Urteil vom 8. März 2021
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn
Beschwerdegegnerin
B.___ vertreten durch Rechtsanwalt C.___ c/o Procap Schweiz Rechtsdienst
Beigeladene (Gegnerin)
betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 3. September 2019)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die 1967 geborene B.___ (Beigeladene) erlitt im Juli 2005 bei einem Treppensturz und durch häusliche Gewalt Verletzungen im Kopf- und Nackenbereich (IV-Nr. 7.4 ff.). Seit dem 4. Juli 2011 arbeitete sie als Sachbearbeiterin bei der D.___ [...]. Ende Januar 2012 wurde zunächst eine krankheitsbedingte vollständige Arbeitsunfähigkeit und ab 1. Februar 2012 eine solche zu 50 % angegeben (IV-Nr. 9 S. 2 und 11 S. 3 und 15). Am 20. August 2012 meldete sich die Beigeladene bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Sie gab an, unter starken Schmerzen und Kopfschmerzen mit Ausstrahlung in Arme und Beine zu leiden (IV-Nr. 2]). Am 27. August 2012 wurde die Beigeladene an der Halswirbelsäule (HWS) operiert (IV-Nr. 62 S. 2 ff.). Vom 3. Januar bis 21. Februar 2013 hielt sie sich zur psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung in der Klinik E.___, [...], auf (IV-Nr. 28 S. 32 f.). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) erteilte in der Folge Kostengutsprache für ein Coaching für 20 Stunden ab 19. Februar 2013 (IV-Nr. 15). Sodann gewährte sie der Beigeladenen einen Arbeitsversuch vom 7. März bis 30. Juni 2013 bei der bisherigen Arbeitgeberin (IV-Nr. 19), welcher in der Folge bereits per 30. April 2013 abgebrochen wurde (IV-Nr. 23). Daraufhin löste die D.___ das Arbeitsverhältnis mit der Beigeladenen auf den 31. Juli 2013 auf (IV-Nr. 21 f.). Vom 15. Oktober bis 5. Dezember 2013 wurde die Beigeladene erneut in der Klinik E.___ stationär psychiatrisch behandelt (IV-Nr. 30 S. 4 ff.). Am 9. April 2014 veranlasste die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre (internistische, neurologische und psychiatrische) Begutachtung in der F.___, [...] (im Folgenden: F.___), welche am 10. Juni 2014 durchgeführt wurde (Gutachten vom 2. September 2014, IV-Nr. 40). Dazu nahmen die Klinik E.___ sowie die Hausärztin Dr. med. G.___, Innere Medizin FMH, am 15. September 2014 Stellung (IV-Nr. 42 f.). Daraufhin veranlasste die Beschwerdegegnerin eine neuropsychologische Begutachtung bei lic. phil. H.___, FSP Neuropsychologie, welche am 20. Februar 2015 durchgeführt wurde (Gutachten vom 2. März 2015, IV-Nr. 49). Dazu nahmen die Klinik E.___ am 17. März 2015 und Dr. med. G.___ am 18. März 2015 Stellung (IV-Nr. 51 f.). Nach dem Beizug medizinischer Unterlagen veranlasste die Beschwerdegegnerin am 23. September 2015 eine psychiatrische Begutachtung bei PD Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, welche am 8. Dezember 2015 durchgeführt wurde (Gutachten vom 22. Dezember 2015, IV-Nr. 74). Dazu äusserten sich die Klinik J.___ am 19. Januar 2016 (IV-Nr. 76) und der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) am 23. Februar 2016 (IV-Nr. 78). Dr. med. I.___ reichte der Beschwerdegegnerin am 2. März 2016 eine Stellungnahme ein (IV-Nr. 80). Nach Rücksprache mit dem RAD (IV-Nr. 82) erliess die Beschwerdegegnerin am 26. April 2016 einen Vorbescheid, worin sie der Beigeladenen in Aussicht stellte, den Anspruch auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie den Anspruch auf eine Invalidenrente abzulehnen (IV-Nr. 83 S. 2 f.).
1.2 Nach erhobenem Einwand vom 17. Juni 2016 (IV-Nr. 91) und Eingang eines ärztlichen Untersuchungsberichts der K.___ vom 30. September 2016 (IV-Nr. 93 S. 4 ff.) erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining ab 13. März 2017 in der L.___ AG, [...] (IV-Nr. 98), welches in der Folge bis zum 30. April 2018 verlängert wurde (IV-Nr. 109, 114 und 120). Nach Rücksprache mit dem RAD veranlasste die Beschwerdegegnerin am 11. Juni 2018 eine weitere psychiatrische Begutachtung bei der M.___ (im Folgenden: M.___; Dr. med. N.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie), welche am 21. November 2018 durchgeführt wurde (Gutachten vom 21. Januar 2019, IV-Nr. 134). Nach Eingang der Stellungnahmen des RAD und der Klinik E.___ und Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. September 2019 aufgrund eines Invaliditätsgrads von 100 % eine ganze Invalidenrente ab 1. August 2013 zu. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, gemäss den medizinischen Abklärungen sei die Beigeladene seit dem 27. August 2012 (Beginn der einjährigen Wartezeit) erwerbsunfähig (IV-Nr. 156; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde vom 30. September 2019 stellt die A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) folgende Rechtsbegehren (A.S. 8 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 3. September 2019 sei aufzuheben und der Leistungsanspruch sei vollumfänglich abzulehnen.
2. Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 3. September 2019 aufzuheben und es sei ein bi-disziplinäres Gerichtsgutachten (Fachrichtung Psychiatrie und Neuropsychiatrie) einzuholen.
3. Subeventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 3. September 2019 aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen zwecks Einholung eines bi-disziplinären Gutachtens (Fachrichtung Psychiatrie und Neuropsychiatrie).
2.2 Mit Instruktionsverfügung vom 1. Oktober 2019 wird B.___, wohnhaft in [...], zum laufenden Beschwerdeverfahren beigeladen (A.S. 15).
2.3 Mit Verfügung vom 12. November 2019 wird festgestellt, dass die Beigeladene B.___ durch Rechtsanwalt C.___ (Procap Schweiz, Rechtsdienst, [...]) vertreten wird (A.S. 22).
2.4 In ihrer Beschwerdeantwort vom 13. November 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (AS. 23).
2.5 Am 14. Februar 2020 lässt die Beigeladene ihre Vernehmlassung einreichen, worin folgende Rechtsbegehren gestellt werden (A.S. 39 ff.):
1. Es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2. Eventualiter sei die Beschwerde in Bestätigung der Verfügungen der IV-Stelle vom 3.09. und 22.10.2019 abzuweisen, soweit darauf einzutreten wäre.
3. Es sei der Beigeladenen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdeführerin.
Im Weiteren wird folgender Antrag gestellt:
Sollte das Gericht aus den nachfolgend dargelegten Gründen gemäss Ziff. I. 2.1 – 2.4 nicht auf Nichteintreten entscheiden, so stellt die Beigeladene den Antrag, es sei vorfrageweise zu klären, ob der Beginn der Arbeitsfähigkeit (recte: Arbeitsunfähigkeit), deren Ursache zur Invalidität geführt hat (sachliche und zeitliche Konnexität), erst nach der Deckung durch die beschwerdeführende Vorsorgeeinrichtung eingetreten sei, und hernach sei über den Antrag auf Nichteintreten gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 zu entscheiden.
2.6 In ihrer Replik vom 9. März 2020 stellt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren (A.S. 56 ff.):
1. Die mit Beschwerde vom 30. September 2019 gestellten Rechtsbegehren werden hiermit erneuert.
2. Überdies wird beantragt, den Antrag der Beschwerdegegnerin (recte: Beigeladenen) auf vorfrageweise Klärung von bestimmten Fragestellungen abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
2.7 Mit Verfügung vom 19. Mai 2020 wird festgestellt, dass sich die Beschwerdegegnerin innert Frist nicht zur Replik vom 9. März 2020 geäussert hat (A.S. 62 f.).
2.8 Mit Eingabe vom 8. Juni 2020 lässt der Vertreter der Beigeladenen mitteilen, es werde auf eine Stellungnahme verzichtet. Es sei auf die Vernehmlassung vom 4. (recte: 14.) Februar 2020 zu verweisen (IV-Nr. 65 f.).
2.9 Am 16. Juni 2020 reicht der Vertreter der Beigeladenen seine Kostennote ein (A.S. 69 f.).
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
1.2 Die Beigeladene lässt zunächst geltend machen, sie bestreite die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Anfechtung der Verfügung vom 3. September 2019. Zur Begründung wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin halte selber fest, dass sie sich unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht für leistungspflichtig erachte. Sie bestreite sowohl den sachlichen als auch den zeitlichen Konnex zwischen der während der D.___-Anstellung eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der bestrittenen Invalidität. Die während der D.___-Anstellung eingetretene Arbeitsunfähigkeit sei auf somatische Ursachen zurückzuführen, während die Invalidität auf psychischen Ursachen beruhe. Der Beschwerdeführerin fehle es an einem schutzwürdigen Interesse, den Entscheid der Invalidenversicherung anzufechten. Auf die Beschwerde sei daher mangels Legitimation nicht einzutreten (vgl. Vernehmlassung der Beigeladenen vom 14. Februar 2020, S. 3 f. Ziff. 2, A.S. 41 f.)
Gemäss Art. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) hat ein Versicherungsträger, der eine Verfügung erlässt, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, auch diesem die Verfügung zu eröffnen. Der andere Träger kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person. Von einem Berührtsein ist auszugehen, wenn sich aufgrund von Gesetzgebung bzw. Rechtsprechung eine Bindung eines Versicherungsträgers an die Verfügung eines anderen Trägers ergibt. Von praktischer Relevanz ist die Bindung der Vorsorgeeinrichtungen der beruflichen Vorsorge an den Invaliditätsgrad und den Beginn der Invalidität, wie sie durch die IV-Stellen festgelegt werden. Diesbezüglich bejaht die Rechtsprechung ausdrücklich ein Berührtsein im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, Art. 49 ATSG, S. 900 f. Rz. 86 f. mit Hinweis auf BGE 132 V 1 E. 3.2 S. 4 f.). Wenn eine Bindung des einen Sozialversicherungsträgers an die Invaliditätsschätzung bzw. Invaliditätsfestlegung des anderen Trägers besteht, ist zugleich die Rechtsmittelbefugnis gegeben. So verhält es sich bei den Vorsorgeeinrichtungen, welche (in der obligatorischen beruflichen Vorsorge) grundsätzlich an die Festlegung des Invaliditätsgrads durch die IV-Stelle gebunden sind. Zwischen der 1. und der 2. Säule soll eine weitgehende materiell-rechtliche Koordination erreicht werden und es sollen die Organe der beruflichen Vorsorge von aufwendigen Abklärungen entbunden werden (Kieser, a.a.O., Art. 59 ATSG, S. 1065 Rz. 49 mit Hinweis).
Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 3. September 2019 wurde u.a. auch der Beschwerdeführerin eröffnet (vgl. A.S. 2). Weil der Entscheid der Beschwerdegegnerin für die Beschwerdeführerin als Vorsorgeeinrichtung Bindungswirkung entfaltet und ihre eigene Leistungspflicht aufgrund des darin festgelegten Eintritts der Arbeitsunfähigkeit auf den 27. August 2012 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in Frage steht, hat sie ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Überprüfung der von der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Rente, und zwar grundsätzlich hinsichtlich der Voraussetzungen des Rentenanspruchs, der Rentenhöhe und des Rentenbeginns (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_286/2017 vom 14. Juni 2017 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Die Rechtsmittelbefugnis der Beschwerdeführerin setzt voraus, dass die Leistungszusprechung der IV grundsätzlich, der Höhe nach oder hinsichtlich ihres Beginns beanstandet wird (Susanne Genner, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 49, S. 657 Rz. 68). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Dass die Beschwerdeführerin sowohl den sachlichen als auch den zeitlichen Konnex zwischen der während der D.___-Anstellung vom 4. Juli 2011 bis 31. Juli 2013 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der bestrittenen Invalidität als nicht gegeben beurteilt, weil die während der D.___-Anstellung eingetretene Arbeitsunfähigkeit auf somatische und die Invalidität auf psychische Ursachen zurückzuführen sei, und unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens den Anspruch der Beigeladenen auf eine Invaliditätsleistung bestreitet, ändert an ihrer Beschwerdebefugnis nichts. Indem die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung für die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge prinzipiell bindend ist, ist sie geeignet, die Leistungspflicht des BVG-Versicherers in grundsätzlicher, zeitlicher und masslicher Hinsicht im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG (unmittelbar) zu berühren. Die Beschwerdeführerin als Organ der beruflichen Vorsorge ist daher zur Beschwerde gegen die vorliegend angefochtene Verfügung über den Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad berechtigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2007 vom 25. Juli 2008 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 132 V 1 E. 3.2 und 3.3.1 S. 4 f.). Deren Legitimation ist demnach gegeben und auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Soweit die Beigeladene einen Antrag auf eine vorfrageweise Klärung der sachlichen und zeitlichen Konnexität stellt, ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschliesslich die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. September 2019, womit der Beigeladenen eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde, Streitgegenstand bildet. Weitere Fragestellungen, welche mit der angefochtenen Verfügung nicht behandelt wurden, sind hier nicht zu beurteilen. Somit kann auf den entsprechenden Antrag der Beigeladenen (vgl. Vernehmlassung vom 14. Februar 2020, S. 2 unten [A.S. 40] und S. 5 Ziff. 2.5 [A.S. 43]) nicht eingetreten werden.
1.4 Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 3. September 2019 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1 Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
Arbeitsunfähigkeit ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998, S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7 S. 228 ff.).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
2.3 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
2.5 Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160 f.).
2.6 Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
3. Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, an verschiedenen Stellen werde offensichtlich, dass nicht die vollständigen medizinischen Akten vorhanden seien. Sodann genüge das psychiatrische Gutachten von Dr. med. N.___ vom 21. Januar 2019 in verschiedener Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen nicht. Die während der Anstellung bei der D.___ eingetretene Arbeitsunfähigkeit sei auf somatische Ursachen zurückzuführen. Psychische Beschwerden seien erst später hinzugetreten. Dass diese Krankheitswert und die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt hätten, werde ebenso bestritten wie der Zeitpunkt ihres Auftretens. Demnach ist im Folgenden der aus den vorliegenden Akten hervorgehende medizinische Sachverhalt darzulegen:
3.1 Der damalige Hausarzt, Dr. med. O.___, FMH Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 31. August 2012 fest, die Patientin sei am 11. Juli 2005 von ihrem Ex-Ehemann mit den Fäusten geschlagen worden. Gemäss ihren Angaben habe sie Kopfverletzungen; ausserdem habe sie bei einem Sturz wahrscheinlich den Kopf angeschlagen. Die Erstbehandlung sei am 12. Juli 2005 erfolgt. Es wurde folgender Befund erhoben: «Druckdolenz untere Halswirbelsäule mit eingeschränkter Beweglichkeit allseits, Druckdolenz und Hämatom frontal/temporal rechts». Als vorläufige Diagnose wurde ein Status nach Kontusion des Kopfes mit Schmerzen im Nacken und an der Stirne angegeben. Die Kausalität wurde bejaht und die Patientin konservativ behandelt. Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit vom 12. bis 21. Juli 2005 attestiert (IV-Nr. 7.3).
3.2 Vom 26. August bis 4. September 2012 war die Beschwerdeführerin in der Klinik P.___, [...], hospitalisiert, wo sie am 27. August 2012 von Prof. Dr. med. Q.___, FMH für Orthopädie und Traumatologie, und Dr. med. R.___ an der Halswirbelsäule operiert wurde (Mikrochirurgische ventrale Dekompression des Bandscheibenfachs C5/C6 sowie der Nervenwurzel C6 links). Im Weiteren wurde angegeben, die Operation sei komplikationslos verlaufen. Postoperativ habe die Patientin innerhalb der ersten Stunden sowohl die oberen als auch die unteren Extremitäten bewegt und keine Gefühlsstörungen gehabt. Innerhalb der ersten 12 Stunden habe sie eine leichte Parese mit Dysästhesien im Bereich der oberen und unteren Extremität links entwickelt. Anschliessend sei sie hochdosiert mit Steroiden behandelt worden, worauf sich die Parästhesien und die Lähmung im Bereich der oberen und unteren Extremität links innert 6 Stunden gebessert hätten. Bei Austritt habe sie noch über leichte ziehende Schmerzen im linken Arm geklagt, im Bereich des Dermatoms C6 rechts. Die Ursache dieser passageren Lähmung bleibe unklar. In den bildgebenden Verfahren, insbesondere CT und MRI der Halswirbelsäule vom 28. August 2012, zeigten sich keine pathologischen Veränderungen, welche die Lähmungen bzw. Parästhesien der Patientin erklären würden. Der beigezogene Neurologe habe ebenso keine Erklärung für diese Ausfälle gefunden. Möglicherweise sei dies psychogen bedingt gewesen. Die Patientin habe vorgängig bereits einmal an einem passageren Hemisyndrom und einer anschliessend bestehenden residuellen leichten Fazialisparese rechts gelitten. Die Wiederaufnahme der Arbeit zu etwa 30 bis 50 % könne in 4 bis 6 Wochen erfolgen (Austrittsbericht vom 10. September 2012, IV-Nr. 62 S. 2 ff.).
3.3 Dem Bericht von Prof. Dr. med. Q.___ () vom 16. Oktober 2012 können folgende Diagnosen entnommen werden: Chronisches, wechselndes Schmerzsyndrom im Bereich der mittleren Halswirbelsäule rechts, mit Ausstrahlung gegen den Hinterkopf und das rechte Schulterblatt mit/bei radikuläres Reizsyndrom C6 links, bedingt durch eine neuroforaminale Stenose C5/C6 links bei fortgeschrittener Segmentdegeneration C5/C6, die diagnostische Infiltration der Nervenwurzel C6 links am 14.06.2012 habe zu einer mehrtätigen, praktisch vollständigen Schmerzfreiheit geführt, subjektives Gefühl der Schwere und der Kraftlosigkeit im linken Arm, Verdacht auf rezidivierende Migräneanfälle, getriggert von den Nackenschmerzen, Psychische Belastung (schwierige familiäre Situation: Geschieden nach häuslicher Gewalt, Probleme mit ihren beiden Söhnen), Status nach Fazialisparese unklarer Ätiologie rechts, 27.08.2012: Mikrochirurgische ventrale Dekompression des Bandscheibenfachs C5/C6 sowie der Nervenwurzel C6 links.
Die Zwischenanamnese lautete dahingehend, die Patientin komme zu einer ersten postoperativen Nachkontrolle, 6 Wochen nach der erwähnten Operation. Die Patientin habe noch geringe Beschwerden im Bereich des linken Armes, vor allem im Sinne von Parästhesien, weniger im Sinne von Schmerzen. Sie klage jedoch über einschiessende Schmerzen entlang des Musculus Sternocleidomastoideus von distal nach proximal gegen die retroaurikulare Region. Weiter klage sie auch über Schmerzen im Bereich der Schulteroberfläche. Sie sei noch weiterhin auf die Einnahme von Schmerzmitteln angewiesen, aber nur noch bei Bedarf. Die Patientin sei weiterhin psychisch belastet. Sie habe nun die Möglichkeit, in den nächsten Tagen sich beim Psychiater behandeln zu lassen. Es werde empfohlen, eine antidepressive Therapie durchzuführen. Zur Bildgebung wurde dargelegt, die aktuell durchgeführten radiologischen Aufnahmen zeigten eine korrekte Lage des eingebrachten Implantats und einen beginnenden Durchbau des fusionierten Segments.
Zum Procedere wurde erwähnt, die Patientin werde weiterhin Physiotherapie machen. Es sei eine Stärkung der Rücken- und Halsmuskulatur anzustreben und die Ansatztendinose des Musculus sternocleidomastoideus und auch des AC-Gelenks rechts seien zu behandeln. Diese Stellen werde man in den nächsten Tagen mittels Lokalanästhetikum infiltrieren. Die Patientin sei zu 100 % arbeitsunfähig für die nächsten 1 bis 2 Wochen. Anschliessend werde sie zu etwa 30 % zu arbeiten beginnen (IV-Nr. 28 S. 30 f.).
3.4 Aus dem Bericht von Dr. med. S.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 16. Oktober 2012 geht im Wesentlichen hervor, die Patientin sei in der Schweiz geboren und aufgewachsen und habe sich stets im Spannungsfeld zwischen anatolischer, türkischer, griechischer und schweizerischer Kultur bewegt. Ihre Ehe sei unter einem sehr schlechten Stern gestanden. Ihr Ehemann sei insbesondere sehr egoistisch und nicht beziehungsfähig gewesen. Im Rahmen der Trennung im Jahr 2002, und zwar bis nach der Scheidung im Jahr 2005, sei es auch zu Gewaltexzessen gekommen. Es sei auch einmal zu einem Treppensturz zu Hause gekommen und im Alter von 32 Jahren habe sie eine plötzliche Hemiplegie erlitten. Ende August 2012 sei sie nun an der HWS operiert worden. Postoperativ sei es nach den Angaben der Patientin zu einer linksseitigen Lähmung und zu einem deliranten Zustandsbild mit mehrtägiger Amnesie und Intensivstationsaufenhalt gekommen. Aktuell berichte die sonst sthenisch und differenziert wirkende Patientin, dass sie Konzentrations- und Wortfindungsstörungen habe und sich so nicht vorstellen könne, an ihrem Arbeitsplatz bei der D.___ [...] an der Telefonzentrale und im Aufnahmebüro wieder tätig zu werden. Diese Informationen der Patientin seien glaubwürdig. Offensichtlich bestünden im Rahmen der transkulturellen Problematik ganz gewichtige Abgrenzungsprobleme gegenüber dem Ex-Mann, der Mutter und womöglich auch gegenüber den bereits erwachsenen Kindern (IV-Nr. 56 S. 4 f.)
3.5 Dem Austrittsbericht der Klinik J.___ vom 10. April 2013 über die Hospitalisation der Beigeladenen vom 3. Januar bis 21. Februar 2013 kann folgende psychiatrische Hauptdiagnose entnommen werden: «Mittelgradige depressive Episode, mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11)». Im Weiteren wurden folgende Nebendiagnosen angegeben: «Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) bei St.n. mikrochirurgischer ventraler Dekompression des Bandscheibenfachs C5/C6 sowie der Nebenwurzel C6 links (27.08.12), Belastungen als alleinerziehende Mutter (ICD-10: Z63.8)». Die somatischen Diagnosen lauteten wie folgt: «St.n. mikrochirurgischer ventraler Dekompression des Bandscheibenfachs C5/C6 sowie der Nervenwurzel C6 links (08.12) bei bekannter Diskushernie HWK 5/6 mit foraminaler Stenose C6 links, postoperativ Linksseitensymptomatik, die nach einem Tag spontan sistierte, V.a. cervicogenen Kopfschmerz, Carpaltunnelsyndrom beidseits, Z.n. passagerer Halbseitenlähmung rechts unklarer Ätiologie vor Jahren, residuale partielle Facialisparese rechts, Z.n. oberer gastrointestinaler Blutung aus Ulcus ventriculi 2006».
Zum Eintrittsgrund wurde angegeben, die Patientin berichte, seit einer Bandscheibenoperation unter einer schweren depressiven Symptomatik zu leiden. Diese sei aus ihrer Sicht einerseits bedingt durch Komplikationen im Kontext mit der Operation und dem Aufwachen (Erinnerungsverlust), was man ihr im Nachhinein widersprüchlich (und daher für sie sehr irritierend und verunsichernd) erklärt habe, andererseits stehe sie mit nach wie vor vorhandenen Schmerzen im Operationsbereich (wiederum irritierend aber auch enttäuschend und entmutigend) im Zusammenhang. Seither sei sie in einer anhaltenden dekompensativen depressiven Sinn- und Existenzkrise, welche sich sehr erschöpfungsartig zeige. Da in der bisherigen psychiatrischen Behandlung mit Cymbalta keine einschneidende Besserung habe erreicht werden können, werde ihr eine stationäre Behandlung in dieser Klinik geraten. Seit dem 16. Oktober 2012 fänden ambulante Psychotherapiesitzungen statt.
Zur Therapie und zum Verlauf wurde dargelegt, die Patientin sei intensiv psychiatrisch und psychotherapeutisch behandelt worden. Aus klinischer Sicht sei die Behandlung der depressiven Symptomatik angestrebt worden, inkl. Verbesserung der Konzentration und Aufmerksamkeit, ein verbesserter Umgang mit Schmerzen und das Erlernen von Abgrenzungsstrategien. Im Weiteren sei die Installation einer geeigneten antidepressiven Medikation Ziel der Behandlung gewesen. Die Patientin habe rasch eine Vertrauensbasis mit dem therapeutischen Team aufbauen und ihr Misstrauen ablegen können. Im Rahmen der Anamneseerhebung habe sie erstmals über Traumatisierungen vor dem Hintergrund häuslicher Gewalterfahrung gesprochen. Daraufhin sei die Diagnose angepasst worden und die Schmerzstörung und die depressive Symptomatik als Symptome einer Posttraumatischen Belastungsstörung eingeordnet worden. Der Behandlungsplan sei angepasst und neben Psychoedukation und Stabilisierung mit der Bearbeitung der traumatischen Erlebnisse begonnen worden. Dies habe die Patientin als stark destabilisierend erlebt. Sie habe vermehrt unter Flashbacks und Unsicherheitsempfinden gelitten und eine Zunahme der Alpträume und eine Verschlechterung der Schlafqualität erlebt. Gleichzeitig sei sie froh gewesen, sich im geschützten Rahmen zu öffnen und erstmalig über die Erlebnisse in ihrer Ehe zu sprechen. Die Patientin habe sich meist nur durch die Gemeinschaft mit anderen ablenken können. Auch hätten sich im Verlauf die Ängste in Bezug auf die Arbeitsstelle bei der D.___ und ihre psychosoziale Belastung durch die Lebenssituation ihrer Söhne in den Vordergrund gedrängt. Es sei deutlich geworden, dass sich die Patientin sehr für die schwierige Arbeits- und Lebenssituation der beiden verantwortlich fühle, weil sie in der Vergangenheit zu wenig für sie da gewesen sei und sie nicht vor dem Vater geschützt habe. Im Gespräch sei aber deutlich geworden, dass zu viele Konflikte um den Haushalt und die Lebensführung der Söhne bestünden. Deshalb sei ein zeitnaher Auszug des ältesten Sohnes vereinbart und für die Zeit nach dem Aufenthalt einmal wöchentlich eine Begleitung durch die Spitex organisiert worden. Es seien kurz- und mittelfristige Entlastungsmöglichkeiten erarbeitet worden und die Patientin habe sich selbst als weniger depressiv erlebt. Konzentration, Aufmerksamkeit und Antrieb hätten sich merklich gebessert, sozialer Rückzug sei keiner mehr zu beobachten gewesen. Die Albträume und das Hyperarousal sei bei Austritt deutlich reduziert gewesen und es seien weniger Stimmungsschwankungen aufgetreten. Für die weitere Stabilisierung zu Hause habe ein Netz an Unterstützern aufgebaut werden können. Eine Abgrenzung innerhalb der Familie und gegen aussen habe die Patientin nur durch den geschützten Rahmen erreicht; sie traue es sich selbst noch nicht zu. Auch in Bezug auf eine veränderte Schmerzwahrnehmung hätten die Ziele nur teilweise erreicht werden können.
Zum medizinischen Verlauf wurde u.a. angegeben, bei Eintritt habe die Patientin über auch nach der Operation anhaltende, z.T. stark ausgeprägte Schmerzen im Bereich des linken Nackens mit Ausstrahlung in den Kopf (vor allem occipital und parietal) und in den linken Oberarm geklagt. Zu erwähnen sei, dass die Patientin bereits seit ca. 20 Jahren unter intermittierend stark ausgeprägten Cervicobrachialgien gelitten habe, die bis 2011 jedoch deutlich rechtsbetont gewesen seien. Seit Ende 2011 seien dann die beschriebenen Schmerzen aufgetreten und im Rahmen einer ausführlichen Diagnostik sei die Diagnose eines Bandscheibenvorfalls im Bereich HWK 5/6 mit Einengung des Neuroforamens C6 links gestellt worden. Sie habe sich zur Operation entschlossen, da vor allem die hiermit in Zusammenhang stehenden Kopfschmerzen äusserst belastend gewesen seien. Dementsprechend sei sie nun vom postoperativen Verlauf, der nur eine geringe Erleichterung mit sich gebracht habe, enttäuscht. Insgesamt gesehen habe die Schmerzintensität im Verlauf des hiesigen stationären Aufenthaltes nicht wesentlich gemindert werden können. Bei Austritt habe die Patientin jedoch angegeben, sich bessere Strategien im Umgang mit dem Schmerz angeeignet zu haben. Eine positive Beeinflussung des Schmerzes durch Analgetika sei kaum gelungen. Nach der Entlassung werde dringend die weitere Durchführung von Physiotherapie und die fachärztliche Begleitung durch einen Schmerztherapeuten empfohlen. Zur Arbeitsfähigkeit wurde angegeben, es habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit während des stationären Aufenthalts und 14 Tage darüber hinaus bestanden. Der berufliche Wiedereinstieg sei für den 7. März 2013 vereinbart, bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit als Belastungserprobung (IV-Nr. 28 S. 32 ff.).
3.6 Vom 15. Oktober bis 5. Dezember 2013 wurde die Beigeladene erneut in der Klinik E.___ stationär behandelt. Als Hauptdiagnose wurde eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und als Nebendiagnosen wurden andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis (ICD-10 Z63), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), ein Status nach HWS Fixation bei Diskushernie HWK5/6 (08/2012), ein Status nach CVI mit passagerem Hemisyndrom rechts ca. 2000, eine persistierende Mundastparese rechts, ein Status nach Blutung bei Ulcus ventriculi ca. 2008, ein Status nach 2 maliger Knieoperation links, ein Status nach TE sowie ein Status nach zweimaliger Sectio angegeben. Zum Eintrittsgrund wurde vermerkt, die Patientin leide unter Schlafstörungen, schlafe sehr wenig, vergesse zu essen, habe sich sozial zurückgezogen und habe wenig Kontakt zu Freunden. Sie habe Schmerzen, Schwierigkeiten, sich zu konzentrieren und Texte zu lesen. Manchmal fielen ihr auch bestimmte Worte nicht mehr ein. Der Therapieverlauf wurde wie folgt beschrieben: Die Patientin habe zu Beginn ihres stationären Aufenthaltes zu Beginn als Ziele formuliert, dass sie Perspektiven für sich entwickeln und wieder Freude empfinden wolle. Zentrales Thema in der Einzeltherapie sei die Abgrenzung von den Anderen, was im stationären Alltag von Bedeutung gewesen sei, da die Patientin Angst vor einem Mitpatienten ausgedrückt habe. In der Gruppentherapie habe die Patientin ihr Bedürfnis nach Abgrenzung ansprechen können. Abgrenzung habe auch in Zusammenhang mit ihrer Familie eine wichtige Rolle gespielt; hier sei versucht worden, an den Belastungswochenenden Abgrenzungsstrategien, vor allem auch gegenüber ihren Söhnen, umzusetzen. Ihre Rolle als Mutter in der Einzeltherapie sei immer wieder reflektiert worden und es sei deutlich geworden, dass die Ablösung der Söhne nicht einfach zu sein scheine. Ein weiteres zentrales Thema in der Einzeltherapie sei die Traumatisierung durch ihren Exmann, die nach wie vor Flashbacks und Hyperarousal nach sich ziehe. Die Traumatisierung scheine noch nicht verarbeitet. Nach der Abklärung durch ein MRI, um andere Ursachen der Konzentrations- und Gedächtnisstörungen auszuschliessen, sei hier ein Zusammenhang formuliert worden. Dies sei mit der Patientin in Form von Psychoedukation besprochen worden. Eine Stabilisierung, auch durch Distanzierungsstrategien, sei nur beschränkt möglich gewesen, da sich die Patientin immer wieder in einer hoffnungslosen und perspektivlosen Situation gesehen habe, was mit Passivität und sozialem Rückzug in Verbindung gestanden sei. Sie habe die Distanzierung zu ihrem häuslichen Umfeld durch den Klinikaufenthalt als hilfreich erlebt. Bei Austritt habe sich die depressive Symptomatik dem BSCL zufolge gebessert. Die Gesamtbelastung habe sich jedoch nur wenig reduziert.
Zu den somatischen Beschwerden wurde dargelegt, bei Eintritt habe die Patientin über vermehrte Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule mit Ausstrahlung in die rechte Schulter und auch mit Schwächegefühl im rechten Arm berichtet. Teilweise auch über Kopfschmerzen mit einem Schweregefühl im Kopf. Im Alltag sehr behindernd sei eine ausgeprägte Konzentrationsschwierigkeit, sie habe Mühe, ein Buch zu lesen. Auch schlafe sie sehr schlecht und sei innerlich sehr angespannt. Zur Therapie wurde angegeben, die Patientin habe immer wieder über Schmerzen im Bereich der HWS mit Ausstrahlung in beide Arme berichtet. Diese hätten sich jeweils durch körperliche Aktivität verstärkt, sodass die Patientin leider nur eingeschränkt vom körpertherapeutischen Angebot profitiert habe. Durch physiotherapeutische Massnahmen sei nur eine teilweise vorübergehende Besserung erreicht worden, ebenso durch medikamentöse Therapieversuche. Ausserdem bestünden seit längerem ausgeprägte Konzentrationsschwierigkeiten und Probleme mit dem Gedächtnis. Diese seien so ausgeprägt, dass es ihr nicht mehr gelinge, ein Buch zu lesen. Es sei deshalb zum Ausschluss einer organischen Ursache ein MRI des Schädels veranlasst worden. Dieses habe weder Entmarkungsherde noch einen nachweisbaren Atrophieaspekt gezeigt. Jedoch habe sich ein Verdacht auf ein Clipping/Coiling eines A. cerebri media anterior Aneurysmas mit entsprechendem Metallartefakt ergeben. Dies habe bei der Patientin anamnestisch jedoch nicht eruiert werden können. Während des Aufenthaltes und 2 Wochen im Anschluss habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Bericht vom 20. Dezember 2013, IV-Nr. 30 S. 4 ff.).
3.7 Im Bericht von Prof. Dr. med. Q.___ vom 9. Dezember 2013 wurde die weitere Diagnose «15.10.2012: Infiltration AC-Gelenk rechts, diagnostisch und therapeutisch, 1 ml eines Gemischs aus Diprophos und Naropin im Verhältnis 1:2» angegeben. Abschliessend wurde vermerkt, die Arbeitsfähigkeit werde ab sofort durch den Psychiater festgelegt. Aus orthopädischer Sicht könne ein Arbeitsversuch ab sofort zu 30 % begonnen werden (IV-Nr. 26).
3.8 Dem Bericht der Hausärztin Dr. med. G.___, Fachärztin Innere Medizin FMH (), vom 6. Januar 2014 können die Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (1/13), eines Status nach mikrochirurgischer ventraler Dekompression des Bandscheibenfachs C6/7 und der Nervenwurzel C6 links bei bekannter Diskushernie HWK 5/6 mit foraminaler Stenose C6 links sowie einer postoperativen Linksseitensymptomatik (nach 1 Tag spontan regredient) entnommen werden. Die Internistin gab an, sie kenne die Patientin seit März 2013, damals sei sie von ihrer ehemaligen Arbeitgeberin im Rahmen eines Wiedereingliederungsversuchs teilzeitangestellt worden. Auf Ende Juli 2013 sei ihr diese Tätigkeit jedoch gekündigt worden. Seither seien keine Versuche mehr unternommen worden, die Patientin in den Arbeitsprozess einzugliedern. Sie sei von der behandelnden Psychologin zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Aktuell sei sie immer noch zu 100 % arbeitsunfähig (IV-Nr. 28 S. 5 ff.).
3.9 Im Bericht der Klinik E.___, Psychosomatik, vom 21. Januar 2014 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angegeben: «Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), V.a. posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), St.n. HWS Fixation bei Diskushernie HWK 5/6, St.n. CVI mit passagerem Hemisyndrom rechts». Die Ärzte gaben eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Sachbearbeiterin vom 15. Oktober bis 19. Dezember 2013 an. Der Gesundheitszustand sei stationär. Zu den therapeutischen Massnahmen wurde dargelegt, die Patientin absolviere eine ambulante Psychotherapie durch. Da sich die Gesamtbelastung und die depressive Symptomatik bei Austritt nur wenig reduziert habe, sei zum Zeitpunkt des Austritts eine Prognose nicht möglich. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zuzumuten. Es bestünden Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Ob der Patientin eine andere Tätigkeit zuzumuten sei, sei nicht beurteilbar, da dies vom Verlauf und der Besserung der Symptomatik abhänge (IV-Nr. 32).
3.10 Dem polydisziplinären (internistischen, neurologischen und psychiatrischen) Gutachten der F.___ vom 2. September 2014 (Untersuchungen vom 10. Juni 2014) können keine internistischen Diagnosen entnommen werden. Der internistische Gutachter Dr. med. T.___ hielt fest, es bestehe kein Anhalt für eine eigenständige internistische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen der neurologischen Untersuchung stellte Prof. Dr. med. U.___ die Diagnosen «Leichtgradiges Defektsyndrom nach Wurzelkompression von C6 links», «Regrediente faziale Parese peripheren Typs rechts» und «Leichtgradiges Wurzelkompressionssyndrom S1 rechts» und hielt im Weiteren aus neurologischer Sicht fest, im klinischen Befund hätten sich zusammenfassend eine leichtgradige faziale Parese des peripheren Typs rechts sowie ein geringgradiges radikuläres Defektsyndrom für C6 links und S1 rechts ergeben. Assoziierte behinderungsrelevante Paresen seien dabei nicht zu erheben gewesen. Das zervikale operative Ergebnis sei also als gut einzuschätzen. Hier bestehe allenfalls noch eine geringgradige zervikale Bewegungseinschränkung ohne wesentlichen behinderungsrelevanten Effekt. Für die anamnestisch angegebene aktuelle Schmerzintensität habe sich im klinischen Eindruck kein ausreichendes Korrelat ergeben. Vielmehr sei die Explorandin hier unbeeinträchtigt und entspannt wirkend gewesen. Angesichts der berichteten analgetischen Medikation mit drei verschiedenen Präparaten könne differentialdiagnostisch auch ein Analgetika-Fehlgebrauch erwogen und mittels einer schrittweisen Entgiftung und Entwöhnung therapeutisch angegangen werden. Zumindest sei ein Schmerzkalender mit einer geordneten Dokumentation der tatsächlichen Medikamenteneinnahme notwendig. Vorrangig sollten physikalische und physiotherapeutische Massnahmen von analgetischen Präparaten ergriffen werden. Die eingenommenen Analgetika-Mengen könnten auch für ein assoziiertes Analgetika-Kopfschmerz-Syndrom sprechen. Das intrakranielle Aneurysma sei endovaskulär behandelt und könne als geheilt angesehen werden. Hieraus resultiere also keine die Arbeitsfähigkeit mindernde Gesundheitsstörung. Zusammenfassend ergebe sich auf neurologischem Gebiet kein ausreichender Anhalt für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit einer Sachbearbeiterin im Bürobereich mit einem Pensum von 100 %, dies per sofort geltend (Arbeitsfähigkeit 100 %, Pensum und Rendement 100 %).
Die psychiatrische Untersuchung von Med. pract. V.___ führte zu den Diagnosen «Verdacht auf Fehlgebrauch von Opiatanalgetika, F 11.1» und «Status nach depressiver Episode». Im Weiteren legte der psychiatrische Gutachter dar, zusammenfassend reklamiere die Explorandin eine verminderte Fähigkeit zur Konzentration und Aufmerksamkeit und eine erhöhte Reizbarkeit in Anforderungssituationen bei ausgeglichener Stimmung, wenn sie alleine sei. Erst auf Nachfrage seien eine herabgesetzte Fähigkeit zur Freude und manchmal auftretende lebensmüde Gedanken ohne den Charakter akuter Suizidalität erwähnt worden. Im Untersuchungsbefund nach AMP ergäben sich in der Kategorie der objektiven Befunde aktuell keine relevanten Auffälligkeiten. Insgesamt zeige sich nur noch eine wenig ausgeprägte depressive Restsymptomatik bei vor allem von der Explorandin beklagten nicht objektivierbaren Konzentrations- und Aufmerksamkeitsdefiziten. Es ergebe sich weiterhin der Verdacht auf einen Analgetika-Fehlgebrauch insofern, als die Explorandin angebe, Opiat-Pflaster regelmässig zu benutzen. Gutachterlicherseits sei davon auszugehen, dass insbesondere die von der Explorandin beklagten Defizite der Aufmerksamkeit und Konzentration und die Verminderung der Belastbarkeit im Wesentlichen als Nebenwirkung der Opiat-Analgetika-Medikation zu werten seien. Auch die von ihr beklagte depressive Symptomatik sei als unerwünschte Analgetika-Wirkung verstehbar. Somit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine weitere Besserung des psychischen Gesamtzustands der Explorandin über eine kontrollierte Entgiftungsmassnahme zu erreichen. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass für die Jahre 2012/2013 eine mittelgradig ausgeprägte depressive Symptomatik bestanden haben könnte, welche sich im Rahmen zweier stationärer Behandlungen und einer kontinuierlichen ambulanten Therapie mit der Gabe des Antidepressivums Cymbalta in gleichbleibender Dosierung gebessert habe. Im aktuellen Befund zeige sich keine namhafte depressive Symptomatik mehr. Die anamnestischen Angaben der Explorandin müssten bei Würdigung der bestehenden Diskrepanzen und vor dem Hintergrund eines guten Aktivitätenniveaus relativiert werden, sodass sich auch nur geringe psychische Beeinträchtigungen feststellen liessen. Hinweise für das Vorhandensein einer somatoformen Schmerzstörung oder einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen oder psychischen Faktoren ergäben sich nicht, da ein zugrundeliegender ungelöster seelischer Konflikt hier nicht definierbar sei und zudem auch keine namhafte Schmerzbeeinträchtigung im klinischen Befund aufscheine. Psychiatrischerseits sei somit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellbar.
Die zusammenfassende Konsensbeurteilung lautete wie folgt: In Zusammenhang aller Teilgutachten, der dabei erhobenen Anamnesen und Befunde sowie der Aktendaten komme man gemeinsam zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit der Explorandin in der zuletzt ausgeübten sowie jedweder vergleichbaren Tätigkeit oder auch einer anderen Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts per sofort als zu 100 % gegeben anzusehen sei. Eine namhafte somatische oder psychiatrische Erkrankung mit behinderungsrelevantem Effekt sei nicht evident. Die aktenkundige Attestierung verschiedener psychischer Leiden durch die behandelnden Ärztinnen und Psychologinnen sei angesichts des aktuellen klinischen psychiatrischen Befundes zumindest ex nunc als nicht mehr bestehend und zumindest als wesentlich gebessert anzusehen (IV-Nr. 40).
3.11 Die behandelnden Fachpersonen der Klinik E.___, Ambulatorium [...] (Dr. med. W.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Leitende Ärztin; X.___, MSc Leitende Psychotherapeutin) hielten in ihrer Stellungnahme zum vorerwähnten Gutachten vom 15. September 2014 fest, die Untersuchungen für das Gutachten hätten für die Patientin eine extreme Belastung dargestellt. Mit ihrer bekannten Vorgeschichte (Gewalterfahrung mit Ex-Mann) sei es für sie besonders schwierig, sich von Männern untersuchen zu lassen. Die Patientin tue sich sehr schwer, sich bei Fremden zu öffnen und sich zu zeigen, wie sie sei. Sie versuche, so gut wie möglich dazustehen, um ja keinen Ärger zu verursachen, der dann in irgendeiner Form auf sie zurückfalle. Seit die Patientin in der Klinik E.___ in Behandlung sei (März 2013), wirke sie unruhig, stark belastet und überfordert mit ihrer Situation. Das Lang- und Kurzzeitgedächtnis seien bei der Patientin aus Erfahrung sehr schwankend. Oft könne sie Daten und Ereignisse nicht abrufen und sei sehr vergesslich. Auch bei der Konzentration und Aufmerksamkeit seien starke Schwankungen in den Psychotherapiegesprächen feststellbar. Es komme immer wieder vor, dass die Explorandin den Faden verliere oder nachmals nachfragen müsse, was gerade gesagt worden sei. Sie habe grosse Mühe zu lesen und zu verstehen, was sie gelesen habe. Dies sei kein sprachliches Problem. Auch das formale Denken schwanke stark. Es schwanke von inkohärent zu eingeengt, zu geordnet, zu grübelnd und sei zu umständlich und oft verlangsamt. Es zeigten sich immer wieder Wortfindungsstörungen. Die Stimmung sei schwankend, oft deprimiert, rat- und hoffnungslos. Die Patientin habe sehr starke Schuld- und Insuffizienzgefühle. Im Weiteren seien oft eine starke innere Unruhe und Reizbarkeit zu erkennen. Es sei für sie eine grosse Anstrengung und sie brauche Überwindung, sich den alltäglichen Anforderungen zu stellen. Auch hier zeigten sich grosse Schwankungen. Immer wieder sei sie frustriert, weil es ihr nicht oder nur schwer gelinge, die nötigen Tätigkeiten zu erledigen. Es bestehe ein starker sozialer Rückzug. In den Gesprächen zeigten sich regelmässig Konzentrations- und Aufmerksamkeitsdefizite sowie eine mittelgradige depressive Symptomatik. Der psychiatrische Gutachter führe die beklagten Defizite der Aufmerksamkeit und Konzentration, die Verminderung der Belastbarkeit und die psychischen Beeinträchtigungen auf einen Analgetika-Fehlgebrauch und die Nebenwirkungen der Opiat-Analgetika-Medikation zurück. Dies könne man nicht bestätigen, da die psychische Beeinträchtigung bereits vorher bestanden habe. Es sei nicht realistisch, dass die Patientin zurzeit arbeiten könne. Sie sei zu 100 % arbeitsunfähig (IV-Nr. 42).
3.12 Die Hausärztin Dr. med. G.___ nahm ebenfalls am 15. September 2014 zum F.___-Gutachten Stellung. Sie wies im Wesentlichen darauf hin, die Patientin sei Ende 2013 letztmals in der Klinik J.___ hospitalisiert und in der Zeit zwischen und nach den Klinikaufenthalten von der Psychologin des Ambulatoriums der Klinik E.___ betreut worden. Der Umstand, dass die Patientin seit der HWS-Operation unter chronischen Schmerzen im Bereich des Schultergürtels leide, die weder mit normalen Schmerzmitteln noch mit NSAR oder deren Kombination zu beeinflussen gewesen und für die Patientin nur unter Einsatz von Schmerzpflastern erträglich seien, sei nicht berücksichtigt worden. Es sei unprofessionell und unverständlich, der zu untersuchenden Person zu unterschieben, dass sie simuliere und die verschriebenen Medikamente gar nicht brauche. Es sei hinlänglich dokumentiert, dass die Patientin ein psychisches Problem habe und dieses die Rückkehr in den Arbeitsprozess verhindere. Gemäss den Angaben der Patientin hätte während der letzten Hospitalisation in der Klinik eine neuropsychologische Abklärung erfolgen sollen. Dieser Untersuchung sei nachzuholen. Die Patientin berichte nämlich, dass sie nach der HWS-Operation 5 Tage auf der Intensivstation gelegen habe und sich an nichts mehr erinnern könne. Es sei ihr gesagt worden, dass eine passagere Halbseiten-Lähmung bestanden habe. Sie selber beschreibe ihre erste postoperative Erinnerung, am 6. postoperativen Tag, als sehr traumatisch. Es sei nichts mehr so gewesen, wie vor der Operation. Sie habe nicht mehr lesen können, weil sie den Inhalt des Gelesenen erst nach dreimaligem Durchlesen einigermassen begriffen habe, habe die Leute zum Teil nicht mehr gekannt, nicht mehr geschlafen und viel geweint. Sie habe sich selber nicht mehr gekannt. Schon damals habe sich die mentale Situation in der Art verändert, wie dies im Bericht der behandelnden Psychologin beschrieben worden sei. Ob es dafür ein medizinisches Korrelat gebe, wäre wohl am ehesten den Protokollen des IPS–Aufenthaltes zu entnehmen. In keinem der vorhandenen Berichte sei zu lesen, dass die Patientin 5 Tage auf der IPS gelegen habe und warum. Nach einem solchen Eingriff sei eine postoperative Überwachung, und dann noch während fünf Tagen, nicht die Regel. Somit sei diese Unklarheit prioritär zu klären.
Im Weiteren hielt die Hausärztin fest, nach der ersten Hospitalisation in der Klinik J.___ sei ein Integrationsprojekt mit IV-Begleitung bei der ehemaligen Arbeitgeberin begonnen worden. Es habe aber nie ein Arbeitspensum von mehr als 30 % erreicht werden können. So sei die Arbeitsstelle im Sommer 2013 gekündigt worden und die Patientin habe im Berufsleben nie mehr Fuss fassen können. Die Patientin beschreibe auch diesen Wiedereinstieg in den Beruf im Teilpensum als eine sehr schlimme Erfahrung. Nichts, was sie früher gut und speditiv erledigt habe, habe sie mehr gekonnt. Trotz der (kurz vor der Erkrankung) mit Erfolg abgeschlossenen EDV-Ausbildung sei der Umgang mit dem Computer eine grosse Herausforderung gewesen. Auch der «Telefon-Dienst» für Anrufe von Patienten sei für sie eine zu grosse Herausforderung gewesen. Sowohl von Seiten der IV als auch seitens der behandelnden Ärzte habe man nie die Möglichkeit gesehen, das Pensum zu erhöhen, da sie schon mit 30 % überfordert gewesen sei. Die Hausärztin zog das Fazit, es sei ihr bewusst, dass viele ihrer Angaben die Sicht der Patientin darstellten. Die Patientin habe erstmals im März 2013 ihre Sprechstunde aufgesucht. Somit beschränke sich auch ihre Kenntnis der Vorgeschichte auf die vorhandenen Dokumente. Trotzdem sei sie der Auffassung, dass das F.___-Gutachten lückenhaft sei und die aktuellen Fakten viel zu wenig berücksichtigt worden seien. Es sei aus einzelnen Bruchstücken ein Konstrukt erstellt worden, das zum Ziel gehabt habe zu beweisen, dass die Patientin medizinisch neurologisch und psychisch gesund und damit zu 100 % arbeitsfähig sei. Die Schlussfolgerung, es bestehe eine Suchtproblematik, welche die beklagten Defizite wie Konzentrationsschwierigkeiten, Aufmerksamkeitsdefizit, schnelle Ermüdbarkeit, fehlende Belastbarkeit in jeder Hinsicht, Müdigkeit und Antriebslosigkeit verursache, sei unhaltbar und respektlos. Die aktuelle psychiatrische Einschätzung der behandelnden Psychologin müsse für die Beurteilung massgebend sein. Es sei eine neuropsychologische Abklärung durchzuführen und es seien die Akten der ersten postoperativen Tage nach dem Eingriff an der HWS am 27. August 2012 einzusehen, damit geklärt werden könne, weshalb die Patientin nach dem Eingriff an der HWS während 5 Tagen auf der Intensivstation gelegen habe (IV-Nr. 43).
3.13 RAD-Arzt Dr. med. Y.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, hielt in seiner Stellungnahme vom 23. Dezember 2014 fest, es gehe hier im Wesentlichen um die psychische Problematik. Da die Versicherte im Rahmen des Früherfassungsgesprächs vom 24. September 2012 einen psychisch instabilen Eindruck gemacht habe und dies auch mit den aktuellen Schilderungen der Behandler übereinstimme, müsse zumindest die Gültigkeit der erhobenen psychiatrischen Befunde im Rahmen des F.___-Gutachtens hinterfragt werden. Die Argumentation, dass die subjektive psychische Symptomatik eine Folge der Medikation mit Opioiden sei (Konzentrationsstörungen, allgemein die depressive Problematik), erscheine vor dem erwähnten Hintergrund als an den Haaren herbeigezogen. Demnach könne auf das polydisziplinäre F.___-Gutachten nicht abgestellt werden (IV-Nr. 45).
3.14 Aus dem neuropsychologischen Gutachten von lic. phil. Z.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, vom 2. März 2015 (Untersuchung vom 20. Februar 2015) geht folgende Diagnose hervor: «Neuropsychologisch unplausible und logisch inkonsistente Symptomproduktion unklarer Ätiologie». Im Rahmen der Beurteilung wurde im Wesentlichen angegeben, in der aktuellen Untersuchung habe die Explorandin eine neuropsychologisch unplausible und logisch inkonsistente Symptomproduktion gezeigt. Darauf hätten in erster Linie auffällige Leistungen in zwei Symptomvalidierungsverfahren hingewiesen. Wegen der neuropsychologisch unplausiblen und logisch inkonsistenten Symptomproduktion seien sämtliche Testwerte dieser Untersuchung als ungültig zu betrachten. Es liessen sich somit keine Aussagen über die tatsächliche kognitive Leistungsfähigkeit der Explorandin ableiten. Aus diesem Grund sei auch auf die Durchführung von weiteren Testverfahren aus anderen kognitiven Bereichen verzichtet worden. Auch aufgrund der Angaben der Vorberichte liessen sich keine zuverlässigen Aussagen zur tatsächlichen kognitiven Leistungsfähigkeit der Explorandin machen. Über die Gründe der neuropsychologisch unplausiblen Symptomproduktion könne man aus neuropsychologischer Sicht keine verlässlichen Angaben machen. In Frage komme aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationen bei ihr entweder eine Aggravation oder Simulation kognitiver Beeinträchtigungen oder eine psychopathologische Erkrankung bzw. ein psychopathologisches Phänomen. Das Vorliegen einer psychopathologischen Beeinträchtigung sei bei der Explorandin möglich. Auffallend sei bei ihr ein sehr unterschiedliches und zudem noch oft logisch/sachlich nicht nachvollziehbares Schildern von Sachverhalten und Ereignissen. Als weiterer Punkt falle bei der Explorandin ein Persistieren bzw. Ausweiten von Beschwerden und eine Dekompensation zumindest in den letzten ca. drei Jahren auf. Gemäss den zur Verfügung stehenden Berichten sei ihre berufliche Situation in den letzten Jahren sehr unstet gewesen. Es hätten keine Tätigkeiten für längere Zeit ausgeübt werden können. Ende 2011 seien dann gemäss den Angaben der Vorberichte relativ plötzlich Schmerzen aufgetreten, welche schliesslich im August 2012 in eine HWS-Operation gemündet hätten. Diese sei gemäss den vorliegenden Berichten durchaus erfolgreich verlaufen, worauf aber statt einer Verbesserung der Schmerzen eine Verschlimmerung gefolgt sei. Das Ereignis im Zeitraum von 1998 bis 2001 bleibe unklar, es sei aber eher wenig wahrscheinlich, dass die Explorandin damals eine relevante Hirnverletzung erlitten habe. Die Stürze bzw. Gewalterfahrung im Jahr 2005 habe gemäss den Angaben in früheren Berichten nicht zu einer Hirnverletzung geführt. Eher wenig glaubwürdig seien die Angaben der Explorandin zu hirnorganischen Komplikationen nach der HWS-Operation vom August 2012, dies vor dem Hintergrund fehlender Angaben zu Komplikationen in den zur Verfügung stehenden Berichten des damals behandelnden bzw. operierenden Arztes. Auch das angiographische Coiling eines Hirnaneurysmas im Mai 2014 habe gemäss den zur Verfügung stehenden Informationen nicht zu einer Hirnverletzung geführt. Insgesamt deuteten die zur Verfügung stehenden Angaben eher nicht auf relevante hirnorganische Faktoren bzw. Einschränkungen hin (IV-Nr. 49).
3.15 In ihrer Stellungnahme vom 17. März 2015 zum vorerwähnten neuropsychologischen Gutachten hielten die behandelnde Ärztin sowie die behandelnde Psychotherapeutin der Klinik E.___ fest, die Ausführungen von lic. phil. H.___ seien grundsätzlich nachvollziehbar. Auch sie hätten festgestellt, dass die Patientin grosse Schwankungen in Bezug auf Gedächtnis, Konzentration und Aufmerksamkeit aufweise. Daraus entstehe immer wieder Unklarheit. Es erhärte sich der Verdacht einer schwereren psychiatrischen Pathologie. Es werde eine komplexe Posttraumatische Belastungsstörung (Verdacht auf Dissoziative Störung F44 oder andauernde Persönlichkeitsveränderung F62) vermutet. Es wäre daher sinnvoll, dies differenzialdiagnostisch abklären zu lassen (IV-Nr. 51).
3.16 Hausärztin Dr. med. G.___ äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom 18. März 2015 zum vorerwähnten neuropsychologischen Gutachten dahingehend, zur Aussage von lic. phil. H.___, dass die Angaben der Patientin, was die postoperative Phase nach der Operation der HWS im Jahr 2012 betreffe, unhaltbar sei, sei Folgendes festzuhalten: Es gehe bei der Aussage, dass die Patientin postoperativ 5 Tagen auf der IPS gelegen habe, sicher nicht «um eine sachlich kaum nachvollziehbare Schilderung», die durch einen 6 Wochen postoperativ verfassten Bericht des Operateurs ohne Erwähnung solcher Komplikationen widerlegt sei, sondern um eine Tatsache, die überprüft werden könne und müsse. Es sei unhaltbar, sich dabei auf Vermutungen zu berufen (IV-Nr. 52).
3.17 RAD-Arzt Dr. med. Y.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 22. September 2015 fest, der Bericht über den perioperativen Aufenthalt zwischen dem 27. und 29. August 2012 liege nun vor. Es habe sich dabei um einen Aufenthalt einen Tag vor der Operation sowie die Überwachung bis einen Tag danach gehandelt. Geschildert werde darin eine diagnostisch nicht einzuordnende «motorische Schwäche des linken Armes und Beines, sowie auch eine diffuse Hypästhesie des linken Armes und Dysästhesien im Bein links». Es habe sich um keine radikuläre Symptomatik (also keine Hinweise auf eine relevante Nervenwurzelkompression) gehandelt und MRI sowie CT seien bezüglich Pathologie ebenfalls negativ ausgefallen. Ausserdem sei die Symptomatik bereits am 29. August 2012 als «deutlich regredient» geschildert worden sowie «in der klinischen Untersuchung nicht mehr objektivierbar». Somit sei nicht davon auszugehen, dass dieses Ereignis aktuell noch eine diagnostische oder versicherungsmedizinische Relevanz habe. Somit könne aus somatischer Hinsicht weiterhin auf das Gutachten der F.___ vom September 2014 abgestützt werden, welches diesbezüglich keinerlei Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu Tage gebracht habe. Es verbleibe der psychische/psychiatrische Aspekt. Diesbezüglich habe sich der Referent in der Stellungnahme vom 23. Dezember 2014 bereits geäussert, dass das psychiatrische Teilgutachten der F.___ keinerlei Relevanz habe. Inzwischen sei der neuropsychologische Gutachter lic. phil. H.___ (Gutachten vom 2. März 2015) zum Schluss gekommen, dass aufgrund der «unplausiblen und logisch inkonsistenten Symptomproduktion» keine Aussagen über die tatsächlich kognitive Leistungsfähigkeit zu machen seien. Der RAD-Arzt kam zum Schluss, insgesamt sei aus somatischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf zu verzeichnen. Es bestünden sowohl anamnestisch als auch aufgrund der vorhandenen Unterlagen keinerlei Hinweise auf eine relevante hirnorganische Störung. Demzufolge verbleibe die unklare psychiatrische Problematik. Es empfehle sich eine erneute, rein psychiatrische Begutachtung, welche sämtliche vorhandenen Unterlagen mitberücksichtige (IV-Nr. 63).
3.18 PD Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie für Erwachsene, konnte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 22. Dezember 2015 (Untersuchung vom 8. Dezember 2015) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab er einen Status nach depressiver Episode an. Im Rahmen der Beurteilung äusserte er sich im Wesentlichen dahingehend, insgesamt habe sich in der aktuellen Untersuchung ein grösstenteils unauffälliges Bild hinsichtlich der affektiven Parameter ergeben. Hier habe keine klare Diskrepanz zu den subjektiven Angaben der Explorandin bestanden, da sie ihre Grundstimmung nicht im Detail habe beschreiben können. Aufgrund dieser Diskussion könne zunächst eine Affektpathologie ausgeschlossen werden, d.h. es bestehe keinerlei depressive Stimmung. Eine solche dürfte im Rahmen der beiden Hospitalisationen in der Klinik E.___ vorgelegen haben, allerdings werde diese depressive Störung nicht in sämtlichen Berichten der Klinik J.___ genügend mit objektiven Untersuchungsbefunden untermauert, sodass der damalige Schweregrad der allfälligen depressiven Episode nicht rekonstruiert werden könne. Es sei bewusst darauf verzichtet worden, eine Plasmaspiegelbestimmung für Cymbalta durchzuführen, da aktuell keinerlei relevante depressive Episode mehr diagnostiziert werden könne.
Im Weiteren führte der psychiatrische Gutachter aus, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung könne ebenfalls nicht diagnostiziert werden. Die Explorandin klage über Schmerzen, die hauptsächlich im Nackenbereich situiert seien, wo am 27. August 2012 eine Operation erfolgt sei. Es liege zweifelsohne eine gewisse Schmerzausweitung vor, wenn man die Angaben der Explorandin zu ihrem Schmerzerleben würdige. Allerdings müssten hier auch gewichtige psychosoziale Belastungsfaktoren gewürdigt werden, die einen nicht unerheblichen Beitrag am Schmerzerleben der Explorandin haben dürften. Ein weiterer psychosozialer Belastungsfaktor sei die fehlende Berufsbildung der Explorandin und eine Berufsanamnese, wonach sie an zahlreichen Stellen tätig gewesen, aber nirgends über längere Zeit konstant angestellt geblieben sei. Die Explorandin befinde sich in einer sehr engen und schwierigen psychosozialen Situation, sodass sie psychiatrisch nachvollziehbarerweise belastet sei. Dies trage dazu bei, dass sie über Gebühr mit ihren Schmerzen beschäftigt sei, allerdings ergebe die objektive Würdigung ihrer subjektiven Angaben zu ihren Tagesaktivitäten, dass hier keine relevante Beeinträchtigung vorliege. Da bei der Explorandin die erwähnten psychosozialen Belastungsfaktoren bestünden und im neuropsychologischen Gutachten von lic. phil. H.___ vom 2. März 2015 ein überaus auffälliges Resultat vorliege, müsse hier eine ausschliesslich unbewusste Störung angezweifelt werden. Insgesamt entstehe der Eindruck in der aktuellen Untersuchung, dass die Explorandin in einer Erwartungshaltung verharre. Die Tendenz der Explorandin, die in der aktuellen Untersuchung habe beobachtet werden können, schwierige Lebensabschnitte jeweils im Sinne einer Externalisierung zu erklären, scheine darauf hinzuweisen, dass die Explorandin den eigenen Beitrag zum Gelingen bzw. Scheitern einer Lebenssituation nicht immer miteinbeziehe. Immerhin habe sie schliesslich in der aktuellen Untersuchung mitteilen können, dass sie anlässlich der neuropsychologischen Testung bei lic. phil. H.___ vieles gestört habe, so Baulärm in der Praxis, aber auch Pieps-Töne während der Tests, womit die Explorandin schliesslich doch einige Angaben gemacht habe, die darauf hinwiesen, dass ihr Engagement durchaus konsistenter und optimaler hätte ausfallen können. Aufgrund dieser Gesamtschau könne eine rein unbewusste Störung nicht postuliert werden, sondern man müsse hier zumindest teilweise auch bewusstseinsnahe Mechanismen postulieren und könne daher eine Aggravation nicht ausschliessen. Im Übrigen könne eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung auch deshalb nicht diagnostiziert werden, weil die Explorandin gerade mit ihren subjektiven Angaben zu ihren Alltagsaktivitäten untermauere, dass die Funktionsfähigkeiten nicht relevant tangiert seien. Eine Persönlichkeitsstörung liege ebenfalls nicht vor.
Der psychiatrische Gutachter hielt im Weiteren fest, die qualitativen Funktionsfähigkeiten aus psychiatrischer Sicht seien allesamt vollumfänglich erhalten. Die Angaben der Explorandin, dass sie sich mit ihrer Arbeitsfähigkeit nicht auseinandergesetzt habe, dass sie schnell ermüde und sich energielos fühle und dass sie beispielsweise nicht in der Lage sei zu lesen, seien nicht nachvollziehbar. Überdies sei das psychosoziale Umfeld der Explorandin, wenn auch offensichtlich deutlich reduzierter als früher, intakt: Sie pflege intakte Beziehungen zu ihren beiden Söhnen, sie gehe regelmässig zu ihrer Mutter, sie habe Kontakt zu drei Kolleginnen, wenn auch nicht sehr häufig, und sie begebe sich regelmässig in eine Psychotherapie und erhalte wöchentlich Besuch durch die psychiatrische Spitex. Zusammenfassend könne aufgrund der Beurteilung gesagt werden, dass bei dieser Explorandin aus psychiatrischer Sicht keinerlei qualitative Funktionseinbussen bestünden.
Zur Arbeitsfähigkeit nahm der psychiatrische Gutachter wie folgt Stellung: Sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Bei der Explorandin habe mit hoher Wahrscheinlichkeit – ausser während den Hospitalisationen in der Klinik E.___ – keinerlei beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit bestanden. Es sei sicher günstig, wenn die Explorandin weiterhin die Gelegenheit erhalte, bei der behandelnden Psychologin zu ambulant-psychologischen Gesprächen zu erscheinen, um über ihre psychosozial belastete Lebenssituation zu berichten. Die antidepressive Medikation mit Cymbalta könne weiter belassen werden. Zum Arbeitsversuch ab dem 7. März 2013 bei der D.___ [...] mit einem 30%-Pensum sei festzuhalten, dass die Arbeitgeberin mitgeteilt habe, die Explorandin habe bereits bei der Einstellung nicht motiviert gewirkt und es sei ihr bei ihrer Rückkehr an den Arbeitsplatz «immens wichtig» gewesen, dass sie in die Ferien fahren könne. Der Wille, wieder im Arbeitsprozess Fuss zu fassen, sei nicht spürbar gewesen, weshalb ihr gekündigt worden sei. Die Explorandin habe von der IV-Stelle im Übrigen ab dem 19. Februar 2013 auch ein Coaching zugesprochen erhalten. Weitere berufliche Massnahmen seien nicht indiziert. Sie würden auch nicht fruchten. Es bedürfe seitens der Explorandin einer klaren und bedingungslosen Bereitschaft, im ersten Arbeitsmarkt wieder Fuss fassen zu wollen (IV-Nr. 74).
3.19 In ihrer Stellungnahme vom 19. Januar 2016 zum Gutachten von PD Dr. med. I.___ vom 22. Dezember 2015 hielten die behandelnden Fachpersonen der Klinik E.___ im Wesentlichen fest, die Stellungnahme erfolge aus ambulanter längerdauernder Behandlungssicht, es handle sich dabei um eine integriert-psychiatrische Behandlung und um delegierte Psychotherapie. Sämtliche Zeugnisse und Stellungnahmen seien somit ärztlich korrekt. Im Weiteren wurde dargelegt, ein Gutachtengespräch stelle für die Explorandin eine extreme psychische Belastung dar. Es falle der Patientin sehr schwer, mit fremden Menschen – insbesondere mit fremden Männern – über sich, ihre Geschichte und ihre aktuelle Situation zu sprechen. Sie wolle nicht auffallen oder irgendetwas tun oder sagen, was dem Gegenüber missfallen könnte, um negative Reaktionen zu vermeiden. Sie fühle sich ausgeliefert und habe die Tendenz, ihre Situation und ihren Gesundheitszustand bei fremden Menschen aus Scham zu beschönigen. Alleine die Erscheinung von PD Dr. med. I.___ (gross, durchdringender Blick) habe ein starkes Gefühl an Bedrohung und ausgeliefert sein ausgelöst, was bei Menschen mit traumatischen Erlebnissen oft vorkomme. Dazu müsse zur Anamnese von PD Dr. med. I.___ ergänzt werden, dass die Explorandin nebst Fremdenhass und Rassismus viel Gewalt in der Schule erlebt habe. Von der Mutter, die sie als streng bezeichne, sei sie bei den Hausaufgaben geschlagen worden, wenn sie etwas nicht gewusst habe. Zu den Diagnosen wurde vermerkt, die depressive Symptomatik und die Schmerzproblematik hätten sich chronifiziert. Durch den Klinikaufenthalt vom 15. Oktober bis 5. Dezember 2013 sei nur kurzfristig eine Teilremission der Depression feststellbar gewesen. Man könne die Beurteilung von PD Dr. med. I.___, es liege aktuell keine psychiatrische Diagnose vor, nicht nachvollziehen. Die mittelgradige depressive Episode (F32.1), die bereits chronifiziert sei, sowie die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41), liessen sich klar diagnostizieren. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit März 2013 (IV-Nr. 76).
3.20 In der auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin erfolgten Stellungnahme von PD Dr. med. I.___ vom 2. März 2016 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Früherfassungsprotokoll vom 24. September 2012 (IV-Nr. 9) sei zu entnehmen, dass laut der medizinischen Einschätzung (S. 5) die Persönlichkeit der Explorandin wohl sehr leistungsorientiert ausgerichtet sei, es werde u.a. von einer selbstdestruktiven bzw. –abwertenden Haltung gesprochen. Aus diesen Ausführungen werde aber nicht klar, wie auf eine solche Persönlichkeitsstruktur geschlossen worden sei. In seinem psychiatrischen Gutachten sei zur Frage der Persönlichkeitsstörung eingehend Stellung genommen und eine solche ausgeschlossen worden. Ebenso stehe im Früherfassungsprotokoll, dass beträchtliche Einbussen beim Antrieb und bei der Freudfähigkeit bestünden, es seien sowohl eine Ambivalenz als auch eine Ambitendenz vorhanden, was die depressive Komponente betone. Zudem bestünden auch Hinweise für dissoziative Komponenten. Zu diesen zusätzlichen Angaben sei mitzuteilen, dass diese ganz generell subjektive Angaben der Explorandin abbildeten und nicht etwa objektive Untersuchungsbefunde. Objektive Untersuchungsbefunde finde man im Früherfassungsprotokoll im Grunde genommen gar keine. Die Schlussfolgerungen seien ausschliesslich auf subjektive Angaben der Explorandin abgestützt. Dem psychiatrischen Gutachten könne man hingegen im Detail zahlreiche Diskrepanzen entnehmen, und zwar sowohl innerhalb der subjektiven Angaben der Explorandin als auch zwischen diesen subjektiven Angaben und den objektiven Untersuchungsbefunden. Die nochmalige gründliche Durchsicht des Früherfassungsprotokolls der IV-Stelle ändere nichts an seiner eingehenden gutachterlichen Beurteilung der Psychodiagnostik und der Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sich an seiner Beurteilung der Psychodiagnostik und der Arbeitsfähigkeit der Explorandin nichts ändere, weshalb am Gutachten festgehalten werden könne (IV-Nr. 80).
3.21 RAD-Arzt Dr. med. Y.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 19. April 2016 fest, aus somatischer Sicht bestehe, wie bereits in der Stellungnahme vom 22. September 2015 (IV-Nr. 63) erwähnt, keine relevante Einschränkung. Aufgrund der Replik des psychiatrischen Gutachters PD Dr. med. I.___ auf die Stellungnahme der Klinik E.___ könne nun dasselbe aus psychiatrischer Sicht gesagt werden. Das psychiatrische Gutachten von PD Dr. med. I.___ vom 22. Dezember 2015 sei nachvollziehbar und schlüssig. In der angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiterin könne keine länger dauernde Einschränkung der diesbezüglichen Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt (IV-Nr. 82).
3.22 Die behandelnde Psychologin sowie die behandelnde Hausärztin gaben im Rahmen des Vorbescheidverfahren eine erneute neuropsychologische Abklärung in der AA.___, [...], in Auftrag (vgl. IV-Nr. 91). Dem ärztlichen Untersuchungsbericht vom 30. September 2016 (Untersuchungen vom 20. und 28. Juli 2016) können folgende Diagnosen entnommen werden: «1. Mittelschwere bis schwere neuropsychologische Funktionsstörungen, psychogen i.R. Diagnosen 2 und 3; 2. Depressive Symptome, DD depressive Episode, DD i.R. Diagnose 3, St.n. mittelgradiger Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) 2013; 3. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41); 4. St.n. mikrochirurgischer ventraler Dekompression des Bandscheibenfachs C5/C6 sowie der Nervenwurzel C6 links (08/2012); 5. St.n. vollständigem Verschluss eines ACOM-Aneurysmas, Coil-Embolisation im April 2014; 6. Unilateraler Haltetremor der rechten oberen Extremität unklarer Ätiologie (Dr. med. AB.___, 2006); 7. Anamnestisch St.n. Fazialisparese rechts und Armparese rechts, DD entzündlicher Genese (Dr. med. AB.___, 2006), Mundastasymmetrie rechts».
Die neuropsychologische Beurteilung lautete wie folgt: Die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung seien überlagert durch eine verminderte Kooperationsfähigkeit und eine schwankende Konzentrationsleistung (vgl. Präsentation und Testverhalten). Es ergäben sich mehrheitlich schwere Beeinträchtigungen in allen kognitiven Bereichen (Frischgedächtnis, Aufmerksamkeits- und Exekutivfunktionen, Visuokonstruktion, Arbeitstempo). Die Spontansprache sei stockend mit Wortfindungsstörungen, das Sprach- und Instruktionsverständnis weitgehend unauffällig. Die schwere Beeinträchtigung bei der Visuokonstruktion sei auf die unstrukturierte, unsorgfältige Vorgehensweise zurückzuführen (keine visuokonstruktive Störung). Das Altgedächtnis sei soweit beurteilbar (aktenanamnestisch widersprüchliche Angaben) weitgehend unauffällig, ebenso die zeitliche und örtliche Orientierung. Das gefundene neuropsychologische Profil weise nicht auf eine organische, degenerative oder vaskuläre Ursache hin. Subjektiv im Vordergrund stehe die langjährige Schmerzsymptomatik. Die anamnestischen Angaben, das Testverhalten und die verminderte Kooperationsfähigkeit seien am besten mit einer psychogenen Ursache vereinbar (i.R. der depressiven Störung und der Schmerzstörung). Die wechselhaften, teilweise inkonsistenten Befunde und der auffällige Rey Memory Test seien damit vereinbar.
Unter dem Titel «Zusammenfassende Beurteilung» wurde angegeben, das neuropsychologische Profil lasse sich mit einer psychogenen Ursache vereinbaren. Hinweise für eine hirnorganische Genese ergäben sich nicht. Dazu konsistent zeige das MRI des Schädels vom 15. August 2016 bis auf einzelne mikrovaskuläre Veränderungen sowie bei St.n. Coil-Embolisation eines Aneurysmas einen unauffälligen Befund. Im klinischen Eindruck seien ein depressives Zustandsbild bei chronischer Schmerzstörung und eine verminderte Kooperationsfähigkeit im Vordergrund gestanden. Diagnostisch gehe man in der Gesamtschau unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben, des klinischen Eindruckes und der neuropsychologischen sowie neuroradiologischen Befunde von psychisch bedingten neuropsychologischen Funktionsstörungen aus. Für eine hirnorganische Ursache ergäben sich keine Hinweise (IV-Nr. 93 S. 4 ff.).
3.23 Im Arztbericht der Klinik E.___ zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 21. März 2018 wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit der Patientin ab März 2013 bis auf weiteres attestiert. Die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lauteten auf «Mittelgradige depressiven Störung (ICD-10: F32.1)», «Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)» und «komplexe posttraumatische Belastungsstörung (neu im ICD-11)». Zur aktuellen medizinischen Symptomatik und Situation wurde ausgeführt, die Patientin werde aktuell in der L.___ AG im Rahmen einer beruflichen Massnahme bis Ende April 2018 beschäftigt. Leider habe sich gezeigt, dass die Patientin mit einem Arbeitspensum von 2 ¼ Stunden pro Tag an 4 Tagen pro Woche im geschützten Rahmen bereits an ihre Grenzen stosse und keine Steigerung möglich sei. Aus therapeutischer Sicht seien langsame, aber stetige Fortschritte zu erkennen. Zur Prognose der Arbeitsfähigkeit nahmen die behandelnde Psychiaterin und die behandelnde Psychotherapeutin dahingehend Stellung, aufgrund der Schwere der Symptomatik und des Wissens, dass der Genesungsprozess ein längerer sei, sei kurz- oder mittelfristig keine Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Längerfristig sollte jedoch eine Teilzeitfähigkeit möglich sein, da die Patientin eine hohe Motivation dazu habe und therapeutisch langsame stetige Fortschritte mache. Wann und zu wieviel Prozent sei zurzeit noch offen. Es habe weiterhin eine psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung zu erfolgen (wöchentliche Termine). Im Rahmen der beruflichen Massnahmen arbeite die Patientin in einer Bäckerei. Da die Arbeitszeit leider nicht habe wesentlich gesteigert werden können, werde die Eingliederung per 30. April 2018 beendet (IV-Nr. 124).
3.24 RAD-Arzt Dr. med. AC.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2018 im Wesentlichen fest, die inzwischen versuchte berufliche Eingliederung sei in dem Sinne gescheitert, dass die Versicherte ihr Pensum nicht über 2 ¼ Stunden pro Tag an 4 Tagen pro Woche habe steigern können. Im Rahmen dieses Pensums habe sie jedoch jeweils eine volle Leistung erreicht, allerdings in geschützter Situation. Es bestehe weiterhin eine extrem diskrepante Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die bisherigen Gutachter im Gegensatz zum behandelnden Team des Ambulatoriums [...] der Klinik J.___. Letztere sähen die Hauptproblematik in den Dissoziationen im Rahmen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung. In den gutachterlichen Explorationen, speziell in der neuropsychologischen Untersuchung, seien jedoch relevante Hinweise auf eher bewusstseinsnah bedingte Inkonsistenzen registriert worden. Der Verlauf der versuchten beruflichen Rehabilitation sowohl beim Fachmann «Eingliederung» als auch beim bisher zuständigen RAD-Arzt hätten Zweifel an der bisherigen Einschätzung geweckt. Zudem lägen sämtliche Begutachtungen 2 ½ Jahre und mehr zurück. Es werde deshalb eine nochmalige psychiatrische Begutachtung, sinnvollerweise durch eine Frau, empfohlen, um auch einem Teil der Einwände des Behandlungsteams gerecht zu werden. Dieses habe darauf hingewiesen, dass die Versicherte im Kontakt mit Männern rasch eingeschüchtert sei, dann zu einer Abspaltung der Gefühle neige und einen irreführenden Eindruck erwecke (IV-Nr. 127).
3.25 Dr. med. N.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (M.___), stellte in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 21. Januar 2019 (Untersuchung vom 21. November 2018) folgende psychiatrische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: «F33.0/1 rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig im Bereich zwischen leicht und mittelgradig liegend bei erstmaliger Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode 2012» und (ohne Code) «Komplexe PTBS mit/bei wiederholten traumatisierenden Gewalterfahrungen in der Ehe u.a. mit wiederholter körperlicher Gewalteinwirkung im Bereich von Kopf/Nacken/Hals, Manifestation nach operativem Eingriff an der HWS Ende August 2012 mit dissoziativen Symptomen, Entwicklung von Symptomen einer (komplexen) PTBS und einer mittelgradigen depressiven Episode, formaldiagnostisch Kriterien einer anhaltenden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung erfüllt (F62.0), Persönlichkeitsakzentuierung mit stark leistungsorientierten und perfektionistischen Zügen (Z73.1)». Als Diagnosen ohne sichere Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung mit stark leistungsorientierten und perfektionistischen Zügen (Z73.1) angegeben.
Im Rahmen der versicherungsmedizinischen Beurteilung wurde im Wesentlichen dargelegt, im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Untersuchung könnten unter Berücksichtigung des psychopathologischen Befundes und der eigen- und aktenanamnestischen Angaben die von Seiten der Klinik J.___ zuletzt im März 2018 gestellten Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode, einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mehrheitlich bestätigt werden. Im Gegensatz zur psychiatrischen Begutachtung durch PD Dr. med. I.___ im Jahr 2015 zeige die Explorandin in der aktuellen psychiatrischen Untersuchung eine klinisch manifeste depressive Phänomenologie, sobald die anfängliche euthyme (ausgeglichene) Fassade gebrochen sei, mit einer deutlich dysphorisch herabgestimmten Affektlage und Affektlabilität und mit einer deutlichen Verschiebung der erkennbaren Affekte gegen den depressiven Pol hin (mit zusätzlicher Ängstlichkeit) bei allerdings nur leicht eingeschränkter Schwingungsfähigkeit. Des Weiteren fielen intermittierend deutlich verlangsamte und gehemmte Denkabläufe, deutliche Konzentrationsstörungen mit wiederholtem Verlust des roten Fadens, Schwierigkeiten mit dem autobiografischen Abruf, ein wiederholtes Stocken mit Wortfindungsproblemen (Denkblockaden?) sowie eine Schwerbesinnlichkeit und erschwerte Umstellfähigkeit auf. Der Antrieb wirke insgesamt aufgrund der vermehrten Anspannung und Ängstlichkeit mit teilweise motorischer Unruhe in der Untersuchungssituation eher gesteigert. Psychotisches Erleben lasse sich nicht eruieren. Insgesamt sei unter Berücksichtigung des aktuellen Eindrucks und auch des Längsverlaufs in der Akte eine klinisch manifeste depressive Problematik doch deutlich fassbar und als eigenständige, krankheitswertige affektive Störung im Sinne einer (rezidivierenden) depressiven Störung zu bewerten. Darüber hinaus zeigten sich im klinischen Befund, v.a. bezüglich des Ausdrucks- und Interaktionsverhaltens, auch Anteile, die durch die Depressionsdiagnose nicht ausreichend abgebildet werden könnten und die eher zur Diagnose etwa einer komplexen PTBS passten, wie sie von der Klinik E.___ zuletzt diagnostiziert worden sei.
Im vorliegenden Fall sei die Diagnose einer komplexen PTBS zu stellen. Als ursächliches Trauma liessen sich bei der Explorandin die in der Akte mehrfach erwähnten häuslichen Gewalterfahrungen in der Ehe erfassen, welche auch zu dokumentierten Arztkonsultationen geführt hätten. Die Explorandin sei diesem Thema in der aktuellen Untersuchung offenkundig ausgewichen und habe nur spärliche Angaben gemacht. Einiges sei im Unklaren geblieben, nur angedeutet und eher bagatellisiert worden, wie dies bereits im Gesprächsprotokoll der Früherfassung bei der IV-Stelle im Jahr 2012 aufgefallen sei. Nach eigener Darstellung habe die Explorandin während der Ehe vor allem unter den verbalen Ausbrüchen ihres Ehemannes gelitten, seiner Eifersucht und auch der mangelnden Unterstützung bei der Verantwortung für die Familie. Zu körperlicher Gewalt sei es erst gekommen, als sie im Jahr 2002 die Scheidung beantragt habe, worauf der Ehemann mit Gewalt reagiert und die Explorandin mehrmals geschlagen habe. Gemäss ihren Angaben seien die offizielle Trennung im Jahr 2003 und die Scheidung im Jahr 2005 erfolgt. Interessant seien in diesem Zusammenhang zwei Unfallmeldungen im Juli und Dezember 2005, einmal wegen Verletzung im Nacken/Halsbereich bei Angabe eines Treppensturzes (?) mit ärztlicher Diagnose einer Kontusion von Kopf und HWS, das zweite Mal wegen erheblicher häuslicher Gewalt durch den Ehemann ebenfalls mit Verletzung im Bereich Kopf und Halswirbel. Aufgrund des Längsverlaufs nach den Akten müsse davon ausgegangen werden, dass bei einer psychisch durch die Gewalterfahrungen in der Ehe bereits vulnerabilisierten, aber bisher noch kompensierten Explorandin im Rahmen des operativen Eingriffs an der HWS eine psychische Fehlverarbeitung bzw. entwicklung in Gang gesetzt und eine psychische Störung «getriggert» (ausgelöst) worden sei, welche sich initial durch ein dissoziatives Geschehen (eine wahrscheinlich dissoziative, mehrtägige Amnesie, dissoziative Lähmungserscheinungen in der linken Körperseite, Entfremdungserleben) und im weiteren Verlauf dann mit einer Reihe weiterer Symptome manifestiert habe, die sich einerseits einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode zuordnen liessen und andererseits zu einer PTBS bzw. komplexen PTBS passten. Es sei sehr gut nachvollziehbar, dass diese Störungen auch die weitere «Schmerzverarbeitung» und das postoperative Schmerzerleben wesentlich negativ beeinflusst hätten, ein Umstand, der seitens der Klinik J.___ mit der zusätzlichen Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren erfasst worden sei. Erst das Zusammenwirken der vorbestehenden psychischen Vulnerabilität und des operativen Eingriffs an der HWS Ende August 2012 habe zur erstmaligen Manifestation einer psychischen Störung und zu einer psychischen Dekompensation geführt.
Im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Untersuchung könne die von Seiten der Klinik E.___ gestellte Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) bestätigt werden, auch wenn das Schmerzgeschehen alternativ dazu auch im Rahmen der komplexen PTBS subsummiert werden könnte, da es aus psychiatrischer Sicht einen engen Zusammenhang zwischen den körperlichen Gewalterfahrungen mit wiederholter Gewalteinwirkung im Bereich von Kopf und Nacken/Hals, dem subjektiv traumatisch erlebten operativen Eingriff an der HWS und den persistierenden Schmerzen in diesem Bereich gebe. Aktuell mache die Explorandin zwar erhebliche Schmerzen im Nackenbereich mit Ausstrahlungen in die Schultern und Arme geltend und begründe damit auch gewissen Einschränkungen im Alltag (vermehrter Pausenbedarf bei Haushaltsarbeiten, Ausschluss schwerer Haushaltsarbeiten wie Fensterputzen), nehme aber die verschriebenen analgetischen Präparate inklusive ein Antidepressivum offensichtlich nicht in der von ihr angegebenen Regelmässigkeit und Form ein, wie die Medikamentenspiegel-Bestimmung am späten Vormittag des 21. November 2018 ergeben habe. Die Medikamentencompliance müsse daher infrage gestellt werden. Vor diesem Hintergrund sei der Leidensdruck bezüglich der Schmerzen doch zu relativieren, und auch das recht gute Funktionsniveau im Alltag bezüglich körperlicher Aktivitäten spreche gegen eine schwere Schmerzstörung mit Leistungsrelevanz für (an das somatische Leiden) angepasste Tätigkeiten. An psychosozialen und psychologischen Einflussfaktoren, welche die Schmerzverarbeitung nach dem operativen Eingriff im Jahr 2012 mitbeeinflusst haben dürften, liessen sich bei der Explorandin vor allem die Kündigung der Arbeitsstelle im April 2013 erwähnen, welche nach dem gescheiterten Arbeitsversuch zur psychischen Dekompensation mit erneuter stationärer Behandlung in der psychiatrischen Klinik E.___ geführt habe. Aus psychiatrischer Sicht bestünden keine ausreichenden Hinweise für ein krankheitswertiges Ausmass der prämorbiden Persönlichkeitsdisposition, wie dies bereits im psychiatrischen Vorgutachten von PD Dr. med. I.___ vom 22. Dezember 2015 ausgeführt worden sei.
Von Seiten der beruflichen Eingliederung der IV sei die Explorandin im Rahmen der beruflichen Massnahme 2017/18 als «gebrochene Frau» erlebt worden, was auch mit dem eigenen klinischen Eindruck übereinstimme. Zum Längsverlauf seit der polydisziplinären medizinischen Begutachtung 2014 / 15 lasse sich festhalten, dass die Explorandin weiterhin in kontinuierlicher ambulanter psychiatrisch-psychologischer Behandlung gestanden sei (und stehe) und 2017 während 12 Monaten eine berufliche Massnahme in der Backstube der L.___ AG im geschützten Rahmen absolviert habe. In dieser Zeit habe sie ihr Arbeitspensum bei an sich guter qualitativer Leistung (auch bezüglich des Arbeitstempos) nicht über 2 Stunden und 15 Minuten pro Tag steigern können. Während der Massnahmen habe sich gezeigt, dass die Explorandin sehr hohe Ansprüche an sich selber gehabt (Perfektionismus) und sich damit stark unter Druck gesetzt habe. Es sei auch festgestellt worden, dass sie hohe Ansprüche an die anderen Mitarbeitenden gehabt habe, sich nicht genügend von deren Probleme habe abgrenzen können und sich dafür verantwortlich gefühlt habe, ihnen Lösungswege aufzuzeigen, anstatt sich auf die eigenen Probleme zu konzentrieren. Es sei auch aufgefallen, dass die Explorandin ihre Arbeitsschicht jeweils unter grosser Anspannung und Leistungsdruck durchgearbeitet habe und danach völlig erschöpft gewesen sei.
Die chronische Schmerzstörung könne vor dem Hintergrund des recht guten körperlichen Funktionsniveaus im Alltag, des klinischen Eindrucks und der bescheidenen Inanspruchnahme von Therapien als leichtgradig ausgeprägt beurteilt werden. Auch der Schweregrad bezüglich der komplexen PTBS sei aus fachpsychiatrischer Sicht als moderat (höchstens mittelgradig ausgeprägt) zu beurteilen, dies vor dem Hintergrund des recht guten Funktionsniveaus im Alltag (die Explorandin fahre u.a. weiterhin kurze Strecken Auto) sowie auch des Umstandes, dass eine gewisse soziale Partizipation noch erhalten sei (regelmässige Kontakte zu zwei guten Kolleginnen, zu einer Nachbarin, zu ihren beiden Söhnen, zu ihrer Mutter und auch zu ihrem in der Türkei lebenden Freund, den sie sogar ab und zu besuche [zuletzt vor zwei Monaten mit Flug]). Auch in Bezug auf die depressive Symptomatik sei mit Blick auf das Funktionsniveau im Alltag nicht von schweren funktionellen Beeinträchtigungen in Bezug auf Antrieb und Interessen auszugehen. Aufgegeben habe die Explorandin nach eigenen Angaben wegen der kognitiven Beschwerden das Lesen, die sportlichen Betätigungen und weitgehend auch die Gartenarbeiten. Zudem benötige sie für alle administrativen Arbeiten Unterstützung von ihren Söhnen.
Zwar liessen sich aufgrund der leicht- bis mittelgradigen depressiven Symptomatik und der komplexen PTBS leistungsrelevante funktionelle Beeinträchtigungen psychischer Funktionen und des beruflichen Leistungsvermögens begründen, so eine verminderte psychische Belastbarkeit/Stressbelastbarkeit aufgrund der emotionalen Instabilität mit schwankenden Stimmungen und Befindlichkeiten, Schwierigkeiten mit der Affektkontrolle, ein vermindertes Selbstvertrauen sowie auch eine verminderte zeitliche Belastbarkeit aufgrund einer überdurchschnittlichen Ermüdung mit verminderter Konzentrationsspanne im Zusammenhang mit dem anhaltend erhöhten psychovegetativen Arousal/Anspannung im Rahmen der komplexen PTBS und der depressiven Symptomatik sowie auch vor dem Hintergrund der prämorbid sehr leistungsorientierten und perfektionistischen Persönlichkeitsdisposition mit überhöhten Ansprüchen an sich selber, auf der anderen Seite sei eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten gerade auch mit Blick auf das recht gute Funktionsniveau im Alltag medizinisch nicht so recht nachvollziehbar. Auch der Umstand, dass die Explorandin ihr Pensum während der beruflichen Eingliederung in den Jahren 2017 und 2018 im geschützten Rahmen wegen Ermüdung nicht über 2 Stunden und 15 Minuten pro Tag habe steigern können, sei aus fachpsychiatrischer Sicht nicht ausreichend nachvollziehbar und lasse zusätzlich zur Einschränkung der Leistungsfähigkeit auch an eine suboptimale Leistungsbereitschaft ohne medizinischen Hintergrund bei eher bewusstseinsnahen Prozessen denken, wie dies schon im polydisziplinären medizinischen Gutachten der F.___ vom 2. September 2014 postuliert worden sei. Dabei sei insbesondere an eine stark defizitorientierte Selbsteinschätzung der Explorandin bezüglich der eigenen Arbeitsfähigkeit mit daraus resultierender negativer Erwartungshaltung sowie auch an die erheblichen Existenzängste und wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Explorandin zu denken, was zu einem sekundären Krankheitsgewinn führen könne. Am ehesten resultiere die in der beruflichen Abklärung gezeigte tiefe Leistungsfähigkeit aus einer Kombination von störungsbedingten und den erwähnten krankheitsfremden Faktoren, wobei bei den störungsbedingten Faktoren hauptsächlich eine übermässige kognitive und psychophysische Ermüdung aufgrund des anhaltend erhöhten psychophysischen Anspannungsniveaus zu nennen sei, welche teilweise mit der komplexen PTBS, weniger auch mit der depressiven Symptomatik und teilweise mit der prämorbiden Persönlichkeitsdisposition erklärt werden könne. Dazu passe die Beobachtung während der beruflichen Abklärung, dass die Explorandin ihre Arbeitsschicht jeweils unter grosser Anspannung und Leistungsdruck durchgearbeitet habe und danach völlig erschöpft gewesen sei.
Zusammenfassend lasse sich aus versicherungspsychiatrischer Sicht eine anhaltende volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt, wie sie von Seiten des psychiatrischen Ambulatoriums der Klinik E.___ attestiert werde, nicht ausreichend begründen. Unter Berücksichtigung der höchstens moderat ausgeprägten funktionellen Beeinträchtigungen und der erkennbaren Ressourcen (siehe Funktionsniveau im Alltag) sollte in einer optimal angepassten Tätigkeit unter ausschliesslicher Berücksichtigung medizinischer Aspekte zumindest eine Restleistungsfähigkeit realisierbar sein. Eine dem Leiden optimal angepasste Tätigkeit wäre eine Tätigkeit mit kurzem Arbeitsweg in wohlwollender, verständnisvoller Umgebung mit geringen Ansprüchen an das kognitiv-intellektuelle Leistungsniveau (eine eher manuelle Tätigkeit), das Rendement, die allgemeine psychische Belastbarkeit und die sozialen Kompetenzen (keine ausgesprochene Teamarbeit, wenig Kundenkontakte) sowie der Möglichkeit, ohne Zeitdruck zu arbeiten. Für eine solche Tätigkeit bestehe aus versicherungsmedizinischer Sicht eine Restleistungsfähigkeit, die bei ca. 50 % (Zeit/Leistung) liegen dürfte. Die zumutbare Arbeitszeit von 4 bis 5 Stunden täglich könnte dabei auf Vor- und Nachmittag aufgeteilt werden mit einer längeren Mittagspause dazwischen. Eine berufliche Betätigung wäre aus fachpsychiatrischer Sicht dem Selbstwert und dem psychischen Gesundheitszustand der Explorandin zuträglich und hätte damit auch einen therapeutischen Aspekt. Am meisten gedient wäre der Explorandin wahrscheinlich mit einer Unterstützung bei der Stellenvermittlung, da sie aus medizinischen und krankheitsfremden Gründen nur geringe Chancen haben dürfte, aus eigener Initiative eine geeignete Anstellung zu finden und vor allem, diese dann auch zu halten. Neuerliche berufliche Massnahmen wären zwar medizinisch zumutbar, jedoch aufgrund der negativen Selbsteinschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit mit entsprechender negativer Erwartungshaltung wahrscheinlich nicht zielführend. Eine dafür erforderliche Motivation sei unter Berücksichtigung der Angaben der Explorandin auch nicht zu erwarten. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Telefonistin und Sachbearbeiterin bei der D.___ entspreche dem oben formulierten angepassten Zumutbarkeitsprofil in Hinsicht auf die Ansprüche an die intellektuellen/kognitiven Anforderungen der Zeit nicht, weshalb für diese Tätigkeit keine verwertbare Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei.
Was die therapeutischen Möglichkeiten und die Prognose betreffe, so handle es sich bei allen drei psychischen Erkrankungen im Prinzip um behandelbare Störungen, die jedoch trotz kontinuierlicher ambulanter Psychotherapie und zweimaligen stationären psychiatrischen Behandlungen seit dem Jahr 2012 mehr oder weniger unverändert weiterbestünden, mit lediglich graduellen Fortschritten gemäss behandelnder Psychiaterin. Auf der anderen Seite sei wiederum auf das im Vergleich zur letzten psychiatrischen Begutachtung im Jahr 2015 weiterhin recht gute Funktionsniveau im Alltag mit Ausnahme aller administrativen Belange zu verweisen, sodass durchaus auch Ressourcen zu erkennen seien, welche auch für die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit verwertet werden könnten. Von therapeutischer Seite bleibe offen, inwieweit eine eigentliche Traumatherapie durchgeführt werde und bezüglich Pharmakotherapie erscheine die Compliance zweifelhaft, sowohl für das verschriebene Antidepressivum als auch für die verschriebenen Präparate zur Analgesie und Schmerzmodulation. Eine Verbesserung der depressiven Symptomatik sollte bei adäquater Therapie gekoppelt mit Massnahmen zur Verbesserung des Selbstwertgefühls und bei Entlastung von wirtschaftlichen Existenzängsten noch erreicht werden können. Insgesamt sei eine namhafte Besserung des psychischen Gesundheitszustandes sowohl in Bezug auf die depressive Symptomatik als auch in Bezug auf die komplexe PTBS längerfristig (innerhalb der nächsten ca. 2 Jahre) durchaus noch möglich, dies werde aber wesentlich auch von der Beeinflussung der psychosozialen Kontextfaktoren abhängen, insbesondere davon, ob es gelinge, die Explorandin beruflich zu integrieren. Von einer erfolgreichen beruflichen Reintegration wäre ein wesentlicher therapeutischer Effekt auf alle drei vorliegenden psychischen Störungen zu erwarten, insbesondere auf die depressive Symptomatik inklusive auf die Existenzängste und auch die chronische Schmerzstörung (IV-Nr. 134).
3.26 In der Stellungnahme der Klinik E.___ vom 12. Februar 2019 zum Gutachten von Dr. med. N.___ wurde dargelegt, die psychiatrische Gutachterin habe die Patientin recht gut erfasst. Es gebe Tage, an welchen das Funktionsniveau recht gut sei und sie den Haushalt (mit Pausen) machen könne, mit dem Hund spazieren gehe, für sich koche und jemanden treffe. Der Verlauf sei jedoch sehr schwankend und es gebe viele Tage, an denen das nicht gehe. Die nötige Stabilität und das Durchhaltevermögen seien nicht gegeben für eine Tätigkeit, bei welcher ein Einkommen erwirtschaftet werden müsse. Selbstverständlich wäre eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit gut, bei welcher diese Schwankungen berücksichtigt werden könnten, gut. Dies sei jedoch unrealistisch. Der Arbeitgeber könnte die Arbeitszeit nicht planen. Das beschriebene Profil im Gutachten entspreche eher einem geschützten Arbeitsplatz als einer Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Der berufliche Integrationsversuch habe gezeigt, dass die Patientin bei 2 ¼ Stunden pro Tag an 4 Tagen pro Woche bereits an ihre Leistungsgrenzen gestossen sei. Aus diesen Gründen sei bei der Patientin zurzeit keine Arbeitsfähigkeit gegeben, die eine wirtschaftlich verwertbare Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt erlauben würde (IV-Nr. 140).
3.27 RAD-Arzt Dr. med. AC.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2019 fest, das Gutachten von Dr. med. N.___ vermöge zu überzeugen. Der Verlauf der Erkrankung und die aktuell festzustellende Symptomatik liessen die diagnostischen und versicherungsmedizinischen Beurteilungen als nachvollziehbar erscheinen. An einer früheren Symptomatik im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) sei bei vertiefter Aktenanalyse kaum zu zweifeln, auch wenn diese Diagnose in den früheren, von Männern verfassten Gutachten nicht gestellt worden sei. Zusätzlich gestützt werde diese Beurteilung durch die Feststellungen des RAD anlässlich des FE-Gesprächs. Die aktuelle Hauptproblematik der Versicherten sei in der ICD-10 schwierig zu codieren, was der Relevanz der Erkrankung jedoch keinerlei Abbruch tue. In der DSM-Nomenklatur werde – wie von der Gutachterin erwähnt – die komplexe posttraumatische Belastungsstörung hingegen aufgeführt. Um die Zuordnung zur IV-Gebrechenscodierung handhabbar zu machen, sei der von der Gutachterin vorgenommenen alternativen Codierung unter ICD-10 F62 zu folgen. Unter F62.1 werde eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit aufgeführt, deren Diagnosekriterien die Problematik der Versicherten mit zunehmender Etablierung des Störungsbildes trotz durchgehender und adäquater Behandlung weitestgehend erfülle. Inzwischen sei der Zustand stark chronifiziert. Wesentliche Änderungen seien nicht mehr zu erwarten (IV-Nr. 139).
3.28 Bei einer Besprechung mit der zuständigen Sachbearbeiterin und dem Eingliederungsfachmann der Beschwerdegegnerin vom 7. März 2019 nahm RAD-Arzt Dr. med. AC.___ dann dahingehend Stellung, es sei nachvollziehbar, dass das Zumutbarkeitsprofil der Versicherten keiner Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt entspreche. Nach einer Durchsicht des ganzen Dossiers könne zu keinem Zeitpunkt von einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausgegangen werden. Der Beginn der Erwerbsunfähigkeit sei auf August 2012 festzusetzen (IV-Nr. 142).
3.29 In der Stellungnahme der Klinik E.___ vom 7. März 2019 wurde schliesslich noch dargelegt, die Patientin sei bezüglich der Medikamenteneinnahme als compliant erlebt worden. Aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur und Symptomatik könne es jedoch vorkommen, dass sie die Einnahme der Medikamente vergesse. Man werde weitere Strategien erarbeiten, damit die Einnahme noch stringenter sei. Die Patientin sei in ihren Äusserungen authentisch und könne bei Hinweisen auf Diskrepanzen diese glaubhaft erklären, sodass ihre Schilderungen durchgängig konsistent seien (IV-Nr. 143).
4.
4.1
4.1.1 Die Beschwerdegegnerin sprach der Beigeladenen mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 3. September 2019 aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze Invalidenrente ab 1. August 2013 zu und begründete dies im Wesentlichen damit, im Belastbarkeitstraining in der L.___ AG habe die Beigeladene während eines Jahres keine Steigerung des Pensums von über 2 Stunden und 15 Minuten pro Tag realisieren können, weshalb der zuständige Eingliederungsfachmann die beruflichen Eingliederungsmassnahmen zwecks erneuter Prüfung der gesundheitlichen Situation eingestellt habe. Gemäss den medizinischen Abklärungen sei die Beigeladene seit dem 27. August 2012 (Beginn der einjährigen Wartezeit) erwerbsunfähig. Sie habe daher ab 1. August 2013 Anspruch auf eine ganze Rente (IV-Nr. 156; A.S. 1 ff.).
4.1.2 Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber geltend machen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Leistungsanspruch sei vollumfänglich abzulehnen; eventualiter sei ein bidisziplinäres Gerichtsgutachten (Fachrichtung Psychiatrie und Neuropsychiatrie) einzuholen, subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks Einholung eines bidisziplinären Gutachtens (Fachrichtung Psychiatrie und Neuropsychiatrie). Dies wird im Wesentlichen damit begründet, an verschiedenen Stellen werde offensichtlich, dass nicht die vollständigen medizinischen Akten vorhanden seien. So fehle es insbesondere auch an einer vollständigen Krankengeschichte vor dem Jahr 2012. Die Ärzte hätten deshalb vielfach auf unüberprüfbare Angaben der Beigeladenen abgestellt. Gestützt auf die vorliegenden medizinischen Gutachten in den verschiedensten Fachdisziplinen lasse sich per Juli 2013 keine langdauernde Arbeitsunfähigkeit herleiten. Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. N.___ vom 21. Januar 2019 genüge in verschiedener Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen nicht und sei widersprüchlich, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Dieses vorliegend jüngste psychiatrische Gutachten überzeuge nicht mehr als die drei früheren Expertisen; es vermöge die widersprüchliche Betrachtung nicht schlüssig und nachvollziehbar zu erklären. Eine psychische Gesundheitsstörung könne nicht plausibel gemacht werden, die mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine berufliche Leistungseinschränkung zu begründen vermöge. Der psychiatrischen Beurteilung von Dr. med. N.___ könne keine Beweiskraft zu erkannt werden (A.S. 8 ff.).
In ihrer Replik erneuert die Beschwerdeführerin ihre gestellten Rechtsbegehren und weist noch darauf hin, die Ausführungen der Beschwerdegegnerin seien nicht geeignet, das Gutachten von Dr. med. N.___ in einem besseren Licht erscheinen zu lassen. Es könne damit keine psychische Gesundheitsstörung plausibel gemacht werden, die mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine berufliche Leistungseinschränkung zu begründen vermöge (und schon gar nicht eine volle). Die Gutachterin sei auch nicht in der Lage, eine konkrete ICD-Diagnose zu stellen. Die Inkonsistenzen seien nicht ausreichend in die Beurteilung miteinbezogen worden. Es werde praktisch einzig auf die subjektiven Beschwerdeangaben der Beigeladenen abgestellt. Die versicherungsmedizinische Sachaufklärung sei somit unvollständig (A.S. 56 ff.).
4.1.3 Die Beigeladene lässt geltend machen, die Ausrichtung der ganzen Invalidenrente gestützt auf den Invaliditätsgrad von 100 % gründe auf der Überzeugung, dass das stark eingeschränkte Zumutbarkeitsprofil gemäss dem Beschrieb von Dr. med. N.___ nicht auf den ersten Arbeitsmarkt passe. In der Konsequenz habe die Beschwerdegegnerin daher einzig richtig gefolgert, dass demnach lediglich eine Restarbeitsfähigkeit im geschützten Arbeitsmarkt gegeben sei, was folglich den Invaliditätsgrad von 100 % begründe. Diese Schlüsse stützten sich auf den bisherigen Verlauf, das komplexe Beschwerdebild und vorab auch auf die gescheiterten Eingliederungsversuche und hätten somit einen realen Bezug. Dr. med. N.___ habe sich in ihrem Gutachten mit den gesamten relevanten Akten und dem geklagten Beschwerdebild auseinandergesetzt, Inkonsistenzen mitberücksichtigt und die Standardindikatoren beurteilt. Die Beschwerdegegnerin habe sorgfältig abgeklärt und sei zu einem nachvollziehbaren Entscheid gekommen.
4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass das oben (unter E. II. 3.25 hiervor) dargelegte, vorliegend jüngste psychiatrische Gutachten von Dr. med. N.___ vom 21. Januar 2019 auf den Vorakten (vgl. versicherungsmedizinischer Aktenauszug, S. 4 ff. Ziff. 2) sowie der spezialärztlichen Untersuchung vom 21. November 2018 beruht. Die von der Explorandin angegebenen Beschwerden wurden durch die Gutachterin berücksichtigt (vgl. S. 9 f. Ziff. 3.1 f.) und in ihre Beurteilung einbezogen. Im Weiteren ermittelte die psychiatrische Gutachterin die aktuellen therapeutischen Bemühungen und die berufliche Situation, nahm eine gesundheitliche Anamnese vor und schilderte die aktuelle soziale Situation, die Soziobiographie, die täglichen Aktivitäten sowie die Schul- und Berufsausbildung der Explorandin (S. 11 ff. Ziff. 3.3 ff.). Die Expertise kann sich somit auf vollständige Grundlagen stützen. Ferner erhob sie den psychischen Befund und gab die klinisch-chemischen Untersuchungsergebnisse an (S. 16 f. Ziff. 4). Daraus wurden die relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit hergeleitet (S. 18 Ziff. 6). Es folgt eine sehr detaillierte und umfassende medizinische und versicherungsmedizinische Beurteilung mit einer Diskussion der Untersuchungsergebnisse (S. 18 ff. Ziff. 7) und am Schluss des Gutachtens wurden die gestellten Fragen beantwortet (S. 27 f. Ziff. 8). Das von der psychiatrischen Gutachterin unterzeichnete Gutachten nimmt – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – auch zu den Standardindikatoren im Sinne von BGE 141 V 281, 143 V 409 und 143 V 418 Stellung und die psychiatrische Begutachtung wurde aufgrund der gegebenen Umstände sinnvollerweise durch eine weibliche Fachperson vorgenommen. Inhaltlich gelangt das psychiatrische Gutachten zu schlüssigen Ergebnissen, welche nachvollziehbar hergeleitet und begründet werden, wobei zu früheren ärztlichen Einschätzungen in den medizinischen Vorakten im Rahmen der Beurteilung Stellung genommen wird (vgl. S. 22 ff. Ziff. 7). Das Gutachten wird damit den durch die Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) gerecht (vgl. E. II. 2.5 hiervor).
4.3 Dr. med. N.___ stellte die Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig im Bereich zwischen leicht und mittelgradig liegend bei erstmaliger Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode im Jahr 2012 (F33.0/1), sowie einer komplexen Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), wobei sie bezüglich dieses Leidens keine Codierung vornahm bzw. vornehmen konnte. Dazu führte sie im Rahmen der Beurteilung aus, als komplexe posttraumatische Belastungsstörung werde ein psychisches Krankheitsbild bezeichnet, das sich infolge schwerer, anhaltender oder wiederholter Traumatisierungen (z.B. Misshandlungen oder sexueller Missbrauch, Kriegserfahrung, Folter, Naturkatastrophen, physische oder emotionale Vernachlässigung in der Kindheit, existenzbedrohende Lebensereignisse) entwickeln könne. Es könne sowohl direkt im Anschluss an die Traumata als auch mit zeitlicher Verzögerung (Monate bis Jahrzehnte) in Erscheinung treten. Im Unterschied zur «klassischen» PTBS sei es durch ein breites Spektrum kognitiver, affektiver und psychosozialer Beeinträchtigungen gekennzeichnet, die über einen längeren Zeitraum bestehen blieben. Der Begriff «komplexe PTBS» sei für dieses Krankheitsbild erst im Jahr 1992 eingeführt worden und im deutschen Sprachraum bislang noch nicht vollständig etabliert, er werde aber im DSM-IV (Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders; Klassifikationssystem der Psychiatrie, seit 1952 herausgegeben von der Amerikanischen psychiatrischen Gesellschaft [APA] in den USA) als eigenständige Diagnose geführt und sei nun auch ins revidierte Klassifikationssystem der ICD-10, die ICD-11, aufgenommen worden, welche wohl noch im Jahr 2019 von der WHO verabschiedet werde (IV-Nr. 134.2. S. 3). Die Expertin legte im Weiteren nachvollziehbar dar, die diagnostische Umschreibung der bei der Beigeladenen festgestellten Störung im DSM-IV als komplexe PTBS erfasse die Problematik der Störung der Emotionsregulation, der Veränderungen in Aufmerksamkeit und Bewusstsein, der Selbstwahrnehmung, der Lebenseinstellung und des Interaktionsverhaltens differenzierter als das Pendent der ICD-10 und erfasse zusätzlich auch den Aspekt der Somatisierung, der bei Traumafolgestörungen häufig sei. Auch das Traumakriterium sei bei dieser Störung weniger streng gefasst als bei der anhaltenden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung gemäss ICD-10, sodass das Traumakriterium für die Störung gemäss F62.0 bei der Beigeladenen an sich nicht erfüllt sei, auch wenn die diagnostischen Merkmale für diese Störung vorhanden seien. Deshalb sei im Fall der Beigeladenen die Diagnose einer komplexen PTBS vorzuziehen (IV-Nr. 134.2 S. 4). Damit wird von der psychiatrischen Gutachterin nachvollziehbar und plausibel erklärt, weshalb bei der Beigeladenen die Diagnose einer «komplexen PTBS» zu stellen ist und diese von ihr nicht codiert wurde.
Dem Einwand der Beschwerdeführerin, es handle sich bei den vorliegend gestellten Diagnosen einer leichten bis mittelgradigen Depression sowie einer komplexen PTBS um «sich widersprechende Differentialdiagnosen» und die Diagnose einer komplexen PTBS sei bisher in kein Klassifikationssystem (z.B. ICD-10) übernommen worden, weshalb eine derartige Diagnose auch keine sozialversicherungsrechtlichen Entschädigungsfolgen auslösen könne (vgl. Beschwerde, S. 5 f. Ziff. 16.1.), kann nicht gefolgt werden. Diese Diagnosen wurden von der psychiatrischen Gutachterin nicht nur als möglich angesehen, sondern definitiv gestellt. Die Expertin kam aufgrund des Längsverlaufs der Akten zum Schluss, dass bei einer psychisch durch die Gewalterfahrungen in der Ehe bereits vulnerabilisierten, aber bisher noch kompensierten Explorandin im Rahmen des operativen Eingriffs an der HWS eine psychische Fehlverarbeitung bzw. –entwicklung in Gang gesetzt und eine psychische Störung ausgelöst worden sei, welche sich initial durch ein dissoziatives Geschehen (eine wahrscheinlich dissoziative mehrtägige Amnesie, dissoziative Lähmungserscheinungen in der linken Körperseite, Entfremdungserleben) und im weiteren Verlauf dann mit einer Reihe weiterer Symptomen manifestiert habe, die sich einerseits einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode zuordnen liessen und andererseits zu einer komplexen PTBS passten. Es sei sehr gut nachvollziehbar, dass diese Störungen auch die weitere «Schmerzverarbeitung» und das postoperative Schmerzerleben wesentlich negativ beeinflusst hätten, ein Umstand, der seitens der Klinik E.___ mit der zusätzlichen Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren erfasst worden sei (vgl. IV-Nr. 30 S. 4 ff. [E. II. 3.6 hiervor]; IV-Nr. 134.2 S. 5). Im Weiteren führte Dr. med. N.___ zum Ausmass der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung (F33.0/1) nachvollziehbar aus, zum medizinischen Verlauf seit der Begutachtung im Jahr 2015 bestünden nur wenig Informationen, sodass es retrospektiv auch nicht möglich sei zu beurteilen, ob es bezüglich der zuletzt im Arztbericht der Klinik J.___ vom 21. März 2018 diagnostizierten mittelgradigen depressiven Störung zwischenzeitlich zu einer Remission gekommen sein könnte. Auch bezüglich der PTBS-Diagnose finde man keine Angaben zum Verlauf. Es werde lediglich vermerkt, dass aus therapeutischer Sicht langsame, aber stetige Fortschritte zu erkennen seien und dass die Explorandin eine hohe Therapiemotivation habe (IV-Nr. 124; vgl. E. II. 3.23 hiervor). Zusammenfassend kam die psychiatrische Gutachterin aufgrund ihre Untersuchungsergebnisse zum Schluss, aus psychiatrischer Sicht seien die Diagnosen einer komplexen PTBS vor dem Hintergrund häuslicher Gewalterfahrungen in der Ehe, «getriggert» durch den subjektiv traumatisch erlebten operativen Eingriff an der HWS im Jahr 2012, eine (rezidivierende) depressive Störung seit dem Jahr 2012 mit aktuell leicht bis mittelgradig ausgeprägter depressiver Episode (ICD-10 33.1) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) vor dem Hintergrund einer Persönlichkeitsakzentuierung mit stark leistungsorientierten und perfektionistischen Zügen (ICD-10 Z73.1) zu stellen (IV-Nr. 134.2 S. 1 und 7). Darauf ist abzustellen. Dass die Vorgutachter im polydisziplinären F.___-Gutachten vom 2. September 2014 (vgl. E. II. 3.10 hiervor), lic. phil. H.___ in seinem neuropsychologischen Gutachten vom 2. März 2015 (vgl. E. II. 3.14 hiervor) und PD Dr. med. I.___ in seinem psychiatrischen Gutachten vom 22. Dezember 2015 (vgl. E. II. 3.18 hiervor) sowie in seiner Stellungnahme vom 2. März 2016 (IV-Nr. 80; vgl. E. II. 3.20 hiervor) zu anderen Untersuchungsergebnissen kamen und dementsprechend andere Schlüsse zogen, vermag den Beweiswert des vorliegend aktuellen psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. N.___ vom 21. Januar 2019 (vgl. E. II. 3.25 hiervor) nicht zu schmälern. So kam auch RAD- und Facharzt Dr. med. AC.___ nach einer Würdigung des Gutachtens von Dr. med. N.___ zum Schluss, dieses Gutachten vermöge zu überzeugen. An einer früheren Symptomatik im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung sei bei vertiefter Aktenanalyse kaum zu zweifeln, auch wenn diese Diagnose in den von Männern verfassten Gutachten nicht gestellt worden sei. Zusätzlich gestützt werde diese Beurteilung durch die Feststellungen des RAD anlässlich des Früherfassungsgesprächs vom 24. September 2012 (IV-Nr. 9 S. 4 ff.; vgl. E. II. 3.27 hiervor). Dieser von Dr. med. AC.___ vorgenommenen fachärztlichen Beurteilung der Beweiskraft der eingeholten psychiatrischen Gutachten kann gefolgt werden.
4.4 Es gilt im Weiteren zu beachten, dass aus einer Diagnose – mit oder ohne diagnoseinhärenten Bezug zum Schweregrad – allein, unabhängig von der klassifikatorischen Einordnung einer Krankheit, keine verlässliche Aussage über das Ausmass der mit dem Gesundheitsschaden korrellierenden funktionellen Leistungseinbusse bei psychischen Störungen resultiert. Auch wenn die diagnostische Einordnung medizinisch notwendig ist, kann es aus juristischer Sicht damit nicht sein Bewenden haben. Entscheidend bleibt letztlich vielmehr die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung. Bei dieser Folgenabschätzung steht die Diagnose nicht mehr im Zentrum, sondern sie ist Ausgangspunkt zur Beurteilung der Frage, ob ein Gesundheitsschaden im Sinne der klassifizierten Merkmale überhaupt vorliegt. Dies macht deutlich, dass die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsschätzung, zumindest ohne einlässliche Befassung mit den spezifischen normativen Vorgaben und ohne entsprechende Begründung, den rechtlich geforderten Beweis des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen kann, weil sie weitgehend vom Ermessen des medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen abhängt. Es ist festzuhalten, dass sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren haben; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung. Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei, insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 S. 53 f., 143 V 418 E. 6 S. 426 f.).
Dr. med. N.___ nahm im oben (unter E. II. 3.25 hiervor) wiedergegebenen psychiatrischen Gutachten vom 21. Januar 2019 zu den Indikatoren ausführlich und detailliert Stellung. Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» bzw. zur «Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde» wurde zusammenfassend ausgeführt, zwar liessen sich aufgrund der leicht – bis mittelgradigen depressiven Symptomatik und der komplexen PTBS leistungsrelevante funktionelle Beeinträchtigungen psychischer Funktionen und des beruflichen Leistungsvermögens begründen, so eine verminderte psychische Belastbarkeit/Stressbelastung aufgrund der emotionalen Instabilität mit schwankenden Stimmungen und Befindlichkeiten, Schwierigkeiten mit der Affektkontrolle, ein vermindertes Selbstvertrauen sowie auch eine verminderte zeitliche Belastbarkeit aufgrund einer überdurchschnittlichen Ermüdung mit verminderter Konzentrationsspanne im Zusammenhang mit dem anhaltend erhöhten psychovegetativen Arousal/Anspannung im Rahmen der komplexen PTBS und der depressiven Symptomatik sowie auch vor dem Hintergrund der prämorbid sehr leistungsorientierten und perfektionistischen Persönlichkeitsdisposition mit überhöhten Ansprüchen an sich selber, auf der anderen Seite sei eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten gerade auch mit Blick auf das recht gute Funktionsniveau im Alltag medizinisch nicht so recht nachvollziehbar (IV-Nr. 134.2 S. 7 f.). Zum Kriterium «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz» wurde sodann dargelegt, es handle sich bei sämtlichen drei psychischen Erkrankungen (rezidivierende depressive Störung, komplexe PTBS, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren) im Prinzip um behandelbare Störungen, die jedoch trotz kontinuierlicher ambulanter Psychotherapie und zweimaligen stationären psychiatrischen Behandlungen seit 2012 mehr oder weniger unverändert weiterbestünden mit – nach den Angaben der behandelnden Fachperson – lediglich graduellen Fortschritten. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass durch eine erneute stationäre oder teilstationäre Behandlung eine wesentliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands eintreten würde (IV-Nr. 134.2 S. 8 f.). Sodann wurde unter dem Gesichtspunkt der «Komorbiditäten» nebst den verschiedenen psychischen Leiden auch der operative Eingriff an der HWS vom 27. August 2012 mit dissoziativen Symptomen berücksichtigt. Es wurde festgestellt, aktuell mache die Explorandin zwar erhebliche Schmerzen im Nackenbereich mit Ausstrahlungen in die Schultern und Arme geltend und begründe damit auch gewisse Einschränkungen im Alltag, sie nehme aber die verschriebenen analgetischen Präparate inklusive ein Antidepressivum offensichtlich nicht in der von ihr angegebenen Regelmässigkeit und Form ein, wie dies die Medikamentenspiegelbestimmung am späten Vormittag ergeben habe. Vor diesem Hintergrund sei der Leidensdruck bezüglich der Schmerzen zu relativieren und auch das recht gute Funktionsniveau im Alltag bezüglich körperlicher Beschwerden spreche gegen eine schwere Schmerzstörung mit Leistungsrelevanz für (an das somatische Leiden) angepasste Tätigkeiten (IV-Nr. 134.2 S. 6).
Zum Komplex «Persönlichkeit» wurden die Schul- und Berufsausbildung der Explorandin, ihre letzte Tätigkeit sowie die aktuelle berufliche Situation, ihre Soziobiographie sowie ihre Tagesaktivitäten und Freizeitbeschäftigungen detailliert geschildert und gewürdigt (IV-Nr. 134.1 S. 11 ff.). Bezüglich der «persönlichen Ressourcen» wurde angegeben, es seien ein recht gut strukturierter und recht aktiver Tagesablauf sowie auch die vorhandenen stützenden sozialen Bezüge zu erwähnen. Nach den eigenen Angaben der Explorandin habe zwar ein sozialer Rückzug stattgefunden, jedoch könne nicht von einer eigentlichen sozialen Isolation gesprochen werden. Haltgebend sei für die Explorandin auch die Verantwortung für ihren Hund. Sie fahre auch weiterhin Auto, nachdem die Fahreignung kürzlich medizinisch abgeklärt und für gegeben beurteilt worden sei. Von beruflicher Seite verfüge sie über PC-Kenntnisse zum Beispiel für Textverarbeitung und habe an ihren Arbeitsstellen auch mit PC-Arbeiten zu tun. Sie verfüge aber über keinen Berufsabschluss, was sich negativ auf ihre Chancen im Stellenmarkt auswirken könne (IV-Nr. 134.2 S. 9 Ziff. 7.4.). Sodann wurde auch der aktuelle «Soziale Kontext» gewürdigt und mitberücksichtigt (IV-Nr. 134.1 S. 11 ff.). Zur Kategorie «Konsistenz» wurde schliesslich dargelegt, es ergäben sich Hinweise auf Inkonsistenzen/Diskrepanzen bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen inklusive der Selbsteinschätzung einer vollen Arbeitsunfähigkeit und dem geschilderten Aktivitätsniveau im Alltag, welche auf den Einfluss nicht medizinischer/krankheitsfremder Faktoren im Sinne eines sekundären Krankheitsgewinns hinwiesen. Die geklagten Symptome und Funktionseinbussen seien zwar nachvollziehbar und liessen sich teilweise auch im psychischen Befund abbilden, sie seien jedoch teilweise nicht konsistent mit dem recht guten Funktionsniveau im Alltag (IV-Nr. 134.2 S. 9 Ziff.7.3.).
Angesichts der vorerwähnten Beurteilung der massgebenden Indikatoren kam die psychiatrische Gutachterin zum Schluss, aus versicherungspsychiatrischer Sicht lasse sich eine anhaltende volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt, wie sie von Seiten des psychiatrischen Ambulatoriums der Klinik E.___ attestiert worden sei, nicht ausreichend begründen. Unter Berücksichtigung der höchstens moderat ausgeprägten funktionellen Beeinträchtigungen und der erkennbaren Ressourcen (siehe Funktionsniveau im Alltag) sollte in einer optimal angepassten Tätigkeit unter ausschliesslicher Berücksichtigung medizinischer Aspekte zumindest eine Restleistungsfähigkeit realisierbar sein. Eine dem Leiden optimal angepasste Tätigkeit wäre eine Tätigkeit mit kurzem Arbeitsweg in wohlwollender, verständnisvoller Umgebung mit geringen Ansprüchen an das kognitiv-intellektuelle Leistungsniveau (eine eher manuelle Tätigkeit), das Rendement, die allgemeine psychische Belastbarkeit und die sozialen Kompetenzen (keine ausgesprochene Teamarbeit, wenig Kundenkontakte) sowie der Möglichkeit, ohne Zeitdruck zu arbeiten. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei eine Restleistungsfähigkeit von ca. 50 % (Zeit/Leistung) gegeben. Die zumutbare Arbeitszeit von 4 bis 5 Stunden pro Tag könnte dabei auf den Vor- und Nachmittag aufgeteilt werden mit einer längeren Mittagspause dazwischen. Eine berufliche Betätigung wäre aus fachpsychiatrischer Sicht dem Selbstwert und dem psychischen Gesundheitszustand der Explorandin zuträglich und hätte damit auch einen therapeutischen Aspekt. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Telefonistin und Sachbearbeiterin bei der D.___ entspreche dagegen dem oben formulierten angepassten Zumutbarkeitsprofil hinsichtlich der Ansprüche an die intellektuell/kognitiven Anforderungen derzeit nicht, weshalb für diese Tätigkeit keine verwertbare Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei (IV-Nr. 134.2 S. 8). Dieser nachvollziehbaren, differenzierten und schlüssigen fachärztlichen Beurteilung ist zu folgen. Trotz der erwähnten Beeinträchtigungen ist von einer grundsätzlich noch bestehenden Restarbeitsfähigkeit der Beigeladenen in einer angepassten Verweistätigkeit auszugehen. Die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen der umfassenden Betrachtung lässt die von der psychiatrischen Gutachterin vorgenommene Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, die medizinische Sachverständige habe sich bei der Beurteilung der funktionellen Auswirkungen der Störung nicht an den normativen Vorgaben im Sinne von BGE 141 V 281 orientiert, trifft nach dem Gesagten nicht zu. Ebenso wenig kann gesagt werden, die psychiatrische Gutachterin habe einzig auf die subjektiven Angaben der Explorandin abgestellt. Die bestehenden Inkonsistenzen bzw. Diskrepanzen wurden im Rahmen der Indikatorenprüfung angegeben und bei der Beurteilung des aus medizinischer Sicht erreichbaren Leistungsvermögens der Beigeladenen mitberücksichtigt. Das Gutachten von Dr. med. N.___ wird insoweit von den aktuell behandelnden Fachpersonen der Klinik E.___, Ambulatorium [...], gestützt, als sie in ihrer Stellungnahme vom 12. Februar 2019 darauf hinweisen, die psychiatrische Gutachterin habe die Beigeladene recht gut erfasst. Es gebe Tage, an welchen das Funktionsniveau der Beigeladenen recht gut sei, der Verlauf sei jedoch sehr schwankend (IV-Nr. 140; E. II. 3.26 hiervor). Soweit die Behandler aufgrund des schwankenden Verlaufs und auch Dr. med. AC.___ nach Durchsicht des gesamten Dossiers (Stellungnahme vom 7. März 2019, IV-Nr. 142; E. II. 3.28 hiervor) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierten, kann ihnen jedoch nicht gefolgt werden, handelt es sich dabei doch lediglich um eine andere Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhalts. Aus diesen Stellungnahmen gehen keine konkreten Indizien hervor, welche die Zuverlässigkeit des Gutachtens von Dr. med. N.___ in Frage stellen (vgl. E. II. 2.6 hiervor).
4.5 Es ist im Weiteren nicht ersichtlich, welche ausstehenden medizinischen Akten, insbesondere die vollständige Krankengeschichte vor dem Jahr 2012, zu einer anderen Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustands der Beigeladenen aufgrund des beweiskräftigen Gutachtens von Dr. med. N.___ führen sollte. Von einer «Vervollständigung der medizinischen Akten», wie dies von der Beschwerdeführerin erwartet wird, kann daher abgesehen werden. Auch die medizinischen Angaben im Gesprächsprotokoll Früherfassung/Intake vom 24. September 2012 (IV-Nr. 9) bietet dazu keine Veranlassung. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beigeladene in der Lage war bzw. ist, die fachärztlich festgestellte Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten.
5.
5.1 Nach der Rechtsprechung ist die Unverwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit nicht leichthin anzunehmen. Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang, oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. Er umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen können (Urteil 8C_433/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 7.2 mit Hinweis). Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_416/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 4 mit Hinweis auf das Urteil 9C_766/2019 vom 11. September 2020 E. 4.1 mit Hinweisen sowie Christoph Frey/Nathalie Lang, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 72 zu Art. 16 ATSG).
5.2 Die Beschwerdegegnerin hielt in der vorliegend angefochtenen Verfügung fest, aufgrund der durchgeführten medizinischen Abklärungen und der absolvierten beruflichen Eingliederungsmassnahmen sei die Beigeladene als erwerbsunfähig zu qualifizieren. Sie stützte sich dabei auf die mit dem Eingliederungsfachmann sowie dem RAD-Arzt Dr. med. AC.___ durchgeführte Besprechung vom 8. März 2019, worin die erwähnten Fachpersonen übereinstimmend zum Schluss kamen, das Zumutbarkeitsprofil der Beigeladenen entspreche keiner Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt (vgl. IV-Nr. 142). Dazu ist zunächst Folgendes festzuhalten:
Die Beigeladene absolvierte vom 13. März 2017 bis 30. April 2018 ein Belastbarkeitstraining in der Backstube bzw. Bäckerei der L.___ AG, [...] (vgl. IV-Nr. 97 bis 126). Sie fühlte sich gemäss den Angaben im Zwischenbericht der Beruflichen Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom 7. März 2017 bereit und in der Lage, die berufliche Eingliederung mit einem Startpensum von 2 Stunden pro Tag an vier Tagen pro Woche in Angriff zu nehmen (IV-Nr. 97). Laut dem Zwischenbericht vom 20. Juni 2017 konnte die Beigeladene dieses Belastbarkeitstraining gut beginnen, wobei sie mit einigen körperlichen Problemen zu kämpfen gehabt und für den zweistündigen Einsatz sehr viel Energie brauche habe; in Absprache mit der behandelnden Psychologin sei das Belastbarkeitstraining um 3 Monate verlängert worden, damit die Beigeladene die Chance erhalte, ihr Pensum zu steigern und sich weiter an die neue Situation zu gewöhnen (IV-Nr. 108). Im Zwischenbericht vom 12. September 2017 wurde vermerkt, die Beigeladene wolle ihre Chance in der L.___ AG angesichts ihrer vielen Probleme unbedingt nutzen. Gemäss den Angaben der Therapeutin mache sie gerade grosse Fortschritte, sie sehe die Zukunft positiv; der Einsatz wurde um weitere 6 Monate verlängert, damit sich die Beigeladene weiterentwickeln und stabilisieren könne (IV-Nr. 113; vgl. auch Verlaufsbericht vom 18. Juni 2017 [IV-Nr. 112]). Letztmals wurde das Belastbarkeitstraining um einen Monat bis zum 30. April 2018 verlängert (IV-Nr. 120). Gemäss dem Abschlussbericht des Eingliederungsfachmanns der Beschwerdegegnerin vom 20. Februar 2018 konnte die Beigeladene ihr Arbeitspensum in der Backstube der L.___ AG über 12 Monate nicht über 2 Stunden und 15 Minuten pro Tag an 4 Tagen pro Woche steigern. Sie wolle zwar weiterhin in der Backstube der L.___ AG arbeiten, Abklärungen hätten jedoch ergeben, dass sie dort nicht im geschützten Bereich arbeiten könne. Die Beurteilung des Eingliederungsfachmanns zur Eingliederungsfähigkeit lautete dahingehend, er habe die Beigeladene als «gebrochene Frau» erlebt. Ihre Arbeitsleistung sei jedoch adäquat gewesen (100 %). Diese Restarbeitsfähigkeit könne vorwiegend im 2. Arbeitsmarkt verwertet werden (IV-Nr. 122).
Laut dem Bericht des Integrationscoach der L.___ AG vom 27. März 2018 (Berichtszeitraum vom 18. September 2017 bis 27. März 2018) teilte die Beigeladene der Sozialbegleitung mit, dass ihr die Arbeit weiterhin viel Freude bereite. Der Austausch und die fröhliche Stimmung im Team gefielen ihr besonders gut. Gemäss eigener Aussage werde sie dadurch «gezwungen», unter Leute zu gehen. Privat habe sie sich nämlich sehr zurückgezogen. Gemäss eigenen Angaben habe sich die Versicherte während ihres Pensums von 2 Stunden und 15 Minuten pro Tag an vier Tagen pro Woche sehr verausgabt, sei sich dessen jedoch erst nach Arbeitsende bewusst geworden, wenn sich die Erschöpfung bereits eingestellt habe. Die behandelnde Psychologin habe bestätigt, dass die Patientin ihr Arbeitspensum unter grosser Anspannung und Leistungsdruck absolviert und dabei kein gesundes Mass an Verausgabung gefunden habe. Auch in einem Gespräch mit der Gruppenleitung habe keine Lösung gefunden werden können, die es der Beigeladenen ermöglich hätte, sich bei der Arbeit etwas zu entspannen. Die Gruppenleitung habe der Versicherten deshalb vorgeschlagen, zwischen dem Abwägen von verschiedenen Teigen zur Auflockerung eine andere Aufgabe zu erledigen. Die Versicherte sei auf diesen Vorschlag jedoch nicht eingegangen. Gemäss der Aussage der Versicherten sei es ihr durch Ermahnungen der Gruppenleitungen, schön ruhig und langsam zu arbeiten, teilweise gelungen, sich etwas zu entspannen. Sobald die Gruppenleitung dies unterlassen habe, sei sie wieder in ihr altes Muster zurückgefallen. Sie habe sich auch dahingehend geäussert, das Ausmass der Erschöpfung nach der Arbeit sei auch abhängig davon, wie viele sonstige private Probleme anstünden. In den Gesprächen mit der Sozialbegleitung sei es schwierig gewesen, ihren Fokus auf die Arbeit zu lenken, da sie viele private Probleme beschäftigt hätten.
Sodann wurde ausgeführt, gemäss eigener Aussage leide die Versicherte weiterhin an Gedächtnislücken und habe daher beim Arbeiten nach Rezepten Hilfsmittel (zum Abdecken) eingesetzt. Die Gruppenleitung habe festgestellt, dass der Versicherten in den letzten Wochen wieder vermehrt Fehler unterlaufen seien. Sie wirke öfters nervös, unruhig und teilweise gedanklich abwesend. Laut Gruppenleitung habe sich die Versicherte selber gestresst, weil sie zu hastig und zu unkonzentriert gearbeitet habe, worauf ihr die Fehler unterlaufen seien. Sie habe sich dann jeweils grosse Selbstvorwürfe gemacht. Sie habe kritische Anmerkungen zwar annehmen können, diese aber oft zu persönlich genommen. In den Gesprächen mit der Sozialbegleitung habe sich gezeigt, dass die Versicherte sehr hohe Ansprüche an sich selbst gestellt (Perfektionismus) und sich damit unter grossen Druck gesetzt habe. Dies habe zu Selbstzweifeln geführt. Die Versicherte habe mitgeteilt, sie habe gelernt, aktiv andere Teilnehmer um Unterstützung zu bitten, wenn sie beispielsweise etwas nicht habe hochheben können. Ihre Psychologin habe diesbezüglich Erfolge bestätigt, jedoch auch gemeint, dass dies noch ausbaufähig sei. Die Sozialbegleitung habe festgestellt, dass die Versicherte auch hohe Ansprüche an die anderen Mitarbeitenden habe. Sie habe sich beispielsweise über deren mangelnde Einsatzbereitschaft aufgeregt. Weiterhin habe sie sich nicht genügend von deren Problemen abgrenzen können und habe sich verantwortlich gefühlt, ihnen Lösungswege aufzuzeigen, anstatt sich auf die eigene Problematik zu konzentrieren. Die Versicherte habe mitgeteilt, dass sie teilweise unter starken wetterbedingten Rückenschmerzen gelitten habe. Ausserdem habe sie Momente erlebt, in denen sie die Kontrolle über ihre Hände verloren habe. Zur Entlastung sei ihr ein Stehstuhl organisiert worden, den sie regelmässig ohne Aufforderung benützt habe. Da aufgrund der aktuellen Ausgangslage eine weitere Pensumssteigerung nicht realisierbar gewesen sei, sei eine Rentenprüfung beschlossen worden. Die Anforderungen für einen geschützten Arbeitsplatz in der Nahrungsmittelfertigung der Durchführungsstelle erfülle die Versicherte nicht. Zur Zielerreichung wurde angegeben, es habe lediglich eine Steigerung des Pensums um 15 Minuten pro Tag erreicht werden können. Eine weitere Steigerung sei nicht realisierbar, da die Versicherte nach zwei Stunden und 15 Minuten stark erschöpft sei. Am Ende des Zeitraums der Berichterstattung habe sie ein stabil erreichtes Pensum von 28.12 % erreicht. Aus Sicht der Durchführungsstelle sei die Versicherte zum aktuellen Zeitpunkt nicht im ersten Arbeitsmarkt vermittelbar (IV-Nr. 126 S. 9 ff.)
5.3 Der Verlauf des vorerwähnten Eingliederungsversuchs steht nicht in Einklang mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten von Dr. med. N.___. Nach den Angaben der psychiatrischen Gutachterin lässt sich aus versicherungspsychiatrischer Sicht eine anhaltende volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht ausreichend begründen. Unter Berücksichtigung der höchstens moderat ausgeprägten funktionellen Beeinträchtigungen und der erkennbaren Ressourcen sollte in einer optimal angepassten Tätigkeit zumindest eine Restleistungsfähigkeit realisierbar sein. Nach den Angaben der Gutachterin wäre eine dem Leiden optimal angepasste Tätigkeit eine solche mit kurzem Arbeitsweg in wohlwollender, verständnisvoller Umgebung mit geringen Ansprüchen an das kognitiv-intellektuelle Leistungsniveau (eine eher manuelle Tätigkeit), das Rendement, die allgemeine psychische Belastbarkeit und die sozialen Kompetenzen (keine ausgesprochene Teamarbeit, wenig Kundenkontakte) sowie mit der Möglichkeit, ohne Zeitdruck zu arbeiten. Eine solche Tätigkeit wäre nach Auffassung der Gutachterin medizinisch theoretisch zu ca. 50 % (Zeit/Leistung), d.h. während 4 bis 5 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche mit einer Aufteilung der Arbeitszeit auf die Vor- und Nachmittage mit einer längeren Mittagspause dazwischen zumutbar (IV-Nr. 134.2 S. 8 und 10). Der erwähnte Ausgang der beruflichen Eingliederung ist für Dr. med. N.___ mit Blick auf das recht gute Funktionsniveau der Beigeladenen im Alltag aus fachpsychiatrischer Sicht «nicht ausreichend nachvollziehbar»; dies lasse zusätzlich zur Einschränkung der Leistungsfähigkeit auch an eine suboptimale Leistungsbereitschaft ohne medizinischen Hintergrund bei eher bewusstseinsnahen Prozessen denken, wie dies schon im F.___-Gutachten vom 2. September 2014 postuliert worden sei. Dabei sei insbesondere an eine stark defizitorientierte Selbsteinschätzung der Explorandin bezüglich der eigenen Arbeitsfähigkeit mit daraus resultierender negativer Erwartungshaltung sowie auch an die erheblichen Existenzängste und wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Versicherten zu denken (IV-Nr. 134.2 S. 8).
Es trifft zu, dass das oben von der Gutachterin beschriebene Zumutbarkeitsprofil nicht nur hinsichtlich der in Frage kommenden Tätigkeiten (kognitiv-intellektuell einfache, repetitive und eher manuelle Hilfs- bzw. Routinearbeiten), sondern vor allem auch in Bezug auf die zu beachtenden Rahmenbedingungen (kurzer Arbeitsweg; wohlwollende, verständnisvolle Umgebung; geringe Ansprüche an das Rendement, die allgemeine psychische Belastbarkeit und an die sozialen Kompetenzen; kein Zeit- und Arbeitsdruck; Aufteilung der Arbeitszeit auf Vor- und Nachmittage mit längerer Mittagspause) als einschränkend anzusehen ist. Es gilt jedoch zu beachten, dass die Beigeladene seit 1984 im Büro, als Verkäuferin und im Service arbeitete und verschiedene Weiterbildungen absolvierte. Ab dem Jahr 2004 war sie Geschäftsführerin einer Boutique, welche sie von 2007 bis 2009 als Inhaberin und danach noch während eines Jahres führte (vgl. Lebenslauf, IV-Nr. 134.4 S. 1 ff.). Im Juli 2011 konnte sie die Vollzeitstelle als Sachbearbeiterin bei der D.___ antreten (IV-Nr. 2, 11 und 21 f.). Auch wenn diese beruflichen Tätigkeiten längere Zeit zurückliegen und aufgrund der seit August 2012 bestehenden Einschränkungen nicht mehr in Frage kommen, ist davon auszugehen, dass die Beigeladene früher über eine gewisse Geschäftstüchtigkeit verfügt hat und auch aktuell noch eine gewisse berufliche Erfahrung vorhanden ist. Dr. med. N.___ erachtete die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Telefonistin und Sachbearbeiterin wegen der intellektuell/kognitiven Anforderungen als unzumutbar, also offenbar nicht aus anderen Gründen (IV-Nr. 134.2 S. 8). Im Weiteren verfügt die Beigeladene über ein nicht unerhebliches Aktivitätsniveau. Sie geht täglich am Morgen und zumeist auch am Abend mit ihrem Hund, um den sie sich kümmert, auf einen halbstündigen Spaziergang. Danach erledigt sie die Hausarbeiten (mit Ausnahme der schweren Arbeiten wie Fensterputzen), geht mit dem Auto einkaufen und besucht ihre in der Nähe wohnende Mutter. Sie wohnt zusammen mit ihrem 25-jährigen Sohn im eigenen Haus. Ausserdem erledigt sie im Garten verschiedene Arbeiten (Laubrechen und Ähnliches). Sie trifft sich regelmässig mit zwei guten Kolleginnen (zur aktuellen Untersuchung wurde sie von einer Kollegin nach [...] gefahren) und hat einen sehr guten Kontakt zu ihren Söhnen. Im Weiteren geht sie mit ihrer Nachbarin ab und zu spazieren. Schliesslich führt sie seit vier Jahren eine Fernbeziehung mit ihrem Freund, der in [...]/Türkei lebt, wobei sie ihn zwei Monate vor der aktuellen Begutachtung besuchte (vgl. IV-Nr. 134.1 S. 13 f.). Wie erwähnt, ist die Unverwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit nicht leichthin anzunehmen. Die von Dr. med. N.___ umschriebenen, als zumutbar erachteten eher manuellen Tätigkeiten mit geringen Ansprüchen an die psychische Belastbarkeit und die sozialen Kompetenzen könnten unter den Bedingungen eines wohlwollenden Arbeitgebers im Rahmen der zu beachtenden Rahmenbedingungen (kein Zeitdruck, kurzer Arbeitsweg, Aufteilung der Arbeitszeit auf Vor- und Nachmittag mit längerer Mittagspause) durchaus ausgeübt werden. Aufgrund der gegebenen Umstände kann nicht gesagt werden, eine zumutbare Tätigkeit sei der Beigeladenen nur unter derart eingeschränkten Bedingungen möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt und das Finden einer entsprechenden Stelle zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint. Daran vermag der Verlauf des Belastbarkeitstrainings im Rahmen der beruflichen Eingliederung im Zeitraum vom 13. März 2017 bis 30. April 2018 nichts zu ändern. Im Folgenden ist der Einkommensvergleich vorzunehmen.
6.
6.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 und 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.).
Im vorliegenden Fall arbeitete die Beigeladene seit dem 4. Juli 2011 als Sachbearbeiterin (100 %) bei der D.___, [...]. Dabei erzielte sie ab 1. April 2012 ein Einkommen von CHF 5'000.00 pro Monat (x 13) bzw. CHF 65'000.00 pro Jahr (vgl. Arbeitgeberbericht vom 4. Oktober 2012, IV-Nr. 11 S. 2 ff.). Angepasst an die Nominallohnentwicklung (Lohnentwicklung des Bundesamtes für Statistik [BFS], Nominallohnindex Frauen, Sektor 64 bis 66 [2012: 102.8, 2013: 103.6]) beläuft sich das Valideneinkommen auf CHF 65'506.00.
6.2 Da die Beigeladene seit ihrer letzten Tätigkeit bei der vorerwähnten Arbeitgeberin keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt hat, sind zur Bestimmung des Invalideneinkommens die Tabellenwerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 des BFS heranzuziehen (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323). Nach den hier massgebenden Angaben von Dr. med. N.___ ist die Beigeladene in der Lage, eine dem Leiden optimal angepasste Tätigkeit mit kurzen Arbeitsweg in wohlwollender, verständnisvoller Umgebung mit geringen Ansprüchen an das kognitiv-intellektuelle Leistungsniveau (eine eher manuelle Tätigkeit), das Rendement, an die allgemeine psychische Belastbarkeit und die sozialen Kompetenzen (keine ausgesprochene Teamarbeit, wenig Kundenkontakte), sowie der Möglichkeit, ohne Zeitdruck zu arbeiten, im Ausmass von 50 % (bezogen auf eine 100%-Pensum; 4 bis 5 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche) auszuüben, wobei die Arbeitszeit auf die Vor- und Nachmittage mit einer längeren Mittagspause dazwischen aufzuteilen ist (IV-Nr. 134.2 S. 8 und 10). Demnach ist sie in der Lage, ein Einkommen von CHF 2'056.00 (50 % von CHF 4'112.00; vgl. LSE 2012, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen) zu erzielen. Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 41.7 Std. pro Woche und die Nominallohnentwicklung (Lohnentwicklung, Nominallohnindex Frauen, Total [2012: 102.0, 2013: 102.6]) ergibt dies ein Invalideneinkommen von CHF 2'156.00.00 pro Monat.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann bei einem invaliden Versicherten, der wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung bloss noch leichte Hilfstätigkeiten auszuüben vermag und das durchschnittliche Lohnniveau eines voll leistungsfähigen Hilfsarbeiters in der Regel nicht erreicht, ein Abzug von maximal 25 % gewährt werden. Der Abzug von 25 % kommt nicht generell und in jedem Fall zur Anwendung. Vielmehr ist anhand der gesamten Umstände des konkreten Falles zu prüfen, ob und in welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als Invalider zusätzlich reduziert werden muss. Dabei ist auch ein Abzug von weniger als 25 % denkbar (BGE 126 V 75 ff.). Weil gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und daher in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen, sind die statistischen Tabellenlöhne gegebenenfalls zu kürzen. Daher ist zwar nicht automatisch und in jedem Fall, aber doch in aller Regel bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit und/oder behinderungsbedingten zusätzlichen Limitierungen ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, Art. 28a N 100). Der Umstand, dass die Beigeladene nur noch Tätigkeiten in wohlwollender, verständnisvoller Umgebung mit geringen Ansprüchen an das kognitiv-intellektuelle Leistungsniveau, das Rendement, die allgemeine psychische Belastbarkeit und die sozialen Kompetenzen sowie ohne Zeitdruck nur noch teilzeitlich ausüben kann, rechtfertigt einen Abzug vom Tabellenlohn im Ausmass von 10 %. Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von CHF 1'940.40 pro Monat bzw. CHF 23'285.00 pro Jahr. Verglichen mit dem Valideneinkommen von CHF 65'506.00 pro Jahr resultiert ein Invaliditätsgrad von (abgerundet) 64 %. Die Beigeladene hat somit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. E. 2.2 hiervor).
6.3 Der Zeitpunkt des Rentenbeginns wurde aufgrund der hier massgebenden Angaben im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. N.___ zu Recht auf den 1. August 2013 festgelegt, da sich die diagnostizierte komplexe PTBS nach dem operativen Eingriff an der HWS Ende August 2012 manifestierte (vgl. IV-Nr. 134.2 S. 1).
7. Nach dem Gesagten ist die vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. September 2019, worin der Beigeladenen eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde, aufzuheben. Der Beigeladenen ist ab 1. August 2013 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Der medizinische Sachverhalt wurde von der Beschwerdegegnerin umfassend und damit genügend abgeklärt. Es besteht somit kein Anlass, ein bidisziplinäres (psychiatrisches und neuropsychiatrisches) Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben, wie dies eventualiter beantragt wird, oder die Sache deswegen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind, ist auf solche zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2020 vom 6. Mai 2020 E. 5.3 mit Hinweis u.a. auf BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f.).
8.
8.1 Sowohl der Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegnerin sind als Sozialversicherungsträger nach dem allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Prozessgrundsatz keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Die (teilweise) obsiegende Beigeladene hat demgegenüber einen Anspruch auf einen vollen Parteikostenersatz zu Lasten der Beschwerdeführerin. Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst. Bei Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente darf die Parteientschädigung daher nicht allein deswegen reduziert werden, weil der Beschwerde führenden Person nicht die beantragte ganze Rente, sondern nur eine geringere Teilrente zugesprochen wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_288/2015 vom 7. Januar 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Mit vorliegender Beschwerde wird die Ablehnung der von der Beschwerdegegnerin zugesprochenen ganzen Rente beantragt (vgl. Rechtsbegehren, Ziff. 1; A.S. 9). Die Beigeladene beantragt Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung (vgl. Rechtsbegehren, Ziff. 1 und 2; A.S. 40). Zugesprochen wird der Beigeladenen eine Dreiviertelsrente. Diese Konstellation, wonach die Beigeladene im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt, rechtfertigt nach dem Gesagten die Zusprechung einer vollen Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Die Parteikosten werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nach § 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung CHF 230.00 bis 330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte wahrgenommen wird.
Die vom Vertreter der Beigeladenen eingereichte Kostennote vom 16. Juni 2020 (A.S. 70) weist einen Zeitaufwand von insgesamt 11.3 Stunden, einen Stundenansatz von CHF 230.00 sowie eine Spesenpauschale von CHF 77.95 (3 %) aus. Dazu ist festzuhalten, dass reine Kanzleiarbeit (z.B. die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.) im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und somit nicht separat zu vergüten sind. Demnach können die in der Kostennote unter den Daten vom 6. Dezember 2019 und 15. Januar 2020 (Fristerstreckungsgesuche, je 0.2 Std.) sowie 14. Februar 2020 (Orientierungskopie an Klientin, 0.3 Std.) angegebenen Positionen nicht berücksichtigt werden. Demnach ist der geltend gemachte Zeitaufwand um 0.7 Stunden auf 10.6 Stunden zu kürzen. Unter Berücksichtigung des geltend gemachten Stundenansatzes von CHF 230.00, der Auslagen von CHF 77.95 und der Mehrwertsteuer führt dies zu einer Parteientschädigung von insgesamt CHF 2'709.70 (Honorar von CHF 2'438.00, Auslagen von CHF 77.95, MwSt. von CHF 193.75 [7.7 %]).
Damit wird das Gesuch der Beigeladenen um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Vernehmlassung vom 14. Februar 2020, Rechtsbegehren Ziff. 3; A.S. 40) hinfällig.
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Ausgangsgemäss haben von den auf CHF 600.00 festzusetzenden Verfahrenskosten die Beschwerdeführerin drei Viertel (CHF 450.00) und die Beschwerdegegnerin einen Viertel (CHF 150.00) zu tragen. Nach Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses ist der Beschwerdeführerin die Differenz von CHF 150.00 zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 3. September 2019 aufgehoben. Die Beigeladene hat ab 1. August 2013 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beigeladenen eine Parteientschädigung von CHF 2'709.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 werden zu CHF 450.00 der Beschwerdeführerin und zu CHF 150.00 der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die Differenz von CHF 150.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser