Urteil vom 30. März 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

1.    A.___

2.    B.___ beide vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wehrlin

Beschwerdeführer

 

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Hilflosenentschädigung IV / Assistenzbeitrag – C.___ sel. (Verfügungen vom 6. und 18. Juni 2019)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.

1.1     Der 1962 geborene C.___ (nachfolgend: der Versicherte) meldete sich am 29. Juli 2014 unter Hinweis auf somatische und psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen («Bandscheibenvorfall / Ischias, Depression resp. Angst») bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug (berufliche Integration / Rente) an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Seit Juni 2014 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin nahm in der Folge verschiedene erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Mit Vorbescheid vom 21. April 2017 (IV-Nr. 35) stellte die Beschwerdegegnerin dem Versicherten rückwirkend ab 1. März 2016 die Zusprache einer bis 31. Dezember 2016 befristeten halben Invalidenrente in Aussicht.

 

1.2     Am 16./17. Dezember 2017 erlitt der Versicherte eine Aortendissektion und als deren Folge eine Paraplegie und weitere Verletzungen (vgl. IV-Nrn. 41, 51 f.), woraufhin die Beschwerdegegnerin die Rentenberechnung stoppte (vgl. IV-Nr. 53) und weitere medizinische Abklärungen – insbesondere eine polydiziplinäre Begutachtung bei der Begutachtungsstelle D.___ – veranlasste (vgl. IV-Nrn. 77, 95).

 

1.3     Nach Erstattung des D.___-Gutachtens am 27. Mai 2019 (IV-Nrn. 145.1 – 145.9) und Einholung eines Situationsberichts Haushalt (IV-Nr. 154) stellte die Beschwerdegegnerin dem Versicherten mit neuem Vorbescheid vom 11. Juli 2019 (IV-Nr. 155) sodann die Zusprache einer halben Rente ab März 2016 und einer ganzen Rente ab März 2018 in Aussicht (siehe auch Rentenverfügung vom 22. Oktober 2020 in IV-Nr. 210).

 

2.       Am 9. November 2018 beantragte der Versicherte zudem die Ausrichtung von Hilflosenentschädigung (IV-Nr. 108) sowie eines Assistenzbeitrages (IV-Nr. 112). Die Beschwerdegegnerin holte zunächst eine Selbstdeklaration des Versicherten ein (vgl. IV-Nr. 121) und gab alsdann entsprechende Abklärungen bei ihrem Abklärungsdienst in Auftrag (vgl. IV-Nrn. 126 f.). Nach Durchführung der Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Nrn. 129 f., 138 f., 143 f.) sprach die Beschwerdegegnerin dem Versicherten mit Verfügung vom 6. Juni 2019 (IV-Nr. 148) ab 1. Januar 2019 einen Assistenzbeitrag zu; mit Verfügung vom 18. Juni 2019 (IV-Nr. 151) bejahte sie den Anspruch auf Hilflosenentschädigung ab 1. Dezember 2018 für eine Hilflosigkeit leichten Grades.

 

3.      

3.1     Am 11. Juli 2019 lässt der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wehrlin, beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) gegen die Verfügung vom 6. Juni 2019 (IV-Nr. 148; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 14 ff.):

 

1.   Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Juni 2019 betreffend Assistenzbeitrag sei insofern aufzuheben, als dem [Versicherten] darin kein den Betrag von monatlich durchschnittlich CHF 423.30 bzw. jährlich maximal CHF 5'079.60 übersteigender Assistenzbeitrag zugesprochen wird.

2.   Der Hilfsbedarf des [Versicherten] sei insofern abzuändern, als er im Bereich Administration auf Stufe 3 (statt Stufe 2) und im Bereich Ernährung mindestens auf Stufe 2 (statt Stufe 1) einzustufen sei.

3.   Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem [Versicherten] ab 1. Januar 2019 einen Assistenzbeitrag gestützt auf den gemäss Ziff. 2 hiervor korrigierten Hilfsbedarf gemäss Abklärungsbericht auszurichten, wobei die Begrenzung auf 60 Stunden aufzuheben und auf den effektiven Hilfsbedarf abzustellen sei.

– unter Kosten- und Entschädigungsfolgen –

 

3.2     Auch gegen die Verfügung vom 18. Juni 2019 (IV-Nr. 151; A.S. 21 ff.) lässt der Versicherte am 11. Juli 2019 Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren (A.S. 29 ff.): 

 

1.   Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2019 betreffend Hilflosenentschädigung sei insofern aufzuheben, als dem [Versicherten] darin keine über eine leichte [Hilflosigkeit] hinausgehende Hilflosenentschädigung zugesprochen wird.

2.   Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem [Versicherten] ab 1. Dezember 2018 eine Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit auszurichten.

– unter Kosten- und Entschädigungsfolgen –

 

3.3     In prozessualer Hinsicht lässt der Versicherte die Vereinigung der beiden Verfahren betreffend Assistenzbeitrag und Hilflosenentschädigung beantragen (vgl. separate Zuschrift vom 11. Juli 2019, A.S. 28).

 

3.4     Mit Eingabe vom 13. August 2019 (A.S. 37 ff.) ersucht der Versicherte zudem um unentgeltliche Rechtspflege, beschränkt auf die Verfahrenskosten.

 

4.       Mit Verfügung vom 3. September 2019 (A.S. 40 f.) wird dem Versicherten ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege, beschränkt auf die Verfahrenskosten, bewilligt. Gleichzeitig werden – nach vorgängiger Einholung einer Stellungnahme der Beschwerdegegnerin (vgl. Einverständniserklärung vom 29. August 2019 im Verfahren VSBES.2019.192) – die Verfahren betreffend Hilflosenentschädigung (VSBES.2019.191) und Assistenzbeitrag (VSBES.2019.192) vereinigt und fortan unter der Verfahrensnummer VSBES.2019.191 weitergeführt.

 

5.       Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2019 (A.S. 43 f.) auf Abweisung der Beschwerde.

 

6.       Der Versicherte lässt mit Replik vom 25. November 2019 (A.S. 52) an seinen Anträgen festhalten. Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine Duplik (vgl. A.S. 54). Der Vertreter des Versicherten reicht am 15. Januar 2020 seine Kostennote ein (A.S. 56 f.).

 

7.      

7.1     Am 16. März 2020 teilt Rechtsanwalt Wehrlin dem Gericht mit, der Versicherte sei am 9. Januar 2020 verstorben (A.S. 59 f.). Das Verfahren wird in der Folge sistiert (vgl. A.S. 61).

 

7.2     Gestützt auf inzwischen eingegangene Unterlagen (A.S. 63 ff.) wird mit prozessleitender Verfügung vom 29. Oktober 2020 (A.S. 66 f.) festgestellt, dass die Erben A.___ und B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die Erbschaft des Versicherten angetreten haben und an dessen Stelle in den Prozess eintreten. Gleichzeitig wird festgehalten, dass die mit Verfügung vom 3. September 2019 gewährte (auf die Verfahrenskosten beschränkte) unentgeltliche Rechtspflege mit dem Tod des Versicherten erloschen ist und über allfällige Verfahrenskosten (ohne Einholung eines Kostenvorschusses) im Rahmen des Endentscheides entschieden wird.

 

7.3     Mit Verfügung vom 13. November 2020 (A.S. 69) wird festgestellt, dass die Erben das Verfahren weiterführen wollen. Rechtsanwalt Wehrlin reicht am 16. November 2020 eine von beiden Erben unterzeichnete Vollmacht ein (A.S. 71 f.).

 

8.       Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.      

 

1.       Die Beschwerden wurden rechtzeitig erhoben und erfüllen die formellen Voraussetzungen. Das angerufene Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerden ist somit einzutreten.

 

2.

2.1     Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Es wird unterschieden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG).

 

2.2

2.2.1  Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist; dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).

 

2.2.2  Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen (lit. a) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist (lit. c).

 

2.2.3  Leichte Hilflosigkeit liegt laut Art. 37 Abs. 3 IVV vor, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e).

 

2.3     Für die Bemessung der Hilflosenentschädigung resp. die Bestimmung des Grades der Hilflosigkeit (leicht, mittelschwer, schwer) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: (1) An- und Auskleiden, (2) Aufstehen, Absitzen und Abliegen, (3) Essen, (4) Körperpflege, (5) Verrichtung der Notdurft sowie (6) Fortbewegung und Kontaktaufnahme (Art. 37 IVV; BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463; Urteile des Bundesgerichts 9C_457/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.1, 9C_839/2009 vom 4. Juni 2010, E. 3.1, je mit Hinweisen).

 

2.4     Weist eine der vorstehend erwähnten alltäglichen Lebensverrichtungen mehrere Teilfunktionen auf, genügt es für die Annahme einer Hilflosigkeit, wenn die versicherte Person bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf Fremdhilfe angewiesen ist (BGE 117 V 146 E. 2 S. 148; Urteil des Bundesgerichts 8C_691/2014 vom 16. Oktober 2015 E. 3.3). Regelmässig ist die Hilfe, wenn die versicherte Person diese täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 3 mit Hinweisen). Erheblich ist die Hilfe, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen Zustands ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde, oder wenn sie mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung selbst mithilfe von Drittpersonen nicht erfüllen kann, weil sie für sie keinen Sinn hat (Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz. 8026; vgl. auch BGE 117 V 146 E. 3b S. 151).

 

2.5     Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Zu berücksichtigen ist nur die lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit einer der Situationen nach Art. 38 Abs. 1 IVV erforderlich ist (Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV). Die Begleitung ist regelmässig im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2 S. 461 f. und 133 V 472 E. 5.2 S. 474). Das Ziel der lebenspraktischen Begleitung besteht darin, den Eintritt der versicherten Person in ein Heim nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu verhindern (vgl. BGE 133 V 450 E. 4.2 S. 457).

 

3.      

3.1     Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung nach Art. 42 Abs. 1 – 4 IVG ausgerichtet wird, die zu Hause leben und die volljährig sind (Art. 42quater Abs. 1 IVG). Ein Assistenzbeitrag wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die erstens von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird und zweitens weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist (Art. 42quinquies IVG). Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird unter anderem die Zeit, die der Hilflosenentschädigung und dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Art. 25a KVG entspricht (vgl. Art. 42sexies Abs. 1 IVG).

 

3.2     In den folgenden Bereichen kann Hilfsbedarf anerkannt werden (Art. 42sexies Abs. 4 IVG i.V.m. Art. 39c IVV): alltägliche Lebensverrichtungen (lit. a); Haushaltsführung (lit. b); gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung (lit. c); Erziehung und Kinderbetreuung (lit. d); Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit (lit. e); berufliche Aus- und Weiterbildung (lit. f); Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt (lit. g); Überwachung während des Tages (lit. h); Nachtdienst (lit. i). Die IV-Stelle bestimmt den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden, wobei die monatlichen Höchstansätze nach Art. 39e Abs. 2 IVV gelten. So können für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit. a–c IVV pro alltäglicher Lebensverrichtung bei leichter Hilflosigkeit höchstens 20 Stunden und bei mittlerer Hilflosigkeit höchstens 30 Stunden berücksichtigt werden.

 

4.       Sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).

 

5.      

5.1     In der angefochtenen Verfügung vom 18. Juni 2019 (IV-Nr. 151; A.S. 21 ff.) wird ausgeführt, der Versicherte sei gemäss den vorgenommenen Abklärungen seit dem 17. Dezember 2017 (Beginn des Wartejahres) in drei alltäglichen Lebensverrichtungen (Körperpflege, Verrichten der Notdurft, Fortbewegung / Pflege gesellschaftlicher Kontakte) regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen. Zudem bedürfe er seit diesem Zeitpunkt einer dauernden medizinisch-pflegerischen Hilfe. Lebenspraktische Begleitung von mindestens zwei Stunden pro Woche sei hingegen nicht ausgewiesen, weshalb diesbezüglich kein Bedarf vorliege. Nach Ablauf des Wartejahres, d.h. ab 1. Dezember 2018, stehe dem Versicherten somit eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu. Entgegen den im Einwandverfahren erhobenen Vorbringen könne für den Bereich Aufstehen / Absitzen / Abliegen keine Hilflosigkeit anerkannt werden, da der Versicherte gemäss den Abklärungen vor Ort sämtliche Transfers selbständig durchführen könne (Hinweis auf Rz. 8015 des KSIH in der ab 1. Januar 2018 gültigen Version). So habe der Versicherte bei der Selbstdeklaration im Rahmen des Assistenzbeitrages denn auch selbst einen Hilfsbedarf beim Aufstehen / Absitzen / Abliegen und Fortbewegen in der Wohnung verneint (Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2019, A.S. 43).

 

Gemäss Verfügung vom 6. Juni 2019 (IV-Nr. 148; A.S. 1 ff.) und dem dazugehörigen Berechnungsblatt (IV-Nr. 128; FAKT2) habe der Versicherte ab 1. Januar 2019 ausserdem Anspruch auf einen Assistenzbeitrag an tatsächlich erbrachte Assistenzstunden von monatlich durchschnittlich CHF 423.30 bzw. jährlich maximal CHF 5'079.60. Der Assistenzbeitrag gehe von 60 Stunden pro Monat (Höchstgrenze) aus, von welchen die Zeit für die Leistungen der Hilflosenentschädigung und der Krankenpflegeversicherung (Grundpflege, die von Krankenversicherung übernommen wird) abgezogen worden seien. Dem Einwand des Versicherten, wonach der Bedarf bei den Punkten «Administration» und «Ernährung» nicht korrekt erhoben worden sei, könne mit Blick auf die diesbezüglichen Ausführungen der Abklärungsfachperson im Bericht vom 30. April 2019 nicht gefolgt werden.

 

5.2     Der Versicherte liess demgegenüber beschwerdeweise geltend machen, es bestehe auch eine Hilflosigkeit im Bereich Aufstehen / Absitzen / Abliegen. Gemäss Abklärungsbericht zur Hilflosigkeit könne er selbständig aufstehen, absitzen und abliegen. Wie das Bundesgericht in BGE 117 V 146 festgehalten habe, verliere das Aufstehen für einen Paraplegiker allerdings wesentlich seinen Sinn, weil er damit nichts erreichen könne. Einmal aufgestanden sei er nicht in der Lage, sich Dritten oder Gegenständen zuzuwenden und könne auch nicht aufrecht stehen. Die Teilfunktion Aufstehen sei für einen Paraplegiker somit nutzlos. Das Bundesgericht bejahe daher bei einem Paraplegiker die Hilflosigkeit im Bereich Aufstehen / Absitzen / Abliegen. Dies habe zur Folge, dass der Versicherte bei vier (statt drei) alltäglichen Lebensverrichtungen als hilflos anzusehen sei, weshalb er nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit habe (A.S. 32). Die von der Beschwerdegegnerin angeführte Rz. 8015 KSIH sei für das Gericht nicht verbindlich und stehe in Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Sie stelle keine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben und namentlich der Rechtsprechung des Bundesgerichts dar. Es bestehe daher ein triftiger Grund, von dieser Verwaltungsweisung abzuweichen (Replik, A.S. 52).

 

Hinsichtlich Assistenzbedarf sei der Versicherte in zwei Punkten nicht korrekt eingestuft worden (A.S. 17 f.): Im (Teil-)Bereich Administration sei der Versicherte gemäss seiner Beiständin zwar in der Lage, eine Assistenzperson bei Bedarf zu kontaktieren. Die Einsatzplanung, inklusive Überblick über die noch zur Verfügung stehenden Stunden, überfordere ihn jedoch, weshalb dies von ihr erledigt werden müsse. Auch könne der Versicherte die Post nicht öffnen. Dies habe die Beiständin bis anhin (monatlich) erledigt; vorgesehen sei jedoch, dass es durch die Assistenzperson (wöchentlich) erfolgte. Dem Versicherten sei im Bereich Administration somit nur eine kleine Teilhandlung bzw. eine bescheidene Eigenleistung möglich. Die Einstufung in Stufe 2 sei daher eine klare Fehleinschätzung, welche vom Gericht korrigiert werden müsse. Der Versicherte sei in diesem Bereich in Stufe 3 einzustufen.

Was den (Teil-)Bereich Ernährung anbelange, treffe es gemäss Beiständin zunächst zu, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall gern gekocht habe. Er habe aber auch erwähnt, dass er beim Einzug in die Wohnung nur ein einziges Mal gekocht habe, da dies mit seinen Einschränkungen kaum möglich sei. Vorgesehen sei, dass er mit Hilfe einer Assistenzperson vermehrt zu Hause kochen könne. Die bisherige Lösung, dass er mehrheitlich auswärts esse, könne aus finanziellen Gründen nicht aufrechterhalten werden. Damit sei klar, dass der Versicherte mit Hilfe der Assistenzperson regelmässig kochen werde und dabei auf umfangreiche Hilfe angewiesen sei. Dies ergebe sich auch aus dem Abklärungsbericht, wonach der Versicherte Handreichungen beim Kochen benötige. Die Einstufung in Stufe 1 (= nur geringe Hilfe nötig) stelle daher eine klare Fehleinstufung dar. Stattdessen sei mindestens von Stufe 2 auszugehen, bei der der versicherten Person noch eine wesentliche Eigenleistung möglich sei, aber bei mehreren (= einige, ein paar, verschiedene) Teilhandlungen Hilfe geleistet werden müsse (siehe zum Ganzen auch die E-Mail von Beiständin E.___ vom 7. März 2019 [Beschwerdebeilage 3]).

 

Weiter sei eine Anpassung des Assistenzbeitrags auch aus folgenden Überlegungen erforderlich (A.S. 19 f.): Wie dargelegt habe der Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit, da er auch im Bereich Aufstehen / Absitzen / Abliegen und somit in vier alltäglichen Lebensverrichtungen als hilflos anzusehen sei. In Bezug auf den Assistenzbeitrag habe dies zur Folge, dass die Höchstgrenze 120 Stunden betrage. Die Beschwerdegegnerin habe den effektiven Assistenzbedarf somit zu Unrecht auf 60 Stunden begrenzt. Der Versicherte habe Anspruch darauf, dass ein Assistenzbeitrag gestützt auf seinen effektiven und ungekürzten Assistenzbedarf berechnet werde, solange dieser 120 Stunden pro Monat nicht übersteige.

 

6.       Streitig und zu prüfen sind die Ansprüche des Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung und einen Assistenzbeitrag respektive deren Höhe. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende Unterlagen relevant:

 

6.1     Gemäss Austrittsbericht des Spitals F.___ vom 26. Januar 2018 (IV-Nr. 52) sei der Versicherte am 17. Dezember 2017 infolge einer akuten Aortendissektion notfallmässig hospitalisiert worden. Am 25. Januar 2018 sei er zur stationären Rehabilitation in die Spezialklinik G.___ verlegt worden.

 

6.2    

6.2.1  Dr. med. H.___, Oberarzt Paraplegiologie im G.___, führte in seinem Bericht vom 10. April 2018 (IV-Nr. 51 S. 2 ff.) aus, der Versicherte habe am 17. Dezember 2017 eine Aortendissektion Typ A erlitten und sei im Spital F.___ notfallmässig operiert worden. Im Rahmen der Aortendissektion sei es zu mehreren schweren Komplikationen gekommen: Im CT-Schädel habe sich ein Infarktareal postzentral rechts gezeigt, der Versicherte habe ein akutes anurisches Nierenversagen erlitten und sei über mehrere Tage hämodialysepflichtig gewesen; zudem habe er mehrere Blutungen im Bereich des Operationsgebietes erlitten und mehrfach reoperiert werden müssen. Postoperativ sei ein Delir aufgetreten, ausserdem ein tachykardes Vorhofflimmern, welches elektrokonvertiert worden sei, und es habe sich eine sensomotorisch komplette Paraplegie sub Th2 gezeigt. In der aktuellen neurologischen Untersuchung vom 19. März 2018 habe sich der Befund einer sensomotorisch kompletten Paraplegie sub Th2 (AIS A) mit sensibler Teilinnervation bis L1 und motorischer Teilinnervation bis S1 bestätigt. Weiter bestehe u.a. eine autonome Dysregulation mit Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörung. Die stationäre Rehabilitation dauere bis voraussichtlich Ende Juli 2018; Hauptziel sei die Wiedererlangung der grösstmöglichen Selbständigkeit, wozu auch die Ausstattung mit den notwendigen Hilfsmitteln sowie das entsprechende Training der Transfers und des Rollstuhlhandlings gehöre.

 

6.2.2  Gemäss Austrittsbericht von Dr. med. H.___ vom 13. September 2018 (IV-Nr. 145.8) könne der Versicherte am 14. September 2018 aus dem G.___ nach Hause (in die baulich angepasste Wohnung) entlassen werden. Im Verlaufe des stationären Aufenthaltes seien mehrere neurologische Kontrollen erfolgt. Betreffend Lähmungsniveau und Komplettheitsgrad habe sich bis zum Austritt keine Veränderung gezeigt. Durch die reduzierte Belastbarkeit im Rahmen der koronaren Herzerkrankung sowie bei restriktiver Ventilationsstörung infolge hoher Lähmung sei der Versicherte schnell erschöpft und benötige mehr Pausen und Erholungsphasen. Dies habe zur Folge, dass er insgesamt langsamer Fortschritte mache und mehr Zeit benötige. Der erhöhte Tonus in den unteren Extremitäten erschwere die ADL (= Activities of Daily Living / Aktivitäten des täglichen Lebens) und Bewegungsübergänge. Ein auftretender Klonus beim Rollstuhlhandling verhindere zum Beispiel das Balancieren über längere Zeit. Die medikamentösen und konservativen Therapiemöglichkeiten seien jedoch bezüglich dem Klonus sehr limitiert. Weiter liege im Rahmen der Paraplegie ein neuropathischer Schmerz unterhalb des Lähmungsniveaus vor, teilweise mit zusätzlichen nozizeptiven Schmerzen im Schulterbereich und in den Armen. Zudem bestehe auch eine spinale Spastik. Der Versicherte habe im Rahmen seines Aufenthaltes im G.___ regelmässige Termine für psychologische Gespräche wahrgenommen. In der neuropsychologischen Untersuchung hätten sich eine verminderte kognitive Leistungsfähigkeit mit verlangsamter Informationsverarbeitungs­geschwindigkeit und leichten bis mittelgradigen exekutiven Dysfunktionen in den Bereichen Handlungsplanung, Flexibilität und Umstellfähigkeit bei anamnestisch zeitlich reduzierter mentaler Belastbarkeit gezeigt. Die kognitiven Leistungen seien bis auf ein teilweise verlangsamtes Tempo durchschnittlich. Die Lern- und Gedächtnisfunktionen seien im Durchschnittsbereich. Visuelle Wahrnehmung, Konstruktion, basale sprachliche und rechnerische Leistungen seien unauffällig. Dennoch sehe man beim Versicherten Schwierigkeiten in der Alltagsbewältigung im Sinne von fehlendem Antrieb, wenig Möglichkeiten zur Gestaltung einer sinnvollen Tagesstruktur sowie auch in der Bewältigung der anfallenden administrativen und finanziellen Belange. Zur beruflichen Integration und zum Sozialen wird im Bericht des G.___ festgehalten, dass der Versicherte seine Situation differenziert und realistisch einschätze, kooperativ sei und offen gegenüber Einschätzungen von Fachpersonen. Es falle allerdings eine verminderte körperliche und mentale Belastbarkeit, ein limitiertes Erinnerungsvermögen, vermeidendes Verhalten und geringer eigener Antrieb auf, da er viel Anleitung und Support benötige für Tätigkeiten, die der Versicherte aufgrund seines Ausbildungsstandes eigentlich problemlos in der Lage wäre auszuführen. Aufgrund der neuropsychologisch objektivierten verminderten Leistungsfähigkeit erscheine aus fachlicher Sicht eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht als realistisch. Für die Unterstützung in administrativen, finanziellen, versicherungsrechtlichen und organisatorischen Belangen sei eine Vertretungsbeistandschaft auf freiwilliger Basis errichtet worden. Zur Unterstützung beim Aufbau einer Tagesstruktur sei die Betreuung durch die psychiatrische Spitex empfohlen worden.

 

6.3     Im Zusammenhang mit dem Gesuch um Ausrichtung eines Assistenzbeitrages führte der Versicherte in der Selbstdeklaration vom 7. November 2018 (IV-Nr. 121 S. 2 ff.) aus, er sitze im Rollstuhl und sei vom Bauchnabel abwärts komplett gelähmt; er brauche Hilfe im Haushalt. Zum Hilfebedarf in den alltäglichen Lebensverrichtungen (im Umfang der Stufen 0 bis 4) kreuzte er sodann an, dass er Hilfe beim An- und Auskleiden (Stufe 2), bei der Körperpflege (Stufe 3) sowie beim Verrichten der Notdurft (Stufe 4) benötige. Für das Aufstehen / Absitzen / Abliegen und die Fortbewegung in der Wohnung (aus dem Bett, Transfers, lagern etc.) sowie beim Essen und Trinken brauche er keine Hilfe (jeweils Stufe 0). Der Hilfebedarf im Haushalt gestalte sich wie folgt: In den Bereichen Administration (Planung / Organisation des Haushalts / der Assistenz, Korrespondenz, Einzahlungen usw.) und Wohnungspflege benötige er viel Hilfe, könne aber eine kleine Eigenleistung erbringen (jeweils Stufe 3). In den Bereichen Ernährung (Mahlzeiten zubereiten, abwaschen, Küche in Ordnung halten) sowie Einkauf und weitere Besorgungen könne er fast alles selbst erledigen, benötige aber punktuell Hilfe (jeweils Stufe 1). Keine Hilfe brauche er im Bereich Wäsche / Kleiderpflege (Stufe 0). Bezüglich gesellschaftliche Aktivitäten und Freizeitgestaltung deklarierte der Versicherte Hilfebedarf in den Bereichen Hobby / Sport, Tiere / Pflanzen (Stufe 1), Mobilität (Stufe 2) und Ferien / Reisen (Stufe 3). Kein Hilfebedarf (Stufe 0) bestehe im Bereich gesellschaftliche Kontakte (Kommunikation, Kontakte herstellen / pflegen). Ein Hilfebedarf für anderweitige Bereiche (Arbeit, Aus- und Weiterbildung, gemeinnütziges Engagement, Kinderbetreuung) wurde nicht angegeben. Die Notwendigkeit einer dauernden Überwachung tagsüber und / oder einer Nachtassistenz verneinte der Versicherte ebenfalls.

 

6.4     In der Anmeldung des Versicherten zum Bezug einer Hilflosenentschädigung vom 9. November 2018 (IV-Nr. 108) wird betreffend Gesundheitsbeeinträchtigung auf die Rehaklinik G.___ verwiesen. In Bezug auf die jeweiligen Lebensverrichtungen wird ausgeführt, dass seit Dezember 2017 Aufstehen nicht mehr möglich sei und Transfers teilweise unter Supervision erfolgten. Auch für die Verrichtung der Notdurft sei der Versicherte seit diesem Zeitpunkt auf Dritthilfe angewiesen («Darmmanagement durch Drittperson; Reinigung durch Drittperson; Urinalkondom kleben teilweise mit Hilfe von Drittperson»). Was die Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte (in der Wohnung / im Freien) anbelange, sei Selbständigkeit nur bei rollstuhlgängiger Umgebung gegeben. In den übrigen alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden / Auskleiden; Essen; Körperpflege) brauche der Versicherte keine Hilfe von Dritten. Medizinisch-pflegerische Hilfe werde benötigt für das An- und Ausziehen der Kompressionsstrümpfe. Der Versicherte bedürfe aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung zudem lebenspraktischer Begleitung und verschiedener Hilfeleistungen, um selbständig wohnen zu können: Er brauche Unterstützung im Haushalt, beim Waschen und Einkaufen durch eine Haushaltshilfe; für Administratives, Finanzen und Versicherungsfragen sei er auf Hilfe durch einen Beistand angewiesen sowie bei der Tagesstrukturierung auf Unterstützung der psychiatrischen Spitex. Für Erledigungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung benötige er Begleitung: So würden Behördengänge vom Beistand übernommen. Kontakte ausserhalb der Wohnung in vertrautem Umfeld (z.B. Besuche beim Vater) seien möglich.

 

6.5     Am 5. Februar 2019 fand im Beisein des Versicherten und seiner Beiständin, E.___, eine Abklärung vor Ort statt. Im Abklärungsbericht vom 6. Februar 2019 (IV-Nr. 127 S. 2 ff.) hielt Abklärungsfachmann I.___ fest, der Versicherte habe am 17. Dezember 2017 eine Aortendissektion Typ A mit sensomotorischer Paraplegie sub rechts Th2 links Th3 erlitten. Bis am 25. Januar 2018 habe er sich im Spital F.___ befunden mit anschliessendem Rehabilitationsaufenthalt bis 14. September 2018 in der Rehaklinik G.___. Unterstützung durch eine psychiatrische Spitex werde zurzeit nicht gewährt. Für kurze Zeit (fünf Einsätze im Oktober 2018) sei eine entsprechende Anbieterin (J.___ GmbH) im Einsatz gewesen. Gemäss Aussagen des Versicherten sowie seiner Beiständin wäre eine psychiatrische Spitex im 14-täglichen Rhythmus jedoch hilfreich. Der Versicherte schildere, dass ihm für alltägliche Angelegenheiten und eine Tagestruktur manchmal der Antrieb fehle, dabei auch Angst und ein damit verbundenes Ausweichverhalten mitspiele und er sich nicht immer allem stellen möge. Es habe auch mit der jeweiligen Tagesverfassung zu tun, der Intensität der Schmerzen und wie gut er die Nacht zuvor habe schlafen können. Die Hälfte der Nächte schlafe er sehr schlecht oder spät (manchmal erst um vier Uhr morgens) ein. Seit dem Austritt aus der Rehaklinik G.___ per 14. September 2018 erhalte der Versicherte jeweils morgens und abends Unterstützung durch die Spitex; dabei gehe es vorwiegend um die Verrichtung der Notdurft, aber auch medizinisch-pflegerische Hilfe (u.a. Stützstrümpfe). Der Versicherte lebe seit September 2018 in einer Wohnung in [...].

 

Zur Hilflosigkeit in den einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen lässt sich dem Abklärungsbericht entnehmen, dass sich der Versicherte – jeweils sitzend im Bett – selbständig an- und auskleiden und auch die Kleider selber bereitlegen könne. Auch beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen benötige er keine Dritthilfe; es seien ein Elektrobett und ein Rutschbrett vorhanden. Essen (Nahrung zerkleinern und zum Mund führen) erfolge ebenfalls selbständig. Hinsichtlich Körperpflege sei beim Baden / Duschen seit Dezember 2017 regelmässige und erhebliche Hilfe erforderlich. So dusche der Versicherte (jeden zweiten Tag) aus Sicherheitsgründen nur unter Anwesenheit der Spitex und erhalte dabei je nach Bedarf auch Handreichungen. Das Badezimmer sei behinderungsgerecht angepasst worden. Auch beim Verrichten der Notdurft benötige er Dritthilfe in Form eines Darmmanagements durch die Spitex (jeden zweiten Tag). Es bestehe teilweise eine Stuhlinkontinenz. Der Versicherte benütze ein Urinalkondom, welches er selber entleeren könne. Was die Fortbewegung anbelange, könne er sich mit Hilfe des Rollstuhls in der Wohnung selbständig fortbewegen. Im Freien und für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei er jedoch auf Hilfe angewiesen: Zwar sei eine selbständige Fortbewegung mit dem Handrollstuhl und Swiss Trac, auch mit dem öffentlichen Verkehr, möglich, jedoch bedürfe der Versicherte dazu weiterhin der regelmässigen Hilfe bei architektonischen Barrieren.

 

Die Notwendigkeit einer dauernden und regelmässigen lebenspraktischen Begleitung infolge der gesundheitlichen Beeinträchtigung verneint der Abklärungsfachmann. Der Versicherte habe im Oktober 2018 für fünf Einsätze die Unterstützung der J.___ GmbH (Psychiatriespitex) in Anspruch genommen, welche zwischenzeitlich aber nicht mehr erfolge. Er erhalte aktuell keine Hilfe bei der Tagesstrukturierung sowie Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen, jedoch werde dies als wünschenswert erachtet. Bezüglich der Haushaltsführung könne der Versicherte beispielsweise nach dem Kochen selber abwaschen (Geschirrspülmaschine vorhanden) und aufräumen. Auch sonstige Aufräumarbeiten auf Sitzhöhe seien möglich. Hingegen benötige er Hilfe bei der Wohnungsreinigung, welche alle vierzehn Tage jeweils für eine Stunde durch eine Haushaltshilfe erfolge. Die Wäsche erledige der Versicherte selbstständig; eine Waschmaschine sei in der Wohnung vorhanden. Zusätzlich erhalte er bei Bedarf von seinem zwischenzeitlich 80-jährigen Vater Hilfeleistungen (z.B. Abfallsack rausstellen usw.). Der Versicherte sei in der Lage, die notwendige Dritthilfe selber zu mobilisieren, entsprechende Anweisungen zu erteilen und somit mit Hilfe Dritter die ihm nicht möglichen Haushaltsarbeiten zu erledigen. Administrative Tätigkeiten, finanzielle Angelegenheiten sowie das Ausfüllen von Formularen und Kontakte zu Behörden würden mit Hilfe von Frau E.___, Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung, erledigt und regelmässig mit ihr besprochen. Der Versicherte habe monatlich einen Betrag von CHF 500.00, welchen er selber verwalte. Zusammenfassend liege keine lebenspraktische Begleitung seit drei Monaten von mindestens zwei Stunden pro Woche vor. Eine lebenspraktische Begleitung sei auch nicht notwendig, damit der Versicherte in der Lage sei, das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte zu verlassen. Er besorge seine Einkäufe selbständig im nahe gelegenen Einkaufszentrum ([...]) und nehme dabei einen Rucksack zur Hilfe. Die Hilfeleistungen bei funktionalen Einschränkungen seien im Bereich der Fortbewegung anzurechnen. Schliesslich sei eine lebenspraktische Begleitung auch nicht notwendig, um der Gefahr einer sozialen Isolation und damit einhergehender Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorzubeugen.

 

Im Rahmen der Grundpflege benötige der Versicherte tagsüber Hilfe durch die Spitex für die Medikamentenabgabe/-kontrolle, das An- und Ausziehen der Stützstrümpfe sowie teilweise beim Kleben des Urinalkondoms. Bedarf für eine persönliche Überwachung liege nicht vor. Als Hilfsmittel seien ein Rollstuhl plus Swiss Trac, ein Elektrobett, ein Dusch- und Toilettenstuhl sowie ein Rutschbrett vorhanden. Die Hilflosigkeit könne durch weitere Hilfsmittel nicht vermindert werden.

 

Zusammenfassend hätten die Abklärungen vor Ort ergeben, dass der Versicherte seit 17. Dezember 2017 in drei alltäglichen Lebensverrichtungen (Körperpflege, Verrichten der Notdurft, Fortbewegung / Pflege gesellschaftlicher Kontakte) auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen sei und der medizinischen-pflegerischen Hilfe bedürfe. Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung liege nicht vor, da einerseits keine lebenspraktische Begleitung von mindestens zwei Stunden ausgewiesen sei und andererseits das Weglassen der regelmässigen Haushaltshilfe nicht dazu führen würde, dass der Versicherte nicht mehr in der Lage wäre, selbständig zu wohnen und in ein Heim eingewiesen werden müsste. Auch benötige er keine ständige Begleitung für Erledigungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung und sei nicht auf die Anwesenheit einer Drittperson angewiesen, um eine Isolation zu verhindern. Somit liege seit 17. Dezember 2017 eine Hilflosigkeit leichten Grades vor. Nach Ablauf des gesetzlichen Wartejahres bestehe ab 1. Dezember 2018 ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades.

 

6.6     Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 6. Februar 2019 (vgl. E. II. 6.5 hievor) nahm Abklärungsfachmann I.___ die Berechnung des Assistenzbeitrages vor (IV-Nr. 128) und ermittelte anhand des standardisierten Abklärungsinstruments FAKT2 einen anerkannten Hilfebedarf von monatlich 74.02 Stunden, der sich aus dem Hilfebedarf für alltägliche Lebensverrichtungen (41.06 Std./Monat), den Haushalt (23.83 Std./Monat) und die gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung (9.13 Std./Monat) zusammensetzt. Aufgrund der ermittelten individuellen monatlichen Höchstgrenze erfolgte sodann eine Kürzung um 14.02 Stunden auf 60 Stunden. Nach Anrechnung bzw. Abzug der (in Stunden umgerechneten) Hilflosenentschädigung (14.28 Std./Monat) sowie der von der Krankenversicherung übernommenen Grundpflege (32.97 Std./Monat) resultierte ein Assistenzbedarf von 12.75 Stunden pro Monat, was schliesslich zu einem Assistenzbeitrag von monatlich CHF 423.30 oder jährlich CHF 5'079.60 führte.

 

In der detaillierten Einstufung (IV-Nr. 128 S. 7 ff.) wird zum «Aufstehen / Absitzen / Abliegen / Fortbewegen zu Hause» festgehalten, der Versicherte könne nicht stehen, aber selber transferieren. Bei Bedarf nehme er ein Rutschbrett zur Hilfe. Mit Hilfe des Handrollstuhls könne er sich in der Wohnung selbständig fortbewegen (insgesamt Stufe 1). Für den Teilbereich Administration wurde insgesamt die Stufe 2 festgelegt. Den Teilbereich Ernährung hat der Abklärungsfachmann gestützt auf die Abklärung vor Ort in Stufe 1 eingereiht (Näheres dazu in E. II. 8.4.1 und 8.5.1 hienach).

 

6.7     Am 30. April 2019 nahm Abklärungsfachmann I.___ zu den im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwänden des Versicherten, wonach eine Hilflosigkeit im Bereich Aufstehen / Absitzen / Abliegen fälschlicherweise verneint worden sei, Stellung (IV-Nr. 143 S. 2): Laut Rz. 8015 KSIH gelte ab 1. Januar 2018 die Weisung, dass keine Hilflosigkeit vorliege, wenn die versicherte Person die Transfers selbstständig machen könne. Die Abklärungen vor Ort vom 5. Februar 2019 hätten ergeben, dass der Versicherte sämtliche Transfers selbstständig durchführen könne. Das von ihm angeführte Urteil (BGE 117 V 146) stamme aus dem Jahr 1991, die neuen Weisungen des Kreisschreibens KSIH seien per 1. Januar 2018 gültig. Aufgrund der Weisungsbindung könne die alltägliche Lebensverrichtung Aufstehen / Absitzen / Abliegen (bzw. eine entsprechende Hilflosigkeit) nicht mehr bejaht werden.

 

6.8     Zu den Einwänden betreffend Assistenzbeitrag führte der Abklärungsfachmann in einer weiteren Stellungnahme ebenfalls vom 30. April 2019 (IV-Nr. 144 S. 2 f.) aus, entgegen der Auffassung des Versicherten, er benötige bei der Administration bei den meisten Verrichtungen (= Stufe 3) Begleitung, sei er in der Lage, bei der Planung / Organisation inkl. Einsatzplanung (verbal direkt und per Telefon) bezüglich Assistenzpersonen mitzuhelfen und selber Anweisungen zu erteilen. Entsprechend sei der Versicherte in mehreren Verrichtungen (= Stufe 2) selbstständig und nicht auf direkte Hilfe angewiesen. Hingegen müssten die administrativen Angelegenheiten durch die Beiständin erledigt werden. Bezüglich der Ernährung sei bei der Selbstdeklaration vom 7. November 2018, welche der Versicherte unterschrieben habe, die Stufe 1 festgelegt worden, was auch aus Sicht des Abklärungsdienstes den Tatsachen entspreche. Zusammenfassend werde an der Einstufung gemäss Berichterstattung vom 6. Februar 2019 (FAKT) bezüglich Assistenzbeitrag festgehalten. Weiter sei zu erwähnen, dass auch die geforderte Korrektur der Stufen am zugesprochenen Assistenzbeitrag nichts änderte. Die individuelle Höchstgrenze, die nicht überschritten werden könne, liege im Falle des Versicherten bei 60 Stunden pro Monat. Insgesamt seien 74.02 Stunden pro Monat erhoben worden, was aufgrund der Höchstgrenze letztlich zu einer Reduktion um 14.02 Stunden pro Monat geführt habe.

 

6.9    

6.9.1  Im Rahmen der Rentenprüfung wurde der Versicherte ausserdem allgemeinmedizinisch, psychiatrisch, orthopädisch, neurologisch und neuropsychologisch begutachtet (vgl. E. I. 1 hievor). Im polydisziplinären D.___-Gutachten vom 27. Mai 2019 (IV-Nrn. 145.1 – 145.9) wurden folgende Diagnosen gestellt (IV-Nr. 145.1 S. 6):

 

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1.   Sensomotorische Paraplegie sub Th3 (AIS A)

-      bei Aortendissektion Typ A am 17. Dezember 2017

-      mit autonomer Dysregulation der Blasen-, Darm- und Sexualfunktionen und intermittierendem Schwankschwindel

2.   Status nach akutem Hirninfarkt postzentral rechts am 17. Dezember 2017

-      im Rahmen der Aortendissektion

-      leichtgradige neurokognitive Leistungseinschränkung (Aufmerksamkeit,
Konzentration)

3.   Neuropathisches Schmerzsyndrom

-      im Rahmen der Diagnose 1

4.   Persönlichkeit mit ausgeprägt ängstlich-vermeidenden und abhängigen,
differentialdiagnostisch zudem narzisstischen Zügen

-      am ehesten im Sinne einer Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6, DD F61.0)

5.   Anamnestisch rezidivierende depressive Störung

-      derzeit bei suffizientem Medikamentenserumspiegel remittiert (ICD-10 F33.4)

6.   Lumbospondylogenes Syndrom bei (ICD-10 M54.86)

-      Status nach Foraminotomie und Diskektomie LWK 3/4 rechts bei radikulärem Syndrom L3 am 2. März 2015

-      Status nach Revisionsoperation bei Spondylodiszitis LWK 3/4 am 10. Juli 2015, F.___

-      Status nach Implantatentfernung L3/L4 und Dekompression L2/L3 am 27. März 2017

-      Facettengelenksarthrose LWK 4/5 beidseits

7.   Bursitis subacromialis links (ICD-10 M75.5)

 

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1.   Anamnestisch Abhängigkeit von Alkohol, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20)

2.   Anamnestisch Abhängigkeit von Benzodiazepinen, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F13.20)

3.   Eigenanamnestisch vor Jahren Angstsymptomatik oder -störung, gegebenenfalls derzeit remittiert

4.   Status nach Leistenhernienoperation rechts 2014

5.   Status nach Tonsillektomie 1975

 

6.9.2  Im Rahmen der Konsensbeurteilung wurde zu den funktionellen Auswirkungen der Befunde ausgeführt, es bestehe eine permanente Rollstuhlpflichtigkeit bei kompletter sensomotorischer Paraplegie mit einhergehender Blasen- und Darmfunktionsstörung sowie ausgeprägter Paraspastik mit positiven Pyramidenbahnzeichen. Im Rahmen der Myelonischämie liege ein neuropathisches Schmerzsyndrom vor, was den Exploranden in seiner Konzentrationsfähigkeit einschränke. Aufgrund der strukturellen Schädigungen an der Lendenwirbelsäule nach den stattgehabten Operationen sowie MR-tomographisch objektivierten degenerativen Veränderungen sollten Tätigkeiten, welche die Wirbelsäulengelenke der LWS zusätzlich belasten, vermieden werden. Hierzu zählten Gewichtsbelastungen über 15 kg sowie Tätigkeiten in Zwangspositionen nach vorne übergeneigt und Tätigkeiten ausschliesslich stehend. Aus psychiatrischer Sicht sei die Tätigkeit als Lehrer ungeeignet (IV-Nr. 145.1 S. 6 f.).

 

Bezüglich Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, aus gesamtmedizinischer Sicht bestehe aufgrund der kompletten sensomotorischen Paraplegie mit konsekutiver Blasen- und Darmfunktionsstörung mit ausgeprägter schmerzhafter Paraspastik eine bleibende Arbeitsunfähigkeit zu 100% für die angestammte Tätigkeit als Lehrer. Diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die neurologischen Beschwerden bestehe sicher seit der Aortendissektion Typ A vom 17. Dezember 2017. Aus psychiatrischer Sicht sei aber bei seit vielen Jahren ganz offensichtlich äusserst geringer Stress- und Frustrationstoleranz, wiederholtem langjährigem Suchtmittelkonsum (Alkohol bis mindestens 2009/2010, Benzodiazepine bis 2014) und zumindest bis 2014 (fachärztlich dokumentiert) wiederholten, teils schwergradigen depressiven Episoden und Angstzuständen bei einer überwiegend wahrscheinlich bestehenden ängstlich-vermeidend-selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung eine Tätigkeit als Lehrer ganz offensichtlich seit Jahren nicht geeignet, wie die sehr diskontinuierliche und von vielen Ab- und Unterbrüchen gekennzeichnete Berufsbiographie nach schon stark prolongiertem Studium (13 Jahre) zeige. Wahrscheinlich bestehe eine Arbeitsunfähigkeit (0 %) im erlernten und angestammten Beruf als Lehrer bereits mindestens seit Anfang / Mitte 2014, im zeitlichen Umfeld der letzten psychiatrischen Hospitalisation des Versicherten, nach der (bei auch zuvor schon mehrjährig und zahlreich beschriebenen Schwierigkeiten und Unterbrüchen) eine erneute Aufnahme der Erwerbstätigkeit nicht gelungen sei. Eine weiter retrospektive Einschätzung sei nicht mit ausreichender Sicherheit möglich, aber eine bereits noch früher bestehende zumindest teilweise Einschränkung erscheine nach der Anamnese aus allen Quellen sehr wahrscheinlich. Gesichert sei aber, dass die Arbeitsfähigkeit seit der Aortendissektion vom 17. Dezember 2017 bleibend aufgehoben sei (IV-Nr. 145.1 S. 7 f.).

 

Auch für eine Verweistätigkeit bestehe bleibend keine Arbeitsfähigkeit mehr. Grund hierfür seien nicht nur die motorischen Einschränkungen. Der Versicherte sei aufgrund der schweren Myelopathie nicht in der Lage, den Transfer aus dem Liegen in die Sitzposition durchzuführen ohne stärkste einschiessende Spastik mit unerschöpflichen Kloni in den Beinen. Es könne kein Belastungsprofil genannt werden, das der Versicherte erfüllen könne. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit betrage 0 %. Auch diese aufgehobene Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gelte seit dem Datum der Aortendissektion vom 17. Dezember 2017. Gesamthaft betrachtet sei die Arbeitsfähigkeit führend durch die neurologischen Befunde der Paraplegie aufgehoben (IV-Nr. 145.1 S. 8).

 

6.9.3    Auf die Frage, ob die im Abklärungsbericht des IV-Abklärungsdienstes geltend gemachten Funktionsstörungen aus medizinischer Sicht plausibel seien, hielten die Gutachter fest, die im Bericht des G.___ gemachten Aussagen bezüglich Arbeitsfähigkeit seien zu unterstützen. Eine Tätigkeit sei nicht mehr möglich (IV-Nr. 145.1 S. 9). Im psychiatrischen Teilgutachten wird festgehalten, aus rein psychiatrischer Sicht bestünden im Haushalt keine Einschränkungen (IV-Nr. 145.4 S. 15).

 

Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung hätten bei dem insgesamt als alters- und bildungsentsprechend durchschnittlich intelligent einzustufenden Versicherten zum Zeitpunkt der Untersuchung klinisch relevante Beeinträchtigungen der kognitiven Leistungsfähigkeit im Bereich der Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistung festgestellt werden können. Die konzentrativen sowie gedächtnisbezogenen Leistungen seien von ihrem klinischen Ausmass her in der Gesamtschau, d.h. unter Berücksichtigung aller diesbezüglich relevanten Testverfahren, als leichtgradig zu interpretieren. Die ansonsten erhobenen Leistungen, einschliesslich des gesamtintellektuellen Leistungsprofils stellten sich unauffällig dar. Insofern sei der Zustand des Versicherten aus neuropsychologischer Sicht insgesamt am ehesten als organisch (zerebrovaskulärer Insult) bedingtes, dabei psychopathologisch unterlagertes Hirnleistungsdefizit bei psychiatrisch vorbeschriebener und weiterhin fortbestehender Symptomatik einzuschätzen, wobei der aktuelle Zustand im Vergleich zum neuropsychologischen Vorbefund (vgl. neuropsychologischer Befund der Rehaklinik G.___; siehe E. II. 6.2.2 hievor) als leicht gebessert interpretiert werden könne (IV-Nr. 145.7 S. 15 f.).

 

6.9.4  Zum Tagesablauf und den Tätigkeiten im und ausser Haus (einschliesslich Haushalt und Verpflegung) gab der Versicherte bei der allgemeinmedizinischen Untersuchung an, für die Morgentoilette und alle persönlichen Bedürfnisse brauche er sehr viel Zeit. Die Spitex komme zweimal täglich, um ihm dabei zu helfen. Er selbst esse zuhause nur kalt, er koche nicht, zwei- bis dreimal pro Woche gehe er mit dem Vater und dem Bruder etwas essen (vgl. dazu auch die im Wesentlichen gleichlautenden Angaben gegenüber dem neurologischen Gutachter, IV-Nr. 145.6 S. 5). Der Vater wohne nur etwa 500 Meter von seiner Wohnung entfernt. Im Haushalt könne er die Wäsche machen, die Waschmaschine und den Tumbler auffüllen. Er könne ein wenig aufräumen, leicht abstauben, alles nur immer vom Rollstuhl aus. Seit neuem habe er eine Putzfrau, welche einmal pro Woche putze (IV-Nr. 145.3 S. 5).

 

Gegenüber der psychiatrischen Gutachterin führte der Versicherte aus, er werde zwischen sechs und sieben Uhr wach, um 08.15 Uhr komme die Spitex-Mitarbeiterin, die ihn bei der Intimwäsche und beim Anziehen unterstütze (soweit nötig, zumindest lege sie alles parat bzw. helfe ihm). Jeden zweiten Tag müsse der Stuhl ausgeräumt werden, das gehe dann von 08.15 bis 10.15 Uhr. Wenn die Spitex-Mitarbeiterin gegangen sei, ziehe er sich selbst zu Ende an und erledige dann Haushaltsarbeiten. Sein "Elektrotraktörli" ziehe ihn beim Einkaufen, zweimal in der Woche habe er Physiotherapie, wofür er mit dem Bus umsteigen müsse, und dann gehe er in die Stadt für ein bis zwei Stunden ins [...], wo er lese. Er erlebe viel Freundlichkeit und Hilfsbereitschaft von Leuten. Danach fahre er mit dem Bus wieder nachhause und liege erstmal ab, danach nehme er ein Abendessen ein. Anschliessend lese er noch die Zeitung, überhaupt lese er viel in seinem Smartphone. Er müsse sich immer wieder zwischendurch hinlegen bzw. seine Position verändern, schon wegen der Dekubitusprophylaxe. Er mache sich meistens schon vorher parat und lege sich ins Bett, bevor er ca. um 23 Uhr einzuschlafen versuche (IV-Nr. 145.4 S. 6).

 

Gemäss orthopädischem Teilgutachten berichtete der Versicherte zudem, er erhalte regelmässig Besuch und besuche regelmässig Freunde. Er lese und fotografiere viel und er führe regelmässig innerhalb der Schweiz Städtereisen durch. Zur Begutachtung sei er von einem Fahrdienst gefahren worden (IV-Nr. 145.5 S. 3). Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung gab der Versicherte u.a. zu Protokoll, er habe seit einem Jahr eine Beiständin, welche ihn bei administrativen Tätigkeiten unterstütze, wie Rechnungen rechtzeitig bezahlen und eine neue Putzfrau suchen. Er habe täglichen Kontakt zu seinem 80-jährigen Vater, der ihn sehr unterstütze. Ansonsten sehe er seinen Bruder und noch einen weiteren besten Kollegen öfters und werde auch von ihnen unterstützt (IV-Nr. 145.7 S. 4 f.).

 

7.

7.1     Da der Anspruch auf einen Assistenzbeitrag in seiner Höhe (und an sich auch in seinem – hier aber unbestrittenen – Bestand; vgl. E. II. 3.1 f. hievor) von demjenigen auf eine Hilflosenentschädigung abhängig ist, gilt es zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin dem Versicherten mit Verfügung vom 18. Juni 2019 (IV-Nr. 151; A.S. 21 ff.) zu Recht eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen hat. Bei der Beurteilung des Ausmasses der Hilflosigkeit stützte sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf die Ergebnisse des Abklärungsberichts vom 6. Februar 2019 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 30. April 2019. Sie ging demzufolge davon aus, dass der Versicherte (seit dem 17. Dezember 2017) in drei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässiger und erheblicher Dritthilfe sowie einer dauernden medizinisch-pflegerischen Hilfe bedarf. Nachfolgend ist der Beweiswert der Beurteilung des Abklärungsfachmanns zu prüfen.

 

7.2     Der Grad der Hilflosigkeit wird vorzugsweise durch eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV) ermittelt. Der Bericht über eine derartige Abklärung ist grundsätzlich geeignet, den entsprechenden Beweis zu erbringen, wenn er den folgenden Anforderungen gerecht wird: Als Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 546 f.; 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468).

 

7.3     Zunächst ist im Zusammenhang mit dem Bericht vom 6. Februar 2019 festzuhalten, dass die Abklärung am 5. Februar 2019 beim Versicherten zu Hause durchgeführt wurde. Anwesend waren C.___ und seine Beiständin E.___ sowie I.___ als Abklärungsfachmann der Beschwerdegegnerin. Der Berichterstatter hatte somit Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse. Aufgrund der Akten waren ihm auch die Diagnosen bekannt. Dazu kommt, dass die Abklärungsperson über die notwendige fachliche Qualifikation verfügt. Der Abklärungsfachmann berücksichtigte die Angaben des Versicherten während der Abklärung sowie im Anmeldungsformular vom 9. November 2018 (IV-Nr. 108; vgl. E. II. 6.4 hievor) und liess auch die Angaben der Beiständin in die Berichterstattung einfliessen, äusserte sich zu den divergierenden Meinungen und setzte sich damit auseinander. Sein Bericht ist ausführlich, begründet und die Feststellungen und Einschätzungen des Abklärungsfachmanns lassen sich auch anhand der medizinischen Beurteilungen in den Akten, namentlich im polydisziplinären Gutachten vom 27. Mai 2019, nachvollziehen (vgl. E. II. 7.4 hienach). Der Bericht bildet damit eine zuverlässige Entscheidgrundlage. Klar feststellbare Fehleinschätzungen, die einen richterlichen Eingriff ins Ermessen der Abklärungsperson rechtfertigen würden, liegen hier nicht vor. Dazu kommt, dass der fachlich kompetente Abklärungsfachmann näher am konkreten Sachverhalt ist als das Versicherungsgericht. Damit erfüllt der Abklärungsbericht vom 6. Februar 2019 die nach Gesetz und Rechtsprechung (vgl. E. II. 7.2 hievor) geforderten Voraussetzungen.

 

7.4     Unbestrittenermassen war der Versicherte seit dem 17. Dezember 2017 (Aortendissektion) bis zu seinem Tod in (zumindest) drei von sechs alltäglichen Lebensverrichtungen bzw. bei der «Körperpflege», beim «Verrichten der Notdurft» sowie bei der «Fortbewegung und Kontaktaufnahme» auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen, was auch mit Blick auf die medizinische Befundlage und fachärztliche Einschätzung der funktionellen Auswirkungen (permanente Rollstuhlpflichtigkeit bei kompletter sensomotorischer Paraplegie mit einhergehender Blasen- und Darmfunktionsstörung sowie ausgeprägter Paraspastik; vgl. E. II. 6.2 und 6.9.1 ff. hievor) sowie die Schilderungen des Versicherten während der Begutachtung (vgl. E. II. 6.9.4 hievor) plausibel erscheint. Zwar gab der Versicherte mit Anmeldung vom 9. November 2018 (IV-Nr. 108) zunächst noch an, für die Körperpflege keine Hilfe von Dritten zu benötigen (vgl. E. II. 6.4 hievor). Aus dem Abklärungsbericht geht jedoch hervor, dass er aus Sicherheitsgründen nur unter Anwesenheit der Spitex duschen konnte (und dabei je nach Bedarf auch Handreichungen erhielt; vgl. E. II. 6.5 hievor), weshalb die Beschwerdegegnerin korrekterweise auch für die alltägliche Lebensverrichtung «Körperpflege» eine Hilflosigkeit bejaht hat. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass für die alltäglichen Lebensverrichtungen «Essen» (Nahrung zerkleinern und zum Mund führen) und «An- und Auskleiden» – in Übereinstimmung mit den Angaben des Versicherten (vgl. E. II. 6.4 hievor) – keine Hilflosigkeit angenommen wurde.

 

7.5     Gegenteiliger Auffassung sind die Parteien jedoch in Bezug auf die Frage, wie es sich mit der Hilflosigkeit des Versicherten in der Lebensverrichtung «Aufstehen / Absitzen / Abliegen» verhielt. Dabei besteht in sachverhaltlicher Hinsicht grundsätzlich Einigkeit darüber, dass der Versicherte die Teilfunktionen «Absitzen» und «Abliegen» ohne Hilfe wahrnehmen und auch die entsprechenden Wechsel bzw. Transfers aus dem Liegen in die Sitzposition (und umgekehrt) selbständig (mithilfe eines Rutschbretts) ausführen konnte (vgl. E. II. 6.3 ff.), wenn auch gemäss Gutachten nicht ohne stärkste Spastik mit unerschöpflichen Kloni in den Beinen (vgl. E. II. 6.9.2 hievor; siehe auch E. II. 6.2 hievor). Aufstehen bzw. Stehen war dem Versicherten gemäss eigenen Angaben (vgl. E. II. 6.4 hievor) sowie auch dem Eintrag des Abklärungsfachmanns auf dem Berechnungsblatt für den Assistenzbeitrag («Herr C.___ kann nicht stehen, aber selber transferieren, nimmt bei Bedarf ein Rutschbrett zur Hilfe»; IV-Nr. 128 und E. II. 6.6 hievor) hingegen nicht mehr möglich. Auch dies wird nicht bestritten und leuchtet in Anbetracht der diagnostizierten Paraplegie und der damit zusammenhängenden Befunde ein.

 

In der angefochtenen Verfügung verneinte die Beschwerdegegnerin – gestützt auf die ergänzende Stellungnahme des Abklärungsfachmanns vom 30. April 2019 (vgl. E. II. 6.7 hievor) – sodann eine Hilflosigkeit in der Lebensverrichtung «Aufstehen / Absitzen / Abliegen» mit der Begründung, sie sei an die seit 1. Januar 2018 geltende Weisung des BSV in Rz. 8015 KSIH gebunden, wonach in der genannten Lebensverrichtung keine Hilflosigkeit bestehe, wenn die Transfers wie hier selbständig ausgeführt werden könnten (vgl. E. II. 5.1 hievor). Demgegenüber wird in der Beschwerde vorgebracht, dies widerspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Teilfunktion «Aufstehen» sei für den Versicherten nutzlos geworden, was nach BGE 117 V 146 zur Bejahung der Hilflosigkeit führen müsse (vgl. E. II. 5.2 hievor).

 

7.6

7.6.1  In BGE 117 V 146 hat das Bundesgericht zur Hilflosigkeit in der alltäglichen Lebensverrichtung «Aufstehen / Absitzen / Abliegen» im Falle eines Paraplegikers Folgendes erwogen:

«Dass ein Paraplegiker in der Regel absitzen und abliegen kann, steht fest und wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Mit Bezug auf die Teilfunktion Aufstehen ist vorab festzuhalten, dass darunter nicht nur das Sicherheben verstanden werden kann. Denn das Aufstehen ist in den seltensten Fällen Selbstzweck; vielmehr steht man in der Regel auf, um anschliessend etwas in stehender Position zu tun: mit jemandem sprechen, einen Gegenstand zu sich nehmen, eine Tür oder ein Fenster öffnen usw. Es ist nun nicht zu übersehen, dass die Bewältigung dieser Funktion für einen Paraplegiker, auch wenn er an sich noch aufstehen könnte, wesentlich ihren Sinn verloren hat, weil er damit nichts erreichen kann: Da die Muskeln im Bereich der gelähmten Körperpartie völlig fehlen, ist der Paraplegiker, einmal aufgestanden, nicht in der Lage, sich Dritten oder Gegenständen zuzuwenden, sondern er ist damit beschäftigt, sich mit den Händen im Gleichgewicht zu halten. Er kann zwar vielleicht noch aufstehen, aber sicher nicht mehr aufrecht stehen. Die Teilfunktion Aufstehen ist für ihn daher nutzlos. Nach der Rechtsprechung ist die Hilfsbedürftigkeit auch dann zu bejahen, wenn ein Versicherter eine Lebensverrichtung nur noch auf eine nicht übliche Art und Weise ausführen kann […]. Es besteht kein Anlass, in rechtlicher Hinsicht danach zu unterscheiden, ob ein Versicherter eine Teilfunktion als solche nicht mehr bzw. nur noch auf unübliche Weise wahrnehmen oder ob er sie zwar noch ausüben kann, von ihr jedoch keinen Nutzen mehr hat. Vielmehr ist die Hilfsbedürftigkeit auch dann zu bejahen, wenn eine Teilfunktion zwar noch möglich, für den Versicherten jedoch ihres Sinnes entleert ist. Im vorliegenden Fall ist daher eine erhebliche Hilfsbedürftigkeit in der Teilfunktion Aufstehen und damit bei der Lebensverrichtung Aufstehen, Absitzen, Abliegen gegeben. […]» (BGE 117 V 146 E. 3b S. 151).

 

7.6.2  Nach Rz. 8015 KSIH (in der ab Januar 2018 gültigen Fassung) liegt in Bezug auf die alltägliche Lebensverrichtung «Aufstehen / Absitzen / Abliegen» eine Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person ohne Hilfe Dritter nicht aufstehen, absitzen oder abliegen kann. Kann aber die versicherte Person die Transfers selbständig machen, liegt (so der Wortlaut dieser Randziffer) keine Hilflosigkeit vor.

 

In Rz. 8025 f. KSIH wird ausgeführt, was unter regelmässiger und erheblicher Hilfe von Drittpersonen zu verstehen ist. So ist die Hilfe gemäss Rz. 8025 KSIH regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich benötigt oder eventuell täglich nötig hat. Erheblich ist die Hilfe nach Rz. 8026 KSIH (vgl. auch E. II. 2.4 hievor), wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung (a.) nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde; oder (b.) selbst mit Hilfe von Drittpersonen nicht erfüllen kann, weil sie für sie keinen Sinn hat (Hinweis auf BGE 117 V 146).

 

7.6.3  Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden (BGE 142 V 442 E. 5.2 S. 445 f. mit Hinweisen). Die IV-Stellen sind berechtigt, von einer mit Bundesrecht und Rechtsprechung nicht zu vereinbarenden Weisung abzuweichen (Meyer / Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl., Zürich 2014, Rz. 3 zu Art. 64 – 64a IVG, mit Hinweis auf BGE 129 V 200 E. 3 S. 204 ff.).

 

7.7     Wie sich den vorstehenden Ausführungen (vgl. E. II. 7.6.1 hievor) entnehmen lässt, beschränkt sich die Teilfunktion «Aufstehen» nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht bloss auf ein (rein physisch / technisch) mögliches Aufstehen bzw. Sicherheben, sondern es handelt sich um eine zweckgerichtete Funktion (man erhebt sich, um in stehender Position etwas Bestimmtes zu tun). Kann mit Aufstehen jedoch nichts mehr erreicht werden, wie dies bei einem Paraplegiker der Fall ist, wird die Funktion für die betroffene Person nutzlos. Selbst wenn sich der Versicherte vorliegend also vielleicht noch aus eigener Kraft aufrichten konnte, waren ihm weder Stehen noch die damit bezweckte anschliessende Handlung möglich (vgl. E. II. 7.5 hievor). Die Teilfunktion «Aufstehen» wurde damit für den Versicherten mit Eintritt der Paraplegie ihres Sinnes entleert, was nach dem zitierten Leitentscheid des Bundesgerichts zur Bejahung einer Hilfsbedürftigkeit führt. Diese Praxis des Bundesgerichts hat denn auch in Rz. 8026 KSIH Eingang in das Kreisschreiben gefunden, wo – unter Verweis auf BGE 117 V 146 – ausgeführt wird, eine erhebliche Hilfe sei auch dann gegebenen, wenn zumindest eine Teilfunktion einer Lebensverrichtung für die versicherte Person keinen Sinn mehr habe (vgl. E. II. 7.6.2 hievor). Dass der Versicherte bei der Anmeldung für einen Assistenzbeitrag einen Hilfsbedarf beim Aufstehen / Absitzen / Abliegen und Fortbewegen in der Wohnung verneint habe (vgl. Beschwerdeantwort, A.S. 43; siehe auch E. II. 5.1 und 6.3 hievor), vermag daran nichts zu ändern. Wie soeben dargelegt geht es nicht darum, ob ein Paraplegiker zum Aufstehen an sich Hilfe benötigt oder nicht, sondern darum, dass diese (über das reine Sicherheben hinausgehende) Funktion für ihn nutzlos geworden ist.

 

Für die von der Beschwerdegegnerin – unter Hinweis auf Rz. 8015 KSIH – vertretene Auffassung, wonach der Versicherte bezüglich der Lebensverrichtung «Aufstehen / Absitzen / Abliegen» dennoch nicht als hilflos anzusehen sei, weil er die Transfers selbständig ausführen könne, bleibt vor diesem Hintergrund ebenfalls kein Raum, zumal eine solche Handhabung im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung (und auch zum Kreisschreiben selbst; vgl. die vorstehenden Ausführungen zu Rz. 8026 KSIH) stünde. Soweit mit Rz. 8015 KSIH tatsächlich eine von BGE 117 V 146 abweichende bzw. nicht damit zu vereinbarende Weisung beabsichtigt ist, handelte es sich demnach gerade nicht um eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben; vielmehr läge in diesem Fall für das Versicherungsgericht aufgrund der anderslautenden Rechtsprechung des Bundesgerichts ein triftiger Grund für ein Abweichen von Rz. 8015 KSIH vor (vgl. E. II. 7.6.3 hievor).

 

7.8     Im Ergebnis ist festzuhalten, dass beim Versicherten auch eine erhebliche Hilfsbedürftigkeit in der Teilfunktion «Aufstehen» und somit bei der Lebensverrichtung «Aufstehen / Absitzen / Abliegen» vorlag. Die Hilflosigkeit des Versicherten bestand folglich in vier (statt drei) von sechs – und somit in den meisten – alltäglichen Lebensverrichtungen, weshalb nach Ablauf des Wartejahres ab 1. Dezember 2018 (Art. 42 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; vgl. BGE 137 V 351 E. 4 f. S. 356 ff. und BGE 144 V 361 E. 6.2.9 S. 367) bis zum Ende des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist (Art. 35 Abs. 2 Satz 2 IVV), vorliegend bis zum 31. Januar 2020 (vgl. E. I. 7.1 hievor), ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades besteht (vgl. E. II. 2.2.2 hievor). Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Juni 2019 ist damit gutzuheissen.

 

Ob ausserdem eine lebenspraktische Begleitung (vgl. E. II. 2.5 hievor) notwendig war – wie dies der Versicherte bei der Anmeldung (vgl. E. II. 6.4 hievor) und während der Abklärung vor Ort (vgl. E. II. 6.5 hievor) noch geltend gemacht hatte –, hat bei dieser Sachlage keinen Einfluss mehr auf den Grad der Hilflosigkeit (vgl. E. II. 2.2.2 hievor) und wurde beschwerdeweise denn auch nicht mehr vorgebracht (vgl. E. II. 5.2 hievor). Der Vollständigkeit halber sei jedoch festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin eine lebenspraktische Begleitung gestützt auf die ausführliche und schlüssige Begründung im Abklärungsbericht (vgl. E. II. 6.5 hievor) zu Recht verneint hat.

 

8.       Im Nachfolgenden ist zu prüfen, wie es sich mit der Höhe des mit Verfügung vom 6. Juni 2019 (IV-Nr. 148; A.S. 1 ff.) zugesprochenen Assistenzbeitrages verhält.

 

8.1     Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird (vgl. E. II. 5.2 hievor), resultiert in diesem Zusammenhang bereits aus dem zu korrigierenden Grad der Hilflosigkeit (vgl. E. II. 7.8 hievor) eine Erhöhung des Assistenzbeitrages bzw. des Hilfebedarfs, indem die monatliche Höchstgrenze von (hier) 60 Stunden bei leichter Hilflosigkeit (20 Stunden x drei alltägliche Lebensverrichtungen; vgl. Art. 39e Abs. 2 lit. a Ziff. 1 IVV) aufgrund der mittleren Hilflosigkeit anzuheben ist auf 120 Stunden (30 Stunden x vier alltägliche Lebensverrichtungen; vgl. Art. 39e Abs. 2 lit. a Ziff. 2 IVV). Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.

 

8.2     Gemäss den weiteren Vorbringen in der Beschwerde sei ausserdem der Hilfebedarf des Versicherten in den (Teil-)Bereichen Administration und Ernährung zu tief angesetzt worden (vgl. E. II. 5.2 hievor). Wie unter vorstehender E. II. 7.3 dargelegt, liegt mit dem Bericht des Abklärungsfachmanns vom 6. Februar 2019 eine zuverlässige Entscheidgrundlage vor. Gestützt darauf wurde auch der Assistenzbeitrag des Versicherten berechnet, wobei der Abklärungsfachmann die Höhe des anerkannten Hilfebedarfs anhand des standardisierten Abklärungsinstruments FAKT2 ermittelte (vgl. E. II. 6.6 hievor). Auch diesbezüglich gilt, dass das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden und näher am konkreten Sachverhalt stehenden Person nur eingreift, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen (vgl. E. II. 7.2 hievor).

 

8.3    

8.3.1  Gestützt auf die unter E. II. 3 genannten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen hat das BSV das Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag (KSAB) erlassen (zur Berücksichtigung solcher Verwaltungsweisungen durch das Sozialversicherungsgericht siehe E. II. 7.6.3 hievor). Darin werden Unterteilungen der in Art. 39c IVV genannten Bereiche in Teilbereiche (Rz. 4002 KSAB), dieser Teilbereiche in verschiedene Tätigkeiten (Rz. 4003 KSAB) und jeder Tätigkeit in verschiedene Verrichtungen / Teilhandlungen (Rz. 4004 KSAB) vorgenommen.

 

8.3.2  Sodann sieht das KSAB ein Stufensystem für die einzelnen Bereiche bzw. Teilbereiche vor. Gemäss diesem System ist der Hilfebedarf jedes (Teil-)Bereichs in fünf Stufen eingeteilt (Rz. 4009 KSAB). Jede Stufe umfasst Zeitwerte entsprechend des Hilfebedarfs (von Stufe 0 = kein Bedarf, volle Selbstständigkeit bis Stufe 4 = umfassender Bedarf, keinerlei Selbstständigkeit).

 

Stufe 0 ist anwendbar, wenn die versicherte Person selbstständig ist (allenfalls mit Hilfe von Hilfsmitteln) und keine Hilfe braucht (Rz. 4010 KSAB). Stufe 1 ist anwendbar, wenn es sich um eine geringe oder sporadische – aber im Sinne des Assistenzbeitrags regelmässige – Hilfe handelt. Unter dieser Stufe ist somit direkte oder indirekte Hilfe zu berücksichtigen, deren Ausmass bescheiden ist bzw. nur ab und zu anfällt, wie z.B. das Zerkleinern von sehr harten Esswaren. Hier kann auch Hilfe erfasst werden, die bei der Hilflosigkeit mangels Regelmässigkeit nicht berücksichtigt werden kann oder die für die Festlegung der Hilflosigkeit nicht relevant ist. In dieser Stufe kann die versicherte Person fast alles selber erledigen und benötigt nur punktuell direkte oder indirekte Hilfe (Rz. 4011 KSAB). Stufe 2 ist anwendbar, wenn bei mehreren (= einige, ein paar, verschiedene) Teilhandlungen Hilfe geleistet werden muss, aber noch eine wesentliche Eigenleistung möglich ist, z.B. wenn eine Person kleine / kalte Mahlzeiten vorbereiten kann, beim Rüsten und Kochen aber Hilfe benötigt. In der Stufe 2 kann die versicherte Person einen Teil der Verrichtungen selbstständig übernehmen, andernteils ist eine direkte Hilfe oder stete Anleitung und Kontrolle (dazwischen erledigt die versicherte Person Teilhandlungen selbstständig) nötig (Rz. 4012 KSAB). Stufe 3 ist anwendbar, wenn der versicherten Person nur eine kleine Mithilfe bei der Teilhandlung oder eine bescheidene Eigenleistung, welche die Ausführung erleichtert, möglich ist. In dieser Stufe braucht die versicherte Person demnach Hilfe bei den meisten Verrichtungen und kann nur eine geringe Eigenleistung vollbringen, z.B. wenn eine Person beim Anziehen nur stehen kann. Sie benötigt in grossem Umfang direkte Hilfe oder häufige Überwachung, sodass die Assistenzperson anleiten und meistens die Teilhandlungen unmittelbar begleiten muss (Rz. 4013 KSAB). Stufe 4 ist anwendbar, wenn keine bescheidene Mithilfe der versicherten Person bei einer Teilhandlung oder Erleichterung bei der Ausführung der Tätigkeit möglich ist. In der Stufe 4 ist die versicherte Person auf umfassende und ständige Hilfe bei allem angewiesen, sie kann gar nichts selbstständig tun, braucht umfassende direkte Hilfe oder ständige Anleitung und Überwachung bei allen Verrichtungen (Rz. 4014 KSAB).

 

8.4    

8.4.1  Innerhalb des Bereichs Haushaltsführung (Art. 39c lit. b IVV) wird der Teilbereich Administration aufgeteilt in zwei Tätigkeiten (vgl. IV-Nr. 128 S. 9): Zu «Planung / Organisation des Helfernetzes / der Assistenz» hat der Abklärungsfachmann festgehalten, dem Versicherten sei die Mithilfe bei der Planung / Organisation, inkl. Einsatzplanung, möglich (verbal direkt und per Telefon); er könne auch Anweisungen erteilen. Die administrativen Angelegenheiten müssten durch die Beiständin erledigt werden. Hinsichtlich «anderer Verwaltungsarbeiten» benötige der Versicherte Hilfe, er möge sich nicht allem stellen (Angst, Antriebsschwierigkeiten, Ausweichverhalten – je nach Verfassung). Entsprechend würden die meisten Angelegenheiten gemeinsam mit der Beiständin besprochen und durch diese erledigt. Die Einstufung für beide dieser Tätigkeiten legte Abklärungsfachmann I.___ auf Stufe 2 fest, was insgesamt für den Teilbereich Administration zu dieser Einstufung (Stufe 2) führte (vgl. auch E. II. 6.6 hievor).

 

8.4.2  Die Beiständin des Versicherten, E.___, nahm zu dieser Einschätzung des Abklärungsfachmanns mit E-Mail vom 7. März 2019 (Beschwerdebeilage 3) dahingehend Stellung, dass Herr C.___ schon bei Bedarf eine Assistenzperson kontaktieren könne. Aber der Einsatzplan (inkl. Überblick über die noch zur Verfügung stehenden Stunden) dürfte ihn überfordern, bzw. das werde sie für ihn erledigen. Auch öffne der Versicherte die Post nicht. Sie mache dies aktuell mit ihm (monatlich). Die Idee sei aber, dass dies die Assistenzperson machen würde (wöchentlich). Stufe 3 sei daher für den Teilbereich Administration eher angebracht (so auch die Vorbringen in der Beschwerde, A.S. 17 f.; vgl. E. II. 5.2 hievor).

 

8.4.3  Diese Ausführungen bestätigen somit weitgehend den durch den Abklärungsfachmann erhobenen Sachverhalt, wonach dem Versicherten immerhin eine Mithilfe bei der Planung und Organisation möglich war und er gewisse Teilhandlungen übernehmen konnte, andererseits aber in administrativen Belangen rasch überfordert und auf Unterstützung durch die Beiständin angewiesen war, wobei offenbar auch ein Ausweichverhalten vorhanden war (Post nicht öffnen, sich nicht allem stellen wollen). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass aus fachärztlicher Sicht (trotz der vermuteten Persönlichkeitsstörung, jedoch bei remittierter depressiver Störung) keine psychiatrisch bedingte Einschränkung in der Haushaltsführung und lediglich eine leichtgradige neurokognitive Leistungseinschränkung (betreffend Aufmerksamkeit und Konzentration) erhoben werden konnten (vgl. E. II. 6.9.1 und 6.9.3 hievor); im Rahmen des Assistenzbeitrages kann jedoch nur ein gesundheitlich bzw. behinderungsbedingter Hilfebedarf entschädigt werden. Soweit die Beiständin eine Überforderung bezüglich Erstellen und Kontrolle der Einsatzplanung vermutet, ergibt dies an sich kein Widerspruch zu den Ausführungen des Abklärungsfachmanns, der ebenfalls lediglich von einer Mithilfe und nicht von einer selbständigen Ausführung dieser Teilhandlung spricht. Im Zusammenhang mit der vorliegend errichteten Beistandschaft (vgl. den Entscheid der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie die entsprechende Ernennungsurkunde in IV-Nrn. 109 f.) kommt ausserdem Folgendes zum Tragen: Hat die versicherte Person (wie hier) einen administrativen Beistand, welcher im Rahmen des Erwachsenenschutzrechtes für seine Arbeit entschädigt wird, wird der Hilfebedarf beim Teilbereich Administration um dessen Umfang reduziert (Rz. 4029 KSAB).

 

8.4.4  Nach dem Gesagten vermögen weder die Stellungnahme der Beiständin noch die gestützt darauf erfolgten Ausführungen in der Beschwerde die durch den Abklärungsfachmann vorgenommene Einreihung in Frage zu stellen. Vielmehr bleibt es bei der Feststellung, dass der Versicherte noch einen Teil der Verrichtungen selbstständig übernehmen konnte, andernteils aber eine direkte Hilfe oder stete Anleitung bzw. Kontrolle brauchte (vgl. auch die Stellungnahme des Abklärungsfachmanns vom 30. April 2019; E. II. 6.8 hievor). Die Einreihung des Teilbereichs Administration in Stufe 2 erweist sich – auch vor dem Hintergrund der in Abzug zu bringenden Arbeit der Beiständin – als nachvollziehbar; jedenfalls liegt keine klar feststellbare Fehleinschätzung vor, welche durch das Gericht zu korrigieren wäre. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

 

8.5    

8.5.1  Der Teilbereich Ernährung ist ebenfalls in zwei Tätigkeiten unterteilt (vgl. IV-Nr. 128 S. 9). Zum Zubereiten der täglichen Mahlzeiten lässt sich dem Einstufungsblatt Folgendes entnehmen: «Herr C.___ kochte gerne, heute eher selten, da die Küche für ihn trotz Umbau nicht ideal eingerichtet ist, benötigt entsprechend Handreichungen und isst oft auswärts.» Dies ergebe Stufe 1 für die Tätigkeit «tägliche Mahlzeiten zubereiten». Was das in Ordnung halten der Küche (zweite Tätigkeit des Teilbereichs Ernährung) anbelange, sei Stufe 2 angemessen: Der Versicherte brauche Hilfe beim Abwasch grosser / schwerer Sachen (Topf, Bratpfanne, Ofenblech) und bei Reinigungsarbeiten (Putzen des Kühlschranks etc.). Die Geschirrspülmaschine benutze er selbständig, inkl. Ein- und Ausräumen. Insgesamt reihte Abklärungsfachmann I.___ den Teilbereich Ernährung in Stufe 1 ein (vgl. auch E. II. 6.6 hievor).

 

8.5.2  Beiständin E.___ hielt dazu fest, es stimme grundsätzlich, dass der Versicherte gern koche, bzw. so sei es vor dem Eintritt der Behinderung gewesen. Herr C.___ habe aber auch erwähnt, dass er dies seit dem Einzug in die Wohnung nur einmal getan habe, da es mit seiner Einschränkung kaum möglich sei. Die Idee sei, dass er vermehrt (mit Hilfe der Assistenzperson) zu Hause kochen könne. Aktuell esse er mehrheitlich auswärts, was sein Budget sehr belaste (siehe E-Mail der Beiständin vom 7. März 2019; Beschwerdebeilage 3). Der Versicherte benötige demnach umfangreiche Hilfe beim Kochen, womit sich die Einreihung in Stufe 1 als klare Fehleinstufung erweise. Stattdessen sei mindestens von Stufe 2 auszugehen (Beschwerde, A.S. 18; vgl. E. II. 5.2 hievor).

 

8.5.3  Die Angaben des Abklärungsfachmanns aus der Abklärung vor Ort und die Ausführungen des Versicherten bzw. seiner Beiständin stimmen damit im Wesentlichen überein: Der Versicherte kochte grundsätzlich gern; seit Eintritt der Paraplegie bzw. Einzug in die neue Wohnung hatte er dies jedoch kaum mehr («eher selten», «nur einmal») getan. Gemäss den weiteren übereinstimmenden Aussagen und Erhebungen vor Ort lag dies daran, dass die Küche trotz Umbaus nicht ausreichend an die Behinderung des Versicherten angepasst war, weshalb er offenbar relativ häufig auswärts essen ging. Auch gegenüber den D.___-Gutachtern hatte sich der Versicherte dahingehend geäussert, dass er zuhause nur kalt esse und nicht koche; zwei- bis dreimal pro Woche gehe er mit dem Vater und dem Bruder auswärts essen (vgl. E. II. 6.9.4 hievor). Für das Kochen, so auch die Feststellung des Abklärungsfachmanns, benötigte der Versicherte entsprechende Handreichungen. Dabei war nach den glaubhaften Angaben des Versicherten und seiner Beiständin grundsätzlich ein regelmässiges Kochen (mit einer Assistenzperson) angedacht.

 

8.5.4  Vor diesem Hintergrund kann in Bezug auf das Zubereiten von Mahlzeiten nicht von einer lediglich geringen oder sporadischen Hilfe – also einer Hilfe, deren Ausmass bescheiden ist oder die nur ab und zu anfällt (wie z.B. das Zerkleinern von sehr harten Esswaren) – gesprochen werden. Vielmehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Versicherte beim Kochen zwar noch eine wesentliche Eigenleistung erbringen und gewisse Teilhandlungen selbständig ausführen konnte, er jedoch bei mehreren bzw. verschiedenen Teilhandlungen auf Hilfe angewiesen war. Mit Blick auf das Stufensystem gemäss KSAB (vgl. E. II. 8.3.2 hievor) entspricht dies einem Hilfebedarf nach Stufe 2, welche gemäss den im Kreisschreiben angeführten Beispielen gerade auch im (mit dem Versicherten vergleichbaren Fall) angezeigt ist, in dem eine Person kleine / kalte Mahlzeiten vorbereiten kann, beim Rüsten und Kochen aber Hilfe benötigt. Die Einreihung in Stufe 1 stellt nach dem Gesagten hingegen eine klare Fehleinschätzung bzw. Fehleinstufung dar, welche durch das Gericht zu korrigieren ist. Entgegen der Stellungnahme des Abklärungsfachmanns vom 30. April 2019 (E. II. 6.8 hievor) vermag daran auch nichts zu ändern, dass der Versicherte in der Selbstdeklaration offenbar noch davon ausgegangen war, dass Stufe 1 bezüglich Ernährung ausreichend sei (vgl. E. II. 6.3 hievor), präsentierte sich die Situation des Versicherten bei der Abklärung vor Ort, wie vorstehend dargelegt (und auch vom Abklärungsfachmann selbst dokumentiert), gerade anders. Unter Berücksichtigung der zweiten unbestrittenermassen ebenfalls in Stufe 2 eingereihten Tätigkeit («Küche in Ordnung halten») resultiert somit für den Teilbereich Ernährung insgesamt die Stufe 2. Die Beschwerde ist in diesem Punkt ebenfalls gutzuheissen.

 

8.6     Zusammenfassend ist die Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Juni 2019 (IV-Nr. 148; A.S. 1 ff.) teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Anspruch des Versicherten auf einen Assistenzbeitrag unter Berücksichtigung einer monatlichen Höchstgrenze von 120 Stunden (vgl. E. II. 8.1 hievor) und der korrigierten Einstufung des Teilbereichs Ernährung (vgl. E. II. 8.5.4 hievor) sowie unter Anrechnung einer Hilflosigkeit mittleren Grades (vgl. E. II. 7.8 hievor) neu entscheide. Im Übrigen ist die Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Juni 2019 abzuweisen.

 

9.      

9.1     Obsiegt die versicherte Person, so hat sie gemäss Art. 61 lit. g ATSG für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Bei teilweisem Obsiegen, wie dies vorliegend der Fall ist, ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Dies trifft hier zu – wenn auch nur in einem eher geringen Umfang. Der Prozessaufwand wäre aber dennoch kleiner ausgefallen, wenn der Versicherte bzw. die Beschwerdeführer bezüglich der Verfügung vom 6. Juni 2019 keine höhere Einstufung des Teilbereichs Administration gefordert hätten. Es erscheint daher vorliegend angemessen, den Beschwerdeführern eine um einen Sechstel reduzierte Parteientschädigung auszurichten, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

 

9.2     Rechtsanwalt Wehrlin macht in seiner Kostennote vom 15. Januar 2020 (A.S. 57) einen Zeitaufwand von 17.42 Stunden geltend, was in Anbetracht der erfolgten Verfahrensvereinigung, des doppelten Schriftenwechsels und der weiteren Umstände des Einzelfalls grundsätzlich als angemessen erscheint. Was den geltend gemachten Stundenansatz von CHF 270.00 anbelangt, ist gemäss § 160 Abs. 2 des kantonalen Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) bei anwaltlicher Vertretung für den Stundenansatz zwar ein Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 möglich. Praxisgemäss gewährt das Versicherungsgericht aber einen Ansatz von mehr als CHF 260.00 nur in aussergewöhnlichen Fällen. Ein solcher liegt hier weder in rechtlicher noch sachverhaltlicher Hinsicht vor. Damit erscheint ein Stundenansatz von CHF 260.00 als angemessen. Unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von CHF 260.00, der Auslagen von CHF 57.00 sowie der Mehrwertsteuer von 7.7 % ergibt sich somit eine (um einen Sechstel [vgl. E. II. 9.1 hievor]) reduzierte Parteientschädigung von CHF 4'116.10.

 

10.     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu fünf Sechsteln, entsprechend CHF 500.00, der Beschwerdegegnerin und zu einem Sechstel, entsprechend CHF 100.00, den Beschwerdeführern aufzuerlegen.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Juni 2019 betreffend Hilflosenentschädigung wird gutgeheissen. Die Verfügung wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass ab 1. Dezember 2018 bis 31. Januar 2020 ein Anspruch des Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades besteht. Die Sache geht an die Beschwerdegegnerin, damit sie die betragsmässige Höhe des Anspruches festlege.

2.    Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Juni 2019 betreffend Assistenzbeitrag wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Anspruch des Versicherten auf einen Assistenzbeitrag neu entscheide. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat den Beschwerdeführern eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 4'116.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

4.    Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 werden der IV-Stelle des Kantons Solothurn im Umfang von CHF 500.00 und den Beschwerdeführern im Umfang von CHF 100.00 auferlegt.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Wittwer