Urteil vom 10. April 2018

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Ingold

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

 

gegen

Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Nichteinreichen der Jahresabrechnung 2016 (Bussenverfügung vom 25. September 2017)


zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

 

1.       Mit Schreiben vom 8. Februar 2017 erinnerte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: AKSO) A.___ daran, dass die Lohndeklaration 2016 noch ausstehend sei und forderte ihn auf, diese bis spätestens 28. Februar 2017 einzureichen (Urkunde der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1). Die AKSO machte zudem auf die im Unterlassungsfall drohenden Folgen aufmerksam, d.h. eine gebührenpflichtige Mahnung in der Höhe von CHF 50.00 sowie Verzugszinsen.

 

2.       Nachdem A.___ nicht reagiert hatte, stellte ihm die AKSO am 10. März 2017 eine gebührenpflichtige Mahnung über CHF 50.00 zu (AK-Nr. 2). Gleichzeitig forderte die AKSO A.___ erneut auf, die Jahresabrechnung innert der Nachfrist bis 30. März 2017 einzureichen. Für den Unterlassungsfall teilte die AKSO mit, werde eine Veranlagungsverfügung nach Ermessen unter Auferlegung der Kosten von CHF 500.00 zugestellt. Die kostenpflichtige Einholung der Jahresabrechnung sowie eine allfällige Strafanzeige würden vorbehalten.

 

3.       Am 16. August 2017 erliess die AKSO die Veranlagungsverfügung für das Jahr 2016 (AKSO-Nr. 3). Für die Periode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 wurden für eine (geschätzte Lohnsumme) von CHF 80'000.00 AHV/IV/EO-Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) von CHF 8'446.00 erhoben, zzgl. CHF 200.00 Bearbeitungskosten.

 

4.       Nachdem A.___ auch auf die Veranlagungsverfügung nicht reagiert hatte, erliess die AKSO am 25. September 2017 eine Bussenverfügung wegen Nichteinreichens der Jahresabrechnung 2016 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.). Aufgrund Verletzung von Ordnungs- und Kontrollvorschriften wurde A.___ eine Ordnungsbusse von CHF 2'500.00 auferlegt. A.___ wurde abschliessend darauf hingewiesen, dass ihn die Veranlagungsverfügung nicht von der Verpflichtung befreie, die Lohndeklaration umgehend einzureichen.

 

5.       Am 14. Oktober 2017 kam A.___ der Aufforderung der AKSO nach und reichte die Jahresabrechnung 2016 ein (AKSO-Nr. 5).

 

6.       Am 18. Oktober 2017 reicht A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde ein gegen die Veranlagungsverfügung vom 25. September 2017 (A.S. 4). Er erklärt darin, bis vor rund zwei Wochen habe sein Vater die Büroarbeiten für ihn erledigt. Leider habe er zu spät bemerkt, dass sein Vater aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen sei, diese Arbeiten korrekt und fristgerecht zu erledigen. Die notwendigen Formulare habe er zwischenzeitlich ausgefüllt und der AKSO (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) eingereicht. Er ersuche um Rückzug der Bussenverfügung, damit die ohnehin schon angespannte finanzielle Lage in seinem landwirtschaftlichen Betrieb nicht noch unnötig verschärft würden.

 

7.       Mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2017 bestätigt die Beschwerdegegnerin, dass ihr die Jahresabrechnung 2016 zwischenzeitlich zugestellt worden sei (A.S. 7 f.). Dies sei allerdings erst nach Erlass der Bussenverfügung geschehen. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.

 

8.       Mit Replik vom 1. Dezember 2017 hält der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen fest (A.S. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf die Einreichung einer Duplik.

 

9.       Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.

 

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.

 

1.2     Gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO-SO, BGS 125.12) beurteilt der Präsident des Versicherungsgerichts – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen – sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter. Bei vorliegend streitiger Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 2'500.00 wird diese Grenze klarerweise nicht erreicht. Somit ist der Präsident zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.

 

2.

2.1     Nach Art. 36 Abs. 1 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) enthalten die Abrechnungen der Arbeitgeber die nötigen Angaben für die Verbuchung der Beiträge und für die Eintragung in die individuellen Konten. Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 AHVV).

 

Werden innert Frist die für die Abrechnung erforderlichen Angaben nicht gemacht oder die Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt, hat die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge durch eine Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 38 Abs. 1 AHVV). Wer die im AHVG oder in der AHVV enthaltenen Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ist von der Ausgleichskasse schriftlich zu mahnen unter Berechnung einer Mahngebühr von CHF 20.00 bis CHF 200.00. Die Mahngebühren sind mit der Auferlegung vollstreckbar und können verrechnet werden (Art. 205 AHVV).

 

Wer Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ohne dass die Verletzung gemäss Art. 87 oder 88 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) unter Strafe gestellt ist, wird von der Ausgleichskasse (nach vorausgegangener Mahnung) mit einer Ordnungsbusse bis zu CHF 1'000.00 belegt, im Wiederholungsfall innert zweier Jahre kann eine Ordnungsbusse bis zu CHF 5'000.00 ausgesprochen werden (Art. 91 Abs. 1 AHVG). Die Bussenverfügung ist zu begründen. Sie kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 91 Abs. 2 AHVG).

 

2.2     Im Sozialversicherungsrecht ist der Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste erachtet. Es darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn es von ihrem Bestehen überzeugt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2015 vom 6. April 2016 E. 5.2).

 

3.

3.1     Unter den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdegegnerin die Jahresabrechnung 2016 nicht fristgerecht, sondern erst nach erfolgter Veranlagungsverfügung vom 16. August 2017 und Bussenverfügung vom 25. September 2017, nämlich am 14. Oktober 2017 (Eingang am 20. Oktober 2017 [vgl. Beschwerdeantwort S. 2]), zugestellt wurde.

 

3.2     Aufgrund der nicht fristgerechten Einsendung der Jahresabrechnung 2016 hat der Beschwerdeführer selbstverschuldet gegen eine Ordnungs- und Kontrollvorschrift im Sinne von Art. 91 Abs. 1 AHVG verstossen. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht am 25. September 2017 eine Bussenverfügung erlassen. Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe leider zu spät gemerkt, dass sein Vater gesundheitlich nicht mehr in der Lage sei, sich korrekt und fristgerecht um die administrativen Aufgaben zu kümmern, zu ändern. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf Art. 91 AHVG eine Busse auferlegt.

 

4.       Den Betrag der Busse hat die Beschwerdegegnerin auf CHF 2'500.00 bemessen. Wie dargelegt, sieht Art. 91 Abs. 1 AHVG bei erstmaliger Verletzung der Ordnungs- und Kontrollvorschriften einen Bussenrahmen bis CHF 1'000.00 vor. Kommt es innerhalb von zwei Jahren zu einem Wiederholungsfall, kann eine Ordnungsbusse bis zu CHF 5'000.00 ausgesprochen werden. Die Aussprechung einer Busse von CHF 2'500.00 ist somit nur dann zulässig, wenn ein Wiederholungsfall vorliegt. Der Verfügung vom 25. September 2017 lässt sich zu dieser Frage nichts entnehmen. Auch aus den Akten, welche die Beschwerdegegnerin dem Gericht eingereicht hat, geht nicht hervor, ob in den Vorjahren schon einmal eine Busse verhängt werden musste und was gegebenenfalls der Anlass dazu war. Die Beschwerdeantwort vom 8. November 2017 enthält ebenfalls keine Angaben, aus welchen abzuleiten wäre, dass ein Wiederholungsfall vorliegt. Wie erwähnt, ist die Bussenverfügung zu begründen (Art. 91 Abs. 2 AHVG; E. II. 2.1 hiervor am Ende). Die Begründung muss es auch ermöglichen, wenigstens in den Grundzügen nachzuvollziehen, wie der Bussenbetrag festgelegt wurde. Dies ist vorliegend nicht möglich, denn aus der Begründung der Verfügung geht nicht hervor, welche Umstände zur Anwendung des Bussenrahmens für Wiederholungsfälle (und nicht desjenigen für eine erstmalige Widerhandlung, der auf CHF 1'000.00 begrenzt ist) führten. Dem Gericht ist es daher nicht möglich zu überprüfen, ob die Höhe der Busse rechtskonform ist und als angemessen gelten kann. Die Verfügung vom 25. September 2017 ist daher wegen ungenügender Begründung aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird erneut zu prüfen haben, welcher Bussenbetrag ihr als angemessen erscheint. In der anschliessend neu zu erlassenden Verfügung wird ausdrücklich darzulegen sein, warum welcher Bussenrahmen zur Anwendung gelangt, wie das Verschulden des Beschwerdeführers beurteilt wird und welcher Bussenbetrag sich aus diesen Überlegungen ergibt. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.

 

5.

5.1     Der Beschwerdeführer handelt in eigener Sache. Durch das Beschwerdeverfahren ist ihm kein ausserordentlicher Aufwand entstanden. Er hat daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

5.2.    Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Es besteht kein Anlass, im vorliegenden Verfahren von diesem Grundsatz abzuweichen.

 

 

Demnach wird erkannt:

1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Verfügung vom 25. September 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe und anschliessend erneut über die Ordnungsbusse wegen Nichteinreichens der Jahresrechnung 2016 entscheide.

2.         Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.         Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

 

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Ingold