Urteil vom 24. Februar 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 5. März 2019)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Am 5. November 2007 meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1981, bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zur Durchführung von beruflichen Massnahmen an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 5). Im Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. C.___, vom 24. November 2007 (IV-Nr. 8) wurde in diesem Zusammenhang eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) mit langjähriger Arbeitsunfähigkeit diagnostiziert. In der Folge erteilte die Beschwerdegegnerin eine Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung zum Kaufmann B-Profil vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2012 (IV-Nrn. 34, 47). Die Ausbildung konnte jedoch infolge nicht bestandener Lehrabschlussprüfungen nicht erfolgreich abgeschlossen werden. Mit Abschlussbericht vom 5. Februar 2014 (IV-Nr. 63) wurde sodann festgehalten, aufgrund seiner hohen Leistungsfähigkeit und der guten Arbeitskonstanz von Sommer 2012 - Sommer 2013 würde der Beschwerdeführer nach Einschätzung der damals für ihn zuständigen Eingliederungsfachfrau grundsätzlich das notwendige Fachwissen und die Ressourcen für einen Berufseinstieg im kaufmännischen Bereich mitbringen, auch ohne entsprechenden Berufsabschluss. Aufgrund des Rückfalls mit Alkoholmissbrauch könne der Beschwerdeführer sein Fachwissen und sein gutes Potential als kaufmännischer Angestellter heute jedoch nicht verwerten. Er benötige eine komplette Abstinenz über einen längeren Zeitraum. Erst danach sei eine Unterstützung durch die Berufliche Eingliederung im Rahmen eines Aufbaus im kaufmännischen Bereich erneut zu prüfen. Schliesslich wurde das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers bezüglich weiterer beruflicher Massnahmen sowie die Ausrichtung einer Invalidenrente aufgrund nicht erfüllter Auflagen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (IV-Nr. 69) im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 (IV-Nr. 71) abgewiesen.
1.2 Am 20. November 2015 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (IV-Nr. 75). Mit Schreiben vom 29. Januar 2016 wurde ein neuerliches Mahn- und Bedenkzeitverfahren in die Wege geleitet (IV-Nr. 81). Darin wurde vom Beschwerdeführer verlangt, dass er sich für die Dauer der beruflichen Massnahmen in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befinden müsse. Vor Beginn der beruflichen Massnahmen habe er zudem die Abstinenz von Alkohol und Drogen während drei Monaten zu belegen. Mit Schreiben vom 27. Mai 2016 wurde wiederum ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt (IV-Nr. 91). Mit Vorbescheid vom 24. Oktober 2016 (IV-Nr. 93) wurde dem Beschwerdeführer sodann in Aussicht gestellt, sein Leistungsbegehren werde abgewiesen. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 28. November 2016 (IV-Nr. 94) Einwand erheben. Hiernach veranlasste die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. D.___ von der E.___ eine psychiatrische Begutachtung. Im diesbezüglichen Gutachtensbericht vom 13. Februar 2018 (IV-Nr. 107) kam der Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Gestützt darauf wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 111) mit Verfügung vom 5. März 2019 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.
2. Gegen diese Verfügung lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn am 4. April 2019 fristgerecht Beschwerde erheben (A.S. 7 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei die Verfügung aufzuheben und die Situation von Herrn A.___ in Bezug auf seine tatsächliche berufliche Eingliederungsfähigkeit abzuklären und
2. Entsprechend sei eine Rente resp. Teilrente zu sprechen.
3. Es sei eine korrekte Berechnung seiner Invalidität zu erstellen unter Berücksichtigung von IVV Art. 26.
4. Herr A.___ bittet Sie um unentgeltliche Prozessführung, da er ohne Einnahmen ist und langjährig von der Sozialhilfe unterstützt wird.
3. Mit Eingabe vom 12. Juni 2019 (A.S. 19) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und verzichtet auf Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort.
4. Mit Verfügung vom 10. Juli 2019 (A.S. 31 f.) wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt.
5. Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 (A.S. 33 ff.) sowie Schreiben vom 13. Februar 2020 (A.S. 38 ff.) werden bei der Tagesklinik F.___, bei der Klinik für G.___ sowie bei der Klinik H.___, [...], sämtliche bei den jeweiligen Kliniken vorhandenen medizinischen Akten betreffend den Beschwerdeführer eingeholt.
6. Mit Verfügung vom 16. März 2020 (A.S. 116 ff.) veranlasst die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts bei Dr. med. I.___ ein psychiatrisches Gerichtsgutachten. Das Gutachten ergeht am 11. November 2020 (A.S. 121 ff.).
7. Die Parteien verzichten auf die Einreichung einer Stellungnahme zum Gutachten.
8. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
2. Gemäss Art. 28 Abs. 2 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.
3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
4. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers habe er keine abgeschlossene Erstausbildung und zwar aufgrund einer frühen Störung, wie der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) das angebe. Aufgrund dieser frühen Störung sei die Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers kaum behandelbar. Seit seiner Kindheit leide er zudem an Depressionen, was durch die RAD- und Arztberichte im IV-Dossier belegt sei. Diese Depressionen verhinderten ein geregeltes Aufstehen. Er sei bis heute nicht in der Lage, sich jeden Morgen zu erheben. Selbst nach Zusagen, dass er am Morgen kommen werde, könne er sich oft am Morgen während Stunden nicht aus dem Bett erheben, obwohl er wach sei. Dadurch sei er in der Berufsausübung stark eingeschränkt resp. vor allem für den 1. Arbeitsmarkt nicht tauglich. Lediglich der letzte Gutachter habe entschieden, dass die Depression aktuell nicht mehr bestehe resp. dass er sogar auch rückwirkend gesehen stets arbeitsfähig gewesen sei und es sich nur um eine leichte Persönlichkeitsstörung handle. Dass dem nicht so gewesen sei, belegten die Einwände vom 28. November 2016 und vom 13. September 2018, wo sämtliche Klinikaufenthalte aufgeführt seien, sowie die psychiatrischen Berichte und Gutachten aus der IV-Akte. Die IV habe zur Erstellung ihrer Verfügung vom 5. März 2019 die Auswirkungen der Diagnosen des Beschwerdeführers auf seine Erwerbsfähigkeit nicht abgeklärt resp. es sei kein Bezug hergestellt worden zu einem Einsatz im 1. resp. 2. Arbeitsmarkt. Die IV habe die Erfahrungen der Beschäftigung seit 2016 nicht in ihre Beurteilung einbezogen. Es habe keinerlei Unterlagen dazu in der IV-Akte. Auch der Gutachter habe keine effektiven konkreten Resultate zu seiner Eingliederung einbezogen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung nicht in der Lage diese Angaben dem Gutachter selber darzulegen. Dazu müssten aktuelle Auskünfte des Arbeitgebers eingeholt oder eigene berufliche Massnahmen (z. B. Belastbarkeitstrainings) durchgeführt werden. Die von der IV durchgeführten beruflichen Massnahmen hätten nicht zu einer erfolgreichen Eingliederung geführt. Eine Verbesserung habe sich eingestellt, indem der Beschwerdeführer seit April 2016 bei J.___ ([...]) arbeite, allerdings ohne Entschädigung. Es handle sich um ein Einsatzprogramm (Beschäftigung) von April 2016 bis heute. Die IV habe sich an dieser Eingliederung finanziell nicht beteiligt, weder durch Taggelder noch durch Übernahme von Programmkosten, und auch nicht begleitet. Der Beschwerdeführer leiste gemäss seinen Angaben in dieser Firma einerseits offenbar auch anspruchsvollere Arbeiten und es sei erfreulich, dass er schon so lange dort mitarbeiten könne. Anderseits habe er aber keinen Verdienst aus dieser Tätigkeit. Es handle sich um eine Arbeit im 2. Arbeitsmarkt und weil er nicht zuverlässig durchgehend zur Arbeit erscheine, sei seine Leistungsfähigkeit nicht einfach auf den 1. Arbeitsmarkt mit Verdienst übertragbar. Immer wieder habe er Ausfälle und er komme offenbar morgens nicht aus dem Bett und vor allem: Er habe keinen Verdienst. Er werde bereits langjährig von der Sozialhilfe unterstützt. Er sei nicht im Arbeitsmarkt eingegliedert und nicht fähig, für sich selber im 1. Arbeitsmarkt ein Einkommen zu erarbeiten. Aus diesem Grund werde beantragt, dass die IV seine effektive Leistungsfähigkeit entweder im aktuellen Betrieb oder aber durch berufliche Massnahmen in geeigneten Einrichtungen der IV (Belastbarkeitstraining, Assessment etc.) genau abkläre, bevor überhaupt eine Ablehnung betreffend beruflicher Massnahmen und Rente erfolgen könne. Die IV müsse einen Entscheid auf seine konkrete Eingliederungsfähigkeit abstützen. Er habe seinen Arbeitswillen belegt durch die bald dreijährige Mitarbeit bei J.___, ohne Verdienst; seine Erwerbsfähigkeit im 1. Arbeitsmarkt sei damit aber nicht belegt. Beim Beschwerdeführer sei das Valideneinkommen gemäss IVV Art. 26 festzulegen, da er aufgrund seiner Diagnosen keine Erstausbildung erfolgreich habe abschliessen können und beruflich nicht in den 1. Arbeitsmarkt eingegliedert sei. Eine weitere Belastung durch eine erneute Prüfungssituation sei von seinem Psychiater damals als nicht geeignet abgelehnt worden. Es sei bei der Bemessung des Invalideneinkommens zudem zu berücksichtigen, dass beim Beschwerdeführer eine Behandlung gemäss RAD und seinen Ärzten schwierig sei, da es sich um eine frühe Störung handle, dass er nur bedingt in einem Team arbeiten könne, nicht täglich und mit vielen Fehlzeiten, und dass er eigentlich arbeiten wolle, aber oft nicht könne. Da er ein höflicher Mensch sei und sich in den Gesprächen zwinge, sich kooperativ zu zeigen, täusche sein Auftritt und er sei vom letzten Gutachter deswegen überschätzt worden.
Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, die versicherungsmedizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit aus medizinischer Sicht in einem Pensum von 70 % durchgehend zumutbar sei. In einer angepassten Tätigkeit wäre er sogar zu 100 % arbeitsfähig. Dies gelte für eine Anlerntätigkeit, die keine besonderen Kenntnisse im Voraus erfordere und vorwiegend praktisch orientiert sei. Trotz seiner Einschränkungen könne er somit ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen. Es lägen zudem invaliditätsfremde Faktoren vor, die nach konstanter Rechtsprechung bei einer Prüfung des Invaliditätsgrades nicht berücksichtigt werden dürften. Es sei keine lang dauernde Arbeitsunfähigkeit, welche einen Rentenanspruch begründen würde, vorgelegen. Berufliche Massnahmen seitens der Invalidenversicherung seien nicht angezeigt. Die gegen das psychiatrische Administrativgutachten vorgebrachten medizinischen Rügen würden mit Blick auf die Ausführungen in der RAD-Stellungnahme vom 28. November 2018 nicht verfangen. Aus Sicht des RAD bestünden keine Gründe, um die Beurteilung des Gutachters nicht zu übernehmen. Auch aus rechtlicher Sicht könne auf den gutachterlichen Bericht abgestellt werden (BGE 125 V 351 E. 3a): Denn hinsichtlich Anamnese, Befund und Berücksichtigung der geklagten Beschwerden sowie hinsichtlich der Begründung der daraus gezogenen Schlussfolgerungen gebe dieser Bericht hinreichend Auskunft. Widersprüche zwischen den erhobenen Befunden und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen seien nicht erkennbar. Ferner seien die darin enthaltenen Feststellungen und Beurteilungen einsichtig und verständlich gemacht worden. Des Weiteren bestünden beim Beschwerdeführer gemäss gutachtlicher Einschätzung keine schweren strukturellen Einschränkungen der Persönlichkeit, wie dies beispielsweise bei einer Borderline-Persönlichkeitsstörung der Fall sein könnte. Bei ihm lägen eher ängstlich-vermeidende Symptome vor, eine deutliche narzisstische Prägung sowie Beeinträchtigungen des Selbstwertes, manchmal auch der Schwierigkeit, Affekte adäquat zu differenzieren. Er sei zudem der Suchtproblematik bisher nicht hilflos ausgeliefert gewesen und habe Therapien bei entsprechender Motivation jederzeit aufnehmen bzw. intensivieren können. In diesem Zusammenhang habe der Gutachter angemerkt, dass der Beschwerdeführer teilweise sogar aktiven Widerstand gegen die Therapie gezeigt habe, nicht motiviert gewesen sei und diese bei gleichzeitiger Leugnung der daraus resultierenden Gefahren verweigert habe. Darüber hinaus verkenne er, dass die motivational bedingten Schwächen, Schwierigkeit mit VermeidungsverhaIten und Festhalten am bisherigen Suchtverhalten nicht als krankheitswertig angesehen werden könnten. Dank seiner Ressourcen könne er diese in einer adäquaten Tätigkeit überwinden. Er sei unter Berücksichtigung des Fähigkeitsprofils noch mindestens im Stande, medizinisch-theoretisch in der angestammten Tätigkeit zu 70 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % zu arbeiten. Berufliche Massnahmen seien vor diesem Hintergrund nicht angezeigt (vgl. dazu auch Protokolleintrag des beruflichen Eingliederungsfachmanns vom 4. Dezember 2018).
5. Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:
5.1 Im Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. C.___, vom 24. November 2007 (IV-Nr. 8) wurde eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) mit langjähriger Arbeitsunfähigkeit diagnostiziert. Der Beschwerdeführer leide seit 1996 an depressiven Episoden, die jedoch nie behandelt worden seien. Abbruch der Malerlehre nach 1 ½ Jahren nach einem depressiven Schub, Abbruch der kaufmännischen Lehre wegen schwerer Depression. Seither wohne er bei seinem Vater, der ihn finanziell trage, aber ohne medizinische Betreuung und mit wenigen Gelegenheitsarbeiten bei Aufhellung der Depression. Es bestünden ein massiver sozialer Rückzug, kaum Aussenkontakte und Freunde oder Freundinnen. Er habe auf Anregung des Sozialdienstes seiner Gemeinde nach mehreren Jahren endlich den Mut, in eine Therapie zu kommen. Der Beschwerdeführer sei seit 2002 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Prognose sei langfristig günstig, mit intensiver sozialtherapeutischer psychiatrischer Begleitung. Einschränkungen: Er benötige eine strukturierte sozial-therapeutische und psychiatrische Begleitung und Unterstützung in der Rehabilitation. Zumutbarkeitsprofil: Die bisherige Tätigkeit sei nicht zumutbar, langsamer Aufbau der Arbeitsleistung, berufliche Abklärung, Erstausbildung, während depressiven Episoden sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten.
5.2 Im Therapieverlaufs- u. Abschlussbericht vom 11. März 2008 (IV-Nr. 17) führte Dr. med. Dipl. Psych. K.___, Kantonale Psychiatrische Dienste, F.___, aus, beim Beschwerdeführer bestehe eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-l0: F33.11). Er sei am 22. Oktober 2007 mit dem Ziel der psychischen Stabilisierung und Planung der beruflichen Reintegration zur teilstationären Behandlung in die Tagesklinik F.___ eingetreten. Er leide seit seinem 14. Lebensjahr an einer rezidivierenden depressiven Störung, die während der Adoleszenz massgeblich dazu beigetragen habe, dass er zwei Mal eine Berufsausbildung vorzeitig abgebrochen habe. Im Jahr 2002 sei die depressive Symptomatik so ausgeprägt gewesen, dass er sich den alltäglichen Anforderungen nicht mehr gewachsen gefühlt und sich vollständig aus dem beruflichen und sozialen Leben zurückgezogen habe. In der Folge habe er krankheitsbedingt jeden weiteren Versuch, wieder in die Berufswelt einzusteigen, unterlassen. Der Einstieg in die Struktur der Tagesklinik sei ihm mühelos gelungen. Er sei von Anfang an sehr motiviert gewesen, mit Hilfe der tagesklinischen Struktur mehr Stabilität zu gewinnen, den Teufelskreis von Depression und sozialem Rückzug zu durchbrechen und dadurch die Basis für eine berufliche Reintegration zu schaffen. Mit seiner zurückhaltenden und beobachtenden Art habe er sich ohne Schwierigkeiten in die Patientengruppe integrieren können. Er sei jeden Morgen pünktlich erschienen und es sei ihm nicht schwer gefallen, sich an die Regeln zu halten. Er habe die vorwiegend zentrierenden, kunsttherapeutischen und körperorientierten Angebote regelmässig wahrgenommen und die depressive Symptomatik habe sich im Verlaufe der tagesklinischen Behandlung rasch gebessert. Durch die Zusicherung der IV, die berufliche Reintegration durch Eingliederungsmassnahmen zu unterstützen, habe sich der Weg für die Absolvierung einer Berufslehre bei gleichzeitiger Existenzsicherung geebnet. Er habe sich dafür entschieden, eine Ausbildung zum Maler anzustreben, und schon bald habe er ein Bewerbungsschreiben an eine Lehrstelle in seinem Wunschlehrbetrieb verfasst gehabt. Im tagesklinischen Betrieb sei jedoch auch deutlich geworden, wie stark die belastete Kindheit und die langjährige unbehandelte Depression seine Persönlichkeitsentwicklung geprägt hätten. Es sei ihm schwer gefallen, Hilfe in Anspruch zu nehmen, sich zu öffnen und über seine Befindlichkeit und Probleme zu sprechen. Die Vermeidung von Nähe und die damit verbundene Ambivalenz, sich auf die Behandlung und die Auseinandersetzung mit der Patientengruppe und persönlichen Themen einzulassen, seien neben dem Aktivierungs- / Ressourcenaufbau und der beruflichen Reintegration zentrale Themen der therapeutischen Arbeit. Trotzdem sei es möglich gewesen, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen, und er sei im Verlaufe der tagesklinischen Behandlung zunehmend zugänglicher und offener geworden. Er sei motiviert gewesen, mit Hilfe der tagesklinischen Struktur mehr Stabilität zu gewinnen und die berufliche Reintegration zu planen. Parallel dazu hätten von Beginn an auch starke Widerstände / Ängste bestanden, sich auf die Therapie und die Auseinandersetzung mit eigenen Themen einzulassen. Im Behandlungszeitraum habe sich jedoch eine positive Entwicklung abgezeichnet. Es sei dem Beschwerdeführer zunehmend besser gelungen, sich zu öffnen und anzuvertrauen.
5.3 Im Austrittsbericht vom 13. Februar 2014 zur Hospitalisation in der Psychiatrie G.___ wurden folgende Diagnosen gestellt:
1. Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom, ICD-10: F10.2
2. Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch, ICD-10: F12.2
3. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, ICD-10: F33.0
4. Vorbeschrieben: Sonstige spezifische Persönlichkeitsstörungen, ICD-10: F60.8
Der Beschwerdeführer habe sich am 16. Dezember 2013 für einen Eintritt zur stationären Alkoholentzugsbehandlung gemeldet. Er habe angegeben, nach dem Austritt aus der vorherigen Hospitalisation Ende August 2013 zwei Wochen abstinent gewesen zu sein. Gemäss seinen weiteren Angaben befinde er sich weiterhin in ambulanter Behandlung bei Dr. med. Martin C.___ in [...] und habe die verschriebene Medikation Venlafaxin, Seroquel und LamictaI durchgehend eingenommen. Er habe sich vorgenommen, erstmalig nach der Entzugsbehandlung eine Entwöhnungsbehandlung durchzuführen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers habe sich eher schwierig gestaltet. Der Beschwerdeführer trete auf eigenen Wunsch hin aus. Der Temesta-gestützte Alkoholentzug habe komplikationslos durchgeführt werden können.
5.4 Im Bericht der Klinik H.___, [...], vom 19. November 2015 (IV-Nr. 75) wurden folgende Diagnosen gestellt:
1. Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent, aber in schützender Umgebung, F10.21
2. Cannabisabhängigkeit, gegenwärtig abstinent, aber in schützender Umgebung, F12.21
3. Tabakabhängigkeit, mit gegenwärtigem Substanzgebrauch, F17.24
4. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode: Ohne somatisches Syndrom, F33.10
Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 22. September 2015 in stationärer Therapie in der Klinik H.___, wo er engagiert und interessiert am Therapieprogramm teilnehme. Die psychische Situation des Beschwerdeführers habe hat sich zwar seit dem Eintritt mit medikamentöser und psychotherapeutischer Unterstützung subjektiv und objektiv leicht verbessert, er scheine psychisch aber noch zu wenig stabil, um sein berufliches Ziel des KV-Abschlusses ohne Unterstützung der IV zu absolvieren. Er leide unter anderem an einer rezidivierenden depressiven Störung, welche ihn auch nach dem stationären Aufenthalt weiter begleiten werde. Eine weiterführende psychotherapeutische Begleitung werde vom ihm gewünscht und gemeinsam mit ihm noch organisiert. Aufgrund dieser Erkrankung werde er auch weiterhin auf Unterstützung angewiesen sein, um den beruflichen Wiedereinstieg bewältigen zu können. Er sei sehr motiviert, seine bereits weit fortgeschrittene IV-gestützte KV-Ausbildung abzuschliessen, welche er aufgrund einer Verschlechterung seiner psychischen Verfassung habe unterbrechen müssen.
5.5 Im Austrittsbericht vom 19. April 2016 der Psychiatrie G.___ (IV-Nr. 89) wurden folgende Diagnosen gestellt:
1. Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom, ICD-10: F10.2
2. Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom, ICD-10: F12.2
3. Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Schädlicher Gebrauch, ICD-10: F17.1
4. Mittelgradige depressive Episode, ICD-10: F32.1
Der Beschwerdeführer sei freiwillig zum Alkoholentzug eingetreten. Er habe seit dem Austritt aus der Klinik H.___ (31. Dezember 2015) drei Wochen abstinent leben können. Dann sei er in ein Loch gefallen und habe einen Rückfall gehabt und 12 Biere konsumiert. Anschliessend sei es stetig mit der Stimmung bergab gegangen, er habe auch die Medikamente nicht mehr genommen und vor zwei Tagen sei es erneut zu einem Rückfall bekommen, wieder mit 12 Bieren. Er habe aufgrund seines sozialen Rückzuges seit Beginn der Krise auch seine Post nicht mehr geöffnet. Er lebe mit seinem Bruder, mit dem er sich gut verstehe, ein einer Wohnung. Er habe keine Tagesstruktur, fühle sich einsam, eine berufliche Integration sei von Seiten IV geplant und werde aktuell bearbeitet. Der qualifizierte stationäre Alkoholentzug unter Lorazepam-Abschirmung habe komplikationslos durchgeführt werden können. Der initial angesprochene THC-Entzug habe dann aufgrund des Austrittswunsches des Beschwerdeführers nicht abgeschlossen werden können. Aufgrund der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers mit stark narzisstischen Anteilen hätten diverse wichtige Themen in den Gesprächen aufgrund von schnellem gekränktem Verhalten nicht thematisiert werden können. Ziele seien das Aufbauen einer Tagesstruktur und eine langfristige Senkung des hohen THC-Konsums zur Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in die Gesellschaft.
5.6 Im Bericht der Psychiatrie G.___ vom 11. April 2017 (IV-Nr. 100) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), die rezidivierende depressive Störung bestehe seit dem 14. Lebensjahr.
2. Sonstige spezifische Persönlichkeitsstörungen: Gemäss Aktenlage Narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8), whs. seit der Jugend, Erstdiagnose 2008.
3. Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom F10.2, seit ca. 30. Lebensjahr.
4. Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom F12.2, seit 17. Lebensjahr.
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
- Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom F17.2, seit 17. Lebensjahr.
Die Sucht sei hier in exemplarischer Weise Folge der rezidivierenden depressiven Störung und der Persönlichkeitsstörung. Der Beschwerdeführer sei in seiner Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit komme in der Hauptsache durch die rezidivierende depressive Störung (die wiederum mindestens zum Teil eine Folge der Persönlichkeitsstörung sei) zustande, nicht durch die Sucht. Allenfalls trete die Sucht als erschwerender Faktor in der Therapie (Notwendigkeit von Entzugsbehandlung, Förderung der Depression) hinzu und erhalte so eine indirekte Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit. Durch eine volle Abstinenz wäre die Erwerbstätigkeit nicht wiederherstellbar, hierzu sei die Behandlung der zugrundeliegenden Störungen erforderlich. Zu letzterem wäre die Abstinenz zwar hilfreich, diese durch eine Auflage erzwingen zu wollen erscheine im Moment jedoch kontraproduktiv, da so die therapeutischen Bemühungen an der Grundstörung vorbeigelenkt würden. Die erwähnte fachärztliche Psychotherapie erscheine in diesem Kontext zielführender. Gesamthaft entstehe hier der Eindruck eines intelligenten und motivierten jungen Mannes, der über Ressourcen und Willen verfüge, beruflich zu reüssieren, aber im Rahmen einer sogenannten «frühen Störung», letztlich einer Persönlichkeitsstörung, stark beeinträchtigt und seinen Stimmungsschwankungen sehr ausgeliefert sei. Zur Emotionsregulation müsse er in der Folge auf Suchtmittel zurückgreifen. Insbesondere scheine es, dass er, bei hohen Anforderungen an sich selbst und gleichzeitig unsicherem Selbstbild, dazu neige, in Situationen erlebten Anforderungsdruckes depressiv zu dekompensieren. Dies habe dazu geführt, dass er wiederholt Lebensziele oder Therapieziele nicht habe erreichen können, was erneute Gefühle der Insuffizienz und des Versagens auslöse und in einen regelrechten Teufelskreis münde, wo Versagensängste letztlich zur selbst erfüllenden Prophezeiung führt. Da der Beschwerdeführer – störungsbedingt – eine erhebliche unbewusste Abwehr gegen sein Selbstkonzept bedrohende Aspekte seiner psychischen Störung aufbiete, werde die Therapie erschwert und habe nicht in einem wünschenswerten Masse stattfinden können. Dies sei in den Gesprächskontakten mit ihm deutlich geworden, in denen er eine Auseinandersetzung mit emotional besetzten Themen vermeide, sich einem vertieften therapeutischen Kontakt wenig öffne und sich bevorzugt auf ein mechanistisches Krankheitskonzept mit Medikation und Entzugsbehandlungen zurückziehe. Angesichts einer die Biographie dominierenden psychischen Grundstörung lasse sich ein eher langer und schwieriger therapeutischer Prozess prognostizieren. Gleichwohl scheine angesichts der intellektuellen Ressourcen und Motivation des Beschwerdeführers der Versuch einer beruflichen Integration weiterhin lohnenswert.
5.7 Im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.___, E.___, vom 13. Februar 2018 (IV-Nr. 107) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit (Bankangestellter/Administrator/Ausbildung zum Kaufmann)
- Kombinierte Persönlichkeitsstörung F61.0
Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit
- Psychische und Verhaltensstörungen durch massiven Mischkonsum (Cannabis, Alkohol), ständiger Substanzgebrauch F19.25
Dr. med. D.___ führte aus, beim Versicherten bestehe eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, im Rahmen dieser es zeitweilig zu Konflikten, affektiven Symptomen und interpersonellen Problemen gekommen sei. Diesen habe der Versicherten versucht, jedoch nicht aktiv und nachhaltig, zu begegnen. Beim Versicherten bestünden keine schweren strukturellen Einschränkungen der Persönlichkeit, wie dies beispielsweise bei einer Borderline-Persönlichkeitsstörung der Fall sein könnte. Es lägen eher ängstlich-vermeidende Symptome vor, eine deutliche narzisstische Prägung sowie Beeinträchtigungen des Selbstwertes, manchmal auch mit der Schwierigkeit, Affekte adäquat zu differenzieren. Der Versicherte sei der Suchtproblematik bisher nicht hilflos ausgeliefert gewesen und hätte Therapien bei entsprechender Motivation jederzeit aufnehmen bzw. intensivieren können. Die späte Aufnahme der Suchttherapie sei durch den Versicherten jahrelang vernachlässigt worden und habe im Verlauf unbehandelt zu häufigen Rückfällen geführt. Auch scheine die Suchtproblematik eine Zeitlang auch von seinen Therapeuten in ihrer Bedeutung unterschätzt worden zu sein, wie sich aus den Berichten der Aktenlage ergebe. Es sei davon auszugehen, dass es beim Versicherten trotz wiederholter Rückfälle nicht gelungen sei, alle bestehenden Möglichkeiten der Therapie aus den genannten Gründen auszuschöpfen. Teilweise habe der Versicherte sogar einen aktiven Widerstand gegen die Therapie gezeigt, sei nicht motiviert gewesen und habe diese verweigert, bei gleichzeitiger Leugnung der daraus resultierenden Gefahren. Der bisherige ungünstige Verlauf seiner psychischen Entwicklung sei vornehmlich durch die Sucht geprägt, und nicht durch eine primäre affektive Störung, auch wenn die Persönlichkeitsstrukturierung und wohl auch die genetischen Faktoren hierzu beigetragen hätten. Beim Versicherten liege ein Mischkonsum mit gleichzeitigem Gebrauch von Cannabis und Alkohol vor, wobei die Kombination zeitweilig oder dauerhaft zu einer zunehmenden Abnahme der Leistungsfähigkeit führe. Höhere Alkoholmengen in Kombination mit Cannabis minderten das Reaktionsvermögen, veränderten das Schlafverhalten, verstärkten die Depressivität, wirkten sich zum Teil enthemmend aus, verstärkten die Zurückgezogenheit und verminderten die geistige Leistungsfähigkeit, bewirkten Stimmungsschwankungen, Ruhelosigkeit und zunehmend auch die Unsicherheit, mit Alltagsbelastungen nicht mehr zurechtzukommen. Die Versuche eines kontrollierten Konsums von Alkohol und Cannabis seien in der Vergangenheit kläglich gescheitert, eine vollständige Abstinenz sei vom Versicherten bislang jedoch weder angestrebt noch von ihm als ein Zukunftsziel verfolgt worden. Ohne eine Abstinenz sei auch in der Zukunft beim Versicherten jedoch keine Veränderung der Befindlichkeit, der Aktivitäten, des Verhaltens und der beruflichen Leistungsfähigkeit zu erwarten. Aus versicherungsmedizinischer Sicht gelte, dass ein Abhängigkeitssyndrom ohne relevante Folgeschäden keine berufliche Leistungsminderung begründe; diese lägen beim Versicherten auch nicht vor, was grundsätzlich auch der Meinung der zuletzt behandelnden Suchtklinik im Jahre 2017 entsprochen habe. Dort sei auch von einer rezidivieren depressiven Störung nicht mehr die Rede gewesen, lediglich von einer mittelgradigen depressiven Episode und somit von einer behandelbaren psychischen Störung. Wiederholte Rückfälle beim Suchtverhalten würden nicht als Ausschlusskriterium für die Arbeitsfähigkeit gelten, zumal weder somatische noch bedeutsame psychische Folgeschäden beim Versicherten bestünden. Andererseits würde sich eine Rentengewährung auf das Suchtverhalten des Versicherten negativ, destabilisierend und weiter regressiv auswirken. Beim Versicherten sei vielmehr eine längerfristige konsequente Therapie mit dem Ziel einer dauerhaften Abstinenz anzustreben, diese werde jedoch wie bisher stark von motivationalen Faktoren abhängig sein und könne ohne eine wirksame federführende Mitarbeit des Versicherten nicht gelingen. Die Anteile des bisherigen Unvermögens, zumindest über längere Zeiträume abstinent zu leben, resultierten allenfalls zu einem geringen Teil von maximal 20 % aus der Persönlichkeitsstörung, was auch seinem gegenwärtigen Fähigkeitsprofil entspreche. Beim Versicherten bestünden gegenwärtig keine relevanten kognitiven Beeinträchtigungen, keine sonstigen Symptome, die ihm nicht erlauben würden, sich neues Wissen anzueignen, und dieses wie bisher in der aktuellen beruflichen Massnahme anzuwenden. Das kognitiv / intellektuelle Leistungsniveau sei normal. Die motivational bedingten Schwächen, Schwierigkeiten mit Vermeidungsverhalten und Festhalten am bisherigen Suchtverhalten, könnten nicht als krankheitswertig angesehen werden. Dank seiner Ressourcen könne der Versicherte diese in einer adäquaten Tätigkeit überwinden. Sein Alltag sei momentan relativ gut strukturiert, auch wenn der Versicherte manchmal nicht zur Arbeit an seinem geschützten Arbeitsplatz erscheine. Die interpersonelle Interaktion und das Gemeinschaftsleben, das häusliche Leben und Beziehungen seien leicht unsicher, distanziert, dies jedoch bereits seit der Kindheit des Versicherten. Der Versicherte sei an seinem gegenwärtigen Arbeitsplatz zur adäquaten Kommunikation in der Lage, könne auch Kontrollen der Mitarbeitenden und ihre Anleitung übernehmen, sie auch unterrichten. Sollten bestimmte sonstige Fähigkeiten zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit notwendig sein, könnten diese vom Versicherten durchaus erlernt und durch bessere Planung und Tagesstrukturierung bedarfsweise angepasst werden. Die Durchhaltefähigkeit in der psychiatrischen Untersuchung sei gut gewesen, gemessen an der Ausdauer und Belastbarkeit, was durchaus als eine Testsituation auch ins Berufsleben übertragbar wäre. Zeitweilig fehle es ihm an Ausdauer, insbesondere unter dem Einfluss psychotroper Substanzen, dabei könne auch eine mangelnde Flexibilität und Umstellungsfähigkeit bestehen. Zur weiteren Verbesserung des Aktivitätenniveaus seien ausgiebige Tagesaktivitäten (z.B. Sport, Spaziergänge, berufliche Tätigkeit) notwendig, aber auch die Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe für Suchtkranke. Der Versicherte sei unter Berücksichtigung u.a. des Fähigkeitsprofils noch mindestens imstande, medizinisch-theoretisch in der angestammten Tätigkeit zu 70 % und in einer angepassten Tätigkeit, wie auch gegenwärtig, zu 100 % zu arbeiten. Dies gelte für eine Anlerntätigkeit, die keine besonderen Kenntnisse im Voraus erfordere und vorwiegend praktisch orientiert sei. Dabei sollte der Beschwerdeführer keinem übermässigen Zeitdruck ausgesetzt sein. Es sollten ihm keine Tätigkeiten abverlangt werden, die mit hohen Anforderungen an die Anpassungsfähigkeit einhergingen. Die Aussage zur Arbeitsfähigkeit gelte auch uneingeschränkt retrospektiv, spätestens jedoch seit der ersten Anmeldung des Versicherten bei der IV im Jahre 2007.
5.8 In seiner Stellungnahme vom 28. November 2018 (IV-Nr. 119) führte Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, RAD, aus, der Kritikpunkt des Beschwerdeführers, wonach nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Gutachter keine depressive Störung diagnostiziere, sei dadurch zu entkräften, dass im Psychostatus, den der Gutachter erhebe, keine entsprechende Psychopathologie festzustellen sei. Somit müsse die depressive Störung als zurzeit remittiert bezeichnet werden. Dies schliesse depressive Episoden in der Vergangenheit natürlich nicht aus. Ebenso nicht allfällige in deren Zusammenhang bestehende Arbeitsunfähigkeiten für die Dauer der Episode. Umgekehrt könne aber auch nicht auf eine langdauernde oder sogar durchgehende Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden, da die depressiven Episoden beim Versicherten auch remittieren könnten. Offener müsse zwangsläufig eine Stellungnahme zur Einschätzung des Schweregrads der Persönlichkeitsstörung ausfallen. Hier spiele das Ermessen des Untersuchers unter Berücksichtigung der Anamnese und des Verhaltens eines Exploranden in der Untersuchungssituation eine wesentliche Rolle. Die unterschiedliche Einschätzung des Gutachters im Vergleich zu derjenigen der behandelnden Ärzte dürfte, soweit ersichtlich, durch die mehr ressourcen- als defizitorientierte Sichtweise des Gutachters zustande gekommen sein, was durchaus im Sinne der versicherungsmedizinischen Leitlinien sei. Aus Sicht des RAD bestünden somit keine Gründe, um die Beurteilung des Gutachters nicht zu übernehmen. Es sei lediglich die Ergänzung des RAD bezüglich des Zumutbarkeitsprofils im Bericht vom 27. Mai 2018 bei der Festlegung des Anspruchs des Versicherten auf Leistungen der IV zu berücksichtigen, wonach beim Beschwerdeführer die Teamfähigkeit reduziert sei und die Führung des Beschwerdeführers aufgrund der narzisstischen Problematik ein gewisses Fingerspitzengefühl erfordere, um das erhöhte Konfliktpotential zu berücksichtigen. Sollten die rechtlichen Voraussetzungen zur Gewährung von beruflichen Massnahmen erfüllt sein, müsste dem Versicherten zur Auflage gemacht werden, in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung zu stehen und eine Abstinenz von Suchtmitteln einzuhalten.
6. Vorweg ist anzumerken, dass nach einer Neuanmeldung grundsätzlich in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG zu prüfen ist, ob seit der letzten leistungsabweisenden Verfügung eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist (vgl. AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen, bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Im vorliegenden Fall erfolgte die letzte Leistungsverneinung mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 (IV-Nr. 71) jedoch nicht gestützt auf eine umfassende Prüfung des medizinischen Sachverhaltes, sondern einzig aufgrund nicht erfüllter Auflagen gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG. Somit hat im vorliegenden Fall kein Sachverhaltsvergleich zu erfolgen. Vielmehr ist der medizinische Sachverhalt grundsätzlich wie bei einer Erstanmeldung zu prüfen.
7. Die Beschwerdegegnerin stützt sich in der angefochtenen Verfügung vom 5. März 2019 im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___ von der E.___ vom 13. Februar 2018 (IV-Nr. 107), weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist.
Das Gutachten erscheint – zumindest was die Diagnosestellung in der aktuellen Situation anbelangt – nachvollziehbar. Dr. med. D.___ verneint das Vorliegen einer Depression aufgrund des erhobenen Psychostatus einleuchtend und diagnostiziert mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einzig eine leichte Persönlichkeitsstörung. Dagegen überzeugt die Begründung der aktuellen Arbeitsfähigkeit im Gutachten nur bedingt. So führt Dr. med. D.___ als Indiz für die 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unter anderem den Umstand an, dass der Beschwerdeführer 100 % arbeite. Dem kann aufgrund der Akten jedoch nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Vielmehr nahm der Beschwerdeführer seit 2016 nur mit Unterbrüchen an einem vom Sozialdienst veranlassten Integrationsprogramm in einem 100%-Pensum teil. Hierbei handelt es sich aber um eine geschützte Arbeitsstelle, womit aufgrund dessen nicht ohne weiteres auf eine Stelle im freien Arbeitsmarkt geschlossen werden kann, zumal diesbezüglich keine Berichte vorliegen und die den Beschwerdeführer vertretende Sozialarbeiterin darauf hinweist, der Beschwerdeführer habe auch dort immer wieder Absenzen gehabt. Gemäss der Sozialarbeiterin gehe der Gutachter von völlig falschen Voraussetzungen aus. So arbeite der Beschwerdeführer ohne Bezahlung. Im Lichte dessen erscheinen die gutachterlichen Schlussfolgerungen denn auch zu kurz gegriffen, wenn dieser ausführt, der Versicherte sei an seinem gegenwärtigen Arbeitsplatz zur adäquaten Kommunikation in der Lage, könne auch Kontrollen der Mitarbeitenden und ihre Anleitung übernehmen, sie auch unterrichten; sollten bestimmte sonstige Fähigkeiten zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit notwendig sein, könnten diese vom Versicherten durchaus erlernt und durch bessere Planung und Tagesstrukturierung bedarfsweise angepasst werden. Sodann ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer gegenüber dem Gutachter gemachten Aussagen gewichtige Hinweise auf einen äussert wechselhaften Verlauf der Berufsbiografie, wie er aufgrund der Akten seit 2007 ebenfalls erstellt ist: Die kaufmännische Ausbildung (2009 bis 2013) habe er noch nicht abgeschlossen, weil er 2013 das Abschlussexamen nicht bestanden habe. Nach Angaben des Versicherten bestehe aber theoretisch die Möglichkeit, den fehlenden Abschluss noch nachzuholen, indem er beispielsweise ein bis zwei Jahre am Schulunterricht teilnehmen und sich dann noch einmal der Prüfung stellen würde. Rückblickend sei er der Ansicht, der fehlende Erfolg bei der Prüfung sei durch die häufigen Absenzen zustande gekommen. Er habe sich den Stoff nicht genügend aneignen können. Dadurch seien Wissenslücken entstanden, die schliesslich dazu geführt hätten, dass er das Examen nicht bestanden habe. Der Versicherte habe seinerzeit von der Kreiskommission Basel ein Schreiben erhalten, dass er die Prüfung im Sommer 2014 wiederholen könne. Er habe sich dafür aber nicht angemeldet. Er sei sich damals wie auf einer Achterbahn vorgekommen, sei deswegen nicht in der Lage gewesen, am Schulunterricht wieder teilzunehmen. Im April 2016 habe er vom Sozialamt aus an einem Integrationsprogramm in M.___ teilgenommen, habe dort drei Monate mitgemacht, habe die Massnahme jedoch abgebrochen, weil es ihm psychisch wieder schlechter gegangen sei. Er habe wieder verstärkt Alkohol und Cannabis konsumiert. Erst Anfang April 2017 habe der Versicherte die Massnahme in F.___ wieder aufgenommen, nachdem er am 29. Dezember 2016 in […] wegen andauernden Depressionen und Alkoholrückfall eingetreten sei. Am 2. März 2017 habe er im Ambulatorium […] angerufen und berichtet, dass es ihm im Integrationsprogramm gut gehe. Während der drei Monate in F.___ im April 2016 sei er abstinent gewesen. Nach dem Abbruch habe alles wieder begonnen, auch mit dem Konsum. Im März 2017 sei er wieder in die Klinik G.___ gekommen, wo er etwa zehn Tage stationär verbracht habe, dort sei er wieder clean geworden mit beiden Substanzen etwa bis Mai 2017. Davor habe er bis zu vier Liter Bier und vier Joints am Tag konsumiert (Psychiatrische Hospitalisation vom 27. Februar 2017 bis 14. März 2017). Nach dem Austritt sei der Versicherte in das Integrationsprogramm F.___ zurückgekommen. Dort arbeite er bis heute in einem vollen Arbeitspensum mit 100 %. Vom Mai 2017 bis heute nehme er weiter am Integrationsprogramm teil. Er konsumiere jedoch wieder Alkohol in Form von Bier, circa ein bis zwei Büchsen pro Tag, aber auch einmal pro Woche Cannabis. Der Versicherte glaube, dass er dies relativ gut steuern könne, er sei aber auch der Meinung, dass dies erst durch die bessere Tagesstrukturierung im Integrationsprogramm ermöglicht worden sei. Die Arbeit laufe sehr gut, seine Leistungen würden entsprechend gewürdigt, er mache dort positive Erlebnisse.
Die vorstehenden Angaben des Beschwerdeführers zeigen den wechselhaften Verlauf gut auf, welcher aufgrund der Akten ebenfalls bestätigt wird. Der Hauptmangel am Gutachten besteht denn auch darin, dass sich Dr. med. D.___ praktisch gar nicht mit den Vorakten auseinandersetzt und zudem ungeachtet dessen, dass die behandelnden Ärzte seit 2002 teilweise durchgehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierten und in der Zeit von 2007 - 2017 11 stationäre psychiatrische Behandlungen erstellt sind (vgl. IV-Nr. 100, S. 8), ohne Begründung zum Schluss kommt, der Beschwerdeführer sei mindestens seit 2007 in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen. Eine Aktendiskussion findet im Gutachten faktisch nicht statt, auch wenn der Gutachter unter dem Titel «Aktendiskussion» gewisse Vorakten wiedergibt (Gutachten S. 22 ff.). Zudem kann das ausser achtlassen der Vorakten gerade angesichts dessen, dass Dr. med. D.___ ebenfalls eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert – eine Diagnose welche immer auch gestützt auf den retrospektiven Verlauf zu erheben ist – nicht angehen. Zusammenfassend kann im Lichte der Vorakten und der zahlreichen psychiatrischen Hospitalisationen sowie der fehlenden diesbezüglichen Auseinandersetzung im Gutachten nicht auf die Beurteilung von Dr. med. D.___ abgestellt werden, weshalb das Versicherungsgericht nicht umhinkam, ein psychiatrisches Gerichtsgutachten zu veranlassen.
8. Da in den Akten nur wenige Berichte zu den zahlreichen stationären psychiatrischen Aufenthalten des Beschwerdeführers vorhanden waren, hat das Versicherungsgericht diesbezüglich bei der Psychiatrie G.___, bei der Tagesklinik F.___ sowie bei der Klinik H.___ medizinische Unterlagen eingeholt. Diese werden, soweit relevant und den Sachverhalt bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. März 2019 betreffend, nachfolgend zusammenfassend wiedergegeben:
8.1 Im Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik G.___ vom 9. September 2008 (A.S. 107 ff.) betreffend die stationäre Hospitalisierung des Beschwerdeführers vom 19. Mai bis 28. August 2008 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei aufgrund einer depressiven Erkrankung zugewiesen worden. Man habe bei ihm während der Hospitalisierung aber eher klinische Anzeichen für eine narzisstische Persönlichkeitsstörung wahrgenommen und eine mit vielfachen Kränkungen verbundene depressive Verstimmung im Hintergrund. In den therapeutischen Gesprächen seien sowohl ein egozentrischer Sprachgebrauch sowie Fluktuationen zwischen Über-Abstraktheit und Über-Konkretheit aufgefallen. Zudem habe er eine starke Tendenz gezeigt, die Bedeutung der Realität umzuinterpretieren, wenn der Selbstwert bedroht worden sei. Dies sei vor allem der Fall gewesen, wenn versucht worden sei, seine Depression zu hinterfragen bzw. die Kommunikation auf affektive Gehalte zu lenken. Er habe Probleme sich zu öffnen, seine Befindlichkeit mitzuteilen, Hilfe in Anspruch zu nehmen. Da er enorme Ansprüche an sich stelle («lch bin doch kein Krüppel», «Ich kann ohne weiteres 8,5 Stunden pro Tag arbeiten»), habe es ihn zum einen viel Überwindung gekostet, sich auf Hilfsangebote jeglicher Art einzulassen, zum anderen habe sich ein Misserfolgserlebnis an das nächste gereiht (wie beispielsweise die erfolglose Wohnungs- und Arbeitssuche). Der Versuch, durch das Erzählenlassen seines bisherigen Lebens und das seiner Familie ein besseres Verständnis für ihn zu entwickeln, habe ihn in der Meinung bestätigt, dass er ganz besonders und einzigartig sei und dass er nur von besonderen Menschen verstanden werden oder nur mit solchen verkehren könne. Diese Grundüberzeugung sei auch in den Gesprächen über die Medikamenteneinstellung deutlich geworden: Der Beschwerdeführer sei der Ansicht gewesen, dass er eine bevorzugte Behandlung verdiene. Man habe den Beschwerdeführer schwankend zwischen einem Gefühl der Grandiosität und der Selbstentwertung erlebt. Die Abwehr von Gefühlen der Nichtigkeit durch Idealisierung oder Entwertung sei dabei als zentral anzusehen. Im Zusammenhang mit den Vorstellungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner zukünftigen Wohn- und Arbeitssituation sowie der Gestaltung seines Alltages sei eine Unsicherheit und Unzufriedenheit mit der beruflichen und sozialen Identität zu Tage getreten. Ein Abklärungsgespräch in der Fachstelle für Rehabilitation habe deutlich gemacht, dass der Beschwerdeführer auf dem freien Arbeitsmarkt kaum eine Lehrstelle finden könne. Schliesslich habe er sich der Beschwerdeführer auf eine Tätigkeit im internen Produktionsatelier einlassen können. Dort sei er pünktlich und regelmässig erschienen, habe sich aber stets abwertend über die Arbeit und die anderen dort arbeitenden Menschen geäussert. Den therapeutischen und aktivierenden Gehalt dieser Massnahme habe er zwar teilweise nachvollziehen können, sei aber der Auffassung gewesen, dass eine solche Heranführung an einen strukturierten Arbeitstag für ihn nicht nötig wäre. Aufgrund des überstürzten Austritts des Beschwerdeführers am 28. August 2008 habe keine sorgfältige Austrittsplanung erfolgen können. Hinzu komme, dass er einige Vorstellungen des Kernteams bezüglich der Wohnfrage (betreute Wohnform) und des Aufbaus eines sozialen, externen Netzes (externe Gruppenangebote) nicht geteilt habe. Schliesslich wurden als Austrittsdiagnosen eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-l0: F33.0), gestellt.
8.2 Im Austrittsbericht der Psychiatrischen G.___ vom 12. März 2012 (A.S. 103 ff.) betreffend die stationäre Hospitalisierung des Beschwerdeführers vom 16. Januar bis 16. Februar 2012 wurde ausgeführt, die Zuweisung sei auf freiwilliger Basis durch den Beschwerdeführer selbst wegen aktuell zunehmender depressiver Symptomatik und vermehrtem Alkoholkonsum erfolgt. Er mache eine Ausbildung in der N.___, es stünden Prüfungen im Sommer an. Er isoliere sich zunehmend. Da im Vorfeld der Zuweisung der Beschwerdeführer in missbräuchlichem Ausmass Alkohol konsumiert gehabt habe, sei zunächst ein geplanter Entzug von Alkohol unter Abschirmung mit Temesta erfolgt. Dieser Entzug sei problemlos verlaufen, ohne nennenswerte Schwierigkeiten. Nach Abschluss der Entzugsbehandlung sei im Sinne der Behandlungsplanung festgelegt worden, dass der Beschwerdeführer für ca. vier weitere Wochen stationär behandelt werde, um einerseits seiner depressiven Symptomatik und dem ausgeprägten sozialen Rückzug etwas entgegenzuhalten, andererseits eine verbindliche Nachsorge zu etablieren. Der Beschwerdeführer sei in einem ausreichend gut stabilisierten Zustand am 16. Februar 2012 nach Hause und in die oben erwähnte ambulante Nachsorge entlassen worden. Abschliessend wurden folgende Austrittsdiagnosen gestellt:
- ICD-10: F33.00 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode / Ohne
somatisches Syndrom
- lCD-10: F60.8 Sonstige spezifische Persönlichkeitsstörungen
- ICD-10: F10.1 Störungen durch Alkohol / schädlicher Gebrauch
- ICD-10: F12.1 Störungen durch Cannabinoide / schädlicher Gebrauch
8.3 Im Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik G.___ vom 9. September 2013 (A.S. 99 ff.) betreffend die stationäre Hospitalisierung des Beschwerdeführers vom 5. August bis 30. August 2013 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei von Dr. C.___, [...], zur stationären Krisenintervention und zum Alkoholentzug auf freiwilliger Basis zugewiesen worden. Er beschreibe, dass er seit vier Wochen eine Krise habe, nachdem er die Lehrabschlussprüfung nicht bestanden habe. Seit dieser Zeit trinke er vermehrt Bier, mangels Tagesstruktur beginne er damit schon morgens. Er konsumiere 4 - 5 l Bier pro Tag. Alkohol konsumiere er schon seit Jahren konstant, allerdings seien dies nur 2 - 3 l pro Tag gewesen, auch fange er mit dem Trinken unter normalen Umständen erst abends an. Seine Lehre oder Arbeitstätigkeit sei dadurch nicht beeinträchtigt worden. Zum Therapieverlauf wird im Bericht ausgeführt, der körperliche Alkoholentzug unter Temesta sei soweit problemlos verlaufen. Kaum sei der enge Stationsrahmen aufgegangen, habe er jedoch einen Rückfall erlitten. In der Nachbesprechung habe er zudem bemerkt, dass er die Abhängigkeit vom Cannabis unterschätzt habe. Er habe enormen Suchtdruck verspürt, dem er nicht habe widerstehen können. Nach wie vor habe der Beschwerdeführer den dringenden Wunsch geäussert, an der vierwöchigen Motivationstherapie teilzunehmen, mit dem Ziel, eine dauernde Abstinenz vom Alkohol zu erreichen. Im Indikationsgespräch sei mit dem Beschwerdeführer eine einwöchige Probezeit abgemacht worden. Er habe motiviert und engagiert am ersten Modul der Motivationstherapie teilgenommen, habe sich auf der anderen Seite aber nur mit Mühe an gewisse Stationsstrukturen halten können und habe sich auch abschätzig zu gewissen Therapieteilen des strukturierten Programmes geäussert. Nach einer Konfrontation des Beschwerdeführers zum Thema dieser Verhaltensweisen, habe er gekränkt den Wunsch geäussert, die Klinik zu verlassen. Es sei ihm nicht möglich gewesen, die konkrete Kritik für sich zu erschliessen und etwas an seiner Verhaltensweise zu verändern. Nach einer Bedenkzeit von 24 Stunden sei er bei seinem Entschluss geblieben, die Therapie abzubrechen. Er habe die Klinik auf eigenen Wunsch in etwas stabilisiertem Zustand verlassen, werde aber in der aktuellen Situation als stark rückfallgefährdet eingeschätzt.
8.4 Im Austrittsbericht der Klinik H.___ vom 8. Juli 2014 (A.S. 99 ff.), wo der Beschwerdeführer vom 16. April bis 27. Juni 2014 stationär hospitalisiert war, wurden folgenden Diagnosen gestellt:
1. Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung, F10.21
2. Cannabisabhängigkeit, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung, F12.21
3. Tabakabhängigkeit, ständiger Substanzgebrauch, F17.25
- Stopp-Versuch mit Nicotinell Gum
4. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode F33.0
- unter antidepressiver Behandlung (Venlafaxin)
Die Auslösesituation für Alkoholentzug sei die Einsicht des Beschwerdeführers gewesen, dass es so nicht mehr weitergehen könne. Es sei eine 12-wöchige Entwöhnungstherapie geplant gewesen. Die Therapie von Herrn A.___ sei jedoch am 27. Juni 2014 aufgrund von Drogenkonsum (UP positiv auf THC) auf dem Klinikareal durch die Klinik abgebrochen worden. Aufgrund des unvorhergesehenen Therapieabbruchs hätten bis zu diesem Zeitpunkt weder eine suchtspezifische, noch eine therapeutische Nachsorge installiert werden können.
8.5 Im Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik G.___ vom 25. November 2014 (A.S. 92 ff.) betreffend die stationäre Hospitalisierung des Beschwerdeführers vom 3. bis 11. November 2014 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei freiwillig zum 14-tägigen, geplanten Alkoholentzug gekommen. Ausserdem hätte in diesem Rahmen auch der Cannabiskonsum beendet und der Beschwerdeführer psychiatrisch/medikamentös begleitet werden sollen. Am 10. November 2014 sei bei ihm ein Alkoholwert von 1.09 Promille festgestellt worden. Im darauffolgenden Planungsgespräch des Behandlungsteams sei dann beschlossen worden, den Beschwerdeführer frühzeitig zu entlassen, da er offenbar den angebotenen Rahmen nicht für sich nutzen könne und scheinbar keine tragfähige Motivation zum Entzug vorliege.
8.6 Im Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik G.___ vom 28. Oktober 2015 (A.S. 88 ff.) betreffend die stationäre Hospitalisierung des Beschwerdeführers vom 26. August bis 22. September 2015 wurde festgehalten, beim Beschwerdeführer sei eine 2-wöchige, qualifizierte Kurzzeitentzugsbehandlung unter Lorazepam-Abschirmung durchgeführt worden. Komplizierend sei es während des Aufenthaltes einmalig zu einem Cannabiskonsum in einer Versuchungssituation sowie am Todestag seiner Schwester zu einem einmaligen Alkoholrückfall gekommen. Er habe aktiv und motiviert an den Einzel- und gruppentherapeutischen Angeboten teilgenommen. Im weiteren Verlauf habe sich der Beschwerdeführer zu einer vertieften Motivationstherapie entscheiden, diese aber aufgrund des Rückfalles nicht abschliessen können. Eine Anschlussbehandlung in der Klinik H.___ sei aufgegleist worden. Der Beschwerdeführer habe am 22. September 2015 direkt nach dem Austritt in den H.___ eintreten können.
8.7 Im Austrittsbericht der Klinik H.___ vom 12. Februar 2016 (A.S. 48 ff.), wo der Beschwerdeführer vom 22. September bis 30. Dezember 2015 stationär hospitalisiert war, wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei krankheitseinsichtig und motiviert gewesen, die Entwöhnungstherapie vollständig zu absolvieren. In den verschiedenen Gruppentherapien habe er sich jedoch nur sehr wenig öffnen können und sich kaum beteiligt. Während des gesamten Aufenthalts sei es zweimal zu Alkoholkonsum gekommen, einmal während eines Abendausgangs, das zweite Mal während des einzigen Wochenendurlaubs, welchen der Beschwerdeführer absolviert habe. Beide Konsumereignisse seien vom Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr gemeldet worden. Der Beschwerdeführer habe das Angebot der Klinik, die Entwöhnungstherapie über die Weihnachtszeit und den Jahreswechsel zu verlängern, genutzt. Er habe sich schlussendlich kurzfristig entschieden, die Therapie am 30. Dezember 2016, nach 14-wöchigem Aufenthalt, eine Woche früher als geplant abzubrechen. Er verlasse die Klinik in aufgehellter Stimmung und psycho-physiologisch teilweise kompensiertem Zustand.
8.8 Im Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik G.___ vom 24. April 2017 (A.S. 82 ff.) betreffend die stationäre Hospitalisierung des Beschwerdeführers vom 27. Februar bis 14. März 2017 wurde festgehalten, der erneute stationäre qualifizierte Alkoholentzug sei unter ausschleichender Lorazepam-Abschirmung und Vitamin-Substitution weitgehend komplikationslos verlaufen. Im Behandlungsverlauf sei der Beschwerdeführer immer wieder durch Mühe mit dem Einhalten von Grenzen und Regeln aufgefallen, was z. B. den Verbrauch von Materialien (im Kreativ-Programm Aktivierung), die Pünktlichkeit bei Terminen oder seinen Ausgangsrahmen betroffen habe. Wiederholte Rückmeldungen und Aufforderungen dazu habe er jeweils offen und vordergründig kooperativ aufgenommen. Grundsätzlich sei es ihm aber kaum gelungen, an der beschriebenen Auffälligkeit wirklich etwas zu ändern. Letztlich habe er sich dann auch für den vorzeitigen Austritt und das nicht Wahrnehmen eines Übertritts in die Klinik H.___ entschieden.
9. Aufgrund der in E. II. 7 hiervor genannten Unklarheiten wurde von Seiten des Versicherungsgerichts bei Dr. med. I.___ ein psychiatrisches Gutachten veranlasst. Das Gutachten vom 11. November 2020 (A.S. 121 ff.) wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von einem unabhängigen Facharzt, welcher den Beschwerdeführer eingehend untersucht und die Vorakten studiert hat. Zudem sind die Aussagen des Experten in allen Punkten schlüssig und nachvollziehbar, wie nachfolgend darzulegen ist.
9.1 Dr. med. I.___ stellt in seinem Gutachten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
· Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen sowie passiv aggressiven Anteilen (ICD-10 F61)
· Rezidivierende depressive Störungen aktuell remittiert (ICD-10 F33.4)
· Wiederholter Alkoholüberkonsum, aktuell abstinent (lCD-10 F10.20)
· Sporadischer Cannabis-Konsum (ICD-10 F12.20)
Die vorgenannten Diagnosen begründet der Gutachter in einleuchtender Weise und seine Schlussfolgerungen vermögen insbesondere auch im Lichte der Vorakten zu überzeugen: Bezüglich einer depressiven Störung bedürfe es einer gedrückten Stimmung mit Interessenverlust, Freudlosigkeit sowie Verminderung des Antriebes mit erhöhter Ermüdbarkeit. Alle drei Kardinalsymptome seien aktuell beim Exploranden nicht vorhanden, weswegen eine depressive Störung, zumindest aktuell, nicht bestätigt werden könne. Zweifellos könne aufgrund der vorliegenden Aktenlage allerdings angenommen werden, dass beim Exploranden wiederholte depressive Symptome aufträten, wobei das Ausmass wechselhaft sei. Zuletzt sei von der Klinik H.___ während der Hospitalisation vom 10. Juni - 24. Juli 2020 eine gegenwärtig schwere Episode angenommen worden, wobei diese Diagnose nicht zum angegebenen Psychostatus bei Eintritt passe, da immerhin angegeben werde, dass keine kognitiven Schwierigkeiten bestünden, der Explorand sich gut mitteilen könne, keine Ängste aufweise. Es werde einzig ein deprimierter Affekt, dysphorischer Zustand sowie gereizter Zustand, geprägt von Selbstvorwürfen, beschrieben. Der Antrieb sei vermindert. Im Verlauf sei die Stimmung etwas aufgehellt, es sei empfohlen worden, eine antidepressive Medikation weiter zu führen. Es sei allerdings auch aufgefallen, dass die Beziehungsgestaltung oft erschwert gewesen sei, er habe unnahbar gewirkt, misstrauisch und feindselig submissiv. Es sei der Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, paranoiden und passiv-aggressiven Anteilen Z73 angegeben worden. Die Z-Diagnosen entsprächen allerdings Persönlichkeitsakzentuierungen und nicht einer Persönlichkeitsstörung. Es bestehe daher ein gewisser Widerspruch in dieser angegebenen Diagnose. Bezüglich einer Persönlichkeitsstörung bedürfe es verschiedener Faktoren. Es bestehe ein tief verwurzeltes, anhaltendes Verhaltensmuster mit starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen. Es bestehe eine deutliche Abweichung im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in Beziehungen zu anderen. Es betreffe vielfältige Bereiche von Verhalten und psychische Funktionen. Häufig gingen ein persönliches Leiden und eine gestörte soziale Funktions- und Leistungsfähigkeit einher. Er scheine sich in beruflicher Hinsicht nicht wesentlich auffällig verhalten zu haben, dies während der Ausbildung in der N.___, wo er durchaus kompetent gewesen sei und auch eine genügende Leistung habe erbringen können, in zwischenmenschlichem Verhalten auch nicht aufgefallen sei und sich an die Normen habe halten können. Andererseits weise der Explorand oftmals Schwierigkeiten auf, sobald er sich im therapeutischen Umfeld befinde, z.B. während den verschiedenen Hospitalisationen würden wiederholt Verhaltensauffälligkeiten beschrieben, indem es dem Exploranden ausserordentlich schwerfalle, sich an den Rahmen zu halten, er auch grosse Mühe habe, sich einzubringen, Schwierigkeiten habe, eigene Anteile zu sehen, und überhaupt grösste Mühe habe, von den Therapiemassnahmen zu profitieren. Es falle zudem auf, dass der Explorand angebe, über länger Zeit in der Lage zu sein, freundschaftliche Beziehungen aufrecht zu erhalten, andererseits nicht in der Lage sei, enge Beziehungen auszuhalten und deshalb weitgehend darauf verzichte. Bisher könne er von keiner einzigen längerdauernden und tragenden Beziehung berichten. Dies deute doch auf grosse Schwierigkeiten im interpersonellen Bereich hin, was allerdings stark von den Umständen abhänge. Sobald ihm jemand näherkomme, scheine er eine grosse Abwehr aufzuweisen. Es zeigten sich deutliche Hinweise auf eine überhöhte Kränkbarkeit, indem es ihm nicht möglich sei, Kritik zuzulassen, was auf eine narzisstische Problematik schliessen lasse. Es werde auch immer wieder beschrieben, wie der Explorand sich eher misstrauisch, ablehnend und zurückhaltend verhalte, auch in der heutigen Untersuchung wirke er passiv, mache nur oberflächliche Angaben, es müsse alles erfragt werden, auch einfache Angaben, spontan teile er nichts mit. Es könne daher angenommen werden, dass passiv-aggressive Anteile vorhanden seien. Inwieweit dadurch das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung erfüllt sei, sei schwierig zu eruieren. Doch müsse aufgrund der bisherigen Erfahrungen, der Dauerhaftigkeit der Symptomatik, auch dem wiederholten Beobachten in unterschiedlichen Situationen, angenommen werden, dass eine Persönlichkeitsstörung vorliege, da es sich um eine starre und unflexible Haltung handle, die der Explorand nicht beeinflussen könne. Da der Explorand mittlerweile doch viele stationäre, auch einige ambulante und halbstationäre Behandlungsmassnahmen und ebenfalls Entwöhnungstherapien durchgeführt habe und dadurch wiederholt in psychotherapeutischer Behandlung gestanden habe, aber dennoch nicht in der Lage sei, nur im Ansatz selbstreflektiv die Problematik zu analysieren, sei doch von eine eher schwergradigen Störung auszugehen. Es müsse auch festgehalten werden, dass der Explorand offensichtlich immer wieder dazu neige, in emotional belastenden Situationen Alkohol zu konsumieren, auch wenn er einsehe, dass dadurch die Problematik nicht beseitigt werden könne. Er unternehme dann in der Folge wiederholte Entzugsversuche. Es handle sich um ein repetitives Muster, welches er nicht genügend beeinflussen könne. Es sei demnach von schweren strukturellen Defiziten auszugehen, wodurch auch eine eher schwergradige Persönlichkeitsproblematik anzunehmen sei. Der Alkoholkonsum scheine, gemäss Beschreibung des Exploranden, vorwiegend in affektiv gedrückten Zuständen aufzutreten. Aufgrund der verschiedenen Hospitalisationen habe die Erfahrung gemacht werden können, dass der Explorand auch in Situationen Alkohol trinke, wo er enttäuscht werde oder mit den Umständen nicht klarkomme, teilweise habe er auch eher etwas eigenwillige Vorstellungen über Behandlungsmassnahmen, wodurch sich dann wieder Differenzen ergeben hätten, was zum Alkoholkonsum geführt habe. Dies deute auf eine narzisstische Problematik hin, wo der Explorand sicher mit Verstimmungen reagieren könne und dann zum Alkohol greife. Inwieweit eine eigenständige affektive Störung ebenfalls eine Rolle spiele, sei schwierig zu beurteilen. Der Explorand meine, dass die affektiven Schwankungen zeitweise ohne Grund und äusseren Anlass aufträten. Dies könne allerdings pauschal nicht so übernommen werden, wie die Erfahrungen gezeigt hätten. Es sei deshalb anzunehmen, dass diese affektive Störung sicher zum Grossteil eine Folge der Persönlichkeitsproblematik sei, möglicherweise teilweise auch eine endogene Komponente aufweise. Der Alkoholkonsum sei daher als sekundäre Folge anzusehen, wodurch es dem Exploranden gelinge, die Spannung abzubauen, was allerdings dazu führe, dass er sich dann noch mehr zurückziehe. Die Funktion des Cannabis-Konsums sei nicht klar und könne vom Exploranden auch nicht näher beschrieben werden. Möglicherweise dürfte das Cannabis ebenfalls eine entspannende Wirkung aufweisen. Hinweise auf eine anderweitige psychiatrisch relevante Störung könnten nicht gefunden werden und würden in den Unterlagen auch nicht beschrieben.
Gestützt auf die vorstehenden nachvollziehbaren diagnostischen Schlussfolgerungen vermag sodann auch die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen. Der Gutachter führte diesbezüglich aus, es sei anzunehmen, dass der Explorand in der freien Wirtschaft nicht längerfristig bestehen könne. Er sei kurzfristig in der Lage, eine genügende Leistung z.B. im kaufmännischen Bereich zu erbringen. Da allerdings immer wieder innerhalb nicht absehbarer Zeit mit affektiven Schwankungen und Suchtmittelkonsum zu rechnen sei, wodurch er an einem Arbeitsplatz ausfalle, da er dann nur sehr unzuverlässig wäre, nicht erscheinen würde und unfähig wäre, die Arbeit zu verrichten, sei er in diesem Zustand nicht tragbar. Es sei demnach anzunehmen, dass im ersten Arbeitsmarkt kein Arbeitsplatz geschaffen werden könnte, der der Behinderung genügend Rechnung tragen würde. Es werde deshalb von einer vollen Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit in der freien Wirtschaft ausgegangen. Der Gesundheitszustand des Exploranden wechsle im Verlauf, es träten wiederholt kurzfristige Schwankungen auf. Ein dauerhaft stabiler Zustand über einen längeren Zeitraum habe bisher nie erreicht werden können. Der Verlauf sei unberechenbar. Der Explorand sei nur einmal kurzfristig in der Lage gewesen, eine beschränkte und relativ kurze Zeit im freien Markt beruflich tätig zu sein, dies in den Jahren 2000 bis etwa 2002. Diese Arbeit sei ihm von seinem Vater vermittelt worden, er selbst habe noch nie eigeninitiativ eine berufliche Tätigkeit gefunden und durchgeführt. Seither sei er nie mehr im ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen. Es falle ihm gar schwer, auch in einem geschützten Arbeitsplatz eine konsequente Leistung zu erbringen, es sei dort wiederholt mit Ausfällen zu rechnen, wie die Erfahrung aufgezeigt habe. Immerhin bestehe dort ein toleranteres Klima und er habe die Möglichkeit, wieder zur Arbeit zurückzukehren, auch nachdem er einige Tage oder Wochen ausfalle. Die Prognose müsse nach dem bisherigen Verlauf als schlecht eingestuft werden. Es sei damit zu rechnen, dass der Explorand auch in Zukunft aufgrund der instabilen Persönlichkeit unter depressiven Zuständen leide, auch wieder vermehrt Alkohol konsumiere. Es sei bei dauerhaftem und längerfristigem Alkoholkonsum auch mit sekundären Folgeschäden zu rechnen, die aktuell (noch) nicht zu beobachten seien. Die Prognose sei demnach aufgrund des heutigen Wissensstandes, als schlecht einzustufen, so lange es dem Exploranden nicht gelinge, konsequent abstinent zu leben. Es sei mit sekundären irreversiblen kognitiven Einschränkungen, mit ungünstiger Beeinträchtigung der Persönlichkeit und somatischen Folgeschäden zu rechnen. Im Gegensatz zum Vorgutachter Dr. med. D.___ der E.___ sei davon auszugehen, dass der Alkoholkonsum doch einen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufweise, da der Explorand in diesen Zuständen, in denen er Alkohol konsumiere, nicht mehr in der Lage sei, sich an Vorgaben zu halten oder sich in eine Struktur einzufügen. Nach den heutigen Erkenntnissen reiche es nicht aus, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht ein Abhängigkeitssyndrom ohne relevante Folgeschäden keine berufliche Leistungsminderung begründe. Dies sei in der Vergangenheit teilweise der Fall gewesen, könne aber heute nicht mehr aufrechterhalten werden. Es handle sich um eine schwere Suchtstörung, die nicht kontrolliert werden könne, da schwere strukturelle Persönlichkeitsdefizite bestünden, die nicht adäquat kompensiert werden könnten. Es seien bereits multiple Therapiemassnahmen durchgeführt worden, ohne dauerhaften Erfolg, wodurch eine Unbehandelbarkeit anzunehmen sei. Es müsse daher bedacht werden, dass die Persönlichkeitsstörung als schwergradig eingestuft werden müsse und nicht als leicht, wie dies vom damaligen Gutachter dargelegt worden sei. Aus diesem Grund bestehe heute keine Einigkeit mit dem damals beurteilenden Gutachter und es werde eine volle Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit angenommen.
9.2 Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 sind sämtliche psychische Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen, welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die psychiatrische Gutachterin dementsprechend zu prüfen ist. Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen. Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen (E. II. 9.1 hiervor) verwiesen werden. Zusammenfassend geht aus dem Gutachten hervor, dass der Explorand trotz vieler stationärer, ambulanter und halbstationärer Behandlungsmassnahmen nicht in der Lage ist, nur im Ansatz selbstreflektiv die Problematik zu analysieren, weshalb von einer eher schwergradigen Störung auszugehen ist. Es müsse auch festgehalten werden, dass der Explorand offensichtlich immer wieder dazu neige, in emotional belastenden Situationen Alkohol zu konsumieren, auch wenn er einsehe, dass dadurch die Problematik nicht beseitigt werden könne. Er unternehme dann in der Folge wiederholte Entzugsversuche. Es handle sich um ein repetitives Muster, welches er nicht genügend beeinflussen könne. Es sei demnach von schweren strukturellen Defiziten auszugehen, wodurch auch eine eher schwergradige Persönlichkeitsproblematik anzunehmen sei.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz führte der Gutachter aus, der Explorand habe sich wiederholt an verschiedenen Therapiemassnahmen beteiligt, er habe auch immer wieder Hilfe im stationären Bereich aufgesucht, um einen Entzug durchzuführen, auch habe er Entwöhnungstherapien durchgeführt. Er habe allerdings nur bedingt von den Therapiemassnahmen profitiert, da ihm die notwendige Introspektionsfähigkeit fehle. Es handle sich nicht um ein bewusstes Abwehrverhalten, der Explorand sei schlichtweg nicht in der Lage, sein eigenes Verhalten genügend zu reflektieren, was mit der Persönlichkeitsproblematik interpretiert werden müsse. Möglicherweise gelange er eines Tages zur Einsicht, dass er strikt versuchen könnte, eine Abstinenz zu erreichen und selbstständig irgendwelche Strategien zu entwickeln, um diese beibehalten zu können. Er könne daher nur stützend unterstützt werden, wobei verhaltenstherapeutische Massnahmen eine Rolle spielen könnten. Es sei allerdings davon auszugehen, dass er diese Massnahmen auch nur bedingt umsetzen könne. Die bisherigen Erfahrungen hätten aufgezeigt, dass der Explorand nie längerfristig einen stabilen Zustand einhalten könne. Des Weiteren sei es ihm mit Mühe und mit teilweisen Rückschlägen gelungen, zumindest die von der IV unterstützte Lehre durchzuführen, allerdings sei er an den Abschlussprüfungen gescheitert, obwohl er nochmals eine Chance gehabt habe, doch sei er wiederum unter einer zu starken Spannung gestanden. Der Explorand sei nur einmal kurzfristig in der Lage gewesen, eine beschränkte und relativ kurze Zeit im freien Markt beruflich tätig zu sein, dies in den Jahren 2000 bis etwa 2002. Seither sei er nie mehr im ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen. Es falle ihm gar schwer, auch an einem geschützten Arbeitsplatz eine konsequente Leistung zu erbringen, es sei dort wiederholt mit Ausfällen zu rechnen, wie die Erfahrung aufgezeigt habe. Immerhin bestehe dort ein toleranteres Klima und er habe die Möglichkeit, wieder zur Arbeit zurückzukehren, auch nachdem er einige Tage oder Wochen ausgefallen sei. In diesem Sinn sei anzunehmen, dass der Explorand sich nur sehr bedingt und ungenügend an Termine, Regeln und Routinen halten könne, allenfalls kurzzeitig, ansonsten müsse er als sehr unzuverlässig eingestuft werden. Unter den gegebenen Umständen und nach den bisherigen Erfahrungen sei nicht damit zu rechnen, dass der Explorand genügend von beruflichen Massnahmen profitieren und diese umsetzen könnte. Im Grunde genommen weise er genügend Fähigkeiten auf, um im stabilen Zustand im freien Arbeitsmarkt bestehen zu können, doch bestehe kein längerfristig stabiler Zustand. Gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen ist beim Beschwerdeführer sowohl eine Behandlungsresistenz als auch eine IV-relevante Eingliederungsresistenz tendenziell zu bejahen.
Mit Blick auf den Indikator der Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen basiert. Gemäss BGE 143 V 318 ist E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 so zu verstehen, dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist. Im Gutachten wird eine ressourcenhemmende Wirkung der der Persönlichkeitsstörung sowie der Alkoholabhängigkeit beschrieben und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt.
Zu der Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen) zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Diesbezüglich hält der psychiatrische Gutachter fest, der Explorand weise wohl einige Ressourcen auf. Er aktiviere sich, interessiere sich, lese z.B. auch Zeitungen, Bücher, er male gerne, gehe klettern und versuche sich aktuell in der Freizeit einigermassen zu aktivieren. Es seien demnach verschiedene Ressourcen vorhanden. Diese könnten durchaus mobilisiert werden, so lange er keinen Alkoholkonsum aufweise und er sich nicht in einem depressiven Zustand befinde. Da aber immer wieder mit wechselhaften Zuständen zu rechnen sei, bestehe diesbezüglich keine Konstanz. Die Ressourcen reichten nicht aus, um ihn aus diesem Zustand zu reissen. Der Explorand lebe selbstständig, er gebe an, einen guten Kollegenkreis aufrecht zu erhalten, wo er sich wohlfühle, er sei aber nicht in der Lage, tragende Beziehungen zu pflegen. Er bedürfe immer wieder der Unterstützung von verschiedenen Institutionen und werde schon seit Jahren durch das Sozialamt mitfinanziert. Er sei demnach nicht in der Lage, selbstständig sein Leben zu gestalten, er benötige eine dauerhafte Unterstützung. Es werde von der Klinik H.___ sogar vorgeschlagen, eine betreute Wohnform in Betracht zu ziehen. Dies könne durchaus nachvollzogen werden, da der Explorand in Phasen, in welchen er übermässig trinke oder depressiv sei, nicht mehr genügend in der Lage sei, sich um seine Belange zu kümmern. Es müsse auch bedacht werden, dass er mittlerweile hochverschuldet sei. Ursprünglich entscheidend für den jetzigen Zustand sei allerdings nicht dieser soziale Kontext, sondern es handle sich um eine sekundäre Folge der oben beschriebenen Störung.
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Wie diesbezüglich im Gutachten ausgeführt wurde, könne sich der Explorand nur sehr bedingt und ungenügend an Termine, Regeln und Routinen halten, allenfalls kurzzeitig, ansonsten müsse er als sehr unzuverlässig eingestuft werden. Es falle ihm teilweise schwer, Aufgaben zu strukturieren, die Flexibilität und Umstellfähigkeit sei gering. Er könne die fachlichen Kompetenzen anwenden, sei auch in der Lage, sich ein Urteil zu bilden und Entscheide zu fällen, doch sei er nicht in der Lage, sich dauerhaft genügend auf die Gegebenheiten einzulassen. Die Durchhaltefähigkeit sei längerfristig gesehen stark eingeschränkt, es sei wiederholt mit längeren Ausfällen zu rechnen. Er könne sich nur bedingt genügend selbst behaupten, solange er sich nicht angegriffen fühle oder nicht übermässig Alkohol konsumiere. Die Kontaktfähigkeit scheine einigermassen vorhanden zu sein, so lange es sich nicht um eine enge Bindung handle. Die Gruppenfähigkeit ebenso, er pflege oberflächliche familiäre Beziehungen, er sei aber nicht in der Lage, tragende oder intime Beziehungen zu pflegen. Er versuche ausserberuflichen Aktivitäten nachzugehen, die Selbstpflege sei erhalten, ebenfalls die Verkehrs- und Wegefähigkeit. Es bestünden demnach verschiedene Beeinträchtigungen, die sich auch auf die Leistungsfähigkeit auswirkten. Somit ist zusammenfassend von einer im Wesentlichen gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen auszugehen.
Der in die gleiche Kategorie («Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2 hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Diesbezüglich kann auf das vorgehend in der Kategorie «Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz» Gesagte verwiesen werden. So hat sich der Beschwerdeführer in den letzten Jahren häufig in stationäre Therapien begeben. Auch wenn diese mehrfach nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnten, ist demnach dennoch von einem grossen Leidensdruck auszugehen.
9.3 Gestützt auf die obigen Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten genügend Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen Beeinträchtigungen damit als erstellt. So sind beim Beschwerdeführer neben ressourcenhemmenden zwar auch gewisse ressourcenfördernde Faktoren vorhanden. Der psychiatrische Gutachter legt aber überzeugend dar, dass der Beschwerdeführer dennoch nicht in der Lage ist, eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt auszuüben, so dass auf die gutachterliche Beurteilung abgestellt werden kann.
10. Nachdem der Beschwerdeführer gestützt auf die überzeugende gutachterliche Beurteilung in jeglicher Tätigkeit als vollständig arbeitsunfähig anzusehen ist, kann ohne Invaliditätsberechnung von einem Invaliditätsgrad von 100 % und demnach von einem Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ausgegangen werden. Der Gutachter vermochte sich im Gerichtsgutachten zwar nicht konkret zum Verlauf der Gesundheitsbeeinträchtigung zu äussern. Er hielt aber fest, der Gesundheitszustand des Exploranden habe im Verlauf gewechselt, es seien wiederholt kurzfristige Schwankungen aufgetreten. Ein dauerhaft stabiler Zustand über einen längeren Zeitraum habe aber bisher nie erreicht werden können. Gestützt auf diese Ausführungen und die vorliegenden medizinischen sowie berufsbiographischen Angaben aus den Vorakten ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer schon seit vielen Jahren vollständig invalid war. So konnte er denn auch nie über längere Zeit im ersten Arbeitsmarkt bestehen. Es muss somit angenommen werden, dass diese Invalidität bereits im Zeitpunkt der Neuanmeldung vom 20. November 2015 (IV-Nr. 75) vorlag und das Wartejahr damals bereits abgelaufen war. Demnach entstand der Anspruch auf eine ganze Rente in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG sechs Monate nach der Anmeldung und demnach ab 1. Mai 2016. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.
11.
11.1 Der durch die B.___ vertretene Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren zwar obsiegt. Es gehört jedoch zu den Aufgaben des Sozialdienstes einer Einwohnergemeinde, für Sozialhilfeempfänger Versicherungsleistungen zu erstreiten, weshalb dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (BGE 126 V 11).
11.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der die IV-Stelle des Kantons Solothurn an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen.
11.3 Wie dargelegt hat die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen musste. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten des Gutachtens von Dr. med. I.___ vom 11. November 2020 von CHF 4'200.00 zu tragen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutheissen.
2. Der Beschwerdeführer hat ab 1. Mai 2016 Anspruch auf eine ganze Rente.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Die IV-Stelle hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
5. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Kosten des Gerichtsgutachtens von Dr. med. I.___ von CHF 4'200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch