Urteil vom 20. Januar 2021
Es wirken mit:
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend Berufliche Massnahmen (Verfügung vom 27. Mai 2020)
zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1. Mit Verfügungen vom 17. Mai und 19. August 2002 (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 314 f.) sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) der 1963 geborenen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) rückwirkend ab dem 1. Oktober 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 75 % eine ganze Invalidenrente zu.
2.
2.1 Mit Verfügung vom 3. August 2017 (IV-Nr. 549) setzte die Beschwerdegegnerin die laufende ganze Rente per 1. Oktober 2017 auf eine Viertelsrente herab, dies bei einem Invaliditätsgrad von 44 %. Weiter hielt sie fest, ab 1. Oktober 2017 habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Rente, wenn Massnahmen zur Wiedereingliederung durchgeführt würden, längstens jedoch bis zum 30. September 2019.
2.2 Die dagegen am 14. September 2017 (IV-Nr. 553) erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) nach Einholung eines Gerichtsgutachtens mit Urteil vom 26. Mai 2020 (VSBES.2017.233, IV-Nr. 668 S. 4 ff.) ab. Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 18. November 2020 (8C_431/2020) ebenfalls ab.
3. Mit Verfügung vom 27. Mai 2020 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere berufliche Massnahmen (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
4. Dagegen lässt die Beschwerdeführerin am 19. Juni 2020 beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 27. Mai 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich anzuweisen, der Versicherten sinnvolle und nutzbringende berufliche Massnahmen zu gewähren, dies während mindestens drei Jahren ab dem rechtskräftigen Entscheid der IV-Stelle.
3. Der Berufsberater der IV-Stelle, Herr [...], und die Versicherte selber seien nach Art. 191 ZPO zur Art und Weise sowie zur Effektivität der bisher durchgeführten beruflichen Massnahmen der IV-Stelle gerichtlich zu befragen (Beweisthema: Qualität und Effektivität der beruflichen Eingliederungsmassnahmen).
4. Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit anzusetzen und durchzuführen.
5. Vor Eröffnung des materiellen Entscheids sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt zur Geltendmachung einer Parteientschädigung Gelegenheit zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zu gewähren.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F.
5. Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 16. September 2020 (A.S. 29) auf eine Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
6. Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 30. Oktober 2020 seine Honorarnote ein (A.S. 37 f.). Diese geht mit Verfügung vom 2. November 2020 (A.S. 41) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
7. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2020 zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen verneint hat.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führt aus, mit der Verfügung vom 3. August 2017 seien der Beschwerdeführer berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen zugesprochen worden. Diese seien auf zwei Jahre befristet gewesen, längstens bis 30. September 2019. In dieser Zeit sei die Beschwerdeführerin von der beruflichen Eingliederung angemessen betreut und unterstützt worden. Mit dem Ablauf der Frist von zwei Jahre entfalle ein Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen. Weiter sei nicht ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der angestrebten und bereits beantragten Erhöhung des Pensums bei der aktuellen Arbeitgeberin um 10 bis 15 % weiterhin Unterstützung der Beschwerdegegnerin benötigen sollte. Schliesslich sei ein Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen auch deshalb zu verneinen, weil die Beschwerdeführerin sich nicht im vonseiten der Gutachter attestierten Ausmass arbeitsfähig fühle.
2.2 Die Beschwerdeführerin lässt einwenden, die ihr von der Beschwerdegegnerin zugestandene Eingliederungsdauer von zwei Jahren sei zu kurz bemessen. Es bestehe keine genügende gesetzliche Grundlage für die zeitliche Limitierung der beruflichen Integrationsmassnahmen auf zwei Jahre. Soweit die Verwaltungsweisungen (Kreisschreiben über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG [KSBB]) etwas anderes vorsähen, verstiessen sie gegen den klaren Wortlaut von Art. 8a Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20). Diese Bestimmung sehe eine Frist von drei Jahren vor, und mit dem für deren Beginn massgebenden «Entscheid der IV-Stelle» sei derjenige hinsichtlich beruflicher Massnahmen gemeint und nicht der Renteneinstellungsentscheid. Die beruflichen Massnahmen seien mit dem Entscheid vom 27. Mai 2020 eingestellt worden, die dreijährige Frist laufe also ab diesem Datum und werde voraussichtlich am 27. Mai 2023 enden. Da zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen stattfänden, müsse sich die Frist entsprechend auf «eine echte Anspruchsdauer von netto 3 Jahren» verlängern. Zudem seien ihr keine sinnvollen und nutzbringenden Wiedereingliederungsmassnahmen angeboten worden, was es nun nachzuholen gelte.
3.
3.1 Mit der Änderung des IVG vom 18. März 2011, die am 1. Januar 2012 in Kraft trat (sogenannte IV-Revision 6a), wurden auch entsprechende Schlussbestimmungen in das Gesetz eingefügt (Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket], nachfolgend: SchlB IVG). Deren lit. a trägt die Überschrift «Überprüfung der Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage zugesprochen wurden» (nachfolgend wird verkürzte Ausdruck «unklare Beschwerdebilder» verwendet). Der Text lautet wie folgt (ohne die hier nicht relevanten Absätze 4 und 5):
Abs. 1: Renten, die bei [unklaren Beschwerdebildern] gesprochen wurden, werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind.
Abs. 2: Wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, so hat die Bezügerin oder der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a. Ein Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c entsteht dadurch nicht.
Abs. 3: Werden Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung.
3.2 Der in lit. a Abs. 2 SchlB IVG erwähnte Art. 8a IVG wurde ebenfalls mit der IV-Revision 6a eingefügt. Er trägt die Überschrift «Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern» und lautet wie folgt:
Abs. 1: Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger haben Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern:
a. die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann; und
b. die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern.
Abs. 2: Massnahmen zur Wiedereingliederung sind:
a. Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Artikel 14a Absatz 2;
b. Massnahmen beruflicher Art nach den Artikeln 15 – 18c;
c. die Abgabe von Hilfsmitteln nach den Artikeln 21 – 21quater;
d. die Beratung und Begleitung der Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger und ihrer Arbeitgeber.
Abs. 3: Integrationsmassnahmen können mehrmals zugesprochen werden und insgesamt länger als ein Jahr dauern.
Abs. 4: Versicherte Personen, deren Rente nach Abschluss der Massnahmen nach Absatz 2 aufgehoben wird, und deren Arbeitgeber haben noch während längstens drei Jahren ab dem Entscheid der IV-Stelle Anspruch auf Beratung und Begleitung.
Abs. 5: Der Bundesrat kann Höchstbeträge festlegen, die den IV-Stellen für Massnahmen nach den Absätzen 2 und 4 zur Verfügung stehen.
4. In den vorangegangenen Beschwerdeverfahren (vgl. E. I. 2.1 und 2.2 hiervor) wurde rechtskräftig festgestellt, dass die ganze Rente, welche der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Oktober 1998 zuerkannt worden war, gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB IVG per 30. September 2017 auf eine Viertelsrente herabzusetzen war. Anschliessend bestand gemäss lit. a Abs. 2 Satz 1 SchlB IVG Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG sowie akzessorisch dazu während höchstens zwei Jahren, also längstens bis 30. September 2019, gestützt auf lit. a Abs. 3 SchlB IVG unter den dort genannten Voraussetzungen Anspruch auf Weiterausrichtung der ganzen Rente. Hier ist zu beurteilen, ob der Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen nach lit. a Abs. 2 Satz 1 SchlB IVG auf längstens zwei Jahre befristet ist – wie es lit. a Abs. 3 SchlB IVG für die Rente ausdrücklich vorsieht – , oder ob er länger dauert.
5.
5.1 Der Wortlaut von lit. a Abs. 2 SchlB IVG äussert sich nicht zur Dauer des Anspruchs auf Wiedereingliederungsmassnahmen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich auch Art. 8a IVG keine diesbezügliche Regelung entnehmen, denn dessen Abs. 4 betrifft nicht die durch die SchlB IVG geregelte Konstellation einer Rentenprüfung bei unklarem Beschwerdebild, sondern Wiedereingliederungsmassnahmen, welche der versicherten Person unter den Voraussetzungen von Art. 8a Abs. 1 IVG zustehen (vgl. BGE 145 V 2).
5.2 Das Bundesgericht hat schon in einem publizierten Urteil aus dem Jahr 2013 festgehalten, die Befristung auf maximal zwei Jahre, welche lit. a Abs. 3 SchlB IVG für die akzessorisch zum Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen weiter auszurichtende Rente vorsieht, gelte auch für die Wiedereingliederungsmassnahme selbst (BGE 139 V 547 E. 9.3 S. 567). Diese Auslegung wird durch die Gesetzesmaterialien gestützt, denn die Botschaft zur IV-Revision 6a (BBl 2010 1817 ff.) äussert sich gleich an mehreren Stellen in diesem Sinn. So wird im Abschnitt «Ablauf Rentenrevisionsverfahren» ausgeführt: «Während längstens zwei Jahren besteht im Sinne einer Übergangsregelung ein Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung» (a.a.O., S. 1843). Laut einer Diagramm-Darstellung führt die Feststellung, dass ein unklares Beschwerdebild vorliegt, welches überwindbar ist, zur Rechtsfolge «Herabsetzung bzw. Aufhebung der Rente + Massnahmen zur Wiedereingliederung während längstens zwei Jahren» (a.a.O., S. 1845). Im Kommentar zu lit. a Abs. 2 SchlB wird festgehalten: «Gleichzeitig mit einer allfälligen Herabsetzung oder Aufhebung der Rente soll der Wiedereinstieg ins Arbeitsleben für betroffene Personen erleichtert werden, indem sie einen Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen während höchstens zwei aufeinanderfolgenden Jahren erhalten, falls diese für eine Wiedereingliederung sinnvoll und nutzbringend sind» (a.a.O., S. 1911). Da es in der parlamentarischen Beratung keine Voten zu dieser Frage gab (vgl. Amtl. Bulletin Ständerat 2010 S. 661 ff.; Amtl. Bulletin Nationalrat S. 2116 ff.), müssen die Ausführungen in der Botschaft als Ausdruck des gesetzgeberischen Willens gelten. Auch in der Lehre wird die Regelung so verstanden, dass nicht nur auf die Weiterausrichtung der Rente, sondern auch auf die Wiedereingliederungsmassnahmen höchstens während zwei Jahren ein Anspruch besteht (Silvia Bucher, Rentenaufhebung / -herabsetzung und Begleitmassnahmen nach der IV-Revision 6a, in: Gabriela Riemer-Kafka [Hrsg.], Psyche und Sozialversicherung, 2014, S. 87 ff., 109 Fn. 96, mit weiteren Hinweisen). Abweichende Lehrmeinungen sind dem Gericht nicht bekannt und werden auch in der Beschwerde nicht erwähnt. Wenn das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) im Kreisschreiben über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (KSSB), Rz. 1007, festhält, bei einer gestützt auf die Schlussbestimmungen erfolgenden Rentenaufhebung oder -herabsetzung habe die versicherte Person für maximal zwei aufeinanderfolgende Jahre Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a Abs. 2 IVG, steht dies demnach im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, den Gesetzesmaterialien und der einhelligen Lehre. Auch inhaltlich vermag diese Auslegung zu überzeugen, entspricht sie doch dem gesetzgeberischen Anliegen, die laufenden Rentenbezügerinnen und -bezüger denjenigen Personen gleichzustellen, welche erst nach der Anpassung von Rechtsprechung (BGE 130 V 352, 136 V 279) und Gesetz (Art. 7 Abs. 2 ATSG, in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) ein Leistungsgesuch gestellt haben, und den Übergang für eine begrenzte Dauer durch eine Sonderregelung «abzufedern». Die im Kreisschreiben vorgenommene Interpretation enthält daher eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben und ist durch das Gericht anzuwenden (vgl. BGE 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Für die Gewährung von Wiedereingliederungsmassnahmen im Sinne von lit. a Abs. 2 Satz 1 SchlB über den 30. September 2019 hinaus besteht somit keine Grundlage.
5.3 Selbst wenn man die Zweijahresfrist, entgegen dem vorstehend Gesagten, nicht anerkennen wollte, würde sich am Ergebnis nicht ändern, denn der Argumentation, der Beschwerdeführerin seien keine sinnvollen und nutzbringenden Wiedereingliederungsmassnahmen gewährt worden, kann nicht gefolgt werden. Als Wiedereingliederungsmassnahme steht bei Anwendung der SchlB IVG die Arbeitsvermittlung im Vordergrund (vgl. Botschaft, a.a.O., BBl 2010 S. 1911 f.). Diesbezüglich ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Bemühungen die Beschwerdegegnerin hätte unternehmen müssen. Die Beschwerdeführerin ist mit einem Pensum von rund 25 % bei der Bildungseinrichtung B.___ angestellt. Sie strebt eine Aufstockung dieses Pensums um 10 oder 15 % an. Dieser Wunsch wurde bei der Arbeitgeberin deponiert. Inwiefern die Beschwerdegegnerin diesbezüglich hätte aktiv werden müssen, ist nicht erkennbar. Daher erübrigen sich auch die in diesem Zusammenhang beantragten Beweisabnahmen. Eine anderweitige Arbeitsvermittlung war naturgemäss erschwert, da die medizinische Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit umstritten war und erst durch das im Beschwerdeverfahren eingeholte Gerichtsgutachten geklärt werden konnte. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin liesse sich auch unter diesem Aspekt nicht beanstanden.
6. Zusammenfassend ist der geltend gemachte Anspruch sowohl aus zeitlichen als auch aus inhaltlichen Gründen zu verneinen. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Von der beantragten Durchführung einer öffentlichen Verhandlung kann abgesehen werden, da es sich bei den sich stellenden Fragen (Dauer des Anspruchs auf Wiedereingliederungsmassnahmen nach Herabsetzung der Rente gemäss den Schlussbestimmungen zur IV-Revision 6a) um eine Materie von hoher Technizität handelt. Weiter lässt sich ohne öffentliche Verhandlung mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (vgl. zu beiden Aspekten BGE 136 I 279 E. 1 S. 280 f.).
7. Entscheide über Eingaben, welche sich als offensichtlich unbegründet erweisen, fallen in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. c Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO; BGS 125.12]). Der Präsident des Versicherungsgerichts ist damit für die Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu bezahlen; diese sind mit Blick auf die einzelrichterliche Zuständigkeit und den vergleichsweise geringen Aufwand, der dem Gericht entstanden ist, auf CHF 300.00 festzusetzen. Dieser Betrag ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zu verrechnen. Die Differenz von CHF 700.00 ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Die Verfahrenskosten von CHF 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet. Die Differenz von CHF 700.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Küng