Urteil vom 26. März 2018

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherung

Beschwerdeführerin

 

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Invalidenrente und berufliche Massnahmen          (Verfügung vom 24. Februar 2017)


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.

1.1     Die 1969 geborene A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) arbeitete vom 1. Juni 1989 bis 31. Dezember 2005 als Montagemitarbeiterin bei der B.___, [...]. Ab dem 10. September 2005 wurde sie vollständig arbeitsunfähig geschrieben, wobei sie zuletzt mit einem Pensum von 50 % gearbeitet hatte. Am 1. Dezember 2005 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) wegen verschiedener gesundheitlicher Beschwerden (Depression, Panikattacken, Schilddrüsenunterfunktion, Nacken- und Kopfschmerzen, hormonelle Störung) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) veranlasste in der Folge eine polydisziplinäre (internistische, rheumatologische, neurologische und psychiatrische) Begutachtung im C.___, Medizinische Abklärungsstation (MEDAS), welche dort am 18. April, 8. sowie 15. Mai 2007 durchgeführt wurde (Gutachten vom 17. Juli 2007; IV-Nr. 22). Daraufhin lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente mit rechtskräftiger Verfügung vom 19. Februar 2008 ab (IV-Nr. 29).

 

1.2     Am 5. Oktober 2009 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der IV erneut zum Leistungsbezug an, wobei sie wiederum eine Rente beanspruchte. Daraufhin veranlasste die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre (internistische, rheumatologische, neurologische und psychiatrische) Verlaufsbegutachtung wiederum im C.___, welche am 11. und 30. November sowie 2., 7. und 10. Dezember 2009 durchgeführt wurde (Gutachten vom 20. Januar 2010; IV-Nr. 43). Mit rechtskräftiger Verfügung vom 3. September 2010 lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente ab (ermittelter IV-Grad von 20 %; IV-Nr. 61).

 

1.3     Vom 8. August bis 10. November 2016 befand sich die Beschwerdeführerin zur Förderung der Selbstsicherheit in Bezug auf die Stellensuche und Kontakt mit Dritten (Arbeitgeber, Ämter usw.) in einer arbeitsmarktlichen Massnahme. Nach einer weiteren Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 12. Dezember 2016, worin diese angab, sie leide seit ungefähr zehn Jahren an Panikattacken mit Wutausbrüchen und unkontrolliertem Verhalten, chronischer Migräne, Schmerzen im Rahmen einer Fibromyalgie, Schlaflosigkeit und neurotischem Verhalten (IV-Nr. 65), trat die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 24. Februar 2017 auf das Leistungsbegehren nicht ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, aufgrund der im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten medizinischen Unterlagen könne nach den Angaben der Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. D.___, keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands seit der letztmaligen Rentenprüfung glaubhaft dargelegt werden (IV-Nr. 72).

 

2.

2.1     Mit fristgerechter Beschwerde vom 27. März 2017 lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseiten [A.S.] 3 ff.):

 

1.      Es sei die Verfügung vom 24.2.2017 der IV-Stelle des Kantons Solothurn aufzuheben und die IV-Stelle des Kantons Solothurn anzuweisen, auf das Leistungsbegehren vom 12.12.2016 von Frau A.___ einzutreten und das Abklärungsverfahren durchzuführen.

 

2.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

 

2.2     Mit Beschwerdeergänzung vom 28. April 2017 lässt die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren festhalten (A.S. 13 ff.).

 

2.3     In ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (A.S. 18).

 

2.4     Mit Verfügung vom 26. Juni 2017 wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auf eine Replik verzichtet hat (A.S. 22 f.).

 

2.5     Am 27. Juni 2017 reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin ihre Kostennote ein (A.S. 24).

 

II.      

 

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 24. Februar 2017 zu Recht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 12. Dezember 2016 (IV-Nr. 65) nicht eingetreten ist. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

 

2.

2.1     Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert.

 

Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt sind (Art. 87 Abs. 3 IVV). Mit dieser Verordnungsregelung soll verhindert werden, dass die IV-Organe nach vorausgegangenen rechtskräftigen Leistungsverweigerungen oder rechtskräftig abgelehnten Revisionsgesuchen sich immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen müssen. Ist demgegenüber im gesamten für die Anspruchsberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum eine Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, S. 455 f. Rz. 118 mit Hinweisen).

 

2.2     Neuanmeldungsrechtlich massgebender Vergleichszeitraum ist seit der mit BGE 130 V 71 präzisierten Rechtsprechung der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung einerseits und der Zeitpunkt, in welchem das Neuanmeldungsgesuch und die Glaubhaftmachung einer anspruchsbeeinflussenden Tatsachenänderung geprüft wird, andererseits (Meyer/Reichmuth, a.a.O., S. 457 Rz. 122).

 

Die Verwaltung berücksichtigt u.a., ob die frühere rechtskräftige Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und sie wird dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen; insoweit steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht zu respektieren hat (Meyer/Reichmuth, a.a.O., S. 456 Rz. 119).

 

2.3     Für das Eintreten auf eine Neuanmeldung und auf ein Revisionsgesuch gilt der Beweisgrad des Glaubhaftmachens. Es genügt, dass für den geltend gemachten anspruchserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, S. 298, Rz. 1563 mit Hinweisen).

 

3.

3.1     Im vorliegenden Fall bildet die rechtskräftige Verfügung vom 3. September 2010 (IV-Nr. 61) den massgebenden Vergleichszeitpunkt im oben (unter E. II. 2.2 hiervor) dargelegten Sinne. Diese ist die letzte Verfügung der Beschwerdegegnerin, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht. Dies wird denn auch von keiner Seite bestritten (vgl. Beschwerde, S. 3 Ziff. 2.3 [A.S. 5] und Beschwerdeergänzung vom 28. April 2017, S. 2 Ziff. 2.1; A.S. 14). Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom 3. September 2010 primär auf das polydisziplinäre Verlaufsgutachten des C.___, Medizinische Abklärungsstation (MEDAS), vom 20. Januar 2010 (IV-Nr. 43). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin eine seitherige Veränderung bzw. Verschlechterung ihres Gesundheitszustands glaubhaft darlegen konnte. Demnach ist das Verlaufsgutachten des C.___ vom 20. Januar 2010 im Folgenden kurz darzulegen:

 

3.2     Aus dem polydisziplinären (internistischen, neurologischen, rheumatologischen und psychiatrischen) Verlaufsgutachten des C.___ vom 20. Januar 2010 gehen folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hervor: «1. Generalisierte Angststörung (F41.1); 2. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (F33.0)». Die weiteren gestellten Diagnosen (3. Migräne ohne Aura; 4. Spannungskopfschmerz; 5. Chronisches zervikozephales und zervikothorakales Schmerzsyndrom bei leichter Fehlhaltung der Halswirbelsäule und rechtsbetonten Ursprungs- und Ansatztendinosen der Schulterblattheber; 6. Adipositas; 7. Medikamentös behandelte Schilddrüsenunterfunktion; 8. Periarthropathia humeroscapularis rechts; 9. Status nach Hyperprolaktinämie; 10. Subjektiv angegebene, nicht radikuläre sensible Beeinträchtigung am rechten Arm und rechten Bein ohne Nachweis neurologischer Defizite) haben nach den gutachterlichen Angaben keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

 

Unter dem Titel «Beurteilung und Prognose» wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, im Vordergrund stehe ein ängstlich-depressives Zustandsbild mit generalisierter Angststörung, frei flottierenden Ängsten sowie zeitweiligen episodischen paroxysmalen Angstanfällen im Sinne von einzelnen Panikattacken. Des Weiteren bestehe eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig vom Ausprägungsgrad einer leichten depressiven Episode. Die mit der psychiatrischen Erkrankung einhergehende Veränderung der Selbstvergessenheit und die vermehrt nach innen gerichtete Selbstwahrnehmung, die vermehrte Beschäftigung mit ängstlich-depressiven und negativen Kognitionen sowie zervikozephale Schmerzen führten zu einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit um 20 %. Im Vergleich zur Vorbegutachtung aus dem Jahr 2007 sei eine Symptomverschlechterung eingetreten, insbesondere durch eine Ausweitung ängstlicher Symptome. Die Kriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung seien aus psychiatrischer Sicht nicht erfüllt, die vermehrt nach innen gerichtete Selbstwahrnehmung der Explorandin im Zuge ihrer ängstlich-depressiven Symptomatik führe zu einer verstärkten Beschäftigung mit körperlichen Beschwerden und verstärkter Wahrnehmung des Zervikozephalsyndroms. Ein tiefgreifender neurotischer Konflikt in enger Verknüpfung mit der Entwicklung des Schmerzsyndroms liege allerdings nicht vor, sodass ein wesentliches Kriterium für die Annahme einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht erfüllt sei.

 

Nach den Angaben der Gutachter konnte auf neurologischem Fachgebiet keine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Migräne und Spannungskopfschmerzen führten nicht zu einer Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Explorandin. Radikuläre oder medulläre neurologische Defizite seien nicht vorhanden und es zeige sich auch kein Hinweis auf eine Pathologie des zentralen Nervensystems. Auf rheumatologischem Fachgebiet werde eine leichte Fehlhaltung der Halswirbelsäule mit rechtsbetonter Ursprungs- und Ansatztendinose der Schulterblattheber beschrieben. Es heisse im rheumatologischen Zusatzgutachten zwar, das Schmerzsyndrom habe Relevanz für die Arbeits- und Leistungsfähigkeit, dies beziehe sich allerdings auf die bereits anlässlich der psychiatrischen Begutachtung aufgefallene vermehrte Beschäftigung mit Beschwerden vor dem Hintergrund des ängstlich-depressiven Syndroms. Eine über die bereits aus psychiatrischer Sicht attestierte Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit von 20 % hinausgehende Einschränkung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit werde auf rheumatologischem Fachgebiet nicht beschrieben. Aus rein rheumatologischer Optik sei die Explorandin in der Lage, sowohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Montage von Elektrogeräten als auch jede andere körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit zu verrichten. Aus internistischer Sicht könne keine Diagnose mit Relevanz für die Arbeits- und Leistungsfähigkeit gestellt werden. Die von der Explorandin beklagten Thoraxschmerzen seien am ehesten in Zusammenhang mit der psychiatrisch zu beurteilenden Angsterkrankung mit Panikattacken zu sehen.

 

Zusammenfassend sei die Explorandin aus polydisziplinärer Sicht daher in der Lage, jegliche leichte bis mittelschwere körperliche Arbeit einfacher geistiger Natur mit geringer Verantwortung während 8,5 Stunden pro Arbeitstag zu verrichten. Die Leistungsfähigkeit der Explorandin sei allerdings (aus den beschriebenen Gründen) um 20 % reduziert. Auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Montage von Elektrogeräten könne sie ausüben. Zu den Auswirkungen auf die Eingliederungsfähigkeit wurde ausgeführt, die Explorandin sei in der Lage, sämtliche leichten und mittelschweren körperlichen Arbeiten ohne ständige Überkopfarbeiten zu verrichten. Die psychische Minderbelastung schliesse Tätigkeiten unter besonderem Zeitdruck sowie unter Nachtarbeitsbedingungen aus. Die Explorandin sollte nur Arbeiten mit einfachen geistig-psychischen Anforderungen und geringen Verantwortungsgraden verrichten. Seit der Begutachtung vom April/Mai 2007 sei es zu einer massgeblichen Verschlechterung auf psychiatrischem Gebiet gekommen. Die damals bestehende Panikstörung habe sich ausgeweitet, die depressive Symptomatik drohe weiter zu chronifizieren. Eine Verschlechterung sei seit etwa September 2009 dokumentiert. Die festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen seien aus objektiver Sicht überwindbar (IV-Nr. 43.1).

 

4.       Mit Neuanmeldung vom 12. Dezember 2016 gab die Beschwerdeführerin an, sie leide seit ungefähr zehn Jahren an Panikattacken mit Wutausbrüchen und unkontrolliertem Verhalten, chronischer Migräne, Schmerzen im Rahmen einer Fibromyalgie, Schlaflosigkeit und neurotischem Verhalten (IV-Nr. 65 S. 6). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens wurden mit Einwand vom 10. Januar 2017 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin: 13. Januar 2017) folgende medizinischen Unterlagen eingereicht:

 

4.1     Dr. med. E.___, Facharzt für Dermatologie und Venerologie FMH, stellte in seinem Bericht vom 28. April 2011 folgende Diagnosen: «Alopecia androgenetica, Verdacht auf Lichturticaria (anamnestisch). Zu «Beurteilung und Therapie» wurde ausgeführt, die Patientin habe sich am 31. März 2011 zur dermatologischen Beurteilung in der Sprechstunde vorgestellt. Anamnestisch habe sie berichtet, seit 5 Jahren wiederkehrend Hautrötungen unter UV-Lichtfluss zu bemerken, welche jedoch nach Sistieren der Exposition am gleichen Abend wieder komplett verschwinden würden. Zum Zeitpunkt der Untersuchung habe die Patientin eine auf den Oberkopf beschränkte Lichtung des Haupthaares bei unauffälliger Kopfhaut entsprechend der Diagnose einer Alopecia androgenetica präsentiert. Als Therapie der Alopezie sei die regelmässige Applikation von Neocapil Pumpspray als Dauertherapie empfohlen worden. Aufgrund der Anamnese und der Flüchtigkeit respektive kompletten Rückbildung der Hautveränderungen dürfe es sich wohl am ehesten um eine Lichturticaria handeln. Als Therapie seien konsequente Sonnenschutzmassnahmen sowie die Einnahme von Xyzal bei Bedarf empfohlen worden (IV-Nr. 71 S. 23).

 

4.2     Dr. med. F.___, FMH orthopädische Chirurgie, speziell Handchirurgie, hielt in seinem Arztbericht vom 28. Juni 2013 die Diagnose «Palmares Handwurzelganglion links« fest und führte im Weiteren aus, die 43-jährige Patientin habe seit geraumer Zeit ein nach entsprechender Behandlung kleiner werdendes Ganglion über der palmaren Handwurzel links. Die Patientin verneine Schmerzen im Läsionsbereich. Die klinische Untersuchung zeige die prall elastische Schwellung unmittelbar radial der Flexor carpi radialis-Sehne an typischer Stelle über dem Radiocarpalgelenk. Die Beweglichkeit des Handgelenks, die periphere Trophik und die Sensibilität seien normal und symmetrisch. Solange die Patientin keine Schmerzen habe, sei eine operative Entfernung nicht unbedingt zu empfehlen, da die Ganglion-Resektion als Hauptkomplikation auch eine Rezidivquote von 10 bis 15 % bei offener Chirurgie aufweise. Im Falle einer Schmerzhaftigkeit im Ganglionbereich könnte als operative Massnahme die Handgelenksarthroskopie und arthroskopische Entfernung des Ganglionteils in Betracht gezogen werden. Wie gross die Rezidivquote hier sei, könne man nicht sagen, die bisher erreichten Resultate seien auch in der Literatur zu kurzfristig. Solange die Situation schmerzlos sei, habe man der Patientin eine Neoprenstütze mit einer Druckpelotte verschrieben, welche das Ganglion in der Grösse weiter reduzieren sollte. Mit der Patientin sei sonst nichts vereinbart worden (IV-Nr. 71 S. 22).

 

4.3     Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, hielt in seinem ärztlichen Zeugnis vom 25. Oktober 2014 fest, die Patientin habe sich am 15. Oktober 2014 durch eine ziehende Bewegung an einem schweren Gegenstand einen Muskelfaserriss im Schulterbereich links zugezogen. Deshalb sollte die Patientin bis Ende Dezember 2014 eine weniger schulterbelastende Arbeit ausüben (IV-Nr. 71 S. 10).

 

4.4     Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, stellte in seinem Bericht vom 21. Januar 2015 folgende Diagnosen: «Chronische fibromyalgische unspezifische Schmerzkrankheit, anxiodepressive Pathologie mit Panikattacken; leichtgradige Dyslipidämie; Verdacht auf Eisenmangel, Vitamin D-Insuffizienz 01/15». Im Weiteren wurde bei der Beurteilung angegeben, man finde keine Hinweise für signifikante degenerative Veränderungen, entzündliche Manifestationen oder Kristallarthropathie. Im Vordergrund stehe eine chronisch unspezifische fibromyalgische Schmerzkrankheit. Es werde empfohlen, die leichtgradige Vitamin D-Insuffizienz zu substituieren; sie verursache aber keinen Schmerz. Ein möglicher Eisenmangel könnte ebenfalls substituiert werden, erkläre aber sicherlich ebenfalls nicht alle Schmerzen. Die Vitamin D-Insuffizienz werde mit Kalzium und Vitamin D substituiert. Es sei der Patientin aber erklärt worden, dass die Schmerzen nicht von dieser Vitamin D-Insuffizienz herrührten, sondern von Seiten der Fibromyalgie. Diesbezüglich wolle sie wieder in psychiatrische Behandlung gehen. Das Wesen der chronischen Schmerzen sei nochmals besprochen worden. Die Therapie bestehe in Aktivität (z.B. Walking), Schmerzmitteleinnahme nach Bedarf (die Patientin habe Spiralgin) und im Einsatz von Antidepressiva. Mit der Patientin sei auch besprochen worden, dass die Krankheit, das Weichteilrheuma, von der IV nicht übernommen bzw. berentet werde. Dass es schwierig sei, einen Arbeitsplatz zu finden, bei welchem die körperliche Belastung und der Stress nicht so stark seien, sei ebenfalls klar, könne aber weder medizinisch noch durch die IV geändert werden. Es bleibe ihr nichts anderes übrig, als einen entsprechenden Arbeitsplatz zu suchen und/oder Leistungen des Sozialdienstes zu beziehen. Die Behandlung bei ihm, Dr. med. H.___, werde abgeschlossen. Kontrollen seien bei Bedarf durchzuführen (IV-Nr. 71 S. 13 ff.).

 

4.5     Dr. med. G.___ hielt in seinem ärztlichen Zeugnis vom 13. März 2015 fest, er habe der Patientin im Dezember 2014 aus medizinischen Gründen geraten, die aktuelle Arbeitsstelle zu kündigen und sich eine Arbeit zu suchen, welche den Nacken- und Schultergürtelbereich weniger belaste (IV-Nr. 71 S. 9).

 

4.6     Dr. med. I.___, Fachärztin Innere Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 6. Mai 2015 folgende Diagnosen: «1. Bekannte Migräne ohne Aura seit Jahrzehnten (Dr. J.___, 2/07), Relpax empfohlen, wenig Medi-Konsum, MRT Gehirnschädel 2/12: normal; 2. Spannungskopfschmerzen (zervikogene Kopfschmerzen) bei gehäuftem Medikamentenkonsum; 3. Bekannte Depression und Angststörung, in psychiatrischer Behandlung, Aurorix bis ca. Ende 2014, Stop wegen Tachycardien; 4. Persistierende intermittierende Palpitationen DD: Palpitationen, Schilddrüse, psychogen; 5. Chronischer Eisenmangel DD: bei regelmässiger NSAR-Einnahme, Mens, Floradix regelmässig; 6. Chronische fibromyalgische unspezifische Schmerzkrankheit bei anxiodepressiver Pathologie mit Panikattacken, Dr. H.___ 1/15; 7. Vit.-D-Mangel 1/15; 8. Leichtgradige Dyslipidämie mit hohem Chol/HDL-Quotient von 8.0».

 

Im Weiteren wurden folgende Nebendiagnosen gestellt: «AC-Gelenksbeschwerden Schulter links, 12/14, Dr. K.___, keine Steroidinfiltration von Patientin gewünscht, aktuell 5/15 weniger Beschwerden nach Kündigung Arbeitsplatz als Verkäuferin; St.n. akuter Otitis media rechts mit Perforation und beginnende konsekutive Gehörgangsentzündung rechts, 9/13; Palmares Handwurzelganglion links, kons. Therapie mit Neoprenstütze mit einer Druckpelotte; Alopezia androgenetica, V.a. Licht-urticaria unter Premens anamn. Dr. E.___ 2011; IV-Abklärung 2010 [...] abgelehnt, 1987, 1993 problemlose Spontangeburten, V.a. Pityriasis versicolor 2002» (IV-Nr. 71 S. 20).

 

4.7     Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte in seinem Arztzeugnis vom 19. August 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vom 9. Februar bis 19. August 2015. Die Patientin werde seit dem 9. Februar 2015 behandelt. Ab dem 19. August 2015 bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 71 S. 8; vgl. auch Arztzeugnis des behandelnden Psychiaters vom 14. September 2015 [IV-Nr. 71 S. 5]).

 

4.8     Im Bericht vom 22. Oktober 2015 führte Dr. med. I.___ zur Anamnese aus, die Patientin sei ihr erst seit einigen Monaten bekannt. Sie sei aktuell arbeitslos, nachdem sie ihre letzte Anstellung wegen fibromyalgischen Beschwerden aufgegeben habe. Jetzt sei sie auf dem RAV Plus. Sie sei wegen ihrer Angstzustände und Depressionen schon seit längerem in psychotherapeutischer Betreuung bei Dr. med. L.___ und sei unter Escitalopram 5mg täglich recht stabil. Ihre Problematik zeichne sich dadurch aus, dass sie unter Stresssituationen, wie z.B. einem RAV-Deutsch-Kurs oder am Arbeitsplatz etc., häufiger über fibromyalgische Beschwerden, vor allem mit Schmerzen in der linken Schulter und im Nacken, klage, was häufig dann auch zu den ihr bekannten Spannungskopfschmerzen und intermittierend ca. jeden Monat um die Mens herum zu einer vor allem linksseitigen Migräne führe; diese werde häufig durch Gerüche getriggert. Triptane würden zum Teil helfen, gegen die Spannungskopfschmerzen teilweise erst grössere Mengen an NSAR, wodurch die Patientin dann wieder Magenbeschwerden bekomme (IV-Nr. 71 S. 18 f.).

 

4.9     Dr. med. M.___, Neurologische Praxis [...], stellte in ihrem Bericht vom 17. November 2015 folgende Diagnosen: «Migräne ohne Aura seit Jahrzehnten, Medikamentenübergebrauch, MRT Schädel 01/12 normal; Spannungskopfschmerzen, DD zervikogen, fibromyalgisch, Aspégic unter PPI-Schutz; Bekannte Depression und Angststörung, in psychiatrischer Behandlung, Aurorix bis ca. Ende 2014, Stop wegen Tachykardien; Substituierte Hypothyreose; Rezidivierende intermittierende Palpitationen, DD psychogen; Rezidivierender Eisenmangel, DD bei regelmässiger NSAR-Einnahme, bei starker Menses bei Myom; Chronische fibromyalgische unspezifische Schmerzkrankheit bei anxiodepressiver Pathologie mit Panikattacken; Nikotinabusus ca. 30 PY; Vitamin D Mangel Januar 2015».

 

Zur Anamnese wurde angegeben, es bestehe seit Jahren eine Migräne, ohne Aura, jeweils vom Nacken ausgehend halbseitig zum Auge ausstrahlend. Teilweise sei sie sehr stark. Oft bestehe Übelkeit, kein Erbrechen. Die Beschwerdeführerin leide unter einer ausgesprochenen Überempfindlichkeit auf Gerüche, weniger auf Licht und Lärm. Dies werde durch Anstrengung verstärkt. Es bestehe eine Verschlechterung jeweils im Herbst und Frühling, seit Monaten fast täglich. Sodann bestehe eine Verschlechterung während der Periode. Gelegentlich seien auch weniger starke holokranielle Kopfschmerzen festzustellen. Sodann leide sie unter Nackenschmerzen und Fibromyalgie. Die Physiotherapie habe eine unbefriedigende Wirkung gezeigt, ausserdem habe sie Massage und Akupunktur durchgeführt.

 

Die Beurteilung lautete wie folgt: Es bestehe eine Migräne ohne Aura, aktuell täglich, mit Medikamentenübergebrauch. Sodann leide die Patientin unter Nackenschmerzen und Fibromyalgie, im Weiteren unter Depressionen und Angststörungen, phasenweise bestehe schmerzbedingt eine Insomnie. Es werde eine Migräneprohylaxe mit dem sehr gut verträglichen Lamotrigin empfohlen, welches zusätzlich eine antidepressive Wirkung habe. Bei unbefriedigendem Ansprechen auf die Migräneprophylaxe sollte frühzeitig eine stationäre Rehabilitation erwogen werden, entweder auf einer psychosomatischen Abteilung oder im Kopfschmerzprogramm in [...] (IV-Nr. 71 S. 16 f.).

 

4.10   Die Hausärztin, Dr. med. N.___, Ärztin für Innere Medizin FMH, hielt in ihrem Arbeitsfähigkeitsprofil vom 20. Oktober 2016 fest, leichte wechselbelastende körperliche Arbeiten, ohne ständige Überkopfarbeiten, seien zumutbar. Wegen der psychischen Minderbelastbarkeit seien allerdings nur Tätigkeiten mit «einfachen kognitiv psychischen Anforderungen» und geringen Verantwortungsgraden zumutbar. Ebenso sollten Arbeiten unter besonderem Zeitdruck, Akkordarbeit, Nachtschicht und Schichtarbeiten vermieden werden. Im Rahmen allfälliger Migräneanfälle könne es zu kurzzeitiger vorübergehender Niederlegung der Arbeit und Arbeitsunfähigkeit oder zu einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit durch die Schmerzwahrnehmung und begleitende vegetative Erscheinungen kommen (IV-Nr. 71 S. 7).

 

4.11   Dr. med. L.___ stellte in seinem Arztbericht vom 4. Januar 2017 folgende Diagnosen: Depressive Episode mittleren Grades mit somatischem Syndrom (F32.11) und generalisierte Angststörung (F41.1). Im Weiteren bestätigte der Psychiater, dass die Patientin bei ihm seit dem 27. März 2009 wegen ihres neuropsychiatrischen Zustands in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung stehe. Sie spreche oft von somatischen Schmerzen und leide täglich unter Ängsten. Sie habe neurovegetative Störungen wie Herzflattern und Kopfschmerzen. Seit Januar 2010 leide sie unter einer mittelschweren bis schweren depressiven Störung. Es bestehe eine Verschlimmerung des psychischen Zustands seit ungefähr 9 Monaten. Die Patientin befinde sich in einem mittelschweren bis schweren ängstlich depressiven Zustand. Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen seien vorhanden. Sie schliesse sich zu Hause ein. Es fehle ihr an Selbstwertgefühl. Sie leide täglich unter Ängsten und Panikattacken. Es bestehe ein sozialer Rückzug. Diese Pathologie dauere nun schon seit Jahren ohne Verbesserung und mit einer Verschlechterung der depressiven Symptome. Die Patientin sei seit März 2009 im Ausmass von 50 bis 70 % arbeitsunfähig (IV-Nr. 71 S. 2 f.).

 

5.       Die Beschwerdegegnerin trat mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 24. Februar 2017 auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 12. Dezember 2016 im Wesentlichen mit der Begründung nicht ein, mit den eingereichten Unterlagen könne eine Veränderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargelegt werden. Gemäss den Angaben der RAD-Ärztin seien die geltend gemachten gesundheitlichen Störungen allesamt seit längerer Zeit bekannt; sie seien auch Gegenstand der letzten Abklärungen der IV gewesen. Gestützt auf das Gutachten des C.___ vom 20. Januar 2010 sei die Invalidenrente mit einem IV-Grad von 20 % mit Verfügung 3. September 2010 rechtskräftig abgelehnt worden. Die Voraussetzungen für eine erneute Prüfung des Leistungsbegehrens seien nicht erfüllt (IV-Nr. 72).

 

Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber geltend machen, ein Vergleich des der rechtskräftigen Verfügung vom 3. September 2010 zugrundeliegenden medizinischen Sachverhalts mit jenem, den sie in ihrer Neuanmeldung vom 12. Dezember 2016 beschreibe, zeige, dass sich der Gesundheitszustand seit dieser letzten Verfügung in relevanter Weise verändert habe. Die psychiatrische Gesundheitssituation habe sich im Vergleich zur vorherigen Beurteilung klar verändert. Dies könne dem Arztbericht von Dr. med. L.___ vom 4. Januar 2017 entnommen werden. Im Weiteren habe das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Beschwerdeführerin sogar ausdrücklich auf die Notwendigkeit einer IV-Anmeldung aufmerksam gemacht. Eine Veränderung der gesundheitlichen Situation sei mit den ins Recht gelegten Berichten glaubhaft gemacht worden.

 

5.1     Zum Einwand der Beschwerdeführerin, ihr psychiatrischer Gesundheitszustand habe sich seit der Verfügung vom 3. September 2010 verändert bzw. verschlechtert, ist festzuhalten, dass der behandelnde Psychiater, Dr. med. L.___, bereits in seinem Arztbericht vom 14. September 2009 die Diagnosen einer mittelschweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom (F32.11) sowie einer generalisierten Angststörung (F41.1) gestellt und ausgeführt hatte, die Beschwerdeführerin spreche oft von somatischen Schmerzen, sie leide täglich unter Angstzuständen und neurovegetativen Problemen wie Herzrasen und Kopfschmerzen; im Weiteren habe sie Konzentrationsprobleme, suizidale Gedanken und ein fehlendes Selbstwertgefühl (IV-Nr. 37). Auch anlässlich der polydisziplinären Verlaufsbegutachtung im C.___ im November/Dezember 2009 (Gutachten vom 20. Januar 2010) waren die vorerwähnten Leiden der Beschwerdeführerin ein Thema. So stellten die Gutachter die Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einer generalisierten Angststörung (F41.1) sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (F33.0), und hielten fest, die mit der psychiatrischen Erkrankung einhergehende Veränderung der Selbstvergessenheit und die vermehrt nach innen gerichtete Selbstwahrnehmung, die vermehrte Beschäftigung mit ängstlich-depressiven und negativen Kognitionen sowie zervikozephale Schmerzen führten zu einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit um 20 % (IV-Nr. 43.1 S. 15). Zu den von Dr. med. L.___ in seinem jüngsten Arztbericht vom 4. Januar 2017 erwähnten Leiden (somatische Schmerzen, Herzflattern, Kopfschmerzen, ängstlich depressiver Zustand, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, Panikattacken; vgl. E. II. 4.11 hiervor) hielt bereits der psychiatrische Teilgutachter des Inselspitals Bern, Dr. med. O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, nach persönlicher psychiatrischer Exploration vom 2. Dezember 2009 gelange er zur Auffassung, dass - wie bereits bei der Vorbegutachtung - eine rezidivierende depressive Störung bestehe. Derzeit lasse sich eine mittelgradige depressive Episode, wie sie von Dr. med. L.___ in seinem Bericht vom 14. September 2009 beschrieben worden sei, anhand der psychopathologischen Kriterien nicht mit hinreichender Sicherheit belegen. Das psychopathologische Bild entspreche dem einer leichten depressiven Episode, so wie bereits anlässlich der Vorbegutachtung im Jahr 2007. Im Weiteren seien aus der Anamnese, der Aktenlage und dem Befund deutliche Hinweise auf eine Angsterkrankung vorhanden. Zunehmende anhaltende generalisierende Angstgefühle, zum Teil verknüpft mit Nervosität, innerlicher Anspannung und Herzklopfen sowie den geäusserten Befürchtungen, einem Angehörigen könne etwas zustossen, liessen an eine generalisierte Angststörung (F41.1) denken. Insoweit sei eine gewisse Ausweitung der zuvor bestehenden Panikattacken bei Panikstörung festzustellen. Diese Einschätzung habe auch Dr. med. L.___ geteilt, der in seinem ärztlichen Attest vom 14. September 2009 eine generalisierte Angststörung diagnostiziert habe (IV-Nr. 43.1 S. 13 f.). Die Gutachter des Inselspitals Bern diagnostizierten damals – wie der behandelnde Psychiater im aktuellen Bericht vom 4. Januar 2017 – eine generalisierte Angststörung (F41.1), die rezidivierende depressive Störung stuften sie – im Gegensatz zu Dr. med. L.___ – als leicht (statt mittelschwer) ein (vgl. S. 8 und 13 f. des Verlaufsgutachtens vom 20. Januar 2010 [IV-Nr. 43.1] und Bericht von Dr. med. L.___ vom 4. Januar 2017 [IV-Nr. 71 S. 2]).

 

5.2     Mit dem vorerwähnten jüngsten Arztbericht von Dr. med. L.___ vom 4. Januar 2017 wird keine relevante Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin glaubhaft dargelegt. Der unterschiedlich beurteilte Schweregrad der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung durch den behandelnden Psychiater gründet vielmehr auf einer unterschiedlichen Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen psychischen Gesundheitszustands. Es gilt in diesem Zusammenhang zu beachten, dass Dr. med. L.___ in seinem Arztzeugnis vom 14. September 2015 gegenüber dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Plus noch eine vollständige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 16. August 2015 attestiert hatte (IV-Nr. 71 S. 5; E. II. 4.7 hiervor). Demnach kann auf die vom behandelnden Psychiater nun angegebene, dazu in Widerspruch stehende Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Ausmass von 50 bis 70 % seit März 2009 nicht abgestellt werden. Zudem bestätigt auch diese Aussage des behandelnden Psychiaters, dass es während des hier relevanten Zeitraums zu keiner anhaltenden, langfristigen Veränderung gekommen ist. Auch die weiteren, von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Vorbescheidverfahrens der Beschwerdegegnerin eingereichten Arztberichte hinsichtlich der somatischen Beschwerden (vgl. E. II. 4.1 bis 4.6, 4.8 bis 4.10) vermögen keine relevante längerfristige gesundheitliche Verschlechterung der Beschwerdeführerin glaubhaft darzulegen. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch weder geltend gemacht noch substanziiert; sie macht ausschliesslich eine Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustands geltend.

 

5.3     Die Hausärztin, Dr. med. N.___, bestätigte im Rahmen eines gegenüber dem RAV Plus erstellten Arbeitsfähigkeitsprofils vom 20. Oktober 2016, der Beschwerdeführerin seien leichte, wechselbelastende körperliche Arbeiten ohne ständige Überkopfarbeiten zuzumuten, wobei wegen der psychischen Minderbelastbarkeit allerdings nur Tätigkeiten mit «einfachen kognitiv psychischen Anforderungen» und geringen Verantwortungsgraden zumutbar seien; ebenso sollten Arbeiten unter besonderem Zeitdruck, Akkordarbeit, Nachtschicht sowie Schichtarbeiten vermieden werden. Im Weiteren gab sie an, im Rahmen allfälliger Migräneanfälle könne es zu einer kurzzeitigen vorübergehenden Niederlegung der Arbeit, Arbeitsunfähigkeit oder zu einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit durch die Schmerzwahrnehmung und begleitende vegetative Erscheinungen kommen (IV-Nr. 71 S. 7). Dieses von der Hausärztin ausgestellte Arbeitsfähigkeitsprofil vom 20. Oktober 2016 entspricht weitgehend demjenigen im Verlaufsgutachten vom 20. Januar 2010 (bisherige Tätigkeit als Montagemitarbeiterin in der Herstellung von Elektrogeräten oder leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten ohne ständige Überkopfarbeiten, ohne besonderen Zeitdruck, ohne Nachtarbeit, mit einfachen geistig-psychischen Anforderungen und geringen Verantwortungsgraden sind mit einer um 20 % verminderten Leistungsfähigkeit vollzeitlich zumutbar). Demnach besteht auch aufgrund der erwähnten Arbeitsfähigkeitsprofile kein Anhaltspunkt für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands. Dass es sich bei der behandelnden Hausärztin um eine Internistin (und nicht um eine Psychiaterin) handelt, vermag den Beweiswert ihres Arbeitsfähigkeitsprofils nicht zu schmälern. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Hausärztin durchaus in der Lage, ein Arbeitsfähigkeitsprofil unter Berücksichtigung der physischen und psychischen Einschränkungen zu erstellen. Ein Hinweis, dass ihre Beurteilung ungeachtet ihrer Kompetenz «für die Begründung der Leistungsansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung eher wohlwollend formuliert» worden sein soll, besteht nicht. Im Übrigen vertritt auch die RAD-Ärztin Dr. med. D.___ die Auffassung, dass die im Einwand auf den ablehnenden Vorbescheid vom 21. Dezember 2016 geltend gemachten gesundheitlichen Störungen seit längerem bekannt und auch Gegenstand der letzten IV-Abklärungen gewesen seien. Eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands werde mit den eingereichten medizinischen Unterlagen nicht glaubhaft dargelegt (vgl. Protokolleintrag vom 17. Januar 2017). Dieser Einschätzung ist beizupflichten.

 

5.4     Dass die dreimonatige arbeitsmarktliche Massnahme, welche die Beschwerdeführerin mit einem Pensum von 60 % im Zeitraum vom 8. August bis 10. November 2016 absolvierte hatte, aus gesundheitlichen Gründen nicht verlängert wurde, genügt nicht für die Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin, geht doch aus dem Austrittsbericht des AWA vom 10. November 2016 klar hervor, einfache Lager- und Kontrollarbeiten seien der Beschwerdeführerin zwar zuzumuten, über die Arbeitsfähigkeit könne man jedoch nach wie vor zu wenig Aussagen machen, da die Beschwerdeführerin zu wenig regelmässig anwesend gewesen sei (IV-Nr. 71 S. 4).

 

6.       Nach dem Gesagten ist durch die im Neuanmeldungsverfahren eingereichten Unterlagen nicht glaubhaft gemacht worden, dass sich der Grad der Invalidität der Beschwerdeführerin in einer für den Anspruch auf eine Invalidenente erheblichen Weise geändert hätte (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die rechtskräftige Verfügung vom 3. September 2010 schon längere Zeit zurückliegt. Konkrete Anhaltspunkte für eine relevante Verschlechterung des physischen und/oder psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin sind anhand der vorliegenden ärztlichen Angaben und der übrigen beteiligten Fachpersonen nicht ersichtlich. Demnach ist die vorliegend angefochtene Verfügung vom 24. Februar 2017, worin die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 12. Dezember 2016 nicht eintrat, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

 

7.

7.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).

 

7.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200 bis CHF 1‘000 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Schmidhauser