Urteil vom 28. April 2022
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Taggelder IV (Verfügungen vom 25. Mai 2020 und 20. August 2020)
zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der 1972 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich im März 2004 unter Hinweis auf Rücken- und Kniebeschwerden erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 2). Damals war er als Mitarbeiter in einer Autogarage tätig (vgl. IV-Nr. 11). Mit Verfügung vom 9. Juni 2005 (IV-Nr. 39) bzw. Einspracheentscheid vom 11. August 2005 (IV-Nr. 45) wies die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) bei einem Invaliditätsgrad von 16 % das Leistungsbegehren ab. Auf die unter Angabe von Schulterproblemen erfolgte Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 11. April 2017 (IV-Nr. 61) trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Juni 2018 (IV-Nr. 66) nicht ein.
1.2 Am 28. Januar 2019 meldete sich der – seit 1. Dezember 2012 als Anlageführer bei der B.___ AG, [...] – tätige Beschwerdeführer unter Hinweis auf beidseitige Schulterverletzungen erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 73). Die Beschwerdegegnerin trat in der Folge auf die Neuanmeldung ein und traf gesundheitliche und erwerbliche Abklärungen. Unter anderem zog sie die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva bei (vgl. IV-Nrn. 70.1 ff., 80.1 ff., 96.1 ff., 99.1 ff.), holte einen Bericht der Arbeitgeberin vom 7. Februar 2019 (IV-Nr. 81) ein, führte mit dem Beschwerdeführer am 14. Februar 2019 ein Intake-Gespräch durch (vgl. Gesprächsprotokoll in IV-Nr. 84) und gab (gemeinsam mit dem Krankentaggeldversicherer) bei den Dres. med. C.___ (Psychiatrie) und D.___ (Orthopädie) ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag (vgl. IV-Nr. 97), welches am 21. Oktober 2019 erstattet wurde (IV-Nrn. 100.1 ff.). Gestützt darauf stellte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 22. Januar 2020 (IV-Nr. 106) die Abweisung seiner Leistungsbegehren in Aussicht. Gleichzeitig hielt sie fest, bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle könne sie ihm behilflich sein (IV-Nr. 106 S. 2 unten).
1.3 In der Folge gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. April 2020 (IV-Nr. 117) Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Jobcoachings (ohne Taggeld; vgl. auch IV-Nr. 116). Gestützt auf den Zwischenbericht der zuständigen Eingliederungsfachfrau vom 20. Mai 2020 (IV-Nr. 119) erteilte die Beschwerdegegnerin am 22. Mai 2020 ausserdem die Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining bei der Durchführungsstelle E.___, [...], mit akzessorischem Taggeldanspruch (IV-Nr. 121). Mit Verfügung vom 25. Mai 2020 (IV-Nr. 124; Aktenseiten im Hauptdossier [A.S.] 1 ff.) wurde das Taggeld für die Dauer dieser Massnahme vom 2. Juni 2020 bis 30. August 2020 auf CHF 177.60 (Grundentschädigung) festgelegt, basierend auf einem durchschnittlichen Tageseinkommen von CHF 222.00 (vgl. IV-Nr. 120).
2. Mit Zuschrift vom 29. Juni 2020 (A.S. 4 ff.) lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Mai 2020 erheben und folgenden Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 25. Mai 2020 sei aufzuheben.
2. a) Es sei dem Beschwerdeführer für die in der Zeit der durchgeführten resp. bewilligten beruflichen Massnahmen ein Invalidentaggeld nach Massgabe eines Jahreseinkommens von mindestens CHF 88'030.00, vorbehältlich Beweisergebnis, zuzusprechen.
b) Eventualiter: Die Beschwerdesache sei zu weiteren Abklärungen die Taggeldhöhe betreffend und zur Neuverfügung an die IV-Stelle Solothurn zurück zu weisen.
3. Herr Oberrichter Daniel Kiefer sei in Anwendung von § 92 lit. d des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO) im vorliegenden Verfahren von der Ausübung seines Amtes auszuschliessen.
4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Zeugen- und Parteibefragung durchzuführen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Verfügung vom 20. August 2020 (Aktenseiten im Nebendossier [A.S. ND] 1 ff.) legt die Beschwerdegegnerin das Taggeld des Beschwerdeführers für die weitere Dauer der Integrationsmassnahme vom 31. August 2020 bis 29. November 2020 wiederum auf CHF 177.60 fest.
4. Am 24. September 2020 lässt der Beschwerdeführer mit analogen Rechtsbegehren (vgl. E. I. 2 hievor) auch gegen diese Verfügung Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben (A.S. ND 4 ff.). In prozessualer Hinsicht beantragt er, das (neu angehobene) Beschwerdeverfahren VSBES.2020.193 sei mit dem bereits pendenten Verfahren VSBES.2020.142 (betreffend die Verfügung vom 25. Mai 2020; IV-Taggeldperiode vom 2. Juni 2020 bis 30. August 2020) zu vereinigen.
5. Mit Verfügung vom 25. September 2020 (A.S. ND 8) wird diesem Antrag entsprochen und das Verfahren VSBES.2020.193 mit dem bereits hängigen Verfahren VSBES.2020.142 vereinigt und fortan unter der Fallnummer VSBES.2020.142 weitergeführt.
6. Die Beschwerdegegnerin verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. September 2020 (A.S. 24) auf weitere Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
7. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2020 (A.S. 25) wird das Ausstandsbegehren betreffend Oberrichter Daniel Kiefer gestützt auf § 92 lit. d GO gutgeheissen.
8. Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 13. Oktober 2020 seine Kostennote ein (A.S. 27 ff. im HD).
9. Mit Verfügung vom 26. März 2021 wird der Beschwerdegegnerin Frist gesetzt, um dem Gericht mitzuteilen, wie sich das durchschnittliche Einkommen gemäss Verfügungen vom 25. Mai 2020 und 20. August 2020 im Einzelnen berechnet (A.S. 31 f.). Zudem werden die seit der letztmaligen Einreichung nachgeführten IV-Akten beigezogen; diese treffen in der Folge beim Gericht ein, was den Parteien mit einer weiteren Verfügung vom 20. April 2021 mitgeteilt wird. (A.S. 34 f.)
10. Mit Eingabe vom 12. Mai 2021 lässt die Beschwerdegegnerin die Aktennotiz vom 11. Mai 2021 einreichen (A.S. 37 f.).
11. Mit Verfügung vom 19. Mai 2021 wird in Aussicht genommen, der B.___ AG ergänzende Fragen zu stellen (A.S. 39 f.). Nachdem der Beschwerdeführer dazu am 9. Juni 2021 Stellung genommen hat (A.S. 42 f.), ergeht am 21. Juni 2021 die Verfügung mit den Ergänzungsfragen (A.S. 44 f.). Die Antwort der B.___ AG datiert vom 8. Juli 2021 (A.S. 47 f.). Der Beschwerdeführer äussert sich dazu am 1. September 2021 (A.S. 56 f.). Gleichzeitig reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote zu den Akten (A.S. 58 f.).
12. Am 11. Januar 2022 findet die durch den Beschwerdeführer verlangte öffentliche Verhandlung vor dem Versicherungsgericht statt. Der Beschwerdeführer lässt Unterlagen einreichen (E-Mail-Verkehr zwischen dem Vertreter des Beschwerdeführers und F.___ von der B.___ AG vom 29. Juni, 2. Juli und 3. Juli 2020), welche vom Gericht als Urkunde 8 zu den Akten genommen werden. Für den Ablauf der Verhandlung und die Ausführungen im Plädoyer des Vertreters des Beschwerdeführers wird auf das Protokoll verwiesen (vgl. A.S. 66 ff.).
13. Im Anschluss an die Verhandlung wird mit Verfügung vom 13. Januar 2022 in Aussicht genommen, der B.___ AG erneut ergänzende Fragen zu stellen (A.S. 69 f.). Am 27. Januar 2022 reicht die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme ein (A.S. 72). Am 9. Februar 2022 ergeht die Verfügung mit Ergänzungsfragen (A.S. 73 f.). Die Antwort der B.___ AG samt Beilagen datiert vom 2. März 2022 (A.S. 76 ff.). Der Beschwerdeführer äussert sich dazu am 18. März 2022 (A.S. 156 f.). Gleichzeitig reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine ergänzende Kostennote zu den Akten (A.S. 159).
14. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall geht es um die Höhe des Taggeldes für die Dauer der Integrationsmassnahme vom 2. Juni 2020 bis 30. August 2020 und vom 31. August 2020 bis 29. November 2020. Damit sind die vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2021 geltenden Bestimmungen der 6. IV-Revision massgebend.
1.3 Angefochten sind die Verfügungen vom 25. Mai 2020 und 20. August 2020. Diese beziehen sich auf den Taggeldanspruch für die Zeit vom 2. Juni 2020 bis 30. August 2020 und vom 31. August 2020 bis 29. November 2020, also insgesamt 181 Kalendertage. Der Beschwerdeführer verlangt ein Taggeld nach Massgabe eines Jahreseinkommens von mindestens CHF 88'030.00 (statt CHF 81'030.00) und damit ein Taggeld in Höhe von mindestens CHF 192.90 (statt CHF 177.60). Der Streitwert beläuft sich demnach auf CHF 2'769.30 ([CHF 192.90 – CHF 177.60] x 181).
Gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) beurteilt der Präsident des Versicherungsgerichts sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter. Nach dem vorstehend Aufgeführten wird diese Grenze vorliegend – auch bei Aufindexierung des Grundlohnes (vgl. Beschwerde, Ziff. 13 [A.S. 14]) – nicht überschritten, weshalb die Vizepräsidentin als Vertreterin des Präsidenten zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hat das Taggeld auf der Basis eines massgebenden Einkommens von CHF 81'030.00 festgelegt. Ihrer Mitteilung an die zuständige Ausgleichskasse vom 22. Mai 2020 (IV-Nr. 120) lässt sich entnehmen, dass sie dabei grundsätzlich vom Lohn ausgegangen ist, welchen die B.___ AG im Arbeitgeberfragebogen vom 7. Februar 2019 (IV-Nr. 81) für die Zeit ab 1. November 2017 (mit Gültigkeit auch im Berichtszeitpunkt) angegeben hatte («13 x CHF 5'880.00»).
Im Zusammenhang mit der Berechnung des durchschnittlichen Tageseinkommens hat das Versicherungsgericht bei der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. März 2021 um entsprechende Stellungnahme gebeten (A.S. 31 f.). Der eingereichten Aktennotiz vom 11. Mai 2021 (A.S. 38) lässt sich entnehmen, dass zum Grundlohn noch die regelmässig ausbezahlten Schichtzulagen (13 x CHF 340.00) hinzugerechnet wurden, sodass ein jährliches Einkommen von CHF 80'860.00 (= 13 x [CHF 5'880.00 + CHF 340.00]) bzw. ein Tageseinkommen von CHF 221.53 (= CHF 80'860.00 / 365 Tage) pro Tag resultiert. Das errechnete Tageseinkommen wurde sodann auf CHF 222.00 aufgerundet, was ein Jahreseinkommen von CHF 81'030.00 ergibt (CHF 222.00 x 365 Tage).
2.2 Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, die Grundentschädigung sei rechtsfehlerhaft ermittelt worden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin könne als Bemessungsgrundlage für das Taggeld nicht das Einkommen herangezogen werden, das der Beschwerdeführer bei seiner letzten Arbeitgeberin, der B.___ AG, als Maschinenführer erzielt hätte. Die dortige Anstellung sei per 31. Mai 2019 aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden. Zwar wäre das dortige Anstellungsverhältnis weitergeführt worden, wäre es nicht zu einer lang dauernden Arbeitsunfähigkeit gekommen. Ebenso klar sei jedoch auch, dass der Beschwerdeführer bei erfolgreichem Abschluss seiner (am 1. August 2017 begonnenen) Ausbildung als Printmedienpraktiker EBA im Sommer 2019 von der B.___ AG als Schichtführer weiter beschäftigt worden wäre. Leider habe der Beschwerdeführer aber eben das vierte und letzte Semester dieser Ausbildung gesundheitsbedingt nicht mehr abschliessen können resp. dieses sei mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses hinfällig geworden. Die Zusicherung einer Weiterbeschäftigung als Schichtführer sei sogar schriftlich erteilt worden. Das entsprechende Dokument werde nachgereicht. Es sei dem Vernehmen nach auch von einer Lohnerhöhung von mindestens CHF 7'000.00 pro Jahr die Rede gewesen, weshalb dieser Betrag dem von der Beschwerdegegnerin ermittelten Einkommen von CHF 81’030.00 hinzuzurechnen sei. Der Beschwerdeführer beantrage daher, dass ihm ein Taggeld nach Massgabe eines Jahreseinkommens von mindestens CHF 88'030.00 zugesprochen werde. Verlässlichere Angaben würden aber die gerichtlichen Anfragen beim HR Management der B.___ AG resp. die gerichtliche Befragung der dort zuständigen Person, Frau F.___, ergeben (A.S. 12 ff.).
3.
3.1 Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind (Art. 22 Abs. 1 IVG). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 2 IVG). Die Grundentschädigung beträgt grundsätzlich 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens (Art. 23 Abs. 1 IVG).
3.2 Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Art. 23 Abs. 1 IVG bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden (massgebendes Erwerbseinkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Dazu gehören auch Entschädigungen für Überstunden (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 23 IVG). Als erwerbstätig gelten unter anderem Versicherte, die unmittelbar vor Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben (Art. 20sexies Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).
3.3 Bei Arbeitnehmenden mit Monatslöhnen wird das massgebende Einkommen ermittelt, indem der zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit 12 vervielfacht wird. Diesem Jahreseinkommen werden der 13. Monatslohn und Lohnbestandteile, die regelmässig oder einmal jährlich ausbezahlt werden, hinzugerechnet. Der ermittelte Jahreslohn wird durch 365 geteilt (Art. 21bis Abs. 3 lit. a und Abs. 4 IVV; siehe auch Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], Rz. 3019).
Liegt die von der versicherten Person zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit (unselbstständige oder selbstständige) mehr als zwei Jahre zurück, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das diese, wenn sie nicht invalid geworden wäre, durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte (Art. 21 Abs. 3 IVV; KSTI Rz. 3044). Liegt die von der versicherten Person zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit nicht mehr als zwei Jahre zurück, ist eine Anpassung des Erwerbseinkommens an den neusten Stand vorzunehmen. Diese Anpassung erfolgt von Amtes wegen, wenn eine Änderung der Ausgleichskasse bekannt ist (beispielsweise durch Meldung der IV-Stelle) oder auf Gesuch der versicherten Person hin, wenn diese eine Änderung des Erwerbseinkommens nachweisen kann (KSTI Rz. 3045).
3.4 Sowohl für die erstmalige Festsetzung des massgebenden Erwerbseinkommens als auch für die Anpassung während der Eingliederung dürfen nur für die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit allgemein geltende Lohnerhöhungen, wie ordentliche Lohnerhöhung im Rahmen einer Besoldungsklasse oder Anpassungen an die Teuerung, berücksichtigt werden. Sie müssen durch Angaben der früheren Arbeitgeberin ausgewiesen sein. Wenn diese nicht mehr existiert oder keine Angaben macht, kann die Anpassung auch aufgrund der Lohnverhältnisse in vergleichbaren Betrieben oder anhand von Lohnstatistiken vorgenommen werden (KSTI Rz. 3049). Nicht zu berücksichtigen sind dagegen theoretische Aufstiegsmöglichkeiten, die der versicherten Person ohne Eintritt der Invalidität allenfalls offen gestanden wären (KSTI Rz. 3050).
4.
4.1 Den Verfahrensakten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Dezember 2012 als Verpackungsmittelmaschinenführer bei der B.___ AG im Rahmen eines 100%-Pensums tätig gewesen ist (siehe Schadensmeldung UVG vom 24. Oktober 2018, IV-Nr. 99.86). Im August 2017 habe er einen Arbeitsunfall mit Verletzung der linken Schulter erlitten, als er eine schwere Papierrolle zusammen mit einem Arbeitskollegen angehoben habe, um sie auf eine andere Papierrolle hinaufzuheben, und sie dem Kollegen aus den Händen gerutscht sei. Der Beschwerdeführer habe versucht, die Rolle aufzufangen und habe danach einen heftigen Schmerz in der linken Schulter verspürt (IV-Nrn. 100.2, S. 8; siehe auch Intake-Protokoll vom 14. Februar 2019, IV-Nr. 84). Im Februar 2018 habe man die Rotatorenmanschette rekonstruiert (siehe Operationsbericht vom 2. Februar 2018, IV-Nr. 86, S. 5). Der Beschwerdeführer sei einige Monate lang zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, bevor er mit 50 % wieder zur Arbeit zurückgekehrt sei (IV-Nr. 86, S. 9 und 12). Gemäss Schadensmeldung UVG und beigezogenen Akten erlitt der Beschwerdeführer am 13. August 2018 eine Verletzung der rechten Schulter. Er sei zu Hause in der Badewanne ausgerutscht und habe den Sturz mit der rechten Hand aufzufangen versucht (IV-Nr. 99.86). Dabei zog er sich eine Rotatorenmanschettenruptur rechts mit Beteiligung des Supra- und des Intraspinatus zu (siehe Operationsbericht vom 5. Oktober 2018, IV-Nr. 99.85). Anfänglich sei er wieder Arbeiten gegangen (vgl. IV-Nr. 86, S. 13). Ab September 2018 sei er zu 100 % krankgeschrieben worden und im Oktober 2018 von Dr. med. G.___ operiert worden (Diagnostische Arthroscopie, offene Rotatorenmanschettenreinsertion, Bicepstenodese, subacromiale Dekompression und AC-Gelenksresektion; siehe Operationsbericht vom 5. Oktober 2018, IV-Nr. 99.85). Bis im März 2019 sei er zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (IV-Nr. 99.34). Ein Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50 % habe abgebrochen werden müssen (IV-Nrn. 99.11, 99.38, 99.74). Am 14. Februar 2019 erhielt der Beschwerdeführer die Kündigung seines Arbeitgebers (IV-Nr. 89, S. 1 ff.). Der am 1. Juni 2017 mit der B.___ AG unterzeichnete Lehrvertrag zur Ausbildung als Printmedienpraktiker EBA (Beschwerdebeilage [BB] 4) wurde ebenfalls mit Schreiben vom 14. Februar 2019 aufgelöst (IV-Nr. 89, S. 4).
4.2 Im Weiteren lässt sich der Unfallmeldung der Arbeitgeberin vom 24. Oktober 2018 (IV-Nr. 99.86) entnehmen, dass der Beschwerdeführer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stand und im Monatslohn beschäftigt war. Der Monatslohn wurde mit CHF 5'880.00 beziffert; hinzu kamen noch Schichtzulagen von monatlich CHF 340.00 sowie Kinder- / Familienzulagen in Höhe von CHF 400.00; der 13. Monatslohn wurde mit CHF 6'220.00 beziffert.
4.3 Auf dem Fragebogen für Arbeitgebende vom 7. Februar 2019 (IV-Nr. 81) deklarierte die B.___ AG ebenfalls einen Monatslohn von CHF 5'880.00, dies seit dem 1. November 2017. Vor Eintritt des Gesundheitsschadens habe der Versicherte (seit 1. Dezember 2012) pro Tag 8.4 Stunden bzw. 42 Wochenstunden gearbeitet. Dies habe er bis am 4. September 2018 gemacht. Ab dem 1. Februar 2019 habe der Beschwerdeführer zu 50 % gearbeitet, was aber wegen Schmerzen nicht mehr gegangen sei. Ab dem 7. Februar 2019 sei er wieder zu Hause geblieben. Weiter hielt die Arbeitgeberin fest, dass sie den Beschwerdeführer mit seinen Beeinträchtigungen in keiner Abteilung einsetzen könne. Aus den von der Arbeitgeberin beigelegten Lohnjournalen (IV-Nr. 81, S. 16 ff.) geht hervor, dass mit dem Monatslohn Schichtzulagen in Höhe von CHF 340.00 sowie Kinderzulagen in Höhe von CHF 400.00 ausbezahlt wurden.
4.4 Dem Intake-Protokoll vom 14. Februar 2019 lässt sich ebenfalls entnehmen, dass der Monatslohn (inkl. 13. Monatslohn) des Beschwerdeführers bei der B.___ AG CHF 5'880.00 betragen hat (IV-Nr. 84).
4.5 Am 22. Mai 2020 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ein Belastbarkeitstraining bei der Durchführungsstelle E.___ vom 2. Juni 2020 bis 30. August 2020 zu (IV-Nr. 121), wobei das während dieser Zeit mit Verfügung vom 25. Mai 2020 (IV-Nr. 124) zugesprochene Taggeld in Höhe von CHF 177.60 auf Basis eines Lohnes von «CHF 5'880.00 x 13» gemäss «Arbeitgeberfragebogen B.___ AG vom 7. Februar 2019» berechnet wurde (vgl. Mitteilung vom 22. Mai 2020; IV-Nr. 120). Gemäss der mit Eingabe vom 12. Mai 2021 an das Versicherungsgericht beigefügten Aktennotiz vom 11. Mai 2021 (A.S. 38) habe der Grundlohn gemäss Anfrage der Ausgleichskasse bei der Arbeitgeberin CHF 5'880.00 x 13 betragen. Eine Lohnerhöhung hätte es nicht gegeben. Hinzu käme noch eine Schichtzulage von 13 x CHF 340.00. Das berechnete Tageseinkommen (CHF 221.53) sei auf CHF 222.00 aufgerundet worden. Das nach Verlängerung des Belastbarkeitstrainings (vgl. IV-Nr. 134) mit Verfügung vom 20. August 2020 (IV-Nr. 135) für die Zeit vom 31. August 2020 bis 29. November 2020 zugesprochene Taggeld (CHF 177.60) beruht gemäss Mitteilung vom 19. August 2020 (IV-Nr. 133) auf der «Berechnungsbasis wie bisher».
4.6 Mit Verfügung vom 21. Juni 2021 wurden der B.___ AG ergänzende Fragen zur beruflichen Situation des Beschwerdeführers gestellt (A.S. 44 f.). Mit Eingabe vom 8. Juli 2021 nahm diese zu den gestellten Fragen wie folgt Stellung (A.S. 47 f.): Der Beschwerdeführer wäre im Sommer 2019 nicht automatisch als Schichtführer weiterbeschäftigt worden. Die Ausbildung des Printmedienpraktikers habe darauf abgezielt, ihm eine anerkannte eidgenössische Lehre zu ermöglichen, in der er seine Fachkenntnisse im Bereich der Wellpappenbranche hätte vertiefen können. Dies wäre erst der erste Schritt in Richtung Schichtführer gewesen. Daher sei die Frage, wie hoch sein Einkommen als Schichtführer ausgefallen wäre, obsolet geworden. Die B.___ AG bestätigt die Angaben in der Aktennotiz vom 11. Mai 2021 (A.S. 38), wonach der Beschwerdeführer als Maschinenführer keine Lohnerhöhung erhalten hätte, sodass der ab November 2017 entrichtete Lohn auch für das Jahr 2020 gegolten hätte. Sie, die Arbeitgeberin, habe dem Beschwerdeführer eine für sie kostspielige Ausbildung ermöglicht, die nicht automatisch zu einer Lohnerhöhung geführt habe. Erst im Laufe seines Entwicklungsprozesses nach der Lehre hätten sie das Potential zum Schichtführer weiter beobachten können (in der Regel on-the-job). Erfahrungsgemäss dauere ein solcher Prozess länger und sei nicht mit dem Aneignen von theoretischem Wissen erledigt. Deshalb hätte es auch nicht automatisch eine Beförderung, resp. Lohnerhöhung im 2019, resp. 2020 gegeben. Die Frage, ob der Beschwerdeführer als Schichtführer eine Lohnerhöhung erhalten hätte, sei obsolet, da das Erbringen von Führungsqualitäten on-the-job und eventuell weiterer Ausbildungsschritte (Führungskurse) notwendig gewesen wären. Diese weiteren Schritte wären aufgrund der kurzen Dauer nicht im 2020 zum Tragen gekommen.
4.7 Anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 11. Januar 2022 lässt der Beschwerdeführer den E-Mail-Verlauf zwischen seinem Vertreter und F.___ von der B.___ AG vom 29. Juni, 2. Juli und 3. Juli 2020 einreichen (Urkunde 8). Darin antwortete F.___ auf die Frage des Rechtsvertreters, mit welcher konkreten Entlöhnung der Beschwerdeführer nach Abschluss seiner Ausbildung zum Printmedienpraktiker EBA per 31. Juli 2019 hätte rechnen können, mit: «Herr A.___ hätte mit einem Lohn von CHF 6'300.00 rechnen können» (Urkunde 8, E-Mail-Schreiben vom 2. Juli 2020). Auf die darauffolgende Frage des Rechtsvertreters, ob dies 13 x CHF 6'300.00 plus Zulagen wie Schichtzulage usw. wären, antwortete sie: «Jawohl 13 x CHF 6'300.00 + 340.00 Schichtzulage» (Urkunde 8, E-Mail-Schreiben vom 3. Juli 2020).
4.8 Mit Verfügung vom 9. Februar 2022 wurden der B.___ AG erneut ergänzende Fragen zur beruflichen Situation des Beschwerdeführers gestellt (A.S. 73 f.). Mit Eingabe vom 2. März 2022 nahm diese zu den gestellten Fragen wie folgt Stellung (A.S. 76 f.): Der Beschwerdeführer habe letztmals im November 2017 eine Lohnerhöhung erhalten (Lohn CHF 5'880.00). Aufgrund seiner Erkrankung sei die November-Lohnerhöhungsrunde im 2018 bei ihm ausgesetzt worden. Im Jahr 2019 hätte man die normale Lohnerhöhungsrunde bei ihm vorgezogen, um ein Zeichen zu setzen, dass der Abschluss gewürdigt werde. So seien wir im besten Fall, bei gutem Engagement seitens des Mitarbeiters und bei erfolgreichem Bestehen der Abschlussprüfung auf CHF 6'300.00 gekommen. Es sei nochmal festzuhalten: Es würden keine Stellen im Voraus versprochen. Dies widerspreche dem Verhaltenskodex des Unternehmens und den Firmenwerten. Er wäre nicht automatisch Schichtführer geworden. Dazu hätte er Zusatzausbildungen im Bereich Führung machen müssen und zeigen müssen, dass er geeignet sei. Der Beschwerdeführer habe Überstunden geleistet im Rahmen des Reglements des Unternehmens zur Jahresarbeitszeit (siehe A.S. 150 ff.). Weiter würden sämtliche Zeiterfassungen für die Jahre 2016 – 2019 an das Gericht eingereicht (siehe A.S. 78 ff.). Auf dem Lohnkonto ersichtlich sei dazu, was laufend ausbezahlt worden sei an Zuschlägen. Diese fielen an, wenn die Arbeitszeit in die Nachtarbeit hineingelaufen sei oder er an einem Feiertag zusätzlich gearbeitet habe (Bsp. Revisionen an der Wellanlage; dazu brauche es auch Maschinenpersonal). Als Beispiel sei auf dem Lohnkonto 2016 zu sehen, dass die Kosten kumuliert auf CHF 528.00 zu stehen kämen. Für das ganze Jahr 2016 seien es 50.27 Stunden verteilt auf verschiedene Monate gewesen. Am Ende des Anstellungsverhältnisses seien ihm sein Gleitzeitguthaben ausbezahlt worden.
5. Streitig und zu prüfen ist vorliegend einzig die Höhe des Taggeldes, welche dem Beschwerdeführer für die Dauer der Integrationsmassnahme vom 2. Juni 2020 bis 30. August 2020 sowie vom 31. August 2020 bis 29. November 2020 zugesprochen wurde.
5.1 Für die Ermittlung des dafür massgebenden Einkommens gilt es, wie dargelegt (E. II. 3.1, 3.2, 3.3 hiervor), auf das letzte ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen abzustellen. Gemäss Akten ist der Beschwerdeführer bis zur Kündigung vom 14. Februar 2019 seit dem 1. Dezember 2012 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei der B.___ AG gestanden (IV-Nrn. 81 und 99.86). Die Kündigung erfolgte wegen der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers (siehe Schreiben der Arbeitgeberin vom 13. Februar 2019; IV-Nr. 89, S. 2). Er gilt daher als erwerbstätiger Versicherter (siehe E. II. 3.2 hiervor). Gemäss übereinstimmender Akten betrug der zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn des Beschwerdeführers CHF 5'880.00 inklusive Schichtzulagen in Höhe von monatlich CHF 340.00 (IV-Nrn. 81, 84 und 99.86). In ihrer Stellungnahme vom 8. Juli 2021 bestätigt die ehemalige Arbeitgeberin die Angaben in der Aktennotiz vom 11. Mai 2021 (A.S. 38), wonach der Beschwerdeführer als Maschinenführer keine Lohnerhöhung erhalten hätte, sodass der ab November 2017 entrichtete Lohn auch für das Jahr 2020 gegolten hätte (A.S. 47 f.). Ausgangspunkt für die Taggeldberechnung bildet damit der Monatslohn in Höhe von CHF 5'880.00 als letzter ohne (unfallbedingte) gesundheitliche Einschränkung erzielter Lohn für das vom Beschwerdeführer als Maschinenführer ausgeübte 100%-Pensum inkl. Schichtzulagen in Höhe von monatlich CHF 340.00.
5.2 Nicht gefolgt werden kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm ein Taggeld nach Massgabe eines Jahreseinkommens von mindestens CHF 88'030.00 zugesprochen werden solle. Seine Auffassung begründet er damit, dass er bei erfolgreichem Abschluss seiner Ausbildung als Printmedienpraktiker EBA im Sommer 2019 von der B.___ AG als Schichtführer weiter beschäftigt worden wäre und damit eine Lohnerhöhung auf mindestens CHF 7'000.00 im Jahr einhergegangen wäre. Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 eine Ausbildung zum Printmedienpraktiker EBA begonnen hatte, welche bis 31. Juli 2019 gedauert hätte (BB 4). Die Ausbildung musste er wegen seiner gesundheitlichen Situation abbrechen, weshalb der Lehrvertrag – zusammen mit dem Anstellungsverhältnis – auch aufgelöst wurde (IV-Nr. 89, S. 4). Die B.___ AG verneinte jedoch in ihren Stellungnahmen vom 8. Juli 2021 (A.S. 47 f.) und 2. März 2022 (A.S. 76 f.) nach Abschluss der Ausbildung eine automatische Weiterbeschäftigung als Schichtführer und eine damit einhergehende Lohnerhöhung im Jahr 2020. In ihrer Stellungnahme vom 8. Juli 2021 führte sie konkret aus, die vom Beschwerdeführer begonnene Ausbildung als Printmedienpraktiker habe darauf abgezielt, ihm eine anerkannte eidgenössische Lehre zu ermöglichen, was lediglich der erste Schritt in Richtung Schichtführer gewesen wäre. Sie, die B.___ AG, habe dem Beschwerdeführer eine für das Unternehmen kostspielige Ausbildung ermöglicht. Erst im Laufe seines Entwicklungsprozesses nach der Lehre hätten sie das Potential zum Schichtführer weiter beobachten können. Ein solcher Prozess dauere länger und sei nicht mit dem Aneignen von theoretischem Wissen erledigt. Eine automatische Beförderung resp. Lohnerhöhung im Jahr 2019 resp. 2020 wäre daher nicht erfolgt (A.S. 47). In einem gewissen Widerspruch dazu steht der im Rahmen der öffentlichen Verhandlung eingereichte E-Mail-Verkehr zwischen dem Vertreter des Beschwerdeführers und F.___ von der B.___ AG, worin F.___ dem Rechtsvertreter bestätigte, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss seiner Ausbildung zum Printmedienpraktiker EBA per 31. Juli 2019 mit einem Lohn von CHF 6'300.00 hätte rechnen können. In ihrer Stellungnahme vom 2. März 2022 verneinte F.___ zwar klar und unmissverständlich, dass der Beschwerdeführer automatisch nach Abschluss der Ausbildung Schichtführer geworden wäre. Dazu hätte er Zusatzausbildungen im Bereich Führung machen müssen und er hätte zeigen müssen, dass er geeignet sei. Gleichzeitig wurde in der Stellungnahme aber auch ausgeführt, dass man beim Beschwerdeführer im Jahr 2019 die normale Lohnerhöhungsrunde vorgezogen hätte, um ein Zeichen zu setzten, dass das Unternehmen den Abschluss würdige. So sei man im besten Fall, bei gutem Engagement seitens des Beschwerdeführers und bei erfolgreichem Bestehen der Abschlussprüfung auf CHF 6'300.00 gekommen (A.S. 76). Damit kann gesagt werden, dass der Beschwerdeführer nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung zwar nicht als Schichtführer angestellt worden wäre, er aber unter Umständen doch mit einer Lohnerhöhung hätte rechnen können. Eine solche Lohnerhöhung hing aber wie gesagt von verschiedenen Faktoren ab wie dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung und dem weiteren Verlauf der Entwicklung nach der Lehre. Ob es tatsächlich zu einer Lohnerhöhung gekommen wäre, ist somit rein theoretischer Natur und kann nicht als ordentliche Lohnerhöhung im Rahmen einer Besoldungsklasse oder im Rahmen von Anpassungen an die Teuerung betrachtet werden (vgl. E. II. 3.4 hiervor). Zudem schloss die ehemalige Arbeitgeberin in ihrer Stellungnahme vom 8. Juli 2021 eine automatische Lohnerhöhung nach Abschluss der Ausbildung explizit aus (A.S. 47).
5.3 Auch eine Aufindexierung des massgebenden Jahreseinkommens, so wie es der Beschwerdeführer mit Verweis auf Art. 21 Abs. 3 IVV fordert, ist vorliegend nicht vorzunehmen. Sowohl gegenüber der Ausgleichskasse (siehe Aktennotiz vom 11. Mai 2021, A.S. 38) als auch gegenüber dem Versicherungsgericht (siehe Stellungnahme vom 8. Juli 2021, A.S. 47 f.) bestätigte die B.___ AG den Monatslohn von CHF 5'880.00 inkl. Schichtzulagen in Höhe von monatlich CHF 340.00. Sie bestätigte auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine Lohnerhöhung erhalten hätte, sodass der ab November 2017 entrichtete Lohn auch für das Jahr 2020 gegolten hätte.
5.4 Hingegen ergibt sich aus der Stellungnahme der B.___ AG vom 2. März 2022 und den eingereichten Unterlagen (A.S. 76 ff.), dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anstellung regelmässig Überstundenentschädigungen erhielt. Diese sind bei der Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Art. 23 Abs. 1 IVG zu beachten (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Dem detaillierten Auszug aus dem Lohnkonto des Jahres 2016 (A.S. 90 ff.) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des Jahres 2016 und verteilt auf verschiedene Monate gesamthaft 50.27 Überstunden geleistet hatte (siehe Ziffer «202 KuÜbeSt», A.S. 93). Diese wurden ihm mit CHF 528.90 entschädigt (Ziffer 2052 [ÜZ100% Zu] CHF 167.00 + Ziffer 2061 [ÜZ25%Zu] CHF 361.90; A.S. 90). Im August 2017 erlitt der Beschwerdeführer einen ersten Unfall. Danach erfolgte im Februar 2018 die Rekonstruktion der Rotatorenmanschette und der Beschwerdeführer kehrte, nachdem er einige Monate lang zu 100 % arbeitsunfähig gewesen war, mit 50 % wieder zur Arbeit zurück (siehe E. II. 4.1 hiervor). Somit sind die geleisteten Überstunden bis Juli 2017 zu berücksichtigen. Dabei gilt es zu beachten, dass die Zeiten jeweils um einen Monat versetzt im System der ehemaligen Arbeitgeberin erfasst werden (siehe A.S. 77). Der Beschwerdeführer hatte bis Juli 2017 30.73 Überstunden geleistet (siehe Ziffer «202 KuÜbeSt», Januar bis August 2017; A.S. 107). Diese wurden ihm mit CHF 464.10 vergütet (CHF 32.75 [01/2017] + CHF 4.00 [02/2017] + CHF 7.25 [03/2017] + CHF 37.20 [04/2017] + CHF 155.80 + CHF 16.30 [05/2017] + CHF 0.00 [06/2017] + CHF 133.95 + CHF 44.15 [07/2017] + CHF 32.70 [08/2017], Ziffer 2052 [ÜZ100% Zu] und Ziffer 2061 [ÜZ25%Zu]; A.S. 106). Damit ergeben sich durchschnittlich CHF 55.15 pro Monat resp. CHF 662.00 pro Jahr, welche bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens zu berücksichtigen sind (CHF 528.90 + CHF 464.10 = CHF 993.00 / 18 [Monate] = CHF 55.15).
5.5 Mit Blick auf das vorstehend Ausgeführte beträgt der für die Taggeldberechnung massgebende Jahresverdienst (einschliesslich Lohnzulagen, Überstunden und 13. Monatslohn) somit CHF 81.522.00 (= CHF 5'880.00 x 13 + CHF 340.00 [Schichtzulagen] x 13 + CHF 662.00 [Überstunden]), was ein durchschnittliches Tageseinkommen von CHF 223.35 ergibt. Der Beschwerdeführer hat für den Zeitraum vom 2. Juni 2020 bis 30. August 2020 und vom 31. August 2020 bis 29. November 2020 Anspruch auf ein Taggeld in Höhe von CHF 178.70 (80 % von CHF 223.35, vgl. E. II. 3.1 hievor). Die Beschwerden sind in diesem Sinne teilweise gutzuheissen und die Verfügungen vom 25. Mai 2020 und 20. August 2020 entsprechend anzupassen.
6.
6.1 Obsiegt die versicherte Person, so hat sie gemäss Art. 61 lit. g ATSG für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Bei teilweisem Obsiegen, wie dies vorliegend der Fall ist, ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013, E. 3 mit Hinweisen). Dies trifft hier zu. So wäre der Prozessaufwand deutlich kleiner ausgefallen, wenn der Beschwerdeführer seine Beschwerde auf die Anrechnung der vergüteten Überstunden beschränkt hätte und nicht die Zusprache des Taggeldes nach Massgabe eines Jahreseinkommens von CHF 88'030.00 gefordert hätte. Es erscheint daher vorliegend angemessen, dem Beschwerdeführer eine um einen Viertel reduzierte Parteientschädigung auszurichten, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
6.2 Rechtsanwalt Wyssmann hat vier Honorarnoten eingereicht (Honorarnoten vom 13. Oktober 2020 [A.S. 28 f.], 1. September 2021 [A.S. 58 f.], 11. Januar 2022 [A.S. 65 f.] und 18. März 2022 [A.S. 159 f.] und einen Aufwand von total 20,07 Stunden geltend gemacht. Der zu entschädigende Zeitaufwand ist um Positionen zu reduzieren, welche praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, der im Stundenansatz eines Rechtsanwalts inbegriffen ist (dazu gehören beispielsweise die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, die Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen und das Einreichen der Kostennote) sowie Kontakte mit Dritten (wie hier der Rechtsschutzversicherung). Der Aufwand von total 20,07 Stunden reduziert sich um Kanzleiaufwand von insgesamt 5,49 Stunden (25 x «Brief an Klient» à 0,17 Stunden; 2 x «Brief an Versicherungsgericht» à 0,33 Stunden; 1 x «Nachricht (Online) an H.___ Rechtschutz» à 0,17 Stunden; 1 x «Telefon von H.___» à 0,08 Stunden; 1 x «Brief an H.___ Rechtschutz AG» à 0,33 Stunden) auf 14,58 Stunden. Die öffentliche Verhandlung vom 11. Januar 2022 dauerte 30 Minuten, womit sich der Aufwand um weitere 30 Minuten reduziert. Damit verbleibt ein Aufwand von 14,08 Stunden bzw. (bei einem Stundenansatz von CHF 250.00) ein Honorar von CHF 3’520.00. Hinsichtlich der geltend gemachten Auslagen von insgesamt CHF 257.20 ist zu sagen, dass Kopien mit CHF 0.50 pro Stück vergütet werden und nicht mit CHF 1.00 (vgl. § 161 in Verbindung mit § 160 Abs. 5 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Die Fahrtspesen für die Hin- und Rückfahrt zur öffentlichen Verhandlung vom 11. Januar 2022 von 45,4 km werden anstelle dem in der Kostennote geltend gemachten Ansatz von CHF 1.00 mit CHF 0.70 entschädigt (vgl. § 157 Abs. 3 GT i.V.m. § 161 Gesamtarbeitsvertrag [GAV, BGS 126.3]) und betragen daher CHF 31.78. Demnach belaufen sich die zu vergütenden Auslagen auf insgesamt CHF 173.60. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7.7 % ergibt sich somit eine (um einen Viertel [vgl. E. II. 6.1 hiervor]) reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'983.50.
7. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle an die Verfahrenskosten von total CHF 1’000.00 einen Betrag von CHF 750.00 zu bezahlen. CHF 250.00 sind dem teilweise unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen vom 25. Mai 2020 und 20. August 2020 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer vom 2. Juni 2020 bis 30. August 2020 und vom 31. August 2020 bis 29. November 2020 Anspruch auf ein Taggeld von CHF 178.70 hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'983.50 zu bezahlen.
3. An die Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 haben die Beschwerdegegnerin CHF 750.00 und der Beschwerdeführer CHF 250.00 zu bezahlen. Der vom Beschwerdeführer zu bezahlende Anteil wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1’000.00 verrechnet, womit diesem CHF 750.00 zurückzuerstatten sind.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Lazar