Urteil vom 9. März 2018
Es wirken mit:
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___, vertreten durch Soziale Dienste Oberer Leberberg
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 14. September 2017)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der 1965 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 5. September 2013 bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an. Er erklärte, bei einem Unfall vom 1. Juli 2013 sei ihm der rechte Ringfinger nach dem ersten Glied abgetrennt worden. Der Mittelfinger und der kleine Finger seien angenäht worden, aber noch nicht wieder einsatzfähig (Akten der IV-Stelle Nr. [IV-Nr.] 2).
1.2 Daraufhin führte die Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer am 13. September 2013 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 7) und holte die medizinischen Akten ein (IV-Nrn. 6, 13 f.). Mit Abschlussbericht vom 21. November 2013 (IV-Nr. 16) wurde der Beschwerdeführer als zurzeit nicht eingliederbar beurteilt. Mit Mitteilung vom 2. Dezember 2013 (IV-Nr. 17) wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente erst nach Ablauf der Wartefrist von einem Jahr, somit am 1. Juli 2014, geprüft würden.
1.3 Nach dem Einholen weiterer medizinischer Akten (IV-Nrn. 18, 20 ff., 26) und der Stellungnahmen von Dr. med. B.___, Fachärztin Neurologie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 9. März 2015 (IV-Nr. 25) und 17. April 2015 (Protokolleintrag) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 20. April 2015 (IV-Nr. 27) mit, zur Klärung seiner Leistungsansprüche sei eine umfassende medizinische Untersuchung (voraussichtlich: Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Handchirurgie, Endokrinologie) notwendig. Ohne schriftlich begründeten Gegenbericht werde diese via Zufallsprinzip (Art. 72bis IVV) in Auftrag gegeben. Mit Mitteilung vom 30. September 2016 (IV-Nr. 44) wurde der Beschwerdeführer sodann darüber informiert, dass die polydisziplinäre Begutachtung bei der Begutachtungsstelle C.___, erfolge und folgende Gutachterpersonen inkl. Fachdisziplinen an diesem beteiligt seien: Dr. med. D.___ (Allgemeine Innere Medizin), Dr. med. E.___ (Endokrinologie / Diabetologie), Dr. med. F.___ (Handchirurgie), Dr. med. G.___ (Psychiatrie), Dr. med. H.___ (Neurologie), und Dr. med. I.___ (Ophtalmologie). Triftige Einwendungen gegen eine Gutachterperson und Zusatzfragen zum Fragenkatalog könnten bis 12. Oktober 2016 eingereicht werden. Das Gutachten wurde am 16. Januar 2017 erstattet (IV-Nr. 49.1). Nach Einholen der Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. B.___ vom 8. Mai 2017 (IV-Nr. 52) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 18. Mai 2017 (IV-Nr. 53) vom 1. Juli 2014 bis am 30. November 2015 eine ganze Rente und ab 1. Dezember 2015 bis am 1. April 2016 aufgrund eines errechneten IV-Grades von 55 % eine halbe Rente in Aussicht. Ab dem 1. April 2016 bestehe gestützt auf den errechneten IV-Grad von 33 % kein Anspruch mehr auf eine Rente. Daran hielt die Beschwerdegegnerin trotz der dagegen am 19. Juni 2017 erhobenen Einwände des Beschwerdeführers (IV-Nr. 56) mit Verfügung vom 14. September 2017 fest (Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.).
2. Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 9 ff.):
1. Die Befristung der halben IV-Rente sei aufzuheben.
2. Die IV-Stelle Solothurn sei zu verpflichten, Wiedereingliederungsmassnahmen oder Arbeitsversuche durchzuführen.
3. Die Berechnung des Invalideneinkommens sei aufgrund der vorhandenen Lohnangaben gemäss IK-Auszug vorzunehmen.
4. Aufgrund der erschwerten Eingliederung sei ein Abzug vom Invalidenlohn von mindestens 15 % zu gewähren.
5. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren zu verzichten, da A.___ von den Sozialen Diensten Oberer Leberberg sozialhilferechtlich unterstützt wird.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2017 (A.S. 28 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Verfügung vom 8. November 2017 (A.S. 30 f.) bewilligt der Präsident des Versicherungsgerichts dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht).
5. Im Rahmen der Replik vom 16. November 2017 (A.S. 33) lässt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren festhalten.
6. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 (A.S. 35) stellt der Präsident des Versicherungsgerichts fest, die Beschwerdegegnerin habe auf das Einreichen einer Duplik verzichtet.
7. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Für die Beurteilung eines Falles hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 14. September 2017) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366 E. 1b). Im vorliegenden Fall wird eine Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Juli 2013 (IV-Nr. 1) geltend gemacht, d.h. eine rentenbegründende Invalidität kann erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im Juli 2014 vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 5. September 2013), was hier im April 2014 der Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch kann demnach frühestens ab Juli 2014 gegeben sein. Bei einem Anspruchsbeginn im Jahr 2014 sind die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen (6. IV-Revision) massgebend.
3. Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
3.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 142 V 178 E. 2.2 S. 182, 129 V 222).
3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f., 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261; Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2014 vom 7. April 2015 E. 4).
3.4 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).
4.
4.1 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die, für die Beurteilung des streitigen Anspruchs, erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.2 Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil des Bundesgerichts 9C_888/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.2). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
5. Vorliegend streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. September 2017 (A.S. 1 ff.) vom 1. Dezember 2015 bis 1. April 2016 zu Recht eine befristete halbe Invalidenrente zugesprochen hat.
6. Zur Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers sind im Wesentlichen die folgenden Unterlagen relevant:
6.1 Im Austrittsbericht vom 11. Juli 2013 (IV-Nr. 21 S. 15 f.) wiesen Dr. med. J.___, Oberärztin, und Dr. med. K.___, Assistenzärztin, Spital L.___, Universitätsklinik für Plastische- und Handchirurgie, betreffend die Hospitalisation vom 1. bis 10. Juli 2013 auf der Handchirurgischen Abteilung folgende Diagnosen aus:
1. Quetschtrauma Dig. III - V Hand rechts mit:
− Dig. III: mehrfragmentäre Endphalanxfraktur, palmarer Weichteildefekt Endglied
− Dig. IV: zerstörtes Amputat mit Exartikulation im PIP-Gelenk
− Dig. V: ossärer Strecksehnenausriss Endphalanx, Läsion sterile Nagelmatrix, Läsion Ringband A2-A5, Läsion Zentralzügel, Läsion radialer Seitenzügel Zone I - III, Weichteildefekt palmar Höhe Mittelphalanx radial
2. Arterielle Hypertonie
3. Status nach Hypophysentumor
− aktuell hormonelle Medikation
Es hätten folgende Operationen stattgefunden:
1. Juli 2013: Wundexploration, Débridement Dig. III - V:
− Dig. III: temporäre Transfixation und KD-OS (2 x 0,8 mm KD), Weichteildeckung mittels modifiziertem Venkataswami-Lappen, VHT vom ipsilateralen medialen Oberarm
− Dig. IV: Amputation mit Exartikulation im PIP-Gelenk und Stumpfbildung
− Dig. V: temporäre Transfixation DIP-Gelenk (0,8 mm KD), Strecksehnennaht zentraler Zügel und Adaptation radialer und ulnarer Seitenzügel, Ringbandnaht A4, Rekonstruktion mit FDP-Sehne von Dig. IV des distales A2/A3-Ringbandes, Naht sterile Nagelmatrix, Nageltrepanation und Refixation
Zum Verlauf hielten die Ärztinnen fest, es habe eine notfallmässige Einweisung nach einer erheblichen Quetschverletzung der rechten dominanten Hand mit einem Holzspan stattgefunden. Die sofortige operative Versorgung sei am 1. Juli 2013 erfolgt (vgl. Operationsbericht vom 11. Juli 2013, IV-Nr. 49.2 S. 12 f.). Unter kontinuierlichem Contiplex habe die initiale Schmerzproblematik kontrolliert werden können. lntra- und postoperativ komplikationsloser Verlauf. Im Rahmen der Ergotherapie seien eine belastungsfreie Mobilisation sowie abschwellende Massnahmen inklusive Anpassung einer Streckschiene mit freiem HG [Handgelenk] zur Verhinderung von Beugekontrakturen erfolgt. Die Lappenplastik habe stets eine suffiziente Versorgung gezeigt, die Wundverhältnisse seien initial recht feucht, beim Austritt jedoch reizlos gewesen. Einzig an der Fingerkuppe des Mittelfingers zeige sich eine trockene Nekrose ohne freiliegende Beugesehnen, welche vorläufig belassen werde. Die Antibiotische Therapie sei nach konsiliarischer Rücksprache mit den Infektiologen mit Cefepime und Metronidazol erfolgt und habe nach Erhalt der intraoperativ abgenommenen Bakteriologie auf Augmentin umgestellt werden können. Die postoperativ durchgeführte radiologische Kontrolle zeige eine korrekte KD-Lage sowie Artikulation. Der Beschwerdeführer habe in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können.
Beurteilung und Procedere: Fortführen der antibiotischen Therapie mit Augmentin für insgesamt zwei Wochen. Regelmässige Wundkontrollen insbesondere der Fingerkuppe des Mittelfingers. Tägliche Pinpflege durch die M.___. Weiterführen der handtherapeutisch assistierten Mobilisation extern. Ruhigstellung in der angepassten Streckschiene mit freiem HG zur Verhinderung von Beugekontrakturen. Fadenentfernung nach 14 Tagen (teilweise resorbierbares Fadenmaterial).
6.2 Im Bericht vom 28. August 2013 betreffend die Kontrolle vom 27. August 2013 hielt Dr. med. N.___, Facharzt für Neurochirurgie FMH, folgende Diagnosen fest (IV-Nr. 21 S. 13 f.):
− Makroprolaktinom
− Zustand nach rechts osteoklastischer pterionaler Kraniotomie und mikrotechnisch radikaler Exstirpation der supradiaphragmatisch gelegenen Tumoranteile mit Opticus- und Chiasmakompression am 18. November 2011
− Postoperativ regrediente aber persistente Hyperprolaktinämie Beginn 18. Februar 2012 mit Dostinex mit hypogonadotropen Hypogonadismus substituiert, sekundäre Hypothyreose substituiert mit Tirosint
− Behandelte arterielle Hypertonie
− Substituierter Vitamin D3-Mangel
− Aktuell stationäre Verhältnisse mit intrakavernösem Tumoranteil
Dem Beschwerdeführer ergehe es gut. Klinisch bestünden keine Ausfälle, insbesondere keine Doppelbilder und eine normale Riechfunktion, subjektiv gutes Zustandsbild. Die MRT präsentiere im Vergleich zu 2012 identische Verhältnisse mit sehr guter Dekompression des Chiasma opticum. Lamelläre Tumoranteile im Sinus cavernosus, ansonsten unauffällig. Es wurde folgende Beurteilung abgegeben: Initial habe Dr. med. N.___ eine transnasal transsphenoidale Zusatzexstirpation geplant. Dies sei allerdings definitiv aufgrund der aktuellen Bildgebung in die Ferne gerückt. Einzig der intrakavernöse Anteil, der weder transsphenoidal noch transkraniell behandelt werden könne, bedürfe einer Verlaufskontrolle. Gegebenenfalls erfolge eine GammaKnife oder eine CyberKnife Behandlung isoliert bei Progression. Zum Procedere wurde festgehalten: Aufgebot in einem Jahr zur MRT mit anschliessender Grusskonsultation. Bezüglich Laborkontrollen und medikamentöser Behandlung und Kontrollen werde die Hausärztin um regelmässige Kontrolle gebeten.
6.3 Im Bericht vom 5. August 2014 (IV-Nr. 18 S. 5 ff.) hielt die den Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2014 [recte: 1. Juli 2013] bis dato behandelnde Dr. med. K.___, Spital L.___, Universitätsklinik für Plastische- und Handchirurgie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:
Fehlendes Weichteilpolster Mittelfinger Hand rechts bei:
− Status nach schwerer pluridigitaler Quetschverletzung Dig. III - V vom 1. Juli 2013
− versorgt am 1. Juli 2013
− Dig. III: Weichteildeckung mittels modifiziertem gestieltem Lappen, VHT sowie temporärer Transfixation DIP-Gelenk
− Dig. IV: Amputation auf Höhe PIP-Gelenk
− Dig. V: Ringbandrekonstruktion A2/A4 mit Beugesehnen vom Ringfinger, temporärer Transfixation DIP-Gelenk und Strecksehnennaht
Es gebe keine Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. Die rechte Hand sei noch nicht in einem 100 % funktionsfähigen Zustand. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer indes zumutbar, der zeitliche Rahmen sei aufgrund der noch ausstehenden Operation noch nicht konklusiv beurteilbar. Dies gelte auch für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz bzw. im bisherigen Tätigkeitsbereich könne nicht verbessert werden. Dem Beschwerdeführer seien andere Tätigkeiten zumutbar, wobei deren Art wegen anstehenden Operationen noch nicht konklusiv beurteilbar sei. Dies gelte auch für die Leistungsfähigkeit. Es sollte rasch möglichst eine Reintegration in einen Arbeitsprozess erfolgen, wobei von einer verminderten Leistungsfähigkeit der rechten Hand ausgegangen werden müsse. Diese sei zum Teil aktuell noch nicht beurteilbar. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei besserungsfähig und die Arbeitsfähigkeit könnte durch Ergotherapie verbessert werden.
6.4 Dr. med. K.___ wies im Verlaufsbericht vom 2. Oktober 2014 (IV-Nr. 20) betreffend die Sprechstunde vom 1. Oktober 2014 folgende Diagnosen aus:
Schwere pluridigitale Quetschverletzung Dig. III - V vom 1. Juli 2013 mit/bei:
− operativ versorgt am 1. Juli 2013 mit
− Dig. III: Weichteildeckung mittels modifiziertem gestieltem Lappen, VHT sowie temporärer Transfixation DIP-Gelenk
− Dig. IV: Amputation auf Höhe PIP-Gelenk
− Dig. V: Ringbandrekonstruktion A2/A4 mit Beugesehnen vom Ringfinger, temporärer Transfixation DIP-Gelenk und Strecksehnennaht
− Status nach fehlendem Weichteilpolster Mittelfinger mit operativer Versorgung vom 17. Juli 2014 (Kürzung Endglied, distale Mobilisation der Venkataswami-Lappenplastik und Eponychiumplastik)
Der Beschwerdeführer komme zur klinischen Kontrolle knapp drei Monate postoperativ nach erfolgter Operation am Mittelfinger (vgl. Operationsbericht vom 17. Juli 2014, IV-Nr. 21 S. 11 f.). Diesbezüglich sei dieser mit dem Verlauf sehr zufrieden. Er habe ein besseres Weichteilpolster über dem Endglied des Mittelfingers. Bezüglich des Beweglichkeitsdefizits am Kleinfinger fühle er sich nicht sonderlich gestört. Er berichte, dass am 3. Oktober 2014 eine Besprechung mit der Beschwerdegegnerin erfolge. Aktuell erhalte er das Geld vom Sozialamt. Es wurde folgende Beurteilung und folgendes Procedere festgehalten: Das störende fehlende Weichteilpolster am Mittelfinger habe operativ vollständig behoben werden können. Trotz der pluridigitalen schweren Fingerverletzung sähen sie eine erfreuliche Rehabilitation der Handfunktion. Das fehlende Bewegungsausmass am Kleinfinger werde subjektiv nicht als störend empfunden. Aktuell komme es auch bei Nichteinhalten der Ergotherapie zu keiner Verschlechterung der Handfunktion, so dass diese ebenfalls ausgeschlichen werden könne. Die Behandlung werde abgeschlossen und die Abklärungen der Beschwerdegegnerin abgewartet. Es sei mit einer guten Restfunktion der rechten Hand zu rechnen. Sollten diesbezüglich weitere Fragen bestehen, müsste eine intensive Abklärung bezüglich Belastbarkeit der entsprechenden Hand durchgeführt werden.
6.5 Dr. med. O.___, Oberarzt, P.___, hielt in der «Epikrise / Zusammenfassung der ambulanten Behandlung vom 30. September 2013 bis 29. Oktober 2014» folgende Diagnosen fest (IV-Nr. 22):
− Status nach Anpassungsstörung, Angst- und depressive Reaktion gemischt im Herbst und Winter 2013, seit Frühjahr 2014 remittiert (ICD-10 F43.22)
− Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)
− Quetschung der Hand rechts am 1. Juli 2013 mit Dig. IV Verletzung und Amputat des Endgelenkes, Dig. III mit mehrfragmentärer Fraktur, operativ versorgt
− reoperiert am 17. Juli 2014, definitiv rehabilitiert Oktober 2014
− Makroprolaktinom mit ausgedehnter Raumforderung intra- und suprasellär, radikal operiert am 18. November 2011 im Spital Q.___, regelmässige Nachkontrollen
− gemäss MRI vom 21. Oktober 2014 im Spital Q.___, Neurochirurg Herr Dr. med. N.___, erneutes Wachstum des Prolaktinoms und geplante Reoperation
− Status nach Motorradunfall mit Schulter- und Rippenfrakturen 2006
− Herauslösen aus dem Elternhaus in der Kindheit (ICD-10 Z61.1)
− Institutioneller Aufenthalt und Erziehung im Heim (lCD-10 Z62.2)
Nach dem Erstgespräch Ende September 2013 sei der Beschwerdeführer zu circa fünfzehn weiteren Terminen in drei- bis vierwöchentlichem Rhythmus erschienen. Wegen seiner sozialen Situation mit fortbestehender Arbeitslosigkeit und knappen Finanzen habe er ebenfalls einige Termine bei der Sozialarbeiterin wahrgenommen.
Betreffend psychiatrischer Symptomatik sei man beim Beschwerdeführer diagnostisch von einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt als Folge seines im Rahmen eines Projekts des Sozialamts erlittenen Handunfalls im Juli 2013 ausgegangen. Inwieweit das vorbestehende und operierte Makroprolaktinom (Radikaloperation November 2011) bei der gezeigten speziellen Persönlichkeit des Beschwerdeführers relevant sei oder Einfluss habe, sei nie abschliessend klargeworden. Bei häufigem Ruminieren über seine Zukunft aufgrund des erlittenen Unfalls sei im Oktober 2013 zum Schlafen Mirtazapin installiert worden, beginnend mit 30 mg 0-0-0-1 mit Aufdosierung auf 0-0-0-2 im Verlauf. Beim Beck-Depressionsinventar, welches Mitte November 2013 durch den Beschwerdeführer ausgefüllt worden sei, habe er 22/63 Punkten erreicht. Zudem habe er klinisch wortkarg imponiert, teilweise fast mutistisch, mit Störung der Vitalgefühle, schlechtem Schlaf und sozialem Rückzug, was als mittelgradige depressive Symptome interpretiert worden sei. Aufgrund dessen sei im November zusätzlich Cipralex 10 mg 1-0-0-0 angesetzt worden, was der Beschwerdeführer gut vertragen habe. Er habe sich zunehmend mit seiner beruflichen Zukunft auseinandergesetzt, regelmässige Kontrolltermine in der Handchirurgie des Spitals L.___ bei seiner Operateurin wahrgenommen und die Handfunktion in der Ergo- und Physiotherapie trainiert.
Beim letztmaligen Termin im P.___ am 29. Oktober 2014 habe der Beschwerdeführer berichtet, er habe aufgrund seines stabilen psychischen Zustandes sowie gutem Schlaf die Medikation mit Cipralex 10 mg 1-0-0-0 sowie Mirtazapin 30 mg 0-0-0-2 selbst abgesetzt und bemerke seither keine Veränderung. Er habe die Medikamente nicht länger als nötig einnehmen wollen.
Die Reoperation des Prolaktinoms werde voraussichtlich Anfang 2015 stattfinden. Bis dahin werde der Beschwerdeführer wohl weiterhin krankgeschrieben. Die Krankschreibung während der gesamten Therapiedauer im P.___ sei durch die behandelnden Handchirurgen des Spitals L.___ erfolgt. Betreffend die Beschwerdegegnerin werde aus psychiatrischer Sicht empfohlen, eine lntegrationsmassnahme nach Rekonvaleszenz der neurochirurgischen Operation zu versuchen. Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer leicht- bis mittelgradig eingeschränkt. Aufgrund der genannten somatischen Diagnosen bestehe jedoch mindestens eine mittelgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin werde gebeten, diesbezüglich auch Kontakt mit den Handchirurgen, dem Neurochirurgen und dem Endokrinologen aufzunehmen.
6.6 Dr. med. B.___, Fachärztin Neurologie FMH, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom 9. März 2015 (IV-Nr. 25 S. 2) fest, die Fragen zur medizinischen Situation könnten noch nicht beantwortet werden. Der Beschwerdeführer sei am 26. Januar 2015 im Spital Q.___ von Dr. med. N.___ an einem Hypophysenadenom operiert worden. Daher sei bei ihm ein Arztbericht anzufordern.
6.7 Dr. med. N.___, Spezialarzt für Neurochirurgie FMH, berichtete im Austrittsbericht vom 26. März 2015 (IV-Nr. 26 S. 7 f.) über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 25. bis 30. Januar 2015 auf der Abteilung für Neurochirurgie am Spital Q.___. Vom 26. bis 27. Januar 2015 sei der Beschwerdeführer auf der Intensivstation gewesen. Es wurden folgende Diagnosen gestellt:
− Makroprolaktinom
− Zustand nach rechts osteoklastischer pterionaler Kraniotomie und mikrotechnisch radikaler Exstirpation der supradiaphragmatisch gelegenen Tumoranteile mit Opticus- und Chiasmakompression am 18. November 2011
− Postoperativ regrediente aber persistente Hyperprolaktinämie Beginn 18. Februar 2012 mit Dostinex mit hypogonadotropen Hypogonadismus substituiert, sekundäre Hypothyreose substituiert mit Tirosint
− Behandelte arterielle Hypertonie
− Substituierter Vitamin D3-Mangel
− Status nach Schnittverletzung Hand rechts
− Aktuelle MRI RIM 21. Oktober 2014: Progression der intrasellären Anteile und partiell der suprasellären Anteile
Am 26. Januar 2015 seien folgende Operationen durchgeführt worden: lntraoperative Resektionskontrolle mittels Polestar N30, Transnasal-transsphenoidaler Zugang und eine Tumorresektion der intrasellären progressiven Anteile bei bekanntem Makroprolaktinom (vgl. dazu Operationsbericht vom 26. Januar 2015, IV-Nr. 26 S. 9 ff.). Es werde betreffend die Beurteilung und den Verlauf auf den Vorbericht verwiesen. Der perioperative Verlauf habe sich komplex gestaltet (Stichwort kissing carotid arteries). Die Tetamponade erfolge in 48 Stunden postinterventionell. Bis zum geplanten Austritt habe der Beschwerdeführer keine zusätzlichen ophthalmologischen Ausfälle gezeigt. Insbesondere keine Diplopie und keine Rhinoliquorrhoe. Eine Nachkontrolle sei in zwei Monaten mit vorgängigem MRI geplant. Die Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei formell auf zwei Monate attestiert worden.
6.8 In Bezug auf die Nachkontrolle vom 25. März 2016 stellte Dr. med. N.___ im Bericht vom 26. März 2015 folgende Diagnosen (IV-Nr. 26 S. 5 f.):
− Status nach transnasal transsphenoidalem Zugang und subtotaler Resektion bei bekanntem Makroprolaktinom
− Status nach rechts osteoplastisch pterionaler Kraniotomie und mikrotechnischer radikaler Exstirpation der supradiaphragmatisch gelegenen Tumoranteile mit Chiasma- und Optikusdekompression 18. November 2011
Dem Beschwerdeführer gehe es gut. Keine Rhinoliquorrhoe. Keine Diplopie. Visus stabil. Fortlaufende Antiprolaktinombehandlung medikamentöser Art und Substitution. Das MRT des Schädels vom 25. März 2015 RIM wurde wie folgt beurteilt: Erwartungsgemäss zeigten sich die supradiaphragmalen Anteile renitent. Die infradiaphragmalen Anteile seien soweit beurteilbar im frühpostoperativen Verlauf durch Granulationsgewebe ersetzt worden. Es wurde folgende Beurteilung abgegeben: Primär erfolgreiche Situation. Allerdings sei aufgrund der intraoperativ vorgefundenen Kissing parotide arteries sowie einer zähen Masse supradiaphragmal eine Radikalresektion nicht wirklich gelungen. Wie bereits im Vorfeld mit dem Beschwerdeführer besprochen, sei hier sicherlich eine nun durchzuführende ultralokalisierte Radiotherapie indiziert. Diese Technologie könne gut am Spital Q.___ angeboten werden. Es werde um das Aufgebot des Beschwerdeführers zur Besprechung der lokalisierten radiochirurgischen Behandlung gebeten. Die erste Nachkontrolle finde in 12 Monaten postradiochirurgisch statt.
6.9 Dr. med. R.___, Allgemeine und Innere Medizin FMH, hielt im Arztbericht vom 28. Juni 2016 betreffend den Verlauf des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (IV-Nr. 35):
Status nach Anpassungsstörung, Angst- und depressive Reaktion gemischt im Herbst und Winter 2013, seit Frühjahr 2014 remittiert
Schwere pluridigitale Quetschung Dig. III - IV Hand rechts vom 1. Juli 2013 mit/bei:
− Dig. III mehrfragmentäre Endphalanxfraktur, palmarer Weichteildefekt Endglied
− Dig. IV zerstörtes Amputat mit Exartikulation im PIP Gelenk
− Dig. V ossärer Streckensehnenausriss Endphalanx, Läsion Ringband A2-A5
− Status nach Kürzung Endglied, distale Mobilisation der Venkataswami-Lappenplastik und Eponychiumplastik Mittelfinger rechts am 22. Juli 2014
Folgende Diagnosen hätten keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
Arterielle Hypertonie
Kardiovaskuläre Risikofaktoren
− Hypertonie, Nikotinkonsum, positive Familienanamnese Vater Stent mit 77 Jahren, Adipositas, Dyslipidämie
Makroprolaktinom
− Ausgedehnte Raumforderung intra- und suprasellär
− Rechts osteoplastische pterionale Kraniotomie 18. November 2011
− Mikrotechnisch radikale Exstirpation der supradiaphragmatisch gelegenen Tu-moranteile sowie
− Mikrotechnisch bilaterale Optikus- und Chiasmadekompression
− Subtotale Resektion der intrasellär gelegenen Tumoranteile und Gewinnung der Histologie
− Auswendige osteosynthetische Rekonstruktion der Frontobasis rechts
− Status nach transnasal-transsphenoidaler subtotaler Resektion des bekannten Makroprolaktinoms am 26. Januar 2015
− 18. Mai 2015 - 22. Juni 2015 Postoperative Bestrahlung, GD 45 Gy
Status nach Motorradunfall mit Schulter- und Rippenfrakuren circa 2006
Status nach Cutterlappen-Versorgung bei
− Fingerkuppendefekt D2 rechts 1998
Status nach Meniskusoperation links
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär und es seien zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit berufliche Massnahmen angezeigt. Zudem sei auch eine ergänzende medizinische Abklärung ratsam.
Die Krankschreibung des Beschwerdeführers im Jahr 2013 / 2014 sei durch die behandelnden Handchirurgen des Spitals L.___ erfolgt. Eine Reoperation des Prolaktinoms habe am 22. Juni (recte: 26. Januar) 2015 stattgefunden. Im Verlauf vom 18. Mai - 22. Juni 2015 sei eine postoperative Bestrahlung, GD 45 Gy, durchgeführt worden. Die Krankschreibung sei von Ende Januar 2015 durch Dr. med. N.___ erfolgt. Aufgrund der genannten somatischen Diagnosen bestehe mindestens eine mittelgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin werde gebeten, diesbezüglich auch Kontakt mit den Handchirurgen, dem Neurochirurgen und dem Endokrinologen des Beschwerdeführers aufzunehmen oder diesen zur medizinischen Abklärung aufzubieten.
6.10 Die den Beschwerdeführer seit dem 17. Februar 2012 behandelnde Dr. med. S.___, Endokrinologie, Diabetologie, hielt im Arztbericht vom 20. August 2016 (IV-Nr. 39 S. 5 ff.) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:
− Makroprolaktinom; intraselläre und supraselläre Ausdehnung, Erstdiagnose November 2011
− Initial Visusverschlechterung, bitemporale Hemianopsie, psychoorganisches Syndrom
− Subtotale Resektion 18. November 2011 mit Resttumor bis ans Chiasma opticum
− Persistierende Hyperprolaktinämie, partielle Hypophyseninsuffizienz, substituiert
− Bestrahlung 18. Mai - 22. Juni 2015
− Verletzung (Holzspaltmaschine) Finger III und V rechts, Teilamputation Finger IV, seit 1. Juli 2013
− Re-Operation Spital L.___ März 2014
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine arterielle Hypertonie ausgewiesen. Aus endokrinologischer Sicht bestehe, bis auf die bleibende, möglicherweise noch abnehmende Visusverschlechterung, bei allfälliger erneuter Tumorprogredienz, jetzt keine zwingende Einschränkung der bisherigen beruflichen Tätigkeit.
6.11 Im polydisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 16. Januar 2017 (IV-Nr. 49.1) stellten Dr. med. D.___, Fallführung, FMH Allgemeine Innere Medizin; Dr. med. E.___, FMH Endokrinologie; Dr. med. F.___, FMH Handchirurgie; Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie; Dr. med. T.___, FMH Neurologie, und Dr. med. I.___, FMH Ophtalmologie, folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 49.1 S. 32 f.):
1. Quetschtrauma Dig. III - V Hand rechts am 1. Juli 2013 (ICD-10 S60.0)
− Dig. III: Mehrfragmentäre Endphalanxfraktur, palmarer Weichteildefekt Endglied
− Dig. IV: Zerstörtes Amputat mit Exartikulation im PIP-Gelenk
− Dig. V: Ossärer Strecksehnenausriss Endphalanx, Läsion sterile Nagelmatrix, Läsion Ringband A2 bis A5, Läsion Zentralzügel, Läsion radialer Seitenzügel Zone 1 - 3, Weichteildefekt palmar Höhe Mittelphalanx radial
− Status nach Wundexploration mit Débridement Dig. III - V am 1. Juli 2013. Dig. III: temporäre Transfixation und Kirschendrahtosteosynthese, Weichteildeckung mittels modifiziertem Venkataswamilappen, Vollhauttransplantat vom ipsilateralen medialen Oberarm, Dig. IV: Amputation mit Exartikulation im PIP-Gelenk und Stumpfbildung, Dig. V: temporäre Transfixation DIP-Gelenk, Strecksehnennaht Zentralzügel und Adaptation radialer und ulnarer Seitenzügel, Ringbandnaht A4, Rekonstruktion mit FTP-Sehne von Dig. IV des distalen A2/A3-Ringbandes, Naht sterile Nagelmatrix, Nageltrepanation und Refixation
− Status nach Kürzung Endglied, distale Mobilisation Venkataswamilappenplastik und Eponychiumplastik Mittelfinger rechts am 17. Juli 2014
− stark ausgeprägte Funktionseinschränkung Dig. III - V Hand rechts
2. Visuseinschränkung beidseits
− anlagebedingte Fehlsichtigkeit (rechts: Hyperopie, links: Myopie, rechts, links: Astigmatismus) (ICD-10 H52.0, H52.1, H52.2)
− Presbyopie (ICD-10 H52.4)
− chronische Benetzungsstörung (ICD-10 H19.3)
− latentes Höhen- und Aussenschielen (lCD-10 H50.5)
− partielle Optikusatrophie (L > R) (lCD-10 H47.2)
− vgl. Diagnose 5.1.3
3. Makroprolaktinom (lCD-10 D35.2)
− pterionale Kraniotomie und mikrotechnisch radikale Exstirpation der supradiaphragmatisch gelegenen Tumoranteile mit Opticus- und Chiasma-Dekompression am 18. November 2011
− Tumorresektion der intrasellären progressiven Anteile durch transnasalen – transsphenoidalen Zugang 26. Januar 2015
− Radiotherapie 18. Mai - 22. Juni 2015
− gonadotrope und thyreotrope Insuffizienz, substituiert
− Resttumor mit Kontakt zum Chiasma opticum (vgl. Diagnose 5.1.2)
Folgende Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Adipositas (ICD-10 E66.9)
− BMI 35,4 kg/m2 (Gewicht 120 kg, Grösse 184 cm)
2. Arterielle Hypertonie (lCD-10 I10)
− medikamentös eingestellt
3. Episodischer Spannungskopfschmerz (ICD-10 G44.2)
− Analgetika-induzierte Kopfschmerzkomponente
4. Chronischer Nikotinabusus (lCD-10 F17.1)
5. Vitamin D3-Mangel anamnestisch, substituiert (ICD-10 E55.9)
6. Leicht erhöhte Lebertransaminasen
− DD medikamentös bedingt, Steatosis hepatis (vgl. Diagnose 5.2.1)
Zusammenfassend bestehe aus polydisziplinärer Sicht in den bis anhin ausgeübten Tätigkeiten als Baumaler, Spengler, Zimmermann und Sandstrahler eine volle Arbeitsunfähigkeit. Dies gelte auch für andere, schwere, mechanische manuelle Tätigkeiten. Dagegen bestehe in einer körperlich leichten, adaptierten Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 75 %, vollschichtig realisierbar, mit erhöhtem Pausenbedarf von 10 - 15 Minuten pro Stunde und leicht reduziertem Rendement. Die Leistungseinbussen der verschiedenen Fachrichtungen addierten sich nicht. Einerseits sei dieselbe Funktionseinbusse betroffen, andererseits könnten die gleichen Zeitabschnitte für Pausen und Erholung genutzt werden (S. 33 f.).
Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass für die bis anhin ausgeübten Tätigkeiten (Baumaler, Industriemaler, Spengler, Zimmermann, Sandstrahler) wie auch für andere schwere, mechanische, manuelle Tätigkeiten seit dem Unfallereignis vom 1. Juli 2013 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Des Weiteren könne eine vorübergehende volle Arbeitsunfähigkeit bei Zustand nach Tumorresektion des bekannten Makroprolaktinoms am 26. Januar 2015 und Status nach Radiotherapie am 18. Mai bis 22. Juni 2015 gut nachvollzogen werden, bis einen Monat nach Abschluss der Radiotherapie.
Zusammenfassend könne arbiträr in Verweistätigkeiten von Juli 2013 bis Dezember 2013 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, von Januar 2014 bis Juni 2014 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit, von Juli 2014 bis August 2015 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit, von September 2015 bis Dezember 2015 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit und ab Januar 2016 von der aktuellen Arbeitsfähigkeit.
Es bestehe eine gewisse Übereinstimmung zwischen dieser Beurteilung und der Selbsteinschätzung des Exploranden, welcher sich aufgrund seiner Beschwerden für seine bis anhin ausgeübten Tätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig fühle. Die Selbsteinschätzung könne aufgrund der vorliegenden polydisziplinären Befunde und Diagnosen gut nachvollzogen werden. Dagegen bestehe eine leichte Diskrepanz zwischen dieser Beurteilung und der Selbsteinschätzung des Exploranden betreffend Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, adaptierten Tätigkeit. Aufgrund der vorliegenden Untersuchungsbefunde werde eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 75 % in einer solchen Tätigkeit als realisierbar erachtet (S. 34 unten).
6.12 In der Stellungnahme vom 8. Mai 2017 (IV-Nr. 52) hielt Dr. med. B.___, RAD, fest, das Gutachten der C.___ vom 31. Januar 2017 [recte: 16. Januar 2017] sei umfassend und in Kenntnisnahme der Vorakten erstellt worden. Die geltend gemachten gesundheitlichen Störungen seien allgemeinmedizinisch, psychiatrisch, neurologisch, handchirurgisch und endokrinologisch untersucht und beurteilt worden. Die medizinischen Beurteilungen würden begründet und die daraus abgeleitete Arbeitsfähigkeit sei nachvollziehbar.
Aus polydisziplinärer Sicht bestehe in den bis anhin ausgeübten Tätigkeiten als Baumaler, Spengler, Zimmermann und Sandstrahler eine volle Arbeitsunfähigkeit. Dies gelte auch für andere, schwere, mechanische manuelle Tätigkeiten. Dagegen bestehe in einer körperlich leichten, adaptierten Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 75 %, vollschichtig realisierbar, mit erhöhtem Pausenbedarf von 10 - 15 Minuten pro Stunde und leicht reduziertem Rendement. Die Leistungseinbussen der verschiedenen Fachrichtungen addierten sich nicht. Einerseits sei dieselbe Funktionseinbusse betroffen, andererseits könnten die gleichen Zeitabschnitte für Pausen und Erholung genutzt werden. Medizinische Massnahmen, die die Arbeitsfähigkeit relevant verbessern würden, würden keine vorgeschlagen. Dr. med. B.___ sei mit der Beurteilung der Gutachter einverstanden. In den bis anhin ausgeübten Tätigkeiten als Baumaler, Spengler, Zimmermann und Sandstrahler sei eine andauernde Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Juli 2013 ausgewiesen. In angepassten Verweistätigkeiten habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von Juli 2013 bis Dezember 2013 und von Juli 2014 bis August 2015 bestanden. Von Januar 2014 bis Juni 2014 und von September 2015 bis Dezember 2015 habe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden. Seit Januar 2016 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 75 %. Zumutbar seien körperlich leichte, feinmotorische Tätigkeiten unter Einbezug des Daumens und Zeigfingers rechts mit durchschnittlichen Anforderungen an die Sehfähigkeit. Zu vermeiden seien grobmanuelle Tätigkeiten und Gewichtsbelastungen der Hände über 10 kg sowie Schlag- oder Vibrationsbelastungen der Hände.
7. Da sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 14. September 2017 (A.S. 4) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten bei der C.___ vom 16. Januar 2017 stützte, ist zunächst auf dieses einzugehen:
7.1 Das von Dr. med. D.___, Fallführung, FMH Allgemeine Innere Medizin; Dr. med. E.___, FMH Endokrinologie; Dr. med. F.___, FMH Handchirurgie; Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie; Dr. med. T.___, FMH Neurologie, und Dr. med. I.___, FMH Ophtalmologie, erstellte polydisziplinäre Gutachten wird den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. II. E. 4.2 hiervor) gerecht. So wurde der Beschwerdeführer je einer ausführlichen allgemeininternistischen, psychiatrischen, neurologischen, endokrinologischen, handchirurgischen und ophtalmologischen Exploration unterzogen (IV-Nrn. 49.1 S. 7 ff., 11 ff., 18, 20 f., 25 f., 29). Damit sind die durch den Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in die gutachterlichen Beurteilungen miteingeflossen. Zudem beruht das Gutachten auf allseitigen Untersuchungen. So wurden labormedizinische Untersuchungen (IV-Nr. 49.1 S. 10) und Röntgenaufnahmen der rechten und linken Hand (IV-Nr. 49.1 S. 27) durchgeführt, der Psychostatus nach AMDP (IV-Nr. 49.1 S. 14) sowie der jeweilige neurologische, endokrinologische, handchirurgische und ophthalmologische Status (IV-Nr. 49.1 S. 18 f., 21, 26 f., 29 ff.) erhoben. Aufgrund der ab dem 11. Juli 2013 in chronologischer Reihenfolge aufgeführten Akten (IV-Nr. 49.1 S. 4 f.) wurde das Gutachten zudem in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt. Diese Akten wurden durch nachträglich eingegangene Akten ergänzt (IV-Nr. 49.1 S. 5). Im handchirurgischen Teilgutachten wurden zudem fachspezifisch relevante Akteneinträge der Aktenanamnese aufgegriffen (IV-Nr. 49.1 S. 22 ff.). Da das Gutachten durch den Beschwerdeführer auch in diagnostischer Hinsicht nicht beanstandet wird und die in diesem dargelegten medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchten sowie schlüssig und nachvollziehbar sind, kann das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle der C.___ vom 16. Januar 2017 als grundsätzlich beweiswertig qualifiziert werden.
7.2 Es bleibt nachfolgend zu prüfen, ob die übrigen medizinischen Einschätzungen und Beurteilungen geeignet sind, die Beweiskraft des polydisziplinären Gutachtens der Begutachtungsstelle C.___ zu erschüttern:
7.2.1 Betreffend das allgemeininternistische Teilgutachten von Dr. med. D.___ ist auf den Arztbericht des behandelnden Hausarztes Dr. med. R.___ vom 28. Juni 2016 (vgl. E. II. 6.9 hiervor) einzugehen. Der allgemeininternistische Gutachter hielt u.a. fest (IV-Nr. 49.1 S. 11), aus allgemeininternistischer Sicht seien im Bericht vom 28. Juni 2016 weder Befunde noch Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden, was mit seiner Beurteilung übereinstimme. Diese Einschätzung ist nachvollziehbar. So führte Dr. med. R.___ in seinem Bericht vom 28. Juni 2016 zum einen die psychiatrische Diagnose «Status nach Anpassungsstörung, Angst- und depressiver Reaktion gemischt im Herbst und Winter 2013» auf, welche indes «seit Frühjahr 2014 remittiert» sei, und zum anderen diagnostizierte er eine «schwere polydigitale Quetschung Dig. III - IV Hand rechts vom 1. Juli 2013», der er zwar eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimass, jedoch anschliessend ausführte, es sei in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit mit dem Handchirurgen, dem Neurochirurgen und Endokrinologen Kontakt aufzunehmen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der behandelnde Hausarzt nicht von einer allgemeininternistischen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausging und sich daher auch nicht vertieft mit dieser auseinandersetzte. Damit wird der Beweiswert des allgemeininternistischen Teilgutachtens nicht geschmälert.
7.2.2 In Bezug auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. G.___ ist auf den Bericht von Dr. med. O.___ vom P.___, betreffend die Epikrise vom 30. September 2013 bis 29. Oktober 2014 (vgl. E. II. 6.5 hiervor) einzugehen. Dabei ist augenfällig, dass bereits damals ein Status nach Anpassungsstörung, Angst- und depressiver Reaktion gemischt im Herbst und Winter 2013 ausgewiesen wurde, welche aber seit Frühjahr 2014 remittiert sei. Der psychiatrische Teilgutachter führte aus, die damals ausgewiesene depressive Symptomatik und die Ängste seien auch heute weitgehend remittiert geblieben. Folglich präsentiert sich diesbezüglich keine veränderte gesundheitliche Situation. Auf die im Bericht von Dr. med. O.___ im Rahmen der Epikrise im Weiteren ausgewiesenen «akzentuierten Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)» ging Dr. med. G.___ nicht näher ein. Er führte diesbezüglich einzig aus, dass diese im Längsverlauf mit Herauslösung in der Kindheit aus dem Elternhaus und Aufenthalt in einem Erziehungsheim aufgeführt worden seien. Da er diese Diagnose im Rahmen seiner psychiatrischen Begutachtung nicht (mehr) feststellen konnte und akzentuierte Persönlichkeitszüge als Z-codierte Diagnosen auch keine rechtserhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung darstellen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.3, 8C_302/2011 vom 20. September 2011 E. 2.3 und SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.2.2), vermag der Bericht von Dr. med. O.___ den grundsätzlichen Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens nicht zu verringern.
7.2.3 In Bezug auf das neurologische Teilgutachten von Dr. med. T.___ kann festgehalten werden, dass sich in den medizinischen Vorakten kein neurologischer Arztbericht befindet. Dies stellt der neurologische Gutachter in seinem Teilgutachten denn auch entsprechend fest (IV-Nr. 49.1 S. 20). Damit kommt dem neurologischen Teilgutachten der Begutachtungsstelle C.___ voller Beweiswert zukommt.
7.2.4 Eingehend auf die endokrinologische Teilbegutachtung von Dr. med. E.___ ist auf den Bericht der den Beschwerdeführer behandelnden Endokrinologin und Diabetologin Dr. med. S.___ vom 20. August 2016 hinzuweisen (vgl. E. II. 6.10 hiervor). Da der endokrinologische Teilgutachter diesbezüglich ausführte, die Beurteilung von Dr. med. S.___, wonach aus endokrinologischer Sicht keine zwingende Einschränkung der beruflichen Tätigkeit anzugeben sei, könne vollumfänglich unterstützt werden (IV-Nr. 49.1 S. 22), stehen der Bericht vom 20. August 2016 und damit auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. med. S.___ dem beweiswertigen Teilgutachten von Dr. med. E.___ nicht entgegen.
7.2.5 Die im handchirurgischen Teilgutachten von Dr. med. F.___ festgestellten Diagnosen finden sich auch in den zeitlich zuvor verfassten medizinischen Akten. So wurde die Hauptdiagnose eines «Quetschtraumas Dig. III - V Hand rechts am 1. Juli 2013» bereits im Austrittsbericht des Spitals L.___ vom 11. Juli 2013 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) ausgewiesen und anschliessend in den Berichten vom 5. August, 2. Oktober 2014 und 28. Juni 2016 bestätigt (vgl. E. II. 6.3 f., 6.9 hiervor). Aus den vorliegenden Akten geht zudem übereinstimmend hervor, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund dieses an der rechten Hand erlittenen Quetschtraumas an den Fingern III bis V zwei operativen Eingriffen am 1. Juli 2013 und am 17. Juli 2014 hat unterziehen müssen, wobei der zweite Eingriff im Wesentlichen eine Kürzung des Endgliedes, eine distale Mobilisation der Venkataswami-Lappenplastik und Eponychiumplastik beinhaltete (vgl. E. II. 6.1, 6.3 f. hiervor). Zudem sind sich die behandelnde Handchirurgin Dr. med. K.___ und der handchirurgische Teilgutachter Dr. med. F.___ in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit darin einig, dass dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wegen der Funktionseinschränkungen an der rechten Hand nicht mehr zumutbar ist (vgl. E. II. 6.3 hiervor und IV-Nr. 28). Es bestehen daher auch diesbezüglich keine unterschiedlichen Beurteilungen. Zur weiteren Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielt Dr. med. K.___ im Bericht vom 5. August 2014 im Wesentlichen fest, dass diese aufgrund der noch ausstehenden Operation noch nicht konklusiv beurteilbar sei. Folglich vermögen die Berichte von Dr. med. K.___ den Beweiswert des handchirurgischen Teilgutachtens nicht in Frage zu stellen.
7.2.6 Es befinden sich keine ophthalmologischen Arztberichte und damit auch keine dem Beweiswert des ophthalmologischen Teilgutachtens von Dr. med. I.___ entgegenstehenden medizinischen Berichte in den Akten. Diesem ist daher der volle Beweiswert beizumessen.
7.2.7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die übrigen medizinischen Akten den Beweiswert des Gutachtens der Gutachterstelle C.___ vom 16. Januar 2017 nicht zu schmälern vermögen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. September 2017 auf dieses Gutachten abgestellt hat (A.S. 4 f.). Dementsprechend hielt auch bereits die RAD-Ärztin Dr. med. B.___ in ihrer Stellungnahme vom 8. Mai 2017 (vgl. E. II. 6.12 hiervor) fest, die medizinischen Beurteilungen seien begründet und die daraus abgeleitete Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. Daher wurde der Beweiswert dieses Gutachtens durch den Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Es ist damit in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von den Einschätzungen in diesem Gutachten auszugehen: Seit dem Unfallereignis vom 1. Juli 2013 sind dem Beschwerdeführer die bisherig ausgeübten Tätigkeiten als Baumaler, Industriemaler, Spengler, Zimmermann und Sandstrahler, nicht mehr zumutbar. Dies gilt auch für andere, schwere, mechanische und manuelle Tätigkeiten. In Verweistätigkeiten war der Beschwerdeführer indes vom Juli bis Dezember 2013 voll arbeitsunfähig. Vom Januar bis Juni 2014 war er 50 % und von Juli 2014 bis August 2015 voll arbeitsunfähig, vom September bis Dezember 2015 bestand sodann eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und ab Januar 2016 in einer leichten, adaptierten Tätigkeit (vollschichtig realisierbar, mit erhöhtem Pausenbedarf von 10 - 15 Minuten pro Stunde und leicht reduziertem Rendement) eine Arbeitsfähigkeit von 75 %. Zumutbar sind körperlich leichte, feinmotorische Tätigkeiten unter Einbezug des Daumens und Zeigfingers rechts mit durchschnittlichen Anforderungen an die Sehfähigkeit. Zu vermeiden sind grobmanuelle Tätigkeiten und Gewichtsbelastungen der Hände über 10 kg sowie Schlag- oder Vibrationsbelastungen der Hände (vgl. auch E. II. 6.12 hiervor).
8. Der Beschwerdeführer lässt darlegen, trotz seines verbesserten Gesundheitszustandes könne nicht davon ausgegangen werden, dass er mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen eine entsprechende Stelle finden und auf dem ersten Arbeitsmarkt integriert werden könne. Diese Argumentation spricht damit die Frage an, ob – im Rahmen der hier massgebenden IV-rechtlichen Betrachtungsweise - von einer erwerblich verwertbaren Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden kann.
8.1 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.). Massgeblich ist mit anderen Worten ein von den konjunkturellen Verhältnissen abstrahierter Arbeitsmarkt, der ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage an Stellen beinhaltet und einen Fächer verschiedenartiger, auch körperlich leichter und intellektuell weniger anspruchsvoller, Arbeitsplätze bereithält (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276). Es darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.2.1); der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst indes auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellenangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_113/2016 vom 6. Juli 2016 E. 4.3). Da es sich beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt um eine theoretische Grösse handelt, kann eine Unverwertbarkeit der verbliebenen Leistungsfähigkeit nicht leichthin angenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1). Ob es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden, ist nicht entscheidend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2015 vom 12. Februar 2016 E. 4.2).
8.2 Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt, als das Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vorlag (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 461 f.), gut 51 Jahre alt. Er hatte also noch eine Aktivitätsdauer von mehr als 13 Jahren vor sich. Die im Gutachten genannten qualitativen Einschränkungen, die insbesondere aus handchirurgischer Sicht formuliert werden (körperlich leichte Tätigkeiten, ohne grobe manuelle Tätigkeiten mit der rechten Hand, ohne Gewichtsbelastungen über 10 kg, mit Beschränkung der Feinmotorik auf Daumen und Zeigefinger, ohne Schlag- und Vibrationsbelastungen auch der linken Hand, ohne Arbeiten bei kalten Aussentemperaturen sowie auf Leitern und Gerüsten; vgl. IV-Nr. 49.1 S. 28 f.) führen nicht zu einem derart engen Zumutbarkeitsprofil, dass angenommen werden müsste, die verbleibende Restarbeitsfähigkeit lasse sich auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten. Gemessen am vorstehend beschriebenen, für die Invalidenversicherung geltenden Massstab (E. II. 8.1 hiervor) weist der Beschwerdeführer eine erwerblich verwertbare Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit auf. Der handchirurgische Gutachter erwähnt in diesem Zusammenhang Tätigkeiten in der Produktion, Sortierarbeiten sowie Transportarbeiten unter Bedienen von Maschinen und kleineren Fahrzeugen. Der Umstand, dass es für den Beschwerdeführer, der bereits vor dem Unfall vom 1. Juli 2013 seit Anfang 2009 nicht mehr längere Zeit auf dem ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig gewesen war, schon unabhängig von der gesundheitlichen Einschränkung nicht einfach ist, eine Anstellung zu finden, vermag keinen Anspruch auf weitergehende Leistungen der Invalidenversicherung, welche einzig die gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit abdeckt, zu begründen. Der in der Replik vom 16. November 2017 erhobene Einwand, aufgrund der Wirtschaftslage könne aktuell keineswegs mehr von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgegangen werden, ändert an der Beurteilung nichts, da Schwierigkeiten, welche sich aus der aktuellen Beschaffenheit des tatsächlichen Arbeitsmarkts ergeben, nicht den Leistungsbereich der Invalidenversicherung beschlagen.
9. Es ist auf den Einkommensvergleich einzugehen (vgl. E. II. 3.2 hiervor):
9.1 Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Da die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall vermutungsweise fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Dieser Verdienst ist wenn nötig der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59). Ist eine Bestimmung aufgrund des zuletzt erzielten tatsächlichen Einkommens nicht möglich, wird stattdessen auf Tabellenlöhne, Erfahrungs- oder Durchschnittswerte abgestellt.
9.2 Für das Invalideneinkommen massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre (Art. 16 ATSG). Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, muss das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt werden.
9.3 Nach der Realschule von 1972 bis 1982 absolvierte der Beschwerdeführer von 1982 bis 1984 eine Anlehre als Maler bei der U.___, in [...] (IV-Nr. 11 S. 2, S. 8). Vom Mai 1983 bis im Dezember 1991 war er als Maler im Malergeschäft V.___, [...], tätig und vom März 1992 bis Juni 1997 als Sandstrahler und Industriemaler bei der W.___, in [...]. Anschliessend hatte er zwischen 1997 und 1999 diverse Temporäreinsätze als Maler, Zimmermann und Spengler, so z.B. vom 1. Dezember 1998 bis 31. Mai 1999 im X.___ (vgl. IV-Nr. 19 S. 5). Vom 8. Mai 2000 bis 31. Juli 2000 arbeitete er temporär als SDM-Operator im Bereich Bestücken in der Produktion bei der Y.___, in [...], wo er dann vom 1. August 2000 bis 13. Juli 2003 fest angestellt war (IV-Nr. 19 S. 7). Vom 26. Januar bis am 8. August 2004 folgte eine Temporäranstellung und anschliessend vom 9. August bis am 31. Dezember 2008 ein festes Arbeitsverhältnis (IV-Nr. 11 S. 5) als Mitarbeiter im 4-Schichtbetrieb in der Abteilung Sintern / Fügen bei der Z.___, in [...] (IV-Nr. 11 S. 5). Die Kündigung erfolgte aus wirtschaftlichen Gründen (vgl. IV-Nr. 49.1 S. 8). Vom 5. Oktober 2009 bis zum 31. März 2010 wurde der Beschwerdeführer als Mitarbeiter im Bereich Handwerkliche Projektarbeit im AA.___ in [...] beschäftigt (IV-Nr. 11 S. 4). Das letzte Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers vom 9. Juli bis 15. November 2010 war temporär in der Bauabteilung bei der AB.___, in [...] (IV-Nr. 11 S. 3). Anschliessend war er vom Januar 2011 bis Januar 2012 erneut als Mitarbeiter für die Handwerkliche Projektarbeit des AA.___ tätig (vgl. IV-Nrn. 15 S. 1, 3, 49.1 S. 8). Seit dem 1. November 2010 ist der Beschwerdeführer ausgesteuert und konnte über die Sozialhilfe ab Mai 2012 für die AC.___ in [...] arbeiten, wo er am 1. Juli 2013 einen Arbeitsunfall erlitt (IV-Nrn. 15 S. 2, 49.1 S. 8). Seither ist der Beschwerdeführer arbeitslos.
9.3.1 Da der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfallereignis vom 1. Juli 2013 nicht mehr im ersten Arbeitsmarkt tätig war und nach dem Unfallereignis keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, kann nicht auf den zuletzt erzielten Lohn des Beschwerdeführers bei der AC.___ abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin hat daher für die Bemessung des Valideneinkommens zu Recht auf einen Tabellenlohn abgestellt. Der herangezogene Wert der LSE 2014 Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Männer, Kompetenzniveau 1 («einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art») von CHF 5'312.00 monatlich ist korrekt. Diesen Lohn hat die Beschwerdegegnerin sodann auf die korrekte Anzahl Wochenstunden und das Jahr hochgerechnet ([: 40 x 41.7] x 12). Der so errechnete Betrag von CHF 66'453.10 gilt für die Zeitperiode ab 1. Juli 2014 und wurde anschliessend für die Zeitperioden sowohl ab 1. September 2015 als auch ab 1. Januar 2016 an die jeweilige Teuerung für die Jahre 2014 - 2015 (: 103,3 x 103,7) bzw. 2014 - 2016 (: 103,3 x 103,7) angepasst. Entgegen der Berechnung der Beschwerdegegnerin lautet die Anpassung an die Teuerung für die Jahre 2014 - 2016 korrekterweise : 103.3 x 104.4.
9.3.2 Damit resultiert ab 1. Juli 2014 ein Valideneinkommen von CHF 66'453.10, ab 1. September 2015 solches von CHF 66'710.40 und ab 1. Januar 2016 eines von CHF 67'160.70.
9.4 In Bezug auf das Invalideneinkommen ist ebenfalls auf Tabellenlöhne zurückzugreifen, da der Beschwerdeführer im hier massgebenden Zeitpunkt vom 14. September 2017 (vgl. E. II. 2 hiervor) keiner beruflichen Tätigkeit nachging.
9.4.1 Da der Beschwerdeführer während der Zeit vom 1. Juli 2013 bis zum August 2015 vollständig arbeitsunfähig war, beträgt das Invalideneinkommen in dieser Zeit CHF 00.00.
Ebenfalls nicht zu bestanden ist, dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen ab dem 1. September 2015 (Zeitpunkt des Erlangens der 50%igen Arbeitsfähigkeit in der adaptierten Verweistätigkeit) auf der Grundlage der LSE 2014 Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Männer, Kompetenzniveau 1 («einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art») von CHF 5'312.00 monatlich errechnet hat und diesen Betrag sodann auf die Anzahl Wochenstunden (: 40 x 41.7) im Jahr (x 12) hochgerechnet und an die Teuerung angepasst hat (: 103.3 x 103.7). Aufgrund einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % beträgt das Invalideneinkommen für die Zeit ab 1. September 2015 somit CHF 33'355.20.
Für die Zeit ab dem 1. Januar 2016 ist die Beschwerdegegnerin ebenfalls zu Recht vom Tabellenlohn der LSE 2014 Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Männer, Kompetenzniveau 1 von CHF 5'312.00 monatlich ausgegangen und hat diesen Betrag auf die Anzahl Wochenstunden pro Jahr hochgerechnet. Dieser Betrag von CHF 66'453.10 ist anschliessend an die Teuerung von 2014 - 2016 anzupassen, wobei die durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung gestützt auf einen Nominallohnindex von : 103.3 x 103.7 nicht korrekt ist. Es ist vielmehr von einer Teuerung von : 103.3 x 104.4 (Indexstand 2016) auszugehen. Aufgrund der 75%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beträgt das Invalideneinkommen somit ab 1. Januar 2016 neu CHF 50'370.50 (75 % von CHF 67'160.70).
Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die von ihm tatsächlich erzielten Einkommen gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) niedriger waren als der aufgrund der LSE-Werte ermittelte Betrag von CHF 66'710.40 (für das Jahr 2015, bei einem Pensum von 100 %). Diese Aussage ist zunächst zu relativieren, denn wenn der im IK-Auszug (IV-Nr. 10) für das Jahr 2007 verbuchte Lohn von CHF 59'195.00 von 2007 (Nominallohnindex Männer, Total [Basis 1993] = 117.4) auf 2015 (Nominallohnindex 127.7) hochgerechnet wird, resultiert ein Jahreslohn von CHF 64'388.00. Eine massive Abweichung vom Tabellenlohn liegt demnach nicht vor. Selbst wenn man aber den Umstand, dass die vor dem Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielten Löhne unter dem statistischen Mittelwert lagen, bei der Invaliditätsbemessung berücksichtigen wollte, wäre dies bei beiden Vergleichseinkommen in gleicher Weise zu berücksichtigen. Eine Korrektur des Einkommensvergleichs durch eine sogenannte Parallelisierung (BGE 135 V 297; 134 V 322) rechtfertigt sich nur dann, wenn nur entweder das Validen- oder das Invalideneinkommen, nicht aber beide oder keines, durch invaliditätsfremde Faktoren beeinflusst wird. Hier sind jedoch beide Vergleichseinkommen aufgrund desselben Tabellenlohns gemäss LSE 2014 zu bestimmen. Damit entfällt die Notwendigkeit, eines der beiden Vergleichseinkommen durch eine Parallelisierung zu korrigieren.
9.4.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog. leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, ist – anders als die Bemessung der Höhe eines gewährten Abzugs – eine Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72).
Für einen Abzug aufgrund der Merkmale wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie, die sich im konkreten Fall nicht lohnmindernd auswirken (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.4 mit Hinweis, zur Frage der grundsätzlichen Nachfrage nach Hilfsarbeiten gemäss Kompetenzniveau 1 auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt) besteht kein Raum. So war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Einkommensvergleichs vom 14. September 2017 52 Jahre alt. Dies begründet keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert (vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Dasselbe gilt hinsichtlich der Nationalität, da der Beschwerdeführer Schweizer Bürger ist (IV-Nr. 3) und somit im Anforderungsniveau 4 nicht schlechter entlöhnt wird als Schweizer und Ausländer zusammen (LSE 2008 TA12). Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wurde in früheren Jahren bei Männern, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich mit einem Pensum von höchstens 75 % erwerbstätig sein können, ein Abzug von rund 10 % anerkannt (Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2011 vom 23. Januar 2012 E. 4.2.2). Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (SVR 2010 IV Nr. 28 S. 87; Urteile des Bundesgerichts 9C_708/2009 vom 19. November 2009 E. 2.1.1 mit Hinweisen, 9C_139/2013 vom 26. Juni 2013 E. 3.4.2). Die statistischen Werte für das Jahr 2012 bieten jedoch keine Grundlage mehr für die Annahme, eine derartige Einbusse sei statistisch ausgewiesen (vgl. die Beilage zum IV-Rundschreiben Nr. 328 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 22. Oktober 2014 «Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht»). Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Arbeitsfähigkeit von 50 %, welche die Gutachter für die Zeit ab 1. September 2015 annehmen, im Sinne einer Pensenreduktion oder eines reduzierten Rendements bei vollzeitlicher Präsenz zu verstehen ist. Die Arbeitsfähigkeit von 75 %, von der die Gutachter ab 1. Januar 2016 ausgehen, entspricht einer reduzierten Leistung bei vollschichtigen Pensum, was bereits nach der früheren Praxis keinen Anlass für einen Teilzeitabzug bot (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2 und 3.3; vgl. auch Urteil 8C_379/2011 vom 26. August 2011 E. 4.2.3 zur [verneinten] Frage des Teilzeitabzugs bei vermehrten Pausenbedarf). Schliesslich rechtfertigt sich auch aus somatischer Sicht kein zusätzlicher Abzug, denn die bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen führten bereits zur einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 50 % bzw. 75 % in einer nur leichten Verweistätigkeit. Dem Umstand, dass die Eingliederung erschwert ist, hat die Beschwerdegegnerin mit einem Abzug von 10 % Rechnung getragen (A.S. 3), was nicht zu beanstanden ist.
9.4.3 Damit betragen die Invalideneinkommen für die Zeit ab 1. Juli 2014 CHF 0.00, ab 1. September 2015 CHF 30'019.70 und ab 1. Januar 2016 CHF 45'333.50.
9.5 Bei einem Valideneinkommen von CHF 66'453.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 0.00 beträgt der IV-Grad ab 1. Juli 2014 100 %. Ab 1. September 2015 liegt die Erwerbseinbusse bei einem Valideneinkommen von CHF 66'710.40 und einem Invalideneinkommen von CHF 30'019.70 bei CHF 36'690.70 und der IV-Grad daher gerundet bei 55 %. Ab dem 1. Januar 2016 beträgt die Erwerbseinbusse bei einem Valideneinkommen von CHF 67'160.60 und einem Invalideneinkommen von CHF 45'333.50 insgesamt CHF 21'827.10, was einem IV-Grad von gerundet 33 % entspricht.
Selbst wenn der vom Beschwerdeführer aufgrund der erschwerten Eingliederung beantragte Abzug vom Invalideneinkommen von 15 % (vgl. E. I. 2 Ziff. 4 hiervor, A.S. 10) berücksichtigt würde, würde sich an diesen Ergebnissen nichts ändern: Das Invalideneinkommen ab 1. September 2015 würde CHF 28'351.90 (85 % von CHF 33'355.20) betragen, was bei einem Valideneinkommen von CHF 66'710.40 einer Erwerbseinbusse CHF 38'358.50 bzw. einem IV-Grad von 57,5 % entspräche. Weiter wäre ab 1. Januar 2016 von einem Invalideneinkommen von CHF 42'814.90 (85 % von CHF 50'370.50) auszugehen, was bei einem Valideneinkommen von CHF 67'160.60 einer Erwerbseinbusse von CHF 24'345.70 und damit einem IV-Grad von 36 % entspricht.
9.6 Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahres (vgl. dazu die Ausführungen in E. II. 2 hiervor), somit ab 1. Juli 2014, eine befristete ganze Invalidenrente auszubezahlen. Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) hat der Beschwerdeführer sodann ab 1. Dezember 2015 Anspruch auf eine halbe Rente. Ab dem 1. April 2016 hat er keinen Anspruch auf eine Rente mehr. Die in diesem Sinn lautende Verfügung vom 14. September 2017 ist daher im Rentenpunkt zu bestätigen.
10. Der Beschwerdeführer verlangt in seiner Beschwerdeschrift vom 3. Oktober 2017 (vgl. E. I. 2 Ziff. 2 hiervor, A.S. 1), die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, Wiedereingliederungsmassnahmen und Arbeitsversuche durchzuführen, damit gleichzeitig geklärt werden könne, ob er überhaupt noch fähig sei, im 1. Arbeitsmarkt zu arbeiten. Die in der angefochtenen Verfügung vom 14. September 2017 angebotene Stellenvermittlung reiche nicht aus.
10.1 Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 14. September 2017 angemerkt (A.S. 3), dass sie den Beschwerdeführer bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes unterstützen könne. Er solle sich melden, wenn er diese Unterstützung in Anspruch nehmen wolle und motiviert sei, das gutachterlich ermittelte Arbeits- und Leistungsvermögen von 75 % erwerblich zu verwerten.
10.2 Gestützt auf das voll beweiswertige Gutachten der C.___ ist es dem Beschwerdeführer ab Januar 2016 möglich, in einer leichten, adaptierten Tätigkeit (vollschichtig realisierbar, mit erhöhtem Pausenbedarf von 10 - 15 Minuten pro Stunde und leicht reduziertem Rendement) zu 75 % tätig zu sein (vgl. E. II. 7.2.7 hiervor). Diese Arbeitsfähigkeit lässt sich, wie dargelegt, auf dem für die Invalidenversicherung massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten. Da der Beschwerdeführer jedoch seit dem Unfallereignis vom 1. Juli 2013 nicht mehr im ersten Arbeitsmarkt tätig war (vgl. E. II. 8.2 hiervor), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer, unter den Voraussetzungen einer entsprechenden Motivation, Unterstützung bei der Stellensuche anbietet. Dies auch, weil die Gutachter u.a. Hilfe bei der Stellensuche und «allenfalls» ein Arbeitstraining empfohlen haben (IV-Nr. 49.1 S. 35). Für weitergehende berufliche Massnahmen bestand keine Grundlage: Der Beschwerdeführer ist überzeugt, dass er keine seinen gesundheitlichen Einschränkungen angepasste Stelle finden werde und man ihn nicht in den ersten Arbeitsmarkt integrieren könne (s. E. II. 8 hiervor). Fehlt es aber am subjektiven Eingliederungswillen und damit an der Eingliederungsfähigkeit, so besteht kein Anspruch auf berufliche Massnahmen (s. Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.5). Die angefochtene Verfügung erweist sich somit auch in diesem Punkt als korrekt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
11.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Jäggi