Urteil vom 23. April 2018

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreibern Fischer

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführerin

 

gegen

 

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Invalidenrente (Verfügung vom 28. Juli 2017)


zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

 

1.

1.1     A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), geboren 1970, meldete sich am 12. Juni 2007 bei der damals zuständigen IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1.76). Sie gab an, seit einem Unfall am 18. Februar 2006 mit Sturz auf einer glatten Fläche seit dem 1. März 2006 arbeitsunfähig zu sein, dies wegen permanenter Muskelverspannungen in den Schultern, am Rücken sowie Kopf und Nacken mit Ausstrahlung in den ganzen Körper.

 

1.2     Die IV-Stelle Zürich holte die Unterlagen der Unfallversicherung ein, tätigte ihrerseits ebenfalls Abklärungen und sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. November 2008 (IV-Nrn. 1.25 und 1.26) vom 1. März bis 30. April 2007 eine Dreiviertelsrente, vom 1. Mai bis 30. September 2007 eine ganze Rente und vom 1. Oktober 2007 bis 31. März 2008 eine Viertelsrente zu.

 

2.

2.1     Am 17. Oktober 2011 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der IV-Stelle Zürich an (IV-Nr. 1.21). Die IV-Stelle Zürich trat auf dieses Gesuch ein und liess die Beschwerdeführerin durch die Begutachtungsstelle B.___ orthopädisch, neurologisch und psychiatrisch begutachten. Das polydisziplinäre Gutachten wurde am 10. Juli 2012 erstattet (IV-Nr. 1.7).

 

2.2     Mit Verfügung vom 25. September 2012 (IV-Nr. 1.3) wies die IV-Stelle Zürich das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ab.

 

3.       Am 18. Februar 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der nunmehr zuständigen IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. 2). Diese stellte der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 6. März 2017 (IV-Nr. 5) in Aussicht, nicht auf das Leistungsbegehren einzutreten.

 

4.       Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Vorbescheid Einwand und reichte einen Bericht ihres Hausarztes, Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 29. Juni 2016 (IV-Nr. 12) sowie einen Bericht der behandelnden Psychotherapeutin, med. pract. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 29. Juni 2017 (IV-Nr. 13) ein.

 

5.       Nachdem der Regionale Ärztliche Dienst (RAD), Dr. med. E.___, am 13. Juli 2017 zu den Berichten Stellung genommen hatte (IV-Nr. 16), trat die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Juli 2017 (Aktenseite [A.S.] 1 f.) nicht ein.

 

6.       Gegen die genannte Verfügung lässt die Beschwerdeführerin am 8. September 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 5 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.   Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Juli 2017 sei aufzuheben.

2.   Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 28. Februar 2017 einzutreten und den IV-Grad neu zu bestimmen.

3.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 

7.       Die Beschwerdegegnerin verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. November 2017 (A.S. 23) unter Verweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten auf weitere Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

 

8.       Mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 (A.S. 26) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin eine Kostennote zu den Akten (A.S. 27 f.).

 

9.       Mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 (A.S. 29 f.) lässt die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädie FMH, vom 7. Dezember 2017 einreichen.

 

10.     Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.

 

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.

2.1     Die Beschwerdegegnerin legt in der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 f.) dar, die mit der Neuanmeldung geltend gemachten Beschwerden seien bereits Gegenstand der gutachterlichen Abklärung im Jahr 2012 gewesen. Neue Beschwerden, Diagnosen oder eine relevante Verschlechterung der vorbekannten Beschwerden würden nicht glaubhaft dargelegt. Damit mache die Beschwerdeführerin keine neuen Tatsachen geltend, die eine andere Beurteilung der Situation zulassen würden.

 

2.2     Die Beschwerdeführerin lässt dem in ihrer Beschwerde (A.S. 5 ff.) entgegenhalten, im Gutachten der B.___ vom 10. Juli 2012 sei keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden. Mit der Neuanmeldung ergäben sich klarerweise neue Befunde und Diagnosen. So sei zuvor keine mittelgradige depressive Störung diagnostiziert worden, was aber nunmehr der Fall sei. Sodann sei damals kein chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit entsprechenden bildgebend nachgewiesenen degenerativen Veränderungen diagnostiziert worden. Auch die Coxarthrose sei neu. Damit einhergehend habe die Beschwerdeführerin die berufliche Tätigkeit aufgeben müssen, was ebenfalls einen Revisionsgrund darstelle. Es sei aktenwidrig, wenn die RAD-Ärztin behaupte, es sei mit der Neuanmeldung 2011 ein depressives Geschehen diagnostiziert worden, das gut behandelt worden sei. Eine solche Diagnose sei nicht gestellt worden.

 

Eine rechtliche Würdigung der depressiven Episode habe nicht im Rahmen der Neuanmeldung stattzufinden, sondern nach ordentlicher Abklärung der medizinischen Fakten im Rahmen einer materiellen Leistungsprüfung. Fakt sei, dass sich der Gesundheitszustand im psychischen Punkt verschlechtert habe. Zudem komme den RAD-Notizen keine relevante Beweiskraft zu. Der RAD habe in erster Linie die Aufgabe, Hilfestellung für medizinische Laien bei der Würdigung des Sachverhalts zu bieten. Die RAD-Ärztin habe die Beschwerdeführerin nicht selber untersucht. Versicherungsinternen Berichten sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits bei den geringsten Zweifeln der Beweiswert abzusprechen.

 

Im vorliegenden Fall sei die Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht nur glaubhaft gemacht, sondern sogar bewiesen. So oder so seien bei der Neuanmeldung die Beweisanforderungen aber herabgesetzt. Es genügten gewisse Anhaltspunkte für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand. Je nach Zeitablauf seit dem letzten IV-Entscheid seien höhere oder wenig hohe Anforderungen zu stellen. Vorliegend seien seit der letzten IV-Verfügung fast fünf Jahre vergangen.

 

3.      

3.1     Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 830.201]). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3 S. 68 mit Hinweis).

 

3.2     Ob eine erhebliche Veränderung eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren nach denselben Grundsätzen wie bei einer Rentenrevision nach Art. 17 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Zu vergleichen sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der Neuanmeldung, wobei auch die weitere Entwicklung bis zum Erlass der Verfügung über die Neuanmeldung zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.1). Die glaubhaft gemachte Veränderung muss sich demnach auf diese beiden Vergleichszeitpunkte beziehen. Vorliegend erfolgte die letzte materielle Anspruchsbeurteilung mit Verfügung vom 25. September 2012 (IV-Nr. 1.3).

 

3.3     Die glaubhaft zu machende Änderung muss nicht jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung bzw. rechtskräftigen Rentenzusprechung zugrunde legte. Es genügt, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200).

 

3.4     Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen und diese mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69).

 

3.5     Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, er werde sich bei eingehender Abklärung nicht bestätigen lassen. Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind demnach herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden. Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Urteile des Bundesgerichts 9C_683/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2 mit Hinweisen).

 

4.       Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin vor dem Erlass der Verfügung vom 28. Juli 2017 eine erhebliche Veränderung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hatte. Der relevante Vergleichszeitpunkt wird durch die Verfügung vom 25. September 2012 (IV-Nr. 1.3) bestimmt.

 

4.1     Bei Erlass der Verfügung vom 25. September 2012 stützte sich die damals zuständige IV-Stelle Zürich im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom 10. Juli 2012 (IV-Nr. 1.7) ab. Dieses wurde von Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Dr. med. I.___, Fachärztin für Neurologie FMH, erstellt. Dessen Beweiswert ist unbestritten geblieben und als gegeben zu erachten. Für die Frage, wie sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der letztmaligen materiellen Rentenprüfung darstellte, kann auf das genannte Gutachten abgestellt werden.

 

Die Gutachter stellten zusammengefasst die folgenden Diagnosen (IV-Nr. 1.7 S. 13):

 

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: keine

 

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-      Status nach Glatteisunfall vom 18. Februar 2006 mit Sturz rückwärts auf den Rücken und auf die rechte Schulter mit dabei erlittener Schulterkontusion und Distorsion sowie HWS-Kontusion und Distorsion ohne wesentlich verbliebene funktionsrelevante Folgen,

-      anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) mit chronischem Cervicocephalsyndrom, sekundärer Symptomausweitung und Selbstlimitierung,

-      zwanghaft perfektionistische Persönlichkeitsstruktur (Z73)

 

Die Beschwerdeführerin habe am 18. Februar 2006 bei Glatteis einen Sturz mit Aufprall des Rückens und der rechten Schulter erlitten. Erst ca. 14 Tage nach dem Ereignis und bei persistierenden Schulterbeschwerden rechts sowie diffusen Rückenschmerzen habe sie den Hausarzt konsultiert. Dieser habe Medikamente und Physiotherapie verordnet. Eine Besserung sei ausgeblieben, so dass eine dreiwöchige Hospitalisation in der Rheumatologie J.___ erfolgt sei. Anschliessend sei die Beschwerdeführerin mehrere Wochen in einer stationären Reha-Massnahme in [...] gewesen. Im Rahmen der rheumatologischen Behandlung im J.___ sei anlässlich einer psychiatrischen Konsiliaruntersuchung von einer sehr angespannten Beziehung der Beschwerdeführerin zur Vorgesetzten die Rede gewesen. Diagnostisch sei unter anderem ein depressives Zustandsbild mit cervicocephalem und cervicospondylogenem Syndrom nach dem Sturz bei ausgeprägter psychischer Belastungssituation am Arbeitsplatz angenommen worden. Die gleichen Diagnosen habe man nach der Reha in [...] vom 6. September bis 17. Oktober 2006 gestellt. Der Suva-Kreisarzt, Dr. med. K.___, habe am 10. April 2007 von einer deutlichen Symptomausweitung gesprochen, die Befunde seien durch eine radiologische Abklärung und durch das Ereignis nicht erklärbar. Der Versicherungsarzt der Arbeitgeberin, Dr. med. L.___, habe am 14. Dezember 2007 eine somatoforme Schmerzstörung und eine reaktive Depression mit Angst und Vermeidung diagnostiziert.

 

Aktuell beklage die Beschwerdeführerin annähernde «Ganzkörperschmerzen». Darüber hinaus habe sie umfangreichere vegetative Beschwerden wie Schwindel, Magenprobleme, Kälte- und Nässeempfindlichkeit. Im Rahmen der klinisch funktionellen orthopädischen Abklärung habe sich bei nur endphasig geringer Einschränkung der HWS-Beweglichkeit ein asymmetrischer druckdolenter Hartspann der rechtsseitigen paracervikalen Muskulatur gefunden. Die Beweglichkeit der rechten Schulter sei messbar eingeschränkt. Bei den Bewegungsprüfungen zeige sich ein deutliches Schultergelenksreiben. Im Bereich der LWS bestehe ein lumbosacraler Federungsschmerz und ein Palpationsschmerz im Interspinalraum L5. Die Rumpfmuskulatur gelte als suffizient und ohne Zeichen einer Dysbalance. Im Rahmen der aktuellen Röntgen-Abklärung seien für die LWS und HWS geringe altersassoziierte degenerative Aufbrauchbefunde attestiert worden, keine übermässigen und dem Alter vorauseilenden Aufbrauchbefunde, auch keine posttraumatischen Veränderungen. Im Bereich der rechten Schulter zeige sich ein vollständig physiologischer Röntgen-Befund. Zusammenfassend handle es sich um eine somatisch klinisch und radiologisch kaum nachvollziehbare Schmerzschilderung mit nur geringen Funktionseinbussen der rechten Schulter und der HWS. Aus rein orthopädischer Sicht bestehe eine gewisse Einschränkung der rechten Schulter für ausladende Bewegungen. Tätigkeiten in Überschulterhöhe seien noch zumutbar, sofern sie nicht als regelmässiger Bestandteil innerhalb eines Arbeitsablaufes gefordert würden. Die Befunde im Bereich der Wirbelsäule würden noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten gestatten, möglichst wechselbelastend und ohne repetitive Bewegungsanforderungen an die HWS und an den Rumpf. Bildschirmarbeiten seien zumutbar, sofern die Beschwerdeführerin in der Lage sei, ihre Arbeitsposition in einem jeweils freien Ermessen zwischen Sitzen, Stehen und Umhergehen wechseln zu können. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 15 kg limitiert. Bei Berücksichtigung dieser Einschränkungen resultiere ein uneingeschränktes Arbeitsvermögen auf einem 100 %-Niveau, rückblickend zumindest seit dem Datum der Berichterstattung des SUVA-Kreisarztes Dr. med. K.___ am 10. April 2007. Die derzeitige Tätigkeit als Bankangestellte im Back Office gelte als angepasst.

 

In neurologischer Hinsicht könne keine fachspezifische Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Der neurologische Status sei unauffällig. Auch im Unfallverlauf hätten sich niemals neurologische Ausfälle ergeben. Aus neurologischer Sicht bestehe durchgehend eine volle Arbeitsfähigkeit.

 

Auch aus psychiatrischer Sicht könnten keine krankheitswertigen Diagnosen mit Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, ein- bis zweimal den Psychiater aufzusuchen. Medikamentös werde sie weiterhin mit Antidepressiva behandelt. Es bestünden Stressintoleranz, sie könne sich nicht konzentrieren, sei körperlich nicht belastbar, könne nicht mehr so aktiv sein wie früher. Zeitweise habe sie unter deutlichen depressiven Gefühlen gelitten, diese hätten sich aber mittlerweile gebessert. Gleichwohl fühle sie sich psychisch angeschlagen und sie habe Existenzängste. Es seien eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit chronischem Cervikalsyndrom, sekundärer Symptomausweitung und Selbstlimitierung bei einer zwanghaft perfektionistischen Persönlichkeitsstruktur zu diagnostizieren. Eine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit resultiere daraus aber nicht. Eine in der Vergangenheit beschriebene depressive Symptomatik sei remittiert. Es liege keine Komorbidität vor, ebenso wenig eine chronische andere Begleiterkrankung. Ein sozialer Rückzug in allen Lebensbereichen sei nicht gegeben. Ferner liessen sich kein primärer Krankheitsgewinn oder eine Therapieresistenz begründen. Die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin bei einer Bank könne die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht vollumfänglich und ohne Minderung der Leistungsfähigkeit ausüben. Die vorbeschriebenen psychiatrischen Diagnosen liessen auf eine erhöhte Beschwerdesensitivität schliessen. Auch liege bei der zugrundeliegenden Persönlichkeitsstruktur ein nachvollziehbares Bedürfnis nach Kausalität ihrer subjektiv intensiv empfundenen Beschwerden vor. Dies könnte ihre verfestigte Schlussfolgerung erklären, das Unfallereignis 2006 habe bei ihr zu einem weichteilrheumatischen Syndrom geführt. Diese Schlussfolgerung gelte versicherungsmedizinisch als nicht nachvollziehbar. Es sei davon auszugehen, dass multiple psychosoziale Belastungsfaktoren, Sorge um den Arbeitsplatz sowie eine Partnertrennung, die Entstehung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung begünstigten und zur Aufrechterhaltung der Symptomatik sowie zur sekundären Symptomausweitung und Selbstlimitierung führten.

 

Insgesamt sei seit dem Sturz vom 18. Februar 2006 retrospektiv eine interkurrente und jeweils befristete Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar. Eine versicherungsmedizinisch nachvollziehbare und rentenbegründende Erkrankung liege seit dem Wegfall der Rente 2008 durchgehend nicht mehr vor.

 

4.2     Den im Neuanmeldeverfahren eingereichten Unterlagen lässt sich Folgendes entnehmen:

 

4.2.1  Der Hausarzt Dr. med. C.___ attestiert in seinem undatierten Bericht (Eingang am 29. Juni 2017, IV-Nr. 12) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit August 2016 und führt dies auf folgende Diagnosen zurück:

 

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-      Status nach Sturz mit HWS-Distorsion 2006

·      anhaltende generalisierte Schmerzstörung mit verminderter Belastbarkeit, Muskelverspannungen, Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen, Benommenheit, Reizempfindlichkeit und Überforderung

-      Chronisches lumbospondylogenes Syndrom

·      MRI LWS 2015 mit Osteochondrosen L5-S1, breitbasigen Diskushernien L3/4 bis L5/S1 mit relativer Spinalkanalstenose und möglicher Wurzelreizung L4 und S1 beidseits

-      Rezidivierende depressive Störung mit Erschöpfungssyndrom

 

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-      Coxarthrose beidseits

-      Status nach vaginaler Hysterektomie

-      Status nach erosiver Antrumhgastritis

 

Die Beschwerdeführerin habe chronische Kopfschmerzen von Nacken bis Stirn, Nackenverspannungen mit Taubheitsgefühl in beiden Armen und Händen am Morgen sowie lumbospondylogene Schmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine. Es bestehe eine wechselnde Grundstimmung mit rascher Erschöpfung, Benommenheit, Überforderungsgefühl und Unkonzentriertheit. Allgemein sei die Leistungsfähigkeit vermindert, es liege eine rasche Reizüberflutung mit entsprechendem Vermeiden von Menschenansammlungen vor.

 

4.2.2  Die behandelnde Psychotherapeutin, med. pract. D.___, berichtete am 29. Juni 2017 (IV-Nr. 13) über folgende Diagnosen:

 

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-      rezidivierende depressive Störung, ggw. mittelgradige Episode F33.2 mit / bei

Erschöpfungssyndrom Z73.0

bei / mit chronischem, zervikalen und zervikospondylogenen Schmerzsyndrom nach Sturz auf die rechte Schulter im Jahr 2006 mit / bei

Fibromyalgie mit / bei

Coxarthrose

mit / bei Bandscheibenprolaps der LWS L3/I4 L5/S1

bei / mit akzentuierter, perfektionistisch-anankastischen Persönlichkeitszügen

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-      Status nach vaginaler Hysterektomie

-      Status nach erosiver Antrumhgastritis

 

Die Beschwerdeführerin befinde sich seit August 2016 bei ihr in ambulanter Behandlung. Seit Anfang 2016 bestünden zunehmende Überforderungsgefühle, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen sowie eine reduzierte Leistungsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin habe erneut schlechter geschlafen. Eine chronische Tagesmüdigkeit habe sich eingestellt, sie habe sich den beruflichen Anforderungen nicht mehr gewachsen gefühlt, ihre Hobbies eingestellt, da sie keine Energie dafür verspürt habe. Es bestünden Insuffizienzgefühle, Schuldgefühle, ein Verlust des Selbstvertrauens. Die Beschwerdeführerin grüble viel über die Zukunft, verspüre Traurigkeit, innere Unruhe und Antriebslosigkeit.

 

Bei der Befunderhebung erwähnt die behandelnde Ärztin leichte kognitive Defizite. Formalgedanklich sei die Beschwerdeführerin kohärent, mit Grübelneigung und Gedankenkreisen. Der Gedankengang sei eingeengt, die Beschwerdeführerin äussere depressive Denkinhalte und es bestehe eine affektiv niedergedrückte, depressive Grundstimmung. Bei der Beschwerdeführerin bestehe seit Jahren eine rezidivierende depressive Störung, die bisher ohne vollständige Remission geblieben sei und aktuell einen mittelgradigen Schweregrad erreiche, vergesellschaftet mit einem Erschöpfungssyndrom. Als weitere Komorbidität bestehe ein chronisches Schmerzsyndrom vor dem Hintergrund perfektionistisch-anankastischer Persönlichkeitszüge. Es zeige sich eine schwere psychosoziale Dysfunktion mit Arbeitsunfähigkeit. Es erfolge eine Einzelpsychotherapie einmal wöchentlich. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % seit 26. August 2016. Der Gesundheitszustand habe sich seit Anfang 2016 verschlechtert. Entscheidend seien die Schlafstörungen mit rascher Ermüdung und Tagesmüdigkeit, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, Gedächtnisstörungen, vergesellschaftet mit der affektiven Symptomatik.

 

4.4     Zusammenfassend zeigt sich, dass mit den von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichten insbesondere in psychiatrischer Hinsicht eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands zumindest glaubhaft gemacht wird. Beweismässig genügen bei der Eintretensfrage Anhaltspunkte, und solche liegen mit dem Bericht der behandelnden Therapeutin vor. In der depressiven Symptomatik ist im vorliegenden Fall zwar keine neue Diagnose zu sehen: Eine solche war zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die B.___ bereits Thema, wobei die Gutachter diesbezüglich erwogen, eine in der Vergangenheit bestehende depressive Symptomatik sei zum Begutachtungszeitpunkt remittiert. Folglich wurde keine entsprechende Diagnose gestellt. Zwar führt die behandelnde Ärztin in ihrem Bericht aus, die von ihr diagnostizierte Depression sei nie remittiert, wobei sie lediglich eine andere Würdigung des medizinischen Sachverhalts vornimmt als im Gutachten 2012. Auch erscheinen die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung 2012 und wie sie im aktuellen Bericht angegeben werden, in etwa die gleichen. Mit Blick auf die Befundlage ist aber doch festzustellen, dass sich diese möglicherweise verschlechtert haben könnte. Im Rahmen der Begutachtung 2012 hatte die Beschwerdeführerin selber angegeben, unter deutlichen depressiven Symptomen gelitten zu haben, die sich aber gebessert hätten. Auch verneinte sie damals Grübelzwänge und Ängste. Der psychiatrische Gutachter hielt damals fest, das Konzentrationsvermögen sei in der Untersuchung gegeben und die Antriebslage angemessen. Die Affektlage sei ausgeglichen, gelegentlich ernst, aber nicht depressiv gedrückt. Die behandelnde Ärztin erwähnt nun in ihrem Bericht vom 29. Juni 2017 leichte kognitive Defizite, eine Grübelneigung und ein Gedankenkreisen. Die Beschwerdeführerin äussere depressive Denkinhalte und es bestehe eine affektiv niedergedrückte, depressive Grundstimmung. Im Gegensatz zum Jahr 2012, als die Beschwerdeführerin keine eigentliche Therapie machte – der Psychiater wurde ein- bis zweimal jährlich konsultiert – erfolgt nun eine wöchentliche Einzelpsychotherapie. Die Beschwerdeführerin ging bis 2016 einer regelmässigen Arbeitstätigkeit nach und hat diese nun eingestellt. Seit der letzten materiellen Rentenprüfung sind fünf Jahre vergangen, was eine verhältnismässig lange Dauer darstellt, wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung noch etwas weiter herabgesetzt sind. Eine relevante Verschlechterung des psychischen Zustands ist damit zumindest glaubhaft gemacht. Die entgegenstehende Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. E.___ ist zwar insoweit nachvollziehbar, als dass sie ausführt, die depressive Symptomatik sei bereits bei der Begutachtung 2012 Thema gewesen. Inwiefern aber eine Verschlechterung der Symptomatik nicht glaubhaft gemacht sei, legt sie nicht dar. Ihr diesbezüglicher Verweis auf die in der Vergangenheit bestehende gute Ansprache auf eine entsprechende Medikation vermag dies auch nicht zu erhellen. Soweit ersichtlich hat die Beschwerdeführerin durchgehend Psychopharmaka eingenommen und trotzdem liegt nun eine Verschlechterung des psychischen Zustands allenfalls vor.

 

Dr. med. C.___ diagnostiziert in seinem Bericht (IV-Nr. 12) das, bereits aus der früheren Beurteilung bekannte chronische lumbospondylogene Syndrom, allerdings erwähnt er dabei des Weiteren ein MRI der LWS aus dem Jahr 2015 mit Osteochondrosen L5-S1, breitbasigen Diskushernien L3/4 bis L5/S1 mit relativer Spinalkanalstenose und möglicher Wurzelreizung L4 und S1 beidseits. Diese Feststellungen wurden im Jahr 2012 durch die B.___ indes nicht gemacht. Nach dem Gesagten ist damit eine relevante Verschlechterung des psychischen wie auch des somatischen Gesundheitszustandes im Sinne der Anforderungen glaubhaft gemacht. Die Beschwerdegegnerin wird daher auf das Leistungsbegehren eintreten müssen, wobei eine umfassende Abklärung vorzunehmen sein wird (vgl. BGE 141 V 9). Beim allfälligen Vorliegen einer depressiven Störung wird sich insbesondere auch die Frage der Komorbidität in Zusammenhang mit der in der Vergangenheit diagnostizierten Schmerzstörung stellen.

 

5.       Die vorstehenden Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde.

 

5.1     Bei diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG), die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

 

Der Vertreter der Beschwerdeführerin macht in seiner Kostennote vom 4. Dezember 2017 (A.S. 27 f.) einen Aufwand von 10,2 Stunden geltend. Dies erscheint mit Blick auf die Aktenlage grundsätzlich angemessen. Nicht zu vergüten sind indessen die drei Positionen «Brief an Klientin» bzw. «Mail an Klientin» vom 2., 21. und 23. November 2017 zu je 0,17 Stunden, da es sich dabei um das blosse Weiterleiten von Korrespondenz handelt, was Kanzleiaufwand darstellt, der im Honorar eines Anwaltes bereits inbegriffen und praxisgemäss nicht separat zu vergüten ist. Somit reduziert sich der Aufwand auf 9,69 Stunden. Dieser Aufwand ist zum geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.00 zu vergüten (vgl. auch § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Damit resultiert ein Betrag von CHF 2'422.50. Zuzüglich Auslagen von CHF 270.60 und Mehrwertsteuer zu 8 % von CHF 215.45 resultiert eine Parteientschädigung von CHF 2'908.55.

 

5.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall sind die Gerichtskosten auf CHF 600.00 festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin ist hingegen der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 28. Juli 2017 aufgehoben. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Neuanmeldung vom 18. Februar 2017 im Sinne der Erwägungen materiell zu prüfen.

2.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'908.55 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Fischer