6.9

 

 

 

 

 

Urteil vom 20. April 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführerin

 

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 14. Februar 2019)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.       A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1983, meldete sich am 7. März 2017 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Im Bericht vom 3. September 2019 diagnostizierte die Hausärztin der Beschwerdeführerin, med. pract. B.___, in diesem Zusammenhang ein multiples Myelom sowie eine schwere Depression.

 

In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und veranlasste ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. C.___ (IV-Nr. 31.1) sowie einen Situationsbericht Haushalt (IV-Nr. 41). Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 10. Oktober 2018 (IV-Nr. 42) in Aussicht, man werde den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente verneinen. Dagegen lässt die Beschwerdeführerin am 6. November 2018 (IV-Nr. 43) Einwand erheben. Schliesslich hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Februar 2019 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) an der Leistungsverneinung fest.

 

2.       Dagegen lässt die Beschwerdeführerin am 14. März 2019 Beschwerde erheben (A.S. 7 ff.) sowie am 30. April 2019 eine ergänzende Beschwerdebegründung einreichen (A.S. 15 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

 

1.    Die Verfügung vom 14. Februar 2019 sei aufzuheben.

2.    Der Versicherten seien sämtliche Leistungen nach IVG nach Massgabe eines noch zu bestimmenden IV-Grades zuzusprechen.

3.    Der Beschwerdeführerin seien berufliche Massnahmen zu gewähren.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

3.       Mit Eingabe vom 26. Juni 2019 (A.S. 31) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

 

4.       Mit Verfügung vom 6. November 2019 (A.S. 37) wird der Beschwerdeführerin Frist gesetzt, dem Versicherungsgericht den Austrittsbericht der D.___ betreffend den stationären Aufenthalt ab 5. Februar 2019 einzureichen. In der Folge wird der Austrittsbericht vom 15. März 2019 (A.S. 42) eingereicht.

 

5.       Mit Verfügung vom 17. März 2020 (A.S. 44) wird beim Verein E.___ ein Arbeitgeberbericht (s. A.S. 47) eingeholt.

 

6.       Am 23. Februar 2021 wird vor dem Versicherungsgericht eine Instruktionsverhandlung mit Befragung der Parteien sowie der Zeugen F.___ und G.___ durchgeführt (A.S. 66). Nach dem Ende der Befragung stellt der Vertreter der Beschwerdeführerin den Beweisantrag, es sei ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Neuropsychologie, Psychiatrie, Onkologie und Neurologie durchzuführen. Zudem gibt er den Bericht von Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 17. Februar 2021 (Beschwerdebeilage 4) zu den Akten. In der Folge gibt die Vertreterin der Beschwerdegegnerin zu Protokoll, sie sei ebenfalls der Ansicht, dass der medizinische Sachverhalt in somatischer Hinsicht nicht genügend abgeklärt worden sei. In diesem Sinne wäre die Beschwerdegegnerin damit einverstanden, wenn das Gericht ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten veranlassen würde.

 

7.       Mit Verfügung vom 26. März 2021 (A.S. 84) werden beim I.___, bei Dr. med. J.___ sowie bei Dr. med. K.___ Verlaufsberichte eingeholt.

 

8.       Mit Verfügung vom 15. April 2021 (A.S. 97) wird die Beschwerdeführerin gebeten, dem Versicherungsgericht den Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik L.___ betreffend den stationären Aufenthalt ab 7. April 2021 einzureichen, sobald dieser vorliege.

 

9.       Mit Eingaben des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 19. Oktober 2021 und 3. November 2021 werden die Austrittsberichte der Psychiatrischen Klinik L.___ vom 23. April 2021 und 8. Oktober 2021 eingereicht (Beschwerdebeilagen 8 und 9).

 

10.     Mit Verfügung vom 9. November 2021 (A.S. 118) wird bei der M.___ Begutachtung ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten veranlasst. Als Gutachter werden Dr. med. N.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, M. Sc. O.___, Psychologin / Prof. Dr. rer. nat. med. habil Dipl.-Psych. P.___, Neuropsychologe, Dr. med. Q.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie Dr. med. R.___, Fachärztin für Medizinische Onkologie, oder PD Dr. med. S.___, Innere Medizin und Onkologie FMH, bestimmt.

 

11.     Mit Verfügung vom 28. Juli 2022 (A.S. 150) wird festgestellt, dass die zuständige Sozialarbeiterin der Beschwerdeführerin dem Versicherungsgericht die Austrittsberichte der Psychiatrischen Klinik L.___ vom 23. April 2021, 8. Oktober 2021 und 8. März 2022 (A.S. 142 ff.) zugestellt hat.

 

12.     Mit Schreiben vom 26. August 2022 (A.S. 151) teilt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Thomann mit, dass das Mandat per 31. August 2022 beendet sei und die Vertretung ab diesem Zeitpunkt von Rechtsanwalt Zenari übernommen werde.

 

13.     Das polydisziplinäre Gutachten der M.___ ergeht am 30. November 2022 (A.S. 157 ff.).

 

14.     Mit Eingabe vom 13. Januar 2023 (A.S. 258) lässt sich der Vertreter der Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.

 

15.     Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.

 

II.

 

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.       Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Die hier angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 2.1 mit Hinweisen).

 

3.

3.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

 

3.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

 

3.3    

3.3.1  Bei versicherten Person, die nur zum Teil erwerbstätig sind (oder unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten), wird die Invalidität für diesen Teil durch einen Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG festgelegt (Art. 28a Abs. 3 IVG). Waren diese Personen daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird für diese Tätigkeit bei der Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art.16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit (oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin) und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; vgl. BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396). Seit dem 1. Januar 2018 gilt für die gemischte Methode die folgende ergänzende Regelung (Art. 27bis IVV):

Ist bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Abs. 1).

Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrads folgende Invaliditätsgrade summiert:

a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;

b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich (Abs. 2).

Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Artikel 16 ATSG, wobei (Abs. 3):

a. das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird; und

b. die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird.

Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 Buchstabe b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Abs. 4).

Inhaltlich neu ist insbesondere Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV, wonach das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die teilzeitliche Erwerbstätigkeit erzielen würde, auf ein Vollzeitpensum hochgerechnet wird.

 

3.3.2  Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig, zeitweilig oder gar nicht erwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Dies erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E. 5.2).

 

4.

4.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

 

4.2     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

 

4.3     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

 

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

 

5.       Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin könne auf das Gutachten von Dr. med. C.___ schon deshalb nicht mehr abgestellt werden, da sie ab dem 5. Februar 2019 wieder stationär habe behandelt werden müssen. Ihr Gesundheitszustand habe sich demnach noch vor Erlass der hier angefochtenen Verfügung massgeblich verschlechtert. Dieser Umstand sei im Gutachten nicht berücksichtigt worden, weshalb auch nicht mehr darauf abgestellt werden könne. Im Weiteren leide das Gutachten auch an erheblichen inhaltlichen Mängeln. Es sei in sich widersprüchlich und nicht schlüssig. Der Gutachter stelle bei der Beschwerdeführerin die Diagnose «chronisches Müdigkeitssyndrom». Gemäss Dr. med. C.___ solle dieses aber keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben. Wieso diese Diagnose keine Auswirkung auf die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben solle, werde vom Gutachter jedoch in keiner Weise genügend begründet. Wie dem gesamten Gutachten entnommen werden könne, berichte die Beschwerdeführerin immer wieder, dass die Müdigkeit und Energielosigkeit das grösste Problem seien. Die Beschwerdeführerin verbringe die meiste Zeit des Tages im Bett (vgl. S. 26). Damit sei klarerweise davon auszugehen, dass die Diagnose Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe. Dr. med. C.___ begründe mit keiner Silbe, wieso dem nicht so sei. Sodann halte der Gutachter fest, dass die Exploration des Tagesprofils auf ein leicht reduziertes Alltagsaktivitätsniveau hinweise (S. 38) und kein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens vorliege (S. 40). Diese Feststellungen seien schlicht falsch. Dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Tagesablauf könne entnommen werden, dass diese den Tag hauptsächlich im Bett verbringe (S. 26). Sie koche nicht, sie gehe nicht mit den Hunden spazieren. Sie stehe einzig am Morgen auf, um die Kinder für die Schule fertig zu machen. Danach gehe sie gleich wieder ins Bett. Des Weiteren sei bei der Beschwerdeführerin die Diagnose «Multiple Myelome» gestellt worden. Wie der RAD anlässlich des Intake-Gespräches selbst festgehalten habe, sei diese Krankheit auch Ursache für die Müdigkeit (vgl. diesbezüglich auch Wikipedia-Auszug betreffend Multiples Myelom). Wie den gesamten Akten zu entnehmen sei, leide die Beschwerdeführerin insbesondere unter dieser Müdigkeit, weshalb sie auch immer wieder ganze Tage im Bett verbringe. Es wäre entsprechend an der Beschwerdegegnerin gelegen, diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen und die Beschwerdeführerin auch in somatischer Hinsicht begutachten zu lassen. Sodann sei auch die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle lediglich 25 % ausserhäuslich erwerbstätig wäre, schlicht falsch. Die Anwendung der gemischten Methode sei im vorliegenden Fall in keiner Weise gerechtfertigt. Die Beschwerdegegnerin stütze ihre Annahme auf die Einschätzung des Abklärungsfachmannes bzw. den diesbezüglichen Bericht vom 4. März 2018. Auf diesen Bericht könne jedoch keinesfalls abgestellt werden. Der Abklärungsfachmann gelange zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle maximal 25 % arbeiten würde. Dies werde folgendermassen begründet: «Frau A.___ hat mehrfach erwähnt, dass sie ihre Kinder nicht in fremde Hände ausserhalb des familiären Umfeldes gäbe. Vom Ehemann erhält sie monatlich CHF 1’700.00 als Kinderalimente inklusive Kinderzulagen. Vom Sozialamt seien es rund CHF 1’100.00. Frau A.___ müsste also heute jenen Teil des Sozialamtes mit eigener Arbeit verdienen. Setzt man CHF 13’200.00 (12 x CHF 1‘100.00) in Relation zur Statistik 2014 TA1_tirage_skill_level, Total Niveau 1 Frauen (CHF 53‘793.00), entspricht dies einer Erwerbstätigkeit von aufgerundet 25 %.» Diese Begründung sei schlicht absurd. Mit dieser Begründung werde einfach angenommen, dass die Beschwerdeführerin nur gerade so viel arbeiten gehen würde, dass sie ihr Existenzminimum decken könnte, das derzeit mit den Leistungen des Sozialamtes gedeckt werde. Für eine solche Annahme gebe es keinerlei Anhaltspunkte. Wenn dem so wäre, dass die Beschwerdeführerin bloss ihr Existenzminimum zu decken hätte bzw. bloss dieses gedeckt haben möchte, müsste diese ja überhaupt nicht arbeiten gehen. Die Beschwerdeführerin möchte aber im Rahmen des ihr aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden Möglichen gerne arbeiten. Es verhalte sich im Weiteren so, dass die Beschwerdeführerin erst seit April 2016 von ihrem Ehemann getrennt lebe. Vorher habe dieser – wie dies auch im Abklärungsbericht festgehalten werde – den Hauptverdienst bestritten. Im Abklärungsbericht werde denn diesbezüglich grundsätzlich zunächst auch richtig gefolgert, dass nicht auf die finanziellen Verhältnisse vor der Trennung abgestützt werden könne. Dies auch, weil die Kinder noch jünger und damit nicht schulpflichtig gewesen seien. Dennoch werde aber schliesslich fälschlicherweise behauptet, die Beschwerdeführerin würde nicht mehr als 25 % arbeiten, weil sie dies früher auch nicht getan habe. Damit werde aber gerade wieder auf die damaligen Verhältnisse – als die Kinder noch kleiner gewesen seien und damit mehr Betreuungsaufwand erfordert hätten und der Ehemann den Lebensunterhalt bestritten habe – abgestellt, was im vorliegenden Fall in keiner Weise gerechtfertigt sei. Die Beschwerdeführerin lebe mittlerweile alleine mit ihren Kindern, welche beide schulpflichtig seien. Aufgrund der Trennung gelte es zwei Haushalte zu finanzieren. Die Verhältnisse hätten sich also massgeblich verändert, was es zu berücksichtigen gelte. Sodann verkenne die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin immer wieder gesagt habe, dass das Pensum in der Sportbar gemessen an der Anwesenheitszeit 100 % betragen habe. Die Beschwerdeführerin sei jedoch lediglich an den Getränkeverkäufen beteiligt gewesen, weshalb der Lohn nicht einem 100%-Pensum entspreche. Die Beschwerdeführerin sei täglich (7 Tage die Woche) ab 16:00 Uhr bis sicherlich 22:00 Uhr und manchmal auch bis 24:00 Uhr dort gewesen und habe gearbeitet. Dies entspreche klarerweise einem 100%-Pensum. Fakt sei sodann, dass die Beschwerdeführerin immer wieder gesagt habe, dass sie ohne gesundheitliche Einschränkung 100 % arbeiten würde. Darauf gelte es abzustellen. Die beiden Kinder seien schulpflichtig, kämen über den Mittag auch nicht nach Hause. Im Weiteren werde die Beschwerdeführerin bei der Betreuung der Kinder sowohl durch den Entlastungsdienst als auch ihren Ex-Ehemann unterstützt. Entsprechend stehe einem 100%igen Pensum nichts entgegen.

Sodann macht der Vertreter der Beschwerdeführerin anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 23. Februar 2021 geltend, die Beschwerdeführerin habe immer arbeiten und einen Beitrag an das gemeinsame Einkommen leisten wollen. Die Kinderbetreuung sei immer sichergestellt gewesen. Aus der Befragung sei zu entnehmen, dass es der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen plötzlich nicht mehr möglich gewesen sei, einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachzugehen. Sie leide an Depressionen und an einem multiplen Myelom. Das Myelom sei nie eingehend abgeklärt worden. Es gebe lediglich einen Bericht des I.___, woraus hervorgehe, dass das Myelom keine Auswirkungen betreffend Müdigkeit habe. Ebenfalls sei das Restless leg Syndrom nie abgeklärt worden. Es könne sein, dass dieses ebenfalls Auswirkungen auf die Müdigkeit der Beschwerdeführerin habe. Es könne nicht sein, dass ein solcher Sachverhalt nur psychiatrisch exploriert werde. Der Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt. Aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.___ gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin ausserordentlich müde sei und praktisch den ganzen Tag im Bett verbringe. Dr. med. C.___ setze sich damit aber nicht auseinander. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Gutachter dies nicht als sozialen Rückzug werte. Dr. med. C.___ habe festgehalten, es handle sich hierbei um ein chronisches Müdigkeitssyndrom ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Er erkläre aber nicht, weshalb dies keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben solle. Im Bericht der D.___ vom 26. April 2019 werde sodann eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Zudem sei ein weiterer stationärer Aufenthalt geplant. Eine gesunde Person würde es nicht in Kauf nehmen, ihre Kinder zurückzulassen und sich in eine stationäre Behandlung zu begeben. Demnach sei ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Neuropsychologie, Psychiatrie, Onkologie und Neurologie durchzuführen. Sodann sei die Haushaltsabklärung ebenfalls mangelhaft. Insbesondere sei die Statusfrage nicht korrekt beantwortet worden. Zudem sei keine Abklärung vor Ort erfolgt. Dieser Fall müsse demnach zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden.

 

Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, dem Abschlussbericht des zuständigen Eingliederungsfachmannes sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vor der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erst die Kinderbetreuung regeln wolle. Zudem sei eine Unterstützung bei der Stellensuche durch die Invalidenversicherung nicht notwendig. Die nachfolgenden Abklärungen hätten sodann ergeben, dass sie ohne Gesundheitsschaden weiterhin einer ausserhäuslichen Tätigkeit im Pensum von 25 % nachgehen würde. Die restlichen 75 % entfielen in den Aufgabenbereich Haushalt. Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades komme somit die gemischte Methode zur Anwendung. Der IK-Auszug belege, dass die Beschwerdeführerin nie in einem hohen Arbeitspensum ausserhäuslich erwerbstätig gewesen sei, entsprechend könne auch lediglich dieser Teilerwerb als versicherter Erwerbsaufall gelten. Es sei auch weiterhin davon auszugehen, dass sie nicht in einem grösseren als einem 25%igen Pensum ausserhäuslich erwerbstätig wäre, da sie die Kinderbetreuung eben gerade nicht geregelt habe. Sie habe denn auch mehrfach erwähnt, dass sie ihre Kinder nicht durch fremde Personen betreuen lasse. Weiter gelte es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin heute in der angestammten Tätigkeit als voll arbeits- und erwerbsfähig gelte und entsprechend keine Invalidität im Sinne des Gesetzes mehr vorliege. Dies gelte unabhängig vom Status. Sodann hätten medizinischen Abklärungen ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit 15. Februar 2016 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in ihrer Arbeitsfähigkeit für sämtliche Erwerbstätigkeiten vollständig eingeschränkt gewesen sei. Ab September 2017 sei ihr aus medizinischer Sicht wieder eine Tätigkeit im Rahmen eines 50%-Pensums und ab 22. Januar 2018 eines 100 Prozent Pensums zumutbar. Von einer Einschränkung im Haushaltbereich sei nicht auszugehen. Die gesundheitliche Verbesserung werde unter Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV nach drei Monaten berücksichtigt, somit per Dezember 2017 und Mai 2018. Das Wartejahr sei per 15. Februar 2017 abgelaufen. Der Rentenanspruch entstehe jedoch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Die Anmeldung sei am 7. März 2017 eingegangen. Die Leistungen könnten somit frühestens ab 1. September 2017 ausgerichtet werden. Da der Invaliditätsgrad in jedem Fall unter 40 Prozent liege, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente.

Ergänzend führt die Vertreterin der Beschwerdegegnerin anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 23. Februar 2021 aus, sie sei ebenfalls der Ansicht, dass der medizinische Sachverhalt in somatischer Hinsicht nicht genügend abgeklärt worden sei. In diesem Sinne wäre die Beschwerdegegnerin damit einverstanden, wenn das Gericht ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten veranlassen würde.

 

6.       Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom 14. Februar 2019 zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinische Unterlagen von Belang:

 

6.1    

6.1.1  Im Bericht des Spitals I.___ vom 15. Juni 2017 (IV-Nr. 11) wurde ein Smoldering Multiple Myeloma (SMM) vom Typ IgG kappa, ED 05/2016, diagnostiziert. Die beschriebenen Symptome von Müdigkeit und Gewichtsverlust seien schwierig mit dem Smoldering myeloma in Verbindung zu bringen. Das Myelomboard empfehle den sicheren Ausschluss einer Amyloidose mit Suche nach Amyloid in der Knochenmarksbiopsie sowie einer Bauchfettaspiration. Im Kontext des Gewichtsverlusts könne der Beschwerdeführerin sogar eine Kolonoskopie zur Suche nach Amyloidose im Gastrointestinaltrakt empfohlen werden. Des Weiteren sollte ein POEMS-Syndrom (insbesondere endokrinologisch) sicher ausgeschlossen werden. In Abwesenheit eines Myelom-definierenden klinischen Ereignisses, einer Amyloidose oder eines POEMS-Syndroms bestehe aktuell keine Indikation zu einer Therapie, und das Myelomboard empfehle entsprechend ein exspektatives Vorgehen.

 

6.1.2  Im Austrittsbericht der Privatklinik T.___ vom 25. Oktober 2016 (IV-Nr. 31.2) wurde eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin sei vom 26. September bis 14. Oktober 2016 stationär in der Klinik hospitalisiert gewesen. Im Juni 2016 habe sie die Diagnose Multiples Myelom erhalten (in Beobachtung beim Hausarzt, noch keine medikamentöse Behandlung). Sie berichte von stark vermindertem Antrieb, habe sich sozial zurückgezogen, sei völlig erschöpft und niedergeschlagen. Bis letzte Woche habe sie täglich ab 16 Uhr bis Mitternacht als Serviceangestellte in einem Fussball-Clubhaus gearbeitet. Austrittsbericht der Privatklinik T.___ vom 25. Oktober 2016 (IV-Nr. 31.2). Sie habe zwei Kinder (5 und 9 Jahre alt), welche zurzeit vom Mann ihrer Schwester betreut würden, ihr Ex-Mann übernehme auch Teile der Betreuung. Dies sei für alle eine gute Übergangslösung. Die Beschwerdeführerin habe bei Eintritt ein Zustandsbild mit depressiver Symptomatik, insbesondere Niedergestimmtheit, sozialem Rückzug, starker Erschöpfung, vermindertem Antrieb sowie eine ausgeprägte Hilf- und Hoffnungslosigkeit im Umgang mit einem Konflikt mit ihrer ehemaligen Arbeitskollegin beschrieben. In den Einzelgesprächen seien verschiedene Belastungsfaktoren herausgearbeitet worden, insbesondere die enorm hohe Präsenzzeit bei der Arbeit und die Verleumdungen durch die ehemalige Arbeitskollegin schienen zur Dekompensation der Beschwerdeführerin stark beigetragen zu haben. Eine medikamentöse Behandlung der depressiven Symptomatik habe man zum aktuellen Zeitpunkt als nicht notwendig erachtet. Im Verlauf des Aufenthalts habe die Beschwerdeführerin verschiedene Gespräche mit ihren Vorgesetzten geführt und habe reduzierte Arbeitszeiten sowie Entlastungsmöglichkeiten durch die beiden Arbeitskollegen vereinbart. Sie sei vom Pflege- und Therapiepersonal zunehmend stabiler, ausgeglichener und präsenter erlebt worden. Sie sei in einem gebesserten und stabilisierten Zustand entlassen worden. Es bestehe vom 26. September 2016 bis 23. Oktober 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

 

6.1.3  Im Bericht des psychiatrischen Ambulatoriums U.___ vom 8. August 2017 (IV-Nr. 18) wurde mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (F23.10) diagnostiziert. Das Beck-Depressionsinventar (BD 1) betrage 31 Punkte. Zur Anamnese wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei im Alter von achtzehn Jahren von Italien in die Schweiz gezogen. Im Jahr 2006 habe sie sich mit einem Landsmann verheiratet. Der Ehe entstammten zwei Söhne (10- und 6-jährig). Ihre vier Geschwister lebten alle in Italien. Sie verbringe oft die Ferien bei einem Bruder, mit welchem ein sehr guter Kontakt bestehe. Auch zu ihren drei Schwestern habe sie eine gute Beziehung, aber eher telefonisch. Nach der Diagnosestellung eines multiplen Myeloms und der Scheidung im Sommer 2016 sei sie in eine schwere Depression geraten und habe vier Wochen in der Klinik in [...] behandelt werden müssen. Einerseits sei sie sehr nervös, aggressiv und aufbrausend gewesen, andererseits sei sie ständig lustlos und müde gewesen und habe nur schlafen wollen. Ihrer Arbeit habe sie nicht mehr nachgehen und sich auch nicht mehr um ihre Kinder kümmern können. Sie sei deshalb seit November 2016 arbeitslos und lebe von der Sozialhilfe und vom Kindergeld des Ehemannes. Als aktuelle Symptome schildere sie Antriebs- und Lustlosigkeit sowie Gedankenkreisen. Aktuell lebe ihre Nichte aus Italien bei ihr, welche den ganzen Haushalt und die ganze Betreuung der Kinder übernommen habe. Zum Exmann bestehe ein regelmässiger, oberflächlicher telefonischer Kontakt, vor allem betreffend die Kinder.

 

Zur Beurteilung wurde festgehalten, im Mai 2016 sei bei der Beschwerdeführerin ein multiples Myelom Typ Ig Kappa diagnostiziert worden, welches eine Kontrolle im Spital I.___ alle sechs Monate benötige, was sie sehr belaste und in Stress bringe. Auf Grund der ausgeprägten Depression sollte sie ihre Arbeitstätigkeit in einem italienischen Sportclub aufgeben. Sie sei seit November 2016 arbeitslos und von der Sozialhilfe sowie vom Kindergeld des Ehemannes abhängig. Die in der Klinik T.___ verordnete Medikation habe sie seit dem Klinikaustritt nicht mehr eingenommen, weswegen die depressiven Symptome erneut zugenommen hätten. Die Grunddepression sei bereits beim Hausarzt mit Cipralex 20 mg behandelt worden, jedoch habe diese Medikation keine Wirkung gezeigt. Sie erfülle die Kriterien für eine mittelgradige Depression und bei noch eingeschränkt erhaltener Alltagsfunktion sei eine medikamentöse Umstellung auf das dualwirksame Antidepressivum Duloxetin Cymbalta gemacht worden. Sie zeige bezüglich Depression mehrere Risikofaktoren, wie die bereits erfolgte Scheidung vom Ehemann im Sommer 2016 und auch die Krebsdiagnosestellung im Mai 2016. Bei der derzeit vorhandenen mittelschweren depressiven Episode träten Symptome wie erhöhte Ermüdbarkeit, verminderte Konzentration und verminderte psychische Belastbarkeit auf. Die Flexibilität, Entscheidungsfreudigkeit und Selbstsicherheit seien eingeschränkt und beeinträchtigt. Bei der Tätigkeit sei sie verlangsamt, weniger selbständig und benötige vermehrt Hilfe und Pausen. Nach Verbesserung der depressiven Symptomatik könne mit einem Arbeitsversuch von ein bis zwei Stunden in der bisherigen Tätigkeit begonnen werden. Danach könne versucht werden, eine Erhöhung auf das vorherige Pensum zu erreichen. Bei immer noch vorhandenen depressiven Symptomen sei die Leistungsfähigkeit eingeschränkt, deswegen benötige sie vermehrte Pausen. Auf Grund der immer noch persistierenden depressiven Symptome sei sie aktuell nicht in der Lage, eine ausreichende Tagesstruktur, Beschäftigung, Tätigkeit, Kinderbetreuung, aufrecht zu erhalten. Zudem sollte vor Aufnahme einer geschätzten Beschäftigung zunächst eine Klärung der sozialen Rahmenbedingungen erfolgen. Die Aufgleisung sollte eher langsam stattfinden.

 

6.1.4  Im Bericht vom 3. September 2019 (IV-Nr. 19) diagnostizierte die Hausärztin der Beschwerdeführerin, med. pract. B.___, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein multiples Myelom sowie eine schwere Depression und attestierte der Beschwerdeführerin folgende Arbeitsunfähigkeiten: 100 % vom 15. – 16. Februar 2016, 100 % vom 17. Mai – 10. Juni 2016, 100 % vom 26. Oktober – 26. Dezember 2016, 100 % vom 17. Februar bis 10. März 2017 und 100 % vom 11. März bis 4. April 2017.

 

6.1.5  Im Bericht des Spitals I.___ vom 2. Oktober 2017 (IV-Nr. 24) wurde festgehalte, die Beschwerdeführerin leide an einem Smoldering multiplen Myeloma vom Typ lgG Kappa seit Mai 2016. Bislang nicht therapiebedürftig. Nach eigenen, anamnestischen Angaben bestehe eine depressive Störung. Dauer unbekannt. Die Beschwerdeführerin gebe Müdigkeit an, aufgrund welcher sie auf ihre Arbeitstätigkeit verzichtet habe. Zudem leide sie an gehäuften Cephalgien sowie Rückenschmerzen. Bei bisher nur einmalig erfolgter Konsultation bei signierendem Arzt sei keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit möglich.

 

6.1.6  Im psychiatrischen Gutachten vom 21. Februar 2018 (IV-Nr. 31.1) wurden von Dr. med. C.___ keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte er folgende Diagnosen:

 

1.    Chronisches Müdigkeitssyndrom (Chronic-Fatigue-Syndrome) (ICD-J0: G93.3),

-     DD Neurasthenie (ICD-10: F48.0) mit

-     Status nach Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen aufgrund von multiplen nicht versicherungsmedizinisch relevanten psychosozialen Belastungsfaktoren (ICD-10: F43.23).

2.    Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen im Sinne von psychischen und Verhaltensstörungen durch Tabak, gegenwärtiger Substanzgebrauch, aktive Abhängigkeit (ICD-10: F17.24).

 

Zur Beurteilung führte Dr. med. C.___ im Wesentlichen aus, bezüglich der in der Versicherungsakte mehrfach diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich aufgrund der Exploration und Untersuchung beim Referenten keine Hinweise auf das Vorliegen einer affektiven Störung ergeben hätten. Dabei sei gut vorstellbar, dass die Versicherte eine vorübergehende Anpassungsstörung aufgrund der in der Versicherungsakte dokumentierten multiplen nicht versicherungsmedizinisch relevanten psychosozialen Belastungsfaktoren erlitten habe, die sich möglicherweise auch durch die durchgeführte Behandlung gebessert habe. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei überwiegend wahrscheinlich ein chronisches Müdigkeitssyndrom (Chronic-Fatigue-Syndrome) (lCD-10: G93.3), DD Neurasthenie (ICD-10: F48.0) mit Status nach Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen aufgrund von multiplen nicht versicherungsmedizinisch relevanten psychosozialen Belastungsfaktoren (ICD-10: F43.23) zu diagnostizieren, darüber hinaus lägen psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen im Sinne von psychischen und Verhaltensstörungen durch Tabak, gegenwärtiger Substanzgebrauch, aktive Abhängigkeit (ICD-10: F17.24), vor. Zusammenfassend liege bei der Versicherten keine psychiatrische Erkrankung vor, die geeignet wäre, das positive Leistungsbild der Versicherten mittel- und längerfristig zu mindern. Diese Feststellung gelte zumindest ab dem Begutachtungstermin. Ein spezielles Ressourcenprofil in einer angepassten Tätigkeit müsse nicht definiert werden, da die Versicherte in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig sei. Berufliche Massnahmen seien aus medizinischer Sicht nicht indiziert und auch in Anbetracht der Gesamtsituation nicht Erfolg versprechend.

 

6.1.7  In der Stellungnahme von Dr. med. V.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, RAD, vom 11. April 2018 (IV-Nr. 34) wird ausgeführt, zum aktuellen Zeitpunkt bestehe kein IV-relevanter Gesundheitsschaden: Im Rahmen des multiplen Myeloms sei zum aktuellen Zeitpunkt von einer stabilen Situation auszugehen, das aktuelle psychiatrische Gutachten lege ausführlich dar, dass auch in psychiatrischer Sicht kein invalidisierender Gesundheitsschaden darstellbar sei. Wie dem Gutachten entnommen werden könne, bestehe ab Gutachtenzeitpunkt, 22. Januar 2018, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Bar. Vorher hätten folgende Arbeitsunfähigkeiten bestanden: 15. Februar 2016 – August 2017: 100 % arbeitsunfähig; September 2017 – 21. Januar 2018: 50 % arbeitsunfähig. Das multiple Myelom sei zum aktuellen Zeitpunkt als stabil anzusehen, daher sei es zum aktuellen Zeitpunkt für die Arbeitsfähigkeit-Zuerkennung aus versicherungsmedizinischen Gesichtspunkten nicht als relevant anzusehen und es sollte regelmässig hämatologisch kontrolliert werden, ob gegebenenfalls eine relevante Arbeitsunfähigkeit bei Verschlechterung der medizinischen Situation resultieren könnte.

 

6.1.8  Im neurologischen Sprechstundenbericht des Spitals W.___ vom 26. April 2018 (IV-Nr. 36) wurden folgende Diagnosen gestellt:

 

1.    Restless Legs-Syndrom (G 25.81)

·         Wahrscheinlich sekundär im Rahmen des bekannten Eisenmangels / DD primär oder sekundär anderer Genese

·         Elektrophysiologisch aktuell keine Hinweise auf eine Polyneuropathie mit Affektion der Large Fibers

2.    Chronischer Eisenmangel mit rezidivierender Eisenmangelanämie

3.    Smoldering Multiple Myeloma vom Typ lgG Kappa, ED Mai 2015, bisher nicht therapiebedürftig

4.    Aktenanamnestisch schwere depressive Störung

 

Die Beschwerdeführerin sei auf Anraten der IV-Stelle anlässlich einer psychiatrischen Evaluation bei hochgradigem Verdacht auf ein Restless Legs-Syndrom sowie Verdacht auf ein chronisches Erschöpfungssyndrom für eine neurologische Beurteilung zugewiesen worden. Auf Nachfrage gebe sie eine chronische Müdigkeit an. Auch bestätige sie intermittierende Stimmungstiefs und ab und zu morgendliches Früherwachen. Hinweise auf eine erhöhte Tagesschläfrigkeit seien anamnestisch nicht eruierbar. Während der längeren neurologischen Untersuchung mit auch längerem Liegen anlässlich der Neurographien ergäben sich keinerlei Hinweise auf Schläfrigkeit. Sie gebe an, derzeit weiterhin ambulant psychiatrisch / psychotherapeutisch betreut zu werden, jedoch keine Antidepressiva einzunehmen. Sodann wird zur Beurteilung ausgeführt, aufgrund der Anamnese könne die Diagnose eines Restless Legs-Syndrom aus neurologischer Sicht bestätigt werden. Die distal in beiden Beinen betonten Missempfindungen einhergehend mit Bewegungsdrang und Besserung auf Umhergehen und Kühlung sowie die zirkadiane Akzentuierung der Beschwerden abends und nachts seien typisch für diese Diagnose. Da derzeit klinisch und elektrophysiologisch keine sicheren Hinweise auf eine Polyneuropathie vorlägen, sei in erster Linie von einem sekundären Restless Legs-Syndrom im Rahmen des bekannten chronischen Eisenmangels auszugehen. Als zweites Problem liege eine chronische Müdigkeit vor. Hinweise auf eine erhöhte Tagesschläfrigkeit fänden sich anamnestisch keine. Auch erscheine es aufgrund der Anamnese eher unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der RLS-Beschwerden an einer relevanten Durchschlafstörung leide. Auffällig seien gewisse Diskrepanzen zwischen aktenanamnestischen und anamnestischen Angaben. So z.B. die Diagnose einer schweren depressiven Störung und die Angabe einer Behandlung mit Duloxetin und im Vergleich dazu die Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie seit längerem kein Duloxetin mehr einnehme. So auch die Angabe im Zuweisungsschreiben, dass sich die RLS-Symptomatik nach initial gutem Ansprechen auf Pregabalin verschlechtert habe, gegenüber der Aussage der Beschwerdeführerin, dass derzeit keine Verschlechterung vorliege. Für die Müdigkeit und das im Zuweisungsschreiben zitierte chronische Erschöpfungssyndrom könnten sowohl die aktenanamnestische bekannte depressive Störung, der Eisenmangel wie allenfalls das Smoldering Multiple Myeloma assoziiert mit sekundären affektiven oder anderen psychischen Belastungen eine Rolle spielen.

 

6.1.9  In ihrem Schreiben vom 19. Juni 2018 (IV-Nr. 37) hielt med. pract. B.___ fest, als Hausärztin der Beschwerdeführerin möchte sie die IV-Stelle bitten, eine erneute Evaluierung der IV-Ablehnung vorzunehmen. Die Diagnose einer Polyneuropathie sei nach der fachneurologischen Untersuchung nicht bestätigt worden. Die Diagnose sei jedoch ein Restless Legs-Syndrom. Die hämatologische und onkologische Hauptkrankheit der Beschwerdeführerin, Multiples Myelom, sei damals nicht betrachtet worden. Aktuell gehe die Krankheit anscheinend vorwärts und die Beschwerdeführerin werde engmaschig durch das Spital I.___, Hämatologie, weiter kontrolliert.

 

6.2     Sodann hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren weitere Arztberichte zu den Akten gereicht und das Versicherungsgericht hat weitere Berichte von behandelnden Ärzten eingeholt. Diese werden nachfolgend – soweit für das vorliegende Verfahren von Belang – aufgeführt:

 

6.2.1  Im Bericht des I.___ vom 4. Oktober 2018 (A.S. 89 ff.) wurde zur Beurteilung festgehalten, man sehe die Beschwerdeführerin in dreimonatigen Abständen bei Smoldering Myeloma vom Typ lgG kappa, welches bisher noch nicht therapiebedürftig gewesen sei. Im letzten Frühling sei aufgrund eines Weichteilüberschusses nach zwei Schwangerschaften sowie Rectusdiastase eine Abdominalplastik durchgeführt worden. In der Folge hätten sich ein Wundinfekt sowie eine Sepsis entwickelt, weswegen mehrere Operationen mit Anlage eines VAC-Verbandes notwendig gewesen seien. Anlässlich der letzten Konsultation seien seit zirka einem Jahr bestehende Rückenschmerzen im Vordergrund gestanden, bisher keine Wirkung auf die Physiotherapie zeigend. Des Weiteren Müdigkeit am Morgen, aktuell Gewichtsstabilisation nach Operationen, keine weitere B-Symptomatik. Laboranalytisch sei ein vermindertes Hämoglobin im April (111g/l) aufgefallen. Da sich dies nun wieder normalisiert habe, sehe man dies im Rahmen der Folgen der Abdominalplastik. Das Paraprotein sowie IgG seien stabil. Aufgrund der Rückenschmerzen sei eine MRI-Untersuchung veranlasst worden, welche keine Hinweise auf ein Myelom oder Osteolysen gezeigt habe. Des Weiteren sei im Frühjahr 2018 eine neurologische Beurteilung bei Verdacht auf Restless-Iegs-Syndrom erfolgt. Es zeigten sich formal keine Hinweise auf eine large fiber Polyneuropathie, jedoch altersentsprechend tiefe sensible Nervengeschwindigkeiten und Amplituden der Suralisneurographie. Zusammenfassend sei hinsichtlich des Smoldering Myeloms eine stabile Situation vorhanden. Die CRAB-Kriterien seien nicht erfüllt, es sei keine Therapieindikation gegeben

 

6.2.2  Im Austrittsbericht der D.___ vom 15. März 2019 (A.S. 42 f.), wo die Beschwerdeführerin vom 6. Februar bis 15. März 2019 stationär hospitalisiert war, wurde eine rezidivierende depressive Störung, ggw. mittelgradige Episode (F33.1) diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin sei aus dem Psychiatrischen Ambulatorium U.___ aufgrund einer zunehmenden Verschlechterung der depressiven Symptomatik zugewiesen worden. Sie habe vornehmlich über Energie- und Antriebslosigkeit geklagt und über eine starke Überforderung durch die Kinder berichtet. Zusätzlich habe sie einen deutlich reduzierten Appetit. Von Suizidgedanken und Suizidplänen habe sie sich glaubhaft distanziert. Diese seien auch im weiteten stationären Verlauf nie von ihr geäussert worden. Man habe die ambulant bereits begonnene antidepressive Therapie mit Wellbutrin fortgeführt und die Dosis bei guter Verträglichkeit gesteigert. Zeitgleich habe man die ABCB1 – Genotypisierung veranlasst. Dabei sei eine verminderte Passage von multiplen Antidepressiva nachgewiesen worden. Zeitgleich habe die Beschwerdeführerin regelmässige psychotherapeutische Einzelsitzungen erhalten, in denen die privaten Konflikte mit dem Ex-Ehemann sowie die Überforderungssituation mit den Kindern analysiert und mit der Beschwerdeführerin zusammen Lösungen erarbeitet worden seien. Im Verlauf des stationären Aufenthaltes sei es zu einer Regredienz der depressiven Symptomatik gekommen, die Beschwerdeführerin habe regelmässig am Nachmittag nach Hause gehen können, um mit den Kindern Hausaufgaben zu machen. Sie habe angegeben, dass sie während des stationären Aufenthaltes für sich entschieden habe, ins Tessin umzuziehen, da sie damit näher an ihrer Familie in Italien sei und durch die Sprache weniger beeinträchtigt sei. Die Beschwerdeführerin habe am 15. März 2019 in deutlich gebessertem psychischem Zustand nach Hause entlassen werden können.

 

6.2.3  Im Bericht der D.___ vom 26. April 2019 (Beschwerdebeilage 5) wurden bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen gestellt:

 

-        Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, teilweise remittiert.

-        ABC B1-Test mit verminderter Passage von Antidepressiva durch die Blut-Hirnschranke

 

Andere relevante Diagnosen:

-       Multiple Myelomtherapie im I.___

-       Rezidivierende Eisenmangelanämie

 

Weiter wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei zurzeit zu 100 % arbeitsunfähig und könne die vorherige Tätigkeit als Serviceangestellte nicht ausüben. Eine geschützte Tätigkeit könne, nach Besserung der Symptomatik, ausprobiert werden. Es werde dabei ein schleichender Beginn mit langsam aufstockendem Arbeitspensum empfohlen.

 

6.2.4  Mit Bericht vom 17. Februar 2021 (A.S. 105) führte Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, aus, die Beschwerdeführerin, welche durch sie seit Februar 2020 behandelt werde, leide an einem rezidvierenden depressiven Syndrom (ICD-10: F 33), in Differenzialdiagnose mit bipolarer Störung (ICD10: F31) mit überwiegend depressiven Phasen. Ausserdem weise sie eine wahrscheinliche Diagnose einer obsessiven kompulsiven Störung auf (ICD-10: F42). Bezüglich der persönlichen Struktur sei das Vorhandensein einer histrionischen (schauspielerischen) Persönlichkeitsstörung denkbar (ICD-10: F 60.4). Die Beschwerdeführerin habe im Moment Mühe, sich um das Haus und um sich selbst zu kümmern, obwohl sie mit all ihren möglichen Ressourcen versuche, ihre elterliche Rolle zu erfüllen, indem sie das Essen zubereite und für eine saubere Umgebung sorge, in der die Kinder leben könnten. Die Beschwerdeführerin werde regelmässig mittels Arztgesprächen behandelt, welche eine psychologische Stütze seien, halbmonatlich und gemäss ihren Bedürfnissen. Ausserdem werde sie durch die auf Psychiatrie spezialisierte Krankenschwester an ihrem Wohnsitz betreut, und es gebe eine Zusammenarbeit zwischen allen professionellen Beteiligten / betroffenen Personen bezüglich der Betreuung der zwei minderjährigen Kinder (SMP, Sozialarbeiterinnen, Lehrerinnen).

 

6.2.5  Im Bericht des I.___ vom 31. März 2021 (A.S. 88) wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei zuletzt am 17. September 2019 in der Klinik untersucht worden. Ein Termin sei im Januar 2020 vorgesehen gewesen, aber die Beschwerdeführerin sei nicht erschienen. Man betreue sie aufgrund eines smouldering Myeloms (asymptomatisches Myelom) seit 2016. Am 17. September 2019 hätten sich keine labormässigen und klinischen Hinweise auf eine Progression (gemäss CRAB-Kriterien) gezeigt bzw. labormässig sei das vorbekannte monoklonale Paraprotein vom Typ IgG kappa stabil geblieben, ohne Zunahme der betroffenen freien kappa Leichtketten. Aufgrund der vorliegenden Diagnose werde für die weitere Betreuung der Beschwerdeführerin eine Verlaufskontrolle alle drei Monate mit Blutbild, Nierenwerten, Kalzium, Serumproteinelektrophorese mit Immunfixation und Leichtketten-Ratio empfohlen.

 

6.2.6  Mit Bericht vom 6. April 2021 (A.S. 103) führte Dr. med. K.___, FMH Onkologie und Innere Medizin, aus, er betreue die Beschwerdeführerin seit einem Jahr, welche, aus onkologischer Sicht, glücklicherweise keine Neuigkeit vorweise. Der multiple Knochenmarkstumor erscheine absolut stabil (siehe Knochenmarksbiopsie und MR total body). Auch die monoklonale Komponente (Gradient M) sei in leichter, aber nicht signifikanter Steigerung. Das Hämoglobin, Leukozyten, Thrombozyten, Nierenfunktionen und Kalzium seien vollkommen innerhalb der Norm. Das Vitamin D, welches regelmässig verabreicht werde, sei immer niedrig. Im Moment gebe es keine Indikation für onkologische Behandlungen und es werde mit vierteljährigen Kontrollen weitergemacht.

 

6.2.7  Im Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik L.___ vom 23. April 2021 (A.S. 122) wurde bei Austritt eine wiederkehrende depressive Störung, depressive Episode aktuell mild (ICD-10: F33.0), diagnostiziert. Bei der Einweisung habe die Beschwerdeführerin ein geringfügiges depressives Krankheitsbild gezeigt, mit einer Reduktion bei den häuslichen Tätigkeiten. Sie habe Angstzustände und ein Gefühl der Unangemessenheit in der Mutterrolle, welcher unter grossem Stress aufgetreten sei, unter anderem wegen des schulischen Verlaufs der Söhne. Sie habe in der letzten Zeit eine unkontrollierte Reizbarkeit entwickelt und beschreibe ausserdem, die typischen Symptome einer Akathisie ex novo, ausgehend von einem bereits bekannten und möglichen restless legs Syndrom. Man interpretiere die beschriebene Symptomatik, welche auch klinisch festgestellt worden sei, aufgrund von möglichen Nebenwirkungen des Agomelatin, welche nach der Einnahme von Fluvoxamina aufgetreten seien. Angesichts der Nebenwirkungen werde die Einnahme von Fluvoxamina unterbrochen und die Behandlung mit Venlafaxina wieder aufgenommen. Anschliessend sei der Verlauf positiv gewesen. Angesichts der Verbesserung des Krankheitsbildes sei am 19. April 2021 der Austritt erfolgt, mit der Anweisung, dass die ambulante Behandlung wieder aufgenommen werde.

 

6.2.8  Im Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik L.___ vom 8. Oktober 2021 (A.S. 126) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe von einer Phase mit grosser Überlastung und Stress im Haushalt berichtet, zurückzuführen auf ein schwieriges soziales Ambiente, welches zur Isolation und familiärem Rückzug geführt habe. Hauptsächlich in Bezug auf die Söhne und deren Vater, mit welchem keine Bindung mehr bestehe. Am 23. August 2021 habe die Beschwerdeführerin den Entscheid über die Einweisung der minderjährigen Söhne in einer Einrichtung erfahren, was zu einer entsprechenden Verschlechterung des Krankheitsbildes geführt habe. Am 27. September 2021 habe sich die Beschwerdeführerin über die Platzierung der Söhne erleichtert gezeigt und sei gewillt, ihr Leben wieder an die Hand zu nehmen, mittels der geplanten Aktivität bei der «X.___» und dem «Y.___». Sie habe über einen guten Verlauf im Aufenthalt zuhause und auch über den Umgang mit den Söhnen berichtet. Aus diesem Grund und unter Berücksichtigung des guten psychoaffektiven Verlaufes sei die Beschwerdeführerin am 28. September 2021 entlassen worden

 

6.2.9  Im Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik L.___ vom 8. März 2022 (A.S. 154) wurde ausgeführt, als Grund für die Einweisung sei von einer Kollegin gemeldet worden, dass die Beschwerdeführerin einen Rückfall in eine depressive Phase aufweise, als Reaktion auf eine komplizierte sozioökonomische Situation, die mit Schlafstörungen einhergehe. Während des Krankenhausaufenthalts sei es zu einer Wiederherstellung des physiologischen Schlaf-Wach-Zyklus und eine Verbesserung der Stimmung gekommen, die auch mit der Möglichkeit einhergegangen seien, umzuziehen und eine Arbeit in der Herkunftsstadt [...] in der Provinz [...] anzunehmen. Der Krankenhausaufenthalt sei durch eine schrittweise Verbesserung der Beziehungsebene und eine positive Interaktion mit dem Pflege-, Arzt- und Betreuungspersonal gekennzeichnet gewesen. Angesichts des erfolgreichen Abschlusses des Krankenhausaufenthalts seien keine weiteren Änderungen der medikamentösen Behandlung erforderlich gewesen.

 

7.       Die Beschwerdegegnerin stützt sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___ vom 21. Februar 2018, weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist.

 

Wie die Beschwerdeführerin bezüglich des Gutachtens von Dr. med. C.___ zu Recht bemängelt, ist seine Beurteilung, wonach die Exploration des Tagesprofils auf ein leicht reduziertes Alltagsaktivitätsniveau hinweise und kein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens vorliege, angesichts des von der Beschwerdeführerin geschilderten Tagesablaufs nicht überzeugend. So berichtet sie, dass die Müdigkeit und Energielosigkeit das grösste Problem sei und sie die meiste Zeit des Tages im Bett verbringe. Sie koche nicht, sie gehe nicht mit den Hunden spazieren. Sie stehe einzig am Morgen auf, um die Kinder für die Schule fertig zu machen. Danach gehe sie gleich wieder ins Bett. Im Lichte dessen erscheint die Einschätzung von Dr. med. C.___, wonach die von ihm gestellte Diagnose eines chronischen Müdigkeitssyndroms keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe, nicht nachvollziehbar. Insgesamt bleibt das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___ an der Oberfläche und geht auf die Ursachen der geltend gemachten Beschwerden nur ungenügend ein. Des Weiteren hat Dr. med. C.___ aufgrund der Laborwerte zwar festgestellt, dass der Medikamentenspiegel weder für Duloxetin noch Pregabalin im therapeutischen Bereich gelegen habe und schliesst daraus, dass die Beschwerdeführerin die verordneten Psychopharmaka nicht einnehme, weshalb der Leidensdruck wohl nicht so schlimm sein könne. Laut Bericht der D.___ vom 15. März 2019 besteht bei der Versicherten aber eine genetisch bedingte verminderte Passage von Antidepressiva durch die Blut-Hirn-Schranke. Dieser Umstand wurde im Gutachten von Dr. med. C.___ noch nicht berücksichtigt und könnte die von ihm festgestellten tiefen Laborwerte durchaus erklären. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen kann somit auf das Gutachten von Dr. med. C.___ nicht abgestellt werden, weshalb in der psychiatrischen Fachrichtung weitere Abklärungen angezeigt sind.

 

Des Weiteren rechtfertigt es sich, aufgrund der aktenkundigen Konzentrationsstörungen und zur Symptomvalidierung zusätzlich neuropsychologische Abklärungen zu veranlassen. Sodann kamen die Parteien anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 23. Februar 2021 überein, dass der medizinische Sachverhalt in somatischer Hinsicht nicht genügend abgeklärt worden sei, weshalb diesbezüglich ein Gerichtsgutachten zu veranlassen sei. Dem ist zuzustimmen. So liegt aus onkologischer Sicht keine weitergehende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor, obwohl im neurologischen Sprechstundenbericht des Spitals W.___ vom 26. April 2018 (IV-Nr. 36) darauf hingewiesen wurde, dass für die Müdigkeit und das chronische Erschöpfungssyndrom sowohl die aktenanamnestische bekannte depressive Störung, der Eisenmangel sowie wie allenfalls das Smoldering Multiple Myeloma assoziiert mit sekundären affektiven oder anderen psychischen Belastungen eine Rolle spielen könnten. Demnach kam das Versicherungsgericht nicht umhin, dies unter Einbezug der vorgenannten Fachdisziplinen sowie der Inneren Medizin als fallführender Fachrichtung durch ein Gerichtsgutachten abklären zu lassen. Dagegen erscheint die von der Beschwerdeführerin aufgrund des aktenkundigen Restless-legs-Syndroms zusätzlich beantragte neurologische Begutachtung nicht notwendig. So zeigten sich anlässlich der neurologischen Abklärung im W.___ vom 26. April 2018 (IV-Nr. 36) formal keine Hinweise auf eine large fiber Polyneuropathie, jedoch altersentsprechend tiefe sensible Nervengeschwindigkeiten und Amplituden der Suralisneurographie.

 

8.       Das vom Versicherungsgericht eingeholte polydisziplinäre Gutachten der M.___ vom 30. November 2022 (A.S. 157 ff.) wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von unabhängigen Fachärzten, welche die Beschwerdeführerin eingehend untersucht und die Vorakten studiert haben. Weiter ist zu prüfen, ob das Gutachten auch den übrigen beweisrechtlichen Anforderungen genügt:

 

8.1     Im Gutachten wurden folgende Diagnosen gestellt:

 

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

1.    Cancer-related Fatigue bei Diagnose mit/bei

-       Smoldering Multiples Myelom Typ IgG kappa, Erstdiagnose 5/2016

·         Knochenmarksinfiltration 12 % bei Diagnose; 10 % bei der Neubeurteilung 2020

·         Zytogenetik: normaler weiblicher Karyotyp 46, XX

·         FISH: normaler weiblicher Karyotyp ohne Anomalie

·         M-Gradient: 8g/l (2020)

·         keine Zytopenie oder Niereninsuffizienz

·         bisher keine Behandlungsindikation

2.    Rezidivierende depressive Symptomatik, im Verlauf schwankend zwischen

-       aktuell schwerer depressiver Symptomatik mit psychotischen Symptomen F33.2 mit synthymen paranoiden Symptomen am 28. Juni 2022

-       leichter depressiver Symptomatik F33.0 am 19. April 2021 (Austritt Psych. Klinik L.___)

-       mittelgradiger depressiver Episode F33.1 (in den psychiatrischen Berichten vom 15. März 2019, 8. August 2017 und 25. Oktober 2016 diagnostiziert)

3.    Nicht quantifizierbare neuropsychologische Störung

-       Bei Diagnose 1 und 2

4.    kombinierte Persönlichkeitsstörung ICD-10 F61.0 mit/bei

-       schwierige Kindheit mit körperlicher Gewalt und emotionaler Vernachlässigung

-       anamnestisch kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen mit Beginn in Kindheit und Jugend ICD-10 F92

5.    Chronische Schlafstörung

 

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1.    Aktenamnestisch St. n. rez. Eisenmangelanämie

-       aktuell unauffälliger Eisenstatus ohne Nachweis einer Anämie

2.    Aktenanamnestisch Restless legs-Syndrom

-       aktuell beschwerdearm mit gelegentlichen nächtlichen Beschwerden, hauptsächlich im Sommer

3.    Fortgesetzter Nikotinabusus

4.    Lactoseintoleranz

5.    St. n. Abdominalplastik 03/2018, Sepsis und Wundrevision bei infiziertem Serom/Hämatom

 

8.1.1  Im internistischen Teilgutachten der M.___ (A.S. 173 ff.) wird ausgeführt, auf allgemeininternistischem Fachgebiet leide die Explorandin unter der Erkrankung eines multiplen Myeloms mit ED im Mai 2016. Die onkologische Erkrankung werde dabei separat im onkologischen Fachgutachten beurteilt. Über die onkologische internistische Erkrankung hinaus bestehe bei der Explorandin ein Status nach Gestationsdiabetes mit Insulinpflicht während der Schwangerschaft mit dem zweiten Kind. Im Anschluss sei gemäss Anamnese eine Normalisierung der Zuckerwerte dokumentiert, aktuell habe sich ein unauffälliger HbA1c-Wert und somit kein Hinweis für eine diabetische Stoffwechsellage gefunden. Es bestehe anamnestisch eine Lactoseintoleranz, bei klinischer Beschwerdefreiheit unter lactosefreier Diät. Es bestehe ein Nikotinabusus. Klinisch werde von der Explorandin eine Restless legs-Symptomatik berichtet mit unruhigen Beinen in der Nacht. Die Symptomatik sei aktuell nicht im Vordergrund gestanden. Es bestehe ein Status nach Sepsis und mehrmaligen Wundrevisionen bei infiziertem Serom / Hämatom im Abdominalbereich. Diesbezüglich seien aktuell keine weiteren Beschwerden beklagt worden. Ein aktenanamnestischer chronischer Eisenmangel mit rezidivierender Eisenmangelanämie habe sich bei Ferritin ein Wert von 41 pg/l und bei Hämoglobin ein solcher von 127 g/l gezeigt, derzeit kompensiert ohne Hinweise auf Anämie. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen und die Befunderhebung vermag sodann die gutachterliche Beurteilung zu überzeugen, wonach auf allgemeininternistischem Fachgebiet bei der Explorandin kein die Arbeits- oder Leistungsfähigkeit beeinflussendes Krankheitsbild bestehe. Bezüglich des multiplen Myeloms werde auf das onkologische Fachgutachten und die Konsensbeurteilung verwiesen.

 

Demnach kann auf das beweiswertige internistische Teilgutachten abgestellt werden.

 

8.1.2  Sodann vermag auch das onkologischen Teilgutachten der M.___ (A.S. 223 ff.) in beweismässiger Hinsicht zu überzeugen. Die Gutachterin legt darin in nachvollziehbarer Weise dar, dass eine Fatigue mit daraus resultierender Leistungseinbusse grundsätzlich mit dem Krankheitsbild eines multiplen Myeloms vereinbar sei. Im Mai 2016 hätten die weiteren Abklärungen von wiederholter Eisenbedürftigkeit bei Anämie zur Diagnose eines Smoldering Multiplen Myeloms geführt. Seit der Diagnose leide die Explorandin einerseits unter einer Müdigkeit, andererseits gemäss eigenen Angaben unter einer Depression. Bisher sei sie vom Myelom her nie behandlungsbedürftig gewesen. Die Müdigkeit und Depression stünden für die Explorandin im Vordergrund. Aus rein onkologischer Sicht ergäben sich keine Hinweise für Inkonsistenzen. Es erscheine wahrscheinlich, dass die berichtete ausgeprägte Müdigkeit nicht ausschliesslich durch das onkologische Krankheitsbild zu erklären sei, sondern dass hier eine erhebliche Überlappung mit dem psychiatrischen Krankheitsbild bestehe. Seit der Diagnose 2016 sei die Explorandin keiner Arbeit mehr nachgegangen. Eine Therapie des Myeloms sei nicht durchgeführt worden. Gemäss Explorandin habe ihr die Diagnose den Boden unter den Füssen weggerissen und sie sei nicht arbeitsfähig gewesen. Sie sei depressiv geworden und sei deswegen auch psychiatrisch hospitalisiert worden. Aufgrund der ausgeprägten Müdigkeit sei sie nicht in der Lage, sich um die Kinder zu kümmern. Mehrere Versuche einer Arbeitsintegration seien fehlgeschlagen. Aus onkologischer Sicht erscheine es plausibel, dass die Arbeitsfähigkeit nach Diagnosestellung des Myeloms unmittelbar durch das psychiatrische Krankheitsbild mitbeeinträchtigt gewesen sei. Im konkreten Fall könne jedoch aufgrund der deutlichen Überschneidung mit den psychiatrischen Befunden keine isoliert onkologische Arbeitsunfähigkeit definiert werden. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit müsse daher konsensual erfolgen. Allenfalls könne nach einer etwaigen Remission der depressiven Erkrankung erneut eine Beurteilung der rein onkologisch bedingten Arbeitsunfähigkeit erfolgen. Bezüglich des genauen Verlaufs der Arbeitsfähigkeit sei auf das Konsensgutachten verwiesen.

 

Somit kann auf das beweiswertige onkologische Teilgutachten verwiesen werden.

 

8.1.3  Im neuropsychologischen Teilgutachten der M.___ (A.S. 203 ff.) wurde zur Beurteilung festgehalten, im Rahmen einer orientierenden verhaltensneurologischen und umfassenden neuropsychologischen Untersuchung mittels klinisch-wissenschaftlich validierter und standardisiert durchgeführter Testverfahren habe sich formal eine alters- und bildungsentsprechend unterdurchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit ergeben. Testpsychologisch hätten sich zum Zeitpunkt der Untersuchung Leistungsbeeinträchtigungen im Sinne einer leicht- bis mittelgradigen neurokognitiven Störung mit Auffälligkeiten in verschiedenen Teilbereichen gezeigt. Im attentionalen Bereich habe sich eine verminderte Leistung bei der allgemeinen Reaktionsbereitschaft und der Aufmerksamkeitsaktivierung gezeigt. Weiter seien auch die einfache und komplexe Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit verlangsamt gewesen. Weitere Leistungsdefizite hätten sich im verbal-mnestischen Bereich mit einer defizitären Lern- und Langzeitgedächtnisleistung und einer unterdurchschnittlichen visuellen mittelfristigen Behaltensleistung sowie einer unterdurchschnittlichen Arbeitsgedächtnisleistung (verbal-auditive und visuell-räumliche) ergeben. Bei den exekutiven Funktionen seien die Flexibilitätsleistung und die figurale Flüssigkeitsleistung (divergentes Denken) vermindert gewesen. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin in der Bearbeitungsweise deutlich verlangsamt gewesen und es sei sehr viel Zeit für die Aufgaben benötigt worden. Sie habe hierbei müde und angestrengt gewirkt. Im Selbstbeurteilungsfragebogen zur Beurteilung der Fatigue bzw. der Müdigkeitssymptomatik sei eine schwergradige Fatigue-Symptomatik angegeben worden. Auf Grund der auffälligen Ergebnisse bei den Beschwerdevalidierungsverfahren könne auf dem neuropsychologischen Gebiet keine eindeutige Diagnose- bzw. Schweregradzuweisung erfolgen, weswegen auf das konsensuale Gutachten verwiesen werde. Hierbei seien die psychiatrischen Diagnosen zu berücksichtigen, wobei insbesondere die affektive Komponente die Motivationsbereitschaft negativ beeinflussen könne. Allfällig bestehende neurokognitive Defizite seien am ehesten im Rahmen der langjährig bestehenden depressiven Symptomatik zu interpretieren. Die von der Beschwerdeführerin im Aggravations- und Simulationstest erzielten Kennwerte böten jedoch keine Hinweise auf testwertverfälschende Antworttendenzen.

 

Die neuropsychologische Beurteilung vermag gestützt auf die darin enthaltenen Testresultate zu überzeugen, weshalb darauf abgestellt werden kann.

 

8.1.4

8.1.4.1   Im psychiatrischen Teilgutachten der M.___ (A.S. 180 ff.) setzt sich der Gutachter eingehend mit der Befundlage auseinander und begründet gestützt darauf in nachvollziehbarer Weise die von ihm gestellten Diagnosen: Es lasse sich nicht genau auseinanderhalten, ob die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung oder an einer, seit 2016 chronisch verlaufenden, depressive Störung mit schwankendem Verlauf leide. Aufgrund der Berichte und der Anamnese sei es jedoch wahrscheinlich, dass es phasenweise zu Remissionen gekommen sein könnte, so dass der Gutachter die in den Vorakten erwähnte Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung übernehme. Aktuell leide die Beschwerdeführerin an einer schweren depressiven Störung. Sie sei depressiv herabgestimmt, habe eine Anhedonie, eine gesteigerte Schlafdauer mit Ermüdbarkeit und verringerter Motivation. Das Selbstvertrauen sei tief. Sie habe dauernd passive Sterbewünsche. Sie sei psychomotorisch gehemmt, habe eine Schlafstörung im Sinne von verlängerter Schlafdauer und eine Libido-Abnahme. Somit erfülle sie 8 der 10 im ICD-10 geforderten depressiven Symptome. Der klinische Eindruck entspreche der Diagnose. Die Explorandin sei deutlich in der Psychomotorik gehemmt. Sie sei kaum schwingungsfähig. Sie lächle während der ganzen Untersuchung nie. Zweimal brächen ihr Tränen durch, als sie über belastende Ereignisse erzähle. Sie berichte zudem, dass der aktuelle Zustand zwischen Depression und innerer Leere schwanke. Sie fühle sich auch immer wieder von aussen beeinträchtigt. Somit leide sie unter synthymen überwertigen Ideen im Sinne einer paranoid anmutenden Verarbeitung, in vielen Phasen sei sie als mittelschwer depressiv beurteilt worden, wobei die Antriebsstörung früh im Vordergrund gestanden habe. Die Symptomatik scheine teilweise in kurzen Zeiträumen zu schwanken. So berichte die behandelnde Psychiaterin, dass sie die Explorandin das letzte Mal vor der Begutachtung am 15. Juni 2022 in einem guten psychischen Zustand gesehen habe. Der schwankende Verlauf der Müdigkeit zeige klinisch relevante Überlappungen mit der Cancer-Related Fatigue, die in der Konsensbeurteilung diskutiert werde. Bezüglich der Persönlichkeitsstörung seien in den Vorakten keine testpsychologischen Abklärungen erwähnt worden. Sodann werde in den Hospitalisationsberichten die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht gestellt. Allerdings sei bei den Hospitalisationen die Depression im Vordergrund gestanden, so dass es aus klinischer Sicht nachvollziehbar sei, dass diese Differenzialdiagnose im Kontext der Hospitalisation nicht vertieft geprüft worden sei. Frau Dr. med. H.___ habe die Explorandin in der Muttersprache behandelt und die Persönlichkeitsauffälligkeiten in der Interaktion auch bei gebesserter Depression beobachten können. Sie habe die Diagnose einer histrionischen Persönlichkeitsstörung auf dem Boden der klinischen Beobachtungen und anamnestischen Angaben gestellt. Sie beschreibe die Explorandin als ziemlich anspruchsvoll, ambivalent, impulsiv und projektiv. Sie habe auch impulsive Entscheidungen getroffen. Die Grundkriterien einer spezifischen Persönlichkeitsstörung seien aufgrund der Angaben der behandelnden Psychiaterin und der anamnestischen Angaben seit Kindheit und Jugend erfüllt. Als Jugendliche habe die Explorandin an einer kombinierten Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen mit Beginn in Kindheit und Jugend ICD-10 F92 gelitten. Sie sei zuhause und in der Schule schwierig zu führen gewesen, habe früh mit Nikotinkonsum begonnen und in der frühen Pubertät mindestens während eines Jahres die Diagnosekriterien einer Alkoholabhängigkeit erfüllt. Durch ihre langjährige Beziehung habe sie sich nach der Migration in die Schweiz stabilisieren können. Sie sei Mutter von zwei Kindern und habe gearbeitet. Zeitlich im Anschluss an die Diagnose des multiplen Myeloms sei es zu einer kontinuierlichen psychischen Dekompensation gekommen. Seit September 2016 sei sie ca. 3,5 Monate hospitalisiert und in kontinuierlicher psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung gewesen. Sie sei antidepressiv behandelt worden. Aufgrund der finanziellen Schwierigkeiten sei sie verbeiständet und die Kinder seien mit ihrem Einverständnis längere Zeit fremdplatziert worden. Die klinischen Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung schwankten je nach Zustand der depressiven Symptomatik. Es bleibe jedoch durchgängig eine Störung der Affektivität und der Impulskontrolle. Nach ICD-10 erfülle sie jedoch die Kriterien einer histrionischen Persönlichkeitsstörung nicht. Sie zeige jedoch impulsive Züge mit unüberlegten Entscheidungen. Sie habe ausgeprägte Affektschwankungen im Sinne einer emotionalen Instabilität. Die Persönlichkeitsentwicklung sei durch die belastende Situation in der Familie mitmoduliert worden.

 

8.1.4.2   Sodann führte der psychiatrische Gutachter hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus, es bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit. Die Explorandin sei aufgrund ihrer erheblichen leidensbedingten Einschränkungen nicht in der Lage, eine wirtschaftlich verwertbare Leistung zu erbringen. Somit ist im Weiteren zu prüfen, ob die vom psychiatrischen Gutachter attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit im Lichte der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden Indikatorenprüfung zu überzeugen vermag.

 

Grundsätzlich sind sämtliche psychische Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1)    Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

a)    Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

-       Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-       Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-       Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b)    Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c)    Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2)    Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)

-       gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-       behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

 

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen. Diesbezüglich ist der Diagnosestellung zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Symptomatik, mit aktuell schwerer depressiver Symptomatik mit psychotischen Symptomen bestehe. Hinsichtlich der Persönlichkeitsstörung wurde festgehalten, die klinischen Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung schwankten je nach Zustand der depressiven Symptomatik.

 

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, die Behandlung bei Frau Dr. med. H.___ sei am 15. Juni 2022 im Rahmen der Rückmigration nach Italien abgeschlossen worden. Die Prognose sei ungewiss. Bis 2016 sei die Beschwerdeführerin arbeitsfähig gewesen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass sich die hohe affektive Instabilität im Kontext einer Änderung der sozialen Situation bei der 39-jährigen Explorandin noch ändern könne. Eine Weiterführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sei indiziert. Eine Neubeurteilung der Situation der Arbeitsfähigkeit sei ein Jahr nach der Rückmigration sinnvoll. In der gutachterlichen Gesamtbeurteilung wurde dazu ergänzend festgehalten, berufliche Massnahmen könnten bei aufgehobener Arbeitsfähigkeit nicht empfohlen werden. Eine stabile Präsenz bei einer beruflichen Massnahme wäre der Explorandin nicht möglich. Auch eine Beschäftigung im geschützten Rahmen sei aus psychiatrischer Sicht aktuell nicht sinnvoll. Gestützt auf diese Ausführungen ist im Resultat zwar nicht von einer Behandlungsresistenz, jedoch zumindest aktuell von einer Eingliederungsresistenz auszugehen.

 

Mit Blick auf den Indikator der Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S. 430). Im vorliegenden Gutachten wurde diesbezüglich in der Gesamtbeurteilung festgehalten, es sei davon auszugehen, dass die komorbiden psychiatrischen Störungen mit dem somatischen Krankheitsbild ungünstig interagierten. So bestehe gemäss psychiatrischer Einschätzung bei der Explorandin eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, die negativ mit der komorbiden psychiatrischen Störung einer rezidivierenden depressiven Symptomatik mit derzeit schwerer Ausprägung sowie ebenfalls negativ mit der hämato-onkologischen Grunderkrankung interagiere.

 

Zu der Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen) zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Diesbezüglich hält der psychiatrische Gutachter fest, trotz schwieriger Kindheit und Jugend habe die Beschwerdeführerin eine Familie gründen und in der Schweiz beruflich Fuss fassen können. Die Scheidung und Diagnosestellung des Multiplen Myeloms 2016 hätten die Bewältigungsstrategien bzgl. der kombinierten Persönlichkeitsstörung überfordert, so dass es zu einem sehr instabilen Verlauf mit stark schwankenden depressiven Zuständen gekommen sei. Die Beschwerdeführerin setze nun grosse Hoffnung in die Rückkehr nach Italien. Die Unterstützung in der Kinderbetreuung durch den Ex-Mann sowie die neue Beziehung erlebe sie positiv. Weiter ist der gutachterlichen Gesamtbeurteilung hierzu zu entnehmen, dass die Explorandin insgesamt über wenige Ressourcen verfüge, sozial stark zurückgezogen lebe und im Haushalt sowie bei der Versorgung ihrer beiden Kinder auf externe Hilfe angewiesen sei. Es sei der Explorandin zwar trotz retrospektiv gesehen seit Kindheit / Jugend schwieriger Entwicklungsbedingungen und Entwicklung einer Persönlichkeitsstörung gelungen, beruflich Fuss zu fassen und eine Familie zu gründen. Das Auftreten des schweren internistischen Krankheitsbildes habe jedoch zu einer psychischen Dekompensation mit Entwicklung einer affektiven, mit der Cancer-Related-Fatigue überlappenden Symptomatik geführt, so dass aktuell die Ressourcen bei der Explorandin deutlich eingeschränkt seien. Zusammenfassend liegen demnach bei der Beschwerdeführerin neben gewissen positiven sozialen Ressourcen kaum persönliche Ressourcen vor.

 

Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich kann auf die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung verwiesen werden, auf welche gemäss psychiatrischer Beurteilung abgestellt werden kann. So bestünden klinisch psychiatrisch keine Hinweise auf eine bewusstseinsnahe Verdeutlichung. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin gehe sie früh zu Bett und häufig stehe sie erst um 11:00 Uhr morgens auf. So liege sie etwa 15 Stunden im Bett. Im Haushalt mache sie das Minimum. Sie habe wenig Motivation. Sie habe keine Kontakte, ausser zu ihrem Freund, die Familie sei vollständig in Italien. Ihre Hobbies seien Handarbeiten und Basteln. Diese könne sie jedoch aktuell nicht machen. Hauptsächlich sei sie durch ihre starke Müdigkeit und ihre psychischen Probleme eingeschränkt. Sie denke, dass es ihr insgesamt über die letzten Jahre schlechter gegangen sei. Gestützt auf diesen Angaben ist von einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus auszugehen.

 

Der in die gleiche Kategorie («Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2 hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Diesbezüglich ist dem psychiatrischen Gutachten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn der Behandlung eine sehr kritische Haltung gegenüber den Medikamenten gehabt zu haben scheine. Die Psychopharmaka seien in der Untersuchung durch Herrn Dr. C.___ nicht nachweisbar gewesen. Zwischenzeitlich scheine sich die Adhärenz bezüglich Psychopharmakatherapie gebessert zu haben. In der aktuellen Untersuchung seien die Medikamente nachweisbar gewesen. Agomelatin habe eine sehr kurze Halbwertszeit, so dass der fehlende Nachweis mit der Psychopharmakologie der Substanz erklärt werden könne. Demnach ist gestützt darauf von einem hohen Leidensdruck auszugehen.

 

8.1.4.3   Gestützt auf die obigen Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten genügend Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen Beeinträchtigungen damit als erstellt. Gestützt auf die einleuchtende Begründung der Diagnosestellung (s. E. II. 8.1.4.1 hiervor) und die vorgehende Indikatorenprüfung vermag auch die gutachterliche Einschätzung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zu überzeugen. Ebenso ist die im psychiatrischen Teilgutachten vorgenommene Verlaufsbeurteilung nachvollziehbar. Während der ersten Hospitalisation ab dem 26. September 2016 bis zum 14. Oktober 2016 habe keine Arbeitsfähigkeit bestanden. 2017 habe die Beschwerdeführerin zunächst ein 50%-Pensum bewältigen können, sei jedoch im Dezember wieder zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Klinisch seien die attestierten vollen Arbeitsunfähigkeiten nach der Arbeitsaufgabe nachvollziehbar. Sie sei insgesamt 3,5 Monate hospitalisiert gewesen. Die Beschäftigungsbemühungen, zuletzt auch mit dem Versuch der Selbstständigkeit, seien nicht erfolgreich gewesen. Sie habe krankheitsbedingt nur eine sehr kurze Zeit im Laden verbringen können, so dass kein Einkommen habe erzielt werden können. Überwiegend wahrscheinlich sei ab Dezember 2017 von einer vollständig aufgehobenen Arbeitsfähigkeit auszugehen.

 

8.1.5  Gestützt auf die beweiswertigen Teilgutachten vermag schliesslich auch die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung der M.___-Gutachter zu überzeugen. Demnach stehe bezüglich funktioneller Auswirkungen das Mischbild aus psychiatrischem Krankheitsbild und hämato-onkologischer Grunderkrankung im Vordergrund. Es bestünden Funktionseinschränkungen in verschiedenen Bereichen, so sei die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen stark schwankend, teils bis schwergradig eingeschränkt, die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Anwendung fachlicher Kompetenzen, die Kontaktfähigkeit zu Dritten und die Gruppenfähigkeit seien mittelgradig eingeschränkt. Die Durchhaltefähigkeit sei schwer eingeschränkt. Es bestehe eine ausgeprägte Fatigue-Symptomatik mit erhöhter Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit, die anlässlich des validierten Fatigue-Fragebogens «Facit F» stark ausgeprägt nachweisbar gewesen sei. Gemäss psychiatrischer Einschätzung bestehe bei der Explorandin eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, die negativ mit der komorbiden psychiatrischen Störung einer rezidivierenden depressiven Symptomatik mit derzeit schwerer Ausprägung sowie ebenfalls negativ mit der hämato-onkologischen Grunderkrankung interagiere. Es sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit Dezember 2017 auszugehen. Auch bei schwankendem Ausprägungsgrad der depressiven Symptomatik (Verbesserung im Jahr 2021 mit damals leichter depressiver Symptomatik) könne im Gesamtkontext aufgrund der ungünstigen Interaktion zwischen dem hämato-onkologischen Krankheitsbild, der Persönlichkeitsstörung und der affektiven Erkrankung nicht von einer stabilen wirtschaftlich verwertbaren Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Aufgrund des im Vordergrund stehenden psychiatrischen Krankheitsbildes sowie der hämato-onkologischen Grunderkrankung könne kein Belastungsprofil für eine angepasste Tätigkeit definiert werden, welches die Explorandin zu erfüllen in der Lage wäre. Zudem sei die Explorandin aufgrund des psychiatrischen/hämato-onkologischen Krankheitsbildes auch im Haushalt eingeschränkt. Insbesondere seien körperlich anspruchsvolle Arbeiten aufgrund der ausgeprägten Erschöpfbarkeit / Fatigue nicht mehr möglich. Die Einschränkungen im Haushalt für körperlich weniger anspruchsvolle Tätigkeiten würden als mit dem Ausprägungsgrad der affektiven Erkrankung schwankend eingeschätzt. Auch bei geringerem Ausprägungsgrad der affektiven Erkrankung als aktuell sei eine Einschränkung im Haushalt gegeben. Der Verlauf habe gezeigt, dass der Explorandin die Betreuung ihrer beiden Kinder phasenweise nicht mehr möglich gewesen sei, so dass eine behördliche Platzierung der Kinder in einer Institution erfolgt sei. Ebenso sei die Explorandin für finanzielle Dinge verbeiständet worden. Es sei davon auszugehen, dass die Explorandin anspruchsvolle kognitive Tätigkeiten, insbesondere administrative Arbeiten, im Haushalt nicht mehr selbstständig erledigen könne. Diese würden bereits durch den amtlichen Beistand übernommen. Die Explorandin sei auf Hilfe ihres Partners für Haushaltsarbeiten und insbesondere für ausserhäusliche Verrichtungen wie Einkäufe angewiesen, kleine Arbeiten im Haushalt könne sie selbstständig mit erhöhtem Zeitbedarf erledigen. Mit Unterbrüchen, in kurzen Sequenzen könne sie einfachere Unterhaltstätigkeiten und einfache Mahlzeiten selber erledigen und zubereiten.

 

Auf das beweiswertige M.___-Gutachten vom 30. November 2022 ist somit abzustellen.

 

9.       Strittig ist sodann, ob die Beschwerdegegnerin den Status der Beschwerdeführerin mit der Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten 25%igen ausserhäuslichen Tätigkeit korrekt festgelegt hat.

 

9.1     Im Zusammenhang mit der strittigen Statusfrage sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:

 

9.1.1  Gemäss Arbeitsvertrag mit der E.___ vom 13. Dezember 2015 (A.S. 48 ff.) hat die Beschwerdeführerin keinen Lohn ausbezahlt erhalten. Ihr Einkommen generierte sie aus 100 % der Einnahmen aus der Küche und 20 % aus dem Getränkeverkauf. Des Weiteren wurden im Vertrag ein Ruhetag pro Woche und folgende Öffnungszeiten vereinbart: Montag – Freitag 17 Uhr bis zum Trainingsende, bis zum Ende des Fussballspiels oder je nach Situation. Samstag und Sonntag ab 10 Uhr bis zum Ende des Fussballspiels oder je nach Situation. Weiter wurde festgehalten, die Wirtin könne die Öffnungszeiten ihren Bedürfnissen anpassen. In den Ferien habe sie für eine Stellvertretung zu sorgen.

 

9.1.2  Im Austrittsbericht der Privatklinik T.___ vom 25. Oktober 2016 (IV-Nr. 31.2) wurde festgehalten, bis letzte Woche habe die Beschwerdeführerin täglich ab 16 Uhr bis Mitternacht als Serviceangestellte in einem Fussball-Clubhaus gearbeitet. In den Einzelgesprächen seien verschiedene Belastungsfaktoren herausgearbeitet worden, insbesondere die enorm hohe Präsenzzeit bei der Arbeit und die Verleumdungen durch die ehemalige Arbeitskollegin schienen zur Dekompensation der Patientin stark beigetragen zu haben.

 

9.1.3  Im lntakegespräch vom 28. März 2017 (IV-Nr. 10) gab die Versicherte an, sie würde im Gesundheitsfall zu 100 % arbeiten. Die Kinderbetreuung sei stets gewährleistet gewesen.

 

9.1.4  Im Gutachten von Dr. med. C.___ vom 21. Februar 2018 (IV-Nr. 31.1) gab die Beschwerdeführerin an, bevor die Krankheit ausgebrochen sei – oder mehr oder weniger gleichzeitig – habe sie vor über zwei Jahren begonnen, in einem Sportclub zu arbeiten, dort sei sie bis August 2017 tätig gewesen. Sodann habe sie kurz nach Aufgabe der Tätigkeit alleine, ohne Unterstützung der IV-Stelle, im September 2017 eine Stelle im Service gefunden. Das Pensum hätte zuerst 50 % betragen sollen, dort habe sie allerdings mehr arbeiten müssen. Auch in der Tätigkeit im Sportclub habe sie offiziell ein Arbeitspensum von 100 % gehabt. Da das Sportstudio während sieben Tagen pro Woche bis 19:00 Uhr geöffnet gewesen sei, habe sie auch dort mehr arbeiten können (S. 17 des Gutachtens). Auf Nachfrage gab die Versicherte an, wenn es ihr gut gehe, könne sie sich vorstellen, «auch 200 %» zu arbeiten. Der Grund, weswegen sie nicht arbeiten könne, sei die Müdigkeit und Energielosigkeit, was auch oft im Zusammenhang mit den Eisenwerten stehe. In einer angepassten Tätigkeit könne sie sich mindestens ein Pensum von 50 % vorstellen, je nach Befindlichkeit auch mehr (S. 18 Gutachten).

 

9.1.5  In dem bei der E.___ eingeholten Arbeitgeberbericht vom 11. Mai 2020 (A.S. 47) gab Z.___, Co-Präsident, an, die allgemeine Arbeitszeit, sowie die Öffnungszeit des Clubrestaurants, hätten in der Kompetenz bzw. Verantwortung der Beschwerdeführerin gelegen. Entsprechend könne er keine Angaben dazu liefern. Es gebe dazu auch keine Rapporte. Grundsätzlich fielen die Arbeitszeiten in den Monaten März – Juni / August – Oktober höher aus. Der Trainings- und Spielbetrieb sei in dieser Zeit entsprechend höher als im Herbst / Winter.

 

9.2     Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 23. Februar 2021 machten die Beschwerdeführerin sowie die Zeugen F.___ und G.___ im Zusammenhang mit der vorliegend strittigen Statusfrage im Wesentlichen folgende Beweisaussagen:

 

Die Beschwerdeführerin gab an, in der Zeit ab 2008, als der älteste Sohn schon geboren gewesen sei, habe sie an verschiedenen Stellen gearbeitet. Ein genaues Pensum könne sie nicht benennen, weil sie nie eine Lohnabrechnung bekommen habe. Am längsten habe sie bei E.___ gearbeitet. Dort habe sie 20 % des Gewinns erhalten. Vorher habe sie bei AA.___ etwa drei bis vier Stunden pro Woche gearbeitet. Das sei lange her. Bei AB.___ habe sie weniger gearbeitet, vielleicht etwa eine Stunde pro Woche. An AC.___, könne sie sich nicht erinnern. Als sie bei AA.___ gearbeitet habe, habe sie ihre Kinder immer mitgenommen. Danach sei sie arbeiten gegangen, wenn die Kinder im Kindergarten bzw. in der Schule gewesen seien. Sie habe immer arbeiten wollen. Deshalb habe sie sich Unterstützung bei der Kinderbetreuung geholt. In der Zeit, als sie bei E.___ gearbeitet habe, habe sie den Ex-Mann ihrer Schwester gebeten zu kommen und ihr mit den Kindern zu helfen, beispielsweise diese in die Schule zu bringen. Hie und da habe sie ein paar Stunden privat gereinigt. Zudem habe sie über ein Temporärbüro für ein Reinigungsunternehmen gearbeitet. Im Restaurant in [...] habe sie von Januar 2014 bis Oktober 2015 wohl etwa 50 % gearbeitet, bei den Reinigungen eine bis höchstens zwei Stunden pro Woche, weil die Arbeit im Restaurant anstrengend genug gewesen sei. Während diesen Tätigkeiten habe eine Zeit lang eine Nachbarin zu den Kindern geschaut und danach habe sie nur dann gearbeitet, wenn die Kinder in der Schule gewesen seien. Als ihr Sohn AD.___ den Spezialunterricht besucht habe, sei er vom Morgen bis am Abend durchgehend in der Schule gewesen. Er sei am Mittagstisch angemeldet gewesen und erst um 18 Uhr nachhause gekommen.

Bezüglich ihrer Tätigkeit im Clubhaus von E.___ von Dezember 2015 bis November 2016 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei die Geschäftsführerin gewesen. Sie sei für alles zuständig gewesen und an allen Arbeitstagen dort tätig gewesen. Von 15:30 Uhr bis Trainingsschluss etwa bis 20 / 21 Uhr. Sie habe 20 % der Getränkeeinnahmen erhalten. Die Kosten für Strom, Miete etc. seien vom Club übernommen worden. Sie habe an allen Wochentagen im genannten Pensum gearbeitet. Es sei aber auch vorgekommen, dass es mal länger gedauert habe. Zum Beispiel, wenn eine Mannschaft ein Spiel gewonnen habe, dann hätten sie etwas länger gefeiert. Sie habe nicht einfach sagen können «ich gehe jetzt». Sie habe nicht aus finanziellen Gründen so viel gearbeitet. Sie sei eine energische Frau. Sie habe immer sehr gern gearbeitet und sei sehr gerne unter Leuten gewesen. Sie habe dort als Geschäftsführerin gearbeitet. Sie hätte nie gedacht, dass sie das mal machen könnte. Und ihren Kindern sei es damals gutgegangen. Deshalb sei sie sehr motiviert gewesen, diese Arbeit zu übernehmen. Ihr Mann habe bereits ein Einkommen gehabt. Aber sie habe auch dazu beitragen und nicht einfach den ganzen Tag nichts machen wollen. Während ihrer Zeit bei E.___ habe ihr Ex-Schwager zu den Kindern geschaut. Er sei damals bei ihr zuhause gewesen. Er habe nur etwa zwei Stunden bis ca. 18 Uhr zu den Kindern geschaut. Danach sei ihr Ehemann nachhause gekommen und habe zu den Kindern geschaut.

Als sie krank geworden sei, habe sie nicht gerade alles aufgeben wollen. Sie habe trotzdem probiert zu arbeiten. Zum Beispiel in einem Restaurant während drei bis vier Monaten. Danach sei es nicht mehr gegangen und sie sei in die Klinik gekommen. Als es ihr danach etwas besser gegangen sei, habe sie es wieder probiert. Es sei aber immer wieder das Gleiche gewesen. Sie habe einen Job bekommen, aber irgendwann habe ihr die Kraft gefehlt und sie habe den Job wieder verloren. Sie komme jetzt kaum mehr aus dem Bett. Wenn sie gesund wäre, hätte sie die Arbeit bei E.___ nicht aufgegeben. Ansonsten würde sie so viel arbeiten, wie sie bekomme. Vielleicht 50 %, oder je nachdem welchen Job sie bekomme. Der Job bei E.___ habe ihr sehr gut gefallen. Es sei ihr schlecht gegangen, weil sie diesen Job habe aufgeben müssen. Aktuell sei sie von ihrem Ehemann getrennt. Ihr Ehemann sei nach Italien zurückgegangen. Sie sei mit den Kindern alleine und habe Unterstützung vom Sozialamt. Aber sie müsste 100 % arbeiten. Das wäre ihre Pflicht. Sie würde schauen, dass die Kinder in der Schule seien, wenn sie arbeite.

 

Der Zeuge, F.___, Co-Präsident der E.___, gab zu Protokoll, die Beschwerdeführerin habe das Clubhaus auf eigene Kosten betreiben können. Der Club habe ein gewisses Sortiment, welches man ihr zum Verkauf zur Verfügung gestellt habe. Daraus habe sie einen Umsatz generieren können. Sie habe ihren Lohn gestützt auf den Getränkeumsatz erhalten. Am Anfang habe die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit mit jemand anderem übernommen. Dann habe sie das Clubhaus bis im September 2016 oder bis November 2016 alleine geführt. Danach habe sie sich aus gesundheitlichen Gründen zurückziehen müssen. Öffnungszeiten gebe es nicht offiziell. Es komme auch darauf an, wann die Mannschaften trainierten und spielten, aber auch, wann die Stammgäste ins Clubhaus kämen. Grundsätzlich sei das Clubhaus vom Montag bis Sonntag geöffnet. Die Haupttage, an denen am meisten laufe und an denen die meisten Mannschaften dort seien, seien während des Meisterschaftsbetriebs Dienstag, Donnerstag, Freitag und Samstag. Montag und Mittwoch seien die Tage, an welchen eher die Junioren trainierten. Diese seien meistens um 19 Uhr fertig. An diesen zwei Tagen seien wohl am wenigsten Leute vor Ort. Das Clubhaus sei wohl etwa so um 16:30 Uhr geöffnet worden und am Dienstag, Donnerstag, Freitag und Samstag sei «open end» gewesen. Wohl so etwa bis 21 / 22 Uhr. Nachdem die Mannschaften geduscht gehabt hätten, hätten sie dort meistens noch etwas getrunken. Am Montag und Mittwoch sei der Betrieb wohl um 19 / 20 Uhr fertig gewesen. So um 16:30 Uhr kämen die ersten alten Mitglieder in das Clubhaus, um ein Apéro zu nehmen. Während der Saison sei das Clubhaus an allen Wochentagen geöffnet. Die Saison dauere von ca. März bis Ende Mai / Mitte Juni. Danach beginne die Saison wieder ca. ab Mitte August bis Ende Oktober / Anfang November. Der Trainingsbetrieb sei von Frühling, Sommer bis Herbst fast durchgehend. Ab November bis Februar / März trainierten die Mannschaften in der Halle. Dann z.en sie sich meistens auch nicht in der Garderobe um. Die meisten, die um 16:30 Uhr gekommen seien, wollten etwas trinken, aber noch nichts essen. Deswegen habe es gereicht, wenn die Beschwerdeführerin um 16:30 Uhr dort gewesen sei. Die aktuellen Betreiber begännen ca. um 16:30 / 17:00 Uhr. Die ersten Gäste, die etwas Kleines essen wollten, kämen nicht vor 18:00 Uhr. Das Clubhaus sei ja kein richtiger Restaurationsbetrieb. Man könne nicht grosse Menüs erwarten. Die Aktiven begännen im Februar mit dem Training. Aber die Jungen blieben jeweils nicht so lang. Im Clubhaus müsse trotzdem eine gewisse Präsenzzeit gewährleistet sein. Die Beiz sei während des ganzen Jahres offen. Am Sonntag gebe es selten Matches. Am Sonntag sei die Beiz aber auch offen gewesen. Es habe Leute gegeben, die am Sonntag ein Apéro genommen hätten. Zum Beispiel ab 10:00 Uhr am Morgen bis zum Mittag.

 

Der Zeuge, G.___, Ehemann der Beschwerdeführerin, gab zu Protokoll, während die Beschwerdeführerin gearbeitet habe, habe er die Betreuung übernommen. Sein Schwager habe die Kinder aber auch betreut, auch am Morgen. Die Beschwerdeführerin habe während ihrer Tätigkeit im Restaurant in [...] auch morgens gearbeitet und sei abends zurückgekommen. Er sei um 18 Uhr nachhause gekommen. Dann sei seine Frau manchmal schon zuhause gewesen. Ansonsten habe er zu den Kindern geschaut, wenn seine Frau mal länger gearbeitet habe. Er habe auch zu den Kindern geschaut, als seine Frau von Dezember 2015 bis November 2016 das Clubhaus von E.___ geführt habe, jeweils immer am Abend, als er von der Arbeit gekommen sei. Sein Schwager sei damals auch da gewesen. Als er nachhause gekommen sei und zu den Kindern geschaut habe, sei der Schwager ihr im Clubhaus helfen gegangen. An die genaue Uhrzeit könne er sich nicht erinnern. Sie habe die ganze Woche gearbeitet. Sie habe sich mit seinem Schwager abgewechselt, so dass immer jemand zu den Kindern geschaut habe. Als er am Abend nachhause gekommen sei, sei manchmal sie da gewesen und manchmal der Schwager. Da hätten sie abgewechselt. Das sei aber nur ein Zeitfenster von ein bis zwei Stunden gewesen. Das sei nicht häufig vorgekommen. An genaue Daten könne er sich nicht erinnern.

 

9.3     Gestützt auf die vorstehend aufgeführten Unterlagen sowie die anlässlich der Instruktionsverhandlung gemachten Angaben der Beschwerdeführerin und der Zeugen ist Folgendes festzuhalten: Während sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, sie wäre im Gesundheitsfall 100 % ausserhäuslich tätig, geht die Beschwerdegegnerin davon aus, die Beschwerdeführerin wäre nur 25 % ausserhäuslich tätig. Im Abklärungsbericht Haushalt vom 4. September 2018 (IV-Nr. 41) hielt der Abklärungsfachmann zur Statusfrage fest, die Beschwerdeführerin erhalte monatlich CHF 1’700.00 als Kinderalimente inklusive Kinderzulagen und müsste demnach nur denjenigen Teil mit einer ausserhäuslichen Tätigkeit verdienen, welcher aktuell vom Sozialamt getragen werde. Dies würde einer Erwerbstätigkeit von aufgerundet 25 % entsprechen. Wie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin an dieser Begründung aber zu Recht bemängelt, wird mit dieser Begründung einfach angenommen, dass die Beschwerdeführerin nur gerade so viel arbeiten gehen würde, dass sie ihr Existenzminimum decken könnte, das derzeit mit den Leistungen des Sozialamtes gedeckt werde. Für eine solche Annahme gebe es keinerlei Anhaltspunkte. Weiter führte der Abklärungsfachmann aus, die Beschwerdeführerin habe in der Schweiz niemals zu 100 % gearbeitet, wie sie behauptet habe – der IK-Zusammenruf beweise das Gegenteil. Mehr als zu 25 % habe sie nie gearbeitet beziehungsweise seien nie abgerechnet worden. Die aktenkundigen Aussagen sowie die anlässlich der Instruktionsverhandlung gemachten Ausführungen der Beschwerdeführerin und der Zeugen ergeben aber ein anderes Bild. So ist aufgrund dessen erstellt, dass die Beschwerdeführerin bei der E.___ ein Pensum ausgeübt hat, welches insgesamt mehr als 100 % entsprochen hat. Zwar sind aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin und des Co-Präsidenten der E.___ die geleisteten Arbeitsstunden pro Tag nicht exakt bestimmbar. Aber aufgrund dessen, dass das Clubhaus grundsätzlich an jedem Tag geöffnet war sowie der Angabe der durchschnittlichen Trainings- und Spielzeiten ist ein Pensum von mindestens 100 % mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Daran vermag auch die Aussage des Ehemannes nichts zu ändern, wonach sein Ex-Schwager der Beschwerdeführerin teilweise im Clubhaus ausgeholfen habe. So ist angesichts der hohen Präsenzstunden ein Pensum von weit mehr als 100 % überwiegend wahrscheinlich, so dass auch bei einer Aushilfe durch den Ex-Schwager immer noch von einem durch die Beschwerdeführerin ausgeübten Vollpensum auszugehen ist. Die im Auszug aus dem individuellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne sind diesbezüglich nicht weiterführend, da die Beschwerdeführerin – wie aus dem eingereichten Vertrag mit der E.___ ersichtlich – keinen eigentlichen Lohn erhielt, sondern lediglich am Umsatz beteiligt war. Sodann erscheint auch die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung gemachte Aussage glaubhaft, dass sie die Stelle im Clublokal im Gesundheitsfall weitergeführt hätte. So vermittelte sie in ihren Aussagen nachvollziehbar und authentisch ihre Begeisterung für ihren damaligen Job, aber auch ihr Faible für eine solche Tätigkeit mit häufigem Austausch mit Kunden. Ebenso glaubhaft erscheint die Aussage, dass sie im Gesundheitsfall ein Vollpensum innegehabt hätte. Zudem zeigte sie den von ihr bekräftigten Willen stets arbeiten zu wollen auch darin, dass sie bereits im Jahr 2008 nach der Geburt des Sohnes (2006) wieder zu arbeiten begonnen und gemäss IK-Auszug nach der Geburt des zweiten Sohnes noch mehr gearbeitet hat. Schliesslich stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführerin ein 100%iges ausserhäusliches Pensum auch im Lichte der gegenüber ihren beiden Söhnen anfallenden Betreuungsaufgaben möglich gewesen wäre. Während ihrer Zeit bei E.___ war die Betreuung der Söhne durch den Ex-Schwager und den Ehemann gewährleistet. Die Betreuungssituation hat sich dann aber gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin im Jahr 2017 geändert, als sie sich von ihrem Ehemann getrennt hat und dieser nach Italien gezogen sei.

Sie würde schauen, dass die Kinder in der Schule seien, wenn sie arbeite. Wie sie anlässlich der Instruktionsverhandlung angab, seien sie noch nicht geschieden. Zudem gab sie anlässlich der Begutachtung durch die M.___ an, sie erlebe die Unterstützung in der Kinderbetreuung durch den Ex-Mann positiv, womit davon ausgegangen werden kann, dass dieser nach ihrem Umzug ins Tessin wiederum Betreuungsaufgaben übernahm. Zwar hat die Beschwerdeführerin gegenüber der IV-Stelle einmal erwähnt, dass sie ihre Kinder nicht in fremde Hände ausserhalb des familiären Umfeldes gäbe (IV-Protokoll 28. April 2017). Daraus kann aber nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin kein Vollpensum ausüben würde. Nur weil die Betreuungsfrage damals noch nicht geregelt war, heisst das nicht, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall dies nicht hätte regeln können. Zudem ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin stets durch weitere Familienmitglieder unterstützt wurde. Neben ihrem Ex-Schwager erwähnte die Beschwerdeführerin eine Cousine, welche sie bei der Betreuung unterstützte (vgl. IV-Protokolleintrag vom 28. April 2017). Zudem wäre es auch aufgrund des Alters der beiden Söhne (Jahrgang 2006 und 2010; IV-Nr. 41, S. 2) mittlerweile realistisch, dass die Beschwerdeführerin ohne zusätzliche Fremdbetreuung zu 100 % ausserhäuslich tätig sein könnte.

 

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 100 % ausserhäuslich erwerbstätig wäre.

 

10.     Zusammenfassend kann bei einer erstellten 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit und dem Status einer in einem Vollpensum ausgeübten ausserhäuslichen Tätigkeit auf die Berechnung des Invaliditätsgrades verzichtet werden. Demnach hat die Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und unter Berücksichtigung des Wartejahres (Beginn: Dezember 2017) gemäss Art. 29 IVG ab 1. Dezember 2018 Anspruch auf eine ganze Rente. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 14. Februar 2019 aufzuheben.

 

11.

11.1   Bei diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 11'216.20 festzusetzen (40.24 Stunden zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 354.30 und MwSt).

 

Der Unterschied zu den eingereichten Kostennoten ergibt sich einerseits daraus, dass Orientierungskopien an die Klientin sowie Fristerstreckungsgesuche Kanzleiaufwand darstellen und praxisgemäss nicht vergütet werden. Andererseits wird das Studium von selten komplexen Verfügungen des Versicherungsgerichts grundsätzlich nicht eingerechnet, weshalb zumindest die Position vom 6. Mai 2019 nicht zu vergüten ist. Schliesslich wird bei Obsiegen für nachprozessualen Aufwand praxisgemäss lediglich eine halbe Stunde berücksichtigt.

 

Ergänzend ist anzumerken, dass der geltend gemachte zeitliche Aufwand angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falls – u.a. sprachliche Verständigungsprobleme, Korrespondenz nur über Sozialdienste, wiederholte Hospitalisierung der Beschwerdeführerin – ausnahmsweise als geboten zu qualifizieren ist.

 

11.2   Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin ist der von ihr geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten

 

11.3   Wie dargelegt, hat die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht die Abklärungslücke durch die Einholung weiterer Arztberichte und eines Gerichtsgutachtens schliessen musste. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten für den eingeholten Arztbericht von Dr. med. J.___ von CHF 30.00, für die Übersetzungen der eingeholten Arztberichte von CHF 910.00 sowie für das M.___-Gutachten von CHF 20'265.40 – total ausmachend CHF 21'205.40 – zu tragen.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 14. Februar 2019 aufgehoben.

2.    Die Beschwerdeführerin hat ab 1. Dezember 2018 Anspruch auf eine ganze Rente.

3.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 11'216.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen

4.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen.

5.    Der Beschwerdeführerin ist der von ihr geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten

6.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Kosten der eingeholten Arztberichte, der diesbezüglichen Übersetzungen sowie des Gerichtsgutachtens von total CHF 21'205.40 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Isch

 

 

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_354/2023 vom 24. Oktober 2023 bestätigt.