Urteil vom 24. Oktober 2018


Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Haldemann


In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

 

gegen


IV-Stelle Kt. Solothurn,
Postfach, 4501 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 9. Januar 2017)


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.         

 

1.       Der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer), geb. 1958, meldete sich am 24. Mai 2012 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 2). Diese verneinte mit Verfügung vom 9. Januar 2017 einen Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf berufliche Massnahmen, da der Invaliditätsgrad nur 38 % betrage. Ausserdem lehnte es die Beschwerdegegnerin ab, die Kosten des Gutachtens von Dr. med. B.___ vom 14. Juli 2015 zu übernehmen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

 

2.

2.1     Am 10. Februar 2017 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 5 ff.) und – gemäss der am 13. Februar 2017 eingereichten berichtigten Fassung der Beschwerdeschrift (s. A.S. 23 ff.) – folgende Rechtsbegehren stellen:

1.    Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 9. Januar 2017 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.    a) Es seien dem Beschwerdeführer und Versicherten ab wann rechtens die gesetzlichen Leistungen (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe eines lnvaliditätsgrades von mindestens 40 % zuzüglich eines Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.

b) Eventualiter: Es seien weitere medizinische Abklärungen (medizinisches Gerichtsgutachten unter Einbezug mindestens der neuro-otologischen und psychiatrischen Fachrichtungen) und beruflich-erwerbsbezogene Abklärungen in Auftrag zu geben.

3.    Es seien dem Beschwerdeführer die ihm im Zusammenhang mit der Expertise von Dr. med. B.___ vom 14. Juli 2015 entstandenen Kosten im Betrage von CHF 4'500.00 sowie für den Ergänzungsbericht vom 26. April 2016 im Rahmen von Art. 45 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten.

4.    Es seien die Video-Observationsakten sowie sämtliche auf diesen beruhenden resp. auf sie Bezug nehmenden medizinischen Berichte aus den Akten zu weisen.

5.    Es sei das vorliegende Verfahren bis zum Abschluss des datenschutzrechtlichen Verfahrens die Gutachtertätigkeit von Dr. med. C.___ betreffend zu sistieren.

6.    Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.

7.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

          U.K.u.E.F.

 

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2017 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 41 f.).

 

2.2     Der Präsident des Versicherungsgerichts teilt den Parteien am 3. April 2017 mit, dass weitere prozessleitende Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt folgen (A.S. 43).

 

Mit Verfügung vom 8. September 2017 weist der Präsident die Anträge des Beschwerdeführers auf Parteibefragung und Sistierung des Verfahrens ab (A.S. 45 f.).

 

2.3     Am 5. März 2018 findet vor dem Versicherungsgericht eine öffentliche Verhandlung statt (s. Protokoll, A.S. 48 f.). Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht zwei Luftaufnahmen der Liegenschaft [...] in [...], d.h. der Wohnadresse des Beschwerdeführers, ein (Beschwerdebeilagen / BB-Nrn. 4 und 5). Er beantragt, es sei an dieser Adresse ein Augenschein mit gleichzeitiger Abnahme der Parteivorträge durchzuführen. Ausserdem seien der Beschwerdeführer, der Verfasser der Observationsberichte mit dem Kürzel «[...]» sowie D.___ gerichtlich protokollarisch zu befragen. Das Versicherungsgericht nimmt die beiden Urkunden zu den Akten und bricht die Verhandlung ab.

 

Die Beschwerdegegnerin reicht am 9. April 2018 die Videoaufzeichnungen der Observation ein (vier DVD-R, A.S. 53 f.) und begehrt, die Anträge des Beschwerdeführers auf einen Augenschein sowie Partei- und Zeugenbefragung seien abzuweisen (A.S. 52). Dazu lässt sich der Beschwerdeführer am 1. und 11. Juni 2018 vernehmen (A.S. 66 ff.).

 

Der Präsident des Versicherungsgerichts bewilligt am 22. Juni 2018 den beantragten Augenschein sowie die Befragung des Zeugen E.___, welcher als damaliger Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin die Observation des Beschwerdeführers durchgeführt hat. Die Anträge auf Parteibefragung sowie Zeugenbefragung von D.___ weist der Präsident ab (A.S. 70 f.).

 

2.4     Am 24. Oktober 2018 führt das Versicherungsgericht in Anwesenheit der Parteien und ihrer Vertreter den Augenschein an der [...] in [...] durch und befragt vor Ort den Zeugen E.___. Anschliessend wird die Verhandlung in den Räumlichkeiten des Richteramts […] fortgesetzt (s. Protokoll, A.S. 77 f.). Der Beschwerdeführer lässt folgende Beweisanträge stellen (A.S. 78):

1.    Die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 8. Oktober 2018 (Urkunde 6) sei zu den Akten zu nehmen.

2.    Das anonymisierte Bundesgerichtsurteil 1C_467/2017 vom 27. Juni 2018 (Urkunde 7) sei zu den Akten zu nehmen.

3.    Das vorliegende Beschwerdeverfahren VSBES.2017.47 sei bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens VWBES.2018.301 zu sistieren.

4.    D.___ sei als Zeuge zu befragen.

 

Das Versicherungsgericht nimmt die Urkunden zu den Akten und weist die übrigen Anträge, dem Begehren der Beschwerdegegnerin folgend, ab. Sodann wird das Beweisverfahren geschlossen (A.S. 78 f.). Der Beschwerdeführer lässt folgende präzisierten Anträge stellen und begründen (A.S. 79):

1.    Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 9. Januar 2017 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.    a) Dem Beschwerdeführer seien ab wann rechtens die gesetzlichen Leistungen (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe eines lnvaliditätsgrades von mindestens 40 % zuzüglich eines Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.

b) Eventualiter: Es seien weitere medizinische Abklärungen (Gutachten unter Einbezug mindestens der neuro-otologischen und psychiatrischen Fachrichtungen) und beruflich-erwerbsbezogene Abklärungen in Auftrag zu geben.

3.    Dem Beschwerdeführer seien die Kosten der Expertise von Dr. med. B.___ vom 14. Juli 2015 im Betrag von CHF 4'500.00 sowie des Ergänzungsberichts vom 26. April 2016 zurückzuerstatten.

4.    Die Observationsakten sowie sämtliche auf diesen beruhenden resp. auf sie Bezug nehmenden medizinischen und anderen Berichte seien aus den Akten zu weisen.

5.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

 

Die Vertreterin der Beschwerdegegnerin stellt und begründet folgende Anträge (A.S. 79):

1.    Die Beschwerde sei abzuweisen.

2.    Eventualiter: Falls das Gericht die Observationsergebnisse als unverwertbar ansehe, sei ein Gutachten anzuordnen.

 

Der Vertreter des Beschwerdeführers gibt eine ergänzte Kostennote zu den Akten (A.S. 79), welche gleichentags durch eine korrigierte Fassung ersetzt wird (A.S. 80 ff.).

 

II.

 

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

Streitig ist der Anspruch auf eine Rente sowie auf berufliche Massnahmen. Da der Beschwerdeführer indes geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe die Leistungen gestützt auf eine unzulässige Observation verweigert, ist zuerst diese Frage zu prüfen.

 

2.

2.1

2.1.1  Nachdem die Beschwerdegegnerin während des laufenden Abklärungsverfahrens am 18. Februar 2013 einen anonymen Hinweis erhalten hatte, wonach der Beschwerdeführer gesund sei (IV-Nr. 29.1), liess sie ihn wie folgt durch ihren damaligen Mitarbeiter E.___ observieren:

·         23. Juli 2013, 8:30 bis 8:53 (IV-Nr. 29.2 S. 1 f.).

·         25. Juli 2013, 7:15 bis 10:20 (IV-Nr. 29.2 S. 3 ff.).

·         31. Juli 2013, 7:50 bis 10:30 (IV-Nr. 29.2 S. 13 ff.).

Die entsprechenden Videoaufnahmen zeigen den Beschwerdeführer jeweils in seinem Garten. Der Augenschein vor Ort ergibt, dass die Observation vom benachbarten Militärgelände aus erfolgte (A.S. 77), wie es auch der Zeuge E.___ bestätigt (A.S. 78). Dieses Gelände ist von einem Maschendrahtzaun umgeben, welcher auch die Grenze zum Garten des Beschwerdeführers bildet. Von den anderen Seiten her war kein ungehinderter Einblick in den Garten möglich.

 

2.1.2  Die Beschwerdegegnerin holte bei den Gutachterstellen F.___ resp. G.___ jeweils ein Gutachten vom 14. März 2014 (IV-Nr. 50.1 ff.) resp. 16. März 2015 (IV-Nrn. 73 + 75) ein. Der Beschwerdeführer wiederum gab ein Privatgutachten von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Otorhinolaryngologie, vom 14. Juli 2015 zu den Akten (IV-Nr. 91 S. 3 ff.). Die Gutachter hatten alle Kenntnis von den Observationsergebnissen (IV-Nrn. 50.1 S. 7 / 73 S. 5 / 91 S. 6) und nahmen darauf in den Expertisen auch ausdrücklich Bezug (IV-Nrn. 50.2 S. 4 + 5 / 50.4 S. 6 / 75 S. 2 / 91 S. 16 f.). Ausserdem ergingen ergänzende Stellungnahmen durch Dr. med. B.___ vom 26. April 2016 (IV-Nr. 108 S. 3 ff.) und die Gutachterstelle G.___ vom 10. August 2016 (IV-Nr. 114).

 

2.2     Das Bundesgericht hat (unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte / EGMR vom 18. Oktober 2016 in Sachen Vukota-Bojic gegen die Schweiz, 61838/10) entschieden, dass es nicht nur im Bereich der Unfallversicherung, sondern auch in der Invalidenversicherung an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage fehlt, welche die Observation von versicherten Person umfassend und detailliert regelt. Folglich verletzen solche Handlungen Art. 8 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) der im Wesentlichen den gleichen Gehalt aufweist (s. BGE 143 I 377 E. 4 S. 384). Vor diesem Hintergrund war die Überwachung des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall rechtswidrig.

 

Die Verwendung der widerrechtlich gewonnenen Observationsergebnisse (und damit auch der gestützt darauf ergangenen weiteren Beweise) ist indes grundsätzlich zulässig, es sei denn, bei einer Abwägung der tangierten Interessen würde das private Interesse gegenüber dem öffentlichen überwiegen (a.a.O., E. 5.1.1 S. 385 f.). Rechtswidrige Videoaufnahmen sind verwertbar, solange Handlungen der versicherten Person aufgezeichnet werden, die sie aus eigenem Antrieb und ohne äussere Beeinflussung vorgenommen hat, und ihr keine Falle gestellt worden ist. Ferner ist wohl von einem absoluten Verwertungsverbot für Beweismaterial auszugehen, das im nicht öffentlich frei einsehbaren Raum zusammengetragen wurde (a.a.O., E. 5.1.3 S. 386).

 

Nimmt die versicherte Person in einem für jedermann frei einsehbaren Bereich alltägliche Verrichtungen vor, so ist davon auszugehen, dass sie insoweit auf einen Schutz der Privatsphäre verzichtet und ihre Handlungen der Öffentlichkeit aussetzt. Müssen dagegen körperliche oder rechtlich-moralische Schranken überwunden werden, um in die Privatsphäre fallende Tatsachen zu beobachten, sind diese Tatsachen nicht mehr ohne weiteres jedermann zugänglich (BGE 137 I 327 E. 6.1 S. 336). In diesem Sinne fallen Observationsergebnisse, die einen abgeschlossenen, privaten Garten betreffen, unter das absolute Verwertungsverbot, nicht aber die aus dem Bereich eines öffentlich frei einsehbaren Gartens gewonnenen Erkenntnisse (Urteil des Bundesgerichts 8C_515/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 5.5).

 

2.3     Im vorliegenden Fall konnte die Überwachungsperson E.___ von ihrem Standort aus den Garten des Beschwerdeführers einsehen, wird dieser doch nur durch einen Maschendrahtzaun und nicht eine Mauer oder Hecke begrenzt. Die Überwachungsperson befand sich aber nicht auf einer Strasse oder an einem anderen Ort, von wo jeder gewöhnliche Passant hätte Einblick in den Garten nehmen können. Um aus dem fraglichen Blickwinkel zu filmen, musste sich die Überwachungsperson vielmehr unbestrittenermassen auf das angrenzende, vollständig umzäunte Militärgelände begeben. Dabei handelt es sich um keinen der breiten Öffentlichkeit zugänglichen Ort, der ohne weiteres von beliebigen Personen betreten werden darf. Das Bundesgerichtsurteil 8C_192/2017 vom 25. August 2017, auf das sich die Beschwerdegegnerin beruft, ist nicht einschlägig. Dort wurde eine Vereinsveranstaltung als öffentlicher Raum qualifiziert, weil nach Bezahlung eines Eintrittsgeldes jedermann Zutritt hatte (E. 5.4.3.2). Der vorliegende Sachverhalt lässt sich damit nicht vergleichen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der neue Art. 43a ATSG, der am 25. November 2018 zur Volksabstimmung gelangt, eine entsprechende Regelung vorsieht: Die versicherte Person darf danach nur observiert werden, wenn sie sich an einem Ort befindet, der entweder allgemein zugänglich oder aber von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar ist. Mit dieser Formulierung soll nach dem Willen des Gesetzgebers die bisherige Rechtslage und Rechtsprechung übernommen werden (s. Dokument «Der Schutz der Privatsphäre im Rahmen von Observationen« des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 9. Oktober 2018).

 

Erfolgte die Observation aber nicht vom öffentlichen Raum aus, so handelt es sich beim überwachten Garten um keinen frei einsehbaren Bereich. Die Observationsergebnisse fallen deshalb vollumfänglich unter das absolute Verwertungsverbot. Dasselbe gilt für diejenigen Berichte, welche die Observation nicht bloss erwähnen, sondern näher auf deren Resultate eingehen und daraus Schlussfolgerungen ziehen. Vor diesem Hintergrund sind folgende Unterlagen aus den Akten zu entfernen:

·         Tagesrapporte der Überwachungsperson (IV-Nr. 29.2) nebst Videoaufnahmen (vier DVD-R).

·         F.___-Gutachten vom 14. März 2014 inkl. Teilgutachten (IV-Nrn. 50.1 - 50.4)

·         Anfrage der Beschwerdegegnerin beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 6. Juni 2014 (IV-Nr. 59).

·         Stellungnahmen des RAD-Arztes vom 10. Juni 2014 (IV-Nr. 60), 21. Juli und 11. August 2015 (IV-Nrn. 90 + 93) sowie 17. Oktober 2016 (IV-Nr. 116).

·         G.___-Gutachten vom 16. März 2015 (IV-Nrn. 73 + 75 S. 2) nebst Ergänzung vom 10. August 2016 (IV-Nr. 114).

·         Privatgutachten von Dr. B.___ vom 14. Juli 2015 (IV-Nr. 91 S. 3 - 21) nebst Ergänzung vom 26. April 2016 (IV-Nr. 108 S. 3 - 5); da dieses Gutachten auf die Observation eingeht und damit Rückschlüsse auf deren Ergebnis erlaubt, kann es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht in den Akten belassen werden.

·         Protokolleinträge in den IV-Akten vom 19. September und 22. Dezember 2014.

 

Sobald das vorliegende Urteil rechtskräftig geworden ist, entfernt das Versicherungsgericht diese Unterlagen aus den ihm vorliegenden IV-Akten und entsorgt die vier eingereichten DVD-R mit den Videoaufnahmen. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, die fraglichen Unterlagen nach der Rechtskraft des Urteils im elektronischen Dossier definitiv zu löschen und allfällige weitere DVD-R mit Überwachungsaufnahmen zu vernichten.

 

2.4     Da sowohl das F.___– und das G.___–Gutachten, auf denen die Leistungsverweigerung beruhte, als auch das Gutachten von Dr. med. B.___, auf das sich der Beschwerdeführer beruft, nicht verwertbar sind, ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ungeklärt. Die eher knappen Berichte der behandelnden Ärzte reichen nicht aus, um diese Lücke zu füllen. Vor diesem Hintergrund wird die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben wird. Die Sache geht zurück an die Beschwerdegegnerin, damit sie – nachdem die Akten im Sinne von E. II. 2.3 hiervor bereinigt wurden – ein neues polydisziplinäres Gutachten einholt und sodann neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheidet. Dieses Gutachten hat die Fachrichtungen Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Othorhinolaryngologie zu umfassen.

 

3.       Der Versicherungsträger übernimmt auch die Kosten der nicht von ihm angeordneten Abklärungsmassnahmen (z.B. eines vom Versicherten eingeholten Parteigutachtens), wenn diese für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren (Art. 45 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Dabei genügt es, wenn die mit der Massnahme gewonnenen Ergebnisse für die Abklärungen verwendbar sind, selbst wenn in der Folge keine Leistungen zugesprochen werden sollten (s. Ueli Kieser: Kommentar zum ATSG, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 45 N 16 ff.).

 

Das Privatgutachten von Dr. med. B.___, dessen Kosten der Beschwerdeführer geltend macht, stammt zwar von einem Facharzt und äussert sich eingehend zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Es vermag aber – ohne im Detail eine Würdigung vorzunehmen – inhaltlich nicht zu überzeugen, da seine Ausführungen für das Gericht nicht nachvollziehbar sind. Auffällig ist, dass Dr. med. B.___ sehr viele Fachbegriffe verwendet, welche er aber nicht näher erläutert. Dieses Vorgehen schränkt die Lesbarkeit und Verständlichkeit des Gutachtens erheblich ein und ist nicht dazu angetan, dessen Argumentation zu stützen. Auf die Kritik des RAD-Arztes reagierte Dr. med. B.___ nicht, indem er seine Gedankengänge klarer machte, sondern auf herablassende, also unsachliche Art, sowie indem er verschiedene Fachbegriffe aus dem Gutachten wiederholte. War das Privatgutachten nebst Ergänzung aber nicht geeignet, entscheidrelevante neue Erkenntnisse zu liefern, so können seine Kosten nicht der Beschwerdegegnerin überbunden werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_570/2011 vom 8. Februar 2012 E. 4). In diesem Punkt stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

 

4.

4.1     Der obsiegende Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das Versicherungsgericht bemisst diese Entschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Bei teilweisem Obsiegen ist die Entschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3). Dies trifft hier zu: Hätte der Beschwerdeführer darauf verzichtet, Kostenersatz für sein Privatgutachten zu verlangen, so wäre der Aufwand seines Vertreters geringer ausgefallen. Dem Beschwerdeführer steht somit bloss eine um einen Zehntel reduzierte Parteientschädigung zu.

 

Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).

 

4.2     Die vom Vertreter eingereichte Kostennote vom 24. Oktober 2018 (A.S. 81 ff.) weist einen Zeitaufwand von insgesamt 21,24 Stunden aus, der wie folgt zu kürzen ist:

·         Der reine Kanzleiaufwand ist im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten. Dies betrifft die Klientenbriefe («Brief an Klient»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (12 x 0,17 = 2,04 Stunden), die analogen Schreiben an die Rechtsschutzversicherung (5 x 0,17 = 0,85 Stunden), die nicht näher begründeten Gesuche um Fristansetzung resp. Fristerstreckung (18. April sowie 8. und 23. Mai 2018: 2,0 + 2 x 0,33 Stunden) sowie die Einreichung der Kostennote (0,17 Stunden).

·         Der nachprozessuale Aufwand ist angesichts des teilweisen Obsiegens von einer Stunde auf 0,5 Stunden zu kürzen.

 

Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von insgesamt 15,02 Stunden (4,78 Stunden bis 31. Dezember 2017 und 10,24 Stunden ab 1. Januar 2018). Daraus ergibt sich mit dem beantragten Ansatz von CHF 250.00 eine Entschädigung von CHF 3'755.00 (1'195.00 + 2'560.00).

 

Was die Auslagen über insgesamt CHF 145.70 betrifft, so sind die 43 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160 Abs. 5 i.V.m. § 161 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Andererseits ist die Anfahrt zur Verhandlung vom 5. März 2018 sowie die Rückreise über insgesamt 45,4 km analog zur Regelung für Staatsangestellte (s. § 160 Abs. 5 i.V.m. § 157 Abs. 3 GT und § 161 lit. a Gesamtarbeitsvertrag / GAV, BGS 126.3) mit CHF 0.70 pro Kilometer und nicht mit CHF 1.00 zu entschädigen. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 110.60 (CHF 23.80 bis 31. Dezember 2017 und CHF 86.80. ab 1. Januar 2018). Einschliesslich CHF 301.30 Mehrwertsteuer (8 % / CHF 97.50 bis 31. Dezember 2017 resp. 7,7 % / CHF 203.80 ab 1. Januar 2018) beläuft sich die Parteientschädigung demnach auf total CHF 4'166.90. Dieser Betrag ist dem teilweisen Obsiegen entsprechend auf CHF 3'750.20 zu reduzieren.

 

5.       Das Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich um Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20). Im vorliegenden Fall hat die unterlegene Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 9. Januar 2017 aufgehoben wird. Die Angelegenheit wird zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3'750.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4.    Je eine Kopie des Verhandlungsprotokolls vom 24. Oktober 2018 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

5.    Eine Kopie der Kostennote des Vertreters des Beschwerdeführers vom 24. Oktober 2018 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Haldemann