Urteil vom 15. April 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann

Beschwerdeführer

 

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Invalidenrente und berufliche Massnahmen – Neuanmeldung (Verfügung vom 5. November 2019)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.

1.1     A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1962, [...], meldete sich erstmals am 11. Februar 2013 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung an (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 1).

 

1.2     Am 28. Februar 2013 fand bei der Beschwerdegegnerin ein Früherfassungs- / Intake-Gespräch statt, an dem der Beschwerdeführer, ein Vertreter der Beschwerdegegnerin sowie med. prakt. FMH B.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) BE-FR-SO, teilnahmen (IV-Nr. 6).

 

2.

2.1     Am 20. November 2013 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin für eine berufliche Integration / Rente an (IV-Nr. 9).

 

2.2     Die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, Firma C.___, [...], reichte der Beschwerdegegnerin am 2. Dezember 2013 den Arbeitgeber-Fragebogen ein (IV-Nr. 15).

 

2.3     Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer am 4. Juli 2014 mit, die Kosten für ein Laufbahn- und Bewerbungscoaching für 20 Stunden ab 1. Juli 2014 bei der Firma D.___ GmbH, [...], zu übernehmen (IV-Nr. 19). Verschiedenen medizinische Berichte gelangten am 25. Juni 2015 zu den Akten der Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 29, S. 1 ff.). Eine weitere Kostenzusprache im Sinne jener vom 4. Juli 2014 erfolgte am 21. Juli 2015 (IV-Nr. 33). Am 5. Januar 2016 schloss die Beschwerdegegnerin die Massnahmen zur beruflichen Eingliederung ab (IV-Nr. 41).

 

2.4     Mit Verfügung vom 18. Februar 2016 wies die Beschwerdegegnerin die Leistungsbegehren für weitere berufliche Massnahmen sowie eine Invalidenrente ab (IV-Nr. 43).

 

3.

3.1     Der Beschwerdeführer meldete sich am 9. Juni 2016 bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 47).

 

3.2     Am 14. Juni 2016 löste die Firma C.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer per 30. September 2016 auf (IV-Nr. 55, S. 9).

 

3.3     Dr. med. E.___, Oberarzt, und med. pract. F.___, Assistenzarzt, beide Universitätsklinik für Neurologie am G.___, verfassten am 25. Juni 2016 den durch die Beschwerdegegnerin angeforderten Arztbericht (IV-Nr. 54, S. 3 ff.).

 

3.4     Am 28. Juli 2016 gab die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, Firma C.___, […], den durch die Beschwerdegegnerin verlangten Arbeitgeber-Fragebogen zu den Akten (IV-Nr. 55).

 

3.5     Dr. med. H.___, Arzt FMH für Innere Medizin, [...], erstattete am 3. August 2016 auf Anfrage der Beschwerdegegnerin einen Bericht (ohne Beiblatt), dem er zahlreiche weitere Arztberichte beilegte (IV-Nr. 57, S. 1 – 148).

 

3.6     Am 26. September 2016 beantwortete die RAD-Ärztin Dr. med. B.___ die durch die Beschwerdegegnerin gestellten Fragen (IV-Nr. 59, S. 2 f.).

 

3.7     Dr. med. I.___, Oberärztin, und med. pract. J.___, Assistenzärztin, beide G.___, berichteten am 11. November 2016 dem Hausarzt des Beschwerdeführers über dessen ambulante neurologische Untersuchung vom 2. November 2016 (IV-Nr. 66); gleichentags reichte med. pract. J.___ der Beschwerdegegnerin den gewünschten Bericht ein (IV-Nr. 68).

 

3.8     Die RAD-Ärztin Dr. med. B.___ nahm am 3. Januar 2017 zu den durch die Beschwerdegegnerin gestellten Fragen Stellung (IV-Nr. 73).

 

3.9     Am 4. Januar 2017 verzeichnete die Beschwerdegegnerin den Eingang verschiedener Arztberichte (IV-Nr. 76).

 

3.10   Dr. med. K.___, Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...], gab am 10. Januar 2017 den durch die Beschwerdeführerin angeforderten Bericht zu den Akten (IV-Nr. 77).

 

3.11   In einer Aktennotiz vom 23. Januar 2017 zeichnete die RAD-Ärztin Dr. med. B.___ das weitere Vorgehen auf (IV-Nr. 81).

 

3.12   Am 16. März 2017 gelangten der Bericht von Dr. med. L.___, Facharzt für Herzkrankheiten FMH, [...], vom 20. Februar 2017 sowie jener von Dr. med. M.___, Neurologische Praxis, [...], vom 28. Februar 2017 zu den Akten der Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 85 f.).

 

3.13   Dr. med. N.___, Zentrum für Labormedizin, G.___, verfasste am 18. April 2017 den durch die Beschwerdegegnerin angeforderten Arztbericht (IV-Nr. 88).

 

3.14   Am 14. September 2017 berichteten Prof. Dr. phil. nat. O.___ und Dr. phil. nat. P.___, beide Universitätsklinik für Kinderheilkunde, G.___, über die genetischen Abklärungen beim Beschwerdeführer. Ihren Ausführungen legten sie einen Bericht der molekulargenetischen Analysen mittels Multi-Gen-Panel-Diagnostik bezüglich mitochondrialer Zytopathie vom 11. August 2017 bei (IV-Nr. 92).

 

3.15   Prof. Dr. med. Q.___, Neurologie FMH, NeuroZentrum [...], [...], äusserte sich am 12. Oktober 2017 über die konsiliarische Untersuchung des Beschwerdeführers anlässlich der Sprechstunde vom 2. Oktober 2017 (IV-Nr. 100.8, S. 3 f.).

 

3.16   Die RAD-Ärztin Dr. med. R.___, Fachärztin für Allgemein- und Arbeitsmedizin, nahm am 17. Oktober 2017 zum medizinischen Sachverhalt Stellung (IV-Nr. 94).

 

3.17   Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer am 6. Dezember 2017 mit, dass die polydisziplinäre Untersuchung durch die Gutachterstelle S.___, [...], durchgeführt werde, und zwar mittels folgenden Disziplinen: Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. T.___; Kardiologie, Dr. med. U.___; Neurologie, Dr. med. V.___; Neuropsychologie, lic. phil. W.___; Psychiatrie Dr. med. V.___; Rheumatologie, Dr. med. X.___ (IV-Nr. 97).

 

3.18   Dr. med. T.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, erstellte am 16. Januar 2018 als zuständiger Gutachter der Gutachterstelle S.___ das internistische Gutachten (IV-Nr. 100.4). Ebenfalls am 16. Januar 2018 erstattete Dr. med. X.___, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, das rheumatologische Gutachten (IV-Nr. 100.3).

 

3.19   Am 30. Januar 2018 berichtete Dr. med. U.___, FMH Innere Medizin und Kardiologie, [...], der Gutachterstelle S.___ über die transthorakale Echodoppeluntersuchung des Beschwerdeführers vom 30. Januar 2018 (IV-Nr. 100.7, S. 5 ff.).

 

3.20   Die Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, lic. phil. W.___, [...], reichte der Gutachterstelle S.___ am 2. Februar 2018 das neuropsychologische Teilgutachten vom 30. Januar 2018 ein (IV-Nr. 100.6.).

 

3.21   Am 16. Februar 2018 verfasste Dr. med. V.___, Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie, S.___, das psychiatrische sowie das neurologische Gutachten (IV-Nr. 100.2, 100.5).

 

3.22   Die Gutachterstelle S.___ erstattete am 22. März 2018 – gestützt auf die Unterlagen, die Befragungen und klinischen Untersuchungen des Beschwerdeführers sowie die Beurteilungen in den Fachgebieten Neurologie, Rheumatologie, Innere Medizin, Kardiologie, Neuropsychologie und Psychiatrie – ein polydisziplinäres Gutachten (IV-Nr. 100.1).

 

3.23   Am 15. Mai 2018 nahm Prof. Dr. med. Q.___ im Auftrag des Beschwerdeführers zum polydisziplinären Gutachten vom 22. März 2018 Stellung (IV-Nr. 104).

 

3.24   Die RAD-Ärztin Dr. med. R.___ äusserte sich am 4. Juni 2018 kurz zum S.___-Gutachten (IV-Nr. 106).

 

3.25   Am 17. Juli 2018 nahmen die Ärzte der Gutachterstelle S.___ auf die Anfrage der Beschwerdegegnerin vom 5. Juni 2018 hin Stellung (IV-Nr. 110).

 

3.26   Die RAD-Ärztin Dr. med. R.___ nahm am 23. August 2018 eine abschliessende Beurteilung vor (IV-Nr. 112).

 

3.27   Am 23. Januar 2019 bat die RAD-Ärztin Dr. med. R.___ die Beschwerdegegnerin um eine Rückfrage beim Neurologen Dr. med. V.___ bezüglich der Einwände des Vertreters des Beschwerdeführers (IV-Nr. 118, S. 2); dazu äusserten sich die S.___-Ärzte am 8. Februar 2019 (IV-Nr. 120).

 

3.28   Die RAD-Ärztin stellte in einer Aktennotiz vom 13. Februar 2019 zwei spezifische Rückfragen an den Gutachter (IV-Nr. 122), die die S.___-Ärzte am 12. März 2019 beantworteten (IV-Nr. 124).

 

4.       Mit Verfügung vom 5. November 2019 wies die Beschwerdegegnerin sowohl den Anspruch auf Durchführung weiterer beruflicher Massnahmen als auch jenen auf eine Invalidenrente ab (IV-Nr. 130; Aktenbeleg [A.S.] 1 ff.); gleichzeitig nahm sie zu den Einwänden des Beschwerdeführers Stellung (IV-Nr. 83).

 

5.       Gegen diese Verfügung lässt der Beschwerdeführer am 26. November 2019 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Sein Vertreter stellt und begründet folgende Anträge (A.S. 7 ff.):

1.   Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5.11.2019 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.   Es seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen.

3.   Dem Beschwerdeführer sei eine Invalidenrente in noch zu bestimmender Höhe auszurichten.

4.   Dem Beschwerdeführer seien berufliche Massnahmen zu gewähren.

5.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin

 

6.       Am 7. Januar 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 33).

 

7.       Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 24. Februar 2020 seine Kostennote ein (A.S. 35 ff.).

 

8.       Am 11. Februar 2021 findet – wie durch den Beschwerdeführer beantragt – die öffentliche Verhandlung vor dem Versicherungsgericht statt. Die rechtsgenüglich vorgeladene Beschwerdegegnerin bleibt, nachdem ihr das Erscheinen freigestellt worden ist (A.S. 39), der Verhandlung fern. Der Vertreter des Beschwerdeführers beantragt, es sei eine Parteibefragung durchzuführen, was das Gericht bewilligt. Ferner reicht er seine ergänzende Kostennote vom 11. Februar 2021 ein (A.S. 45 f.). Bezüglich der wesentlichen Ausführungen des Beschwerdeführers während der Parteibefragung sowie jener des Vertreters des Beschwerdeführers im Rahmen seines Plädoyers wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 11. Februar 2021 verwiesen (A.S. 42 ff.).

 

9.       Im Sinne des rechtlichen Gehörs nimmt die Beschwerdegegnerin am 22. März 2021 Stellung, worin sie grundsätzlich auf das in der angefochtenen Verfügung Gesagte verweist und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen; eventualiter seien gerichtliche Abklärungsmassnahmen zu veranlassen (A.S. 51).

 

Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.

 

1.

1.1     Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

 

1.2     Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit ihres Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 140 E. 2.1, 121 V 366 E. 1b mit Hinweis). Im vorliegenden Fall datiert die angefochtene Verfügung vom 5. November 2019, was den rechtsrelevanten Zeitpunkt definiert.

 

1.3     In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109; 127 V 466 E. 1 S. 467). Weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falls grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt – 5. November 2019 – abstellt (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366), sind im vorliegenden Fall für die Prüfung eines allfälligen Leistungsanspruchs im Rahmen der Anmeldung von Mai 2015 die ab 1. Januar 2015 geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar.

 

1.4     Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf weitere berufliche Eingliederungsmassen sowie eine Rente der Invalidenversicherung hat.

 

2.

2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG; SR 831.20).

 

2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).

 

2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 28a Abs. 1 IVG, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs (resp. der Erhöhung oder Herabsetzung der Rente im Falle einer Revision, Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 7.2.1) massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222).

 

3.

3.1     Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).

 

3.2     Zu den Eingliederungsmassnahmen zählen insbesondere Integrationsmass-nahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 8 Abs. 3 lit. abis IVG) sowie Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art sind in den Art. 15 – 18d IVG geregelt. So können Berufsberatung, eine erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuche, Einarbeitungszuschüsse, Entschädigungen für Beitragserhöhungen sowie Kapitalhilfe gewährt werden. Jede einzelne Massnahme unterliegt gewissen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen und sich aus der jeweiligen Bestimmung ergeben.

 

3.3     Der Gesetzgeber hat gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Förderung der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben sozialer Grundfähigkeiten) und Beschäftigungsmassnahmen (Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur für die Zeit bis zum Beginn von Massnahmen beruflicher Art oder bis zu einem Stellenantritt auf dem freien Arbeitsmarkt) in den gesetzlichen Leistungskatalog aufgenommen (Art. 14a Abs. 2 IVG; Art. 4quinquies IVV [SR 831.201]; Botschaft vom 22. Juni 2005 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [5. Revision], BBl 2005 4523 und 4564; Kreisschreiben des BSV über die Integrationsmassnahmen [KSIM], gültig ab 1. Januar 2008, Rz. 9 ff. sowie Anhang 1 [www.bsv.admin.ch/vollzug]; BIGOVIC-BALZARDI/FREI/WAYLAND BIGLER, Die 5. IV-Revision vor der Differenzbereinigung, Soziale Sicherheit [CHSS] 2006 S. 209 ff.). Die Integrationsmassnahmen sollen die Lücke schliessen zwischen sozialer und beruflicher Integration (Rz. 1 KSIM; MURER, a.a.O., N. 5 zu Art. 14a IVG).

 

Nach Art. 14a Abs. 1 IVG haben Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, sofern dadurch die Vor-aussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können. Der Anspruch setzt ausserdem die Fähigkeit der Versicherten voraus, eine Präsenzzeit von mindestens zwei Stunden täglich während mindestens vier Tagen pro Woche zu absolvieren (Art. 4quater Abs. 1 IVV). Anspruch auf Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation haben Versicherte, die in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art noch nicht eingliederungsfähig sind (Art. 4quater Abs. 2 IVV).

 

4.

4.1     Sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_909/2010 vom 1. März 2011 E. 4.1, 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2, 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1 und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1).

 

4.2     Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).

 

4.3     Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist.

 

4.4     Im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche diesen Anforderungen entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 110 f. E. 7.2.2). In diesem Sinne vermag die Beurteilung der behandelnden Ärzte ein Administrativgutachten grundsätzlich nur dann in Frage zu stellen und zumindest Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben, wenn wichtige Aspekte benannt werden, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil [des Bundesgerichts] 9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).

 

4.5     Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) setzen gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG die für die Invalidenversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Nach Art. 49 IVV beurteilen sie die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2). Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur Seite (Abs. 3). Sofern die RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (Urteile des Bundesgerichts 9C_1053/2010 vom 28. Januar 2011 E. 4.2 und 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 3.3.2 mit zahlreichen Hinweisen).

 

5.

5.1     Ist eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrads bereits einmal verweigert worden, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV); dies gilt in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss. Der so verstandene Normzweck bestätigt die auf den Wortlaut gestützte Auslegung (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).

 

5.2     Die Regelung über das Eintreten und die Prüfungsbefugnis der IV-Stelle bei einer Neuanmeldung nach einer früheren rechtskräftigen Leistungsverweigerung hat durch das ATSG keine Änderung erfahren. Die bisherige Rechtsprechung zu den Erfordernissen für das Eintreten auf eine Neuanmeldung nach Ablehnung eines Leistungsgesuchs und zu den beim Eintreten auf eine Neuanmeldung analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbaren Rechtsgrundsätzen gilt auch unter der Herrschaft des ATSG. Hieran haben auch die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG und der IVV nichts geändert (SVR 2006 IV Nr. 10 S. 38 E. 2.1; vgl. auch Entscheide des EVG I 543/04 vom 26. Januar 2005 E. 1.2.2 und I 468/04 vom 18. November 2004 E. 1.2). Die glaubhaft zu machende Änderung muss nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, das die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde gelegt hat. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 200 E. 4b). Diese Regeln zur Behandlung von Neuanmeldungen beziehen sich nur auf gleichlautende Leistungsgesuche (SVR 1999 IV Nr. 21).

 

5.3     Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrads auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach aArt. 41 IVG (heute: Art. 17 Abs. 1 ATSG) vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b m. Hinw.). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach aArt. 41 IVG (heute: Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 105 V 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b); dies gilt jedoch nur in Fällen, in denen seit der ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mehr stattgefunden hat, sondern einzig Nichteintretensverfügungen erfolgt sind, die aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwands der Verwaltung unbeachtlich bleiben. Ist dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs erfolgt und dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint worden, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegen halten lassen (BGE 130 V 77 E. 3.2.3). In BGE 133 V 108 hat das Bundesgericht festgestellt, dass es sich bei der Neuanmeldung und der Rentenrevision zwar nicht um identische, wohl aber insofern um ähnliche Rechtsinstitute handelt, als beide auf eine erneute Prüfung eines Leistungsanspruchs aufgrund veränderter Verhältnisse zielen (E. 5.2 S. 111). Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet dabei lediglich eine rechtskräftige Verfügung – hier jene vom 18. Februar 2016 (IV-Nr. 43) –, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). Liegt keine entsprechende Verfügung vor, fehlt es an einem Vergleichsobjekt (Urteil des Bundesgerichts 8C_519/2007 vom 10. September 2008 E. 3.2).

 

6.

6.1     Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das Gutachten der Gutachterstelle S.___ den bundesgerichtlichen Anforderungen an ein beweistaugliches Gutachten nicht gerecht werde und damit als beweisuntauglich zu qualifizieren sei. Zur Begründung wird beschwerdeweise im Wesentlichen Folgendes angeführt: Zunächst sei die Gesamtbeurteilung der Gutachterstelle S.___ nicht schlüssig. Trotz der durch sie erwähnten Limitationen beim Beschwerdeführer seien die Gutachter von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgegangen. Korrekterweise sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit auszugehen. Im Weiteren seien die Gutachter fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu einem 80%-Pensum gearbeitet habe, was aber nicht der Fall sei. Er könne keine Leistung von 80 % mehr erbringen, weshalb ihm auch gekündigt worden sei. Nicht nachvollziehbar sei auch die Einschätzung der Gutachter, wonach der Beschwerdeführer in einer Verweistätigkeit 100 % arbeitsfähig sein solle. So könne er nicht länger als 50 – 60 Minuten in einer Körperposition verharren und müsse sich dann ausgedehnt bewegen. Dazu komme, dass er gemäss der Beurteilung der Gutachter bloss in der zweiten Tageshälfte tätig sein könne. Konsequenterweise wäre von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Ferner liege auf der Hand, dass Dr. med. V.___ keine Kenntnisse auf dem hier notwendigen Fachgebiet habe, sondern offensichtlich bloss einer seiner Arbeitskollegen. Die Stellungnahmen der Gutachterstelle S.___ hätten keine Klärung gebracht. Das Erfordernis bzw. die Bedingung bei der Auftragsvergabe, dass im vorliegenden Fall besondere Fachkenntnisse bzw. der Beizug eines Neurologen mit besonderen Kenntnissen in Mitochondriopathien vonnöten sei, habe die Gutachterstelle S.___ nicht erfüllt. Es sei festzuhalten, dass der Gutachter keine Spezialkenntnisse im geforderten Fachgebiet aufweise und anlässlich der Begutachtung erwähnt habe, noch nie von diesem Gendefekt gehört zu haben. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass selbst der RAD nicht davon ausgehe, dass die Gutachterstelle S.___ korrekt und transparent informiert habe. Im Weiteren könne aufgrund der komplexen gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers dessen Arbeitsfähigkeit offensichtlich nicht einfach anhand eines Gutachtens festgelegt werden; vielmehr sei diese mittels einem EFL-Testverfahren zu eruieren. Im Übrigen hätte die Beschwerdegegnerin zwingend einen Einkommensvergleich durchführen müssen, nachdem eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % vorliege; diesfalls wäre beim Invalideneinkommen ein «leidensbedingter» Abzug von 20 % vorzunehmen. Schliesslich seien dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen zu gewähren (A.S. 10 ff.).

 

6.2     Die Beschwerdegegnerin hat in der Beschwerdeantwort auf die Begründung des angefochtenen Entscheids sowie die Akten verwiesen (A.S. 33). Der Verfügung vom 5. November 2019 lässt sich Folgendes entnehmen: Die versicherungsmedizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die seit 1. November 2013 attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 – 25 % in der bisherigen Tätigkeit stimmig sei (gemeint: Arztbriefe des Y.___) und sich aufgrund des unzureichenden Therapieerfolgs begründen lasse. Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit sei in der Vergangenheit nie über einen längeren Zeitraum beeinträchtigt bzw. aufgehoben gewesen. Er, der Beschwerdeführer, vermöge leichte bis mittelschwere Tätigkeiten entsprechend seiner beruflichen Ausbildung in wechselnder Körperhaltung zu bewältigen, wobei das Verharren in einer einseitigen Körperposition (insbesondere Stehen und Sitzen) für Zeiträume über zirka 50 bis 60 Minuten hinaus nicht möglich sei. Er sollte daher die Möglichkeit haben, seine Körperposition immer wieder zu verändern, so dass er zwischendurch aufstehen und herumgehen könne. Zudem bestehe ein besseres Leistungsvermögen in der zweiten Tageshälfte, so dass ihm die Möglichkeit gegeben sein sollte, seine Arbeitszeit möglichst frei zu gestalten. Tätigkeiten im Akkord sowie mit Kälteexposition seien zu vermeiden. Eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % liege somit nicht vor. Ein Rentenanspruch sei nicht entstanden. Dem Gutachten zufolge beschäftige er sich mit der Skiproduktion in der eigenen Werkstatt. In einer zweiten Nebenbeschäftigung sei er für eine Medizinaltechnik-Firma tätig, für die er Dossiers zur Entwicklung von arthroskopischen Geräten schreibe. Schliesslich sei er als Springer in der Skischule Adelboden tätig, wo er an einzelnen Tagen aushelfe. Vor diesem Hintergrund seien keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt. In der Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin festgehalten, dass das Administrativgutachten entgegen seiner Ansicht voll beweiswertig sei (BGE 125 V 351 E. 3a); so gebe dieses hinsichtlich Anamnese, Befund und Berücksichtigung der geklagten Beschwerden sowie der Begründung der daraus gezogenen Schlussfolgerungen hinreichend Auskunft. Widersprüche zwischen den erhobenen Befunden und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen seien nicht erkennbar. Ferner seien die darin enthaltenen Feststellungen und Beurteilungen einsichtig und verständlich gemacht worden. Bezüglich der 20 – 25%igen Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit würden sich die Administrativgutachter auf die Arztbriefe des Y.___ beziehen, worin explizit von einer solchen Einschränkung ausgegangen werde. Soweit ersichtlich habe diese Institution zuletzt am 25. Juni 2016 die 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit attestiert. In der Folge habe sich das Y.___ ausser Stande gesehen, die tatsächliche Arbeitsfähigkeit zu beurteilen, da eine sehr komplexe Symptomatik mit Schmerzen und Schlafstörung bestehe, die eine interdisziplinäre Beurteilung und vor allem eine arbeitsmedizinische Beurteilung nötig mache. Die Schlussfolgerungen der Administrativgutachter hätten Hand und Fuss. So habe der in seiner Eingabe vom 15. Mai 2018 Bericht erstattende Professor in Neurologie FMH erklärt, dass in Bezug auf die Diagnose die Überlegungen (der Gutachter) kohärent und klar nachvollziehbar seien. Es seien alle vorhandenen Akten gewürdigt und die Schlussfolgerungen kritisch aufgenommen worden. Die Gutachter gingen von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus und seien der Meinung, dass eine solche von 100 % in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit bestehe; auch dies sei rational und gut begründet. Der Vorwurf, der untersuchende Neurologe sei nicht qualifiziert genug, entbehre jeder Grundlage: Einerseits halte dieser Sachverständige gemäss Medizinalberufe-Register seit 1994 den Weiterbildungstitel in Neurologie (in der Schweiz anerkannt seit 18. Juli 2012). Andererseits habe das Bundesgericht in BGE 139 V 349 explizit darauf hingewiesen, dass die fachliche Koordination einen zentralen Teil von Interdisziplinarität ausmache. Die beauftragten Sachverständigen seien für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidgrundlage sowie aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung letztverantwortlich. Mit dieser Gutachterpflicht wäre es nicht vereinbar, wenn den Sachverständigen eine Disziplinenwahl aufgezwungen würde, die sie – auch nach pflichtgemässer Würdigung der für den Auftrag ausschlaggebenden Überlegungen – für (versicherungs-)medizinisch nicht vertretbar hielten. In diesem Kontext seien die Stellungnahmen der Gutachterstelle vom 8. Februar und 12. März 2019 – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – überzeugend ausgefallen. Im Übrigen gehöre zur Evidenzgewinnung in der Medizin nicht nur die persönliche Berufserfahrung, die Teilnahme an Ärztefortbildungen und Kongressen oder die Lektüre von publizierten Forschungsergebnissen oder Leitlinien von Fachgesellschaften, sondern auch der fachliche Austausch mit Kollegen. Von weiteren beweismässigen Vorkehren könne daher abgesehen werden. Weitere berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt. So seien dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen während einer angemessenen Zeitdauer gewährt worden. Er sei von Juli 2014 bis November 2015 mit einem Coaching unterstützt worden und habe geeignete Bewerbungstools erhalten, um die weitere Stellensuche selbständig fortzusetzen. Neben der selbständigen Tätigkeit führe er noch weitere Nebenbeschäftigungen aus; dies spreche ebenfalls dafür, dass keine weiteren Massnahmen erforderlich seien, zumal er sich nicht in dem durch die Gutachter attestierten Ausmass arbeitsfähig fühle (IV-Nr. 130, A.S. 1 ff.).

 

7.

7.1     Hinsichtlich des relevanten medizinischen Sachverhalts im Zeitpunkt des letzten rechtskräftigen Entscheids der IV-Stelle vom 18. Februar 2016 (IV-Nr. 43) lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: Dr. med. Z.___, Oberärztin, Universitätsklinik für Neurologie, AA.___, diagnostizierte am 3. März 2015 – aufgrund der neuromuskulären Sprechstunde vom 23. Februar 2015 – beim Beschwerdeführer eine mitochondriale Zytopathie (…) sowie einen Status nach Asystolie 2003 (…). In ihrer Beurteilung führte sie an, zusammenfassend zeige sich klinisch-neurologisch bis auf eine leichte linksseitige Akzentuierung der Muskeleigenreflexe an den oberen Extremitäten im Vergleich zur Voruntersuchung im Juli 2014 ein unveränderter Neurostatus. Auch ergäben sich anamnestisch bei bekannter mitochondrialer Zytopathie keine Hinweise auf sonstige Organbeteiligungen. Leider habe mittlerweile die bezüglich morgendlicher Myalgien früher gut wirksame Behandlung mit 2 ml Lidocain 2 % subkutan an Wirksamkeit verloren, wobei aktuell nach exzessiver sportlicher Betätigung seit Anfang Februar glücklicherweise wieder Schmerzfreiheit bestehe. Schliesslich attestierte sie ihm eine 75%ige Arbeitsfähigkeit als Medizintechniker (IV-Nr. 29, S. 1 ff.).

 

7.2     In der Folge hielt der Eingliederungsfachmann der Beschwerdegegnerin im Abschlussbericht über die berufliche Eingliederung vom 5. Januar 2016 bei der objektiven Einschätzung zur Eingliederungsfähigkeit fest, die letzte der IV-Stelle vorliegende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stamme von Dr. med. Z.___, AA.___. In ihrem Bericht vom 3. März 2015 werde die Arbeitsfähigkeit für den Beruf als Medizintechniker mit 75 % angegeben (IV-Nr. 41); darauf stützte sich die Beschwerdegegnerin in ihrer ablehnenden Verfügung vom 18. Februar 2016 ab (IV-Nr. 43, S. 1).

 

8.       Die medizinische Aktenlage seit Eingang der zweiten Leistungsanmeldung vom 9. Juni 2016 präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:

 

8.1     Am 25. Juni 2016 diagnostizierten Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___, beide Universitätsklinik für Neurologie am G.___, beim Beschwerdeführer (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) eine Durchschlafinsomnie und NREM Myoclonus, am ehesten iR Dg 2, eine mitochondriale Zytopathie (klinisch: den ganzen Körper betreffende frühmorgendliche Myalgien; Muskelbiopsie M. deltoideus rechts vom 23. März 2011: Ragged-red-fibres; genetischer Befund: Variante A7754G (p.D57N) unklarer Pathogenität; mt-DNA Population mit 10kbp-Deletion (Heteroplasmie, 31 %) und ein Schlafapnoe-Syndrom AHI 18.9h/h (3/2016) (CPAP-Therapie ab 1/2011 bis 8/2014 [subjektiv kein Effekt]). Den Gesundheitszustand des Patienten bezeichneten sie als stationär und erachteten die bisherige Tätigkeit im Rahmen von sechs Stunden pro Tag bei einem Arbeitspensum von 80 % wie auch eine andere Tätigkeit als zumutbar. Es bestehe eine Tagesmüdigkeit wegen der schmerzbedingten Durchschlafinsomnie. Schliesslich hielten die Ärzte fest, soweit eruierbar wünsche der Patient die Integration in einem anderen beruflichen Umfeld nicht und sei diese medizinisch momentan nicht klar indiziert. Eine weitere Reduktion des Arbeitspensums müsse im Verlauf erneut evaluiert werden. Das weitere diagnostische und therapeutische Procedere (z.B. Vorstellung auf ihrer Schmerzklinik) sei allerdings momentan offen; sie, die beiden Ärzte, würden dieses mit dem Patienten während der nächsten Schlafsprechstunde im Beisein eines OA des neuromuskulären Zentrums besprechen (IV-Nr. 54).

 

8.2     Dr. med. H.___ erstattete am 3. August 2016 den durch die Beschwerdegegnerin angeforderten Arztbericht. Er führte dabei als Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) eine mitochondriale Myopathie (genetisch gesichert 2011; ausgeprägtes myofasziales Schmerzsyndrom; nächtliche Ruheschmerzen; Tagesmüdigkeit) an und bezifferte die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zuletzt vom 20. Juni – 31. August 2016 mit 50 %. Den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bezeichnete er als stationär. Das durch die Beschwerdegegnerin beigelegte Beiblatt (Stellungnahme für die Beurteilung der Eingliederungsfähigkeit und des Rentenanspruchs, vgl. IV-Nr. 57, S. 3 f.) füllte Dr. med. H.___ nicht aus, legte stattdessen verschiedene Berichte über medizinische Untersuchungen etc. bei (vgl. IV-Nr. 57, S. 9 – 148).

 

8.3     Die Fragen der Beschwerdegegnerin vom 16. August 2016 beantwortete die RAD-Ärztin Dr. med. B.___ am 26. September 2016 wie folgt: Die bisherige Tätigkeit als Ingenieur sei während sechs Stunden pro Tag zumutbar (Die Beurteilung der Neurologen wirke stärker als die hausärztliche). Die Antwort auf die Frage, wie es mit der Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aussehe, entfalle. Als Bemerkung hielt die RAD-Ärztin fest, eine weitere Verschlechterung sei jederzeit möglich (IV-Nr. 59).

 

8.4     Am 11. November 2016 berichteten Dr. med. I.___ und med. pract. J.___ über die Untersuchung des Beschwerdeführers anlässlich ihrer neuromuskuklären Sprechstunde vom 2. November 2016. Die Ärztinnen diagnostizierten eine mitochondriale Zytopathie (klinisch: Tagesmüdigkeit, morgendliche Myalgien; Muskelbiopsie M. deltoideus rechts vom 23. März 2011: Ragged-red-fibres genetischer Befund: Variante A7754G (p.D57N) unklarer Pathogenität; zusätzlich mt-DNA Population mit 10kbp-Deletion (Heteroplasmie, 31 %), ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (AHI initial 12,4/h (Polysomnographie 6. Juli 2010); BMI 24 kg/m2; CPAP-Therapie ab 1/2011 (eigenes Gerät) bis 8/2014 (subjektiv kein Effekt) und einen Status nach Asystolie 2003 (Hospitalisation [...]). In ihrer Beurteilung führten sie Folgendes an: «Vorstellung bei schwieriger sozialer Situation mit Verlust des Arbeitsplatzes vor einem Monat, laufendem IV-Verfahren und persistierender Schmerzsymptomatik und Tagesmüdigkeit». Anamnestisch vordergründig seien nächtlich betonte Schmerzen am ganzen Körper, wodurch der Patient nur wenige Stunden Schlaf finde und am Tag unkonzentriert und müde sei. Klinisch finde sich im Vergleich zur Voruntersuchung vom August 2015 ein weitestgehend unveränderter Befund. Bezüglich der mitochondrialen Myopathie bestehe aus neurologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit im zuvor ausgeübten Beruf als Medizintechniker. Jedoch bestehe insgesamt eine sehr komplexe Symptomatik mit Schmerzen und Schlafstörung, die eine interdisziplinären medizinischen Beurteilung und vor allem eine arbeitsmedizinische Beurteilung nötig machten. Es sei ihnen, Dr. med. I.___ und med. pract. J.___, aus neurologischer Sicht und im Rahmen der ambulanten Konsultation nicht möglich, die tatsächliche Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung aller Teilaspekte zu beurteilen (IV-Nr. 66).

 

8.5     In ihrer Stellungnahme vom 3. Januar 2017 führte die RAD-Ärztin Dr. med. B.___ Folgendes aus: Die RAD-Stellungnahme vom 26. September 2016 sei auf der Basis der AF-Beurteilung der Neurologie des Y.___ vom 25. Juni 2016 (6h/Tag) erfolgt. Zum Zeitpunkt ihrer – so Dr. med. B.___ – Stellungnahme sei die Kündigung des Arbeitgebers per Ende 9/2016 bereits bekannt gewesen; diese sei erfolgt, nachdem der Versicherte das vereinbarte 80%-Pensum nicht mehr habe halten können. Im neurologischen Verlaufsbericht vom 11. November 2016 werde nun zur Arbeitsfähigkeit nicht mehr qualitativ und quantitativ Stellung genommen. Es werde pauschal festgehalten, dass der Versicherte in seiner Arbeitsfähigkeit aufgrund der Erkrankung eingeschränkt sei. Hingegen werde im IV-Bericht der Schmerzsprechstunde des AB.___s vom 18. November 2016 seit Juni 2016 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestiert. Es werde erwähnt, dass der Versicherte vor allem durch den gestörten Nachtschlaf und durch Ruheschmerzen beeinträchtigt sei. Bei sportlichen Aktivitäten sei er nicht eingeschränkt; je mehr er sich bewege, desto besser gehe es ihm. Im Bericht werde auch die Überweisung in die Spezialsprechstunde für metabolische Syndrome, Prof. N.___, erwähnt. Am 2. November 2016 sei der Versicherte noch zu einer Verlaufskontrolle in der neuromuskulären Sprechstunde der Neurologie des Inselspitals gewesen, die, wie gesagt, keine neue Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gemacht hätten. Die neurologische Untersuchung habe keine Verschlechterung ergeben. Gemäss Abschlussbericht der Beruflichen Integration habe der Versicherte Pläne gehabt, sich umzuorientieren. Er habe eine eigene Skimarke lanciert und sei damit im Herbst 2015 auf der [...] gewesen. Die erwähnte AC.___ GmbH in [...] scheine weiter zu bestehen. In den eingereichten Unterlagen werde eine Leistungsfähigkeit in dieser Tätigkeit nicht besprochen. Auch sei das Ausmass der aufgewendeten Zeit für diese Tätigkeit unklar. In der neurologischen Verlaufsuntersuchung werde die in der Schmerzsprechstunde im AB.___ besprochene Überweisung in die Spezialsprechstunde für metabolische Syndrome nicht erwähnt und ansonsten keine neuen Tatsachen geltend gemacht. Versicherungsmedizinisch sei eine eigentliche Verschlechterung ab September 2016 nicht bestätigt. Die vom Arbeitgeber dokumentierten Krankheitsabsenzen 2016 seien in den RAD-Akten nicht durch entsprechende AUF-Atteste belegt. In einem ersten Schritt schlage sie, Dr. med. B.___, vor, den Konsultationsbericht der Spezialsprechstunde für metabolische Syndrome einzuholen. Ausserdem sei bei Dr. med. K.___, Psychiater, an den eine Kopie des neurologischen Verlaufsberichtes versandt worden sei, ein IV-Bericht einzuholen. Parallel dazu werde der Versicherte zu einem Gespräch in die IV eingeladen, damit der berufliche Verlauf seit Abschluss der Integrationsmassnahmen aktualisiert werden könne. Danach werde ein Gutachten in die Wege geleitet (IV-Nr. 73).

 

8.6     Dr. med. K.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 10. Januar 2017 an die Beschwerdegegnerin (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) beim Beschwerdeführer ein chronifiziertes, Extremitäten betontes Schmerzsyndrom mit / bei bekannter mitochondrialer Myopathie (genetischer Defekt) und Schmerzen, vor allem in Ruhe und in der Nacht, eine mittelschwere depressive Episode mit / bei psychosozialer Belastungssituation mit Kündigung der Arbeitsstelle, bestehend seit Sommer 2016, sowie ein Schlafapnoesyndrom unklarer Ausbreitung mit / bei Konzentrationsschwierigkeit und Tagesschläfrigkeit. Eine Arbeitsunfähigkeit habe er, Dr. med. K.___, nicht bescheinigt. Der Gesundheitszustand der versicherten Person sei besserungsfähig. Beim Befund gab Dr. med. K.___ Folgendes an: «55-jähriger, allseits orientierter Mann, der enttäuscht und niedergeschlagen wirkt.» Das Denken beschäftige sich stark mit seiner schwierigen Situation, bei der er eine selbständige Tätigkeit anstreben möchte, um aus der Arbeitslosigkeit herauszukommen, wo er aber lauter Hindernisse durch das RAV erlebte. Das Denken sei formal unauffällig. Es sei keine akute Suizidalität erfassbar. Die Stimmung sei niedergeschlagen, enttäuscht. Der Patient klage über diffuse Schmerzen in den Extremitäten, die vor allem in Ruhe aufträten und die auf Bewegung hin besserten. Weiter gab Dr. med. K.___ an, dem Patienten zu einer psychotherapeutischen Behandlung geraten zu haben. Die bisherigen psychopharmakologischen Behandlungsversuche seien erfolglos geblieben. Die Prognose bezüglich der bekannten mitochondrialen Myopathie sei schlecht (IV-Nr. 77).

 

8.7     Am 23. Januar 2017 fand ein interdisziplinäres Gespräch in der IV zur Standortbestimmung statt, an dem der Beschwerdeführer, die Fachpersonen Leistung, berufliche Integration und Abklärungsdienst für Selbstständigerwerbende sowie die RAD-Ärztin Dr. med. B.___ teilnahmen. Zum weiteren Vorgehen hielt die RAD-Ärztin im Wesentlichen fest, dass die IV die Pläne des Versicherten, sich selbstständig zu machen, unterstütze. Betreffend Rentenprüfung müsse der weitere Verlauf abgewartet werden, da die Ergebnisse der nach Konsultation bei Prof. N.___ geplanten Ernährungsumstellung und der Zweit-Meinung durch Dr. med. AD.___, Neurologie AE.___, noch ausstünden (IV-Nr. 81).

 

8.8     Dr. med. M.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 28. Februar 2017 an Dr. med. AI.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, [...], beim Beschwerdeführer eine mitochondriale Zytopathie (nächtliche Schmerzen der oberen Körperhälfte; aktuell neurologisch unauffällig). Im Rahmen seiner Beurteilung führte er aus, dass beim 54-jährigen Patienten langjährige, nachts betonte Schmerzen in der oberen Körperhälfte bestünden. Bei ihm sei vor Jahren die Diagnose einer mitochondrialen Zytopathie gestellt worden; diesbezüglich erwarte er noch weitere Abklärungen von der Genetik des Y.___. Offensichtlich habe ihm Prof. N.___ eine ketogene Diät empfohlen; auch diesbezüglich warte er noch ab. Aktuell sei die neurologische Untersuchung im Prinzip unauffällig. Die Situation präsentiere sich somit nicht wesentlich anders als in den Jahren zuvor. Die psychosoziale Situation des Patienten sei mittlerweile durch den Arbeitsverlust schwierig geworden. Beim RAV habe er jetzt, nach Einschalten der Rechtsschutzversicherung, Zahlungen erhalten. Die von ihm vorgeschlagene flexible Arbeitszeit sei von der Firma [...] offenbar nicht akzeptiert worden; sein diesbezügliches Anliegen sei an sich zu unterstützen. Es sei nachvollziehbar, dass er mit seinen Beschwerden am besten zeitlich flexibel und zum Teil auch von zuhause arbeiten könnte. Im Prinzip wären ihm auch körperlich schwerere Arbeiten ohne weiteres zuzumuten, umso mehr als Bewegung und Sport die Schmerzen in der Nacht positiv beeinflussten. Weiter stellte Dr. med. M.___ fest, dass aus neurologischer Sicht aktuell keine weiteren diagnostischen oder therapeutischen Massnahmen erforderlich seien (IV-Nr. 86).

 

8.9     Dr. med. N.___ reichte am 18. April 2017 den durch die Beschwerdegegnerin angeforderten Bericht ein, worin er beim Beschwerdeführer (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) eine mitochondriale Zytopathie (klinisch: den ganzen Körper betreffende frühmorgendliche Myalgien; bestätigt in der Muskelbiopsie M. deltoideus rechts vom 23. März 2011: Ragged-red-fibres; genetischer Befund: mt-DNA Population mit 10kbp-Deletion (Heteroplasmie, 31 %), ein Schlafapnoe-Syndrom (AHI initial 12.4/h [7/2010], aktuell 18.9h/h [3/2016]; BMI 24 kg/m2; CPAP-Therapie ab 1/2011 bis 8/2014 [subjektiv kein Effekt]), eine Insomnie und NREM Myoclonus bei Diagnosen 2 und 3 sowie einen Verdacht auf eine depressive Episode diagnostizierte. Der Gesundheitszustand sei sich verschlechternd. Im Weiteren führte Dr. med. N.___ aus, der Patient leide an einer mitochondrialen Myopathie, die sich vor allem durch therapierestente Myalgien vor allem nachts und daher Insomie und Tagesmüdigkeit manifestiere. Bei langem Liegen und Sitzen nähmen die Schmerzen zu. Allgemein seien diese Störungen eher progredient. Laborchemisch könne momentan kein erhöhtes Laktat oder CK objektiviert werden, was aber für die mitochondriale Pathologie nicht ungewöhnlich sei. In welchem Ausmass die Beschwerden zusätzlich psychisch überlagert seien, sei schwierig zu beurteilen. Die bisherige Tätigkeit sei dem Patienten noch zuzumuten, wobei die Leistungsfähigkeit um 40 – 50 % vermindert sei. Dem Versicherten seien auch andere Tätigkeiten zuzumuten; die Frage, in welchem Ausmass, konnte Dr. med. N.___ nicht beantworten. Seiner Meinung nach sollte der Patient neuropsychologisch und somatisch weiter abgeklärt werden (IV-Nr. 88).

 

8.10   Im Bericht vom 14. September 2017 an den Hausarzt des Beschwerdeführers kamen Dr. med. AF.___, Oberärztin Medizinische Genetik FMH, und PD Dr. phil. nat. AG.___, Stv. Abteilungsleiter, beide Universitätsklinik für Kinderheilkunde, Y.___, zu folgendem Schluss: Zusammenfassend bestünden beim Ratsuchenden seit mehreren Jahren muskelkaterartige Myalgien der Extremitäten, die unter Belastung eher regredient seien und mit ausgeprägten Schlafstörungen einhergingen; insgesamt sei die Symptomatik deutlich progredient und habe zum Verlust des Arbeitsplatzes geführt. Im Hinblick auf die Ätiologie seien bereits ausführliche Abklärungen erfolgt, u.a. eine Biopsie des M. deltoideus (2011), die sogenannte ragged red Fasern gezeigt habe, die COX-negativ gewesen seien und eine hohe SDH-Aktivität aufgewiesen hätten. Bei Verdacht auf eine mitochondriale Zytopathie sei in der Folge eine Analyse des mitochondrialen Genoms am Muskelgewebe durchgeführt worden; dabei habe sich in ~ 31 % der mtDNA-Population eine zirka 10 kbp umfassende Deletion gezeigt. Zusätzlich habe sich eine Variante unklarer Bedeutung in der Untereinheit 2 der Cytochrom c Oxidase (A7754G, p.D57N) gefunden, welche die Symptomatik jedoch nicht erklären dürfte. Im Hinblick auf den Verdacht auf eine mitochondriale Erkrankung sei im Rahmen der aktuellen Konsultation eine Multi-Gen-Panel-Diagnostik für nukleär-kodierte mitochondriale Gene durchgeführt worden. Dabei hätten sich vier Varianten / Mutationen in rezessiv vererbten Erkrankungen (Ahornsirup-Erkrankung Typ la, Glutarazidurie, Charcot-Marie-Tooth-Erkrankung Typ D und primärer Co-Enzym Q10-Mangel 6) gezeigt. Da sich jedoch in keinem dieser Gene auf dem zweiten Allel eine Veränderung habe nachweisen lassen, sei davon auszugehen, dass diese Varianten nicht allein ursächlich für die Symptomatik des Patienten seien. Zusammenfassend habe die durchgeführte Analyse leider nicht zur Klärung der komplexen neurologischen Symptomatik geführt. Aufgrund des Befunds der 2011 durchgeführten Muskelbiopsie könne das Vorliegen einer mitochondrialen Erkrankung nicht ausgeschlossen werden, obwohl sich auch bei der aktuellen Untersuchung kein molekulargenetisches Korrelat habe identifizieren lassen. Ob differentialdiagnostisch auch andere neurologische Erkrankungen in Betracht gezogen werden müssten (z.B. Channelopathien?), überliessen sie dem betreuenden Neurologen (IV-Nr. 92, S. 1 ff.).

 

8.11   Die RAD-Ärztin Dr. med. R.___ stellte am 17. Oktober 2017 fest, dass beim Versicherten eine äusserst seltene und komplexe Krankheitsätiologie bestehe. Zur genauen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei eine polydisziplinäre Begutachtung in den Disziplinen Neurologie (mit besonderen Kenntnissen in Mitochondriopathien), Neuropsychologie, Rheumatologie, Kardiologie und Psychiatrie notwendig (IV-Nr. 94).

 

8.12   Prof. Dr. med. Q.___ diagnostizierte im Bericht vom 12. Oktober 2017 ruhe- und temperaturabhängige Myalgien (Verdacht auf atypische Myotonie aufgrund einer Natrium Kanalstörung; mit sekundären mitochondrialen Störungen [morphologisch, genetisch]), ein Schlafapnoesyndrom, einen Status nach Diskushernienoperationen lumbal, einen Status nach Cholelithiasis (2007) sowie einen Status nach Asystolie (2003). Im Rahmen der Beurteilung führte Prof. Dr. med. Q.___ aus, es bestünden im Wesentlichen Myalgien mit Verspannungen (als Myogelosen nachweisbar), die in Ruhe, besonders in der Nacht aufträten, welche temperaturabhängig seien und auf Lidocain und Neocitran (ein Kombinationspräparat, enthaltend Pheniramin und Phenylephrin, für die Sodium Rezeptoren Modulation beschrieben worden sei) etwas ansprächen. Es sei eine mitochondriale Cytopathie gesucht; einzelne Elemente sprächen dafür (Histologie, Deletion im mitochondrialen Genom, aber in einem relativ niedrigen Anteil). Eine erwartete Mutation in einem nukleären Gen sei aber in eingehenden molekular-genetischen Untersuchungen nicht gefunden worden. In der Anamnese seien zudem für eine mitochondriale Cytopathie atypische Elemente vorhanden, vor allem das Auftreten in Ruhe (auch nicht nach besonderen Belastungen). Die Besserung verbleibe während körperlichen Tätigkeiten dann die ganze Zeit, dies im Gegensatz zu denjenigen bei mitochondrialen Cytopathie, wo die Leistung dann typischerweise wieder abnehme. Auch das Fehlen jeglichen Effekts der bei mitochondrialen Cytopathie manchmal wirkungsvollen Behandlung mit Substanzen, die die mitochondriale Funktion unterstützten, spreche etwas dagegen. In diesem Fall komme als Differentialdiagnose eine atypische Myotonie, wie sie bei einzelnen Natrium Kanal (NaV1.4, SCN4A Gen) Mutationen beschrieben worden sei. Die Veränderungen in der Biopsie könnten sekundär sein. Basiert auf eine solche Hypothese, könnten Therapien mit anderen Substanzen gesucht werden (IV-Nr. 100.8, S. 3 f.).

 

8.13   Im internistischen Gutachten von Dr. med. T.___ vom 16. Januar 2018 zuhanden der Gutachterstelle S.___ hielt der Gutachter fest, dass keine internistischen Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) zu stellen seien. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer Verweistätigkeit liege auf internistischem Gebiet bei 100 %. Sowohl das Schlafapnoe-Syndrom wie auch die gastroösophageale Refluxkrankheit bei Hiatushernie und die Sigmadivertikulos bei Zustand nach Abtragung eines Kolonpolypen am 18. Mai 2016 mit unauffälliger Histologie, der Verdacht auf Reizdarm und die beginnende Prostatahypertrophie beeinflussten die Arbeitsfähigkeit nicht. Es ergäben sich sowohl durch die heutige Untersuchung wie auch durch die Aktenlage keinerlei Hinweise, dass die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit auf internistischem Gebiet längerdauernd eingeschränkt gewesen sei. Aus rein internistischer Sicht sei die Prognose nicht eingeschränkt (IV-Nr. 100.4).

 

8.14   Am 16. Januar 2018 verfasste Dr. med. X.___ zuhanden der S.___ das rheumatologische Gutachten, worin er keine rheumatologischen Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) anführte. Als Quintessenz für die interdisziplinäre Beurteilung hielt der Gutachter fest, die bisherige Tätigkeit als Ingenieur im Herstellungsprozess von Gelenkprothesen dürfte als dem Leiden gut angepasst beurteilt werden und somit aus rheumatologischer Sicht dem Versicherten noch in vollem Umfang zugemutet werden können; dies gelte auch für alle anderen administrativen Tätigkeiten in einem Büro resp. für andere Tätigkeiten mit ähnlichen mechanischen Belastungen bzw. für alle anderen dem Leiden angepassten Verweistätigkeiten. Die aktuelle Einschätzung der klinischen Symptomatik entspreche derjenigen des Rheumatologen Dr. med. AH.___ von Oktober 2008. Seither hätten sich keine Veränderungen des Gesundheitszustands aus rheumatologischer Sicht entwickelt. Die aktuelle Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als auch für eine dem Leiden bestens angepassten Tätigkeit habe seit mindestens 2008 Gültigkeit. Die Prognose sei aus rheumatologischer Sicht gut (IV-Nr. 100.3).

 

8.15   Im kardiologischen Gutachten vom 30. Januar 2018 zuhanden der Gutachterstelle S.___ stellte Dr. med. U.___ keine kardiologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend hielt der Gutachter fest, dass sich aus kardiologischer Sicht keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Kardiopathie ergäben (IV-Nr. 100.7).

 

8.16   Lic. phil. W.___ stellte am 2. Februar 2018 der Gutachterstelle S.___ das neuropsychologische Teilgutachten vom 30. Januar 2018 zu; darin stellte sie am Schluss fest, das Leistungsprofil sei zwar – abgesehen von den Konzentrationsschwankungen – mit unauffälligen Aufmerksamkeitsfunktionen und erwartungsgemässen Exekutivfunktionen sowie gutem Arbeitstempo im Rahmen einer psychischen Störung ungewöhnlich, aber letztendlich wohl die wahrscheinlichste Erklärung, zumal der Versicherte auch vom Eindruck her sehr zermürbt und leidend gewirkt habe. Aus neuropsychologischer Sicht sollte aufgrund der reduzierten Fähigkeit, sich neue Informationen anzueignen, darauf geachtet werden, dass der Versicherte im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit auf seine zahlreichen Kenntnisse in verschiedenen Berufssparten und Tätigkeiten zurückgreifen könne. Das Einarbeiten in eine komplett neue Tätigkeit wäre sicherlich erschwert. Dem Versicherten sollte es möglich sein, wichtige Informationen schriftlich festhalten zu können und auch andere gedächtnisstützende Massnahmen (Terminkalender, Handy, etc.) zu benutzen. Aufgrund der wahrscheinlich psychisch verursachten kognitiven Defizite verweise sie, die Gutachterin, für eine genauere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das psychiatrische Gutachten (IV-Nr. 100.6).

 

8.17   Am 16. Februar 2018 erstattete Dr. med. V.___ der Gutachterstelle S.___ das psychiatrische Gutachten, worin er keine psychiatrische Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) stellte. Zusammenfassend sei unter Berücksichtigung der beschriebenen Zusammenhänge auf psychiatrischem Fachgebiet, mit Ausnahme einer zeitweiligen Anpassungsstörung, keine Symptomatik mit relevanter krankhafter Bedeutung festzustellen. Die Arbeitsfähigkeit werde daher aus psychiatrischer Sicht nicht beeinträchtigt. Demnach lasse sich auch mit Bezug auf die Diskussion der Indikatoren keine psychiatrische Erkrankung gemäss ICD-10 mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit erfassen. Anhaltspunkte für eine Aggravation ergäben sich nicht. Die Kategorie funktioneller Schweregrad beschreibe eine allenfalls zeitweilige leichte Störung der Affektivität im Sinne einer Anpassungsstörung. Eine weiterführende psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung habe nicht stattgefunden. Die beschriebene Anpassungsstörung stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit den vorgetragenen Myalgien im Rahmen der mitochondrialen Zytopathie. Der Komplex «Persönlichkeit» beschreibe einen differenzierten Mann, der über eine angemessene Realitätsprüfung und Urteilsbildung verfüge. Beziehungsfähigkeit und Kontaktgestaltung seien ungestört. Einschränkungen der Impulskontrolle lägen nicht vor. Die Selbstwertregulation sei angemessen. Intentionalität und Antrieb seien normal. Anhaltspunkte für einen sozialen Rückzug ergäben sich nicht. Die vom Versicherten vorgetragene Lebensgestaltung, gerade in den Wintermonaten mit einer beruflichen Betätigung, decke sich mit seinem alltäglichen Aktivitätsniveau und rechtfertige aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung seiner beruflichen Belastbarkeit. Weitere Behandlungsmassnahmen seien nicht angezeigt. Im Weiteren hielt der Gutachter fest, der Versicherte sei entsprechend seiner beruflichen Ausbildung und intellektuellen Begabung einer ganztätigen Arbeitsbelastung gewachsen. Als Quintessenz für die interdisziplinäre Beurteilung sei festzustellen, dass beim Versicherten eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in der bisherigen und in einer Verweistätigkeit bestehe. Er, Dr. med. V.___, vermöge die in den zitierten Arztberichten von Dr. med. K.___ vom 5. Oktober 2016 bzw. 10. Januar 2017 formulierte mittelgradige depressive Episode nicht zu bestätigten. Es handle sich vielmehr um eine vorübergehende Anpassungsstörung im Rahmen der körperlichen Erkrankung mit Verlust des Arbeitsplatzes, wobei der Versicherte persönlichkeitsgebunden über angemessene Ressourcen verfüge, die emotionale Belastung auf Dauer zu bewältigen. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer leidensadaptierten Tätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht über keinen längeren Zeitraum beeinträchtigt bzw. aufgehoben gewesen. Die Prognose sei günstig (IV-Nr. 100.5).

 

8.18   Ebenfalls am 16. Februar 2018 erstellte Dr. med. V.___ das neurologische Gutachten. Mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) diagnostizierte der Gutachter beim Beschwerdeführer generalisierte Myalgien bei möglicher mitochondrialer Zytopathie (DD [Differentialdiagnose] Verdacht auf atypische Myotonie aufgrund einer Natrium-Kanalstörung mit sekundären mitochondrialen Störungen) und ohne Relevanz für Arbeitsfähigkeit ein degeneratives LWS-Syndrom ohne radikuläre Ausfälle. Seinen weiteren Ausführungen lässt sich u.a. entnehmen, dass die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit 80 % betrage, da der Versicherte Tätigkeiten am PC in sitzender bzw. stehender Position über längere Zeit nicht mehr durchführen und längerdauernde Gesprächstermine aufgrund der in einer fixierten Körperhaltung zunehmend auftretenden generalisierten Myalgien nicht mehr wahrnehmen könne. Dagegen sei in einer Verweistätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (IV-Nr. 100.2).

 

8.19   Die Fachärzte der Gutachterstelle S.___ fassten in ihrem Gutachten vom 22. März 2018 die medizinische Vorgeschichte wie folgt zusammen (IV-Nr. 100.1, S. 23): Der Versicherte sei seit 2010 an einer möglichen mitochondrialen Zytopathie erkrankt und leide in diesem Rahmen unter anhaltenden, bis heute therapieresistenten passageren Myalgien, die seine Belastbarkeit vor allem in der ersten Tageshälfte einschränkten. Seine letzte berufliche Tätigkeit als Entwicklungsingenieur habe er am 30. September 2016 verloren, nachdem er sein früheres Arbeitspensum nicht mehr habe aufrechterhalten können und bereits seit 28. August 2013 eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei. Im Zuge des Verlustes des Arbeitsplatzes sei eine zeitweilige depressive Symptomatik aufgetreten, die im Sinne einer mittelgradigen depressiven Episode interpretiert worden sei. Zudem habe der Versicherte im Jahr 2003 im Rahmen einer unklaren Herzrhythmusstörung eine vorübergehende Asystolie erlitten, deren Ursache nie habe geklärt werden können. Darüber hinaus seien in den Akten ein degeneratives Lendenwirbelsäulensyndrom mit Behandlungen mehrerer Bandscheibenvorfälle und ein Schlafapnoesyndrom beschrieben worden. Die aktuelle polydisziplinäre Begutachtung diene einer Bewertung der zurückliegenden Krankengeschichte, der aktuellen Untersuchungsbefunde auf den jeweiligen Fachgebieten sowie den sich daraus ergebenden Konsequenzen im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten. Anschliessend stellten die Gutachter folgende Diagnosen (IV-Nr. 100.1, S. 24):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

Generalisierte Myalgien bei möglicher mitochondrialer Zytopathie, DD: Verdacht auf atypische Myotonie aufgrund einer Natrium-Kanalstörung mit sekundären mitochondrialen Störungen

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

1.    residuelle Schulterschmerzen beidseits bei Status nach bilateraler Schulterarthroskopie mit Rotatorenmanschettenrekonstruktionen rechts (offene Rotatorenmanschettenrekonstruktion des M. supraspinatus mit anterolateraler Acromioplastik und Bizepstenodese mit Super-Quick-Anker) 2005; Schulterarthroskopie mit Rotatorenmanschettenrekonstruktion mit Bizepstenotomie und subacromialer Dekompression links 4/2014

2.    generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom (Klassifikationskriterien für Fibromyalgie nicht erfüllt)

3.    chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne Hinweise auf radikuläres Ausfallsyndrom

4.    Schlafapnoe-Syndrom

5.    gastroösophageale Refluxkrankheit bei Hiatushernie

6.    Sigmadivertikulose

7.    Zustand nach Entfernung eines Kolonpolypen im Transversum am 18.5.2016

8.    Status nach unklarer Herzrhythmusstörung 2003, anamnestisch als Status nach Asystolie bezeichnet

9.    Verdacht auf Reizdarm

10.  benigne Prostatahypertrophie

 

8.20   Am 15. Mai 2018 äusserte sich Prof. Dr. med. Q.___ auf Wunsch des Beschwerdeführers gegenüber der IV-Stelle des Kantons Bern zum Gutachten. Dieser Stellungnahme, die die IV-Stelle des Kantons Bern zuständigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin weiterleitete, kann Folgendes entnommen werden: In Bezug auf die Diagnose seien die Überlegungen kohärent und klar nachvollziehbar. Es würden alle vorhandenen Akten gewürdigt und die Schlussfolgerungen kritisch aufgenommen. Ergänzt werden könnte einzig, dass die Deletion im mitochondrialen Genom 10 kbp mit einer Frequenz von 31 % entspreche, und im Weiteren beim Panel nicht alle Gene, die Mutationen aufweisen könnten, die mit einer Myopathie verbunden seien, untersucht worden seien, insbesondere nicht die lonenkanal Gene, die zu Myotonien oder Paramyotonien führen könnten; dies ändere aber die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht. Die Gutachter gingen von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus in der Meinung, dass eine solche von 100 % in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit bestehen würde; auch dies sei rational und gut begründet. Offen bleibe die Suche nach einer solchen Tätigkeit. Er, Prof. Dr. med. Q.___, sei der Meinung, dass berufliche Massnahmen indiziert seien. Der Beschwerdeführer arbeite zurzeit zu zirka 80 %, nachdem er die frühere Stelle verloren habe. Er nehme kleine einfache Mandate in der technischen Beratung wahr, wie Dokumentationen zu Produkten aufarbeiten. Beim RAV gelte er als nicht vermittelbar. Eine optimale berufliche Tätigkeit wäre eine solche mit einer mehrheitlich sitzenden Tätigkeit, aber mit der Möglichkeit, häufig aufzustehen und sich zu bewegen; diese sollte auch die im Gutachten beschriebenen, veränderten kognitiven Fähigkeiten, insbesondere in den verbalen und nonverbalen Gedächtnisbereichen sowie in der Aufmerksamkeit, berücksichtigen (IV-Nr. 104).

 

8.21   Die RAD-Ärztin Dr. med. R.___ stellte am 4. Juni 2018 die Frage in den Raum, ob im Gutachten zu folgender Feststellung (des Beschwerdeführers; vgl. Protokoll vom 24. Mai 2018, S. 34 f.) Stellung genommen werde: «Ich weise Sie nochmals darauf hin, dass mein Hauptproblem – die tägliche morgendliche Anlaufzeit von mehreren Stunden – bei den Untersuchungen beim S.___ in keiner Weise berücksichtigt wurde!». Das E-Mail mit der vorstehenden Aussage sei den S.___-Gutachtern zur Stellungnahme zu senden mit der Bitte um Kommentierung, dass auf das vorstehende Hauptproblem nicht eingegangen worden sei. Dann seien die Akten erneut dem RAD vorzulegen (IV-Nr. 106).

 

8.22   Am 17. Juli 2018 nahmen die Ärzte der Begutachtungsstelle S.___ zur Anfrage der RAD-Ärztin Stellung. Ihren Ausführungen lässt sich entnehmen, dass alle Fragen auf Seite 26 des Gutachtens beantwortet worden seien. Die an den RAD gestellten Fragen beantworteten die Gutachter wie folgt: Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (Entwicklungsingenieur) sei rückblickend seit 1. November 2013 um 20 % eingeschränkt gewesen. Aufgrund der fehlenden Besserung werde die Arbeitsfähigkeit auch aktuell auf 80 % eingeschätzt. In einer leidensadaptierten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit in der Vergangenheit nie über einen längeren Zeitraum eingeschränkt bzw. aufgehoben gewesen. Dem Einspruch des Versicherten im Hinblick auf seine Belastungseinschränkungen in der ersten Tageshälfte – so die S.___ – werde im Belastungsprofil dahingehend Rechnung getragen, als ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass ihm die Möglichkeit gegeben sein sollte, seine Arbeitszeit möglichst frei zu gestalten; dies bedeute, dass er den Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit in die zweite Tageshälfte projektieren könne. Der guten Ordnung halber möchten sie, die Gutachter, wegen der Bemerkung des Versicherten, «es werde nur geredet und nicht untersucht», erwähnen, dass sämtliche Untersuchungen lege artis durchgeführt worden seien, wie den einzelnen Fachgutachten zu entnehmen sei (IV-Nr. 110).

 

8.23   Zu dieser Stellungnahme der S.___-Gutachter äusserte sich die RAD-Ärztin Dr. med. R.___ am 23. August 2018 im Sinne einer Bestätigung wie folgt: Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (Entwicklungsingenieur) sei rückblickend seit 1. November 2013 um 20 % eingeschränkt gewesen. Aufgrund der fehlenden Besserung werde die Arbeitsfähigkeit auch aktuell auf 80 % eingeschätzt. In einer leidensadaptierten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit in der Vergangenheit nie über einen längeren Zeitraum eingeschränkt bzw. aufgehoben gewesen. Die Zusatzfrage des Versicherten bezüglich «der morgendlichen Anlaufzeit» sei genügend beantwortet worden. Der Versicherte sollte sich die Zeit individuell einteilen und das Arbeitspensum gegebenenfalls auf den Nachmittag verteilen (IV-Nr. 112).

 

8.24   Am 23. Januar 2019 bat die RAD-Ärztin Dr. med. R.___, die Einwände des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und die daraus resultierenden Beobachtungsergebnisse dem Neurologen Dr. med. V.___ vorzulegen: «Dieser komplexen Krankheitsätiologie wird das Gutachten der S.___ AG – wie im Nachfolgenden aufgezeigt wird – in keiner Weise gerecht. Im Weiteren verhält es sich denn auch so, dass bereits der RAD eine Begutachtung durch einen Neurologen gefordert hat, welcher besondere Kenntnisse in Mitochondriopathien hat. Dies ist bei Dr. V.___ jedoch gerade nicht der Fall. So hat dieser gegenüber dem Versicherten mitgeteilt, dass er von diesem Gendefekt noch nie etwas gehört habe und er diesen nicht beurteilen könne. Dieser Umstand ist nachweisbar. So hat Dr. V.___ dem Versicherten eine Adresse einer neurologischen Uniklinik in Bochum handschriftlich mitgeteilt. Mithin gab Dr. V.___ damit selbst zum Ausdruck, dass er gar nicht in der Lage ist, die medizinische Situation zu erfassen oder zu beurteilen. Bereits aufgrund des soeben Ausgeführten kann das Gutachten der S.___ AG keinesfalls als beweistaugliche Grundlage für die Beurteilung des Leistungsanspruchs des Versicherten dienen. Wie nachfolgend dargelegt wird, zeigt sich denn anhand des gesamten Gutachtens, dass die Gutachter die Komplexität der Krankheit bzw. der damit einhergehenden Beschwerden nicht im Geringsten erfasst haben» (IV-Nr. 118).

 

8.25   In ihrer Stellungnahme vom 8. Februar 2019 führten die Ärzte der Begutachtungsstelle S.___ Folgendes an: Bezugnehmend auf das Schreiben vom 23. Januar 2019 (vgl. IV-Nr. 118) werde mitgeteilt, dass die Ausführungen von Dr. med. R.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, und Rechtsanwalt Thomann widersprochen werde, da sie nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprächen. Substantielle Belege, welche die These dieser Ausführungen belegen könnten, würden in Gänze vermisst. Der Gutachter im vorliegenden Fall sei seit vielen Jahren in einer Grosspraxis in Deutschland tätig, die sich in einem wesentlichen Schwerpunkt mit der Diagnostik und Behandlung neuromuskulärer Erkrankungen beschäftige. Ein Mitglied der Praxis habe sich langjährig auf hohem wissenschaftlichem Niveau schwerpunktmässig mit Patienten mit diesem Erkrankungsspektrum beschäftigt. Die Praxis des Gutachters habe sich aus diesem Grund in den letzten Jahren zu einem Regionalzentrum in der Betreuung derartiger Krankheitsbilder entwickelt und arbeite in diesem Kontext auch mit der Universitätsklinik [...], einem ausgewiesenen, international anerkannten Zentrum zur Behandlung neuromuskulärer Erkrankungen, zusammen. Der Gutachter habe in diesem Rahmen und durch einen kontinuierlichen kollegialen Austausch innerhalb der Praxis langjährige Erfahrungen in der Diagnostik und Betreuung von Patienten mit neuromuskulären Erkrankungen gesammelt. Gerade aus diesem Grund habe er dem Versicherten nach offiziellem Abschluss der Begutachtung im persönlichen Verabschiedungsgespräch das Angebot der Einholung einer zweiten oder dritten Meinung vermittelt, nachdem der Versicherte seine erhebliche Unzufriedenheit mit den ihn betreuenden Ärzten im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung mehrfach geäussert habe. Aus Gründen der Neutralität sei dem Versicherten daher die Uniklinik in [...] als Option zur weiteren Beratung angeboten worden. Der Vorwurf unzureichender Kenntnisse des Gutachters im Hinblick auf die Bewertung der Erkrankung des Versicherten sei demnach widerlegt (IV-Nr. 120).

 

8.26   Am 13. Februar 2019 äusserte sich die RAD-Ärztin Dr. med. R.___ zur Stellungnahme der S.___-Gutachter (vom 8. Februar 2019) wie folgt: In der Gutachtenanforderung der IV habe der RAD einen Neurologen mit «besonderen Kenntnissen in Mitochondriopathien» gefordert (vgl. RAD-Stellungnahme vom 17. Oktober 2017). Nun habe die Gutachterstelle S.___ auf Rückfrage des Rechtsvertreters diese «besonderen Kenntnisse» des Gutachters folgendermassen begründet: Der Gutachter habe diese besonderen Kenntnisse durch einen «kontinuierlichen kollegialen Austausch innerhalb der Praxis» gesammelt. Ein Mitglied der Praxis habe sich langjährig auf hohem wissenschaftlichen Niveau schwerpunktmässig mit Patienten mit diesem Erkrankungsspektrum beschäftigt. Um die geforderten «besonderen Kenntnisse» des Gutachters in Hinblick auf den Einwand des Rechtsvertreters beurteilen zu können, würden folgende spezifische Rückfragen an den Gutachter gestellt: Wie viele Patienten mit Mitochondriopathien habe der Gutachter selbst behandelt (ca.-Angaben)? Darlegung des beschriebenen «hohen wissenschaftlichen Niveaus» des Praxismitglieds im Bereich der Mitochondriopathien (bspw. Darlegung der wichtigsten Publikationen über Mitochondriopathien gem. sog. «impact factor» o.ä.) (IV-Nr. 122).

 

8.27   Die Ärzte der Gutachterstelle S.___ baten in ihrer Stellungnahme vom 12. März 2019 vorab um Nachsicht, dass die Beantwortung der Rückfrage etwas mehr Zeit in Anspruch genommen habe. So sei zur Beantwortung der Frage im Hinblick auf die Anzahl der behandelnden Patienten des Gutachters eine gezielte statistische Auswertung der Patientenklientel der Praxis des Gutachters erforderlich gewesen; diese sei allerdings nur in groben Zügen gelungen, da Patienten mit einer isolierten Mitochondriopathie in der EDV der Praxis nicht mit einem speziellen ICD-Code erfasst würden, sondern lediglich «Myopathien» unterschiedlicher Ätiologie verschlüsselt seien. Insgesamt würden in der Praxis pro Quartal etwa 100 Patienten mit Myopathien kontinuierlich behandelt bzw. begleitet, wobei der Schwerpunkt durch einen in diesem Fachgebiet speziell ausgebildeten Kollegen erfolge. Dieser Neurologe sei zwischen 1993 und 2003 Sprecher des saarländischen Muskelzentrums der Deutschen Gesellschaft für Muskelkranke der Universitätskliniken des Saarlandes gewesen. Unter anderem sei er in seiner Funktion als Oberarzt von 1993 bis 2003 mit der Leitung des histologischen Labors der Neurologischen Universitätsklinik der Universität des Saarlandes (Untersuchungen von Proben aus Muskel- und Nervengewebe) betreut gewesen. Bis heute sei er Leitlinienautor der Deutschen Gesellschaft für Neurologie und verfasse aktuelle Buchbeiträge. Die Expertise dieses Kollegen sei insofern über viele Jahre belegt. Der Gutachter arbeite mit diesem Neurologen seit 2003 in kollegialem Einvernehmen in der Gemeinschaftspraxis zusammen. Durch die Behandlung gemeinsamer Patienten habe der Gutachter über viele Jahre Erfahrungen sammeln können, sei es durch gemeinsame Untersuchungen von Patienten oder auch in Vertretungsfällen. Der Gutachter selbst behandle von der genannten Anzahl kontinuierlich zirka 10 – 20 % der Patienten. Dieser Anteil erscheine auf den ersten Blick zwar gering, liege aber im Zusammenhang mit der zur Diskussion stehenden seltenen Erkrankung deutlich über dem Durchschnitt sonst in Praxis tätiger Neurologen. Im Übrigen sei an dieser Stelle nochmals abschliessend darauf hingewiesen, dass in ihrem Gutachten die Bewertung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten sowohl im Zusammenhang mit den anamnestischen Angaben als auch den objektivierbaren Untersuchungsbefunden stimmig und plausibel hergeleitet und begründet worden seien. Belegt und bestätigt werde diese Einschätzung auch durch die Ausführungen von Professor Q.___, [...] in [...], vom 15. Mai 2018, der das vorliegende Gutachten als kohärent und klar nachvollziehbar bewertet und auch die eingeschätzte Arbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten und von 100 % in einer leidensadaptierten Tätigkeit bestätigt habe. Zusammenfassend lägen demnach keine Gründe vor, die Aussagefähigkeit des vorliegenden Gutachtens infrage zu stellen.

 

9.

9.1     Die Beschwerdegegnerin hat sich bei ihrer Verfügung vom 5. November 2019 auf das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle S.___ vom 22. März 2018 gestützt (IV-Nr. 100.1), das die jeweiligen Fachgutachten zusammenfasst. Das Gutachten beruht auf den vollständigen Vorakten und persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers durch die Gutachter. Gestützt auf die anlässlich der Explorationen gewonnenen Erkenntnisse und in ausführlicher Auseinandersetzung mit den übrigen relevanten medizinischen Unterlagen, namentlich der jeweiligen Stellungnahme zu früheren Einschätzungen, sind die Gutachter zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, die sie in einer nachvollziehbaren Weise hergeleitet und begründet haben. Die Gutachter haben die Angaben des Beschwerdeführers wiedergegeben und in die Beurteilung einbezogen. Die Abweichungen von den früheren Stellungnahmen werden eingehend begründet. Das Gutachten ist in sich stimmig und enthält keine inneren Widersprüche. Es deckt sämtliche in den Vorakten thematisierten Aspekte, die für die polydisziplinäre Beurteilung relevant sein können, ab. Das Gutachten wird damit den allgemeinen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (E. II. 4.2 hiervor) gerecht.

 

9.2     Zu prüfen bleibt, ob das S.___-Gutachten auch inhaltlich als beweiskräftig gelten kann. Der Beschwerdeführer lässt dagegen verschiedene Einwände vorbringen; zusammenfassend ist er der Meinung, das Gutachten sei beweisuntauglich (vgl. A.S. 10 ff., E. II 5.1 hiervor), worauf nachfolgend im Detail einzugehen ist.

 

9.2.1  Der Beschwerdeführer rügt, Dr. med. V.___ verfüge nicht über die durch den RAD geforderten besonderen Kenntnisse in Mitochondriopathien, sondern offensichtlich bloss einer seiner Arbeitskollegen, was allerdings nicht nachgewiesen worden sei. Dr. med. V.___ könne diesen Gendefekt nicht beurteilen. Dieser Umstand sei nachweisbar, indem er nämlich dem Beschwerdeführer die Adresse einer neurologischen Uniklinik in Bochum gegeben habe (A.S. 10 ff.).

 

9.2.2  Im neurologischen Gutachten vom 16. Februar 2018 hielt der S.___-Gutachter Dr. med. V.___ zuerst die Ausgangssituation fest, machte dann Ausführungen zur Anamnese, wo er schliesslich festhielt, dass aus gutachterlicher Sicht eine Fremdanamnese als nicht notwendig erachtet werde (IV-Nr. 100.2, S. 1 ff.). Nach der Befund- und Diagnoserhebung (vgl. E. II 6.18 hiervor) nahm der Gutachter eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Fachgebiet Neurologie vor. Seinen Ausführungen lässt sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen (IV-Nr. 100.2, S. 7 f.): Der Versicherte sei 2008/09 an zunehmenden generalisierten Myalgien erkrankt, die im Rahmen einer umfangreichen neurologischen Diagnostik im G.___ nach einer am 23. Februar 2011 durchgeführten Muskelbiopsie im Sinne einer mitochondrialen Zytopathie interpretiert worden seien. Trotz dem Einsatz einer Vielzahl unterschiedlicher Medikamente sei keine relevante Besserung der Schmerzsymptomatik eingetreten. Prof. Dr. med. Q.___, [...], habe in einem Bericht vom 12. Oktober 2017 den Verdacht auf eine atypische Myotonie aufgrund einer Natrium-Kanalstörung mit sekundären mitochondrialen Störungen beschrieben. In diesem Kontext werde darauf hingewiesen, dass eine humangenetische Untersuchung mittels Multi-Gen-Panel-Analyse keinen Nachweis bekannter pathogener Mutationen ergeben habe. Betrachte man im Zusammenhang mit den vorgetragenen Beschwerden die aktuelle Lebensgestaltung des Versicherten, so zeige sich vor allem eine relevante körperliche Belastungseinschränkung in den Morgenstunden, die erst nach intensiven Wechselbädern bzw. einem Badewannenbad sowie nach muskulärer Aktivitäten erträglich werde, sodass der Versicherte dann im späteren Verlauf des Vormittags gezielte Aktivitäten entwickeln könne. Dabei persistiere im gesamten Tagesverlauf eine rasch zunehmende Schmerzentwicklung in der gesamten Muskulatur, sobald der Versicherte über längere Zeit (30 – 60 Minuten) in einer Körperhaltung verharre. Die aktuelle nebenberufliche Tätigkeit als Inhaber einer Produktionsfirma von Skiern / Reparaturwerkstatt und Vertrieb entspreche aufgrund der wechselnden Körperbelastung sowie einer relativ hohen körperlichen Aktivität in fast idealer Weise dem Belastungsprofil des Versicherten, wobei seine zusätzliche Beschäftigung als Berater im Bereich Qualitätssicherung nur eingeschränkt leistbar sei, nachdem er in diesem Tätigkeitsbereich längere Zeit mit PC-Arbeiten beauftragt sei. Neurologische Ausfälle liessen sich wie in den Vorbefunden nicht objektivieren, sodass letztendlich das Schmerzsyndrom der Muskulatur (Myalgien) die entscheidende Leistungseinschränkung bedinge. Im Weiteren stellte der Gutachter fest, dass der Versicherte leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung zu bewältigen vermöge, wobei das Verharren in einer einseitigen Körperposition (insbesondere stehen und sitzen) für Zeiträume über zirka 50 bis 60 Minuten nicht möglich sei. Zudem bestehe in der zweiten Tageshälfte ein besseres Leistungsvermögen, sodass es dem Versicherten möglich sein sollte, seine Arbeitszeit frei zu gestalten. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage somit – wie bereits vorstehend erwähnt (E. II 6.18) – 80 %, da der Versicherte Tätigkeiten am PC in sitzender bzw. stehender Position über längere Zeit nicht mehr durchführen und längerdauernde Gesprächstermine aufgrund der in einer fixierten Körperhaltung zunehmend auftretenden generalisierten Myalgien nicht mehr wahrnehmen könne. Dagegen sei in einer Verweistätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Der Gutachter stimme mit den Ausführungen der zitierten Arztberichte des Y.___ überein, wobei bereits im August 2013 eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 80 % diskutiert, die dann ab 1. November 2013 in der Grössenordnung von 25 % attestiert worden sei. Die klinische Zuordnung der vorliegenden Symptomatik bleibe dagegen aus gutachterlicher Sicht offen, nachdem Prof. Dr. med. Q.___ in seinem Bericht vom 12. Oktober 2017 auch die These einer möglichen atypischen Myotonie in den Raum gestellt habe. Die seit 1. November 2013 attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 – 25 % sei aus gutachterlicher Sicht stimmig und lasse sich aufgrund des unzureichenden Therapieerfolgs bis heute begründen. Die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit sei rückblickend nie über längere Zeiträume aufgehoben gewesen. Die Prognose sei eher ungünstig, nachdem eine Reihe unterschiedlicher medikamentöser Behandlungsverfahren zu keiner Linderung der Beschwerdesymptomatik geführt habe (IV-Nr. 100.2, S. 7 f.).

 

9.2.3  Diese Ausführungen bilden grundsätzlich eine geeignete Grundlage für die Beurteilung der neurologischen Aspekte der Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend, dem neurologischen Gutachter Dr. med. V.___ fehle es an der in diesem besonderen Fall notwendigen fachlichen Qualifikation, denn er verfüge nicht über spezielle Kenntnisse bezüglich Mitochondriopathien. Dieser Einwand überzeugt jedoch nicht. Es kann hierzu auf die Stellungnahmen der S.___-Gutachter vom 8. Februar und 12. März 2019 verwiesen werden (vgl. E. II. 6.25, 6.27; IV-Nr. 120, 124). Wie sich dem Register für Medizinalberufe (medregom) entnehmen lässt, führt Dr. med. V.___ seit 1994 den Weiterbildungstitel in Neurologie (in der Schweiz anerkannt seit 18. Juli 2012; IV-Nr. 130, S. 3). Er weist also zweifellos die erforderliche fachärztliche Qualifikation als Neurologe auf. Weiter haben die S.___-Gutachter dargelegt, dass sich Dr. med. V.___ seit langem mit neuromuskulären Erkrankungen beschäftigt und mit einem Facharzt für Neurologie zusammenarbeitet, der bezüglich Myopathien speziell ausgebildet und erfahren ist. Durch die gemeinsame Behandlung von Patienten seit 2003 verfüge Dr. med. V.___ über die notwendigen Kenntnisse und habe langjährige Erfahrungen in der Diagnostik und Betreuung von Patienten mit neuromuskulären Erkrankungen. Im Vergleich zu anderen Neurologen falle sein Patientengut (10 – 20 %) bezüglich der zur Diskussion stehenden seltenen Krankheit überdurchschnittlich hoch aus (IV-Nr. 120, 124). Vor diesem Hintergrund kann der Argumentation des Beschwerdeführers, Dr. med. V.___ weise keine speziellen Kenntnisse bezüglich Mitochondriopathien auf, nicht gefolgt werden. Weiter ist festzuhalten, dass die eingehenden molekular-genetischen Untersuchungen letztendlich keinen Nachweis für die vermutete mitochondriale Zytopathie ergeben haben. Ausserdem hat der behandelnde Facharzt FMH für Neurologie, Prof. Dr. med. Q.___ am 15. Mai 2018 das S.___-Gutachten (vom 22. März 2018), und damit auch das neurologische Gutachten von Dr. med. V.___ vom 16. Februar 2018, als klar nachvollziehbar bezeichnet und keine Zweifel an der Qualifikation des Gutachters geäussert (IV-Nr. 104). Vor diesem Hintergrund sind die durch die RAD-Ärztin am 13. Februar 2019 aufgeworfenen offenen Fragen als beantwortet zu betrachten. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach der neurologische Gutachter gesagt habe, dass er «noch nie etwas von diesem Gendefekt gehört habe und er dies nicht beurteilen könne» (A.S. 11, 17), lässt sich nicht nachvollziehen. Eine solche Aussage geht weder aus dem Gutachten hervor noch bestehen anderweitige Hinweise darauf, dass sich der Gutachter selbst als nicht kompetent bezeichnet hätte. Im Übrigen ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der vermutete Gendefekt molekulargenetisch nicht nachgewiesen wurde. Auch der durch den Beschwerdeführer erwähnte (A.S. 11, 17) Hinweis des Gutachters auf die neurologische Uniklinik in [...] bildet keinen Anlass, an dessen fachlicher Qualifikation zu zweifeln. Der Stellungnahme der S.___-Gutachter vom 8. Februar 2019 lässt sich dazu entnehmen, dem Beschwerdeführer sei nach Abschluss der Begutachtung aus Gründen der Unzufriedenheit mit den ihn betreuenden Ärzten als Option die Uniklinik in [...] zur weiteren Beratung angeboten worden (IV-Nr. 120). Diese Darstellung erscheint als plausibel und wird durch die Formulierung der handschriftlichen Notiz, die der Beschwerdeführer hat einreichen lassen (IV-Nr. 114, S. 4), bestätigt. Der Text «gemäss Empfehlung von Dr. V.___ S.___» spricht sehr stark für die Interpretation, der Gutachter habe dem Beschwerdeführer, der mit der bisherigen Behandlung unzufrieden war, eine Referenz für eine Behandlung in [...] geben wollen. Die Unzufriedenheit des Beschwerdeführers mit der Behandlung ergibt sich auch aus den übrigen Akten (vgl. IV-Nr. 81). Ein Hinweis darauf, dass sich der Gutachter nicht selbst als qualifiziert erachte, lässt sich daraus nicht ableiten. Als geradezu abwegig erscheint die Darstellung, Dr. med. V.___ habe den Arzt in [...] als besser qualifizierten Gutachter empfohlen.

 

9.2.4  Folglich ist davon auszugehen, dass Dr. med. V.___ über die erforderlichen fachärztlichen Kompetenzen verfügt, um die Auswirkungen der beim Beschwerdeführer vorliegenden neurologischen Diagnosen bzw. seiner Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit beurteilen zu können. Somit ist festzustellen, dass das neurologische Gutachten den Anforderungen an eine voll beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht wird. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die durch den Beschwerdeführer beantragte Einvernahme von Dr. med. V.___ als Zeuge.

 

9.3

9.3.1  Ferner bemängelt der Beschwerdeführer die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers; entgegen dieser sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auszugehen (A.S. 12 ff.).

 

9.3.2  Im S.___-Gutachten vom 22. März 2018 stellten die Gutachter zuerst die medizinische Aktenlage dar, um dann zur Einleitung – Zusammenfassung der medizinischen Vorgeschichte und zu den Diagnosen zu gelangen (IV-Nr. 100.1, S. 3 ff.; E. II 6.19 hiervor). Im Rahmen der versicherungsmedizinischen Beurteilung führten die Gutachter Folgendes aus (IV-Nr. 100.1, S. 25 f.): Der Versicherte leide seit 2008/2009 an zunehmenden Myalgien aller Extremitäten, die differenzialdiagnostisch als eine zelluläre Myopathie gemäss Neurologie Y.___ bzw. eine atypische Myopathie mit sekundären mitochondrialen Störungen gemäss Neurozentrum [...] interpretiert werden könnten. Manifeste neurologische Ausfälle seien im Rahmen der gesamten Krankheitsentwicklung nie aufgetreten. Im Vordergrund stehe anamnestisch ein generalisiertes Schmerzsyndrom der Muskulatur in den Vormittagsstunden, weshalb der Versicherte seine letzte berufliche Tätigkeit als Entwicklungsingenieur seit August 2013 nur noch mit einem 80%-Pensum habe ausführen können. Der gesamte Behandlungsverlauf sei trotz Einsatzes unterschiedlicher Medikamente im Hinblick auf die Schmerzsymptomatik unbefriedigend geblieben. Aufgrund der in einer fixierten Körperhaltung zunehmend auftretenden generalisierten Myalgien habe der Versicherte in der letzten beruflichen Tätigkeit als Entwicklungsingenieur aus neurologischer Perspektive eine Arbeitsfähigkeit von nur 80 % zu erfüllen vermocht, während in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Der psychiatrische Gutachter habe der in der Aktenlage diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode nicht zu folgen vermocht und im Rahmen seiner umfangreichen Anamneseerhebung und Befunddarstellung keine Anhaltspunkte für eine klinische Symptomatik mit Relevanz bezüglich der Arbeitsfähigkeit erkennen können. Die diagnostizierte zeitweilige Anpassungsstörung sei als nicht arbeitseinschränkend zu bewerten, sodass aus psychiatrischer Sicht insgesamt von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der letzten und in einer leidensadaptierten Tätigkeit ausgegangen werde. In diesem Kontext seien auch die Ausführungen der neuropsychologischen Testung vom 30. Januar 2018 berücksichtigt. Der rheumatologische Gutachter habe beim Versicherten trotz eines generalisierten Weichteilsyndroms (Klassifikationskriterien für Fibromyalgie nicht erfüllt), beidseitiger Schultergelenksbeschwerden und eines chronifizierten lumbospondylogenen Schmerzsyndroms ohne Hinweise auf radikuläres Schmerzgeschehen keine Einschränkungen in seiner letzten Tätigkeit als Entwicklungsingenieur gesehen. Auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Zur selben Einschätzung sei auch der internistische Gutachter gelangt, der in seinem Fachgebiet keine Erkrankung mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit habe diagnostizieren können. In Übereinstimmung mit dieser Einschätzung werde auch von kardiologischer Seite her keine Erkrankung mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit aufgeführt, nachdem ein Status nach unklarer Herzrhythmusstörung im Jahr 2003 mit einem Status nach Asystolie mitgeteilt worden sei, ohne dass hierzu diesbezügliche Unterlagen verfügbar seien. Zusammenfassend sei demnach beim Versicherten im Konsens polydisziplinär eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 80 % in der letzten Tätigkeit als Entwicklungsingenieur gegeben, während in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe.

 

Zum Belastungs- / Ressourcenprofil führten die Gutachter aus, der Versicherte vermöge leichte bis mittelschwere Tätigkeiten entsprechend seiner beruflichen Ausbildung und intellektuellen Begabung in wechselnder Körperhaltung zu bewältigen, wobei das Verharren in einer einseitigen Körperposition (insbesondere Stehen und Sitzen) für Zeiträume über zirka 50 bis 60 Minuten nicht möglich sei. Er sollte daher die Möglichkeit haben, seine Körperposition immer wieder zu verändern, so dass er zwischendurch aufstehen und herumgehen könne. Zudem bestehe ein besseres Leistungsvermögen in der zweiten Tageshälfte, sodass ihm möglich sein sollte, seine Arbeitszeit frei zu gestalten. Tätigkeiten im Akkord sowie solche mit Kälteexposition seien zu vermeiden. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage 80 %, jene in einer Verweistätigkeit 100 %. Die seit 1. November 2013 attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 % sei aus gutachterlicher Sicht stimmig und lasse sich aufgrund des unzureichenden Therapieerfolgs bis heute begründen. Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit sei in der Vergangenheit nie über einen längeren Zeitraum beeinträchtigt bzw. aufgehoben gewesen. Zusammenfassend sei die Prognose offen (IV-Nr. 100.1, S. 25 ff.). Schliesslich beantworteten die Gutachter polydisziplinäre Fragen bezüglich Gesundheitsschaden, sozialen Kontext, Behandlung und Eingliederung, Konsistenz und Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 100.1, S. 27 ff.).

 

9.3.3  Prof. Dr. med. Q.___ hat dieses Gutachten in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2018 – wie erwähnt – als klar nachvollziehbar und die attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer leidensadaptierten Tätigkeit als rational und gut begründet bezeichnet (IV-Nr. 104).

 

9.3.4  In ihren ergänzenden Stellungnahmen haben die S.___-Gutachter die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit bekräftigt und nochmals erläutert (vgl. IV-Nr. 110, 124), was die RAD-Ärztin Dr. med. R.___ am 23. August 2018 unterstützt hat (IV-Nr. 112).

 

9.3.5  Die Ausführungen der S.___-Gutachter basieren auf den vollständigen medizinischen Vorakten und den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers, die am 11. und 30. Januar sowie am 14. Februar 2018 stattgefunden haben (IV-Nr. 100.2 ff.). Auf dieser soliden Basis sind die S.___-Gutachter zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, die sie – wie sich Seite 25 des Gutachtens bzw. der versicherungsmedizinischen Beurteilung entnehmen lässt (IV-Nr. 100.1, S. 16 ff.) – widerspruchsfrei und in nachvollziehbarer Weise hergeleitet und begründet haben. Der Gutachter haben zu den Angaben des Beschwerdeführers Stellung genommen und sich damit auseinandergesetzt; insbesondere haben sie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers – wie in ihrer Stellungnahme vom 12. März 2019 dargelegt – sowohl im Zusammenhang mit den anamnestischen Angaben als auch den objektivierbaren Untersuchungsbefunden plausibel hergeleitet und begründet. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass das Gutachten den Anforderungen an eine voll beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht wird.

 

9.4

9.4.1  Zudem wirft der Beschwerdeführer den Gutachtern vor, auf die divergierenden Einschätzungen von Dr. med. N.___, der die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen von 40 – 50 % als eingeschränkt bezeichnet habe, und von Dr. med. K.___, der dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von nicht mehr als vier bis sechs Stunden in einer Verweistätigkeit attestiert habe, nicht eingegangen zu sein (A.S. 14).

 

9.4.2  Im Bericht vom 10. Januar 2017 diagnostizierte Dr. med. K.___ beim Beschwerdeführer u.a. eine mittelschwere depressive Episode mit / bei psychosozialer Belastungssituation mit Kündigung der Arbeitsstelle und attestierte ihm in einer Verweistätigkeit ein Arbeitspensum von nicht mehr als vier bis sechs Stunden. Die Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit bejahte Dr. med. K.___ grundsätzlich mit dem Hinweis, dass wahrscheinlich nur eine Teilzeittätigkeit mit häufigen Unterbrechungen möglich sei (IV-Nr. 77). Dazu nahm der S.___-Gutachter Dr. med. V.___ – entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers – im psychiatrischen Gutachten vom 16. Februar 2018, worin er keine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnosen stellte, in dem Sinne Stellung, dass er die in den zitierten Arztberichten von Dr. med. K.___ vom 5. Oktober 2016 bzw. 10. Januar 2017 formulierte mittelgradige depressive Episode nicht bestätigen könne. Es handle sich vielmehr um eine vorübergehende Anpassungsstörung im Rahmen der körperlichen Erkrankung mit Verlust des Arbeitsplatzes, wobei der Versicherte persönlichkeitsgebunden über angemessene Ressourcen verfüge, die emotionale Belastung auf Dauer bewältigen zu können (IV-Nr. 100.5, S. 9). Diese Ausführungen sind plausibel. Dazu kommt, dass sich Dr. med. K.___ bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einzig auf eine kurze Befunderhebung abstützte, bezüglich spezialärztlicher Untersuchungen auf weitere Berichte verwies und folglich offenbar mehrheitlich auf die Angaben des Patienten abstellte (IV-Nr. 77, S. 2), wogegen der psychiatrische S.___-Gutachter ein fachärztliches Prüfungsprogramm durchführte und die diesbezüglichen Erkenntnisse in seine Beurteilung einfliessen liess (vgl. IV-Nr. 100.5).

 

Dr. med. N.___ stellte in seinem Bericht vom 18. April 2017 die Diagnose einer mitochondrialen Zytopathie, eines Schlafapnoe-Syndroms, einer Insomnie und NREM Myoclonus sowie den Verdacht auf eine depressive Episode, was sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Auch Dr. med. V.___ kam im Rahmen der neurologischen Diagnosestellung zum Ergebnis, dass eine mitochondriale Zytopathie möglich sei (IV-Nr. 100.2, S. 6). Die Leistungsfähigkeit in der noch zumutbaren bisherigen Tätigkeit bezifferte Dr. med. N.___ auf 40 – 50 %. Eine andere Tätigkeit sei dem Versicherten zuzumuten, wobei Dr. med. N.___ keine Angaben zum Ausmass der Arbeits- / Leistungsfähigkeit machte (IV-Nr. 88). Beim Befund verwies er einzig auf Laborunterlagen, die jedoch keine direkten Aussagen bezüglich der Arbeitsfähigkeit zulassen. Im Weiteren stellte der Arzt fest, dass laborchemisch momentan kein erhöhtes Laktat oder CK objektiviert werden könne, was aber für die mitochondriale Pathologie nicht ungewöhnlich sei. Wieviel eine psychische Überlagerung die Beschwerden zusätzlich beeinflusse, sei – so Dr. med. N.___ weiter – schwierig zu beurteilen (IV-Nr. 88, S. 3); hierzu ist festzustellen, dass die Psychiatrie nicht zu seinen Fachgebieten zählt. Dazu kommt, dass sich auch er bei seiner Beurteilung teilweise auf die Angaben des Patienten abstützte und diese im Übrigen unvollständig ausfiel. Zu diesen im Beweiswert geschmälerten Berichten von Dr. med. K.___ und Dr. med. N.___ kommt die Tatsache, dass unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteil des Bundesgerichts I 701/05 vom 5. Januar 2007 E. 2 in fine, mit Hinweisen) eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise nicht stets in Frage gestellt und zum Anlass weiterer Abklärungen genommen werden kann, wenn die behandelnden Ärzte zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich nur, wenn diese objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, die im Rahmen der (psychiatrischen) Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2010 vom 27. Dezember 2010 E. 2.2.2, 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 51/06 vom 19. September 2006 E. 3.1.2). Derartige Aspekte finden sich in den Ausführungen der beiden Ärzte nicht. Was im Übrigen den Bericht des ehemaligen Hausarztes Dr. med. H.___ vom 3. August 2016 anbelangt, worin er u.a. eine mitochondriale Myopathie diagnostizierte und dem Versicherten zuletzt eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 20. Juni 2016 attestierte (IV-Nr. 57, S. 5) – worauf in der Beschwerde Bezug genommen wird (A.S. 13) –, ist grundsätzlich festzuhalten, dass einerseits die Neurologie nicht zu seinen Fachgebieten gehört, ist er doch Facharzt für Innere Medizin (vgl. IV-Nr. 18, S. 1 ff.). Andererseits gilt es zu berücksichtigen, dass das Gericht in Bezug auf Atteste von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, wonach Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b cc, 122 V 160 E. 1c); dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso – wie im vorliegenden Fall bezüglich Dr. med. K.___ und Dr. med. N.___ – für die behandelnden Spezialärzte und erst recht für die schmerztherapeutisch tätigen Ärzte mit ihrem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Entscheid des Eidg. Versicherungsgerichts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m. Hinw.).

 

9.4.3  Folglich vermögen die Berichte von Dr. med. K.___ und Dr. med. N.___ die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Ergebnisse des Administrativgutachtens nicht in Frage zu stellen. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht erforderlich, da eine taugliche Beurteilungsgrundlage vorliegt.

 

10.

10.1   Gestützt auf das beweiskräftige polydisziplinäre Gutachten ist demnach von folgendem Zumutbarkeitsprofil auszugehen (vgl. E. II. 9.3.2 am Ende hiervor): Der Beschwerdeführer vermag leichte bis mittelschwere Tätigkeiten entsprechend seiner beruflichen Ausbildung und intellektuellen Begabung in wechselnder Körperhaltung zu bewältigen, wobei das Verharren in einer einseitigen Körperposition (insbesondere Stehen und Sitzen) für Zeiträume über zirka 50 – 60 Minuten nicht möglich sei. Er sollte daher die Möglichkeit haben, immer wieder seine Körperposition zu verändern, so dass er zwischendurch aufstehen und herumgehen kann. Zudem besteht ein besseres Leistungsvermögen in der zweiten Tageshälfte, weshalb die Möglichkeit gegeben sein sollte, seine Arbeitszeit möglichst frei zu gestalten. Tätigkeiten im Akkord sowie mit Kälteexposition sind zu vermeiden. In einer Tätigkeit, die diesen Anforderungen gerecht wird, ist die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt.

 

10.2   Die gutachterliche Aussage, in der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 80 % arbeitsfähig, basiert einerseits auf ihrer fachkundigen medizinischen Beurteilung, die in allen Teilen beweiswertig ist und der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden kann. Sie umfasst andererseits eine Vorstellung von der Art der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers; dabei handelt es sich um eine nichtmedizinische Frage, die das Gericht selbst beurteilen kann. Im Rahmen der Verhandlung vom 11. Februar 2021 ist zu diesem Zweck eine Parteibefragung durchgeführt worden (vgl. Verhandlungsprotokoll, A.S. 42 f.). Der Beschwerdeführer hat ausgesagt, er sei für die technische Dokumentation und die Zulassung von Knieprothesen zuständig und verantwortlich gewesen. Laut seinen Angaben, die dem Gericht als glaubhaft erscheinen, habe seine Tätigkeit häufige Sitzungen mit unterschiedlichen Teams umfasst. Einige dieser Sitzungen seien kurz gewesen, andere hätten mehrere Stunden dauern können. Der Beschwerdeführer habe den Zeitpunkt und die Dauer dieser Sitzungen nicht einseitig festlegen können. Das Ausüben einer solchen Tätigkeit unter Einhaltung der durch die Gutachter formulierten Anforderungen erscheint als wenig realistisch; insbesondere ist es plausibel, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitszeit nur sehr beschränkt frei gestalten konnte und auch das Einlegen von Pausen im Rhythmus von 50 – 60 Minuten nicht regelmässig möglich war. Dieser Problematik wird die Annahme einer um 20 % reduzierten Arbeitsfähigkeit nicht vollumfänglich gerecht, lässt sich doch die erwähnte Funktion nicht ausüben, wenn längere Sitzungen ausgeschlossen sind und Termine, wenn möglich, auf die zweite Tageshälfte konzentriert werden sollen. Der Umstand, dass die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 14. Juni 2016 auflöste (vgl. IV-Nr. 55, S. 9), erlaubt zwar für sich allein genommen nicht den Schluss auf eine gesundheitlich bedingte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die dortige Tätigkeit. In Verbindung mit dessen Aussagen in der Parteibefragung erscheint es jedoch als überwiegend wahrscheinlich, dass es nicht möglich ist, mit den gutachterlich festgestellten Einschränkungen in dieser Funktion eine Leistung von 80 % zu erbringen. Dem Gutachten kann daher insoweit nicht gefolgt werden, als darin die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auf 80 % beziffert wird; dies steht der Beweiskraft des Gutachtens bezüglich sämtlichen medizinischen Aussagen und Feststellungen nicht entgegen. Es bedeutet jedoch, dass für die Beurteilung der Leistungsansprüche nicht auf die bisherige Tätigkeit Bezug genommen werden kann, weil diese entgegen der Annahme der Gutachter nicht mit dem von ihnen formulierten Zumutbarkeitsprofil zu vereinbaren ist. Demgegenüber ändert sich nichts an der Beweiskraft des aus medizinischer Sicht formulierten Zumutbarkeitsprofils und der gutachterlichen Einschätzung, für diese genügenden Arbeiten bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit.

 

11.     Die Beschwerdegegnerin geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, der Beschwerdeführer weise in seiner angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % auf, und damit werde die für den Rentenanspruch verlangte durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % während eines Jahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; E. II. 2.2 hiervor) nicht erreicht. Diese Beurteilung kann, wie sich aus der vorstehenden Erwägung ergibt, nicht bestätigt werden. Es muss davon ausgegangen werden, dass in der konkret ausgeübten Funktion ab 20. Juni 2016 die vom Hausarzt im Bericht vom 3. August 2016 bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 50 % (vgl. IV-Nr. 57, S. 5 ff.) gegeben war, so dass das Wartejahr im Juni 2017 ablief. Ob ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht, beurteilt sich demnach aufgrund eines Einkommensvergleichs. Dabei ist bei der Bemessung des Invalideneinkommens von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit, die den vorstehend erwähnten, durch die Gutachter formulierten Anforderungen gerecht wird, auszugehen. Angesichts des überdurchschnittlich hohen früheren Verdienstes erscheint es dennoch nicht von vornherein als ausgeschlossen, dass ein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren könnte. Da sich die Frage des Einkommensvergleichs bisher nicht stellte und die Parteien daher auch keinen Anlass hatten, sich dazu zu äussern, ist es angezeigt, dass das Gericht den Einkommensvergleich nicht selbst durchführt, sondern die Sache zu diesem Zweck an die Beschwerdegegnerin zurückweist; diese wird den Invaliditätsgrad zu bemessen haben und anschliessend erneut über den Anspruch auf eine Invalidenrente entscheiden. In diesem Zusammenhang wird auch neu über den Anspruch auf berufliche Massnahmen zu befinden sein. Die Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen, und die angefochtene Verfügung vom 5. November 2019 ist aufzuheben. Soweit der Beschwerdeführer weitergehende Anträge stellt, ist die Beschwerde abzuweisen.

 

12.

12.1   Unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung gilt das Aufheben einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung als Obsiegen der versicherten Person (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235 f.). Dem Beschwerdeführer steht somit eine ordentliche Parteientschädigung zu, die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

 

12.2   Der Vertreter des Beschwerdeführers hat am 26. Februar 2020 eine Kostennote und am 11. Februar 2021 eine ergänzende Kostennote eingereicht, worin er bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 einen Kostenersatz (inklusive Auslagen) von insgesamt CHF 4'272.90 in Rechnung stellt (A.S. 36 f, 45 f.). Der geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 15,29 Stunden enthält auch Kanzleiarbeit, die im Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen und daher nicht separat zu entschädigen ist. Bei nicht eindeutig bezeichneten Positionen (wie «Brief an Klient» etc.) geht das Gericht praxisgemäss von Orientierungskopien oder sonstigem Kanzleiaufwand aus. Vorliegend entfallen auf Positionen, die als Kanzleiaufwand zu qualifizieren sind, insgesamt 0,85 Stunden. Für die Verhandlung wird ein Zeitaufwand von 1,5 Stunden angeführt; diese hat jedoch nicht länger als eine Stunde gedauert. Folglich ist ein Zeitaufwand von (rund) 14 Stunden (15,29 ./. 1,35) zum Stundenansatz von CHF 250.00 zu entschädigen.

 

Die geltend gemachten Auslagen von insgesamt CHF 144.90 sind in Beachtung von § 160 Abs. 3 i.V.m. § 157 Abs. 3 Gebührentarif (GT) und § 161 lit. a Gesamtarbeitsvertrag (GAV), wonach die Entschädigung CHF 0.70 pro Kilometer (gem. Fassung § 161 lit. a GAV vom 27. Januar 2009) beträgt, zu kürzen; damit betragen die Auslagen noch insgesamt CHF 102.90. Somit ist die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlende Parteientschädigung auf CHF 3’880.00 (14 Std. x CHF 250.00, zzgl. CHF 102.90 und MwSt) festzusetzen.

 

13.     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1’000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1’000.00 zurückzuerstatten.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese gemäss den Erwägungen verfahre und über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente und (weitere) berufliche Massnahmen neu entscheide.

2.    Die weitergehende Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3’880.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

4.    Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Häfliger