Urteil vom 19. April 2018

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiberin Ingold

In Sachen

A.___ vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher

 

 

gegen

 

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Invalidenrente (Verfügung vom 29. Juni 2017)


zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

 

1.

1.1     A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), geboren 1962, meldete sich am 9. Oktober 2001 bei der IV-Stelle [...] zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 7.55 S. 1 ff.). Als gesundheitliche Beeinträchtigung gab sie an, seit Anfang 2001 unter Rückenbeschwerden mit Lähmungserscheinungen in den Beinen zu leiden. Seit dem 1. Oktober 2001 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig. Aus invaliditätsbedingten Gründen wurde ihr die letzte Anstellung auf den 30. September 2001 gekündigt (IV-Nr. 7.46 S. 4). Die Beschwerdeführerin ist gelernte Pflegeassistentin.

 

1.2     Die IV-Stelle […] verfügte zunächst berufliche Massnahmen (IV-Nr. 7.42), wobei eine Abklärung im B.___ in [...] durchgeführt wurde (IV-Nr. 7.37). Weil die Beschwerdeführerin mit einem Pensum von 50 % an ihre Belastungsgrenze gestossen war und viele krankheitsbedingte Absenzen hatte (IV-Nr. 7.32), wurde die Rentenprüfung eingeleitet (IV-Nr. 7.24). Die Beschwerdeführerin wurde psychiatrisch begutachtet, wobei Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Gutachten vom 15. Dezember 2003 eine Einschränkung von 20 % attestierte (IV-Nr. 7.16). Er diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, und eine atypische familiäre Situation sowie Probleme in Verbindung mit ökonomischen Verhältnissen. Gleichzeitig wurde eine neurochirurgische Abklärung von Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurochirurgie, durchgeführt (IV-Nr. 7.15). Diese attestierte eine zusätzliche 30%ige Einschränkung in einer leichten Tätigkeit wegen degenerativen Veränderungen und einer Fehlhaltung im LWS-Bereich. Sie diagnostizierte ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit radikulärer Ausstrahlung links. Interdisziplinär wurde von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen.

 

1.3     Mit Verfügung vom 15. Juli 2004 (IV-Nr. 7.9) sprach die IV-Stelle [...] der Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 61 % mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 eine halbe Rente und mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu. Mit Verfügung vom 27. April 2005 (IV-Nr. 7.4) sprach die IV-Stelle [...] der Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 61 % vom 1. Mai bis 31. Dezember 2003 eine halbe Rente (IV-Nr. 7.4 S. 2 ff.) und ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu (IV-Nr. 7.4 S. 6 ff.).

 

2.

2.1     Im Jahr 2007 erfolgte eine erste Rentenrevision (IV-Nr. 10), wobei die nunmehr zuständige IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) eine rheumatologische und psychiatrische Begutachtung anordnete (IV-Nr. 17 und 18). Die Gutachten wurden am 21. Januar 2008 von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (IV-Nr. 19), und Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie (IV-Nr. 20), erstattet. Interdisziplinär wurde für eine angepasste, leichte Verweistätigkeit eine maximale Einschränkung von 40 % formuliert.

 

2.2     Die Beschwerdeführerin ersuchte am 29. Februar 2008 um Stellenvermittlung (IV-Nr. 23) und konnte im Anschluss eine Anstellung zu 50 % bei F.___ ab 1. Juli 2008 finden (IV-Nr. 28). Der Fall wurde in der beruflichen Eingliederung abgeschlossen (IV-Nr. 29).

 

2.3     Mit Verfügung vom 4. Dezember 2009 (IV-Nr. 33) setzte die Beschwerdegegnerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 53 % die Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente herab.

 

3.       Im August 2011 erfolgte eine erneute Rentenrevision (IV-Nr. 41), wobei der Beschwerdeführerin nach der Durchführung von wenigen medizinischen Abklärungen mit Bescheid vom 20. Juni 2012 mitgeteilt wurde, dass die halbe Invalidenrente unverändert ausgerichtet werde (IV-Nr. 51).

 

4.

4.1     Am 26. November 2013 stellte die Beschwerdeführerin ein Begehren um Rentenrevision (IV-Nr. 53). Sie habe erneut eine Rückenoperation gehabt. Eventuell brauche sie auch berufliche Massnahmen.

 

4.2     Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge wiederum medizinische Abklärungen und leitete schliesslich auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) eine polydisziplinäre Begutachtung in die Wege (IV-Nr. 66). Das Gutachten wurde am 19. Februar 2015 durch die Begutachtungsstelle G.___, erstattet, konkret von Dr. med. H.___, Facharzt für Innere Medizin, Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurochirurgie, und Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie (IV-Nr. 87.1 ff.).

 

4.3     Nachdem der RAD zum Gutachten Stellung genommen (IV-Nr. 93) und die Beschwerdeführerin am 13. Mai 2015 noch einmal um berufliche Massnahmen gebeten hatte (IV-Nr. 94), erliess die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 97, 99 und 101) am 29. Juni 2017 eine Verfügung (IV-Nr. 108 S. 1 ff. oder Aktenseite [A.S.] 1 ff.), womit entschieden wurde, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2013 bis 28. Februar 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Ab dem 1. März 2015 bestehe Anspruch auf eine Viertelsrente. Eine rückwirkende Kürzung der ursprünglich halben Invalidenrente sei jedoch im vorliegenden Fall nicht möglich. Ab dem 1. Juni 2015 bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr. Weil jedoch eine rückwirkende Kürzung der ursprünglich halben Invalidenrente nicht möglich sei, werde die Rente das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben. Der Anspruch auf berufliche Massnahmen wurde abgewiesen.

 

5.       Gegen die genannte Verfügung vom 29. Juni 2017 lässt die Beschwerdeführerin am 31. August 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 4 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

 

1.       Die angefochtene Verfügung vom 29. Juni 2017 sei aufzuheben, soweit die Rente mit Wirkung ab 1. März 2015 auf eine Viertelsrente herabgesetzt und mit Wirkung ab 1. Juni 2015 aufgehoben wird und es sei der Frau A.___ mit Wirkung ab 1. März 2015 eine halbe Rente zuzusprechen.

2.       Eventuell: Frau A.___ sei die halbe Rente bis und mit August 2017 zuzusprechen.

3.       Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

4.       Eventuell: Frau A.___ sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als Rechtsvertreter zuzusprechen.

 

6.       Die Beschwerdegegnerin verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2017 (A.S. 32) unter Verweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten auf weitere Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

 

7.       Mit Verfügung vom 10. November 2017 (A.S. 33 f.) bewilligt das Versicherungsgericht der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt Rechtsanwalt Herbert Bracher als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

 

8.       Mit Eingabe vom 21. November 2017 (A.S. 36) reicht der unentgeltliche Rechtsbeistand eine Kostennote zu den Akten.

 

9.       Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.

 

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.

2.1     Die Beschwerdegegnerin legt in der angefochtenen Verfügung (IV-Nr. 108 S. 1 ff. oder Aktenseite [A.S.] 1 f.) dar, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ab September 2013 wegen einer Rückenoperation und Rehabilitation vorübergehend verschlechtert habe. In der angestammten Tätigkeit als Pflegeassistentin bestehe seit 2001 eine andauernde Arbeitsunfähigkeit, in angepassten Verweistätigkeiten betrage diese von September 2013 bis November 2014 ebenfalls 100 %. Von Dezember 2014 bis Februar 2015 bestehe für angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 60 %, ab März 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Mit dieser Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Dem Umstand der behinderungsbedingten erschwerten Eingliederung habe man Rechnung getragen und einen Abzug von 10 % vorgenommen. Die Beschwerdeführerin sei nun 52 Jahre alt und seit 13 Jahren im Besitz einer Teilinvalidenrente. Die vom Bundesgericht festgelegten Werte seien unterschritten. Wenn eine Restarbeitsfähigkeit bestehe, die die betroffene Person nicht verwertet habe, gelte diese bundesgerichtliche Regelung nicht. Unter diesen Umständen sei es zulässig, von der sofortigen Verwertbarkeit der festgestellten Arbeitsfähigkeit auszugehen, ohne noch berufliche Massnahmen anzubieten.

 

Ab September 2013 betrage der Invaliditätsgrad 100 %, es bestehe ab 1. Dezember 2013 Anspruch auf eine ganze Rente. Ab Dezember 2014 betrage der Invaliditätsgrad 46 % und es bestehe ab 1. März 2015 Anspruch auf eine Viertelsrente. Eine rückwirkende Kürzung der ursprünglichen halben Rente sei aber im vorliegenden Fall nicht möglich. Ab März 2015 betrage der Invaliditätsgrad 37 %. Daher bestehe ab dem 1. Juni 2015 kein Rentenanspruch mehr. Jedoch sei eine rückwirkende Kürzung der ursprünglichen halben Rente nicht möglich. Die Rente sei daher auf Ende des der Zustellung folgenden Monats aufzuheben.

 

2.2     Die Beschwerdeführerin lässt dem in ihrer Beschwerde (A.S. 4 ff.) entgegenhalten, das Mandatsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Vertreter sei der Beschwerdegegnerin im Einwandverfahren und unter Aushändigung einer entsprechenden Vollmacht angezeigt worden. Die angefochtene Verfügung habe daher nur gegenüber dem Vertreter rechtsgültig eröffnet werden können. Dieser habe erst am 3. Juli 2017 durch Mitteilung der Klientin von der Verfügung Kenntnis erhalten. So sei für die Leistungseinstellung nicht von der Eröffnung im Juni, sondern im Juli 2017 auszugehen. Daraus folge, dass die Rente, selbst wenn sich eine Leistungseinstellung als korrekt erweisen sollte, bis und mit August 2017 hätte ausbezahlt werden müssen.

 

Weiter werde das Validen- und Invalideneinkommen falsch berechnet, indem nicht die Werte pro 2017 berücksichtigt würden.

 

Es sei in Zweifel zu ziehen, dass der Beschwerdeführerin die vollständigen Akten überreicht worden seien. Anders lasse sich nicht erklären, dass der zuständigen Ausgleichskasse drei verschiedene Beschlüsse zugestellt worden seien, wovon die letzten beiden eine Weiterausrichtung der halben Rente anordneten. Es werde aus den Akten nämlich ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin die Invalidität der Beschwerdeführerin offensichtlich wiederholt geprüft habe. In einer ersten Mitteilung vom 3. Oktober 2016 an die Ausgleichskasse solle die Rente per 1. Juni 2015 aufgehoben werden. In einer zweiten Mitteilung vom 11. Oktober 2016 solle mit Wirkung ab 1. Dezember 2014 bis auf weiteres eine halbe Rente ausgerichtet werden. Dies werde in einer dritten Mitteilung vom 10. April 2017 bestätigt.

 

Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten vermöge nicht zu überzeugen, weil das diagnostizierte Schmerzsyndrom bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht mitberücksichtigt werde. Im Gutachten werde unter anderem ein chronisches Schmerzsyndrom diagnostiziert. In der nachfolgenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit werde dieses in seinen Auswirkungen mit keinen Worten gewürdigt. Ohne Berücksichtigung desselben werde eine reduzierte lumbale Rückenbelastbarkeit festgestellt. Die Leiter der Wirbelsäulenchirurgie der Klinik L.___ hätten in ihrem Schreiben vom 28. August 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in Zweifel gezogen. Ohne die Einwände der operierenden Ärzte geprüft zu haben, habe die Beschwerdegegnerin einen Vorbescheid erlassen. Nach einem entsprechenden Einwand habe die Beschwerdegegnerin keine weiteren Abklärungen getätigt oder einen Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) eingeholt.

 

3.

3.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

 

3.2     In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall steht die Aufhebung einer seit 2002 ausgerichteten Invalidenrente per Ende Juli 2017 zur Debatte. Somit ist die Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend.

 

3.3     Seit der ab 1. Januar 2012 geltenden Rechtslage haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

 

4.       Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

 

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f., 117 V 198 E. 3b S. 199).

 

Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich aufgrund eines Vergleichs des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder einer späteren, auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das Heranziehen eines Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf denjenigen Abklärungen beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 8C_3/2012 vom 25. April 2012 E. 3.3).

 

5.

5.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

 

5.2     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).

 

5.3     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

 

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 209 S. 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

 

5.4     In Revisionsfällen ist zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des Sachverhalts bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Stellungnahme, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die von einer früheren abweichende ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September 2013 E. 4.4.3). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (a.a.O., E. 2.4).

 

5.5     Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV [SR 831.201]) führt eine Verbesserung der Erwerbstätigkeit zu einer Herabsetzung oder Aufhebung der Rente, wenn angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird; die Verbesserung ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).

 

6.       Streitig und zu prüfen ist, ob die mit Verfügung vom 15. Juli 2004 (IV-Nr. 7.9) zugesprochene Rente zu Recht per Ende Juli 2017 aufgehoben wurde. Diese Frage wird durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letztmaligen materiellen Rentenprüfung – hier die Rentenrevision im Jahr 2007 – und demjenigen, wie er zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung vom 29. Juni 2017 bestanden hat, beurteilt (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

 

6.1     Bei der letztmaligen umfassenden materiellen Rentenprüfung stützte sich die Beschwerdegegnerin bei der Herabsetzung der Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente im Wesentlichen auf die Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Januar 2008 (IV-Nr. 19) und Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie, vom 21. Januar 2008 (IV-Nr. 20). Der Beweiswert dieser Gutachten ist unbestritten geblieben und als gegeben zu erachten. Demgemäss waren bei der Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt folgende Diagnosen zu stellen:

 

-    Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischem Syndrom

     -    Atypische familiäre Situation

-    Chronisches Schmerzsyndrom

     -    Nicht ausreichend abstützbar

     -    Polyarthralgien axialer und peripherer Gelenke

     -    Betont linker Arm und untere Rückenregion

-    Chronisches lumbalbetontes Panvertebralsyndrom

     -    Hemisakralisation rechts,

     -    Diskushernienoperation von LWK 4/5 im November 2001 mit Dekompression der Wurzel L5 links

     -    Leichtgradige Oesteochondrose von LWK 4/5

     -    Kein Hinweis für ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom

-    Radiologisch Verkalkung des Diskus triangularis links

-    Adipositas mit BMI von 31.5

-    Chronisch obstruktive Pneumopathie

     -    Nikotinkonsum von ca. 15 pack years

-    02/01 Karpaltunnelspaltung links

-    Latex-Allergie

-    Angedeutete spider naevi im Bereich der oberen Thoraxappertur

Differentialdiagnose: Alkoholkonsum

 

Die depressive Störung erachtete der psychiatrische Gutachter als nach wie vor gegeben. Phasenweise komme es zu Verstärkungen derselben. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung liege indessen nicht vor. Die Beschwerdeführerin sei nicht fixiert auf die Schmerzen, zeige kaum hypochondrische Befürchtungen. Sie sei in psychiatrischer Hinsicht zu 75 % arbeitsfähig. Der rheumatologische Gutachter führte aus, postoperativ bestehe keine gesicherte Neurokompression der Wurzel L5 links mehr. Die in einem neurochirurgischen Gutachten vom 12. Dezember 2003 noch beschriebenen klinischen Befunde könnten anlässlich dieser Begutachtung nicht mehr bestätigt werden, so dass diesbezüglich von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen sei. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden seien nur teilweise abstützbar auf die objektivierbaren somatisch pathologischen Befunde. Die Arbeitsfähigkeit sei für eine angepasste, leichte Verweistätigkeit maximal 20 bis 25 % eingeschränkt. Interdisziplinär wurde für eine angepasste, leichte Verweistätigkeit eine maximale Einschränkung von 40 % formuliert, demnach eine Arbeitsfähigkeit von 60 %.

 

6.2     Im Zeitpunkt der umstrittenen Revisionsverfügung vom 29. Juni 2017 stellte die Beschwerdegegnerin auf ein von ihr eingeholtes polydisziplinäres Gutachten der Begutachtungsstelle G.___, vom 19. Februar 2015 (IV-Nr. 87.1) ab. Der Beweiswert dieses Gutachtens wird von Seiten der Beschwerdeführerin nur in insofern bestritten, als dass darin eine chronische Schmerzstörung diagnostiziert werde, die dann bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unberücksichtigt bleibe. Zudem widerspreche die Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 70 % derjenigen der operierenden Ärzte der Klinik L.___ in ihrem Bericht vom 28. August 2015. Es ist demnach zunächst der Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens zu prüfen.

 

6.2.1  Dem orthopädischen Teilgutachten, das in das Hauptgutachten integriert ist, lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, seit der letzten Rückenoperation (die im November 2013 durchgeführt wurde) kontinuierlich Kreuzschmerzen zu verspüren, die früher wechselhaft mit auch relativ beschwerdefreien Phasen aufgetreten seien (IV-Nr. 87.1 S. 18 ff.). Die Schmerzen würden auch in die Beine ausstrahlen, insbesondere in Gesäss und Oberschenkel. Sie leide seit 1990 unter Wirbelsäulenbeschwerden. Bis 2013 habe sie die Kreuzschmerzen relativ gut mit Physiotherapie, medikamentöser Behandlung und Injektionsbehandlung behandeln können, so dass sie in begrenzter Stundenzahl habe arbeiten können. Parallel sei sie wegen psychischer Probleme mehr oder weniger erfolgreich behandelt worden. Sie sehe ihre psychischen Probleme auch in Zusammenhang mit den Rückenbeschwerden. 2013 sei es zu einer erheblichen Schmerzverstärkung gekommen mit erneuten sensiblen und motorischen Störungen in die Beine. Durch die darauffolgende Operation seien die neurologischen Ausstrahlungen links weitgehend beseitigt worden. Die allgemeinen Schmerzen seien aber geblieben. Vor allem seien es jetzt dauernde Schmerzen ohne wechselseitige Schwankung.

 

Der orthopädische Gutachter erhob folgende Befunde (IV-Nr. 87.1 S. 21 f.): Die paravertebrale Muskulatur der HWS sei verspannt, die linea nuchae gering druckempfindlich. Es könne kein Extensionsschmerz der Kopfgelenke oder HWS-Gelenke mit Ausstrahlung in die Arme provoziert werden. Bei entspannter Lage sei das Gelenkspiel weitgehend frei. Der Schultergürtel weise geringe, verhärtete aber nicht druckempfindliche Myogelosen auf. Die Kyphose der BWS sei teilfixiert. Ein Thoraxkompressionsschmerz könne nicht ausgelöst werden. Das Gelenkspiel der Lendenwirbelgelenke L4 bis S1 sei aufgehoben. Die LWK seien klopfempfindlich. Die postoperativen Narben seien wenig verschieblich, aber reizlos. Das Federn der ISG sei vermindert. Einzelne verhärtete Myogelosen sowie Tendinosen seien tastbar und teilweise empfindlich. Das Relief der Schultergelenke sei seitengleich. Im Bereich der Schultern, Ellbogen, Hand- und Fingergelenke, Kniegelenke sowie Sprunggelenke seien die Befunde unauffällig. Auch die Hüftgelenke seien schmerzfrei, nur die Innenrotation sei leicht eingeschränkt. Die Rollhügel seien beiderseits druckempfindlich. Die Beckengürtelmuskulatur sei etwas verspannt und verkürzt. Das Gelenkspiel sei nur unwesentlich vermindert. Im Bereich der Füsse sei das Gelenkspiel im Grosszehengrundgelenk etwas vermindert. Das Quergewölbe zeige eine beginnende pathologische Beschwielung.

 

6.2.2  Im psychiatrischen Teilgutachten wird dargelegt, die Beschwerdeführerin fühle sich in allen Alltagsaktivitäten eingeschränkt (IV-Nr. 87.1 S. 35 ff.). Es bestehe eine wechselseitige Abhängigkeit zwischen Schmerzen und Stimmung. Morgens fühle sie sich wie gerädert und mache sich starke Gedanken. Schwierigkeiten seien nach dem Tod ihrer Mutter aufgetreten. Sie habe Probleme gehabt, diesen zu verarbeiten. Auch nach der Entführung ihrer Kinder durch den Vater nach Spanien habe sie viele Ängste, Sorgen und Probleme gehabt. Damals habe sie einen Suizidversuch unternommen und sich danach längere Zeit in psychiatrischer / psychotherapeutischer Behandlung befunden. Sie sei auch in einem stationären Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik gewesen. Diese erscheine ihr gegenwärtig nicht mehr erforderlich, weil sie ihre Probleme mit Freunden besprechen könne. Gegenwärtig habe sie starke Existenzängste, es bestehe auch ein finanzieller Druck. Durch die Anwesenheit ihrer Tochter, die aus Spanien zu ihr gekommen sei, würden die damaligen Ereignisse um die Entführung aktualisiert. Zum Sohn habe sie kaum Kontakt. Suizidale Gedanken habe sie nicht, sie sei aber dem Tod gegenüber gleichgültig. Sie habe Schlafprobleme, weshalb sie Trittico einnehme.

 

Folgende Befunde wurden erhoben (IV-Nr. 87.1 S. 38): Das Ich-Bewusstsein sei ungestört, es fänden sich auch keine relevanten Hinweise für Störungen der Aufmerksamkeit und Konzentration. Das formale Denken sei nicht gelockert, es bestünden keine Störungen des inhaltlichen Denkens. Die Stimmung sei indifferent, es bestehe keine Affektlabilität. Eine Störung der Primärpersönlichkeit sei nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin scheine durchaus emotional belastbar zu sein. Es finde sich keine Antriebsschwäche, die Motivation in Bezug auf eine mögliche Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit sei durchaus gegeben.

 

6.2.3  Im internistischen Teilgutachten wurden nur unauffällige Befunde erhoben (IV-Nr. 87.1 S. 42 ff.).

 

6.2.4  Im neurologischen Teilgutachten wird unter anderem dargelegt, die bei der Beschwerdeführerin schon seit Jugendzeit vorhandenen Kopfschmerzen hätten sich im Laufe der Zeit gewandelt (IV-Nr. 87.1 S. 46 ff.). Die früher häufigen Migräneattacken seien nach den Schwangerschaften seltener geworden. Dennoch habe sie gelegentlich noch stärkere Kopfschmerzen, zurzeit drei- bis viermal im Monat. Kopfschmerzen leichterer Ausprägung habe sie häufig, dies unregelmässig auftretend.

 

Was die Befundlage anbelange, so seien Hirnnervenstatus, Motorik, Reflexstatus, Sensibilität, Koordination, Extrapyramidalmotorik, Vegetativum und die neuropsychologischen Funktionen unauffällig. Im muskuloskelettalen Status im Bereich des gesamten Rückenstreckers zeige sich eine deutliche Tonuserhöhung, auch die Schultermuskulatur erfassend. Eine Druckdolenz bestehe im lumbalen Bereich des Rückenstreckers links betont. Etwas diskrepant zum Finger-Boden-Abstand von 60 cm biete das Sitzen mit angehobenen Beinen keine Probleme. Befundinkonsistenzen zeigten sich weiter durch positiven Achsenstoss, der wie auch die Rumpftorsion zu Rückenbeschwerden führe, was anatomisch nicht zu erklären sei.

 

6.2.5  Im neurochirurgischen Teilgutachten wird festgehalten, die Beschwerdeführerin beschreibe lumbale Schmerzen, die in die Beine ausstrahlten, zudem habe sie oft Krampferscheinungen in den Oberschenkeln und Waden. Gelegentlich empfinde sie auch einen Kraftverlust in beiden Oberschenkeln (IV-Nr. 87.2).

 

Im Rahmen der Befunderhebung sei die HWS gut beweglich, die BWS unauffällig. Im Bereich der LWS seien Operationsnarben sichtbar, das Drehen und Neigen sowie die Reklination seien deutlich eingeschränkt. Die oberen und unteren Extremitäten zeigten sich unauffällig. Ein MRI und CR der LWS vom 15. September 2014 (IV-Nr. 87.3) zeige eine lumbosakrale Übergangsanomalie, am ehesten dürfte eine Hemisakralisation von SWK1 links vorliegen. Weiter fänden sich eine minime Spondyloanterolisthesis L5/S1 und L4/5, ein Zustand nach Spondylodese L4-S1 mit korrekter Lage der Schrauben, eine epidurale Lipomatose L5/S1 links mit Ummauerung der S1-Wurzel links, eine mässiggradige Spondylarthrose mit verdickten Ligamenta flava und epiduraler Lipomatose auf Höhe L3/4 sowie eine linkskonvexe Skoliose der LWS.

 

6.2.6  Zusammenfassend werden im polydisziplinären Gutachten die folgenden Diagnosen gestellt (IV-Nr. 87.1 S. 32):

 

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-    Chronisches Wirbelsäulensyndrom

     bei Zustand nach Diskushernie L4/L5 mit Nervenwurzelkompression und nachfolgender Recesso-/Foraminotomie, Neurolyse L5 und Sequestrektomie L4/5 links am 8. Dezember 2001; Zustand nach Rezidivhernie L4/5, Hernie L5/S1 links sowie ventraler Spinalkanalstenose L4/5 und L5/S1 mit nachfolgender Revisionsdekompression L5/S1, Dekompression L4/5 und L5/S1, interkorporaler Spondylodese mit autologem Knochen und dorsaler Spondylodese rechts mit autologem Knochen und knöcherner Konsolidierung der Spondylodese am 12. November 2013

-    Verminderte Beweglichkeit der LWS

-    Die Wurzel S1 links ummauernde Lipomatose L5/S1

 

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-    Sonstige Reaktion auf schwere Belastung, teilweise mit depressiver Symptomatik einhergehend, F43.8

-    Angeborene lumbosakrale Übergangsanomalie mit Lumbalisation von SWK1 sowie degenerativen Veränderungen der LWS

-    Fehlstatik der Wirbelsäule mit Muskeldysbalance und tendimyotischer Verspannung des Rückenstreckers

-    Geringe Achsenfehlstellung der Beine

-    Senk-Spreizfuss mit abgeheiltem Unguis incarnatus I beidseits

-    Zustand nach leichtem lumbalem Morbus Scheuermann

-    Obstruktive Bronchitis

-    Adipositas, BMI 30.5

-    Nikotinabusus

-    Migräne mit einfachen Attacken

-    Chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp

-    Mögliche Analgetika-induzierte Kopfschmerzen

-    Status nach Neurolyse wegen CTS-Syndrom beidseits

-    Status nach Claudicatio spinalis bei Zustand nach Dekompression und Spondylodese der beiden unteren LWS-Etagen

-    Status nach Zervikobrachialgie links bei Verdacht auf beginnende degenerative HWS-Erkrankung

-    Psychophysiologische Insomnie

 

Im neurochirurgischen Teilgutachten werden die Diagnosen folgendermassen aufgeführt (IV-Nr. 87.2 S. 9 f.):

 

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-    Lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit pseudoradikulären Beinbeschwerden beidseits mit/bei:

     -    Status nach Discushernienoperation L4/5 links 28.11.01

     -    Status nach Spondylodese L4 bis S1 12.11.13

     neurologisch:

     -    Verminderte Beweglichkeit der LWS

     -    Trochanterdruckschmerz links,

     -    Patellarsehnenreflex links abgeschwächt

     -    Sensibilitätsstörung laterale Fusskante links

     radiologisch / neuroradiologisch:

     -    Lumbosakrale Übergangsanomalie

     -    Status nach Spondylodese L4 bis S1 mit intaktem Osteosynthesematerial ohne Schraubenlockerung oder Schraubenbruch

     -    Keine Wurzelkompression

     -    Die Wurzel S1 links ummauernde Lipomatose L5/S1

     -    Minime Spinalkanalstenose infolge epiduraler Lipomatose L3/4

     -    Verminderte Beweglichkeit der LWS

 

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-    Nikotinabusus

-    Adipositas

-    Chronisch / obstruktive Pneumopathie / Asthma

-    Spidernaevi obere Thoraxapertur

-    Status nach Tonsillektomie 1968, Karpaltunnelsyndromoperation links und rechts 2001, Hämorrhoidenoperation 1978, Ovarektomie links 2003, Choleszystekotmie 2005, Zehenoperation links 2008

 

6.2.7  Die Beschwerdeführerin wurde in den Disziplinen Orthopädie, Neurologie, Neurochirurgie, Psychiatrie und Innere Medizin und damit umfassend sowie in den vorliegend relevanten Bereichen begutachtet. Das Gutachten der Begutachtungsstelle G.___, beruht auf umfassender Aktenkenntnis und -analyse und wurde von auf den entsprechenden Gebieten ausgewiesenen Fachpersonen erstellt. In dieser Hinsicht genügt es den Anforderungen an ein verwertbares Gerichtsgutachten.

 

Inhaltlich legen die Gutachter in ihrer interdisziplinären Beurteilung nachvollziehbar dar, dass aus psychiatrischer Sicht zurzeit keine relevanten affektiven Symptome, keine Angststörung und keine kognitiven Defizite bestünden. Auch ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsstörung. Eine somatoforme Schmerzstörung bestehe bei der Beschwerdeführerin nicht. Diese Einschätzung deckt sich mit der gegebenen Aktenlage. So wurde auch im Rahmen der letzten materiellen Rentenprüfung keine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert. Die rezidivierende depressive Episode konnte zum Begutachtungszeitpunkt nicht mehr nachgewiesen werden, was im Einklang mit den erhobenen Befunden steht und sich auch in der Tatsache zeigt, dass die Beschwerdeführerin abgesehen von sporadischen Terminen keine psychotherapeutische Behandlung mehr in Anspruch nimmt. Die problematischen Situationen aus der Vergangenheit scheine die Beschwerdeführerin inzwischen weitgehend verarbeitet zu haben und im Hinblick auf den Kontakt zu ihren Kindern habe sich die Situation gebessert, speziell zur Tochter bestehe ein gutes Verhältnis. Auch sei die Beschwerdeführerin gegenwärtig liiert und scheine in der Beziehung zufrieden zu sein.

 

In internistischer Hinsicht finden sich gutachterlich keine Diagnosen oder Beschwerden mit versicherungsmedizinischer Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei in dieser Hinsicht ohne Leistungseinschränkung voll arbeitsfähig. Dies gelte auch für eine Verweistätigkeit. Auch diese Beurteilung ist schlüssig und sie deckt sich mit vergangenen Beurteilungen, wonach bei der Beschwerdeführerin nie eine internistische Diagnose gestellt wurde, die sich auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätte.

 

Aus neurochirurgischer Sicht wird eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit als auffallend angegeben, nicht jedoch ein sich funktionell auswirkendes sensomotorisches Defizit. Radiologisch / neuroradiologisch komme ein intaktes Osteosynthesematerial ohne Lockerungszeichen oder Materialbruch zur Darstellung. Es zeige sich eine Ummauerung der Wurzel S1 links infolge einer epiduralen Lipomatose, aber keine Wurzelkompression. Die Belastbarkeit der LWS sei deutlich vermindert, weshalb ein Einsatz in der Pflege als nicht mehr zumutbar erachtet wird. Diese Einschätzung wurde bereits bei der ersten Rentenprüfung so festgestellt, insofern liegt hier keine Veränderung vor. Für eine angepasste Tätigkeit wird gutachterlich indessen mit einer Arbeitsfähigkeit von 60 - 70 % gerechnet, wobei es sich um eine vorwiegend sitzende Tätigkeit handeln sollte und die Gewichtslimite unter 10 kg liege.

 

Aus neurologischer Sicht wird dargelegt, es seien nach der Operation im November 2013 keine sensomotorischen Ausfälle festgestellt worden mit normaler Kraft der Beinmuskeln. Dies entspricht auch dem aktuell erhobenen neurologischen Befund, wie einleuchtend erklärt wird. Die Beschwerdeführerin gebe keine sensiblen Störungen an, motorische Defizite und Reflexanomalie seien nicht nachzuweisen. Im CT der LWS zeige sich eine korrekte Implantatlage ohne Lockerungszeichen und Materialbruch. Im Kontroll-MRI der LWS zeige sich bei Übergangsanomalie ein Status nach Spondylodese LWK4 bis SWK1, wieder ohne Instabilität und weiter ohne neurokompressive Diskushernie. Etwas einengend wirke die Spondylarthrose der LWS, betont LWK3/4. Dadurch und bei verdickten Ligamenten sowie einer epiduralen Lipomatose entstehe aber nur eine leichtgradige Einengung des Spinalkanals. Zusammenfassend ergebe sich auch nach der aktuellsten Bildgebung keine anatomische Basis für eine dauerhafte Wurzelkompromittierung und für eine eventuelle Claudicatio spinalis. Nach dem letzten MRI gebe es auch keine Befunde, die eine lumbale Wurzelkompression bedingen würden. Korrespondierend hiermit seien lumbale Wurzelkompressionsschäden auch nicht festzustellen gewesen oder dokumentiert worden. Mangels typischer Symptome und bei vorliegender Bildgebung sei auch eine lumbale Wurzelreizung unwahrscheinlich. Es handle sich bei den von der Beschwerdeführerin geäusserten Schmerzeinstrahlungen um pseudoradikuläre Schmerzen, die von einer Fehlbelastung der Bewegungssegmente und Wirbelgelenke ausgingen. Auch diese Einschätzung ist schlüssig hergeleitet und sie steht in keinem Widerspruch zur übrigen Aktenlage. Die von der Beschwerdeführerin berichtete Schmerzsymptomatik im Bereich des Nackens und Kopfes wird als ursächlich heterogen erachtet. Hinweise für eine intrakranielle Erkrankung bestünden bei unauffälligem neurologischem Status und ohne Einschränkung der mentalen Leistungsfähigkeit nicht. Die ca. drei- bis viermal im Monat auftretenden intensiven Kopfschmerzzustände entsprächen einer bereits in der Jugend festgestellten Migräne. Eine dauerhafte Leistungsunfähigkeit könne damit nicht begründet werden. Die Verschleisserkrankung der HWS sei nur kurzzeitig im Jahr 2006 symptomatisch gewesen mit einem HWS-Syndrom und zervikalen Wurzelreizerscheinungen. Seither bestünden keine Symptome einer degenerativen HWS-Erkrankung mehr. Auch fehlten sensible und motorische Wurzelkompressionsschänden im Bereich der Arme. Neurologische Ausfälle des beginnenden Verschleissleidens der HWS ergäben sich nicht. Bei Zustand nach Operation eines KTS-Syndroms beidseits bestünden keine Restsymptome mehr. Es lägen auch keine Hinweise für eine Polyneuropathie vor. Trotz der früheren Nervus medianus-Kompression im Bereich beider Handgelenke bestünden keine verbleibenden Nervenausfälle. Es fehlten sensible Störungen und eine Beeinträchtigung des Tastsinnes der Hände oder motorische Defizite. Eine Minderung der groben Kraft oder Feinmotorik bestehe auch nicht.

 

Aus orthopädischer Sicht wird nachvollziehbar die Entwicklung eines chronischen Schmerzsyndroms, vor allem der LWS, beschrieben, das in das Gesäss und in beide Oberschenkel ausstrahle. Es bestehe eine Fehlhaltung der Wirbelsäule mit Muskel- und Dysbalance. Radiologisch sei ein Zustand nach zweimaliger LWS-Operation nachweisbar, wobei eine Revisionsdekompression L5/S1, eine Dekompression L4/5 und eine interkorporale Spondylodese mit autologem Knochen, eine dorsale Spondylodese rechts mit autologem Knochen sowie eine dorsale Stabilisation am 11. November 2013 bei einer Spinalkanalstenose L4/5 und L5/S1 bei lumbosakraler Aufbaustörung durchgeführt worden seien. Die Spondylodese sei inzwischen stabil verheilt. Es seien zusätzlich degenerative Veränderungen der LWS objektivierbar mit Hinweisen im oberen LWS-Bereich auf einen abgelaufenen Morbus Scheuermann. Verstärkt werde die körperliche Problematik durch ein Übergewicht. Als Nebenbefund zeigten sich ein Knick-Spreizfuss und eine leichte Beinachsenfehlstellung. Diese Beurteilung steht in Einklang mit den Ergebnissen der klinischen Untersuchung und wird durch die bildgebenden Untersuchungen untermauert. Es wird weiter schlüssig erläutert, dass es nachvollziehbar sei, dass ständige Tätigkeiten ausserhalb des Körperlotes sowie ständige Fehlhaltungen zu weiteren Verspannungen der Rumpfmuskulatur und zu Kreuzschmerzen mit Schmerzausstrahlung in die Beine führen könnten. Auch sei verständlich, dass häufige Rotationen sowie Verrichtungen in der Hocke nicht mehr toleriert würden, ebenso Erschütterungen der LWS. Möglich seien auch Funktionsstörungen im Bereich der HWS bei häufigen Überstreckungen mit nachfolgenden Verspannungen und Verstärkung der Kopfschmerzen. Eine Kälte- und Zugempfindlichkeit sei aufgrund der degenerativen Veränderungen nachvollziehbar. Die Spondylodese habe zu einer belastbaren Stabilität im lumbosakralen Bereich geführt und damit auch die angeborenen Veränderungen gefestigt. Dies müssten die darüber liegenden Gelenke ausgleichen und sie könnten deshalb auch eher überfordert und gereizt werden.

 

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände kommen die Gutachter zu ihrer Einschätzung über die Arbeitsfähigkeit, wobei zunächst – und wie in der Vergangenheit bereits beschrieben – festgestellt wird, dass die insgesamt feststellbare reduzierte lumbale Rückenbelastbarkeit lediglich leidensangepasste Tätigkeiten erlaube. Die angestammte Tätigkeit als Pflegehelferin ist für die Beschwerdeführerin schon seit Langem nicht mehr zumutbar. Bei einer Verweistätigkeit sollten nur körperlich leichte Arbeiten mit einer Gewichtslimite unter 10 kg, rückenschulgerecht im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und vorwiegend sitzend, mit Ausschluss von gebückten Arbeiten oder Überkopfarbeiten, in temperierten Räumen oder in wetterangepasster Kleidung, abverlangt werden. Vermieden werden sollten mittelschwere bis schwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten ab 10 kg in Zwangshaltung, ausserhalb des Körperlotes sowie ständiges nach vorne Neigen, ruckartige Rotationsbewegungen und häufige Verrichtung in der Hocke, Kälte und Nässeexposition sowie Zugluft, häufiges Steigen auf Leitern und Überkopfarbeiten. Was die Bemessung der Arbeitsfähigkeit in einer ideal angepassten Tätigkeit anbelangt, so kommen das neurochirurgische und orthopädische Gutachten zu einem vergleichbaren Ergebnis. In der interdisziplinären Beurteilung wird sodann auf die etwas pessimistischere Einschätzung auf dem neurochirurgischen Gebiet abgestellt, wonach die Arbeitsfähigkeit einer leidensadaptierten Arbeitsfähigkeit mit 60 bis 70 % beziffert wird. In der zwei Monate später durchgeführten orthopädischen Untersuchung wurde, bei stufenweiser Eingliederung, eine Belastungssteigerung von 60 % auf 80 % als erreichbar erachtet. Die etwas unterschiedliche Beurteilung wird mit einem besseren funktionellen Ergebnis mit verbesserter Belastbarkeit mit Heben und Tragen von Gewichten bis zu 10 kg sowie der Angabe einer längeren Wegstrecke begründet. In der Gesamtschau wird somit eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 60 - 70 % in einer leidensadaptierten Tätigkeit attestiert. Dies gilt für den Begutachtungszeitpunkt. Die Gutachter legen im Anschluss schlüssig dar, weshalb eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer ideal angepassten Tätigkeit und damit auch die Frage nach der relevanten Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber der letzten materiellen Rentenprüfung nur eingeschränkt beantwortet werden könne, denn durch die Operation im November 2013 sei eine Veränderung in Funktion und Statik eingetreten. Dieser Einwand ist nachvollziehbar. So wird für eine leidensadaptierte Tätigkeit ab der nachgewiesenen knöchernen Konsolidierung am 5. Mai 2014 und dem am 19. November 2014 erhobenen klinischen Befund in einer Verweistätigkeit eine zunehmende Belastung ab dem 1. Dezember 2014 von zunächst 60 %, beginnend mit einer zunehmenden Steigerung auf 70 % nach ca. drei Monaten angenommen. Die Gutachter weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass aus neurologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 70 % auch im Gutachten 2003 festgestellt worden sei. Demnach wird von einer rein somatischen, vorübergehenden leichten Verschlechterung auf 60 % ausgegangen, wobei bereits eine Verbesserung erkennbar sei und mindestens eine Arbeitsfähigkeit von 70 % erreichbar sein dürfte. Demgegenüber wird für die Zeit ab September 2013, wo es zur erneuten Operation im November 2013 kam, und die postoperative Rekonvaleszenz, die mit einer Zeit von drei bis vier Monaten, maximal einem halben Jahr, veranschlagt wird, eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % postuliert, was nachvollziehbar ist.

 

Wie bereits erwähnt, besteht in psychiatrischer Hinsicht keine Arbeitsunfähigkeit. Es besteht gegenwärtig keine eigeständige psychiatrische Erkrankung mit versicherungspsychiatrischer Bedeutung. Insofern ist hier von einer Verbesserung des Gesundheitszstandes auszugehen. So lagen denn auch die Antidepressiva-Spiegel anlässlich der Untersuchung ausserhalb des Referenzbereichs, was gegen einen Leidensdruck der Beschwerdeführerin spricht.

 

6.2.8  Nach dem Gesagten erweist sich das von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre Gutachten als voll beweiswertig. Dem vermag auch der von der Beschwerdeführerin genannte Bericht der Klinik L.___ vom 28. August 2015 (IV-Nr. 98 S. 1) nichts entgegenzusetzen. Darin wird erwähnt, dass die wirbelsäulen-orthopädischen Therapieoptionen momentan ausgeschöpft seien. Abzuwarten sei, ob schmerztherapeutische Massnahmen allenfalls eine Verbesserung herbeiführen könnten. Aus den beigelegten Sprechstundenberichten der Klinik L.___ (IV-Nr. 98 S. 2 ff.) zeigt sich, dass auch die dortigen Ärzte keine objektivierbare Ursache für die Schmerzproblematik ausmachen können. Es werden keine abweichenden Diagnosen gestellt. Insofern handelt es sich bei der dort dargelegten Einschätzung, es sei zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin ein Pensum von 80 % zu leisten vermöge, um eine andere Beurteilung des medizinisch gleichen Sachverhalts. Diese vermag die Beweiskraft des Administrativgutachtens nicht umzustossen.

 

Nicht nachvollziehbar ist der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Einwand, die von den Gutachtern diagnostizierte Schmerzstörung sei bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wird ein chronisches Wirbelsäulensyndrom diagnostiziert. Es wird eingehend dargelegt, inwiefern die schmerzhaften Beschwerden sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken und daraus wird ein Tätigkeitsprofil abgeleitet wie auch eine Bemessung des zumutbaren Pensums vorgenommen. Bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit wird darauf hingewiesen, dass die orthopädische Beurteilung des zumutbaren Pensums höher ausfällt (60 - 80 %) als die neurochirurgische (60 - 70 %), und es wird zugunsten der Beschwerdeführerin auf die pessimistischere Einschätzung abgestellt.

 

7.

7.1     Es zeigt sich, dass die Beschwerdegegnerin für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu Recht auf das beweiskräftige polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle G.___, abgestellt hat. Demgemäss lag bei der Beschwerdeführerin ab September 2013 bis 30. November 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor, ab dem 1. Dezember 2014 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit und ab 1. März 2015 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen (Art. 16 ATSG).

 

7.2     Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).

 

Die Beschwerdegegnerin hat zur Bemessung des Valideneinkommens im vorliegenden Fall den von der Beschwerdeführerin zuletzt als Pflegehilfe erzielten Verdienst im Altersheim [...] herangezogen, wo diese vom 1. August bis 30. September 2001 tätig gewesen war (vgl. Arbeitgeberbericht vom 29. Oktober 2001, IV-Nr. 7.46). Der Lohn betrug CHF 44'767.45 (inkl. 13. Monatslohn). Im von der Beschwerdegegnerin erstellten Abklärungsbericht Haushalt vom 26. April 2004 wurde dieses Einkommen an die Teuerung 2002 angepasst und damit ein Valideneinkommen von CHF 45'553.00 ermittelt, das die Grundlage für die damalige erste Rentenzusprache bildete. Die Beschwerdegegnerin hat für den angefochtenen Entscheid eine weitere Anpassung an die Teuerung bis ins Jahr 2014 vorgenommen, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, da die Verhältnisse ab September 2013, Dezember 2014 und März 2015 zu ermitteln sind. Die Beschwerdeführerin lässt in Zusammenhang mit dem Einkommensvergleich monieren, es seien nicht die Werte pro 2017 herangezogen worden, es ist aber auf den Zeitpunkt des Eintritts der Veränderung des Gesundheitszustandes abzustellen. Das heisst, dass für den Zeitpunkt März 2015 die Teuerung bis 2015 aufzurechnen ist. Damit beträgt das Valideneinkommen 2014 wie von der Beschwerdegegnerin angenommen CHF 52'070.00, für die Zeit ab März 2015 indessen CHF 52'275.00 (Indexstand 102.1).

 

7.3

7.3.1  Das Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die Werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelt. Korrekt ist es auch, auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2012 abzustellen und – angesichts des zumutbaren Tätigkeitsprofils – innerhalb dieser Tabelle den Totalwert für Frauen im Kompetenzniveau 1 heranzuziehen. Dieser belief sich auf CHF 4'112.00. Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin die betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufgerechnet (: 40 x 41.7) und jeweils eine Anpassung an die Teuerung angenommen. Auch die Teuerungsanpassungen bzw. die herangezogenen Indexwerte erweisen sich mit einer Ausnahme als korrekt. Für die Berechnung des Invalideneinkommens ab März 2015 wurde die Teuerung nur von 2012 bis 2014 aufgerechnet, wobei dies bis 2015 hätte erfolgen müssen. Hier ist demnach anstelle des Indexstands 103.3 der Indexstand 103.7 anzunehmen. Es ergeben sich damit, gemessen an einem 100 %- Pensum, folgende Werte:

 

-    ab September 2013: eine Berechnung des Invalideneinkommens erübrigt sich; aufgrund der 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten beträgt der Invaliditätsgrad 100 %

-    ab Dezember 2014: CHF 52'199.00

-    ab März 2015: CHF 52'401.00

 

7.3.2  Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f., 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80). Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Versicherungsgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f.). Dagegen ist die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs eine Ermessensfrage und daher durch das Versicherungsgericht nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f., 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil des Bundesgerichts 8C_477/2016 vom 23. November 2016 E. 4.1).

 

Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 % vorgenommen. Mit dem Abzug wurde laut dem Verfügungstext der invaliditätsbedingt erschwerten Eingliederung Rechnung getragen. Die Beschwerdeführerin lässt in diesem Zusammenhang keine Rüge vorbringen und gemessen an den Umständen erscheint die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % als angemessen. Eine Ermessensüber- oder –unterschreitung ist jedenfalls nicht erkennbar.

 

7.3.3  Es ergeben sich damit – unter Berücksichtigung des zumutbaren Arbeitspensums und des leidensbedingten Abzugs – folgende Invalideneinkommen bzw. Invaliditätsgrade:

 

-    ab September 2013: CHF 00.00; 100 %

-    ab Dezember 2014: CHF 28'187.00; 46 %

-    ab März 2015: CHF 33'013.00; 37 %

 

Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung der Invaliditätsgrade erweist sich damit als korrekt. Die Beschwerdeführerin hat unter Berücksichtigung der dreimonatigen Frist gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ab dem 1. Dezember 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Nachdem ab Dezember 2014 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, ist die befristete ganze Rente bis 28. Februar 2015 auszurichten. Korrekt ist sodann auch, dass für die Zeit ab März 2015 unter Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 IVV trotz niedriger Invaliditätsgrade anstelle einer Viertelsrente weiterhin ein Anspruch auf die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente gewährt wird. Ab März 2015 beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 40 %, weshalb ab dem 1. Juni 2015 ein Rentenanspruch nicht mehr gegeben ist. Auch hier kommt aber Art. 88bis Abs. 2 IVV zur Anwendung. Somit erweist sich die Aufhebung der Rente auf das Ende des der Zustellung der angefochtenen Verfügung folgenden Monats als korrekt. Die Beschwerde ist in diesen Punkten abzuweisen.

 

8.

8.1     Die Beschwerdegegnerin hat die Rentenzahlungen per 31. Juli 2017 eingestellt. Dabei ist sie davon ausgegangen, dass die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin am 30. Juni 2017 zugestellt worden ist. Die Beschwerdeführerin lässt in diesem Zusammenhang geltend machen, die rechtsgültige Eröffnung sei erst im Juli 2017 erfolgt, denn die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin, nicht aber ihrem Vertreter eröffnet. Diese Rüge erweist sich als begründet. Die Beschwerdegegnerin hatte Kenntnis vom Mandatsverhältnis. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat mit Einwand vom 21. September 2015 (IV-Nr. 99) eine Vollmacht zu den Akten gegeben. Die Verfügung vom 29. Juni 2017 wurde aber der Beschwerdeführerin direkt zugestellt.

 

8.2     Solange eine Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung (Art. 37 Abs. 3 ATSG). Art. 49 Abs. 3 ATSG bestimmt, dass aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen darf (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte. Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (Urteil des Bundesgerichts 9C_791/2010 vom 10. November 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).

 

8.3     Im vorliegenden Fall ist aufgrund der fehlerhaften Eröffnung an die Beschwerdeführerin anstelle ihres Vertreters eine Benachteiligung der Beschwerdeführerin zu sehen. Genauso wie für die Berechnung der Rechtsmittelfrist die Zustellung an den Vertreter und nicht an die Beschwerdeführerin selber zu berücksichtigen ist, ist bei der Berechnung des Zeitpunkts der Rentenaufhebung ebenfalls von der Zustellung an den Vertreter auszugehen. Die Rentenzahlungen hätten demnach erst am 31. August 2017 eingestellt werden dürfen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin wird der Beschwerdeführerin eine weitere monatliche Rentenzahlung in Form einer halben Rente auszahlen müssen.

 

9.       Die Beschwerdeführerin lässt schliesslich noch bezweifeln, dass ihr die vollständigen Akten zugegangen seien, weil der zuständigen Ausgleichskasse drei verschiedene Beschlüsse mit unterschiedlichen Berechnungen zugestellt worden seien. Daraus wird abgeleitet, dass der medizinische Sachverhalt offenbar mehrfach geprüft worden sei. Aus den vorhandenen Akten lässt sich dieser Schluss indessen nicht ziehen. Vielmehr weisen die unterschiedlichen Beschluss-Mitteilungen (IV-Nrn. 102, 104 und 107, Mitteilungen vom 3. und 11. Oktober 2016 sowie 10. April 2017) darauf hin, dass zunächst irrtümlicherweise die Bestimmung von Art. Art. 88bis Abs. 2 IVV unberücksichtigt blieb und eine befristete Viertelsrente statt der Weitergewährung einer halben Rente mitgeteilt worden war. Die Mitteilungen vom 3. und 11. Oktober 2016 sind indessen inhaltlich identisch, weshalb auch hier nicht davon auszugehen ist, dass weitere Abklärungen getätigt worden wären, deren Inhalt der Beschwerdeführerin und auch dem Versicherungsgericht nicht offengelegt worden wären.

 

10.

10.1   Zusammenfassend ist die Beschwerde im Hauptpunkt abzuweisen. Gutzuheissen ist sie insofern, als eine Renteneinstellung per 31. August 2017 (statt 31. Juli 2017) beantragt wird. Die Beschwerdeführerin unterliegt in ihrem Hauptbegehren, dass ihr weiterhin eine halbe Rente auszurichten sei. Sie dringt aber mit ihrem Eventualbegehren durch, wonach mindestens bis Ende August 2017 eine halbe Rente auszurichten sei.

 

10.2   Obsiegt die versicherte Person, so hat sie gemäss Art. 61 lit. g ATSG für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Bei teilweisem Obsiegen, wie dies vorliegend der Fall ist, ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013, E. 3 mit Hinweisen). Dies trifft hier zu. Hätte die Beschwerdeführerin ihr Begehren von Anfang an nur auf die Weiterausrichtung einer halben Rente bis Ende August 2017 gerichtet, so wäre der Prozessaufwand um Einiges geringer ausgefallen. Es erscheint vorliegend angemessen, ihr eine um zwei Drittel reduzierte Parteientschädigung auszurichten, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Da von deren Solvenz auszugehen ist, erübrigt sich das Festsetzen des amtlichen Honorars im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege in diesem Umfang. Für zwei Drittel ist indessen ein armenrechtliches Honorar zu Lasten des Staates zuzusprechen.

 

Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat eine Kostennote eingereicht (A.S. 36), worin er einen Aufwand von 6.7 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.00 geltend macht. Dieser Aufwand erscheint in Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Ausgewiesen sind auch die Auslagen von CHF 164.30. Zuzüglich Mehrwertsteuer würde sich eine volle Parteientschädigung von CHF 1'839.30 ergeben. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin einen Drittel davon zu erstatten, womit sich die Parteientschädigung auf CHF 613.10 (inkl. Auslagen und Mwst) beläuft.

 

10.3   Die Beschwerdeführerin steht ab Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 7 hiervor). Für den Teil, in welchem die Beschwerdeführerin unterliegt, ist die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist der vom unentgeltlichen Rechtsbeistand geltend gemachte Aufwand angemessen. Der Stundenansatz beträgt aufgrund des Kreisschreibens Nr. 1 der Gerichtsverwaltungskommission des Kantons Solothurn vom 18. September 2006 seit 1. Oktober 2006 bzw. § 179 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) CHF 180.00. Somit wäre die volle Entschädigung auf CHF 1'479.90 festzusetzen (6.7 Stunden zu je CHF 180.00 zuzüglich Auslagen von CHF 164.30 und MWST von CHF 109.60). Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand sind zwei Drittel hiervon im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung auszubezahlen. Die Entschädigung beträgt demnach CHF 986.60, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch wird praxisgemäss basierend auf den Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt (vgl. § 160 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist. Andernfalls wäre das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin, die sich zur Höhe des Stundenansatzes nicht äussern konnte, verletzt. Der Nachzahlungsanspruch beträgt demgemäss inkl. Mehrwertsteuer CHF 241.20.

 

10.4   Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle an die Verfahrenskosten von total CHF 600.00 einen Betrag von CHF 200.00 zu bezahlen. CHF 400.00 sind der teilweise unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin hat bis zum 31. August 2017 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die IV-Stelle Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 613.10 (inkl. Auslagen und Mwst) zu bezahlen.

3.    Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Herbert Bracher, wird auf CHF 986.60 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 241.20 (inkl. Mwst), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4.    An die Verfahrenskosten von CHF 600.00 haben die IV-Stelle CHF 200.00 und die Beschwerdeführerin CHF 400.00, zu bezahlen, wobei der Anteil der Beschwerdeführerin infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Ingold