Urteil vom 11. Juli 2018
Es wirken mit:
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 23. November 2017)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), geboren 1962, meldete sich am 26. April 1996 zum ersten Mal bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [nachfolgend IV-Nr.] 1.6). Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 27. August 1997 ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit Urteil vom 10. März 1998 gut und wies die Sache zur Aktenergänzung und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück (IV-Nr. 52.1). Nachdem diese bei der Begutachtungsstelle B.___ ein Gutachten eingeholt hatte, lehnte sie mit Verfügung vom 30. August 1999 (IV-Nr. 14) einen Leistungsanspruch wiederum ab.
2. Am 10. März 2000 reichte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Neuprüfung des Rentenanspruchs und Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ein (IV-Nr. 19). Die Beschwerdegegnerin trat mit Verfügung vom 17. April 2000 auf das Leistungsbegehren nicht ein (IV-Nr. 23). Die dagegen erhobenen Beschwerden wiesen das Versicherungsgericht (Urteil vom 21. August 2000, IV-Nr. 29) und das Eidgenössische Versicherungsgericht (Urteil vom 4. Oktober 2001, IV-Nr. 37) ab.
3. Am 15. Juli 2003 reichte die Beschwerdeführerin wieder eine Anmeldung zum Leistungsbezug ein (IV-Nr. 42). Mit Verfügung vom 30. November 2004 (IV-Nr. 54) bzw. Einspracheentscheid vom 17. Februar 2005 (IV-Nr. 59) wies die Beschwerdegegnerin das Begehren mangels veränderten Gesundheitszustands ab. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Versicherungsgericht (IV-Nr. 60, S. 3; 61, S. 2 f.; 66, S. 2 f.) wurde mit Urteil vom 25. Oktober 2006 (IV-Nr. 77) abgewiesen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 22. Januar 2007 (IV-Nr. 81).
4. Am 7. Juni 2008 erfolgte eine erneute Neuanmeldung (IV-Nr. 85). Die Beschwerdegegnerin trat auf diese ein und liess die Beschwerdeführerin auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) erneut durch die Begutachtungsstelle B.___ begutachten (IV-Nrn. 116 und 125.1). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 wies sie das Leistungsbegehren ab (IV-Nr. 129). Auch hiergegen liess die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben (IV-Nr. 131 S. 3 ff.). Mit Urteil vom 3. Dezember 2014 wies das Versicherungsgericht diese ab (IV-Nr. 141).
5.
5.1 Am 4. September 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin abermals zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 144). Angegeben wurde eine seit 1996 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung. Zusammen mit dem Gesuch wurden verschiedene medizinische Unterlagen eingereicht (IV-Nr. 145).
5.2 Mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2016 (IV-Nr. 146) stellte die Beschwerdegegnerin in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten. Nachdem die Beschwerdeführerin hiergegen am 11. November 2016 Einwand hatte erheben lassen (IV-Nr. 147), teilte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 12. Januar 2017 (IV-Nr. 155) mit, sie werde auf die Neuanmeldung eintreten.
5.3 In der Folge holte die Beschwerdegegnerin Arztberichte bei Dr. med. C.___, Schmerzklinik [...], (IV-Nr. 157), Dr. med. D.___, Leitende Ärztin der orthopädischen Klinik im Spital E.___ (A.S. 158), und Dr. med. F.___ (Hausärztin, IV-Nr. 159) ein und unterbereite diese sowie die von der Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Unterlagen dem RAD (Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Medizin; IV-Nr. 162).
6. Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 164, 167 und 171) wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. November 2017 (Aktenseite [A.S.] 1 f.) einen Anspruch auf berufliche Massnamen und / oder eine Invalidenrente ab.
7. Gegen die genannte Verfügung lässt die Beschwerdeführerin am 10. Januar 2018 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 3 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. November 2017 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin auf den frühestmöglichen Zeitpunkt eine Rente zuzusprechen.
2. Es sei ein gerichtliches polydisziplinäres Gutachten anzuordnen, welches die Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beantworten soll.
3. Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung mit Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
8. Die Beschwerdegegnerin verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2018 (A.S. 16) unter Verweis auf die angefochtene Verfügung auf weitere Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
9. Mit Verfügung vom 15. Februar 2018 (A.S. 17 f.) bewilligt das Versicherungsgericht der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt Rechtsanwalt Daniel Altermatt als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
10. Mit Eingabe vom 3. April 2018 (A.S. 23 ff.) reicht der unentgeltliche Rechtsbeistand eine Kostennote zu den Akten.
11. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin legt in der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 f.) dar, sie sei auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin insofern eingetreten, als dass bei den behandelnden Fachärzten und der Hausärztin entsprechende Berichte einverlangt worden seien. Die erneuten Abklärungen hätten ergeben, dass die beschriebenen gesundheitlichen Veränderungen die im Jahr 2012 formulierte Arbeitsfähigkeit nicht nachhaltig verändert hätten. In einer körperlich adaptierten Tätigkeit bestehe nach wie vor eine volle Arbeitsfähigkeit. Zum Einwand nehme man wie folgt Stellung: Der Bericht des RAD vom 29. März 2017 setze sich mit den geklagten Leiden auseinander. Die im Einwand genannten Beschwerden seien allesamt vorbestehend. Eine relevante Veränderung werde weder vorgebracht noch gehe eine solche aus den Berichten der behandelnden Ärzte hervor. Hinsichtlich der geltend gemachten Diagnosen finde sich in den Berichten weder eine ausführliche Befunderhebung noch eine Beschreibung von Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.
2.2 Die Beschwerdeführerin lässt dem in ihrer Beschwerde (A.S. 3 ff.) entgegenhalten, es lägen unbestrittenermassen gleich mehrere neue Diagnosen vor. Gemäss dem Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 18. April 2012 habe als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Status nach Distorsionstrauma des linken Fusses mit leichter Funktionseinschränkung, ein Status nach Sturz auf beide Arme mit Restbeschwerden und leichter Funktionseinschränkung in der linken Mittelhand bzw. dem linken Handgelenk bestanden. Die Beschwerdegegnerin habe mit ihrem Eintreten auf das neue Leistungsgesuch anerkannt, dass ein verschlechterter Gesundheitszustand vorliege. Sie sei demgemäss verpflichtet abzuklären, inwiefern sich diese Verschlechterung auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Es könne nicht ohne Einholung eines Gutachtens davon ausgegangen werden, dass keine relevante Arbeitsunfähigkeit bestehe. Daran ändere auch nichts, dass aus den eingeholten Berichten angeblich keine ausführliche Befunderhebung und keine Beschreibung der Auswirkungen derselben auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Es sei nicht Aufgabe der behandelnden Ärzte, diese Grundlagen zu liefern. Zudem habe die Hausärztin sehr wohl Befunde erhoben und zur Arbeitsfähigkeit Stellung genommen.
3.
3.1 Der massgebende Sachverhalt betrifft die Verneinung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 23. November 2017, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist.
3.2 Nach der seit 1. Januar 2012 geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.2) jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.3 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).
3.4 Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen, bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. BGE 105 V 30) – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen, AHI 1999 S. 84 E. 1b). Dies gilt jedoch nur in Fällen, in denen seit der ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mehr stattgefunden hat, sondern einzig Nichteintretensverfügungen.
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.2 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).
4.3 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externen medizinischen Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt. Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts wie folgt zu differenzieren: Bezüglich Gerichtsgutachten hat die Rechtsprechung ausgeführt, das Gericht weiche «nicht ohne zwingende Gründe» von den Einschätzungen des medizinischen Experten ab. Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholter, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender Gutachten externer Spezialärzte wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert zuerkennen, solange «nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit» der Expertise sprechen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_336/2015 vom 25. August 2015 E. 4.3 mit Hinweisen).
5.
5.1 Der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin wird durch den Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letztmaligen materiellen Rentenprüfung – Verfügung vom 30. Oktober 2012 (IV-Nr. 129) – und demjenigen, wie er zur Zeit der streitigen Verfügung vom 23. November 2017 (A.S. 1 ff.) bestanden hat, beurteilt (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen, AHI 1999 S. 84 E. 1b).
5.2 Im Zeitpunkt der mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 erfolgten letztmaligen Rentenbeurteilung lag in gesundheitlicher Hinsicht ein Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 18. April 2012 (IV-Nr. 125.1) vor. Das Versicherungsgericht hat dieses in seinem Urteil vom 3. Dezember 2014 (IV-Nr. 141) als beweiswertig qualifiziert und erwogen, dass zur Klärung des medizinischen Sachverhalts darauf abgestellt werden könne. Gemäss dem erwähnten Gutachten lagen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen vor:
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Status nach Distorsionstrauma des linken Fusses am 19. Dezember 1989 mit nachheriger Ausbildung eines chronisch schmerzhaften linken Rückfusses bei mässiger subtalarer Arthrose und bei Arthrose im Talonavikulargelenk (ohne Progredienz in den letzten Jahren)
- mit leichter Funktionseinschränkung
- bei geregelter Massschuh-Anpassung
- kleine Teilberentung durch die Suva
Status nach Sturz auf beide Arme und Hände am 28. November 2007 mit zunächst verkannter Scaphoidfraktur links, Entwicklung einer Pseudarthrose und eines posttraumatischen Carpaltunnelsyndroms (CTS) links sowie Luxation im PIP-Gelenk Dig III der rechten Hand
- Restbeschwerden und leichte Funktionseinschränkung in linker Mittelhand/im linken Handgelenk
- Status nach Spongiosaplastik vom Beckenkamm der Pseudarthrose des linken Scaphoids am 30. Juni 2008 und in der gleichen Sitzung Karpaldach-Spaltung sowie Ulnaverkürzungsosteotomie
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Diffuses Schmerzsyndrom des ganzen Körpers, formal im Sinne einer Fibromyalgie, ohne zugrundeliegende strukturelle Läsion
Leichtgradige depressive Entwicklung, deren Intensität und Ausprägungsgrad höchstens einer leichten depressiven Episode ICD-10 F33 entspricht.
Psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten ICD-10 F54
Verdacht auf Opioidabhängigkeit ICD-10 F11.4
Arterielle Hypertonie
Anamnestisch chronisch-rezidivierender Eisenmangel
Zunehmende Adipositas (aktuell 160 cm / 97 kg / BMI 38,5, seit der Begutachtung 1999 Zunahme um 15 kg)
Nebenbefunde:
Status nach multiplen Ulcera ventriculi et duodeni 2003
- Status nach Helicobacterinfektion
- chronischer nichtsteroidaler Antirheumatika (NSAR)-Konsum
Status nach laparoskopische Sterilisation 1992
In rheumatologischer Hinsicht wurde neben einem chronisch schmerzhaften Rückfuss links bei mässiger subtalarer Arthrose und neben Restbeschwerden am linken Handgelenk ein fibromyalgieformes Ganzkörper-Schmerzsyndrom ohne Hinweise auf ein zugrundeliegendes neurologisches oder entzündlich-rheumatologisches Leiden diagnostiziert. Trotz klarer struktureller Läsion im Sinne einer mässiggradigen Arthrose subtalar und im Talonavikulargelenk links stünden diese Beschwerden für die Beschwerdeführerin im Hintergrund. Die Funktion des linken Sprunggelenks sei eingeschränkt.
Die infolge eines Sturzes vom 28. November 2007 erlittenen Beschwerden seien anlässlich der Begutachtung erst auf Nachfragen und am Schluss des Gutachtens erwähnt, in der Schmerzzeichnung gar nur als «diskret» dargestellt worden. Objektiv finde sich eine leichtgradige Bewegungseinschränkung in der Dorsal- und Palmarflexion am linken Handgelenk. Die Befunde seien eher geringgradig. Radiologisch habe im MRI des Handgelenkes links am 12. Januar 2009 keine relevante Pathologie mehr festgestellt werden können. Zur beschriebenen Perforation im zentralen radiusnahen Anteil des Diskus triangularis passten die Schmerzen nicht.
In psychiatrischer Hinsicht konnte kein eigentlich schmerzerfüllt leidender Eindruck der Beschwerdeführerin gewonnen werden. Vielmehr vermittle sie den Eindruck, unter den aktuellen psychosozialen Umständen zu leiden (Verlust von zwischenmenschlichen Kontakten wegen des Arbeitsplatzverlustes). In der klinischen Untersuchung sei sie psychopathologisch unauffällig und es fänden sich keine Anhaltspunkte für depressive Zeichen wie kognitive Einschränkungen, Antriebsstörung oder veränderte Affektlage. Abgestützt auf die klinischen Befunde habe bei der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren wahrscheinlich eine depressive Entwicklung eingesetzt. Ausprägungsgrad und Intensität derselben entsprächen höchstens einer leichtgradigen depressiven Episode. Aufgrund der depressiven Entwicklung sei kein andauernder Gesundheitsschaden begründbar. Die Genese des Schmerzsyndroms sei nicht in psychiatrischen Erkrankungen zu sehen. Bezüglich somatoformer Schmerzstörungen fehle das Hauptkriterium des andauernden quälenden Schmerzes. Ein solcher sei bei der Beschwerdeführerin nicht objektivierbar.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten dargelegt, Schwerarbeit und mittelschwere Tätigkeiten, vor allem stehende und gehende Arbeiten seien der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit nur kurzen stehenden oder gehenden Sequenzen seien jedoch zu 100 % zumutbar. Dabei solle das linke Handgelenk/die linke Hand nicht sehr kraftaufwändig und nicht mit Lasten über 5 kg belastet werden.
6.
6.1 Zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung lagen folgende medizinische Unterlagen vor:
6.1.1 Gemäss Bericht von Dr. med. H.___, Facharzt für Handchirurgie, vom 5. September 2013 (IV-Nr. 145 S. 32) wurden diffuse Weichteilschmerzen der Unter- und Oberarme beidseits diagnostiziert. Ein sulcus nervi ulnaris Syndrom habe nicht nachgewiesen werden können. Nach längerem Gespräch habe die Beschwerdeführerin über ihre gesamte soziale Problematik und vor allem über ein Schmerzbild berichtet, das er eher als Fibromyalgie interpretieren würde. Er habe ihr dringend eine Gewichtsreduktion empfohlen, da er der Meinung sei, dass so zumindest die Athralgien verbessert werden könnten. Aus handchirurgischer Sicht seien derzeit keine Massnahmen erforderlich.
6.1.2 Zu Beginn des Jahres 2015 wurden im Röntgeninstitut I.___ verschiedene bildgebende Untersuchungen vorgenommen:
Ein MRT der LWS und ISG vom 29. Januar 2015 (IV-Nr. 145 S. 28 f.) zeigte eine hämangiomtypische Veränderung im BWK 12 rechtsseitig hinterkantennah, eine leichte linkskonvexe lumbale Fehlhaltung mit Scheitelpunkt auf Höhe LWK 4/5, eine Dehydrierung der Bandscheibe im Segment LWK 4/5 sowie in den Segmenten LWK 2/3 und LWK 3/4 leichte bis mässige Facettengelenksarthrosen. Im Segment LWK 4/5 war eine leichte dorsomediane Bandscheibenprotrusion mit kleinem Anulus fibrosus-Riss links foraminal ersichtlich, im Vergleich zu einer Voruntersuchung am 17. Juni 2010 etwas progredient. Im Segment LWK 5/SWK 1 zeige sich eine mässiggradige beidseitige Facettengelenksarthrose, linksseitig betont.
Ein Röntgen von Becken und Hüftgelenk rechts am 29. Januar 2015 (IV-Nr. 145 S. 145) ergab eine leichte Verschmälerung des Hüftgelenkspaltes beidseits, eine leicht vermehrte Pfannendachsklerosierung sowie kleine osteophytäre Anbauten an beiden Pfannenkernen. Es zeigten sich Zeichen einer leichten Coxarthrose beidseits, jedoch keine Hinweise auf eine Femurkopfnekrose.
Eine MRT Arthrographie des rechten Schultergelenks am 29. Januar 2015 (IV-Nr. 145 S. 30 f.) ergab folgende Befunde: Insertionstendinopathie der Supraspinatussehne mit grosser zystischer Degeneration des Tuberculum majus und partieller gelenkseitiger Sehnenruptur im ventralen und mittleren Ansatz, Tendinopathie der Subscapularissehne mit intratendinösem Längsriss im proximalen Ansatz, Tendinopathie der langen Bizepssehne im Pulley-Bereich ohne Rissnachweis, hypertrophe AC-Gelenkarthrose mit leicht nach laterokaudal deszendierendem Akromiom (prädisponierend für Impingement).
Ein Röntgen des oberen Sprunggelenks rechts in zwei Ebenen am 24. Februar 2015 (IV-Nr. 145 S. 26) zeigte einen Status nach Supinationstrauma am 22. Februar 2015. Es finde sich ein grober plantarer Fersensporn, im Übrigen ein Normalbefund des distalen Unterschenkel- und erfassten Fussskeletts ohne ossäre Verletzungszeichen bei kongruenten Gelenkverhältnissen. Es bestand kein Nachweis für eine akut traumatische ossäre Läsion.
Das MRT des rechten OSG vom 27. Februar 2015 (IV-Nr. 145 S. 24 f.) zeigte zwei benigne imponierende ossäre Läsionen an der distalen Fibula, mit mutmasslicher begleitender pathologischer Fraktur durch die Läsion. Differentialdiagnostisch komme in erster Linie eine simple resp. aneurysmatische Knochenzyste in Frage, oder ein Status nach einem Brodie-Abszess.
6.1.3 Gemäss Bericht von Dr. med. J.___, Facharzt für Radiologie, wurde am 28. Mai 2015 ein MRT des rechten Kniegelenks erstellt (IV-Nr. 145 S. 16 f.), dies wegen eines Verdachts auf eine Gonarthrose rechts. Im Befund zeigten sich ein ausgeprägter trochlearer Knorpelschaden auf Höhe der Fovea der Trochlea bis an die subchondrale Grenzlamelle heranreichend mit begleitendem Knochenmarködem Grad IV, ein fokaler Knorpelschaden an der medialen Facette des retropatellaren Knorpels Grad IV und Grad II-III an der lateralen Facette sowie eine leichte Ansatztendinopathie der Patellarsehne am Patellaunterpol und ein geringer Gelenkerguss.
6.1.4 Im Bericht von Dr. med. D.___, Leitende Ärztin der orthopädische Klinik im Spital E.___, vom 27. Mai 2015 (IV-Nr. 145 S. 19 ff.) werden ein chronisches Schmerzsyndrom (anamnestisch ganzer Körper betroffen), ein mr-tomografischer Zufallsbefund einer Knochenzyste distale Fibula rechts, ein subjektives Instabilitätsgefühl, ein Status nach rezidivierenden Supinationstraumatas (zuletzt am 22. Februar 2015), eine USG-Arthrose links mit Nekrose des Taluskopfes, DD posttraumatisch, Coalitio USG, sowie eine Adipositas (BMI 38) diagnostiziert. Die Haltung der Beschwerdeführerin sei extrem demonstrativ, die meisten Untersuchungen würden abgebrochen und verweigert mit Hinweis auf vielerlei Beschwerden. Beidseits zeige sich eine unauffällige Trophik der Füsse. A. dorsalis pedis und A. tibalis posterior seien beidseits palbierbar, hier würden bereits bei oberflächlicher Palpation Schmerzen angegeben. Die Sehnen seien aktivier- und palbierbar. Das Anspannen der Peronealsehnen werde verweigert. Das OSG zeige eine seitengleiche Beweglichkeit. Das USG links sei mehr oder weniger steif. Das USG rechts zeige eine normale Beweglichkeit. Bei diffuser Druckdolenz am ganzen Fuss und USG gebe es leider keine spezifischen Hinweise. Ein am 26. Mai 2015 erstelltes Röntgenbild von OSG ap stehend, Fuss dp/seitlich und Rückfussaxe zeige links am USG eine Arthrose und eine Talusknopfnekrose. Am rechten OSG bestünden osteophytäre Ausziehungen am medialen Malleolarspitz sowie eine Unterbrechung der Kortikalis an der Fibula im Bereich der mr-tomografisch sichtbaren Zyste. Auf der rechten Seite zeigten sich eine etwas erweiterte Syndesmose und ein leichter Talus-shift im Seitenvergleich. Wenn man sich auf das rechte OSG konzentriere, fänden sich tatsächlich radiologisch Zeichen für eine Instabilität mit Osteophyt am medialen Malleolarspitz. Auch die leichte Rückfussvarus Hohlfussstellung favorisiere eine laterale Instabilität, nach mehreren Traumatas sei eine Peronealsehnenläsion möglich. Dies könne klinisch leider nicht untersucht werden mangels Compliance. Störend sei hier nur die sehr schlecht führbare Patientin. Bei der Schnelldurchsicht der auf der CD mitgebrachten MRI des OSG zeigten sich intakte Peronealsehnen. Die Arbeitsunfähigkeit wurde heute nicht beurteilt.
6.1.5 Im Bericht von Dr. med. L.___ und M.___, Assistenzarzt, Spital N.___, vom 20. April 2015 (IV-Nr. 145 S. 22 f.) wird eine hochgradige OSG-Instabilität rechts diagnostiziert, wobei am ehesten eine degenerative Zystenbildung bei ggf. Status nach älterer Weber A-Fraktur bzw. ossärem Bandausriss an der rechten Fibularspitze vorliege, des Weiteren ca. 2 - 3 schwere Supinationstraumata des rechten Sprunggelenks pro Jahr, sowie mehrere Supinationstraumata geringerer Schwere. Die Zuweisung zur Beurteilung sei aufgrund zweier tumorspekter Befunde im Bereich der distalen Fibulapsitze rechts erfolgt. Die beiden suspekten Läsionen würden am ehesten als benigne, degenerativ bedingte Knochenzysten gesehen. Aufgrund der rezidivierenden Supinationstraumata sei eine in der Vergangenheit möglicherweise nicht diagnostizierte Weber A-Fraktur oder ein ossärer Bandausriss wahrscheinlich.
6.1.6 Sodann berichtete Dr. med. O.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, [...], mehrfach über die Beschwerdeführerin:
Im Bericht vom 20. Februar 2016 (IV-Nr. 145 S. 12 f.) werden als Diagnosen eine chronische symptomatische laterale und mediale OSG-Instabilität rechts, eine mediale OSG-Degeneration rechts sowie eine chronische laterale und mediale OSG-Instabilität links mit USG-Chopart-Degeneration festgehalten. Gemäss Bericht vom 18. April 2016 (IV-Nr. 145 S. 7) erfolgte vom 13. bis 18. April 2016 ein stationärer Aufenthalt zwecks Operation am rechten Sprunggelenk. Diese sei komplikationslos verlaufen. Im Bericht vom 31. Mai 2016 (IV-Nr. 145 S. 5 f.) wird eine Arbeitsunfähigkeit 100 % postuliert. Dem Bericht vom 30. August 2016 (IV-Nr. 145 S. 3 f.) lassen sich als Diagnosen dann eine OSG Arthrose rechts, eine mediale OSG-Cheilektomie, eine mediale OSG-Bandplastik, eine laterale Re-OSG-Bandplastik und ein Peroneus longus-zu-brevis-Sehnentransfer am 13. April 2016 entnehmen. In der postoperativen Konsultation sei die Beschwerdeführerin mit dem Resultat der OP am rechten Sprunggelenk sehr zufrieden. Sie habe keine Schmerzen. Klinisch sei keine Druckdolenz feststellbar. Die lateralen und medialen Bänder seien stabil. Auch das Alignement sei verbessert worden. Die Beschwerdeführerin beschreibe nun aber chronische Beschwerden ähnlicher Art auch am linken Sprunggelenk. Man habe sie aufgeklärt, dass es für eine Operation an diesem Bein zu früh sei. Eine Arbeitsunfähigkeit wird nicht attestiert. In seinem Bericht vom 11. November 2016 (IV-Nr. 152 S. 1 f.) diagnostiziert Dr. med. O.___ dann zusätzlich eine beginnende mediale Gonarthrose beidseits. Am rechten Sprunggelenk sei die Beschwerdeführerin beschwerdefrei. In den letzten Monaten hätten nun aber zunehmende Beschwerden an beiden Kniegelenken bestanden, links mehr als rechts, beim Treppenlaufen, nachts und bei Belastung. Radiologisch sei beim durchgeführten Orthoradiogramm eine mediale beginnende Arthrose beider Kniegelenke zu sehen. Eine Coxarthrose sei nicht vorhanden. Der Beschwerdeführerin sei empfohlen worden, die Kniegelenke konservativ zu behandeln. Des Weiteren solle sie viel laufen und Gewicht abnehmen.
6.1.7 Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht von Dr. med. C.___, [...], vom 3. Februar 2017 (IV-Nr. 157), wird auf den Bericht von Dr. med. O.___ vom 11. November 2016 und die dort gestellten Diagnosen verwiesen. Eine Arbeitsunfähigkeit wird nicht festgelegt, sondern festgehalten, die Beschwerdeführerin arbeite schon seit Jahren nicht mehr. Erwähnt wird indessen, dass eine sitzende, stundenweise Tätigkeit zumutbar wäre.
6.1.8 Im ebenfalls von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht von Dr. med. D.___, Leitende Ärztin der orthopädischen Klinik im Spital E.___, vom 8. Februar 2017 (IV-Nr. 158) wird erwähnt, man habe die Beschwerdeführerin nur einmalig gesehen am 26. Mai 2015. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei nicht durchgeführt worden. Im Übrigen wird auf den Sprechstundenbericht vom 26. Mai 2015 (Ziff. 6.1.4) verwiesen.
6.1.9 Im Arztbericht der Hausärztin, Dr. med. F.___, vom 17. Februar 2017 (IV-Nr. 159), werden folgende Diagnosen (alle mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) genannt:
Chronische symptomatische laterale und mediale OSG-Instabilität rechts sowie mediale OSG-Degeneration rechts
Status nach OSG Arthroskopie rechts
Status nach medialer OSG-Cheilektomie rechts
Status nach medialer OSG-Bandplastik rechts
Status nach lateraler OSG-Bandplastik rechts
Status nach Peroneus longus-zu-Brevis-Sehnentransfer rechts
USG Arthrose links mit Nekrose des Taluskopfes
Chronische Rotations-OSG-Instabilität links
Ausgeprägte Gonarthrose Knie beidseits
Rotatorenmanschettenruptur Schulter rechts
Chronisches LWS-Schmerzsyndrom
Degenerative HWS-Veränderungen
Status nach Skaphoidfraktur links mit / bei Status nach Spongioplastik des linken Skaphoids und einer Ulnaverkürzungsosteotomie sowie Dekompression N. medianus links am 2. Juli 2008
Metabolisches Syndom mit / bei arterieller Hypertonie, subklinischer Diabetes mellitus und Adipositas
Rezidivierende depressive Störung
Die Arbeitsunfähigkeit betrage für alle Tätigkeiten 100 %. Bei der Beschwerdeführerin bestünden ausgeprägte psychosomatische Beschwerden, die medizinisch begründet seien.
6.1.10 Im Bericht von Dr. med. P.___, Facharzt für Innere Medizin, speziell Kardiologie, vom 16. Januar 2017 (IV-Nr. 159 S. 7 f.), werden eine arterielle Hypertonie (mögliche Arrhythmie), eine prognostisch relevante Karotisatheromatose (75 Jah-re), diffuse Arthrosebeschwerden, ein Status nach mehreren Unfällen, eine Operation am rechten Fuss und eine Sehnenruptur der rechten Schulter diagnostiziert. Die Echokardiographie zeige eine global und regional normale linksvertikuläre Funktion. Es handle sich um eine Patientin mit kardiovaskulären Risikofaktoren und Anstrengungsdyspnoe II. Es bestehe kein Hinweis auf eine Koronarisinsuffizienz sowie eine prognostisch relevante Karotis-Artheromatose.
7.
7.1 Die Beschwerdegegnerin stellt im angefochtenen und rentenablehnenden Entscheid im Wesentlichen auf die Einschätzung des RAD-Arztes, Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 29. März 2017 (IV-Nr. 162) ab. Dieser hält fest, dass eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin trotz neuer Diagnosen nicht gegeben sei. Da die OSG-Operation rechts erfolgreich gewesen sei und die Kniearthrosen gemäss Dr. med. O.___ in einem Anfangsstadium seien, könne davon ausgegangen werden, dass die 2012 formulierte Zumutbarkeit einer körperlich leichten Arbeit nach wie vor ihre Gültigkeit habe. Auch wenn er sich quantitativ nicht festlege, sehe dies auch Dr. med. C.___ so. Die OSG-Instabilität bei vorbekannter Pathologie beeinflusse diese Zumutbarkeit nicht. Die von der Hausärztin pauschal beurteilte Arbeitsunfähigkeit sei undifferenziert und nicht nachvollziehbar. Sie widerspreche dabei dem Orthopäden. Ausserdem würden in ihrem Bericht die Gonarthrosen nicht erwähnt.
Neue Diagnosen seien:
Beginnende Gonarthrose beidseits
Status nach OSG-Arthroskopie rechts, mediale OSG-Cheilektomie, mediale OSG-Bandplastik, laterale Re-OSG-Bandplastik, Peroneus longus-zu-Brevis-Sehnentransfer am 13. April 2016
Chronische Rotations-OSG-Instabilität links mit USG-Chopart-Degeneration
Diese gesundheitlichen Veränderungen hätten die 2012 formulierte Arbeitsfähigkeit nicht nachhaltig verändert. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor in einer leichten Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig.
7.2 Die vom RAD-Arzt getroffene Beurteilung erweist sich im vorliegenden Fall als nachvollziehbar. Er hält zunächst fest, dass bei der Beschwerdeführerin im Vergleich zur letzten materiellen Rentenprüfung neue Diagnosen vorliegen, so die beginnende Gonarthrose beidseits, die operativ behandelte Problematik am rechten Sprunggelenk und eine chronische Rotations-Instabilität des linken Sprunggelenks. Er kommt zum Schluss, dass die neuen Diagnosen aber nicht geeignet sind, um eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Nach wie vor besteht nach seiner Einschätzung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten. Dies deckt sich mit den vorhandenen Berichten: Der Handchirurg Dr. med. H.___ konnte bezüglich der Hände keine Auffälligkeiten feststellen, ein Handeln aus handchirurgischer Sicht war nicht angezeigt. Die zahlreichen bildgebenden Untersuchungen aus dem Jahr 2015 erbrachten in Bezug auf die Wirbelsäule und die Iliosakralgelenke geringgradige Befunde. Eine von der Hausärztin, Dr. med. F.___, genannte Rotatorenmanschettenruptur war dabei nicht ersichtlich, vielmehr lediglich eine Ansatztendinopathie der Supraspinatussehne (gemäss MRT vom 29. Januar 2015). Als neu erweisen sich die in den bildgebenden Untersuchungen ebenfalls sichtbaren Befunde am rechten Sprunggelenk. Hier erfolgte ein operativer Eingriff, der gemäss den Berichten von Dr. med. O.___ erfolgreich verlaufen ist und mehrfach erklärt wird, dass die Beschwerdeführerin selber mit dem Ergebnis zufrieden sei und keine Schmerzen habe. Neu zeigten sich indessen auch Hinweise auf eine beginnende Gonarthrose, wobei der Befund aber nicht hochgradig ausfällt. Bezüglich der von Dr. med. D.___ genannten Diagnosen erweisen sich das Schmerzsyndrom, die subjektive Instabilität und die USG-Arthrose links nicht als neu. Sie nennt indessen auch rezidiverende Supinationstraumatas und den Zufallsbefund einer Knochenzyste (distale Fibula rechts). Letzteres wurde im Spital N.___ abgeklärt, wobei man zum Schluss kam, es handle sich um degenerativ bedingte Knochenzysten. In keinem der genannten Berichte wurde die Arbeitsunfähigkeit konkret beurteilt. Auch Dr. med. O.___ macht keine Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit, abgesehen von einer attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit nach dem operativen Eingriff. Wie bereits erwähnt, war dieser aber erfolgreich. Demgegenüber wird von Dr. med. C.___ in seinem Bericht vom 3. Februar 2017 (IV-Nr. 157) unter Verweis auf die Berichterstattung von Dr. med. O.___ vom 11. November 2016 und die dort gestellten Diagnosen ausgeführt, dass eine sitzende, stundenweise Tätigkeit zumutbar sei. Diese Einschätzung erfolgte unter Berücksichtigung der beginnenden Gonarthrose beidseits. Insofern kommt der einzige behandelnde Facharzt, der die Arbeitsfähigkeit beurteilt hat, zum gleichen Schluss wie der RAD-Arzt Dr. med. G.___, nämlich dass die Arbeitsfähigkeit für eine leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit gegeben ist. Lediglich die Hausärztin, Dr. med. F.___, geht aufgrund der von ihr gestellten Diagnosen, die sie allesamt als sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkend betrachtet, von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. Dies widerspricht der eben genannten fachärztlichen Beurteilung. Zur von ihr ebenfalls erwähnten arteriellen Hypertonie ist indessen zu bemerken, dass diese bereits im Rahmen der letztmaligen materiellen Rentenprüfung diagnostiziert und berücksichtigt wurde, und dass mit der erfolgten Untersuchung durch einen Kardiologen im Januar 2017 (Dr. med. P.___, IV-Nr. 159 S. 7 f.) auch diesbezüglich eine Abklärung erfolgt ist, die zu keinem anderen Schluss führt. Bezüglich des Berichts von Dr. med. F.___ ist zudem auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen.
7.3 Nach dem Gesagten zeigt sich, dass die Beschwerdegegnerin für die Beurteilung der Frage, ob bei der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Gesundheitszustandes eine relevante Verschlechterung vorliegt, zu Recht auf die Einschätzung von Dr. med. G.___ (RAD) abgestellt hat, denn an deren Schlüssigkeit bestehen keine Zweifel. Dem von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Argument, die Beschwerdegegnerin habe mit ihrem Eintreten auf das Leistungsbegehren eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes anerkannt, kann nicht gefolgt werden. Das Eintreten auf eine Neuanmeldung setzt nicht voraus, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegeben ist. Eben dies ist Gegenstand der Prüfung des medizinischen Sachverhalts nach dem Eintreten auf ein Leistungsbegehren. Vorausgesetzt wird nur, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht wurde. Dies war vorliegend aufgrund von neuen Diagnosen der Fall. Dass neue Diagnosen vorliegen, heisst aber nicht, dass auch eine anspruchsbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliegt. Vielmehr muss darüber hinaus aufgrund der neuen Diagnosen auch eine Veränderung des Invaliditätsgrades bzw. eine Veränderung in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eingetreten sein. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Der Beschwerdegegnerin kann auch nicht vorgeworfen werden, sie habe die (glaubhaft gemachte) Veränderung des Gesundheitszustandes nicht genügend abgeklärt. Wie die in Ziff. 6.1 wiedergegebenen medizinischen Unterlagen zeigen, lagen der Beschwerdegegnerin zahlreiche Berichte vor, einerseits von der Beschwerdeführerin eingereichte, andererseits von ihr selber eingeholte. Sämtliche Unterlagen wurden dem RAD unterbreitet, der diese umfassend und nachvollziehbar beurteilt hat. Unter den gegebenen Umständen war die Beschwerdeführerin nicht gehalten, ein Gutachten einzuholen. Die Beschwerdegegnerin hat genügend umfassend abgeklärt, ob eine tatsächliche Veränderung des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist und diese Frage zu Recht verneint. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Die Beschwerdeführerin steht ab Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 9 hiervor).
Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der unentgeltliche Rechtsbeistand hat am 3. April 2018 eine Kostennote eingereicht (A.S. 24 f.), worin er einen Aufwand von insgesamt 3,5 Stunden, Auslagen von CHF 39.00 und zuzüglich Mehrwertsteuer einen Kostenersatz von insgesamt CHF 983.40 (zu CHF 250.00 pro Stunde) geltend macht. Der betriebene Aufwand ist angemessen und die Auslagen sind ausgewiesen. Der Stundenansatz beträgt aufgrund des Kreisschreibens Nr. 1 der Gerichtsverwaltungskommission des Kantons Solothurn vom 18. September 2006 seit 1. Oktober 2006 bzw. § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. Somit ist die Kostenforderung auf CHF 719.85 festzusetzen (3,5 Stunden zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen und MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Differenz zum vollen Honorar von CHF 250.00 zuzüglich Mehrwertsteuer) im Umfang von CHF 263.65, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Daniel Altermatt, wird auf CHF 719.85 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 263.65, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Yalcin