keine Druckdolenzen, Synovitiden oder Tendosynotividen bestanden. Der grosse und kleine Faustschluss seien gut möglich gewesen. In Bezug auf die postulierte Fingergelenkspolyarthrose könne zumindest rein klinisch kein relevanter Befund objektiviert werden. Der gesamte neurologische Status an den oberen und unteren Extremitäten sei unauffällig. Demgegenüber äussert sich der Bericht von Dr. med. G.___ vom 14. Dezember 2015 (IV-Nrn. 88 S. 3 ff.) über eine symptomatische DIP-betonte Fingerpolyarthrose. Die Fingergelenksbeschwerden würden seit Jahren beklagt, hätten aber in den letzten drei bis vier Monaten hauptsächlich während der Arbeitstätigkeit als Reinigungskraft zugenommen. Es bestünden klassische Heberdenknoten der DIP-Gelenke beider Hände mit aktueller schmerzhafter Anschwellung bzw. Aktivierung DIP IV/V beidseits sowie teilweise Achsendeviationen der DIP-Gelenke beider Hände. Das Röntgen vom 14. Dezember 2015 zeige eine Heberdenarthrose beidseits mit vor allem deutlicher Akzentuierung der DIP-Gelenke V beidseits und diskrete Zeichen einer beginnenden radiocarpalen Arthrose beidseits. Dass solche Beschwerden grundsätzlich Auswirkungen auf eine Tätigkeit als Reinigungskraft, wie sie von der Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt ausgeübt wurde, haben können, ist naheliegend. In Bezug auf die Fingergelenkspolyarthrose ist damit eine Verschlechterung des Zustandsbilds mit dem notwendigen Beweismass glaubhaft gemacht.
Weiter äussert Dr. med. G.___ in seinem Bericht vom 12. Juni 2017 (IV-Nr. 109 S. 3 ff.) einen hochgradigen Verdacht auf ein Fibromyalgie-Syndrom, wobei diese (Verdachts-)Diagnose durch die Abhandlung entsprechender Diagnosekriterien beschrieben wird (Widespread pain Index, Symptom severity scale). Es handelt sich hier um eine neue Diagnose, im Rahmen der letzten materiellen Rentenprüfung war noch von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung die Rede. Dass ein «hochgradiger Verdacht» auf eine Fibromyalgie geäussert und (noch) nicht eine konkrete Diagnose gestellt wird, führt nicht automatisch zur Nichtberücksichtigung bei der Eintretensfrage. Die Beschwerdeführerin lässt in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hinweisen, dass eine vermutete Diagnose nicht ausschliesst, dass eine anspruchserhebliche Sachverhaltsänderung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV glaubhaft ist. Weil für das Eintreten auf eine Neuanmeldung Anhaltspunkte genügen, besteht die Möglichkeit, dass sich der zunächst glaubhafte Sachverhalt schliesslich nicht erstellen lässt (Urteil des Bundesgerichts 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.4.1). Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist indessen gerade nicht gefordert. Vor diesem Hintergrund lassen sich gewisse Anhaltspunkte dafür, dass in der Zwischenzeit eine relevante gesundheitliche Beeinträchtigung hinzugekommen sein könnte, ohne nähere Prüfung nicht verneinen. Hinzuweisen ist auch auf die Tatsache, dass Dr. med. G.___ in seinem Bericht vom 12. Juni 2017 konkrete weitere Abklärungsmassnahmen aufführte, um die Verdachtsdiagnose im Anschluss allenfalls bestätigen zu können (Versuch mit einer medikamentösen Schmerzmodulation, weiterführende laborchemische Abklärungen, Schlaflaborabklärung). Die Beschwerdegegnerin wartete weder diese Abklärungen ab noch unterbreitete sie die seit der Anmeldung vom 2. April 2017 eingereichten Unterlagen dem Regionalen Ärztlichen Dienst. Insofern ist nicht wirklich klar, weshalb die Beschwerdegegnerin eine potenziell anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes als nicht glaubhaft erachtete. Im Protokolleintrag vom 23. Juni 2017 wurde durch die Früherfassung / INTAKE mit Bezugnahme auf den Bericht der J.___ festgehalten, es habe eine Verbesserung des psychischen Zustandsbildes erreicht werden können, wobei eine leichte depressive Störung ohnehin nicht invalidisierend sei. Über die anderen, geltend gemachten Beeinträchtigungen wird nichts erwähnt. In psychischer Hinsicht ist es so, dass im Bericht der J.___ vom 15. Februar 2017 (IV-Nr. 107 S. 5 ff.) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, diagnostiziert wird. Jedoch konnte die Beschwerdeführerin tatsächlich nach deutlicher Besserung des Zustandsbilds entlassen werden, wobei noch eine leichtgradige Symptomatik vorlag. Hierin würde an sich keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes liegen, denn bereits im Rahmen der letzten materiellen Rentenprüfung bestand eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode. Nicht recht gegeben werden kann der Beschwerdegegnerin indessen in ihrer Argumentation, dass solche depressiven Störungen ohnehin nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung therapeutisch angehbar seien. Diese Praxis hat das Bundesgericht in der Zwischenzeit aufgegeben. Depressive Störungsbilder von leicht- bis mittelgradiger Natur sind einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 8C_841/2016 und 8C_130/2017 vom 30. November 2017). Diese neue Rechtsprechung bildet zwar für sich allein genommen keinen Revisionsgrund (vgl. BGE 141 V 585). Sie wird aber zu berücksichtigen sein, falls die weiteren Abklärungen ergeben, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt anderweitig in anspruchsrelevanter Weise verändert hat, so dass eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs stattzufinden hat (vgl. BGE 141 V 9). Ebenfalls abzuklären haben, wird die Beschwerdegegnerin einen allfälligen Einfluss eines offenbar mittlerweile diagnostizierten Diabetes mellitus Typ 2.
4.3.2 Schliesslich lässt die Beschwerdeführerin auch geltend machen, dass sie bei vollständiger Gesundheit mittlerweile zu 100 % arbeitstätig wäre, da ihre Kinder nunmehr volljährig seien. Die jüngste Tochter ist heute 27 Jahre alt. Auch eine Veränderung der erwerblichen Komponente kann revisionsrechtlich relevant sein (BGE 133 V 545 E. 7.1). Im Rahmen der letztmaligen materiellen Rentenprüfung wurde noch angenommen, dass die Beschwerdeführerin einer ausserhäuslichen Tätigkeit im Umfang von 76 % nachgehen würde und zu 24 % im Haushalt tätig wäre. Auch hier ist eine wesentliche Änderung zumindest glaubhaft gemacht und es ist im Rahmen einer umfassenden Prüfung abzuklären, ob sie auch erstellt ist.
4.4 Zusammenfassend bestehen die für ein Glaubhaftmachen erforderlichen Anhaltspunkte für eine neu hinzugetretene gesundheitliche Beeinträchtigung in Form von Fingergelenkspolyarthrosen und einer Fibromyalgie sowie auch für eine Veränderung der erwerblichen Komponente (Umfang der ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit). In diesem Zusammenhang gilt es auch zu berücksichtigen, dass zwischen der letzten materiellen Beurteilung im Jahr 2008 und der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2017 mehr als acht Jahre vergangen sind. Bei einem derart langen zeitlichen Abstand sind an das Glaubhaftmachen einer erheblichen Veränderung nicht allzu strenge Anforderungen zu stellen. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Unrecht nicht auf das neuerliche Leistungsgesuch eingetreten und die Nichteintretensverfügung vom 27. Juni 2017 ist aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin wird abzuklären haben, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zur Situation bei Erlass der Verfügung vom 18. Dezember 2008 in einer für den Leistungsanspruch erheblichen Weise verändert hat sowie ob eine Veränderung des Erwerbspensums (im Gesundheitsfall) als überwiegend wahrscheinlich anzusehen ist. Sollte dies zu bejahen sein, wäre der Anspruch umfassend neu zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9).
5. Die vorstehenden Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde.
5.1 Bei diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG), die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin macht in seiner Kostennote vom 19. Dezember 2017 einen Aufwand von 11,64 Stunden geltend. Dies erscheint mit Blick auf die Aktenlage angemessen. Unklar ist, welcher Stundenansatz geltend gemacht wird. Auf der ersten Seite der Kostennote beträgt dieser CHF 300.00 pro Stunde, während die Positionen auf der zweiten Seite mit einem Ansatz von CHF 250.00 verrechnet werden. Da sich im vorliegenden Verfahren keine besonderen Schwierigkeiten ausmachen lassen, die einen höheren Stundenansatz rechtfertigen würden, ist ein Stundenansatz von CHF 250.00 zu vergüten (vgl. auch § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Damit resultiert ein Betrag von CHF 2'910.00. Zuzüglich Auslagen von CHF 40.10 (der geleistete Kostenvorschuss ist separat zurückzuerstatten) und Mehrwertsteuer von CHF 236.00 resultiert eine Parteientschädigung von CHF 3'186.10.
5.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall sind die Gerichtskosten auf CHF 600.00 festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin ist hingegen der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 27. Juni 2017 aufgehoben. Die IV-Stelle Solothurn hat die Neuanmeldung vom 2. April 2017 im Sinne der Erwägungen materiell zu prüfen.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'186.10 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Fischer