Urteil vom 8. November 2018

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiberin Jäggi

In Sachen

Helsana Versicherungen AG,

Beschwerdeführerin

 

A.___,

Beigeladener

 

gegen

AXA Winterthur AG,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 14. November 2017)


zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

 

1.

1.1     Der 1947 geborene A.___ (nachfolgend: der Versicherte) war seit dem 1. Dezember 1998 als Geschäftsführer mit einem Pensum von 50 % bei der Firma [...], angestellt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der AXA Winterthur AG (AXA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Schadenmeldung UVG, administrative Akten der AXA [AA] 9).

 

1.2     Am 18. Januar 2017 teilte B.___, der Sohn des Versicherten, der AXA mit, der Versicherte sei am 6. November 2016 in der Badewanne ausgerutscht, habe sich den Kopf angeschlagen, sei bewusstlos gewesen und habe durch heisses Wasser Verbrennungen zweiten Grades an 30 % des Körpers erlitten. Seither sei er im Spital und werde fortlaufend operiert, weshalb es bisher nicht möglich gewesen sei, eine Unfallmeldung zu machen (AA 1). Die AXA nahm in der Folge mit dem obligatorischen Krankenpflegeversicherer, der Helsana AG (Helsana), Kontakt auf (AA 4). Am 16. Februar 2017 erfolgte die Unfallmeldung gegenüber der Helsana, welche diese auch der AXA zukommen liess (AA 5). Die AXA holte medizinische Unterlagen ein (medizinische Akten der AXA [MA] 1 - 9) und unterbreitete diese ihrem beratenden Arzt Dr. med. C.___, Spezialarzt für Allgemein- und Unfallchirurgie. Dieser erstattete am 6. März 2017 eine Stellungnahme (AA 10). Weiter holte die AXA die Angaben des Versicherten vom 12. April 2017 zum Hergang des Ereignisses (AA 8) und die entsprechende Schadenmeldung der Arbeitgeberin vom 21. April 2017 (AA 9) ein.

 

2.       Mit Verfügung vom 3. Mai 2017 (AA 10) lehnte die AXA es ab, für die Folgen des Ereignisses vom 6. November 2016 Leistungen zu erbringen. Zur Begründung wurde erklärt, es habe sich kein Unfall im Rechtssinne ereignet.

 

3.

3.1     Am 10. Mai 2017 erhob die Helsana gegen die Verfügung vom 3. Mai 2017 Einsprache (AA 15). Die Einsprache wurde am 16. Mai 2017 begründet (AA 18).

 

3.2     Mit Einspracheentscheid vom 14. November 2017 (AA 26; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die AXA die Einsprache ab.

 

4.

4.1     Mit Zuschrift vom 14. Dezember 2017 erhebt die Helsana (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. November 2017. Sie beantragt, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die AXA sei zu verpflichten, die gesetzlichen UVG-Leistungen zu erbringen.

 

4.2     Die AXA (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2018 (A.S. 22 f.) auf Abweisung der Beschwerde.

 

4.3     Der Versicherte wird mit prozessleitender Verfügung vom 28. Februar 2018 (A.S. 24 f.) zum Verfahren beigeladen, verzichtet aber auf eine Stellungnahme.

 

4.4     Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 24. April 2018 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 29 ff.). Auch die Beschwerdegegnerin bekräftigt mit Duplik vom 17. Mai 2018 ihren Standpunkt (A.S. 34 f.). Der Versicherte verzichtet weiterhin auf eine Stellungnahme (A.S. 36 f., 39).

 

5.       Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.

 

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.       Streitig und zu prüfen ist der grundsätzliche Anspruch des Versicherten gegenüber der Beschwerdegegnerin auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung für das Ereignis vom 6. November 2016. Umstritten ist, ob dieses Ereignis als Unfall im Rechtssinn zu qualifizieren ist.

 

3.

3.1     Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Ein Unfallereignis liegt vor, wenn vier Elemente erfüllt sind, nämlich die Plötzlichkeit, die Unfreiwilligkeit, die Ungewöhnlichkeit und der aussergewöhnliche Faktor. Weiter ist erforderlich, dass das so definierte Unfallereignis eine bestimmte Folge bewirkt hat, nämlich in aller Regel eine Beeinträchtigung der Gesundheit (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 4 ATSG N 14).

 

3.2     Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der leistungsansprechenden Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, so besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Insbesondere ist zu verlangen, dass die Schilderungen mit den vorhandenen Indizien im Wesentlichen übereinstimmen. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Wird auf Grund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der den Anspruch erhebenden Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b S. 140 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_648/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3.1).

 

3.3     Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221).

 

4.

4.1     Die Beschwerdegegnerin verneint ihre Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 6. November 2016, weil kein Unfall im Rechtssinne vorliege. In der Verfügung vom 3. Mai 2017 (AA 10) führte sie aus, der Versicherte sei «nur möglicherweise ausgerutscht» und die Bewegungsunfähigkeit, welche durch eine mögliche Bewusstlosigkeit ausgelöst worden sei und «zur Bedienungsunfähigkeit des Wasserhebels» geführt habe, sei nicht auf erlittene Verletzungen durch einen möglichen Sturz zurückzuführen, sondern auf die Alkoholintoxikation von 2,75 Promille und die daraus resultierende Benommenheit. Zur Begründung wies sie insbesondere darauf hin, dass im Rahmen der Erstbehandlung keine konkreten Sturzverletzungen wie z.B. eine Fraktur, ein Hämatom etc. festgestellt worden seien und es auch keine Zeugen für den Geschehensablauf gebe.

 

Im Einspracheentscheid (A.S. 1 ff.) wird ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass der Versicherte mit den 2,75 Promille Alkohol im Blut in der Wanne eingeschlafen sei und er sich die Verbrühungen zugezogen habe, weil das Wasser beim Einlassen immer heisser geworden sei und er es im Schlaf nicht bemerkt habe oder wegen des Alkohols nicht in der Lage gewesen sei, dieses abzustellen. Für einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG lägen keine Beweise vor und es fänden sich in den Unterlagen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass beim Versicherten eine Bewusstlosigkeit vorgelegen haben könnte.

 

In der Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2018 (A.S. 22 f.) hält die Beschwerdegegnerin fest, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Verbrennungen beim Versicherten überwiegend wahrscheinlich auf ein Ausrutschen oder einen Sturz und damit ein Unfallereignis zurückzuführen seien. Vielmehr spreche die Aktenlage für eine alkoholbedingte und damit unfallfremde Unfähigkeit, in angemessener Weise auf das heisse Wasser zu reagieren. In der Duplik vom 17. Mai 2018 (A.S. 34 f.) führt sie aus, es fehle am Kausalzusammenhang zwischen einem allfälligen Unfallereignis (Ausrutschen oder Sturz) und den erlittenen Verbrennungen.

 

4.2     Die Beschwerdeführerin vertritt in der Einsprache vom 16. Mai 2017 (A.S. 9 ff.) den Standpunkt, im Einsatzprotokoll des Rettungsdienstes werde eine Rissquetschwunde an der Stirn erwähnt. Deshalb sei überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass der Versicherte in der Badewanne gestürzt sei, sich dabei den Kopf angeschlagen und während des Sturzes das Heisswasser voll aufgedreht habe. Er sei benommen in der Badewanne liegengeblieben, unfähig, das heisse Wasser abzudrehen, wodurch er Verbrennungen ersten bis zweiten Grades erlitten habe.

 

In der Beschwerdeschrift vom 14. Dezember 2017 (A.S. 9 ff.) führt die Beschwerdeführerin aus, es sei überwiegend wahrscheinlich, dass der Versicherte ausgerutscht und hingefallen sei, als er das Wasser in die Badewanne eingelassen habe. Ob er durch eine kurzzeitige Bewusstlosigkeit oder durch den hohen Blutalkoholwert nicht mehr in der Lage gewesen sei, den Heisswasserhahn abzudrehen, könne heute nicht mehr nachvollzogen werden. Dass sich ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG ereignet habe, sei hingegen überwiegend wahrscheinlich erstellt.

 

In der Replik vom 24. April 2018 (A.S. 29 ff.) wird erklärt, die Beschwerdegegnerin verneine das Vorliegen eines Unfallereignisses mit der Begründung, der Versicherte sei alkoholbedingt nicht in der Lage gewesen, in angemessener Weise auf das heisse Wasser zu reagieren. Sie verkenne dabei, dass sie ihre Leistungspflicht nur ablehnen könne, wenn die Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) erfüllt seien, der Versicherte also den Gesundheitsschaden absichtlich herbeigeführt habe.

 

5.       Zum Hergang des Ereignisses vom 6. November 2016 (es handelte sich um einen Sonntag) enthalten die Akten die folgenden Angaben:

 

5.1     Dem Einsatzprotokoll des Rettungsdienstes der D.___ (MA 6) ist zu entnehmen, man sei am 6. November 2016 um 20.09 Uhr alarmiert worden und habe den Versicherten zu Hause abgeholt. Dieser sei den Rettungskräften zu Fuss entgegengekommen; er sei wach und agitiert gewesen. Der Versicherte habe baden wollen, sei dann gestürzt und habe sich am heissen Wasser verbrüht. Er habe eine Rissquetschwunde an der Stirn. Er sei nicht bewusstlos gewesen und habe keine Schmerzen an der Wirbelsäule. Er habe am rechten Arm und an der ganzen rechten Seite Verbrennungen zweiten Grades. Als Verdachtsdiagnosen genannt werden: Verbrennungen zweiten Grades an Arm, Flanke und Femur rechts, ein C2-Abusus sowie eine Rissquetschwunde an der Stirn. Es würden starke Schmerzen angegeben.

 

5.2     Der Notfallbericht des Spitals E.___, wo der Versicherte am Abend des 6. November 2016 behandelt wurde (MA 1), nennt als Hauptdiagnosen eine Verbrühung zweiten Grades der rechten Körperhälfte (circa 35 - 40 % KOF), eine Alkoholintoxikation von 2,75 Promille (fremdanamnestisch chronischer Alkoholabusus) sowie einen Spontanquick bei bekannter Leberfunktionsstörung (Quick 67 %, INR 1.27). Zur Anamnese wird ausgeführt, der Versicherte sei mit dem Rettungsdienst mit Verbrennung der rechten Körperhälfte zugewiesen worden. Er habe heute zuviel Alkohol getrunken, könne nicht klar angeben wieviel. Er sei dann in der Badewanne ausgerutscht, habe das heisse Wasser nicht abstellen und nicht selbständig aufstehen können. Es sei zu Stuhlabgang in der Badewanne gekommen, beim Eintreffen in der Notfallstation sei der Versicherte am ganzen Körper stuhlverschmiert gewesen. Nach der Behandlung auf der Notfallstation sei er mit der Rega in das Spital F.___ verlegt worden.

 

5.3     Vom 7. November 2016 bis 13. Februar 2017 war der Versicherte im Spital F.___, Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, hospitalisiert. Er wurde mehrmals operiert (vgl. MA 2 und MA 5 S. 2). Im Austrittsbericht vom 14. Februar 2017 (MA 5) wird zur Anamnese festgehalten, der Versicherte sei am 6. November 2016 gegen 18.00 Uhr in stark alkoholisiertem Zustand beim Wassereinlass einer Badewanne ausgerutscht und in der Badewanne liegen geblieben. Er sei nicht mehr in der Lage gewesen, das heisse Wasser abzustellen. Gegen 19.50 Uhr sei er durch seinen Sohn aufgefunden worden, der den Rettungsdienst alarmiert habe. Dieser habe den Versicherten mit einem GCS 15, jedoch agitiert, vorgefunden. Es sei die Zuweisung in das Spital E.___ erfolgt. Dort seien die Erstversorgung und Diagnostik sowie die endotracheale Intubation erfolgt. Nach Ausschluss eines schweren Schädelhirntraumas mittels CT des Schädels sowie Tetanusauffrischung sei der Versicherte noch am gleichen Tag in das Verbrennungszentrum des Spitals F.___ verlegt worden. Dort fanden, wie der Austrittsbericht weiter festhält, wegen verschiedener Komplikationen mehrere Operationen und anderweitige Behandlungen statt.

 

5.4     Der Sohn des Versicherten erklärte in seiner E-Mail-Nachricht an die Beschwerdegegnerin vom 18. Januar 2017 (AA 1), er habe den Versicherten um circa 19.00 Uhr zu Hause aufgefunden. Dieser sei in der Badewanne ausgerutscht, habe den Kopf angeschlagen und sei bewusstlos gewesen. 15 Minuten lang sei heisses Wasser gelaufen und habe 30 % des Körpers zweiten Grades verbrüht / verbrannt. Der Versicherte habe bisher keine Unfallmeldung machen können, weil er bis heute im Spital gewesen sei und fortlaufend operiert werde. Gemäss Telefonnotiz vom 23. Januar 2017 (AA 3) sagte der Sohn des Versicherten gegenüber der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin, der geschilderte Hergang (ausgerutscht, Kopf angeschlagen, bewusstlos, brühendes Wasser) «müsse einfach so gewesen sein», dies sei seine Einschätzung.

 

5.5     In der durch den Versicherten unterzeichneten Unfallmeldung an die Beschwerdeführerin vom 16. Februar 2017 (AA 5) führte dieser aus, der Unfall habe sich am 6. November 2016 um circa 18.15 Uhr ereignet. Er sei «in der Wanne ausgerutscht (wollte baden)». Die Beschwerdegegnerin stellte ihm daraufhin am 14. März 2017 einen Fragebogen zu (AA 6). Der Versicherte füllte diesen am 12. April 2017 aus (AA 8). Er gab an, er sei in der Badewanne beim Duschen ausgerutscht. Er habe den Kopf angeschlagen und beim Fallen den Heisswasserhebel auf Heiss getan. Er sei einige Zeit benommen in der Wanne gelegen und das sehr heisse Wasser sei gelaufen. Laut den Angaben in der ebenfalls vom Versicherten unterzeichneten Schadenmeldung UVG der Arbeitgeberin an die Beschwerdegegnerin (AA 9) stürzte der Versicherte beim Duschen, drehte beim Stürzen das Heisswasser auf, schlug den Kopf an, war einen Moment bewusstlos und verbrühte sich die rechte Körperseite.

 

5.6     Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. C.___, legt in seiner Stellungnahme vom 6. März 2017 (MA 10) dar, die umfassend dokumentierten Befunde der Spitäler E.___ und F.___ erklärten die anamnestisch vorgetragene Bewusstlosigkeit nicht. Die Verbrühung habe nur deshalb dieses Ausmass erreichen können, weil der Versicherte aufgrund des Blutalkoholwertes nicht in der Lage gewesen sei, auf das plötzliche Ereignis (Sturz ins heisse Wasser) zielgerichtet zu reagieren. Dadurch sei der Grund der Verbrühung durch die länger dauernde Einwirkung entstanden. Die zeitliche Einwirkungsdauer einer Verbrühung und / oder Verbrennung sei hochgradig relevant für den schlussendlich entstandenen Schaden am betroffenen Gewebe.

 

6.       Gestützt auf die vorgenannten Unterlagen ist von folgendem Ablauf des Ereignisses vom 6. November 2016 auszugehen: Der Versicherte begab sich um circa 18.15 Uhr zu Hause in die Badewanne. Er hatte zuvor eine grössere Menge Alkohol zu sich genommen (im Spital wurde später eine Alkoholintoxikation von 2,75 Promille festgestellt). Er wollte baden oder duschen, rutschte aber in der Badewanne aus. Das Ausrutschen oder der Sturz führte nach Lage der Akten zu keinen erheblichen Verletzungen. Auch die im Bericht des Rettungsdienstes aufgeführte Rissquetschwunde an der Stirn wird in den Berichten über die anschliessenden Behandlungen nicht mehr erwähnt, so dass davon auszugehen ist, sie habe jedenfalls keine medizinischen Massnahmen erfordert. Vor dem Sturz oder in dessen Verlauf betätigte der Versicherte den Wasserhebel, so dass heisses Wasser in die Wanne lief. Nach dem Sturz blieb er in der Wanne liegen. Aufgrund der erlittenen Verletzungen ist davon auszugehen, dass er in Seitenlage auf der rechten Körperseite lag, wobei der Kopf erhöht gelagert war. Angesichts der im Bericht des Rettungsdienstes festgehaltenen Aussage ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Versicherte bewusstlos war. Er war aber nicht in der Lage, rechtzeitig das Wasser abzudrehen, die Temperatur zu verstellen oder die Badewanne zu verlassen. Diese Benommenheit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den vorangegangenen Alkoholgenuss zurückzuführen, zumal wie erwähnt keine Sturzverletzungen dokumentiert sind, welche zu einer medizinischen Behandlung geführt hätten. Aus seiner misslichen Situation befreit wurde der Versicherte durch seinen Sohn. Dieser fand den Versicherten laut dem Austrittsbericht des Spitals F.___ vom 14. Februar 2017 (vgl. E. II. 5.3 hiervor) um 19.50 Uhr, laut der E-Mail-Nachricht des Sohns an die Beschwerdegegnerin vom 18. Januar 2017 (vgl. E. II. 5.4 hiervor) um circa 19.00 Uhr. Mit Blick darauf, dass der Rettungsdienst kurz nach 20.00 Uhr alarmiert wurde, erscheint die erstere Angabe als wahrscheinlicher. Es muss demnach davon ausgegangen werden, dass der Versicherte rund anderthalb Stunden lang im heissen Wasser lag (wobei sich die Temperatur allenfalls mit der Zeit etwas reduziert haben dürfte).

 

7.       Zu prüfen bleibt, ob das vorstehend beschriebene Ereignis einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG darstellt (vgl. E. II. 3.1 hiervor), was von der Beschwerdegegnerin verneint, von der Beschwerdeführerin dagegen bejaht wird.

 

7.1     Die Verbrennungen, welche der Versicherte erlitten hat, gehen auf das heisse Wasser und damit auf einen äusseren Faktor zurück. Es kann vorausgesetzt werden und ist auch unbestritten, dass der Versicherte das heisse Wasser abgestellt oder die Badewanne verlassen hätte, wenn ihm dies möglich gewesen wäre. Demnach ist auch das Kriterium der Unfreiwilligkeit gegeben. Dasselbe gilt für die Ungewöhnlichkeit der Einwirkung, denn diese liegt offensichtlich ausserhalb des Rahmens des Alltäglichen und Üblichen (vgl. Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, Art. 6 UVG, S. 31, mit Hinweis auf BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79 f.). Ausser Zweifel steht auch, dass der äussere Faktor zu einer Gesundheitsschädigung geführt hat. Kritisch und nachfolgend zu prüfen ist dagegen das Erfordernis der Plötzlichkeit.

 

7.2     Mit dem Kriterium der Plötzlichkeit wird ein zeitlicher Rahmen gesteckt. Die schädigende Einwirkung muss zwar nicht auf einen blossen Augenblick beschränkt sein, jedoch innerhalb eines relativ kurzen, abgrenzbaren Zeitraums erfolgen. Die Rechtsprechung hat bisher keine zeitliche Maximaldauer festgelegt. Die Einwirkung muss plötzlich eingesetzt haben und eine einmalige gewesen sein (BGE 140 V 220 E. 5.1 S. 223). In aller Regel verwirklicht sich die Einwirkung innert Sekundenbruchteilen oder binnen weniger Sekunden. Trotzdem werden auch Einwirkungen, welche Minuten oder gar einige Stunden gedauert haben, noch als Unfälle anerkannt (André Nabold, in: Hürzeler / Kieser [Hrsg.], UVG, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Bern 2018, Art. 6 UVG N 15). Beispiele sind etwa ein zu Unrecht erfolgter operativer Eingriff, dessen Durchführung längere Zeit dauert (vgl. BGE 98 V 166 [irrtümliche Entfernung einer Niere]), der kontinuierliche Kontakt mit einem schädigenden Stoff im Verlauf eines Arbeitstages (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 32/07 vom 14. Juni 2007 Sachverhalt A. und E. 2; Alfred Maurer: Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 170), ein Schreckereignis (dazu Nabold, a.a.O., Art. 6 UVG N 17 ff.) oder, unter qualifizierenden Umständen, eine kontinuierliche Wärme- oder Kälteeinwirkung (dazu E. II. 7.3 hiernach). Schon die ältere Rechtsprechung hatte es – im Gegensatz etwa zur deutschen und österreichischen – abgelehnt, eine generelle zeitliche Grenze festzusetzen, «in dem Sinne etwa, dass eine Einwirkung von bis zu zwei Stunden noch plötzlich sei, dass aber bei längerer Dauer die Plötzlichkeit verneint werde» (Maurer, a.a.O., S. 171). Dauert die Einwirkung länger als einige Sekunden, wird verlangt, dass es sich um einen einzelnen äusseren Faktor handelt, der Gesundheitsschaden also nicht bloss durch die Summe repetitiver (aber für sich allein betrachtet unschädlicher) Einwirkungen immer gleicher äusserer Faktoren entsteht (Nabold, a.a.O., Art. 6 UVG N 16; Jean-Maurice Frésard / Margit Moser-Szeless: L’assurance-accidents obligatoire, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 919 N 78).

 

7.3     Bei sogenannten thermischen Schädigungen wie Sonnenstich, Sonnenbrand, Hitzschlag und Erfrierungen wird die Plötzlichkeit verneint, ausser wenn die Schädigung unter aussergewöhnlichen Umständen auftritt (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 4 ATSG N 17). Solche aussergewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn sich die versicherte Person wegen eines Beinbruchs oder wegen einer Herzschwäche bei einer Wanderung nicht weiter fortbewegen kann und deshalb der Sonnenbestrahlung ausgesetzt bleibt (BGE 98 V 165 f.; Maurer, a.a.O., S. 170), oder wenn es zum Erfrieren von Fingern kommt, nachdem beim Klettern in den Bergen speziell konzipierte Handschuhe gerissen sind (Urteil des EVG U 430/00 vom 18. Juli 2001 E. 4b [RKUV 2001 Nr. U 437 S. 342]).

 

7.4     Der Versicherte war mehr als eine Stunde lang der Einwirkung durch heisses Wasser ausgesetzt. Er zog sich dabei Verbrennungen der Grade 1, 2a und 2b zu. Letztlich waren 28 % seiner Körperoberfläche betroffen (vgl. Austrittsbericht vom 14. Februar 2017, vgl. E. II. 5.3 hiervor; MA 5, S. 2). Es handelt sich um die Einwirkung eines einzigen äusseren Faktors. Diese ist den thermischen Schädigungen zuzuordnen. Die Plötzlichkeit setzt daher nach dem Gesagten voraus, dass ungewöhnliche Umstände vorlagen. Dies ist hier zu bejahen: Es ist zwar davon auszugehen, dass der Versicherte nicht bewusstlos war. Er war aber ohne Zweifel in hohem Masse benommen, was mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die überaus hohe Alkoholintoxikation von 2,75 Promille zurückzuführen ist. Diese Benommenheit verunmöglichte es ihm, der Hitzeeinwirkung auszuweichen oder diese zu beseitigen. Der Sachverhalt ist unter diesem Aspekt vergleichbar mit der versicherten Person, welche sich wegen einer Herzschwäche auf einer Wanderung nicht mehr fortbewegen kann und deshalb der Sonneneinstrahlung ausgesetzt bleibt (vgl. E. II. 7.2 hiervor; Maurer, a.a.O., S. 170). Analog dazu ist das Element der Plötzlichkeit und damit die Unfallqualität des Ereignisses vom 6. November 2016 zu bejahen.

 

Selbst wenn man, entgegen den vorstehenden Ausführungen, davon ausgehen wollte, die Einwirkungsdauer von rund anderthalb Stunden sei zu lang, um als «plötzlich» zu gelten, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen: Diesfalls läge die sachgerechte Lösung darin, zu prüfen, ob die Unfallqualität zu bejahen ist, wenn nur die noch als «plötzlich» zu betrachtende Dauer der Einwirkung (z.B. eine Stunde) berücksichtigt wird. Trifft dies zu, kann der Umstand, dass die schädigende Einwirkung anschliessend noch weiter andauerte, nicht dazu führen, dass das Ereignis nicht mehr als Unfall gilt (vgl. zur analogen Situation beim Schreckereignis Nabold, a.a.O., Art. 6 UVG N 18). Hier lässt sich ohne zusätzliche Abklärungen festhalten, dass die übrigen Elemente des Unfallbegriffs (äusserer Faktor, Unfreiwilligkeit, Ungewöhnlichkeit; vgl. E. II. 3.1 hiervor) auch erfüllt sind, wenn man nur einen Teil der Einwirkung (z.B. die erste Stunde, wenn man die Grenze der Plötzlichkeit hier ziehen wollte) einbezieht. Dasselbe gilt für die Gesundheitsschädigung, denn auch eine entsprechend geringere Expositionsdauer hätte ohne Zweifel bereits zu sehr erheblichen Verbrennungen geführt. Der Unfallbegriff hätte daher auch unter dieser Prämisse als erfüllt zu gelten.

 

8.       Zusammenfassend handelt es sich beim Ereignis vom 6. November 2016 um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG. Der angefochtene, gegenteilig lautende Einspracheentscheid ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin wird neu über ihre Leistungspflicht zu entscheiden haben.

 

9.       Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Eine Parteientschädigung entfällt, denn die Beschwerdeführerin hat keinen entsprechenden Anspruch und der Versicherte hat sich am Verfahren nicht beteiligt (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

 

Demnach wird erkannt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der AXA Winterthur AG vom 14. November 2017 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 6. November 2016 einen Unfall im Rechtssinne darstellt und die AXA Winterthur AG entsprechend leistungspflichtig ist.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Jäggi

 

 

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_842/2018 vom 6. Mai 2019 bestätigt.