Urteil vom 19. Juli 2022

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

 

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Invalidenrente (Verfügung vom 22. April 2020)

 


zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

 

1.       Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) sprach der Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 22. April 2020 ab 1. September 2017 eine ganze Rente zu (Aktenseite / A.S. 1 ff.). Die Rentennachzahlung von CHF 66'703.00 wurde mit einer Rückforderung der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (fortan: Ausgleichskasse) über CHF 10'142.00 verrechnet, welche sich gegen B.___, den Ehemann der Beschwerdeführerin, richtete. Die Beschwerdegegnerin hatte dessen ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 12. Juni 2019 per 1. Februar 2017 auf eine Dreiviertelsrente reduziert. Daraus resultierten zu viel ausbezahlte Rentenleistungen in der Höhe von CHF 11'284.00 und CHF 39'800.00, welche mit zwei Verfügungen vom 27. Juni 2019 zurückgefordert wurden. Dagegen reichte B.___ beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) jeweils eine Beschwerde ein (Verfahren VSBES.2019.200 und 2019.212).

 

2.

2.1     Die Beschwerdeführerin lässt am 28. Mai 2020 beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):

1.   Die Verfügung der [Beschwerdegegnerin] vom 22. April 2020 sei aufzuheben.

2.   a) Die Beschwerdesache sei zur Gewährung der Gehörsrechte der [Beschwerdeführerin] an die [Beschwerdegegnerin] zurückzuweisen.

b) Eventualiter: Die Beschwerdegegnerin [sei] anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Betrag von CHF 10'142.00 zu überweisen.

c) Subeventualiter: Es sei die Streitsache zu weiteren Abklärungen an die [Beschwerdegegnerin] zurückzuweisen.

3.   Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit durchzuführen.

4.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 

2.2     Die Beschwerdegegnerin reicht am 22. September 2020 eine Stellungnahme der Ausgleichskasse vom 28. August 2020 ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 20 ff.).

 

2.3     Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts sistiert am 22. Dezember 2020 das vorliegende Verfahren, bis die hängigen Beschwerdeverfahren VSBES.2019.200 und VSBES.2019.212 in Sachen B.___ rechtskräftig abgeschlossen sind (A.S. 27). Das Versicherungsgericht heisst in der Folge die Beschwerden von B.___ mit den beiden Urteilen vom 14. September 2021 und 6. April 2022 gut. Es erkennt, dass weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente besteht, und hebt die Rückforderungen auf. Diese Entscheide sind mittlerweile in Rechtskraft erwachsen.

 

2.4     Die Parteien verzichten auf weitere Bemerkungen zur Sache (A.S. 38). Der Vertreter der Beschwerdeführerin reicht am 4. Juli 2022 eine Kostennote ein (A.S. 34 ff.), welche zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht (A.S. 38).

 

II.

 

1.

1.1     Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig und zu prüfen ist lediglich, ob die Beschwerdegegnerin die Rentennachzahlung an die Beschwerdeführerin zu Recht mit einer Rückforderung der Ausgleichskasse gegen B.___ verrechnet hat. Der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin, d.h. der Invaliditätsgrad und die Rentenhöhe, sind demgegenüber unbestritten (s. A.S. 8 Ziff. 6).

 

1.2     Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier bei einer streitigen Verrechnung im Umfang von CHF 10'142.00 nicht erreicht, weshalb die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.

 

2.       Die Rückforderung der Invalidenrente gegenüber einem Ehegatten kann mit der Nachzahlung einer Invalidenrente an den anderen Ehegatten verrechnet werden, sofern aus versicherungstechnischer und rechtlicher Sicht ein enger Zusammenhang besteht (BGE 137 V 175 E. 2.2.1 S. 178 f.). Mit dem Wegfall der Rückforderung gegen B.___ (s. E. I. 2.3 hiervor) besteht jedoch im vorliegenden Fall selbstredend keine Grundlage für die streitige Verrechnung mit der Rentennachzahlung an die Beschwerdeführerin. Die Beschwerde wird folglich gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin eine neue Verfügung ohne die Verrechnung in der Höhe von CHF 10'142.00 zu erlassen. Wird aber dem Beschwerdebegehren auf diese Weise vollumfänglich entsprochen, so erübrigt sich die beantragte öffentliche Verhandlung.

 

3.

3.1     Da die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin obsiegt hat, steht ihr eine Parteientschädigung zu. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).

 

3.2     Die vom Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote vom 4. Juli 2022 (A.S. 35 f.) weist einen Zeitaufwand von 4,61 Stunden aus, was insgesamt als angemessen erscheint. Daraus ergibt sich mit dem beantragten Ansatz von CHF 250.00 eine Entschädigung von CHF 1'152.50. Was die Auslagen über CHF 54.10 betrifft, so sind die 30 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 39.10. Einschliesslich CHF 91.75 Mehrwertsteuer beläuft sich die Parteientschädigung demnach auf total CHF 1'283.35.

 

4.       Das Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die unterlegene Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.00 wird dementsprechend der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 22. April 2020 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die Angelegenheit wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.

2.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'283.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3.    Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen.

4.    Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann