Urteil vom 9. März 2021
Es wirken mit:
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
ÖKK Kranken- und Unfallversicherung AG, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schmid
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 6. Mai 2020)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer), geb. 1995, war seit dem 23. Dezember 2017 als Snowboardlehrer bei der B.___ AG (fortan: Arbeitgeberin) beschäftigt. Auf Grund dieser Anstellung war er bei der ÖKK Kranken- und Unfallversicherung AG (fortan: Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am 27. Januar 2018 während der Arbeit eine Prellung am Rücken zuzog (s. Schadenmeldung UVG vom 6. Februar 2018, Akten der Beschwerdegegnerin / ÖKK-Nr. 1). Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeldern und Heilbehandlung.
1.2 Am 16. April 2018 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie die Taggeldleistungen per 30. April 2018 einstelle, für die Kosten der notwendigen Heilbehandlungen aber weiterhin aufkommen werde (ÖKK-Nr. 10).
1.3 Die Beschwerdegegnerin erklärte am 6. Dezember 2019, es sei mangels Unfallkausalität nicht möglich, ab dem 28. Juli 2018 weitere Leistungen für das Unfallereignis vom 27. Januar 2018 zu erbringen, wobei man auf die Rückforderung der bereits ausgerichteten Leistungen verzichte (ÖKK-Nr. 19). Daran hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Februar 2020 fest (ÖKK-Nr. 28). Die dagegen gerichtete Einsprache (ÖKK-Nr. 31) wies sie mit Entscheid vom 6. Mai 2020 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 3. Juni 2020 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Beschwerdegegnerin habe seine Behandlungskosten seit dem 28. Juli 2018 zu übernehmen (A.S. 6 f.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (A.S. 10 ff.).
2.3 Die Parteien halten mit Replik vom 18. August 2020, Duplik vom 15. September 2020 sowie Triplik vom 7. Oktober 2020 (A.S. 27 f. / 31 ff. / 36) an ihren Rechtsbegehren fest.
2.4 Der Präsident des Versicherungsgerichts teilt den Parteien am 16. November 2020 mit, er beabsichtige, bei Frau C.___, Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin, eine schriftliche Auskunft nach Art. 190 Abs. 2 ZPO einzuholen (A.S. 38 f.). Während sich der Beschwerdeführer dazu nicht äussert (s. A.S. 42), reicht die Beschwerdegegnerin am 17. November 2020 eine Ergänzungsfrage ein (A.S. 41). Der Präsident bewilligt diese mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 und legt sie zusammen mit den Fragen des Gerichts C.___ vor (A.S. 42 ff.).
2.5 C.___ beantwortet die Fragen am 11. Januar 2021 (A.S. 45 f.). Die Parteien lassen sich dazu in der Folge nicht vernehmen (s. A.S. 50).
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für das Unfallereignis vom 27. Januar 2018 auch nach dem 28. Juli 2018 Anspruch auf Übernahme der Heilbehandlung durch die Beschwerdegegnerin hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides am 6. Mai 2020 eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).
1.2 Die revidierte Fassung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Gemäss der dazugehörigen Übergangsbestimmung werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser Änderung ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt. Da im vorliegenden Fall ein Ereignis vom 27. Januar 2018 zu beurteilen ist, ist das neue Recht anwendbar.
2.
2.1 Soweit das UVG nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine Wiederherstellung oder eine ins Gewicht fallende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann. Dabei ist nur der unfallbedingt, nicht aber der krankheitshalber geschädigte Gesundheitszustand zu berücksichtigen (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).
2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt nicht, um einen Leistungsanspruches zu begründen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.). Der Beweis der Gesundheitsschädigung und des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt, d.h. mit den Berichten der behandelnden Ärzte und allenfalls einem Gutachten (Irene Hofer in: Ghislaine Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger / Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 6 N 6).
2.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Die Adäquanz dient mit anderen Worten der rechtlichen Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers. Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).
2.4 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht länger die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht (BGE 117 V 359 E. 4a S. 360, 117 V 369 E. 3a S. 376, 115 V 133 E. 8b S. 142). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 54). Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss indes nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Gehring, a.a.O., Art. 4 ATSG N 40; Urteil des Bundesgerichts 8C_416/2010 vom 29. November 2010 E. 2.2).
2.5
2.5.1 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.1).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264, mit Hinweis).
2.5.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
3.
3.1
3.1.1 Gemäss der Schadenmeldung wollte der Beschwerdeführer am 27. Januar 2018 mit seiner Snowboardklasse über einen Kicker springen. Beim Absprung geriet er in Rücklage und fiel ungebremst auf den Rücken (ÖKK-Nr. 1 S. 2).
3.1.2 Am 29. Januar 2018 suchte der Beschwerdeführer Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH und Sportmedizin FMH, auf, der im Bericht vom 8. Februar 2018 eine Kontusion der Lendenwirbelsäule (fortan: LWS) ohne Fraktur diagnostizierte (ÖKK-Nr. 4). Er verwies dabei auf die CT-Untersuchung, welche Dr. med. E.___, Facharzt für Radiologie FMH, am 2. Februar 2018 durchgeführt hatte. Diese Untersuchung ergab keine Hinweise auf eine akute traumatische Läsion, namentlich eine Wirbelkörperhöhenminderung oder eine Fraktur der Querfortsätze. Die Facettengelenke präsentierten sich allseits regelrecht (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 1).
3.1.3 Der Bericht von pract. med. F.___ vom 9. März 2018 (ÖKK-Nr. 6) bestätigte persistierende lumbospondylogene Schmerzen bei Sturz auf den Rücken am 27. Januar 2018. Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig, doch sei ab dem 19. März 2018 ein Arbeitsversuch vorgesehen. Pract. med. F.___ verwies neben der CT-Untersuchung vom 2. Februar 2018 auch auf die MRI-Untersuchung der LWS vom 5. März 2018 durch Dr. med. G.___, Facharzt für Radiologie FMH (s. ÖKK-Nr. 7). Danach bestanden keine traumatischen Knochenveränderungen, sondern nur leichte degenerative Veränderungen der Bandscheibe L4/5. Die muskulären Strukturen zeigten sich unauffällig.
3.1.4 Dr. med. H.___, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, hielt in seiner Stellungnahme vom 21. März 2018 fest, es bestehe immer noch ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Beschwerden (ÖKK-Nr. 9). Am 4. April 2018 erklärte er, der Beschwerdeführer sei seit dem 19. März 2018 als Skilehrer zu 50 % arbeitsfähig, in einer angepassten, leichten und wechselstelligen Tätigkeit dagegen zu 100 % (ÖKK-Nr. 11). Die Beschwerdegegnerin stellte daraufhin die Taggeldleistungen ein (s. E. I. 1.2 hiervor).
3.1.5 Dr. med. I.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, welche den Beschwerdeführer einmalig am 4. Februar 2019 sah, diagnostizierte gemäss Bericht vom 8. April 2019 (ÖKK-Nr. 13) einen chronischen Lumbovertebralschmerz. Die Untersuchung der oberen LWS ergebe eine ausgeprägte Muskelverspannung paravertebral beidseits sowie eine schmerzhafte Extension paravertebral links. Es bestünden keine neurologischen Ausfälle der unteren Extremitäten. Der Beschwerdeführer sei krankheitsbedingt zu Hause geblieben und habe sich nicht bewegt, weshalb er mehr Rückenschmerzen verspüre. Dr. med. I.___ verordnete Physiotherapie, wie dies seit dem Sturz immer wieder geschehen sei. Die weitere Physiotherapie diene dazu, Rezidive und eine Verschlechterung zu vermeiden. Der Beschwerdeführer sehe seine rezidivierenden Rückenschmerzen in Zusammenhang mit dem Unfall vom 27. Januar 2018.
3.1.6 Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, sprach im Bericht vom 18. November 2019 von einem chronischen rezidivierenden Lumbovertebralsyndrom, welches wiederholt Physiotherapie erfordert habe und vom Beschwerdeführer in Zusammenhang mit dem Unfall gebracht werde (ÖKK-Nr. 17). Seit zwei Wochen bestünden paralumbale Schmerzen links auf Höhe der mittleren LWS. Eine Ausstrahlung in die unteren Extremitäten werde verneint, und es gebe auch keine neurologischen Ausfälle. Unfallfremde Faktoren seien nicht bekannt. Er behandle den Beschwerdeführer seit dem 5. Dezember 2018.
3.1.7 Dr. med. H.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 27. November 2019 (ÖKK-Nr. 18) dafür, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei ein halbes Jahr nach dem Unfallereignis vom 27. Januar 2018 der status quo ante erreicht worden und der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und den Beschwerden entfallen. Der Unfall habe die vorbestehenden degenerativen Veränderungen der Bandscheibe L4/5 vorübergehend verschlimmert. Dies bekräftigte Dr. med. H.___ am 6. Februar 2020 (BB-Nr. 6.1), wobei er ergänzte, die weiterhin bestehenden Beschwerden seien die Folge der vorbestehenden krankhaften muskulären Verspannungen.
3.1.8 Dr. med. J.___ erklärte im Bericht vom 6. Januar 2020 (ÖKK-Nr. 26), der Beschwerdeführer sei seit dem Sturz nie wirklich schmerzfrei gewesen. Die nach wie vor vorhandenen Schmerzen paralumbal links stünden eindeutig in kausalem Zusammenhang mit dem stattgehabten Sturz. Der Grund für die letzte Konsultation vom 25. September 2019 sei eine erneute Schmerzexazerbation gewesen. Bereits nach einer Serie Physiotherapie sei eine deutliche Beschwerderegredienz erreicht und die Behandlung vorerst abgeschlossen worden.
3.1.9 Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, hielt im Schreiben vom 17. Mai 2020 (BB-Nr. 8) fest, der Beschwerdeführer habe ihn seit der Erstkonsultation am 26. Juli 1999 nie wegen Rückenproblemen aufgesucht und sei anamnestisch auch nie anderswo in Behandlung gewesen. Am 19. Juli 2018 habe ihn der Beschwerdeführer nach seinem Sturz erst- und letztmals wegen persistierender lumbaler Rückenschmerzen kontaktiert, worauf er die Physiotherapie um eine Serie verlängert habe.
3.2 Die Beschwerdegegnerin schloss den Fall des Beschwerdeführers per 28. Juli 2018 ab und prüfte den Kausalzusammenhang. Dieses Vorgehen war zulässig: Nach Aktenlage beschränkte sich die Behandlung ab diesem Datum auf Physiotherapie. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer von einer weiteren Physiotherapie profitieren kann, genügt indes praxisgemäss nicht, um den Fallabschluss hinauszuzögern (Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3). Dasselbe gilt für allfällige Verlaufskontrollen, welche nicht als ärztliche Behandlung gelten (Philipp Geertsen in: Marc Hürzeler / Ueli Kieser [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht – UVG, Bern 2018, Art. 19 N 7).
3.3
3.3.1 Die Beschwerdegegnerin hält dafür, dass dem Beschwerdeführer ab 28. Juli 2018 keine Leistungen mehr zustehen, da es ab diesem Zeitpunkt an einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 27. Januar 2018 und den anhaltenden Schmerzen fehle. Dabei stützt sich die Beschwerdegegnerin auf zwei Stellungnahmen ihres beratenden Arztes Dr. med. H.___.
3.3.2 Beratende Ärzte sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2). Es besteht jedoch kein Anlass, auch nur geringfügige Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. H.___ zu hegen, womit diese vollen Beweiswert geniesst und sich weitere Abklärungen erübrigen (s. dazu E. II. 2.5.2 hiervor). Der Einwand des Beschwerdeführers, Dr. med. H.___ habe ihn gar nie gesehen, trifft zwar zu, ist aber gleichwohl unbehelflich, denn eine reine Aktenbeurteilung genügt im vorliegenden Fall: Dr. med. H.___ standen nicht nur die Berichte der behandelnden Ärzte zur Verfügung, welche den Beschwerdeführerin persönlich untersucht und die erhobenen klinischen Befunde festgehalten hatten, sondern vor allem auch die Ergebnisse der bildgebenden Abklärungen, welche kurz nach dem Unfall erfolgt waren. Auf Grund dieser Unterlagen war es Dr. med. H.___ möglich, sich auch ohne eigene Untersuchung des Beschwerdeführers ein zuverlässiges Bild vom medizinischen Sachverhalt zu machen (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1).
Die Auffassung von Dr. med. H.___, wonach die Kontusion der Wirbelsäule beim Unfall nur vorübergehend, während eines halben Jahres, Beschwerden verursacht hat, ist nach der Aktenlage schlüssig und nachvollziehbar. Die radiologischen Aufnahmen einige Tage resp. Wochen nach dem Unfall vermochten keinerlei traumatische Veränderungen nachzuweisen (E. II. 3.1.2 + 3.1.3 hiervor), welche sich mit dem Ereignis vom 27. Januar 2018 in Verbindung bringen liessen und die aktuellen Beschwerden erklären könnten, sondern nur nicht unfallbedingte degenerative Veränderungen. Auch die aktenkundigen klinischen Befunde führen zu keinem anderen Schluss. Namentlich fehlt es an neurologischen Ausfällen, die auf eine Verletzung der Wirbelsäule hindeuten würden. Die Muskelverspannungen wiederum fanden erstmals im Jahr 2019 Erwähnung (s. E. II. 3.1.5 hiervor), also rund ein Jahr nach dem Unfall, was gegen einen Zusammenhang spricht. Im Übrigen weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass bei der Frage, wie lange sich eine bestimmte durch einen Unfall erlittene Verletzung auf den Gesundheitszustand auswirkt, auf Erfahrungssätze abgestellt werden darf (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 5.2.3, unter Hinweis auf BGE 126 V 183 E. 4c S. 189 f.).
3.3.3 Aus den Berichten der behandelnden Ärzte nach dem 28. Juli 2018 kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten:
Vorab ist festzuhalten, dass keiner der beteiligten Ärzte ausdrücklich behauptet, Prellungen der LWS würden nach medizinischer Erfahrung in der Regel länger als sechs Monate Beschwerden verursachen.
Dr. med. I.___ geht im Bericht vom 8. April 2019 (E. II. 3.1.5 hiervor) nicht näher auf die Kausalitätsfrage ein, sondern gibt lediglich die Meinung des Beschwerdeführers wieder, welcher seine anhaltenden Schmerzen mit dem Unfall begründe. Um einen Kausalzusammenhang zu belegen, genügt es indes nicht, allein auf das subjektive Empfinden der versicherten Person abzustellen, ohne dieses durch objektive Umstände zu untermauern. Ansonsten bemerkt Dr. med. I.___ lediglich, seit dem Unfall sei mehrmals Physiotherapie verordnet worden. Dies heisst aber keineswegs, dass es sich bei den persistierenden Schmerzen immer noch um eine Unfallfolge handelt, sondern es kann sich ebenso gut um ein Krankheitsbild handeln.
Dr. med. J.___ erklärte zwar am 6. Januar 2020 (E. II. 3.1.8 hiervor), die nach wie vor vorhandenen paralumbalen Schmerzen stünden in einem Kausalzusammenhang mit dem Sturz. Begründet wird dies aber nur sehr knapp, nämlich damit, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall nie schmerzfrei gewesen sei. Dies überzeugt nicht, denn die Konstanz der Beschwerden bedeutet keineswegs, dass sie nach wie vor auf den Unfall zurückgehen. Auf die abweichende Beurteilung von Dr. med. H.___ vom 27. November 2019 (E. II. 3.1.7 hiervor) und das Fehlen radiologischer Befunde (E. II. 3.1.2 + 3.1.3 hiervor) geht Dr. med. J.___ überhaupt nicht ein, was den Beweiswert seiner Stellungnahme ebenfalls mindert. Weiter fällt auf, dass er zuvor, im Bericht vom 18. November 2019, lediglich festgestellt hatte, der Beschwerdeführer bringe Unfall und Schmerzen in Verbindung miteinander, ohne dies irgendwie zu kommentieren. Auch hier gilt, dass eine ärztliche Stellungnahme, welche sich einfach der Darstellung der versicherten Person anschliesst, ohne sich damit auseinander zu setzen, kein Gewicht beanspruchen kann. Es kommt hinzu, dass die Behandlung bei Dr. med. J.___ laut dessen Aussage im Dezember 2018, fast ein Jahr nach dem Unfall, aufgenommen wurde. Der Arzt kann demnach nicht aus eigener Wahrnehmung über den früheren Verlauf berichten.
Der Beschwerdeführer bringt unter Berufung auf Dr. med. K.___ vor, er habe vor seinem Unfall nie Rückenprobleme gehabt (A.S. 6). Eine solche Argumentation «post hoc, ergo propter hoc» eignet sich aber nicht dazu, einen Kausalzusammenhang zu beweisen (s. E. II. 2.2 hiervor). Im Übrigen ist es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (A.S. 7) auch nicht erforderlich, dass schon vor dem Unfall gesundheitliche Probleme bestanden, um eine Unfallkausalität auszuschliessen, sondern es genügt, dass sich fortbestehende Beschwerden wie hier nicht länger auf den Unfall zurückführen lassen (E. II. 2.4 hiervor).
3.3.4 Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass im Zeitpunkt des Fallabschlusses per 28. Juli 2018 keine Beschwerden mehr vorlagen, welche mit dem Unfall vom 27. Januar 2018 in einem natürlichen Kausalzusammenhang standen. Leistungen der Beschwerdegegnerin, welche über den 28. Juli 2018 hinausgehen, sind daher unter diesem Blickwinkel ausgeschlossen.
3.4
3.4.1 Schriftliche Kostengutsprachen der Beschwerdegegnerin aus der Zeit nach dem 28. Juli 2018 liegen keine vor. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, Frau C.___ von der Beschwerdegegnerin habe ihm vor jeder neuen Physiotherapie telefonisch zugesichert, dass die Kosten übernommen würden (A.S. 7 + 36). Es stellt sich daher die Frage des Vertrauensschutzes. Nach dem in Art. 9 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann eine unrichtige Auskunft oder eine Zusicherung einer Behörde gegenüber einem Bürger unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103 mit Hinweisen), z.B. eine Leistungspflicht eines Sozialversicherungsträgers begründen, obwohl eine solche auf Grund der geltenden Rechtslage eigentlich nicht gegeben ist.
3.4.2 Im vorliegenden Fall lässt sich keine mündliche Zusicherung der Beschwerdegegnerin für die Übernahme der Physiotherapie nachweisen. Frau C.___ machte auf Nachfrage des Gerichts hin folgende Angaben (A.S. 46):
1. Seit wann sind Sie bei der [Beschwerdegegnerin] angestellt? Ist dies gegenwärtig immer noch der Fall?
Ich bin seit dem 1. Juli 2016 bei der [Beschwerdegegnerin] angestellt und dies ist gegenwärtig immer noch so.
2. Welche Aufgaben hatten Sie in den Jahren 2018 und 2019 bei der [Beschwerdegegnerin]?
Im Jahr 2018 arbeitete ich als Fachspezialistin (Beförderung 1. Oktober 2017) in der Abteilung Leistungen Unfall UVG und ab dem 1. Januar 2019 wurde ich zur Teamleiterin Leistungen Unfall UVG befördert.
3. Haben Sie mit dem Beschwerdeführer in den Jahren 2018 und 2019 Telefongespräche über die Kostengutsprache für seine Physiotherapie geführt?
Wenn ja:
a) Um wie viele Gespräche handelte es sich?
Ich kann mich lediglich an ein Gespräch mit Sicherheit erinnern.
b) Wann erfolgten diese Gespräche, insbesondere das letzte?
Das Gespräch erfolgte nach meiner Erinnerung vor Weihnachten im Jahr 2019.
c) Was war der Inhalt der einzelnen Gespräche?
Ich kann mich daran erinnern, dass wir über die Physiotherapie und deren Rechnungen gesprochen haben. [Der Beschwerdeführer] war sehr verärgert. An den genauen Inhalt des Gespräches kann ich mich aber leider nicht mehr erinnern. Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass ich telefonisch eine Kostengutsprache erteilt habe.
4. Werden bei Ihrer Arbeit die Inhalte von Besprechungen und / oder Telefongesprächen aktenkundig festgehalten? Wenn ja: Auf welche Weise?
Fallrelevante Telefongespräche werden in Form einer Besprechungsnotiz festgehalten
Frau C.___ bestätigt demnach nicht, dass zwischen dem 28. Juli 2018 und dem 6. Dezember 2019 mündliche Kostengutsprachen erteilt wurden. Das einzige Gespräch, an das sie sich erinnert, erfolgte vor Weihnachten 2019 und beinhaltete keine Zusicherung, dass Kosten übernommen werden. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer damals verärgert war, ist vielmehr zu schliessen, dass es im Gespräch um das Schreiben vom 6. Dezember 2019 ging, in dem die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Heilbehandlung rückwirkend verneinte. Telefonnotizen, wie sie bei der Beschwerdegegnerin für Gespräche über Leistungsansprüche ordentlicherweise erstellt werden, sind keine aktenkundig, was ebenfalls gegen eine mündliche Leistungszusage spricht. Andererseits hat sich der Beschwerdeführer zu den Angaben von Frau C.___ nicht geäussert, obwohl er dazu Gelegenheit gehabt hätte (s. E. I. 2.5 hiervor). Er brachte im Übrigen auch keine eigenen Notizen über Gespräche mit der Beschwerdegegnerin bei, aus denen eine Kostengutsprache hervorginge.
3.4.3 Ist aber nicht belegt, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach dem 28. Juli 2018 Kostengutsprache für Physiotherapie erteilte, so fehlt es an einer Vertrauensgrundlage, aus der sich ein Leistungsanspruch trotz der fehlenden Unfallkausalität ableiten liesse.
3.5 Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5. Im Beschwerdeverfahren der Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann