Urteil vom 4. Januar 2021
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
Beigeladene (Gegnerin)
betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 18. Oktober 2019)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 28. Oktober 2014 meldete sich B.___ (nachfolgend: Beigeladene), geb. 1982, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 5). Dem Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. C.___, vom 23. Juni 2014 (IV-Nr. 11.3) ist zu entnehmen, bei der Beigeladenen bestünden eine Chronifizierte Persönlichkeitsstörung vom asthenisch-ängstlichen Typ nach PTSD im Jahr 2000. Ab 2. April 2014 bestehe bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form von Belastbarkeitstrainings (IV-Nr. 23 und 35), welche jedoch aus gesundheitlichen Gründen jeweils vorzeitig abgebrochen wurden (IV-Nr. 31 und 41). Schliesslich veranlasste die Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. D.___. Dieser kam in seinem Gutachtensbericht vom 15. Oktober 2016 (IV-Nr. 63.1) zum Schluss, die Beigeladene sei in jeglicher Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin der Beigeladenen mit Vorbescheid vom 22. März 2017 (IV-Nr. 76) in Aussicht, es sei vorgesehen, ihr vom 1. April 2015 bis 30. November 2016 eine ganze Rente und ab 1. Dezember 2016 eine halbe Rente auszurichten. Dagegen liessen die Beigeladene sowie die die Pensionskasse A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 3. April bzw. 20. April 2017 Einwände erheben (IV-Nr. 79 und 82). Hierauf holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), eine Stellungnahme ein (IV-Nr. 98). Schliesslich sprach die Beschwerdegegnerin der Beigeladenen mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) nach Durchführung eines erneuten Vorbescheidverfahrens ab 1. April 2015 eine halbe Rente zu.
2. Dagegen lässt die Beschwerdeführerin am 16. November 2019 Beschwerde erheben (A.S. 11 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Oktober 2019 aufzuheben.
2. Es sei eine Rentenberechtigung der Versicherten zu verneinen.
Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur rechtsgenüglichen Abklärung zurückzuweisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin,
3. Mit Eingabe vom 3. Februar 2020 (A.S. 38) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Stellungnahme vom 18. Februar 2020 (A.S. 42) schliesst die Beigeladene ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Verfügung vom 11. August 2020 (A.S. 51 f.) wird den Parteien mitgeteilt, es sei vorgesehen, bei den behandelnden psychiatrischen Ärzten der beigeladenen Verlaufsberichte einzuholen. Der Beigeladenen werde Frist gesetzt bis 31. August 2020, dem Versicherungsgericht sämtliche die sie seit Oktober 2016 behandelnden psychiatrischen Ärzte mitzuteilen, diese vom Arztgeheimnis zu entbinden und die Entbindungserklärungen dem Versicherungsgericht zukommen zu lassen.
6. Mit Eingabe vom 13. August 2020 (A.S. 53) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.
7. Die Verlaufsberichte von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ergehen am 7. September 2020 (A.S. 60 ff.) bzw. am 29. Oktober 2020 (A.S. 67 f.).
8. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.
3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.3 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
4. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin habe die Beschwerdegegnerin die Untersuchungsmaxime in mehrfacher und schwerwiegender Weise verletzt. Es sei festzustellen, dass das medizinische Gutachten, auf welches sich die Beschwerdegegnerin beziehe, Eingliederungsmassnahmen für zumutbar erklärt habe, wobei eine massgebliche Therapieumstellung angezeigt sei. Neu sei zudem festzustellen, dass die Versicherte eigenständig eine Selbsteingliederung vorgeschlagen gehabt habe, die Motivation der Versicherten für eine solche Eingliederung demnach ebenfalls eindeutig bestehe. Dabei sei unverständlich, weshalb die Beschwerdegegnerin die Versicherte nicht in den Eingliederungsbemühungen unterstütze, sondern mit dem Hinweis auf die Verzögerung betreffend Rentenentscheid die Motivation der Versicherten gar untergraben habe. Die Beschwerdegegnerin verkenne, dass sie vor einem Rentenentscheid zur eingehenden Prüfung und gegebenenfalls Durchführung der Eingliederungsmassnahmen verpflichtet sei. Umso schwerer wiege ihr Verstoss, wenn berücksichtigt werde, dass es sich vorliegend um eine zur Eingliederung motivierte junge Versicherte handle, bei der eine Verbesserung des Gesundheitszustandes durchaus wahrscheinlich sei. Entgegen der Meinung des RAD sei es sodann nicht relevant – und aufgrund des Gesagten auch nicht richtig – dass die Wahrscheinlichkeit einer Eingliederung über eine 50%ige Arbeitsfähigkeit hinaus gering sei. Vielmehr sei festzustellen, dass nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gesagt werden könne, ein Eingliederungsverfahren habe keine Auswirkung auf eine allenfalls invaliditätsrelevante Arbeitsunfähigkeit. Wenn es die Beschwerdegegnerin sodann nach der nun über 3 Jahre zurückliegenden Begutachtung einfach unterlasse, weitere medizinischen Auskünfte einzuholen, verkenne sie einerseits, dass der Gesundheitszustand zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu ermitteln sei. Mit dem Hinweis in der Verfügung, es sei keine Änderung des Gesundheitszustandes ersichtlich, verkenne die Beschwerdegegnerin, dass sie den Sachverhalt im Rahmen der Untersuchungsmaxime aktiv zu ermitteln habe. Sie könne nicht darauf warten, dass ihr eine Änderung mitgeteilt werde. Dies gelte umso mehr, als auch im Gutachten erhebliche Therapiemöglichkeiten aufgezeigt worden seien. Es sei dabei betont, dass das medizinische Gutachten mittlerweile offensichtlich als veraltet gelten müsse und zumindest ein Verlaufsgutachten eingeholt werden müsste. Auch hier liege ein offensichtlicher Verstoss gegen die Untersuchungsmaxime vor. Die Beschwerdegegnerin scheine dabei zu verkennen, dass sie mit Verfügung von Oktober 2019 ohne jegliche Abklärungen davon ausgehe, dass nach wie vor der Gesundheitszustand von vor 3 Jahren anzunehmen sei und damit auch für Jahre nach dem Gutachten gänzlich ungeprüft eine Invalidität festgelegt werde. Auch indem die Beschwerdegegnerin es trotz klarem und mehrfachem Hinweis des Gutachters in psychiatrischer Hinsicht, es liege eine inadäquate Therapie vor, unterlasse, hier eine allfällige Anpassung der Therapie und eine entsprechende Entwicklung des Gesundheitsschadens zu prüfen, verletze sie ihre Abklärungspflicht. Schliesslich sei nicht erklärlich, weshalb es die Beschwerdegegnerin unterlasse, die vom Gutachter dargestellten Inkonsistenzen genauer zu prüfen. Insbesondere sei festzustellen, dass der mitgeteilte Lebenslauf der Versicherten gemäss Aussagen des Gutachters nicht als schlüssig erscheine und damit geprüft werden müsste, wie sich die Karriere der Versicherten tatsächlich entwickelt habe. Sodann sei nachfolgend zu prüfen, ob ein Ausschlussgrund nach BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 gegeben sei und ob überhaupt eine nach dem strukturierten Beweisverfahren ausgewiesene Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit und damit eine Invalidität vorliegen könne. Vorliegend sei davon auszugehen, dass erhebliche Indizien für eine Aggravation bestünden. So seien die Beschwerden von der Versicherten nur diffus und wenig glaubwürdig beschrieben worden, es sei erstellt, dass die Aussagen der Versicherten sowohl bei ihrem Behandler als auch beim Gutachter erhebliche Inkonsistenzen beinhalteten, dass die Versicherte keiner adäquaten Therapie gefolgt sei und dabei insbesondere die Medikamenteneinnahme verweigert habe, und schliesslich sei festzustellen, dass das Aktivitätsniveau in Freizeit und Haushalt nur teilweise reduziert gewesen sei und damit keine gleichbleibende Einschränkung in allen Lebensbereichen vorgelegen habe. Es sei damit festzustellen, dass ein Ausschlussgrund vorliege, der dazu führe, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden angenommen werden und damit auch keine Rentenzusprache erfolgen könne. Sodann habe mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts keine konsequente Therapie stattgefunden, welche auf ein therapieresistentes Leiden hinweisen würde. Es sei damit davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden hätte annehmen dürfen. Sie hätte zumindest den entsprechenden Therapieverlauf abwarten müssen. Die von der Beschwerdegegnerin in der hier angefochtenen Verfügung erstellte Indikatorenprüfung lasse zudem nicht auf ein Gesamtbild schliessen, welches gemäss der in BGE 141 V 281 entwickelten Indikatoren bedeutende, therapeutisch nicht angehbare funktionelle Beeinträchtigungen enthalte. Derartige Inkonsistenzen seien Indizien dafür, dass die von der Versicherten geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen nicht durch eine versicherte (psychische) Gesundheitsbeeinträchtigung begründet seien (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_168/2015 vom 13. April 2016 E. 4.4). Wenn die Beschwerdegegnerin sodann unter dem Titel «Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome» etwa hypochondrische Tendenzen ausmachen wolle, verweise sie lediglich auf die subjektiven Angaben der Versicherten, welche vom Gutachter zwar tatsächlich in die Diagnose miteinbezogen, von ihm aber nicht vertieft geprüft worden seien. Auch er stelle einzig auf subjektive Angaben der Versicherten ab. Der Gutachter halte konsequenterweise im IV-Fragenkatalog unter dem Titel «Ausprägung und Schwere der objektiven Befunde» lediglich eine mittelgradige Angststörung, eine leichte bis mittelgradige Persönlichkeitsstörung und leichte bis mittelgradige Depressivität – in seiner Diagnose werde noch eine nur leichte depressive Episode festgestellt – fest. Dass die Versicherte noch nie länger habe Fussfassen können in der Arbeitswelt, sei eine reine Spekulation, nachdem der Gutachter selbst festgestellt habe, hier seien weitere Abklärungen notwendig. Selbst wenn man die zahlreichen Inkonsistenzen ausser Acht lassen würde, müssten diese nicht sehr ausgeprägten Beschwerden therapeutisch angehbar sein, wie auch der Gutachter bemerke. Nur am Rand sei schliesslich erwähnt, dass der Gutachter in seiner Diagnose eine Störung durch Cannabinoide unter dem Titel «Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit» führe und damit eine Abstinenz durchaus eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit bewirken könnte. Die entsprechende Annahme der Beschwerdegegnerin in der Verfügung, eine Verbesserung sei durch die Abstinenz nicht zu erwarten, überzeuge damit nicht. Es sei nach dem Gesagten unklar, wie die Beschwerdegegnerin mit der in der Verfügung getätigten Indikatorenprüfung zum Schluss kommen könne, das Gesamtbild deute auf eine nicht weiter therapeutisch angehbare Beeinträchtigung hin. Vielmehr stehe auch hier fest, dass keine Invalidität ausgewiesen sei und damit das Rentenbegehren abzuweisen wäre.
Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei die Beigeladene in einer Verweistätigkeit weiterhin vier Stunden täglich arbeitsfähig. Auch in einer Hilfsarbeitertätigkeit im Reinigungsdienst, in der industriellen Montage oder in Büroarbeiten wäre sie weiterhin vier Stunden täglich ohne Verminderung des Rendements arbeitsfähig. Das Wartejahr sei per 28. Februar 2015 abgelaufen. Der Rentenanspruch entstehe jedoch frühestens sechs Monate nach Eingang der IV-Anmeldung (Art. 29 Abs. 1 IVG). Diese sei am 29. Oktober 2014 eingegangen. Die Leistungen würden somit ab 1. April 2015 ausgerichtet. Mit Blick auf die RAD-Stellungnahme vom 21. Dezember 2017 sei eine medizinische Auflage nicht angezeigt, da die dadurch beabsichtigte Beeinflussbarkeit der Erwerbsfähigkeit fraglich sei (vgl. Urteil 8C_865/2017 vom 19. Oktober 2018 E. 5.2.3).
Sodann sei die im Gutachten getroffene Einschätzung einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von 50 % entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin durchaus nachvollziehbar. Mit Bezug auf den Indikator «Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome» halte der Gutachter fest, dass die Versicherte im Vordergrund eine ausgesprochene hypochondrische Tendenz zeige, indem einige erlebte Symptome bei ihr Krankheitsängste und Befürchtungen auslösten. Sie sei in längstens dysfunktionalen, kognitiven Angstgedankenmustern im Sinne einer generalisierten Angststörung gefangen, vermeide, ziehe sich zurück und gerate immer wieder in übermässiges Schmerzerleben, was wiederum die Ängste fördere. Die Angststörung der Versicherten sei mittelgradig schwer ausgeprägt. Vor allem sei die Versicherte ein Vermeidungsverhalten eingegangen, weil sie unter anderem wegen der Persönlichkeitsstörung auch nicht allein sein könne. Klinisch sei die Depressivität leicht bis maximal mittelgradig ausgeprägt. Die emotional instabile Persönlichkeitsstörung sei leicht bis maximal mittelgradig ausgeprägt. Die Versicherte zeige keine schwerste Borderlinepersönlichkeitsstörung. Unterdessen sei sich die Versicherte auch ihrer psychogenen Schmerzfehlverarbeitung bewusst und wisse, dass diese Beschwerden nicht eine organische Ursache hätten. Insofern zeige die Versicherte auch einen gewissen Leidensdruck, den sie allerdings ziemlich zu kontrollieren versuche. Gesamthaft könne keine volle Arbeitsunfähigkeit nachvollzogen werden, auch wenn einige Einschränkungen im IFAP 1 und 2 mittelgradig vorlägen. Flexibilität, Durchhaltefähigkeit, die Teamfähigkeit, die Selbstbehauptungsfähigkeit und die Kontaktfähigkeit zu Dritten seien mittelgradig beeinträchtigt. Es würden einige IV-fremde Faktoren vorliegen. Die Versicherte sei beruflich noch nie lange irgendwo integriert gewesen, habe viele Stellenwechsel vorgenommen und verschiedene Berufe versucht. Im Zusammenhang mit dem Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz» werde im Gutachten festgehalten, dass die Versicherte in regelmässige Therapie zum Psychiater gehe, den sie seit dem 18. Lebensjahr aufsuche. Nach Ansicht des Gutachters müssten eine spezifische Angsttherapie und ein Angehen des Vermeidungsverhaltens, ein Erlernen im Umgang mit den Ängsten und der Rückzugstendenz sowie der Regression therapeutisch intensiviert werden. Vorhandene Probleme bei der Eingliederung seien gemäss psychiatrischem Experten teilweise durch das Störungsbild selbst bedingt. Nach Ansicht des RAD sei die Prognose insofern günstig, als durch die schwierige und komplexe Behandlung des Leidens der Versicherten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit verhindert werden könne. Derzeit sei ein Versuch der Selbsteingliederung zu verzeichnen (vgl. Protokolleintrag vom 28. Juni 2019). Die von der IV-Stelle in die Wege geleitete berufliche Eingliederung habe eingestellt werden müssen, da die Versicherte in beiden Belastbarkeitstrainings eine Präsenzzeit von 2 Std. nicht lange habe aufrechthalten können (vgl. Abschlussbericht vom 1. Februar 2016). Unter dem Indikator «Komorbiditäten» zeige sich, dass die Versicherte nicht lediglich an einer leicht bis mittelschwer ausgeprägten Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ leide, sondern auch an einem Strauss komorbider Störungen, als da seien: eine generalisierte Angststörung, eine Somatisierungsstörung und eine rezidivierende depressive Störung. Es handle sich um eine komplexe psychische Erkrankung. Was die Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen anbelange, sei festzuhalten, dass die Versicherte während der psychiatrischen Exploration nicht wesentlich verlangsamt gewesen sei, sie habe allerdings gesamthaft eher etwas gehemmt gewirkt. Oft sei sie ungenau in ihren Angaben gewesen, sie sei diffus und nicht fassbar geblieben, was ziemlich typisch für Borderlinepersönlichkeitsstörungen sei. Multiple inhaltliche Denkstörungen mit dysfunktionalen Gedankengängen und multiplen Ängsten sowie Phobie seien offensichtlich gewesen. Ebenso eine depressive Symptomatik mit Selbstlimitierung und Vermeidungsverhalten. Keine Wahrnehmungsstörungen, keine Sinnestäuschungen. In der Ich-Identität sei sie als Person nicht spürbar. Sie habe sich kontrolliert gegeben. Stimmung und Affekt seien affektarm, affektlabil, ängstlich, leicht bis mittelgradig depressiv. Sie sei durchwegs ernst, habe in ihren Stimmungen flach gedrückt gewirkt. Sie sei mässig verzweifelt, weil sie so kontrolliert sei. Sie sei nicht übermässig traurig, zumindest habe sie es nicht gezeigt. Der Gutachter gehe davon aus, dass der Versicherten (trotzdem) eine mehrstündige Tätigkeit in der Pflege, in einer Hilfstätigkeit, auch im Reinigungsdienst, in der Montage oder sogar im Büro zumutbar wäre. Sie brauche gesichert eine Einarbeitungszeit. Während dieser Einarbeitungszeit brauche sie auch eine intensive Therapie, um eben durchzuhalten, nicht davonzulaufen, v.a. nicht zu vermeiden, Ängste auszuhalten und mögliche Zwangsstörungen anders anzugehen. Aufmerksamkeits- und Merkfähigkeit seien nur geringgradig beeinträchtigt. Die Gedächtnisleistungen seien soweit vorhanden. Realitätsprüfung und Urteilsbildung seien intakt gewesen. Beziehungsfähigkeit und Kontaktgestaltung seien leicht defizitär gewesen. Affektsteuerung und Impulskontrolle seien leicht defizitär gewesen. Selbstwertregulation und Regressionsfähigkeit leicht bis mittelgradig defizitär. Intentionalität und Antrieb mittelgradig defizitär. Mit Blick auf den Komplex «Sozialer Kontext» gelte es festzuhalten, dass bei der Versicherten kein sozialer Rückzug vorliege. Ende Mai 2016 solle die Versicherte eine neue Beziehung eingegangen sein. Sie treffe sich mit Freunden, Männern und Frauen, und habe – dem Gutachten zufolge – viele Freunde. Unter dem Aspekt Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) sei hinsichtlich des Indikators «gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen» von Bedeutung, dass die Versicherte ihren Aktivitätsradius im Haushalt und in der Freizeit nur teilweise reduziert und nicht aufgehoben habe, was mit einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit ohne weiteres zu vereinbaren sei. Mit Blick auf den Indikator «Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen» sei sicher der Umstand bedeutsam, dass die bestehende Psychotherapie nach Ansicht des Gutachters spezifiziert und intensiviert werden müsste. Allerdings gehe der zuständige RAD-Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH in seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2017 davon aus, dass die Versicherte unter einer komplexen psychischen Erkrankung, die zudem zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Behandlung im 03/2014 bereits stark chronifiziert gewesen sei, leide (symptomatisch seit spätestens 2001, damals stationäre Behandlung in der G.___ während eines Monats wegen Angstzuständen). Daraus ergebe sich, dass die Behandlung des Leidens der Versicherten auf jeden Fall schwierig und komplex sei und nur langfristig erfolgreich sein könne. Das Verhindern einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit könne dadurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwartet werden. Es sei aber davon auszugehen, dass eine reduzierte Leistungsfähigkeit auch unter einer optimalen Behandlung sehr wahrscheinlich bestehen bliebe, wobei die Einschätzung des Gutachters (50 %) sicher im Rahmen des medizinischen Ermessens liege. Eine Cannabis-Abstinenz würde daran kaum etwas ändern. Der fortgesetzte Konsum könnte jedoch, je nach Ausmass, die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in Frage stellen. Hierzu halte der Gutachter übrigens fest, dass es offenbleiben müsse, ob der Konsum von Cannabis sich negativ auf die psychische Gesundheit auswirke oder im Gegenteil zur Stabilisierung beitrage. Nach dem Gesagten könne zusammenfassend festgestellt werden, dass die psychiatrische Administrativexpertise auch im Lichte der Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 eine beweiskräftige Grundlage darstelle, um die Frage nach den funktionellen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Versicherten in zuverlässiger Weise entscheiden zu können. Es bestehe keine Veranlassung, von der gutachterlich attestierten teilweisen Arbeitsunfähigkeit aus rechtlichen Gründen abzuweichen. Im Übrigen sei eine Administrativexpertise nicht als veraltet anzusehen, bloss weil sie bereits vor ca. drei Jahren erstellt worden sei. Denn entscheidend sei, dass vorliegend keine Hinweise bestünden, wonach sich der Gesundheitszustand der Versicherten in der Zwischenzeit erheblich verändert hätte.
5. Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin der Beigeladenen zu Recht per 1. April 2015 eine halbe Rente zugesprochen hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:
5.1 Dr. med. H.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, führte in seinem Bericht vom 1. Februar 2014 (IV-Nr. 47) aus, die von der Beigeladenen beschriebenen Beschwerden imponierten aus rheumatologischem Blickwinkel als unspezifisch, die klinische Untersuchung habe, wie bereits vor bald acht Jahren, normale Befunde ergeben. Im vergangenen Jahr sei die Beigeladene von den Neurologen des I.___ ausführlich untersucht worden, unter anderem seien die Halswirbelsäule kernspintomographiert und normale Befunde nachgewiesen worden. Aktuell habe er, Dr. med. H.___, eine Kernspintomographie des Beckens veranlasst, wie schon anlässlich der Erstuntersuchung im Jahre 2006 zeigten sich durchwegs Normbefunde. Gesamthaft gesehen könnten die von der Beigeladenen erlebten Beschwerden von rheumatologischer Seite keiner benennbaren Pathologie zugeschrieben werden. Namentlich sei eine Psoriasis-Arthritis bei neu bekannt gewordener Psoriasis vulgaris damit höchst unwahrscheinlich. In Würdigung der Vorgeschichte bis in das Jahr 2006 zurück empfehle er der Beigeladenen sich psychosomatisch abklären zu lassen. Sie selber habe den Wunsch nach einer Untersuchung in einem Schmerzzentrum geäussert. So gehe eine Kopie dieses Berichtes an das J.___ in [...] mit der Aufforderung, die Beigeladene direkt aufzubieten.
5.2 Im Bericht des J.___ vom 10. März 2014 (IV-Nr. 27, S. 11) wurden folgende Diagnosen gestellt:
· M54.4 Grossflächige Rückenschmerzen im Bereich der BWS/HWS mit Ausstrahlung nach cranial, whs. gemischter (vorwiegend reofaszieller und ggf. facettogener) Genese
· M53.88 Belastungsabhängige Coccygodynie ohne strukturelles Korrelat
· G90.8 Vegetative Dysregulation (Schwitzattacken, innere Unruhe)
· H81.1 Benigner paroxysmaler Schwankschwindel
· Z88.0 Allergie gegenüber Penizillin und verschiedenen Analgetika in der Eigenanamnese
· G44.2 V. a. chronischen Spannungskopfschmerz
· M79.10 Armschmerz links, Knieschmerz links, bislang ohne definitiven Nachweis eines strukturellen Korrelates (linker Arm: ggf. beginnendes Sulcus ulnaris-Syndrom)
· R52.2 Chronischer Schmerz an multiplen Lokalisationen
· Verdacht auf Somatisierungsstörung
· Verdacht auf Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch
· Z56 Arbeitsplatzgefährdung aufgrund der Schmerzproblematik
Die Beigeladene leide einerseits unter einem drohenden Rezidiv einer depressiven Episode, welches sie bereits vor circa zwei Jahren erlitten habe. Als Auslöser komme neben der Schmerzsymptomatik aktuell noch die sehr schwierige Situation am Arbeitsplatz in Betracht. Darüber hinaus lägen Hinweise auf eine Somatisierungsstörung vor. Dieser Aspekt sollte weiter evaluiert werden und bei der Planung etwaiger weiterer diagnostischer Schritte Berücksichtigung finden. Darüber hinaus bestehe der Verdacht auf einen schädlichen Gebrauch von Cannabis seit circa 2 Jahren.
5.3 Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 23. Juni 2014 (IV-Nr. 11.3) folgende Diagnosen: «2014: Chronifizierte Persönlichkeitsstörung vom asthenisch-ängstlichen Typ nach PTSD im Jahr 2000 (Hosp KPK im Nov/Dez 00 für 3 Wo, St.n. IPS-Aufenthalt wegen Erstversuch mit akzidenteller Exstasy-Strychninvergiftung mit fast tödlichem Ausgang im Juli 2000, seither ängstlich-asthenische Persönlichkeitsstörung mit Back-flashes, depressive Verstimmtheit) mit aktuell langsamer, diffuser, multilokaler Schmerzentwicklung über Monate, vegetativer Dysregulation mit fast täglichem Kopfweh-crescendo, ängstlicher Dekompensation am Arbeitsplatz wegen schmerzbedingter Überforderung am Arbeitsplatz bei unfreundlicher Behandlung durch das Umfeld; ICD10: M54.4; M53.88, G90.8, H81.1, Z88.0, G44.2, M79.10, R52.2, Z56, F62.0.» Weiter führte Dr. med. C.___ aus, ab 2. April 2014 bestehe bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Im Rahmen der ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung habe sich in der Firma für die Untersuchte das subjektive Arbeitsklima bis zur Unerträglichkeit verändert. Der Arbeitgeber und das Team hätten die Untersuchte komplett eingeschüchtert. Daher sei an eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz voraussichtlich nicht mehr zu denken. Eine zusätzliche Traumatisierungsgefahr sei dort viel zu gross. Die Beschwerden bestünden aktuell (noch) 2 bis 3 Mal pro Woche halbe oder ganze Tage, an welchen die Untersuchte aus einer Kombination von Schmerzen und psychischer Angstüberflutung (auch Ängste, körperlich lebensgefährlich erkrankt zu sein), nicht in der Lage sei, ihre Wohnung für längere Zeit zu verlassen. In den anderen Zeiten dürfte die Untersuchte in wohlwollender Umgebung (was beim aktuellen Arbeitsgeber nicht zutreffe) krankheitsbedingt ca. 50 % leistungsfähig sein. Die voraussichtliche Dauer der weiteren 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei derzeit nicht abschätzbar. Es dürfte sich jedoch noch um Monate handeln, bis psychotherapeutisch eine stabile, zeitlich verlässliche Teilarbeitsfähigkeit wieder aufgebaut werden könne.
5.4 Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 17. Dezember 2014 (IV-Nr. 44) eine chronische Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) nach bad trip mit Ecstasy (angeblich mit Strychnin versetzt) im Jahr 2000. Zur Beurteilung führte Dr. med. K.___ aus, die Beigeladene zeige immer noch eine mindestens subsyndromale PTBS, wobei die Wiedererlebenssymptome nur noch leicht vorhanden seien (immer noch deutliche vegetative Reaktion beim Besprechen des traumatischen Ereignisses mit Herzklopfen und nassen Händen). Es bestünden Vermeidungssymptome mit abgeflachter Reagibilität, sowie einzelne Hyperarousal Symptome. Die heutige Symptomatik mit rezidivierenden Depressionen und Schmerzen sei ebenfalls im Rahmen der Traumafolgestörung zu sehen. Die Schilderung des traumatischen Ereignisses sei recht typisch für einen bad trip: Zuerst keine oder nur minimale Wirkung, danach fahre der Trip unerwartet heftig ein und verursache eine typische Panikattacke mit Todesangst, welche traumatisierend gewirkt habe. Das mit der Strychnin-Vergiftung bezweifle er, Dr. med. K.___. Er könne sich nicht vorstellen, dass die Beigeladene bereits nach einigen Stunden wieder entlassen worden wäre, wenn eine ernsthafte Strychnin-Vergiftung vorhanden gewesen wäre. Es wäre interessant den Austrittsbericht zu bekommen. Möglicherweise sei schon etwas Strychnin in der Pille drin gewesen, denn Strychnin sei ein gängiges Streckmittel. Eine Strychnin-Vergiftung wäre begleitet von Atemnot, Muskelzittern und schweren Muskelkrämpfen, von all dem berichte die Beigeladene aber nichts.
5.5 Dr. med. C.___ stellte in seinem Bericht vom 4. März 2016 folgende Diagnosen: «Chronifizierte Persönlichkeitsstörung vom asthenisch-ängstlichen Typ nach PTBS, ausgelöst durch Trauma im Jahr 2000 mit nachfolgender langsamer, diffuser, multilokaler Schmerzentwicklung über Jahre, vegetativer Dysregulation mit fast täglichem Kopfweh-Crescendo, ängstlicher Dekompensation am Arbeitsplatz wegen schmerzbedingter Überforderung am Arbeitsplatz am 2. April 2014; ICD10: F62.0 Agoraphobie; ICD10: F40.00 länger dauernde mittelgradige Depression ICD10: F32.1; Panikstörung ICD10: F41.0; Somatisierungsstörung / vegetative Regulationsstörung.» Zur Beurteilung hielt Dr. med. C.___ fest, seit November 2000 schleichend zunehmend, beginnend mit Panikattacken, dann Agoraphobie, später rez. depressive Episoden, ausmündend in die Persönlichkeitsstörung und vegetative Dysregulation, ab März 2014 Dekompensation. Es bestehe ab 2. April 2014 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit. Die Versicherte gerate unter kleinstem Druck (z.Bsp. Aufenthalt an einem fremden Ort, z.Bsp. Büro etc. mit fremden Menschen) in Angst und Unsicherheit, ziehe sich zurück, habe keinen Output mehr, verstecke sich vor den Mitarbeitenden, traue sich nichts mehr zu und werde völlig blockiert und entwickle diffuse Schmerzzustände (Somatisierung) mit unüberwindbaren Angstreaktionen. Die psychische Fitness sei nach 1 h Präsenz in fremder Umgebung schon komplett erschöpft. Die psychische Störung mit der PTBS induzierten Persönlichkeitsstörung sei derart tiefgreifend, dass es an der inneren Grundautonomie fehle, um sich selber zu organisieren. Die selbstwertlose Grundunsicherheit wäre auch für jedes Team, in welchem die Versicherte funktionieren müsste, unzumutbar.
5.6 Im psychiatrischen Gutachten vom 15. Oktober 2016 (IV-Nr. 63.1) stellte Dr. med. D.___ folgende Diagnosen:
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
· Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderlinetypus (F60.31) mit St. nach Selbstverletzungstendenzen
· Somatisierungsstörung (F45.0) mit
- Hypochondrischer Störung (F45.2)
· Generalisierte Angststörung (F41.1) mit
- Spezifischen Phobien (F40.2)
- episodischer Panikstörung (F41.0)
· Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (F33.0)
· mit Status nach Suizidversuch
· Störung durch Cannabinoide, gegenwärtig ständiger Substanzgebrauch (F12.25)
ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
· Sonstige unspezifische Essstörungen (F50.8) mit Anorexieneigung
· St. nach Agoraphobie (F40.0)
· Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (Z56) mit Überforderung
· St. nach Konsum von Ecstasy, seit Jahren abstinent (F15.20) mit Status nach Ectasyintoxikation 2. Juli 2000
· Atypische familiäre Situation (Z60.1)
· Status nach sonstiger näher bezeichneten Probleme in Bezug auf die primäre Bezugsgruppe (Z63.8)
· Status nach Problemen in Verbindung mit Ausbildung und Bildung (Z55),
- Häufige Schul- und Kantonswechsel
- Status nach Verhaltensauffälligkeiten
- keine Berufsausbildung
Die Versicherte sei in der bisherigen Tätigkeit in der Stellenvermittlung bei Start People vollschichtig arbeitsunfähig. Dieses hektische Arbeitsumfeld könnte sie nicht mehr bewältigen. In einer Verweistätigkeit, wie früher in ihrer Tätigkeit in der Pflege, wäre sie weiterhin vier Stunden täglich arbeitsfähig. Auch in einer einfachen Hilfsarbeitertätigkeit im Reinigungsdienst, in der industriellen Montage oder in Büroarbeiten wäre die Versicherte weiterhin vier Stunden täglich ohne Verminderung des Rendements arbeitsfähig. Sie habe selbst erwähnt, dass sie durchaus bereit sei, sich ev. in der einen oder anderen Tätigkeit wieder auf eine Teilzeit einzulassen. Sie fühle sich allerdings ausserstande, ein Vollzeitpensum aufzunehmen.
5.7 Dr. med. C.___ führte in seiner Stellungnahme vom 15. November 2016 (IV-Nr. 69) aus, was im Gutachten nicht genügend gewürdigt worden sei, sei die pathologische Abhängigkeit der Versicherten von ihren jeweiligen Liebespartnern/Bezugspersonen. Wenn sich die Versicherte verliebe, setze zunächst ein massiver Lebensaufschwung ein, weil der Mann an ihrer Seite, auf Grund ihrer abhängigen Persönlichkeitsstruktur, schlagartig alle Lebensfunktionen übernehme, die sie alleine, behinderungsbedingt, nicht aktivieren könne: Sie pflege sich, kleide sich modisch, sie pflege soziale Kontakte, sie könne sich ausserhalb der Wohnung bewegen, beteilige sich an dessen Mut und Lebensinteresse, sei selber also kaum mehr depressiv, antriebslos. Die Abhängigkeit sei derart vital für die Versicherte, dass die Versicherte sich komplett an den Partner klammere, weil sie all diese Lebensfunktionen nur in seiner unmittelbaren Anwesenheit ausüben könne. Dadurch sei es dem Gutachter passiert, dass er den Zustand der Versicherten, welche sich zum Zeitpunkt der Untersuchung im 3. Monat einer neuen Liebe, also auf «Wolke Sieben» befunden habe, nicht von ihrem Zustand ohne Begleiter unterschieden und angenommen habe, dass es der Beigeladenen auch ohne Partner so gehe, wie er sie in der Untersuchung erfasst habe. Inzwischen sei die Beziehung seit September 2016 (nach 4 Monaten) auf Grund der krankhaften Abhängigkeitsstruktur der Versicherten zerbrochen und mit dem Mann sei ihre Lebenskraft wieder verschwunden. Vorliegenden seien nicht nur genügend Items für eine Borderline-Persönlichkeitsstörung, sondern auch die Pathologie der anakastischen Persönlichkeitsstörung erfüllt. Sie erfülle gemäss ICD-10 sechs der sieben Items. Dazu kämen sechs von sieben Items für eine abhängige Persönlichkeitsstörung. Die Versicherte kompensiere ihre emotional instabile und anankastisch-abhängige gemischte Persönlichkeitsstörung, indem sie durch andere Menschen lebe und die Zuwendung eines Mannes symbiotisch zu nutzen gelernt habe, gleichzeitig aber die Beziehung innert kurzer Zeit durch die Kontrollzwänge abwürge und zerstöre. Beides in Kombination, die generalisierte Angststörung mit Vermeidungsverhalten und die gemischte Persönlichkeitsstörung seien im Endresultat so weitreichend, dass die Versicherte ohne Stellvertreterobjekte wie ein Schatten ihrer selbst dahin vegetiere, was sich im völlig unbefriedigenden Verlauf der therapeutischen Bemühungen niederschlage. Es spiele dabei keine Rolle, welche der beiden Störungen nun «vorrangig» sein solle. Wesentlich sei, dass die eine Störung die andere potenziere und vice versa. Auch die erstaunliche Tatsache, dass die Versicherte, trotz der hier kolportierten Psychopathologie doch von 2007 bis 2009 in der Gerontopsychiatrie eine Stelle länger erfolgreich habe halten können, erkläre sich durch den, vom Gutachter nicht entdeckten Umstand, dass in dieser Zeit auch ihre Mutter in derselben Institution gearbeitet habe. Dass ein solches Krankheitsbild einem therapeutischen Zugang schwerste Hindernisse in den Weg stelle, sich über die Jahre ausweiten und verstärken könne und nach weiteren sieben Jahren (nach dem oben beschriebenen Stellenverlust in der Gerontopsychiatrie) dramatische Ausmasse annehmen könne, werde mit der Tonart des vorliegenden Gutachtens aus der Wahrnehmung verbannt. Vor diesem Hintergrund seien die beiden Erfassungsinstrumente (IFAP1 und IFAP2), die der Gutachter zum Zeitpunkt eines partnerbefeuerten Höhenflugs angewandt habe, entweder zu verwerfen oder unbedingt neu zu bewerten: Man könne doch nicht ein Rating beiziehen, welches, wie hier, lediglich abbilde, wie gut begleitet ein Individuum sei. Sodann zitiere der Gutachter den psychopathologischen Befund vom Bericht des behandelnden Psychiaters an die IV vom 4. März 2016, also einer Lebensphase der Versicherten, in welcher sie ohne Liebespartner ihr Leben gefristet habe. Dass der Gutachter dabei ausschliesslich in Betracht ziehe, dass die Diskrepanz zwischen seiner Beobachtung und dem Bericht des behandelnden Psychiaters, nur an einer «falschen» Diagnostik (siehe S. 17 des Gutachtens) des behandelnden Psychiaters liegen könne, lasse komplett ausser Acht, welche Bedeutung das Aufgehobensein in einer Partnerschaft, im Zusammenhang mit der wahren Pathologie der Versicherten, zum Zeitpunkt der Beobachtung haben könne. Das partnerlose Leben müsse als Grundlinie zur Einschätzung der Versicherten gesetzt werden. Bei den Ratings (0 = keine Beinträchtigung und 4 = vollständige Beeinträchtigung) müsse seit der Trennung vom Partner im September, 2016 bei jedem Item mindestens ein Zuschlag von 1 gemacht werden, also statt 0 eine 1, statt 1 eine 2 u.s.w.), wenn man nicht überhaupt entweder die beiden Instrumente aus dem Gutachten entferne, weil sie im vorliegenden spezifischen Fall falsche positive Resultate erbringen müssten oder die Versicherte heute, im partnerlosen Zustand neu bewertet werden müsste. Die Diagnostik sei durch eine Ergänzung der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung zur Diagnose kombiniert emotional-instabil-abhängig-anankastische Persönlichkeitsstörung ICD10 F61 zu erweitern. Die rezidivierende depressive Störung sei im August leichtgradig, nach der Trennung vom Partner im September 2016 bis auf weiteres mittelgradig. Die Agoraphobie sei nicht «St.n.», sondern weiterhin aktiv und zeige Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, weil der Aufenthalt in unbekannten, neuen Räumen massiv angstauslösend wirke und z.Bsp. die Kognition massiv beeinträchtige. Entsprechend der diagnostischen Korrekturen sei die Persönlichkeitsstörung mittel- bis schwergradig einzustufen, obwohl zwar keine ausgeprägte Persönlichkeitsdesorganisation vorliege, wohl aber eine Kombination von drei gleichzeitig vorliegenden Persönlichkeitsstörungen. Die Einschätzung «erschwert» sei durch «stark erschwert» zu ersetzen und die Teamfähigkeit sei schwer beeinträchtigt. Zur bisherigen Therapie sei festzuhalten, dass es im Kanton Solothurn keine, in spezifischer Angsttherapie (kognitive Verhaltenstherapie) ausgebildeten Fachpsychiater gebe. Eine Intensivierung der bisherigen Therapie sei aus Kostengründen (die Versicherte habe gemäss Sozialhilfebudget CHF 23.00 / Monat für Gesundheitspflege zur Verfügung) nicht möglich. Die Versicherte mache laufend Schulden, um die Wegkosten der laufenden Therapie zu bezahlen. Die angebotene Therapie sei gemäss Richtlinien des KVG innerhalb der der Versicherten gegebenen, materiellen Grenzen maximal wirtschaftlich und effektiv gestaltet worden. Therapieoptionen: Traumabedingt (bad trip im 2000) weigere sich die Versicherte (angstbedingt) synthetische Medikamente einzunehmen. Ein Therapieversuch mit Hypericum im 2011 sei an übermässiger Lichtempfindlichkeit gescheitert, vereinzelte weitere Versuche mit angebotenen synthetischen Antidepressiva resultierten in kleinsten Dosen in (wahrsch. psychogenen) Kollapszuständen. Eingliederungsmassnahmen würden von ihm, Dr. med. C.___, aktuell als wenig aussichtsreich (siehe revidierte Diagnostik) eingestuft. Eine halbtägige Eingliederungsmassnahme hätte bestenfalls im Umgang mit Tieren (z.Bsp. Tierpflege) Aussicht auf einen allenfalls tagesstrukturierenden Effekt, dem aber kaum ein verwertbares Leistungspotenzial in der freien Wirtschaft entspringen dürfte. Die Versicherte dürfte nicht, wie im Gutachten dokumentiert, «etwas Mühe haben», sich in eine adäquate Angsttherapie zu begeben, sondern sie habe massiv Mühe. Nur schon im vorliegenden Gutachten zu lesen, was dem Gutachter vorschwebe, habe zu einer vegetativen Angstüberflutung in der Besprechungssituation geführt, die den Sitzungsrahmen gesprengt habe. Unter Berücksichtigung des Fall-Kontextes, der revidierten Diagnostik und der entsprechenden klinisch belegten Begründung durch den behandelnden Langzeit-Psychiater müssten die im Gutachten angegebenen Aussichten auf Arbeitsfähigkeit (4 h / Tag in Pflege Hilfstätigkeit, Reinigungsdienst, Montage, Büro) leider als unrealistisch eingestuft werden.
5.8 Mit Stellungnahme vom 14. Februar 2017 (IV-Nr. 73) führte der psychiatrische Gutachter, Dr. med. D.___ aus, Dr. med. C.___ bringe in seinen mehrseitigen Ausführungen keine neuen Erkenntnisse, welche eine wesentliche Änderung seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, resp. -unfähigkeit der Versicherten im Gutachten zur Folge hätten. Dr. med. C.___ gehe davon aus, dass die Abhängigkeit derart vital für die Versicherte sei, dass sie sich komplett an den Partner klammere, weil sie alle diese Lebensfunktionen nur in seiner unmittelbaren Anwesenheit ausüben könne. Schon dieser Einschätzung müsse aber klar widersprochen werden. Immerhin brauche es, um eine Beziehung aufzubauen, ebenfalls soziale Funktionen und eine Fähigkeit, sich zielsetzend zu aktivieren, sonst hätte sie wohl gar keinen Partner kennenlernen, geschweige denn die Beziehung leben können. Die pathologische Abhängigkeit der Versicherte sei sicher diagnostisch relevant, reiche aber nicht aus, um eine 100 % Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit zu begründen. Die Zwanghaftigkeit sei zudem nicht dermassen ausgeprägt, habe doch zumindest auch Dr. med. C.___ nicht die Diagnose einer Zwangsstörung gestellt. Des Weiteren sei Dr. med. C.___ der Meinung, dass eine Störung die andere potenziere und vice versa. Dies müsste aber in der Therapie schon längstens angegangen werden, indem die Versicherte klar angehalten werde, ihr Vermeidungsverhalten und ihre Angststörung aktiv anzugehen, zumal die Persönlichkeitsstörung nicht dermassen rigide, fixiert und pathologisch ausgeprägt sei, als dass ihr das nicht zumutbar wäre. Wenn Dr. med. C.___ weiter schreibe, dass bei Frau B.___ ohne Begleitung/Stütze/symbiotisches Pendent gar nichts mehr gehe, müsse diese Argumentation in Frage gestellt werden, habe doch die Versicherte in den letzten Jahren nie hospitalisiert werden, nie in eine geschützte Wohnumgebung eintreten müssen und sei auch imstande gewesen, neue Partner kennenzulernen. Ausserdem sei die Tagesstruktur nicht von einer vollständigen sozialen Rückzugstendenz in vier Wänden geprägt. Die Einschätzung, dass sie hochschiessend suizidal werden würde, wenn man von ihr eine neue Therapieinanspruchnahme verlangen würde, teile er jedoch überhaupt nicht. So habe er sie nicht erlebt, so ich-schwach, so brüchig, so vulnerabel und so psychisch schwerst beeinträchtigt. Sie zeige eine psychische Störung, aber nicht eine schwerste psychische Störung.
5.9 Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 1. März 2017 aus, das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___ vom 15. Oktober 2016 stütze sich auf die Akten und eine eigene fachärztliche Untersuchung mit zwei Explorationsterminen. Die anlässlich der Untersuchung erhobenen anamnestischen Angaben und objektiven Befunde seien ausführlich dokumentiert und kommentiert. Die versicherungsmedizinischen Schlussfolgerungen seien nachvollziehbar und schlüssig. Dr. med. D.___ überzeuge auch mit seiner Replik vom 14. Februar 2017 auf die Stellungnahme des behandelnden Psychiaters vom 15. November 2016 zum psychiatrischen Gutachten. Ergänzend sei nochmals darauf hinzuweisen, dass die Versicherte trotz eigentlich klarer Indikation zu einer psychopharmakologischen Medikation bisher nicht bereit gewesen sei, entsprechende Medikamente einzunehmen, aus Angst vor möglichen Nebenwirkungen. In der bisherigen Tätigkeit als kaufmännische Mitarbeiterin bestehe seit März 2014 (Wiederaufnahme der psychiatrischen Behandlung) keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer angepassten Tätigkeit sei sie seit spätestens August 2016 (Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchung im Rahmen der aktuellen Begutachtung) 50 % arbeitsfähig.
5.10 Mit Stellungnahme vom 21. Dezember 2017 hielt Dr. med. E.___ fest, er könne der Argumentation des Rechtsvertreters der Pensionskasse soweit folgen, als mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit bei von Beginn weg adäquater psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung ab März 2014 lediglich für eine kurze Zeit von wenigen Monaten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden hätte. Für wie lange vor der Begutachtung durch Dr. med. D.___ und wie ausgeprägt eine Arbeitsunfähigkeit über 50 % hinaus bestanden habe, sei retrospektiv mangels medizinischer Dokumentation nicht klar festzulegen und müsse medizinisch spekulativ bleiben. Nicht teilen könne er, Dr. med. E.___, hingegen die Ansicht des Rechtsvertreters, es habe zu keinem Zeitpunkt eine invalidisierende psychische Krankheit bestanden. Gemäss Rechtsprechung müsse eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gesamthaft und individuell erfolgen, unter Berücksichtigung sowohl der einschränkenden gesundheitlichen Faktoren als auch der Ressourcen. Und hier zeige der Gutachter klar auf, dass die Versicherte eben nicht lediglich an einer leicht bis mittelschwer ausgeprägten Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ leide, sondern auch an einem Strauss komorbider Störungen, als da seien: eine generalisierte Angststörung, eine Somatisierungsstörung und eine rezidivierende depressive Störung. Es handle sich somit um eine komplexe psychische Erkrankung, die zudem zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Behandlung im März 2014 bereits stark chronifiziert gewesen sei (symptomatisch seit spätestens 2001, damals stationäre Behandlung in der G.___ während eines Monats wegen Angstzuständen). Daraus ergebe sich, dass die Behandlung des Leidens der Versicherten auf jeden Fall schwierig und komplex sei und nur langfristig erfolgreich sein könne. Das Verhindern einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit könne dadurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwartet werden. Es sei aber davon auszugehen, dass eine reduzierte Leistungsfähigkeit auch unter einer optimalen Behandlung sehr wahrscheinlich bestehen bleibe, wobei die Einschätzung des Gutachters (50 %) sicher im Rahmen des medizinischen Ermessens liege. Eine Cannabis-Abstinenz würde daran kaum etwas ändern. Der fortgesetzte Konsum könnte jedoch, je nach Ausmass, die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in Frage stellen. Hierzu halte übrigens der Gutachter auf Seite 34 unter Punkt 5 zu Recht fest, dass es offenbleiben müsse, ob der Konsum von Cannabis sich negativ auf die psychische Gesundheit auswirke oder im Gegenteil zur Stabilisierung beitrage (Entspannung, Anxiolyse). Bei Zusprache einer halben Rente sei aber die vom Anwalt der Pensionskasse verlangte medizinische Auflage als MBZV nicht angezeigt, da die Wahrscheinlichkeit eher gering sei, dass sich durch die konsequente Befolgung einer optimierten Behandlung und die Abstinenz von Cannabis die vom Gutachter attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % relevant erhöhen würde.
6. Die Beschwerdegegnerin stellt in ihrer Verfügung vom 18. Oktober 2019 im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten und die Stellungnahme von Dr. med. D.___ vom 15. Oktober 2016 und 14. Februar 2017 ab, weshalb deren Beweiswert zu prüfen ist. Das Gutachten wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von einem unabhängigen Facharzt, welche die Beigeladene eingehend untersucht und die Anamnese erhoben sowie die Vorakten studiert hat. Weiter ist zu prüfen, ob die Gutachten auch den übrigen beweisrechtlichen Anforderungen genügt.
6.1
6.1.1 Gestützt auf die eingehende gutachterliche Befund- und Anamneseerhebung sowie die durchgeführten Tests vermögen die im Gutachten gestellten Diagnosen (E. II. 5.6 hiervor) sowie die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen: Dr. med. D.___ hielt fest, anlässlich der heutigen Untersuchung könne nicht mehr von einer Virulenz des bad trips ausgegangen werden. Dieses Ereignis aus dem Jahr 2000 sei schon längstens im Hintergrund. Nicht im Hintergrund seien allerdings klinisch die multiplen Ängste der Versicherten und das Vermeidungsverhalten. Ab 2013 sei es zu einer zunehmenden Schmerzentwicklung mit diversen somatischen Abklärungen gekommen, unter anderem in J.___. Sie habe diverse Schmerzen in diversen Körperkompartimenten entwickelt und es hätten keine organischen Ursachen gefunden werden können und es sei ein psychogener Hintergrund offensichtlich, weswegen eine Somatisierungsstörung mit hypochondrischen Ängsten gesichert angenommen werden müsse. Gesichert müsse bei der Versicherten eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetypus angenommen werden, mit unspezifischen Ängsten, Leeregefühl, erschwerter Identitätsfestigung mit irrationalen Ängsten, die teilweise gerichtet, teilweise aber auch frei flottierend seien. So habe sie Ängste aus dem Formenkreis der sozialen Phobie, gelegentlich auch Panikstörungen mit funktionellen Symptomen. Im Vordergrund zeige sie jedoch eine ausgesprochen hypochondrische Tendenz, indem einige erlebte Symptome bei ihr Krankheitsängste und Befürchtungen auslösen würden. Sie sei längstens im dysfunktionalen, kognitiven Angstgedankenmuster im Sinne einer generalisierten Angststörung gefangen, vermeide, ziehe sich zurück und gerate immer wieder in übermässiges Schmerzerleben, Symptomerleben, was wiederum die Ängste fördere. Aus der Sicht des psychiatrischen Fachgebietes sei die generalisierte Angststörung, welche gelegentlich als Panikstörung, gelegentlich als hypochondrische Störung und gelegentlich als frei flottierende Angst daherkomme, deutlich im Vordergrund. Vor allem sei die Versicherte ein Vermeidungsverhalten eingegangen, weil sie unter anderem wegen ihrer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung auch nicht allein sein könne. Deswegen habe sie auch immer wieder in nicht optimalen Beziehungen gelebt oder habe bei der Mutter einziehen müssen, weil sie sich ausserstande sehe, alleine zu leben. Klinisch sei die Depressivität der Versicherten leicht bis maximal mittelgradig ausgeprägt. Sie sei aktuell klinisch nur leicht depressiv, zeige allerdings eine ausgesprochene Einschränkung des Selbstvertrauens. Sie sei generell verunsichert und ratlos. Sie zeige aber auch eine deutliche Selbstlimitierung, warte passiv ab und scheine erschwert fähig zu sein, sich zielgerichtet wieder auf einen Arbeitsprozess einzulassen, unter anderem auch wegen ihren Ängsten. Aus der Sicht des psychiatrischen Fachgebietes müsste an ihrer Angststörung viel gezielter gearbeitet werden, weil diese deutlich im Vordergrund stehe. Die emotional instabile Persönlichkeitsstörung sei leicht bis maximal mittelgradig ausgeprägt. Die Versicherte zeige keine schwerste Borderlinepersönlichkeitsstörung. Unterdessen sei sie sich auch ihrer psychogenen Schmerzfehlverarbeitung bewusst und wisse, dass diese Beschwerden nicht eine organische Ursache hätten. Insofern zeige sie auch einen gewissen Leidensdruck, den sie allerdings ziemlich zu kontrollieren versuche. Weiter bestehe eine unspezifische Essstörung, die in Stressmomenten offenbar evident werde und mit Appetitlosigkeit und Essproblemen einhergehe, wobei das Gewicht stabil sei. Eine Anorexie könne nicht ausgemacht werden. Gesamthaft könne eine volle Arbeitsunfähigkeit, wie Dr. med. C.___ ab dem 2. April 2014 bis auf weiteres attestiere, nicht nachvollzogen werden, auch wenn einige Einschränkungen im IFAP 1 und 2 mittelgradig vorlägen. Ausser bezüglich Selbstvertrauen habe nirgends eine schwere Beeinträchtigung festgestellt werden können, weswegen ihr sicher weiter Anstrengungen zumutbar seien, sich beruflich zu rehabilitieren. Vor allem müssten das Vermeidungsverhalten, die passive Rückzugstendenz und die abwartende Tendenz der Versicherte therapeutisch angegangen werden und sie müsste konsequent angehalten werden, sich wieder kognitiv und im Erleben bei denjenigen einzureihen, welche sich für den Arbeitsprozess bereithielten. Schliesslich hielt Dr. med. D.___ bezüglich der Arbeitsfähigkeit fest, die Versicherte sei in der bisherigen Tätigkeit in der Stellenvermittlung bei Start People vollschichtig arbeitsunfähig. Dieses hektische Arbeitsumfeld könnte sie nicht mehr bewältigen. In einer Verweistätigkeit, wie früher in ihrer Tätigkeit in der Pflege, wäre sie weiterhin vier Stunden täglich arbeitsfähig. Auch in einer einfachen Hilfsarbeitertätigkeit im Reinigungsdienst, in der industriellen Montage oder in Büroarbeiten wäre die Versicherte weiterhin vier Stunden täglich ohne Verminderung des Rendements arbeitsfähig. Sie habe selbst erwähnt, dass sie durchaus bereit sei, sich ev. in der einen oder anderen Tätigkeit wieder auf Teilzeit einzulassen. Sie fühle sich allerdings ausserstande, ein Vollzeitpensum aufzunehmen.
Dieser grundsätzlich beweiswertigen Beurteilung von Dr. med. D.___ stehen die Berichte des behandelnden Psychiaters der Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, entgegen. Diesbezüglich kann aber vollumfänglich auf die überzeugende Auseinandersetzung in der Stellungnahme von Dr. med. D.___ vom 14. Februar 2017 verwiesen werden: Dr. med. C.___ bringe in seinen mehrseitigen Ausführungen keine neuen Erkenntnisse, welche eine wesentliche Änderung der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, resp. -unfähigkeit der Versicherten im Gutachten zur Folge hätten. Dr. med. C.___ gehe davon aus, dass die Abhängigkeit derart vital für die Versicherte sei, dass sie sich komplett an den Partner klammere, weil sie alle diese Lebensfunktionen nur in seiner unmittelbaren Anwesenheit ausüben könne. Schon dieser Einschätzung müsse aber klar widersprochen werden. Immerhin brauche es, um eine Beziehung aufzubauen, ebenfalls soziale Funktionen und eine Fähigkeit, sich zielsetzend zu aktivieren, sonst hätte sie wohl gar keinen Partner kennenlernen, geschweige denn die Beziehung leben können. Ausserdem beschreibe Dr. med. C.___ nicht, dass die Versicherte auch früher mit ihrer Abhängigkeitsstruktur beruflich habe tätig sein können. Gehe man mal davon aus, dass die Argumentation von Dr. med. C.___ stimme, dass die Versicherte wegen ihrer pathologischen Abhängigkeit zu einer Bezugsperson oder zu einem Partner nur dann funktionsfähig sei, wenn sie auf die Bezugsperson zurückgreifen könne, müsse doch klar festgehalten werden, dass es viele Stellen in der Gerontopsychiatrie, in Altersheimen oder Pflegeheimen gebe, wo sie durchaus auch in einem kleinen Team Bezugspersonen kennenlernen könnte und sie trotz und mit ihrer Abhängigkeit mit anderen Bezugspersonen funktionieren und somit arbeiten könnte. Es stelle sich hier nur die Frage, ob man auch als Therapeut dies von der Versicherten im Sinne einer therapeutischen Zielsetzung fordere, worauf Dr. med. C.___ in seinem Schreiben zu wenig eingehe. Die pathologische Abhängigkeit der Versicherten sei sicher diagnostisch relevant, reiche aber nicht aus, um eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit zu begründen. Sodann schreibe Dr. med. C.___, dass nach dem Bruch der Beziehung im September 2016 (nach 4 Monaten) auf Grund der krankhaften Abhängigkeitsstruktur der Versicherten ihre Lebenskraft wieder verschwunden sei. Dr. med. C.___ beschreibe jedoch nicht, dass eine schwere Depressivität, z. B. mit Suizidalität, Selbstverletzung, totaler Verwahrlosung, oder anderes eingetreten sei, welche eine Hospitalisation z.B. notwendig gemacht hätte. Also könne seiner Argumentation nicht gefolgt werden, dass die Lebenskraft wieder vollkommen verschwunden sei. Die Zwanghaftigkeit sei zudem nicht dermassen ausgeprägt, habe doch zumindest auch Dr. med. C.___ nicht die Diagnose einer Zwangsstörung gestellt. Eine solche habe früher vorgelegen, liege teilweise immer noch vor, aber nicht in einem Ausmass, das eine volle Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würde, deshalb habe er, Dr. med. D.___, auch keine Zwangsstörung diagnostiziert, ebenso wenig Dr. med. C.___. Des Weiteren sei Dr. med. C.___ der Meinung, dass eine Störung die andere potenziere und vice versa. Dies müsste aber in der Therapie schon längstens angegangen werden, indem die Versicherte klar angehalten werde, ihr Vermeidungsverhalten und ihre Angststörung aktiv anzugehen, zumal die Persönlichkeitsstörung nicht dermassen rigide, fixiert und pathologisch ausgeprägt sei, als dass ihr das nicht zumutbar wäre. Sie zeige nämlich seit Jahren ein Vermeidungsverhalten wegen Ängsten, so dass seines Erachtens die Angststörung ziemlich im Vordergrund der Problematik stehe. Auch hier müsste von der Versicherten mehr an Selbstverantwortung gefordert werden. Es stelle sich die Frage, ob ihr das zumutbar sei, was er, Dr. med. D.___, ihr aufgrund der nicht vollständig pathologisch primitiven Persönlichkeitsstruktur durchaus zumute. So gesehen könnte von der Versicherten auch therapeutisch mehr gefordert werden. Zumindest habe er beim Lesen der Ausführungen von Dr. med. C.___ den Eindruck, dass der Therapeut sich mit dem «angeblich chronifizierten Krankheitsbild» abgefunden habe und von der Versicherten strukturell nicht mehr viel fordere, wenn er schreibe, dass ein solches Krankheitsbild einem therapeutischen Zugang schwerste Hindernisse in den Weg stelle. So müsste der Regressionstendenz der Versicherten nicht einfach nachgegeben werden. Wenn Dr. med. C.___ weiter schreibe, dass bei Frau B.___ ohne Begleitung/Stütze/symbiotisches Pendent gar nichts mehr gehe, müsse diese Argumentation in Frage gestellt werden, habe doch die Versicherte in den letzten Jahren nie hospitalisiert werden, nie in eine geschützte Wohnumgebung eintreten müssen und sei auch imstande gewesen, neue Partner kennenzulernen. Ausserdem sei die Tagesstruktur nicht von einer vollständigen sozialen Rückzugstendenz in vier Wänden geprägt. Ihre Angaben liessen vermuten, dass es ihr durchaus gelinge, eine soziale Funktionsfähigkeit einzugehen. Wenn sie vor lauter Zwängen blockiert sei, heisse das, dass diese Ängste psychiatrisch gesehen therapeutisch angegangen werden müssten. Die Versicherte müsse lernen, an einem möglichen Arbeitsplatz mit den Zwängen und mit den Ängsten trotzdem zu funktionieren, diese zu überwinden, die Angst im Blockiertsein zu überwinden und anders zu bewerten. Dies wären alles therapeutische Aufgaben, die Dr. med. C.___ nicht genügend konsequent eingehe, obwohl er die Versicherte seit Jahren betreue. Weiter moniere Dr. med. C.___ auf S. 4, dass die rezidivierende depressive Störung anlässlich der Begutachtung im August 2016 leichtgradig gewesen sei, nach der Trennung vom Partner im September 2016 sich auf mittelgradig ausgebreitet habe. Dies weise doch klar daraufhin, dass zumindest keine schwere depressive Episode eingetreten sei, die z. B. eine Hospitalisation notwendig gemacht hätte. Auch hier sei eine Restfunktionsfähigkeit der Versicherten zumutbar. Dass es sodann gemäss Dr. med. C.___ im Kanton Solothurn keine spezifische Angsttherapie gebe, halte er, Dr. med. D.___, für eine fragwürdige Aussage. Seines Erachtens müsse sich jeder Psychiater mit Depressionen, Angststörungen sowie Persönlichkeitsstörungen auskennen und müsste eine entsprechende Ausbildung durchgemacht haben, zumal die Angststörungen in den letzten 15 Jahren massiv zugenommen hätten und zwar in ganz Europa. Was die Therapie anbelange, gehe er mit Dr. med. C.___ ebenfalls nicht einig. Dass die Versicherte nur homöopathische Mittel einnehme, halte er für ungünstig, da auch hier eine Angst vor Nebenwirkungen eine Rolle spielen dürfte. Diesbezüglich müsste die Versicherte aufgeklärt werden, dass bei entsprechender Einnahme der Antidepressiva die funktionell bedingten Nebenwirkungen meist nach ein bis drei Tagen verschwänden. Sie müsse nur angehalten werden, durchzuhalten. So wie er, Dr. med. D.___, die Versicherte erlebt habe, sei sie in einem Vermeidungsverhalten, in einem sozialen Rückzugsverhalten wegen Ängsten und der Persönlichkeitsstörung gefangen, reagiere sekundär depressiv. Die Einschätzung, dass sie hochschiessend suizidal werden würde, wenn man von ihr eine neue Therapieinanspruchnahme verlangen würde, teile er jedoch überhaupt nicht. So habe er sie nicht erlebt, so ich-schwach, so brüchig, so vulnerabel und so psychisch schwerst beeinträchtigt. Sie zeige eine psychische Störung, aber nicht eine schwerste psychische Störung. Wenn man den Längsverlauf ansehe, sei eine histrionische (früher hysterische) Tendenz des Agierens der Versicherten nicht auszuschliessen. Bei dieser Dynamik brauche es ev. einen Therapeutenwechsel oder eine klare Strukturierung des Therapeuten mit Einfordern von Verhaltensänderungen und Fordern des Eingehens einer neuen Ich-Wirksamkeit.
Demnach vermögen auch die entgegenstehenden Berichte von Dr. med. C.___ den Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen), weshalb den Berichten von Dr. med. C.___ auch aus diesem Grund nur begrenzt Beweiswert zuzumessen ist.
6.1.2 Weiter ist auf den Einwand der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach bei der Beigeladenen vorliegend erhebliche Indizien für eine Aggravation vorlägen.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns (dazu BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197) ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 51).
Vorliegend bestehen zwar in den Akten und in den Aussagen der Beigeladenen gewisse Inkonsistenzen (z.B. zwei unterschiedliche Lebensläufe) und der Gutachter bezeichnete die Aussagen der Beigeladenen teilweise als vage. Zudem habe sich die Beigeladene bislang geweigert, sich mit antidepressiven bzw. mit synthetisch hergestellten Medikamenten psychiatrisch behandeln zu lassen. Diese Punkte reichen aber nicht aus, um vorliegend von einer Aggravation auszugehen, was denn auch der Gutachter entsprechend verneint hat. So erscheinen inkonsistente Aussagen über biographische Angaben nicht derart ungewöhnlich. Zudem wird die bisherige Weigerung der Beigeladenen, sich einer antidepressiven Behandlung zu unterziehen, nachvollziehbar mit ihren negativen Ecstasy-Erfahrungen und mit den damit zusammenhängenden Ängsten begründet. Eine Aggravation ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen.
6.1.3 Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 sind sämtliche psychische Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen, welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die psychiatrische Gutachterin dementsprechend zu prüfen ist. Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen. Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen (E. II. 6.1.1. hiervor) verwiesen werden. Zusammenfassend geht aus dem Gutachten diesbezüglich hervor, die Angststörung der Versicherten sei mittelgradig schwer ausgeprägt, die Persönlichkeitsstörung sei leicht bis mittelgradig ausgeprägt. Die Beschwerdeführerin zeige keine schwerste Ausprägung der Persönlichkeitsorganisation. Die Depressivität sei ebenfalls leicht bis mittelgradig ausgeprägt. Die Versicherte sei erschwert stressbelastungsfähig.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz führte der Gutachter aus, die Versicherte gehe in regelmässige Therapie zum Psychiater, den sie seit dem 18. Lebensjahr aufsuche. Nach Ansicht von ihm, Dr. med. D.___, müssten eine spezifische Angsttherapie und ein Angehen des Vermeidungsverhaltens, ein Erlernen im Umgang mit den Ängsten und der Rückzugstendenz sowie der Regression der Versicherten therapeutisch intensiviert werden. Die Depression und die Ängste liessen sich allenfalls durch eine konsequente antidepressive Therapie verbessern, ebenso durch konsequente kognitivverhaltenstherapeutische Therapiemassnahmen. Da die Versicherte Angst vor Neuem habe, werde sie sich auch schwertun, sich auf eine neue Therapieform bei einem neuen Therapeuten einzulassen. Eine ambulante, regelmässige verhaltenstherapeutische Therapie gegen ihre Ängste und das Vermeidungsverhalten wäre zumutbar. Sie habe an den Eingliederungsbemühungen mitgemacht, habe jedoch wegen Ängsten, Depression und der instabilen Persönlichkeitsorganisation nicht durchhalten können. Eingliederungsmassnahmen wären der Versicherten zumindest halbtags zumutbar. Gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen liegt bei der Beigeladenen keine Behandlungsresistenz vor, auch wenn ihre bisherige Weigerung, sich einer antidepressiven Therapie zu unterziehen, nachvollziehbar erscheint (s. E. II. 6.1.2 hiervor). Ebenso muss gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen eine IV-relevante Eingliederungsresistenz verneint werden.
Mit Blick auf den Indikator der Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen basiert. Gemäss BGE 143 V 318 ist E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 so zu verstehen, dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist. Im Gutachten wird eine ressourcenhemmende Wirkung der verschiedenen Diagnosen beschrieben und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Der Gutachter hielt in diesem Zusammenhang fest, es lägen sicher Wechselwirkungen betreffend die Persönlichkeitsstörung und den Ängsten und den erlebten Schmerzen vor. Die Vulnerabilität der Beigeladenen sei gross, ausserdem die Resilienz eher gering ausgeprägt.
Zu der Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen) zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Diesbezüglich hält der psychiatrische Gutachter fest, die persönlichen Ressourcen der Versicherten seien reduziert, aber nicht vollends aufgehoben. Sie habe etwas leer gewirkt. Es sei ihr schwergefallen, sich als Persönlichkeit darzustellen. Sie habe durchwegs etwas harte und ernste Gesichtszüge gezeigt und habe sich mit vielem überfordert gefühlt. Auffallend sei gewesen, dass nach den zwei umfassenden Konsultationen klar geworden sei, dass sie an einer komplexen Angststörung leide und schon längstens in einem Vermeidungsverhalten gefangen sei, das dringend therapeutisch angegangen werden müsste. In der Psychomotorik habe sie nicht wesentlich verarmt gewirkt, nicht gehemmt, allerdings habe sie auch nicht einen aktiven, schwungvollen Eindruck hinterlassen, wie man dies von einer 34-Jährigen Frau erwarten könnte. Sodann ist dem Gutachten hinsichtlich des sozialen Kontexts zu entnehmen, die Beigeladene verbringe im Sommer viel Zeit mit Freunden. Sie tanze Salsa, sei deswegen auch in einem Tanzverein gewesen, heute nicht mehr. Sie gehe privat ins Fitness. Sie treffe sich mit Männern und Frauen. Sie habe viele Freunde. Kleine Einkäufe erledige sie selber, meist gehe sie mit der Mutter einkaufen. Es ist demnach bei der Beigeladenen sowohl von negativen als auch positiven Persönlichkeitsstrukturen auszugehen, welche im Rahmen einer umfassenden Ressourcenprüfung ins Gewicht fallen. Zudem ist aufgrund des Gutachtens und der Akten ein sozialer Rückzug zu verneinen. Hinsichtlich der in diesem Punkt gegenteiligen Ausführungen des behandelnden Psychiaters kann auf die vorgehenden Erwägungen in E. 6.1.1 verwiesen werden.
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Wie diesbezüglich im Gutachten ausgeführt wurde, sei die Beigeladenen erschwert konfliktfähig, erschwert teamfähig und ihre psychische Stabilität sei schwankend. Ihre Flexibilität, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit und die Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie die Teamfähigkeit seien mittelgradig beeinträchtigt. Wie jedoch vorgehend festgehalten wurde, pflegt die Beigeladene durchaus ein soziales Umfeld, so dass nicht anzunehmen ist, die Beschwerden aus psychiatrischer Sicht würden gleichmässig das Aktivitätenniveau in allen vergleichbaren Lebensbereichen einschränken.
Der in die gleiche Kategorie («Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2 hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Diesbezüglich kann auf das vorgehend in der Kategorie «Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz» Gesagte verwiesen werden. Dass die Beigeladene bislang nicht alle notwendigen Therapien durchgeführt hat, ist demnach zwar teilweise nachvollziehbar, spricht aber dennoch eher gegen einen allzu grossen Leidensdruck.
6.1.4 Gestützt auf die obigen Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Teilgutachten genügend Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen Beeinträchtigungen damit als erstellt. So sind bei der Beigeladenen sowohl ressourcenhemmende als auch ressourcenfördernde Faktoren vorhanden, womit die psychiatrische Beurteilung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auch im Lichte dessen nachvollziehbar ist, so dass darauf abgestellt werden kann.
6.1.5 Die Beschwerdeführerin stellt sich sodann auf den Standpunkt, es habe vorliegend keine konsequente Therapie stattgefunden, welche auf ein therapieresistentes Leiden hinweisen würde. Es sei damit davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden hätte annehmen dürfen. Sie hätte zumindest den entsprechenden Therapieverlauf abwarten müssen. Das Bundesgericht hat jedoch mit BGE 143 V 409 vom 30. November 2017 die von der Beschwerdeführerin angesprochene Rechtsprechung geändert. Gemäss der bisherigen Rechtsprechung zu leichten bis mittelschweren Depressionen konnten entsprechende Erkrankungen nur dann als invalidisierend in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen «therapieresistent» waren. Mit der vom Bundesgericht vorgenommenen Praxisänderung gilt dies nicht mehr in dieser absoluten Form. Die entscheidende Frage ist wie bei anderen psychischen Erkrankungen, ob es der betroffenen Person gelingt, auf objektivierter Basis den Beweis einer invalidisierenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen. Diesbezüglich ist, wie vorstehend, eine Indikatorenprüfung vorzunehmen, welche zusammen mit dem beweiswertigen psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.___ einen invalidisierenden Gesundheitsschaden ergeben hat.
6.1.6 Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, wenn die Beschwerdegegnerin nach der nun über 3 Jahre zurückliegenden Begutachtung es einfach unterlasse, weitere medizinischen Auskünfte einzuholen, verkenne sie einerseits, dass der Gesundheitszustand zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu ermitteln sei. Mit dem Hinweis in der Verfügung, es sei keine Änderung des Gesundheitszustandes ersichtlich, verkenne die Beschwerdegegnerin, dass sie den Sachverhalt im Rahmen der Untersuchungsmaxime aktiv zu ermitteln habe. Es sei dabei betont, dass das medizinische Gutachten mittlerweile offensichtlich als veraltet gelten müsse und zumindest ein Verlaufsgutachten hätte eingeholt werden müssen.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die lange Dauer zwischen der Erstellung des Gutachtens und dem Erlass der Verfügung zwar kaum nachvollziehbar ist und im Lichte des Grundsatzes eines raschen und einfachen Verfahrens auch problematisch erscheint. Eine erneute Begutachtung wäre jedoch nur dann notwendig, wenn Hinweise dafür bestünden, dass sich der Gesundheitszustand in der Zwischenzeit erheblich verändert hätte. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführerin Recht zu geben, dass die Beschwerdegegnerin ihre Untersuchungspflicht verletzt hat, indem sie es unterlassen hat, in den drei Jahren zwischen Erstellung des Gutachtens und Erlass der angefochtenen Verfügung Verlaufsberichte bei den behandelnden psychiatrischen Ärzten der Beigeladenen einzuholen. Das Versicherungsgericht hat deshalb diese Abklärungslücke geschlossen und beim aktuell behandelnden Psychiater Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie beim ehemals behandelnden Psychiater, Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, je einen Verlaufsbericht eingeholt.
Im Verlaufsbericht vom 28. Oktober 2020 (A.S. 67 f.) hält Dr. med. C.___, fest, er nehme hiermit zum Verlauf ab 2016 Stellung. Im Jahr 2017 habe er die Beigeladene 20 Mal und im Jahr 2018 11 Mal zu einer Therapiesitzung gesehen. Per Ende 2018 habe er seine Berufstätigkeit aufgegeben und die Beigeladene habe bei der letzten Sitzung am 11. Dezember 2018 noch keine Therapienachfolge gefunden. In den Jahren 2017 und 2018 hätten sich die gesundheitlichen Charakteristika der Beigeladenen nicht von seinen Feststellungen in der Stellungnahme zum IV-Gutachten wegbewegt. Der Verlauf sei von Stagnation gekennzeichnet gewesen. Die Sitzungen hätten sich weitgehend um die Auseinandersetzung mit vielschichtig abhängigem Verhalten (Mutter, Katzen, Freundin u.a.), Identitätsproblematik, Geldsorgen, eingeschränkter Mobilität und Perspektivenlosigkeit sowie wiederkehrenden multiplen wechselnden körperlichen Beschwerden und wechselnden Ängsten gedreht. Ein Versuch, die Beigeladene in der der Praxis angegliederten Gärtnerei in [...] niederschwelligst zu aktivieren, sei nach 2 x 2 h Einsatz (in 1:1 Betreuung durch ihn, Dr. med. C.___) an Transportproblemen und am Durchhaltevermögen der Beigeladenen gescheitert. An den Diagnosen kombiniert emotional-instabil-abhängig-anankastische Persönlichkeitsstörung ICD F 61 sowie wechselnd leicht/mittelgradige Depression und Agoraphobie habe sich bis Dezember 2018 nichts geändert.
Im Verlaufsbericht vom 15. September 2020 (A.S. 60 ff.) führt Dr. med. F.___ im Wesentlichen aus, er behandle die Beigeladene erst seit April 2019 und könne deshalb über den Verlauf in der Zwischenzeit seit 2016 keine Auskünfte geben. Im Rahmen der durch die Persönlichkeitsstörung bedingten eingeschränkten Möglichkeiten habe sich die Patientin im Beobachtungszeitraum durchaus etwas stabilisieren können. Bevor die Invalidenteilrente gesprochen worden sei, sei sie von stetiger Geldnot geplagt gewesen, habe nicht viel unternehmen können, selbst die Busfahrkarte zur Konsultation sei eine finanzielle Belastung gewesen, sie habe jeweils nur unbefriedigende und belastende Wohnverhältnisse gehabt. Nachdem diese 50%ige Rente gesprochen worden sei, hätten sich von daher die Verhältnisse bereits deutlich beruhigt und damit auch der Gemütszustand der Beigeladenen. Der nun anhängige Einspruch der Pensionskasse und damit die erneute Infragestellung der stabilen, Sicherheit gebenden finanziellen Verhältnisse habe sie entsprechend wieder verunsichert. Was die Angst- und Panikstörung betreffe, habe sie im Laufe der Jahre Fortschritte gemacht im Umgang mit denselben, sie empfinde sie nicht mehr so belastend, sie würden auch seltener auftreten, sie wisse wie damit umzugehen sei und wisse auch, dass diese wieder vorbeigingen und sie nicht daran sterben werde. Dies sei auch als therapeutischer Erfolg, insbesondere des vorbehandelnden Psychiaters, zu werten. Verschwunden sei diese Störung jedoch noch nicht. Der leider weiterhin betriebene Cannabis-Konsum sei sicher auch in diesem Zusammenhang zu sehen, sie gebe an, ohne Cannabis nicht schlafen zu können. Der Cannabis dämpfe sicher auch ihre Ängste und Unsicherheit. Es könne als sicher gelten, dass der Konsum nicht krankheitsauslösend sei, sondern der inadäquate Versuch einer Selbstmedikation. Die bereits unstrittig konstatierte abhängige Komponente der Persönlichkeitsstörung sei erwartungsgemäss ausgeprägt vorhanden. In partnerschaftlichen Beziehungen hingegen hänge sie nach wie vor dem alten Muster an, sich selbst in diesbezüglich aussichtslosen Fällen mit Haut und Haar der vermeintlichen Partnerschaft hinzugeben, eine möglichst intensive Nähe zu suchen, der Illusion einer Stütze ihrer selbst durch die Beziehung zu erliegen, auch wenn der Partner diesbezüglich eine völlig andere Erwartung und Einstellung habe. Entsprechend werde dann auch der Verlust schmerzhaft und wie eine Selbstzerstörung erlebt, eine Welt breche zusammen. Man arbeite immer wieder an diesem Thema, die theoretische Einsicht sei vorhanden, emotional laufe die Beigeladene jedoch immer wieder in die gleiche Falle wie bisher. Dass es ihr zurzeit relativ gut gehe, hänge sicher auch damit zusammen, dass sie perspektivisch mit ihrer Mutter zusammenziehen werde, was ihr Bedürfnis nach abhängiger Nähe wieder etwas befrieden könnte. Im Sinne der emanzipatorischen Entwicklung sei dies aus therapeutischer Sicht natürlich nicht wünschenswert. Die therapeutische Aufgabe sei es immer wieder, die Beigeladene aus der resignierten Vereinsamung herauszuholen, positive Erlebnisse mit anderen Menschen und der Welt im Allgemeinen zu provozieren und den Rückzug in eine verzweifelte, pessimistische Resignation in Einsamkeit zu verhindern. Dies sei immer häufiger gelungen, die Beigeladene habe von sich aus über positive Erfahrungen mit Zufallsbekanntschaften berichtet und wie ihr dieser mitmenschliche Kontakt im Grund guttue und Auftrieb gebe. Dennoch seien die Stimmungsschwankungen bei der Beigeladenen nach wie vor beängstigend ausgeprägt. Diese seien natürlich im Wesentlichen auf die Persönlichkeitsstörung als Grunderkrankung zurückzuführen, dies insbesondere auf die Komponente der emotionalen Instabilität im Sinne einer Borderline-Erkrankung. Im Rahmen dieser Borderline-Komponente seien auch die hier üblichen emotionalen Abwehrmassnahmen wie Projektion, Identifizierung usw. zu interpretieren. Bekanntlich seien Persönlichkeitsstörungen, wenn überhaupt, nur in sehr gradueller Ausprägung und mit viel Geduld therapeutisch anzugehen und verbesserbar. Die Thematisierung einer allfälligen späteren Aufnahme einer Arbeitstätigkeit sei bisher nicht möglich gewesen, ohne dass die Beigeladene unmittelbar in Verzweiflung und Insuffizienzgefühle verfallen sei. Seit der speziellen in den letzten Wochen erreichten emotionalen Stabilisierung sei es nun immerhin möglich, die langfristigen Optionen einer wenigstens zunächst stundenweisen Beschäftigung wieder anzuschauen. Langfristig (d.h. im Verlaufe mehrerer Jahre) halte er, Dr. med. F.___, eine niedrigprozentige Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit unter theoretisch idealen Bedingungen durchaus für möglich. Ob sie jemals eine 50%igen Arbeitsfähigkeit erreichen werde, sei mehr als fraglich, eine vollständige (d.h. 100%ige) Arbeitstätigkeit halte er auch langfristig für nahezu ausgeschlossen.
Gestützt auf die vorgehend aufgeführten Verlaufsberichte von Dr. med. C.___ und Dr. med. F.___ erscheint eine gewisse gesundheitliche Besserung zwar nicht als ausgeschlossen. Aber eine Verbesserung, die über die gutachterlich attestierten 50 % Arbeitsfähigkeit hinausginge, ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Weitere Abklärungen sind demnach nicht angezeigt. Somit hat die im psychiatrische Gutachten vom 15. Oktober 2016 vorgenommene Beurteilung immer noch Geltung.
7.
7.1 Demnach ergibt sich gestützt auf das psychiatrische Gutachten sowie der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen und unter den Parteien zu Recht unbestritten gebliebenen Invaliditätsberechnung ein Invaliditätsgrad von 50 % (vgl. Verfügung vom 18. Oktober 2019). Daraus resultiert nach Ablauf des Wartejahres per 28. Februar 2015 (vgl. E. II. 5.10 hiervor) sowie unter Berücksichtigung von Art. 29 Abs. IVG, wonach ein Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach der IV-Anmeldung (vorliegend: 29. Oktober 2014) entstehen kann, grundsätzlich per 1. April 2015 ein Anspruch auf eine halbe Rente.
Die Beschwerdeführerin macht aber in diesem Zusammenhang geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Grundsatz «Eingliederung vor Rente» verletzt, indem sie der Beigeladenen eine halbe Rente zugesprochen habe, ohne weitere Eingliederungsmassnahmen durchzuführen. So wären solche gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.___ durchaus zumutbar, wobei eine massgebliche Therapieumstellung angezeigt sei.
7.2
7.2.1 Invalidität liegt nur vor, wenn nach zumutbarer Eingliederung ein ganzer oder teilweiser Verlust der Erwerbsmöglichkeiten verbleibt (Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 ATSG sowie Art. 16 ATSG). Damit wird der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» statuiert, welcher besagt, dass vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eine Rente nur gewährt werden darf, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes (noch) nicht eingliederungsfähig ist (BGE 121 V 190 E. 4a S. 191; Urteil 9C_186/2009 vom 29. Juni 2009 E. 3.2; Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Aufl. 2010, S. 275). Gemäss dem seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG haben Anspruch auf eine Rente Versicherte, die u.a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können. Mit dieser Regelung soll die Priorität der Eingliederung gegenüber der Rente gesetzlich noch stärker verankert und gleichzeitig der Rentenzugang verschärft werden (BGE 137 V 351 E. 4.2 S. 358). Rentenleistungen sollen erst dann allenfalls zur Ausrichtung gelangen, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen (mehr) in Betracht fallen (Botschaft vom 22. Juni 2005 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [5. Revision], BBl 2005 4459 ff., 4521 ff., 4531 und 4568; Urteil 9C_99/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 3.1). Der Anspruch auf eine Rente ist daher nicht zu prüfen und eine Rente kann nicht zugesprochen werden, solange Eingliederungsmassnahmen in Betracht fallen können.
7.2.2 Gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___ ist davon auszugehen, dass der Beigeladenen grundsätzlich sowohl Therapiemassnahmen und eine diesbezügliche Therapieumstellung als auch berufliche Eingliederungsmassnahmen zumutbar sind. Zudem können solche Eingliederungsmassnahmen gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen und entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sowie des RAD-Arztes auch nicht zum vornherein als aussichtslos betrachtet werden. Jedoch ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass es im Lichte der Vorakten sowie des Gutachtens nicht überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass erneute Eingliederungsmassnahmen ohne vorgängig geändertes Therapiesetting und einer danach durchgeführten Therapie erfolgreich umgesetzt werden können. So haben die bisherigen Eingliederungsmassnahmen im Jahr 2015 gezeigt, dass die Beigeladene damals nicht über genügend Ressourcen verfügt hat, um diese beruflichen Massnahmen durchzuhalten. Es ist demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beigeladene ohne ein erfolgreich geändertes und installiertes Therapiesetting auch bei erneuten Eingliederungsbemühungen scheitern würde. Dies geht auch sinngemäss aus den Ausführungen des psychiatrischen Gutachters, Dr. med. D.___, hervor. So müssten gemäss Dr. med. D.___, wie erwähnt, eine spezifische Angsttherapie und ein Angehen des Vermeidungsverhaltens, ein Erlernen im Umgang mit den Ängsten und der Rückzugstendenz sowie der Regression der Versicherten therapeutisch intensiviert werden. Die Depression und die Ängste liessen sich allenfalls durch eine konsequente antidepressive Therapie verbessern, ebenso durch konsequente kognitivverhaltenstherapeutische Therapiemassnahmen. Da die Versicherte Angst vor Neuem habe, werde sie sich auch schwertun, sich in eine neue Therapieform bei einem neuen Therapeuten einzulassen. Eine ambulante, regelmässige verhaltenstherapeutische Therapie gegen ihre Ängste und das Vermeidungsverhalten wäre zumutbar. Sie habe an den Eingliederungsbemühungen mitgemacht, habe jedoch wegen Ängsten, Depression und der instabilen Persönlichkeitsorganisation nicht durchhalten können. Eingliederungsmassnahmen wären der Versicherten zumindest halbtags zumutbar. Die Versicherte müsse lernen, an einem möglichen Arbeitsplatz mit den Zwängen und mit den Ängsten trotzdem zu funktionieren, diese zu überwinden, die Angst im Blockiertsein zu überwinden und anders zu bewerten. Dies wären alles therapeutische Aufgaben, die Dr. med. C.___ nicht genügend konsequent angehe, obwohl er die Versicherte seit Jahren betreue. Die Beigeladene zeige nämlich seit Jahren ein Vermeidungsverhalten wegen Ängsten, so dass seines Erachtens die Angststörung ziemlich im Vordergrund der Problematik stehe. Auch hier müsste von der Versicherten mehr an Selbstverantwortung gefordert werden. Es stelle sich die Frage, ob ihr das zumutbar sei, was er, Dr. med. D.___, ihr aufgrund der nicht vollständig pathologisch primitiven Persönlichkeitsstruktur durchaus zumute. So gesehen könnte von der Versicherten therapeutisch mehr gefordert werden. Dem ist hinzuzufügen, dass die Beigeladene auch anlässlich der gutachterlichen Befragung ihre grundsätzliche Bereitschaft zur beruflichen Eingliederung zum Ausdruck gebracht hat und der Beschwerdegegnerin im Juni 2019 einen eigenen Vorschlag zur Eingliederung unterbreitete (vgl. IV-Protokolleintrag vom 25. und 26. Juni 2019). Demnach ist davon auszugehen, dass bei ihr auch die subjektive Eingliederungsfähigkeit gegeben ist.
Zusammenfassend sind der Beigeladenen somit grundsätzlich weitere Eingliederungsmassnahmen zumutbar und sie erscheinen auch nicht zum vorneherein als aussichtlos. Nochmalige berufliche Massnahmen sind aber vor einer erfolgreichen Durchführung einer psychiatrischen Therapie nicht umsetzbar. Dies bedeutet im Resultat, dass die Beigeladene gestützt auf das psychiatrische Gutachten ab 1. April 2015 Anspruch auf eine halbe Rente hat (vgl. E. II. 7.1 hiervor), zumal wie vorstehend erwähnt, eine allfällige Therapierbarkeit einen Rentenanspruch nicht ausschliesst. Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 18. Oktober 2019 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
8. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
3. Die Beschwerdeführerin hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch