Urteil vom 22. April 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente (Verfügungen vom 29. Mai und 16. Juni 2020)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), geboren 1963, meldete sich am 31. Januar 2013 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von IV-Leistungen (berufliche Integration / Rente) an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden Schulterbeschwerden angegeben. Diese bestünden seit einem Unfall vom 6. Juni 2011. Bei der Anmeldung gab die Beschwerdeführerin an, seit 10. September 2012 zu 100 % arbeitsunfähig zu sein. Zuletzt arbeitete sie in einem 60%-Pensum als kaufmännische Angestellte in der Firma B.___.
1.2 Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge am 11. Februar 2013 einen Arbeitgeberbericht ein (IV-Nr. 9), zog die Akten der Unfallversicherung Suva bei und führte am 13. März 2013 ein Früherfassungs- / Intake-Gespräch mit der Beschwerdeführerin durch (IV-Nr. 14). Anlässlich des Gesprächs wurde mit der Beschwerdeführerin vereinbart, dass die Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung angezeigt sei.
1.3 In der Folge unterzog sich die Beschwerdeführerin einer Operation an der rechten Schulter (Prothesen-Wechsel von Hemi- zur inverser Schulter-Prothese rechts am 4. März 2014; IV-Nr. 18, S. 5 f.). Es folgte eine intensive Schmerztherapie, welche von der Unfallversicherung Suva eingeleitet wurde. Die Beschwerdegegnerin zog weitere Unterlagen der Unfallversicherung Suva bei und holte einen ausführlichen Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein. RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, kam in seinem Bericht vom 15. Juni 2016 (IV-Nr. 31) zum Ergebnis, die Beschwerdeführerin sei ab dem 22. Februar 2016 in einer dem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, weswegen mit Abschlussbericht vom 7. September 2016 berufliche Eingliederungsmassnahmen eingestellt wurden (IV-Nr. 32).
1.4 Im Verlauf kam es zu einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin. Es folgten weitere medizinischen Abklärungen seitens der Unfallversicherung Suva. RAD-Arzt Dr. med. C.___ kam in seiner Stellungnahme vom 18. November 2016 zum Schluss, auf die Einschätzung des RAD vom Juni 2016 könne nicht abgestellt werden, eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei zurzeit nicht möglich (IV-Nr. 36).
1.5 Nach Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen und nach Rücksprache mit dem RAD (IV-Nr. 40), liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin bidisziplinär begutachten (Fachdisziplinen Orthopädie und Neurologie). Dieses Gutachten wurde durch die Begutachtungsstelle D.___ am 6. April 2018 erstattet (IV-Nr. 51.1 - 51.5).
1.6 Nachdem die Beschwerdeführerin und der RAD zum Gutachten Stellung genommen hatten (IV-Nrn. 67 f. und 72), stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 4. Juni 2019 (IV-Nr. 80) in Aussicht, ihr für die Zeit vom 1. August 2013 bis 31. Dezember 2016 eine ganze Rente und ab dem 1. Januar 2017 eine halbe Rente zu gewähren.
1.7 Gegen den Vorbescheid liess die Beschwerdeführerin am 4. Juli 2019 (IV-Nr. 83) Einwand erheben. Die Beschwerdegegnerin hielt daraufhin Rücksprache mit dem RAD (IV-Nr. 86).
2. Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 (IV-Nr. 92; VSBES.2020.145 / Aktenseite [A.S.] 1 ff.) gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab 1. August 2013 eine ganze Invalidenrente und ab 1. Januar 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 53 % eine halbe Invalidenrente. Gleichzeitig wurde der Rentenanspruch ab 1. Juni 2020 betragsmässig festgelegt. Ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen wurde abgewiesen.
3. Gegen die genannte Verfügung lässt die Beschwerdeführerin am 3. Juli 2020 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (VSBES.2020.145 / A.S. 7 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung vom 29. Mai 2020 sei insoweit aufzuheben, als Frau A.___ ab 1. Januar 2017 eine halbe Rente zugesprochen wird und Frau A.___ sei mit Wirkung ab 1. Januar 2017 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen
2. Eventuell: Verfügung vom 29. Mai 2020 sei aufzuheben und die Sache zu rechtsgenüglichen Abklärung und Neuverfügung an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.
3. Und Kosten- und Entschädigungsfolge
4. Mit Verfügung vom 16. Juni 2020 (IV-Nr. 94; VSBES.2020.179 / A.S. 1 ff.) entschied die Beschwerdegegnerin auch über die beitragsmässige Höhe der Rentenleistungen vom 1. Januar 2017 bis 31. Mai 2020.
5. Auch gegen diese Verfügung lässt die Beschwerdeführerin am 24. August 2020 (VSBES.2020.179 / A.S. 8 ff.) beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung vom 16. Juni 2020 sei insoweit aufzuheben, als Frau A.___ ab 1. Januar 2017 eine halbe Rente zugesprochen wird und Frau A.___ sei mit Wirkung ab 1. Januar 2017 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen
2. Eventuell: Die Verfügung vom 29. Mai 2020 sei aufzuheben und die Sache zu rechtsgenüglichen Abklärung und Neuverfügung an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.
3. Und Kosten- und Entschädigungsfolge
Zur Begründung wird inhaltlich das Gleiche ausgeführt wie in der Beschwerde vom 3. Juli 2020 (VSBES.2020.145 / A.S. 7 ff.).
6. Mit einer weiteren Verfügung vom 16. Juni 2020 (IV-Nr. 93) legte die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin vom 1. August 2013 bis 31. Dezember 2016 zugesprochene ganze Invalidenrente beitragsmässig fest.
7. Mit Verfügung vom 8. September 2020 (VSBES.2020.179 / A.S. 14 f.) vereinigt das Versicherungsgericht das Verfahren mit dem Verfahren VSBES.2020.145.
8. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. September 2020 (VSBES.2020.145 / A.S. 16 f.), die Beschwerde sei abzuweisen.
9. Mit Replik vom 4. November 2020 (VSBES.2020.145 / A.S. 23 ff.) lässt sich die Beschwerdeführerin noch einmal vernehmen.
10. Mit Schreiben vom 12. November 2020 (VSBES.2020.145 / A.S. 28) reicht die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zu den Akten.
11. In ihrer Duplik vom 27. November 2020 (VSBES.2020.145 / A.S. 30 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.
12. Am 10. Februar 2021 (VSBES.2020.145 / A.S. 35 f.) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote zu den Akten.
13. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügungen am 29. Mai 2020 resp. 16. Juni 2020 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.
3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
3.2 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.3 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
3.4 Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
3.5 Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen Fachpersonen einerseits und Begutachtungsauftrag der amtlich oder gerichtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits lässt es nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_793/2016 vom 3. März 2017 E. 4.1.2 und 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.1.1 mit Hinweisen).
4. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht ab 1. Januar 2017 eine halbe Rente zugesprochen hat. Hierzu bedarf es zunächst der Klärung des medizinischen Sachverhalts. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:
4.1 Am 4. März 2014 fand bei der Beschwerdeführerin ein operativer Eingriff an der rechten Schulter statt. Dem Sprechstundenbericht von Dr. med. E.___, Leitender Arzt, Orthopädische Klinik, Spital F.___, vom 14. April 2014 (IV-Nr. 18, S. 5 f.) sind diesbezüglich folgende Diagnosen zu entnehmen:
Status nach Prothesen-Wechsel von Hemi- zur inverser Schulter-Prothese rechts 4. März 2014 bei:
- Schmerzhafter Funktionsstörung rechte Schulter mit ventro-kranialen Rotatorenmanschetten-Schaden rechts
- St.n. diagnostischer Schulterarthroskopie mit Narbenlyse und Bursektomie rechts Schulter am 1. März 2013
- St.n. Sturz mit Kontusion linkes Knie und rechte Schulter am 27. November 2012, V.a. Subscapularissehnen-Abriss
- St.n. Hemiendoprothesen-Implantation rechte Schulter vom 11. September 2012 bei Omarthrose und St.n. mehreren Rotatorenmanschetten- und Stabilisationsoperationen 1986, 2001, 2006 und 2009
- Neurographie vom 25. November 2013: Axonale Affektion Nervus ulnaris rechts
Fünf Wochen nach Operation beschreibe die Beschwerdeführerin eine Besserung des anfänglich sehr schmerzhaften Verlaufs. Der Arm müsse nachts leicht abgespreizt und mit Kissen schmerzadaptiert gelagert werden. Vereinzelt gebe es Kribbelparästhesien des Ulnaris peripher Dig. IV und V sowie unterschiedliche Schmerzen, häufig auch distal am Oberarm. Nicht zuletzt aufgrund der Vorbefunde hätten die noch deutlichen Schmerzen weniger überrascht.
4.2 Dem Verlaufsbericht von Dr. med. E.___ vom 9. Juli 2014 (IV-Nr. 22) lässt sich entnehmen, seit drei Wochen nehme die Beschwerdeführerin 25 mg Lyrica zum Abend, die ersten drei Wochen seien geprägt gewesen durch deutliche Nebenwirkungen mit Schwindel und Unwohlsein, die Nebenwirkungen hätten gelindert, geplant sei eine weitere Aufdosierung. Prinzipiell sei die Beschwerdesituation relativ unverändert, nachts könne die Beschwerdeführerin besser schlafen, Schulter- / Armschmerzen gebe es bei Belastungen, Staubsaugen, Aufwischen sei nicht möglich, Kochen im begrenzten Masse, das Heben von schweren Töpfen gehe nicht. Weiterhin regelmässige Physiotherapie.
4.3 Dr. med. E.___ hielt in seinem Sprechstundenbericht vom 8. Dezember 2014 (IV-Nr. 25) fest, passiv sei die Mobilität der rechten Schulter weiterhin erhalten, aktiv sei knapp ein Hand-Gesicht-Kontakt erreichbar. Der Musculus deltoideus zeige sich klinisch atroph, nach Empfinden der Patientin zu diesem in zunehmendem Masse. Die Sensibilität des Axillaris sei mit pelzigem Gefühl chronisch gestört, koordinativ deutlichste Störung. Beim Anspannen des Deltoideus nur M2 Kraft. Aussenrotations Lag passiv bis 70°, aktiv 20°. Innenrotation mit Mühe bis zum Sakrum. Vom eigentlichen Schultergelenk scheine mechanisch kein Problem vorzuliegen. Die Schmerzen erschienen am ehesten neuropathisch bedingt zu sein. Weitere Abklärungen mit selektiven Nervenblockaden seien von Dr. med. G.___ geplant. Schulterchirurgisch ergäben sich aktuell keine Therapieoptionen. Über die theoretische Möglichkeit einer Schulterarthrodese sei nur kurz gesprochen worden, beim aktuellen Zustand wäre diese nicht indiziert. Weiterhin sei die Arbeitsunfähigkeit (recte: Arbeitsfähigkeit) sicherlich auf 0 % festzusetzen, schon zehn Minuten arbeiten am Laptop sei das Maximum der Armbelastung.
4.4 Am 19. Juli 2015 erfolgte bei Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie, nach den diagnostisch-prognostischen Blockaden des N. axillaris sowie des N. supraspinatus die Kryoablation des N. axillaris (Kälteverödung mit einer voraussichtlichen Inaktivierungsdauer von 3 - 18 Monaten; IV-Nr. 27.2, S. 10 f.) und am 9. September 2015 erfolgten eine Ultraschall-gesteuerte Infiltration und Kryotherapie des N. supraspinatus rechts. Des Weiteren erfolgte am 19. Januar 2016 eine BV-gesteuerte therapeutische perineurale Kryotherapie des N. supraspinatus rechts. Dem Bericht von Dr. med. G.___ vom 18. Februar 2016 (IV-Nr. 29.2, S. 18 ff.) lässt sich entnehmen, für die Beschwerdeführerin sei die Intervention zwar nicht vollständig befriedigend, aber eine klare Verbesserung. Sie würde die Intervention wieder durchführen.
4.5
4.5.1 Gemäss Bericht der Kreisärztin Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Allgemeinchirurgie und Traumatologie, vom 19. Februar 2016 (IV-Nr. 29.2, S. 15 f.) könne von weiteren Behandlungen mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes erwartet werden.
4.5.2 Ihrem Bericht vom 1. März 2016 (IV-Nr. 29.2, S. 13) lässt sich zusätzlich entnehmen, der Beschwerdeführerin seien ganztägige Arbeiten ohne Heben oder Tragen von Gewichten von mehr als 2 kg mit dem rechten Arm, keine körperfernen Arbeiten, keine Arbeiten über der Horizontalen und keine Vibrationsbelastungen zuzumuten.
4.6 RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, kam in seinem Bericht vom 15. Juni 2016 (IV-Nr. 31) zum Ergebnis, es sei nachvollziehbar, dass die Versicherte seit dem 23. Juli 2012 nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei. Ab dem 22. Februar 2016, d.h. nach der Stellungnahme der Kreisärztin (Dr. med. H.___; E. II. 4.5.1 hiervor), sei die Versicherte nun wieder in einer dem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Die Zumutbarkeit sei mit der angestammten Tätigkeit im kaufmännischen Bereich vereinbar.
4.7 Am 7. Juli 2016 fand erneut eine ultraschall-gesteuerte therapeutische perineurale Kryotherapie des N. axillaris rechts statt. Gemäss Bericht von Dr. med. G.___ vom 13. Juli 2016 (IV-Nr. 34.28) sei dadurch eine doch stärkere motorische Parese eingetreten als das letzte Mal. Die Patientin könne deshalb die Schulter deutlich weniger bewegen als bisher. Die motorische Erholung der Nerven benötige einige Monate Zeit. Die erneute Kryoablation sei als ablatives Verfahren von der Patientin gegenüber einem neuromodulativen Vorgehen (z.B. Rückenmarkstimulator) favorisiert worden. Die Schmerzen seien gemäss letzter Rücksprache mit der Patientin aber deutlich reduzierter.
4.8 Dem Bericht von Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 9. September 2016 (IV-Nr. 34.12, S. 3 ff.) lässt sich entnehmen, in der klinischen Untersuchung zeige sich das zervikale Provokationsmanöver unauffällig. Betreffend Motorik zeige sich eine leichte bis mässige Atrophie im Bereich des M. deltoideus rechts, keine sonstigen umschriebenen Atrophien. Schulterschiefstand rechts, Einzelkraftprüfungen im Bereich des rechten Armes schmerzbedingt nur eingeschränkt verwertbar. Soweit untersuchbar Parese der Schulterabduktion-, adduktion, ante- und retroversion. Der Arm könne aktiv nur wenige Grad vom Oberkörper abduziert werden. Armbeugung, Armstreckung, Handgelenks- und Fingerstreckung sowie Handgelenks- und Fingerbeugung, Fingerspreizen M5, Einzelkraftprüfungen des linken Armes seien normal. Betreffend Reflexen wird im Bericht festgehalten, BSR, TSR, BRR rechts seien leichtgradig abgeschwächt, Trömnerreflex seitengleich mittellebhaft. Bezüglich der Sensibilität führt der Neurologe aus, es gebe eine diffuse Hypästhesie und Hypalgesie des gesamten rechten Armes ohne Dermatom- oder Nervenbezug. In der Beurteilung wird ausgeführt, nach multiplen Schulteroperationen rechts sowie verschiedenen therapeutischen Massnahmen, u.a. Kryotherapie im Bereich des N. axillaris rechts, liege aus neurologischer Sicht nicht nur eine Pseudoparese im Bereich der rechten Schulter, sondern eine "echte" Parese, hauptsächlich bedingt durch eine Schädigung des Nervus axillaris rechts, vor. Die Voruntersuchung von Dr. med. J.___, Fachärztin FMH für Neurologie, [...], von 2013, habe keine akuten Denervationszeichen, sondern lediglich chronisch-neurogene Veränderungen gezeigt. Aktuell fänden sich akute Denervationszeichen. Möglicherweise habe die Kryotherapie des Nervus axillaris eine axonale Schädigung hervorgerufen. Die Bewegungseinschränkungen im Bereich der rechten Schulter seien also auch aus neurologischer Sicht absolut nachvollziehbar.
4.9 Die Kreisärztin Dr. med. H.___ hielt in ihrem Bericht vom 13. September 2016 (IV-Nr. 34.11) fest, es sei durch die Kryotherapie leider zu einer schweren Komplikation gekommen. Die Schädigung der motorischen Fasern des N. axillaris könnte sich aber erholen, wobei das bis zu zwei Jahre dauern könnte. Es könne aber auch sein, dass sich die Schädigung nicht mehr erhole. Es sei wichtig, alle sechs Monate eine neurologische / neurophysiologische Untersuchung zu veranlassen.
4.10 Dem Verlaufsbericht von Dr. med. G.___ vom 23. Dezember 2016 (IV-Nr. 37.7, S. 3 f.) lässt sich entnehmen, die Patientin berichte, dass die Schmerzen im Moment mit den entsprechenden Medikamenten knapp kompensiert seien. Das Gefühl im sensorischen kryoabladierten N. axillaris Bereich komme weiter langsam wieder zurück. Von der Motorik her sei bisher klinisch keine spürbare Erholung eingetreten.
4.11 Dem Arztbericht für Erwachsene von Dr. med. I.___ vom 17. Mai 2017 (IV-Nr. 38, S. 1 ff.) ist zu entnehmen, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht mehr verbessert werden und berufliche Massnahmen seien angezeigt. Die Beschwerdeführerin sei bei den alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen. Aufgrund der Axillarisneuropathie bestehe eine Schwäche der Schulterabduktion und somit eine deutlich eingeschränkte Bewegungsfähigkeit des rechten Armes. Die bisherige Tätigkeit sei noch zumutbar. Aus rein neurologischer Sicht sei aufgrund der Axillarisneuropathie mit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von ca. 40 % zu rechnen. Hierbei bleibe die orthopädische Grunderkrankung unberücksichtigt. Aus orthopädischer Sicht ergebe sich mit grosser Wahrscheinlichkeit eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführerin seien auch andere Tätigkeiten zumutbar, so seien aber körperliche Tätigkeiten mit beanspruchenden Tätigkeiten der Arme nicht geeignet. Körperliche leichte Tätigkeiten ohne wesentliche Beanspruchung der proximalen Kraft im Bereich des rechten Armes erschienen geeignet (leichtere Bürotätigkeiten).
4.12 Im gleichentags erstellten Bericht an die Unfallversicherung Suva (IV-Nr. 38, S. 9 f.) dokumentierte Dr. med. I.___ eine mässige Atrophie im Bereich des Musculus deltoideus rechts, einen Schultertiefstand rechts, eine Parese von Schulterabduktion,- adduktion, -ante- und -retroversion sowie eine diffuse Hypästhesie und Hyperalgesie des gesamten rechten Armes. Der Neurologe führte weiter aus, seit der letzten Konsultation vom September 2016 habe sich bezüglich der Kraft und auch der Sensibilität des rechten Armes keine Besserung eingestellt. Nach wie vor sei die Beschwerdeführerin unfähig, den Arm zu abduzieren und auch die Feinmotorik der rechten Hand sei gestört. Auch die Sensibilität im Bereich des rechten Oberarmes habe sich nicht verbessert. Die Schmerzen seien unter der neu eingesetzten Therapie mit Fentanyl-Pflaster etwas gebessert, sie leide jedoch unter Nebenwirkungen in Form von Müdigkeit und Verstopfung. Klinisch-neurologisch finde sich im Wesentlichen eine unveränderte Situation mit nach wie vor bestehender Abduktionsschwäche des rechten Armes. Die allgemein subjektiv empfundene reduzierte Kraft des rechten Armes sei möglicherweise schmerzbedingt und nicht durch zusätzliche Nervenschädigungen erklärbar. In der heutigen Elektromyographie fänden sich im Gegensatz zur letzten Untersuchung keine sogenannten akuten Denervationszeichen mehr, sondern nur noch chronisch-neurogene Veränderungen, was der Voruntersuchung von Dr. med. J.___ von 2013 entspreche. Der Vorzustand vor der Kryotherapie dürfte daher wieder erreicht sein. Bezüglich Axillarisneuropathie rechts sei mit grosser Wahrscheinlich ein Endzustand eingetreten. Die Bewegungseinschränkung im Bereich der rechten Schulter sei aus neurologischer Sicht nach wie vor nachvollziehbar, das Ausmass der Bewegungseinschränkung und Schwäche des rechten Armes aber nicht allein durch die Axillarisneuropathie erklärbar, sondern wahrscheinlich zusätzlich schmerzbedingt.
4.13 RAD-Arzt Dr. med. C.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2017 (IV-Nr. 40) fest, durch die Axillarisneuropathie mit Abduktionsparese habe sich der Zustand der Funktion des rechten Armes bei der Beschwerdeführerin sicher verschlechtert. Die Schmerzen sollten jedoch unter den allerdings ermüdenden Fentanylpflastern gebessert haben. Sei die Versicherte vor dem Eintreten der Abduktionsparese für eine angepasste Tätigkeit, der auch jene als kaufmännische Angestellte entspreche, als 100 % arbeitsfähig beurteilt, meine nun Dr. med. I.___, die Arbeitsfähigkeit sei um 40 % eingeschränkt. Diese Beurteilung sei in Frage zu stellen, denn auch mit der genannten Parese bleibe eine Restbeweglichkeit des Oberarmes, die für Büroarbeiten eventuell ausreichen sollte. Doch um die Arbeitsfähigkeit nun entsprechend dem Tätigkeitsprofil als kaufmännische Angestellte oder einer anderweitigen angepassten Arbeit klar definieren zu können, bedürfe es der gutachterlichen neurologischen und orthopädischen Untersuchung.
4.14 Gemäss Bericht von Dr. med. G.___ vom 20. Juli 2017 (IV-Nr. 46.10) finde die Sprechstunde nach neurologischer Verlaufskontrolle bei Dr. med. I.___ statt. Gemäss Dr. med. I.___ scheine sich einerseits der Effekt der Kryotherapie auf den Nerv nun vollständig auf das alte, 2013 gemessene Niveau erholt zu haben, andererseits bleibe eine Axillarisneuropathie rechts bestätigt. Im Gespräch mit der Patientin würden die weiteren therapeutischen Möglichkeiten besprochen. Für die Patientin sei klar, dass wenn eine erneute Schmerzreduktion wie das letzte Mal eintreten würde, sie erneut eine Kryotherapie wählen würde. Hierzu sei Dr. med. G.___ nach den versicherungstechnisch offenen Fragen durch die IV Bern wiederum relativ zurückhaltend. Da es sich um einen gemischt innervierten Nerven handle, bestehe immer noch die Hoffnung, dass sich allenfalls trotzdem motorisch eine leichte Erholung einstellen würde. Der Neurologe Dr. med. I.___ gebe jedoch wenig Anlass dazu. Für die Patientin sei klar, dass eine Rückenmarkstimulation bei diesen gemischt neuropathisch-nozizeptiven Schmerzen für sie nicht in Frage komme. Sie habe eine Tetraplegie in der Familie. Dass sie sich auf eine solche Therapieoption einlassen würde, müsste es noch "viel schlimmer werden".
4.15 Im Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 6. April 2018 (IV-Nr. 51.1 - 51.5) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
1. Chronisches Schmerzsyndrom der rechten Schulter (ICD-10 M25.51)
- axonale Schädigung des Nervus axillaris rechts mit chronischen Denervierungszeichen und atrophischer Parese des Musculus deltoideus rechts
- Status nach Raffungs- und Rotatorenmanschettenoperationen (1986, 2001, 2006 und 2009) bei rezidivierender Schulterluxation (ICD-10 M25.31)
- Status nach Sturz mit Verdacht auf Subscapularis-Sehnenabriss (2011)
- Status nach Prothesenimplantation rechte Schulter bei Omarthrose (2012)
- Status nach diagnostischer Schulterarthroskopie mit Adhaesiolyse und Bursektomie rechts (01.03.2013)
- Status nach Prothesenwechsel von Hemi- zu inverser Schulterprothese rechts am 04.03.2014
- Status nach Kryoablation Nervus axillaris rechts 2015
- Status nach sonographisch gesteuerte AC-Gelenksinfiltration rechts 2015
- Status nach Kryoablation Nervus supraspinatus rechts 2016
- Status nach Kryotherapie Nervus axillaris rechts 2016
2. Läsion N. axillaris rechts (ICD-10 G56.9)
3. Belastungsabhängige Schmerzen linker Arm bei
- St.n. Ellbogen-Fraktur mit residuellem Extensionsdefizit von 10° (ICD-10 S52.0)
4. Sulcus ulnaris Syndrom links (ICD-10 G56.2)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Senkfuss und initialer Hallux valgus beidseits (ICD-10 M20.1)
2. Anamnestisch St.n. Knie-Arthroscopie links (18. Lebensjahr)
3. Anamnestisch St.n. Knie-Operation links (Meniskus und Innenband) im 25. Lebensjahr
4. Aktenanamnestisch St.n. Kontusion linkes Knie (2012)
5. Aktuell: Initiale Gonarthrose links (Röntgen 22.11.2017) und Dezente sagittale Instabilität linkes Knie
Bei der Explorandin bestehe ein chronisches Schmerzsyndrom der rechten Schulter, wodurch die Arbeitsfähigkeit in erster Linie aufgrund der orthopädischen Einschränkungen vermindert sei. Neben den Schmerzen finde sich in der klinischen Untersuchung ein Schultertiefstand rechts mit Atrophie des M. deltoideus supraspinatus und infraspinatus. Die Beweglichkeit sei deutlich reduziert und es bestehe eine deutliche Schonhaltung des rechten Armes, welcher nur mit Hilfe der linken Hand gestützt gehalten werden könne. Es bestehe eine deutliche Einschränkung der Abduktion und Aussenrotation im Bereich der rechten Schulter, was mit der erhobenen Sensibilitätsstörung im Bereich des Oberarmes für eine Läsion des N. axillaris spreche. Die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seien in erster Linie durch die Bewegungseinschränkung und durch die Schmerzen bedingt, die zusätzlichen Sensibilitätsstörungen aufgrund der Kryotherapien im Bereiche des N. axillaris rechts hätten zwar die Beschwerden verstärkt, hätten aber nicht zu einer weiteren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt. Auch im Bereiche des linken Armes würden Beschwerden beklagt, welche jedoch zum Zeitpunkt der orthopädischen Untersuchung nicht zu funktionellen Auswirkungen geführt hätten. Im Bereiche der übrigen Gelenke wie auch der Wirbelsäule bestünden keine arbeitsfähigkeitsrelevanten Beschwerden. Für die zuletzt ausgeübte angestammte Tätigkeit mit überwiegend Arbeiten an einem PC bestehe aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Dabei müsse ein angepasster höhenverstellbarer Arbeitsplatz vorhanden sein ohne die Notwendigkeit den rechten Arm anzuheben und regelmässig zu gebrauchen und die Explorandin müsse die Möglichkeit zu selbstbestimmten Pausen haben. Diese Einschränkungen seien durch die orthopädischen Einschränkungen und Beschwerden erklärt. Neurologischerseits gebe es keine über die orthopädische Beurteilung hinausgehenden additiven Einschränkungen, weder quantitativer noch qualitativer Art. Muskuloskelettär leicht, mittel und schwer belastende Tätigkeiten seien nicht auszuüben. Hingegen könnten leicht belastende Wechseltätigkeiten mit angepasstem Arbeitsplatz ohne dauerhaften Gebrauch des rechten Armes in einem 50%igen Pensum ausgeübt werden. Die Tätigkeiten müssten mit angelegtem rechtem Arm auszuüben sein, weiterhin sei das Bewegen von Lasten von mehr als 2 kg nicht möglich.
4.16 Dr. med. G.___ führte in seinem Bericht vom 1. Mai 2018 (IV-Nr. 71, S. 3 ff.) in Bezug auf das D.___-Gutachten aus, dieses entspreche seinen Erwartungen / Erfahrungen mit der IV. Fraglich sei, ob die Patientin in der Tat zu 50 % arbeitsfähig sei und ob der rechte Arm überhaupt einsatzfähig sei. Dies könne er ohne versicherungsmedizinische Ausbildung jedoch nur begrenzt beurteilen. Zu unterschiedlich seien hier die Sichtweisen. Des Weiteren ist dem Bericht zu entnehmen, dass die Patientin aktuell sehr zufrieden sei mit der Kombination zwischen Novalgin und Cannabis-Öl. Die Schmerzen seien jetzt wirklich und dauerhaft von NRS 7 auf 4 gesunken. Es gebe keine grösseren Schmerzspitzen mehr. Hinderlich sei, dass die Patientin nach fünf Tropfen Cannabis-Öl immer noch sehr müde werde. Palexia müsste sie zur Schmerzdurchbruchstherapie gar nicht mehr nehmen.
4.17 Dem Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 29. Mai 2018 (IV-Nr. 60.4) lässt sich entnehmen, seit der letzten Kreisarztuntersuchung sei bezüglich Bewegungsamplitude aufgrund der Verletzung des N. axillaris eindeutig eine Verschlechterung eingetreten. Bezüglich Schmerzsyndrom sei nun durch die Gabe von Cannabis-Öl eine deutliche Besserung bewirkt worden. Die Versicherte gebe an, dass sie bei 3x täglicher Einnahme von Cannabis-Öl deutlich weniger Novalgin benötige und dass Schmerzspitzen seltener geworden seien. Weiterhin besuche sie einmal in der Woche die Physiotherapie zur Behandlung der Myogelosen. Eine nächste Kontrolle bei Dr. med. G.___ sei im August geplant. An der Bewegungsamplitude der rechten Schulter habe sich in den letzten Wochen / Monaten nichts mehr verändert, so dass nun von einem medizinischen Endzustand ausgegangen werden könne, insbesondere sei aus orthopädischer Sicht keine Massnahme mehr geplant. Anfangs April 2018 sei im Rahmen der IV-Abklärung ein Gutachten im Spital K.___ veranlasst worden. Die Beurteilung der Zumutbarkeit und der Arbeitsfähigkeit könne auf dieses Gutachten gestützt werden. Der Versicherten wäre eine sehr leichte Arbeit halbtägig zuzumuten. Die ausgeführten Tätigkeiten müssten mit angelegtem rechten Arm auszuüben sein, weiterhin sei das Bewegen von Lasten mehr als 2 kg nicht möglich. Der Arbeitsplatz sollte angepasst höhenverstellbar sein ohne die Notwendigkeit den rechten Arm anheben zu müssen oder regelmässig zu gebrauchen.
4.18 In seinem Bericht vom 6. August 2018 (IV-Nr. 68, S. 2 ff.) führte Dr. med. G.___ aus, beim vorliegenden Schmerzproblem handle es sich sowohl um ein neuropathisches als auch um ein nozizeptives Schmerzproblem. Unter den neuropathischen Schmerzanteilen würden Schmerzen verstanden, welche von den durch die Operationen verletzten Nerven ausgingen. Hieraus ergäben sich oft sowohl Ruheschmerzen, aus der Ruhe spontan einschiessende Schmerzen als auch verstärkte Schmerzen bei Bewegung. Gleichzeitig aber habe die Patientin einen nozizeptiven Schmerzanteil. Nach den ausgedehnten Operationen habe die Patientin beiderlei Schmerzanteile, was wiederum die Therapie und Rehabilitation deutlich erschwere. Die für die verschiedenen Schmerzanteile zuständigen und häufig erfolgreichen Analgetika (Schmerzmittel) seien ausprobiert und von der Patientin nur in geringsten Dosierungen, wenn überhaupt, vertragen worden. Erfolgreicher sei die Betäubung der schmerzleitenden Nerven gewesen, welche der Patientin sowohl bei den diagnostischen Testblockaden (Betäubungen) als auch nach der Kälteverödung eine signifikante Schmerzreduktion, jedoch auch eine zusätzliche funktionelle Einschränkung gebracht hätten. Schmerz als Symptom sei bundesgerichtlich als ein überwindbares Arbeitshindernis definiert worden. Seither gälten Aussagen von Schmerzspezialisten diesbezüglich als nicht relevant. Wenn man die Patientin in der Sprechstunde beobachte und untersuche, so sei im entsprechenden Schultergelenk einerseits schmerzbedingt und andererseits auch lähmungsbedingt fast keine aktive Beweglichkeit mehr vorhanden. Die Patientin könne einzig im Ellbogen eine Flexion (Beugung) ausführen und ein bisschen den Arm nach aussen drehen. Was unter der angesprochenen "sehr leichten Arbeitsbelastung" in der realen Arbeitswelt gemeint sei, könne nicht genau definiert werden. Auf alle Fälle sei eine Hebebelastung im rechten Armgebiet überhaupt nicht oder sicherlich nicht wiederholt während einem halben Tag möglich. Eine Arbeitsplatzgestaltung ohne den rechten Arm anheben oder regelmässig gebrauchen zu müssen, scheine sinnvoll zu sein. Das Problem liege zusätzlich darin, dass man durch jegliche Körperbewegung die obere Extremität (Arm) mitbelaste und somit ebenfalls Schulterschmerzen verursache (neben den Dauerruheschmerzen). Die Arbeitsfähigkeit sei daher in ihrer angestammten Tätigkeit äusserst und in der jetzt definierten Belastung von „halbtags und sehr leichter Belastung" ganz unrealistisch. Es sei auch keine andere Tätigkeit ersichtlich, welche die Patientin sinnvollerweise als Arbeit durchführen könnte. Die Patientin selber sei ja schon in ihrer Haushaltstätigkeit massiv eingeschränkt und müsse die meisten Tätigkeiten ihren Familienmitgliedern delegieren. Die Einnahme von Cannabis-Öltropfen wirke gemäss Literatur, wenn überhaupt, nur sehr selten (wie bei der Beschwerdeführerin) auf neuropathische Schmerzen. Auch eine gewisse muskelentspannende Wirkung sei möglich und man behandle somit auch die nozizeptivmuskulären Schmerzen teilweise. In dieser komplexen Schmerzsituation reduzierten die Cannabis-Öltropfen die Schmerzen vergleichsweise wenig, in Anbetracht der fehlenden Alternativen jedoch so weit, dass eine solche Therapie im Moment die einzige medikamentöse Option darstelle, um der Patientin wenigstens ein bisschen Erleichterung (in der NRS-Skala 1-2 Punkte) zu ermöglichen. Eine Verbesserung der Tätigkeit in ihrer angestammten Arbeit oder in einer Verweistätigkeit werde aber durch diese Cannabis-Öltropfen nicht möglich sein. Eine weitere Steigerung der Tropfen sei bisher nicht möglich gewesen wegen den Nebenwirkungen. Man müsse auch weiterführende Nebenwirkungen wie die Gewichtszunahme durch verändertes Essverhalten genau beobachten, um schlussendlich nicht das Gegenteil zu erreichen (Gewichtszunahme, Mehrbelastung des muskuloskelettalen Systems, Schmerzzunahme). Bisher habe die Patientin die Tropfen vorbildlich im Griff gehabt. Im linken Ellbogenbereich gebe es das Problem, dass es sich hier wahrscheinlich primär um einen nozizeptiven Schmerz handle, welcher jedoch nur ungenügend mittels Medikamenten der WHO-Stufe I behandelt werden könne (Diclofenac, Ibuprofen, Novalgin). Auf sämtliche weiteren Medikamente reagiere die Patientin sofort oder bei nur leichter Erhöhung der Dosis mit massiven Nebenwirkungen. Eine weitere Erhöhung verschiedener Opioide z.B. sei wiederholt nicht möglich gewesen, obwohl sie spürbar von diesen Substanzen profitieren würde. Das Cannabis-Öl sei nun zur Behandlung der nozizeptiven Schmerzen per se nicht geeignet, könne aber gewisse muskuläre Verspannungen leicht reduzieren. Wie genau die Patientin diese Situation allenfalls physikalisch verbessern könnte, wäre allenfalls eine Fragestellung an einen physikalischen Mediziner und Spezialisten für Rehabilitation. Auch eine fachärztliche Beurteilung durch einen Ellbogenorthopäden wäre sicherlich hilfreich. Bevor dies nicht stattfinde, könne bezüglich alternativen Möglichkeiten und somit auch bezüglich der Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit nicht viel ausgesagt werden.
4.19 Dem Bericht des Hausarztes der Beschwerdeführerin, Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 22. Oktober 2018 (IV-Nr. 71, S. 6 ff.) lässt sich entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin ein Diabetes mellitus 2 diagnostiziert worden sei.
4.20 RAD-Ärztin Dr. med. M.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 8. November 2018 (IV-Nr. 72) fest, das Gutachten sei nachvollziehbar und schlüssig. Sie bestätigte die von der Begutachtungsstelle D.___ vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und fügte an, diese gelte ab September 2016.
4.21 In ihrer Stellungnahme vom 12. Februar 2019 (IV-Nr. 77) führte Dr. med. M.___ zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit an, anamnestisch habe die Versicherte im Gutachten berichtet, dass sie trotz der Beschwerden bis zur selbstständig durchgeführten Kündigung im Jahr 2012 zu 100 % gearbeitet habe. Erst im Anschluss an die erste Prothesenoperation sei es zu zunehmenden motorischen Einschränkungen des rechten Armes gekommen. Eine Schädigung des M. axillaris sei erstmals elektrophysologisch am 9. September 2016 objektiviert worden. Im Vorfeld entsprechend der AUF Beurteilungen 100 % AUF während der diversen Schulter Eingriffe und OPs. Zwischenzeitlich lägen aktenkundig keine Informationen vor, die eine weitere relevante und dauerhafte AUF im angefragten Zeitraum begründen würden.
4.22 Der Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. M.___ vom 11. September 2019 (IV-Nr. 86) lässt sich entnehmen, dass mit der Stellungnahme von Dr. med. G.___ (E. II. 4.18 hiervor; IV-Nr. 68, S. 2 ff.) keine neuen, noch nicht von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Tatsachen geltend gemacht worden seien.
5. Die Beschwerdegegnerin stützt sich in den angefochtenen Verfügungen vom 29. Mai und 16. Juni 2020 im Wesentlichen auf das bidisziplinäre D.___-Gutachten vom 6. April 2018 (IV-Nr. 51.1 - 51.5), weshalb vorweg dessen Beweiswert zu prüfen ist:
5.1 Das bidisziplinäre Gutachten wird den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. E II. 3.3 hiervor) gerecht. Es stammt von unabhängigen Fachärzten, welche die Beschwerdeführerin eingehend untersucht und die Anamnese erhoben haben. Die geklagten Beschwerden wurden von den jeweiligen Fachärzten ebenfalls berücksichtigt (IV-Nr. 51.3, S. 3 ff.; 51.4, 2 ff.). Wie das Aufführen und Zusammenfassen der Akten in chronologischer Reihenfolge erkennen lässt, wurde das Gutachten zudem in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt (IV-Nr. 51.2). Das Gutachten erfüllt die grundsätzlichen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise.
5.2 Weiter ist zu prüfen, ob das Gutachten auch den übrigen beweisrechtlichen Anforderungen genügt:
5.2.1 Dem neurologischen Teilgutachten (IV-Nr. 51.3) liegt eine umfangreiche Befund- und Anamneseerhebung zugrunde. Die sich darauf abstützenden Diagnoseerhebungen sowie die Darstellung der funktionellen Auswirkungen der Befunde vermögen zu überzeugen: Zum jetzigen Zeitpunkt seien bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der Schulter rechts beklagt worden. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin Probleme mit dem Heben des Armes sowie der Feinmotorik der rechten Hand. Auch die Schrift habe sich geändert und das Tippen am Computer sei erschwert. Darüber hinaus hätten ein Schultertiefstand und ein im Seitenvergleich nicht nachweisbarer Bizepssehnenreflex rechts imponiert. Es werde über diffuse, nicht eindeutig einem Dermatom oder Nervenversorgungsgebiet zuzuordnende Taubheitsgefühle im Bereich des gesamten rechten Armes geklagt. Elektrophysiologisch sei am 9. September 2016 ein Kurz-EMG aus dem Musculus deltoideus rechts sowie dem Musculus teres major rechts erfolgt, welches akute Denervationszeichen im Bereich des Musculus deltoideus rechts gezeigt habe. Zudem seien chronisch neurogene Veränderungen in der Voruntersuchung von Dr. med. J.___ in [...] aus dem Jahr 2013 dokumentiert. Im weiteren Verlauf liessen sich im EMG von Dr. med. I.___ vom 17. Mai 2017 keine akuten, jedoch chronisch-neurogene Veränderungen im Bereich des Musculus deltoideus rechts objektivieren. Aufgrund der klinischen und elektrophysiologischen Befunde sei somit eine Schädigung des Nervus axillaris rechts mit konsekutiver Atrophie und Parese des Musculus deltoideus rechts objektiviert. Die übrigen von der Explorandin beklagten Missempfindungen und motorischen Defizite im Bereich des rechten Armes liessen sich nicht einem einzelnen Nerven oder Spinalnerven zuordnen. Somit könnten letztere prinzipiell entweder durch eine komplexe Plexus-Pathologie oder durch eine gewisse Symptomausweitung im Rahmen der chronischen Schulterbeschwerden interpretiert werden. Für eine mögliche Plexus-Pathologie ergäben sich in der durchgeführten elektrophysiologischen Diagnostik bei myographisch fehlenden akuten oder chronischen Denervationszeichen im M. biceps rechts und im Seitenvergleich unauffälligen SNAP-Amplituden des Nervus ulnaris und des Nervus medianus (zur myographischen und neurographischen Untersuchung siehe IV-Nr. 51.5, S. 1 f.) keine Hinweise. Darüber hinaus berichte die Explorandin nebenbefundlich von einem ulnaren Taubheitsgefühl an der linken Hand seit einem Kletterunfall in der Jugend mit Verletzung und Fraktur im Ellenbogenbereich links. Klinisch-neurologisch liessen sich die beklagten Taubheitsgefühle dem Innervationsareal des N. ulnaris links unterhalb des Sulcus nervi ulnaris zuordnen. Darüber hinaus liessen sich keine manifesten Atrophien oder Paresen detektieren. Elektrophysiologisch lasse sich anhand der durchgeführten Messungen ein leichtgradiges Sulcus ulnaris Syndrom links nicht ausschliessen. Es sei klinisch und aufgrund der anamnestischen Angaben eine leichtgradige residuelle Schädigung des N. ulnaris im Ellenbogenbereich links möglich. Bei fehlender funktioneller Relevanz (keine Atrophien oder Paresen) ergebe sich hieraus derzeit keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Bezüglich der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führt PD Dr. med. et phil. N.___, Facharzt FMH für Neurologie, an, es bestehe aus neurologischer Sicht eine Läsion des N. axillaris rechts im Kontext einer primär orthopädischen Schulterschädigung rechts mit sowohl muskulären als auch ligamentären Defekten und rezidivierenden orthopädischen Operationen. Die neurologische Symptomatik beschränke sich auf den Ausfall eines Nervs und des dadurch versorgten M. deltoideus rechts, was die Oberarmabduktion deutlich einschränke. Führend sei aber auch bezüglich der Armbeweglichkeit rechts die orthopädische Schulterproblematik, die auch die muskuloskelettalen Schmerzen in diesem Bereich mitverursache. Es erscheint somit nachvollziehbar, wenn der neurologische Gutachter in Bezug auf die Quantifizierung der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf das orthopädische Fachgutachten verweist, da neurologischerseits keine über die orthopädische Beurteilung hinausgehenden additiven Einschränkungen bestünden, weder quantitativer noch qualitativer Art.
5.2.2 Den Einschätzungen des orthopädischen Teilgutachters liegt eine umfangreiche klinische sowie bildgebende Untersuchung (vgl. IV-Nr. 51.4, S. 7 ff.; 51.5, S. 3) zugrunde. In der Befunderhebung wird beschrieben, beim Stand mit locker herunterhängenden Armen resultiere ein Schultertiefstand rechts. Rechtsseitig falle eine Protraktionshaltung der Schulter auf. Es liege eine Atrophie des M. deltoideus, supraspinatus und infraspinatus vor. Im Bereich des rechten Schultergelenkes hätten sich reizlose Narbenverhältnisse gezeigt. Die aktive Beweglichkeit sei deutlich reduziert. Der rechte Arm werde in gebeugter Haltung mithilfe des linken Armes gestützt. Die aktive Bewegung des rechten Armes erscheine zunächst nicht möglich, könne im weiteren Verlauf dann reduziert ausgeübt werden (Abduktion Kraftgrad Janda 1/5, Anteversion 2/5, Retroversion 1/5, ARO und IRO 2/5). Die Bizepskraft betrage 5/5. Die MER seien seitengleich auslösbar. Die Sensibilität werde im Bereich des ventralen, lateralen und dorsalen Oberarmes rechts reduziert angegeben. Die Beweglichkeit im rechten Ellenbogengelenk sei uneingeschränkt. Die Kontur des rechten Handgelenks sei regelrecht sowie die Beweglichkeit im Handgelenk und den Fingergelenken. Es seien keine Reizzustände zu erheben. Die Feinmotorik sei im Seitenvergleich rechts reduziert. Die linke Schulter sei frei beweglich. Die Impingementzeichen und Widerstandstests seien negativ. Das linke Ellenbogengelenk sei verplumpt, es hätten sich reizlose Narbenverhältnisse gezeigt, es bestehe ein Extensionsdefizit von 10°. Links seien im Bereich des gesamten Ellenbogengelenkes sowie im Verlauf der ulnaren Unterarmseite, ulnaren Handkante sowie im Bereich von Digitus IV und V Hypästhesien und Dysästhesien beklagt worden. Die grobe Kraft sei im linken Arm uneingeschränkt. Die Kontur des Handgelenks sei links regelrecht. Hand- und Fingergelenke seien links normal beweglich, es liege keine Instabilität vor und es seien keine Reizzustände zu erheben. Der Faustschluss sei beidseits vollständig, dabei hätten die Langfingerkuppen die körpernahe Hohlhandfurche berührt. Der Daumen könne beidseits vollständig eingeschlagen werden, die Opponierbarkeit des Daumens sei regelrecht. Ein Berühren des Daumens sei mit allen Langfingerkuppen möglich. Spitz-, Faust- und Schlüsselgriff seien beidseits ausführbar. In der orthopädischen Beurteilung wird einleuchtend dargelegt, dass die dokumentierten Myogelosen im Schulter-Nackenbereich eine Folge der Schon- bzw. Fehlhaltung sowie Fehlbelastung der rechten Schulter seien. Neben einem Schultertiefstand rechts liege eine Atrophie des M. deltoideus, supraspinatus und infraspinatus vor. Es falle eine deutliche Schonhaltung des rechtes Armes auf, welcher mithilfe der linken Hand gestützt gehalten werde. Die aktive Beweglichkeit sei deutlich reduziert, wobei eine schmerzvermeidende bzw. -induzierte Ursache mit eine Rolle zu spielen scheine. Insbesondere die Abduktion und Aussenrotation seien eingeschränkt, was mit der erhobenen Sensibilitätsstörung im Bereich des Oberarmes für eine Läsion des Nervus axillaris spreche. Radiologisch zeige sich eine regelrecht einliegende Schulterprothese ohne Zeichen einer Lockerung. Die vorliegenden Beschwerden seien multifaktoriell. Zum einen liege eine Bewegungseinschränkung vor, welche direkt aus dem Schultergelenk nach stattgehabter Prothesenimplantation resultiere. Ein Teil der Beschwerden scheine jedoch neurogener Natur zu sein. Überwiegend wahrscheinlich hätten die wiederkehrenden Luxationen zu einer Affektion des Nervus axillaris geführt mit resultierenden neuropathischen Schmerzen und muskulären Defiziten. Im Seitenvergleich zeige sich die Feinmotorik rechts reduziert. In den übrigen Gelenken des rechten Armes seien keine Auffälligkeiten zu erheben. Die sich auf die objektivierten Befunde abstützende Darstellung der funktionellen Auswirkungen vermag ebenfalls zu überzeugen: Die funktionellen Auswirkungen beschränkten sich auf die obere Extremität. Durch die bestehende rechtsseitige Schulterproblematik mit belastungsabhängiger Schmerzausbreitung sei die Belastbarkeit des rechten Armes deutlich reduziert. Am stärksten sei die Schulterabduktion beeinträchtigt, welche nahezu aufgehoben sei. Hieraus resultierend seien nur Tätigkeit mit angelegtem Arm möglich. Auf der linken Seite seien zum Untersuchungszeitpunkt, neben einem Extensionsdefizit im Ellenbogengelenk, sensible Defizite im Ulnarisversorgungsgebiet zu erheben, welche überwiegend wahrscheinlich Folge der Ellenbogenverletzung seien. Funktionelle Einschränkungen hätten sich aktuell nicht dargestellt, wenngleich durch eine Überlastung der linken Seite intermittierende Schmerzen, wie sie von der Explorandin angegeben worden seien, natürlich möglich seien. Deshalb seien auch für den linken Arm armbelastende Tätigkeiten als ungünstig anzusehen, da in diesem Fall mit einer Exazerbation der Schmerzen gerechnet werden müsse.
Gestützt auf die obigen Ausführungen erscheint auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. Mit Blick auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin (überwiegend Arbeiten am PC) führt der orthopädische Gutachter aus, an einem angepassten, höhenverstellbaren Arbeitsplatz ohne die Notwendigkeit, den rechten Arm anzuheben und regelmässig zu gebrauchen, sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % möglich. Die Möglichkeit zu selbstbestimmten Pausen müsse gegeben sein. Die Anforderungen seien sicherlich nur unter Anwendung einer Spracherkennungssoftware einzuhalten, da Schreibarbeiten am PC überwiegend wahrscheinlich zu einer Schmerzexazerbation führen würden. In einer allfälligen Verweistätigkeit seien muskuloskelettär mittel- und schwer belastende Tätigkeiten nicht auszuüben. Leicht belastende Wechseltätigkeiten mit angepasstem Arbeitsplatz, ohne dauerhaften Gebrauch des rechten Armes seien mit einem Pensum von 50 % auszuüben. Die Tätigkeiten müssten mit angelegtem rechten Arm auszuüben sein, weiterhin sei das Bewegen von Lasten (mehr als 2 kg) nicht möglich.
5.3 Gestützt auf die schlüssigen Teilgutachten und die Gesamtbeurteilung im D.___-Gutachten ist demnach davon auszugehen, dass für die zuletzt angestammte Tätigkeit (bei geeigneter Ausgestaltung) sowie für eine andere den Leiden angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % besteht.
Hingegen wird der Verlauf der Arbeitsfähigkeit im D.___-Gutachten nicht klar umschrieben. Die Gutachter führen dazu lediglich aus, dass die Explorandin trotz der Beschwerden bis zur selbstständig durchgeführten Kündigung im Jahr 2012 zu 100 % gearbeitet habe. Erst im Anschluss an die erste Prothesenoperation sei es zu zunehmenden motorischen Einschränkungen des rechten Armes gekommen. Eine Schädigung des N. axillaris sei erstmals elektrophysiologisch am 9. September 2016 objektiviert worden (IV-Nr. 51.1, S. 8). RAD-Ärztin Dr. med. M.___ ging in ihrer Stellungnahme vom 8. November 2018 (IV-Nr. 72) davon aus, dass die gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit ab September 2016 eingetreten sei, ohne dies aber näher zu begründen. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in den angefochtenen Verfügungen auf die Beurteilung des RAD. Dies ist, wie nachfolgend aufgezeigt wird, nicht zu beanstanden: Dem Bericht von Dr. med. I.___ vom 9. September 2016 (IV-Nr. 34.12, S. 3 ff.) lässt sich entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin eine Schädigung des N. axillaris eingetreten sei. In der klinischen Untersuchung zeige sich eine leichte bis mässige Atrophie im Bereich des M. deltoideus rechts, keine sonstigen umschriebenen Atrophien. Schulterschiefstand rechts, Einzelkraftprüfungen im Bereich des rechten Armes schmerzbedingt nur eingeschränkt verwertbar. Soweit untersuchbar Parese der Schulterabduktion, -adduktion, ante- und retroversion. Der Arm könne aktiv nur wenige Grad vom Oberkörper abduziert werden. Es gebe eine diffuse Hypästhesie und Hypalgesie des gesamten rechten Armes ohne Dermatom- oder Nervenbezug. Im Bericht an die Unfallversicherung Suva vom 17. Mai 2017 (IV-Nr. 38, S. 9 f.) hält Dr. med. I.___ fest, seit der letzten Konsultation vom September 2016 habe sich bezüglich der Kraft und auch der Sensibilität des rechten Armes keine Besserung eingestellt. Nach wie vor sei die Beschwerdeführerin unfähig, den Arm zu abduzieren und auch die Feinmotorik der rechten Hand sei gestört. Auch die Sensibilität im Bereich des rechten Oberarmes habe sich nicht verbessert. Klinisch-neurologisch finde sich im Wesentlichen eine unveränderte Situation mit nach wie vor bestehender Abduktionsschwäche des rechten Armes. Aus den Ausführungen von Dr. med. I.___ erhellt somit, dass sich die Funktionalität des rechten Armes seit September 2016 im Verlauf nicht verbessert hat. Es wird zwar im Bericht vom 17. Mai 2017 beschrieben, dass keine akuten Denervationszeichen mehr vorzufinden seien, sondern nur noch chronisch-neurogene Veränderungen, der Vorzustand vor der Kryotherapie daher wieder erreicht sein dürfte und bezüglich Axillarisneuropathie rechts mit grosser Wahrscheinlich ein Endzustand eingetreten sei. Die funktionelle Einschränkung ist aber seit September 2016 unverändert geblieben. In Berücksichtigung der vorgehenden Ausführungen resultiert somit ab September 2016 sowohl – bei entsprechender Ausgestaltung – in der angestammten Tätigkeit als auch in einer den Leiden angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %.
5.4 An diesem Resultat vermag auch die von Dr. med. G.___ in seinem Bericht vom 6. August 2018 (IV-Nr. 68, S. 2 ff.) geäusserte Ansicht nichts zu ändern, wonach die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit äusserst und in einer angepassten Tätigkeit ganz unrealistisch sei. Denn der behandelnde Arzt hält selber zutreffend fest, er könne die Arbeitsfähigkeit ohne versicherungsmedizinische Ausbildung nur begrenzt beurteilen (vgl. auch IV-Nr. 71, S. 4). Er selber stelle in aller Regel keine Arbeitsfähigkeitszeugnisse aus, wenn die Schmerzen länger als sechs Wochen andauerten, sondern überlasse die Beurteilung dieser eher juristischen als medizinischen Fragestellung dem dafür speziell ausgebildeten Arbeits- oder Versicherungsmediziner. Wie bereits unter vorstehender E. II. 3.5 dargelegt, bilden Stellungnahmen, in denen die behandelnden Ärzte den gutachterlichen Feststellungen widersprechen oder an früher geäusserten abweichenden Meinungen festhalten, nur dann Anlass zu ergänzenden Abklärungen, wenn sie wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte enthalten, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_183/2015 vom 19. August 2015 E. 4.2 mit Hinweis). Die Einschätzungen der D.___-Gutachter werden von Dr. med. G.___ nicht in Frage gestellt. Des Weiteren nennt der behandelnde Arzt in seinem Bericht vom 6. August 2018 keine neuen Aspekte, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind. Dr. med. G.___ befasst sich in seinem Bericht vielmehr mit der Einordnung der Schmerzproblematik, was aber keinen Anlass zu ergänzenden Abklärungen gibt, da die Schmerzproblematik für die Feststellung des Arbeitsfähigkeitsprofils berücksichtigt worden ist (vgl. insbesondere IV-Nr. 51.4, S. 15). Auch die im Bericht vom 6. August 2018 erwähnte Einnahme von Cannabis-Öltropfen gibt keinen Anlass zu ergänzenden Abklärungen, da diese gemäss Dr. med. G.___ keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben. Vielmehr wirken sich die Tropfen positiv auf die Schmerzproblematik der Beschwerdeführerin aus, können diese gemäss dem behandelnden Arzt doch gewisse muskuläre Verspannungen leicht reduzieren.
5.5
5.5.1 Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, das bidisziplinäre D.___-Gutachten sei widersprüchlich, unvollständig und deshalb nicht schlüssig. So werde weder festgestellt, dass die Schmerzen neuropathischer Natur seien, noch werde der Einfluss der Schmerzproblematik der rechten Schulter auf die Arbeitsfähigkeit einlässlich diskutiert, sondern die stipulierte Arbeitsfähigkeit lediglich behauptet (vgl. Urkunde Nr. 5 der Beschwerdeführerin). Es ist nicht erkennbar, welchen Zweck eine spezifische Einordnung der Schmerzproblematik für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sollte, zumal im neurologischen Teilgutachten schlüssig dargelegt wurde, dass es neurologischerseits keine über die orthopädische Beurteilung hinausgehenden additiven Einschränkungen gebe (IV-Nr. 51.3, S. 10) und die Schmerzproblematik in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden ist (IV-Nr. 51.4, S. 15). Ausserdem fanden sowohl die Einschränkungen der rechten Schulter sowie die hieraus resultierende Überlastungsproblematik entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin Eingang in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. So führte der orthopädische Gutachter an, die funktionellen Auswirkungen beschränkten sich auf die obere Extremität, womit er offensichtlich nicht nur die rechte Schulter gemeint hat, sondern auch der linke Arm: Durch die bestehende rechtsseitige Schulterproblematik mit belastungsabhängiger Schmerzausbreitung sei die Belastbarkeit des rechten Armes deutlich reduziert. Am stärksten sei die Schulterabduktion beeinträchtigt, welche nahezu aufgehoben sei. Hieraus resultierend seien nur Tätigkeit mit angelegtem Arm möglich. Auf der linken Seite seien neben einem Extensionsdefizit im Ellenbogengelenk sensible Defizite im Ulnarisversorgungsgebiet zu erheben, welche überwiegend wahrscheinlich Folge der Ellenbogenverletzung seien. Funktionelle Einschränkungen stellten sich aktuell nicht dar, wenngleich durch eine Überlastung der linken Seite intermittierende Schmerzen, wie sie von der Explorandin angegeben worden seien, natürlich möglich seien. Deshalb seien auch für den linken Arm armbelastende Tätigkeiten als ungünstig anzusehen, da in diesem Fall mit einer Exazerbation der Schmerzen gerechnet werden müsse (IV-Nr. 51.4, S. 14). Zudem ist ein Widerspruch in den gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeiten, wie es die Beschwerdeführerin ohne nähere Begründung behauptet, nicht erkennbar.
5.5.2 Die Beschwerdeführerin lässt weiter vorbringen, ihr Gesundheitszustand habe sich infolge Überbelastung noch vor Verfügungserlass verschlechtert. Zum Nachweis reicht sie im Beschwerdeverfahren einen Bericht von Dr. med. L.___ vom 1. November 2020 (Urkunde Nr. 8 der Beschwerdeführerin) ein. Der Hausarzt der Beschwerdeführerin hält darin fest, er sehe einzig die Schmerzen im Bereich der linken oberen Extremität als die Arbeitsfähigkeit neu beeinflussende Krankheit, was aber – wie oben dargelegt – in der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bereits berücksichtigt worden ist. Der im Bericht aufgeführten Diagnoseliste lässt sich eine bis zum Erlass der angefochtenen Verfügungen eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht entnehmen. Auch in den übrigen Akten gibt es keine Hinweise dafür. Es ist zu erwähnen, dass rechtsprechungsgemäss der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung – vorliegend 29. Mai resp. 16. Juni 2020 – in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 4 E. 1.2; 105 V 161 f. E. 2d) bildet. Deshalb ist der von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichte Arztbericht vom 1. November 2020 ohnehin nicht mehr zu berücksichtigen, da aus diesem keine relevante, bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung bestehende, gesundheitliche Verschlechterung hervorgeht. Eine solche, allenfalls später eingetretene Verschlechterung könnte allenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung relevant sein.
5.5.3 Weiter behauptet die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe es versäumt, bei den behandelnden Ärzten einen Arztbericht einzuholen, um eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes festzustellen (A.S. 10). Dies trifft indes nicht zu. So hat die Beschwerdegegnerin beim Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. L.___, am 22. Oktober 2018 einen Arztbericht eingeholt (IV-Nr. 71). Dieser berichtet jedoch von keiner versicherungsmedizinisch relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach dem Begutachtungszeitpunkt, womit die Argumentation der Beschwerdeführerin fehlschlägt.
5.6 Zusammenfassend ist bei der Beschwerdeführerin somit von einer seit September 2016 bestehenden, durchgehenden Arbeitsfähigkeit von 50 % sowohl (bei geeigneter Ausgestaltung) in der angestammten Tätigkeit als auch in einer den Leiden angepassten Tätigkeit auszugehen.
6. Es ist auf den Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin (A.S. 3 f.) einzugehen.
6.1 Das Valideneinkommen von CHF 76'050.00 bis 31. Dezember 2016 und CHF 79'300.00 ab 1. Januar 2017 stützt sich auf die Angaben der Arbeitgeberin (vgl. IV-Nr. 9 und Protokolleintrag vom 18. Januar 2019) und lässt sich nicht beanstanden. Wenn man stattdessen auf den Betrag von CHF 77'350.00 (13 x CHF 5'950.00) abstellen wollte, der sich für das Jahr 2016 aus den Angaben der Arbeitgeberin gegenüber der Suva (IV-Nr. 29.2, S. 22) ergibt, würde dies am Ergebnis nichts ändern.
6.2
6.2.1 Da die Beschwerdeführerin bislang keine Tätigkeit in dem ihr zumutbaren Rahmen aufgenommen hat, hat die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Invalideneinkommens zu Recht auf einen Tabellenlohn der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abgestellt. Die Beschwerdeführerin hat eine Berufslehre im Verkauf absolviert und sich danach im kaufmännischen Bereich weitergebildet. In der Folge hat sie Weiterbildungen als Berufsbildnerin KV absolviert (vgl. IV-Nr. 32, S. 1). Ab 1. Januar 2008 arbeitete sie bei der letzten Arbeitgeberin als kaufmännische Angestellte und als stellvertretende Abteilungsleiterin (vgl. IV-Nr. 14, S. 1). Vor diesem Hintergrund ist entgegen den angefochtenen Entscheiden – wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik vom 27. November 2020 (A.S. 30 f.) zutreffend festhält – aufgrund der erwerblichen Voraussetzungen der Beschwerdeführerin als kaufmännische Angestellte nicht auf den Totalwert der Tabelle T17 abzustellen, sondern auf den Wert der Tabelle T17 im Bereich «Bürokräfte und verwandte Berufe» (LSE 2016, T17, Ziffer 4 («Bürokräfte und verwandte Berufe»), Total, Frauen). Wie aus dem D.___-Gutachten erhellt, ist es der Beschwerdeführerin grundsätzlich zumutbar, ihren erlernten Beruf als kaufmännische Fachangestellte weiterhin auszuüben. Voraussetzung ist allerdings, dass die Tätigkeit an einem angepassten, höhenverstellbaren Arbeitsplatz ohne die Notwendigkeit, den rechten Arm anzuheben und regelmässig zu gebrauchen, ausgeübt wird. Die Möglichkeit zu selbstbestimmten Pausen muss ebenfalls gegeben sein und die Anforderungen sind nur unter Anwendung einer Spracherkennungssoftware einzuhalten (IV-Nr. 51.4, S. 15). Diese Anforderungen sind nicht derart einschneidend und ungewöhnlich, dass davon auszugehen wäre, die Beschwerdeführerin könne die mit der absolvierten Berufsausbildung und den anschliessenden Weiterbildungen erlangten beruflichen Kenntnisse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwerten. In einem modernen Betrieb bilden weder ein höhenverstellbarer Arbeitsplatz noch der Einsatz einer Spracherkennungssoftware eine seltene Besonderheit. Auch eine selbstbestimmte Pausenregelung ist bei geeigneter Tätigkeit durchaus verbreitet. Es rechtfertigt sind daher, vom genannten Tabellenlohn auszugehen. Nach Aufrechnung der Wochenstunden (:40 x 41.3) sowie Anpassung an die Lohnentwicklung von 2016 (Indexwert 105,0) auf 2017 (Indexwert 105,4; vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex, Frauen 2011 - 2018, Total) und vorbehältlich eines allfällig vorzunehmenden Abzugs vom Tabellenlohn ergibt dies ein Invalideneinkommen von CHF 36'652.45 (12 x CHF 5’894.00 : 40 x 41.3, 105.0 x 105.4; davon 50 %).
6.2.2 Nach der Rechtsprechung ist von den Tabellenlöhnen der LSE gegebenenfalls ein Abzug vorzunehmen, wenn die versicherte Person ihre gesundheitsbedingt eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mutmasslich nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität / Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.3 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 und 126 V 75 E. 5b/bb S. 80).
Mit Bezug auf den behinderungs- bzw. leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Gegenstand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind. Dementsprechend kann nach der Gerichtspraxis in der Regel eine psychisch bedingte verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden (vorerwähntes Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5 mit Hinweisen), ebenso wenig etwa das Risiko von vermehrten gesundheitlichen Absenzen, ein grösserer Betreuungsaufwand oder weniger Flexibilität, was das Leisten von Überstunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters anbetrifft (Urteile 9C_437/2015 vom 30. November 2015 E. 2.4, 8C_712/2012 vom 30. November 2012 E. 4.2.1 und 9C_708/2009 vom 19. November 2009 E. 2.3.2, in: SVR 2010 IV Nr. 28 S. 87). Ob ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn angezeigt ist, ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage, wobei die Bestimmung der Höhe einer solchen Reduktion vom kantonalen Gericht überprüft werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.4 und vom 8C_68/2016 vom 3. März 2016 E. 4.3, je mit Hinweisen).
Für einen Abzug aufgrund der Merkmale wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie, die sich im konkreten Fall nicht lohnmindernd auswirken, besteht kein Raum, was von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht wird. Sodann fällt das Kriterium des reduzierten Beschäftigungsgrades bei teilzeitlich angestellten Frauen von vornherein kaum ins Gewicht, verdienen diese laut Statistik doch oftmals gar nicht weniger als Vollzeitbeschäftigte. Eine bloss teilzeitlich ausgeübte Beschäftigung kann sich im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung bei Frauen sogar proportional lohnerhöhend auswirken, womit die Rechtfertigung für einen Tabellenabzug entfällt. Es gilt jedoch zu beachten, dass wegen der körperlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin, welche leicht belastende Wechseltätigkeiten mit angepasstem Arbeitsplatz ohne dauerhaften Gebrauch des rechten Armes erlauben, das Spektrum an möglichen Arbeitsstellen reduziert wird und sie verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen auf eine Anstellung hat. Einschränkend kommt hinzu, dass die Ausübung der angestammten Tätigkeit gemäss orthopädischem Teilgutachten nur unter Anwendung einer Spracherkennungssoftware möglich ist, da Schreibarbeiten am PC überwiegend wahrscheinlich zu einer Schmerzexazerbation führen würden (vgl. IV-Nr. 51.4, S. 15). Diese Umstände rechtfertigen einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn. Nach dem Gesagten erscheint aufgrund der gegebenen Umstände ein leidensbedingter Abzug von 10 % als angemessen. Der Beurteilung der Suva, welche den Maximalabzug von 25 % berücksichtigt, kann nicht gefolgt werden.
6.2.3 Damit beträgt das Invalideneinkommen im Zeitpunkt der Rentenabstufung per 1. Januar 2017 CHF 32’987.00.
6.3 Aus der Gegenüberstellung von Valideneinkommen (CHF 79'300.00 ab 1. Januar 2017) und Invalideneinkommen (CHF 32’987.00) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 58 %. Somit besteht noch ein Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. Januar 2017.
7. Nach dem Gesagten sind die vorliegend angefochtenen Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 29. Mai resp. 16. Juni 2020, worin der Beschwerdeführerin eine halbe Invalidenrente ab 1. Januar 2017 zugesprochen wurde, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Im Übrigen ist betreffend weiteren Beweismassnahmen auf die Praxis des früheren EVG zum Umfang der Beweisabnahmepflicht hinzuweisen, wonach der Richter auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten kann, wenn er auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist und dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern können (BGE 122 V 162 E. 1d; 104 V 211 E. a; Urteil des Bundesgerichts vom 11. Oktober 2011, 8C_364/2011, E. 3.1). Damit ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Einholung eines orthopädischen Gutachtens (vgl. A.S. 11) abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Lazar