Urteil vom 17. März 2021

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Wyler

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen Verfügung vom 5. November 2019)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.

1.1     Der 1974 geborene A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) war von September 1994 bis Januar 1996 als Bauarbeiter bei der B.___ AG, [...], tätig und nahm von September 1996 bis März 1997 als Betriebsmitarbeiter an einem Beschäftigungsprogramm der Arbeitslosenversicherung in der Montage der C.___, [...], teil (vgl. IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 1.8, 1.12, 1.16 und 1.20). Am 13. Juli 1997 erlitt er einen Unfall im Schwimmbad [...], als er beim Ersteigen des Sprungturms abrutschte und auf den Betonboden hinunterstürzte; dabei verletzte er sich am Rücken (Impressionsfrakturen von LWK 2 und 3 sowie BWK 12) und am linken Handgelenk (Radiustrümmerfraktur; IV-Nr. 1.10 S. 4 ff., 1.22 S. 24 und 60.49 S. 1). Noch gleichentags wurde er im D.___ am linken Handgelenk operiert (Reposition Fixateur externe plus Kirschnerdraht-Spickung; IV-Nr. 1.22 S. 23). Am 30. Juli 1998 meldete sich der Beschwerdeführer wegen Rücken- und Handgelenkschmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 1.20). Am 10. August 1998 wurde er erneut am Handgelenk operiert (IV-Nr. 1.10 S. 14). Vom 31. Mai bis 30. November 1999 veranlasste die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) eine berufliche Abklärung und vom 1. Dezember 1999 bis 30. November 2001 eine Umschulung zum Elektronikbauteilemonteur in der E.___ (IV-Nr. 1.4, 5, 11 und 75 S. 2). Am 4. Dezember 2001 erfolgte die dritte Operation am linken Handgelenk (IV-Nr. 60.2 S. 4 f.). Vom 24. April bis 15. Mai 2002 war der Beschwerdeführer in der F.___ hospitalisiert (IV-Nr. 27 S. 2 ff.). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. August 2003 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % eine Unfallrente ab 1. Oktober 2002 sowie eine Integritätsentschädigung zu (IV-Nr. 36). Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer mit rechtskräftigen Verfügungen vom 15. Dezember 2004 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % rückwirkend eine halbe Invalidenrente (sowie entsprechenden Zusatz- und Kinderrenten) ab 1. Juli 1998 und aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze Invalidenrente ab 1. September 1998; auf den 1. Oktober 2002 wurde die Invalidenrente aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von nurmehr 20 % eingestellt (IV-Nr. 51).

 

1.2     Am 12. Juli 2005 meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV neu an (IV-Nr. 56). Daraufhin veranlasste die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre (internistische, rheumatologische und psychiatrische) Begutachtung bei der G.___, [...], welche am 27., 29. und 30. März 2006 durchgeführt wurde (Gutachten vom 18. August 2006, IV-Nr. 68). In der Folge gewährte sie dem Beschwerdeführer Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Mitteilung vom 11. September 2006; IV-Nr. 72); die Stellenvermittlung wurde Ende März 2007 abgeschlossen (IV-Nr. 78). Mit rechtskräftiger Verfügung vom 6. August 2007 lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen ab (IV-Nr. 85).

 

1.3     Am 7. Dezember 2007 wurde der Beschwerdeführer ein viertes Mal am linken Handgelenk operiert (Handgelenksarthrodese links; vgl. IV-Nr. 87 S. 7). Am 9. November 2009 meldete er sich bei der IV erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 103). Daraufhin stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 25. November 2009 in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (IV-Nr. 100 S. 2 f.). Nach dem Eingang von weiteren medizinischen Unterlagen trat die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegehen ein und liess den Beschwerdeführer vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) [...] psychiatrisch begutachten (Berichte von Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 25. Mai 2010 und 26. Januar 2011; IV-Nr. 111 S. 2 ff. und 117). Mit rechtskräftiger Verfügung vom 14. März 2011 lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente erneut ab (IV-Nr. 120).

 

1.4     Vom 13. März bis 9. April 2015 hielt sich der Beschwerdeführer stationär zur psychiatrischen Behandlung in den I.___, [...], auf (IV-Nr. 151 S. 11 ff.). Am 2. Februar 2017 (Eingang: 7. Februar 2017) meldete er sich ein weiteres Mal bei der IV zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 127). Mit Vorbescheid vom 10. Februar 2017 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ein Nichteintreten auf die Angelegenheit in Aussicht (IV-Nr. 133 S. 2 ff.). Nach dem Einwand vom 17. März 2017 und nach Eingang weiterer ärztlicher Berichte trat die Beschwerdegegnerin auf die Sache ein und veranlasste eine polydisziplinäre (internistische, neurologische, handchirurgische und psychiatrische) Begutachtung in der Gutachterstelle J.___, [...], welche im Februar/März 2018 durchgeführt wurde (Gutachten vom 22. April 2018, IV-Nr. 166). Nach Rücksprache mit dem RAD und Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 5. November 2019 ab. Dies wurde im Wesentlichem damit begründet, es sei – entgegen der ärztlichen Auffassung – nicht erkennbar, inwiefern anspruchsbegründende Änderungen in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen seit Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 14. März 2011 eingetreten sein sollen. Es stehe nach wie vor die vom RAD in seinem Bericht vom 25. Mai 2010 beschriebene medizinische Situation im Vordergrund. Es reiche unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten nicht aus, dass die Administrativgutachter aus einem unveränderten medizinischen Sachverhalt andere Diagnosen ableiteten und zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gelangten. Es sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass eine erhebliche Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten sei (IV-Nr. 181; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

 

2.

2.1     Mit fristgerechter Beschwerde vom 9. Dezember 2019 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):

 

1.      Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 5. November 2019 betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente sei aufzuheben.

2.      Es sei dem Beschwerdeführer seit 1. August 2017 eine ganze Invalidenrente auszurichten.

3.      Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.

4.      Es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in Person der Unterzeichnenden zu gewähren.

 

2.2     In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, wobei sie mit Verweis auf die beiliegenden Akten und die Begründung in der angefochtenen Verfügung auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichtet (A.S. 38).

 

2.3     Mit Verfügung vom 19. Juni 2020 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Barbara Wyler, […], als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen, wird abgewiesen (A.S. 39 f.).

 

2.4     Am 2. Juli 2020 reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers ihre Kostennote ein (IV-Nr. 42 f.).

 

II.      

 

1.

1.1       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

 

1.2     In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 5. November 2019 wies die Beschwerdegegnerin sowohl den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente als auch denjenigen auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ab (vgl. A.S. 1 ff.). In der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde vom 9. Dezember 2019 wird ausschliesslich die Zusprache einer Invalidenrente seit 1. August 2017 verlangt (vgl. S. 2, I. Anträge, Ziff. 2; A.S. 8). Die Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen wird vom Beschwerdeführer weder beantragt noch werden hierzu in der Beschwerdebegründung Ausführungen gemacht. Demnach ist die vorliegend angefochtene Verfügung, soweit sie den Anspruch auf berufliche Massnahmen betrifft, unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

 

1.3     Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung am 5. November 2019 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

 

2.

2.1     Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

 

2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

 

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

 

3.

3.1     Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. auch Art. 86ter – 88bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] sowie Art. 31 IVG) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205).

 

3.2     Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind (Art. 87 Abs. 3 IVV).

 

Tritt der Versicherungsträger auf die Neuanmeldung ein, hat er – analog zu einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG – abzuklären, ob die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Dies beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108). Stellt der Versicherer fest, dass der Invaliditätsgrad keine Veränderung erfahren hat, so weist er das Gesuch ab. Andernfalls prüft er, ob die festgestellte Veränderung genügt, um eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und entscheidet anschliessend über den Anspruch (Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2). Analog zur erstmaligen Anspruchsbeurteilung sind zudem allfällige anspruchswirksame Veränderungen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen (vgl. BGE 129 V 222).

 

4.

4.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

 

4.2     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).

 

4.3     Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).

 

4.4     In Revisions- und Neuanmeldungsfällen ist zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des Sachverhalts bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Stellungnahme, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sie sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September 2013 E. 4.4.3). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (a.a.O. E. 2.4).

 

5.       Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob seit der rechtskräftigen Verfügung vom 14. März 2011 (IV-Nr. 120) eine anspruchserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eingetreten ist. Demnach ist der medizinische Sachverhalt, wie er diesem Entscheid zugrunde lag, darzulegen:

 

5.1     Der behandelnde Psychiater, Dr. med. K.___, FMH Psychiatrie & Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom 22. Dezember 2009 fest, er berichte über den Verlauf der Behandlung seit November 2008. Der Unfallhergang im Jahr 1997 und die Anamnese, insbesondere die orthopädisch-rheumatologische Vorgeschichte, seien bekannt. Die psychiatrische Komplikation habe sich schleichend entwickelt. Die Schmerzen hätten persistiert. Der Patient habe sich um eine Rehabilitation und Integration bemüht und eine Umschulung absolviert. Er habe in der Folge typische Zeichen einer depressiven Episode entwickelt, welche komorbiderweise bei einem chronischen Schmerzsyndrom auftreten könne: Bedrücktheit, Lustlosigkeit, Zukunftsängste, Interesse- sowie Schlaflosigkeit, Reizbarkeit und Frustrationsintoleranz. Das G.___-Gutachten aus dem Jahr 2006 habe die psychiatrische Problematik bestätigt und mittels Psychotherapie die «Verbesserung des Selbstwertgefühls» erreichen wollen. Im Jahr 2008 sei der Patient in eine psychiatrische Ambulanz zwecks Behandlung der Angststörung überwiesen worden. In der Zwischenzeit seien neuartige Kopfschmerzen aufgetreten, die nicht mehr auf Analgetika ansprächen. Seit Behandlungsbeginn klage der Patient einerseits über die bereits bekannten Dolenzen und andererseits über neu aufgetretene Kopfschmerzen, die am ehesten als «MÜK» (Medikamenten-Übergebrauchs-Kopfschmerz) zu interpretieren seien. Der Patient zeige Zeichen einer depressiven Episode und neuerdings auch einige typische Merkmale einer Persönlichkeitsänderung nach psychischer Erkrankung (F62.1), insbesondere eine Erwartungshaltung, dass andere die Verantwortung für sein Leben übernähmen, das Gefühl, sozial stigmatisiert zu sein, eine Veränderung in der Selbstwahrnehmung, die durchaus hypochondrisch wirke, und eine Affektlabilität, die zu unkontrolliertem, ausfälligem Verhalten führe. Dies sehr zum Leidwesen seiner Familie. Die Wahrscheinlichkeit einer Heilung sei aktuell als äusserst gering, die Prognose quo ad restitutionem als infaust (ungünstig) zu bezeichnen. Der Patient werde mit grosser Wahrscheinlichkeit auf unbestimmte Zeit zu 100 % erwerbsunfähig bleiben. Die aktuelle psychiatrische Behandlung habe palliativen Charakter und versuche, rapiden Verschlechterungen, suizidalen Impulshandlungen und weiterer, sozialer Verwahrlosung entgegenzuwirken (IV-Nr. 105 S. 2 ff.).

 

5.2     Der RAD [...] (Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH) hielt in ihrem Untersuchungsbericht vom 25. Mai 2010 folgende psychiatrische Diagnosen fest: «ICD 10 F34.1 Dysthymie; ICD 10 F62 andauernde Persönlichkeitsveränderung». Im Rahmen der Beurteilung wurde dargelegt, der Versicherte habe in erster Linie die Schmerzen in der linken Hand und seinen Gemütszustand, den er als depressiv bezeichne, geschildert, wobei er selbst die Ursache darin sehe, dass die Pflege und Zukunft der schwerst behinderten Tochter ihn in diese Richtung verändert hätten. Kopfschmerzen habe der Versicherte generell nicht erwähnt. Objektiv psychiatrisch bestünden keine Befunde, welche die Diagnose einer eigenständigen Depression oder Angststörung begründeten. Der Versicherte sei aber dysthym, niedergestimmt, beklage sich über Interessensverlust sowie Lärmempfindlichkeit und sei nicht mehr so gern unter Menschen (auch Familie), weswegen er zum Beispiel lieber alleine spazieren gehe. Seine Mimik und Gestik miteinbezogen liessen sich diese Befunde der Diagnose einer Dysthymie zuordnen. Diese für sich genommen bedinge keine Arbeitsunfähigkeit oder Leistungsreduktion generell in allen somatisch angepassten Tätigkeiten, welche vom Somatiker zu formulieren seien. Die Schmerzproblematik betreffend schildere der Versicherte die Lokalisation und das Auftreten der Schmerzen in etwa so, wie es auch im letzten Kreisarztbericht beschrieben sei. Die übrigen Angaben zu den Schmerzen seien sehr vage gewesen, wenig konkret und diffus. Die Schmerzqualität wiederum sei differenziert beschrieben worden: einmal wie «Feuer innen», also brennend, die zweite Art «wie Strom» ausstrahlend nach oben bis in den Brustbereich. Wenngleich dies abzuklären dem Somatiker vorbehalten sei, so sei festzuhalten, dass der Versicherte zwei Komponenten bei der Schmerzschilderung aufweise: Eine sei diffus und vage, die andere mehr konkret. In den Laboruntersuchungen seien das CRP (C-reaktives Protein) und die Leukozyten erhöht gewesen. Ob diese Parameter mit dem Handgelenk oder anderen somatischen Ursachen im Zusammenhang stünden, sei nicht Gegenstand der psychiatrischen Beurteilung.

 

Im Weiteren hielt die RAD-Ärztin fest, abgesehen von der objektiv bestehenden Dysthymie könne man diese Diagnose allenfalls auch als Persönlichkeitsveränderungsanteil festhalten: denn es gebe im ICD-10 den Code für Persönlichkeitsveränderungen nach langjähriger Schmerzsymptomatik oder Trauerfall, genauso wie nach schwerer psychiatrischer Erkrankung. Eine schwere psychiatrische Erkrankung sei anamnestisch nicht ausgewiesen. Daher wäre die Codierung unter F62.8 eher angepasst als 60.1. Letztlich sei dies versicherungsmedizinisch irrelevant, denn wesentlich sei die Frage, ob diese Diagnose sich funktionell derart auswirke, dass sie objektiv psychiatrisch die Leistungsfähigkeit vermindere. Der Versicherte habe selbst angegeben, dass ihn die Sorge um die schwerst behinderte Tochter und deren Zukunft sehr belaste und über die Jahre kaputt gemacht habe. Grundsätzlich habe er also mehrere Gründe, die seine Persönlichkeit verändert haben könnten und welche nachvollziehbar auch seine zusätzliche dysthyme Stimmung erklärten. Die Persönlichkeitsveränderung mit einer passiv resignativen Haltung sei schon in den SUVA-Akten implizit erwähnt worden, indem Selbstlimitierung und Vermeidung als Kontraindikationen für eine Rehabilitationsbehandlung ausgewiesen worden seien. Der Versicherte solle nach dem Kreisarztbericht auch die Folgen der Arthrodese nicht verstanden haben. Dass im psychiatrischen Ambulatorium die Behandlung rein medikamentös erfolgt und ohne längere Psychotherapie oder Empfehlung dafür beendet worden sei, zeige zusätzlich, dass der Versicherte aus dem bei ihm vorliegenden Krankheitsverständnis bedingt eingeschränkt behandelbar sei. Das bedeute: Psychotherapie sei in solchen Fällen nicht erfolgreich durchführbar. Dazu passend schreibe auch Dr. med. K.___, dass die Behandlung bei ihm palliativ sei.

 

Die Psychiaterin führte ferner aus, versicherungspsychiatrisch stelle sich somit die Frage, ob hier eine psychiatrische Komorbidität vorliege, welche nach Ausprägung, Art und Schwere die Fähigkeit zur Willensbildung und Nutzung des Willens zu Schmerzüberwindung verhindere. Unter der Voraussetzung, dass die Entzündungsparameter im Labor somatisch nicht mit dem Handgelenk bzw. den Schmerzen dort zusammenhingen, könne psychiatrisch dazu Folgendes gesagt werden: Eine psychiatrische Komorbidität von erheblicher Schwere, Art und Ausprägung im erwähnten Sinne bestehe nicht: keine aus dem affektiven Bereich und auch keine Persönlichkeitskomponente, welche Realitätserkennung, Beurteilung und allgemeine Willensbildung sowie die Fähigkeit für schlussfolgerndes Denken vermindere oder ausschliesse. Es seien auch keine Erkrankungen festzustellen, bei welchen psychotische Befunde vorhanden seien. Ein totaler sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens bestehe auch nicht, wie man z.B. an den letzten Ferien gesehen habe. Auch lebe der Versicherte im Familienbund, interessiere sich für das Schicksal seiner behinderten Tochter und nehme in gewissem Ausmass familiär Anteil. Ein innerseelischer, unverarbeiteter und zunächst entlastender primärer Krankheitsgewinn sei angesichts der Sorge um die behinderte Tochter nicht auszuschliessen und grundsätzlich eher zu bejahen. Psychiatrische Behandlungen oder generell rehabilitative Behandlungen bei guter Motivation und Mitwirkung des Versicherten seien nicht gemacht worden, eben weil die Rehabilitierbarkeit des Versicherten sowohl somatisch als auch psychiatrisch prognostisch als nicht erfolgversprechend beurteilt worden sei. Dies liege sicher zu einem guten Teil am Krankheitsmodell des Versicherten und an der Vorstellung, wie Medizin helfe und eben dann auch Ärzte: es entspreche dem, wie man es häufig bei einfacher sozialisierten Menschen oder bei Menschen aus Ländern sehe, wo ein anderes Verständnis für Behandlungsabläufe und im Speziellen für psychische Probleme bestehe. Zusammenfassend sei daher rein versicherungsmedizinisch im psychiatrischen Fachgebiet für somatisch angepasste Tätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorhanden (IV-Nr. 111).

 

5.3     Der behandelnde Psychiater hielt in seinem Verlaufsbericht vom 10. Oktober 2010 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest: «1. Mittelgradige depressive Episode F32.1; 2. Wesensänderung im Sinne von F62.4; 3. Chronisches Schmerzsyndrom, insbes. «MÜK» (= Analgetika-induzierte Kopfschmerzen); 4. VD auf Analgetika-Hypnotika-Abhängigkeit F11.2, 13.2; 5. Multiple Rheumatologische Diagnosen (siehe Berichte der Spezialisten!)». Zum Verlauf wurde erwähnt, seit dem letzten Bericht sei eine weitere Verschlechterung aufgetreten: Stimmungslabilität, Kontrollverlust-Zustände, Beeinträchtigungshaltung, Sozialer Rückzug, Passivität, Interessenverlust, ständige, hypochondrische Selbstbeobachtung, dabei «katastrophisierende» Selbstinteraktion, gesteigerte Anspruchshaltung den Betreuern gegenüber, Zukunftsängste, therapieresistente Kopfschmerzen, überhandnehmender Analgetika-Konsum (einschliesslich Selbstmedikation). Die Therapie erfolge ungefähr in monatlichen Sitzungen; sie seien teils stützend, teils kognitiv orientiert. Eine Prognose sei mit grosser Vorsicht zu stellen (IV-Nr. 115 S. 9 f.).

 

5.4     Im ärztlichen Bericht vom 26. Januar 2011 nahm die RAD-Psychiaterin Dr. med. H.___ zu den im Vorbescheidverfahren geäusserten Einwänden im Wesentlichen dahingehend Stellung, hinsichtlich der gestellten psychiatrischen Diagnosen unterscheide sich ihr Untersuchungsbericht von demjenigen des behandelnden Arztes Dr. med. K.___ bezüglich der Diagnose «Persönlichkeitsveränderung» nicht. Es sei von akademischem Interesse, ob es nun eine Persönlichkeitsstörung nach schwerer psychiatrischer Erkrankung sei, oder eine Persönlichkeitsänderung nach Schmerzkrankheit von langer Dauer. Es gehe um die relevante Frage, welche Anstrengungsbereitschaft dem Versicherten zugemutet werden könne, um trotz seiner Beschwerden eine verbleibende Leistungsfähigkeit im Rahmen einer Erwerbstätigkeit in einem angepassten Zumutbarkeitsprofil zu verwerten. Dr. med. H.___ ergänzte im Weiteren, die geistig intellektuellen Ressourcen des Versicherten seien intakt, er sei sicher nicht «minderintelligent», er könne kognitiv Rückschlüsse ziehen oder «generell nachdenken». Das Problem sei Folgendes: Der Versicherte sei in einem anderen Umfeld als in der Schweiz aufgewachsen und habe ein anderes Krankheitsmodell. Er habe eine hohe Erwartungshaltung. Man könne nicht sagen, dass er keine Motivation zur Behandlung habe. Er erwarte aber, dass man ihm helfen könne; dass er etwas tun, ertragen oder ändern müsste, erwarte er nicht. Darauf seien jedoch die Therapiemethoden aufgebaut. Die psychische Ressource sei nicht vorhanden, weil sie nicht vorhanden sein könne. Dass unter den erheblichen psychosozialen Belastungen sehr wahrscheinlich ein «innerseelischer Konflikt» vorliege, sei im Untersuchungsbericht bereits erwähnt worden. Die Persönlichkeit des Versicherten habe sich hinsichtlich der psychischen Ressourcen in einigen Punkten beurteilt an den komplexen Ich-Funktionen verändert. Es sei nicht so, dass diese gar nicht mehr existierten, aber doch zu einem Teil eingeschränkt seien, sodass Copingstrategien, konstruktiv und flexibel auf Schwierigkeiten angepasst reagieren zu können, reduziert seien.

 

Zur Frage, ob die im Vorbescheidverfahrens eingereichten medizinischen Berichte etwas an ihrer Beurteilung vom 25. Mai 2010 geändert hätten, hielt die RAD-Ärztin fest, jene seien nicht wesentlich anders. Die komplexen Ich-Funktionen seien diskutiert worden, d.h. die psychischen Ressourcen. Psychiatrisch – nicht versicherungsmedizinisch – sei klar, dass die psychischen Ressourcen vermindert seien und sich die Persönlichkeit verändert habe. Die Glaubwürdigkeit und letztlich die Beurteilung des daraus resultierenden Leistungsanspruchs auf der Basis der willentlichen Zumutbarkeit sei nun aber eine Frage an die Administration. Eine nochmalige psychiatrische Untersuchung sei nicht notwendig (IV-Nr. 117).

 

5.5     RAD-Ärztin Dr. med. L.___, Fachärztin Neurologie FMH, hielt in ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2011 im Wesentlichen fest, die Diagnose «MÜK» sei immer nur eine Verdachtsdiagnose und könne nur durch das Verschwinden des Kopfschmerzes im Laufe der Entzugsbehandlung verifiziert werden. Im vorliegenden Fall seien die Kopfschmerzen vom behandelnden Psychiater im Vorbescheidverfahren erstmals erwähnt worden. Dabei stelle er die Verdachtsdiagnose eines MÜK, weil der Versicherte seit Jahren wegen der Handverletzung links regelmässig Analgetica einnehme. Er äussere sich nicht zur Art, Dauer und Schwere der Kopfschmerzen. Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung bei Dr. med. H.___ im RAD [...] habe der Versicherte nie erwähnt, dass er auch an Kopfschmerzen leide. In den früheren Arztberichten seien nie Kopfschmerzen erwähnt worden. Man könne also davon ausgehen, dass bisher keine idiopathische oder posttraumatische Kopfschmerzform vorgelegen habe, welche behandlungsbedürftig gewesen wäre. Das mache die Diagnose eines MÜK unwahrscheinlich. Der Umstand, dass der Versicherte in der Untersuchungssituation, wo er spezifisch zu seinem Befinden befragt werde, sich spontan nicht über die Kopfschmerzen äussere, deute darauf hin, dass die Kopfschmerzen, auch wenn sie vorhanden seien, doch nicht ein Ausmass hätten, das eine relevante Funktionseinschränkung bei beruflichen Tätigkeiten bzw. Tätigkeiten des täglichen Lebens hervorrufe. Aus versicherungsmedizinischer und aus neurologischer Sicht sollte die blosse Erwähnung von Kopfschmerzen durch den behandelnden Psychiater nicht Anlass für weitere fachärztliche Begutachtungen geben, zumal alle Hinweise darauf fehlten, dass es sich hier um besonders ausgeprägte oder gar gefährliche Kopfschmerzen handle. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands sei nicht ausgewiesen. Das Zumutbarkeitsprofil habe sich aus somatischer Sicht nicht verändert. Aus psychiatrischer Sicht (Dr. med. H.___) bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 119).

 

6.       Der aktuelle medizinische Sachverhalt präsentiert sich wie folgt:

 

6.1     Vom 13. März bis 9. April 2015 war der Beschwerdeführer in den I.___, [...], in stationärer Behandlung (2. Hospitalisation). Es wurden folgende psychiatrische Diagnosen nach ICD-10 gestellt: «Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2); anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)». Es wurde angegeben, die Zuweisung zur stationären Behandlung sei aufgrund einer Verschlechterung bei bekannter rezidivierender Depression erfolgt. Der Zwischenanamnese kann entnommen werden, die 1. Hospitalisation sei hier vom 20. April bis 1. Juli 2011 mit den Austrittsdiagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2), anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), St.n. Kompressionsfraktur LWK 2/3, BWK 12, intraartikuläre Radiusfraktur und Abriss des Processus styloideus ulnae links nach Sturz von Sprungturm am 13.07.1997, St.n. Resektion der proximalen Carpalreihe am linken Handgelenk am 04.12.2001 und St.n. Handgelenksarthrodese links am 07.12.2007 erfolgt. Bei der aktuellen Aufnahme gebe der Patient an, seit ca. drei Wochen zunehmend an Angst, Zittern, Schwindel, Kraftlosigkeit, negativen Gedanken und Alpträumen zu leiden. Teilweise habe er Angst zu sterben. Er ertrage seine vier Kinder (Mädchen im Alter von 21, 17 und 7 [Zwillinge]) lärmmässig kaum mehr. Er leide teilweise an Appetitlosigkeit. In der [...]-Werkstatt arbeite er jeweils drei Stunden pro Tag. Diese Arbeit habe er jedoch in den letzten zwei Wochen nicht mehr verrichten können. Er habe eine schwerstbehinderte, zerebral gelähmte Tochter, die tagsüber im Wohnheim [...] sei. Vor drei Wochen habe er von der Physiotherapeutin die Nachricht erhalten, dass seine Tochter gestürzt sei und am Mund geblutet habe. Dabei habe er grosse Angst um seine Tochter gehabt und sei gedanklich in eine negative Spirale gekommen mit der Angst, dass sie sterben könnte. Diesbezüglich habe er Albträume. So habe er kaum mehr schlafen können. Belastend seien für ihn auch die Schmerzen an der Hand und in der Brust. Das Handgelenk sei versteift worden. Die Brustschmerzen träten vor allem bei Angst auf, was ihm Sorgen bereite. Generell habe er grosse Sorgen bezüglich seiner Zukunft und Finanzen (Patient sei Suva-Rentner, Ehefrau arbeite nicht und schaue zu den Kindern). Ziele für diesen Aufenthalt seien die Stabilisierung und die Antriebssteigerung. Der Patient sei von Suizidalität klar distanziert und wolle für seine Kinder weiterleben.

 

Unter dem Titel «Verlauf und Beurteilung» wurde angegeben, der Patient sei in das offene Behandlungszentrum für Angst und Depression zur Kurzintervention aufgenommen worden. Der Patient sei gemäss der zugrunde liegenden Erkrankung in einem stationären Setting behandelt worden, wobei ein individuelles, strukturiertes Therapieprogramm mit Angeboten aus Bezugspflege, Kunst-, Ergo-, Entspannungs- , Körper- und Bewegungstherapie vereinbart worden sei. Die Eintrittsmedikation sei initial weitergeführt worden. Aufgrund der stark angstbetonten depressiven Symptomatik sei die Medikation im Verlauf gesteigert worden. Darunter habe sich der Patient stabilisieren können. Die Schmerzsymptomatik habe etwas abgenommen und die entsprechende Medikation habe halbiert werden können. Auf der Station habe sich der Patient appellativ leidend und ängstlich gezeigt, aber tendenziell eher passiv bezüglich der Therapieangebote. Der Schlaf habe sich unter der verordneten Medikation rasch gebessert. Die Albträume über den Tod seiner behinderten Tochter seien allerdings bestehen geblieben und hätten dazu geführt, dass der Patient mehrmals pro Nacht habe aufstehen müssen. An den Wochenenden habe sich der Patient im eigenen Haushalt und im Umgang mit der Familie eher passiv gezeigt und angegeben, dass dies auch im Alltag so sei, weil es ihm einfach zu schlecht gehe, um mitzuhelfen. Die Kinder empfinde er als tendenziell laut und anstrengend. Ein Paargespräch sei von Seiten des Patienten abgelehnt worden, da er sich von seiner Frau gut unterstützt fühle. In den Einzelgesprächen habe der Patient berichtet, dass ihm eine sinnvolle Beschäftigung am besten helfe. Die verordnete Arbeitstherapie habe er sehr positiv aufgenommen. Im Laufe der nächsten Wochen habe er über eine langsame Besserung des Zustandes berichtet, vor allem eine deutliche Reduktion der Albträume. Mehrere Beurlaubungen nach Hause seien komplikationslos verlaufen. Der Patient habe in einem gut stabilisierten Zustand nach Hause entlassen werden können. Für drei Stunden pro Tag gehe er einer Arbeit in der Werkstatt [...] in [...] nach (Austrittsbericht vom 20. Mai 2015; IV-Nr. 151 S. 11 ff.).

 

6.2     Aus dem Bericht des D.___ vom 1. Juni 2016 (Orthopädische Sprechstunde vom 19. Mai 2016) gehen folgende Hauptdiagnosen hervor: «Distale intraartikuläre Radiusfraktur links mit Dorsalabkippung AOC 1.1, Fernandez Typ III, St.n. Fixateur extern plus Kirschnerdrahtspickung am 13.07.1997 (Dr. A. M.___, BSS), St.n. proximal row carpectomy links am 04.12.2001 (Dr. N.___) bei Radiocarpalarthrose, St.n. Handgelenksarthrodese am 07.12.2007 (Prof. O.___, [...]), St.n. Arthrodese und Plattenentfernung (Dr. N.___).

 

Zur Anamnese wurde erwähnt, der Patient habe sich im Jahr 1997 eine distale intraartikuläre Radiusfraktur zugezogen. Im Verlauf habe sich eine Radiocarpalarthrose entwickelt, weshalb eine proximal row carpetomy durch Dr. N.___ im Jahr 2001 durchgeführt worden sei. Diese habe im Verlauf ebenfalls Beschwerden bereitet, weshalb Prof. O.___ im Jahr 2007 eine totale Arthrodese des Handgelenks links durchgeführt habe. Die Arthrodeseplatte sei gemäss den Angaben des Patienten durch Dr. N.___ im Verlauf wieder entfernt worden. Daraufhin hätten sich einschiessende Schmerzen im Bereich des Handrückens links wiederholt. Der Patient sei in einem Wiedereingliederungsprogramm mit drei Stunden Arbeit pro Tag. In Ruhe sei er beschwerdefrei. Es bestünden kein Einschlafen der Finger und keine Dysästhesien während der Nacht. Im Rahmen der Beurteilung wurde angegeben, die Beschwerden seien nicht eindeutig lokalisierbar im Bereich des arthrodesierten Karpus dorsalseitig. Prinzipiell wäre zur weiteren Diagnostik eine Infiltration im Bereich der Carpometacarpalgelenke möglich, da die Beschwerden am ehesten hier entstünden. Der Patient lehne jedoch eine Infiltration aktuell ab. Aufgrund der aktuellen Trophik der Muskulatur bestehe kein grösseres Defizit, sodass anzunehmen sei, dass der Patient die Hand im Alltag unverändert einsetze. Ansonsten sei einem operativen weiteren Vorgehen mit Zurückhaltung zu begegnen. Gegebenenfalls müsse mit einer Schmerzklinik bezüglich Schmerztherapie eine Optimierung durchgeführt werden (IV-Nr. 151 S. 9 f.).

 

6.3     Dr. med. K.___ hielt in seinem Verlaufsbericht vom 19. September 2016 folgende Diagnosen fest: «1. Depressive Episode schweren Grades F32.2; 2. Chronische Schmerzstörung F45.41 + MÜK (Analgetika-induzierter Kopfschmerz) G44.82/44.83 gemäss IHS; 3. Abhängigkeitssyndrom Stimulantia + Analgetika + Hypnotika F11.2, 13.2, F15.2; 4. Vd auf Persönlichkeitsänderung bei langjähriger psychischer Erkrankung F62.1; 5. Diverse rheumatische Krankheiten (Diagnose, Verlauf, Prognose siehe andernorts). Im Weiteren legte der behandelnde Psychiater dar, jede der Diagnosen vermöge die Arbeitsfähigkeit herabzusetzen, ihr komorbides Auftreten verringere die Möglichkeit einer effektiven Behandlung und erhöhe die Auswirkungen dieser Leiden. Die Arbeitsunfähigkeit dürfte, nunmehr seit Jahren, auf 80 bis 100 % geschätzt werden. Zum Verlauf wurde angegeben, es existierten mehrere Vorberichte. Der Patient sei seit vielen Jahren bei ihm in Behandlung. Es hätten auch mehrere Hospitalisierungen stattgefunden. Stets nachweisbar sei Folgendes gewesen: gedrückte, weinerliche Stimmung, Interessen- und Freudenverlust, Antriebsminderung, suizidale Impulse, düstere Zukunftsperspektiven, Ferner: Militante, unrealistische Anspruchshaltung bei deutlicher Passivität, Stimmungslabilität mit explosiven Impulsen, massiv gesunkenes Niveau sozialer Kompetenzen. Die therapieresistenten Schmerzen, insbesondere die Kopfschmerzen, seien ein ständig wiederkehrendes Thema seiner Klagen. Es fänden zwei- bis dreiwöchentliche Sitzungen statt, teils psychoedukativ, teils kognitiv orientiert. Es sei ein Verlauf mit stufenweiser Verschlechterung festzustellen, trotz stationärer Behandlung sei leider keine Besserung eingetreten. Die Prognose sei ungünstig (IV-Nr. 134 S. 13 ff.).

 

6.4     Der Hausarzt, med. pract. P.___, Facharzt für Allgemeine Medizin und psychosoziale Medizin, hielt in seinem Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 9. Oktober 2017 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: «schwere neurotische Erkrankung mit vorwiegend Angstsymptomatik bei Traumatisierungen in der Kindheit und im Erwachsenenalter; chronische Dysthymie mit rezidivierenden mittelschweren und schweren depressiven Episoden als Folgestörung; St.n. Unfall (mit Sturz von einem Sprungbrett) mit Impressionsfraktur BWK 12 und LWK 2/3 und Radiustrümmerfraktur links; Algiodistrophie des linken Vorderarmes mit CRPS; Ausweitung zur chronischen Schmerzkrankheit im Sinne einer Fibromyalgie (auch als Folgestörung der neurotischen Erkrankung)». In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 13. Juli 1997. Im Weiteren gab der Hausarzt an, der Gesundheitszustand verschlechtere sich. Zur Anamnese legte er im Wesentlichen dar, das Leben des Patienten habe sich am 13. Juli 1997 grundsätzlich geändert, als er im Schwimmbad aus 5 Metern Höhe vom Sprungbrett auf den Betonboden des Beckenrands gestürzt sei. Während die Rückenverletzungen an sich problemlos ausgeheilt seien und der Patient aktuell diesbezüglich keine Schmerzen mehr habe, habe sich der Verlauf der Heilung des linken Handgelenks verkompliziert. Es sei auch nach 20 Jahren nicht ausgeheilt. Einzig durch die Schwere des lokalen Befundes am linken Vorderarm lasse sich dieser chronische und langwierige Verlauf nicht erklären. Es ergebe sich aus dem Verlauf zwingend, dass eine schwere und ausgeprägte neurotische Erkrankung vorliegen müsse, deren Ursachen bis zum 13. Juli 1997 tief verdrängt geblieben seien und sich klinisch nicht ausgewirkt hätten. Die neurotische Abwehr sei bis zu diesem Zeitpunkt voll intakt gewesen.

 

Zur Befunderhebung gab der Hausarzt an, der Patient sei aktuell schwer depressiv, sei von irrationalen Ängsten geplagt und habe chronische und dauernde körperliche Schmerzen. Dabei habe sich das Schmerzsyndrom längst vom linken Arm auf den ganzen Körper ausgedehnt im Sinne eines fibromyalgischen Schmerzerlebens. Trotz fachärztlicher psychiatrischer Behandlung (Dr. med. K.___) und wiederholten stationären Aufenthalten in der psychiatrischen Klinik habe das Zustandsbild des Patienten nicht entscheidend verbessert werden können. Eine Arbeitsfähigkeit habe sich bei diesem Patienten nicht mehr eingestellt. Der Patient sei verheiratet und lebe von der Sozialhilfe. Er sei Vater von 4 Töchtern, zwei davon seien noch schulpflichtig. Die älteste Tochter sei schwer behindert (Spina bifida) und teilweise auf Heimpflege angewiesen. Das Schicksal dieser behinderten Tochter beschäftige den Patienten sehr und er verbiete sich jeglichen Lebensgenuss aus Solidarität zu dieser Tochter, die auch keinen Lebensgenuss habe.

 

Zu den therapeutischen Massnahmen bzw. zur Prognose wurde festgehalten, die bisherige Therapie werde fortgesetzt. Der Patient stehe weiterhin in fachärztlicher psychiatrischer Therapie bei Dr. med. K.___ und erhalte hier in regelmässigen Abständen psychosoziale Unterstützung. Er werde weiterhin von den Sozialen Diensten und der Einwohnergemeinde [...] unterstützt. Die Prognose sei ungünstig. Das Leiden verlaufe chronisch; durch medizinische Massnahmen habe bisher keine Besserung erreicht werden können. Es müsse daher angenommen werden, dass sich hier ein therapeutischer Endzustand ergeben habe, der durch medizinische und berufliche Massnahmen nicht mehr verbessert werden könne. Mit einer Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt könne hier nicht mehr gerechnet werden. Sowohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter als auch eine andere Tätigkeit seien dem Patienten nicht zuzumuten (IV-Nr. 151 S. 1 ff.).

 

6.5     Dem polydisziplinären (internistischen, neurologischen, handchirurgischen und psychiatrischen) Gutachten der J.___, [...], vom 22. April 2018 (Untersuchungen vom 13. und 22. Februar sowie 13. und 20. März 2018) können folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden: «St.p. Sturz von einem Sprungbrett am 13.07.1997 mit Radiustrümmerfraktur links und Impressionsfrakturen von LWK 2/3 und BWK 12, aktuell: persistierende Handgelenksschmerzen links mit/bei: Algodystrophie im Bereich des linken Unterarmes, Anschlussarthrose im Bereich des Daumensattelgelenkes und der CMC-IV und V-Gelenke, sowie Verdacht auf lokoregionäre Arthropathie und Synovialitis ulnokarpal mit konsekutiver Peritendinopathie der Musculus-carpi ulnaris-Sehne und Irritation des Nervus ulnaris bei Zustand nach: Handgelenksarthrodese (12/2007), Proximal-row-carpectomie bei fortgeschrittener Radiokarpalarthrose (12/2001), Resektion der dorsalen Gelenkslippe bei beginnender Radiokarpalarthrose (08/1998), CRIF mit Fixateur extern und K-Draht-Spickung bei distaler intraartikulärer Radiusfraktur links AO C1.1 (13.07.1997); Mittel- bis schwergradig ausgeprägte depressive Episode (F32.11/F32.21) im Rahmen einer depressiven Entwicklung; Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) mit Übergang in eine andauernde Persönlichkeitsänderung (F62.8) bei langjähriger Schmerzstörung und depressiv-regressiver Fehlverarbeitung». Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden chronische Spannungstypkopfschmerzen, unspezifischer Schwindel (Vertigo), St.p. Helicobacter-positiver Gastritis, letzte Gastroskopie anamnestisch vor 4 bis 5 Jahren, aktuell klinisch/anamnestisch erneute Gastritis möglich, sowie eine arterielle Hypertonie DD situativ erhöhter Blutdruck angegeben.

 

Im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung wurde darauf hingewiesen, im Jahr 1997 sei der Explorand nach einem Sturz vom Sprungbrett wegen einer Radiusfraktur links operativ behandelt worden. Daneben habe er beim Sturz eine Fraktur der Wirbel LWK 2 und 3 sowie BWK 12 erlitten. Während in der Folge die Beschwerden an der Wirbelsäule zeitweise sistiert hätten, seien die Schmerzen im Handgelenk geblieben. In der Folge hätten sich dann aber auch wieder Schmerzen in der Wirbelsäule gezeigt. Im weiteren Verlauf habe der Explorand eine verminderte Kraft in der linken Hand und eine Wetterfühligkeit ebenda beklagt. Da sich nachfolgend kernspintomographisch im Radiocarpalgelenk eine Stufenbildung von ca. 2 mm gezeigt habe, sei die Indikation für eine erneute Operation gestellt worden, welche dann am 10. August 1998 durchgeführt worden sei (dorsale offene Gelenktoilette und Exzision des N. interosseus posterior links). Auch in der Folge habe der Explorand seitens des linken Handgelenks Beschwerden angegeben. Im Weiteren habe sich eine Algodystrophie der linken Hand und ebenda eine Arthrose gezeigt. Im Jahr 2002 sei es zu einer Hospitalisation in der F.___ gekommen; es sei funktionell eine stark eingeschränkte Beweglichkeit des linken Handgelenkes mit starken bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen bei Status nach Proximal row carpectomy sowie eine Arthrose zwischen Capitatum und Radius nach dem Unfall vom 13. Juli 1997 festgehalten worden. In der Folge sei es bei den chronischen Schmerzen zu einer neurotischen Entwicklung und Erkrankung mit neurotischer Persönlichkeitsstörung gekommen. Zudem sei aus psychiatrischer Sicht eine depressive Entwicklung mit somatoformer Schmerzverarbeitungsstörung auf Grund bestehender psychosozialer Belastung in Folge einer Körperverletzung diagnostiziert worden. Des Weiteren sei es dann zu einer Helicobacter-positiven Gastritis gekommen. Am 18. August 2006 sei ein polydisziplinäres Gutachten der G.___ erstellt worden. Dabei seien als Diagnosen mit wesentlichen Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit eine radiocarpale und metacarpale Arthrose mit partieller Ankylose nach distaler Radius-Trümmerfraktur mit intraartikulärer Beteiligung links nach einem Sturz am 13. Juli 1997 mit mehreren Operationen sowie einer Arthralgie der Sternocostalgelenke I, II links bei Status nach Rippenfrakturen festgehalten worden. Als weitere Diagnose ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert sei eine Verarbeitungsstörung mit ängstlich-depressiv gefärbter Beeinträchtigung der Befindlichkeit nach schwerem Unfall mit bleibender Behinderung der linken Hand aufgeführt worden. Im weiteren Verlauf seien dann im Jahr 2010 eine Dysthymie und eine andauernde Persönlichkeitsveränderung beschrieben worden. Zudem habe eine psychiatrische Hospitalisation im Jahr 2015 eine rezidivierende depressive Störung ergeben, gegenwärtig schwere Episode, sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung.

 

Im Weiteren wurde darauf hingewiesen, zwischen der Aktenlage und der hier erhobenen Anamnese und Befunde zeigten sich keine wesentlichen Diskrepanzen. Es habe sich aber eine Diskrepanz zwischen der Angabe der eingenommenen Medikamente (Mefenaminsäure, Mirtazapin, Quetiapin, Alprazolam, Vortioxetin) und der hiervon nachgewiesenen Serumkonzentration gezeigt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass hier eine Malcompliance bei der Therapie bestehe. Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung lautete dahingehend, aufgrund der durch die jeweiligen Teilgutachter attestierten Arbeitsunfähigkeiten ergebe sich aus interdisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 70 % und in einer Verweistätigkeit von ebenfalls 70 %. Dabei gelte das seitens des psychiatrischen Teilgutachtens geäusserte Fähigkeitsprofil. Eine retrospektive Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit, ohne die begutachtete Person auch früher selber untersucht zu haben, sei problematisch, da man sich auf von anderen Personen erhobene Anamnesen, Befunde und daraus abgeleitete Diagnosen verlassen müsse. Retrospektiv sei eine abschliessende Überprüfung der echtzeitlich erhobenen Befunde und gestützt darauf vorgenommenen Diagnosen und Arbeitsfähigkeitseinschätzungen nicht möglich. Auf der Grundlage der im aktuellen Zeitpunkt erhobenen Befunde und daraus abgeleiteten Diagnosen erschienen die echtzeitlich vorgenommenen, als wesentlich erachteten Beurteilungen als mehrheitlich nachvollziehbar. Zwar sei der Explorand zeitweise zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden, doch arbeite er nun seit ca. 5 Jahren in einem Pensum von knapp 40 %. Diese Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit über die letzten fünf Jahre entspreche der Einstufung der Rest-Arbeitsfähigkeit.

 

Beim «Fragenkatalog» (Ziff. 5) nahmen die Gutachter im Wesentlichen dahingehend Stellung, beim Exploranden seien die erhobenen Befunde mittelgradig bis schwer ausgeprägt. Sein Alter (43 Jahre) wirke sich nicht limitierend aus. Die Sprachkenntnisse seien gut. Das Bildungsniveau sei nicht hoch und es zeigten sich keine offensichtlichen limitierenden soziokulturellen Faktoren. Für eine Aggravation oder Simulation ergäben sich keine Hinweise. Zu den Ressourcen wurde erwähnt, es bestünden eingeschränkte Deutschkenntnisse, die Motivation fehle eher bzw. werde durch Beschwerden überlagert. Die Therapieadhärenz sei gegeben. Ausserberufliche Fertigkeiten bestünden nicht. Das soziale Umfeld bestehe aus der Familie und dem Kontakt zu Arbeitskollegen am Arbeitsplatz. Eine geordnete Tagesstruktur sei nur eingeschränkt vorhanden. Wesentliche Wechselwirkungen der Diagnosen zeigten sich nicht. Die bisherige Therapie sei lege artis vorgenommen worden. Bei bisher erfolgten Therapien habe der Explorand eine ungenügende Kooperation gezeigt. Bezüglich der Therapie mit Medikamenten liege eine Malcompliance vor. Wichtig sei eine adäquate Schmerztherapie (ev. auch mit Antidepressiva) und eine ausreichende Compliance bei der aktuellen medikamentösen Behandlung. Zur Konsistenz wurde angegeben, zwischen der Aktenlage und der hier erhobenen Anamnese und den Befunden zeigten sich keine wesentlichen Diskrepanzen. Es bestehe keine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz (IV-Nr. 166.1).

 

6.5.1  Dem allgemein-internistischen Teilgutachten von Dr. med. Q.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 21. Februar 2018 können keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden. Es wurde angegeben, die Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit sei aus rein allgemein-internistischer Sicht nicht eingeschränkt (IV-Nr. 166.2 S. 9).

 

6.5.2  Aus der hauptgutachterlichen Exploration auf neurologischem Fachgebiet führte Prof. Dr. med. R.___, Facharzt FMH für Neurologie, aus, aus neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit um 20 % bis 30 % eingeschränkt, dies wegen der eingeschränkten Brauchbarkeit der linken Hand und der chronischen Schmerzen ebenda. In einer angepassten Tätigkeit sei der Explorand voll arbeitsfähig (IV-Nr. 166.1 S. 59).

 

6.5.3  Im handchirurgischen Teilgutachten von Dr. med. S.___, Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie, wurde dargelegt, die beklagten Beschwerden aus den Akten könnten in zeitlicher Reihenfolge nachvollzogen werden und entsprächen dem sich schrittweise entwickelnden Krankheitsbild nach stattgehabter Verletzung. Im Rahmen der aktuell beklagten Beschwerden stehe eine Schmerzzunahme im Bereich der Hand im Vordergrund, welche eine zunehmende Minderbelastung der linken Hand bedinge. Der aktuelle Untersuchungsbefund korreliere die beklagten Beschwerden mit einer sich entwickelnden Daumensattelgelenksarthrose sowie einer Arthropathie im Radioulnargelenk, aber auch in den CMS-Gelenken am IV. und V. Strahl. Bezogen auf die aktuelle Situation sei über eine Denervation der Handgelenkskapsel ulnarseitig nachzudenken. Des Weiteren sollte die Daumensattelgelenksarthrose über eine Infiltrationstherapie adressiert werden. Bezogen auf die muskuläre Symptomatik werde empfohlen, eine Akupunktur gegebenenfalls mit ergänzender Strom-Anwendung in Erwägung zu ziehen. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit könne, bezogen auf die aus den Akten hervorgehenden Pensen, nachvollzogen werden. Bezogen auf die aktuelle Situation bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in teilgutachterlichem Fachgebiet. Hierbei müsse eine Reduktion der Tätigkeit in Erwägung gezogen werden und das Heben und Tragen von schweren Lasten über 5 kg scheide aus. Auch ein Arbeiten an Leitern und Gerüsten sei zur eigenen und Fremdsicherung auszuschliessen. Regelmässige Pausen müssten eingeräumt werden, um eine Exazerbation der Schmerzproblematik verhindern zu können. Auch in einer angepassten Tätigkeit sei nicht von einer Steigerung über das 80%-Pensum hinauszugehen (IV-Nr. 166.3 S. 7 f.).

 

6.5.4  Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. Dipl.-Psych. T.___ kann unter dem Titel «Biographische Anamnese» entnommen werden, der Explorand habe nach der Schule eine Ausbildung zum Konditor in Mazedonien absolviert. Er lebe seit 24 Jahren in der Schweiz (1993) und habe bis zum Unfall vom 13. Juni 1997 immer auf dem Bau gearbeitet. In den Jahren 2000/2001 (vor der dritten Operation) habe er in der […] (2,5 Jahre) eine Umschulung zum Elektronikmonteur absolviert, aber durch die dritte Operation habe er die Umschulung nicht abschliessen können. Nach dieser Operation habe sich seine Schmerzsituation noch einmal deutlich verschlechtert. Aktuell arbeite er in der Werkstatt der Psychiatrischen Klinik in [...], er verpacke Reklamezettel während 2 bis 3 Stunden pro Tag. Die Arbeit helfe ihm, sich ein wenig von den Problemen zu Hause abzulenken. Er mache dies seit ca. fünf Jahren.

 

Im Rahmen der Befunderhebung wurde angegeben, die Grundstimmung des Exploranden sei gedrückt-depressiv, freudlos-ratlos und nicht dysphorisch. Die affektive Modulationsfähigkeit sei deutlich vermindert und zum depressiven Pol verschoben, ohne jegliche Aufhellung im Verlauf der Untersuchung. Hinweise auf eine akute oder latente Suizidalität oder eines Gefühls von Lebensüberdruss zeigten sich nicht. Der Antrieb sei deutlich vermindert. Mimik und Gestik seien wenig mit dem Gesagten mitschwingend. Zirkadiane Besonderheiten seien berichtet worden (morgens schlechter). Hinweise für eine willentliche Herbeiführung oder massive Verdeutlichung psychischer oder körperlicher Störungen im Sinne einer Aggravation oder Simulation zeigten sich nicht. Es hätten sich auch keine Hinweise für eine Dissimulation oder Anosognosie ergeben.

 

Bei den psychometrischen Untersuchungen (Hamilton Depressionsskala [HAMD]) erreichte der Beschwerdeführer ein Gesamtscore von 28 Punkten, was einem mittelschweren depressiven Syndrom entspreche. Beim Montgomery Asberg Depression Rating Scale (MADRS) erreichte der Beschwerdeführer ein Gesamtscore von 30 Punkten; dies entspreche einem schwergradig depressiven Syndrom.

 

Bei der medizinischen und versicherungsmedizinischen Beurteilung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus der Vorgeschichte ergäben sich zahlreiche Hinweise auf eine langdauernde Distresssituation, die für die Genese psychischer Erkrankungen bzw. somatoformer Störungen leitend sein könnten. So sei aktendokumentiert und aus den Schilderungen des Exploranden entnehmbar, dass er einer chronisch-psychosozialen Stresssituation (behinderte Tochter) ausgesetzt sei. Zudem werde das Selbstwertgefühl weitgehend über seine körperliche Leistungsfähigkeit definiert. Er sei nach dem Unfall nicht mehr in der Lage gewesen, seinen diesbezüglichen Selbstansprüchen zu genügen. Das Selbstwertgefühl des Versicherten sei durch diese Situation deutlich labilisiert worden. Dieser Umstand sei vom Versicherten depressiv und regressiv verarbeitet worden. Die Schmerzbewältigung sei durch ein passives und regressives Copingverhalten gekennzeichnet. Die Aufmerksamkeit sei deutlich auf die körperlichen Beschwerden und Schmerzen fokussiert. Durch die Wahrnehmungsfokussierung komme es zu einem psychosomatischen Aufschaukelungsprozess mit Katastrophisierungsideen («nichts hilft»).

 

Zur Konsistenz wurde dargelegt, hinsichtlich der Aktenlage ergebe sich das Bild einer bereits initial erkennbaren depressiven Entwicklung, wobei sich trotz medikamentöser und psychotherapeutischer Massnahmen keine einschneidende und stabile Remission des Beschwerdebildes eingestellt habe. Die Störung habe also einen chronifizierten Verlauf genommen. Wesentliche Diskrepanzen seien diesbezüglich nicht feststellbar. Es zeigten sich aus psychiatrischer Sicht keine relevanten Diskrepanzen hinsichtlich der Beschreibung der Krankheitsentwicklung/Symptombeschreibung des Exploranden und den aktuell vorliegenden Arztberichten. Das psychometrische Testergebnis stehe in Einklang mit dem psychopathologischen Befund. Insgesamt könne von einer guten Konsistenz zwischen der Aktenlage mit Vorbefunden, den Eigenangaben des Versicherten, dem psychopathologischen Befund und psychometrischen Ergebnissen ausgegangen werden. Eine valide Beurteilung sei deshalb aus psychiatrischer Sicht möglich.

 

Zur Arbeitsfähigkeit nahm der psychiatrische Teilgutachter dahingehend Stellung, auf der psychisch-geistigen Ebene werde die Leistungsfähigkeit durch die dargestellten affektiven, psychomotorischen, kognitiven, formal gedanklichen und vegetativen Symptome erheblich beeinträchtigt. Auf der psychiatrisch-körperlichen Ebene bestehe eine ausgeprägte Störung der Vitalgefühle, welche die psychophysische Leistungsfähigkeit des Exploranden zum Untersuchungszeitpunkt deutlich einschränke. Im Hinblick auf die soziale Interaktion sei der Explorand durch die beschriebene Antriebsminderung, Irritierbarkeit und den krankheitsbedingten Rückzug deutlich in seiner psychosozialen Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Hinsichtlich der komplexen Ich-Funktionen seien Realitätsprüfung und Urteilsbildung leicht eingeschränkt, die Beziehungs- und Kontaktfähigkeit sei deutlich reduziert und die Entscheidungs- und Durchhaltefähigkeit seien deutlich vermindert. Die Affekt-/Emotionssteuerung sowie das Selbstwertgefühl seien deutlich beeinträchtigt, der Antrieb sei deutlich vermindert. Hinsichtlich der komplexen Ich-Funktionen ergäben sich somit gesamthaft Beeinträchtigungen, die sich als wesentliche Aktivitäts- und Partizipationsstörungen im Sinne einer verminderten Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, z.T. verminderten Durchhaltefähigkeit, z.T. verminderten Selbstbehauptungsfähigkeit, äusserten. Auf der Fähigkeitsebene (ICF) zeigten sich erhebliche Beeinträchtigungen bei der Flexibilität und Umstellfähigkeit, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie der Gruppenfähigkeit und der Fähigkeit zu Spontanaktivitäten.

 

Aus rein psychiatrischer Sicht sei sowohl bezüglich der angestammten Tätigkeit als auch in Bezug auf eine Verweistätigkeit aufgrund der diagnostizierten mittel- bzw. schwergradigen Depression von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit in jedweder Tätigkeit unter den Bedingungen der freien Wirtschaft auszugehen (keine relevant verwertbare Arbeitsfähigkeit unter den Bedingungen der freien Wirtschaft), dies seit mindestens Mai 2015 (Austrittsbericht der I.___ [...] vom 20. Mai 2015 [vgl. E. II. 6.1 hiervor]) durchgehend. Allenfalls sei aus psychiatrischer Sicht eine stundenweise Tätigkeit in einem geschützten Rahmen, wie etabliert, zumutbar, dies eher im Hinblick auf eine Verbesserung der Tagesstrukturierung. Berufliche Massnahmen seien angesichts der instabilen psychischen Situation und ausgeprägten Insuffizienzüberzeugung nicht erfolgversprechend und deshalb nicht indiziert. Invaliditätsfremde Faktoren (Perspektivlosigkeit, familiäre Probleme, subjektive Insuffizienzüberzeugung, Dekonditionierung, ungewisse berufliche Zukunft, laufendes versicherungsrechtliches Verfahren) seien dabei berücksichtigt und von invaliditätsbedingten Befunden abgegrenzt worden. Sie seien nicht in die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer Tätigkeit miteingeflossen.

 

Abschliessend nahm der psychiatrische Teilgutachter eine kritische Würdigung der vorhandenen medizinischen Berichte vor und hielt fest, im Hinblick auf eine chronifizierte Schmerzstörung bestünden keine wesentliche Diskrepanzen zu den vorliegenden Befundberichten. Die verschiedentlich diagnostizierte anhaltend somatoforme Schmerzstörung sei angesichts eines somatischen Ausgangspunktes der Schmerzproblematik nicht zu stellen. Zu bevorzugen sei die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41 nach ICD-10). Aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei diese Unterscheidung allerdings im Hinblick auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht relevant. Die Diagnose einer rezidivierend verlaufenden depressiven Störung mit erheblicher Chronifizierungstendenz sei angesichts der vorliegenden (aktuellen) Befundberichte nicht diskrepant. Die Diagnose einer Persönlichkeitsänderung bei langjähriger psychischer Erkrankung sei bereits von Dr. med. H.___ gestellt worden, wobei die Codierung etwas ungenau erscheine. Auch dem Verlaufsbericht von Dr. med. K.___ vom 19. September 2016 (vgl. E. II. 6.3 hiervor) sei der Verdacht auf eine Persönlichkeitsänderung bei langjähriger psychischer Erkrankung zu entnehmen. Diese Diagnose korrespondiere mit dem aktuellen Untersuchungsergebnis. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei im Hinblick auf die aktuellen vorliegenden Befundberichte nicht wesentlich diskrepant. Angesichts des aktendokumentierten Verlaufs sei seit mindestens Mai 2015 von einer einschneidenden Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des Exploranden mit einer weitgehenden Aufhebung der Arbeitsfähigkeit unter den Bedingungen der freien Wirtschaft auszugehen, dies durchgehend. Auch zum Untersuchungszeitpunkt sei aus psychiatrischer Sicht keine relevant verwertbare Arbeitsfähigkeit unter den Bedingungen der freien Wirtschaft zu attestieren (70%ige Arbeitsunfähigkeit; IV-Nr. 166.4 S. 4 ff.).

 

6.6     Der Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. L.___, Fachärztin Neurologie FMH, vom 2. September 2018 kann entnommen werden, das polydisziplinäre Gutachten der J.___ vom 22. April 2018 sei in Kenntnis der Vorakten erstellt worden, die einzelnen Gutachter gingen auf die Beschwerden des Versicherten ein und stellten fachspezifisch die klinischen Befunde fest. Die diagnostische Beurteilung sei nachvollziehbar und die daraus gezogenen Schlüsse seien begründet. Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien einerseits die anhaltenden Handgelenksschmerzen links sowie eine mittel- bis schwergradig ausgeprägte depressive Episode und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit Übergang in eine andauende Persönlichkeitsveränderung festgehalten worden. Im interdisziplinären Konsens werde die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in einer angepassten Verweistätigkeit mit 30 % beurteilt; dies entspreche der psychiatrischen Beurteilung. Da die psychiatrischen Diagnosen führend seien in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, sei die Abklärung der Standardindikatoren notwendig. Diese erfolge im Gutachten ausführlich und fliesse in die Schlussbeurteilung ein. Eine gewisse Malcompliance bei der Medikamenteneinnahme sei festgestellt worden. Wichtig erscheine in der Beurteilung aber der Umstand, dass der Versicherte die Antidepressiva scheinbar regelmässig und das Venlafaxin auch in ausreichender Dosierung einnehme, hingegen die Schmerz- und Beruhigungsmittel nur bei Bedarf. Für die Beurteilung des Rentenanspruchs könne auf das Gutachten abgestellt werden. Seit mindestens Mai 2015 habe sich der psychische Gesundheitszustand relevant verschlechtert mit einer weitgehenden Aufhebung der Arbeitsfähigkeit unter den Bedingungen des ersten Arbeitsmarktes: Es bestehe eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von 70 % seit Mai 2015 (IV-Nr. 171).

 

7.

7.1     Die Beschwerdegegnerin lehnte den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 5. November 2019 im Wesentlichen mit der Begründung ab, es sei – entgegen der ärztlichen Auffassung – nicht erkennbar, inwiefern hier anspruchsbegründende Änderungen in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen seit Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 14. März 2011 eingetreten sein sollen. Es stehe nach wie vor die vom RAD in seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2010 beschriebene medizinische Situation im Vordergrund. Es reiche unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten nicht aus, dass die Administrativgutachter aus einem unveränderten medizinischen Sachverhalt andere Diagnosen ableiteten und zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gelangten. Es verhalte sich weiterhin so, dass der Beschwerdeführer gemäss seinem Krankheitsverständnis bedingt behandelbar sei, was bedeute, dass eine Psychotherapie in solchen Fällen nicht erfolgreich durchführbar sei. Dazu passend habe schon der behandelnde Psychiater in seinem Bericht vom 22. Dezember 2009 (E. II. 5.1 hiervor) geschrieben, dass die Behandlung bei ihm palliativen Charakter habe. Insofern könne auch nicht von einer tatsachenändernden Chronifizierung ausgegangen werden. Der psychiatrische Teilgutachter der J.___ spreche nur davon, dass seit dem Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste vom 9. April (d.h. 20. Mai) 2015 (E. II. 6.1 hiervor) eine deutliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes nachvollziehbar «erscheine». Der Gutachter nehme bei dieser Einschätzung u.a. auch Bezug auf den RAD-Untersuchungsbericht vom 20. Mai 2015 (recte: 25. Mai 2010, E. II. 5.2 hiervor) sowie die Berichte des behandelnden Arztes. Der psychiatrische Gutachter lasse aber den Umstand unerwähnt, dass der behandelnde Psychiater schon in seinem Bericht vom 22. Dezember 2009 erklärt habe, dass die Prognose quo ad restitutionem als infaust zu bezeichnen sei. Es deute also alles darauf hin, dass durch den psychiatrischen Administrativgutachter eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen worden sei, ohne dass sich der medizinische Sachverhalt in erheblicher Weise geändert hätte. Es werde diesbezüglich auf den ausführlichen RAD-Untersuchungsbericht vom 11. (recte: 25.) Mai 2010 verwiesen, in welchem die Schmerzen schon damals eine zentrale Rolle eingenommen hätten, ebenso wie die vorgebrachte Depressivität. Auch die vom Experten genannten Zusatzsymptome seien damals schon eruierbar gewesen. In revisionsrechtlicher Sicht sei folglich nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass eine erhebliche Veränderung des psychischen Gesundheitszustands eingetreten sei. Es bleibe somit dabei, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung vom 14. März 2011 keine Änderung erfahren habe und das Neuanmeldungsgesuch demnach abzuweisen sei (IV-Nr. 181; A.S. 1 ff.).

 

Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber geltend machen, der Befund des psychiatrischen Teilgutachters der J.___ sei konsistent mit der von ihm erwähnten Verschlechterung des Gesundheitszustands und dem Austrittsbericht der I.___ vom 9. April (bzw. 20. Mai) 2015. Auch im Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters vom 19. September 2016 sei aufgrund der gestellten Diagnosen die Arbeitsunfähigkeit auf 80 bis 100 % geschätzt worden. Über all diese gewichtigen medizinischen Befunde und Schlussfolgerungen könne sich die Beschwerdegegnerin nicht einfach hinwegsetzen. Es handle sich nicht um eine irrelevante second opinion des von der Beschwerdegegnerin beauftragten Gutachters, sondern vielmehr um den gutachterlich abgestützten Beweis, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gegenüber demjenigen bei der Beurteilung anlässlich der letzten massgeblichen Verfügung vom 14. März 2011 seit Mai 2015 substantiell verschlechtert habe. Die damaligen Diagnosen im RAD-Bericht vom 25. Mai 2010 (IV-Nr. 111) seien «meilenweit entfernt» von der aktuellen gutachterlichen Diagnose. Damals habe objektiv psychiatrisch gar kein Befund bestanden, welcher die Diagnose einer eigenständigen Depression oder Angststörung begründet hätte. Demgegenüber liege nun sicher seit dem stationären Aufenthalt im Jahr 2015 eine richtungsweisende Verschlechterung bleibender Natur mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und eine eigenständige psychiatrische Diagnose vor. Das Gutachten der J.___ erfülle die qualitativen Anforderungen an ein beweisfähiges Gutachten (A.S. 7 ff.).

 

7.2     Zunächst ist festzuhalten, dass das oben (unter E. II. 6.5 hiervor) wiedergegebene polydisziplinäre Gutachten der J.___ vom 22. April 2018 auf den vollständigen Vorakten sowie den spezialärztlichen Untersuchungen in den Disziplinen «Innere Medizin», «Neurologie», «Handchirurgie» und «Psychiatrie» beruht. Die vom der Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden wurden durch die Gutachter berücksichtigt und in ihre Beurteilung einbezogen. Die Expertise konnte sich somit auf vollständige Grundlagen stützen. Die einzelnen Teilgutachter geben jeweils die fachspezifische Anamnese, die Angaben des Beschwerdeführers und die erhobenen Befunde wieder. Daraus werden die relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit hergeleitet. Schliesslich wird eine Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung aller involvierten Disziplinen vorgenommen und die gestellten Fragen werden am Schluss der interdisziplinären Beurteilung beantwortet. Sowohl das Gesamt- als auch die Teilgutachten tragen die Unterschriften aller beteiligten Teilgutachter. Inhaltlich gelangen die einzelnen Teilgutachten und das Gesamtgutachten zu schlüssigen Ergebnissen, welche nachvollziehbar hergeleitet werden. Zu früheren ärztlichen Einschätzungen in den medizinischen Vorakten wurde – soweit vorhanden – Stellung genommen. Eine Indikatorenprüfung im Sinne von BGE 141 V 281 wurde im psychiatrischen Teilgutachten vorgenommen. Das Gutachten wird damit den durch die Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) gerecht.

 

7.3     Anhand der oben (unter E. II. 5 und 6 hiervor) wiedergegebenen medizinischen Berichte ist im Folgenden zu prüfen, ob seit der rechtskräftigen Verfügung vom 14. März 2011 (IV-Nr. 120) eine anspruchserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eingetreten ist. Im Gutachten der J.___ wurde aufgrund der gestellten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Status nach Sturz vom Sprungbrett am 13. Juli 1997 mit Radiustrümmerfraktur links und Impressionsfrakturen von LWK2/3 und BWK12; mittel- bis schwergradig ausgeprägte depressive Episode im Rahmen einer depressiven Entwicklung, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit Übergang in eine andauernde Persönlichkeitsänderung bei langjähriger Schmerzstörung und depressiv-regressiver Fehlverarbeitung) im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung dargelegt, aufgrund der in den Teilgutachten attestierten Arbeitsunfähigkeiten ergebe sich sowohl in der angestammten Tätigkeit (als Bauarbeiter) als auch in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %. Dabei gelte das im psychiatrischen Teilgutachten geäusserte Fähigkeitsprofil (IV-Nr. 166.1 S. 66 und 74). Der psychiatrische Teilgutachter Dr. med. T.___ kam in seinem Teilgutachten vom 16. April 2018 aufgrund seiner Untersuchungsergebnisse vom 22. Februar 2018 zum Schluss, im Vergleich zum Referenzzeitpunkt (rechtskräftige Verfügung vom 14. März 2011, IV-Nr. 120) sei von einer relevanten Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers auszugehen. Dies begründete er damit, es liege nicht mehr nur eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) vor, wie sie von Dr. med. H.___ diagnostiziert worden sei, sondern eine mittel- bis schwergradig ausgeprägte depressive Episode im Rahmen einer depressiven Entwicklung (ICD-10 F32.11/F32.21). Der Experte hielt ausdrücklich fest, gegen eine Dysthymie spreche das Ausmass der vorliegenden depressiven Störung (IV-Nr. 166.4 S. 20). Zur von Dr. med. H.___ damals diagnostizierten andauernden Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62) nahm Dr. med. T.___ dahingehend Stellung, es sei unklar geblieben, vor welchem Hintergrund die andauernde Persönlichkeitsänderung eigentlich stattgefunden habe. Ab dem Austrittsbericht der I.___ [...] vom 20. Mai 2015 (E. II. 6.1 hiervor) erscheine eine deutliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands nachvollziehbar. So seien zum damaligen Zeitpunkt eine rezidivierende depressive Störung mit einer schweren Episode sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden (IV-Nr. 166.4 S. 16). Dr. med. T.___ diagnostizierte auch im Untersuchungszeitpunkt (22. Februar 2018) eine mittel- bis schwergradig ausgeprägte depressive Episode (F32.11/F32.21) im Rahmen einer depressiven Entwicklung sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) mit Übergang in eine andauernde Persönlichkeitsänderung (F62.8) bei langjähriger Schmerzstörung und depressiv-regressiver Fehlverarbeitung und gab an, sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer leidensangepassten Verweistätigkeit bestehe eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit; unter den Bedingungen der freien Wirtschaft bestehe seit mindestens (d.h. spätestens) Mai 2015 durchgehend keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr. Der psychiatrische Teilgutachter kam zum Schluss, allenfalls sei aus psychiatrischer Sicht eine stundenweise Tätigkeit in einem geschützten Rahmen, wie etabliert, zumutbar, dies jedoch eher im Hinblick auf eine Verbesserung der Tagestruktur (IV-Nr. 166.4 S. 22). Abschliessend wies er angesichts des aktendokumentierten Verlaufs nochmals darauf hin, es sei spätestens seit Mai 2015 von einer einschneidenden Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mit einer weitgehenden und durchgehenden Aufhebung der Arbeitsfähigkeit unter den Bedingungen der freien Wirtschaft auszugehen (IV-Nr. 166.4 S. 24; vgl. E. II. 6.5 und 6.5.4 hiervor).

 

Demgegenüber stellte die RAD- und Fachärztin Dr. med. H.___ in ihrem Bericht vom 25. Mai 2010, auf dem die rechtskräftige Verfügung vom 14. März 2011 primär basiert, aufgrund ihrer Untersuchungsergebnisse vom 11. Mai 2010 die Diagnosen einer Dysthymie (ICD-10 F34.1) und einer andauernden Persönlichkeitsveränderung (ICD-10 F62) und legte im Wesentlichen dar, objektiv psychiatrisch bestünden keine Befunde, welche die Diagnose einer eigenständigen Depression oder Angststörung begründeten. Eine Dysthymie bedinge für sich genommen keine Arbeitsunfähigkeit oder Leistungsreduktion generell in allen somatisch angepassten Tätigkeiten. Abgesehen von der objektiv bestehenden Dysthymie könne man diese Diagnose allenfalls auch als Persönlichkeitsveränderungsanteil festhalten. Die Psychiaterin hielt aufgrund ihrer damaligen Untersuchungsergebnisse fest, eine psychiatrische Komorbidität von erheblicher Schwere, Art und Ausprägung bestehe nicht. Zusammenfassend sei rein versicherungsmedizinisch im psychiatrischen Fachgebiet für somatisch angepasste Tätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorhanden (IV- Nr. 111 S. 6 f.; vgl. E. II. 5.2 hiervor). In ihrer Stellungnahme vom 26. Januar 2011 äusserte sich Dr. med. H.___ dahingehend, die im Vorbescheidverfahren eingereichten medizinischen Berichte änderten an ihrer Beurteilung nichts, da sie nicht wesentlich anders seien (IV-Nr. 117; vgl. E. II. 5.4 hiervor). Dementsprechend kam auch die RAD-Ärztin Dr. med. L.___ in ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2011 zum Schluss, das Zumutbarkeitsprofil aus somatischer Sicht habe sich nicht verändert und aus psychiatrischer Sicht (Dr. med. H.___) bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 119; vgl. E. II. 5.5 hiervor).

 

Nach einem Vergleich der von Dr. med. H.___ gestellten Diagnosen (Dysthymie und andauernde Persönlichkeitsveränderung) mit denjenigen von Dr. med. T.___ (mittel- bis schwergradig ausgeprägte depressive Episode im Rahmen einer depressiven Entwicklung, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit Übergang in eine andauende Persönlichkeitsänderung bei langjähriger Schmerzstörung und depressiv-regressiver Fehlverarbeitung) und der voneinander erheblich abweichenden fachärztlich attestierten Arbeits(un)fähigkeiten (Dr. med. H.___: keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht; Dr. med. T.___: keine verwertbare Arbeitsfähigkeit auf dem massgebenden 1. Arbeitsmarkt) ist davon auszugehen, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemäss den Angaben des psychiatrischen Teilgutachters spätestens seit der zweiten Hospitalisation in den I.___ [...] vom 13. März bis 9. April 2015 erheblich verschlechtert hat.

 

7.4     Eine relevante Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers, wie sie Dr. med. T.___ nachvollziehbar und schlüssig darlegt, wird durch die übrigen ins Recht gelegten medizinischen Akten erhärtet. So wurden im Austrittsbericht der I.___, [...], vom 20. Mai 2015 (2. Hospitalisation vom 13. März bis 9. April 2015) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (F33.2), sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) diagnostiziert, wobei dargelegt wurde, die Zuweisung zur stationären Behandlung sei aufgrund einer Verschlechterung bei bekannter rezidivierender Depression erfolgt. Aus der Zwischenanamnese geht hervor, dass der Beschwerdeführer dort bereits vom 20. April bis 1. Juli 2011 wegen einer rezidivierenden depressiven Störung (schwere Episode, ICD-10 F33.2) und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) behandelt wurde (1. Hospitalisation). Der Beschwerdeführer habe bei der Aufnahme angegeben, seit ca. drei Wochen zunehmend an Angst, Zittern, Schwindel, Kraftlosigkeit, negativen Gedanken und Albträumen zu leiden. Teilweise habe er Angst zu sterben. Er ertrage seine vier Kinder wegen des Lärms kaum mehr. Seine Tätigkeit im geschützten Rahmen in der [...]-Werkstatt mit einem Pensum von drei Stunden pro Tag habe er die letzten zwei Wochen aus Angst um seine schwerstbehinderte, zerebral gelähmte Tochter, welche tagsüber in einem Wohnheim betreut werde, nicht mehr verrichten können. Belastend seien für ihn auch die Schmerzen an der Hand und in der Brust. Als Befunde wurden u.a. ein verlangsamtes, grübelndes formales Denken, eine niedergedrückte Affektivität, ein Verlust von Freude und Interesse, eine Hoffnungs- und Ratlosigkeit, Insuffizienzgefühle, eine innere Unruhe, Gedankenkreisen sowie Zukunftsängste erhoben. Der Antrieb sei stark vermindert, es bestünden Ein- und Durchschlafstörungen mit Früherwachen, der Appetit sei vermindert und es seien lebensmüde Gedanken, jedoch keine akute Suizidalität, vorhanden (IV-Nr. 151 S. 11 ff.; vgl. E. II. 6.1 hiervor).

 

Der behandelnde Psychiater Dr. med. K.___ diagnostizierte in seinem Verlaufsbericht vom 19. September 2016 u.a. eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2), eine chronische Schmerzstörung (ICD-10 F45.41) sowie einen Verdacht auf eine Persönlichkeitsänderung bei langjähriger psychischer Erkrankung (ICD-10 F62.1) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 80 bis 100 % seit Jahren. Eine gedrückte, weinerliche Stimmung, ein Interessen- und Freudenverlust, eine Antriebsminderung, suizidale Impulse, düstere Zukunftsperspektiven, eine unrealistische Anspruchshaltung bei deutlicher Passivität, Stimmungslabilität mit explosiven Impulsen sowie ein massiv gesunkenes Niveau sozialer Kompetenzen seien stets nachweisbar. Ferner seien die therapieresistenten Schmerzen, insbesondere die Kopfschmerzen, ein ständig wiederkehrendes Thema seiner Klagen. Es sei ein Verlauf mit stufenweiser Verschlechterung festzustellen, trotz stationärer Behandlung sei leider keine Besserung eingetreten. Die Prognose sei ungünstig (IV-Nr. 134 S. 13 ff.; vgl. E. II. 6.3 hiervor).

 

Im Weiteren gab der Hausarzt des Beschwerdeführers, med. pract. P.___, in seinem Bericht vom 9. Oktober 2017 an, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtere sich. Er sei schwer depressiv, werde von irrationalen Ängsten geplagt und habe chronische und dauernde körperliche Schmerzen. Dabei habe sich das Schmerzsyndrom längst vom linken Arm auf den ganzen Körper ausgedehnt im Sinne eines fibromyalgischen Schmerzerlebens. Trotz fachärztlicher psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. K.___ und wiederholten stationären Aufenthalten in der psychiatrischen Klinik habe das Zustandsbild des Beschwerdeführers nicht entscheidend verbessert werden können. Eine Arbeitsfähigkeit habe sich nicht mehr eingestellt. Die Prognose sei ungünstig. Das Leiden verlaufe chronisch und durch medizinische Massnahmen habe bisher keine Besserung erreicht werden können. Es müsse daher angenommen werden, dass sich hier ein therapeutischer Endzustand ergeben habe, der durch medizinische und berufliche Massnahmen nicht mehr verbessert werden könne. Mit einer Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt könne hier nicht mehr gerechnet werden (IV-Nr. 151 S. 1 ff.; vgl. E. II. 6.4 hiervor).

 

Schliesslich stützte auch die RAD-Ärztin Dr. med. L.___ in ihrer Stellungnahme vom 2. September 2018 vollumfänglich die Untersuchungsergebnisse des psychiatrischen Teilgutachters Dr. med. T.___ und bestätigte eine relevante Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands mit einer weitgehenden Aufhebung der Arbeitsfähigkeit unter den Bedingungen des ersten Arbeitsmarktes (IV-Nr. 171; vgl. E. II. 6.6 hiervor). In ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2011 hatte sie sich noch dahingehend geäussert, das Zumutbarkeitsprofil aus somatischer Sicht habe sich nicht verändert und aus psychiatrischer Sicht (Dr. med. H.___) bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 119 S. 3). Es bestehen aufgrund der vorliegenden übrigen medizinischen Berichte keine konkreten Indizien, welche die Zuverlässigkeit des psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. med. T.___ in Frage stellen würden (vgl. E. II. 4.3 hiervor). Vielmehr wird die vom psychiatrischen Teilgutachter festgestellte einschneidende Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers durch die übrigen vorliegenden medizinischen Berichte untermauert.

 

7.5     Die Beschwerdegegnerin hielt in der vorliegend angefochtenen Verfügung fest, der psychiatrische Teilgutachter spreche nur davon, dass ab dem Bericht der I.___ vom 20. Mai 2015 eine deutliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands nachvollziehbar «erscheine». Dr. med. T.___ lasse aber den Umstand unerwähnt, dass der behandelnde Psychiater Dr. med. K.___ schon in seinem Bericht vom 22. Dezember 2009 erklärt habe, dass die Prognose quo ad restitutionem als infaust (ungünstig) zu bezeichnen sei. Es deute also alles darauf hin, dass durch den psychiatrischen Administrativexperten eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen worden sei, ohne dass sich der medizinische Sachverhalt in erheblicher Weise geändert habe. Im ausführlichen RAD-Untersuchungsbericht vom 11. (recte: 25.) Mai 2010 hätten die Schmerzen schon damals eine zentrale Rolle gespielt, ebenso die vorgebrachte Depressivität mit Interesse- und Freudlosigkeit, Antriebsmangel und erhöhter Ermüdbarkeit. Auch die vom Experten genannten Zusatzsymptome seien damals schon eruierbar gewesen. Es sei folglich nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass eine erhebliche Veränderung des psychischen Gesundheitszustands eingetreten sei (A.S. 3).

 

Dem ist entgegenzuhalten, dass Dr. med. T.___ in seinem psychiatrischen Teilgutachten nicht nur den Anschein einer deutlichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit dem Austrittsbericht der I.___ [...] vom 20. Mai 2015 postulierte, sondern nachvollziehbar und überzeugend zum Schluss kam, angesichts des aktendokumentierten Verlaufs sei spätestens seit diesem Zeitpunkt von einer einschneidenden Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mit einer weitgehenden und durchgehenden Aufhebung der Arbeitsfähigkeit unter den Bedingungen der freien Wirtschaft auszugehen. Auch zum Untersuchungszeitpunkt (22. Februar 2018) sei aus psychiatrischer Sicht keine relevante verwertbare Arbeitsfähigkeit unter den Bedingungen der freien Wirtschaft zu attestieren (70%ige Arbeitsunfähigkeit; IV-Nr. 166.4 S. 24). Darauf wurde auch im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung verwiesen, indem die vom psychiatrischen Teilgutachter attestierte Arbeitsunfähigkeit von 70 % für alle Disziplinen übernommen und darauf hingewiesen wurde, es gelte das im psychiatrischen Teilgutachten geäusserte Fähigkeitsprofil (IV-Nr. 166.1 S. 66). Im Weiteren trifft es zwar zu, dass Dr. med. K.___ bereits in seinem Bericht vom 22. Dezember 2009 darauf hinwies, die Wahrscheinlichkeit einer Heilung sei als äusserst gering und die Prognose quo ad restitutionem als infaust (ungünstig) zu bezeichnen. Der behandelnde Psychiater hielt damals fest, der Patient werde mit grosser Wahrscheinlichkeit auf unbestimmte Zeit zu 100 % erwerbsunfähig bleiben. Die psychiatrische Behandlung habe palliativen Charakter und versuche, rapiden Verschlechterungen, suizidalen Impulshandlungen und weiterer sozialer Verwahrlosung entgegenzuwirken (IV-Nr. 105 S. 2 ff.; vgl. E. II. 5.1 hiervor). Es gilt jedoch zu beachten, dass dieser Bericht des behandelnden Psychiaters von der RAD- und Fachärztin Dr. med. H.___ aufgrund ihrer Untersuchungsergebnisse vom 11. Mai 2010 relativiert wurde. Die Psychiaterin diagnostizierte eine Dysthymie (ICD-10 F34.1), welche per se nicht invalidisierend sei, sowie eine andauernde Persönlichkeitsveränderung (ICD-10 F62), welche die Arbeits- und Leistungsfähigkeit funktionell nicht einschränke, und kam zum Schluss, eine psychiatrische Komorbidität von erheblicher Schwere, Art und Ausprägung liege nicht vor; zusammenfassend sei für somatisch angepasste Tätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorhanden (IV-Nr. 111 S. 6 f., vgl. E. II. 5.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer rechtskräftigen Verfügung vom 14. März 2011 (IV-Nr. 120) denn auch auf diese Beurteilung von Dr. med. H.___ ab und führte aus, im Untersuchungsbericht vom 25. Mai 2010 lege die Psychiaterin nachvollziehbar dar, dass beim Beschwerdeführer keine psychiatrische Komorbidität vorliege, welche nach Ausprägung, Art und Schwere die Fähigkeit zur Willensbildung und Nutzung des Willens zur Schmerzüberwindung verhindere. Dr. med. H.___ habe keine Persönlichkeitskomponente feststellen können, welche Realitätserkennung, Beurteilung und allgemeine Willensbildung sowie die Fähigkeit für schlussfolgerndes Denken vermindern oder ausschliessen würde. Der RAD-Untersuchungsbericht sei in seiner Schlussfolgerung, es sei rein versicherungsmedizinisch im psychiatrischen Fachgebiet für somatisch angepasste Tätigkeiten keine Einschränkung vorhanden, begründet und nachvollziehbar (IV-Nr. 120 S. 3). Der Argumentation der Beschwerdegegnerin, der behandelnde Psychiater habe bereits in seinem Bericht vom 22. Dezember 2009 (IV-Nr. 105 S. 2 ff.) die Prognose quo ad restitutionem als ungünstig bezeichnet und alles deute darauf hin, dass durch den psychiatrischen Teilgutachter eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen worden sei, ohne dass sich der medizinische Sachverhalt in erheblicher Weise geänderte habe, kann demnach nicht gefolgt werden. Sowohl die Schmerzen als auch Depressivität mit Interesse- und Freudlosigkeit, Antriebsmangel und erhöhter Ermüdbarkeit wurden im Bericht von Dr. med. H.___ durchaus thematisiert und berücksichtigt, damals konnte jedoch – im Gegensatz zur aktuellen Beurteilung von Dr. med. T.___ – für somatisch angepasste Tätigkeiten fachärztlich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden.

 

7.6     Eine kritische Würdigung der vorhandenen ärztlichen Berichte ergibt nach den Angaben von Dr. med. T.___ keine relevanten Diskrepanzen zu seinem Begutachtungsergebnis. Der psychiatrische Teilgutachter legte zur diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) mit Übergang in eine andauernde Persönlichkeitsänderung (F62.8) bei langjähriger Schmerzstörung und depressiv-regressiver Fehlverarbeitung im Wesentlichen dar, die Schmerzstörung habe ihren Ausgangspunkt bei einer somatischen Problematik. Psychosoziale Faktoren hätten dabei nicht die ursächliche Rolle für den Beginn der Schmerzproblematik gespielt, sondern seien verantwortlich für die Aufrechterhaltung der Störung, solche Faktoren seien beispielsweise die andauernde familiäre Belastung durch die behinderte Tochter und die Perspektivlosigkeit. Auch den vorliegenden Arztberichten sei durchgehend eine zur Chronifizierung tendierende Schmerzstörung zu entnehmen (IV-Nr. 166.4 S. 16). Der Experte hielt fest, die verschiedentlich diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung sei angesichts eines somatischen Ausgangspunktes der Schmerzproblematik nicht zu stellen. Zu bevorzugen sei die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei diese Unterscheidung allerdings im Hinblick auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht relevant. Die Diagnose einer rezidivierend verlaufenden depressiven Störung mit erheblicher Chronifizierungstendenz sei angesichts der vorliegenden (aktuellen) Befundberichte nicht diskrepant (Austrittsbericht der I.___ [...] vom 20. Mai 2015, Verlaufsbericht von Dr. med. K.___ vom 19. September 2016). Die Diagnose einer Persönlichkeitsänderung bei langjähriger psychischer Erkrankung sei bereits von Dr. med. H.___ in ihrem Bericht vom 25. Mai 2010 gestellt worden (wobei die Codierung etwas ungenau erscheine). Auch dem Verlaufsbericht von Dr. med. K.___ vom 19. September 2016 sei der Verdacht auf eine Persönlichkeitsänderung bei langjähriger psychischer Erkrankung zu entnehmen. Diese Diagnose korrespondiere mit dem aktuellen Untersuchungsergebnis (IV-Nr. 166.4 S. 23 f.). Nach den Angaben des psychiatrischen Teilgutachters ist auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Hinblick auf die aktuell vorliegenden Befundberichte nicht wesentlich diskrepant. Er kommt nachvollziehbar und überzeugend zum Schluss, angesichts des aktendokumentierten Verlaufs sei spätestens seit Mai 2015 von einer einschneidenden Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mit einer weitgehenden und durchgehenden Aufhebung der Arbeitsfähigkeit unter den Bedingungen der freien Wirtschaft auszugehen. Auch zum Untersuchungszeitpunkt sei aus psychiatrischer Sicht keine relevant verwertbare Arbeitsfähigkeit unter den Bedingungen der freien Wirtschaft zu attestieren (70%ige Arbeitsunfähigkeit). Darauf ist abzustellen.

 

7.7     Nach dem Gesagten ist aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere dem polydisziplinären Gutachten der J.___ vom 22. April 2018 mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die psychische Verfassung des Beschwerdeführers spätestens seit der 2. Hospitalisation in den I.___ [...] vom 13. März bis 9. April 2015, als der Beschwerdeführer (erneut) wegen einer rezidivierenden depressiven Störung (schwere Episode) sowie einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren stationär behandelt werden musste (Austrittsbericht vom 20. Mai 2015, IV-Nr. 151 S. 11 ff.), relevant verschlechtert hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann nicht gesagt werden, seit dem Referenzzeitpunkt (rechtskräftige Verfügung vom 14. März 2011) sei keine erhebliche Veränderung des psychischen Gesundheitszustands eingetreten. Eine anspruchserhebliche Änderung kann durchaus gegeben sein, wenn sich ein Leiden – (auch) bei gleicher Diagnose – in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat, wie dies etwa bei einer Chronifizierung einer psychischen Störung zutreffen kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_683/2016 vom 30. März 2017 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Von einer solchen Konstellation ist hier auszugehen. Ein Revisionsgrund ist damit gegeben. Im Folgenden ist der Einkommensvergleich vorzunehmen.

 

8.

8.1     Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 und 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.).

 

Im vorliegenden Fall arbeitete der Beschwerdeführer von September 1994 bis Januar 1996 als Bauarbeiter bei der Firma B.___, [...], wobei das Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst wurde (IV-Nr. 1.8). Danach absolvierte er über die Arbeitslosenversicherung von September 1996 bis März 1997 ein Beschäftigungsprogramm als Betriebsangestellter in der C.___, Mechanische Werkstatt (IV-Nr. 1.12 und 1.16). Am 13. Juli 1997 erlitt er den fraglichen Sturz vom Sprungturm. Aufgrund der gegebenen Umstände erweist es sich als sachgerecht, zur Festsetzung des Valideneinkommens die Tabellenwerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen (vgl. auch rechtskräftige Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. März 2011, IV-Nr. 120). Das Valideneinkommen ist bezogen auf die damalige Tätigkeit als Bauarbeiter zu bestimmen. Demnach ist von einem Tabellenwert von CHF 5'508.00 pro Monat auszugehen (vgl. LSE 2016, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 41 bis 43 [Baugewerbe], Kompetenzniveau 1 [Einfache Tätigkeiten körperlicher Art], Männer). Angepasst an die Nominallohnentwicklung (2016: 102.9, 2017: 103.2) und die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (41.3 Std.) ist das Valideneinkommen auf CHF 5'703.60 pro Monat bzw. CHF 68'443.00 pro Jahr festzusetzen.

 

8.2     Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ist Folgendes zu beachten: Der Beschwerdeführer übt seit seinem Unfall keine Erwerbstätigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt mehr aus. Er liess sich zum Elektronikbauteilemonteur in der E.___ umschulen (nicht abgeschlossen) und ist seither stellenlos (vgl. Lebenslauf, IV-Nr. 75 S. 1). Aktuell arbeitet er seit ca. 5 Jahren täglich 3 Stunden an einer sozialen Arbeitsstelle in einer psychiatrischen Klinik (von der […] Stiftung aus), somit in einem geschützten Rahmen, wobei er dabei aber manchmal Probleme mit dem Handgelenk, den Kopfschmerzen und mit seiner psychischen Verfassung habe (IV-Nr. 166.1 S. 54). Nach den Angaben des psychiatrischen Teilgutachters der J.___, Dr. med. T.___, ist sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch ein in einer leidensangepassten Verweistätigkeit unter den Bedingungen der freien Wirtschaft von einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 70 % auszugehen, wobei der Experte als Klammerbemerkung angibt, es bestehe keine relevant verwertbare Arbeitsfähigkeit unter den Bedingungen der freien Wirtschaft (IV-Nr. 166.4 S. 22). Diese Beurteilung des psychiatrischen Teilgutachters wird im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung übernommen und darauf hingewiesen, es gelte das im psychiatrischen Teilgutachten geäusserte Fähigkeitsprofil (IV-Nr. 166.1). Demnach kann nicht von einer auf dem hier massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbaren Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Dies wird auch durch die Bemerkung des psychiatrischen Teilgutachters erhärtet, es sei dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht allenfalls zuzumuten, stundenweise eine Tätigkeit in einem geschützten Rahmen, wie etabliert, auszuüben, dies jedoch eher im Hinblick auf eine Verbesserung der Tagesstrukturierung. Demnach ist das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers auf CHF 0.00 festzusetzen, was zu einem Invaliditätsgrad von 100 % führt. Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. E. 2.2 hiervor).

 

8.3     Der frühestmögliche Rentenbeginn besteht sechs Monate nach der im Februar 2017 erfolgten Neuanmeldung (vgl. IV-Nr. 127), also am 1. August 2017 (vgl. Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). Damit ist die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen.

 

9

9.1     Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat der im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nach § 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung CHF 230.00 bis 330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte wahrgenommen wird. Die von der Vertreterin des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote vom 2. Juli 2020 weist einen Zeitaufwand von insgesamt 12.34 Stunden, einen Stundenansatz von CHF 220.00 sowie Auslagen von insgesamt CHF 123.00 aus (A.S. 42 f.).

 

Reine Kanzleiarbeit (z.B. die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.) sind im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten. Demnach kann die Position «Brief an Klient» vom 18. Dezember 2019 (0.17 Std.) nicht berücksichtigt werden, da hier von einer Orientierungskopie an den Klienten auszugehen ist, welche Kanzleiaufwand darstellt. Sodann sind für den nachprozessualen Aufwand bei einer Gutheissung der Beschwerde praxisgemäss 30 Minuten einzusetzen. Damit verbleibt ein Zeitaufwand von insgesamt 11.67 Stunden. Unter Berücksichtigung des geltend gemachten Stundenansatzes von CHF 220.00 und der Mehrwertsteuer führt dies zu einer Parteientschädigung von insgesamt CHF 2'897.55 (Honorar von CHF 2'567.40 [11.67 Std. à CHF 220.00], Auslagen von CHF 123.00 und MwSt. von CHF 207.15).

 

9.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. November 2019 aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. August 2017.

2.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'897.55 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3.    Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu übernehmen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Schmidhauser