Urteil vom 2. März 2021

Es wirken mit:

Oberrichterin Scherrer Reber

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

 

gegen

Assura-Basis SA

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Krankenversicherung KVG (Einspracheentscheid vom 9. Juni 2020)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.

1.1     Der 1957 geborene A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) war vom 1. Februar 1996 bis zum 31. Dezember 2018 bei der B.___ (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert. Nachdem der Beschwerdeführer die Prämien für die Monate Januar bis September 2018, Mahnspesen und eine Beteiligung an den Kosten für medizinische Behandlungen nicht bezahlt hatte, leitete die Beschwerdegegnerin die Betreibung beim Betreibungsamt [...] ein. Am 20. Juni 2018 erliess sie eine Verfügung, worin der in der Betreibung Nr. [...] erhobene Rechtsvorschlag hinsichtlich der geltend gemachten Prämien für die Monate Januar bis März von insgesamt CHF 1'203.60 (inkl. administrative Spesen und Betreibungskosten) aufgehoben wurde (vgl. Beschwerdeantwortbeilagen [BAB] 16 und 20). Am 26. September 2018 erliess sie eine weitere Verfügung, worin der in der Betreibung Nr. [...] erhobene Rechtsvorschlag betreffend Prämien für die Monate April bis Juni 2018 von CHF 1’203.60 aufgehoben wurde (BAB 17 und 21). Sodann erliess sie am 23. August 2019 eine dritte Verfügung, worin der in der Betreibung Nr. [...] erhobene Rechtsvorschlag hinsichtlich der Prämien für die Monate Juli bis September 2018 von CHF 1'203.60 aufgehoben wurde (BAB 18 und 22). Schliesslich erliess die Beschwerdegegnerin am 21. Juni 2019 eine vierte Verfügung, worin der in der Betreibung Nr. [...] erhobene Rechtsvorschlag betreffend Beteiligung an Behandlungskosten von CHF 1'367.10 aufgehoben wurde (BAB 19 und 23).

 

1.2     Die vom Beschwerdeführer gegen die vorerwähnten vier Verfügungen erhobenen Einsprachen (BAB 24 bis 27) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 9. Juni 2020 ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (im Folgenden: Versicherungsgericht) habe in verschiedenen Beschwerdeverfahren bereits mehrfach bestätigt, dass die Prämienforderungen nicht zu beanstanden seien, weil der Beschwerdeführer seine Behauptung, nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin versichert zu sein, nicht belegen könne. Er sei auch nicht in der Lage nachzuweisen, dass ihm ein Versicherungswechsel bislang zu Unrecht verwehrt worden sei. Der vom Beschwerdeführer angestrebte unterjährige Wechsel zur C.___ per 1. April 2013 habe aufgrund der zahlreichen Ausstände nicht vollzogen werden können. Kündigungen auf jeweils Ende Jahr seien bei der Beschwerdegegnerin nicht eingegangen oder hätten aufgrund der immer noch vorhandenen Ausstände und fehlender Weiterversicherungsbestätigungen nicht akzeptiert werden können. Ausserdem habe das Bundesgericht die Prämienzahlungspflicht für Juli 2016 bis Dezember 2017 bestätigt. Der Beschwerdeführer sei unter Berücksichtigung der Kündigungsbedingungen auch im Jahr 2018 bei der Beschwerdegegnerin im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert gewesen, weshalb er die entsprechenden Prämien zu zahlen habe. Ebenfalls habe er die Kostenbeteiligungen für die in den Jahren 2016 und 2017 bezogenen medizinischen Leistungen zu übernehmen (BAB 28; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

 

2.

2.1     Mit fristgerechter Beschwerde vom 6. Juli 2020 stellt der Beschwerdeführer sinngemäss das Rechtsbegehren, der vorerwähnte Einspracheentscheid vom 9. Juni 2020 sei aufzuheben. Zur Begründung legt er im Wesentlichen dar, er sei seit dem 1. Januar 2004 bei der Beschwerdegegnerin nicht mehr versichert. Es bestehe kein gültiger Versicherungsvertrag. Für das Jahr 2018 habe er seine Krankenkassenprämien ordentlich bezahlt. Auch sämtliche Rechnungen für medizinische Behandlungen seien von ihm beglichen worden. Der angefochtene Einspracheentscheid sei unzulässig und die Betreibungen Nr. [...], [...], [...] und [...] seien aufzuheben. Ausserdem habe er Anspruch auf Entschädigungszahlungen. Er verlange ein unentgeltliches Beschwerdeverfahren (A.S. 11 f.).

 

2.2     Mit Instruktionsverfügung vom 9. Juli 2020 wird dem Beschwerdeführer mitgeteilt, sein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege werde als gegenstandslos angesehen, da das vorliegende Verfahren kostenlos sei (A.S. 13 f.).

 

2.3     In ihrer Beschwerdeantwort vom 28. August 2020 stellt die Beschwerdegegnerin folgendes Rechtsbegehren (A.S. 16 ff.):

 

Die Beschwerde vom 6. Juli 2020 sei vollumfänglich abzuweisen.

                   - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -

 

2.4     In seiner Replik vom 18. September 2020 erneuert der Beschwerdeführer sinngemäss seine in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren (A.S. 26 ff.).

 

2.5     Mit Duplik vom 29. September 2020 teilt die Beschwerdegegnerin mit, sie halte an ihren Eingaben mit den entsprechenden Begehren fest und verzichte auf eine Stellungnahme (A.S. 31).

 

2.6     Am 13. Oktober 2020 reicht der Beschwerdeführer dem Versicherungsgericht eine weitere Eingabe ein (A.S. 33).

 

II.      

 

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten, als sie sich gegen den im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid beurteilten Streitgegenstand (Verfügungen vom 20. Juni und 26. September 2018 sowie 21. Juni und 23. August 2019 in den Betreibungen Nr. [...], [...], [...] und [...] Betreibungsamt [...]) richtet. Nicht eingetreten kann dagegen auf die Anträge des Beschwerdeführers, es seien ihm wegen widerrechtlicher Handlungen Entschädigungszahlungen zuzusprechen. Hierfür ist das Versicherungsgericht nicht zuständig.

 

1.2     Im vorliegenden Fall ist die Bezahlung von ausstehenden Krankenkassenprämien im Jahr 2018 und einer noch offenen Beteiligung an Behandlungskosten aus den Jahren 2016 und 2017 sowie von Mahn- und Betreibungskosten in der Höhe von insgesamt CHF 4'977.90 strittig. Der Streitwert liegt somit unter CHF 30‘000.00, weshalb die Angelegenheit in Einzelrichterkompetenz zu beurteilen ist (§ 54bis Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12] in der seit 1. März 2015 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung).

 

2.       Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei seit dem 1. Januar 2004 bei der Beschwerdegegnerin nicht mehr versichert. Er habe seine Krankenkassenprämien für das Jahr 2018 und sämtliche Rechnungen für medizinische Behandlungen selber bezahlt. Die Betreibungen Nr. [...], [...], [...] und [...] Betreibungsamt [...] seien zu annullieren (A.S. 11 f.). In seiner Replik vom 18. September 2020 erneuert er im Wesentlichen seine Rechtsbegehren (A.S. 26 ff.).

 

3.

3.1     Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter bzw. ihr gesetzlichen Vertreterin versichern lassen. Die versicherungspflichtigen Personen können unter den Versicherern, die nach dem KVAG eine Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung haben, frei wählen (Art. 4 KVG).

 

Nach Art. 7 Abs. 1 KVG kann die versicherte Person unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Versicherer auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln. Bei der Mitteilung einer neuen Prämie kann die versicherte Person den Versicherer unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Monats wechseln, welcher der Gültigkeit der neuen Prämie vorangeht. Der Versicherer muss die neuen, vom Bundesamt für Gesundheit genehmigten Prämien jeder versicherten Person mindestens zwei Monate im Voraus mitteilen und dabei auf das Recht, der Versicherer zu wechseln, hinweisen (Art. 7 Abs. 2 KVG).

 

Das Versicherungsverhältnis endet beim bisherigen Versicherer erst, wenn ihm der neue Versicherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert ist. Unterlässt der neue Versicherer diese Mitteilung, so hat er der versicherten Person den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen, insbesondere die Prämiendifferenz. Sobald der bisherige Versicherer die Mitteilung erhalten hat, informiert er die betroffene Person, ab welchem Zeitpunkt sie nicht mehr bei ihm versichert ist (Art. 7 Abs. 5 KVG).

 

3.2     Laut Art. 61 Abs. 1 KVG legt der Versicherer die Prämien für seine Versicherten fest. Soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht, erhebt der Versicherer von seinem Versicherten die gleichen Prämien.

 

Nach Art. 64 Abs. 1 KVG beteiligen sich die Versicherten an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen. Diese Kostenbeteiligung besteht gemäss Art. 64 Abs. 2 KVG aus einem festen Jahresbetrag (Franchise; lit. a) und 10 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt; lit. b). Der Bundesrat bestimmt die Franchise und setzt für den Selbstbehalt einen jährlichen Höchstbetrag fest (Art. 64 Abs. 3 KVG).

 

Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges (Abs. 2) hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG).

 

In Abweichung von Art. 7 KVG kann die säumige versicherte Person den Versicherer nicht wechseln, solange sie die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat. Art. 7 Abs. 3 und 4 KVG bleibt vorbehalten (Art. 64a Abs. 6 KVG).

 

3.3     Gemäss Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV, SR 832.102) sind die Prämien im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. Die Versicherung mit wählbaren Franchisen steht sämtlichen Versicherten offen. Die Wahl einer höheren Franchise kann nur auf den Beginn eines Kalenderjahres erfolgen (Art. 94 Abs.1 KVV). Der Wechsel zu einer tieferen Franchise, in eine andere Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer ist unter Einhaltung der in Art. 7 Abs. 1 und 2 des Gesetzes festgesetzten Kündigungsfristen auf das Ende eines Kalenderjahres möglich (Art. 94 Abs. 2 KVV).

 

Nach Art. 105a KVV beträgt der Satz für den Verzugszins auf fälligen Prämien nach Art. 26 Abs. 1 ATSG 5 Prozent im Jahr. Laut Art. 105b Abs. 1 KVV muss der Versicherer die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen. Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV).

 

3.4     Laut Art. 17.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der freiwilligen Taggeldversicherung im Sinne des KVG der Beschwerdegegnerin wird der versicherten Person bei Zahlungsverzug eine Beteiligung an den zusätzlichen Verwaltungskosten für Mahnungen und Zahlungseinladungen von CHF 10.00 bzw. CHF 30.00 auferlegt (Beschwerdeantwortbeilage [BAB] 30).

 

4.       Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein weiteres Mal geltend macht, er sei seit dem 1. Januar 2004 nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin versichert, ist Folgendes festzuhalten: Das Versicherungsgericht kam in seinem rechtskräftigen Urteil vom 24. Januar 2020 (VSBES.2018.151 und VSBES.2018.173) nach eingehender Würdigung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände zum Schluss, von einer Beendigung des Versicherungsverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin sei – entgegen der Auffassung der Ombudsstelle in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2019 – nicht bereits am 31. Dezember 2003, sondern erst per Ende 2018 auszugehen, wie dies von den Parteien anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 6. November 2018 vereinbart worden sei. Es liege eine Weiterversicherungsbestätigung des neuen Krankenversicherers ([...]) per 1. Januar 2019 vor (S. 14 E. 3.3.3). Sodann legte das Gericht unter Bezugnahme auf die vom Beschwerdeführer bereits vor Versicherungsgericht anhängig gemachten und mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossenen Beschwerdeverfahren VSBES.2012.260, VSBES.2013.160, VSBES.2013.161, VSBES.2014.226, VSBES.2015.90 und VSBES.2016.160 bezüglich ausstehender Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung der Jahre 2012 bis 2015 ausführlich dar, das Versicherungsgericht habe bereits mehrmals verbindlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses nicht nachweisen könne. Schliesslich habe auch die D.___ ([...]) dem Gericht im Beschwerdeverfahren VSBES.2018.23 bestätigt, gemäss ihren Abklärungen sei der Beschwerdeführer seit 1. Februar 1996 ununterbrochen bei der Beschwerdegegnerin für die obligatorische Krankenpflege versichert. Die Versicherung bei der D.___ sei daher rückwirkend beendet worden. Nach dem Gesagten sei von einem ununterbrochenen Versicherungsverhältnis des Beschwerdeführers mit der Beschwerdegegnerin im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 1. Februar 1996 bi 31. Dezember 2018 auszugehen (VSBES.2018.151 und VSBES.2018.173, S. 14 f. E. 4). Die vom Beschwerdeführer immer wieder bestrittene Dauer des Versicherungsverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung wurde vom Versicherungsgericht somit bereits in mehreren Beschwerdeverfahren eingehend behandelt, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist. Sämtliche Urteile in den vorerwähnten zahlreichen Beschwerdeverfahren sind in Rechtskraft erwachsen. Es besteht kein Hinweis, dass sich an der gegebenen Sachlage etwas geändert hätte; der Beschwerdeführer bringt denn auch keine neuen Einwände vor. Auf den unter Beilage der Stellungnahme der Ombudsstelle Krankenversicherung vom 30. April 2019 sowie verschiedener Postquittungen betreffen Zahlungen an die D.___ in den Jahren 2016 bis 2018 (Beschwerdebeilagen [BB] 1 und 2; vgl. auch Schreiben der D.___ an die Beschwerdegegnerin vom 5. März 2018 betreffend rückwirkende Aufhebung der unzulässigen Doppelversicherung [BAB 32]) erneut erhobenen Einwand des Beschwerdeführers, er sei seit dem 1. Januar 2004 nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin versichert, ist somit nicht einzutreten.

 

5.       Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Betreibungen für die ausstehenden Prämien von Januar bis September 2018 und für die Beteiligung der noch offenen Kosten der medizinischen Behandlungen in den Jahren 2016 und 2017 (BAB 29) im Gesamtbetrag von CHF 4'977.90 sowie die Aufhebung der Rechtsvorschläge durch die Beschwerdegegnerin zu Recht und gesetzeskonform erfolgten. Der Beschwerdeführer bestreitet die Forderung der geltend gemachten Krankenkassenprämien und Kostenbeteiligungen, er habe die Prämien für das Jahr 2018 und die Rechnungen für medizinische Behandlungen ordentlich bezahlt. Im Jahr 2018 beliefen sich die monatlichen Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung mit einer Franchise von CHF 500.00 im Modell «Basis» auf CHF 360.10 (A.S. 2; vgl. auch detaillierter Rechnungsüberblick [BAB 31]).

 

5.1     Bezahlen Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, hat der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, kann die Krankenkasse nachträglich eine formelle Verfügung erlassen, in welcher auf die hängige Betreibung Bezug genommen wird und mit welcher die Krankenkasse den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklären kann (vgl. hierzu BGE 119 V 329 E. 2b S. 331). Diese Verfügung stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Erwächst sie in Rechtskraft, kann die Krankenkasse die Betreibung direkt fortsetzen (Urteil des Bundesgerichts 7B.213/2003 vom 20. Oktober 2003 E. 2.1).

 

5.2     In Bezug auf die Prämien für den Zeitraum von Januar bis März 2018 (Betreibung Nr. [...]) wurde dem Beschwerdeführer am 23. Februar 2018 eine «Mahnung KVG» im Betrag von CHF 730.20 zugestellt. Der Betrag setzt sich zusammen aus KVG-Prämien für die Monate Januar und Februar 2018 von je CHF 360.10 sowie Mahnspesen von CHF 10.00 (BAB 1). Am 15. März 2018 wurde dem Beschwerdeführer eine weitere «Mahnung KVG» im Betrag von CHF 370.10 zugestellt. Der Betrag setzt sich zusammen aus der KVG-Prämie für den März 2018 von CHF 360.10 sowie Mahnspesen von CHF 10.00 (BAB 2). Am 29. März 2018 wurde dem Beschwerdeführer eine «letzte Mahnung» im Betrag von CHF 1'130.30 zugestellt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den Forderungen der vorangegangenen Mahnungen (CHF 1'100.30) zuzüglich Mahnspesen von CHF 30.00. Mit dieser Mahnung wurde der Beschwerdeführer ein letztes Mal darauf hingewiesen, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei und dass unter Kostenfolge das Betreibungsverfahren eingeleitet werde, falls er nicht innert der gegebenen Frist bezahle (BAB 8). Da weiterhin keine Zahlung geleistet wurde, leitete die Beschwerdegegnerin am 30. April 2018 beim Betreibungsamt [...] für die offenen Monatsprämien Januar bis März 2018 (CHF 1'080.30) nebst Verzugszinsen von 5 % ab mittlerem Verfall sowie für administrative Spesen (CHF 50.00) die Betreibung ein (BAB 12). Der entsprechende Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] konnte dem Beschwerdeführer am 5. Mai 2018 zugestellt werden, worauf dieser Rechtsvorschlag erhob (BAB 16). Mit Verfügung vom 20. Juni 2018 hob die Beschwerdegegnerin den Rechtsvorschlag vollumfänglich auf (BAB 20).

 

5.3     Für die Prämien im Zeitraum von April bis Juni 2018 (Betreibung Nr. [...]) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 25. Mai 2018 eine «Mahnung KVG» im Betrag von CHF 730.20 zu. Der Betrag setzt sich zusammen aus den KVG-Prämien für die Monate April und Mai 2018 von je CHF 360.10 sowie Mahnspesen von CHF 10.00 (BAB 3). Am 15. Juni 2018 wurde dem Beschwerdeführer eine weitere «Mahnung KVG» im Betrag von CHF 370.10 zugestellt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der KVG-Prämie für den Monat Juni 2018 von CHF 360.10 sowie Mahnspesen von CHF 10.00 (BAB 4). Am 29. Juni 2018 wurde dem Beschwerdeführer eine «letzte Mahnung» im Betrag von CHF 1'130.30 zugestellt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den Forderungen der vorangegangenen Mahnungen KVG (CHF 1'100.30) zuzüglich Mahnspesen von CHF 30.00. Mit dieser Mahnung wurde der Beschwerdeführer ein letztes Mal darauf hingewiesen, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei und dass unter Kostenfolge das Betreibungsverfahren eingeleitet werde, falls er nicht innert der gegebenen Frist bezahle (BAB 9). Da weiterhin keine Zahlung geleistet wurde, leitete die Beschwerdegegnerin am 31. Juli 2018 beim Betreibungsamt [...] für die offenen Monatsprämien April bis Juni 2018 (CHF 1'080.30) nebst Verzugszinsen von 5 % ab mittlerem Verfall sowie für administrative Spesen (CHF 50.00) die Betreibung ein (BAB 13). Der entsprechende Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] konnte dem Beschwerdeführer am 6. August 2018 zugestellt werden, worauf dieser Rechtsvorschlag erhob (BAB 17). Mit Verfügung vom 26. September 2018 hob die Beschwerdegegnerin den Rechtsvorschlag vollumfänglich auf (BAB 21).

 

5.4     Am 24. August 2018 wurde dem Beschwerdeführer eine «Mahnung KVG» für die Prämien im Zeitraum von Juli bis September 2018 im Betrag von CHF 730.20 zugestellt (Betreibung Nr. [...]). Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den KVG-Prämien für die Monate Juli und August 2018 von je CHF 360.10 sowie Mahnspesen von CHF 10.00 (BAB 5). Am 14. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer eine weitere «Mahnung KVG» im Betrag von CHF 370.10 zugestellt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der KVG-Prämie für den Monat September 2018 von CHF 360.10 sowie Mahnspesen von CHF 10.00 (BAB 6). Die «letzte Mahnung» im Betrag von CHF 1'130.30 erging am 28. September 2018. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den Forderungen der vorangegangenen Mahnungen KVG (CHF 1'100.30) zuzüglich Mahnspesen von CHF 30.00. Mit dieser Mahnung wurde der Beschwerdeführer ein letztes Mal darauf hingewiesen, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei und dass unter Kostenfolge das Betreibungsverfahren eingeleitet werde, falls er nicht innert der gegebenen Frist bezahle (BAB 10). Da weiterhin keine Zahlung geleistet wurde, leitete die Beschwerdegegnerin am 31. Oktober 2018 beim Betreibungsamt [...] für die offenen Monatsprämien Juli bis September 2018 (CHF 1'080.30) nebst Verzugszinsen von 5 % ab mittlerem Verfall sowie für administrative Spesen (CHF 50.00) die Betreibung ein (BAB 14). Der entsprechende Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] konnte dem Beschwerdeführer am 10. November 2018 zugestellt werden, worauf dieser Rechtsvorschlag erhob (BAB 18). Mit Verfügung vom 23. August 2019 hob die Beschwerdegegnerin den Rechtsvorschlag vollumfänglich auf (BAB 22).

 

5.5     Bezüglich der Kostenbeteiligung gemäss Leistungsabrechnung vom 7. Dezember 2018 (BAB 29; Betreibung Nr. [...]) wurde dem Beschwerdeführer am 28. Februar 2019 eine «Mahnung KVG» im Betrag von CHF 1'263.80 zugestellt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der Kostenbeteiligung von CHF 1'253.80 sowie Mahnspesen von CHF 10.00 (BAB 7). Am 29. März 2019 wurde dem Beschwerdeführer eine letzte Mahnung im Betrag von CHF 1'293.80 zugestellt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den Forderungen der Mahnung KVG (CHF 1'263.80) zuzüglich Mahnspesen von CHF 30.00. Mit dieser Mahnung wurde der Beschwerdeführer ein letztes Mal darauf hingewiesen, dass er seien finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei und dass unter Kostenfolge das Betreibungsverfahren eingeleitet werde, falls er nicht innert der gegebenen Frist bezahle (BAB 11). Da weiterhin keine Zahlung geleistet wurde, leitete die Beschwerdeführerin am 10. Mai 2019 beim Betreibungsamt [...] für die offene Kostenbeteiligung (CHF 1'253.80) sowie für administrative Spesen (CHF 40.00) die Betreibung ein (BAB 15). Der entsprechende Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] konnte dem Beschwerdeführer am 17. Mai 2019 zugestellt werden, worauf dieser Rechtsvorschlag erhob (BAB 19). Mit Verfügung vom 21. Juni 2019 hob die Beschwerdegegnerin den Rechtsvorschlag vollumfänglich auf (BAB 23).

 

5.6     Aus den dargelegten Vorgängen ergibt sich, dass das oben (unter E. II. 3 hiervor) beschriebene Verfahren von der Beschwerdegegnerin eingehalten wurde und der Beschwerdeführer trotz wiederholter Abmahnung die geforderten Prämien für die Monate Januar bis September 2018 von je CHF 360.10 sowie die Kostenbeteiligung von CHF 1'253.80 nicht bezahlt hat. Entsprechende Zahlungsbelege wurden von ihm nicht eingereicht. Es kann somit – entgegen seiner Behauptung in der Beschwerde – nicht davon ausgegangen werden, dass er die Krankenkassenprämien für das Jahr 2018 sowie die fragliche Beteiligung für medizinische Behandlungen in den Jahren 2016 und 2017 der Beschwerdegegnerin bezahlt hätte. Anhaltspunkte für die behauptete «Fälschung» der Forderung von CHF 4'684.70 (Prämien, Kostenbeteiligung und Mahnspesen) oder andere Unregelmässigkeiten sind nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin vergütete die angefallenen Behandlungskosten und stellte dem Beschwerdeführer die Franchise und den Selbstbehalt gemäss der Leistungsabrechnung vom 7. Dezember 2018 in Rechnung (vgl. BAB 29), was nicht zu beanstanden ist. Es besteht nach dem Gesagten kein Anlass, die von der Beschwerdegegnerin eingeleiteten Betreibungen zu annullieren bzw. den die Verfügungen vom 20. Juni und 26. September 2018 sowie 21. Juni 2019 und 23. August 2019 bestätigenden, vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid aufzuheben. Die Berechtigung zur Erhebung von Mahnspesen in Höhe von CHF 10.00 bzw. CHF 30.00 ergibt sich aus Art. 105b Abs. 2 KVV sowie Art. 17.1 AVB (vgl. E. II. 3.3 f. hiervor).

 

5.7     Hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin überdies geforderten Betreibungskosten (Kosten der Zahlungsbefehle) in Höhe von 4 x CHF 73.30 gilt es zu beachten, dass der Ersatz der Betreibungskosten durch den Schuldner bei erfolgreicher Betreibung ohnehin von Gesetzes wegen vorgesehen und die Beschwerdegegnerin daher berechtigt ist, die bevorschussten Betreibungskosten vorab von den Zahlungen des Schuldners zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Eine Rechtsöffnung braucht dafür nicht erteilt zu werden (RKUV 2003 Nr. KV 251 S. 226 [Urteil B. vom 12. Februar 2003, K 79/02, E. 4 mit Hinweisen]; E. 4.1 des in RKUV 2003 Nr. KV 252 S. 227 f. auszugsweise publizierten Urteils I. vom 23. Juni 2003, K 99/02; Pra 2004 Nr. 176 S. 1017 f. E. 4.1 [Urteil B. vom 18. Juni 2004, K 144/03]; SZS 2001 S. 568 E. 5 mit Hinweisen [Urteil B. vom 26. September 2001, B 61/00]; Urteil I. vom 18. März 2005, K 154/04, E. 4.1 in fine).

 

6.       Zusammenfassend ist somit in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] für den Betrag von CHF 1'130.30 (Prämien Januar bis März 2018 [CHF 1'080.30], administrative Spesen von CHF 50.00) nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Februar 2018 auf dem Betrag von CHF 1'080.30, in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] für den Betrag von CHF 1'130.30 (Prämien April bis Juni 2018 [CHF 1'080.30], administrative Spesen von CHF 50.00) nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2018 auf dem Betrag von CHF 1'080.30, in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] für den Betrag von CHF 1'130.30 (Prämien für Juli bis September 2018 [CHF 1'080.30], administrative Spesen von CHF 50.00) nebst Zins zu 5 % seit dem 1. August 2018 auf dem Betrag von CHF 1'080.30 und in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] für den Betrag von CHF 1'293.80 (Kostenbeteiligung von CHF 1'253.80, administrative Spesen von CHF 40.00) die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

 

7.

7.1     Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG); ebenso wenig die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin (BGE 128 V 323 E. 1a S. 323). Demnach sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

 

7.2     Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 61 lit. a ATSG).

 

Die Begriffe der Mutwilligkeit und des Leichtsinns gehören dem Bundesrecht an. Ihre Tatbestände können als erfüllt betrachtet werden, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven – tadelnswerten – Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 128 V 323 E. 1b S. 324).

 

Der Beschwerdeführer beschritt in dieser Angelegenheit mehrmals erfolglos den Rechtsweg (vgl. die unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteile vom 14. Februar 2013 [VSBES.2012.260], 20. März 2014 [VSBES.2013.160 und VSBES.2013.161], 2. Dezember 2014 [VSBES.2014.226], 10. Februar 2016 [VSBES.2015.90], 18. August 2016 [VSBES.2016.160], 20. Juni 2017 [VSBES.2017.127], 7. März 2018 [VSBES.2018.23] und 24. Januar 2020 [VSBES.2018.151 und VSBES.2018.173). Obwohl das Versicherungsgericht stets feststellte, dass der Beschwerdeführer nach wie vor bei der Beschwerdegegnerin versichert sei und daher die Prämien zu begleichen habe, bestreitet der Beschwerdeführer den Sachverhalt stets von Neuem, ohne substanziierte Argumente vorzubringen. Bei vernunftgemässer Überlegung müsste der Beschwerdeführer die Aussichtslosigkeit erkennen können. Da er den Prozess trotzdem führt, sind ihm – wie bereits im Verfahren VSBES.2018.151 und VSBES.2018.173 angedroht – eine Spruchgebühr von CHF 100.00 sowie die Verfahrenskosten von CHF 200.00 aufzuerlegen.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2020 wird der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin CHF 1'130.30 nebst 5 % Verzugszins seit 1. Februar 2018 auf dem Betrag von CHF 1'080.30, CHF 1'130.30 nebst 5 % Verzugszins seit 1. Mai 2018 auf dem Betrag von CHF 1'080.30, CHF 1'130.30 nebst 5 % Verzugszins seit 1. August 2018 auf dem Betrag von CHF 1'080.30 und CHF 1'293.80 zu bezahlen. In diesem Umfang wird in den Betreibungen Nr. [...], Nr. [...], Nr. [...] und Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] definitive Rechtsöffnung erteilt.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Der Beschwerdeführer hat eine Spruchgebühr von CHF 100.00 sowie die Verfahrenskosten von CHF 200.00, somit einen Betrag von insgesamt CHF 300.00, zu bezahlen.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Oberrichterin                      Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                         Schmidhauser