Urteil vom 16. Juli 2018

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti 

Oberrichter Kiefer  

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokat Ozan Polatli

Beschwerdeführer

 

gegen

 

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend Berufliche Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 4. August 2017)


zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

 

1.

1.1     Der 1966 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) reiste am 14. Januar 2008 aus der T.kei in die Schweiz ein (IV-Beleg Nr. [IV-Nr.] 3). Am 29. Juni 2016 meldete er sich unter Hinweis auf seit 2008 bestehende psychische Probleme (Trauma, Angst) und Foltererfahrung in der Türkei bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug (berufliche Integration / Rente) an (IV-Nr. 2). Ausserdem reichte der Beschwerdeführer einen Bericht seines behandelnden Psychiaters vom 27. Januar 2016 (IV-Nr. 4) ein. Mit Vorbescheid vom 18. Juli 2016 (IV-Nr. 7) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Abweisung seiner Leistungsbegehren in Aussicht.

 

1.2     Aufgrund der dagegen am 14. September 2016 und 18. Oktober 2016 erhobenen Einwände (vgl. IV-Nr. 11 S. 1 f. und IV-Nr. 15) holte die Beschwerdegegnerin Berichte bei den behandelnden Ärzten ein (vgl. IV-Nrn. 17 und 23). Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. August 2017 (IV-Nr. 24; Akten-Seiten [A.S.] 2 ff.) an ihrem Vorbescheid fest.

 

2.

2.1     Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 14. September 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren sowie Verfahrensanträge stellen (A.S. 6 ff.):

 

      Rechtsbegehren:

1.    Es sei die Verfügung vom 4. August 2017 vollumfänglich aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die gemäss IVG zustehenden IV-Rentenleistungen auszurichten.

2.    Eventualiter sei die Verfügung vom 4. August 2017 vollumfänglich aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren.

3.    Subeventualiter sei die Verfügung vom 4. August 2017 vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.    Unter o/e-Kostenfolge.

5.    Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden als Rechtsvertreter zu bewilligen.

 

      Verfahrensanträge:

1.    Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.

2.    Es seien sämtliche Akten über den Beschwerdeführer bei der IV-Stelle Solothurn von Amtes wegen beizuziehen.

3.    Es sei dem Beschwerdeführer das Replikrecht zu gewähren.

 

2.2       Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2017 (A.S. 20 f.) auf Abweisung der Beschwerde und reicht die Verfahrensakten ein.

 

2.3       Mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 (A.S. 29 f.) bewilligt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt Advokat Ozan Polatli als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

 

2.4     Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 2. November 2017 an seinen Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vom 14. September 2017 fest (A.S. 32 f.). Mit der Eingabe vom 2. November 2017 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers zudem seine Kostennote ein (A.S. 34 f.), die mit Verfügung vom 9. November 2017 (A.S. 36 f.) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht.

 

2.5     Ebenfalls mit Verfügung vom 9. November 2017 (A.S. 36 f.) ordnet der Präsident des Versicherungsgerichts an, Berichte der Klinik B.___ über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom Juni 2010 (und/oder über stationäre oder ambulante Aufenthalte zu anderen Zeiten) sowie des Ambulatoriums C.___ über die anschliessende (und eine allfällige zu anderen Zeiten erfolgte) ambulante Behandlung einzuholen.

 

2.6     Mit Eingaben vom 13. November 2016 (A.S. 47 ff.) und vom 16. November 2017 (A.S. 40 ff.) reichen die Klinik B.___ und das Ambulatorium C.___ verschiedene medizinische Berichte zu den Akten, welche mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 (A.S. 55) samt Beilagen zur Kenntnisnahme an die Parteien gehen.

 

2.7.    Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.

 

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.

2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

 

2.2     Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).

 

2.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

 

2.4     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

 

2.5     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

 

3.

3.1     Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und auf eine Invalidenrente im Wesentlichen mit der Begründung verneint, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung bereits vor der Einreise in die Schweiz im Jahr 2008 in einem invalidisierenden Ausmass bestanden habe. Bezüglich dieser Erkrankung sei der Versicherungsfall für berufliche Massnahmen sowie eine Invalidenrente vor der Unterstellung in die schweizerische Invalidenversicherung eingetreten, weshalb die versicherungsmässigen Voraussetzungen gemäss Art. 6 IVG nicht erfüllt werden könnten. Daran ändere auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nichts, da eine solche grundsätzlich keinen neuen Versicherungsfall begründe. In Bezug auf die weiteren gestellten Diagnosen sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sowohl die Somatisierungsstörung als auch eine allfällige depressive Episode nicht völlig losgelöst von der posttraumatischen Belastungsstörung zu sehen seien, sodass kein völlig neuer Gesundheitsschaden vorliege und somit auch kein neuer (leistungsauslösender) Versicherungsfall eingetreten sei.

 

3.2     Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zusammenfassend geltend, die Sachverhaltsfeststellungen der Beschwerdegegnerin und die daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen zur Nichtunterstellung unter das IVG seien falsch bzw. eventualiter nicht richtig abgeklärt. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass die Gesundheitseinschränkungen erst in den letzten Jahren und damit deutlich nach der Einreise in die Schweiz (2008) das erforderliche invalidisierende Ausmass erreicht hätten – zu einem Zeitpunkt also, als der Beschwerdeführer die versicherungsmässigen Voraussetzungen gemäss Art. 9 IVG und Art. 36 IVG i.V.m. dem türkischen Sozialversicherungsabkommen und der Flüchtlingskonvention bereits erfüllte habe. Die (nicht belegte) Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, wonach die Invalidität bereits in der Türkei eingetreten sei, sei insbesondere auch deshalb nicht wahrscheinlich, weil eine posttraumatische Belastungsstörung eben oft nicht unmittelbar nach dem traumatisierenden Erlebnis, sondern erst Monate oder Jahre später eintrete und sich erst über Jahre chronifizieren könne. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass erst die Flucht in die Schweiz und die Lebensumstände als Asylsuchender in der Schweiz sowie die hier gemachten Erfahrungen, welche der Beschwerdeführer (erneut) als erniedrigend empfunden habe, Auslöser für die Diagnosen und die heutige Invalidität gewesen seien. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz in den Jahren 2013 bis 2015 rund zwei Jahre lang erwerbstätig gewesen sei, spreche für eine erst danach eingetretene Invalidität. Die IV-Stelle bestreite die heutige Invalidität des Beschwerdeführers zu Recht nicht. Für den (bestrittenen) Fall, dass die Arbeitsunfähigkeit noch nicht als dauerhaft eingestuft werde, seien dem Beschwerdeführer zumindest die gemäss IVG zustehenden beruflichen Eingliederungsmassnahmen inkl. Taggelder zu gewähren. Subeventualiter sei auf jeden Fall festzustellen, dass der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei, zumal auch noch weitere Diagnosen erhoben worden seien, und die Sache sei zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

 

4.       Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. August 2017 (IV-Nr. 24; A.S. 2 ff.) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine Rente der Invalidenversicherung zu Recht verneint hat. Dabei ist unter den Parteien insbesondere strittig (vgl. E. II. 3 hievor), ob der Beschwerdeführer die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt. Diese sind zum einen im IVG geregelt (vgl. nachstehende E. II. 4.1). Zum andern ist zur Beantwortung dieser Frage – infolge der türkischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers (vgl. den Ausländerausweis [Niederlassungsbewilligung C seit 15. Juli 2014] in IV-Nr. 3) – vorliegend das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und der Türkei zu beachten (vgl. nachstehende E. II. 4.2). Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, er sei am 13. Juni 2014 durch das Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) als Flüchtling anerkannt worden (Beschwerde, S. 4 [A.S. 9]), womit die Flüchtlingskonvention und der dazugehörige Bundesbeschluss (vgl. dazu nachstehende E. II. 4.3) zur Anwendung gelangten.

 

4.1

4.1.1  In Bezug auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung sieht Art. 6 Abs. 2 IVG für (über 20jährige) ausländische Staatsangehörige vor, dass diese grundsätzlich nur anspruchsberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben.

 

4.1.2  Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht nach Art. 9 Abs. 1bis IVG frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder die freiwillige Versicherung (vgl. Art. 1b IVG i.V.m. Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]) und endet spätestens mit dem Ende der Versicherung.

 

4.1.3  Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente haben gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG nur jene Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.

 

4.1.4  Für ausserordentliche Invalidenrenten richtet sich die Anspruchsberechtigung für Schweizer Bürger nach Art. 39 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 42 AHVG: Demnach haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind, Anspruch auf eine ausserordentliche Rente (Art. 42 Abs. 1 AHVG). Invalide Ausländer und Staatenlose können nach Art. 39 Abs. 3 IVG ebenfalls einen Anspruch auf eine ausserordentliche Rente erwerben, sofern sie als Kinder die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 3 IVG erfüllt haben.

 

4.2

4.2.1  Nach Art. 9 Ziff. 1 des am 1. Januar 1969 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 (SR 0.831.109.763.1; nachfolgend: Abkommen) steht türkischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz wohnen, ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung zu, wenn sie unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Versicherung entrichtet haben.

 

4.2.2  Türkische Staatsangehörige haben gemäss Art. 10 Ziff. 1 des Abkommens unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ordentlichen Renten der schweizerischen Invalidenversicherung.

 

4.2.3  Nach Art. 11 des Abkommens haben türkische Staatsangehörige zudem unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ausserordentlichen Renten der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, im Falle einer Altersrente ununterbrochen während mindestens zehn Jahren und im Falle einer Hinterlassenenrente, einer Invalidenrente oder einer diese Leistungen ablösenden Altersrente ununterbrochen während mindestens fünf Jahren in der Schweiz gewohnt haben.

 

4.3

4.3.1  Das am 21. April 1955 für die Schweiz in Kraft getretene Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK], SR 0.142.30; zur Anwendbarkeit siehe auch Art. 58 f. des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]) regelt in Art. 24 Ziff. 1 lit. b, dass die vertragsschliessenden Staaten den rechtmässig auf ihrem Gebiet sich aufhaltenden Flüchtlingen in Bezug auf die soziale Sicherheit (einschliesslich der gesetzlichen Bestimmungen über Invalidität) die gleiche Behandlung wie Einheimischen gewähren. Auf diese self-executing-, d.h. innerstaatlich unmittelbar anwendbare Bestimmung können sich Leistungsansprechende ab dem Datum der Anerkennung als Flüchtling, nicht aber rückwirkend, berufen (BGE 136 V 33 E. 3.2.1 S. 36 mit weiteren Hinweisen). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 24 Ziff. 1 lit. b/ii FK besondere durch die Landesgesetzgebung des Aufenthaltslandes vorgeschriebene Bestimmungen, die Leistungen oder Teilleistungen ausschliesslich aus öffentlichen Mitteln vorsehen, sowie Zuwendungen an Personen, die die Bedingungen für die Auszahlung einer normalen Rente nicht erfüllen.

 

4.3.2  Art. 1 Abs. 1 des (mit Blick auf die Flüchtlingskonvention und gestützt auf Art. 34quater aBV [heute Art. 112 BV] erlassenen) Bundesbeschlusses vom 4. Oktober 1962 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (FlüB, SR 831.131.11) statuiert, dass Flüchtlinge und Staatenlose mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf eine ordentliche Rente der Alters- und Hinterlassen- sowie der Invalidenversicherung haben. Gleiches gilt für ausserordentliche Renten, wenn sich die Flüchtlinge unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 1 Abs. 2 FlüB).

 

4.3.3  In Bezug auf Eingliederungsmassnahmen bestimmt Art. 2 Abs. 1 FlüB, dass erwerbstätige Flüchtlinge mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung haben, wenn sie unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität Beiträge an die Invalidenversicherung entrichtet haben. Nichterwerbstätige Flüchtlinge mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben nach Art. 2 Abs. 2 FlüB unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, wenn sie sich unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz aufgehalten haben.

 

4.3.4  Rechtsprechungsgemäss lassen sich Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung unter die in der Vorbehaltsklausel gemäss Art. 24 Ziff. 1 lit. b/ii FK erwähnten «Zuwendungen» (vgl. E. II. 4.3.1 hievor) subsumieren. Art. 2 FlüB, welcher den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bei anerkannten Flüchtlingen an strengere versicherungsmässige Voraussetzungen knüpft als bei Einheimischen, verletzt daher das in der Flüchtlingskonvention statuierte Prinzip der Gleichbehandlung (vgl. Art. 24 Ziff. 1 Satz 1) nicht (zum Ganzen: BGE 136 V 33 Regeste b und E. 5 S. 40 ff. mit weiteren Hinweisen auf Judikatur, Literatur und Materialien).

 

5.

5.1     Aus den soeben dargelegten Rechtssätzen ergibt sich für den Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen, dass dieser (mitunter) entweder eine Mindestbeitragszeit von einem Jahr vor Eintritt der Invalidität (Art. 9 Ziff. 1 Abkommen; vgl. E. II. 4.2.1) oder zumindest eine Beitragsentrichtung unmittelbar vor Eintritt der Invalidität (Art. 2 Abs. 1 FlüB) bzw. eine Mindestaufenthaltsdauer in der Schweiz von einem Jahr vor Eintritt der Invalidität (Art. 2 Abs. 2 FlüB; vgl. E. II. 4.3.3) voraussetzt. Unabhängig davon, ob vorliegend die versicherungsmässigen Voraussetzungen gemäss Sozialversicherungsabkommen mit der Türkei oder aber – im Falle der behaupteten Anerkennung als Flüchtling – nach Flüchtlingskonvention und FlüB Vorrang haben, ist zu ihrer Beurteilung (in beiden Varianten) der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität entscheidend.

 

5.2     Gleiches gilt grundsätzlich auch in Bezug auf den strittigen Rentenanspruch des Beschwerdeführers: Sowohl das Sozialversicherungsabkommen (Art. 10 Ziff. 1 Abkommen; vgl. E. II. 4.2.2) als auch der Bundesbeschluss (Art. 1 Abs. 1 FlüB; vgl. E. II. 4.3.2) sehen bezüglich ordentlichen Invalidenrenten eine Gleichbehandlung mit Schweizer Bürgern vor, womit die in Art. 36 Abs. 1 IVG normierte Mindestbeitragszeit von drei Jahren vor Eintritt der Invalidität (vgl. E. II. 4.1.3) auch im Falle des Beschwerdeführers zur Anwendung gelangt. Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz am 14. Januar 2008 (IV-Nr. 3) ab dem Jahr 2010 Beiträge an die 1. Säule als Nichterwerbstätiger geleistet hat (vgl. IK-Auszug in IV-Nr. 6 S. 2). Die Frage nach dem Zeitpunkt des Invaliditätseintritts ist demnach auch zur Beurteilung des Anspruches auf eine ordentliche Invalidenrente zentral.

 

5.3     Hingegen kann ein Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente bereits an dieser Stelle verneint werden. Zwar erfüllt der Beschwerdeführer die im Moment der Geltendmachung (mit Anmeldung zum Leistungsbezug am 29. Juni 2016 [IV-Nr. 2]) vorausgesetzte fünfjährige Wohnsitz- bzw. Aufenthaltsdauer und ist darüber hinaus den Schweizer Bürgern in der Anspruchsberechtigung gleichgestellt (Art. 11 Abkommen [vgl. E. II. 4.2.3] und Art. 1 Abs. 2 FlüB [vgl. E. II. 4.3.2]). Das damit einhergehende Erfordernis nach Art. 39 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 42 AHVG (gleiche Versicherungsdauer wie sein Jahrgang; vgl. E. II. 4.1.4) kann der 1966 geborene Beschwerdeführer mit Blick auf die erst 2008 erfolgte Einreise in die Schweiz (vgl. IV-Nr. 3 und vorstehende E. I. 1.1) jedoch nicht erfüllen. Der Beschwerdeführer hat folglich keinen Anspruch auf eine ausserordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung.

 

6.       Im Zusammenhang mit der zu prüfenden Frage nach dem Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (vgl. E. II. 5.1 f. hievor) sind im Wesentlichen folgende medizinische Unterlagen von Belang:

 

6.1     Gemäss Austrittsbericht der Dres. med. D.___, Assistenzärztin, und E.___, Oberarzt, vom 6. Juli 2010 (A.S. 42 ff.) war der Beschwerdeführer vom 17. bis am 30. Juni 2010 auf der allgemeinpsychiatrischen Station der Klinik B.___ unter der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) hospitalisiert. Anamnestisch hielten die Ärzte fest, der Patient sei zusammen mit seiner Familie seit dem 18. Januar 2008 in der Schweiz. Er sei zusammen mit seiner Frau und dem 20-jährigen Sohn aus politischen Gründen in die Schweiz geflohen. Vorerst habe er in einer Wohnung für Asylsuchende in [...] gewohnt, später sei er mit Frau und Sohn in die Asylunterkunft nach [...] geschickt worden. Der andere Sohn lebe in [...]. Früher sei der Beschwerdeführer in der Türkei politisch sehr aktiv gewesen als Leiter in einer kurdischen Partei. Er habe in seinem Heimatland traumatische Erlebnisse gehabt, sei mehrmals von der Polizei festgenommen und mit dem Tod bedroht worden. Beruflich sei er Absolvent einer Fachhochschule für Klimatechnik; er sei Christ. Nun leide er gemäss eigenen Angaben unter Albträumen, Schlafstörungen, starken Ängsten und Gedankenkreisen. In letzter Zeit fühle er sich verunsichert und habe oft Suizidgedanken. Im Januar 2010 sei er drei Tage im Kantonsspital in [...] hospitalisiert gewesen, da er die Situation nicht mehr ausgehalten habe. Er habe Phasen mit Stimmenhören und innerer Unruhe. In den Albträumen begegne er oft der (türkischen) Polizei (A.S. 42 f.).

 

Zum Psychostatus bei Eintritt führten Dres. med. D.___ und E.___ aus, der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar, wach und zu allen vier Ebenen orientiert. Während des Gesprächs hätten keine Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen beobachtet werden können. Das formale Denken sei kohärent, zum Teil verlangsamt. Im Kontakt wirke der Beschwerdeführer ratlos, hilflos und verzweifelt. Es gebe keine Anhaltspunkte für Wahn, der Patient gebe an, unter Stress Geräusche zu hören, welche ihm Angst machten. Seit Wochen sei eine anhaltende depressive Verstimmung mit Ängsten, Gedankenkreisen und Sinnlosigkeit vorhanden. Trotz passiven Todeswünschen, «aber auch Suizidgedanken und -handlungen», habe sich der Beschwerdeführer im Gespräch von Suizidalität gut distanzieren können (A.S. 43). Im Verlauf hätten anfänglich Angst und Panik sowie aggressive Gedanken gegenüber der Polizeigewalt in der Türkei bestanden. Auf der Station seien in den ersten Nächten Unruhezustände festgestellt worden, tagsüber seien unter medikamentöser Behandlung keine Probleme aufgetreten, der Beschwerdeführer sei sehr hilfsbereit zu den Mitpatienten gewesen und habe mit Freude seine Therapien wahrnehmen können. Anamnese und klinische Merkmale sprächen deutlich für eine posttraumatische Belastungsstörung. Zur weiteren Behandlung sei der Patient ans Ambulatorium C.___ weiter gewiesen worden (A.S. 43 f.).

 

6.2     Anlässlich des Erstgesprächs am 1. Juli 2010 im Ambulatorium C.___ habe der Beschwerdeführer gemäss Bericht von med. pract. F.___, Assistenzarzt, und med. pract. G.___, Oberärztin, vom 8. Juli 2010 (A.S. 47 f.) berichtet, dass er aktuell wieder verstärkt an den Krieg in seinem Land (Kurdistan, Staatsgebiet der Türkei) denken müsse. Vor vielen Jahren seien von seiner Familie sieben Personen verhaftet und exekutiert worden. Weiter berichte der Beschwerdeführer von Träumen, in denen er von der Polizei verhaftet werde und zum russischen Roulette mit einer Pistole gezwungen werde; erst im Nachhinein sei er darüber aufgeklärt worden, dass die Waffe ungeladen sei. Weitere Trauminhalte seien körperliche Misshandlung und das Einsperren in einen Raum, in dem sich eine Pressdecke senke. Aufgrund der Übersetzungsproblematik habe im Erstgespräch nicht eindeutig geklärt werden können, ob der Beschwerdeführer diese Zustände selbst erlebt habe. Auch sei unklar, warum der Beschwerdeführer mit der Ehefrau zurück ins Asylzentrum [...] gezogen sei. Im Kontakt sei der Beschwerdeführer offen, deutlich aufgeregt, wach und allseits orientiert. Er gebe Konzentrationsstörungen in den letzten Wochen an. Im formalen Denken sei der Beschwerdeführer stark grübelnd (er habe immer wieder Situationen «des Krieges» vor sich) und äussere Befürchtungen (betreffend Verfolgung durch die Staatsmacht). Wahn, Sinnestäuschungen und Ich-Störungen würden verneint. Im Affekt sei der Beschwerdeführer mittelgradig deprimiert und mittelgradig ängstlich. Er gebe sich selbst als innerlich unruhig und affektlabil an. Im Antrieb sei er verarmt, wirke auf den Referenten allerdings motorisch deutlich unruhig. Weiter gebe er einen sozialen Rückzug und Durchschlafstörungen an; von Suizidalität distanziere er sich. Aus psychiatrischer Sicht würden ein Geschehen von ausserordentlicher Bedrohung, anhaltende Erinnerung durch aufdringliche Nachhallerinnerungen sowie sich wiederholende, mit der Belastung zusammenhängende Träume für eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) sprechen. Weiter seien Ein- und Durchschlafstörungen, Konzentrationsschwierigkeiten und Hypervigilanz vorhanden (A.S. 47).

 

6.3     Im ärztlichen Bericht an das Bundesamt für Migration vom 24. September 2010 (A.S. 51 ff.) gaben med. pract. F.___ und med. pract. G.___ die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) an und hielten fest, das zunächst weitestgehend stabile Zustandsbild habe sich im Verlauf der Behandlung verschlechtert. Nach drei Sitzungen habe der Beschwerdeführer über ein zunehmendes Schwindelgefühl und Luftnot geklagt. Die Schlafstörungen würden verstärkt auftreten. Er sei im Gespräch noch unruhiger als in den letzten Sitzungen. Die enge Wohnsituation im Asylzentrum belaste ihn zusätzlich. Der Beschwerdeführer benötige Psychotherapie (kognitiv-verhaltenstherapeutische Interventionen) und Psychopharmakotherapie. Aus psychiatrisch-medizinischer Sicht sei davon auszugehen, dass es bei einer Rückführung des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland zu einer Exazerbation der Erkrankung kommen könnte (A.S. 52 f.).

 

6.4     Der von den Dres. med. H.___, Oberärztin, und I.___, Assistenzärztin, verfassten Epikrise zur Behandlung im Ambulatorium C.___ vom 1. Juli 2010 bis 14. November 2011 (A.S. 49 f.) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie zwischenzeitlich in einer Wohnung in [...] lebe. Im August 2010 sei die Ausschaffung beschlossen worden, die Familie habe jedoch Rekurs eingelegt und seit September 2010 den Status N (laufendes Asylverfahren). Der Beschwerdeführer leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) nach politischer Verfolgung und Folterungen in der Türkei. Im Verlauf der Behandlung habe eine Stabilisierung des psychischen Zustandes erreicht werden können, sodass zum aktuellen Zeitpunkt keine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mehr notwendig sei. Im Fall eines ablehnenden Asylentscheids müsse jedoch im weiteren Verlauf mit einer erneuten Destabilisierung gerechnet werden. Die ambulante Behandlung werde daher im gegenseitigen Einverständnis bei stabilisiertem psychischem Zustandsbild nach Einstellung auf Mirtazapin (Remeron) abgeschlossen (A.S. 49).

 

6.5     Vom 2. bis 4. Oktober 2012 erfolgte gemäss Austrittsbericht von Dr. med. J.___, stellvertretender Chefarzt, und med. pract. K.___, Assistenzärztin, vom 20. November 2012 (A.S. 45 f.) eine zweite Hospitalisation des Beschwerdeführers in der allgemeinpsychiatrischen Abteilung der Klinik B.___ unter der Diagnose «akute Suizidalität im Rahmen einer psychosozialen Belastungssituation und anamnestisch posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1)». Der Beschwerdeführer habe sich selber beim Empfang gemeldet und über den starken Wunsch berichtet, sich und sein Zuhause anzuzünden und sich dabei zu suizidieren. Am Vormittag sei dieses Gefühl noch tolerierbar gewesen, nun sei es aber unerträglich, sodass er bei seiner Ehefrau deponiert habe, dass er in die Klinik gehe. Nach seinem letzten Aufenthalt in der Klinik (Juni 2010) sei es ihm besser gegangen (A.S. 45 f.). Zum Psychostatus bei Eintritt hielten die behandelnden Ärzte fest, dass der Beschwerdeführer im Affekt ratlos, deprimiert und hilfesuchend gewirkt habe. Eine innere Anspannung sei spürbar gewesen; er habe offen über akute Suizidalität berichtet. Anlässlich des Erstgesprächs (mit Übersetzerin) am folgenden Morgen (3. Oktober 2012) habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er sehr böse sei auf die Asylbetreuerin in seiner Wohngemeinde [...], weil sie ihm seit zwei Jahren eine neue Wohnung verspreche und ihm am Vortag mitgeteilt habe, dass seine jetzige Wohnung nur renoviert werde und es vorerst keinen Umzug gebe. Die aktuelle Wohnung sei seiner Meinung nach jedoch feucht und entspreche nicht dem durchschnittlichen schweizerischen Standard. Er sei ein kranker Mann und könne deshalb nicht in einer solchen Wohnung leben. Schliesslich habe der Beschwerdeführer mehrmals betont, dass, wenn man ihm keine neue Wohnung besorge, er entweder sich selbst oder die Asylbetreuerin umbringen wolle, da sich niemand für seine Probleme interessiere. Der Beschwerdeführer habe sich an diesem Tag uneinsichtig und nicht absprachefähig bezüglich Selbst- und Fremdgefährdung gezeigt. Am folgenden Tag (4. Oktober 2012) habe der Beschwerdeführer seinen Anwalt kontaktiert und danach den Austritt aus der Klinik gewünscht. Nach einem längeren Gespräch, in dem der Beschwerdeführer sich schliesslich von Selbst- und Fremdgefährdung habe distanzieren können, sei er in die vorbestehenden Verhältnisse entlassen worden (A.S. 46).

 

6.6     Am 22. Januar und 12. Februar 2013 fand ein psychiatrisches Konsilium im Ambulatorium L.___ statt (vgl. IV-Nr. 23 S. 5 ff.). In ihrem Bericht vom 12. Februar 2013 hielten Dr. med. M.___, Oberärztin, und lic. phil. N.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, folgende Diagnosen fest (IV-Nr. 23 S. 5):

 

Chronische Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) nach Folter und politischer Verfolgung

Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)

 

Die Überweisung durch den Hausarzt sei zwecks Evaluation weiterer Therapieoptionen erfolgt, da die physiotherapeutische Schmerzbehandlung und Neuraltherapie sowie die seit April 2012 stattfindenden zweiwöchentlichen psychiatrischen Konsultationen bei Dr. med. O.___ in [...] mehr oder weniger erfolglos geblieben seien (IV-Nr. 23 S. 5).

 

Der Beschwerdeführer berichte, dass er die Erinnerungen an die erlebte Gewalt und Folter nicht vergessen könne und diese sich ihm oft aufdrängten. Er leide sehr darunter, dass er in seiner Würde verletzt worden sei. Er leide zudem unter den schwierigen Lebensbedingungen als Asylsuchender mit unsicherem Aufenthaltsstatus. Seit 28 Monaten lebten er und seine Familie in schlechten Wohnverhältnissen. Das Haus sei alt und feucht, die Küche nur rudimentär ausgestattet und Duschgelegenheit gebe es nur draussen und in einem ungeheizten Raum. Er fühle sich erniedrigt und behandelt wie ein Tier. Körperlich leide er unter Brustschmerzen, morgens habe er Nasenbluten. Bezüglich der chronischen dorsalen Schmerzen im Bereich der Oberschenkelmuskulatur habe sich objektiv nach Untersuchungen kein klinisches Korrelat finden lassen. Wegen eines zervicothorakalen Schmerzsyndroms sei er 2010 in [...] hospitalisiert gewesen, es sei keine ursächliche Pathologie gefunden worden (IV-Nr. 23 S. 6). Mit der Entstehung der kurdischen Partei 1978 sei er politisch aktiv geworden. Verwandte von ihm seien getötet worden im Befreiungskampf der Kurden. Sein Vater sei verhaftet worden. Er selber sei 1979 erstmals von der Polizei festgenommen worden. Er sei wiederholt verhaftet und mit Schlägen und Elektroschocks gefoltert worden. Einmal sei er von Zivilpolizisten in die Berge entführt und sexuell gefoltert worden (IV-Nr. 23 S. 6 f.).

 

In der fachärztlichen Beurteilung wird sodann ausgeführt, beim Beschwerdeführer seien die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung infolge von politischer Verfolgung und Folter erfüllt. Er beschreibe Intrusionen mit sich aufdrängenden Erinnerungen an traumatische Erlebnisse und Vermeidungsverhalten; er möchte die Erinnerungen vergessen und vermeide Gespräche darüber. Weiter leide er unter Symptomen der Übererregung und Hyperarousal mit Anspannung, Angst und Schlaflosigkeit. Im Rahmen der aktuellen belastenden Lebenssituation mit unsicherem Aufenthaltsstatus als Asylsuchender sei nicht von einer Besserung der Erkrankung auszugehen. Prognostisch könne die Erkrankung momentan gegebenenfalls stabilisiert werden. Anlässlich des zweiten Termins hätten Dr. med. M.___ und lic. phil. N.___ mit dem Beschwerdeführer sein Krankheitsverständnis und seine Behandlungserwartungen in Bezug auf eine mögliche Schmerztherapie geklärt. Der Beschwerdeführer habe seine Angst geäussert, dass bei der erlebten Folter organisch etwas zerstört worden sei. Mittels Psychoedukation habe man beim Beschwerdeführer dahingehend Verständnis schaffen können, dass nach somatischen Abklärungen ohne Befund für seine Schmerzen zwar keine ursächlichen organischen Schäden hätten festgestellt werden können, er aber trotzdem unter einer Schmerzstörung leide. Zur Zeit könne keine additionale Behandlung angeboten werden (IV-Nr. 23 S. 7).

 

6.7     Dr. med. P.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bei dem der Beschwerdeführer seit Oktober 2015 in ambulanter Behandlung stehe, hielt mit Bericht vom 27. Januar 2016 folgende Diagnosen fest (IV-Nr. 4):

 

Posttraumatische Belastungsstörung, ICD-10: F43.1

Mittelgradige bis schwere depressive Episode, ICD-10: F32.1/2

Undifferenzierte Somatisierungsstörung, ICD-10: F45.1

 

Der Beschwerdeführer sei politischer Flüchtling aus der Türkei und habe jahrelang Folter und Bedrohungen erlebt. Er leide seither unter Flashbacks, Ängsten und Schreckhaftigkeit, Verfolgungswahn, häufigen Stimmungstiefs, innerer Unruhe, Anspannung, chronischen Schmerzen im Hüftbereich, welche in die Beine hinabstrahlten (bisher kein organischer Befund), chronischer Schlafstörung und Albträumen. Es bestehe zurzeit eine latente Suizidalität. Aufgrund der aktuellen Symptomatik sei der Beschwerdeführer nur bedingt belastbar. In geschütztem Rahmen sei er zu 50 % arbeitsfähig. Auf dem ersten Arbeitsmarkt wäre er zu 100 % arbeitsunfähig.

 

6.8     Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin meldete Dr. med. P.___ mit Bericht vom 30. Januar 2017 (IV-Nr. 17), dass der Beschwerdeführer bis im April 2016 bei ihm in psychiatrischer Behandlung gestanden habe. Diese sei auf Wunsche des Beschwerdeführers alsdann beendet worden. Als Diagnosen gab er an (IV-Nr. 17 S. 2):

 

Posttraumatische Belastungsstörung, ICD-10: F43.1

Mittelgradige depressive Episode, ICD-10: F32.1

Undifferenzierte Somatisierungsstörung, ICD-10: F45.1

 

Zu den angegebenen Beschwerden führte der behandelnde Psychiater aus, der (seit 2014 in [...] wohnhafte) Beschwerdeführer klage über permanente Schmerzen im linken Bein; diese seien psychosomatischer Natur. Der Patient beschreibe die Schmerzen bei einer 9 auf der Schmerzskala (10 = negatives Extrem). Er leide zudem seit Jahren unter Schlafstörungen, habe permanent das Gefühl, beobachtet oder verfolgt zu werden. Er zeige grosse Stressreaktionen, sobald er im Zug oder in der Stadt Polizisten begegne, erstarre dann vor Angst und könne sich erst beruhigen, wenn die Polizisten sich entfernten. Er habe viele Albträume mit gewaltvollem Inhalt (IV-Nr. 17 S. 3). In Bezug auf die erhobenen Befunde wiederholte Dr. med. P.___ das im Bericht vom 27. Januar 2016 (vgl. IV-Nr. 4 und E. II. 4.7 hievor) Ausgeführte (vgl. IV-Nr. 17 S. 3). Zu therapeutischen Massnahmen und Prognose hielt der Facharzt abschliessend fest, der Beschwerdeführer leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, doch für eine Traumatherapie sei er noch nicht bereit gewesen. Er denke, dass sich beim Zustand des Beschwerdeführers nicht viel verändern werde. Der 50%ige Arbeitseinsatz im geschützten Rahmen (in der Institution Q.___; vgl. IV-Nr. 17 S. 2 in fine) sei für ihn bewältigbar gewesen (IV-Nr. 17 S. 4).

 

6.9     Die Hausärztin des Beschwerdeführers, med. pract. R.___, hielt auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin mit Bericht vom 28. März 2017 (IV-Nr. 23) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (IV-Nr. 23 S. 1):

 

Chronische posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) nach Folter

Somatoforme Schmerzstörung

 

Diese Diagnosen bestünden seit «mindestens 2014 (seither bei mir in Behandlung)». Des Weiteren habe der Beschwerdeführer seit 2016 eine Lebersteatose und 2014 habe sich eine Trommelfellperforation links ereignet; beide Diagnosen seien jedoch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 23 S. 1). Anamnestisch leide der Beschwerdeführer an Schwächegefühl, Schmerzen im ganzen Körper, Konzentrationsstörungen, Angstgefühlen, verminderter körperliche Belastbarkeit und sozialer Phobie. Als Befund sei eine schwere posttraumatische Belastungsstörung zu erheben – der Beschwerdeführer sei Folteropfer (Kurde). Die empfohlene psychiatrische Behandlung werde vom Beschwerdeführer teilweise verweigert. Eine ergänzende psychiatrische Beurteilung sei angezeigt (IV-Nr. 23 S. 2). Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers betrage 50 – 100 % (IV-Nr. 23 S. 4).

 

7.

7.1     Der Beschwerdeführer macht geltend, er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. E. II. 3.2). Die Beschwerdegegnerin geht ebenfalls und – ausweislich der Akten ohne nähere Prüfung – von dieser Diagnose aus (vgl. E. II. 3.1). Da der Krankheitsverlauf und damit auch der (vorliegend strittige) Eintritt der Invalidität massgebend von der konkreten Gesundheitsschädigung abhängen, ist das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung daher im (vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten [vgl. E. II. 2.4]) gerichtlichen Verfahren zu überprüfen:

 

7.2     Eine posttraumatische Belastungsstörung (nachfolgend auch: PTBS) gemäss ICD-10: F43.1 (<http://www.dimdi.de/static/de/klassi/icd-10-who/kodesuche/onlinefassungen/htmlamtl2013/block-f40-f48.htm>) entsteht «als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. [...] Typische Merkmale sind das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träumen oder Alpträumen, die vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit auftreten. Ferner finden sich Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten». Als weitere Kriterien genannt werden Amnesie oder «anhaltende Symptome einer erhöhten psychischen Sensitivität und Erregung [...] mit zwei oder mehr der folgenden Merkmale: (a) Ein- und Durchschlafstörungen (b) Reizbarkeit oder Wutausbrüche (c) Konzentrationsschwierigkeiten (d) Hypervigilanz (e) erhöhte Schreckhaftigkeit». Zudem entwickelt sich das Leiden mit einer Latenz von in der Regel wenigen Wochen bis höchstens sechs Monaten. «Bei wenigen Patienten nimmt die Störung über viele Jahre einen chronischen Verlauf und geht dann in eine andauernde Persönlichkeitsänderung (F62.0) über» (Horst Dilling / Harald J. Freyberger [Hrsg.], Taschenführer zur ICD-10 Klassifikation psychischer Störungen, 6. Aufl. 2013, S. 173 ff.; Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2013 vom 25. Februar 2014, E. 4.3.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 142 V 342 E. 5.1 S. 345 f.).

 

7.3     Ausweislich der bis ins Jahr 2010 zurückreichenden medizinischen Akten wurde eine PTBS erstmals anlässlich des stationären Aufenthalts vom 17. bis 30. Juni 2010 auf der allgemeinpsychiatrischen Station der Klinik B.___ diagnostiziert, da Anamnese (A.S. 42 f.) und klinische Merkmale (A.S. 43) aus psychiatrischer Sicht «deutlich» dafürsprechen würden (vgl. auch E. II. 6.1). In der anschliessenden Nachbehandlung im Ambulatorium C.___ vom 1. Juli 2010 bis 14. November 2011 wurde das Vorliegen der Kriterien einer PTBS (Geschehen von ausserordentlicher Bedrohung; anhaltende Erinnerung durch aufdringliche Nachhallerinnerungen; sich wiederholende, mit der Belastung zusammenhängende Träume; Ein- und Durchschlafstörungen; Konzentrationsschwierigkeiten und Hypervigilanz [A.S. 47; vgl. E. II. 6.2]; zu den diagnostischen Kriterien im Einzelnen siehe Dilling / Freyberger, a.a.O., S. 174 f., und E. II. 7.2 hievor) bestätigt und durch die behandelnden Ärzte unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden sowie gestützt auf Anamnese und klinische Befunde nachvollziehbar und schlüssig begründet (zum Beweiswert eines Arztberichtes siehe E. II. 2.5). Auch im Bericht des Ambulatoriums L.___ vom 12. Februar 2013 wird einleuchtend dargelegt, dass die Kriterien für das Vorliegen einer PTBS erfüllt sind (IV-Nr. 23 S. 5 ff.; vgl. E. II. 6.6). Psychiater Dr. med. P.___, der den Beschwerdeführer von Oktober 2015 bis April 2016 ambulant behandelte, bestätigt aus fachärztlicher Sicht die Diagnose einer PTBS ebenfalls (Bericht vom 27. Januar 2016 und 30. Januar 2017 [IV-Nrn. 4 und 17]; vgl. E. II. 6.7 f.); ebenso gestützt wird sie von Seiten der Hausärztin des Beschwerdeführers (siehe Bericht von med. pract. R.___ vom 28. März 2017 [IV-Nr. 23 S. 1 ff.; vgl. E. II. 6.9]).

 

Soweit im Bericht von med. pract. F.___ und med. pract. G.___ vom 24. September 2010 an das Bundesamt für Migration – anders als in ihrem Bericht vom 8. Juli 2010 (A.S. 47 f.; vgl. E. II. 6.2) – nicht mehr von einer PTBS, sondern von einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) die Rede ist (A.S. 51 ff.), ist darin keine Abkehr von bzw. kein Widerspruch zur ursprünglichen Diagnose zu erblicken. Vielmehr geht gemäss ICD-10 Klassifikation einer Persönlichkeitsänderung nach ICD-10: F62.0 oft eine PTBS voraus; die Symptome dieser beiden Störungen können sich überlappen und die Persönlichkeitsänderung stellt den chronischen Verlauf einer posttraumatischen Belastungsstörung dar (Dilling / Freyberger [Hrsg.], a.a.O., S. 251 f.; siehe auch die entsprechenden Ausführungen zur PTBS in vorstehender E. II. 7.2). Es erscheint daher als überwiegend wahrscheinlich, dass med. pract. F.___ und med. pract. G.___ im Verlauf der weiteren Behandlung von einer Chronifizierung der PTBS ausgegangen sind und dies als eine Verschlimmerung bzw. Veränderung in dem Sinne eingeschätzt haben, als nunmehr das Mass einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung erreicht sei. Letzteres erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich, zumal die zeitlich nachfolgenden ärztlichen Einschätzungen zwar mitunter auch von einem chronischen Verlauf der PTBS ausgehen (vgl. E. II. 6.6 und 6.9), jedoch keine Verschlechterung in Richtung Persönlichkeitsänderung postulieren. Letztlich kann die Frage allerdings offenbleiben, da die Symptomatik und die damit verbundenen Beeinträchtigungen ähnlich beurteilt werden.

 

Es kann demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung gemäss ICD-10: F43.1 oder – mit vergleichbaren Auswirkungen – an einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung nach ICD-10: F62.0 leidet (nachfolgend wird der besseren Lesbarkeit halber jeweils lediglich die Diagnose PTBS aufgeführt).

 

7.4     Weiter geht aus den medizinischen Berichten eindeutig ein Konnex zwischen der PTBS und den anamnestisch erhobenen Gewalt- und Foltererfahrungen des Beschwerdeführers in der Türkei hervor: So stehen die gewaltvollen und als «traumatisch» bezeichneten Erlebnisse des Beschwerdeführers im Zentrum des Arztberichtes zum stationären Aufenthalt im Juni 2010 auf der allgemeinpsychiatrischen Station der Klinik B.___ und auch hinsichtlich Verlauf führen Dres. med. D.___ und E.___ aus, es hätten anfänglich Angst und Panik sowie aggressive Gedanken gegenüber «der Polizeigewalt in der Türkei» bestanden (A.S. 43; vgl. E. II. 6.1). Auch das Erstgespräch am 1. Juli 2010 im Ambulatorium C.___ drehte sich schwergewichtig um kriegerische Auseinandersetzungen in der Türkei und damit zusammenhängende Erlebnisse bzw. Trauminhalte des Beschwerdeführers (A.S. 47; vgl. E. II. 6.2); in der Epikrise des Ambulatoriums C.___ wurde nach Abschluss der fast eineinhalbjährigen Nachbehandlung die Diagnose PTBS (ICD-10: F43.1) mit dem Zusatz «nach politischer Verfolgung und Folterung in der Türkei» gestellt. Dieser Zusammenhang lässt sich ebenso klar dem Bericht des Ambulatoriums L.___ entnehmen: Die Kriterien für eine PTBS «infolge von politischer Verfolgung und Folter» seien erfüllt (IV-Nr. 23 S. 7; vgl. E. II. 6.6). Schliesslich geht auch Dr. med. P.___ von einem solchen Konnex aus, wenn er zusammenfassend festhält, der Beschwerdeführer sei politischer Flüchtling aus der Türkei und habe jahrelang Folter und Bedrohung erlebt und alsdann anfügt, «seither» leide er unter verschiedenen (für eine PTBS charakteristischen [vgl. E. II. 7.2]) Symptomen wie mitunter Flashbacks, Ängsten, Schreckhaftigkeit, innerer Unruhe, Albträumen (IV-Nrn. 4 und 17 S. 2; vgl. E. II. 6.7 f.). Der dargelegte Zusammenhang wird im Übrigen auch durch die Hausärztin des Beschwerdeführers bestätigt, zumal sie ihrem Befund («schwere posttraumatische Belastungsstörung») sogleich erklärend das Stichwort «Folteropfer (Kurde)» anfügt (IV-Nr. 23 S. 2). Dass med. pract. R.___ ihre Diagnosen dabei als seit «mindestens 2014» bestehend angibt, ist – wie sie gleich selbst klarstellt – einzig dem Umstand geschuldet, dass der Beschwerdeführer erst «seither bei [ihr] in Behandlung» steht (IV-Nr. 23 S. 1; vgl. auch E. II. 6.9 und Beschwerde, S. 8 [A.S. 13]).

 

Hinzu kommt, dass auch der Beschwerdeführer mit Blick auf die von ihm gemachten anamnestischen Angaben selbst von einem Zusammenhang zwischen der in der Türkei erlebten Gewalt und Folter und seinen gesundheitlichen Beschwerden auszugehen scheint. So gab er im Juni 2010 an, in seinen Albträumen begegne er oft der (türkischen) Polizei (A.S. 43; vgl. E. II. 6.1); im Juli 2010 berichtete er den Ärzten des Ambulatoriums C.___, er müsse «wieder verstärkt an den Krieg in seinem Land (Kurdistan, Staatsgebiet der Türkei) denken» und er habe «immer wieder Situationen des Krieges vor sich» (A.S. 47; vgl. E. II. 6.2). Anlässlich des psychiatrischen Konsiliums im Januar / Februar 2013 führte er aus, dass er die Erinnerungen an die erlebte Gewalt und Folter nicht vergessen könne und diese sich ihm oft aufdrängten; er leide sehr darunter, in seiner Würde verletzt worden zu sein (IV-Nr. 23 S. 6; vgl. E. II. 6.6). Zwar schilderte der Beschwerdeführer gleichzeitig, dass er «zudem» unter den schwierigen Lebensbedingungen als Asylsuchender mit unsicherem Aufenthaltsstatus und den schlechten Wohnverhältnissen leide (IV-Nr. 23 S. 6). Dass solch erschwerende, psychosoziale Lebensumstände einer Stabilisierung des Leidens bzw. der Genesung nicht zuträglich sind, erscheint nachvollziehbar. Gleichwohl vermögen diese Umstände den mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellten Konnex der PTBS zu den traumatischen Erlebnissen in der Türkei (quasi im Sinne einer konkurrierenden bzw. überholenden zweiten Ursache) nicht zu unterbrechen und erreichen vorliegend denn auch nicht die für eine PTBS erforderliche Schwere (Situation mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde; vgl. E. II. 7.2), zumal sich dafür in den fachärztlichen Berichten keine entsprechenden Hinweise finden lassen und der Beschwerdeführer bei einer im Zusammenhang mit den belastenden Lebensumständen erfolgten Selbsteinweisung am 2. Oktober 2012 die allgemeinpsychiatrische Abteilung der Klinik B.___ bereits zwei Tage später auf eigenen Wunsch wieder verlassen wollte (vgl. A.S. 45 f.; E. II. 6.5). Schliesslich gab der Beschwerdeführer bei seiner Anmeldung zum Leistungsbezug am 29. Juni 2016 – nachdem er im Juli 2014 die Niederlassungsbewilligung (C-Ausweis) erhalten (IV-Nr. 3) und die Wohnung gewechselt (seit 2014 in [...] wohnhaft [IV-Nr. 17 S. 3]) hatte – zur Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung «psychische Probleme, Trauma, Angst, gefoltert in Türkei» an (IV-Nr. 2 S. 6), was wiederum klar für den auch seiner Ansicht nach bestehenden Zusammenhang mit den Foltererfahrungen (als Auslöser der PTBS) spricht. Soweit er nun im Rahmen der Beschwerde die traumatisierenden, für die PTBS ursächlichen Ereignisse zeitlich nach seiner Einreise in die Schweiz verorten und insbesondere in den Lebensumständen als Asylsuchender erblicken will (Beschwerde, S. 9 [A.S. 14]; Replik, S. 1 [A.S. 32]), sind diese Vorbringen offensichtlich von nachträglichen versicherungsrechtlichen Überlegungen geprägt (vgl. BGE 121 V 45 E. 2a S. 47; 115 V 133 E. 8c S. 143).

 

7.5     Nach dem unter vorstehender E. II. 7.4 Dargelegten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Gewalt- und Foltererfahrungen des Beschwerdeführers in der Türkei ursächlich für die posttraumatische Belastungsstörung des Beschwerdeführers sind. Unbestrittenermassen fanden die traumatisierenden Ereignisse gemäss Angaben des Beschwerdeführers ab 1979 statt (vgl. IV-Nr. 17 S. 3 und IV-Nr. 23 S. 7; siehe auch Replik, S. 1 [A.S. 32]). Der Beginn der Traumatisierung liegt zeitlich somit 29 Jahre vor der Einreise in die Schweiz am 14. Januar 2008 (IV-Nr. 3). Mit Blick auf die gemäss ICD-10 Klassifikation vorgegebene Latenzzeit von (in der Regel) wenigen Wochen und Monaten (vgl. E. II. 7.2 hievor) – und selbst bei Annahme einer ausnahmsweise verzögerten Manifestation der Beschwerden – kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, ein invalidisierendes Ausmass der posttraumatischen Belastungsstörung sei erst rund drei Jahrzehnte später nach der Einreise in die Schweiz bzw. erst in den letzten drei bis vier Jahren (Beschwerde, S. 9 [A.S. 14]; vgl. auch Replik, S. 1 [A.S. 32]), d.h. nach über 30 Jahren, erreicht worden. Für eine derart aussergewöhnlich lange Latenzzeit ergeben sich denn auch keine Hinweise aus den medizinischen Akten. Im Gegenteil ist anzunehmen, dass ein invalidisierendes Ausmass der Gesundheitsbeeinträchtigung vor der Einreise in die Schweiz erreicht worden war, zumal insbesondere die auf Folter- und Kriegsopfer spezialisierten Gutachter des Ambulatoriums L.___ von einem chronischen und somit seit vielen Jahren bestehenden Leiden ausgehen (vgl. IV-Nr. 23 S. 5 und E. II. 6.6; bestätigt durch Dr. med. R.___ in IV-Nr. 23 S. 1 [vgl. E. II. 6.9]; siehe auch E. II. 7.2).

 

Zusammenfassend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die PTBS vor der Einreise in die Schweiz im Januar 2008 ein invalidisierendes Ausmass angenommen hatte und somit der Eintritt der Invalidität vor der Unterstellung unter die schweizerische Invalidenversicherung erfolgt ist. Der Beschwerdeführer hat folglich vor dem Eintritt der Invalidität weder Beiträge an die schweizerische Invalidenversicherung entrichtet (vgl. Art. 9 Ziff. 1 Abkommen bzw. Art. 2 Abs. 1 FlüB) noch hat er sich vor der Invalidisierung in der Schweiz aufgehalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 FlüB), womit er die versicherungsmässigen Voraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen nach IVG nicht erfüllt (vgl. E. II. 5.1 hievor). Auch die für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente vorausgesetzte dreijährige Beitragszeit vor Eintritt der Invalidität (Art. 36 Abs. 1 IVG) – welche aufgrund der Gleichstellung mit Schweizer Bürgern auch für den Beschwerdeführer gilt (vgl. E. II. 5.2) – ist nach dem Gesagten somit nicht erfüllt, weshalb auch kein Rentenanspruch gegeben ist (zur Verneinung des Anspruchs auf eine ausserordentliche Invalidenrente siehe E. II. 5.3).

 

7.6     Dass der Beschwerdeführer seit September 2013 (recte: 2014) in einem 50 %-Pensum beschäftigt war (vgl. Zielvereinbarung der S.___ vom 8. September 2014 sowie die Beschäftigungsbestätigung der T.___ vom 7. September 2017 in den Beschwerdebeilagen [BB] 3 und 4), vermag nichts an der soeben dargelegten Nichterfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen (vgl. E. II. 7.5 hievor) zu ändern. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass eine solche im geschützten Rahmen (und nicht auf dem ersten Arbeitsmarkt) ausgeübte Tätigkeit mit reduziertem Pensum und Soziallohncharakter (monatliches Einkommen gemäss Budget der Sozialen Dienste [...] vom 7. September 2017 [BB 5] = CHF 366.10 für 80 Stunden Arbeit pro Monat [d.h. Stundenlohn = CHF 4.60]) – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Replik, S. 1 [A.S. 32]) – das gleichzeitige Bestehen einer Invalidität nicht ausschliesst und somit auch nicht bedeutet, dass eine Invalidität erst später eingetreten sein könne. Im Übrigen könnte die Arbeitsaufnahme im September 2014 auch bedeuten, dass sich eine vorbestehende Invalidität verbessert hat. Diese Frage kann vorliegend jedoch offengelassen werden, da ein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers vorliegend (wie aufgezeigt) bereits infolge nicht erfüllter versicherungsmässiger Voraussetzungen zu verneinen ist.

 

8.

8.1     Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, es stünden weitere psychische Störungen im Raum (Replik, S. 1 [A.S. 32]; vgl. E. II. 3.2), womit nur die seit 2013 zusätzlich zur PTBS diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung bzw. undifferenzierte Somatisierungsstörung (vgl. E. II. 6.6 ff.) und das seit 2016 bei Dr. med. P.___ (ebenfalls zusätzlich) aufgeführte depressive Leiden (vgl. E. II. 6.7 f.) gemeint sein können, zumal ausweislich der Akten keinerlei Hinweise auf anderweitige gesundheitliche Störungen bestehen.

 

8.2     Nach ständiger Rechtsprechung begründet eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes grundsätzlich keinen neuen Versicherungsfall. Indessen entsteht bei materieller Verschiedenheit der Invaliditätsursachen ein neuer Versicherungsfall mit der Folge, dass die der ersten Ablehnungsverfügung zugrunde liegende fehlende Versicherteneigenschaft das neue Leistungsgesuch nicht präjudiziert (Urteil des Bundesgerichts 9C_592/2015 vom 2. Mai 2016 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur; vgl. auch Meyer / Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Rz. 138 zu Art. 4 IVG).

 

8.3     Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) wurde erstmals im Bericht des Ambulatoriums L.___ vom 12. Februar 2013 als Zweitdiagnose gestellt (IV-Nr. 23 S. 5). Für die vom Beschwerdeführer angegebenen körperlichen Schmerzen und Beschwerden (Brustschmerzen, Nasenbluten, chronische dorsale Schmerzen im Bereich der Oberschenkelmuskulatur, zervicothorakales Schmerzsyndrom) habe bei früheren Abklärungen «kein klinisches Korrelat» und «keine ursächliche Pathologie» ermittelt werden können (IV-Nr. 23 S. 6). Bei der Besprechung der Schmerzproblematik habe der Beschwerdeführer gemäss Dr. med. M.___ und lic. phil. N.___ seine Angst geäussert, dass bei der erlebten Folter (wiederholte Schläge und Elektroschocks, sexuelle Folter) «organisch etwas zerstört worden» sei (IV-Nr. 23 S. 7; vgl. zum ganzen Bericht auch E. II. 6.6). Es zeigt sich damit ein klarer und enger Zusammenhang zu den traumatischen Erlebnissen des Beschwerdeführers in der Türkei und der dadurch ausgelösten PTBS. Dieser innere Zusammenhang erschliesst sich auch aus den Arztberichten von Dr. med. P.___ und med. pract. R.___, welche die Symptome der «undifferenzierten Somatisierungsstörung» bzw. der «somatoformen Schmerzstörung» zusammen mit den für die PTBS charakteristischen Beschwerden aufzählen und keine gesonderte Beurteilung oder Begründung der Schmerzstörung vornehmen (vgl. IV-Nrn. 4, 17, 23 S. 1 ff.; E. II. 6.7 ff.). Es handelt sich damit bei der ab 2013 zusätzlich diagnostizierten Schmerzstörung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht um ein von der PTBS völlig losgelöstes Leiden, weshalb dadurch auch kein neuer Versicherungsfall eingetreten ist (vgl. E. II. 8.2).

 

Auch hinsichtlich der von Dr. med. P.___ in seinem Bericht vom 27. Januar 2016 erhobenen mittelgradig bis schweren bzw. im Bericht vom 30. Januar 2017 nur noch als mittelgradig eingestuften depressiven Episode (ICD-10: F32.1/2) handelt es sich gemäss Aktenlage nicht um einen von der PTBS gesonderten, völlig neuen Gesundheitsschaden: So begründet Dr. med. P.___ seine Zusatzdiagnose nicht weiter, sondern erwähnt «häufige Stimmungstiefs», «chronische Schlafstörungen» sowie eine «latente Suizidalität» im Rahmen der Aufzählung der Symptome der PTBS (vgl. IV-Nrn. 4 und 17 S. 3; E. II. 6.7 f.). Dabei ist zu beachten, dass Angst und Depression häufig mit den Merkmalen einer PTBS verbunden sind und auch Suizidgedanken nicht selten sind (Dilling / Freyberger [Hrsg.], a.a.O., S. 174); auch Schlafstörungen sind für eine PTBS charakteristisch (ebd., S. 175). Da die erwähnten Merkmale und Symptome auch aus früheren fachärztlichen Stellungnahmen hervorgehen («anhaltende depressive Verstimmung mit Ängsten, Gedankenkreisen und Sinnlosigkeit» [A.S. 43]; «im Affekt mittelgradig deprimiert, mittelgradig ängstlich» [A.S. 47]; «ratlos, deprimiert […] akute Suizidalität» [A.S. 46]), welche jedoch einzig die Diagnose einer PTBS beschrieben haben (vgl. E. II. 6.1 f., 6.5), handelt es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hinsichtlich der von Dr. med. P.___ diagnostizierten depressiven Episode lediglich um eine andere Beurteilung desselben medizinischen Sachverhalts und somit um kein von der PTBS völlig verschiedenes Leiden (vgl. E. II. 8.2).

 

8.4     Damit begründen im Ergebnis die im Verlauf zusätzlich gestellten Diagnosen einer somatoformen Schmerzstörung / Somatisierungsstörung und einer depressiven Episode keinen neuen Versicherungsfall, womit es mit dem unter vorstehender E. II. 7.5 dargelegten Nichterfüllen der versicherungsmässigen Voraussetzungen sein Bewenden hat. Mit Blick auf den hinreichend geklärten medizinischen Sachverhalt sind zudem auch keine weiteren Abklärungen (Antrags-Ziff. 3 [A.S. 7]) angezeigt (vgl. E. II. 2.4). Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen und Rentenleistungen der schweizerischen Invalidenversicherung mit Verfügung vom 4. August 2017 (IV-Nr. 24; A.S. 2 ff.) zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 14. September 2017 (A.S. 6 ff.) ist somit abzuweisen.

 

9.       Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

9.1     Der Beschwerdeführer steht ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 2.3 hiervor).

 

9.2

9.2.1  Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Advokat Ozan Polatli hat am 2. November 2017 (A.S. 34 f.) eine Kostennote eingereicht, worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 2'185.60 geltend macht. Dabei beträgt der Aufwand total 8.25 Stunden, wovon 7.5 Stunden durch Advokat Ozan Polatli und 0.75 Stunden durch einen Rechtspraktikanten bzw. juristischen Mitarbeiter geleistet wurden. Die Position vom 2. November 2017 («voraussichtlicher Aufwand für Mandatsabschluss» durch Ozan Polatli à 20 Minuten) ist dabei auf das Jahr 2018 zu übertragen, sodass auf das Jahr 2017 noch 7.92 Stunden (7.17 Stunden von Ozan Polatli und 0.75 Stunden des juristischen Mitarbeiters) und auf das Jahr 2018 neu 0.33 Stunden entfallen. Bemühungen, die praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, sind im Stundenansatz eines Rechtsanwalts enthalten und werden nicht gesondert entschädigt. Dies trifft zu auf die Position «Kurzmitteilung an Klient mit Kopie Verfügung Versicherungsgericht und Beschwerdeantwort» vom 18. Oktober 2017 à 5 Minuten. Damit reduziert sich der Aufwand für das Jahr 2017 um 0.08 Stunden auf total 7.84 Stunden (7.09 Stunden von Ozan Polatli und 0.75 Stunden des juristischen Mitarbeiters).

 

9.2.2  Der Stundenansatz beträgt nach § 161 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) i.V.m. § 160 GT CHF 180.00. Gemäss Ziff. 3 des Beschlusses vom 25. Juni 2012, Kreisschreiben betreffend den Einsatz und die Entschädigung der Rechtspraktikantinnen und Rechts­praktikanten sowie juristischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Fällen von amtlichen Verteidigungen und unentgeltlichen Rechtsverbeiständungen, ist der von juristischen Angestellten geleistete Aufwand aufgrund der detaillierten Kostennote je nach Leistung mit 50 bis 100 % des für amtliche Verteidigungen geltenden Stundenansatzes zu honorieren. Damit gilt für Advokat Ozan Polatli ein Stundenansatz von CHF 180.00 anstelle der geltend gemachten CHF 230.00 und für den juristischen Mitarbeiter ein Stundenansatz von CHF 90.00 anstelle von CHF 150.00. Somit beträgt das Honorar für das Jahr 2017 insgesamt CHF 1'343.70 (für Ozan Polatli: 7.09 Stunden x CHF 180.00 = CHF 1'276.20 und für den juristischen Mitarbeiter: 0.75 Stunden x CHF 90.00 = CHF 67.50) und für das Jahr 2018 total CHF 59.40 (für Ozan Polatli: 0.33 Stunden x CHF 180.00).

 

9.2.3  Bei den geltend gemachten (im Jahr 2017 angefallenen) Auslagen von CHF 186.20 (CHF 156.00 für Kopien, CHF 21.90 für Porti, CHF 6.80 Telefon- und CHF 1.50 Faxspesen) ist zu berücksichtigen, dass Kopien nur mit CHF 0.50 und nicht mit CHF 1.50 entschädigt werden (vgl. § 158 Abs. 5 GT). Die Auslagen sind daher auf total CHF 82.20 (CHF 52.00 für Kopien, CHF 21.90 für Porti, CHF 6.80 Telefon- und CHF 1.50 Faxspesen) festzusetzen.

 

9.2.4  Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer für das Jahr 2017 von 8 % und für 2018 von 7.7 % ist das Honorar insgesamt auf CHF 1'603.90 ([2017: CHF 1'343.70 + CHF 82.20 + 8 % MwSt. = CHF 1'539.95] + [2018: CHF 59.40 + 7.7 % MwSt. = CHF 63.95]) festzusetzen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).

 

9.2.5  Vorbehalten bleibt auch der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 449.25, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass hier – mit Blick auf den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers – von den geltend gemachten Stundenansätzen von CHF 230.00 bzw. CHF 150.00 auszugehen ist.

 

9.3     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

3.    Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes Ozan Polatli wird auf CHF 1'603.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 449.25 (Differenz zum vollen Honorar inkl. MwSt.) während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4.    Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Wittwer