Urteil vom 19. Februar 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Invalidenrente (Verfügung vom 3. September 2019)

 


zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

 

1.

1.1     Nachdem die IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) ein erstes Leistungsbegehren am 8. Dezember 2008 abgewiesen hatte (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 50), meldete sich die Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin), geb. […], am 5. September 2017 erneut zum Leistungsbezug an, da sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe (IV-Nr. 67).

 

1.2     Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin am 3. April 2018 mit (IV-Nr. 87), es sei vorgesehen, bei der Gutachterstelle B.___ ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen:

·      Allgemeine Innere Medizin:                  Dr. med. C.___

·      Neurologie:                                           Prof. Dr. med. D.___

·      Neuropsychologie:                               Dr. med. E.___

·      Orthopädische Chirurgie:                     Dr. med. F.___

·      Psychiatrie:                                           Dr. med. G.___

 

Die Beschwerdeführerin erhob dagegen innert Frist keine Einwände. Die Beschwerdegegnerin erteilte daraufhin den Begutachtungsauftrag der Gutachterstelle B.___, welche das Gutachten am 3. August 2018 erstattete (IV-Nr. 91.2).

 

1.3     Die Beschwerdegegnerin stellte der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 12. November 2018 (IV-Nr. 97) in Aussicht, man werde ihr Leistungsbegehren abweisen. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2018 Einwand erheben (IV-Nr. 98), dessen Begründung am 29. Januar 2019 ergänzt wurde (IV-Nr. 100).

 

1.4     Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 3. September 2019 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente sowie auf berufliche Massnahmen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

 

2.

2.1     Die Beschwerdeführerin lässt am 23. September 2019 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 10 ff.):

1.   Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. September 2019 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.   Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente auszurichten.

3.   Eventualiter sei die Streitsache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks Einholung eines externen polydisziplinären Gutachtens.

4.   Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren […]

5.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Ausserdem beantragt die Beschwerdeführerin, es seien bei der Beschwerdegegnerin resp. der Gutachterstelle B.___ oder Dr. med. E.___ folgende Unterlagen zu edieren (A.S. 39):

·      20 anonymisierte Gutachten der Dres. C.___, D.___, G.___, F.___ und E.___ der [Gutachterstelle] B.___

·      Schriftliche Testauswertungen der neuropsychologischen Tests von Dr. med. E.___, insbesondere auch der Validierungstests

 

2.2     Die Beschwerdegegnerin stellt in der Beschwerdeantwort vom 15. November 2019 folgende Anträge (A.S. 67 f.):

·      Die Beschwerde sei in den Punkten 1 bis 3 und 5 abzuweisen.

·      Der Editionsantrag sei durch das Gericht zum Verfahrensgegenstand zu ernennen und in der Folge, sofern überhaupt darauf einzutreten sei, abzuweisen.

 

2.3     Die Beschwerdeführerin reicht am 21. November und 19. Dezember 2019 das IV-Rundschreiben Nr. 367 des Bundesamts für Sozialversicherungen (fortan: BSV) vom 21. August 2017 sowie ein Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Dezember 2019 ein. Sie bekräftigt ihren Standpunkt, dass Dr. med. E.___ die Qualifikation als neuropsychologischer Experte abgehe (A.S. 69 ff. / 72 f.).

 

2.4     Der Präsident des Versicherungsgerichts bewilligt der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Dezember 2019 ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Roger Zenari als unentgeltlichem Rechtsbeistand (A.S. 74 f.).

 

2.5     Die Beschwerdegegnerin leitet am 17. Januar 2020 ein Schreiben vom 6. Januar 2020 an das Gericht weiter, worin die Beschwerdeführerin die Edition der anonymisierten Gutachten mahnt (A.S. 77 / 78 f.).

 

2.6     Am 20. Januar 2020 reicht die Beschwerdeführerin das Schreiben des BSV an die Gutachterstelle B.___ vom 13. Dezember 2019 ein (A.S. 80 f.).

 

2.7     Die Beschwerdegegnerin hält mit Eingabe vom 27. Februar 2020 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (A.S. 87).

 

2.8     Die Beschwerdeführerin reicht am 6. April 2020 eine weitere Urkunde ein (A.S. 88 f.).

 

2.9     Der Präsident weist den Antrag auf Edition der anonymisierten Gutachten mit Verfügung vom 17. April 2020 ab (A.S. 90 f.). Weiter ordnet er an, bei der Gutachterstelle B.___ sei eine Auskunft darüber einzuholen, inwieweit Dr. med. E.___ eine neuropsychologische Ausbildung absolviert habe. Prof. Dr. med. H.___, Medizinischer Leiter der Gutachterstelle B.___, beantwortet diese Anfrage am 8. resp. 12. Mai 2020 unter Beilage diverser Urkunden (A.S. 93 ff. / 146 ff.).

 

2.10   Die Beschwerdeführerin hält in der Replik vom 26. Juni 2020 an ihren Rechtbegehren fest (A.S. 455 ff.) und reicht eine Stellungnahme von Dr. phil. I.___ vom 23. Juni 2020 ein.

 

2.11   Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 25. September 2020 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (A.S. 475 f.).

 

2.12   Die Beschwerdeführerin gibt am 3. November 2020 eine Triplik ab (A.S. 482 ff.). Ihr Vertreter reicht am gleichen Tag eine Kostennote ein (A.S. 488 ff.). Beides geht am 6. November 2020 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 492), welche sich in der Folge nicht dazu äussert.

 

II.

 

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente sowie auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 3. September 2019 eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).

 

2.       Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf das B.___-Gutachten vom 3. August 2018 (IV-Nr. 91.2). Dieses enthielt folgende Diagnosen (S. 5 f.):

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

·      Impingement-Syndrom links

·      Teilfixierter Rundrücken

·      Statisch muskuläre Insuffizienz lumbal

·      Kniegelenksarthrose links ausgeprägter als rechts

·      Talonavikulargelenksarthrose links

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

·      Dysthymie (F34.1)

·      Panikstörung (F41.0)

·      Schultergürtelmyogelosen

·      Adipositas Grad 1 bei Status nach laparoskopischem Y-Rough-Magenbypass

·      Persistierender Nikotinkonsum, kumulativ ca. zehn Packyears

·      Rezidivierende Synkopen unklarer Ätiologie

·      Bilaterale Ptose der Oberlider rechts mehr links

 

In der Konsensbesprechung gelangten die Experten zum Ergebnis, dass die bisherige Tätigkeit aus orthopädischer Sicht nicht mehr in Frage komme, während eine angepasste Verweistätigkeit uneingeschränkt möglich sei. Was die übrigen Fachdisziplinen angehe, so ergebe sich weder in der angestammten noch in einer anderen Arbeit eine Einschränkung (S. 7). Die Beschwerdeführerin hält dafür, Dr. med. E.___ mangle es als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie an der erforderlichen fachlichen Qualifikation für die von ihm durchgeführte neuropsychologische Begutachtung. Wegen seiner Beteiligung habe das gesamte B.___-Gutachten keinen Beweiswert. Dieser Einwand ist vorab zu prüfen, bevor auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin gegen das Gutachten eingegangen wird.

 

3.

3.1     Bevor die IV-Stelle den Auftrag für ein polydisziplinäres Gutachten vergibt (d.h. ein Gutachten, das wie im vorliegenden Fall drei oder mehr Fachdisziplinen umfasst), teilt sie der versicherten Person die Gutachterstelle und die Namen der mit dem Gutachten betrauten Personen nebst den entsprechenden Facharzttiteln mit (Rz 2077.8 Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung / KSVI, Stand am 1. Januar 2018). Die versicherte Person erhält eine Frist von zwölf Tagen, um Einwände zu erheben (Rz 2077.9 KSVI). Sie kann die Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen (Art. 44 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1), z.B. wegen fehlender Fachkompetenz (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 274 f.).

 

Die Beschwerdegegnerin bringt vor, die Beschwerdeführerin habe es vor der Begutachtung unterlassen, die fachliche Qualifikation von Dr. med. E.___ innert der ihr gesetzten Frist zu beanstanden (s. E. I. 1.2 hiervor), weshalb dessen Eignung als neuropsychologischer Experte im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr hinterfragt werden könne. Der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf das Urteil VSBES.2018.285 des Versicherungsgerichts vom 25. Juni 2019 geht indes fehl. Darin wurde nämlich in Auseinandersetzung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgeführt, dass es sich bei der Frist, welche die IV der versicherten Person vor der Begutachtung setzt, um Einwände gegen die Experten zu erheben, nicht um ein formalisiertes Verfahren, sondern um eine Ordnungsfrist handelt (s. dortige E. II. 2.1, unter Hinweis auf BGE 138 V 271 sowie 139 V 349). Richtig ist, dass Einwendungen nach Treu und Glauben möglichst bald zu erheben sind, damit diese bereits im Vorfeld der Begutachtung geklärt werden können (a.a.O.). Im vorliegenden Fall kann der Beschwerdeführerin aber nicht vorgeworfen werden, sie habe mit dem Einwand gegen Dr. med. E.___, der erst in der Beschwerdeschrift vom 23. September 2019 erhoben wurde, zu lange zugewartet. Der Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen, der sich mit der neuropsychologischen Qualifikation von Dr. med. E.___ befasste, erging nämlich erst am 2. Dezember 2019 (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 7a), also nach der Begutachtung und der angefochtenen Verfügung. Der Einwand der Beschwerdeführerin gegen die fachliche Eignung von Dr. med. E.___ kann daher nicht einfach aus formellen Gründen verworfen werden.

 

3.2

3.2.1  Das BSV hielt im IV-Rundschreiben Nr. 367 vom 21. August 2017 fest (BB-Nr. 6a), seit dem 1. Juli 2017 sehe die obligatorische Krankenpflegeversicherung neue fachliche Mindestanforderungen für die neuropsychologische Leistungserbringung vor. Auf Grund dieser Entwicklung würden für neuropsychologische Begutachtungen in der Invalidenversicherung neu dieselben fachlichen Mindestanforderungen verlangt:

a.   Eidgenössisch anerkannter Abschluss in Psychologie und privatrechtlicher Fachtitel in Neuropsychologie der Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen FSP oder

b.   Eine gemäss Tarifvertrag zwischen H+ und SVNP [Schweizerische Vereinigung der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen] sowie BSV (IV), MTK (UVG) und BAMV (MV) vom Dezember 2003 zugelassene äquivalente Aus- und Weiterbildung oder

c.   Eidg. anerkannter Abschluss in Psychologie und ein eidg. oder als gleichwertig anerkannter Weiterbildungstitel in Neuropsychologie gemäss dem Psychologieberufegesetz.

 

3.2.2  Das Versicherungsgericht St. Gallen erwog in seinem Urteil IV 2019/195 vom 2. Dezember 2019 (BB-Nr. 7a), dass Dr. med. E.___ keine ausreichende Gewähr für eine neuropsychologische Begutachtung biete, welche den hohen Anforderungen an die Beweiskraft eines medizinischen Gutachtens genüge (E. 3.7). Dafür seien Ausweise über eine fachspezifische neuropsychologische Aus- oder Weiterbildung erforderlich. Neuropsychologische Begutachtungen durch fachfremde Ärzte wie Psychiater oder Neurologen seien nicht zielführend (E. 3.3). Dr. med. E.___ habe in [...] den Weiterbildungstitel «Psychiatrie und Psychotherapie» erworben, was die gleichen Wirkungen wie der entsprechende schweizerische Weiterbildungstitel habe. Eine besondere Qualifikation auf dem Gebiet der Neuropsychologie, die mit dem Fachwissen von heute tätigen neuropsychologischen Experten vergleichbar wäre, sei nicht dokumentiert (E. 3.4). Aus der «(Muster-)Weiterbildungsordnung 2003» der [...] lasse sich keine spezifische und vertiefte Ausbildung zum neuropsychologischen Experten herleiten. Es seien lediglich neuropsychologische Grundkenntnisse vermittelt worden, die der Erkennung interdisziplinärer Zusammenhänge dienten, was nicht den für eine neuropsychologische Begutachtung vorausgesetzten fachlichen Anforderungen gemäss den Leitlinien der SVNP entspreche. Ausserdem sei nicht ersichtlich, dass Dr. med. E.___ nach der Ausbildung fortwährend neuropsychologisch tätig gewesen wäre (E 3.5).

 

3.2.3  Das BSV wandte sich mit Schreiben vom 13. Dezember 2019 (BB-Nr. 8) an die Gutachterstelle B.___ und erklärte, Dr. med. E.___ sowie Prof. Dr. med. H.___ kämen ab sofort für alle neuen Begutachtungsaufträge nicht mehr als neuropsychologische Experten in Frage. Dazu wurde das BSV in einem Artikel in der Zeitschrift plädoyer (1/2020 S. 4) wie folgt zitiert: Dr. med. E.___ habe in [...] eine neuropsychologische Ausbildung genossen und verfüge über hinreichende Fachkenntnisse. Mit dem besagten Schreiben habe man lediglich Diskussionen und Beschwerdefälle verhindern wollen.

 

3.2.4  Auf Nachfrage des Gerichts hin teilte die Gutachterstelle B.___ am 8. Mai 2020 mit (A.S. 93 ff.), die in der Schweiz anerkannte fachärztliche Ausbildung von Dr. med. E.___ sei gemäss der Weiterbildungsordnung und den Richtlinien für Psychiatrie und Psychotherapie der [...] erfolgt. Sie habe Kenntnisse über und die Anwendung von neuropsychologischen Testverfahren beinhaltet. Neuropsychologische und neurokognitive Testverfahren seien Hilfsuntersuchungen der Medizin und bedürften der klinischen fachärztlichen Einordnung; sie besässen keinen eigenständigen gutachtlichen Charakter, sondern seien Zusatzbefunde, welche in die psychiatrische Gesamtbeurteilung einflössen. Gemäss dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2017.01338 vom 24. Juli 2018 beträfen die neuen fachlichen Anforderungen des BSV für eine neuropsychologische Tätigkeit nur Psychologen und nicht Psychiater; es sei üblich und anerkannt, dass Ärzte mit einem Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie als neurologische (recte wohl: neuropsychologische) Gutachter anerkannt würden. Dr. med. E.___ habe darüber hinaus spezifische neuropsychologische Fortbildungen absolviert sowie sich im Rahmen seiner langjährigen klinischen und gutachterlichen Tätigkeit mit neuropsychologischen Testverfahren und der Integration der Ergebnisse in den klinischen Gesamtzusammenhang auseinandergesetzt. Er habe in der Schweiz bereits zahlreiche neuropsychologische Gutachten erstellt, arbeite derzeit auch wissenschaftlich im Bereich der Evaluation der Verlässlichkeit neuropsychologischer Testverfahren im versicherungsmedizinischen Kontext und habe Vorträge und Weiterbildungsveranstaltungen zu diesen Themen abgehalten.

 

3.2.5  Die Beschwerdeführerin holte bei Dr. phil. I.___ (Vorstandsmitglied der SVNP, Eidg. anerkannte Psychotherapeutin, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, zertifizierte neuropsychologische Gutachterin SIM, Psychologische Psychotherapeutin / Klinische Neuropsychologin [...] sowie Klinische Neuropsychologin / Supervisorin GNP) eine Stellungnahme vom 23. Juni 2020 ein (BB-Nr. 9a), der das «Curriculum für die postgraduale Weiterbildung in Neuropsychologie» an der Universität Zürich (BB-Nr. 10) sowie eine frühere Stellungnahme der SVNP an das BSV vom 12. Juli 2018 (BB-Nr. 11) beilagen. Dr. phil. I.___ führte aus, gemäss den SVNP-Leitlinien (Stand 12. November 2016) und dem IV-Rundschreiben Nr. 367 müssten neuropsychologische Gutachter über den Fachtitel in Neuropsychologie FSP oder eine gleichwertige, von der Paritätischen Vertrauenskommission (PKV) anerkannte Weiterbildung im Fachbereich verfügen. Das Bundesgericht betrachte diese Leitlinien als den fachlich anerkannten Standard für sachgerechte neuropsychologische Begutachtungen in der Schweiz (s. Urteil 8C_578/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 4.1 und 4.2.5). Zentrale Voraussetzung für die Gleichwertigkeit einer Weiterbildung im Fach Neuropsychologie sei ein Hochschulabschluss im Fach Psychologie, was auch für die Verleihung des [...] Titels «Klinischer Neuropsychologe GNP» der [...] für Neuropsychologie resp. die Musterweiterbildungsverordnung «Klinische Neuropsychologie» der [...] gelte. Die SVNP vertrete ferner die Auffassung, dass ein Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP oder ein eidg. anerkannter Neuropsychologe, der gutachterlich tätig sein wolle, das von der SIM verliehene Zertifikat zum neuropsychologischen Gutachter erworben haben sollte (S. 2).

 

Betrachte man die von der Gutachterstelle B.___ im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen, so erfülle Dr. med. E.___ die beschriebenen fachlichen Anforderungen eindeutig nicht, da er nur ein Medizinstudium, nicht aber ein Studium der Psychologie abgeschlossen habe. Zu den unerlässlichen, im Psychologiestudium vermittelten Kompetenzen eines neuropsychologischen Gutachters gehörten vertiefte Kenntnisse in folgenden Gebieten (S. 3 f.):

·      Testentwicklung und Testtheorie

·      interferenzstatistische Methoden und Verfahren zur Ermittlung des wahren Testwerts, der Interpretation inter- und intraindividueller Leistungsunterschiede

o  in verschiedenen, (vermeintlich) dasselbe Merkmal erfassende Verfahren

o  im zeitlichen Verlauf im selben oder demselben Paradigma folgenden Verfahren

o  innerhalb eines Testprofils bzw. einer Testbatterie (Beurteilung von Leistungsdissoziationen)

sowie der diagnostischen Valenz

·      Statistik und Testtheorie zur

o  Beurteilung der Messintention sowie Objektivität, Reliabilität und Validität eines Tests und dessen Eignung im Hinblick auf eine konkrete gutachterliche Fragestellung

o  Auswahl eines Testverfahrens mit einer für einen spezifischen Exploranden adäquaten Normierung (Alter, Geschlecht, Bildungsniveau, kultureller Hintergrund)

und Schaffung notwendiger Rahmen- und Umgebungsbedingungen, damit ein Explorand überhaupt zur Erbringung der von ihm geforderten optimalen Leistungen in der Lage sei

·      bei der geplanten Abfolge von Testverfahren in einer längeren Untersuchung zu beachtende Aspekte

·      relevante testbehindernde Faktoren (Einschränkungen des Seh- und Hörvermögens, motorischer oder sensorischer Fähigkeiten etc.) und entsprechend angepasste Testauswahl

·      Einfluss auf das Testergebnis bei Testwiederholung in Abhängigkeit vom Testverfahren, Messintention und Retest-Intervall

·      Aspekte der Zumutbarkeit

·      Beschwerdevalidierung, d.h. Validierung der gezeigten Performanz und der Beschwerdeschilderung, die weit über die von Medizinern geleistete Konsistenz- und Plausibilitätsprüfung hinausgehe

·      Risiken der Fehlinterpretation von Validierungstestergebnissen

·      konkurrierenden Ursachen für eventuelle Normabweichungen (z. B. somatische und psychische Begleiterkrankungen, Medikamente, Drogen)

·      wichtige, in die Interpretation der Testergebnisse einzubeziehende Beobachtungsmerkmale.

Die überwiegende Mehrheit der im Rahmen einer neuropsychologischen Begutachtung zu erfassenden Funktionen (z.B. Aufmerksamkeit und Gedächtnis) seien keine homogenen Funktionen, die sich durch jeweils einen Test erfassen liessen, sondern bestünden aus verschiedenen Dimensionen, welche isoliert voneinander gestört sein könnten und jeweils durch geeignete Verfahren separat erfasst werden müssten. Die geeignete Testauswahl im Hinblick auf die Messdimensionen mache neben dem oben aufgelisteten Know-how zusätzlich spezifische Kenntnisse in kognitiver Psychologie, Neuropsychologie und funktioneller Neuroanatomie (insbesondere im Hinblick auf kognitive Prozesse) erforderlich. Da eine der Hauptfragestellungen in der neuropsychologischen Begutachtung in der Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit bestehe, komme der Auswahl von für das jeweilige berufliche Anforderungsprofil relevanten psychologischen Konstrukten und Messverfahren, die diese erfassten, eine zentrale Bedeutung zu. Diese Auswahl orientiere sich an der Validität der verwendeten Testverfahren, empirischen Erfahrungswerten in ähnlichen Fällen sowie vor allem den individuellen Gegebenheiten des Falles. Dieses Vorgehen im Verbund mit einer umsichtigen Ergebnisinterpretation unterscheide eine neuropsychologische Untersuchung von einer bloss schematischen Testanwendung. Ein begutachtender Neuropsychologe habe nicht nur Testverfahren anzuwenden und auszuwerten, sondern auch eine eigene Analyse von Akten und Vorbefunden durchzuführen, eine Anamnese zu erheben und den Probanden zu explorieren. Es handle sich um eine eigenständige Begutachtung, die eine spezielle, einem Facharztstandard entsprechende Qualifikation erfordere. Die dazu nötigen Wissensinhalte würden im Psychologiestudium sowie in der anschliessenden Weiterbildung zum Fachpsychologen für Neuropsychologie FSP oder der vergleichbaren [...] Ausbildung zum Klinischen Neuropsychologen mit Akkreditierung durch die [...] für Neuropsychologie oder die zuständigen [...] vermittelt; sie seien weder in [...] noch in der Schweiz Bestandteil des Medizinstudiums oder der Facharztausbildung zum Psychiater und / oder Neurologen (S. 4). Die Qualität «neuropsychologischer» Gutachten, bei denen ohne das notwendige Hintergrundwissen testpsychologische Untersuchungsinstrumente zum Einsatz gelangten, sei äusserst zweifelhaft (S. 5).

 

Die eingereichten Unterlagen zur Ausbildung von Dr. med. E.___ seien wie folgt zu würdigen:

·      Curriculum Facharztausbildung Psychiatrie und Psychotherapie: Dr. med. E.___ habe beim Lernziel «psychodiagnostische Testverfahren» nur fünf Testuntersuchungen selbständig durchführen und befunden müssen. Die Vorgabe sei bereits erfüllt, wenn nur in einer der fünf Testuntersuchungen ein einziges neuropsychologisches Verfahren angewandt werde. Der Begriff neuropsychologisches Verfahren sei zudem im vorgelegten Curriculum nicht definiert, d.h. es müsse nicht einmal ein psychometrisches Verfahren eingesetzt worden sein. Die wenigen im AMDP-System enthaltenen Aufgaben zur Prüfung von Orientierung, Aufmerksamkeit und Gedächtnis könnten bereits als «neuropsychologische» Verfahren deklariert werden. Die im Curriculum erwähnte «neuropsychologische Diagnostik organischer Erkrankungen und Störungen des zentralen Nervensystems» resp. die «selbständige Durchführung und Dokumentation der Befunderhebung bei Störungen der höheren Hirnleistungen» an 100 Patienten, könne sich bereits in der im AMDP-System vorgesehen klinischen Beurteilung der Aufmerksamkeit und des Gedächtnisses erschöpfen, ohne dass zwingend psychometrische Verfahren zum Einsatz kämen. Die «selbständige Durchführung und epikritische Bewertung der Anwendung von Rehabilitationsverfahren wie Bewegungstherapie, Krankengymnastik, Logopädie, Ergotherapie, Sozialmassnahmen, neuropsychologischem Training bei 50 Patienten» verlange eine zusammenfassende Bewertung des Krankheitsverlaufs und nicht etwa die Durchführung der genannten Massnahmen, welche auch nicht zwingend ein neuropsychologisches Training beinhalteten. Letzteres werde in Kliniken mehrheitlich von Ergotherapeuten oder Hilfspersonal angeboten; eine epikritische Bewertung eines solchen Trainings bezieht sich in der Regel nicht auf eine von Neuropsychologen erbrachte Leistung (S. 6). Zusammenfassend werde nirgends im eingereichten Curriculum die Durchführung, Auswertung und Interpretation psychometrischer Testverfahren bzw. Leistungstests gefordert, die eine leitliniengerechte neuropsychologische Begutachtung auszeichneten, noch könne Dr. med. E.___ eine solche Erfahrung belegen. Auch weitere zentrale Ausbildungsinhalte, wie sie dem beigelegten Curriculum zum Eidg. anerkannten Neuropsychologen zu entnehmen seien, fehlten (S. 6 f.).

 

·      Fortbildungen (was nicht mit einer Weiterbildung identisch sei): Dr. med. E.___ belege 24 Fortbildungseinheiten mit Bezug zur Neuropsychologie. Der Nachweis irgendwelcher curricular vermittelter Inhalte fehle. Eine neuropsychologische Weiterbildung im Sinne einer Zusatzqualifikation habe er nie durchlaufen. Es lägen keine Unterlagen über den Besuch diesbezüglich zertifizierter Kurse etc., erfolgte Supervisionen oder Falldokumentationen vor. Ein zertifizierter Neuropsychologe müsse 1360 Stunden theoretischer Weiterbildung plus 5840 Stunden dokumentierter Praxis nachweisen (S. 8 f.).

 

·      Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Juli 2018: Die Interpretation des Gerichts, wonach die neuen fachlichen Anforderungen für eine neuropsychologische Tätigkeit nur Psychologen und nicht Psychiater beträfen, erstaune doch sehr. Das BSV mache im IV-Rundschreiben Nr. 367 keine solche Einschränkung, sondern beschreibe ein Anforderungsprofil, welches bei der Ausübung einer neuropsychologischen Tätigkeit gegeben sein müsse. Demnach habe auch Dr. med. E.___ diesem Profil zu genügen, wenn er neuropsychologische Gutachten erstellen wolle. Wenn er selber sich für neuropsychologisch qualifiziert halte, so werfe dies die Frage auf, weshalb er sich nie bei der PVK um Aufnahme auf die Liste zugelassener neuropsychologischer Gutachter oder aber beim EDI um Anerkennung der vermeintlich gleichwertigen ausländischen Abschlüsse gemäss Psychologieberufeverordnung bemüht habe (S. 9). Da sich Dr. med. E.___ (und auch Prof. Dr. med. H.___ vom selben Institut) darauf berufe, seine neuropsychologische Qualifikation in […] erworben zu haben, seien auch Informationen zu den dortigen Qualifikationen relevant (S. 9 f.). Diese seien in der Neuropsychologie-Richtlinie des [...] enthalten. Danach seien zur neuropsychologischen Diagnostik und Therapie berechtigt,

o  Fachärztinnen und Fachärzte für Neurologie, Nervenheilkunde, Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie, Neurochirurgie und Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie

o  ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit fachlicher Befähigung in einem Verfahren nach § 13 der Psychotherapie-Richtlinie

o  psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit fachlicher Befähigung in einem Verfahren nach § 13 der Psychotherapie-Richtlinie

o  Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten mit fachlicher Befähigung in einem Verfahren nach §13 der Psychotherapie-Richtlinie

dies jeweils mit neuropsychologischer Zusatzqualifikation inhaltsgleich oder gleichwertig der jeweiligen Zusatzbezeichnung für Neuropsychologie gemäss Weiterbildungsordnung der [...] oder, soweit eine solche nicht bestehe, gemäss der Muster-Weiterbildungsordnung der [...]. Dr. med. E.___ könne über die eingereichten Unterlagen keine entsprechende Weiterbildung in Neuropsychologie nachweisen. Unter Ziffer 4.3.2 der Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten (der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie / SGPP, s. unter Leitlinien – SGPP (psychiatrie.ch)) sei eine Reihe von Zusatzuntersuchungen gelistet, deren Einsatz bzw. Veranlassung bei geeigneter Indikation empfohlen werde. Hierzu zählten neben psychiatrischer Zusatzdiagnostik (worunter keine neuropsychologischen Untersuchungen gelistet würden) auch erweiterte und neuropsychologische Abklärungen. Diese sollten entgegen der Auffassung des Gerichts nach Meinung der Leitlinienautoren nicht von den Psychiatern selbst durchgeführt, sondern an Neuropsychologen delegiert werden (S. 10).

 

·      Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Thurgau VV.2017.259/E vom 5. September 2018: Die Deklaration der Neuropsychologie als Hilfswissenschaft durch die FMH und das Bundesgericht entbehre jeder wissenschaftlichen Grundlage. Es existiere kein einziges Lehrbuch, worin die Neuropsychologie als Hilfswissenschaft bezeichnet werde. Sie beinhalte weit mehr als blosse Testanwendung und stelle kein Synonym für Testdiagnostik dar. Dies sehe auch das Versicherungsgericht St. Gallen so. In seinem Entscheid betreffend die neuropsychologische Qualifikation von Prof. Dr. med. H.___ vom 5. September 2019 (IV 2018/351. E 4.3 ff., s. BB-Nr. 6) bezeichne es eine fachspezifische neuropsychologische Aus- oder Weiterbildung (also nicht bloss den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen) als notwendige Voraussetzung, um den hohen fachlichen Anforderungen an medizinische Sachverständige zu genügen. Die SVNP habe in einer StelIungnahme an das BSV vom 12. Juli 2018 (BB-Nr. 11) dargelegt, dass die Neuropsychologie, vor allem in einer Begutachtungssituation, eindeutig eine eigene Fachdisziplin darstelle. Die klinische neuropsychologische Untersuchung sei der Königsweg zur Erfassung und Beschreibung neurokognitiver Beeinträchtigungen, besitze differenzialdiagnostische Relevanz und habe grosse Voraussagekraft hinsichtlich sozialer und beruflicher Wiedereingliederung. Von besonderer Bedeutung sei, dass erst der neuropsychologische Befund die Verhaltensrelevanz z.B. bildgebender Hirnbefunde zu definieren vermöge. Eine medizinische Diagnose allein könne keine Voraussagen über Art und Ausprägung kognitiver Defizite machen. So könne ein Schädel-Hirn-Trauma eine Vielfalt kognitiver Leistungseinbussen bewirken, über das genaue Muster dieser Einbussen aber gebe nur eine neuropsychologische Untersuchung Auskunft (S. 11). Eine solche, auch vom Bundesgericht bei der Erstellung versicherungsmedizinischer Gutachten geforderte Bewertung individueller Funktionsdefizite und Ressourcen sei die Kernkompetenz der akademischen Neuropsychologie (S. 11 f.). Die neurokognitive Untersuchungsebene lasse sich nicht durch labortechnische Befunde oder anamnestische Gespräche erfassen, sondern erfordere standardisierte, quantifizierende psychologische Testverfahren und das ihnen zugehörige psychometrische und kognitionspsychologische Spezialwissen. Zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, welche aus den testpsychologischen Untersuchungsbefunden abzuleiten sei, hätten Mitglieder der SVNP eine Leitlinie publiziert. Ein Fachtitel in Neuropsychologie FSP oder eidg. anerkannter Fachtitel in Neuropsychologie stelle somit ein Äquivalent zu einem Facharzttitel dar (S. 12).

 

3.3     Es stellt sich die Frage, welcher der vorstehend wiedergegebenen Auffassungen zu folgen ist.

 

3.3.1  Die Stellungnahme von Dr. phil. I.___ wurde durch die Beschwerdeführerin eingeholt. Sie hat daher den Charakter eines Parteigutachtens, dem nicht derselbe Stellenwert einzuräumen ist wie einem Gutachten, das der Versicherungsträger im Rahmen von Art. 44 ATSG – mit den entsprechenden Mitwirkungsrechten der Gegenpartei – eingeholt hat. Weiter lässt sich nicht übersehen, dass die Schweizerische Vereinigung der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, als deren Vorstandsmitglied Dr. phil. I.___ sich äussert, als Fachverband berufen ist, die Interessen seiner Mitglieder zu fördern. Diese Interessen sprechen im vorliegenden Zusammenhang deutlich dafür, dem Psychiater Dr. med. E.___ die fachliche Kompetenz zur Erstellung neuropsychologischer Gutachten abzusprechen, dies einerseits zur Abwehr unerwünschter Konkurrenz und andererseits unter standespolitischen Aspekten zwecks Erhöhung der Bedeutung der eigenen Fachdisziplin. Einzelne Ausführungen in der Stellungnahme vom 23. Juni 2020 lassen denn auch diese letztere Tendenz erkennen. Namentlich erscheint es mit Blick auf die doch erheblichen Unterschiede zwischen einem Medizin- und einem Psychologiestudium als fraglich, ob ein Fachtitel in Neuropsychologie tatsächlich als Äquivalent zu einem Facharzttitel bezeichnet werden kann.

 

3.3.2  Die vorstehend erwähnten Vorbehalte lassen eine eher zurückhaltende Würdigung der Stellungnahme von Dr. phil. I.___ als angezeigt erscheinen, soweit sie Wertungen enthält. Sie ändern aber nichts daran, dass diese Stellungnahme Äusserungen einer Fachperson wiedergibt. Diese ist auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen grundsätzlich geeignet und in der Lage aufzuzeigen, welche Kenntnisse im Rahmen einer spezifischen Ausbildung zur Neuropsychologin FSP erworben werden. Ebenso vermag sie zu beurteilen, ob die von Dr. med. E.___ absolvierte Ausbildung zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie zusammen mit den dokumentierten Fortbildungen vergleichbare Kenntnisse vermittelt. Soweit Dr. phil. I.___ in ihrer Stellungnahme darlegt, welche Kompetenzen, die für einen neuropsychologischen Gutachter unerlässlich sind, in einem Psychologiestudium mit anschliessender Weiterbildung zum Fachpsychologen für Neuropsychologie FSP vermittelt werden (vgl. E. II. 3.2.5 hiervor), kann daher durchaus auf ihre Ausführungen abgestellt werden.

 

3.3.3  Wenn aus Sicht des Gerichts Unterschiede zwischen einem Psychologiestudium und einem tendenziell als anspruchsvoller zu betrachtenden Medizinstudium anzunehmen sind (vgl. E. II. 3.3.1 hiervor am Ende), bedeutet dies keineswegs, dass sämtliche Inhalte, welche ein Psychologiestudium mit Weiterbildung zum Neuropsychologen vermittelt, im Verlauf einer fachärztlichen psychiatrischen Ausbildung automatisch quasi miterworben würden. Es ist daher zu prüfen, ob davon ausgegangen werden kann, die von Dr. med. E.___ absolvierte Ausbildung vermittle zusammen mit anschliessenden Fort- oder Weiterbildungen im Wesentlichen diejenigen Kompetenzen, welche für das Diplom als Neuropsychologe FSP vorausgesetzt werden.

 

Gemäss den von Dr. med. E.___ eingereichten Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung der [...] vom 14. November 1994 (A.S. 147 ff.). sind für den Erwerb der Anerkennung als Facharzt «Psychiatrie und Psychotherapie» (durch Dr. med. E.___ erlangt im Jahr 2008, A.S. 96) unter anderem hinreichende Kenntnisse in psychodiagnostischen Testverfahren nachzuweisen. Dazu gehört laut dem Text der Richtlinien «die selbständige Durchführung, Befundung und Dokumentation von 5 Testuntersuchungen einschliesslich neuropsychologischer Untersuchungsmethoden» (Richtlinien S. 122; A.S. 268 und A.S. 99). Eine andere Fassung erwähnt «eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der psychopathologischen Symptomatik und der neuropsychologischen Diagnostik organischer Erkrankungen und Störungen des zentralen Nervensystems» (A.S. 102). Die durch Dr. med. E.___ absolvierte Weiterbildung zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie umfasst demnach in einem gewissen, beschränkten Umfang die Anwendung neuropsychologischer Testverfahren. Nicht Bestandteil dieser Weiterbildung bildet demgegenüber das vielfältige Hintergrundwissen, das gemäss der Stellungnahme von Dr. phil. I.___, an der in diesem Punkt nicht zu zweifeln ist, in einem Psychologiestudium mit anschliessender Weiterbildung zum Neuropsychologen FSP (oder einer vergleichbaren Weiterbildung) vermittelt wird (vgl. E. II. 3.2.5 hiervor).

 

Den eingereichten Unterlagen lässt sich ausserdem entnehmen, dass Dr. med. E.___ eine Reihe von Fortbildungen absolviert hat. Bescheinigt sind (vgl. A.S. 113 – 127): Die Teilnahme an einer eintägigen Veranstaltung mit dem Titel «Die Rolle der Kognition in der Therapie schizophrener Störungen» im Jahr 2001 (A.S. 113), an einem viertägigen Workshop zum Thema «learn to use the HCR-20 und the PCL:SV to assess risk of violent behaviour» im Jahr 2004, an einer 42 Unterrichtsstunden umfassenden Fortbildung zum Thema «Kriminal-Prognose» 2004 / 2005, an einer knapp zweistündigen Veranstaltung «Neurobiologie des Lernens» im Jahr 2007, an einer insgesamt zehn Stunden umfassenden Weiterbildungsveranstaltung zu verschiedenen Themen im Jahr 2007, an einer eintägigen Fortbildungsveranstaltung «Geistige Behinderung und Delinquenz» im Jahr 2007, an einer eintägigen Fortbildung zum Thema «Aufmerksamkeitsdefizit- / Hyperaktivitätsstörung im Erwachsenenalter» im Jahr 2016, an einem zweitägigen versicherungsmedizinischen Kolloquium im Jahr 2016 (als Teilnehmer und Referent) sowie an einem eintägigen Symposium zur versicherungsmedizinischen Bewertungspraxis im Jahr 2017 (als Teilnehmer und Referent). Weiter geht aus den eingereichten Dokumenten hervor, dass Dr. med. E.___ 2005 / 2006 ein Jahr lang als Stationsarzt auf einer Station für neurologische Frührehabilitation tätig war (A.S. 128). Zudem arbeitete er in den Jahren 2007 / 2008 etwa 15 Monate lang (ohne Elternzeit) als Assistenzarzt in Weiterbildung an einer Klinik für Forensische Psychiatrie (A.S. 131).

 

3.3.4  Vergleicht man die neuropsychologischen Anteile der von Dr. med. E.___ absolvierten Ausbildung zum Arzt und Psychiater mit den durch Dr. phil. I.___ genannten Elementen der spezifischen Ausbildung zum Neuropsychologen, wird deutlich, dass eine erhebliche Differenz besteht. Die von Dr. med. E.___ über die eigentliche Ausbildung hinaus absolvierten Fortbildungen und seine beruflichen Erfahrungen vermitteln zusätzliches Wissen und zusätzliche Kompetenzen. Ihr Inhalt entspricht jedoch offensichtlich nicht der Differenz zwischen den neuropsychologischen Aspekten der durch Dr. med. E.___ absolvierten Ausbildung und den diesbezüglichen Kenntnissen, die im Rahmen eines Psychologiestudiums mit anschliessender Weiterbildung als Neuropsychologe vermittelt werden. Es kann deshalb nicht als ausgewiesen gelten, dass Dr. med. E.___ durch die Facharztbildung und die absolvierten Fortbildungen zusammengenommen den vollständigen Wissens- und Erfahrungsstand eines Neuropsychologen FSP oder einer damit vergleichbaren Ausbildung erlangt hat.

 

3.3.5  Das Versicherungsgericht St. Gallen ist in seinem bereits erwähnten Urteil vom 2. Dezember 2019 (E. II. 3.2.2 hiervor) zum Ergebnis gelangt, die fachliche Qualifikation für die Erstellung eines neuropsychologischen Gutachtens sei nur dann zu bejahen, wenn die betreffende Person eine fachspezifische neuropsychologische Aus- oder Weiterbildung absolviert hat, wie es das BSV in seinem Rundschreiben Nr. 367 vom 21. August 2017 verlangt (vgl. E. II. 3.2.1 hiervor). Die Gegenansicht vertritt das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, wenn es in seinem Urteil vom 24. Juli 2018 (IV.2017.01338) ausführt, Psychiater dürften anerkanntermassen neuropsychologische Begutachtungen durchführen. Das Sozialversicherungsgericht Zürich beruft sich für diese Feststellung auf die Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der SGPP. Die zitierte Stelle dieser Leitlinien (S. 19 Ziff. 4.3.2) lautet wie folgt:

Erweiterte psychodiagnostische und neuropsychologische Abklärungen

Bei der Notwendigkeit aufwendigerer Testverfahren, etwa zur Persönlichkeitsdiagnostik oder zur Feststellung des kognitiven Funktionsniveaus, hat sich die Beauftragung eines hierin spezialisierten Psychologen oder eines darin erfahrenen Arztes als sinnvoll erwiesen. Deren Befunde sind als Zusatzbefunde in die durch den Gutachter zu erfolgende ärztliche Gesamtbeurteilung und versicherungspsychiatrische Würdigung einzubeziehen.

Die Leitlinien gehen demnach nicht vorbehaltlos davon aus, Psychiater seien ohne weiteres für neuropsychologische Abklärungen qualifiziert. Vielmehr wird es als sinnvoll bezeichnet, wenn der begutachtende Psychiater für aufwendigere Testverfahren einen Spezialisten beizieht, der diese Untersuchungen übernimmt. Daraus lässt sich nicht ableiten, ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sei generell als Experte für eine neuropsychologische Begutachtung geeignet. Dem zitierten Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ist daher nicht zu folgen. Stattdessen ist mit dem Versicherungsgericht St. Gallen davon auszugehen, dass nur eine spezifische neuropsychologische Ausbildung hinreichende Gewähr für die erforderlichen Kenntnisse bietet. Diese strikte Haltung erscheint namentlich auch mit Blick auf den Umstand, dass die praktische Bedeutung neuropsychologischer Begutachtungen in jüngerer Zeit erheblich zugenommen hat, als sachgerecht. Der im Entwurf für Verordnungsänderungen unter dem Titel «Weiterentwicklung der IV» vorgesehene, neue Art. 7l ATSV sieht in Abs. 3 denn auch vor, neuropsychologische Sachverständige müssten die Anforderungen nach Art. 50 b Verordnung über die Krankenversicherung (KVV, SR 832.102) erfüllen.

 

3.3.6  Die Beschwerdegegnerin verweist in ihrer Duplik auf das Bundesgerichtsurteil 9C_531/2017 vom 15. September 2017. Dort ging es darum, dass das BSV die Gutachterstellen am 22. Februar 2017 (d.h. im Vorfeld des IV-Rundschreibens Nr. 367 vom 21. August 2017) darüber informierte, dass die bisher geltenden Mindestanforderungen für neuropsychologische Begutachtungen nicht mehr genügten (s. Sachverhalt unter Lit. A). Daraufhin reichten zwei Gutachterstellen beim Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen des Kantons [...] ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ein, wonach das BSV zu verpflichten sei, ihnen über den 30. Juni 2017 hinaus bis auf Weiteres zu ermöglichen, Gutachten mit Neuropsychologen zu erstellen, welche die bis anhin geltenden fachlichen Anforderungen erfüllten. Das Schiedsgericht entsprach diesem Gesuch mit Wirkung bis 21. August 2017 (Lit. B). Dagegen erhob das BSV Beschwerde beim Bundesgericht, welches darauf mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht eintrat. Es erwog im Wesentlichen (E. 4.3), der am 1. Juli 2017 in Kraft getretene Art. 50b KVV regle, was Neuropsychologen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes Leistungen erbrächten, nachzuweisen hätten, um zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen zu sein. Dabei handle es sich um Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und deren Folgen dienten. Hier gehe es demgegenüber um Begutachtungen. Hinzu komme, dass der neue Art. 50b KVV keine Verschärfung der Zulassungsbedingungen für Neuropsychologen mit sich bringe. Weiter habe der von den beiden Gutachterstellen bisher eingesetzte neuropsychologische Experte als Fachpsychologe für Psychotherapie FSP die erforderlichen Voraussetzungen gemäss der Vereinbarung vom 4. April 2012 bis zu deren Änderung per 1. Juli 2017 erfüllt und sei zudem Absolvent des Gutachterkurses SIM in Neuropsychologie. Das BSV stelle seine Fähigkeit und Eignung als neuropsychologischer Sachverständiger grundsätzlich nicht in Frage. Dieser Entscheid ist für das vorliegende Verfahren nicht einschlägig. Einerseits befand das Bundesgericht nur über die Eintretensvoraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils. Andererseits ging es nicht um die neuropsychologische Qualifikation eines Psychiaters. Weiter ist auf das später ergangene Urteil 9C_291/2017 vom 20. September 2018 hinzuweisen, in dem das Bundesgerichts ausdrücklich festhielt, im Rahmen der durch die IV-Stelle noch vorzunehmenden Begutachtung werde bei den neuropsychologischen Untersuchungen den im BSV-Rundschreiben vom 21. August 2017 definierten neuen fachlichen Mindestanforderungen Rechnung zu tragen sein. Dieses Rundschreiben enthält keine allgemeinen Feststellungen zur neuropsychologischen Qualifikation von Psychiatern, sondern erklärt, es müsse eine anerkannte Aus- und Weiterbildung auf diesem Gebiet vorliegen.

 

3.3.7  Dr. med. E.___ verfügt nicht über einen anerkannten Fachtitel oder einen Ausweis über eine sonstige anerkannte, spezifische Weiterbildung in Neuropsychologie. Dass er trotzdem Kenntnisse aufweist, welche diesem Niveau entsprechen, ist zwar denkbar, aber nicht hinreichend nachgewiesen. Ihm fehlt es daher an einer hinreichenden, ausgewiesenen Qualifikation zur Erstellung neuropsychologischer Gutachten.

 

3.3.8  Die weiteren Argumente der Beschwerdegegnerin ändern daran nichts:

 

Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 5. September 2018 (A.S. 134 ff.) betraf die neuropsychologische Qualifikation eines Neurologen (A.S. 143, E. 3.3) und nicht wie hier eines Psychiaters. Zudem wurde festgehalten, ein Neurologe sei von seiner ärztlichen Aus- und Weiterbildung her nicht befähigt, selbständig ein vollständiges neuropsychologisches Gutachten zu erstellen, wohl aber, wenn er über eine entsprechende spezifische (in- oder ausländische) Aus- und Weiterbildung verfüge (a.a.O.). Da Dr. med. E.___, dessen Qualifikation hier zur Diskussion steht, nach dem Gesagten über keine spezifische Aus- und Weiterbildung verfügt, die als gleichwertig zu einer Ausbildung als Neuropsychologe FSP bezeichnet werden kann, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen.

 

Unbehelflich ist auch der Hinweis auf die in einer Zeitschrift wiedergegebene Aussage des BSV, Dr. med. E.___ habe sehr wohl die erforderliche Ausbildung für ein neuropsychologisches Gutachten. Es ist nicht ersichtlich, worauf sich das BSV dabei stützt. Für den vorliegenden Fall lässt sich daraus nichts ableiten.

 

Die Beschwerdegegnerin wendet ausserdem ein, das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn habe im Urteil VSBES.2018.162 vom 28. November 2018 nicht beanstandet, dass Dr. med. E.___ als neuropsychologischer Experte eingesetzt werde. Dem ist zu entgegnen, dass die fehlende Qualifikation von Dr. med. E.___ im fraglichen Beschwerdeverfahren gar nicht gerügt worden war (s. dortige E. I. 2.1 + II. 3.3), weshalb das Versicherungsgericht darüber auch nicht befunden hat. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daher nichts aus diesem Urteil.

 

Neuropsychologische Untersuchungsresultate müssen vom begutachtenden Psychiater gewürdigt und eingeordnet werden (s. Urteile des Bundesgerichts 8C_98/2020 vom 16. April 2020 E. 5.2 und 8C_584/2018 vom 13. November 2018 E. 4.1.1.2). Dies heisst aber nicht, dass Psychiater ohne weiteres selber eine neuropsychologische Untersuchung durchführen dürfen; vielmehr wird umso deutlicher, wie wichtig es ist, dass die dem Psychiater vorgelegten neuropsychologische Befunde fachgerecht erhoben werden.

 

3.3.9  Das neuropsychologische Teilgutachten von Dr. med. E.___ stellt sich folglich mangels ausgewiesener fachlicher Qualifikation als nicht beweiswertig heraus. Es bedarf daher einer erneuten neuropsychologischen Begutachtung durch eine Gutachterperson mit der erforderlichen Fachkompetenz. Dies hat jedoch auch Auswirkungen auf die übrigen Teile des polydisziplinären B.___-Gutachtens. Um die neuropsychologischen Befunde in einen Gesamtzusammenhang zu stellen und in eine Konsensdiskussion einzubeziehen, ist es nämlich angezeigt, die Begutachtung auch in den vier anderen Disziplinen zu wiederholen. Aus dem Urteil VSBES.2020.22 des Versicherungsgerichts Solothurn vom 19. Januar 2021 lässt sich für den vorliegenden Fall nichts ableiten, da es um eine andere Situation ging: Das Versicherungsgericht liess dort offen, ob der Neurologe Prof. Dr. med. H.___ für neuropsychologische Begutachtungen qualifiziert sei, da das entsprechende Teilgutachten, welches er erstellt hatte, für die Beurteilung des Sachverhalts von vornherein entbehrlich war und deshalb ausgeklammert werden konnte, ohne den Beweiswert des polydisziplinären Gesamtgutachtens zu tangieren (s. dortige E. II. 3.5.4).

 

Muss aber ohnehin ein gänzlich neues Gutachten eingeholt werden, so erübrigt es sich, auf die sonstigen Einwände der Beschwerdeführerin gegen das vorliegende B.___-Gutachten einzugehen. Die Frage des Erwerbsstatus wiederum wird offen gelassen, denn bei einem Zwischenentscheid wie hier ist es dem Gericht gestattet, nur über Teilaspekte des Streitgegenstandes zu befinden (Urteil des Bundesgerichts 9C_572/2007 vom 1. Oktober 2007 E. 3.3).

 

3.4     Zusammenfassend wird die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben wird. Die Sache geht zurück an die Beschwerdegegnerin, damit sie im dafür vorgesehenen Verfahren ein polydisziplinäres Gutachten (innere Medizin, orthopädische Chirurgie, Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie) einholt und sodann neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin befindet. Einer solchen Rückweisung steht hier nichts entgegen, da die Beschwerdeführerin selber einen entsprechenden Eventualantrag gestellt hat.

 

4.

4.1     Bei diesem Verfahrensausgang, d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne (BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Diese Entschädigung bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).

 

4.2     Die vom Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote vom 3. November 2020 (A.S. 488 ff.) weist einen Zeitaufwand von 27,97 Stunden aus, der wie folgt zu kürzen ist:

·      Im besagten Zeitaufwand ist auch reiner Kanzleiaufwand enthalten, der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Dies betrifft die Klientenbriefe («Brief an Klientin»), bei denen mangels

eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (14 x 0,17 = 2,38 Stunden sowie 5 x 0,25 = 1,25 Stunden), das Fristerstreckungsgesuch vom 29. Mai 2020 (0,25 Stunden) sowie die Einreichung der Kostennote (Anteil von 0,25 Stunden an der Position vom 2. November 2020).

·      Die Briefe an die Beschwerdegegnerin vom 10. Juni (eine Stunde), 29. Juni (0,33 Stunden) und 20. August 2020 (0,25 Stunden) befinden sich nicht in den Akten, weshalb dieser Aufwand mangels Überprüfbarkeit zu streichen ist.

·      Die Nachbearbeitungszeit von einer Stunde ist angesichts des Obsiegens praxisgemäss um eine halbe Stunde zu kürzen.

 

Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von 21,76 Stunden. Daraus ergibt sich mit dem beantragten Ansatz von CHF 250.00 eine Entschädigung von CHF 6'413.00, einschliesslich CHF 514.50 Auslagen und CHF 458.50 Mehrwertsteuer (7,7 % seit 1. Januar 2018).

 

5.       Das Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20). Im vorliegenden Fall hat die unterlegene Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 3. September 2019 aufgehoben wird. Die Angelegenheit wird zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.

2.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 6'413.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Haldemann