Urteil vom 12. September 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Schmidhauser

 

 

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

 

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 28. Mai 2020)

 


zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

 

1.

1.1    Die 1959 geborene B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezieht seit längerer Zeit eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung und entsprechende Ergänzungsleistungen. Ihr Ehemann A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren 1954, bezieht seit Juni 2019 eine Altersrente der AHV. Im Rahmen der periodischen Überprüfung des EL-Anspruchs erklärten B.___ und A.___ (nachfolgend zusammen: die Beschwerdeführer), sie wohnten zusammen mit ihrem 1992 geborenen Sohn C.___ in einem Dreipersonenhaushalt. Einzige Einnahmen seien die Invalidenrente (vgl. AK-Nr. 6) und die Altersrente sowie eine der Beschwerdeführerin ausgerichtete Rente der Pensionskasse (vgl. AK-Nr. 7). Vermögenswerte hätten sie keine (vgl. Formular mit Unterschrift der Beschwerdeführerin vom 23. September 2019, AK-Nr. 1). Weiter wurden verschiedene Unterlagen eingereicht, darunter Auszüge aus einem auf die Beschwerdeführer lautenden Konto bei der schweizerischen Bank D.___ (IBAN [...]; AK-Nr. 5 ff.).

 

1.2    Die Beschwerdegegnerin verlangte in der Folge ergänzende Angaben und Dokumente zu Auslandaufenthalten, zu einer in der Türkei gelegenen Liegenschaft und zu Konten in der Türkei (Schreiben vom 28. Oktober 2019 und 19. November 2019, AK-Nr. 10 und 14). Die Beschwerdeführer antworteten am 14. November 2019 und reichten einige Unterlagen ein (AK-Nr. 11 – 13). Am 4. Dezember 2019 nahmen sie nochmals Stellung (vgl. Zusatzbeilage 1).

 

1.3    Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 entschied die Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführer hätten ab 1. Januar 2020 keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen mehr. Zur Begründung wurde erklärt, die Beschwerdeführer hätten die verlangten Unterlagen und Informationen nur unvollständig bzw. gar nicht eingereicht. Deshalb werde die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2020 eingestellt (AK-Nr. 16).

 

1.4    Die Beschwerdeführer erhoben am 23. Dezember 2019 Einsprache gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2019. Sie erklärten, es sei ihnen nicht möglich, die verlangten Dokumente einzureichen (AK-Nr. 17). Bei einer persönlichen Vorsprache vom 26. Februar 2020 wurden die Angaben ergänzt (AK-Nr. 18). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit Entscheid vom 28. Mai 2020 ab (AK-Nr. 23; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

 

2.

2.1    Mit Schreiben vom 5. Juni 2020 (A.S. 5) erheben die Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 28. Mai 2020. Sie beantragen sinngemäss, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihnen sei ab 1. Januar 2020 weiterhin eine jährliche Ergänzungsleistung zuzusprechen.

 

2.2    Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. August 2020 auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne (A.S. 9 ff.).

 

2.3    Mit Replik vom 27. August 2020 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest (A.S. 21). Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf das Einreichen einer Duplik (A.S. 23).

 

3.      Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.

 

1.

1.1    Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

 

1.2    Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführer auf eine jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2020.

 

2.

2.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 – 6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherungen [ELG, SR 831.30]). Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben u.a. Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) in der Schweiz, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder eine Rente der Invalidenversicherung beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a und c ELG). Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung werden die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen der Ehegatten zusammengerechnet. Die jährliche Ergänzungsleistung ist als Jahresleistung konzipiert und kann daher für ein neues Kalenderjahr unabhängig von früheren Festlegungen neu beurteilt werden (BGE 128 V 39).

 

2.2

2.2.1 Der Anspruch auf eine Ergänzungsleistung setzt den zivilrechtlichen Wohnsitz sowie den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus. Bei längerem Auslandaufenthalt wird die jährliche Ergänzungsleistung deshalb eingestellt und erst nach der Rückkehr in die Schweiz wieder ausgerichtet (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2020], Rz. 2310.01). Zur Überprüfung, ob der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz gegeben ist, kann die EL-Stelle die EL-beziehende Person auffordern, Auslandaufenthalte unter Angabe des Ausreise- und Wiedereinreisedatums zu melden. Die EL-Stelle kann – unter Wahrung der Verhältnismässigkeit – weitere Kontrollmassnahmen anordnen (WEL, Rz. 2320.03).

 

2.2.2 Wenn sich eine Person – auch über den Jahreswechsel – mehr als drei Monate (92 Tage) am Stück ohne triftigen oder zwingenden Grund im Ausland aufhält, wird die EL ab dem darauffolgenden Kalendermonat eingestellt. Die EL wird ab dem Kalendermonat wieder ausgerichtet, in dem die betreffende Person in die Schweiz zurückkehrt (WEL, Rz. 2330.01). Unter Umständen kann aber auch ein längerer, über vier Monate dauernder Auslandaufenthalt ohne Einfluss auf die EL sein. Wenn sich eine Person im selben Kalenderjahr (ohne triftigen oder zwingenden Grund) insgesamt mehr als sechs Monate (183 Tage) im Ausland aufhält, entfällt der EL-Anspruch für das gesamte Kalenderjahr (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Die Ausrichtung der EL ist deshalb für das gesamte restliche Kalenderjahr einzustellen; bereits ausgerichtete EL sind zurückzufordern. Mehrere Auslandaufenthalte im selben Kalenderjahr werden tageweise addiert (WEL, Rz. 2330.02).

 

2.2.3 Bei einem Auslandaufenthalt aus einem triftigen Grund verhält es sich anders. Diesfalls wird die EL für maximal ein Jahr weiter ausgerichtet. Wenn der Auslandaufenthalt länger als zwölf Monate dauert, wird die Auszahlung der EL ab dem darauffolgenden Kalendermonat eingestellt. Die EL wird ab dem Kalendermonat wieder ausgerichtet, in dem die Person in die Schweiz zurückkehrt (WEL, Rz. 2340.01). Als triftige Gründe kommen nur berufliche Zwecke oder eine Ausbildung in Frage, nicht aber ein Aufenthalt zu Ferien- oder Besuchszwecken (WEL, Rz. 2340.02). Nochmals anders verhält es sich bei einem Auslandaufenthalt aus einem zwingenden Grund: Die EL wird solange weiter ausgerichtet, wie der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz verbleibt (WEL, Rz. 2340.03). Als zwingende Gründe kommen nur gesundheitliche Gründe der in die EL-Berechnung eingeschlossenen Personen (z.B. Transportunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall) und andere Formen höherer Gewalt in Frage, welche eine Rückkehr in die Schweiz verunmöglichen (WEL, Rz. 2340.04).

 

2.3    Gemäss Art. 28 Abs. 1 ATSG haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Laut Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).

 

2.4    Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten bzw. der Parteien beschränkt, vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte. Von der Möglichkeit, auf ein Leistungsgesuch nicht einzutreten, ist nur mit grosser Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Nichteintreten kommt erst in Betracht, wenn eine Beurteilung des Leistungsbegehrens aufgrund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei ausgeschlossen ist. Umgekehrt kann ein materieller Entscheid aufgrund der Akten erst ergehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt unabhängig von der als notwendig und zumutbar erachteten Abklärungsmassnahme, der sich die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund widersetzt hat, nicht weiter vervollständigen lässt (Urteile des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2. f. und 9C_763/2016 vom 9. Oktober 2017 E. 2.1 f., je mit Hinweisen).

 

3.

3.1    Im Rahmen der periodischen Überprüfung des EL-Anspruchs reichte die Beschwerdeführerin am 23. September 2019 das ausgefüllte Anmeldeformular ein (AK-Nr. 1). Diesem lag u.a. ein Kontoauszug (AK-Nr. 5, 6 S. 2, 7 S. 1) bei. Aufgrund der zahlreichen Geldbezüge im Ausland erfolgte eine Rückfrage bei der zuständigen AHV-Zweigstelle vom 19. Juli 2019 (AK-Nr. 9). Diese ergab, dass die Beschwerdeführer der Auflage, sich dort alle drei Monate zu melden, seit dem 4. März 2019 nicht mehr nachgekommen waren. Die Beschwerdegegnerin verlangte daraufhin mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 die folgenden zusätzlichen Informationen bzw. Belege: Eine Aufstellung über die Auslandaufenthalte der Beschwerdeführer ab Januar 2019, belegt durch die Flugtickets; Angaben über die Liegenschaft «[...]» in E.___ / Türkei und zu den Eigentumsverhältnissen; Saldo- und Zinsnachweise per 31. Dezember 2018 sämtlicher Konten in der Türkei. Die Beschwerdegegnerin kündigte an, sie werde – falls sie die erwähnten Dokumente bis zum 18. November 2019 nicht vollständig erhalte – aufgrund der bestehenden Aktenlage entscheiden und allenfalls die Ergänzungsleistungen auf den Folgemonat einstellen (AK-Nr. 10 f.).

 

3.2

3.2.1 Die Beschwerdeführer teilten der Beschwerdegegnerin daraufhin am 14. November 2019 mit, die Liegenschaft sei im Jahr 1990 für CHF 14'000.00 gekauft worden. Aktuell wohne die 90-jährige Mutter der Beschwerdeführerin (vgl. die Ausführungen in der Replik vom 27. August 2020, A.S. 21) im Haus. Wenn die Familie in die Ferien gehe, sei sie auch dort. Der Mutter werde Geld überwiesen, weil sie an Alzheimer leide und alleine nicht klarkomme. Deshalb habe die Tante des Sohnes dessen Bankkarte. Die Tante und die Grossmutter des Sohnes seien damit in der Lage, zusammen vom Konto in der Türkei Geld abzuheben. Die Beschwerdeführer hätten sich zudem Zähne implantieren lassen. Aus diesem Grund sei auch Geld überwiesen worden. Die Familie sei nicht mehr als 3 Monate in der Türkei gewesen. Die Flugtickets seien online ausgestellt worden, es bestünden daher keine physischen Tickets. Insgesamt seien es nur ein paar kurze Aufenthalte in der Türkei gewesen. Seit dem 19. August 2019 habe die Ehefrau auch ein Konto. Es werde manchmal Geld zum Sparen überwiesen. Weil der Sohn letztes Jahr rückwirkend Geld erhalten habe, sei für seine Mutter das Sparkonto eröffnet worden. Ausser der Rente und den Ergänzungsleistungen werde kein Einkommen bezogen (AK-Nr. 11).

 

3.2.2 Mit dem Schreiben vom 14. November 2019 wurden die folgenden Dokumente eingereicht:

 

·        ein Grundbuchauszug über eine Liegenschaft in E.___ / Türkei, aus dem hervorgeht, dass diese durch die Beschwerdeführerin im Jahr 1990 für einen Preis von 5 Mio. Türkische Lira erworben wurde (AK-Nr. 12 S. 1);

·        ein Antrag für Bankkarten sowie Auszüge aus zwei Bankkonten (eines lautend auf den Sohn, eines lautend auf die Beschwerdeführerin) bei einer türkischen Bank aus dem Jahr 2019 (AK-Nr. 13).

 

3.3    Mit Schreiben vom 19. November 2019 verlangte die Beschwerdegegnerin weitere Auskünfte und Nachweise. Die Auslandaufenthalte der gesamten Familie seien detaillierter mitzuteilen (von wann bis wann?). Die elektronischen Flugtickets seien auszudrucken oder allenfalls per E-Mail zuzustellen. Von den Konten in der Türkei sei jeweils ein Kontoauszug per 31. Dezember 2018 zuzustellen. Der Kontostand per 31. Dezember 2018 und allfällige Zinsen müssten ersichtlich sein. Der erhaltene Antrag für die Bankkarten sowie die Kontobewegungen im Jahr 2019 genügten nicht. Ausserdem sei die Frage zu beantworten, welche Bankkarte die Tante bei sich habe. Es sei die Kartennummer anzugeben oder allenfalls könne dies mit dem Kartenantrag belegt werden, falls die Karte auf die Tante laute. Die fehlenden Belege und Informationen seien bis zum 6. Dezember 2019 einzureichen bzw. mitzuteilen. Die Zustellung könne auch per E-Mail erfolgen (AK-Nr. 14 f.).

 

3.4    Am 4. Dezember 2019 antworteten die Beschwerdeführer, leider seien die E-Mails gelöscht worden, weshalb keine E-Tickets mehr vorhanden seien. Der Zeitraum von drei Monaten sei jedoch nicht überschritten worden. Die Bankkarte habe die Tante in der Türkei. Die Beschwerdeführerin habe das Bankkonto in der Türkei erst seit August 2019. Es sei vergeblich versucht worden, den Kontostand per 31. Dezember 2018 online abzufragen (Zusatzbeilage 1).

 

3.5    Die Beschwerdegegnerin gelangte in der Folge zum Ergebnis, die von den Beschwerdeführern gelieferten Informationen und Dokumente seien in verschiedener Hinsicht nicht ausreichend (vgl. Aktennotiz vom 10. Dezember 2019, AK-Nr. 15). Deshalb erliess sie die Einstellungsverfügung vom 17. Dezember 2019 (AK-Nr. 16; vgl. E. I. 1.3 hiervor).

 

3.6    Die Beschwerdeführer erhoben eine Einsprache und machten geltend, die verlangten Dokumente seien ihnen nicht zugänglich (AK-Nr. 17; E. I. 1.4 hiervor). Einer weiteren Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2020 kann entnommen werden, der Beschwerdeführer und sein Sohn seien gleichentags am Schalter der Beschwerdegegnerin erschienen. Sie hätten mitgeteilt, dass es nicht möglich sei, die geforderten Unterlagen gemäss der Einstellungsverfügung einzureichen. Die Familie sei mehr als drei Monate in der Türkei gewesen, aber nicht länger als ein halbes Jahr. Die Stempel auf dem Pass seien nicht komplett und die elektronisch bestellten Flugtickets seien nicht mehr vorhanden. Der Sohn des Beschwerdeführers teile mit, dass er in der Türkei während zwei Monaten im Gefängnis gewesen sei und anschliessend sein Cousin an einem Hirntumor erkrankt sei, weshalb er nicht in die Schweiz habe zurückreisen können. Die Beschwerdeführer hätten aus denselben Gründen nicht in die Schweiz zurückkehren können. Sodann sei es ihnen nicht möglich, die verlangten Bankauszüge bzw. den amtlichen Wert der Liegenschaft in der Türkei zu besorgen. Es sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass man die Unterlagen für eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen benötige. Die Berechnung werde ab dem Monat vorgenommen, in welchem die Unterlagen komplett seien (AK-Nr. 18).

 

4.

4.1    Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin die laufende Ergänzungsleistung der Beschwerdeführer zu Recht auf den 1. Januar 2020 eingestellt hat. Als Begründung nennt die Beschwerdegegnerin einerseits die Auslandaufenthalte im Jahr 2019 und andererseits die Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhalts.

 

4.2    Soweit die Beschwerdegegnerin die Einstellung der Leistungen mit Wirkung ab 1. Januar 2020 damit begründet, dass sich die Beschwerdeführer im Jahr 2019 während längerer Zeit, d.h. mehr als drei Monate und eventuell länger als sechs Monate, im Ausland aufgehalten hätten, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie aus den vorstehenden Erwägungen (E. II. 2.2.2 und 2.2.3 hiervor) hervorgeht, rechtfertigt ein Auslandaufenthalt unter Umständen eine Leistungseinstellung oder Rückforderung für das betroffene Kalenderjahr (hier also das Jahr 2019), nicht dagegen eine Leistungseinstellung für ein künftiges Kalenderjahr. Eine solche käme nur infrage, wenn auch ab Anfang 2020 von längeren Auslandaufenthalten auszugehen wäre. Dazu ist der Sachverhalt aber nicht hinreichend geklärt. Eine Rückforderung von Leistungen, die im Jahr 2019 erbracht wurden, wegen eines längeren Auslandaufenthalts oder allenfalls auch aus anderen Gründen könnte nach Lage der Akten durchaus infrage kommen, zumal sich eine Beweislosigkeit, welche in den Verantwortungsbereich der Beschwerdeführer fällt, zu deren Lasten auswirken müsste. Eine solche Rückforderung bildet aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern müsste separat verfügt werden. Sie ist deshalb (einschliesslich der Frage, ob eine allfällige solche Forderung verwirkt wäre) nicht zu prüfen.

 

4.3    Eine Bestätigung des Einspracheentscheids vom 28. Mai 2020 respektive der darin enthaltenen Leistungseinstellung kommt daher nur unter dem Aspekt einer Verletzung der Mitwirkungspflicht infrage. Diese Pflichtverletzung muss sich auf Elemente beziehen, welche für die Beurteilung des Anspruchs ab 1. Januar 2020 entscheidend sind. Die Beschwerdegegnerin verweist insoweit auf den Umstand, dass der Wert der Liegenschaft in E.___ / Türkei, welche sich nach Lage der Akten seit 1990 im Eigentum der Beschwerdeführerin befindet, der Beschwerdegegnerin aber während des gesamten EL-Bezugs nie angegeben worden war, nicht bekannt ist. Weiter wird das Konto der Beschwerdeführerin in der Türkei angeführt, wobei glaubhaft sei, dass dieses erst am 20. August 2019 eröffnet worden sei. Damit entfällt der in der Verfügung noch enthaltene Vorwurf, die Kontoauszüge per Ende 2018 seien nicht eingereicht worden. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht mit Relevanz für das Jahr 2020 könnte sich allenfalls daraus ergeben, dass der Kontostand per 31. Dezember 2019 nicht bekannt gegeben wurde. Insoweit wären aber jedenfalls die formellen Voraussetzungen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nicht erfüllt, denn die Mahnungen im Oktober 2019 (mit Androhung der Leistungseinstellung) und November 2019 (ohne solche Androhung) konnten sich nicht auf den Kontostand Ende 2019 beziehen. Auch der Wert der Liegenschaft bildete nicht Gegenstand der Mahnschreiben vom 28. Oktober 2019 (AK-Nr. 10) und 19. November 2019 (AK-Nr. 14). Die Leistungseinstellung ohne materielle Anspruchsprüfung per 1. Januar 2020 kann sich daher auch nicht auf diese Begründung stützen.

 

4.4    Zusammenfassend ergibt sich, dass die mit der Verfügung vom 17. Dezember 2019 und dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 28. Mai 2020 vorgenommene Einstellung der jährlichen Ergänzungsleistung weder mit langdauernden Auslandaufenthalten im Jahr 2019 noch mit einer Verletzung der Mitwirkungspflicht begründen lässt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Mai 2020 ist daher aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch der Beschwerdeführer auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2020 neu prüfe. Die Beschwerdeführer sind darauf hinzuweisen, dass ihre Verpflichtung, an der Abklärung der Verhältnisse mitzuwirken, auch in diesem Zusammenhang gilt. Die Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen.

 

5.

5.1    Die Beschwerdeführer, die in eigener Sache handelten und denen durch das Beschwerdeverfahren kein ausserordentlich grosser Aufwand entstanden ist, haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

5.2    Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung; zum Übergangsrecht vgl. Art. 82a ATSG).

 

Demnach wird erkannt:

1.     Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 28. Mai 2020 aufgehoben und die Sache an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zurückgewie-

sen wird, damit sie den Anspruch der Beschwerdeführer auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2020 neu prüfe und darüber entscheide.

2.     Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Schmidhauser