Urteil vom 3. Februar 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Vizepräsidentin Weber-Probst
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokatin Anouck Zehntner
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 5. November 2019)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren 1963, meldete sich am 19. August 2016 bei der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung an (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 1). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden eine koronare Herzerkrankung und eine chronische myeloische Leukämie angegeben. Der seit 17. Februar 2014 bei der Stiftung B.___, [...], in einem Pensum von 100 % als «Bereichsleiter Büroservice» tätige Beschwerdeführer war seit 14. Mai 2016 zu 100 % arbeitsunfähig.
1.2 Die Beschwerdegegnerin führte ein Intake-Gespräch mit dem Beschwerdeführer (IV-Nr. 9), woraufhin sich dieser am 10. November 2016 zum Leistungsbezug anmeldete (IV-Nr. 12).
1.3 Im Anschluss holte die Beschwerdegegnerin die Akten der Krankentaggeldversicherung C.___ und weitere medizinische Unterlagen ein (IV-Nr. 16). Zudem gewährte sie dem Beschwerdeführer berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form eines Coachings und eines Belastbarkeitstrainings bei der Institution D.___ (IV-Nrn. 26, 49, 56 und 70). Während des Belastbarkeitstrainings bezog der Beschwerdeführer ein Taggeld (IV-Nr. 57).
2.
2.1 Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer bei der Begutachtungsstelle E.___, [...], polydisziplinär begutachten (Allgemeine Innere Medizin, Pneumologie, Psychiatrie, Neuropsychologie; IV-Nr. 58.1 – 58.3). Das Gutachten wurde am 25. Juni 2018 von Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. G.___, Facharzt für Pneumologie, med. pract. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie lic. phil. I.___ und J.___, Fachpsychologinnen für Neuropsychologie, erstattet.
2.2 Der RAD nahm in der Person von Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 31. Juli 2018 zum Gutachten Stellung und befand dieses hinsichtlich des psychiatrischen Teils für nicht nachvollziehbar. Es wurde eine erneute, bidisziplinäre Begutachtung in den Disziplinen Psychiatrie und Neuropsychologie empfohlen (IV-Nr. 63).
2.3 Ein solches bidisziplinäres Gutachten, zu erstellen durch die Begutachtungsstelle L.___, [...], wurde dem Beschwerdeführer am 21. August 2018 in Aussicht gestellt (IV-Nr. 65). Am 26. September 2018 wurde die berufliche Eingliederung abgeschlossen, weil der Beschwerdeführer zu weit vom ersten Arbeitsmarkt entfernt sei (IV-Nr. 74). Ihm wurden am 8. Oktober 2018 durch die Begutachtungsstelle die Begutachtungstermine mitgeteilt (IV-Nr. 75).
2.4 Mit Schreiben vom 23. November 2018 liess der mittlerweile anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beantragen, die Begutachtung sei abzusetzen, und es sei gestützt auf die Akten zu entscheiden (IV-Nr. 79). Die Beschwerdegegnerin hielt mit Schreiben vom 3. und 12. Dezember 2018 an der Begutachtung fest (IV-Nrn. 81 und 83). Der Beschwerdeführer liess sich am 18. Dezember 2018 noch einmal vernehmen (IV-Nr. 85) und mitteilen, er sei bereit, an weiteren Untersuchungen durch einen RAD-Arzt, die Begutachtungsstelle M.___ oder anlässlich einer erneuten polydisziplinären Begutachtung mitzuwirken, nicht aber an einer bidisziplinären Begutachtung.
3. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 92 und 94) wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. November 2019 (IV-Nr. 103; Aktenseite [A.S.] 1 ff.) einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen und / oder eine Invalidenrente ab.
4. Gegen die genannte Verfügung lässt der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2019 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 7 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. November 2019 sei aufzuheben, und dem Beschwerdeführer sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
2. Eventualiter sei im Sinne eines Verfahrensantrags ein Gerichtsgutachten zu erstellen, und es sei nach dessen Vorliegen ein reformatorischer Entscheid über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers durch das angerufene Gericht zu fällen.
3. Subeventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. November 2019 aufzuheben und die Angelegenheit an sie zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheide.
4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.
5. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
5. Am 27. Januar 2020 zieht der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung zurück (A.S. 26).
6. Die Beschwerdegegnerin verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. März 2020 (A.S. 33) unter Verweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung auf weitere Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
7. Mit Eingabe vom 24. März 2020 (A.S. 35 ff.) lässt der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht einreichen. Seine Vertreterin reicht zudem eine Kostennote zu den Akten.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung seit Mai 2016 (IV-Nrn. 1 und 12) geltend gemacht, d.h. eine rentenbegründende Invalidität könnte frühestens nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im Mai 2017 vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 10. November 2016, IV-Nr. 12), was hier im Mai 2017 der Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab 1. Mai 2017 gegeben sein. Damit sind die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen der 6. IV-Revision massgebend.
2.3 Nach der seit 2012 geltenden Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.4 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Artikel 16 ATSG anwendbar (Art 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Art. 16 ATSG bestimmt, dass das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art 28a Abs. 2 IVG).
3.
3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
3.2 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen. Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 2 und 3 ATSG). Die versicherte Person ist indessen nicht verpflichtet, sich einer weiteren, zusätzlichen Begutachtung zu unterziehen, wenn der Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist (BGE 136 V 156 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).
3.3 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin legt in der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, die psychiatrische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im polydisziplinären Gutachten gründe nach Ansicht des RAD in wesentlichen Teilen auf subjektiv geklagten Beschwerden, die jedoch wegen Inkonsistenzen und Unplausibilitäten in der neuropsychologischen Untersuchung nicht objektiviert werden könnten. Daher habe der RAD zur Klärung des medizinischen Sachverhalts und Beantwortung der offenen Fragen eine erneute psychiatrisch-neuropsychologische Begutachtung empfohlen. Der Beschwerdeführer habe durch seine Rechtsvertretung erklären lassen, dass er mit den vorgesehenen Abklärungen nicht einverstanden sei und daran nicht teilnehmen werde. Die versicherungsmedizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Es sei nicht erkennbar, inwiefern in der angestammten Tätigkeit eine Einschränkung von relevantem Ausmass vorhanden sein solle. Wie in seiner Stellungahme vom 31. Juli 2018 festgehalten, könne sich der zuständige Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie des RAD den Einschätzungen des psychiatrischen Teil-Gutachters nicht anschliessen und empfehle daher zur Klärung des medizinischen Sachverhalts und Beantwortung der offenen Fragen eine erneute psychiatrisch-neuropsychologische Begutachtung. Die Teilnahme an der dem Beschwerdeführer ordnungsgemäss angekündigten und mit einem Mahn- und Bedenkzeitverfahren verbundenen bidisziplinären Begutachtung habe dieser kategorisch verweigert, ohne dass ein entschuldbares Verhalten vorliegen würde. So habe er die abschliessende Klärung des medizinischen Sachverhalts vereitelt. Allfällige Auswirkungen seines psychischen Gesundheitszustands auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit hätten somit nicht bestimmt werden können. Da er als Gesuchsteller die materielle Beweislast für die Auswirkungen seines psychischen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit trage, wirke sich diese Beweislosigkeit zu seinen Lasten aus.
Zu den Einwänden nehme man wie folgt Stellung: Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit gehabt, Einwendungen gegen diese zusätzliche Begutachtung vorzubringen. Dass er weder dies getan noch den Rechtsweg beschritten habe, könne der Beschwerdegegnerin nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht liege darin begründet, dass sich der Beschwerdeführer kategorisch geweigert habe, an der ordnungsgemäss angekündigten und mit einem Mahn- und Bedenkzeitverfahren versehenen bidisziplinären Begutachtung teilzunehmen. Inwiefern ein entschuldbares Verhalten vorliegen sollte, sei nicht ersichtlich. Allfällige Auswirkungen des psychischen Gesundheitszustands auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit hätten nicht bestimmt werden können. Daran änderten auch die neu eingereichten medizinischen Unterlagen nichts, da diese keine neuen medizinischen Sachverhalte beschrieben. Die erwähnte chronisch myeloische Leukämie sei den Gutachtern bekannt gewesen und befinde sich aktuell in guter molekularbiologischer Remission. Zufolge der Stellungnahme des RAD sei nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer keine Führungsverantwortung übernehmen könne oder kognitiv keine hohen Ansprüche an ihn gestellt werden könnten. Aufgrund der Aktenlage sei ganz eindeutig, dass zur Klärung des medizinischen Sachverhalts zunächst eine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich gewesen sei sowie im Anschluss daran eine bidisziplinäre Begutachtung. Das Argument, dass die aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflicht festgelegte Sanktion höchstens ab dem Zeitpunkt der Verweigerung der Mitwirkung greifen dürfe, ziele ins Leere. Es sei nicht möglich, einen allfälligen Leistungsanspruch ohne die durch den Beschwerdeführer verweigerte bidisziplinäre Begutachtung abschliessend zu beurteilen. Sollte sich der Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt allerdings bereit erklären, vollumfänglich und vorbehaltlos an der bidisziplinären Abklärung mitzuwirken, wäre allenfalls ein Anspruch für die Zukunft neu zu prüfen.
4.2 Der Beschwerdeführer lässt diesem in seiner Beschwerde (A.S. 7 ff.) entgegenhalten, die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Überprüfung des polydisziplinären Gutachtens durch ein bidisziplinäres Gutachten sei aus mehreren Gründen unzulässig. Einerseits komme diese Vorgehensweise einer Umgehung des Zufallsprinzips gleich. Bei der direkten Vergabe von mono- und bidisziplinären Gutachten bestehe ein nicht mehr zu verleugnender Interessenkonflikt, der schwerwiegende Folgen für die versicherte Person haben könne. Vorliegend komme hinzu, dass die im an die Begutachtungsstelle L.___ gerichteten Gutachtensauftrag gewählte Formulierung, die spezifisch darauf hinweise, welche Feststellungen der Gutachter vom RAD-Arzt als fehlerhaft und unglaubwürdig einschätze, den ohnehin bereits gewonnenen Eindruck verstärke, dass die Überprüfung des polydisziplinären Gutachtens nur dem Ziel diene, das Resultat in die gewünschte Richtung zu lenken. Andererseits sei, selbst wenn das Bundesgericht in wenigen einzelnen Fällen die Überprüfung einzelner Teilgutachten zugelassen habe, im vorliegenden Fall eine Überprüfung sämtlicher Teilgutachten und insbesondere die Erstellung einer interdisziplinären Gesamtwürdigung unabdingbar. Der Beschwerdeführer leide an einer chronisch myeloischen Leukämie und müsse deswegen täglich hochdosiert Medikamente (2 x 400mg Tasigna) einnehmen. Beinahe sämtliche bei ihm gestellten Diagnosen gälten gemäss der von Swissmedic genehmigten Patienteninformation zu den (häufigen) Nebenwirkungen von Tasigna. Die Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers müsse daher gesamthaft und unter Berücksichtigung dieser belastenden Behandlung erfolgen.
Spätestens seit dem Bericht von Prof. Dr. med. Mario N.___, Chefarzt Hämatologie und Transfusionsmedizin des Spitals O.___ vom 19. Juli 2019 stehe fest, dass die vom Beschwerdeführer beklagte Müdigkeit sowie vermutlich etliche weitere Beschwerden mit der hämato-onkologischen Behandlung durch Tasigna im Zusammenhang stünden. So sei der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass der medizinische Sachverhalt durch das Gutachten der Begutachtungsstelle M.___ nicht in hinreichender Weise geklärt werde; dieses setze sich weder in den einzelnen Teilgutachten noch in der Gesamtbeurteilung hinreichend mit den durch diese Medikation ausgelösten Nebenwirkungen auseinander, und es werde aufgrund der falschen Annahme, die Behandlung erfolge mit einer Dosis von 2 x 200 mg Tasigna pro Tag, nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer das doppelte der normalerweise täglich verschriebenen Dosis einnehme. Schliesslich und hauptsächlich sei das Gutachten unvollständig, weil sowohl ein hämato-onkologisches als auch ein kardiologisches Gutachten fehlten. Aufgrund der spezifischen Kenntnisse, die im Zusammenhang mit der Behandlung der CML für die Beurteilung des Gesundheitszustands notwendig seien, sei das vorhandene allgemein-internistische Gutachten keinesfalls ausreichend; dies habe der Gutachter mit dem Hinweis, dass das Gutachten ausschliesslich auf allgemein-internistischer Sicht beruhe, mehrfach zum Ausdruck gebracht. Ein hämato-onkologisches Gutachten sei deswegen unerlässlich, weil davon auszugehen sei, dass die Müdigkeit sowie die weiteren beim Beschwerdeführer festgestellten Diagnosen eng mit der CML als Grunderkrankung bzw. mit deren Behandlung im Zusammenhang stünden. Allein die Frage, ob eine Cancer-related Fatigue (CrF) vorliege und wie sich diese gegebenenfalls auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirke, müsse durch eine Fachperson unter Berücksichtigung spezifischer hämatologischer, klinischer, endokrinologischer und infektiologischer Aspekte beurteilt werden. Zusätzlich sei im Rahmen der Differentialdiagnostik eine psychoonkologisch-psychiatrische Beurteilung notwendig. Die von der Beschwerdegegnerin vorgesehene bidisziplinäre Begutachtung in den Bereichen Neuropsychologie und Psychiatrie würde allerdings ebenfalls nicht dazu taugen, den medizinischen Sachverhalt umfassend abzuklären; da diese per se untauglich gewesen wäre, den medizinischen Sachverhalt abzuklären, sei die Mitwirkung des Beschwerdeführers an diesem administrativen Leerlauf weder geschuldet noch zuzumuten. Nachdem im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden müsse, dass das in den Akten vorhandene Gutachten nicht ausreichend beweiswertig sei, sei ein Gerichtsgutachten einzuholen.
Schliesslich sei der von der Beschwerdegegnerin erfolgte Entscheid auch insofern zu bemängeln, dass, selbst wenn man zum Schluss kommen sollte, das Nichterscheinen an der bidisziplinären Begutachtung komme einer unentschuldbaren Verletzung der Mitwirkungspflicht gleich, eine solche nicht per se den Schluss zulasse, dass keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Die Beschwerdegegnerin habe das vorgesehene Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht ordnungsgemäss durchgeführt. Dieses Verfahren müsse durchgeführt werden, nachdem die versicherte Person die Mitwirkung verweigert habe. Die in der eine erneute Abklärung ankündigenden Mitteilung enthaltene präventive Aufforderung zur Mitwirkung entspreche den Anforderungen nicht, da eine Mahnung naturgemäss erst Wirkung zeigen könne, wenn die Pflicht nicht eingehalten worden sei. Werde eine Verletzung der Mitwirkungspflicht festgestellt, habe die vorgesehene Sanktion des Nichteintretens nur in Ausnahmefällen zu erfolgen, in denen aufgrund der vorliegenden Akten kein materieller Entscheid möglich sei. Somit sei die Beschwerdegegnerin vorliegend mit Vorbescheid vom 23. April 2019 richtigerweise auf das Leistungsbegehren eingetreten; dies bedeute, dass die Beschwerdegegnerin bei Annahme einer Verletzung der Mitwirkungspflicht ihren Entscheid aufgrund der vorhandenen Akten fällen müsse. Den vorhandenen Akten sei zu entnehmen, dass verschiedene Ärzte unter anderem die Diagnosen einer chronischen myelonischen Leukämie, einer koronaren Herzerkrankung, eines schwer obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms und einer mittelgradigen depressiven Episode festgestellt hätten, welche seit 14. Mai 2016 eine Arbeitsunfähigkeit begründeten. Diese Arbeitsunfähigkeit sei sowohl von der RAD-Ärztin im Intake-Gespräch als auch vom Vertrauensarzt der Taggeldversicherung bestätigt worden. Das Vorliegen einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zeige sich zudem in der Tatsache, dass der Beschwerdeführer, der vorher eine hohe Kaderstelle als Bereichsleiter einer Stiftung besetzt habe, dabei einen Lohn von mehr als CHF 120'000.00 jährlich erzielt und nachweislich flexibel und konstant unter hohem Leistungsdruck gearbeitet habe, im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen, wo er während wenigen Stunden am Tag eine Kasse bedient habe, trotz nachgewiesenem grossem Willen keine genügende Leistung habe erbringen können. Es sei völlig schleierhaft, wie die Beschwerdegegnerin in Anbetracht dieser eindeutigen Aktenlage zum Schluss kommen könne, dass seit der Anmeldung zum Leistungsbezug zu keinem Zeitpunkt eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Gesundheitsschädigung vorgelegen haben solle. Auch ohne die zum Zwecke der Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit untaugliche bidisziplinäre Begutachtung lägen aufgrund der Aktenlage genügend Informationen vor, die zumindest befristet eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowie deren mindestens teilweises Fortbestehen belegten. Aufgrund dieser Informationen hätte die Beschwerdegegnerin im Rahmen des geltenden Untersuchungsgrundsatzes eine Berechnung des Invaliditätsgrades vornehmen müssen. Dabei wäre zudem zu beachten gewesen, dass der Einsprecher seine Arbeitsstelle krankheitsbedingt verloren habe, weswegen bei der Festlegung des Invalideneinkommens auf die Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung abgestellt werden müsste. Eine allfällige, aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflicht festgelegte Sanktion dürfte unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes schlussendlich höchstens ab Zeitpunkt der Verweigerung der Mitwirkung greifen.
5. Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin nach Einholen eines polydisziplinären Gutachtens und der Stellungnahme des RAD dazu zu Recht davon ausging, dass der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich geklärt und deshalb ein bidisziplinäres Gutachten einzuholen sei. Damit in Zusammenhang steht auch die Frage, ob die entsprechende, vom Beschwerdeführer vorgetragene Rüge rechtzeitig erfolgt ist.
5.1 Obschon der IV-Stelle bei der Beurteilung der Frage, ob die Abklärungen vollständig seien, ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht, darf die Einholung eines Zweitgutachtens (sog. second opinion) nicht beliebig erfolgen. Sofern offene Fragen oder Zweifel an den gutachtlichen Schlussfolgerungen bestehen, soll dies in erster Linie mit den Verfassern des betreffenden Gutachtens geklärt werden (BGE 137 V 210 E. 3.3.1 S. 245 mit Hinweisen). Ein Eingriff des Gerichts in angeordnete Abklärungsmassnahmen rechtfertigt sich indes nur, wenn die IV-Stelle ihr Ermessen offensichtlich überschritten hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_24/2010 vom 31. März 2010 E. 2 und 9C_825/2008 vom 6. November 2008 E. 4.3).
5.2 Entgegen der Vergabe von polydisziplinären Gutachten, d.h. solche mit drei oder mehr Fachdisziplinen, welche gemäss dem Wortlaut von Art. 72bis Abs. 1 (Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]) via SuisseMED@P nach dem Zufallsprinzip erfolgt, ist bei mono- und bidisziplinären Gutachten eine Einigung anzustreben (vgl. BGE 139 V 349 E. 2.2 und E. 5.2.2.3). Voraussetzung für ein konsensorientiertes Vorgehen bei der Anordnung einer mono- oder bidisziplinären Begutachtung ist ein zulässiger Einwand formeller (fallbezogenes formelles Ablehnungsbegehren) oder materieller (fachbezogener) Natur (Urteile des Bundesgerichts 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 E. 1.2.4 [nicht publ. in BGE 139 V 349] in Verbindung mit E. 5.2.2.3, 9C_560/2013 vom 6. September 2013 E. 2.3).
5.3 Im vorliegenden Fall wurde die polydisziplinäre Begutachtung durch die Begutachtungsstelle E.___ formell korrekt über das vorgesehene Zufallsprinzip vergeben. Praxisgemäss und ebenfalls formell korrekt wurde das fertiggestellte Gutachten anschliessend dem RAD unterbreitet und auch dem Beschwerdeführer (sowie seinem Hausarzt und dem behandelnden Psychiater) zur allfälligen Stellungnahme zugestellt; es ging keine solche ein. Nachdem der RAD empfohlen hatte, eine weitere psychiatrische und neuropsychologische Begutachtung einzuholen, wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. August 2018 (IV-Nr. 65) eine solche in Aussicht gestellt und ihm Frist bis 4. September 2018 gesetzt, allfällige Zusatzfragen oder Einwendungen gegen die vorgesehenen Gutachterpersonen vorzubringen. Des Weiteren wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass er verpflichtet sei, sich notwendigen und zumutbaren Untersuchungen zu unterziehen, und dass es eine Umkehr der Beweislast zur Folge habe, wenn er dieser Pflicht nicht nachkomme. Die Beschwerdegegnerin könne bei einer solchen Pflichtverletzung Nichteintreten beschliessen oder aufgrund der Akten verfügen.
5.4 Einen Zustellnachweis bezüglich des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2018 gibt es in den Akten nicht. Dem Protokolleintrag vom 23. August 2018 ist jedoch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine weitere Begutachtung erfolge. Zudem wird der Erhalt des Schreibens nicht bestritten. Es wurden keine Einwendungen gegen die Begutachtung, die vorgesehenen Expertinnen und/oder den Fragenkatalog vorgebracht. Am 8. Oktober 2018 versandte die Begutachtungsstelle L.___ sodann die Termine für die Begutachtung (IV-Nr. 75). Einen Monat später, am 9. November 2018, stellte die (neue) Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein Akteneinsichtsgesuch (IV-Nr. 76). Mit Schreiben vom 23. November 2018 liess der Beschwerdeführer erstmals vorbringen, mit den vorgesehenen Abklärungen nicht einverstanden zu sein (IV-Nr. 79). Somit liess er, der seit Ende August 2018, spätestens seit Mitte Oktober 2018 über die vorgesehene bidisziplinäre Begutachtung Bescheid wusste, seine Einwände dagegen erst am 22. November 2018 vorbringen, also rund drei bzw. etwas mehr als einen Monat später. Nach einem allgemeinen Grundsatz muss die Partei, die Kenntnis von einem Ausstandsgrund hat, diesen unverzüglich geltend machen, d.h. binnen maximal sechs bis sieben Tagen; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten ist bereits unzulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2015 vom 28. August 2015 E. 2); dies hat nicht nur für den Einwand der Befangenheit zu gelten, sondern auch für den Einwand, es bedürfe keiner weiteren (oder allenfalls einer poly- statt einer bloss bidisziplinären) Begutachtung. Um die Abklärungen nicht unnötig zu verzögern, ist von der versicherten Person zu verlangen, dass sie jegliche Anstände gegen eine Begutachtung umgehend vorbringt. Der Einwand erfolgte somit, wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht festgehalten, verspätet. In diesem Fall verhält es sich, wie wenn gar keine Einwände erhoben werden. Dabei ist es auch unerheblich, dass der Beschwerdeführer erst ab November 2018 anwaltlich vertreten war. Einerseits wäre es ihm möglich gewesen, schon früher einen Vertreter beizuziehen. Andererseits kann von den Versicherten erwartet werden, dass sie von ihrem Recht auf Information (vgl. Art. 27 Abs. 2 ATSG) Gebrauch machen und bei der IV-Stelle nachfragen, wenn ihnen im Kontext einer Gutachtenseinholung etwas unklar ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.3.2).
5.5 Weiter wird in Zusammenhang mit dem Festhalten am Gutachten gerügt, es sei kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt worden. Richtig ist, dass der Beschwerdeführer, nachdem er am 23. November 2018 erstmals vorbringen liess, es handle sich um eine second opinion, nicht schriftlich gemahnt und auf die Folgen einer Verweigerung hingewiesen wurde. Es wurde der Vertreterin mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 (IV-Nr. 81) mitgeteilt, dass man den vorgebrachten Einwand als verspätet erachte. Man habe aus dem gleichen Grund auch keine anfechtbare Verfügung erlassen. Es wurde in diesem Schreiben drauf hingewiesen, dass man den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. August 2018 auf die Folgen einer Nichtbeachtung hingewiesen habe. Der entsprechende Passus wurde noch einmal zitiert. Dieses Schreiben kann ohne Weiteres als Mahnung und Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung verstanden werden. Am 12. Dezember 2018 wurde noch einmal darauf hingewiesen, dass an der Begutachtung festgehalten werde und das im Schreiben vom 3. Dezember 2018 Gesagte gelte (IV-Nr. 83). Der Beschwerdeführer liess darauf mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 unmissverständlich mitteilen, dass er an der vorgesehenen Begutachtung nicht teilnehmen werde. Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer nun nicht für sich geltend machen lassen, es sei kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt worden.
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin hat, nachdem die von ihr angedachte bidisziplinäre Begutachtung nicht eingeholt werden konnte, in Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG gestützt auf die Akten verfügt. Dabei ist sie aufgrund der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der erneuten Begutachtung von Beweislosigkeit ausgegangen und folglich von keiner versicherungsrechtlich relevanten Invalidität. In diesem Zusammenhang ist die Frage zu stellen, ob die Beschwerdegegnerin eine erneute Begutachtung zu Recht als unabdingbar angesehen hat oder ob der medizinische Sachverhalt nach der Begutachtung durch die Begutachtungsstelle M.___ nicht bereits rechtsgenüglich geklärt war, mithin das Gutachten beweiskräftig ist und darauf abgestellt werden kann. Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer eben dies noch vorbringen lassen; dies ist zwar verspätet gewesen, wie vorstehend erwogen. Das Versicherungsgericht hat jedoch die Frage im Beschwerdeverfahren trotzdem zu prüfen, da es über volle Kognition verfügt und die Beschwerdegegnerin einen materiell abschliessenden Entscheid getroffen hat. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügungen sind im Wesentlichen die folgenden medizinischen Unterlagen relevant:
6.1.1 Gemäss Bericht der ambulanten kardialen Rehabilitation des Spitals P.___ vom 8. August 2016 (IV-Nr. 16.4, S. 14 f.) waren beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen zu stellen:
- Koronare Herzkrankheit, formal NSTEMI am 14.5.2016
Koronarangiographie 17.5.2016: Hochgradige Stenose 1. DA, PTCA/Stenting (1xDES),
hochgradige Stenose mittlere RCX, PTCA/Stenting (1xDES)
TTE 8/2016: LVEF 60 %, keine regionalen Wandbewegungsstörungen
Ergometrie 8/2016: klinisch und elektrisch negativ, Belastung bis 100 % der Soll-Leistung
cvRF: Behandlung mit Nilotinib
- chronisch myeloische Leukämie unter Medikation mit Nilotinib (Tasigna)
regelmässige Kontrollen im Q.___
- Status nach Lungenarterienembolien 2001 und 2004
- rezidivierende Attacken von brachial betonter Dysästhesie und Schwindelgefühl (ED 04/2016)
DD medikamentös unter Tasigna, DD Hyperventilation
CT-Schädel mit KM 5/2016: Unauffällig, kein Nachweis einer Infarktzone, keine Blutung
MRI 7/2016: unauffällig
- Verdacht auf fälschlicherweise erhöhte Troponinwerte
DD Troponinerhöhung unter Nilotinib
Troponin I nach Beckman 30’000 ng/I, Troponin I nach Vidas <10 ng/I
Bestimmung im Referenzlabor in Frankreich ausstehend
In der kardiologischen Abschlussuntersuchung zeige sich ein sehr erfreuliches Resultat. Der Beschwerdeführer sei gut leistungsfähig und habe nach Abschluss des AKR-Programms nun auch die in den letzten Wochen rezidivierend bestehenden Schwindelattacken deutlich besser im Griff. Im Vordergrund der Behandlung stehe aktuell immer noch die psychische Verarbeitung der gesamten Situation. Eine nächste kardiologische Kontrolle sei bei beschwerdefreiem Patienten in frühestens einem Jahr empfohlen.
6.1.2 Im Bericht des Zentrums Lungen- und Schlafzentrum R.___ vom 25. August 2016 (IV-Nr. 16.4, S. 17 f.) wurden folgende Diagnosen erhoben:
- schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom, AHI 41/h
PSG 17.8.2016: AHI 41.1/h, vorwiegend obstruktive Hypopnoen, Sauerstoffsättigung 97 – 98 %, Nadir 88 %, Entsättigungsindex 23.3/h, Schlaffragmentierung, normale Schlafstadienverteilung
Klinik: Durchschlafstörung, schlechte Schlafqualität, unerholsamer Schlaf mit Tagesmüdigkeit, intermittierendes Schnarchen
hohes kardiovaskuläres Risiko
Einleitung einer automatischen CPAP-Therapie
- St. n. Lungenembolie 2006 und 2008
- St.n. Faszialisparese 2012
- koronare Herzerkrankung, formal NSTEMI (DD Tasigna assoziiert)
hochgradige Stenose 1. Diagonalast: PCl/Stent 1x DES, hochgradige Stenose mittlere RCX: PCl/Stent 1x DES (Koronarangiographie 17.5.16)
- transiente Kribbelparästhesie linke Körperseite, DD Hyperventilation
- chronische myeloische Leukämie in chronischer Phase, ED 11/11
Der Beschwerdeführer präsentiere sich klinisch in gutem Allgemeinzustand mit unauffälliger Atmung. Die Polysomnografie habe einen fragmentierten Nachtschlaf mit noch normaler Schlafstadienverteilung und häufigem Aufwachen aus oberflächlichem Schlaf gezeigt. Schlafunterbrechend hätten Hypopnoen und weniger obstruktive Apnoen gewirkt, die in Bauchlage betont aufgetreten seien und zu Entsättigungen bis minimal 89 % geführt hätten. Hinweise für Hypoventilationen habe man nicht gefunden. Aufgrund der deutlichen Symptomatik und dem stark erhöhten kardiovaskulären Risiko habe man eine automatische CPAP-Behandlung (APAP) zur Korrektur der Atmung im Schlaf empfohlen.
In einem weiteren Bericht vom 28. November 2016 (IV-Nr. 27, S. 2 f.) wird erwähnt, der Beschwerdeführer habe Mühe mit der CPAP-Behandlung. Die Gerätedaten zeigten eine ausgezeichnete Compliance und eine gute Korrektur der schlafgebundenen Atemstörung.
6.1.3 Gemäss Bericht der Universitätsklinik für Hämatologie des Spitals Q.___ vom 9. Mai 2017 (IV-Nr. 24) wurde beim Beschwerdeführer im November 2011 eine chronische myeloische Leukämie in chronischer Phase diagnostiziert. Die damalige Abklärung erfolgte wegen rezidivierenden Fiebers, Nachtschweiss, Gewichtsverlust sowie Abgeschlagenheit, mit labormässig festgestellter massiver Leukozytose. Der Beschwerdeführer komme im Abstand von drei Monaten zur Kontrolle in die hämatologische Poliklinik und werde mit einer CML-spezifischen Therapie (Tasigna) behandelt. Hämatologisch befinde sich der Beschwerdeführer in sehr guter molekularer Remission mit BCR-ABL. Von hämatologischer Seite könne keine umfangreiche Aussage zur Arbeitsfähigkeit getroffen werden.
6.1.4 Im Arztbericht des Hausarztes Dr. med. S.___, Facharzt für Innere Medizin, [...], vom 6. August 2017 an die Krankentaggeldversicherung (IV-Nr. 32) hält dieser fest, der Beschwerdeführer habe bereits im Vorfeld des Myokardinfarktes im Mai 2016 Zeichen einer psychosozialen Erschöpfungssituation gezeigt; er habe diese damals jedoch nicht beachtet und weitergearbeitet. Der Myokardinfarkt im Mai 2016 habe das Erschöpfungssyndrom mit depressiven Komponenten voll zur Ausprägung gebracht. Neben der belastenden somatischen Situation (chronisch myeloische Leukämie, Vasopathie) sowie dem psychophysischen Erschöpfungszustand mit depressiven Tendenzen bestünden Probleme auf mehreren Ebenen. Es gebe neben Belastungs- und Bewegungseinschränkungen im Leistenbereich rechtsbetont vor allem psychosoziale Symptome. Belastend wirke sich auch die medikamentöse Therapie wegen der chronisch myeloischen Leukämie aus, die möglicherweise beim Myokardinfarkt eine Rolle mitgespielt haben könnte. Es bestünden folgende Diagnosen:
- psychophysischer Erschöpfungszustand
depressive Momente
- koronare Herzkrankheit, formal NSTEMI 5/16. Hochgradige Stenose 1. Diagonalast: PCl/Stent. Einmal DES, hochgradige Stenose mittlerer RCX: PCl/Stent, einmal DES
- chronisch myeloische Leukämie in chronischer Phase. ED: 11/2011
- Schlafapnoe-Syndrom
- transiente Kribbelparästesien linke Körperseite: DD: Hyperventilation bei unauffälligem MRI des Schädels
- Status nach rezidivierenden Lungenembolien 2003 und 2006
- einfache Nierenzyste pars intermedia rechts
- Status nach Fazialisparese 2012
- Rosacea Stadium II. ED: 3.3.2017
- Muskelfaserriss im distalen Vastus lateralis mit Hämatom im Vastus intermedius und Tensor fasciellatae Knie links 5/2017. Unklares, wahrscheinlich v.a. skelettär bedingtes Ziehen im Leistenbereich rechtsbetont
Aus hausärztlicher Sicht sei die Arbeitsfähigkeit im ursprünglichen Tätigkeitsbereich als Bereichsleiter zurzeit nicht gegeben. Der zeitliche Rahmen sollte beim Wiedereinstieg niedrig gehalten werden (eine bis zwei Stunden) und eine Tätigkeit umfassen, die keine grösseren Verantwortungen enthalte.
6.1.5 Im Arztbericht von Dr. med. T.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie lic. phil. U.___, Solothurn, vom 17. August 2017 an die Krankentaggeldversicherung (IV-Nr. 33) wurden eine Erschöpfungsdepression, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F32.1), und eine Persönlichkeitsakzentuierung mit hohem Pflichtbewusstsein (ICD-10 Z73.1) diagnostiziert. Der Beschwerdeführer habe auf dem Hintergrund einer bereits ausgeprägten Burnout-Symptomatik nach einer akuten Symptomatik einer koronaren Herzkrankheit und der nachfolgenden Operation eine mittelgradige Erschöpfungsdepression entwickelt. Die therapeutischen Sitzungen fänden alle zwei Woche statt. Es bestünden kursorisch mittelgradige Konzentrationsschwierigkeiten und eine leichte Vergesslichkeit (auch sich im Gespräch zeigend), Zukunftssorgen, ein auf die Arbeitsthematik und die gesundheitliche Situation eingeengtes Denken, Panikattacken nachts beim Tragen der CPAP-Maske, eine stark reduzierte Freudfähigkeit, starke Erschöpfungs- und Müdigkeitsgefühle sowie ein reduzierter Antrieb. Der Beschwerdeführer habe auch Durchschlafstörungen. Bei weiterhin protahiertem Verlauf wäre eine medikamentöse Behandlung der depressiven Symptome zu erwägen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % seit 13. Juli 2016.
Im Arztbericht von Dr. med. T.___ vom 30. November 2017 zuhanden der Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 34) wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige Erschöpfungsdepression festgehalten, als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Persönlichkeitsakzentuierung mit starker Leistungsorientierung und hohem Pflichtbewusstsein. Die Arbeitsunfähigkeit wurde weiter mit 100 % beziffert. Eine medikamentöse Behandlung sei nun in Abklärung.
6.1.6 Der Beschwerdeführer befand sich vom 22. Februar bis 8. April 2017 in einem stationären Aufenthalt in der Klinik V.___. Gemäss Austrittsbericht vom 19. Mai 2017 (IV-Nr. 41, S. 2 ff.) waren folgende Diagnosen zu stellen:
- mittelgradige depressive Episode (F32.1)
- psychophysischer Erschöpfungszustand (Z73.0)
- Rosazea Stadium II (zentrofazial) (L71.8), ED 3.3.2017
- V. a. Exsikkationsekzem (Unterarme bds.) (L30.9)
- koronare Herzkrankheit, formal NSTEMI (I25.21) (DD Tasigna-assoziiert), hochgradige Stenose 1.
- Diagonalast: PCl/Stent
- 1 x DES, hochgradige Stenose mittlere RCX: PCl/Stent 1 x DES
- schwer obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (G47.31), ED 9/2016, unter CPAP-Therapie
- transiente Kribbelparästhesie linke Körperseite (R20.2), DD Hyperventilation
- chronische myeloische Leukämie in chronischer Phase (C92.1), ED 11/2011
- St. n. rezidivierenden Lungenembolien (126.9) 6/2003 und 2006
- einfache Nierenzyste der Pars intermedia rechts (N28.1) (Durchmesser von 10 mm)
- St. n. Fazialisparese 2012 (G51.0)
Der Beschwerdeführer sei im Zustand einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode eingetreten. Kondition und Körperwahrnehmung habe man verbessern können. Im Laufe des Aufenthalts habe man höchstens eine leichte Stabilisierung des psychischen Zustandsbilds erzielen können. Weiterhin bestünden Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, dysfunktionales Gedankenkreisen, gedrückte Stimmung, reduzierte Vitalgefühle, dabei vor allem Müdigkeit und Erschöpfungsgefühle. Ebenso zeigten sich weiterhin eine innere Unruhe, Gereiztheit sowie Durchschlafstörungen. Die erzielten Fortschritte seien fragil und der Beschwerdeführer reduziert belastbar. Die Arbeitsunfähigkeit betrage nach wie vor 100 %.
6.1.7 Im Arztbericht der Universitätsklinik für Hämatologie des Spitals Q.___ vom 5. Februar 2018 (IV-Nr. 52) wurde eine chronisch myeloische Leukämie, ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, diagnostiziert. Der Beschwerdeführer werde mit Tasigna behandelt. Seither hätten sich der psychische und körperliche Zustand deutlich verschlechtert. Wahrscheinlich werde eine vorbestehende Vulnerabilität durch die Erkrankung und die Nebenwirkungen der Therapie mit Tasigna verstärkt.
6.1.8
6.1.8.1 Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten polydisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle M.___ vom 25. Juni 2018 wurden folgende subjektiven Angaben des Beschwerdeführers wiedergegeben (IV-Nr. 58.1): Er bringe seine Erschöpfung nicht weg, sei sehr schnell und schwer müde. Konzentration und Aufmerksamkeit würden leiden. Er sei umständlich im Denken, wolle aber trotzdem arbeiten. Sein Kopf sei sehr schwer, er leide unter viel Frust. Von somatischer Seite ganz im Vordergrund stünden die Ermüd- und Erschöpfbarkeit, die Kopfschmerzen. Er sei froh, dass die Leukämie unter Kontrolle sei. Er leide auch an Harndrang und prostatischen Beschwerden. Auch die Fazialisparese und die Gefühlsstörungen im Gesicht würden ihm noch zu schaffen machen. Daneben leide er an Gesichtsröte und Ekzemen sowie trockener Schleimhaut, ebenfalls an Juckreiz, Haarausfall und gelegentlich Rückenschmerzen. Die Hüft- und Knieschmerzen hinderten ihn am Sport und an der Beweglichkeit. Von psychischer Seite her leide er an Konzentrationsstörungen, depressiver Verstimmung, Traurigkeit, Angst- und Panikattacken. Gelegentlich erwache er nachts mit Schreien. Es gebe bessere und schlechtere Tage. Als er noch gesund gewesen sei, sei er aktiver Fussballer gewesen und habe sich für Politik, Zeitungslektüre und Tagesgeschehen interessiert. Nun gehe nichts mehr. Gelegentlich sehe er sich noch Fussballspiele im TV an. Er sei mit dem Auto unterwegs, gehe auch damit zur Arbeit; dies sei auf der Autobahn, wenig befahren, mit einer maximalen Reisezeit von 10 bis 15 Minuten. Längere Strecken lege seine Frau zurück. Die früher angestammte Tätigkeit im kaufmännischen Bereich mit Führungsfunktionen sei zurzeit für ihn absolut unvorstellbar. In der alternativen Tätigkeit, aktuell im geschützten Rahmen, seien eine bis zwei Stunden vormittags knapp machbar. Nach diesen zwei Stunden sei er total erschöpft. Im Haushalt helfe er gar nichts; dies mache alles seine Ehefrau.
Sein Tagesablauf sehe so aus, dass er um 07.00 Uhr zusammen mit der Tochter aufstehe. Gelegentlich begleite er diese zur Schule und verbinde dies mit einem kleinen Spaziergang. Um 08.30 Uhr begebe er sich mit dem Auto zur Arbeit. Von 09.00 bis 11.00 Uhr arbeite er im geschützten Rahmen. Meist sei er um 11.45 Uhr zu Hause. Er sei dann total erschöpft, esse zusammen mit der Familie zu Mittag. Die Tochter gehe um 13.00 Uhr wieder zur Schule. Er sei dann so müde, dass er von 13.30 Uhr bis meistens 16.00 Uhr tief schlafe. Abends sei er praktisch immer zu Hause, geniesse das Familienleben, sehe fern. Meistens gehe er um 22.00 Uhr zu Bett. Er schlafe relativ schnell ein, wache aber nachts zwei- bis dreimal auf.
6.1.8.2 In der hauptgutachterlichen Befunderhebung wurde festgehalten, der Beschwerdeführer verspüre beim Treppensteigen kardiovaskulär gelegentlich eine leichte Anstrengungsatemnot, da er keine Kondition mehr habe. Es bestehe eine nächtliche Dyspnoe. Der Blutdruck sei gut eingestellt. Es zeige sich eine Besenreiservarikosis am Unterschenkel beidseits. Über dem Thoraxbereich verspüre der Beschwerdeführer einen unspezifischen Druck über dem Magen-Darmtrakt. Gelegentlich habe er Sodbrennen sowie immer wieder Nausea, eventuell als Nebenwirkung auf die Medikation. Gehäufte Harnwegsinfekte und Dysurie würden nicht vorkommen, jedoch eine Nykturie von zwei- bis dreimal nächtlich mit prostatischen Miktionsbeschwerden. Er habe immer wieder Kopfschmerzen sowie ein Schwindel- und Hitzegefühl. Es bestünden Parästhesien im Bereich der Stirn. Seit einem Jahr habe er aufgrund von Ernährungsumstellung und vermehrter Bewegung 8 kg abgenommen; er achte mehr darauf. Die Schlafqualität sei mässig, und er habe ein deutlich erhöhtes Schlafbedürfnis. Der Allgemeinzustand sei gut. Der Beschwerdeführer wirke sehr müde und gähne immer wieder. Die Karotiden beidseits seien unauffällig. Es bestehe eine unauffällige Herzauskultation ohne pathologische Nebengeräusche bei kardiopulmonaler Kompensation. Stenosegeräusche zeigten sich nicht.
6.1.8.3 Im pneumologischen Teilgutachten wurde zur Befundlage festgehalten, es zeige sich in der Bodyplethysmographie vom 24. April 2018 eine formal leichte obstruktive Ventilationsstörung ohne akute Reversibilität auf Ventolin. In der respiratorischen Polygraphie vom 23. April 2018 präsentierten sich in Rückenlage gehäufte obstruktive Apnoen und Hypopnoen, mit AHI in Rückenlage 33/h und Entsättigungs-Index 16/h. In Nicht-Rückenlage betrage der AHI 6.2/h. In der ambulanten Polygraphie vom 12. September 2017 seien häufige Atemflusslimitationen mit Veränderungen der Pulstransitzeit ersichtlich gewesen, hinweisend auf respiratorische Ventilationen ohne Lageabhängigkeit. Bei der Polysomnographie vom 17. August 2016 habe sich ein AHI 41/h gezeigt, mit vorwiegend obstruktiven Hypopnoen und einem Entsättigungs-Index 23/h.
6.1.8.4 Im neuropsychologischen Teilgutachten wurden folgende Befunde erhoben: Der Beschwerdeführer habe ein gutes Instruktionsverständnis und arbeite kooperativ mit. Er könne sich jedoch insgesamt nicht ausreichend auf die neuropsychologische Untersuchung einlassen. Die Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sei nicht ausreichend gegeben. Es ergäben sich Hinweise auf eine Symptomverdeutlichung. Instruktionen verstehe er gut, er arbeite jedoch verlangsamt und fehlerhaft. In den durchgeführten Tests sei die Reaktionsgeschwindigkeit zum Teil schwergradig verlangsamt, die Schwankungsbreite jeweils schwergradig erhöht. Die selektive Aufmerksamkeit sei bezüglich Tempo schwergradig verlangsamt, bezüglich Bearbeitungsgüte mittelgradig vermindert. Die Leistung bei der geteilten Aufmerksamkeit sei insgesamt mittel- bis schwergradig vermindert. Die Interferenzanfälligkeit sei bezüglich Tempo schwergradig erhöht. Die kognitive Verarbeitungsgeschwindigkeit sei leicht- bis mittelgradig verlangsamt. Die Informationsverarbeitungskapazität sei bei den verbalen sowie visuellräumlichen Merkspannen durchschnittlich. Die verbalen Lern- und Gedächtnisfunktionen seien vermindert. Die Leistung im Spätabruf sei leicht- bis mittelgradig, diejenige im Wiedererkennen leicht vermindert. In der nonverbalen Modalität sei die Lernleistung mittelgradig vermindert. Die Leistung im Wiedererkennen sei mittelgradig vermindert. Die Ideenproduktion sei bei unauffälliger Fehlerkontrolle figural mittelgradig, verbal leicht- bis mittelgradig vermindert. Die nonverbale Konzepterkennung (Abstraktionsvermögen) sei leicht vermindert. Bei der Symptomvalidierung anhand von zwei verschiedenen Symptomvalidierungsverfahren ergäben sich Hinweise auf eine ungenügende Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sowie eine Symptomverdeutlichung. Die erhobenen neuropsychologischen Befunde seien dementsprechend nicht genügend aussagekräftig.
6.1.8.5 Im psychiatrischen Teil-Gutachten wurden folgende Befunde erhoben: Der Beschwerdeführer wirke offen, spreche sehr ausführlich, teils weitschweifig und bestimmend. Zu Gedächtnis und Konzentration führe er aus, die entsprechende Medikation habe ihm bezüglich Gedächtnis etwas geholfen. Während der Untersuchung über 3,75 Stunden könne er lange Zeit gut folgen. Nach drei Stunden lasse er zunehmend nach. Der am Schluss erhobene Psychostatus werde dadurch deutlich erschwert. Bei der Überprüfung der Konzentration wirke er nervös, angestrengt. Man merke, dass er es auf jeden Fall gut machen wolle. Auffassungsprobleme habe er nicht. Beim formalen Denken äussere der Beschwerdeführer ein Grübeln, aber die Arbeit lenke ihn ab. Gedankendrängen habe er nicht. Er erlebe sich manchmal verlangsamt; dies erscheine auch in der Fremdbeurteilung möglich, gegen Ende sei dies in der Exploration erkennbar. Er sei umständlich und lasse sich nur schwer führen. Phobien oder Zwänge bestünden nicht, ebenso keine Ich-Störungen. Bezüglich Affektivität gebe der Beschwerdeführer an, es habe schon Phasen mit Frustration gegeben, wenn er nicht vorwärtsgekommen sei, wieder seine Leistungsfähigkeit zu erhöhen; aktuell jedoch eher nicht. Hier verliere der Beschwerdeführer den Faden. Das Vitalgefühl erachte der Beschwerdeführer als stark beeinträchtigt. Er denke selber, im Gegensatz zu früher nicht depressiv zu sein. Er wirke auch nicht depressiv, sondern eher etwas affektarm. Dennoch sei auch leichtes Lachen möglich. Affektstarre oder Affektlabilität zeigten sich nicht. Er habe Insuffizienz- und auch leichte Schuldgefühle gegenüber der Familie. Der Beschwerdeführer selber sage, er habe Antrieb, fühle sich nur sehr viel gebremst. Suizidale Gedanken habe er keine mehr. Durchschlafen könne er nie. Bei der Befunderhebung sei weiter zu beobachten, dass der Beschwerdeführer teils rigide wirke. Er ziehe seine Antworten meistens durch, auch wenn man in eine andere Richtung lenken wolle. Er lasse sich beim Reden kaum steuern und wirke dabei fast schon stur. Der AMDP-Wert von 59 deute insgesamt auf ein depressives Syndrom hin.
6.1.8.6 Zusammengefasst wurden im Gutachten folgende Diagnosen erhoben:
- depressive Episode, gegenwärtig mittelgradige Episode mit Tendenz zur leichten Episode ICD-10 F32.1; DD rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit Tendenz zur leichten
- Panikstörung ICD-10 F41.0
- akzentuierte Persönlichkeitszüge ICD-10 Z73
- nicht authentische kognitive Störungen vor dem Hintergrund einer ungenügenden Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sowie Symptomverdeutlichung
- initial schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom, AHI 41/h (PSG 17.08.2016) mit/bei:
klinisch Durchschlafstörung, schlechte Schlafqualität, unerholsamem Schlaf mit Tagesmüdigkeit und intermittierendem Schnarchen
komplizierendem Erschöpfungszustand sowie depressiver Entwicklung aktenanamnestisch
mit Didgeridoo-Training, Rückenlagevermeidung und Gewichtsabnahme von 8 kg, aktuell nur noch leichtes residuelles OSAS mit AHI 8.2/h und Entsättigungs-lndex von 6.6/h, aktueller BMI 23
- leichte obstruktive Ventilationsstörung, DD beginnende COPD nach Passivrauchexposition vor Jahren, DD oligosymptomatisches Asthma
- chronisch-myeloische Leukämie in chronischer Phase, ED 11/2011 mit/bei:
unter Tasigna 200 mg 2 x täglich komplette Molekularremission
- koronare Herzkrankheit, formal NSTEMI, DD tasignaassoziiert mit/bei:
hochgradiger Stenose erster Diagonalast: PCl/Stent einmal DES 5/2016
hochgradiger Stenose mittlere RCX: PCl/Stent einmal DES 5/2016
TTE 8/2016: LVEF 60 %, keine Wandbewegungsstörungen
Ergometrie 8/2016: klinisch und elektrisch negativ
jährlichen kardio-unkologischen Kontrollen, letztmals im 6/2017
- Status nach Lungenembolien 2006 und 2008
- Status nach Fazialisparese 2012
- transiente Kribbelparästhesien linke Körperhälfte, DD Hyperventilation
- Rosacea Stadium II, centrofazial, in Remission
- einfache Nierenzyste rechts
- Status nach Schädel-Hirntrauma 1996 mit/bei:
Restbeschwerden mit Kopfdruck und Gefühlsstörung supraorbital links
- beginnende Impingement-Coxarthrose beidseits
- grenzwertige GGT-Erhöhung, DD medikamentös, kontrollbedürftig
7.
7.1 Die Beschwerdegegnerin hat ein Administrativgutachten eingeholt, dessen Beweiswert sie als nicht gegeben erachtet. Zum Gutachten kann indes einleitend festgestellt werden, dass dieses in Kenntnis der gesamten Aktenlage und von auf den einzelnen Fachgebieten ausgewiesenen Expertinnen und Experten, die den Beschwerdeführer eingehend untersucht und dessen subjektive Angaben mitberücksichtigt haben, erstellt worden ist. Insofern erfüllt dieses Gutachten die allgemeinen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise.
7.2 Inhaltlich kommen die Gutachterinnen und Gutachter in der Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass sich beim Beschwerdeführer in neuropsychologischer Hinsicht nicht authentische kognitive Störungen vor dem Hintergrund einer ungenügenden Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sowie eine Symptomverdeutlichung zeigten. Die erhobenen Befunde seien in ihrer Art und Ausprägung fachlich nicht nachvollziehbar und auch nicht mit bekannten Mustern normaler oder pathologischer Hirnfunktion erklärbar. Folglich wird das Befundprofil im Rahmen einer mangelnden Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sowie einer Symptomverdeutlichung interpretiert, was mit zwei Symptomvalidierungsverfahren untermauert worden ist. Der Beschwerdeführer habe sich nur ungenügend auf die Untersuchung einlassen können, was sich einerseits bei der Bearbeitung der verschiedenen Aufgaben mit Werten, die teilweise mehr als drei Standardabweichungen von der Norm verzeichnet hätten, andererseits an den zwei Symptomvalidierungsverfahren mit auffälligen Werten gezeigt habe. Die im Rahmen der Symptomvalidierungsverfahren erbrachten Leistungen lägen deutlich unter den Leistungen von depressiven Patienten oder solchen mit einer Hirnverletzung mit einer ausreichenden Leistungsmotivation. Insofern erscheint es einleuchtend, dass die neuropsychologischen Expertinnen die Untersuchungsergebnisse als nicht verwertbar erachten. Gestützt wird dies auch dadurch, dass sich in der Untersuchungssituation verschiedene Inkonsistenzen gefunden hätten, die fachlich nicht nachvollziehbar seien. Es hätten sich nämlich innerhalb verschiedener Aufgaben, die derselben kognitiven Domäne zugehörig seien, inkonsistente Befunde gezeigt. Zudem seien die erhobenen psychometrischen Befunde und das Kommunikationsverhalten diskrepant. Der Beschwerdeführer habe beispielsweise Fragen ohne erhöhte Antwortlatenz beantwortet. Die testdiagnostisch manifeste, schwergradige sprachliche Verlangsamung sowie die schwergradige Konzentrationsstörung hätten sich im Gespräch nicht gezeigt. So hätten auch in den anderen Fachbereichen, die begutachtet worden sind, keine solche schwergradigen Störungen finden lassen können. Auch dass der Beschwerdeführer kurze Strecken Auto fahre, stehe in Widerspruch zu den schwergradig verlangsamten Reaktionszeiten, halten die Gutachterinnen weiter fest. Somit besitzt das im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung ermittelte kognitive Testprofil zu wenig Aussagekraft. Es kann nicht beurteilt werden, ob bedeutsame kognitive Defizite vorliegen. Die Frage, ob die verminderte Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sowie die Symptomverdeutlichung und die konsekutiven ausgeprägten kognitiven Minderleistungen während der Testung mit einer bestehenden psychopathologischen Symptomatik in Zusammenhang stehen und dadurch vollständig erklärbar sind, oder ob die Symptomverdeutlichung bewusstseinsnah erfolgt ist, ist indessen aus fachärztlich psychiatrischer Sicht zu beurteilen, wie abschliessend festgehalten wird.
Der psychiatrische Gutachter ist zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer offen über sich und seine Beschwerden berichtet habe und keine Hinweise auf Aggravation oder Simulation erkennbar seien. Kindheit und Jugend hat er als weitgehend unauffällig erachtet, dem mit Blick auf die Biografie zuzustimmen ist. Verwiesen wird jedoch auch auf einen vom Beschwerdeführer selbst erwähnten, im jungen Erwachsenenalter auftretenden Hang zum Perfektionismus, verbunden mit einem ausgeprägten Pflichtbewusstsein; diesen hat der psychiatrische Experte auch in der aktuellen Exploration erkannt: Der Beschwerdeführer müsse alles sehr gut erledigen und erfolgreich sein. Er kenne kaum Grenzen. Die Diagnose Leukämie habe ihm dann stark zugesetzt, und so hätten sich in diesem Zusammenhang erste Ermüdungserscheinungen leicht bemerkbar gemacht. Er habe die Geschäftsführungsarbeit aufgegeben, sei aber dennoch hoch aktiv geblieben, bis er 2016 einen Herzinfarkt erlitten habe. Danach sei es ihm nicht mehr gelungen, wieder auf die Beine zu kommen. Eine starke und schnell auftretende Erschöpfung habe ihn stark blockiert. Diese Muster seien längst nicht überwunden. Er ziehe stur durch, was er meine, unbedingt berichten zu müssen. Dabei sei er weitschweifig und lasse sich kaum führen. Aufgrund der erhobenen Befunde wird (übereinstimmend mit der Aktenlage) eine depressive Episode als möglich erachtet. Die klinischen Beschreibungen in den Vorberichten passten zu einer solchen Diagnose, wird dazu festgehalten. Gemäss Psychostatus seien ausserdem genügend Kriterien für diese Diagnose gemäss ICD 10 erfüllt. Der Gutachter hat hier unter anderem auf Antriebsreduktion, Lustlosigkeit, Insuffizienzgefühle oder gestörten Schlaf verwiesen. Als weniger offensichtlich hat er die Depressivität an sich erachtet, was er damit erklärt hat, dass es sich um eine larvierte Komponente handle bzw. der Beschwerdeführer alles daransetze, unbedingt Leistung erbringen zu wollen. Weiter werden gestützt auf den klinischen Eindruck die in den medizinischen Unterlagen gegebenen Hinweise auf eine akzentuierte Persönlichkeit als schlüssig erachtet. Eine Persönlichkeitsstörung wird aber, vor allem mit Blick auf die bisherige berufliche Laufbahn, als nicht gegeben angesehen. Nicht klar ist für den psychiatrischen Experten, weshalb keine Panikstörung als Diagnose angeführt werde. Diese Panikstörung zeige sich mit plötzlicher Angst, Atemnot und auch Schwindelanfällen, die im Ausmass eher nicht rein den somatischen Störungen zuzuordnen seien. Der Störung wird jedoch ein sehr geringer Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen. Sodann hat der Gutachter Bezug auf die Ergebnisse der neuropsychologischen Teilbegutachtung genommen und erklärt, die dort festgestellte Symptomverdeutlichung gründe in den offenkundigen, übersteigerten Selbstansprüchen des Beschwerdeführers.
Wie im neuropsychologischen Teilgutachten festgehalten wurde, wäre aus psychiatrischer fachärztlicher Sicht zu beurteilen, ob die in ihren Untersuchungen festgestellte verminderte Anstrengungsbereitschaft und Symptomverdeutlichung mit einer bestehenden psychopathologischen Symptomatik in Zusammenhang steht. Während der Beschwerdeführer in zwei Symptomvalidierungsverfahren auffällige Werte erzielt hatte, und sich bei in der neuropsychologischen Untersuchung erzielten Werten teilweise mehr als drei Standartabweichungen von der Norm ergaben – einzelne Werte entsprechen Ergebnissen, die noch niedriger sind als bei depressiven oder sogar hirnverletzten Exploranden –, erwähnte der psychiatrische Gutachter übersteigerte Selbstansprüche. Eine andere oder zusätzliche Erklärung für die neuropsychologischen Testergebnisse erfolgte nicht. Beim Vorliegen von solchen übersteigerten Selbstansprüchen wäre damit zu rechnen, dass sich der Beschwerdeführer anstrengen würde, ein möglichst gutes Resultat zu erzielen. Nicht nachvollziehbar ist, warum sich ein besonders hoher Selbstanspruch darin äussern sollte, dass der Beschwerdeführer seine Leistungsfähigkeit im Rahmen der neuropsychologischen Testung viel zu niedrig darstellt, sich wenig anstrengt und Symptome verdeutlicht. Er hat nicht seine eigenen Leistungen schlecht bewertet, sondern schlechtere Leistungen erbracht, als es ihm möglich gewesen wäre. Ebenfalls widersprüchlich erscheint es, wenn aus psychiatrischer Sicht ein wenig offensichtlich vorhandenes Symptom von Depressivität damit erklärt wird, dass es sich um eine larvierte Komponente handle bzw. der Beschwerdeführer alles daransetze, unbedingt Leistung erbringen zu wollen; dann müsste dies auch in der neuropsychologischen Untersuchung der Fall gewesen sein. Insofern ist die kurz ausgefallene Begründung für die neuropsychologisch festgestellten, nicht authentischen kognitiven Störungen nicht nachvollziehbar. Auch die Befunderhebung fällt knapper aus als für psychiatrische Expertisen üblich. Das Gutachten kann in psychiatrischer Hinsicht deshalb nicht als beweiswertig eingestuft werden.
7.3 In pneumologischer Hinsicht wird im Gutachten indessen überzeugend dargelegt, dass als Hauptbefund ein schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom mit einem AHI von 41/h zu diagnostizieren sei. Der Beschwerdeführer habe eine CPAP und anschliessende BiPAP-Therapie von September 2016 bis April 2017 nicht gut toleriert; diese habe auch keinen durchschlagenden Erfolg auf die Tagessymptomatik gehabt, so dass die Therapie dann auch wegen Panikattacken, die unter der Maske zugenommen hätten, sistiert worden sei. Der Beschwerdeführer habe gleichzeitig schon Ende 2016 damit angefangen, Didgeridoo zu spielen und 8 kg an Gewicht abgenommen, so dass sich die obstruktive Schlafapnoe im Verlauf deutlich verbessert habe, was objektivierbar gewesen sei. Am 12. September 2017 sowie auch aktuell fänden sich polygraphisch bei weitgehender Verminderung der Rückenlage ein nur noch leicht erhöhter AHI von 8.2/h pro Stunde mit einem Entsättigungsindex von 6.6/h, so dass die deutliche Verbesserung, sofern der Beschwerdeführer nicht auf dem Rücken liege, objektiviert werden könne. Unter Meidung der Rückenlage könnten diese leichten Veränderungen die anhaltende Müdigkeit und Schläfrigkeit sowie die Konzentrationsstörungen nicht erklären. Ferner finde sich bei fehlenden Asthmahinweisen und fehlendem aktiven Nikotinkonsum lungenfunktionell eine formal leichte, nicht akut reversible Obstruktion, allerdings mit einer FEV1 von 4.4 Liter/105 % und ohne Diffusionsstörung, was zusammen mit der blanden Anamnese nicht relevant sei. Diese, sich auf eigene Testungen stützenden Ausführungen erweisen sich als schlüssig.
7.4 In internistischer Hinsicht wird schliesslich plausibel gefolgert, dass sich der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand präsentiere. Laborchemisch zeige sich trotz chronisch myeloischer Leukämie ein weitestgehend unauffälliges Hämatogramm mit normaler Blutsenkungsreaktion und normalem Hämoglobin sowie normalen Leukozytenwerten. Im Differenzialblutbild bestünden leicht erhöhte Monozytose und Eosinophilie sowie eine diskrete Thrombozytopenie. Grenzwertig erhöht sei die isolierte GGT, was medikamentös bedingt sein könnte und kontrollbedürftig sei. Der BNP-Wert sei im Referenzbereich und spreche gegen eine manifeste Herzinsuffizienz. Betreffend die chronisch-myeloische Leukämie bestehe eine komplette molekulare Remission; dies bestätigten auch das aktuelle Blutbild und die klinische Untersuchung des Versicherten. Ein Teil der Müdigkeit könne durch die Chemotherapie erklärt werden, wobei darauf hinzuweisen sei, dass kein hämato-onkologisches Teilgutachten vorliege und diese Einschätzung aus rein allgemein-internistischer Sicht erfolge. Hierzu ist jedoch zu sagen, dass auch die behandelnden Fachpersonen der Universitätsklinik für Hämatologie des Spitals Q.___ stets hiervon ausgegangen sind und nie eine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit gesehen haben. So verweist auch der internistische Gutachter auf einen diesbezüglich stabilen Verlauf gemäss Aktenlage. Unter diesen Umständen erschien es nicht angezeigt, zusätzlich eine hämato-/onkologische Begutachtung vorzunehmen.
7.5 Der Beschwerdeführer lässt im Beschwerdeverfahren – im Gegensatz vom Vorbescheidverfahren – ebenfalls Zweifel an der Beweiskraft des poIydisziplinären Gutachtens vorbringen, allerdings nicht hinsichtlich der psychiatrischen Beurteilung. Konkret setze sich das Gutachten nicht mit den Nebenwirkungen des vom Beschwerdeführer eingenommenen Medikaments Tasigna auseinander und gehe auch von einer falschen Dosis aus. Hierzu ist zu sagen, dass den Gutachtern sowohl die Einnahme des Medikaments als auch die vom Beschwerdeführer angegebenen Nebenwirkungen bekannt gewesen sind. Der internistische Gutachter nimmt Bezug darauf und geht davon aus, dass ein Teil der Müdigkeit medikamentös bedingt sein könnte. Die im vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Bericht von Dr. med. N.___ vom 19. Juli 2019 (IV-Nr. 99, S. 2 f.) erhobenen Befunde und subjektiven Angaben des Beschwerdeführers sind ebenfalls nicht neu. Der Hämatologe erachtet die chronisch myeloische Therapie unter der gegebenen Medikation als optimal eingestellt und weist dann lediglich in allgemeiner Manier darauf hin, dass 20 % der Patienten bei dieser Medikation eine Müdigkeit als Nebenwirkung beschrieben. In diesem Zusammenhang spielt auch die Medikamentendosis keine Rolle. Schliesslich lassen sich auch aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht von Dr. med. W.___, Facharzt für Innere Medizin, [...], vom 1. März 2020, der nach dem Verfügungserlass datiert (Beschwerdebeilage 8), keine Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand zum Erlass derselben ziehen, die hier von Relevanz sein könnten. Der untersuchende Arzt hat seine Diagnose einer Cancer-Related Fatigue einzig auf die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers gestützt, wie er selber erwähnt hat. Die von ihm beschriebene Müdigkeit ist in die Begutachtung miteinbezogen worden.
7.6 Es zeigt sich somit in der Gesamtschau, dass auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre Gutachten abgestellt werden kann, was die somatische Komponente betrifft. Einem solchen Gutachten, das die Beschwerdegegnerin selber im Verwaltungsverfahren in Auftrag gegeben hat, ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Solche konkreten Indizien sind somatisch gesehen nicht erkennbar, hinsichtlich der psychiatrischen Beurteilung jedoch schon; auf diese kann nicht abgestellt werden. Unter diesen Umständen erweist sich die von der Beschwerdegegnerin gewählte Vorgehensweise, zusätzlich ein bidisziplinäres Gutachten (Psychiatrie und Neuropsychologie) einzuholen, auch inhaltlich als korrekt. Darin liegt auch keine Umgehung des Zufallsprinzips, sondern diese Vorgehensweise ist durch eine fachärztliche Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, abgestützt (IV-Nr. 63) und im Sinne der Verfahrensökonomie gerechtfertigt (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_336/2016 vom 23. November 2016 E. 3.3). Ohnehin ist die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers verspätet (vgl. E. 5 hiervor).
8. Der Beschwerdeführer hat sich geweigert, an der vorgesehenen Begutachtung mitzuwirken. Die Beschwerdegegnerin hat in der Folge gestützt auf die Akten verfügt. Das Gesetz sieht für diesen Fall neben einem Aktenentscheid auch vor, dass die Erhebungen eingestellt werden und Nichteintreten beschlossen wird. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist von der Möglichkeit, auf ein Leistungsgesuch nicht einzutreten, nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Ein Nichteintreten kommt erst in Betracht, wenn eine Beurteilung des Leistungsbegehrens aufgrund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei ausgeschlossen ist. Andererseits kann ein materieller Entscheid aufgrund der Akten erst ergehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt unabhängig von der als notwendig und zumutbar erachteten Abklärungsmassnahme, der sich die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund widersetzt hat, nicht weiter vervollständigen lässt (Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.3 mit Hinweisen). Weitere solche Abklärungsmassnahmen als die von der Beschwerdegegnerin vorgesehenen sind nicht ersichtlich. Wie oben dargelegt, hat sich die polydisziplinäre Begutachtung, abgesehen von der psychiatrischen Beurteilung (verbunden mit den Ergebnissen aus der neuropsychologischen Begutachtung), als beweiskräftig erwiesen. Aus pneumologischer Sicht ist der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt; lediglich für das Führen eines Fahrzeugs bei der Arbeit und für eine Tätigkeit mit atemwegsreizenden Stoffen ist er nicht geeignet. Aus allgemein-internistischer Sicht ist der Beschwerdeführer für körperlich leichte Tätigkeiten (wie auch die angestammte) voll arbeitsfähig (vgl. IV-Nr. 58.1, S. 27). Somit ist in somatischer Hinsicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. In psychiatrischer / neuropsychologischer Hinsicht liegt aufgrund der Weigerung des Beschwerdeführers, an einer entsprechenden Abklärung der Verhältnisse teilzunehmen, Beweislosigkeit vor. Es liegen in den Akten zwar psychiatrisch-fachärztliche Berichte von Dr. med. T.___ und aus der Klinik V.___ vor (IV-Nrn. 33, 34 und 41, S. 2), jedoch keine über vorgängige neuropsychologische Untersuchungen. Inwiefern sich die im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung gezogenen Schlussfolgerungen mit einer psychopathologischen Symptomatik erklären liessen, lässt sich aus diesen Berichten nicht schliessen. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264). Somit ist die Beschwerdegegnerin insgesamt zu Recht von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgegangen. Es liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. Bei einer vollständig erhaltenen Arbeitsfähigkeit erübrigt sich auch ein Einkommensvergleich. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
9. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
10. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger
Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_207/2021 vom 25. August 2021 bestätigt.