Urteil vom 21. September 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Marti
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Estermann
Beschwerdeführerin
gegen
AXA Winterthur, General Guisan-Strasse 42, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 30. April 2019)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die 1988 geborene A.___ ist als Lehrperson bei der Sekundarschule B.___ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Axa Versicherungen AG (nachfolgend: Axa) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert.
1.2 Gemäss Unfallmeldung UVG (Axa-Akten-Nummer [Axa-Nr.] 1) vom 22. Juni 2017 erlitt A.___ am 3. Juni 2017 einen Fahrradunfall, wobei sie sich Verletzungen an Kopf, Rippen, Armen und Beinen zugezogen habe. Die Axa erbrachte in der Folge die gesetzlichen Versicherungsleistungen.
1.3 Zur Beurteilung ihrer Leistungspflicht im Hinblick auf den Fallabschluss legte die Axa dem beratenden Arzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie, die eingeholten medizinischen Akten vor. Dr. med. C.___ verneinte in seiner Beurteilung vom 13. Juni 2018 einen überwiegend wahrscheinlichen Zusammenhang zwischen den Schulterbeschwerden und dem Unfallereignis vom 3. Juni 2017. Spätestens per Ende 2017 sei vom status quo sine auszugehen (Axa-Nr. M17). Mit Beurteilung vom 18. August 2018 (Axa-Nr. M22) nahm Dr. med. C.___ erneut Stellung zum Einwand der Versicherten, insbesondere unter Berücksichtigung des im Auftrag der Rechtsschutzversicherung erstellten Gutachtens von Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie FMH. Gestützt darauf stellte die Axa ihre Leistungen mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 per Ende 2017 ein (Axa-Nr. A32). Nach Eingang der Einsprache der Versicherten holte die Axa schliesslich beim Versicherungsarzt Dr. med. E.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, eine weitere Beurteilung ein (Axa-Nr. M28) und wies in der Folge die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 30. April 2019 ab (Akten-Seite [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Dagegen erhebt A.___ (fortan: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Estermann, am 27. Mai 2019 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht). Dabei reicht sie unter anderem eine medizinische Stellungnahme des behandelnden Orthopäden, Dr. med. F.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 13. Mai 2019 ein und stellt folgende Rechtsbegehren (A.S. 16):
1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30.4.2019 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin seien sämtliche ihr zustehenden Leistungen nach UVG über den 31.12.2017 hinaus auszurichten.
3. Der Beschwerdeführerin seien Heilkosten- und Taggeldleistungen über den 31.12.2017 auszurichten.
4. Eventuell sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Erwerbsunfähigkeitsrente nach UVG zuzusprechen.
5. Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Dabei beruft sie sich auf eine weitere Stellungnahme von Dr. med. E.___ vom 25. Juni 2019 (A.S. 38).
2.3 Am 30. September 2019 reicht die Beschwerdeführerin eine Replik ein und hält an ihren Anträgen gemäss Beschwerde vom 27. Mai 2019 fest (A.S. 55). Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 22. November 2019 ebenfalls an ihrem Standpunkt fest (A.S. 73). Am 6. Dezember 2019 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin die Kostennote ein (A.S. 79).
2.4 Mit Eingabe vom 17. August 2020 nimmt die Beschwerdeführerin Stellung zum Bericht von Dr. med. E.___ vom 25. Juni 2019 und reicht eine Zusatz-Kostennote ein (A.S. 86 und 89).
2.5. Am 30. September 2020 stellt die Beschwerdegegnerin dem Versicherungsgericht die eingeforderten fehlenden Aktenstücke zu (A.S. 93).
3.
3.1 Mit Verfügung vom 7. Dezember 2020 beauftragt das Versicherungsgericht Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Facharzt für Chirurgie, mit der Erstellung eines Gutachtens. Das Gutachten ergeht am 1. März 2021 (A.S. 105).
3.2. Am 3. März 2021 gewährt das Versicherungsgericht den Parteien das rechtliche Gehör zum Gutachten von Dr. med. G.___ vom 1. März 2021 (A.S. 110). In der Stellungnahme vom 12. April 2021 hält die Beschwerdeführerin am Antrag auf Gutheissung der Beschwerde fest und reicht eine medizinische Stellungnahme von Dr. med. F.___ vom 12. März 2021 sowie eine ergänzende Kostennote ein. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Eingabe vom 28. April 2021 die Abweisung der Beschwerde mit Verweis auf eine Beurteilung von Dr. med. E.___ vom 26. April 2021.
4. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Soweit das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden, erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).
2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann.
2.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 188, 123 V 98 E. 3d S. 103, 122 V 415 E. 2a S. 416, 121 V 45 E. 3a S. 49 mit Hinweisen).
3.
3.1 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach haben der Versicherungsträger und das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte ist die rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1.b S. 159). Diese medizinischen Unterlagen hat das Versicherungsgericht nach dem im Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) umfassend, objektiv und inhaltsbezogen zu würdigen (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 399 f.). Das bedeutet, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Bewertung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3.a S. 352).
3.2 Die Rechtsprechung erachtet es als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3bb mit Verweis auf BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc). Ferner haben rechtsprechungsgemäss Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen Beweiswert, doch kommt ihnen nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem Gutachten, das der Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG von einer externen Fachperson eingeholt hat oder einem Gerichtsgutachten. Zwar lässt der Umstand, dass versicherungsinterne Fachpersonen in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger stehen, für sich allein noch nicht auf mangelnde Objektivität und Befangenheit dieser Personen schliessen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen).
4. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungen zugunsten der Beschwerdeführerin zu Recht per 31. Dezember 2017 eingestellt hat. Im Weiteren sind der Anspruch auf eine Invalidenrente sowie jener auf eine Integritätsentschädigung umstritten.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid die Versicherungsleistungen per 31. Dezember 2017 eingestellt. Dabei stützt sie sich im Wesentlichen auf die Beurteilungen von Dr. med. C.___ und Dr. med. E.___, welche darlegten, dass die Schulterbeschwerden links nicht mit dem geforderten Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 3. Juni 2017 zurückzuführen seien. Die Schädigung der Schulter beruhe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Krankheit / Degeneration und nicht auf dem Ereignis vom 3. Juni 2017. Die Stellungnahmen von Dr. med. D.___ und Dr. med. F.___ seien unbegründet und nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an den Beurteilungen der versicherungsinternen Mediziner zu wecken. Bezüglich der geltend gemachten Gehörsverletzung hält die Beschwerdegegnerin fest, dass selbst wenn man in der Nichtzustellung der Stellungnahme von Dr. med. E.___ vom 23. April 2019 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkennen würde, es sich dabei um keine schwerwiegende Verletzung handle. Aufgrund der vollen Kognition des Versicherungsgerichts müsse ein allfälliger Mangel als geheilt gelten und es liesse sich nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Zum Gerichtsgutachten von Dr. med. G.___ führt die Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf die erneute Stellungnahme von Dr. med. E.___ vom 26. April 2021 aus, dass das Gutachten in weiten Teilen nachvollziehbar und wohl begründet sei. Die Schlussfolgerung bezüglich des überwiegenden Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und der Problematik im AC-Gelenk sei jedoch nicht nachvollziehbar. Aufgrund der Tatsache, dass sich der Gutachter entgegen der echtzeitlichen Dokumentation lediglich auf die Aussage der Beschwerdeführerin abstütze und eine AC-Schädigung vor der Operation auch gar nie zur Diskussion gestanden habe, sei ein Kausalzusammenhang bestenfalls möglich, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich. Dies stimme auch mit der Tatsache überein, dass ein Mechanismus, welcher gleichzeitig die rechte Thoraxseite und die linke Schulter direkt hätte kontusionieren können, sehr unwahrscheinlich bzw. gestützt auf die Ausführungen des Gutachters bestenfalls möglich sei. Da schliesslich auch der Gutachter die degenerative Genese der Veränderung an der Rotatorenmanschette bestätige, müsse es bei pflichtgemässer und freier Beweiswürdigung aufgrund der anwendbaren Beweislastverteilung dabei bleiben, dass die Beschwerdegegnerin für das Ereignis vom 30. Juni 2017 nicht weiter leistungspflichtig sei. Aus all diesen Gründen sei die Beschwerde abzuweisen.
5.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, es liege keine degenerative, sondern eine unfallbedingte Schulterverletzung links vor, für welche die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig sei und bleibe. Dr. med. D.___ und Dr. med. F.___ hätten in ihren Beurteilungen überzeugend ausgeführt, dass die unfallbedingten Beschwerden links im weiteren Verlauf zugenommen und letztlich zur heutigen Diagnose geführt hätten. Die gegenteiligen Auffassungen von Dr. med. C.___ und Dr. med. E.___ seien medizinisch nicht haltbar und es sei eine externe schulterorthopädische Begutachtung vorzunehmen. Es bestehe eine Leistungspflicht über den 31. Dezember 2017 hinaus. Nach Einholung des Gutachtens seien eine angemessene IV-Rente für die bleibenden Folgen des Unfallereignisses und der Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung zu prüfen. In ihrer Begründung macht die Beschwerdeführerin zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Beschwerdegegnerin habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie der Beschwerdeführerin die Beurteilung von Dr. med. E.___ vom 23. April 2019 nicht zugestellt habe vor Erlass des Einspracheentscheids. Diese Unterlassung wiege schwer. Im Weiteren führt die Beschwerdeführerin aus, es sei zu berücksichtigen, dass die Beurteilung von Dr. med. F.___ auf echtzeitlichen und eigenen medizinischen Befunden und Sichtung der verletzten Schulter anlässlich des operativen Eingriffs beruhten und somit von vornherein höheren Beweiswert aufweise als die blosse Aktenbeurteilung von Dr. med. E.___. Ferner sei die Behauptung, wonach unmöglich beim Unfallgeschehen die linke Schulter traumatisiert worden sei, unzutreffend und widerspreche den Akten. Es werde verwiesen auf die Unfallmeldung vom 22. Juni 2017, die Verlaufseinträge des H.___ vom 8. Juni 2017 bis 25. Oktober 2017 und die Stellungnahme von Frau I.___ vom 28. Oktober 2018. Zum Gerichtsgutachten von Dr. med. G.___ stellt die Beschwerdeführerin fest, zur Entscheidfindung sei darauf abzustützen. Die Operation vom 26. März 2018 habe demnach im überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 12. Juni 2017 gestanden und die damit einhergehenden Heilkostenleistungen und Lohnausfälle seien von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen. Die Beschwerdegegnerin sei daher mindestens bis zur vollständigen Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit am 1. Mai 2018 leistungspflichtig für Heilkosten- und Taggeldleistungen. Nicht gefolgt könne der Auffassung des Gutachters, wonach die Instabilität des linken AC-Gelenks nicht zu einer dauerhaften oder erheblichen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität bei der Beschwerdeführerin führe. Zukünftige Verschlechterungen der körperlichen Integrität der Beschwerdeführerin aufgrund der Unfallfolgen könnten aktuell rechtsfehlerfrei nicht ausgeschlossen werden. Es müsse der Beschwerdeführerin ein Rückfall- und Spätfolgenmelderecht ausdrücklich vorbehalten bleiben. Im Weiteren hält die Beschwerdeführerin fest, die Auffassung von G.___, wonach es unwahrscheinlich sei, dass die von der Versicherten angegebenen Beschwerden durch die Läsion der Rotatorenmanschette verursacht worden seien, treffe nicht zu. Gemäss Dr. med. J.___ sei die Frage, ob die kleine Läsion an der Rotatorenmanschette durch das Unfallereignis verursacht worden sei und die Beschwerden erklären könne, von der Expertengruppe für Schulter- und Ellbogenchirurgie der Schweizerischen Gesellschaft für Orthopädie zu klären. Infolge Überlastung könne die Expertengruppe jedoch diese Beurteilung nicht vornehmen. Hingegen werde die Beschwerdeführerin betreffend diese Frage abschliessend durch das K.___ am 31. Mai 2021 schulterorthopädisch untersucht.
6. Vorab ist auf die Rüge betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, die Beschwerdegegnerin habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie ihr die zweite Stellungnahme von Dr. med. E.___ vom 23. April 2019 nicht zugestellt habe vor Erlass des Einspracheentscheids. Diese Unterlassung wiege schwer. Ein zentraler Teilgehalt des rechtlichen Gehörs besteht im Recht auf Akteneinsicht sowie dem Recht, sich zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 f.). Bei der relativ umfangreichen Stellungnahme von Dr. med. E.___ handelt es sich im Wesentlichen um eine Aktenzusammenfassung und Meinungsäusserung zu den Vorbringen der Versicherten. Auch wenn darin kaum Neues enthalten ist, hätte die ärztliche Beurteilung der Versicherten vor Erlass der Verfügung zur Stellungnahme zugestellt werden müssen. Mit der unterlassenen Zustellung liegt folglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Bei der besagten Gehörsverletzung handelt es sich jedoch um einen leichten und heilbaren Mangel. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung im Sinne einer Heilung des Mangels ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 132 V 387 E. 5.1). Weil das kantonale Versicherungsgericht sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüft, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend als geheilt gelten (vgl. BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 E. 2b, je mit Hinweisen), zumal sich die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften zur umstrittenen Stellungnahme von Dr. med. E.___ hat äussern können. Die heilbare Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt sodann – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht zu einem Entschädigungsanspruch. Gemäss dem Verfahrensgrundsatz, wonach unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht (Verursacherprinzip), kann es sich zwar rechtfertigen, die verantwortliche Partei zur Leistung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei zu verpflichten, wenn deren rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt wurde und diese Verletzung zu nennenswerten Kosten führte (Urteil des Bundesgerichts 9C_162/2019 vom 29. Mai 2019 E. 5.4.3). Wie bereits dargelegt, handelt es sich vorliegend um eine leichte Gehörsverletzung, welche eine Entschädigungspflicht ausschliesst. Darüber hinaus erweist sich auch der entsprechende Aufwand in der Beschwerdeschrift als gering. Damit ist der im Zusammenhang mit der Gehörsverletzung geltend gemachte Entschädigungsanspruch zu verneinen.
7. Hinsichtlich der vorliegend umstrittenen Fragen bezüglich des medizinischen Sachverhalts, der Beurteilung des Unfallkausalzusammenhangs sowie des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung sind im Wesentlichen folgende medizinischen Akten relevant:
7.1 Gemäss Notfallbericht des L.___ vom 3. Juni 2017 erlitt die Versicherte gleichentags einen Fahrradsturz. Sie habe berichtet, dass sie beim Biken über einen ca. 20 cm grossen Stein habe fahren wollen und dabei vornüber über das Lenkrad gestürzt sei. Sie sei dabei Schritttempo gefahren und mit dem Kopf am Waldboden aufgeschlagen. Diagnostiziert wurden ein (1.) Schädelhirntrauma Grad 1 am 3. Juni 2017 und (2.) eine Rissquetschwunde Occipital (Hinterkopf) 2 cm lang (Axa-Nr. M13).
7.2 Fünf Tage später wies der Hausarzt die Versicherte bei Abdominalschmerzen erneut in die Notfallstation ein. Im Notfallbericht des L.___ vom 8. Juni 2017 wurden (1.) ein stumpfes Thoraxtrauma rechts und (2.) ein Status nach Schädelhirntrauma Grad 1 am 3. Juni 2017 m/b RQW occipital diagnostiziert. Die Versicherte sei beim Biken kopfüber gestürzt. Das Velo sei ihr hintennach geflogen und auf ihren Hinterkopf geprallt (Axa-Nr. M12).
7.3 Gemäss Unfallmeldung UVG vom 22. Juni 2017 sei die Beschwerdeführerin am 3. Juni 2017 beim Herunterfahren vorwärts übers «Guidon» gestürzt, worauf das Bike noch auf sie draufgefallen sei. Zur Verletzung wurde angegeben: Kopf / Rippen / Arme / Beine Loch / Prellung / Schürfungen. Der Unfallmeldung ist ausserdem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in einem 92%-Pensum als Lehrperson bei der Sekundarschule B.___ angestellt ist (Axa-Nr. 1).
7.4 Am 23. August 2017 verordnete Dr. med. M.___, Allgemeine Innere Medizin, H.___, der Versicherten unter Hinweis auf eine Rippenkontusion/-fraktur rechts Physiotherapie mit Atemtherapie (Axa-Nr. M1).
7.5 Den Verlaufseinträgen des H.___ ist unter anderem zu entnehmen, dass Dr. med. M.___ am 23. August 2017 ein Impingementsyndrom links festgestellt hatte und als Therapie eine (1.) subacromiale Infiltration der Schulter links mit Diprophos / Lido 2 % und (2.) Physiotherapie mit Atemtherapie vermerkt hatte. Gemäss Eintrag vom 30. August 2017 sei die Schulter links beschwerdefrei gewesen. Im Eintrag vom 25. Oktober 2017 von Dr. med. N.___, Allgemeine Innere Medizin und Infektiologie, wurden unter anderem pers. linksseitige Schulterschmerzen, ein deutlicher Schultertiefstand links sowie Schulterbeweglichkeit oB festgehalten und beurteilt als Verdacht auf Rotatorenmanschettenaffektion – posttraumatisch / entzündlich.
7.6 Im Formular zum Schadenereignis vom 13. Oktober 2017 gab die Versicherte an, dass sie unfallbedingt an Schulter- und Nackenbeschwerden leide (Axa-Nr. A7).
7.7 Im Untersuchungsauftrag zwecks MRI-Untersuchung der linken Schulter zuhanden des radiologischen Instituts vom 10. Januar 2018 stellte Dr. med. O.___, Allgemeine Innere Medizin, als Anamnesebefund aktuell residuell ausgeprägte Schulter- / Nackenbeschwerden links mit Bewegungseinschränkung und Druckdolenz im AC-Gelenk fest. Die Fragestellung lautete: «Rotatorenmanschettenläsion; AC-Gelenksläsion; Bicepssehnenaffektion; Bursitiden; Impingement-Hinweise; sonstige pathologische bzw. (post-)traumatische Veränderungen» (Axa-Nr. M4).
7.8 Gemäss MRT-Bericht vom 18. Januar 2018 von Dr. med. P.___, Facharzt für Radiologie FMH, waren folgende Befunde feststellbar: Gelenkseitige Partialruptur der mittleren Supraspinatussehne im unmittelbaren Ansatzbereich mit kurzstreckigem intratendinösem Rissvervauf. Keine transtendinöse Sehnenläsion. Übrige Rotatorenmanschette intakt. Milde Bursitis Zeichen. Kein Hinweis auf anderweitig posttraumatische Läsionen. AC-Gelenk sowie Ligamente unauffällig. Keine signifikante AC-Gelenkarthrose (Axa-Nr. M6).
7.9 Im Röntgen-Bericht vom 1. Februar 2018 stellte Dr. med. Q.___, Radiologie, folgenden Befund fest: Regelrechte Stellungsverhältnisse im linken AC- und Schultergelenk. Altersentsprechend reguläre Darstellung der ossären Strukturen. Keine Weichteilverkalkungen (Axa-Nr. M12).
7.10 Im Bericht des L.___ vom 2. Februar 2018 diagnostizierte Dr. med. F.___ ein Schulter-Kontusionstrauma links im Rahmen eines Velo-Sturzes, Unfall vom 3. Juni 2017, mit Schädelhirntrauma, RQW, stumpfem Thoraxtrauma mit / bei posttraumatischer Schultersteife, AC-Pathologie, Vorderrandläsion der Supraspinatussehne als Unterflächen-Läsion. Gemäss Anamnese sei die Versicherte eine rechtsdominante, körperlich sehr aktive Lehrerin. Initial habe eine zweimalige Beurteilung auf der Notfallstation des L.___ stattgefunden wegen dem Schädelhirntrauma und wegen dem Thoraxtrauma rechtsseitig. Im weiteren Verlauf sei die Versicherte in der Atemtherapie und Physiotherapie gewesen und es hätten sich Schulterbeschwerden linksseitig gezeigt, welche behandelt worden seien. Unter Befunde wurde aufgeführt: Reizlose Schulter, Flexion / Abduktion etwa bis 100°, Aussenrotation -30° zur Gegenseite, Innenrotation bis ISG, deutlicher Druckschmerz über dem AC-Gelenk, ausgeprägtes subacromiales Impingement, keine Muskel-Atrophie, freie HWS-Beweglichkeit. Es bestünden eine ausgeprägte posttraumatische Schultersteifigkeit sowie ausgeprägte AC-Gelenksbeschwerden und Impingement-Beschwerden (Axa-Nr. M5).
7.11 Gemäss Bericht des L.___ vom 10. Februar 2018 erfolgte am 7. Februar 2018 eine Infiltration in das linke AC-Gelenk. Direkt nach der Infiltration habe die Versicherte bereits eine deutliche Beschwerdelinderung angegeben (Axa-Nr. M11).
7.12 Im weiteren Verlaufsbericht des L.___ vom 13. März 2018 hielt Dr. med. J.___ fest, dass sich die Symptomatik gebessert habe, aber noch deutliche Beschwerden bestünden. Keine Besserung der Steifigkeit. Deutliche Schmerzen. Keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit als Lehrerin möglich. Geplant sei eine Schulterarthroskopie links (Axa-Nr. M10).
7.13 Im Operationsbericht des L.___ vom 26. März 2018 bestätigte Dr. med. F.___ die bereits zuvor gestellte Diagnose: Schulter-Kontusionstrauma links im Rahmen eines Velo-Sturzes, Unfall vom 3. Juni 2017 mit Schädelhirntrauma, RQW, stumpfem Thoraxtrauma mit / bei posttraumatischer Schultersteife, AC-Pathologie, Vorderrandläsion der Supraspinatussehne als Unterflächen-Läsion; Status nach glenohumeraler Infiltration vom 21. Februar 2018. Als Indikation wurde unter anderem ein Trauma im Sommer letzten Jahres angegeben. Alle konservativen Massnahmen hätten versagt. Im MR sei eine kleine Unterflächenläsion der Supraspinatussehne gesehen worden, welche sich eigentlich für eine konservative Therapie qualifizieren würde. Nach dem Fehlschlagen sei die operative Sanierung geplant worden. Die Versicherte sei stark schmerzgeplagt und nicht mehr arbeitsfähig. Zur Operation führte Dr. med. F.___ aus: Schulterarthroskopie links, intraartikuläre Beurteilung, Resektion Rotatorenintervall, Débridement der Unterflächenläsion, subacromiale Bursektomie, AC-Gelenksresektion, All-inside Rekonstruktion der Unterflächenläsion der Supraspinatussehne (Axa-Nr. M8).
7.14 Mit Bericht des L.___ vom 1. Juni 2018 hielt Dr. med. F.___ fest, dass die Versicherte in der ersten postoperativen Verlaufskontrolle sechs Wochen nach dem Eingriff schmerzfrei sei. Bis jetzt sei das Abduktionskissen konsequent getragen worden. Es könne zur freien aktiven und passiven Mobilisation nach Massgabe der Beschwerden ohne Belastung für die nächsten sechs Wochen übergangen werden. Die Arbeitsunfähigkeit bleibe 100 % (Axa-Nr. M15).
7.15 Am 6. Juni 2018 berichtete Dr. med. F.___, dass er die Versicherte vor einer Woche gesehen habe und damals eine Ballonentfernung erfolgt sei und die Beweglichkeit in der Schulter gut gewesen sei. Jetzt, seit dem der Ballon weg sei, bestehe eine groteske Einsteifung. Ausgeprägte Schultersteifigkeit wie schon präoperativ (Axa-Nr. 16).
7.16 Mit Stellungnahme vom 13. Juni 2018 führte der beratende Arzt der Axa, Dr. med. C.___ aus, dass die Versicherte am 3. Juni 2017 einen Sturz beim Biking erlitten habe, bei dem zeitnah ausschliesslich eine Contusio capitis mit okzipitaler RQW und Schädelhirntrauma Grad I dokumentiert worden seien. Im Verlauf würden noch rechtsseitige Thoraxschmerzen bei Rippenkontusionen erwähnt. Die genannten Pathologien seien überwiegend wahrscheinlich als unfallkausal anzusehen, seien im Verlauf jedoch wahrscheinlich folgenlos ausgeheilt. Anhand der vorliegenden Unterlagen bleibe unklar, ab wann Probleme mit der linken Schulter aufgetreten seien, die erstmals im Januar 2018 konkret erwähnt worden seien. Ohne weitere (zeitnah verfasste) Dokumente, die allenfalls einen früheren Beginn von linksseitigen Schulterbeschwerden belegten, sei ein kausaler Zusammenhang dieser Symptomatik mit dem Ereignis vom 3. Juni 2017 bestenfalls als möglich zu bezeichnen. Überwiegend wahrscheinlich handle es sich dabei um eine unfallfremde Symptomatik. In Bezug auf das Ereignis vom 3. Juni 2017 sei spätestens per Ende 2017 von einem status quo sine auszugehen (Axa-Nr. M17).
7.17 Gemäss Bericht von Dr. med. F.___ vom 5. Juli 2018 habe sich die Symptomatik inzwischen verbessert (Axa-Nr. M20).
7.18 Am 18. Juli 2018 erstattete Dr. med. D.___ zuhanden der Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, eine Beurteilung des kausalen Zusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 3. Juni 2017 und den geltend gemachten Schulterbeschwerden links. Initial habe eine zweimalige Beurteilung auf der Notfallstation des L.___ wegen dem Schädelhirntrauma und dem rechtsseitigen Thoraxtrauma stattgefunden. Im weiteren Verlauf sei es zu linksseitigen Schulterbeschwerden mit starker Beschwerdezunahme seit Anfang Januar 2018 gekommen, ca. sechs Monate nach dem Ereignis. Bei der posttraumatischen Schultersteife komme es nach der Traumatisierung der betreffenden Schulter primär oft zu kurzdauernden Beschwerden, die primär spontan oder unter Selbsttherapie verschwänden. Erst einige Wochen oder Monate später komme es zum Auftreten der Schultersteife. Im vorliegenden Fall sei es erst etwa fünf Monate nach dem Trauma zur klinischen Manifestation der Schultersteife gekommen, die sich nach dem operativen Eingriff vom 16. März 2018 noch erheblich verstärkt habe. Der im vorliegenden Fall beschriebene Verlauf entspreche überwiegend wahrscheinlich einer posttraumatischen Capsulitis adhäsiva, die sich nach dem operativen Eingriff noch erheblich verstärkt habe. Der Status quo ante sei nach diesem Eingriff nicht mehr zu erreichen. Allein bezüglich der Schultersteife sei der Status quo ante frühestens zwölf Monate nach dem Ereignis zu erwarten (Axa-Nr. M21).
7.19 In seiner zweiten Stellungnahme vom 24. August 2018 widerspricht Dr. med. C.___ der Beurteilung von Dr. med. D.___. Aufgrund allgemeiner medizinischer Erfahrung dürfe postuliert werden, dass sämtliche traumatischen Auslöser aufgrund der damit verbundenen strukturellen Läsionen bei ihrer Entstehung typischerweise von (erheblichen) Schmerzen begleitet würden. Genau dies sei aber bei der Versicherten offensichtlich nicht der Fall gewesen, indem das Auftreten von Schulterschmerzen erstmals mehr als sechs Monate nach dem Trauma dokumentiert worden seien (Axa-Nr. M22).
7.20 Gemäss Schreiben von I.___, Komplementärtherapeutin OdA KTTG, Methode Atemtherapie, vom 28. Oktober 2018 habe die Versicherte vom 13. Juni 2017 bis 13. September 2017 ihre Praxis regelmässig konsultiert. Dem Patientendossier könne entnommen werden, dass die Versicherte während dem Behandlungsverlauf Schulterbeschwerden auf der linken Seite geäussert habe. Die Schulterbeschwerden hätten sich den eigenen Angaben der Versicherten zufolge in Form von Schmerzen und Mobilitätseinschränkungen gezeigt. Die Linderung der Schulterbeschwerden sei ein Teil der Behandlungstherapie gewesen (Axa-Nr. M24).
7.21 Mit Sprechstundenbericht vom 21. März 2019 schloss Dr. med. F.___ die Behandlung ab. Die Situation sei jetzt perfekt. Die Beweglichkeit sei frei, wobei ein Seitenunterschied in der Aussen- und Innenrotation von etwa 20 Grad bestehe, welche für die Versicherte im Alltag nicht störend sei. Die Unfallversicherung sträube sich im Augenblick noch, den Schaden zu übernehmen. Bei einer Patientin dieses Alters, mit diesem Trauma und dieser Verletzung, sowohl in der Bildgebung als auch intraoperativ, könne nicht mal ansatzweise von einem degenerativen Vorschaden ausgegangen werden. Ganz klare Unfallfolge (Axa-Nr. M29).
7.22 Am 23. April 2019 verfasste der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin Dr. med. E.___, eine Stellungnahme. Bezüglich des Schadensmechanismus führte Dr. med. E.___ unter anderem aus, dass alle Indizien des funktionellen und morphologischen Schadensbildes klar gegen eine isolierte partielle traumatisch entstandene Supraspinatussehnenruptur sprächen. Einleuchtend sei das Fehlen von Angaben einer Schulterprellung links, der Nachweis der Körperprellung rechts und das Fehlen einer primären Schultermanisfestation links mit Decrescendo-Charakter. Selbst wenn eine Schulterprellung stattgefunden gehabt hätte, wäre diese aus traumabiologischer Perspektive nicht die Ursache der beschriebenen Schädigung der Supraspinatussehne gewesen. Es seien somit nicht traumatische Veränderungen operativ behandelt worden. Die Genese des «Impingementsyndroms» könne aufgrund der vorliegenden Akten nicht exakt geklärt werden. Hinsichtlich der Schultereinsteifung stellte Dr. med. E.___ fest, die bereits im August 2017 erlebten Schulterschmerzen könnten nicht mit dem klinischen Bild einer Frozen shoulder in Einklang gebracht werden. Bei der Beantwortung der Fragen der Axa erklärte Dr. med. E.___ unter anderem, dass anhand des MRI vom 18. Januar 2018 keine Aussage über das Vorliegen eines Risses möglich sei. Einzig im Ansatzgebiet der Supraspinatussehne habe es einige eng umschriebene ossäre Unregelmässigkeiten, die für eine chronische degenerative Schädigung sprächen. Sie liege an der klassischen Prädilektionsstelle für die Sehnenabnützung (Axa-Nr. M28).
7.23 Mit Stellungnahme vom 13. Mai 2019 führte Dr. med. F.___ zur Aktenbeurteilung von Dr. med. E.___ unter anderem aus, dass die Versicherte aufgrund des Mountainbike-Unfalls mit traumatischer Rotatorenmanschetten-Läsion links seit 1. Februar 2018 bei ihm in Behandlung und bei Versagen der konservativen Therapie am 26. März 2018 operativ versorgt worden sei. Zu den Hauptargumenten von Dr. med. E.___ hielt Dr. med. F.___ fest, dass diesem offensichtlich das Geburtsdatum der Versicherten nicht aufgefallen sei. Ganz sicher bestehe in keinster Weise ein degenerativer Vorschaden. Die Versicherte habe keine Frozen shoulder. Sie habe eine posttraumatische Schultersteife, was in Verbindung mit einer traumatischen Rotatorenmanschettenläsion häufig auftrete. Verzögerte Präsentation der Symptome. Auch hier müsse gesagt werden, dass bei der Primärtraumatisierung das Thorax- und Schädelhirntrauma im Vordergrund gestanden hätten. Im weiteren Verlauf sei dann im Rahmen der Physiotherapie die Schulter symptomatisch geworden und behandelt worden. Die Verletzung des AC-Gelenkes – typische Verletzung bei Velounfällen – sei in diesem Fall mit einer konservativen Therapie nicht adäquat behandelbar. Adäquater Traumamechanismus, Versagen einer konservativen Therapie. Sowohl in der Bildgebung als auch in der intraoperativen Situation klare Pathologie, welche auf einen Unfall zurückzuführen sei. Ein degenerativer Vorzustand bei der jungen Patientin könne ganz klar ausgeschlossen werden (Beschwerdebeilage B4).
7.24 In seiner Replik vom 25. Juni 2019 nahm Dr. med. E.___ Stellung zu den Einschätzungen von Dr. med. F.___. Darin hielt er zunächst zum Unfallmechanismus fest, dass die substantielle Schulterschädigung nicht erklärbar sei. Es gebe aktenmässig keine Zweifel, dass die rechte Seite geprellt worden sei. Es könne dadurch unmöglich die linke Schulter gleichzeitig heftig traumatisiert worden sein. Zum jungen Alter der Versicherten hielt Dr. med. E.___ fest, dass degenerative Sehnenschädigungen der vorliegenden Alterskategorie grundsätzlich selten, aber nicht unmöglich seien. Im Weiteren führte Dr. med. E.___ aus, dass die Beurteilung der MRI-Bilder durch den Radiologen Dr. med. R.___ vom 13. Juni 2019 bestätigt habe, dass sich keine Zeichen finden liessen, die eine traumatische Genese plausibel machten. Die Befunde sprächen für eine degenerative Vorschädigung. Ferner stellte Dr. med. E.___ fest, dass die von Dr. med. F.___ beschriebene Schultereinsteifung eine Latenz von sechs bis sieben Monaten zum Ereignis aufweise, was gegen eine posttraumatische Schultersteife spreche. Zudem bestätige auch das erneute Auftreten der «grotesken Einsteifung» nach dem operativen Eingriff die krankheitsbedingte Grundlage. In Bezug auf die verzögerte Symptomatik hielt Dr. med. E.___ weiter fest, dass in der Primärdokumentation unbedingt ein Hinweis auf eine Schultertraumatisierung links hätte vorliegen müssen, was nicht der Fall sei. Im Weiteren verwies Dr. med. E.___ auf ein Telefongespräch mit der Atemtherapeutin. Diese habe unter anderem erzählt, dass die Versicherte plötzlich am 17. Juli 2017 von Schulterschmerzen links gesprochen habe. Zum AC-Gelenk hielt Dr. med. E.___ fest, es gebe keine klinischen und MR-radiologischen Untersuchungsbefunde, die auf eine Relevanz dieser Gelenksschädigung hinwiesen. Dass das AC-Gelenk symptomatisch gewesen sei, lasse sich aus den vorliegenden Dokumenten nicht nachvollziehen. Schliesslich sei es basierend auf dem MRI und der Operation, welche sechseinhalb bzw. zehn Monate nach dem Ereignis durchgeführt worden seien, schlicht unmöglich zu bestimmen, dass eine Kontinuitätstrennung traumatisch entstanden sein solle, zumal die kleine, partielle Rotatorenmanschettenschädigung an der typischen Prädilektionsstelle für die Sehnenabnützung gelegen habe (Axa-Nr. M30).
7.25 Im Auftrag des Versicherungsgerichts erstattete Dr. med. G.___ am 1. März 2021 ein orthopädisches Gutachten. Darin diagnostizierte er (1.) eine gelenkseitige Partialruptur der Supraspinatussehne geringen Ausmasses und nur einen Teil des Sehnenquerschnittes betreffend, Status nach operativer Refixation / Beseitigung der Läsion am 26.03.2018 und (2.) eine geringgradige (erstgradige) AC-Gelenksinstabilität links. Zur gutachterlichen Befragung führte Dr. med. G.___ aus, die Versicherte habe unter anderem gesagt, dass sie beim Unfall sofort auch Schmerzen des linken Schultergelenkes bemerkt habe. Diese hätten persistiert. Aktuell habe sie Schmerzen und merke eine Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenkes. Ausserdem bemerke sie weiterhin eine Schwäche des linken Armes, zum Beispiel könne sie einen Föhn nur circa eine Minute hochhalten, dann merke sie eine starke Ermüdung des linken Armes. Hinsichtlich der Untersuchungsbefunde zum Schultergürtel und den oberen Extremitäten führte Dr. med. G.___ aus, dass die Versicherte angebe, Rechtshänderin zu sein. Bei den Funktionsuntersuchungen demonstriere sie den Nackengriff, Schürzengriff und Gegenohrgriff mit beiden oberen Extremitäten altersentsprechend vollständig, links geringgradig ungeschickter als rechts. Bezüglich des linken Schultergelenkes könne als einziger zu objektivierender relevanter pathologischer Befund eine geringgradige Instabilität des AC-Gelenks gesichert werden sowie eine Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenkes für auswärtige Bewegung bei anliegendem Oberarm, welche bei der entsprechenden Funktionsuntersuchung nicht signifikant schmerzhaft seien. Klinisch bestehe kein Anhalt für eine Rotatorenmanschettenläsion. Das Impingement-Zeichen des linken Schultergelenkes sei geringgradig positiv, rechts negativ. Im Rahmen der Beurteilung des Kausalzusammenhangs erklärte der Gutachter zunächst, dass der Zeitpunkt des Auftretens von Beschwerden in der retrospektiven Beurteilung in aller Regel nicht ausreichend sicher festzulegen und somit, besonders im vorliegenden Fall, spekulativ sei. Im Weiteren ging Dr. med. G.___ auf die intraoperative Dokumentation und den simultanen Kommentar von Dr. med. J.___ anlässlich der Operation vom 26. März 2018 ein. Diese liessen zwei pathologische Veränderungen des linken Schultergelenks feststellen: Zum einen eine kleine, nicht durchgreifende Läsion der Supraspinatussehne. Zum anderen eine Pathologie des AC-Gelenkes – fragliche geringgradige Instabilität. In einem weiteren Schritt nahm Dr. med. G.___ eine Würdigung und Abwägung der in der herrschenden gutachterlichen Fachliteratur wichtigsten Parameter für die Beurteilung von Schulterpathologien vor. Dabei kam er zum Schluss, die Pro- und Kontrakriterien für einen Unfallzusammenhang hielten sich nahezu die Waage. Es sei indes als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass sich die Versicherte beim Ereignis am 3. Juni 2017 eine Affektion des AC-Gelenkes zugezogen habe, die zu einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung des Schultergelenkes geführt habe, die dann zu der bekannten Operation geführt habe. Eine traumabiologische Veränderung der Supraspinatussehne sei hingegen durch das in Rede stehende Ereignis nicht zu erklären. Im Weiteren stellte der Gutachter fest, die Versicherte sei in ihrer Tätigkeit als Lehrerin nicht eingeschränkt. Die geringgradige Instabilität des linken AC-Gelenkes habe keine signifikanten Beeinträchtigungen auf der Ebene der Fähigkeiten. Ausserdem habe der Unfall keine dauerhafte oder erhebliche Beeinträchtigung der Integrität verursacht. Der Endzustand sei erreicht. In der klinischen Untersuchung sei eine zufriedenstellende Schultergelenksfunktion nahezu ohne Einschränkungen festzustellen. Die Prognose sei gut. Auf orthopädisch-traumatologischem Fachgebiet seien keine weiteren Therapiemassnahmen notwendig. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit stellte Dr. med. G.___ fest, dass die Versicherte vom 3. Juni 2017 bis 7. Juli 2017 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Vom 8. bis 31. Juli 2017 habe die Arbeitsfähigkeit 50 % und ab dem 1. August 2017 0 % betragen. Vom 26. März 2018 bis 15. April 2018 sei die Versicherte wieder zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und vom 16. bis 30. April 2018 zu 50 %. Seit dem 1. Mai 2018 bestehe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Abschliessend nahm Dr. med. G.___ Stellung zu den medizinischen Beurteilungen der Dres. med. C.___, D.___, E.___ und R.___.
7.26 Am 12. März 2021 verfasste Dr. med. J.___ eine Stellungnahme zum Gutachten von Dr. med. G.___. Dabei hielt er zunächst fest, dass das Gutachten sehr gründlich und äusserst korrekt sei. Falsch sei jedoch die gutachterliche Aussage, wonach es unwahrscheinlich sei, dass die von der Versicherten angegebenen Beschwerden durch die Läsion der Rotatorenmanschette verursacht worden seien. Es sei allerdings problematisch, das Gericht davon zu überzeugen, dass beim Unfall eine vorher völlig gesunde Schulter, wie man sie bei einem 29-jährigen Menschen erwarten würde, so traumatisiert worden sei, dass die Sehne angerissen sei und sich dadurch auch reaktiv eine posttraumatische Schultersteife entwickelt habe. Es werde empfohlen, die Frage, ob die kleine Läsion der Rotatorenmanschette einerseits durch den Unfall aufgetreten sei und andererseits die Beschwerden erklären könne, von der Expertengruppe für Schulter- und Ellenbogenchirurgie der schweizerischen Gesellschaft für Orthopädie beurteilen zu lassen (Beschwerdebeilage B8).
7.27 Am 26. April 2021 nahm auch Dr. med. E.___ Stellung zum Gutachten von Dr. med. G.___ (A.S. 165). Dabei führte er bilanzierend aus, das Gutachten von Dr. med. G.___ sei sorgfältig, gewissenhaft und aktenmässig vollständig erstellt worden. Es seien aber keine Zweifel aufgekommen, dass am 26. März 2018 unfallfremde Folgen operativ behandelt worden seien. Zudem seien in der Argumentation gewisse Ungereimtheiten aufgefallen: Die Hypothese einer frischen, traumatischen AC-Gelenksschädigung mit Instabilität (Grad II) links könne nicht logisch nachvollzogen werden. Die operative Massnahme am AC-Gelenk sei präoperativ in der Planung nicht ersichtlich und die Schädigung sei präoperativ auch nicht definiert worden. Ein natürlicher Kausalzusammenhang sei somit lediglich möglich, jedoch weiterhin nicht überwiegend wahrscheinlich. Eine AC-Luxation Grad II nach Tossy-Rockwood mache eine sofortige Schmerzsymptomatik, die in der Primärdokumentation erscheinen müsse. Zudem hätte ein Zustand nach AC-Luxation II im MRl vom 18. Januar 2018 Residuen einer Schädigung der AC-Gelenksbänder sichtbar werden lassen. Diese Diagnose hätte radiologisch gestellt werden müssen. Im Weiteren erklärte Dr. med. E.___ den von Dr. med. G.___ dargelegten Unfallmechanismus für schwer nachvollziehbar. Die entscheidende Traumaenergie müsse beim Bodenaufprall eingewirkt haben. Zu diesem Zeitpunkt sei das Fahrrad hinterher auf den Hinterkopf der Versicherten geflogen. Eine Lenkstange könne nicht gleichzeitig traumatisierend zwischen Boden und der Versicherten eingewirkt haben. Schliesslich bemängelte Dr. med. E.___, dass der Gutachter bei der Interpretation der MRI-Bilder vom 18. Januar 2018 nicht näher auf die von Dr. med. R.___ bestätigten Veränderungen eingehe, die an eine degenerative Vorschädigung erinnerten. Die Versicherte übe die Sportart Badminton aus. Sollte sie das Racket links gebrauchen, sei eine Hypothese für die Abnützung plausibel (A.S. 105).
8. Hauptstreitpunkt ist im vorliegenden Fall die Frage, ob zwischen dem Unfallereignis vom 3. Juni 2017 und den Schulterbeschwerden links ein Kausalzusammenhang besteht.
8.1 Die Beschwerdegegnerin verneint im angefochtenen Einspracheentscheid die Unfallkausalität in Bezug auf die linken Schulterbeschwerden. Dabei stützt sie sich im Wesentlichen auf die versicherungsinternen Stellungnahmen von Dr. med. C.___ und Dr. med. E.___, weshalb nachfolgend zunächst deren Beweiswert zu prüfen ist. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Beweiswürdigung entscheidungsrelevanter versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen strenge Anforderungen gelten. Bereits bei Vorliegen geringer Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit derselben müssen ergänzende Abklärungen vorgenommen werden (vgl. E. 3.2).
8.2 Gemäss den Einschätzungen von Dr. med. C.___ und Dr. med. E.___ sind die Schulterbeschwerden nicht auf das Unfallereignis vom 3. Juni 2017, sondern auf eine degenerative Vorschädigung zurückzuführen. Den fehlenden Kausalzusammenhang zwischen den Schulterbeschwerden und dem Unfallereignis begründen die Versicherungsärzte im Wesentlich mit der fehlenden Primärdokumentation, dem Unfallmechanismus und den MRI-Bildern. Die Beurteilungen der Dres. C.___ und E.___ erweisen sich indes aus nachstehenden Gründen als unvollständig. Die Einschätzungen von Dr. med. C.___ sind insofern nicht schlüssig, als dieser davon ausgeht, dass die Schulterbeschwerden links erstmals Anfang 2018 dokumentiert worden seien. Gemäss Aktenlage wurden die Schulterbeschwerden jedoch bereits am 23. August 2017 vom Hausarzt festgehalten. Ausserdem wurden sie von der Atemtherapeutin, welche die Versicherte vom 13. Juni 2017 bis 13. September 2017 behandelt hatte, sowie im Formular zum Schadenereignis vom 13. Oktober 2017 festgestellt. Die Beurteilungen von Dr. med. C.___ basieren folglich auf einer unvollständigen Aktenlage, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Die Stellungnahmen von Dr. med. E.___ überzeugen ebenfalls nicht zweifelsfrei. In seiner ersten Stellungnahme vom 23. April 2019 verzichtet Dr. med. E.___ auf eine Einschätzung zur wiederholt festgestellten AC-Pathologie und zur AC-Gelenksresektion anlässlich der Operation vom 26. März 2018. Darüber hinaus gelangt Dr. med. E.___ ohne persönliche Sichtung der MRI-Bilder zum Schluss, dass anhand des MRI vom 18. Januar 2018 keine Aussage über das Vorliegen eines Risses möglich sei. Die eng umschriebenen ossären Unregelmässigkeiten im Ansatzgebiet der Supraspinatussehne sprächen für eine chronische degenerative Schädigung. Ohne Begründung widerspricht Dr. med. E.___ damit der radiologischen Beurteilung im MRI-Bericht vom 18. Januar 2018, welche einerseits eine Partialruptur der mittleren Supraspinatussehne feststellt, und anderseits eine transtendinöse bzw. degenerative Sehnenläsion verneint. In der ersten Stellungnahme von Dr. med. E.___ werden demnach relevante Aktenbefunde nicht gewürdigt. In der zweiten Stellungnahme vom 25. Juni 2019 geht Dr. med. E.___ ebenfalls nicht auf die AC-Gelenkssymptomatik ein. Überdies setzt er sich erneut nicht mit der in den Vorakten festgestellten Partialruptur der Supraspinatussehne auseinander. Aus diesen Gründen sind gewisse Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Einschätzung durch Dr. med. E.___ nicht auszuräumen. Für die Annahme von geringen Zweifeln sprechen im Übrigen auch die unbestrittene Seltenheit von degenerativen Vorschädigungen im Alter der Versicherten, die abweichende Einschätzung des behandelnden Orthopäden Dr. med. F.___ sowie schliesslich auch die Tatsache, dass die Versicherung im Verlauf des Verfahrens insgesamt vier umfangreiche Stellungnahmen von zwei Versicherungsärzten zur Frage der Unfallkausalität eingeholt hat. Da bereits geringe Zweifel an den versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ausreichen, damit rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind, lässt sich die Beurteilung der Unfallkausalität nicht abschliessend auf die Stellungnahmen der Dres. C.___ und E.___ abstützen. Da auch die übrigen medizinischen Vorakten nicht ausreichten, um alleine gestützt darauf die Unfallkausalität mit hinreichender Zuverlässigkeit zu beurteilen, kam das Versicherungsgericht nicht umhin, bei Dr. med. G.___ ein Gerichtsgutachten zu veranlassen.
8.3 Das orthopädische Gutachten von Dr. med. G.___ vom 1. März 2021 wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Die Beurteilung stammt von einem unabhängigen Facharzt, welcher die Beschwerdeführerin eingehend untersucht und die Vorakten studiert hat. Dr. med. G.___ setzt sich sehr eingehend mit den bildgebenden und introperativen Befunden, dem Verlauf nach dem Unfall sowie den seiner Beurteilung entgegenstehenden Arztberichten auseinander und begründet seine Schlussfolgerungen überzeugend: Es sei als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass sich die Versicherte beim Ereignis vom 3. Juni 2017 eine Affektion des AC-Gelenkes zugezogen habe, die zu einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung des Schultergelenkes geführt habe, welche letztendlich die Operation nach sich gezogen habe. Die Bejahung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den Schulterbeschwerden links stützt Dr. med. G.___ auf eine sorgfältige Würdigung und Abwägung der gemäss herrschenden Literatur sieben wichtigsten Parameter für Schulterpathologien: (1.) Alter der Betroffenen, (2.) Vorschäden des Schultergelenkes respektive Erkrankungen, die Gelenksschaden verursachen können, (3.) Ereignishergang, (4.) Verlauf und Verhalten nach dem Ereignis, (5.) Befunde der bildgebenden Untersuchungen, (6.) in-traoperative Befunde und (7.) histologische Befunde von entnommenem Gewebe. Die gutachterliche Beurteilung der einzelnen Parameter erweist sich als schlüssig: (Ad. 1.) Es leuchtet unbestrittenermassen ein, dass das junge Alter der Versicherten eine signifikante vorbestehende degenerative Veränderung mit grosser Sicherheit ausschliesst. Dass das Alter für die Bejahung der Unfallkausalität spricht, wird auch von Seiten der Orthopäden Dres. med. J.___ und E.___ im Grundsatz bestätigt.
(Ad. 2.) Ferner trifft es gestützt auf die Akten zu, dass keine Vorschäden des linken Schultergelenkes, ebenfalls keine Vorerkrankungen, bekannt sind, die zu degenerativen Veränderungen der Gelenke, insbesondere des Schultergelenkes prädisponieren. Soweit Dr. med. E.___ die Hypothese stellt, eine Abnützung im Schultergelenk sei plausibel, falls die Versicherte beim Badminton das Racket links gebrauche, ist festzuhalten, dass die Versicherte gemäss der gutachterlichen Untersuchung Rechtshänderin ist und links geringgradig ungeschickter als rechts agiert. Damit erweist sich die Hypothese einer badmintonbedingten Abnützung im Schultergelenk als unwahrscheinlich. Das Fehlen bekannter Vorschäden spricht damit ebenfalls für eine unfallkausale Schädigung.
(Ad. 3.) Zum Ereignishergang stellt der Gutachter fest, die Versicherte sei am 3. Juni 2017 bei niedriger Geschwindigkeit mit dem Bike gestürzt. Sie sei über den Lenker gefallen und auf den Boden geprallt, wobei das Bike hinterhergefallen sei und eine Kopfplatzwunde verursacht habe. Ob die Versicherte auf das linke oder rechte Schultergelenk oder die rechte Thoraxseite geprallt sei, könne nicht sicher festgestellt werden. Aufgrund der hohen Dynamik im Rahmen des Unfalls seien Rückschlüsse bezüglich des genauen Unfallherganges nicht möglich. Zum geschilderten Ereignishergang ist zunächst festzustellen, dass die Anamneseberichte differieren. Gemäss Notfallbericht vom 3. Juni 2017 sei die Versicherte über das Lenkrad gestürzt und mit dem Kopf auf dem Waldboden aufgeschlagen, wobei sie sich eine Rissquetschwunde am Hinterkopf zugezogen habe. Dem fünf Tage später ergangenen Notfallbericht vom 8. Juni 2017 ist zu entnehmen, dass das Velo der Versicherten hinternach geflogen und auf ihren Hinterkopf geprallt sei. Gemäss Unfallmeldung vom 22. Juni 2017 sei die Beschwerdeführerin beim Herunterfahren vorwärts übers «Guidon» gestürzt, worauf das Bike noch auf sie draufgefallen sei. Namentlich die Divergenz in Bezug auf die Kopfverletzung zeigt, dass sich der Unfallmechanismus nicht mehr eindeutig eruieren lässt. Zudem leuchtet die plausible Darlegung des Gutachters ein, wonach Rückschlüsse zum genauen Unfallhergang wegen der hohen Dynamik im Rahmen des Unfalls nicht möglich seien. Auch wenn der genaue Unfallmechanismus nicht mehr eindeutig festgestellt werden kann, nimmt Dr. med. G.___ dennoch Überlegungen zu einem möglichen Ereignishergang vor. Diesen zufolge könne der Unfall vom 3. Juni 2017 eine Verletzung des AC-Gelenks erklären, nicht hingegen eine Veränderung der Supraspinatussehne. Die AC-Gelenkssymptomatik sei eine klassische Verletzungsart bei einem direkten Schulteranprall. Ein solcher sei beim zu beurteilenden Unfall nicht ausgeschlossen. Eine Schulterkontusion links und eine Thoraxkontusion rechts ergebe keinen traumabiologischen Widerspruch, zumal die rechtsthorakalen Schmerzen vom Lenker des Velos herrühren könnten. Thorakale und intraabdominelle Verletzungen seien sehr häufig durch Fahrradlenker in ähnlichen Situationen wie der vorliegenden geschehen. Basierend auf diesen plausibel dargelegten gutachterlichen Überlegungen erscheint ein linker Schulteranprall im Rahmen des Fahrradsturzes vom 3. Juni 2017 nicht ausgeschlossen. Gesamthaft betrachtet spricht damit der Ereignishergang nicht eindeutig gegen – aber auch nicht für – einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der AC-Pathologie.
(Ad. 4.) Betreffend Verlauf und Verhalten nach dem Ereignis legt Dr. med. G.___ zutreffend dar, dass weder im unmittelbaren Anschluss an das Ereignis noch in den weiteren zeitnahen Behandlungen Schmerzen des linken Schultergelenkes erwähnt worden seien. Die Schmerzen am linken Schultergelenk seien erstmalig in der hausärztlichen Verlaufskontrolle vom 23. August 2017 dokumentiert worden. Anlässlich der gutachterlichen Untersuchung habe die Versicherte jedoch angegeben, sie habe zeitnah des Unfalls Schmerzen am linken Schultergelenk angegeben und diese seien auch therapiert worden durch I.___. Letztere bestätigte eine Behandlung der linken Schulter im Verlauf ihrer Therapie vom 13. Juni 2017 bis 13. September 2017. Der Gutachter stellt damit zutreffend fest, dass eine Schulterproblematik zeitnah zum Unfall nicht dokumentiert worden ist. Gleichzeitig erklärt er mit Blick auf die widersprechenden Aussagen der Versicherten und der Therapeutin nachvollziehbar, dass eine retrospektive Beurteilung des Zeitpunktes des Auftretens von Schulterbeschwerden spekulativ sei. Somit hält der Gutachter, obschon er die ausgebliebene Primärdokumentation bestätigt, eine sofortige Beschwerdesymptomatik nicht für ausgeschlossen. In Anbetracht dessen, dass die ersten Aussagen nach einem schädigenden Ereignis in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Angaben, spricht der Parameter «Verlauf und Verhalten nach dem Ereignis» eher gegen eine Unfallkausalität (vgl. BGE 121 V 47 E. 21 mit Hinweisen).
(Ad. 5.) Hinsichtlich der Befunde der bildgebenden Untersuchung nennt der Gutachter eine kleine Läsion der Supraspinatussehne, welche sich im MRI vom 18. Januar 2018 gezeigt habe. Nicht ersichtlich sei in der Bildgebung eine Auffälligkeit des AC-Gelenks. Auffällig seien noch kleine intraossäre Zysten im Insertionsbereich der Supraspinatussehne gewesen. Diese Feststellungen stimmen mit den Vorakten überein und fallen in Bezug auf die AC-Gelenkspathologie eher zu Ungunsten eines Unfallkausalzusammenhangs ins Gewicht.
(Ad. 6.) Die Operation vom 26. März 2018 hat Dr. med. G.___ mittels einer Dokumentation im Sinne einer kommentierten Filmsequenz begutachtet. Gestützt darauf stellt er fest, die intraoperativen Befunde könnten die MRI-Befunde bezüglich der Supraspinatussehne bestätigen. Des Weiteren zeige sich eine Pathologie des AC-Gelenkes. Bei der Betrachtung des Bildmaterials sei der Eindruck einer sichtbaren Instabilität des AC-Gelenks entstanden. Die Einsicht in die Operationsdokumentation erlaubt es dem Gutachter, ein eigenes Bild von der intraoperativen Situation zu machen und eine fachmedizinisch fundierte Bewertung vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund erscheint seine Einschätzung, wonach die intraoperativ sichtbare Instabilität des AC-Gelenkes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen sei, plausibel.
(7.) Histologische Untersuchungen von entnommenem Gewebe seien nicht durchgeführt worden.
Dr. med. G.___ fährt fort, die genannte Auflistung mache deutlich, dass im vorliegenden Fall Pro- und Kontra-Kriterien für einen Unfallzusammenhang vorlägen, so dass eine entsprechende Gewichtung der einzelnen Punkte und Abwägung vorgenommen werden müsse. In einem ersten Schritt würdigt der Gutachter den Zusammenhang zwischen dem Beschwerdebild und den medizinischen Befunden. Dabei kommt er zum nachvollziehbaren Schluss, dass die Ursache für die schmerzhafte Bewegungseinschränkung im linken Schultergelenk am ehesten auf die Pathologie des AC-Gelenkes, weniger auf die doch kleine Läsion der Supraspinatussehne, die nur einen kleinen Teil des Sehnenquerschnittes betroffen habe, zurückzuführen sei. Gestützt auf diese Ausgangslage stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 3. Juni 2017 und der AC-Gelenksschädigung bejaht werden kann. Eine Abwägung der vorstehenden gutachterlichen Würdigung ergibt, dass die Parameter (1.) Alter, (2.) Vorschäden des Schultergelenkes sowie (6.) intraoperative Befunde eher für einen Kausalzusammenhang sprechen. Die Parameter (4.) Verlauf und Verhalten nach dem Ereignis sowie (5.) Befunde der bildgebenden Untersuchung fallen dagegen eher zu Ungunsten eines Kausalzusammenhangs aus. Der (3.) Ereignishergang, welcher zwar keine genauen Rückschlüsse auf das Unfallereignis zulässt, eine unfallkausale AC-Gelenksverletzung aber grundsätzlich nicht ausschliesst, gibt keinen zweckmässigen Hinweis. Gleiches gilt für den (7.) Parameter histologische Befunde, da solche nicht durchgeführt worden sind. Nach dem Gesagten leuchtet die Beurteilung von Dr. med. G.___ ein, wonach sich Pro- und Kontrakriterien nahezu die Waage hielten, ein Zusammenhang zwischen dem Ereignis vom 3. Juni 2017 und den Beschwerden am linken AC-Gelenk aber dennoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bejaht werden könne. Formal betrachtet überzeugt dieses Ergebnis bereits aufgrund der prinzipiellen Mehrzahl der Pro-Argumente. Entscheidender ist jedoch die fachärztliche Gewichtung der einzelnen Punkte und die Würdigung aller relevanten Sachumstände, aufgrund derer Dr. med. G.___ zum Schluss gelangt: Würde das Ereignis vom 3. Juni 2017 weggedacht, wäre es zu einem ähnlichen Zeitpunkt nicht zu ähnlichen Beschwerden des linken Schultergelenkes gekommen. Der Fachmediziner misst damit den Parametern Alter, Vorzustand und intraoperative Befunde ein entscheidungserhebliches Gewicht für die Bejahung des Kausalzusammenhangs zu. Dieses Ergebnis unterstreicht er zudem mit den Befunden seiner gutachterlichen Untersuchung. Damit gelangt Dr. med. G.___ aufgrund der Beurteilung aller relevanten Sachumstände, mithin nach objektiven Gesichtspunkten, zur Überzeugung, dass eine unfallkausale Schädigung des linken Schultergelenkes, namentlich des AC-Gelenks, wahrscheinlicher ist als eine degenerative Pathologie. Dem erforderlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit wird damit Genüge getan. Soweit der Kausalzusammenhang nicht mit wissenschaftlicher Genauigkeit nachgewiesen werden kann, genügt, dass er als überwiegend wahrscheinlich erscheint bzw. bei zwei möglichen Sachverhaltsvarianten der wahrscheinlichere ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_717/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.3 und 4A_275/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 4 je mit weiteren Hinweisen).
Die hiervon abweichenden medizinischen Einschätzungen überzeugen nicht. Unbegründet erweist sich insbesondere die Rüge von Dr. med. F.___, wonach die gutachterlichen Einschätzungen bezüglich der Läsion der Rotatorenmanschette falsch seien. Dr. med. F.___ stellt selber fest, dass es problematisch sei, eine überzeugende Begründung dafür zu liefern, dass eine vor dem Unfall völlig gesunde Schulter eines 29-jährigen Menschen so traumatisiert worden sei, dass die Sehne angerissen sei und sich dadurch auch reaktiv eine posttraumatische Schultersteife entwickelt habe. Er empfehle die Einholung einer weiteren Expertenbeurteilung. Dieser Stellungnahme lassen sich keine plausiblen Gründe entnehmen, welche die gutachterlichen Ergebnisse in Frage stellen. Die Schlussfolgerung von Dr. med. G.___, wonach die Läsion der Supraspinatussehne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen sei, wird nachvollziehbar mit der Kürze des partiellen Risses begründet und deckt sich im Übrigen auch mit den Einschätzungen der Dres. E.___ und R.___. Damit besteht vorliegend kein Anlass, die in Zweifel gezogenen Kausalität durch eine weitere Expertengruppe klären zu lassen.
Nicht zu überzeugen vermag auch die Kritik von Dr. med. E.___, wonach eine traumatische AC-Gelenksschädigung mit Instabilität links nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Dem Argument, dass ein Druckschmerz über dem AC-Gelenk präoperativ nicht festgestellt worden sei, ist entgegenzuhalten, dass ein solcher bereits im MRI-Auftrag des Hausarztes vom 10. Januar 2018 sowie im Bericht des L.___ vom 1. Februar 2018 festgehalten und damit vor der Operation vom 26. März 2018 dokumentiert wurde. Ferner erweist sich auch die Rüge betreffend den vom Gutachter als schwer nachvollziehbar dargelegten Unfallmechanismus als unbegründet. Dr. med. E.___ bemängelt, dass die entscheidende Traumaenergie beim Bodenaufprall einwirken müsse. Zu diesem Zeitpunkt sei das Fahrrad hinterher auf den Hinterkopf der Versicherten geflogen. Eine Lenkstange könne nicht gleichzeitig traumatisierend zwischen Boden und der Versicherten eingewirkt haben. Wie bereits dargelegt, ist gestützt auf die Aktenlage unklar, ob sich die Versicherte die Kopfplatzwunde durch einen Aufprall am Boden oder den Fahrradlenker zugezogen hat. Basierend auf den vorliegenden Akten und den gutachterlichen Einschätzungen scheint hingegen ein Unfallmechanismus, wonach die Versicherte beim Fahrradsturz den Kopf und die linke Schulter am Boden aufgeprallt und das Fahrrad auf den Thorax eingewirkt hat, durchaus möglich zu sein. Den weiteren Einwänden von Dr. med. E.___, wonach die Schädigung am AC-Gelenk in der Primärdokumentation und in der Bildgebung nicht festgestellt würden, widerspricht Dr. med. G.___ nicht. Vielmehr bestätigt der Gutachter diese Tatsachen und berücksichtigt sie bei der Beurteilung des Kausalzusammenhangs. Er misst ihnen jedoch – anders als Dr. med. E.___ – kein entscheidungserhebliches Gewicht zu. Diesbezüglich stellt Dr. med. G.___ mit Verweis auf die Fachliteratur fest, dass Schulterpathologien nicht pauschal, sozusagen apodiktisch anhand einzelner Kriterien beurteilt werden könnten, sondern unter Würdigung sämtlicher für die Beurteilung wichtigen Parameter zu beurteilen seien. Unter diesen Vorzeichen kommt der Gutachter im Rahmen der Gesamtwürdigung aller massgeblichen Faktoren zum Schluss, dass der Verlauf und das Verhalten der Versicherten nach dem Ereignis sowie auch die Bildgebung einen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der AC-Gelenksbeschwerden links nicht auszuschliessen vermögen. Der Gutachter bestätigt somit das Fehlen der AC-Pathologie in der Primärdokumentation und in der Bildgebung, würdigt deren Einfluss auf die Unfallkausalität im Rahmen seiner Gesamtwürdigung jedoch anders. Wie bereits erwähnt, misst Dr. med. G.___ dem jungen Alter der Versicherten, dem intakten Vorzustand der linken Schulter und der eigenen Begutachtung des Bild- und Tonmaterials der Operation vom 26. März 2018 sowie schliesslich auch den eigenen Untersuchungsbefunden ein entscheidungserhebliches Gewicht bei. Diese schlüssige fachmedizinische Schlussfolgerung wird auch vom behandelnden Schulterorthopäden Dr. med. J.___ unterstützt und erweist sich als überzeugend. Die Tatsache, dass bei diesem Ergebnis die Beweismaxime der «Aussage der ersten Stunde» nicht befolgt wird, ändert daran nichts. Zum einen lässt die besagte Beweismaxime Ausnahmen zu. Zum anderen ist nach Rechtsprechung des Bundesgerichts der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2018 vom 28. Februar 2019 E. 4.2 und 6.2). Insgesamt kann somit festgestellt werden, dass die gutachterliche Beurteilung von Dr. med. G.___ auf eingehenden Untersuchungen, einer einlässlichen Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten und einer überzeugend begründeten Würdigung basiert. Das Gericht kommt daher zum Schluss, dass die Beurteilungen des Gutachters mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffend sind. Das Gutachten erweist sich somit als beweiskräftig.
9. Wie soeben dargelegt, stehen die Beschwerden der linken Schulter und die deshalb am 26. März 2018 erfolgte Operation in einem überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 3. Juni 2017. Demnach hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Heilkosten- und Taggeldleistungen bis zur vollständigen Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit am 1. Mai 2018.
10. Da die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Lehrerin voll arbeitsfähig ist, besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
11. Zu prüfen ist im Weiteren der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.
11.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch das Unfallereignis oder eine Berufskrankheit (vgl. Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 UVG) eine dauernde und erhebliche Schädigung ihrer körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV gilt ein Integritätsschaden dann als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Die Schätzung der Beeinträchtigung der Integrität obliegt in erster Linie den Ärzten (Gilg/Zollinger, Die Integritätsentschädigung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung, S. 100 f.), welche auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen fähig sind, die konkreten Befunde der Unfallfolgen festzuhalten (vgl. dazu die Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der Suva, Heft 57, November 1984, S. 18 bis 31).
11.2 In seiner Beurteilung vom 1. März 2021 kommt der Gutachter Dr. med. G.___ zum Schluss, der Unfall habe keine dauerhafte oder erhebliche Beeinträchtigung der Integrität verursacht. Es bestehe eine geringgradige Instabilität des linken AC-Gelenks, welche jedoch klinisch keine Rolle spiele beziehungsweise keine Bedeutung für die Funktion des linken Armes habe. In der klinischen Untersuchung sei eine zufriedenstellende Schultergelenksfunktion nahezu ohne Einschränkungen festzustellen. Die Prognose sei gut. Diese Einschätzung erscheint mit Blick auf den Behandlungsabschlussbericht von Dr. med. F.___ vom 21. März 2019, welcher eine adäquate Situation und eine geringe, nicht störende Einschränkung der Beweglichkeit von 20 Grad bei der Aussen- und Innenrotation beschreibt, als schlüssig und damit beweiskräftig. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Integritätsentschädigung verneint hat.
12. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass gestützt auf die obigen Erwägungen ein Anspruch auf Heilbehandlung und Taggeld bis 30. April 2018 besteht. Der Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung werden hingegen abgewiesen. Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
13. Abschliessend ist über die Kosten zu befinden.
13.1 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die ganz oder teilweise obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Bei teilweisem Obsiegen ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall verlangt die Beschwerdeführerin einerseits Heilkosten- und Taggeldleistungen bis zum 1. Mai 2018. Anderseits beantragt sie die Zusprache einer angemessenen Invalidenrente sowie einer angemessenen Integritätsentschädigung. Während die Beschwerde insofern teilweise gutgeheissen wird, als der Beschwerdeführerin Heilkosten- und Taggeldleistungen bis zum 30. April 2018 zugesprochen werden, wird die Beschwerde bezüglich einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung abgewiesen. Angesichts der im vorliegenden Verfahren eingereichten Rechtsschriften ist festzuhalten, dass der Prozessaufwand des Versichertenanwaltes höher ausfiel, weil er eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung verlangt hat und dies entsprechend begründen musste. Demnach rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung um 1/4 auf 3/4 zu kürzen.
Mit Kostennoten vom 6. Dezember 2019, 17. August 2020 und 12. April 2021 werden ein Aufwand von 28.58 Stunden à CHF 230.00 und Auslagen in Höhe von CHF 413.20 zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer geltend gemacht. Vom Stundenaufwand von 28.58 Stunden werden vorliegend 4.41 Stunden abgezogen. Diese Kürzung rechtfertigt sich unter anderem damit, dass mehrere Positionen in den Kostennoten Kanzleiaufwand darstellen (Orientierungskopien an die Klientin bzw. Rechtsschutzversicherung und Fristerstreckungsgesuche), welcher bereits im Stundenansatz enthalten ist. Ebenfalls nicht zu entschädigen ist grundsätzlich der Aufwand für das Aktenstudium von Gerichtsverfügungen. Solche sind in der Regel nicht umfangreich und komplex. Eine Ausnahme stellt die Verfügung vom 7. Dezember 2020 dar, mit welcher den Parteien die vorgesehene Begutachtung und die beabsichtigen Gutachterfragen mitgeteilt wurden. Eine Kürzung ist sodann auch in Bezug auf die geltend gemachten Auslagen angezeigt. In den Kostennoten fehlen konkrete Hinweise für die Berechnung der Auslagen in Höhe von CHF 413.20. Insbesondere ist unklar, wie sich die Portokosten zusammensetzen und welcher Tarif für Fotokopien abgerechnet wird. Ermessensweise werden daher die Auslagen mit 4 % des Stundenhonorars veranschlagt. Insgesamt ist die Honorarforderung somit auf CHF 4'670.00 festzusetzen (24.17 Stunden à CHF 230.00 zuzüglich Auslagen in Höhe von CHF 222.35 und MwSt. davon 3/4).
13.2 Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
13.3 Die Kosten des Gerichtsgutachtens sind dem Versicherungsträger aufzuerlegen, wenn das Gutachten notwendig wurde, weil dieser den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt hatte (BGE 140 V 70 E. 6 mit Verweis auf 139 V 496 E. 4.4). Wie in E. II. 8.2. dargelegt, erweisen sich die Abklärungen der beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Frage der Unfallkausalität als unvollständig. Indem die Beschwerdegegnerin ihren Einspracheentscheid dennoch darauf abstützte, hat sie den Sachverhalt unzureichend abgeklärt. Das Gericht musste die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten des Gutachtens von Dr. med. G.___ von CHF 6'500.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird insofern teilweise gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der AXA Winterthur vom 30. April 2019 betreffend die Einstellung der Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. Dezember 2017 aufgehoben wird. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Heilkosten- und Taggeldleistungen bis zum 30. April 2018.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Die AXA Winterthur hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 4'670.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Die AXA Winterthur hat die Kosten des Gerichtsgutachtens von CHF 6'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Baltermia-Wenger