Urteil vom 5. März 2020                                                                  

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend Invalidenrente – Rentenrevision bzw. Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Viertelsrente (Verfügung vom 7. August 2017)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.

1.1     A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1959, [...], meldete sich am 2. September 2002 erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zufolge Rücken- und Beinschmerzen zum Bezug von Versicherungsleistungen (Umschulung, Rente) an (IV-St. Beleg [IV-]Nr. 2); er reiste am 1. März 1992 in die Schweiz ein (IV-Nr. 3). Seit 20. August 2001 war der Beschwerdeführer auf seinem angestammten Beruf als Bauarbeiter bei der Firma B.___ AG vollumfänglich arbeitsunfähig. Der Hausarzt Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, [...], diagnostizierte am 13. September 2002 eine chronische therapieresistente Lumbago bei Diskushernie L5/S1 sowie Hüftgelenksschmerzen links (IV-St. Beleg Nr.6). Die IV-Stelle traf medizinische und erwerbliche Abklärungen (IV-St. Belege Nr. 10 ff.). Zudem holte sie ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten bei der Gutachterstelle D.___ ein, das am 24. Oktober 2003 vorgelegt wurde (IV-St. Beleg Nr. 39.1 ff.).

 

1.2     Mit Verfügung vom 6. April 2004 wies die IV-Stelle den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente ab; weil der Invaliditätsgrad unter 40 % (39 %) liege, bestehe kein Rentenanspruch (IV-St. Beleg Nr. 44).

 

1.3     Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 4. Mai 2004 Einsprache erheben (IV-Nr. 49). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin bei der Gutachterstelle D.___ eine Stellungnahme ein, die am 1. September 2004 eintraf (IV-Nr. 59).

 

1.4     Im Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2004 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (IV-Nr. 61), wogegen der Beschwerdeführer am 10. November 2004 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend Versicherungsgericht) erhob (IV-Nr. 62).

 

1.5     Am 18. April 2005 wies das Versicherungsgericht die Beschwerde ab (IV-Nr. 72), was das Eidgenössische Versicherungsgerichts (EVG) infolge der dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 20. Mai 2005 (IV-Nr. 73, S. 3 ff.) mit Entscheid vom 13. Juli 2005 bestätigte (IV-Nr. 78).

 

2.

2.1     Am 27. Januar 2006 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 84). Dazu teilte Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie/Psychotherapie, [...], der Beschwerdegegnerin mit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Verfügung vom 11. Oktober 2004 verschlechtert habe (IV-Nr. 86).

 

2.2     Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, [...], reichte der Beschwerdegegnerin am 14. Februar 2006 den gewünschten Verlaufsbericht sowie am 20. Februar 2006 einen weiteren Bericht ein (IV-Nr. 88).

 

2.3     Am 28. März 2006 erstellte Dr. med. E.___ den durch die Beschwerdegegnerin angeforderten Bericht (IV-Nr. 99).

 

2.4     Die Ärzte der G.___ reichten am 18. August 2006 der Beschwerdegegnerin den gewünschten Arztbericht ein (IV-Nr. 103).

 

2.5     Dr. med. H.___, Allgemein Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) BE-FR-SO, äusserte sich am 7. September 2006 zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (IV-Nr. 104, S. 2).

 

2.6     Im Vorbescheid vom 30. Oktober 2006 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, ab 1. Oktober 2005 Anspruch auf eine ganze Rente zu haben (IV-Nr. 105), was sie mit Verfügung vom 7. Februar 2007 bestätigte (IV-Nr. 111, S. 4 ff.). Im Weiteren sprach die Beschwerdegegnerin gleichentags der Ehefrau des Beschwerdeführers eine halbe Invalidenrente sowie ihrem Sohn eine Kinderrente zu (IV-Nr. 111, S. 1 ff.).

 

3.

3.1     Am 7. August 2013 leitete die Beschwerdegegnerin eine eingliederungsorientierte Rentenrevision in die Wege; dabei gab der Beschwerdeführer an, sein Gesundheitszustand habe sich langsam und zunehmend verschlechtert (IV-Nr. 115).

 

3.2     Dr. med. I.___, Oto-Rhino-Laryngologie FMH, [...], erstattete am 16. Oktober 2013 der Beschwerdegegnerin wunschgemäss Bericht (IV-Nr. 116).

 

3.3     Den durch die Beschwerdegegnerin am 1. Oktober 2013 angeforderten Bericht erstellte Dr. med. F.___ am 20. Oktober 2013 (IV-Nr. 117).

 

3.4     Dr. med. E.___ gab ihren Bericht am 30. Oktober 2013 zu den Akten der Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 120).

 

3.5     Am 30. Januar 2014 fand im Beisein von Dr. med. J.___, RAD, ein Revisionsgespräch statt. Als weiteres Vorgehen wurde im Protokoll «K.___ MRI Kernspinntomographie der LWS» festgehalten, nachdem schon lange kein MRI der LWS mehr durchgeführt worden sei. Im Übrigen erstaune, dass der Versicherte nur einmal im Monat eine halbe Stunde zur Psychiaterin gehe, wenn seine psychischen Probleme wirklich so ausgeprägt seien, wie von ihm dargestellt (IV-Nr. 123).

 

3.6     Die Untersuchung von LWS und ISG durch Dr. med. L.___, FMH Radiologie, K.___ AG, mittels MRT fand am 19. Februar 2014 statt (IV-Nr. 124).

 

3.7     Im Rahmen ihrer Beurteilung der medizinischen Situation empfahl die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ am 16. April 2014, es sei ein bidisziplinäres Gutachten (Psychiatrie und Neurochirurgie) einzuholen (IV-Nr. 127).

 

3.8     Am 18. April 2014 schlug die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vor, die Gutachterstelle Dr. med. M.___ GmbH, Psychiatrie, [...], und Dr. med. N.___, Neurochirurgie, [...], mit der medizinischen Untersuchung zu betrauen. Einwendungen gegen diese Nominationen könnten innert 10 Tagen gemacht werden (IV-Nr. 128).

 

3.9     Dr. med. N.___ erstellte das neurochirurgische Gutachten am 10. Juni 2014 (IV-Nr. 130, S. 2 ff.), Dr. med. Mm.___ das psychiatrische Gutachten am 10. August 2014 (IV-Nr. 132.1, S. 2 ff.). Ferner gaben die beiden Gutachter eine Beurteilung und Prognose aus interdisziplinärer Sicht ab (IV-Nr. 132.2).

 

3.10   Am 21. August 2014 gab die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur medizinischen Begutachtung zu äussern (IV-Nr. 133) und nahm am 26. September 2014 zum abgewiesenen Fristerstreckungsgesuch Stellung (IV-Nr. 141).

 

3.11   Die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ äusserte sich am 24. November 2014 zur medizinischen Situation und beantwortete die durch die Beschwerdegegnerin gestellten Fragen (IV-Nr. 143, S. 2 ff.).

 

3.12   Mittels Vorbescheid vom 19. Januar 2015 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, die bisher ausgerichtete, ganze Invalidenrente auf eine Viertelsrente herabzusetzen (IV-Nr. 145). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 26. Februar 2015 Einwand erheben und einen Bericht von Dr. med. O.___, K.___, [...], vom 21. November 2014 einreichen (IV-Nr. 148 f.). Am 8. Mai 2015 ergänzte der Vertreter des Beschwerdeführers seinen Einwand und reichte zudem das Gutachten von Dr. med. P.___ vom 5. Mai 2015 sowie die dazugehörende Honorarrechnung ein (IV-Nr. 154).

 

3.13   Die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ empfahl am 15. Juni 2015, das durch den Vertreter des Beschwerdeführers in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. med. P.___ dem Gutachter Dr. med. Mm.___ zur Stellungnahme zu unterbreiten (IV-Nr. 156, S. 2). Am 16. August 2015 nahm Dr. med. Mm.___ zu den Ausführungen von Dr. med. P.___ Stellung (IV-Nr. 159).

 

3.14   Der Vertreter des Beschwerdeführers äusserte sich am 28. Oktober 2015 zur Stellungnahme von Dr. med. Mm.___ und reichte gleichzeitig eine Stellungnahme von Dr. med. P.___ vom 26. September 2015, seine gleichentags ausgestellte Honorarrechnung sowie den Bericht von Dr. med. Q.___, FMH Radiologie, K.___, vom 26. August 2015 ein (IV-Nr. 161 ff.).

 

3.15   Am 5. November 2015 beurteilte die RAD-Ärztin die medizinische Situation, stellte Diagnosen und äusserte sich zum weiteren Vorgehen bzw. zu weiteren Abklärungen bezüglich Schulterbeschwerden (Einholen von Unterlagen beim Krankenversicherer etc.; IV-Nr. 164, S. 2 ff.). Der Krankenversicherer R.___ reichte der Beschwerdegegnerin am 28. Dezember 2015 die gewünschten Unterlagen (diverse Rechnungen) ein (IV-Nr. 165).

 

3.16   Die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ nahm am 18. August 2016 eine erneute Beurteilung der medizinischen Situation vor und beantwortete die durch die Beschwerdegegnerin gestellten Fragen (IV-Nr. 167, S, 2 f.).

 

3.17   Am 2. Februar 2017 lud die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu einem Vorstellungsgespräch in die S.___, [...], ein, weil er Anspruch auf berufliche Massnahmen habe (IV-Nr. 174). Die Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 12. März bis 11. Juni 2017 erfolgte am 17. Februar 2017 (IV-Nr. 177).

 

3.18   Die Beschwerdegegnerin orientierte den Vertreter des Beschwerdeführers am 18. Mai 2017 über ein «MBZV berufliche Massnahmen» (IV-Nr. 179). Ein Zwischenbericht der beruflichen Eingliederung der IV-Stelle Solothurn erfolgte am 12. Juni 2017 (IV-Nr. 183).

 

3.19   Am 13. Juni 2017 teilte die Beschwerdegegnerin dem Vertreter des Beschwerdeführers mit, die Kosten für ein Aufbautraining vom 12. Juni bis 17. September 2017 zugunsten des Beschwerdeführers zu übernehmen. Durchführungsstelle sei die S.___ in [...] (IV-Nr. 185), die infolge vorzeitigen Abbruchs des Trainings durch den Beschwerdeführer am 16. Juni 2017 Bericht erstattete (IV-Nr. 186). Der Eingliederungsfachmann der beruflichen Eingliederung der IV-Stelle verfasste am 21. Juni 2017 den Abschlussbericht (IV-Nr. 187).

 

3.20   Am 26. Juli 2017 reichte der Vertreter des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin den Bericht der Ärzte der G.___ vom 10. Juli 2017 über die zweite Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 13. Juni bis 7. Juli 2017 ein (IV-Nr. 189).

 

3.21   Mit Verfügung vom 7. August 2017 bestätigte die Beschwerdegegnerin den im Vorbescheid angekündigten Entscheid, die bisher ausgerichtete Rente auf eine Viertelsrente herabzusetzen, und zwar per ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zustellen der Verfügung. Ferner würden die Kosten für das Gutachten von Dr. med. P.___ vom 5. Mai 2015 sowie dessen Stellungnahme vom 26. September 2015 nicht übernommen (IV-Nr. 190).

 

3.22   Am 23. August 2017 setzte die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2017 zustehende Viertelsrente betragsmässig fest (IV-Nr. 195; Behandlung im Verfahren VSBES.2017.250).

 

4.         Gegen die Verfügung vom 7. August 2017 lässt der Beschwerdeführer am 14. September 2017 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Sein Vertreter stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 5 ff.):

1.   Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 7. August 2017 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.   a)  Es seien dem Beschwerdeführer die bisherigen gesetzlichen IV-Leistungen (ganze Invalidenrente) weiterhin auszurichten.

              b)  Eventualiter: Es sei der medizinische Sachverhalt polydisziplinär unter Einbezug mindestens der internistischen, orthopädischen, rheumatologischen, dermatologischen und psychiatrischen Fachrichtungen abzuklären.

3.   Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Privatgutachten von Dr. med. P.___ vom 5. Mai 2015 und dessen Stellungnahme vom 26. September 2015 entstandenen Kosten von CHF 9‘500.00 und CHF 600.00 zu ersetzen.

4.   Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

5.   Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit durchzuführen.

6.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin

 

5.       Am 29. September 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin, das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen (A.S. 25); in diesem Sinne verfügt der Instruktionsrichter am 11. Oktober 2017 (A.S. 26).

 

6.       In ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (A.S. 29).

 

7.       Am 8. November 2017 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote über insgesamt CHF 2'173.30 ein (A.S. 32 ff.).

 

8.       Die Vizepräsidentin ordnet mit Verfügung vom 13. September 2018 an, es werde ein bidisziplinäres Gutachten (Fachgebiete Neurologie und Psychiatrie) eingeholt; vorgesehen sei, mit dessen Ausarbeitung die Gutachterstelle T.___, [...], bzw. Dr. med. U.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Prof. Dr. med. V.___, Neurologie FMH, zu beauftragen (A.S. 36). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 weist der Instruktionsrichter das Ausstands-/Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers gegen die Gutachterstelle (A.S. 44 ff.) ab, bestimmt die Gutachterin – wie bereits angekündigt (A.S. 36) – sowie die durch die Gutachter zu beantwortenden Fragen (A.S. 58 ff.).

 

9.       Am 13. Februar 2019 reicht die Gutachterstelle T.___ das Gutachten ein, worin die beiden Gutachter Dr. med. U.___ und Prof. Dr. med. V.___ ihre gutachterliche Konsensbeurteilung abgeben (A.S. 63 ff.); dazu äussert sich der Beschwerdeführer am 3. April 2019, während sich die Beschwerdegegnerin nicht vernehmen lässt (A.S. 161).

 

10.     Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 10. Mai 2019 seine ergänzende Kostennote über insgesamt CHF 2'456.25 zu den Akten (A.S. 163 ff.).

 

Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.

 

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 414 E. 1a). Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 140 E. 2.1, 121 V 366 E. 1b mit Hinweis).

 

Im vorliegenden Fall datiert die angefochtene Verfügung vom 7. August 2017, die den rechtsrelevanten Zeitpunkt definiert.

 

1.3     In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falls grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt – hier 7. August 2017 – abstellt (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366), sind im vorliegenden Fall für die Prüfung der bestrittenen Kostenübernahme die ab 1. Januar 2012 (6. IV-Revision) geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar.

 

1.4     Streitig ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die seit 1. Oktober 2005 ausgerichtete ganze Invalidenrente in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat. Zu beurteilen ist ferner, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten des durch den Beschwerdeführer veranlassten versicherungspsychiatrischen Gutachtens von Dr. med. W.___ vom 5. Mai 2015 im Betrag von CHF 9‘500.00 sowie die Kosten für die Stellungnahme vom 26. September 2015 von CHF 600.00, mithin CHF 10'100.00, zu bezahlen hat.

 

2.

2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

 

2.2     Laut Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % auf eine Viertelsrente.

 

Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Nach Art. 88a Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.

 

2.3     Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222).

 

3.

3.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprache der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen; insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen). Für das Vorliegen einer erheblichen Sachverhaltsänderung genügt es nicht, dass der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungs- und/oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben. Ein unveränderter Gesundheitszustand bzw. die bloss auf einer anderen Wertung beruhende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen Revision (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.1; BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313).

 

3.2     Ist im vorstehend umschriebenen Sinn ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.). Wenn eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, bleibt es dagegen nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2).

 

3.3     Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108, vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff.). Unter dieser Voraussetzung gilt dies auch für eine blosse Mitteilung, mit der die Verwaltung feststellt, es sei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse eingetreten (vgl. Art. 74ter lit. f Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).

 

3.4     Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).

 

4.

4.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

 

4.2     Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten; insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweisen). Der Arzt muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).

 

4.3     Sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2012 vom 27. März 2013 E. 4.1.1; SVR 2010 AlV Nr. 2 S. 3, 8C_269/2009 E. 2.2 mit Hinweis).

 

4.4     Im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die diesen Anforderungen entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). In diesem Sinne vermag die Beurteilung der behandelnden Ärzte ein Administrativgutachten grundsätzlich nur dann in Frage zu stellen und zumindest Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben, wenn wichtige Aspekte benannt werden, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).

 

4.5     In Revisionsfällen ist überdies zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, die von einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber auszusprechen hat, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat. Das Feststellen einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustands. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht (Urteil des Bundesgerichts 8C_161/2012 vom 5. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweistauglich wäre (vgl. E. II. 4.2 hiervor), mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2).

 

5.       Die Zulässigkeit der Rentenaufhebung hängt davon ab, ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für die Bestimmung des Invaliditätsgrads erheblichen Tatsachen nach Art. 17 ATSG eingetreten ist. Den massgebenden Referenzzeitpunkt bildet der Erlass der Verfügung vom 7. Februar 2007, mit der die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2005 eine ganze Rente zusprach (IV-Nr. 111, S. 4). Dieser Sachverhalt ist, nachdem aufgrund der Aktenlage bis im August 2013 keine Rentenrevision stattfand, mit demjenigen im Zeitpunkt der Revisionsverfügung vom 7. August 2017 zu vergleichen.

 

6.       Bei Erlass der Verfügung vom 7. Februar 2007 präsentierte sich der medizinische Sachverhalt wie folgt:

 

6.1     Im Verlaufsbericht vom 14. Februar 2006 führte Dr. med. F.___ aus, in den durch ihn durchgeführten, neurologischen Untersuchungen vom 24. Juni, 8. August, 26. Oktober und 23. November 2005, 3. Februar 2006 sowie auswärtigen NotfalIuntersuchungen vom 12. Dezember 2005 sowie 30. Januar 2006 (Spital [...]) habe sich ein eindeutiges lumbovertebrales Syndrom mit unscharf begrenzter, nicht sicher radikulär zuordenbaren Sensibilitätsstörung an beiden Beinen bestätigt. Motorische Defizite sowie eindeutige radikuläre Reizzeichen hätten sich nicht objektivieren lassen. Während der Anamnese und Untersuchung habe sich der Patient äusserst schmerzgeplagt präsentiert, was in einer Diskrepanz zu den objektivierbaren klinisch-neurologischen Befunden und den radiologischen Befunden gestanden sei. Es müsse daher eine zusätzliche funktionelle Komponente im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung postuliert werden. Die Schmerzverarbeitungsstörung‚ die depressive Stimmungslage und die schwierige psychosoziale Situation unterhielten sich dabei im Sinne eines Teufelkreises gegenseitig. Zusätzlich zur bekannten Rückenproblematik sei es zur Entwicklung eines Schmerzsyndroms im lnguinalbereich links bei Status nach endoskopischer Hernienplastik am 30. Juni 2005 gekommen. Verschiedene therapeutische Ansätze, die mehrmonatige ambulante Rehabilitation, stationäre psychosomatische Rehabilitation in der Klinik X.___ sowie wiederholte lnjektionsanalgesie und Steroidstoss-Therapie hätten bisher nicht den gewünschten Erfolg gebracht. Eine engmaschige, psychotherapeutische Betreuung durch Dr. med. E.___, um den Umgang mit chronischen Schmerzen zu verbessern, sei ebenfalls ohne Erfolg geblieben. Ein Arbeitsversuch vom 8. bis 24. November 2004 in der Bildungswerkstätte Y.___ GmbH in [...] habe aufgrund der ausgeprägten Schmerzsymptomatik mit deutlich eingeschränkter physischer und psychischer Belastbarkeit vorzeitig abgebrochen werden müssen. Der Patient sei aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik und seiner psychischen und physischen Belastbarkeit aktuell schwer eingeschränkt, sodass jegliche Arbeitstätigkeit verunmöglicht werde. Falls sich die chronische Schmerzsymptomatik medikamentös, physio- und psychotherapeutisch günstig beeinflussen lassen sollte, sei langfristig ein reduziertes Pensum für eine einfache, körperlich nicht belastende Tätigkeit denkbar. Der Arbeitsplatz müsste allerdings die Möglichkeit für häufigen Stellungswechsel und regelmässigen Pausen bieten. Der Patient müsste die Erledigung der anfallenden Arbeit bis zu einem gewissen Grad, je nach Befinden, selbständig einteilen können, und es dürften keine Lasten über 10 kg gehoben werden. Ein solcher Arbeitsplatz dürfte in der Realität schwer zu finden sein. Konkret käme z.B. eine Heimtätigkeit im Bereich von Feinmontage oder eine Hilfstätigkeit in einem Magazin in Frage. Insgesamt liege seines Erachtens, so Dr. med. F.___, jedoch auch bei einer erfolgreichen Beeinflussung der Schmerzsymptomatik eine Invalidität im Ausmass von mindestens 70 % vor. Sollte eine Optimierung der Schmerztherapie nicht gelingen, so sei dem Patienten in seinem jetzigen Zustand auch keine leichte Tätigkeit mehr zuzumuten (IV-Nr. 88). Dieser Verlaufsbericht liegt auch dem Bericht von Dr. med. F.___ vom 20. Februar 2006 bei, worin dieser dem Beschwerdeführer einzig einen sich verschlechternden Gesundheitszustand und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (IV-Nr. 90).

 

6.2     Dr. med. E.___ diagnostizierte am 28. März 2006 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, ohne psychotische Symptome (ICD-10 F 33.2) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), was für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maurer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 20. August 2001 bis auf weiteres zur Folge habe. Sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Der Patient klage über Rückenschmerzen, ausstrahlend in die linke Hüfte, linke Wade und linke Ferse. Seit einem Arbeitsunfall im Jahr 1999 habe er Schmerzen in der rechten Schulter. Aufgrund der chronischen Schmerzen würden sich zunehmend Nervosität, Schlafstörungen, Impulsivität, verbale Aggressivität und sozialer Rückzug entwickeln. Während des Gespräches, so Dr. med. E.___, sei ein auffällig starkes Schwitzen und eine psychomotorische Unruhe festzustellen gewesen. Der Patient habe mehrfach die Position wechseln müssen, sei aufgestanden und im Zimmer umhergegangen. Mit Gestik, Mimik oder entsprechenden Lauten habe er seine Schmerzen unterstrichen. Das formale Denken sei verlangsamt, umständlich und auf seine körperlichen Beschwerden und die Ungerechtigkeiten, die ihm bisher in den ärztlichen Abklärungen widerfahren seien, eingeengt gewesen. Inhaltlich werde eine ängstlich gefärbte Beziehung zum eigenen Körper deutlich. Der Patient nehme normale Körpervorgänge sowie auch Missempfindungen überstark wahr mit der unbegründeten Befürchtung, körperlich schwer krank zu sein. Es seien keine Wahrnehmungs- oder Ich-Störungen eruierbar gewesen. Ein affektiver Rapport sei kaum herstellbar. Es bestehe keine affektive Modulationsfähigkeit. Der Patient wirke in seiner Mimik starr, rigide, gehe auf gestellte Engen nicht ein, sondern drehe in Gedanken deutlich um seine eigenen Gedankeninhalte. Die Stimmung wirke angespannt gereizt, impulsiv, bei gleichzeitig spürbarer Verzweiflung, Deprimiertheit und Hoffnungslosigkeit. Psychovegetativ könnten Nervosität, nestelnde Fingerbewegungen und starkes Schwitzen beobachtet werden. Weiterhin bestünden Schlafstörungen mit Ein- und Durchschlafproblematik. Es kämen häufig Gedanken von Lebensüberdruss bis hin zu konkreten Suizidgedanken vor. Der Patient werde in Gedanken an die Familie vor allem an die Kinder davon abgehalten. Konkrete Suizidabsichten bestünden aktuell nicht. Bei gegebener lmpulsivität des Patienten wären Impulshandlungen jedoch denkbar. Insgesamt habe sich der Gesundheitszustand des Patienten seit der D.___-Begutachtung im Jahr 2003 wesentlich verschlechtert. Sie, Dr. med. E.___, habe den Patienten zu einem stationären Aufenthalt auf der Abteilung für Psychosomatik in die Klinik X.___ überwiesen, wo er vom 3. bis 27. Mai 2005 gewesen sei; dort seien die Diagnose einer mittelschweren depressiven Episode sowie somatoforme Anteile und Symptomausweitung beschrieben worden. Aus dem bisherigen Therapieverlauf scheine ihr, Dr. med. E.___, die Prognose insgesamt ungünstig, da eine deutliche Chronifizierung eingetreten sei und der Patient über keinerlei Ressourcen verfüge, seine Situation zu verändern. Er habe sich inzwischen zu sehr auf seine Kranken-, Opfer- und Leidensrolle fixiert. Ihm sei aktuell weder die bisherige noch eine Verweistätigkeit zuzumuten (IV-Nr. 99).

 

6.3     Dr. med. Z.___, Oberärztin Klinik X.___, hielt im Austrittsbericht vom 10. Juni 2005 an die Adresse von Dr. med. E.___ zusammenfassend fest, dass es sich um eine chronische Schmerzsymptomatik handle, die sich nach zwei Unfällen und bei Nachweis von degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule mit Diskushernien zunehmend chronifiziert habe. Es zeigten sich ein somatisch orientiertes Krankheitskonzept und externale Kontrollüberzeugungen. Aufgrund der Lebensgeschichte mit dem Verlust des Vaters mit vier Jahren und schon früher Mithilfe auf dem elterlichen Hof zeige er eingeschränkte Ressourcen. Er definiere sich alleine über die Arbeit, was nach deren Verlust auch eine zunehmende depressive Symptomatik unterhalte. Aufgrund seines Verhaltens mit Neigung zur Entwertung, trotzig anmutender Abwehr und Einengung, einem ausgeprägten Schwarz-Weiss-Muster und ausgeprägter somatischer Orientierung zeige er auch Hinweise auf eine erhebliche Selbstwertproblematik, die sich aufgrund der frühen Lebensgeschichte durchaus erklären lasse. Eine durch sein Auftreten vermutete Angststörung oder Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis habe nicht festgestellt werden können. Daneben zeige er einen dysfunktionalen Umgang mit Schonverhalten und Selbstlimitierung, grosse Mühe, die Aktivitäten mitzumachen, die sich durch eine die Depression begleitende Angst alleine nicht erklären liesse. Geringe Schulbildung und zunehmende finanzielle Probleme erschwerten die Behandlung und würden zur Chronifizierung beitragen. Für den Aufenthalt erschwerend sei hinzugekommen, dass er gegen den IV-Entscheid Rekurs eingereicht habe, der noch nicht beantwortet worden sei. Unter diesen Umständen werde in der Regel wenig Veränderung beobachtet. Im Austrittslabor sei ein leichter Abfall des Hämoglobins knapp unter die obere Norm festgestellt worden. Bei initialer Neigung zum Erbrechen, das sich gegen Ende der Hospitalisation deutlich verbessert habe, habe die Veränderung Ausdruck der unterschiedlichen Hydratation sein können. Blut sei im Erbrochenen nie beobachtet worden. Weitere Abkl.ungen seien nicht mehr möglich und würden bei kompensiertem Kreislauf nicht notfallmässig angezeigt erscheinen. Der Patient sei in praktisch unverändertem Zustand nach Hause entlassen worden. Aus psychosomatischer Sicht werde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 28. Mai bis 12. Juni 2005 attestiert. Gegenüber der letzten gutachterlichen Beurteilung habe sich ihres Erachtens, so Dr. med. Z.___, keine wesentliche Veränderung der Symptomatik ergeben. Es bestünden erhebliche psychosoziale Belastungen wie geringe Ressourcen, finanzielle Sorgen, Ausscheiden aus dem Arbeitsleben seit vier Jahren und ein Rechtsstreit mit der IV, die das Umsetzen einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigten (IV-Nr. 101).

 

6.4     Der RAD-Arzt Dr. med. H.___ schlug am 16. Mai 2006 vor, bei der AA.___ noch einen Abklärungsbericht einzuholen; anschliessend sei ihm das Dossier wieder vorzulegen (IV-Nr. 102, S. 2).

 

6.5     Der Bericht der G.___ vom 18. August 2006 traf am 28. August 2006 bei der Beschwerdegegnerin ein; diesem lässt sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen (IV-Nr. 103): Zu diagnostizieren seien – mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie chronische Rückenschmerzen mit Schmerzausstrahlung ins linke Bein, in die rechte Schulter und den Kopf mit/bei lumbospondylogenem Schmerzsyndrom links mit beginnender Multietagen-Diskopathie, Fazettenarthrose (v.a. L4/5 links), möglicher Einengung des Recessus lateralis, St.n. Schulterkontusion rechts 1999, möglichem Status nach Epiphysiolyse des linken Femurkopfs. Ohne Auswirkungen blieben ein Status nach Urethrolithiasis links, eine Adipositas sowie ein Status nach Unfall mit Stacheldrahtverletzung des rechten Auges 1983. Die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiter/Maurer betrage 100 % vom 20. August 2001 bis heute. Sein Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Da eine langjährige komplexe Krankheitsentwicklung mit zunehmend schwieriger psychosozialer Situation bestehe, sei die Hospitalisation in der Klinik der G.___ mit Eintritt am 25. April 2006 eher im Sinne eines rehabilitativen Aufenthalts geplant und der Schwerpunkt auf die depressiven Anteile sowie Verbesserung der Alltagsbewältigung mit Aufbau einer Tagesstruktur gelegt worden. Im Vordergrund habe das Schmerzverhalten gestanden. Daneben habe eine depressive Symptomatik im Sinne von gedrückter Stimmung, Antriebsminderung, negativer Zukunftsperspektive und Agitiertheit gestanden. Der gesamte Behandlungsverlauf habe sich aufgrund der vorhandenen Kränkung extrem schwierig gestaltet. Der Patient sei auch von Beginn der Hospitalisation an überzeugt gewesen, dass ihm nichts helfen könne. Trotzdem sei er bereit gewesen, ärztlichen Ratschlägen zu folgen. Er sei aber nicht bereit gewesen, die kleinste Eigeninitiative zu zeigen. Er sei stark auf seine Schmerzproblematik fokussiert und betone seine Beschwerden mit leidender Mimik und Gestik. Auf der Abteilung habe er sich gereizt gezeigt, nicht verstanden gefühlt und sei schnell gekränkt gewesen mit spürbarer Aggressionshemmung. Er sei auch passiv gewesen, habe sich zurückgezogen und kaum Kontakte mit den Mitpatienten gepflegt. Er habe an den Abteilungsangeboten teilgenommen, aber dazu immer wieder gezeigt, wie dies für ihn schwierig gewesen sei. Mit dem Gefühl, dass es ihm in der Klinik noch schlechter gehe (das Zustandsbild sei auch durch Schweissausbrüche mit erhöhten Blutwerten geprägt gewesen), habe sich der Patient für einen Austritt per 22. Mai 2006 entschieden. Beim Patienten handle es sich um eine rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit gedrückter Stimmung, Interesseverlust, Freudlosigkeit, Verminderung der Energie, erhöhter Ermüdbarkeit, Verminderung der Konzentration und Aufmerksamkeit, vermindertes Selbstwertgefühl, negativen und pessimistischen Zukunftsperspektiven und Suizidgedanken. Ferner liege eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor. Zusätzlich finde sich ein äusserst abnormes Schmerzverhalten im Umgang mit den Beschwerden mit einer Regressionstendenz. Der Patient selbst verfüge über keine aktiven Bewältigungsstrategien. Er erwarte einfach, dass ein Wundermedikament seine Beschwerden wegnehme. Im Verlauf sei es zu einer Chronifizierung der Erkrankung mit Verstärkung des Schmerzsyndroms gekommen. Auch infolge der langjährigen Arbeitsunfähigkeit, der Schmerzsymptomatik und des daraus resultierenden sozialen Rückzugs sei es zu einer zunehmenden depressiven Entwicklung gekommen. Die ambulante psychotherapeutische Begleitung sei aus ihrer Sicht, so die Ärzte der G.___, bei weiterbestehendem psychischem Leiden indiziert. Da trotz kontinuierlicher Behandlung mit durchgeführten aktiven und passiven therapeutischen Massnahmen und langjähriger Arbeitslosigkeit eine Chronifizierung stattgefunden habe, sei die Prognose eher ungünstig. Dem Patienten sei weder die bisherige noch eine andere Tätigkeit zuzumuten (IV-Nr. 103).

 

6.6     Der RAD-Arzt Dr. med. H.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 7. September 2006 fest, dass aktuell eine schwere Depression vorliege. Im Jahr 2003 sei nur die Diagnose einer Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen gestellt worden. Der Gesundheitszustand habe sich seit 2003 verschlechtert. Aus Sicht des RAD sei die Prognose ungünstig. Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jede Tätigkeit sei ausgewiesen. Berufliche Massnahmen seien keine durchzuführen. Ein Rentenentscheid sei angezeigt (IV-Nr. 104, S. 2).

 

6.7     In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt – mit Verfügung vom 7. Februar 2007 eine ganze IV-Rente ab 1. Oktober 2005 zu (IV-Nr. 111).

 

7.       Zum Verlauf ab 7. Februar 2007 bis zum Erlass der hier angefochtenen Revisionsverfügung vom 7. August 2017 enthalten die Akten insbesondere die folgenden medizinischen Angaben:

 

7.1     Dr. med. I.___ hielt in einem Verlaufsbericht vom 16. Oktober 2013 an die Beschwerdegegnerin fest, dass der Patient ein Loch im rechten Ohr mit gelegentlichen Entzündungen habe, was jedoch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe (IV-Nr. 116).

 

7.2     Im Verlaufsbericht an die Beschwerdegegnerin stellte Dr. med. F.___ am 29. Oktober 2013 fest, es seien ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei (…) und eine mittelschwere depressive Episode (…) zu diagnostizieren. Die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit betrage 100 % ab 1. Oktober 2005 bis auf weiteres. Sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Die bisherige wie auch eine andere Tätigkeit seien ihm nicht zuzumuten (IV-Nr. 117, S. 1 ff.). Seinem Bericht legte Dr. med. F.___ jenen von Dr. med. AB.___ vom 20. August 2010 bei, dem sich zu der gleichentags durchgeführten MRT des rechten Knies folgende Beurteilung entnehmen lässt: «Leichtgradige Veränderungen des medialen Meniskushinterhorns entsprechend einer Meniskopathie Grad 1. Vermuteter leichtgradiger retropatellarer Knorpelschaden und nicht verdickte mediopatellare Synovialfalte sowie chronischer kleinvolumiger Erguss mit Popliteuszyste.» (IV-Nr. 117, S. 5).

 

7.3     Dr. med. E.___ diagnostizierte im Verlaufsbericht vom 30. Dezember 2013 an die Beschwerdegegnerin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt als Maurer ausgeübte Tätigkeit betrage 100 % vom 20. August 2001 bis auf weiteres. Ferner führte Dr. med. E.___ aus, dass sich die Gesamtsituation des Patienten seit ihrem letzten Bericht im Jahr 2006 leider unverändert zeige, ausser, dass laufend neue Beschwerden hinzukämen, die ihn in seiner Fixation auf die Krankenrolle noch zusätzlich bestärkten. Aus diesen Gründen würden auch ihre Ausführungen, so Dr. med. E.___, unter «Punkt 5. Erhobene Befunde» im Vergleich zum Bericht im Jahr 2006 unverändert erscheinen. Es sei jedoch tatsächlich so: Der Patient demonstriere eine tiefe Frustration mit all den körperlichen Beschwerden/Einschränkungen, die er als tiefe Kränkung und Ungerechtigkeit gegen sich selbst empfinde, bei gleichzeitiger, einerseits kompletter Resignation, aber auch Identifikation mit dieser Rolle. Beim Patienten bestehe nach wie vor eine spürbare Wut und Enttäuschung sowie eine deutliche passiv-aggressive Haltung. Bei gegebener Persönlichkeitsstruktur des Patienten mit passiv-aggressiven Anteilen, geringen psychosozialen Ressourcen, niedrigem Bildungsniveau und mangelnder Introspektionsfähigkeit seien bisherige interdisziplinäre Therapieerfolge ausgeblieben. Dabei konstruiere der Patient selbst unbewusst den bleibenden Misserfolg der bisherigen Behandlungen. Verhaltensänderungen könnten, wie bereits vermutet, nicht erzielt werden, da der Patient einerseits über keinerlei Ressourcen verfüge, andererseits auch eine Identifikation mit seiner Kranken-, Opfer- und Leidensrolle bestehe. Im therapeutischen Prozess werde das Thema «Macht der Krankheit» bei eigentlicher «Machtlosigkeit» des Patienten spürbar, was auch in der Übertragung / Gegenübertragung zur Darstellung komme. Der Patient bleibe im Alltagsleben wenig emotional spürbar. Die emotionale Variabilität bleibe rigide und beschränkt. Aktuell bestehe eine belastende familiäre Situation. Der Bruder des Patienten leide an CA. Eindrücklich sei die Unfähigkeit des Patienten, adäquat emotional auf Situationen zu reagieren bzw. sich einzulassen, die nicht seine Person beträfen. Er bleibe weiterhin auf seine Beschwerden fokussiert und unterstreiche die Schwere seiner körperlichen Beschwerden. Dem Bruder könne er nicht helfen. Es bestehe durchgehend eine depressive Grundstimmung mit negativen, pessimistischen Gedankeninhalten, sozialem Rückzug, Gedanken von Lebensüberdruss, Krankheitsfixierung, Gefühlen «vom Leben betrogen worden zu sein», ungerecht behandelt worden und das Opfer zu sein, Resignation. In ihrem Bericht im Jahr 2006, so Dr. med. E.___, habe sie die Prognose bereits als ungünstig beschrieben. Vor dem Hintergrund dieser Grundhaltung des Patienten und der jahrelangen Verlaufsbeobachtung sei prognostisch keine wesentliche Besserung der Gesamtsituation zu erwarten. Die Konsultationen fänden monatlich zur Aufrechterhaltung und Überwachung der medikamentösen Therapie statt. Ein anderer wesentlicher Profit für den Patienten aus den Gesprächstherapien bleibe fraglich. Im Weiteren bezeichnete Dr. med. E.___ weder die bisherige noch eine andere Tätigkeit als für den Beschwerdeführer zumutbar (IV-Nr. 120).

 

7.4     Dr. med. L.___ kam im Bericht vom 19. Februar 2014 über die MRT der LWS und des ISG zu folgender Beurteilung: «Aktivierte Osteochondrose LWK 4/5. Neoarthrose LWK 5/SWK 1 links mit diskreten Arthrosezeichen. Breitbasige Bandscheibenprotrusion im Segment LWK 3/4, mit möglicher Reizung der beiden foraminalen L3-Wurzeln bei funktioneller Belastung. Grosse links laterale Bandscheibenhernie im Segment LWK 4/5, mit Kompression der linken foraminalen L4-Wurzel.» (IV-Nr. 124).

 

7.5     Die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ stellte in ihrer Beurteilung vom 16. April 2014 fest, dass der Befund des von der IV in Auftrag gegebenen MRT der LWS und des ISG vom 19. Februar 2014 – im Vergleich zur CT vom 21. August 2001 – eine Befundveränderung aufweise. So zeige sich im Segment LWK 4/5 eine linkslaterale Bandscheibenhernie, die die linke foraminale L4-Wurzel komprimiere. Somit seien die vom Versicherten geklagten, linksseitigen lumboischialgieformen Beschwerden möglicherweise nachvollziehbar. Möglicherweise würde eine operative Behandlung zu einer Schmerzerleichterung und damit auch Stabilisierung der Psyche führen. Zur Bestätigung bzw. zum Ausschluss der genannten Vermutungen empfehle sie, Dr. med. J.___, ein bidisziplinäres Gutachten (Psychiatrie und Neurochirurgie) (IV-Nr. 127, S. 2).

 

7.6     Dr. med. N.___ gelangte in ihrem neurochirurgischen Gutachten vom 10. Juni 2014 – nach Würdigung der medizinischen Akten, Anamnese und persönlichen Untersuchungen – zu folgenden Diagnosen (IV-Nr. 130, S. 2 ff.):

          Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

-      chronisches lumbales und Iumboischialgieformes Schmerzsyndrom links, lumboradikuläres Reizsyndrom L4 links mit/bei

-      LWS-Fehlform / -haltung

-      degenerativen LWS-Veränderungen (mässiggradige Osteochondrose LWK2 - LWK5, Spondylarthrose der gesamten LWS, flache foraminale / extraforaminale DH L2/3 rechts ohne Neurokompression, flache foraminale / extraforaminale rechtsbetonte DH L3/4 mit möglicher diskreter Reizung der Nervenwurzel L3 rechts, kräftige foraminale  /extraforaminale nach kranial luxierte DH L4/5 links mit deutlicher Kompression der Nervenwurzel L4 links)

-      chronisches zervikales Schmerzsyndrom mit/bei

-      HWS-Fehlform/-haltung

-      degenerativen HWS-Veränderungen (leichtgradige Osteochondrose C3/4 und C4/5, mässiggradige Osteochondrose C5/6 und C6/7, leicht- bis mässiggradige Spondylarthrose, flache dorsomediane DH C3/4 und C4/5 ohne Neurokompression, rechts foraminale Diskushernie C5/6 mit leichtgradiger Beeinträchtigung der Nervenwurzel C6 rechts, rechts mediolaterale bis präforaminal reichende DH C6/7 mit möglicher Reizung der Nervenwurzel C7 rechts, leichtgradige unkarthrotische Forameneinengungen C5/6 und C6/C7 rechts)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

Dekonditionierung

 

Zu Beginn stellte Dr. med. N.___ fest, dass die Untersuchung vom 2. Juni 2014 im Beisein einer […] Dolmetscherin erfolgt sei. Insgesamt hätten schwierige Untersuchungsbedingungen vorgelegen mit einem sich defizitorientiert präsentierenden, in der Beschwerdedarstellung trotz muttersprachlicher Übersetzung und wiederholter dezidierter Fragestellung letztlich unscharf verbleibenden und kaum untersuchbaren Versicherten. Ferner hielt die Gutachterin im Rahmen ihrer Beurteilung und Prognose aus neurochirurgischer Sicht fest, dass der Versicherte seit 1995 von aufgetretenen Rückenschmerzen, Schmerzen im Bereich des linken Gesässes, im linken Bein einschliesslich Fuss, keinen beinausstrahlenden Schmerzen rechts, einer unbeeinträchtigten Kraftentfaltung und keinem sicher beeinträchtigtem Gefühlsempfinden in beiden Beinen berichte. Aktuell klage der Versicherte über anhaltende, bewegungs- und belastungsabhängig verstärkte, lokale lumbale Rückenschmerzen mit Lokalisation im unteren Teil des Rückens, im linken Bein o.n.A. bis in den Fuss beinausstrahlende Schmerzen, eine dabei unbeeinträchtigte Kraftentfaltung des linken Beins, Gefühlsmissempfindungen im Bereich der Oberschenkel-Aussenseite links, daneben zervikale und thorakale Rückenschmerzen, keine sicher armausstrahlenden Schmerzen sowie Schulter- und Knieschmerzen rechts. Dabei verbleibe der Versicherte trotz muttersprachlicher Übersetzung und wiederholter, dezidierter Fragestellung in der Beschwerdedarstellung letztlich unscharf. Vorliegenden medizinischen Unterlagen (u. a. Arztbericht von 12/2001 und 12/2004) zufolge, habe der Versicherte erstmals im Jahr 1995 massive Rückenschmerzen gehabt. Seither habe er über wiederholte Schmerzschübe, seit August 2001 über erneut massive Rückenschmerzen berichtet. Dazu seien im Befund ein schmerzbedingt nicht prüfbarer FBA, eine leichte DD lumbosakral paravertebral links, kein wesentlicher Muskelhartspann, beidseits negativer Lasègue, symmetrisch lebhafte MER, im Liegen geprüft keine Paresen, ein vorsichtiges Gangbild ohne seitenspezifisches Schonhinken, kein Absinken im Fersen- und Zehenstand, ein nicht möglicher Zehengang, angegebene umschriebene lokale Hypästhesie inguinal links festgehalten worden. In Kenntnis der Befunde der bildgebenden Diagnostik, Röntgen und CT LWS von August 2001 habe es geheissen, dass sich die Ursache der wiederholten und nun therapieresistenten Rückenschmerzen radiologisch erklären lasse, bei erhaltenem Alignement, insbesondere keine Diskuspathologie mit Kompression neuraler Strukturen, sich auch klinisch keine AP für eine radikuläre Irritation oder Kompression fänden sowie eine operative Behandlung nicht in Frage käme. Gemäss Arztbericht vom Juli 2002 sei der Verlauf einer stationären Rehabilitationsmassnahme wenig erfolgreich gewesen. Gemäss Arztbericht vom Dezember 2002 hätten Hinweise für eine Chronifizierung und Symptomausweitung mit nichtorganischen Zeichen bei der Untersuchung bestanden. Anlässlich einer Begutachtung im Oktober 2003 seien als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen, eine Verdeutlichungstendenz, invaliditätsfremde Faktoren, eine erhebliche Diskrepanz zwischen objektiven und subjektiven Befunden, ein funktionell-mechanisches spondylogenes Syndrom, chronische Lumbago und Steissbeinschmerzen, Schmerzen über linkem Trochanter major, eine erhebliche Diskrepanz zwischen objektiven und subjektiven Befunden, eine muskuläre Dysbalance, leichte links-/rechtskonvexe Skoliose von BWS und LWS, eine Fehlhaltung, keine radikulären Ausfälle, eine beginnende Multietagendiscopathie, eine Facettenarthrose L4/5 links, eine mögliche Einengung Rezessus lateralis, ein DISH Grad II ohne Krankheitswert, ein generalisiertes weichteilrheumatisches Syndrom unter 1. zu subsummieren, ein möglicher Status nach Epiphysiolyse linker Femurkopf benannt und dazu weiter ausgeführt worden sei, dass die vom Versicherten angegebenen Hauptbeschwerden einerseits am Achsenskelett, andererseits diffus im Bereich der Weichteile des ganzen Körpers lägen, an der LWS ein lumbospondylogenes Syndrom funktionell mechanischer Genese auf der Grundlage einer beginnenden Multietagendiskopathie derzeit ohne Nachweis irgendeiner Neurokompression diagnostiziert werden könne, die radiologisch dargestellte DISH ohne relevante klinische Bedeutung sei, AP für entzündliches Rückenleiden, für eine muskuläre Haltungsinsuffizienz nicht vorlägen. Daneben bestehe ein generalisiertes weichteilrheumatisches Syndrom, wobei als DD ein somatoformes Schmerzsyndrom an erster Stelle liegen müsse und keine Hinweise für eine sekundäre Genese dieses Syndroms, insbesondere keine Hinweise für das Vorliegen einer entzündlichen oder metabolischen Gelenkaffektion, bestünden. Die Arbeitsfähigkeit sei dahin gehend beurteilt worden, dass in der bisherigen Tätigkeit eine solche von 0 % bestehe, in einer körperlich leichten und wenig rückenbelastenden, möglichst wechselbelastenden Arbeit mit selbstständigem Zeitmanagement nach einer sechsmonatigen Eingewöhnungsphase mit gestaffelter Steigerung von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgegangen werde, wobei die Einschränkung durch die nur 80%ige Leistungsfähigkeit herrühre, die Beurteilung im krassen Widerspruch zum subjektiven Empfinden des Versicherten und auch im Widerspruch zum oberflächlichen Eindruck vom Versicherten stehe, ihm zugemutet werden könne, das vorhandene Besserungspotenzial auszunutzen, sich i. R. einer beruflichen Rehabilitation zu aktivieren und Begleitphänomene wie Dekonditionierung, depressive Verstimmung, Symptomausdehnung und Verdeutlichungstendenz so zu verbessern. Gemäss Arztbericht vom Dezember 2004 habe sich der Versicherte wegen akuter lumbaler Schmerzen mit Ausstrahlung in das linke Bein selbst eingewiesen. Im Befund seien dazu u. a. ein links bei 20° positiver Lasègue, symmetrische Kraft, Reflexe und Sensibilität festgehalten, im Befund eines MRI LWS eine Multietagen-Chondrose, breitbasige Diskusprotrusionen LWK3 bis SWK1 ohne Nachweis einer radikulären Kompression beschrieben worden. Unter den durchgeführten Behandlungsmassnahmen habe insgesamt kaum eine Verbesserung der Symptomatik erreicht werden können. Im weiteren Verlauf seien gemäss den Arztberichten vom Dezember 2005 und Januar 2006 bei chronischem lumbalem Schmerzsyndrom/akuter Lumbago wiederum konservative Behandlungen erfolgt. Gemäss Arztbericht vom Februar 2006 hätten mehrfach durchgeführte Notfalluntersuchungen ein eindeutiges LVS mit unscharf begrenzter, nicht sicher radikulär zuordenbarer Sensibilitätsstörung an beiden Beinen bestätigt, sich eindeutige radikuläre Reizzeichen nicht objektivieren lassen, sich der Versicherte in Diskrepanz zu den objektivierbaren klinisch-neurologischen und radiologischen Befunden während Anamnese und Untersuchung äusserst schmerzgeplagt präsentiert, und es sei daher eine zusätzliche funktionelle Komponente i. S. einer Schmerzverarbeitungsstörung postuliert worden. Elektrophysiologisch hätten keine AP für eine etablierte Kompression bzw. ein Ausfallsyndrom im S1-Bereich links festgestellt werden können (Befundbericht ENG vom Januar 2010). Schliesslich seien im Befund eines MRT LWS vom Februar 2014 nebst aktivierter Osteochondrose LWK4/5, Neoarthrose LWK5/SWK1 links mit Arthrosezeichen, breitbasiger BS-Protrusion LWK3/4 mit möglicher Reizung der beiden foraminalen L3-Wurzein bei funktioneller Belastung, eine grosse Iinkslaterale BS-Hernie im Segment LWK4/5 mit Kompression der linken foraminalen L4-Wurzel beschrieben worden. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit habe es zuletzt geheissen (Arztberichte vom Oktober und Dezember 2013), dem Versicherten seien aufgrund der seit Jahren bestehenden, chronifizierten körperlichen und psychischen Beschwerden keine Tätigkeiten in der freien Wirtschaft zuzumuten, und der bisherige Verlauf zeige eine ungünstige Entwicklung mit Symptomausweitung, Krankheitsfixierung und psychischer Dekonditionierung. Im Weiteren würden in den vorliegenden medizinischen Unterlagen ein Unfallereignis vom November 1986 mit einer Augenverletzung rechts, ein Unfallereignis vom November 1999 mit einer Schulterkontusion rechts, ein Status nach Epiphysiolyse linker Femurkopf, ein Verdacht auf neuropathische Schmerzen inguinal links bei Status nach Inguinalhernien-OP, eine Gonarthrose rechts sowie eine psychiatrische Problematik, eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, eine mittelschwere depressive Episode, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung erwähnt. In der neurochirurgischen Untersuchung zur Begutachtung seien (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) ein chronisches lumbales und Iumboischialgieformes Schmerzsyndrom links, ein lumboradikuläres Reizsyndrom L4 links sowie ein chronisches zervikales Schmerzsyndrom diagnostiziert worden. Dabei hätten in der klinischen Untersuchung bei nur eingeschränkt zur Mitarbeit bereitem Versicherten die LWS-Beweglichkeit nicht konklusiv beurteilt, keine wesentlich eingeschränkte HWS-Beweglichkeit, keine manifesten motorischen Ausfallerscheinungen festgestellt und die vom Versicherten angegebenen Sensibilitätsstörungen zirka dem Dermatom L4/5 links zugeordnet werden können. Die konventionellen Röntgenuntersuchungen der LWS und HWS und Funktion sowie die MR-tomographischen Untersuchungen der LWS und HWS vom 2. Juni 2014 zeigten eine linkskonvexe Skoliose der LWS, ein korrektes Alignement, ein Wirbelhämangiom LWK2, in den Funktionsaufnahmen eine normale Beweglichkeit, keine AP für Instabilität, eine mässiggradige Osteochondrose LWK2 - LWK5, eine Spondylarthrose der gesamten LWS, ein flache foraminal / extraforaminale DH L2/3 rechts ohne Neurokompression, eine flache foraminal/extraforaminale rechtsbetonte DH L3/4 mit möglicher diskreter Reizung der Nervenwurzel L3 rechts, kräftige foraminal / extraforaminale nach kranial luxierte DH L4/5 links mit deutlicher Kompression der Nervenwurzel L4 Iinks, keine relevante Einengung des Spinalkanals, Streckhaltung der HWS, linkskonvexe Skoliose, korrektes Alignement, in den Funktionsaufnahmen eine eingeschränkte Beweglichkeit der unteren Zervikalsegmente in In- und Reklination, keine AP für Instabilität, leichtgradige Osteochondrose C3/4 und C4/5, mässiggradige Osteochondrose C5/6 und C6/7, leicht- bis mässiggradige Spondylarthrose, eine flache dorsomediane DH C3/4 (rechtslastig) und C4/5 ohne Neurokompression, rechts eine foraminale Diskushernie C5/6 mit leichtgradiger Beeinträchtigung der Nervenwurzel C6 rechts, rechts eine mediolaterale bis präforaminal reichende DH C6/7 mit möglicher Reizung der Nervenwurzel C7 rechts und leichtgradige unkarthrotische Forameneinengungen C5/6 und C6/7 rechts.

 

In der elektrophysiologischen Untersuchung vom 5. Juni 2014 hätten – so hielt die Gutachterin weiter fest – in der Elektroneurographie normale Befunde (normale distale motorische Latenzen, motorische und sensible Nervenleitgeschwindigkeiten sowie Amplituden der motorischen Antwort- und sensiblen Summenpotenziale), keine AP für ein Karpal- oder Tarsaltunnelsyndrom beidseits, für die F-Antworten (Reflexuntersuchungen) ein Normalbefund, somit keine AP für eine relevante proximale Nervenläsion (Wurzel/Plexus), keine Polyneuropathie, für die somatosensibel evozierten Potenziale des N. tibtalis ein Normalbefund (regelrechte P40-Latenz ohne signifikante Seitendifferenz), keine AP für eine Affektion der sensiblen Wurzeleintrittspforte, keine AP für eine lemniskale Läsion, und auch in der Elektromyographie in den untersuchten Muskeln normale Befunde (keine pathologische Spontanaktivität, regelrechte Rekrutierung der motorischen Einheiten mit normalen Amplituden, maximal dichtes lnterferenzmuster), somit in allen elektrophysiologischen Untersuchungen normale Befunde, keine AP für eine relevante Affektion der sensiblen Wurzeleintrittspforte lumbosakral und keine AP für eine relevante Affektion der motorischen Nervenwurzeln L4 links nachgewiesen werden können. Zusammenfassend könnten die vom Versicherten berichteten körperlichen Beeinträchtigungen qualitativ und weniger auch quantitativ durchaus mit objektivierbaren Befunden erklärt werden. Im Eindruck der klinischen-Untersuchung hätten sich jedoch auch, und dies in Übereinstimmung mit gleichlautenden Einschätzungen in den vorliegenden medizinischen Unterlagen (s. dazu u.a. Gutachten vom Oktober 2003, Arztbericht vom Juni 2005, Arztbericht von Februar 2006, Arztbericht vom März 2006) bei die Beschwerden in den Vordergrund stellendem, sich defizitorientiert präsentierendem und nicht durchgängig zur gebotenen Mitarbeit bereitem Versicherten Hinweise auf eine subjektive quantitative Ausgestaltung und dysfunktionale Überzeugungen ergeben. Die in der klinischen Untersuchung, wie im Untersuchungsbefund detailliert beschriebene, schmerzhaft angegebene LWS-Beweglichkeit korrespondiere nicht mit der in den Röntgen-Funktionsaufnahmen abgebildeten dort nicht eingeschränkten Beweglichkeit. Aus der unauffälligen und symmetrischen Muskeltrophik ergäben sich keine AP für eine länger andauernde physische lmmobilität oder Schonung. Das für das gesamte Bein angegebene reduzierte Berührungsempfinden müsse im Sinne einer Symptomausweitung gewertet werden. Aus neurochirurgischer Sicht sei – in Anlehnung an die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung der AWMF – bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wie folgt Stellung zu nehmen: Dem Versicherten seien körperlich leichte und gelegentlich körperlich mittelschwere (der Anteil mittelschwerer Arbeit sei auf 5 % begrenzt) wechselbelastende Tätigkeiten in einem zeitlichen Rahmen von sechs Stunden pro Tag an fünf Tagen der Woche bei dabei bestehender bis 10 % verminderter Leistungsfähigkeit zuzumuten. Ausgeschlossen seien körperlich schwere und ständig sowie häufig/überwiegend körperlich mittelschwere Tätigkeiten, die LWS und auch die HWS statisch belastende Tätigkeiten, Tätigkeiten mit Haltungs- und Positionsmonotonien der LWS und auch der HWS, Tätigkeiten in Zwangshaltungen der LWS und auch der HWS (vornübergeneigte sowie repetitive Tätigkeiten über Schulterhöhe und über Kopf), Tätigkeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen der LWS und auch der HWS sowie Tätigkeiten mit Vibrationen und Schlägen auf das Achsenorgan. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei auf 10 kg, repetitiv 5 kg, limitiert. Eine eigentliche bisherige Tätigkeit könne nicht definiert werden. Der Versicherte sei seit 2001 nicht mehr ausserhäuslich arbeitstätig gewesen. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Baugewerbe als Maurer sei dem Versicherten gemäss vorbeschriebenem positivem und negativem Leistungsbild bleibend nicht mehr zuzumuten. Inwieweit und ob überhaupt sich die körperlichen Beeinträchtigungen, im vorliegenden Fall insbesondere die subjektiv erlebten Beeinträchtigungen, durch medizinische Massnahmen vermindern liessen, müsse angesichts der Krankengeschichte und eingetretener Chronifizierung der Beschwerden offengelassen werden. Bei im Gutachten beschriebener Gesamtbefundlage werde aus neurochirurgischer Sicht zunächst die Durchführung / Fortführung konservativer Behandlungsmassnahmen mit bedarfsweiser medikamentöser analgetischer Behandlung, intermittierender krankengymnastischer Übungsbehandlung, flankierenden balneophysikalischen Massnahmen und regelmässig eigentätig durchzuführenden Heimübungen empfohlen. Für eine operative Behandlung werde derzeit keine zwingende Indikation gesehen; diese bleibe jedoch in Abhängigkeit von der Beschwerdeentwicklung und dem weiteren Krankheitsverlauf (Auftreten manifester neurologischer Ausfallserscheinungen) durchaus in der Diskussion, wobei die lndikationsstellung und Auswahl des operativen Verfahrens in den Zuständigkeitsbereich des behandelnden Arztes gehörten und nicht Gegenstand der Beurteilung im neurochirurgischen Gutachten sein könne. Eine diesbezügliche Beauflagung des Versicherten dürfte wenig Sinn machen, und es wäre im Falle einer solchen auch eher nicht von einer signifikanten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Unumstritten sei wohl, dass der bisherige KrankheitsverIauf eine ungünstige Entwicklung mit Fixierung auf körperliche Erkrankung, Symptomausweitung sowie auch physischer Dekonditionierung zeige, die allein aus neurochirurgischer Sicht nicht vollständig erklärt werden könnten; betreffend möglicher anderer Einflussfaktoren, ev. vorliegender psychiatrischer Komorbiditäten, wäre auch auf das psychiatrische Gutachten zu verweisen.

 

Was die Auseinandersetzung mit abweichenden ärztlichen Einschätzungen anbelangt, führte Dr. N.___ Folgendes aus: Übereinstimmung bestehe mit den AF-/AUF-BeurteiIungen in den vorliegenden medizinischen Unterlagen zumindest dahingehend, dass dem Versicherten die bisherige Tätigkeit bleibend nicht mehr zuzumuten sei. Die Einschätzung, wobei rein somatische AF-/AUF-Beurteilungen aus jüngster Zeit nicht vorliegend seien, dass dem Versicherten auch andere Tätigkeiten nicht zuzumuten seien, könne aus rein neurochirurgischer Sicht nicht bestätigt werden. Die Fragen der Beschwerdegegnerin beantwortete die Gutachterin wie folgt: Der Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenzusprache insofern verändert, als jetzt ein lumboradikuläres Reizsyndrom L4 links bei bildgebend dargestellter foramina l/ extraforaminaler nach kranial luxierter DH L4/5 mit Beeinträchtigung der Nervenwurzet L4 links vorliege. In Übereinstimmung mit den Einschätzungen in den vorliegenden medizinischen Unterlagen könne seit zirka August 2001 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit angenommen werden. Bei nur eingeschränkt möglicher retrospektiver Beurteilung müsse davon ausgegangen werden, dass seit August 2001 bis anhin eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestehe. Gemäss Gutachten vom Oktober 2003 und Stellungnahme vom August 2004 dazu könne bei unscharfer Formulierung der AF-/AUF-Beurteilung daselbst und zudem offenbar unter Mitberücksichtigung invaliditäts- bzw. krankheitsfremder Faktoren seit zirka August 2001, spätestens nach sechsmonatiger Eingewöhnungsphase, in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit in einem zeitlichen Rahmen von acht Stunden pro Tag an fünf Tagen der Woche bei dabei bestehender 20 % verminderter Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Eine exaktere retrospektive Beurteilung, d. h. eine Beurteilung nach dem Grundsatz der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, sei anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen und auch der anamnestischen Angaben des Versicherten nicht möglich und nicht zulässig. Was die Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit anbelange, könne auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Weiter sei hierzu festzuhalten, dass gemäss Arztbericht vom Dezember 2004 ein MRI der LWS vom November 2004 keine radikuläre Kompression gezeigt habe und gemäss Befundbericht ENG vom Januar 2010 elektrophysiologisch (zu dem Zeitpunkt) keine AP für eine etablierte Kompression bzw. ein Ausfallsyndrom vorgelegen hätten. Eine Veränderung des Gesundheitszustands könne gemäss vorliegenden medizinischen Unterlagen seit Ende 2013 bei schliesslich MR-tomographischem Nachweis einer grossen links lateralen DH L4/5 mit Beeinträchtigung der Nervenwurzel L4 links im Februar 2014 angenommen werden. Demnach könne eine Arbeitsfähigkeit in einer den Leiden angepassten Tätigkeit seit Ende 2013 angenommen werden. Dem Versicherten seien körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere (der Anteil mittelschwerer Arbeit sei auf 5 % begrenzt), wechselbelastende Tätigkeiten in einem zeitlichen Rahmen von sechs Stunden pro Tag an fünf Tagen der Woche bei dabei bestehender bis 10 % verminderter Leistungsfähigkeit zuzumuten. Zu beachten wären dabei die Gewährleistung der Einhaltung einer Rückenergonomie/rückenergonomischen Arbeitsplatzgestaltung/rückenergonomischer Verhaltensweisen. Ausgeschlossen seien körperlich schwere und ständig sowie häufig/überwiegend körperlich mittelschwere Tätigkeiten, die LWS und auch die HWS statisch belastende Tätigkeiten, Tätigkeiten mit Haltungs- und Positionsmonotonien der LWS und auch der HWS, Tätigkeiten in Zwangshaltungen der LWS und auch der HWS (vornübergeneigte Tätigkeiten, repetitive Tätigkeiten über Schulterhöhe und über Kopf), Tätigkeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen der LWS und auch der HWS, Tätigkeiten mit Vibrationen und Schlägen auf das Achsenorgan. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei auf 10 kg, repetitiv 5 kg, limitiert. Nach Ausführungen bezüglich medizinischer und beruflicher Massnahmen wies Dr. med. N.___ schliesslich darauf hin, dass betreffend HWS-Problematik/chronisches zervikales Schmerzsyndrom keine vergleichenden Betrachtungen möglich und zulässig seien, da derartige Beschwerden, wenn überhaupt, dann lediglich randständig erwähnt und offenbar bislang keine diesbezüglichen, weiteren diagnostischen Abklärungen durchgeführt worden seien (IV-Nr. 130, S. 29 ff.).

 

7.7     Dr. med. Mm.___ erstattete am 10. August 2014 ein versicherungspsychiatrisches Gutachten (IV-Nr. 132.1, S. 2 ff.). Nach Ausführungen zur Aktenlage, Anamnese und persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers gelangte der Gutachter zu folgenden Diagnosen (IV-Nr. 132.1, S. 20):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

-      keine krankheitswertige psychische Störung

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

-      aus versicherungspsychiatrischer Sicht diskussionsbedürftig: schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)

-      vordiagnostizierte mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F21.1)

-      vordiagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (lCD-10 F33.2) und gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33. 1)

-      vordiagnostizierte Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21)

-      vordiagnostizierte Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0)

-      vordiagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-100 F45.4)

 

Im Weiteren führte der Gutachter aus, er habe zu beurteilen, ob beim Versicherten aktuell oder früher eine krankheitswertige psychische Störung nach den Kriterien der internationalen Klassifikation ICD-10 vorliege oder vorgelegen habe; sollte dies der Fall sein, wäre weiter zu beurteilen, ob diese psychische Störung einen Einfluss auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit habe oder gehabt habe. Zudem sei der Verlauf des Gesundheitszustands unter Berücksichtigung der vorliegenden ärztlichen Unterlagen zu diskutieren. In den ärztlichen Berichten seit dem Jahr 2000 würden verschiedene psychiatrische Diagnosen genannt; auch diese müssten diskutiert werden. Hier bestehe vor allem hinsichtlich der Diagnosen der depressiven Störung wie auch der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung Diskussionsbedarf. Weiter seien auch krankheitsfremde Faktoren zu nennen, die einen Einfluss darauf hätten, dass der Versicherte aktuell keiner beruflichen Tätigkeit nachgehe. Die somatischen Faktoren würden in diesem psychiatrischen Gutachten bewusst nicht beurteilt, da diese im parallel durchgeführten Gutachten durch Dr. med. N.___, Fachärztin für Neurochirurgie, diskutiert würden. Wie sowohl im D.___-Gutachten als auch in den Berichten von Dr. med. E.___ sei auch bei ihnen, der M.___ GmbH, in der Untersuchungssituation ein deutliches Ausdrucksverhalten, oder wie es im D.___-Gutachten als «Verdeutlichungstendenz» genannt werde, beobachtet worden. Der Versicherte habe die Aussagen über seine Beschwerden mit extremer Mimik und Gestik verdeutlicht und sei auch inhaltlich immer wieder auf seine Beschwerden zu sprechen gekommen. Dieses Ausdrucksverhalten werde bei den aktuellen subjektiven Beschwerden mehrmals beschrieben. Der Versicherte habe zudem auch immer wieder seine Gedächtnisprobleme betont, dass er sich nicht an die Jahrzahlen erinnern könne, und er habe daher verschiedene Jahrzahlen zu den Ereignissen angegeben. Er schien sich dabei jedoch nicht die Zeit zu nehmen, sich genau zu erinnern, sondern habe hier keine Anstrengungsbereitschaft gezeigt. Ebenfalls habe der Versicherte beim untersuchenden Psychiater und der untersuchenden Psychologin teilweise widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er beim Psychiater eine psychiatrische Behandlung verneint, habe sich jedoch eine Stunde später bei der Psychologin auf Anhieb gut an die auch aktuell bestehende psychiatrische Behandlung erinnern können. Auch bei diesen widersprüchlichen Angaben könne ausgesagt werden, dass dies nicht auf Verständigungsproblemen beruhe und somit sonstige Ursachen beim Versicherten haben müsse. Dieses Ausdrucksverhalten liege der persönlichen Einschätzung mit zugrunde. Den Eindruck, den die Untersucher in der Untersuchungssituation erhalten hätten, müsse bei der Interpretation der Ergebnisse mitberücksichtigt werden. Wie bewusstseinsnah dieses Ausdrucksverhalten dem Versicherten sei, könne nicht abschliessend beurteilt werden. Der Versicherte habe in der Untersuchung Symptome einer schweren depressiven Episode geschildert, die ungefähr vor zehn Jahren (laut Aussagen des Versicherten) resp. ungefähr 2001/2002 (laut Aktenlage) als Reaktion auf die Schmerzen entstanden sei. Der Versicherte habe Symptome von andauerndem Stimmungstief, Hoffnungslosigkeit, Freudlosigkeit, Interesselosigkeit, Antriebslosigkeit, Appetitverminderung (jedoch ohne Gewichtsverlust), Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Schlafstörungen, Selbstwertverminderung, Energielosigkeit und Suizidgedanken mit auch Suizidplänen, jedoch keine akute Suizidalität, geschildert. In den Schilderungen der Symptome fänden sich insofern keine Widersprüche, indem der Versicherte auch eine entsprechende Tagesstruktur mit keinerlei Aktivitäten, fehlende körperliche Hygiene aus eigenem Antrieb, kaum Essen, meistens Liegen und kaum soziale Kontakte geschildert habe. Der Versicherte habe auch berichtet, dass diese Beschwerden seit Beginn über mehr als ein Jahrzehnt immer mehr zugenommen hätten. Aufgrund des starken Ausdrucksverhaltens des Versicherten und der offenbar so ganz therapieresistenten Symptomatik seien jedoch Zweifel berechtigt, ob die genannten Symptome tatsächlich in dieser Schwere vorhanden seien. Da dem Versicherten in der Untersuchungssituation die geschilderten Beschwerden jedoch nicht widerlegt werden könnten, sei zu diskutieren, ob eine schwere depressive Episode – da das ICD-10 eine deskriptive Diagnostik beinhalte und psychische Beschwerden nicht objektiviert werden könnten – zu diagnostizieren sei. Die Diagnose sei für sie, die M.___ GmbH, nicht gesichert und diskussionsbedürftig. In den Akten fänden sich unterschiedliche Angaben zum Verlauf. Im Bericht von Dr. med. E.___ vom April 2003 sei von einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und nicht von einer schweren depressiven Symptomatik die Rede. Im Jahr 2005 hätten die Ärzte der Klinik X.___ eine mittelschwere depressive Episode diagnostiziert. Dr. med. E.___ habe im Jahr 2006 eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig schwerer Episode diagnostiziert. Erst hier also habe die behandelnde Psychiaterin die depressive Symptomatik als schwer beurteilt; indem sie eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert habe, müsse eigentlich davon ausgegangen werden, dass es zwischendurch auch symptomfreie Intervalle gegeben habe, die depressive Symptomatik also beeinflussbar gewesen sei. Inhaltlich beschreibe Dr. med. E.___ aber eigentlich keine rezidivierende Störung, da sie eine stetige Verschlechterung beschreibe. Es bleibe hier offen, ob Dr. med. E.___ eigentlich keine rezidivierende Störung gemeint oder es versäumt habe, inhaltlich die symptomfreien Intervalle zu beschreiben. Im Jahr 2013 jedoch habe Dr. med. E.___ zwar immer noch eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert, nun jedoch nur noch eine mittelgradige Episode. Auch hier seien wiederum Widersprüche ersichtlich, da sie von einem stationären Gesundheitszustand ausgehe. Eine nur noch mittelgradige Symptomatik würde jedoch eine Verbesserung im Vergleich zur schweren Symptomatik bedeuten. Ebenfalls schienen sich laut Dr. med. E.___ die Suizidgedanken dahingehend verbessert zu haben, dass keine konkreten Suizidgedanken mehr eruierbar seien. Es sei in diesem Gutachten nicht möglich, abschliessend zu beurteilen, wann genau welches Ausmass an Depressivität beim Versicherten vorgelegen habe und heute noch vorliege, seien doch die Widersprüche zwischen den Aussagen des Versicherten und der Aktenlage, aber auch innerhalb der vorliegenden Berichte, zu gross. In diesem Sinne, und um dem Versicherten möglichst gerecht zu werden, diskutierten sie, die M.___ GmbH, das Vorliegen einer – wie bereits beschrieben – schweren depressiven Episode. Sie hätten sich gegen eine rezidivierende depressive Störung entschieden, da sowohl in den Schilderungen des Versicherten wie auch aufgrund der Aktenlage mehrheitlich eine stetige Symptomausweitung und -verschlechterung genannt werde und keine symptomfreien Intervalle. In den Akten werde jedoch auch durchgängig von einer «MaIcompIiance» (Bericht Dr. med. E.___ 2003) und einem dysfunktionalen Umgang mit den Beschwerden (Bericht X.___) gesprochen. Die Klinik G.___ habe den Zustand sogar als besserungsfähig beurteilt. Der Versicherte habe jedoch «keinerlei Eigeninitiative» gezeigt, so dass er in praktisch unverändertem Zustand nach Hause entlassen worden sei. Diese Einschätzungen deckten sich mit dem Eindruck aus der aktuellen Untersuchung. Beim Versicherten sei keinerlei Motivation spürbar gewesen, einen Beitrag zu seiner Gesundung zu leisten. Sie, die M.___ GmbH, gingen davon aus, dass sich die anfängliche Anpassungsstörung oder auch die folgende Entwicklung der depressiven Symptomatik mit der antidepressiven Medikation als auch einer störungsspezifischen Psychotherapie hätte positiv beeinflussen lassen, hätte dies der Versicherte zulassen wollen. Eine depressive Störung sei grundsätzlich in den meisten Fällen gut behandel- und überwindbar. Aufgrund der Tatsache, dass beim Versicherten bis 2002 keine psychischen Auffälligkeiten vorhanden gewesen seien, sei auch nicht von einer erhöhten Vulnerabilität auszugehen. Eine solche Vulnerabilität weise auf einen starken biologischen Faktor hin. In diesen Fällen sei eine Chronifizierung der Depression wahrscheinlicher. Beim Versicherten sei die depressive Symptomatik jedoch klar als Reaktion auf die Schmerzen zu verstehen. Ihm wäre also durchaus zumutbar (gewesen), gegen seine Depression anzugehen, und zum Beispiel die täglichen Aktivitäten erhöhen oder sich auch mit seinen dysfunktionalen Denkmustern auseinandersetzen. Dass bisher keine nennenswerte Verbesserung der dargebotenen depressiven Symptomatik, abgesehen von einer möglicherweise Verbesserung von einer schweren auf eine mittelgradige Episode im Jahr 2013 (Bericht Dr. med. E.___), möglich gewesen sei, hange ihrer Meinung nach – so die M.___ GmbH – mit den invaliditätsfremden Faktoren, wie den mangelnden psychosozialen Ressourcen, dem tiefen Bildungsniveau und der Dekonditionierung (d.h. den finanziellen Problemen ohne Bezug der Rentenleistung) zusammen. Ob diese krankheitsfremden Faktoren nun zu einem bewussten Rentenbegehren geführt hätten, und der Versicherte seine Beschwerden «absichtIich» übertrieben darstelle, oder ob dieses Verhalten von unbewussten motivationalen Faktoren gesteuert werde, könne nicht beurteilt werden. Auf jeden Fall sei von einem grundsätzlich überwindbaren und nicht von einem andauernd invalidisierenden Leiden auszugehen. Sie, die M.___ GmbH, attestiere dem Versicherten daher zwar die aktuelle Diskussion zum Vorliegen einer schweren depressiven Episode, jedoch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

 

Ferner brachten die Gutachter der M.___ GmbH zum Ausdruck, dass im D.___-Gutachten aus dem Jahr 2003 die Diagnose einer «Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen» (ICD-10 F68.0) vergeben werde. Die Diagnose sei für sie, die M.___ GmbH, nicht schlüssig vergeben. Laut ICD-10 werde dieses Störungsbild durch «körperIiche Symptome definiert, vereinbar mit und ursprünglich verursacht durch eine gesicherte körperliche Störung. Krankheit oder Behinderung aggravierten wegen des psychischen Zustands des Betroffenen oder hielten länger an.» Beim Versicherten sei es zwar so, dass zuerst die körperlichen Symptome da gewesen seien und diese höchstwahrscheinlich durch die psychischen Beschwerden aufrechterhalten würden. Es gebe jedoch eben keine gesicherte körperliche Störung. In den Berichten werde vielmehr immer wieder erwähnt, dass bisher keine somatische Ursache hätte gefunden werden können. Es sei ebenfalls nicht nachvollziehbar, dass die psychischen Beschwerden die körperlichen Beschwerden aggravieren sollten. Sie, die M.___ GmbH, hätten vielmehr den Eindruck, dass sowohl die körperlichen wie auch die psychischen Beschwerden aus anderen motivationalen Faktoren aufrechterhalten würden und sogar eine Symptomausweitung stattgefunden habe. Sie, die M.___ GmbH, könnten zwar nachvollziehen, wie die D.___ auf diese Diagnose gekommen sei, vergäben diese jedoch nicht. In der Stellungnahme von Dr. med. E.___ zum D.___-Bericht argumentiere diese, dass der Versicherte das demonstrative Verhalten in jeder Situation zeige und nicht nur dann, wenn er seine Arbeitsunfähigkeit beweisen wolle. Dieser Argumentation könnten sie, die M.___ GmbH, nicht folgen. Erstens gehe es in so einem Fall bei jedem Arztbericht mehr oder weniger direkt um die Arbeitsunfähigkeit. Der Versicherte «müsse» also seiner behandelnden Psychiaterin jedes Mal wieder zeigen, wie schlecht es ihm gehe, wenn er die Arbeitsunfähigkeit aufrechterhalten wolle. Sie könne ja nicht andere Situationen ausserhalb der Praxis im Alltagsleben erfassen (dies könnte nur eine unerkannte und unerwartete Beobachtung). Zweitens sei es eben nicht klar, wie bewusstseinsnah dem Versicherten dieses Verhalten sei. Wenn sie, die M.___ GmbH, von einem eher bewusstseinsfernen Verhalten ausgehe, sei die Krankenrolle inzwischen so automatisiert, dass der Versicherte diese Rolle behandelnden Ärzten gegenüber nicht mehr einfach so ablegen könne. Weiter müsse die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (lCD-10 F45.4) diskutiert werden, die Dr. med. E.___ erstmals im Jahr 2003 gestellt habe und dann von der Klinik X.___ als mittelschwere depressive Episode mit somatoformen Anteilen teilweise übernommen und im 2006 von der Klinik G.___ ebenfalls diagnostiziert worden sei. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung entstehe dann, wenn als vorherrschende Beschwerden ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz angegeben werde, der nicht durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung vollständig erklärt werden könne; dies alleine reiche jedoch nicht für diese Diagnose aus. Der Schmerz müsse zusätzlich in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen auftreten, die so schwerwiegend seien, dass sie als ursächlichen Einfluss auf die Schmerzen gelten könnten. Dieser wichtige Zusatz treffe beim Versicherten nicht zu. Die körperlichen Beschwerden hätten mit einem Sturz auf dem Glatteis im November 1999 begonnen und dann eine Chronifizierung erlebt. Als Folge davon seien zunehmend auch psychosoziale Probleme und psychische Beschwerden entstanden. Vor diesem Sturz jedoch sei das Leben des Versicherten ohne andauernde psychosoziale Belastungen verlaufen. Er habe ein durchschnittliches Leben mit Arbeit und Familie geführt und selber beschrieben, dass es ihm in den Jahren vor 1999 gut ergangen sei. Es könne also nicht von einem ursächlichen Zusammenhang zwischen emotionalen Konflikten und den Schmerzen ausgegangen werden. Ob die Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen eingeschränkt sei, sei hier bewusst ausser Acht zu lassen. Die Prognose allerdings hinsichtlich der tatsächlichen Reintegration in den primären Arbeitsmarkt sei sehr ungünstig, solange diese motivationalen Faktoren nicht bearbeitet werden könnten. Die durch die Beschwerdegegnerin gestellten Fragen beantworteten die Gutachter der M.___ GmbH im Wesentlichen wie folgt: Aus der aktuellen versicherungspsychiatrischen Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nie eingeschränkt gewesen. Auch in einer anderen Tätigkeit habe in psychiatrischer Hinsicht immer eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden. Ein Arbeitsplatz müsse keinen bestimmten Anforderungen entsprechen. Die Wahrscheinlichkeit, dass die tatsächliche Reintegration in den Arbeitsmarkt mit medizinischen Massnahmen verbessert werden könne, sei äusserst gering. Berufliche Massnahmen seien grundsätzlich zumutbar; aufgrund der starken motivationalen Faktoren seien sie allerdings nicht erfolgsversprechend (IV-Nr. 132.1, S. 21 ff.).

 

7.8     Im Rahmen der Beurteilung und Prognose aus interdisziplinärer Sicht führten die Gutachter Dres. med. N.___ und Mm.___ nach bereits bekannter Diagnosestellung (vgl. E. II 7.6 und 7.7 hiervor, jeweils zu Beginn) Folgendes aus (IV-Nr. 132.2): Betreffend die Diagnosefindung, die Wertung von erhobenen Untersuchungsbefunden und Befunden, die durchgeführten Zusatzuntersuchungen wie Labor-, Röntgen-, elektrophysiologische Untersuchungen sowie die Würdigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen werde auf die ausführlichen Darstellungen in den Fachgutachten verwiesen. Es folgen dann Ausführungen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufgrund des interdisziplinären Konsenses der Gutachter (IV-Nr. 132.2, S. 2), worauf diese festhielten, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten aus interdisziplinärer Sicht aufgrund der bestehenden körperlichen Beeinträchtigungen als qualitativ und quantitativ beeinträchtigt zu beurteilen sei. Dem Versicherten seien körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere (der Anteil mittelschwerer Arbeit sei auf 5 % begrenzt), wechselbelastende Tätigkeiten in einem zeitlichen Rahmen von sechs Stunden pro Tag an fünf Tagen der Woche bei dabei bestehender bis 10 % verminderter Leistungsfähigkeit zuzumuten. Ausgeschlossen seien körperlich schwere und ständig sowie häufig / überwiegend körperlich mittelschwere Tätigkeiten, die LWS und auch die HWS statisch belastende Tätigkeiten, Tätigkeiten mit Haltungs- und Positionsmonotonien der LWS und auch der HWS, Tätigkeiten in Zwangshaltungen der LWS und auch der HWS (vornübergeneigte Tätigkeiten, repetitive Tätigkeiten über Schulterhöhe und über Kopf), Tätigkeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen der LWS und auch der HWS sowie Tätigkeiten mit Vibrationen und Schlägen auf das Achsenorgan. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei auf 10 kg, repetitiv auf 5 kg, limitiert. Aus psychiatrischer Sicht würden dabei keine Anforderungen an ein spezifisches Arbeitsplatz-/Belastungsprofil formuliert. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Baugewerbe als Maurer sei dem Versicherten gemäss vorbeschriebenem positivem und negativem Leistungsbild bleibend nicht mehr zuzumuten. Inwieweit und ob sich überhaupt die körperlichen Beeinträchtigungen, im vorliegenden Fall insbesondere die subjektiv erlebten körperlichen Beeinträchtigungen, durch medizinische Massnahmen vermindern liessen, müsse angesichts der Krankengeschichte und der eingetretenen Chronifizierung der Beschwerden offengelassen werden. Bei derzeitiger Gesamtbefundlage werde aus interdisziplinärer Sicht zunächst die Durchführung / Fortführung konservativer Behandlungsmassnahmen mit bedarfsweiser medikamentöser analgetischer Behandlung, intermittierender krankengymnastischer Übungsbehandlung, flankierenden balneophysikalischen Massnahmen und regelmässig eigentätig durchzuführenden Heimübungen empfohlen. Für eine operative Behandlung werde derzeit keine zwingende Indikation gesehen; diese bleibe jedoch in Abhängigkeit von der Beschwerdeentwicklung und dem weiteren Krankheitsverlauf (Auftreten manifester neurologischer Ausfallserscheinungen) durchaus in der Diskussion, wobei die lndikationsstellung und Auswahl des operativen Verfahrens in den Zuständigkeitsbereich des behandelnden Arztes gehörten und nicht Gegenstand der Beurteilung im neurochirurgischen Gutachten sein könne. Eine diesbezügliche Beauflagung des Versicherten dürfte wenig Sinn machen, und es wäre im Falle einer solchen auch eher nicht von einer signifikanten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Aus psychiatrischer Sicht würden keine Behandlungsvorschläge formuliert (IV-Nr. 132.2, S. 3 ff.).

 

7.9     Dr. med. O.___, K.___, kam in seinem Bericht vom 21. November 2014 zuhanden von Dr. med. F.___ zu folgender Beurteilung: «Starker Verdacht auf oberflächlichen Einriss im Bereich des medialen Menikus bei fortgeschrittener Degeneration/Malazie. Mediale Meniskusextrusion. Ganz geringfügiger Gelenkerguss. Chondromalzie Grad II im Bereich der Belastungszone des medialen Femurkondylus sowie retropatellär. Verdacht auf diffuse myxoide Degeneration des kontinuitätserhalten dargestellten VKB. Patella alta. Kleinvolumige popliteale Zyste (Baker-Zyste).» (IV-Nr. 148, S. 7).

 

7.10   In ihrer Stellungnahme vom 24. November 2014 zu den Gutachten von Dres. med. N.___ und Mm.___ vom 10. Juni und 10. August 2014 hielt die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ fest, dass diese schlüssig und nachvollziehbar seien. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich nicht verbessert. Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt gewesen bzw. werde nicht eingeschränkt, sondern nur aus neurochirurgischer Sicht. In der angestammten Tätigkeit im Baugewerbe als Maurer vermöge der Versicherte bleibend seit 2001 nicht mehr tätig zu sein. Dem Versicherten seien seit Ende 2013 (MR-tomographischer Nachweis einer grossen links lateralen Diskushernie L4/5 mit Beeinträchtigung der Nervenwurzel L4 links im Februar 2014) körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere (der Anteil mittelschwerer Arbeit sei auf 5 % begrenzt), wechselbelastende Tätigkeiten in einem zeitlichen Rahmen von sechs Stunden pro Tag an fünf Tagen der Woche bei dabei bestehender bis 10 % verminderter Leistungsfähigkeit zuzumuten. Von 2001 bis Ende 2013 habe von einer Arbeitsfähigkeit in einem zeitlichen Rahmen von acht Stunden pro Tag an fünf Tagen der Woche bei dabei bestehender 20 % verminderter Leistungsfähigkeit ausgegangen werden können. Eine exaktere retrospektive Beurteilung, d. h. Beurteilung nach dem Grundsatz der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, sei jedoch anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen und auch der anamnestischen Angaben des Versicherten nicht möglich und nicht zulässig (IV-Nr. 143, S. 2 ff.).

 

7.11   In dem durch den Vertreter des Beschwerdeführers veranlassten Gutachten kam Dr. med. P.___ am 5. Mai 2015 zu folgenden Diagnosen (IV-Nr. 154, S. 6 ff.):

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

1.  rezidivierende depressive Störung, gegenwertig schwergradig, ICD-10 F33.2

-    Anpassungsstörung mit-längerer depressiver Reaktion 2003, mögliche Remission 2005

-    chronischer, remissionsfreier Verlauf ab Mai 2005, mittel- bis schwergradig

2.  chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ICD-10 F45.41

-    nach Unfällen (Auge 1987, Schulter 1999) und bei degenerativen Veränderungen

-    mit ängstlicher Aktivierung (Puls >100, auffälliges Schwitzen, Schwindel, etc.), belegt ab 2000

-    Chronifizierung durch Ängste, depressives Erleben und initial dysfunktionalem Durchhalteverhalten (bis 2000) mit späterem Umkippen in Schmerzvermeidung

3.  Panikstörung, ICD-10 F41.0

-    unspezifische Ängste ab 2000, erste Hyperventilationen ab 2005

-    aktuell Panikattacken 2x/Woche

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

keine

 

Im Weiteren gab Dr. med. P.___ an, dass heute aufgrund der festgestellten gesundheitlichen Störungen weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit eine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr vorliege, was mindestens seit dem letzten Revisionszeitpunkt gelte. Das Gutachten von Dr. med. Mm.___ sei für ihn nicht nachvollziehbar; dieses enthalte zahlreiche methodische und logische Mängel und entspreche insbesondere nicht den gültigen Richtlinien zur Erstellung von Gutachten in der Invalidenversicherung (IV-Nr. 154, S. 41, 53).

 

7.12   Am 15. Juni 2015 empfahl die RAD-Ärztin Dr. med. J.___, das Gutachten von Dr. med. P.___ dem Gutachter Dr. med. Mm.___ zur Stellungnahme zu unterbreiten (IV-Nr. 156, S. 2).

 

7.13   Dr. med. Mm.___ nahm am 16. August 2015 zu den Ausführungen von Dr. med. P.___ wie folgt Stellung (IV-Nr. 159, S. 2 ff.): Im versicherungspsychiatrischen Gutachten vom 10. August 2014 seien nach der persönlichen Untersuchung vom 9. Juli 2014 explizit sämtliche vorliegenden ärztlichen Unterlagen gewürdigt worden und habe eine ausführliche Diskussion des erhobenen Befunds, der Verhaltensbeobachtung, der diskrepanten Einschätzung zu den behandelnden Ärzten sowie schliesslich der Begründung der Meinung geliefert, warum der Versicherte nicht an einer eigenständigen, primär psychischen Störung leide. Hier sei im Wesentlichen auf das Ausdrucksverhalten des Versicherten, der sich defizitorientiert in einer Art und Weise dargestellt habe, die über (zum Beispiel) die motorische Hemmung bei einer depressiven Episode hinausgehe und auch anderweitige Anzeichen für die bewusste Darstellung gegeben habe, abgestellt worden. Es sei bei derartigen Gutachten, die vom Unterzeichnenden als unabhängiger und neutraler Gutachter erstellt würden, stets eine sehr verantwortungsvolle Herausforderung, die offensichtlich auftretende Diskrepanz der eigenen Einschätzung zu den Meinungen (womöglich mehrerer) behandelnden Ärzte, die aus den vorliegenden Unterlagen hervorgehe, zu diskutieren. Es dürfe an dieser Stelle versichert werden, dass sich der Unterzeichnende in seiner jahrelangen Erfahrung sowohl im Bereich der unabhängigen neutralen Begutachtung sehr unterschiedlicher Auftraggeber (Strassenverkehrsamt, Suva, Taggeldversicherungen, IV) als auch in der gleichzeitigen ärztlich psychiatrischen Praxis in der Behandlung vieler Patienten darum bemühe, eine sachliche Meinung zu bilden und diese dann entsprechend der ärztlich psychiatrischen Überzeugung der vertretenen biologischen Psychiatrie und Versicherungspsychiatrie zu vertreten. Es sei hierbei von ausgesprochen grosser Relevanz, auf die Unabhängigkeit und Neutralität hinzuweisen, die die verschiedenartigen Begutachtungen (und die Aufträge dazu) bedingten. Immer wieder fänden sich einzelne Fälle, bei denen die offensichtliche Diskrepanz der eigenen Meinung zu den vertretenen Diagnosestellungen der Behandler sehr intensiv überdacht werden müsse und dann gewissenhaft abgewogen und diskutiert werde. Es müsse deshalb bei versicherungspsychiatrischen Gutachten immer gewissenhaft das Detail betrachtet werden, unter welchen Umständen tatsächlich welche ärztlichen Berichte erstellt worden seien, was dabei womöglich auch intentionale Faktoren gewesen seien oder gar motivationale Faktoren, die eine defizitorientierte Darstellungsweise bedingten. Ein weiteres Phänomen müsse an dieser Stelle erwähnt werden, nämlich der Umstand, dass eine Zahl von Gutachtern mit versicherungspsychiatrischer Kompetenz eine klare Meinungsäusserung wie der Unterzeichnende vermissen liessen, in bewährter kompromisshafter Manier dann nämlich sagen, der Versicherte sei zwar in der vorbeschriebenen Art und Weise erkrankt, nun jedoch zum Untersuchungszeitpunkt gebessert, oder aber es sei durch eine optimierte Behandlung in absehbarer Zeit eine deutliche Besserung zu erreichen. Es bestehe offensichtlich eine Scheu, den tatsächlichen Umstand zu beschreiben, dass Versicherte zwar sehr leidend aufträten, jedoch keine eigenständige primär psychische Erkrankung hätten, erstens um niemandem Unrecht zu tun, dessen Möglichkeit grundsätzlich in einem klaren Meinungsbezug immanent vorhanden sei, andererseits sich nicht Anfeindungen politischer oder gar persönlicher Art auszusetzen. Es seien schliesslich – ebenfalls «versicherungspsychiatrische Gutachten» überschriebene – Stellungnahmen bekannt, die systemimmanent lediglich auf die Gutachten hin, die zu ablehnende Interpretation der Leistungsträger führten, von fachärztlichen Kollegen im Auftrag von vertretenden Rechtsanwälten erstellt würden.

 

Es dürfe an dieser Stelle – so Dr. med. Mm.___ weiter – Dr. med. P.___ einen herzlichen Dank dafür ausgesprochen werden, dass er sich sehr gewissenhaft und intensiv mit ihrem Gutachten vom 10. August 2014 auseinandergesetzt habe und sich sehr intensiv für die versicherte Person einsetze. Es dürfe zum Beispiel darauf hingewiesen werden, dass er in bereits wiederholt zur Kenntnis genommenen derartigen Stellungnahmen einzelne Punkte aufzeige, die in der Begutachtungstätigkeit verbesserungswürdig seien oder aber in den Formulierungen Unklarheiten verbergten. Im «versicherungspsychiatrischen Gutachten» vom 5. Mai 2015 weise er zum Beispiel zu Recht darauf hin, dass die erwähnten ltems im psychischen Befund, hier der Gedankeneingabe und des Gedankenentzugs – also Beispiele von Ich-Störungen in der psychopathologischen Nomenklatur – durch den Gutachter in der Explorationszeit unmöglich detailliert und persönlich erhoben werden könnten. Tatsächlich diene die Angabe, es lägen keine Gedankeneingaben oder kein Gedankenentzug vor, zur Illustration, was unter Ich-Störung verstanden werde, da zum Begriff der Ich-Störung unterschiedliche Ideen aus dem Bereich der Psychoanalyse oder klassischen Psychopathologie existieren könnten. Dr. med. P.___ weise nachvollziehbar darauf hin, dass hier eine Unsauberkeit in der Begutachtungspraxis bestehe, die selbstverständlich beachtet werde; insofern seien sie, die M.___ GmbH, für den Hinweis dankbar. Gleichzeitig lasse sich dazu – wie auch zu den anderen detailreichen Diskussionspunkten zum Erheben eines Befunds, zu einer womöglich standardisierten Darstellung von Beschwerden – grundsätzlich feststellen, dass die Beweiskraft des unabhängigen neutralen Gutachtens durch den Unterzeichnenden durch einzelne derartige kleine Detailfehler nicht in Frage gestellt werden könne. Hierbei sei nämlich wiederum auf den vorstehend erwähnten Punkt der gewissenhaften unabhängigen, neutralen Begutachtungstätigkeit hinzuweisen sowie auf die fachärztliche Überzeugung des Gutachters. Beide Punkte seien von Relevanz. (…) Der Unterzeichnende wende sich durch seine Einschätzungen explizit gegen die Psychiatrisierung der Gesellschaft, um im versicherungsmedizinischen Bereich die Gleichstellung psychisch Erkrankter mit somatisch Erkrankten zu behalten, ihnen letztlich zu helfen, Leistungen von der Solidargemeinschaft, die ihm zustünden, beziehen zu können. Dieser Umstand werde allzu leicht verkannt, wenn dem Unterzeichnenden durch Rechtsvertreter wie auch ärztliche Kollegen leichtfertig eine oberflächliche Arbeitsweise «zugunsten der Versicherungen» vorgeworfen werde.

 

Dr. med. P.___ zeige nun – so stellte Dr. med. Mm.___ weiter fest – in seiner 58-seitigen umfassenden Stellungnahme auf, dass das Fachgebiet der Psychiatrie in jedem Fall nicht eindeutig sei, auch bei fleissiger Bearbeitung (zum Beispiel) der diagnostischen Kriterien gleichwohl Punkt für Punkt die defizitorientierten Angaben übernommen und zu Psychopathologika gemacht werden könnten, die Psychiatrie eben tatsächlich keine exakte Wissenschaft sei und sich grundsätzlich auch zu gesellschaftlichen und politischen Zwecken instrumentalisieren lassen könne. So sei in der Überzeugung, es sei nicht zielführend, nun jedes einzelne Item aus der Stellungnahme vom 5. Mai 2015 sehr detailliert zu verstehen und zu widerlegen, grundsätzlich auszuführen, dass es sich beim «versicherungspsychiatrischen Gutachten» von Dr. med. P.___ tatsächlich eben um eine abhängige Stellungnahme im Auftrag des den Betroffenen vertretenden Rechtsanwalts handle. Eine derartige Einschätzung sei aus der fachlichen Überzeugung des Unterzeichnenden grundsätzlich als nicht beweiskräftig einzuschätzen, handle es sich doch hierbei ganz offensichtlich um die Intention entsprechend der Bitte des Rechtsanwalts, das unabhängige neutrale Gutachten zu diskreditieren und den betroffenen Menschen als krank darzustellen. Es sei demnach zunächst die Versicherung abzugeben, dass sich der unterzeichnende unabhängige neutrale Gutachter sehr gewissenhaft und verantwortungsvoll bemüht habe, seine Meinung zum betroffenen Menschen zu treffen. Es sei dagegen festzustellen, dass die umfassenden und fleissigen Arbeiten von Dr. med. P.___ gleichwohl eine Gefälligkeitsstellungnahme blieben. Schliesslich dürfe angemerkt werden, dass auch in Beachtung der einzelnen inhaltlichen Punkte zur «Beweisführung» des Vorliegens einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwergradig ICD-10 F33.2, nicht nachgefolgt werde, wenn zum Beispiel die Dauer der entsprechenden Erkrankung beschrieben und die Behandlungsmöglichkeiten diskutiert würden. Somit bestehe keine Notwendigkeit, eine Veränderung der Grundaussage des Gutachtens vom 10. August 2014 und die Einschätzung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit nach Eintreffen der neuen vorliegenden Unterlagen vorzunehmen. Die Aussage werde – so Dr. med. Mm.___ – vielmehr beibehalten (IV-Nr. 159, S. 2 ff.).

 

7.14   In seinem Bericht vom 26. August 2015 gab Dr. med. Q.___, K.___, folgende Beurteilung ab: «Typ III konfiguriertes Akromion und Hypertrophie des AC-Gelenkes mit leicht ausgeprägter Bursitis subakromialis subdeltoidea. Gedeckte Ansatzläsion im Übergang Suprapinatus Infraspinatussehnen. Partialruptur der Subskapularissehne mit angedeuteter medialer SubIuxationsstellung der langen Bizepssehne. Intramuskuläre Ganglionzyste im myotendinösen Übergang des Musculus infraspinatus.» (IV-Nr. 161, S. 2).

 

7.15   Am 26. September 2015 äussert sich Dr. med. P.___ auf Wunsch des Vertreters des Beschwerdeführers zur Stellungnahme von Dr. med. Mm.___ vom 16. August 2015. Er hielt u.a. fest, dass Dr. med. Mm.___ interessanterweise auf den rund sechs Seiten Text inhaltlich auf seine, Dr. med. P.___, Kritik an seinem Gutachten nicht eingegangen sei (abgesehen von einem Punkt, wo er Fehler in der Befunderstellung einräume, s. b), sondern habe explizit auf eine inhaltliche Auseinandersetzung verzichtet. Dr. med. Mm.___ habe viele Symptome gar nicht untersucht und trotzdem geschrieben, sie würden nicht vorliegen. Wenn er, Dr. med. P.___, in seinem Befund schreibe, es lägen keine Gedankeneingaben vor, dann habe er dies auch explizit erfragt, und habe der Explorand das Vorliegen von Gedankeneingaben explizit verneint. Wenn der psychopathologische Befund Symptome verneine, ohne dass sie explizit untersucht worden seien, dann stelle dies den ganzen Befund und damit auch die ganze Diagnostik in Frage. Wenn ein Gutachten methodisch so erarbeitet worden sei, sei es letztlich wertlos (IV-Nr. 163, S. 11 f.).

 

7.16   Die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ nahm am 5. November 2015 wie folgt Stellung: Zur Beurteilung der medizinischen Situation verweise sie weiterhin auf das bidisziplinäre Gutachten Psychiatrie/Neurochirurgie von Dr. med. N.___ vom 10. Juni 2014 und Dr. med. Mm.___ vom 10. August 2014. An der medizinischen Beurteilung der beiden Gutachter im Rahmen ihrer Fachgebiete könne weiterhin festgehalten werden. Am 23. November 1999 habe sich der Versicherte bei einem Sturz auf Glatteis eine Schulterkontusion zugezogen. Sonographisch sei damals eine ansatznahe Läsion der Subscapularissehne diagnostiziert worden (funktionelle Ultraschalluntersuchung vom 6. April 2000, Rehaklinik [...]). Nach prolongiertem Heilverlauf habe der Versicherte auf Veranlassung der SUVA-Ärzte am 18. Januar 2000 seine angestammte Tätigkeit vollschichtig und bei uneingeschränktem Leistungsprofil wiederaufgenommen. In den folgenden Jahren habe der Versicherte zwar Schulterbeschwerden rechts erwähnt. Körperliche Untersuchungen im Rahmen von Gutachten hätten jedoch keinen gravierenden pathologischen Befund im Bereich des rechten Schultergelenks gezeigt. Auch der involvierte Neurologe Dr. med. F.___ habe in seinem IV-Bericht vom 29. Oktober 2013 keine Schultergelenksproblematik erwähnt. Die erst am 26. August 2015 auf Veranlassung von Dr. med. F.___ durchgeführte MRT-Arthrographie des rechten Schultergelenks habe ausser der altbekannten Partialruptur der Subscapularissehne eine gedeckte Ansatzläsion im Übergang Supraspinatus- / Infraspinatussehnen aufgezeigt. Zu diagnostizieren seien (mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) – so Dr. med. J.___ im Weiteren – ein chronisches lumbales und lumboischialgieformes Schmerzsyndrom links, ein lumboradikuläres Reizsyndrom L4 links mit/bei LWS-Fehlform / -haltung, degenerativen LWS-Veränderungen (mässiggradige Osteochondrose LWK2 - LWK5, Spondylarthrose der gesamten LWS, flache foraminal / extraforaminale DH L2/3 rechts ohne Neurokompression, flache foraminal / extraforaminale rechtsbetonte DH L3/4 mit möglicher diskreter Reizung der Nervenwurzel L3 rechts, kräftige foraminal / extraforaminale nach kranial luxierte DH L4/5 links mit deutlicher Kompression der Nervenwurzel L4 links), ein chronisches zervikales Schmerzsyndrom mit/bei HWS-Fehlform/-haltung, degenerativen HWS-Veränderungen (Ieichtgradige Osteochondrose C3/4 und C4/5, mässiggradige Osteochondrose C5/6 und C6/7, leicht- bis mässiggradige Spondylarthrose, flache dorsomediane DH C3/4 und C4/S ohne Neurokompression, rechts foraminale Diskushernie C5/6 mit leichtgradiger Beeinträchtigung der Nervenwurzel C6 rechts, rechts mediolaterale bis präforaminal reichende DH C6/7 mit möglicher Reizung der Nervenwurzel C7 rechts, leichtgradige unkarthrotische Forameneinengungen C5/6 und C6/C7 rechts) sowie mässige degenerative Veränderungen der Rotatorenmanschette der rechten Schulter.

 

Was den durch den Vertreter des Beschwerdeführers am 9. September 2015 eingereichten medizinischen Bericht der K.___ [...] vom 26. August 2015 anbelange, empfehle sie, Dr. med. J.___, Arztberichte/Physiotherapieberichte in Bezug auf die Behandlung der Schulterbeschwerden rechts einzuholen. Sollte bisher keine diesbezügliche Behandlung erfolgt sein, so könnten diese Beschwerden auch nicht so ausgeprägt sein. Sicher sei jedoch, dass die qualitativen Einschränkungen des Leistungsprofils des Versicherten (s. RAD-Bericht vom 24. November 2014) durch folgende Einschränkung ergänzt werden sollte: Repetitive Tätigkeiten oberhalb der Horizontalen sowie schwer Heben und Tragen sollte der Versicherte meiden. Die Stellungnahme von Dr. med. Mm.___ liege vor. Weitere Abklärungen seien nicht notwendig. Zunächst sollten noch die rheumatologischen oder orthopädischen oder schmerztherapeutischen Arzt- und Physiotherapieberichte (bei der Krankasse zu erfragen) betreffend der Rotatorenmanschettenproblematik bis einschliesslich 1. November 2015 erstellt bzw. abgewartet werden. Dann könne – unter Ausweitung der vorstehend erwähnten qualitativen Einschränkung – am medizinischen Entscheid der IV festgehalten werden (IV-Nr. 164, S. 2 ff.).

 

7.17   Die beim Krankenversicherer R.___ angeforderten Unterlagen trafen bei der Beschwerdegegnerin am 31. Dezember 2015 ein; es handelte sich um diverse Rechnungen im Zeitraum von Februar bis Dezember 2015 (IV-Nr. 165).

 

7.18   Am 18. August 2016 nahm die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ zur medizinischen Situation erneut Stellung. Im Wesentlichen kann auf ihre Ausführungen (inkl. Diagnosen) in Erwägung II 7.16 hiervor verwiesen werden. Ergänzend stellte sie fest, dass beim Versicherten weder vor noch nach der MRT-Arthrographie des rechten Schultergelenks vom 26. August 2015 im Jahre 2015 physiotherapeutische Massnahmen durchgeführt worden seien. Allein am 16. November 2015 habe Dr. med. AC.___ im Rahmen einer Gelenkpunktion Depo-Medrol Lidocain 80 ins Gelenk installiert (s. Krankenkassenunterlagen der R.___, Eingang 5. Januar 2016). Die fehlende Motivation des Patienten und des HA für eine physiotherapeutische Behandlung des rechten Schultergelenks spreche nicht für eine die Arbeitsfähigkeit erheblich einschränkende Beschwerdeproblematik beim Versicherten und auch nicht für einen ausgeprägten Leidensdruck. Aufgrund der fehlenden Behandlung könne nicht von einer IV-Relevanz der Schulterproblematik ausgegangen werden. Am IV-Entscheid könne demnach festgehalten werden. Weitere Abklärungen würden sich erübrigen (IV-Nr. 167, S. 2 f.).

 

7.19   Im Austrittsbericht über die zweite Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 13. Juni bis 7. Juli 2017 diagnostizierten die Ärzte der G.___ (nach ICD-10) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) und Unfall mit Stacheldrahtverletzung des rechten Auges 1983. Der Patient habe sich – so die Ärzte – von suizidalen Inhalten im Verlaufe seines Aufenthalts distanzieren können, habe aber nach wie vor von anhedonem Empfinden und chronischen Schmerzen im Rahmen einer vorbekannten Schmerzstörung berichtet. Angaben über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers machten die Ärzte der G.___ nicht (IV-Nr. 189, S. 3).

 

7.20   In der gerichtlich angeordneten bidisziplinären Begutachtung (vgl. A.S. 36 ff.) hielten Dr. med. U.___ und Prof. Dr. med. V.___ am 13. Februar 2019 vorab als Zusammenfassung Folgendes fest (A.S. 63 f.): Auf neurologischem Fachgebiet liege eine nicht mehr gegebene Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vor, und zwar aufgrund degenerativer spinaler Veränderungen mit einem assoziierten klinischen Störungssyndrom (lumbales Vertebralsyndrom, leichtgradige Spinalnervenwurzelkompression), was körperlich schwere und die Wirbelsäule erheblich belastende Tätigkeiten auf Dauer nicht leistbar mache. In angepassten Tätigkeiten (zumindest in körperlich leichten Arbeiten) sei jedoch keine somatisch begründete Minderung der Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Auf psychiatrischem Fachgebiet ergebe sich kein ausreichender Anhalt für eine dauerhafte Minderung der Arbeitsfähigkeit (A.S. 63 f.).

 

Im neurologischen Gutachten (A.S. 65 ff.) diagnostizierte Prof. Dr. med. V.___ eine mögliche Wurzelkompression S1 (L5) links (ICD-10 G55.1) und einen Opioid-Fehlgebrauch (ICD-10 F11.1/2). Seiner Beurteilung lässt sich entnehmen, dass der Versicherte hier vorrangig spinale Schmerzen mit hoher Intensität (VAS 8/10) vorgetragen habe. Auch bestünde eine Schmerzausbreitung zum linken lateralen Bein. Eine sichere radikuläre Zuordnung sei dabei anamnestisch nicht gelungen. Es werde eine analgetische Mischmedikation mit zwei Opioiden und einem weiteren Analgetikum eingenommen. Eine leitliniengerechte Schmerzdokumentation (Schmerzkalender) sei nicht erfolgt. Weiter erhalte der Versicherte unter anderem eine psychiatrische Medikation mit Risperidon und Escitalopram sowie Trimipramin. Im hier erhobenen neurologischen Befund habe sich ein leichtgradiges lumbales Vertebralsyndrom mit einem möglichen Hinweis auf eine leichtgradige Wurzelkompression von S1 links (abgeschwächter Kennreflex) ergeben. Die sensiblen Angaben hätten sich jedoch nicht auf ein einzelnes Dermatom eingrenzen lassen; allenfalls sei eine sensible Störung mit Betonung im L5-Band angegeben worden. Paresen der Kennmuskulatur seien nicht herauszuarbeiten gewesen. Nebenbefundlich bestehe eine Schallleitungsstörung rechts (Weber nach rechts lateralisiert, Rinne rechts negativ), ohne namhaftes klinisches Störungskorrelat. Der hier erhobene klinische Befund und die aktenkundigen Daten einer spinalen Degeneration sprächen gegen eine Einsetzbarkeit des Versicherten in körperlich schweren Tätigkeiten. Dementsprechend scheide auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maurer im Baugewerbe auf Dauer zu 100 % aus, rückblickend wahrscheinlich seit mehreren Jahren geltend. Der hier erhobene klinische Befund sei jedoch zumindest mit einer körperlich leichten Tätigkeit, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübt, durchaus vereinbar. Die anamnestisch angegebene Inaktivität im Alltag sei mit dem objektiven Befund schwerlich in Einklang zu bringen. Auch sprächen das Führen eines Pkws sowie die berichtete Reise gegen eine erhebliche lmmobilisierung. Die angegebene Medikation mit zwei Opioiden sei zumindest potentiell suchtinduzierend. Angesichts der als langfristig angegebenen Einnahme sei dabei auch an eine bereits bestehende Opioid-Abhängigkeit mit assoziiertem Schmerzerleben zu denken. Auch seien psychische Störungen in diesem Kontext gut bekannt. Zunächst sei hier also eine Opioid-Entgiftung und -Entwöhnung anzuraten. Im Anschluss könne gegebenenfalls eine nicht opioidbasierte analgetische Medikation implementiert werden, dies in Abhängigkeit von der psychiatrischen Beurteilung. Die Gutachtenfragen beantwortete Prof. Dr. med. V.___ wie folgt (A.S. 97 ff.): Der hiesige objektive klinische neurologische Befund habe eine lediglich leichtgradige spinale Störung gezeigt. Eine namhafte Verschlechterung des objektiven neurologischen Gesundheitszustands sei also bereits aus diesem Grund nicht anzunehmen. Die einschlägige – bezüglich der Bewertung im Jahr 2007 zeitnahe – neurologische Bewertung (Dr. med. F.___, Neurologie, 14. Februar 2006: «(...) bestätigt sich ein eindeutiges lumbovertebrales Syndrom mit unscharf begrenzter, nicht sicher radikulär zuordenbaren Sensibilitätsstörung an beiden Beinen, motorische Defizite sowie eindeutige radikuläre Reizzeichen liessen sich nicht objektivieren. Während der Anamnese und Untersuchung präsentierte sich der Patient äusserst Schmerz geplagt, was in einer Diskrepanz zu den objektivierbaren klinisch-neurologischen Befunden und den radiologischen Befunden stand. Es muss daher eine zusätzliche funktionelle Komponente im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung postuliert werden. Die Schmerzverarbeitungsstörung, die depressive Stimmungslage und die schwierige psycho-soziale Situation unterhalten sich dabei gegenseitig im Sinne eines Teufelskreises. (...) Der Patient ist aktuell auf Grund der chronischen Schmerzsymptomatik und seiner psychischen und physischen Belastbarkeit schwer eingeschränkt, sodass jegliche Arbeitstätigkeit verunmöglicht wird. Insgesamt liegt meines Erachtens jedoch auch bei erfolgreichen Beeinflussung der Schmerzsymptomatik eine Invalidität im Ausmaß von mindestens 70 % vor. Sollte eine Optimierung der Schmerztherapie nicht gelingen, so ist dem Patienten in seinem jetzigen Zustand auch keine leichte Tätigkeit mehr zumutbar.») nenne keine erhebliche neurologische Auffälligkeit und stelle – fachfremd – in der Interpretation der Beschwerden auf einen wesentlichen psychiatrischen Störungsanteil ab. Die übrigen Berichte aus dem 2006 stammten vorrangig aus psychiatrischen Bewertungen. Dabei falle auf, dass eine dem ICD-Regelwerk widersprechende Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung gestellt werde: Bei affektiven Diagnosen (hier seinerzeitige Diagnose einer depressiven Erkrankung) seien jedoch – entsprechend den Vorgaben des ICD-10 – keine F45.4-Diagnosen (somatoforme Schmerzstörung und andere unter F45.4 subsummierte Entitäten, wozu im weiteren Sinne auch die neurologisch in 2006 genannte «Schmerzverarbeitungsstörung» zu zählen sei) mehr zu stellen. Hier sei also eine (den Laien irreführende) psychiatrische Multimorbidität suggeriert worden, die die schulmedizinische Psychiatrie tatsächlich gar nicht annehme. Aus alleiniger neurologischer Sicht zeigten die Aktendaten aus dem Jahr 2006 also keinen gegenüber der jetzigen Untersuchung wesentlich anderen objektiven Befund an. Die seinerzeitige neurologische Bewertung der Arbeitsfähigkeit fusse eher auf einem spekulativen Einbezug fachfremder psychiatrischer (und leistungsfremder «psychosozialer») Faktoren, was holistisch («ganzheitlich») anmuten möge, aber bei näherer Betrachtung zumindest ohne eine Begründung im eigenen (neurologischen) Fachgebiet einhergehe. Der Bewertung im Jahr 2017 gingen aktenkundig vorrangig strittige psychiatrische Beurteilungen voran. Für eine Änderung des objektiven neurologischen Sachverhalts im Vergleich zu 2007 (oder jetzt) ergebe sich kein ausreichender Anhalt. Auf dem Hintergrund der aktenkundigen klinischen und bildmorphologischen sowie der jetzigen spinalen Befunde sei wahrscheinlich über den gesamten Zeitraum ab dem Jahr 2007 eine körperlich schwere Arbeit als ungeeignet anzusehen, dies auch unabhängig von Aspekten eines Opioid-Fehlgebrauchs und ggf. zusätzlicher psychiatrischer Einschätzungen hinsichtlich eines psychogenen ursächlichen Anteils an den reklamierten Beschwerden. Körperlich schwere Arbeiten (also auch die Tätigkeit als Maurer) seien ungeeignet und zu vermeiden, dies aufgrund der klinischen und bildmorphologischen spinalen Befunde. Arbeitsfähigkeit 0 % (Rendement: 0 %‚ die Tätigkeit eines Maurers sei regelhaft als körperlich schwer anzusehen; Pensen ohne namhafte spinale Belastungen erschienen in der Tätigkeit als Maurer kaum vorstellbar/realisierbar). Die hiesigen objektiven Befunde und die aktenkundigen Daten sprächen neurologischerseits nicht gegen eine Einsetzbarkeit in körperlich leichten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeiten. Arbeitsfähigkeit: Pensum und Rendement 100 %. Aus neurologischer Sicht habe der Gesundheitszustand keinen wechselnden Verlauf gehabt. Zur Stabilisierung der oben definierten Arbeitsfähigkeit sei eine Opioid-Entgiftung und -Entwöhnung zu empfehlen. Bereits angesichts der aktenkundigen, schwerpunktmässig angenommenen psychiatrischen Schmerzgenese (sei dies nun im Rahmen eines depressiven Syndroms oder als eigenständige psychiatrische Schmerzentität) seien Opiate / Opioide (die bekanntlich auf schwergradige somatisch verstandene Schmerzursachen zielten) hinsichtlich der Indikation schwerlich verständlich, zumal Opioide auch hochgradig mit psychiatrischen Störungsfolgen (u.a. Sucht, affektive Störungen) behaftet seien und mit der Behandlung depressiver Störungen erheblich negativ interferieren könnten. Schmerzen gehörten zudem zum klassischen Spektrum der Symptomatik im Rahmen von Opioid-Abhängigkeiten, sodass hier auch zu erwägen sei, ob mit der derzeitigen Medikation nicht deren eigene Folgen «therapiert» würden. Die Parallelverordnung von zwei Opioid-Präparaten entbehre zudem einer erkennbaren rationalen Basis (da der differentielle Effekt der einzelnen Opioide gar nicht abgrenzbar sei, insbesondere auch nicht bei fehlender Führung einer Lege artis Dokumentation, namentlich eines Schmerzkalenders). Hier bestünden also erhebliche Optionen einer bislang nicht ausgeschöpften Ordnung der Therapie mit entsprechenden Besserungsaussichten, was die Attestierung einer über die o.g. qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hinausgehende Limitation bereits nicht zulasse. Schliesslich bemerkte der Gutachter Prof. Dr. med. V.___, dass das Labor einen hohen Spiegel des Opioids Tramadol ausgewiesen habe. Das Opioid Oxycodon habe unterhalb der Nachweisgrenze gelegen. Der Befund spreche für eine regelmässige hochdosierte Tramadol- und eine allenfalls sporadische Oxycodon-Einnahme (A.S. 97 ff.).

 

Der psychiatrische Gutachter Dr. med. U.___ diagnostizierte – aufgrund der Anamnese, der ihm vorliegenden medizinischen Berichte und der Untersuchung vom 10. Januar 2019 – beim Beschwerdeführer eine Dysthymie (ICD-10 F 34.1), einen Opioid-Fehlgebrauch sowie eine mögliche rezidivierende depressive Störung. Im Rahmen seiner Beurteilung führte er Folgendes aus (A.S. 134 ff.): Der Proband habe vorrangig ein chronifiziertes multilokuläres Schmerzsyndrom mit dem Auftreten von Schmerzen in maximaler Intensität berichtet. Weiter seien Antriebs- und Lustlosigkeit, das Auftreten lebensmüder Gedanken, Freudlosigkeit, affektive Irritabilität, Zustände von Unruhe, Ängsten, ein sozialer Rückzug sowie weitere kognitive und vegetative Beeinträchtigungen zum Vortrag gekommen. Deutlich diskrepant zum Beschwerdevortrag seien – ausweislich des hiesigen AMDP konform erhobenen psychiatrischen Befunds – allenfalls leichtgradige Beeinträchtigungen zu objektivieren; insbesondere hätten Stimmung, Antrieb und affektive Schwingungsfähigkeit nicht hochgradig beeinträchtigt gewirkt, sodass eine depressive Episode derzeit nicht ICD-10-konform zu attestieren sei. Auch eine andere psychiatrische Erkrankung liege nicht vor. Eine Angst- oder Zwangserkrankung, eine Persönlichkeitsstörung oder Traumafolgestörung seien nicht zu attestieren. Die ICD-10-Kriterien für diese genannten Krankheiten seien nicht erfüllt. Eine somatoforme Schmerzstörung liege ebenfalls nicht vor: Ein den berichteten Schmerzen zugrundeliegender, erheblicher und unbewältigter seelischer oder psychosozialer Konflikt sei anamnestisch nicht herauszuarbeiten gewesen. Auch habe der Proband hier nicht konsistent schmerzgeplagt gewirkt. Die wesentlichen Achsenkriterien fehlten somit. Somatoforme Schmerzstörungen bildeten keine Restkategorie anderweitig nicht verstandener Schmerzen, sondern seien durch positive Diagnosekriterien zu belegen; dies sei im vorliegenden Fall – wie dargelegt – nicht gegeben. Anamnestisch werde ein phasenhafter Verlauf affektiver Störungen verneint. Formal sei somit eine subsyndromal verlaufende, chronifizierte affektive Erkrankung im Sinne einer Dysthymie zu diagnostizieren. Aktenkundig werde erstmalig im Jahr 2003 eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion berichtet (Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie, 22. April 2003), bei zuvor blander psychiatrischer Anamnese. In einer Begutachtung im Jahr 2003 (polydisziplinäres Gutachten Prof. Dr. med. AD.___, Rheumatologie, [...], 24. Oktober 2003) werde keine psychiatrische Erkrankung bei deutlichen Hinweisen auf invaliditätsfremde Faktoren attestiert. Im Jahr 2005 sei dann erstmals eine mittelschwere depressive Episode diagnostiziert worden (Dr. med. AE.___, Psychosomatik, Klinik X.___, 10. Juni 2005), im Jahr 2006 dann eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig schwerer Episode (Dr. med. E.___, 28. März 2006, und Dr. med. AF.___, Psychiatrie und Psychotherapie, G.___, 18. August 2006). Im Jahr 2013 habe Dr. med. E.___ (30. Dezember 2013) erneut eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode referiert mit unverändertem Gesundheitszustand (ausser, dass laufend neue Beschwerden hinzukämen, die ihn in seiner Fixation auf die Krankenrolle noch zusätzlich bestärkten). Gutachtlich habe Dr. med. Mm.___ (versicherungspsychiatrisches Gutachten Dr. med. Mm.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, 10. August 2014) keine krankheitswertige psychische Störung attestiert. Es werde referiert: «Aufgrund des starken Ausdrucksverhalten des Versicherten, den Widersprüchen in den Aussagen zum Verlauf – des Versicherten, aber auch in den Berichten – und der nicht nachvollziehbaren Therapieresistenz der Depression gehen wir allerdings davon aus, dass die dargebotene Depression von (mehr oder weniger bewusstseinsnahen) motivationalen Faktoren aufrechterhalten wird, und sie somit eine Verbesserung der angegebenen Gesamtsituation verunmöglicht. Wir vermuten, dass diese motivationalen Faktoren vor allem aus den krankheitsfremden Faktoren wie fehlenden psychosozialen Ressourcen, tiefem Bildungsniveau und damit verbundenen geringen Chancen auf dem Arbeitsmarkt, eigener IV-Rente sowie Berentung der Ehefrau und «sekundärem Krankheitsgewinn» (also Dekonditionierung von Arbeitstätigkeit mit finanziellem Ausgleich), bestehen. Aus diesem Grund gehen wir davon aus, dass die «Depressivität» keinen direkten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat». Es werde also vorrangig auf IV-fremde Faktoren bei der Aufrechterhaltung einer möglichen Depressivität abgestellt und eine grundsätzlich gegebene 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Im Gutachten aus dem Jahr 2015 (Gutachten Dr. med. P.___, Psychiatrie und Psychotherapie, 5. Mai 2015) werde keine verwertbare Arbeitsfähigkeit attestiert. Aufgrund des extrem niedrigen psychischen Leistungsvermögens, auch bezüglich einer Schmerzstörung, seien die Foersterkriterien erfüllt. Zuletzt sei im Jahr 2017 erneut eine schwere depressive Episode bei rezidivierenden depressiven Störungen attestiert worden (Dr. med. AG.___, Psychiatrie und Psychotherapie, G.___, 10. Juli 2017). Wie oben dargelegt, sei das Vorliegen einer depressiven Episode nach lCD-ID anhand des hiesigen Befunds nicht lCD-ID-konform zu attestieren. Die aktenkundigen und eigenanamnestischen Angaben zum Verlauf depressiver Beschwerden seien widersprüchlich. Aktenkundig seien mehrere Episoden schwerer Depressivität diagnostiziert worden. Andererseits werde mehrfach auf Faktoren wie Verdeutlichung und motivationale Faktoren bei der Überwindung einer möglichen Depressivität hingewiesen. Der vom Probanden selbst berichtete gleichförmige (nicht phasenhafte) Verlauf der psychischen Beschwerden stehe in deutlichem Gegensatz zum aktenkundig berichteten Verlauf. (…) Der Proband habe über eine langjährige, nicht indikationsgerechte (organisch unverstandener Schmerz) Einnahme von Opioid-Analgetika aktuell und seit 15 Jahren von Tramadol sowie zusätzlich über die Einnahme von Oxycodon Tropfen berichtet. Sowohl affektive Störungen als auch Schmerzsyndrome gehörten zu den gut bekannten unerwünschten Arzneimittelwirkungen von Opioiden, sodass eine zumindest anteilige Genese der geklagten Beschwerden im Rahmen der Opioid-Fehlmedikation gleichrangig wahrscheinlich erscheine. Die therapeutischen Möglichkeiten seien aus Sicht dieses Gutachters bei Weitem nicht ausgeschöpft. Der Proband habe eine seit nunmehr langen Jahren (zwischen 7 und 10 Jahren) unveränderte psychopharmakologische Einstellung berichtet, wobei die Indikation des verordneten Neuroleptikums aus den Akten nicht nachzuvollziehen sei. Eine psychotische Symptomatik (auf die das Neuroleptikum ziele) sei nicht berichtet worden. Hier sei also eine Revision der psychopharmakologischen Behandlung zu erwägen. Die nicht erfolgte Veränderung der medikamentösen Einstellung spreche zudem gegen einen höheren Schweregrad der berichteten affektiven Störung, da dies eine Therapierevision erforderlich gemacht hätte. Weiter sei eine Revision der verordneten Opioid-Medikation wegen der zumindest gleichrangig wahrscheinlichen, obgenannten unerwünschten Arzneimittelwirkungen, der Gefahr der Suchtentwicklung sowie negativer Interferenzen mit dem depressiven Syndrom zu empfehlen. Zusammenfassend seien – so stellte der psychiatrische Gutachter fest – invalidisierende funktionelle psychiatrische Beeinträchtigungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit zu erkennen. Eine Dysthymie repräsentiere eine leichtgradig ausgeprägte depressive Störung. Negative Effekte der Suchtmittelmedikation seien als durch eine Ordnung der Medikation reversibel anzusehen. Eine Entgiftung und Entwöhnung lasse auch eine psychische Stabilisierung erwarten. Für eine Entgiftung und Entwöhnung sei ein Zeitraum von vier Wochen ausreichend; im Anschluss sei aus psychiatrischer Sicht eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Die Mitarbeit des Probanden bei einer Ordnung der Medikation sei medizinisch gut zumutbar, stehe in seinem Gesundheitsinteresse und dürfe auch als Mass des subjektiven Leidensdrucks verstanden werden. Beeinträchtigungen der Integrationsfähigkeit seien hier vorrangig als versicherungsleistungsfremd anzusehen (langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, geringer Bildungsstand). Die Gutachtenfragen beantwortete Dr. med. U.___ wie folgt (A.S. 138 ff.): (…) Die vom Probanden berichteten erheblichen Funktionseinschränkungen seien – angesichts des hiesigen, eher leichtgradigen objektiven Störungsbefunds – nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf ein psychopathologisches Korrelat zurückzuführen. Eine Einschränkung der Fähigkeiten sei somit nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit zu attestieren. Ein rezidivierender bzw. phasenhafter Verlauf der affektiven Störung sei als möglich anzusehen, jedoch aufgrund der widersprüchlichen, eigen-anamnestischen und aktenkundigen Angaben nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit attestierbar. Die therapeutischen Möglichkeiten seien aus seiner Sicht – so Dr. med. U.___ – bei Weitem nicht ausgeschöpft. Der Proband habe eine seit nunmehr langen Jahren (zwischen 7 und 10 Jahren) unveränderte psychopharmakologische Einstellung geschildert, wobei die Indikation des verordneten Neuroleptikums aus den Akten nicht nachzuvollziehen sei. Eine psychotische Symptomatik werde nicht berichtet. Hier sei also eine Revision der psychopharmakologischen Behandlung zu erwägen. Die nicht erfolgte Veränderung der medikamentösen Einstellung spreche zudem gegen einen höheren Schweregrad der berichteten affektiven Störung, da dies eine Therapierevision erforderlich gemacht hätte. Weiter sei die Revision der verordneten Opioid-Medikation wegen der zumindest gleichrangig wahrscheinlichen unerwünschten Arzneimittelwirkungen, der Gefahr der Suchtentwicklung sowie der negativen Interferenzen mit dem depressiven Syndrom zu empfehlen; hierunter sei eine Stabilisierung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. (…) (A.S. 138 ff.).

 

8.

8.1     Beim Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 7. August 2017 betreffend Rentenrevision hat die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache auf das neurochirurgische Gutachten von Dr. med. N.___ vom 10. Juni 2014 (IV-Nr. 130) und das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Mm.___ vom 10. August 2014 (IV-Nr. 132.1) bzw. die interdisziplinäre Beurteilung der beiden Ärzte (IV-Nr. 132.2) abgestellt und diesen vollen Beweiswert zugemessen. Die Gutachten sind für die streitigen Belange umfassend, enthalten sie doch eine ausführliche Prüfung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers aus neurochirurgischer und psychiatrischer Sicht. Sie beruhen auf persönlichen und bildgebenden Untersuchungen (IV-Nr. 130, S. 3, 132.1, S. 14) sowie einer eingehenden Exploration des Beschwerdeführers (IV-Nr. 130, S. 16 ff, 132.1, S. 14 ff.). Die Angaben des Beschwerdeführers, einschliesslich der geklagten Beschwerden, werden in den Gutachten ausführlich wiedergegeben und gewürdigt. Die Begutachtungen sind in Kenntnis der vollständigen Vorakten erfolgt, deren relevanter Inhalt jeweils zusammengefasst wiedergegeben wird (vgl. IV-Nr. 130, S. 3 ff., 132.1, S. 4 ff.). Grundlagen und Aufbau der Gutachten erfüllen somit grundsätzlich die allgemeinen Anforderungen.

 

8.2     Inhaltlich setzt die Beweiskraft eines Gutachtens voraus, dass dieses zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, die in nachvollziehbarer Weise hergeleitet werden; zudem müssen die Schlussfolgerungen plausibel begründet sein.

 

8.2.1  Die neurologische Gutachterin Dr. med. N.___ hat am 10. Juni 2014 beim Beschwerdeführer bekanntlich ein chronisches lumbales und Iumboischialgieformes Schmerzsyndrom links sowie ein chronisches zervikales Schmerzsyndrom diagnostiziert und ihm attestiert, für eine leidensadaptierte Tätigkeit im zeitlichen Rahmen von sechs Stunden pro Tag an fünf Wochentagen arbeitsfähig zu sein, wobei jedoch die Leistungsfähigkeit bis zu 10 % vermindert sei (IV-Nr. 130, S. 29, 34). Im Bericht vom 26. August 2015 hat der Radiologe Dr. med. Q.___ als Indikation «Schulterschmerzen rechtsseitig, Schulterläsion, Supraspinatus, Rotatoren?» angegeben (IV-Nr. 161, S. 2). Dazu hat die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ am 18. August 2016 ausführlich Stellung genommen und ausgeführt, dass sich diese Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit nicht auswirkten, worauf verwiesen werden kann (IV-Nr. 167, S. 2; E. II 7.18), was vor diesem Hintergrund als plausibel erscheint und wogegen in der Beschwerde nichts Konkretes vorgebracht worden ist. Im Übrigen hatte der Neurologe Dr. med. F.___ in seinem Bericht vom 29. Oktober 2013 – wie dies die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ am 18. August 2016 zutreffend ausgeführt hat (IV-Nr. 167, S. 2) – keine Schultergelenksproblematik angesprochen (IV-Nr. 117).

 

8.2.2  Dr. med. Mm.___ hat sich in der Beurteilung vom 10. August 2014 mit der Aktenlage, der Symptomatik, dem Verlauf, der Behandlung sowie den früheren Beurteilungen eingehend auseinandergesetzt. Er ist dabei zusammenfassend zum Schluss gekommen, dass der Versicherte alle Symptome einer schweren depressiven Episode präsentiere. Aufgrund des starken Ausdrucksverhalten des Versicherten – Verdeutlichung seiner Aussagen über die Beschwerden mit extremer Mimik und Gestik (vgl. IV-Nr. 132.1, S. 21) –, den Widersprüchen in den Aussagen zum Verlauf – des Versicherten, aber auch in den Berichten – und der nicht nachvollziehbaren Therapieresistenz der Depression sei allerdings davon auszugehen, dass die dargebotene Depression von (mehr oder weniger bewusstseinsnahen) motivationalen Faktoren aufrechterhalten werde und diese somit eine Verbesserung der angegebenen Gesamtsituation verunmöglichten. Es sei zu vermuten, dass diese motivationalen Faktoren vor allem aus den krankheitsfremden Faktoren, wie fehlende psychosoziale Ressourcen, tiefes Bildungsniveau und damit verbundenen geringen Chancen auf dem Arbeitsmarkt, eigener IV-Rente sowie Berentung der Ehefrau und «sekundärem Krankheitsgewinn» (also Dekonditionierung von Arbeitstätigkeit mit finanziellem Ausgleich), bestünden. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass die «Depressivität» keinen direkten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Wenn man diese motivationalen Faktoren dem Versicherten bewusstmachen und bearbeiten könnte, wäre auch eine womöglich verifizierbare depressive Symptomatik behandel- und überwindbar und würde kein invalidisierendes Ausmass annehmen. Deshalb sei dem Versicherten aus rein psychiatrischer Sicht eine grundsätzliche 100%ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Für die ausführliche Darstellung und Begründung von Dr. med. Mm.___ kann auf Erwägung II 7.7 hiervor verwiesen werden. In seiner Stellungnahme vom 16. August 2015 zum Gutachten von Dr. med. P.___ vom 5. Mai 2015 hat er seine Einschätzung über das Ausdrucksverhalten des Beschwerdeführers bekräftigt, was durch einzelne kleine Detailfehler nicht in Frage gestellt werden könne. Angesprochen ist dabei die Tatsache, dass es unmöglich sei, im psychischen Befund gewisse Items – hier die Gedankeneingabe und der Gedankenentzug – im Rahmen der Explorationszeit ausführlich und persönlich zu erheben (vgl. IV-Nr. 159, S. 4 f.). Wenn Dr. med. P.___ in seiner Stellungnahme vom 26. September 2015 ausführt, Dr. med. Mm.___ habe die Symptome «Gedankeneingaben und -entzug» in der kurzen Untersuchungszeit nicht prüfen können, widerspricht dies im Übrigen den anderslautenden Angaben von Dr. med. Mm.___ zum Befund auf Seite 18 seines Gutachtens, wo u.a. steht, «… keine Ich-Störungen im Sinne von Gedankeneingabe, Gedankenentzug …» (vgl. IV-Nr. 132.1, S. 19); darauf ist jedoch mangels Relevanz nicht weiter einzugehen, zumal die RAD-Ärztin am 5. November 2015 festgehalten hat, an der Beurteilung u.a. von Dr. med. Mm.___ könne weiterhin festgehalten werden (IV-Nr. 164, S. 2).

 

8.2.3  Dr. med. Mm.___ hat in seinem Gutachten zum Verlauf der psychiatrischen Situation seit der Begutachtung im Jahr 2003 wie auch zu den abweichenden psychiatrischen Diagnosen von Dr. med. E.___ sowie den Ärzten der G.___ und der Klinik X.___ ausführlich Stellung genommen, worauf hier verwiesen werden kann (vgl. E. II 7.7 hiervor). Dabei hat er insbesondere das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung verneint, wenn auch aufgrund invaliditätsfremder Faktoren eine schwere depressive Episode, die ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bleibe, zu diskutieren sei; letztere werde lediglich präsentiert, sei klar als Reaktion auf die Schmerzen zu verstehen und hänge mit invaliditätsfremden Faktoren zusammen (vgl. IV-Nr. 132.1, S. 23 f.). Im Übrigen wird bereits im Protokoll über das Revisionsgespräch vom 30. Januar 2014 festgehalten, es erstaune, dass der Versicherte nur einmal monatlich eine halbe Stunde zur Psychiaterin gehe, wenn seine psychische Problematik wirklich so ausgeprägt sei, wie er diese darstelle (IV-Nr. 123, S. 3). Zudem sind nach ausführlicher Begründung von Dr. med. Mm.___ die Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht erfüllt (vgl. IV-Nr. 132.1, S. 24 f.); soweit demgegenüber die Ärzte der G.___ im Austrittsbericht vom 10. Juli 2017 – wie bereits angeführt – eben die vorstehenden Diagnosen gestellt haben, bleibt mit der Beschwerdegegnerin (vgl. IV-Nr. 190, S. 3) festzustellen, dass aus diesem Bericht weder ein Befund, Angaben über die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit noch neue Tatsachen hervorgehen und Dr. med. Mm.___ in seinem Gutachten beide Diagnosen abgehandelt hat.

 

8.2.4  Nun hält der Beschwerdeführer die Begutachtung von Dr. med. Mm.___ für mangelhaft und erhebt dagegen mehrere Einwände (A.S. 10 ff.). Er bemängelt, Dr. med. Mm.___ habe in seinem Gutachten vom 14. August 2014 unumwunden zugegeben, dass ihn die somatische Befundsituation nicht interessiere (A.S. 11). Erklärend führte der Gutachter Dr. med. Mm.___ dazu an, dass es eben Sache der Neurochirurgin Dr. med. N.___ sei, die somatischen Beschwerden zu beurteilen (IV-Nr. 132.1, S. 21). Dass im Weiteren Dr. med. Mm.___ – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (A.S. 11) – über die nötigen Kenntnisse des somatischen Befunds verfügte, wird beim Studium der interdisziplinären Beurteilung (IV-Nr. 132.2, S. 1 ff.) klar. Im Übrigen geht der Beschwerdeführer fehl, wenn er die unterlassene Vornahme eines strukturierten klinischen Interviews verneint (A.S. 14). Vielmehr lässt sich dem Gutachten von Dr. med. Mm.___ eine ausführliche Anamnese entnehmen; insbesondere hatte er den Exploranden nach den aktuellen subjektiven Beschwerden befragt, Angaben zur Person und Familie erhoben und eine Eigen- sowie vegetative Befragung durchgeführt (vgl. IV-Nr. 132.1, S. 14 ff.). Diese Erkenntnisse fanden in seiner Beurteilung Beachtung. Auch erstellte der Gutachter den psychischen Befund des Beschwerdeführers (vgl. IV-Nr. 132.1, S. 19 f.) und würdigte die geklagten Beschwerden wie im Übrigen auch sämtliche relevanten medizinischen Vorakten im Rahmen seiner Beurteilung (vgl. IV-Nr. 132.1, S. 20 ff.); dies vor dem Hintergrund der Kriterien der ICD-10 (vgl. IV-Nr. 132.1, S. 20). Die Tatsache, dass Dr. med. Mm.___ zur Erkenntnis kam, eine eigenständige, die Arbeitsfähigkeit beschlagende psychische Störung liege nicht vor, impliziert schliesslich nicht, dass er sein Gutachten nicht ergebnisoffen ausgearbeitet hätte (A.S. 17). Wenn der Beschwerdeführer bezüglich Ergebnisoffenheit von der Beschwerdegegnerin statistische Zahlen über die durch Dr. med. Mm.___ erstellten Gutachten verlangt (A.S. 17 f.), kann auf deren zutreffende Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (IV-Nr. 190, S. 3). Ins Leere stösst auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, Dr. med. Mm.___ arbeite voreingenommen (A.S. 13 ff.). So betrifft seine Aussage vom 16. August 2015, beim «versicherungspsychiatrischen Gutachten» von Dr. med. P.___ handle es sich um eine durch den Anwalt des Versicherten veranlasste Stellungnahme (vgl. IV-Nr. 159, S. 6), eine Qualifikation des Vorgehens des Beschwerdeführers, ein Parteigutachten in Auftrag zu geben und nicht seine Beurteilung des psychischen Zustands des Beschwerdeführers, welche schon alleine in zeitlicher Hinsicht vorher erfolgt ist. Eine im Übrigen von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinander zu setzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 110 f. E. 7.2.2). Abschliessend bleibt zum geltend gemachten Ausstandsgrund der fehlenden Ergebnisoffenheit von Dr. med. Mm.___ festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens keine Ablehnungsgründe gegen Dr. med. Mm.___ vorgebracht hat. Inwiefern schliesslich die Antwort auf die Frage, warum die Beschwerdegegnerin die Zusammenarbeit mit Dr. med. Mm.___ gekündigt habe (A.S. 19), im vorliegenden Fall von Relevanz wäre, ist nicht einzusehen. Die durch den Beschwerdeführer beantragte Befragung der zuständigen Personen der IV-Stelle und von Dr. med. Mm.___ (A.S. 19) erübrigt sich daher.

 

Gerügt hat der Beschwerdeführer auch die mangelnde Aktualität der Begutachtung sowie die Tatsache, dass der psychiatrische Gutachter lediglich eine Andersbewertung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen medizinischen Sachverhalts abgegeben habe (A.S. 11 f.). In der Tat sind die beiden Gutachten im Juni bzw. August 2014 erstellt worden, währendem die angefochtene Verfügung (7. August 2017) rund drei Jahre später erlassen worden ist; damit geht diesen Gutachten die gebotene Zeitnähe ab. Dazu kommt die mangelnde Objektivität von Dr. med. Mm.___ in seiner Stellungnahme vom 16. August 2015 zum Gutachten von Dr. med. P.___ (vgl. E. II 7.13 hiervor), worin er beispielsweise Dr. med. P.___ herzlich dankt, dass sich dieser sehr intensiv für die versicherte Person einsetze und dessen Gutachten als eine «abhängige Stellungnahme des den Betroffenen vertretenden Rechtsanwalts» bezeichnet hat (IV-Nr. 159, S. 4 und 6). Im Weiteren sind die inhaltlich unklaren Ausführungen von Dr. med. Mm.___ zur Depression anzuführen. So hat er die Symptome einer schweren depressiven Episode bejaht, jedoch angeführt, diesen seien «dargeboten» und von «motivationalen Faktoren» aufrechterhalten, die «mehr oder weniger bewusstseinsnah» seien; somit werde eine Verbesserung der angegebenen Gesamtsituation verunmöglicht (IV-Nr. 132.1, S. 25, 2. Abschnitt). Der Gutachter hat das Vorliegen einer schweren depressiven Episode diskutiert, die allerdings aus krankheitsfremden Faktoren bestehe (tiefes Bildungsniveau, fehlende psychosozialen Ressourcen etc.) und deshalb keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (IV-Nr. 132.1, S. 25, 2. Abschnitt). Eine abschliessende Beurteilung über das Vorliegen einer Depression hat Dr. med. Mm.___ dann doch nicht vorgenommen (vgl. IV-Nr. 132.2, S.3). Vor diesem Hintergrund hat sich das Versicherungsgericht am 13. September 2018 veranlasst gesehen, ein bidisziplinäres Gutachten einzuholen, das die beiden damit beauftragten Gutachter am 13. Februar 2019 erstellt haben (vgl. A.S. 36 ff., 63 ff.).

 

9.

9.1     Die Gutachten von Dr. med. U.___ und Prof. Dr. med. V.___ vom 13. Februar 2019 beruhen auf den vollständigen Vorakten und persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers vom 10. Januar 2019. Gestützt auf die anlässlich der Explorationen gewonnenen Erkenntnisse und in ausführlicher Auseinandersetzung mit den übrigen relevanten medizinischen Unterlagen sind die Gutachter zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, die sie in einer nachvollziehbaren Weise hergeleitet und begründet haben. Die Gutachter haben die Angaben des Beschwerdeführers wiedergegeben und in ihre Beurteilung einbezogen. Die Abweichungen von den früheren Stellungnahmen werden eingehend begründet. Die Gutachten sind in sich stimmig und enthalten keine inneren Widersprüche. Sie decken sämtliche in den Vorakten thematisierten Aspekte, die für die bidisziplinäre Beurteilung relevant sein können, ab. Die Gutachten werden damit den allgemeinen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (E. II. 4.4 hiervor) gerecht.

 

9.2     Zu prüfen ist als erstes, ob das psychiatrische Gutachten auch inhaltlich als beweiskräftig anzusehen ist.

 

9.2.1  Der Beurteilung von Dr. med. U.___ vom 13. Februar 2019 lässt sich im Wesentlichen – für die weiteren Ausführungen kann auf E. II 7.20 hiervor verwiesen werden – entnehmen, dass in der Zusammenschau der vorliegenden Befundberichte, der anamnestischen Daten und des aktuell zu erhebenden psychiatrischen Befunds das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung als möglich einzuordnen sei, die derzeit jedoch allenfalls subsyndromal ausgeprägt sei. Der eigen-anamnestisch berichtete chronifizierte Verlauf und der hiesige Befund legten eher das Vorliegen einer Dysthymie nahe. Allenfalls komme – bei möglicher rezidivierender depressiver Störung – eine «Double Depression» in Betracht. Eine Überlagerung mit motivationalen Faktoren, wie ausführlich im Gutachten von Dr. med. Mm.___ diskutiert, erscheine dabei wahrscheinlich und erschwere die Bewertung. Angesichts der hiesigen Untersuchung sei qua Leichtgradigkeit der zu objektivierenden Störung keine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (mehr) zu attestieren. Die geklagten funktionellen Beeinträchtigungen seien nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit auf psychopathologische Beeinträchtigungen zurückzuführen, da eine gravierende Beeinträchtigung hier nicht hinreichend wahrscheinlich zu objektivieren sei, und der Beschwerdevortrag mit dem objektiven Befund nicht ausreichend korreliere. Zum Zeitpunkt der vorhergehenden Begutachtung durch Dr. med. P.___ möge eine höhergradige depressive Störung vorgelegen haben, die sich jedoch anhand der hiesigen Untersuchung nicht mehr bestätigen lasse. So sei hier zumindest von einer deutlichen Besserung des Gesundheitszustands auszugehen, was der Natur und den bekannten Verläufen rezidivierender depressiver Episoden entspreche (A.S. 136 f.). Zur Frage einer allfälligen Veränderung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat sich der psychiatrische Gutachter wie folgt geäussert: Im Jahr 2006 sei das Vorliegen einer schweren depressiven Episode bei rezidivierender depressiver Störung attestiert worden. Eine erhebliche Depressivität sei – wie oben dargelegt – angesichts des jetzigen Befunds nicht mehr zu attestieren, lediglich eine subsyndromal chronifiziert verlaufende affektive Beeinträchtigung im Sinne einer Dysthymie; insofern sei eine Besserung des Gesundheitszustands anzunehmen. Der Beginn dieser Besserung sei retrospektiv nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit genau nachzuzeichnen, da hierfür notwendige eigene oder fremde Vorbefunde nicht ausreichend verfügbar seien. Letztmalig sei im Jahr 2017 ein schweres depressives Syndrom attestiert worden. Somit dürfte die jetzige Einschätzung spätestens ex nunc gelten. Vergleiche man lediglich die aktenkundigen diagnostischen Bewertungen von 2007 und 2017, sei keine namhafte Änderung zu erkennen (A.S. 138). Zur Frage, wie die abweichende Beurteilung von Dr. med. Mm.___ in seinem Gutachten vom 10. August 2014 gegenüber jener von Dr. med. P.___ vom 5. Mai 2015 zu verstehen sei, hat Dr. med. U.___ u.a. festgehalten, denkbar sei zuletzt auch das Vorliegen unterschiedlicher Ausprägungen einer Depressivität zu unterschiedlichen Untersuchungszeitpunkten, da der Verlauf affektiver Störungen grundsätzlich Schwankungen unterliegen könne; angesichts der sehr deutlichen Unterschiede zwischen den hier in Rede stehenden Bewertungen erscheine dies jedoch weniger wahrscheinlich. Auch die jetzige Bewertung des Gutachters unterliege natürlich der bekannten hohen lnterrater-Varianz in der Beurteilung depressiver Störungen; berücksichtige man dies, bestehe hier zumindest keine in Richtung auf eine einheitlich bewertete, hochgradige depressive Erkrankung gehende aktenkundige und jetzige Einschätzung. Ein (versicherungsmedizinisch gefordertes) überwiegend wahrscheinliches, invalidisierendes depressives Syndrom könne hier angesichts der divergierenden Auffassungen nicht angenommen werden. (…) (A.S. 134 ff.).

 

9.2.2  Die detaillierten Ausführungen von Dr. med. U.___ basieren auf vollständigen Grundlagen, umfassen alle potenziell relevanten Aspekte und sind in allen Punkten plausibel (vgl. A.S. 103 ff.). Das psychiatrische Gutachten vom 13. Februar 2019 bildet damit auch inhaltlich eine geeignete Grundlage für die Anspruchsbeurteilung, zumindest für die Zukunft. Schliesslich bestehen nach Lage der Akten keine Umstände, die den Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens zu erschüttern vermöchten. Der Beschwerdeführer hat denn auch keine solchen, den Beweiswert des Gutachtens erschütternde Umstände geltend gemacht, sondern einzig die Ausführungen des psychiatrischen Gutachters Dr. med. U.___ als mögliche, plausible Deutungen bezeichnet. Die Ausführungen seines Vertreters enden dann mit dem Schluss, dass der Nachweis einer Sachverhaltsevolution im Sinne einer Verbesserung der Gesundheitslage bis zum Zeitpunkt der strittigen Verfügung nicht erbracht sei (A.S. 158 f.).

 

9.3     Aufgrund der Ausführungen im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. U.___ hat seine Einschätzung über eine Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung, mithin ab 13. Februar 2019, zu gelten. Im Vergleich zu den aktenkundigen diagnostischen Bewertungen von 2007 und 2017 ist aufgrund seiner Ausführungen keine namhafte Änderung zu erkennen (A.S. 138 f.). Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung hat sich der psychiatrische Facharzt im Gerichtsgutachten – ungeachtet des diesbezüglichen Hinweises in der Verfügung vom 6. Dezember 2018 (A.S. 59) – nicht geäussert. Ob bereits damals keine erhebliche Depressivität mehr vorgelegen hat, ist somit aufgrund des Gerichtsgutachtens nicht klar beantwortet. Indes kann eine nachträgliche Klärung dieser Frage unterbleiben, finden sich doch im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. U.___ zwei sachdienliche Hinweise: So ergäben sich – wie bereits erwähnt – im Vergleich der aktenkundigen diagnostischen Bewertungen von 2007 und 2017 keine namhaften Änderungen (A.S. 139). Zudem hat der psychiatrische Gutachter auf die Ausführungen von Dr. med. Mm.___ bezüglich der Diagnose verwiesen: Dr. med. Mm.___ ging davon aus, dass die Diagnose einer schweren depressiven Episode nicht gesichert und diskussionsbedürftig sei. Er liess eine abschliessende Beurteilung offen, da die Aussagen des Beschwerdeführers und die Aktenlage, aber auch die vorliegenden Berichte zu widersprüchlich seien. Bei seinen weiteren Ausführungen diskutierte Dr. med. Mm.___ dann aber das Vorliegen einer schweren depressiven Episode (IV-Nr. 132.2, S. 3). Folglich erscheint es nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt, dass im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung am 7. August 2017 in psychiatrischer und damit in massgeblicher Hinsicht eine Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers vorgelegen hat. Auf die Ergebnisse des neurologischen Gutachtens von Prof. Dr. med. V.___ braucht somit nicht weiter eingegangen zu werden, zumal sich nach seiner Einschätzung für eine Änderung des objektiven neurologischen Sachverhalts im Vergleich zu 2007 kein ausreichender Anhalt ergeben habe (vgl. A.S. 99).

 

10.     Zu beantworten bleibt schliesslich die Frage, wie es sich mit dem durch den Beschwerdeführer veranlassten Gutachten von Dr. med. W.___ vom 5. Mai 2015 verhält (IV-Nr. 154).

 

10.1   Der Beschwerdeführer hat dazu in der Beschwerde einzig vorgebracht, das Privatgutachten erscheine umfassend sowie nachvollziehbar und leuchte in seinen Schlussfolgerungen ein (A.S. 8, 14). Offensichtlich ist er der Meinung, es sei auf die Einschätzung von Dr. med. P.___ abzustellen, der ihm im Gutachten vom 5. Mai 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hat (IV-Nr. 154, S. 41). Die Beschwerdegegnerin hat sich dazu im vorliegenden Verfahren nicht geäussert.

 

10.2   Am 5. November 2015 hat die RAD-Ärztin – wie bereits erwähnt – weitere Abklärungen nach Eingang des Gutachtens von Dr. med. P.___ als nicht notwendig erachtet, nachdem die Stellungnahme durch Dr. med. Mm.___ eingegangen sei (IV-Nr. 164). Aus dieser Stellungnahme vom 16. August 2015 geht im Wesentlichen – für die Einzelheiten kann auf Erwägung II 7.13 hiervor verwiesen werden – hervor, dass das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwergradig (ICD-10 F 33.2), zu verneinen sei, wenn zum Beispiel die Dauer der entsprechenden Erkrankung beschrieben und die Behandlungsmöglichkeiten diskutiert würden (IV-Nr. 159, S. 7). Wie es sich mit den weiteren Diagnosen von Dr. med. P.___, wie chronischer Schmerzstörung und Panikstörung (vgl. IV-Nr. 154, S. 34), verhält, hat sich Dr. med. Mm.___ in seiner Stellungnahme zwar nicht ausdrücklich geäussert. Aus seinem Gutachten geht jedoch klar hervor, dass er zumindest bezüglich der Diagnose der Schmerzstörung keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestiert hat, was denn auch im Rahmen der Beurteilung ausführlich begründet wird (IV-Nr. 132.1, S. 20 ff.). Offensichtlich entspricht das diagnostische Einordnen der Beschwerden und Befunde durch Dr. med. P.___ (vgl. IV-Nr. 154, S. 28 ff.) einer anderen Sichtweise, oder wie es Dr. med. Mm.___ ausgedrückt hat, zeige das 58-seitige Gutachten von Dr. med. P.___ auf, dass das Fachgebiet der Psychiatrie in jedem Fall nicht eindeutig und keine exakte Wissenschaft sei (IV-Nr. 159, S. 6). Zu den abweichenden Beurteilungen von Dres. med. Mm.___ und P.___ hat der Gerichtsgutachter Dr. med. U.___ am 13. Februar 2019 festgehalten, dass die unterschiedlichen (und aktenkundig kontrovers diskutierten) Bewertungen der beiden Gutachter zunächst die bekannte hohe lnterrater-Varianz psychiatrischer Bewertungen depressiver Syndrome widerspiegeln könnten: Die hier einschlägigen sogenannten kappa-Werte (Mass der Übereinstimmung von unterschiedlichen Untersuchern) lägen deutlich unterhalb (<0,6) einer befriedigenden Übereinstimmung. Als weiterer Grund der unterschiedlichen Bewertungen habe Dr. med. Mm.___ in seiner Beurteilung auch deutlich auf eine Prüfung versicherungsleistungsfremder Faktoren abgestellt, was versicherungsmedizinisch allgemein gefordert werde, wohingegen sich Dr. med. P.___ eher an seinem klinischen Befund, dabei auch deutlich am subjektiven Vortrag des Probanden und psychodynamischen Zusammenhangshypothesen orientiert habe. Angesichts der bei der hiesigen psychiatrischen Begutachtung deutlich werdenden Diskrepanz zwischen reklamierter Beschwerdenausprägung und dem nicht gravierend gestörten objektiven Befund erscheine die Beurteilung durch Dr. med. Mm.___ versicherungsmedizinisch fundierter bzw. umfassender, da diese grundsätzlich auch eine Prüfung leistungsfremder (extra-medizinischer) Kriterien erkennen lasse (und zulasse). Schulmedizinisch könnten vorgetragene Beschwerden grundsätzlich somatischer, psychiatrischer oder extra-medizinischer Natur sein. Ein Diagnosezwang bestehe nicht. Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang denn auch daran, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann, und die Rechtsprechung der begutachtenden Person deshalb praktisch einen gewissen Spielraum gewährt, innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern dabei lege artis vorgegangen worden ist. Behandelnde und begutachtende Psychiater können, mit der gleichen Person als Patientin oder Explorandin in verschiedenen Zeitpunkten und Situationen konfrontiert, zu ganz unterschiedlichen Beurteilungen der psychischen Beeinträchtigungen und – invalidenversicherungsrechtlich entscheidend – deren Schweregrades mitsamt den sich daraus ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gelangen. Diese in der Natur der Sache begründete weitgehend fehlende Validierbarkeit («Reliabilität») psychiatrischer Diagnosen, namentlich im depressiven Formenkreis sowie bei den neurotischen, Belastungs- und somatoformen Störungen gemäss ICD-10, kann nicht automatisch zu Beweisweiterungen bei sich widersprechenden psychiatrischen Berichten und Expertisen führen (Urteil des Bundesgerichts 9C_661/2009 vom 29. September 2009 E. 3.2). Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteil des Bundesgerichts I 701/05 vom 5. Januar 2007 E. 2 in fine, mit Hinweisen) kann eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise nicht stets in Frage gestellt und zum Anlass weiterer Abklärungen genommen werden, wenn die behandelnden Ärzte zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich nur, wenn diese objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, die im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2010 vom 27. Dezember 2010 E. 2.2.2, 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 51/06 vom 19. September 2006 E. 3.1.2). Derartige Aspekte finden sich im Privatgutachten von Dr. med. P.___ nicht. Was seine zum Teil gegenüber Dr. med. Mm.___ abweichenden Diagnosen anbelangt, enthält das Gutachten von Dr. med. P.___ keine Aspekte, die bei der Begutachtung durch Dr. med. Mm.___ unberücksichtigt geblieben wären.

 

10.3   Das Privatgutachten von Dr. med. W.___ vom 5. Mai 2015 ist mit insgesamt 63 Seiten sehr ausführlich gehalten. Es beruht neben den Vorakten auf einem Explorationsgespräch vom 24. März 2015 sowie auf fremdanamnestischen Angaben des Sohns des Beschwerdeführers (vgl. IV-Nr. 154, S. 6). Der Gutachter hat sich somit grundsätzlich auf eine umfassende Grundlage abstützen können. Indes lässt sich nicht übersehen, dass er seine Schlussfolgerungen im Wesentlichen aus den Angaben des Beschwerdeführers und der weiteren befragten Person sowie den Einschätzungen der behandelnden Ärzte abgeleitet hat; dies findet sich in der Beurteilung durch die Gerichtsgutachter bestätigt (vgl. A.S. 141). Auf diese Weise ist der private Gutachter zum Schluss gekommen, dass keine Arbeitsfähigkeit gegeben sei; dass, und wieweit einzelne Angaben hinterfragt worden wären, lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen. Soweit sich der Gutachter auf frühere Stellungnahmen der behandelnden wie auch der den Beschwerdeführer begutachtenden Ärztinnen und Ärzte abstützt, geht er nicht darauf ein, dass die diesbezüglichen Beurteilungen teilweise auf unterschiedlichen, tatsächlichen Annahmen basieren. Im Weiteren hat Dr. med. W.___ beim Gutachten von Dr. med. Mm.___ bemängelt, dieses sei nicht nachvollziehbar. Es enthalte zudem methodische sowie logische Fehler und entspreche insbesondere nicht den gültigen Richtlinien zur Erstellung von Gutachten in der Invalidenversicherung (IV-Nr. 154, S. 53). Die entsprechende Beurteilung bzw. seine Diskussion allfällig abweichender Beurteilungen in den Akten erschöpft sich jedoch weitgehend in Zitaten von Dr. med. Mm.___ (vgl. E. II 7.13 hiervor); im Übrigen kann auf die Ausführungen des Gerichtsgutachters Dr. med. U.___ zu den vorstehend angeführten, unterschiedlichen Beurteilungen von Dres. med. Mm.___ und P.___ verwiesen werden (vgl. E. II 10.2). Insofern Dr. med. W.___ die viel zu kurze (25 Minuten netto) Exploration durch Dr. med. Mm.___ als unzureichend betrachtet (IV-Nr. 154, S. 53), ist Folgendes festzuhalten: Für den Beweiswert eines Gutachtens ist nicht die Dauer der Untersuchung massgebend, sofern der zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_246/2010 vom 11. Mai 2010 E. 2.2.2 und 9C_664/2009 vom 6. November 2009 E. 3). Vor diesem Hintergrund und insbesondere in Beachtung der diesbezüglichen, wenn auch sehr kurz gehaltenen, auf die Stellungnahme von Dr. med. Mm.___ verweisenden Ausführungen der RAD-Ärztin Dr. med. J.___, bildet das Privatgutachten keine taugliche Grundlage, um den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen; dieses wird denn auch den Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme nicht gerecht.

 

10.4   Folglich ist festzuhalten, dass auch das Privatgutachten von Dr. med. W.___ nicht beweiskräftig ist. Unabhängig davon ist es – wie vorstehend angeführt (E. II. 8.2.4) – nötig gewesen, ein gerichtliches Gutachten einzuholen.

 

11.

11.1   Zusammenfassend steht fest, dass zwar in medizinischer Hinsicht ein veränderter Sachverhalt vorliegt. Jedoch ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad erstellt, wann die Änderung eingetreten ist; ob dies im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (7. August 2017) der Fall gewesen ist, ist zwar möglich, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Beschwerde ist aus diesem Grund gutzuheissen, und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer hat somit weiterhin Anspruch auf eine ganze IV-Rente.

 

11.2.  Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, die durch den Beschwerdeführer beantragte öffentliche Verhandlung durchzuführen.

 

12.

12.1   Der obsiegende Beschwerdeführer hat zulasten der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist (Art. 61 lit. g ATSG).

 

12.2   Der Vertreter des Beschwerdeführers hat in seinen Kostennoten vom 8. November 2017 und 10. Mai 2019 einen Zeitaufwand von insgesamt 16,78 Stunden geltend gemacht, was bei einem Stundenansatz von CHF 240.00 einem Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) von total CHF 4’629.55 entspricht (A.S. 33 f., 164 ff.). Der geltend gemachte Aufwand enthält allerdings auch Kanzleiarbeit, die im Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen und daher nicht separat zu entschädigen ist. Bei nicht eindeutig bezeichneten Positionen (wie «Brief an Klient») geht das Gericht praxisgemäss von Orientierungskopien oder sonstigem Kanzleiaufwand aus, was auch für Gesuche um Fristerstreckung (vgl. Brief vom 13. März 2019) gilt. Vorliegend entfallen auf Positionen, die als Kanzleiaufwand oder prozessfremder Aufwand (z.B. Bemühungen für im Verfahren nicht involvierte Personen wie z.B. Assista Rechtsschutz AG, BVG Sicherheitsfond etc.) zu qualifizieren sind, insgesamt 5,37 Stunden. Der verbleibende Zeitaufwand von 11,41 Stunden (16,78 ./. 5,37) ist zum Stundenansatz von CHF 240.00 zu entschädigen.

 

Die geltend gemachten Auslagen von insgesamt CHF 306.40 sind in Beachtung von § 160 Abs. 5 Gebührentarif (GT) – für Fotokopien werden unverändert 50 Rappen pro Stück vergütet – zu kürzen. Ferner sind die an die im Verfahren nicht beteiligten Personen zugestellten Fotokopien (86 Stk.) nicht zu entschädigen, womit die Auslagen noch CHF 145.90 betragen. Folglich ist die durch die Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer zu bezahlende Parteientschädigung auf CHF 3’111.00 festzusetzen (11,41 Stunden zu CHF 240.00, zuzüglich Auslagen von CHF 145.90 und MwSt von 8 bzw. 7,7 %).

 

13.

13.1   Nach Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden. Diese Bestimmung bezieht sich auf alle Verwaltungsverfahren, die vom ATSG geregelt werden (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 45, Rz 15). Eine vergleichbare Bestimmung für den Bereich der Invalidenversicherung findet sich in Art. 78 Abs. 3 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV). Eine Kostenübernahme gemäss dieser Bestimmung setzt – im Gegensatz zu Art. 45 Abs. 1 ATSG – voraus, dass eine Leistungszusprache erfolgt ist (Ueli Kieser, a.a.O., Rz 14).

 

13.2   Die infrage stehende Massnahme ist zur Beurteilung des Anspruchs unerlässlich, wenn dieselbe Massnahme im Rahmen der Untersuchungspflicht ebenfalls anzuordnen gewesen wäre, was jedoch – etwa wegen Verletzung des Gebots des raschen Handelns – nicht erfolgt ist. Nicht verlangt ist indessen, dass mit der Massnahme neue, von den bisherigen Resultaten abweichende Ergebnisse gewonnen werden; vielmehr reicht es aus, wenn die so gewonnenen Erkenntnisse für die Abklärung «verwendbar» sind. Von Bedeutung ist ferner, dass eine Kostenübernahme nicht voraussetzt, dass in der Folge eine Leistungszusprache erfolgt; denn es ist einzig verlangt, dass die Massnahme zur Beurteilung des Leistungsanspruchs unerlässlich gewesen ist. Nach der Rechtsprechung sind denn auch unter dem Titel Parteientschädigung die Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich gewesen ist. Zudem hält die Rechtsprechung fest, dass dieser Grundsatz für das Verwaltungsverfahren ausdrücklich in Art. 45 Abs. 1 ATSG festgehalten ist (Ueli Kieser, a.a.O., Rz 19 ff.).

 

13.3   Mit Verfügung vom 7. August 2017 hat es die Beschwerdegegnerin abgelehnt, die Kosten des Privatgutachtens vom 5. Mai 2015 sowie der Stellungnahme vom 26. September 2015 von Dr. med. W.___ zu übernehmen (IV-Nr. 190, S. 1). Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob das durch den Beschwerdeführer veranlasste Parteigutachten von Dr. med. W.___ für die Entscheidfindung unerlässlich gewesen ist und dessen Kosten zu den notwendigen Expertenkosten gehören (vgl. BGE 115 V 62 E. 5 S. 63).

 

13.4   Der Beschwerdeführer hat zwar in der Beschwerde beantragt, die Beschwerdegegnerin habe ihm die Kosten für die Privatbegutachtung von insgesamt CHF 10'100.00 (CHF 9'500 Gutachten, CHF 600.00 Stellungnahme) zu ersetzen (A.S. 6), diesen Antrag jedoch nicht begründet. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid keine Ausführungen gemacht, warum sie die Kosten für die Privatbegutachtung nicht übernehme. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich immerhin sinngemäss, dass die Beurteilung von Dr. med. W.___ bei der Leistungszusprache nicht von Bedeutung gewesen ist. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin für die Entscheidfindung auf die interdisziplinäre Beurteilung von Dres. med. Mm.___ und N.___ abgestellt.

 

13.5   Die Rechtsprechung hat die notwendigen Expertenkosten seit BGE 115 V 62 stets als Bestandteil des Parteientschädigungsanspruchs betrachtet. Voraussetzung ist jedoch – wie vorstehend bereits erwähnt –, dass die Privatbegutachtung notwendig gewesen ist und einen unerlässlichen Bestandteil der materiellen Beurteilung gebildet hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2010 vom 14. April 2010 E. 3 m.H.), wovon hier indes aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht auszugehen ist. Die Voraussetzungen hierfür sind nicht erfüllt, da keine pflichtwidrig unterlassene Abklärung durch die Verwaltung Anlass für das Einholen des Gutachtens von Dr. med. W.___ geboten und dieses weder relevante neue Erkenntnisse gebracht hat noch diese bei der Entscheidfindung der Beschwerdegegnerin verwendet worden sind (s.a. Urteil 8C_531/2014 vom 23. Januar 2015 E. 7 m.H., u.a. auf 9C_178/2010). Die Beschwerdegegnerin hat daher einen Auslagenersatz zu Recht abgelehnt.

 

14.

14.1   Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1’000.00 zurückzuerstatten.

 

14.2   Die Kosten eines Gerichtsgutachtens sind dem Versicherungsträger aufzuerlegen, wenn dieser den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat, so dass das Gericht das Gutachten einholen musste, um die Abklärungslücke zu schliessen (vgl. BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt: Wie ausgeführt (E. II. 8.2.4 hiervor), lagen bei Erlass der angefochtenen Verfügung Gutachten vor, die in diesem Zeitpunkt bereits drei Jahre alt waren. Das psychiatrische Gutachten war zudem hinsichtlich Diagnosestellung wenig präzis.

 

14.3   Vor diesem Hintergrund, und weil auch das vom Beschwerdeführer eingereichte Privatgutachten nicht beweiskräftig ist, hat sich das Versicherungsgericht veranlasst gesehen, ein Gerichtsgutachten einzuholen; dessen Kosten sowie diejenigen für den Dolmetscher und die Auslagen für das Labor von insgesamt CHF 10'166.90 (4'184.15 + 4'396.85 + 621.00 + 964.90) hat die Beschwerdegegnerin zu bezahlen (vgl. BGE 143 V 269). Die Rechnungen der Gutachterstelle T.___, des Dolmetschers und des Labors sind der Beschwerdegegnerin zugestellt worden (A.S. 150, 153); dagegen hat diese keine Einwände erhoben.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. August 2017 wird aufgehoben.

2.    Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.

3.    Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'111.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

4.    Der Antrag des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe ihm die Kosten des Privatgutachtens im Betrag von insgesamt CHF 10'100.00 zu ersetzen, wird abgewiesen.

5.    Die Beschwerdegegnerin hat der Gerichtskasse des Kantons Solothurn die Kosten der gerichtlich angeordneten Begutachtung von insgesamt CHF 10'166.90 zu erstatten.

6.    Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1’000.00 zurückerstattet.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Häfliger