Urteil vom 13. Oktober 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG

Beschwerdeführer

gegen


Suva Rechtsabteilung,
Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 15. Juli 2019)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.

1.1     Der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer), geb. 1971, war beim B.___ in der IT angestellt und auf Grund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (fortan: Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 31. Dezember 2018 erlitt er zu Hause einen Unfall, indem er rückwärts über einen Stein stolperte und auf die rechte Schulter fiel (s. Unfallmeldung vom 5. Februar 2019, Akten der Beschwerdegegnerin / Suva-Nr. 2).

 

1.2     Mit Verfügung vom 24. April 2019 stellte die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen in Form von Heilkosten per 25. Februar 2019 ein und verneinte einen Anspruch auf weitere Leistungen, da die Beschwerden an der rechten Schulter nicht mehr unfallbedingt seien (Suva-Nr. 31). Die dagegen gerichtete Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 15. Juli 2019 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

 

2.

2.1     Am 9. September 2019 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 13 ff.):

1.  Der Entscheid vom 15. Juli 2019 sei aufzuheben.

2.  Die [Beschwerdegegnerin] habe ihre Leistungen aus dem Unfall vom 31. Dezember 2018 per 25. Februar 2019 bis zur vollständigen Genesung des Beschwerdeführers wieder aufzunehmen.

3.  Eventuell sei die [Beschwerdegegnerin] anzuweisen, eine weitere Begutachtung durch einen versicherungsexternen Arzt zu veranlassen.

4.  Die Beschwerdegegnerin sei zur Bezahlung einer gerichtlich zu bestimmenden Entschädigung an die Beschwerdeführerin (recte: den Beschwerdeführer) zu verurteilen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

 

2.2     Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. November 2019 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheides vom 15. Juli 2019 (A.S. 26 ff.).

 

2.3     Die Parteien halten mit Replik vom 25. November 2019, Duplik vom 17. Dezember 2019 sowie Triplik vom 14. Januar 2020 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 38 ff. / 43 ff. / 49 f.).

 

2.4     Die damalige Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts beauftragt den Experten Dr. med. C.___ am 3. September 2020 mit einer monodisziplinären Begutachtung (A.S. 61 ff.). Da er diesen Auftrag aber nicht ausführt (A.S. 66 f.), betraut das Gericht mit Verfügung vom 3. März 2022 neu Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, mit der Erstellung des Gutachtens (A.S. 82 ff.), nachdem die Parteien innert Frist keine Einwände erhoben haben (A.S. 75 f. / 81 f.). Sodann holt das Gericht auf Verlangen des Gutachters diverse zusätzliche Unterlagen ein (A.S. 87 ff.).

 

2.5     Dr. med. D.___ erstattet sein Gutachten am 5. Juli 2022 (A.S. 137 ff.). Die Parteien verzichten in der Folge am 3. resp. 25. August 2022 darauf, sich dazu zu äussern (A.S. 187 f.).

 

2.6     Die Vertretung des Beschwerdeführers reicht keine Kostennote ein, sondern stellt die Höhe einer Parteientschädigung mit Eingabe vom 2. September 2022 ins Ermessen des Gerichts (A.S. 191).

 

II.

 

1.

1.1     Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht ohne weitere Leistungen per 25. Februar 2019 abgeschlossen hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides am 15. Juli 2019 eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).

 

1.2     Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt. Vor diesem Hintergrund ist auf den Unfall vom 31. Dezember 2018 das neue Recht anwendbar

 

2.

2.1

2.1.1  Soweit das UVG nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine Wiederherstellung oder eine ins Gewicht fallende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann. Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114 + E. 4.3 S. 115).

 

2.1.2  Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine körperliche oder geistige Gesundheitsschädigung bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Bei Bagatellunfällen, die zu keiner, oder Ereignissen, die nur zu einer sehr kurzen Arbeitsunfähigkeit führen, kann der Fallabschluss indes nicht von der Steigerung der Arbeitsfähigkeit abhängen. Hier richtet sich die Einstellung der unfallbedingten Heilbehandlung nach dem rein medizinisch zu beurteilenden Heilungserfolg, der von weiteren ärztlichen Massnahmen noch erwartet werden kann (Thomas Flückiger in: Ghislaine Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger / Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 19 N 12). Die Rechtsprechung verlangt eine «zuverlässige Grundlage» für die Prognose einer namhaften Besserung. Wenn die behandelnden Ärzte eine gesundheitliche Verbesserung bloss als möglich bezeichnen, reicht dies in aller Regel nicht aus. Das Bundesgericht nimmt in diesem Zusammenhang Bezug auf das Regelbeweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Eine solche wird allerdings bereits bejaht, wenn und solange die Behandlung nicht nur eine weit entfernte Möglichkeit der namhaften Besserung erwarten lässt. Im Einzelfall sollte neben den Erfolgsaussichten auch das Ausmass der potenziellen Verbesserung berücksichtigt werden. Namentlich bei schwereren Beeinträchtigungen ist deshalb eine Wahrscheinlichkeit von weniger als 50 % als hinreichend anzusehen, sofern eine medizinische Massnahme im Erfolgsfall eine erhebliche Verbesserung verspricht, während die Risiken minim sind. Andererseits wird die erforderliche Besserungserwartung regelmässig zu verneinen sein, wenn mit einer Therapie seit längerer Zeit keine nennenswerten Fortschritte mehr erreicht wurden. Ob eine Behandlung tatsächlich durchgeführt wird, ist für sich allein nicht entscheidend, kann aber ein gewichtiges Indiz für die Beurteilung der Besserungsaussichten darstellen bilden (Flückiger, a.a.O., Art. 19 N 14).

 

Die namhafte Besserung muss von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung zu erwarten sein. Verlangt wird eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung. Diese Voraussetzung wird nicht erfüllt durch ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten sowie manualtherapeutische Behandlungen (a.a.O., Art. 19 N 15). Der Umstand, dass die versicherte Person von Physiotherapie profitieren kann, steht dem Fallabschluss nicht entgegen; anders verhält es sich, wenn die Physiotherapie z.B. mit einer zusätzlichen medizinischen Trainingstherapie oder einer medizinischen Ganganalyse verbunden ist (a.a.O., Art. 19 N 16 f.).

 

2.2

2.2.1  Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt nicht, um einen Leistungsanspruches zu begründen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.). Der Beweis der Gesundheitsschädigung und des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt, d.h. mit den Berichten der behandelnden Ärzte und allenfalls einem Gutachten (Irene Hofer in: Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, a.a.O., Art. 6 N 66).

 

2.2.2  Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht länger die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht (BGE 117 V 359 E. 4a S. 360, 117 V 369 E. 3a S. 376; 115 V 133 E. 8b S. 142). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2). Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss indes nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Kaspar Gehring in: Ueli Kieser / Kaspar Gehring / Susanne Bollinger [Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen über die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Zürich 2018, Art. 4 ATSG N 40; Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 5.2).

 

2.2.3  Eine Leistungspflicht der Unfallversicherung setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Gesundheitsschaden auch ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Bei organischen Unfallfolgen wie hier deckt sich die adäquate Kausalität indes weitgehend mit der natürlichen, hat also hier praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.).

 

2.3

2.3.1  Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.1).

 

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264, mit Hinweis).

 

2.3.2  Hinsichtlich des Beweiswertes eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet sowie in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1). Von einem Gerichtsgutachten wiederum darf nur bei zwingenden Gründen abgewichen werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Ein solcher Grund kann vorliegen, wenn das Gerichtsgutachten widersprüchlich ist oder ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine divergierende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2017 vom 30. August 2017 E. 3.1.3).

 

3.

3.1

3.1.1  Dr. med. E.___, F.___, diagnostizierte im Bericht zur Notfallkonsultation vom 1. Januar 2019 (Suva-Nr. 24) eine Schulterkontusion rechts mit Verdacht auf eine Ruptur der Rotatorenmanschette (RM). Der Beschwerdeführer gebe an, er sei gestern beim Rückwärtsgehen auf die rechte Schulter bzw. das Schulterblatt gefallen und könne den Arm nicht mehr richtig bewegen. Als Befund wurde festgehalten: «Schulter rechts mit völlig eingeschränkter Beweglichkeit, leichte Schwellung über Deltoideus, Scapula und Clavicula indolent». Die Röntgenuntersuchung der rechten Schulter habe im dargestellten Bereich keine sichere össäre Läsion ergeben, jedoch einen Humeruskopfhochstand am rechten Schultergelenk. Eine Arbeitsunfähigkeit attestierte Dr. med. E.___ nicht.

 

3.1.2  Dr. med. G.___, leitender Arzt an der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des F.___, untersuchte den Beschwerdeführer am 14. Januar 2019. In seinem Bericht vom 23. Januar 2019 (Suva-Nr. 1) hielt er fest, am 1. Januar 2019 [recte: 31. Dezember 2018] habe sich ein Unfall mit einem Schulterkontusionstrauma rechts ereignet. Nach einer initial signifikanten Einschränkung sei im Laufe der letzten vierzehn Tage eine deutliche Besserung eingetreten. Der Beschwerdeführer habe keine Physiotherapie gemacht, sondern einfach eine Selbstbehandlung. Der aktuelle Befund laute wie folgt: «Freie Flexion, Schmerzen bei Abduktion gegen Widerstand, kein Lag-Sign. Aussen- und Innenrotation sehr gut, aber noch leicht eingeschränkt». Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht. Nach der Verlaufskontrolle in etwa zwei oder drei Wochen erwarte er, Dr. med. G.___, eine nahezu vollständige Besserung der Restbeschwerden, andernfalls ein MRI angezeigt wäre.

 

3.1.3  Nach einer weiteren Untersuchung am 31. Januar 2019 (Suva-Nr. 3) stellte Dr. med. G.___ bei unveränderter Diagnose eine freie Beweglichkeit fest, aber auch eine Schwäche bei Abduktion gegen Widerstand, suspekt auf eine Pathologie im Bereich des Tuberculums majus oder der posterosuperioren RM. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht. Der Beschwerdeführer sei für ein MRI anzumelden. Gleichentags verordnete Dr. med. G.___ Physiotherapie (Suva-Nr. 33).

 

3.1.4  Am 1. Februar 2019 trat der Beschwerdeführer eine neue IT-Stelle bei der H.___ an (Suva-Nr. 4).

 

3.1.5  Nach der MRI vom 13. Februar 2019 gelangte pract. med. I.___, J.___, zu folgender Beurteilung (Suva-Nr. 11): «Vollständige traumatische distale Ruptur der Supraspinatussehne mit Retraktion des proximalen Sehnenstumpfes (Patte Grad 2). Signalalteration und Verdickung der Infraspinatussehne am ventralen Ansatz DD Zerrung oder Tendinose. Pulley-Läsion Habermeyer Typ 2 mit Luxation der langen, gesplitteten Bizepssehne in den Oberrand der Subscapularissehne. Partialruptur des Ligamentum transversum humeri. Leichte Tendinose der Subscapularissehne. Fortgeschrittene Arthrose des AC-Gelenks. Leichter residueller Bonebruise im Tuberculum majus.».

 

3.1.6  Dr. med. G.___ diagnostizierte im Bericht zur Sprechstunde vom 18. Februar 2019 (Suva-Nr. 8) eine ausgeprägte, gemäss MRI komplette posterosuperiore RM-Läsion rechts mit deutlicher Retraktion. Subjektiv zeige sich eine Beschwerdebesserung. Bei aktiver Beweglichkeit und nahezu freier Flexion / Abduktion liessen sich indes eine deutliche Kraftminderung und Beschwerden bei der Abduktion und Aussenrotation gegen Widerstand objektivieren. Er empfehle eine arthroskopische RM-Rekonstruktion, abhängig vom intraoperativen Befund in Verbindung mit einer Biceps-Tenotomie / Tenodese. Der Eingriff war in der Folge für den 23. April 2019 vorgesehen (A.S. 125).

 

3.1.7  Nach der Sprechstunde vom 8. Mai 2019 hielt Dr. med. G.___ im Bericht vom 13. Mai 2019 (A.S. 134 f.) fest, dem Beschwerdeführer sei es aus beruflichen Gründen noch nicht möglich, seine Schulter operieren zu lassen. Angesichts der Läsion spreche auch nichts dagegen. Der Beschwerdeführer werde sich selbständig melden. Die Ablehnung des Schadens durch die Beschwerdegegnerin sei angesichts der klaren Traumafolgen unerklärlich. Sowohl das Röntgenbild als auch das MRI zeigten eine frische Läsion ohne Muskelatrophie und ohne fettige Infiltration.

 

3.1.8  Der neue Operationstermin wurde auf den 18. Juni 2019 festgesetzt (Suva-Nr. 34), doch unterblieb der Eingriff erneut und wurde in der Folge gar nie durchgeführt (s. dazu Feststellung im Gerichtsgutachten, A.S. 146 Ziff. 4.2.4).

 

3.2

3.2.1  Der Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt in seiner ersten Stellungnahme vom 11. März 2019 (Suva-Nr. 12) dafür, der Schaden an der rechten Schulter lasse sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 31. Dezember 2018 zurückführen. Der Vorzustand sei innerhalb von vier bis sechs Wochen erreicht worden. In seinen folgenden, ausführlicher begründeten Stellungnahmen bekräftigte der Kreisarzt diesen Standpunkt (Suva-Nrn. 27 + 41; A.S. 29 ff. + 48 ff.): Die RM-Läsion sei unfallfremd. Nach den Angaben der «ersten Stunde» sei der Beschwerdeführer seitlich direkt auf das Schultergelenk gestürzt, d.h. sei zu einer direkten Gewalteinwirkung von schräg hinten auf das dorsolaterale Schultergelenk gekommen sei. Da die Supra- und Infraspinatussehne durch Schulterknochen und Schulterblatt gut geschützt seien, bedürfe es für eine Ruptur einer erheblichen Zugkraft, also einer Traktionseinwirkung auf die vorgespannten RM-Sehnen. Gemäss Fachliteratur müsse die Gewalteinwirkung eine Schulterluxation hervorrufen können, wobei der Oberarmkopf einen gewissen «Freiraum» für die Wegstrecke brauche, welche die Sehne zum Reissen bringe. Da der Oberarmkopf mit der RM von hinten durch das Acromion gut geschützt werde, sei bei direkter Gewalteinwirkung im Rahmen eines Sturzes eine Krafteinwirkung auf die Supraspinatus- und Subscapularissehne kaum möglich. Eine isolierte direkte Kontusion der Schulter bei einem Sturz nach hinten gehe nicht zwingend mit einer Distorsionskomponente einher; dagegen spreche neben der dokumentierten Schwellung die fast uneingeschränkte Aussen- und Innenrotation. Zum Postulat, eine RM-Schädigung könne auch durch ein Direkttrauma ausgelöst werden, gebe es keine wissenschaftlichen Belege, vielmehr hätten die deutschsprachigen Experten der Schulterchirurgie dies schon früh verneint. Dieser Auffassung trete die Expertengruppe der swiss orthopaedics nicht mit dem nötigen Evidenzgrad entgegen. Den Akten lasse sich nicht entnehmen, dass der Arm des Beschwerdeführers beim Sturz abduziert oder aussenrotiert gewesen sei. Die erstbehandelnden Ärzte hätten zeitnah eine Kontusion, also eine Schulterprellung, mit einer Schwellung über dem dorsalen Schulterbereich dokumentiert; Hinweise auf einen anderen Unfallmechanismus wären sicher, z.B. als Schulterdistorsion, in die Diagnose eingeflossen. Der Umstand, dass nirgends ein sofortiges Drop-Arm-Sign (Unmöglichkeit des Abduzierens und Hebens des Armes über Schulterhöhe) resp. eine Pseudoparalyse des rechten Arms erwähnt werde und der Beschwerdeführer seiner Büroarbeit ohne Einschränkung habe nachgehen können, deute nicht auf einen akut eingetretenen Schaden an der RM resp. Supraspinatussehne hin; eine Pulley-Läsion oder Ruptur des Ligamentum transversum humeri wiederum bedeuteten nicht automatisch eine frische unfallkausale Verletzung. Auch eine Schulterkontusion sei anfangs sehr schmerzhaft und könne mit einer Funktionseinschränkung einhergehen, d.h. eine solche in den ersten ein bis drei Tagen bilde keinen Beweis für eine unfallbedingte Ruptur. Für einen älteren Schaden, d.h. eine über längere Zeit entstandene Degeneration, sprächen trotz keiner bekannten Vorerkrankung die Retraktion der Sehne sechs Wochen nach dem Ereignis bis unter das AC-Gelenk mit Auffaserungen des Sehnenstumpfs, die fettige Infiltration Grad II (Entstehungszeit unabhängig von der Ursache mindestens ein Jahr) und die Atrophie des M. supraspinatus bei grenzwertig positivem Tangentenzeichen sowie der Humeruskopfhochstand (Entstehungszeit mindestens sechs Monate). Die Oberrandschäden von Infraspinatus- und Subscapularissehne sowie der Längssplit der langen Bicepssehne seien ebenfalls als Degeneration zu werten. Das Alter des Beschwerdeführers von 48 Jahren schliesse einen Vorschaden an der RM nicht aus. Das relativ schnelle Erreichen des vorbestehenden Bewegungsausmasses deute vielmehr auf eine Adaptation an einen Vorschaden hin. Die Form der Defekte an der RM sowie an der langen Bicepssehne sprächen nicht für eine richtunggebende Verschlimmerung. Frische Traumazeichen wie Einblutungen oder Ergussbildung seien nicht festgestellt worden und sechs Wochen nach dem Ereignis auch nicht mehr nachweisbar gewesen. Die typischen Ödembildungen in den Sehnenstümpfen, welche eine frische Ruptur beweisen würden und nach sechs Monaten noch nachweisbar wären, fehlten. Das diskrete Bone bruise am Tuberculum majus sei eher als reaktiv denn als traumabedingt anzusehen. Es handle sich um eine vorübergehende Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustands, der unter Berücksichtigung der Arztberichte innerhalb von sechs bis acht Wochen nach dem Ereignis erreicht worden sei. Richtig sei, dass eine vorgeschädigte Sehne der RM durchaus traumatisiert werden könne. Hier handle es sich allerdings nicht um einen kompletten Abriss, sondern um eine Oberranddegeneration der Subscapularissehne mit einer fettigen Infiltration ersten Grades, die degeneratives Resultat des noch weiter zurückliegenden Verschleisses der Supraspinatussehne sei, die bereits einen fettigen Infiltrationsgrad II aufweise. Folge des Defekts an der Supraspinatussehne sei ein langsames Höhertreten des Oberarmkopfs, der praktisch das «Loch» in der RM erweitert und Veränderungen an der Infraspinatus- und Subscapularissehne hervorgerufen habe. Im Übrigen seien die Literaturangaben in den kreisärztlichen Stellungnahmen mitnichten ausschliesslich 30 bis 40 Jahre alt. Zudem hätten aktuellere Untersuchungen die besagte Literatur bestätigt.

 

3.2.2  Der von der Vertretung des Beschwerdeführers beigezogene Dr. med. L.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH und Manuelle Medizin FMH, bejahte im Gegensatz zum Kreisarzt einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den Beschwerden, die über den 25. Februar 2019 hinaus anhielten (Suva-Nr. 38 S. 3 ff. / Nr. 46; Beschwerdebeilagen / BB-Nrn. 5 + 6): Dr. med. K.___ verweise auf ziemlich alte Literatur, die mit der aktuellen Auffassung nicht mehr genügend übereinstimme; vor über 30 bis 40 Jahren hätten die heutigen Untersuchungsmöglichkeiten der Schulter gefehlt. Die kreisärztliche Annahme, es handle sich um eine reine Kontusion ohne jegliche Distorsionskomponente, müsse hinterfragt werden. Die Auffassung, dass eine direkte Kontusion der Schulter bei einem Sturz nach hinten zu erwarten sei, sei unter Berücksichtigung der Schulteranatomie und -physiologie nicht überzeugend, d.h. die Schulter erfahre bei einem Sturz überwiegend wahrscheinlich auch eine distorsionelle Komponente. Bei einem Sturz würden zwingend innerhalb von Sekundenbruchteilen unwillkürliche Abwehrreflexe aktiviert, weshalb ein komplexerer Unfallhergang als eine einfache Schulterkontusion der postuliert werden müsse. Im Übrigen gehe die Expertengruppe swiss orthopaedics davon aus, dass ein Direkttrauma der Schulter auch ohne explizit ausgestreckten Arm eine RM-Läsion verursachen könne. Wenn der Kreisarzt eine direkte Gewalteinwirkung von schräg hinten auf das Schultergelenk annehme, dann laufe der Kraftvector genau durch den distalen Ansatz der Sehne des M. subscapularis sowie den Bereich der Pulley-Läsion. Eine Dislokation der Schulter nach vorne sei überwiegend wahrscheinlich geeignet, die RM zu überlasten und die im MRI abgebildeten Strukturveränderungen zu traumatisieren. Für die Unfallkausalität sprächen das Fehlen einer Vorerkrankung der Schulter, der geeignete Unfallmechanismus, das bekannte Trauma mit unklarem Hergang (d.h. ob eine Abwehrbewegung stattgefunden habe oder nicht), der unmittelbare erste Arztbesuch mit der Feststellung einer Kontusionsmarke im Bereich des M. deltoideus, die langsam abklingenden Beschwerden mit persistierendem Kraftverlust und die PulIeyläsion mit Luxation der Sehne nach ventral. Die Muskelvolumina des M. infraspinatus, der Subscapularis und des Teres minor sowie die nur leichte Muskelatrophie im Bereich des M. supraspinatus stünden einer wesentlichen Vorschädigung der RM entgegen. Das fehlende sofortige Drop-Arm Sign schliesse eine akute frische Läsion der Sehne des M. subscapularis nicht aus, weil diese Sehne die Schulter nicht abduziere, sondern innenrotiere. Für eine wesentliche degenerative Veränderung der RM gebe es nur wenige Anzeichen. Im Alter von 48 Jahren seien gewisse degenerative Veränderungen der RM nicht auszuschliessen beträfen aber vor allem die Supraspinatus- und Teile der Infraspinatussehne. Die Muskelatrophie resp. Verfettung beweise zwar eine vorbestehende lnsuffizienz der Supraspinatussehne, nicht aber eine vorbestehende Ruptur, weil diesbezüglich anamnestisch keine Anhaltspunkte vorlägen. Die ausgedehnte RM-Läsion wäre nicht bis zum Ereignis symptomfrei gewesen. Eine anteriore oder posteriore Ausdehnung der RM-Läsion lasse bei einem zuvor asymptomatischen Patienten ein Trauma zu vermuten. Die Entwicklung der fettigen Degeneration dauere ohne Unfallereignis drei bis fünf Jahre, könne aber traumabedingt innerhalb weniger Monate entstehen. Eine Retraktion Grad III bis zum Glenoid ohne fettige Infiltration wiederum sei gemäss Expertengruppe innert weniger Wochen nach dem Trauma möglich. Es handle sich überwiegend wahrscheinlich um eine Distorsion der Schulter; die Pulley-Läsion mit Luxation der Bicepssehne nach ventral sowie die Teilruptur des Lig. transversum humeri wiesen als frische Strukturverletzungen auf die zusätzliche belastende Rotation der Schulter hin. Seines Erachtens sei die Schulter durch das beschriebene Ereignis nicht nur vorübergehend, sondern richtunggebend traumatisiert worden. Er sei überzeugt, dass sich der Status quo sine erst nach der postoperativen Rehabilitation begründen lasse.

 

3.2.3  Der Kreisarzt und Dr. med. L.___ beantworteten somit die Frage der Unfallkausalität unterschiedlich. Dr. med. L.___ übte dabei detaillierte Kritik an der Auffassung des Kreisarztes, worauf dieser mit einer Reihe von Gegenargumenten reagierte. Das Gericht ist nicht in der Lage, den Widerspruch zwischen diesen beiden, jeweils ausführlich begründeten, ärztlichen Beurteilungen selber aufzulösen, da ihm dafür fundierte medizinische Kenntnisse fehlen. Angesichts der umfassenden, nicht ohne weiteres widerlegbaren Kritik von Dr. med. L.___ bestehen zumindest geringe Zweifel an der kreisärztlichen Einschätzung, weshalb es unumgänglich war, ein Gerichtsgutachten einzuholen (s. dazu E. II. 2.3.2 hiervor).

 

3.3

3.3.1  Dr. med. D.___ stellte im Gerichtsgutachten vom 5. Juli 2022 folgende Diagnosen (A.S. 159):

Unfallrelevant:

o  Traumatische vollständige Supraspinatussehnenruptur, kraniale Infraspinatussehnenruptur, Pulley-Läsion Typ 1 rechte Schulter dominant nach Martetschläger und Habermeyer (ICD-10 S46.0)

Nicht unfallrelevant:

o  Status nach konservativ therapierter Claviculafraktur links ca. 18jährig (S42.0)

o  Hypertonie (I10.90)

 

3.3.2  Anlässlich der Befragung durch den Gutachter gab der Beschwerdeführer an, seine rechte Schulter sei weder von früheren Unfällen betroffen gewesen noch habe er unter Krankheiten, Schmerzen, Kraftverlust oder berufsbedingter Überbelastung gelitten. Was den Unfallhergang angehe, so habe er am 31. Dezember 2018 um ca. 21:15 Uhr mit seinen Kindern Feuerwerk abgebrannt und dies mit dem in beiden Händen gehaltenen Smartphone gefilmt. Dabei sei er rückwärts gehend über ca. 20 cm hohe Steine gestolpert. Beim Sturz nach hinten sei er direkt mit den hinteren, seitlichen Anteilen der rechten Schulter aufgeprallt. Um das Smartphone zu schützen, habe er dieses in den Händen behalten, subjektiv sei keine Auffang- bzw. Abstützbewegung mit dem rechten Arm erfolgt. Nach dem Sturz habe er das Handy noch in der linken Hand gehalten. Der Gutachter vermerkte dazu, dieser Unfallmechanismus sei am 11. Mai 2022 nochmals telefonisch mit dem Beschwerdeführer verifiziert worden. Zum Ablauf nach dem Sturz deponierte dieser, in der rechten Schulter sei sofort ein stechender Schmerz aufgetreten. Der rechte Arm habe nach dem Unfall nicht zum Aufstehen verwendet und nicht mehr angehoben werden können, weshalb die Ehefrau beim Ausziehen habe helfen müssen. Trotz Schmerzmitteln sei er während der folgenden Nacht schmerzbedingt unruhig und in seinem Schlaf gestört gewesen. Nach dem Aufstehen am 1. Januar 2019 habe sich der rechte Arm bei unveränderten Schmerzen in der rechten Schulter nach wie vor nicht anheben lassen (A.S. 143). Deshalb habe er noch am gleichen Tag die Notfallstation des F.___ aufgesucht (A.S. 144). Während der ersten Wochen nach dem Unfall sei unter Schmerzmitteln sowie ab Anfang Februar 2019 zusätzlich mit einer Physiotherapie, welche bis ca. Ende April 2019 gedauert habe, eine deutliche Besserung eingetreten. Der Arm habe im Alltag wieder zunehmend besser eingesetzt werden können und die Schmerzen hätten kontinuierlich abgenommen. Bis zum Einspracheentscheid vom 15. Juli 2019 hätten keine Ruhe- oder Nachtschmerzen mehr bestanden. Er habe zudem alle Tätigkeiten auf Bauchhöhe schmerzfrei ausüben können. Bei allen Überkopftätigkeiten (z.B. beim An- und Auskleiden) seien noch Restschmerzen und ein Kraftdefizit aufgetreten. Der Gutachter hielt dazu fest, in seiner reinen Bürotätigkeit, bis Ende Januar beim B.___ und ab Februar 2019 als IT-Leiter an der H.___, sei der Beschwerdeführer auch unmittelbar nach dem Unfall bis zum Einspracheentscheid nie arbeitsunfähig gewesen. Nach diesem Entscheid hätten sich ab ca. September 2019 auch die Restschmerzen und der Kraftverlust bei Überkopftätigkeiten vollständig zurückgebildet. Zunehmend seien schwerere Verrichtungen wie Gartenarbeiten und das Tragen von schweren Lasten ausgeführt worden (A.S. 145). Anlässlich der Befragung am 26. April 2022 sei der Beschwerdeführer seitens der rechten Schulter bei allen Tätigkeiten im Alltag und im Sport beschwerdefrei gewesen. Subjektiv verspüre er keinen Unterschied zur linken Seite (A.S. 146). Inkonsistenzen lägen keine vor. Die Aussagen des Beschwerdeführers stimmten mit den Angaben in den Akten überein und seien anhand der erhobenen Befunde nachvollziehbar (A.S. 147). Es zeige sich keine Aggravationstendenz, und die Kooperation während der Untersuchung sei gut (A.S. 149).

 

3.3.3  Der Gutachter führte zunächst aus, ICD-10 definiere eine Kontusion der Schulter als eine oberflächliche Verletzung (der Haut und ev. des M. deltoideus, nicht aber der RM), z.B. bei einem Stolpern mit Anprall der Schulter aus geringer Distanz. Unter eine Distorsion fielen dagegen die Luxation, die Verstauchung und Zerrung von Gelenken und Bändern des Schultergürtels, die Verletzung von Muskeln und Sehnen in Schulterhöhe sowie die Verletzung der Muskeln und Sehnen der RM. Ein Beispiel dafür seien Stürze aus stehender oder gehender Position nach hinten, seitlich oder nach vorne mit Abwehr- oder Abfangbewegung der Arme (A.S. 163). Eine Kontusion könne demnach gemäss ICD-10-Definition nicht zu einer Ruptur der RM führen. Im medizinischen Alltag werde der Begriff Kontusion aber häufig ganz allgemein und missverständlich verwendet, als erste Beschreibung einer Verletzung nach direktem Auf- oder Anprallen einer Körperregion. Eine solche Verletzung könne aber je nach einwirkender kinetischer Energie in Kombination mit einer Abwehrbewegung des Arms sehr wohl zu einem Riss der RM führen. Der Begriff Kontusion werde also häufig auch bei einer Distorsion verwendet; er sollte daher nur zusammen mit einer exakten strukturellen Diagnose Anwendung finden. Kontusion und Distorsion liessen sich abschliessend nur mittels bildgebender Methoden, im Falle der Schulter mittels MRI, unterscheiden. Wie das Bundesgericht festhalte und der klinische Alltag bestätige, sei der genaue Unfallmechanismus retrospektiv häufig nicht zu eruieren. Die von der Versicherungsmedizin vorgebrachten biomechanischen Grundlagen, was zu einem Riss der RM führen könne, seien umstritten und beruhten auf älteren Expertenmeinungen. Die wissenschaftliche Kontroverse darüber sei in der Auseinandersetzung der Vertreter der Versicherungsmedizin mit den Experten der swiss orthopaedics nachzulesen, wobei auch das Bundesgerichtsurteil 8C_446/2019 zu beachten sei. Die Bedeutung dieser Auseinandersetzung sei freilich im Hinblick auf den Unfallmechanismus durch das Bundesgerichtsurteil 8C_59/2020 relativiert worden. Gemäss der schlüssigen Übersichtsarbeit von Nyffeler et al. von 2021 vermöge ein einfacher Sturz in jedem Alter einen Riss der RM zu verursachen (A.S. 164). Der Durchführung und korrekten Interpretation einer MRI nach einem Sturz auf die Schulter komme beim klinischen Verdacht auf einen RM-Riss überragende Bedeutung zu. Es bestünden genug etablierte radiologische Kriterien, um zwischen einem frischen und chronischen Riss zu unterscheiden. Die Beurteilung müsse aber durch einen erfahrenen Schulterspezialisten erfolgen (A.S. 165).

 

3.3.4  Bei der Beurteilung der Unfallkausalität bezog sich der Gutachter auf folgende Umstände:

 

3.3.4.1 Was die Angaben der ersten Stunde betreffe, so laute die Primärdiagnose des F.___ vom 1. Januar 2019 «Schulterkontusion mit Vd auf RM-Ruptur rechts», was gemäss ICD-10 ein Widerspruch in sich sei. Unmittelbar nach dem Unfall sei der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage gewesen, den Arm anzuheben. Somit habe eine sofortige Beeinträchtigung der aktiven Elevation vorgelegen, was der Notfallbericht vom 1. Januar 2019 («Schulter rechts mit völlig eingeschränkter Beweglichkeit») bestätige (A.S. 165).

 

3.3.4.2 Zur ersten Woche nach dem Unfall sei zu bemerken, dass nach der Erfahrung des Gutachters immer wieder relativ günstige Verläufe wie hier vorkämen. Einige Personen reagierten auf akute, traumatische Risse der RM mit einer geringeren entzündlichen Reaktion, wodurch sich die Schmerzen schneller zurückbildeten und die schmerzbedingte Funktionseinschränkung schneller erhole (A.S. 165). Dafür spreche auch die Erfahrung, dass Patienten mit ausgedehnten, z.T. irreparablen Rupturen, die mit grosser Wahrscheinlichkeit vor Jahren eine traumatische Ursache gehabt hätten, relativ häufig seien (A.S. 165 f.), wobei die strukturellen Schäden nicht abgeklärt und konservativ oder gar nicht behandelt worden seien. Zudem entspreche der Verlauf beim Beschwerdeführer ungefähr den von Loew, Habermeyer et al. beschriebenen typischen Phasen nach akuter RM-Ruptur (A.S. 166).

 

3.3.4.3 Zum Unfallmechanismus hielt der Gutachter fest, beim Stolpern sei eine deutliche Beschleunigung des Oberkörpers erfolgt. Ein reflektorisches, teilweises Abdrehen des Körpers auf die rechte Seite geschehe zum Schutz der Wirbelsäule und des Kopfes. Die auf die rechte Schulter bzw. den rechten Oberarm wirkende Aufprallenergie dürfte also beim Beschwerdeführer ein Vielfaches des Körpergewichts von 100 kg betragen haben, wie aus den Experimenten von Sabick et al. (1999) und Thor et al. (2009) hervorgehe. Nyffeler et al. hätten einen biomechanischen Erklärungsversuch für die Entstehung der RM-Ruptur bei einem Sturz: Das zur Stabilisierung des Körpers notwendige Drehmoment in der Schulter sei bei nur leicht abgespreiztem Arm wie hier viel grösser sei als bei stark abgespreiztem Arm. Der Sehnenriss entstehe, wenn der abgespreizte Arm bei maximal angespannter Muskulatur der RM beim Aufprall gegen den Körper gepresst werde (A.S. 166). Es handle sich dabei um eine Belastung bei gleichzeitiger Dehnung dieser Strukturen. Bei einer exzentrischen Kontraktion setze sich der Muskel einer auf ihn wirkenden Kraft entgegen, während er sich verlängere. Sei die einwirkende Kraft grösser als der Muskel leisten könne, führe dies zu einer massiven Überdehnung des Muskels und / oder der Sehne. Die Sehnen der RM rissen dabei vor dem Muskel. Die Kräfte, die bei einem Sturz auf die Schulter wirkten, seien gemäss Nyffeler et al. so gross, dass auch Sehnen von gesunden, jungen Individuen ohne degenerative Veränderung reissen könnten. Mehrere wissenschaftliche Studien hätten gezeigt, dass man beim Stolpern mit Verlust des Gleichgewichts mit den Armen eine Abwehrreaktion durchführe, um den Aufprall abzufedern und das Verletzungsrisiko, insbesondere des Kopfs, zu verringern (Roos et al. 2008, Merrill et al. 2017, Lattimer et al. 2016). Weil der Sturz unerwartet und oft sehr schnell geschehe, könnten viele Patienten nicht genau sagen, wie sie gelandet seien. Der Beschwerdeführer sei neurologisch gesund und weise normale Abwehrreflexe auf, darum habe er sich auch instinktiv auf die rechte Seite gedreht. Die extrem kurze Zeit zwischen Stolpern und Aufprall auf die rechte Schulter habe vermutlich nicht mehr ausgereicht, den Arm genug zu abzuspreizen um den Sturz aufzufangen. Die Zeit für eine Abfangbewegung sei wohl noch weiter verkürzt worden, indem der Beschwerdeführer ein Smartphone in beiden Händen resp. nach dem Unfall noch in der linken Hand gehalten habe. Mit grosser Wahrscheinlichkeit sei aber eine relativ geringe reflektorische Abduktionsbewegung (Abspreizen des Armes weg vom Körper mit gebeugtem Ellbogen) erfolgt, was gemäss Nyffeler et al. zu einer akuten, massiven exzentrischen Überlastung der Muskel-Sehnen-Einheiten des Supra- und Infraspinatus und somit zum Riss der Sehne geführt habe (A.S. 167). Ein ungebremster Sturz auf die Schulter verursache viel häufiger eine tiefe als eine oberflächliche Verletzung. Ein typisches Beispiel dafür seien undislozierte Tuberculum majus-Frakturen bei eher jüngeren Patienten, die nur mittels MRI zur Darstellung kämen. Die Radiologen beschrieben dann oft einen Bone bruise im Tuberculum majus, was Mikrofrakturen oder einem Hämatom im Knochen entspreche. Die unbestrittene Aussage des Beschwerdeführers, er habe das Handy nach dem Aufprall am Boden nur noch in der linken Hand gehalten, deute auf eine reflexartige Abwehrreaktion des rechten Armes hin. Hätte keine solche Reaktion stattgefunden, wäre beim Aufprall mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Humeruskopffraktur entstanden (A.S. 168).

 

3.3.4.4 Die MRI-Arthro der rechten Schulter vom 13. Februar 2019 weise alle typischen Kriterien einer frischen traumatischen Ruptur der Supraspinatus- und kranialen Infraspinatussehne auf. Einzig die dort festgestellte abgeplattete lange Bicepssehne könne auf eine vorbestehende Degeneration derselben hindeuten. Dies sei nach Erfahrung des Gutachters im Rahmen von Rekonstruktionen der RM relativ häufig zu beobachten und habe keinen Einfluss auf die Beurteilung der Unfallkausalität (A.S. 168).

 

3.3.4.5 Die Argumente des Kreisarztes Dr. med. K.___ gegen eine unfallbedingte Genese der RM-Ruptur verwarf der Gutachter:

·           Die Diagnose Schulterkontusion, d.h. Verletzung oberflächlicher Strukturen, sei nur richtig, wenn Verletzungen tiefer Strukturen mit adäquater Bildgebung vorgängig ausgeschlossen würden. Die relevante Aussage im Notfallbe-

richt des F.___ einen Tag nach dem Unfall (s. E. II. 3.1.1 hiervor) sei der Verdacht auf eine RM-Ruptur. Der Begriff Kontusion hätte durch das Wort Sturz ersetzt werden können, ohne am Informationsgehalt der Diagnose etwas zu ändern. Die kreisärztliche Diagnose «Schulterkontusion rechts vom 31.12.18» entspreche deshalb nicht derjenigen der erstbehandelnden Ärzte. Die besagte Diagnose sei hier zudem unzulässig, da der Unfallmechanismus mit grösster Wahrscheinlichkeit zu einer tiefen Verletzung der Schulter, entweder im Form einer RM-Ruptur wie in diesem Fall oder zu einer Fraktur der oberen Anteile des Oberarms geführt hätte (A.S. 169).

·           Die schnelle Besserung der Beschwerden nach dem Unfall spreche nicht gegen eine traumatische Genese einer RM-Ruptur (A.S. 169). Dasselbe gelte für eine freie Flexion zwei bis vier Wochen nach dem Ereignis. Das Drop Sign (Hertel et al.) diagnostiziere einen Riss der Infraspinatussehne und sei relativ wenig sensitiv; sein Fehlen stelle kein Argument gegen eine traumatische Genese dar, da die Infraspinatussehne hier nur an ihrem Oberrand eingerissen sei, ansonsten aber noch funktioniere. Fehlende Lag-Zeichen, welche der Kreisarzt ohnehin nicht näher definiere, schlössen eine RM-Ruptur ebenfalls nicht aus, da diese Tests mässig sensitiv seien (Hertel et al.). Zudem könnten sie definitiv nicht als Unterscheidungskriterium zwischen traumatischer und degenerativer Ursache des Risses verwendet werden, da sie unabhängig von der Genese gleich ausfielen (A.S. 170).

·           In radiologischer Hinsicht bestehe die Vermutung, dass sich die Aussagen des Kreisarztes über die Röntgenbefunde nur auf die Berichte dazu stützten, da er diese zitiere und keine Beurteilung der MRI-Bilder vorgenommen

habe. Ein Humeruskopfhochstand sowie ein positives Tangentenzeichen resp. eine Atrophie des M. Supraspinatus seien nicht vorhanden. Eine Retraktion der Muskel-Sehnen-Einheit Grad 2 nach Patte könne auch bei einem akuten, frischen Riss der Supraspinatussehne auftreten, sofern sie wie hier vollständig abgerissen sei. Gerber et al. hätten die Veränderungen nach einem frischen, vollständigen Sehnenriss in einer Schafstudie untersucht. Eine Stunde nach der chirurgischen Abtrennung der Infraspinatussehne vom Humeruskopf betrage die Sehnenretraktion auf Grund des Muskeltonus und der Muskelkontraktionen schon 3 cm (A.S. 170) und erreiche nach 40 Wochen 4,3 cm bis 5,1 cm. Alle anderen radiologischen Befunde (erhaltene Länge der Sehne, kinking der Sehne, keine muskuläre Atrophie) sprächen für eine frische Ruptur. Eine AC-Gelenksarthrose könne nicht als Argument für einen degenerativen Zustand der RM herangezogen werden, da solche Arthrosen ohne Symptome praktisch als Normalbefund zu betrachten seien. Zudem sei eine AC-Gelenksarthrose nicht die Ursache eines subacromialen Impingements (A.S. 171).

·           Die vom Kreisarzt aufgeführte Literatur, welche verschiedene Unfallmechanismen aufliste, die für oder gegen eine traumatische Genese einer RM-Ruptur sprächen, gründe z.T. auf Expertenmeinungen aus älteren deutschen Publikationen, denen keine biomechanischen Untersuchungen oder Originalarbeiten zu Grunde lägen. Auf die Argumente für eine degenerative Ursache der RM-Ruptur werde nicht weiter eingegangen, da sie auf einer nicht korrekten Beschreibung des MRI-Befundes beruhten und somit für dieses Gutachten mit einer klaren, frischen traumatischen Genese der Ruptur nicht relevant seien (A.S. 171). Weishaupt et al. hätten im Übrigen in einer MRI-Studie eine strenge Korrelation zwischen Pulley-Läsionen und Supraspinatussehnenrupturen nachgewiesen. Die Pulley-Läsion sei beim Beschwerdeführer somit wie die Supraspinatussehneruptur als Unfallfolge zu betrachten (A.S. 172).

 

3.3.4.6 Als Fazit hielt der Gutachter fest, die Unfallkausalität des Risses der RM-Sehnen sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben (A.S. 168 + 174). Unfallfremde Beschwerden lägen keine vor (A.S. 175). Eine richtunggebende Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustandes sei zu verneinen (A.S. 176).

 

3.3.5  Hinsichtlich der unfallkausalen Beeinträchtigungen und der Arbeitsfähigkeit erklärte der Gutachter, die Restbeschwerden am Stichtag des Einspracheentscheids vom 15. Juli 2019, d.h. die Schmerzen bei Überkopftätigkeiten und das Kraftdefizit, hätten armbelastende sportliche Tätigkeiten ausgeschlossen (A.S. 175). In seiner administrativen Tätigkeit beim B.___ resp. der H.___ sei der Beschwerdeführer nach dem Unfall zu keinem Zeitpunkt zeitlich oder in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen und bis zum Einspracheentscheid auch nie arbeitsunfähig geschrieben worden (A.S. 175 f.). Ein wechselnder Verlauf habe nicht vorgelegen, nach dem Unfall habe sich eine zunehmende Besserung bzw. Regredienz der Beschwerden eingestellt bis zur subjektiven Beschwerdefreiheit im September 2019 (A.S. 177). Der Status quo ante vel sine sei allerdings sowohl bis zum Einspracheentscheid vom 15. Juli 2019 als auch bis zur Exploration am 26. April 2022 nicht erreicht worden, da ein Kraftdefizit der rechten Schulter gegenüber links und der Norm bestehe (A.S. 176).

 

3.3.6  Zu den medizinischen Massnahmen vermerkte der Gutachter, zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 15. Juli 2019 habe vor dem Hintergrund der Restschmerzen und des Kraftdefizits bei Überkopftätigkeiten ausser der Fortführung der physiotherapeutischen Behandlung keine Indikation für weitere therapeutische Massnahmen bestanden. Diese Physiotherapie sei gemäss Beschwerdeführer schon Ende April 2019 beendet worden. Der Spontanverlauf bei vollständigen Rissen der Supraspinatussehne sei schwierig vorherzusehen, eine Progression und eine Verschlechterung des Ist-Zustandes sei aber möglich (A.S. 173).

 

3.4

3.4.1  Das Gerichtsgutachten von Dr. med. D.___ geniesst vollen Beweiswert, erfüllt es doch sämtliche Anforderungen der Rechtsprechung (s. dazu E. II. 2.3.2 hiervor): Es stammt von einem unabhängigen Facharzt der einschlägigen medizinischen Disziplin, welcher fachlich qualifiziert ist, die sich hier stellenden Fragen zu beantworten. Weiter hat der Gutachter den Beschwerdeführer zu seinen subjektiven Beschwerden, seinen Lebensumständen sowie seiner Vorgeschichte befragt (A.S. 142 ff.), die objektiven Befunde erhoben (A.S. 149 ff.) und die wesentlichen Vorakten zur Kenntnis genommen (A.S. 142). Auf dieser Grundlage befasste sich der Gutachter sodann mit dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie mit dem natürlichen Kausalzusammenhang (A.S. 160 ff.). Seine Schlussfolgerungen dazu begründete er eingehend und nachvollziehbar, wobei er sich auch detailliert mit den abweichenden Aussagen des Kreisarztes befasste (A.S. 169 ff.). Die Bemühungen des Gutachters, den genauen Unfallhergang zu ermitteln, blieben zwar letztlich erfolglos, konnte er doch darüber, ob vor dem Aufprall noch eine Auffangbewegung mit dem rechten Arm erfolgte, wenig mehr als Vermutungen anstellen; eine solche Bewegung ist durchaus möglich, was aber dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht genügt. Dies schadet allerdings dem Beweiswert des Gutachtens nicht, wie sogleich zu zeigen sein wird.

 

3.4.2  Ob und inwiefern Anpralltraumata geeignet sind, RM-Läsionen auszulösen oder zu verursachen, wird in der neueren medizinischen Literatur kontrovers diskutiert. Die Haltung von swiss orthopaedics hinsichtlich der Frage, ob auch ein Sturz mit direktem Schulteranprall geeignet ist, eine RM-Ruptur zu verursachen, ist keineswegs unumstritten. Dem Kriterium des Unfallmechanismus wird indes bei der Beurteilung der Unfallkausalität mittlerweile keine übergeordnete Bedeutung mehr beigemessen. Denn oftmals, wie auch hier, kann der genaue Unfallhergang nicht mehr rekonstruiert werden, weshalb Ausführungen dazu, ob der Beschwerdeführer den Sturz mit dem rechten Arm noch abgefedert hat oder direkt auf die rechte Schulter gefallen ist, nicht zielführend sind. Der Unfallmechanismus ist mit anderen Worten nicht länger als gewichtiges, sondern nur noch als ein Indiz unter mehreren zu werten. Die einzelnen für oder gegen eine traumatische Genese sprechenden Aspekte (bildgebende Befunde, Vorgeschichte, Unfallhergang, Primärbefund und Verlauf) sind aus medizinischer Sicht zu diskutieren und ein Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest überwiegend wahrscheinlich ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_167/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.1 und 8C_593/2021 vom 6. Januar 2022 E. 5.2.3). Das Gerichtsgutachten entspricht dieser Vorgabe. Der Gutachter war sich der neuen Bundesgerichtspraxis zum Stellenwert des Unfallmechanismus bewusst (A.S. 162). Dementsprechend befasste er sich nicht allein mit dem Ablauf des Unfalls vom 31. Dezember 2018, sondern er ging auch auf die anderen relevanten Umstände ein, d.h. die unfallnahen Feststellungen der behandelnden Ärzte, die radiologischen Befunde und die Entwicklung seit dem Unfall (s. E. II. 3.3.4.1 f. + 3.3.4.4 f. hiervor). Daraus leitete er auf überzeugende Weise die Unfallkausalität ab. Im Übrigen ist zu beachten, dass von einem Gerichtsgutachten nur bei zwingenden Gründen abgewichen werden darf (E. II. 2.3.2 hiervor). Solche liegen hier jedoch nicht vor, zumal die Parteien ausdrücklich darauf verzichtet haben, Einwände gegen das Gutachten zu erheben.

 

3.4.3  Gestützt auf das Gerichtsgutachten ist demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von folgender Sachlage auszugehen:

 

3.4.3.1 Zwischen dem Unfallereignis vom 31. Dezember 2018 und den Beschwerden an der rechten Schulter, die im Gefolge der RM-Läsion auftraten, besteht über den 25. Februar 2019 hinaus ein natürlicher Kausalzusammenhang. Der Status quo ante vel sine war bis zum Einspracheentscheid vom 15. Juli 2019 noch nicht erreicht worden, da bei Überkopftätigkeiten immer noch Restschmerzen und ein Kraftverlust bestanden (E. II. 3.3.5 hiervor).

 

Mit dem Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs ist die Grundvoraussetzung für Leistungen der Unfallversicherung aus dem Ereignis vom 31. Dezember 2018 erfüllt. Der Fallabschluss per 25. Februar 2019 lässt sich entgegen der Beschwerdegegnerin nicht damit begründen, dass die Schulterbeschwerden erfahrungsgemäss sechs Wochen nach dem Unfall nicht mehr unfallbedingt gewesen seien, nachdem der Gutachter diese Vermutung widerlegt hat.

 

3.4.3.2 Die RM-Läsion hatte zu keinem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zur Folge. Für die Zulässigkeit des Fallabschlusses ist daher massgeblich, welcher Heilungserfolg von weiteren ärztlichen Massnahmen noch erwartet werden konnte (E. II. 2.1.2 hiervor).

 

Richtig ist, dass Dr. med. G.___ im Hinblick auf die Restbeschwerden am 19. Februar 2019 eine operative Rekonstruktion der RM empfahl (E. II. 3.1.6 hiervor). Damit sollte, wie aus dem Zusammenhang erhellt, die deutliche Kraftminderung und die Restschmerzen bei der Abduktion und Aussenrotation gegen Widerstand behoben werden. Welche Erfolgsaussichten eine solche Operation aus damaliger Sicht versprach, muss indes nicht geklärt werden. Der fragliche Eingriff wurde nämlich in der Folge gar nie durchgeführt, obwohl im Zeitpunkt des Einspracheentscheides (und auch danach) immer noch gewisse Beschwerden bestanden. Somit fehlt es nach dem verfügten Fallabschluss per 25. Februar 2025 an einer ärztlichen Behandlung, welche die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Heilbehandlung gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG vergüten könnte, zumal nach Aktenlage keine anderen ärztlichen Vorkehrungen empfohlen oder umgesetzt worden waren. Die bis Ende April 2019 laufende Physiotherapie ohne spezifische ergänzende Massnahmen stand einem Fallabschluss nicht entgegen (E. II. 2.1.2 hiervor). Entfällt aber ein Leistungsanspruch, weil die ärztlich empfohlene Heilbehandlung nie erfolgte, so muss es im Ergebnis beim Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin sein Bewenden haben. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass mangels Arbeitsunfähigkeit weder Taggelder noch eine Invalidenrente ausgerichtet werden können. Ein relevanter Integritätsschaden wiederum liegt offenkundig nicht vor.

 

3.5     Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

 

4.       Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

 

5.

5.1     In Beschwerdesachen der Unfallversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im UVG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).

 

5.2     Die Kosten eines Gerichtsgutachtens sind grundsätzlich vom Sozialversicherungsträger zu übernehmen (s. Art. 45 Abs. 1 ATSG, BGE 143 V 269 E. 6.2.1 S. 279 f.), sofern zwischen seiner unzureichenden Sachverhaltsabklärung und der Notwendigkeit eines Gerichtsgutachtens ein Zusammenhang besteht (BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn ein manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen Auffassungen besteht, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet hat, oder wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 und 6.2 S. 75, 139 V 496 E. 4.4 S. 502).

 

Da hier an der kreisärztlichen Beurteilung zumindest geringe Zweifel bestanden, hätte die Beschwerdegegnerin, wie es das Gericht getan hat, ein unabhängiges Gutachten einholen müssen, um den entscheidrelevanten Sachverhalt zu klären, bevor sie über den Fallabschluss und Leistungsanspruch befand (s. E. II. 3.2.3 hiervor). Sie hat daher die Kosten des Gerichtsgutachtens von insgesamt CHF 9'000.95 zu tragen. Gegen die Höhe dieser Kosten hat die Beschwerdegegnerin keine Einwände erhoben, nachdem sie die fragliche Rechnung zugestellt erhalten hatte (A.S. 183).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

3.    Die Kosten des Gerichtsgutachtens von Dr. med. D.___ vom 5. Juli 2022 über insgesamt CHF 9'000.95 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt und sind der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zurückzuerstatten.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann