Urteil vom 28. Juni 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente (Verfügungen vom 16. + 23. Juni 2020)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) sprach der Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführerin), geb. 1981, mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 ab 1. Oktober 2012 eine ganze Rente zu (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 151 S. 3 ff.). Sie berechnete dabei nach der gemischten Methode, mit einem Erwerbsanteil von 90 % und einem Haushaltsanteil von 10 %, einen Invaliditätsgrad von 74 %.
1.2 Am 1. Dezember 2015 brachte die Beschwerdeführerin eine Tochter zur Welt (s. IV-Nr. 155). Die Beschwerdegegnerin leitete deshalb am 28. Juli 2016 ein Revisionsverfahren ein (IV-Nr. 156), bestätigte dann aber am 15. November 2016 die ganze Rente (IV-Nr. 159), dies im Hinblick auf das EGMR-Urteil in Sachen Di Trizio (IV-Nr. 158 S. 2).
1.3 Angesichts des am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Art. 27bis Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) leitete die Beschwerdegegnerin am 9. Januar 2019 erneut ein Revisionsverfahren ein (IV-Nr. 160). In der Folge erliess sie am 16. Juni 2020 folgende Verfügung (Aktenseite / A.S. 1 ff.):
1. Ihre bisherige Rente wird auf eine halbe Rente herabgesetzt.
2. Die Herabsetzung der Leistung erfolgt mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung (…).
3. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen (…).
Dabei ging die Beschwerdegegnerin im Rahmen der gemischten Methode neu von einem Erwerbs- und Haushaltsanteil von je 50 % aus, was zu einem Invaliditätsgrad von nur noch 57 % führte.
1.4 Mit Verfügung vom 23. Juni 2020 setzte die Beschwerdegegnerin per 1. August 2020 die Höhe der halben Rente fest (A.S. 7 ff.).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin lässt am 31. Juli 2020 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 10 ff.):
1. a) Die Verfügungen der [Beschwerdegegnerin] vom 16. Juni 2020 und vom 23. Juni 2020 seien aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien weiterhin die bisherigen IV-Leistungen (ganze Invalidenrente) nach Mass-
gabe eines Invaliditätsgrades von 74 % auszurichten.
b) Eventualiter: Es sei von Amtes wegen eine gerichtliche Begutachtung zur Statusfrage und zu den Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt durch einen gerichtlich bestellten psychiatrischen Sachver-
ständigen in Auftrag zu geben und erstellen zu lassen (Beweisthema: Statusfrage und gesundheitlich bedingte Einschränkungen im Haushalt).
c) Subeventualiter: Die Beschwerdesache sei an die [Beschwerdegegnerin] zur neuen Abklärung und zum neuen Entscheid zurückzuweisen.
2. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen resp. die bereits entzogene aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde sei wiederherzustellen.
3. Die Abklärungsperson, Herr B.___, sei gerichtlich aufzufordern, erläuterungsweise darzulegen, wie sein Satz auf Seite 3 des Abklärungsberichts vom 16. Juli 2019 zu verstehen ist: «[Die Beschwerdeführerin] begründet dies einerseits
damit, dass sie gerne arbeiten und etwas tun würde und andererseits aus finanziellen Gründen, wäre da keine Invalidenrente inkl. Kinderrente».
4. Die Beschwerdeführerin, deren Lebenspartner und der Kindsvater (C.___, [...]), die Mutter der Beschwerdeführerin (D.___, [...]) und die Mutter des Ehemannes (E.___, [...]) seien protokollarisch zur Frage nach dem Umfang der Erwerbs-
tätigkeit im Gesundheitsfall gerichtlich zu befragen (Beweisthema: Statusfrage und Anwendbarkeit der gemischten Methode sowie finanzielle Situation).
5. Herr F.___, Human Ressources Manager, [...], sei gerichtlich anzufragen, wie rasch der Lebenspartner der Beschwerdeführerin sein Pensum reduzieren könnte, um sich der Kinderbetreuung zu widmen (Beweisthema: Aussergewöhn-
liche Flexibilität des Arbeitgebers).
6. Der behandelnde Psychiater, Dr. med. G.___, Psychiatrie FMH, sei gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts vom 20. Dezember 2006, I 693/06, E. 6.2, von Amtes wegen beizuziehen, damit er sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltsführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit äussern kann (Beweisthema: Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit der Haushaltabklärung).
7. Herr H.___, Leiter Soziale Dienste [...], sei gerichtlich zur finanziellen Situation der Beschwerdeführerin zu befragen (Beweisthema: Frage des Entzugs der aufschiebenden Wirkung und der Wiedereinbringlichkeit einer allfälligen Rückfor-
derung).
8. Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
9. Vor Eröffnung des materiellen Entscheids sei dem Unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung zu geben.
10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts weist das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, dem Antrag der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2020 folgend (A.S. 35), mit Verfügung vom 1. September 2020 ab (A.S. 36 ff.).
2.3 Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 9. September 2020 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 39).
2.4 Die Vizepräsidentin verfügt am 24. November 2020, dass zum Erwerbsstatus eine Parteibefragung der Beschwerdeführerin sowie eine Zeugenbefragung von B.___ durchgeführt werde, während sie die übrigen Beweisanträge der Beschwerdeführerin abweist (A.S. 40 f.).
2.5 Die Instruktionsverhandlung vor der Vizepräsidentin mit Partei- und Zeugenbefragung findet am 15. Februar 2021 statt (s. Verhandlungsprotokoll, A.S. 52 ff.).
2.6 Die Beschwerdeführerin äussert sich am 16. März und 22. April 2021 zum Beweisergebnis (A.S. 64 f. / 68 ff.), während sich die Beschwerdegegnerin innert Frist nicht vernehmen lässt (A.S. 66).
2.7 Der Vertreter der Beschwerdeführerin reicht am 22. April und 18. Juni 2021 jeweils eine Kostennote ein (A.S. 72 f. / 75 f.).
2.8 Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. April 2021 sowie die beiden Kostennoten gehen am 23. April resp. 18. Juni 2021 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 74 / 77), welche sich in der Folge nicht dazu vernehmen lässt.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu prüfen ist die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine halbe Rente per 31. Juli 2020. Massgebend ist dabei grundsätzlich der Sachverhalt, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2020 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).
2.
2.1 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall steht eine Aufhebung der Rente per Ende Juli 2020 zur Debatte. Somit ist die Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend.
2.2
2.2.1 Als Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20).
2.2.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
2.2.3
2.2.3.1 Bei versicherten Person, die nur zum Teil erwerbstätig sind (oder unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten), wird die Invalidität für diesen Teil durch einen Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG festgelegt (Art. 28a Abs. 3 IVG). Waren diese Personen daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird für diese Tätigkeit bei der Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art.16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit (oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin) und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; vgl. BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396). Seit dem 1. Januar 2018 gilt für die gemischte Methode die folgende ergänzende Regelung (Art. 27bis IVV):
Ist bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Abs. 1).
Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrads folgende Invaliditätsgrade summiert:
a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich (Abs. 2).
Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Artikel 16 ATSG, wobei (Abs. 3):
a. das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird; und
b. die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 Buchstabe b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Abs. 4).
Inhaltlich neu ist insbesondere Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV, wonach das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die teilzeitliche Erwerbstätigkeit erzielen würde, auf ein Vollzeitpensum hochgerechnet wird.
2.2.3.2 Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig, zeitweilig oder gar nicht erwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Dies erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E. 5.2).
2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f., 117 V 198 E. 3b S. 199). Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich auf Grund eines Vergleichs des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder einer späteren, auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das Heranziehen eines Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf den Abklärungen beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6.2).
2.4 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Dabei ist im gesamten Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu beachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
2.5 Im Sozialversicherungsverfahren gilt weiter der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser in: Kommentar zum ATSG, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 43 N 96).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1).
3.
3.1 Bevor die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2014 eine ganze Rente zusprach, veranlasste sie die nachstehenden Abklärungen:
3.1.1 Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in ihrem Gutachten vom 12. Juni 2014 (IV-Nr. 129.1) folgende Diagnosen mit «versicherungsmedizinischer Relevanz» (S. 15):
· Persönlichkeitsstörung mit dependenten und vermeidenden Zügen (ICD-10 F61)
· Rezidivierende depressive Episoden, derzeit leicht mit somatischem Syndrom (F33.11)
Eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei nicht mehr zumutbar (S. 16). Im geschützten Rahmen sei grundsätzlich jede Tätigkeit denkbar. Entscheidend seien Arbeitsklima und Rahmenbedingungen, d.h. reizarm, konfliktarm und wohlwollend, mit klaren Strukturen hinsichtlich Präsenzzeit, Aufgabe und Rückmeldung (S. 17). In diesem Bereich sei eine zeitliche Präsenz von 80 bis 100 % möglich. Das Ausmass der Leistungsfähigkeit dürfte, je nach den konkreten Umständen, zwischen 50 bis 80 % schwanken, wenn hinsichtlich der Eignung für die auszuführende Tätigkeit und der personellen zwischenmenschlichen Umgebung optimale Bedingungen herrschten (S. 15).
3.1.2 Die Beschwerdeführerin arbeitete zuletzt als Sales Advisor (IV-Nr. 27 S. 2 Ziff. 2.7). Auf Verlangen des Arbeitgebers musste sie ihr Arbeitspensum per 1. Oktober 2011 auf 90 % reduzieren (IV-Nr. 3 S. 2), also noch vor dem Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit am 28. Oktober 2011 (IV-Nr. 151 S. 8). Damals war die Beschwerdeführerin kinderlos. Vor diesem Hintergrund gelangte der Abklärungsfachmann B.___ in seinem Bericht vom 30. Juni 2014 (IV-Nr. 133 S. 2) einerseits zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall im Umfang von 90 % erwerbstätig wäre. Andererseits bestehe im Aufgabenbereich Haushalt keine Einschränkung.
3.1.3 Gestützt auf Gutachten und Abklärungsbericht wurde in der Rentenverfügung vom 10. Dezember 2014 ein erwerblicher Invaliditätsgrad von 82,54 % berechnet. Gewichtet nach dem Erwerbsanteil von 90 % ergab sich so, da im Haushalt keine Invalidität bestand, ein für den Rentenanspruch massgeblicher Invaliditätsgrad von 74 % (IV-Nr. 151 S. 9).
3.2 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass seit der Rentenzusprache am 10. Dezember 2014 keine wesentliche gesundheitliche Veränderung eingetreten ist, welche eine Rentenanpassung erlauben würde (s. Verfügung vom 16. Juni 2020, A.S. 2 oben, sowie Abklärungsbericht vom 16. Juli 2019, IV-Nr. 165 S. 2 unten). Die Beschwerdegegnerin begründet die Reduktion der ganzen auf eine halbe Rente vielmehr allein mit dem veränderten Erwerbsstatus. Weiterungen zur ausserhäuslichen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erübrigen sich daher.
3.3 Was den massgeblichen Vergleichszeitpunkt für die Rentenrevision angeht, so ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dem Sachverhalt anlässlich der Rentenzusprache am 10. Dezember 2014 gegenüberzustellen. Die Rentenbestätigung vom 15. November 2016 (E. I. 1.2 hiervor) taugt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht als Vergleichszeitpunkt. Die Beschwerdegegnerin nahm vor dieser Bestätigung gar keine Abklärungen vor, ob sich der Erwerbsstatus tatsächlich verändert hatte. Gemäss dem kurz zuvor ergangenen EGMR-Urteil in Sachen Di Trizio vom 2. Februar 2016 stellte nämlich die Reduktion der Arbeitszeit aus rein familiär bedingten Gründen infolge Betreuungspflichten gegenüber minderjährigen Kindern keinen Revisionsgrund dar. Vor diesem Hintergrund spielte es damals von vornherein keine Rolle, ob sich der Erwerbsstatus der Beschwerdeführerin wegen der Geburt ihrer Tochter am 1. Dezember 2015 verändert hatte oder nicht (s. IV-Nr. 158 S. 2). Eine Anpassung der Rente aus diesem Grund kam erst ab dem 1. Januar 2018 in Frage, nachdem die Bestimmungen über die gemischte Methode angepasst worden waren.
3.4 Nachdem die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2015 ihre Tochter zur Welt gebracht hatte, ergingen die folgenden entscheidrelevanten Akten:
3.4.1 Die Beschwerdeführerin schrieb der Beschwerdegegnerin am 3. August 2016 (IV-Nr. 156 S. 3 f.), ihre (an einem Geburtsgebrechen leidende) Tochter laste sie völlig aus. Sie brauche viel Unterstützung von aussen. Am 16. Januar 2019 bekräftigte sie, dass die Verantwortung für ihre Tochter Tag für Tag eine riesige Herausforderung darstelle (IV-Nr. 161).
3.4.2 Der Abklärungsfachmann B.___ suchte die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2019 um 14:00 Uhr zu Hause auf und führte ein Gespräch mit ihr (IV-Nr. 163 S. 1). Zuvor hatte sie ihm um 11:12 Uhr folgende E-Mail geschickt (IV-Nr. 164 S. 2):
(…) wir haben ja heute unser Gespräch. Leider bin ich heute etwas komisch, psychisch angeschlagen. Dennoch würde ich unser Termin gerne wahrnehmen.
B.___ antwortete ihr, sie solle sich keine Sorgen machen, wenn es nicht gehe, könne man das Gespräch auch vorzeitig beenden (a.a.O.).
3.4.3 Im Abklärungsbericht vom 16. Juli 2019 (IV-Nr. 165 S. 2 ff.) hielt B.___ fest, die Tochter der Beschwerdeführerin leide an einer unilateralen armbetonten Cerebralparese links (Geburtsgebrechen 390) und bedürfe einer entsprechenden Betreuung. Die Beschwerdeführerin werde von ihrem Freund (dem Kindsvater) sowie ihrer Familie, welche in […] wohne, tatkräftig unterstützt (S. 2 unten). Weiter gab der Bericht folgende Aussage wieder (S. 3):
[Die Beschwerdeführerin] teilt mit, dass sie heute – ohne gesundheitliche Einschränkungen – einer ausserhäuslichen Tätigkeit im Ausmass von 50 % nachgehen würde und die anderen 50 % als Hausfrau und Mutter tätig wäre. [Die Beschwerdeführerin] begründet dies einerseits damit, dass sie gerne arbeiten und etwas tun würde und andererseits aus finanziellen Gründen, wäre da keine Invalidenrente inklusive Kinderrente. Zwischenzeitlich sei sie dank der rückwirkend ausbezahlten Invalidenrente schuldenfrei. Die Kinderbetreuung könnte bei einem Pensum von 50 % durch ihre Familie und womöglich durch die Mutter ihres Freundes gewährt werden. Ihre Mutter sei zwischenzeitlich pensioniert, arbeite jedoch weiterhin ein bisschen. Ihre Familie lebt in [...], die Mutter des Freundes in [...].
B.___ stellte neu eine Einschränkung im Haushalt von 14 % fest, so dass sich mit einem Erwerbsanteil von nunmehr 50 %, bei einer nach wie vor vollständigen ausserhäuslichen Arbeitsunfähigkeit, ein Invaliditätsgrad von nur noch 57 % ergab (S. 5).
3.4.4 Nach dem Abklärungsgespräch tauschten B.___ und die Beschwerdeführerin noch am gleichen Tag folgende Mailnachrichten aus (IV-Nr. 164):
· Beschwerdeführerin: Was ich aber noch wissen möchte, oder nicht verstanden habe ist; wieso wird einem das aktuelle Rentengrad gekürzt, wenn man ein Kind bekommt? Mit einer Person mehr im Haushalt, hat man doch auch mehr Ausgaben?
· B.___: (…) Die Invalidenversicherung berücksichtigt jedoch bei der Berechnung des Invaliditätsgrades nicht die effektiven Ausgaben, sondern nebst der medizinisch attestierten Erwerbsfähigkeit zudem, was die betroffene Person bei voller Gesundheit tun würde, bzw. ob sie vollerwerbstätig, teilerwerbstätig oder Hausfrau bzw. Hausfrau und Mutter wäre (…) Auf Grund der Geburt Ihrer Tochter würden Sie heute – bei voller Gesundheit – laut eigenen Aussagen lediglich noch ungefähr 50 % ausserhäuslich tätig sein. Somit werden Sie weiterhin als teilerwerbstätige Person eingestuft, jedoch für die Zukunft mit einem ausserhäuslichen Pensum von 50 % und einem Anteil im Aufgabenbereich Haushalt / Mutter von 50 % (…).
· Beschwerdeführerin: (…) Es ist für mich jedoch unmöglich zu bestätigen, ob ich diese 50 % auch wirklich realisieren könnte. Mir geht es, nach eigenem Empfinden, gesundheitlich nicht besser, also sollte die Rente auch nicht gekürzt werden (…).
3.4.5 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens gab B.___ am 6. März 2020 eine Stellungnahme ab (IV-Nr. 177 S. 2): Die Beschwerdeführerin sei vor dem Abklärungsgespräch ausführlich informiert worden, weshalb man eine amtliche Revision der Invalidenrente eingeleitet habe und klären müsse, in welchem Ausmass sie heute – bei voller Gesundheit – nach der Geburt der Tochter ausserhäuslich tätig wäre. Die Beschwerdeführerin habe die Fragen alle verstanden und diese entsprechend beantworten können. Für die Abklärungsfachperson habe es keinen Zweifel an den getätigten Aussagen gegeben. Es sei nachvollziehbar, dass eine zwischenzeitlich 38jährige Frau mit einer vierjährigen Tochter und einem Lebenspartner, der zu 80 % arbeite, einem Teilzeitpensum von 50 % nachgehen würde. Die Aussage im Abklärungsbericht, die Beschwerdeführerin begründe dies einerseits damit, dass sie gerne arbeiten und etwas tun würde, und andererseits aus finanziellen Gründen, wäre da keine Invalidenrente inkl. Kinderrente, sei so zu verstehen, dass die Beschwerdeführerin heute, trotz der vierjährigen Tochter, einer ausserhäuslichen Arbeit im Ausmass von 50 % nachgehen würde oder wolle. Die erwähnte Reduktion des Arbeitspensums des Lebenspartners (s. dazu IV-Nr. 173 S. 3 ff.) sei eher darauf zurückzuführen, dass er damit der Beschwerdeführerin und der Tochter Unterstützung bieten könne, da die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen eine solche benötige. Hätte sie keine gesundheitlichen Einschränkungen, wäre eine Reduktion des Arbeitspensums des Lebenspartners mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht notwendig. An einem Erwerbs- und Haushaltsanteil von je 50 % sei festzuhalten.
3.5
3.5.1 Die Beschwerdeführerin deponierte an der Instruktionsverhandlung vom 15. Februar 2021 zusammengefasst folgende Beweisaussage:
Das Geburtsgebrechen der Tochter sei eine zusätzliche Belastung gewesen, diese mache es aber gut. Psychisch sei es ein auf und ab gewesen, aber sie habe eigentlich immer eine recht gute Unterstützung erhalten. Sie und ihr Partner seien mittlerweile ein gutes Team. Ihre Mutter sei stets für sie da gewesen. So gut sie es gekonnt habe, habe auch diejenige ihrer Schwestern geholfen, welche die Gotte ihrer Tochter sei (A.S. 53).
Sie habe immer 100 % gearbeitet und wolle nach wie vor arbeiten. Nach ihrer Erinnerung habe B.___ gefragt, was sie bei voller Gesundheit arbeiten würde, wenn sie in der gleichen Situation wäre wie jetzt, mit Kind etc. (A.S. 53). Sie habe das so verstanden, dass man wissen wolle, was sie auf dem ersten Arbeitsmarkt leisten könnte, wenn sie nicht diese psychischen Einschränkungen hätte (A.S. 54). Sie habe überlegt und gesagt, dass sie mindestens 50 % arbeiten müsste, damit es finanziell reiche, aber dass sie nicht wisse, ob sie dazu psychisch auch wirklich in der Lage sei, habe sie doch schon länger nicht mehr gearbeitet (A.S. 53 + 55). Eigentlich wäre von Anfang an ein Pensum von 100 % das Ziel gewesen, was sie bei voller Gesundheit auch schaffen würde (A.S. 53 f. + 55). Thema sei lediglich das Arbeitspensum von 50 % gewesen, B.___ habe sie nicht gefragt, ob sie auch mehr arbeiten würde, was sie bejaht hätte (A.S. 57). Die E-Mail an ihn nach dem Gespräch vom 12. Juli 2019 habe sie geschrieben, weil sie nicht drausgekommen sei, sie könne es nicht genau sagen (A.S. 55). Wenn sie vollzeitlich arbeiten würde, könnte ihre Mutter teilweise und die Mutter des Partners ganztägig auf ihre Tochter aufpassen. Diese sei derzeit am Wochenende bei ihrer Mutter und montags bei der Mutter des Partners (A.S. 54 + 57). Die Schwester werde mehr Kapazität haben, um ihr zu helfen, sobald sie wegen der Coronapandemie nicht mehr so viel zu tun habe (A.S. 56). Hinzu käme noch die Kita (A.S. 55 + 57). Auch ihr Partner sei offen für Anpassungen seines Arbeitspensums, wie er das früher schon gemacht habe, um ihr und ihrer Tochter zu helfen (A.S. 56).
B.___ habe sie nicht über die Folgen aufgeklärt. Er habe am Schluss des Gesprächs gesagt, dass möglicherweise die Rente gekürzt werde. Eine Kürzung von 100 auf 75 % hätte sie sogar akzeptiert, aber nicht auf 50 % (A.S. 55).
3.5.2 B.___ gab an der Instruktionsverhandlung vom 15. Februar 2021 im Wesentlichen folgende Zeugenaussage zu Protokoll:
Er erinnere sich an die Abklärung bei der Beschwerdeführerin im Juli 2019. Dem Abklärungsteam der Beschwerdegegnerin sei sehr wichtig, dass die Betroffenen verstünden, worum es gehe und warum man vorbeikomme. Man sage den Leuten, wie es auch bei der Beschwerdeführerin geschehen sei, sie sollen sich vorstellen, ob sie bei voller Gesundheit und den aktuellen Gegebenheiten wie familiäre und finanzielle Situation arbeiten würden und in welchem Ausmass. Manchmal müsse man es noch ein wenig erklären. Die Abklärungspersonen würden zurückfragen, ob die Leute es verstanden hätten (A.S. 57 + 58). Seiner Erinnerung nach habe die Beschwerdeführerin ziemlich konkret gesagt, dass sie 50 % arbeiten würde, was er dann so festgehalten habe. Seiner schriftlichen Formulierung nach würde er meinen, dass es eigentlich ziemlich klar gewesen sei, weshalb er keine Ergänzungen angefügt habe, wie er es bei verschiedenen Angaben machen würde. Seinem Gefühl nach habe die Beschwerdeführerin richtig verstanden, dass es um das Arbeitspensum gehe, wenn sie völlig gesund wäre (A.S. 58). Er habe nicht konkret gefragt, warum die Beschwerdeführerin nun weniger arbeiten würde als bei der Rentenzusprache; da die Antwort mit den 50 % ziemlich schnell gekommen sei, habe es keinen Grund für eine solche Frage gegeben (A.S. 59).
Die Beschwerdeführerin habe gesagt, sie würde gerne arbeiten neben Haushalt und «Muttersein». Auch die finanzielle Situation sei thematisiert worden. Laut der Beschwerdeführerin habe sie dank der Rente ihre Schulden begleichen können, was ein Indiz für eine ausserhäusliche Tätigkeit bilde. Ein Pensum von 50 % sei ihm angesichts der Situation als stimmig erschienen, brauche die Tochter doch wegen der gesundheitlichen Probleme etwas mehr Betreuung (A.S. 58). Was die Mailkorrespondenz mit der Beschwerdeführerin angehe, so wisse er den Inhalt nicht mehr genau. Wenn sie geschrieben habe, es sei ihr unmöglich zu bestätigen, dass sie ein Pensum von 50 % realisieren könne, so habe sie das Gefühl gehabt, man gehe davon aus, sie könne in der aktuellen Situation 50 % arbeiten (A.S. 59).
3.6 Die Parteien sind sich einig, dass die Beschwerdeführerin trotz der Geburt ihrer Tochter weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachginge, wenn sie gesund wäre. Was den Umfang dieser Tätigkeit angeht, so beruft sich die Beschwerdegegnerin darauf, die Beschwerdeführerin habe gegenüber B.___ erklärt, dass sie neu nur noch zu 50 % arbeiten würde. Damit sei gegenüber der Rentenzusprache von 2014 eine Veränderung belegt, die eine Anpassung der Rente gestatte. Dieser Auffassung kann indes nicht gefolgt werden:
3.6.1 B.___ hielt in seinem Bericht vom 16. Juli 2019 in der Tat fest, die Beschwerdeführerin habe auf seine Frage hin angegeben, sie würde im Gesundheitsfall zu 50 % arbeiten (E. II. 3.4.3 hiervor). Dies stimmt mit der Aussage der Beschwerdeführerin an der Instruktionsverhandlung überein, im Abklärungsgespräch sei von einem Arbeitspensum von 50 % die Rede gewesen (A.S. 53 + 57); soweit sie indes vorbringt, sie habe von mindestens 50 % gesprochen, findet sich im Abklärungsbericht keine entsprechende Feststellung. Weiter erklärte B.___ in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 6. März 2020 sowie anlässlich der Zeugenbefragung, die Beschwerdeführerin habe die Frage nach dem Arbeitspensum richtig verstanden, weshalb sich eine Nachfrage erübrigt habe (E. II. 3.4.5 + 3.5.2 hiervor).
Man könnte nun argumentieren, wenn die Beschwerdeführerin im Abklärungsgespräch ein Arbeitspensum von 50 % angebe, so handle es sich dabei um die spontane Aussage der ersten Stunde, der grösseres Gewicht zukomme als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein könnten (s. dazu BGE 121 V 45 E. 2a S. 47). Diese Sichtweise wäre aber nur dann statthaft, wenn die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2019 die Frage nach dem Arbeitspensum auch wirklich richtig verstanden hat. Gegen eine solche Annahme spricht einmal, dass sie kurz vor dem Gespräch mitteilte, es gehe ihr psychisch nicht gut (E. II. 3.4.2 hiervor), was angesichts der dokumentierten psychiatrischen Störungen der Beschwerdeführerin als plausibel erscheint. Zwar will B.___ während des Gesprächs nie den Eindruck gehabt haben, dass die Beschwerdeführerin der Situation nicht gewachsen war (vgl. E. II. 3.4.5 + 3.5.2 hiervor), und auch diese erwähnte nichts dergleichen. Unmittelbar nach dem Gespräch erkundigte sich die Beschwerdeführerin indes, warum ihr wegen ihres Kindes die Rente gekürzt werde. Auf die Antwort von B.___, hin, sie würde im Gesundheitsfall nach eigenem Bekunden nur noch 50 % arbeiten, bestritt sie dies zwar nicht, fragte sich aber, ob sie wirklich ein solches Pensum ausfüllen könne, es gehe ihr gesundheitlich nicht besser (E. II. 3.4.4 hiervor). Diese Aussagen legen den Schluss nahe, dass die Beschwerdeführerin im Abklärungsgespräch nicht erfasst hatte, dass es um das hypothetische Arbeitspensum ohne Behinderung ging. Bei solchen Zweifeln geht es nicht an, den Abklärungsbericht als beweiswertig anzusehen und die Beschwerdeführerin auf ihrer damaligen Erklärung zu behaften, dass sie nur noch 50 % arbeiten würde. Dementsprechend hilft hier auch die Zeugenaussage von B.___, wonach die Beschwerdeführerin von 50 % gesprochen und er dies so niedergeschrieben habe, nicht weiter.
3.6.2 B.___ argumentiert ergänzend, ein Arbeitspensum von 50 % korrespondiere mit dem behinderungsbedingt erhöhten Betreuungsbedarf der Tochter (A.S. 58 unten). Diese (unbestreitbar vorhandene) Behinderung vermag indes für den Zeitpunkt der Rentenrevision keine Reduktion des Pensums von 90 auf 50 % zu belegen:
Einerseits trifft es zwar zu, dass die Beschwerdeführerin durch die Betreuung ihrer Tochter zunächst stärker in Anspruch genommen wurde (s. E. II. 3.4.1 hiervor). Bei der Parteibefragung erklärte sie indes, die Behinderung der Tochter sei eine zusätzliche Belastung gewesen (A.S. 53). Mittlerweile ist die Beschwerdeführerin in der Lage, trotz der eigenen psychischen Probleme gut mit dieser Situation umzugehen. Ihre Aussage vor dem Versicherungsgericht bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass das Leiden der Tochter immer noch zu einer Überforderung führt, die ein Pensum von mehr als 50 % ausschliessen würde.
Andererseits muss auf Grund der Parteibefragung davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin über genug Personen verfügt, denen sie ihre Tochter im Falle eines Arbeitspensums von 90 % anvertrauen könnte. Da die Mutter der Beschwerdeführerin und die Mutter des Partners bereits zeitweise auf die Tochter aufpassen (A.S. 54 unten), liegt auf der Hand, dass deren Behinderung einer Betreuung durch Dritte und damit einem Arbeitspensum von 90 % nicht entgegenstehen würde.
3.6.3 Nachdem der Vorbescheid vom 19. August 2019 die Herabsetzung auf eine halbe Rente in Aussicht gestellt hatte, machte die Beschwerdeführerin im Einwand vom 16. September 2019 erstmals geltend, sie würde im Gesundheitsfall nach wie vor vollzeitlich (bzw. zu 90 % wie vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit) arbeiten. In der Parteibefragung vor dem Versicherungsgericht bekräftigte sie, es sei schon im Zeitpunkt des Abklärungsgesprächs ihre Absicht gewesen, vollzeitlich zu arbeiten (A.S. 53 f.).
Für den Beweiswert dieser Aussage spricht einerseits, dass es sich um eine Beweisaussage nach Art. 192 ZPO handelt, welche nach Ermahnung zur Wahrheit und Hinweis auf die Straffolgen bei einer Falschaussage erging (A.S. 52). Andererseits hinterliess die Beschwerdeführerin an der Instruktionsverhandlung einen grundsätzlich guten Eindruck, gab sie doch offen, sachlich und unaufgeregt Auskunft. Dennoch besteht Grund, an ihrer Aussage zu zweifeln. Befremdlich wirkt nämlich die Feststellung der Beschwerdeführerin, B.___ habe sie nicht über die Folgen aufgeklärt (A.S. 55), womit sie offenbar meint, dass sie zwar auf die Möglichkeit einer tieferen Rente hingewiesen wurde, nicht aber darauf, dass die ganze Rente gleich auf eine halbe Rente herabgesetzt werden könnte. Dies erweckt den Verdacht, dass die Beschwerdeführerin mit Blick auf ein für sie günstiges Ergebnis aussagte und auf einem Pensum von 90 % beharrte, um ihre ganze Rente zu behalten.
Sonstige Aussagen der Beschwerdeführerin, in denen sie gegenüber Ärzten oder anderen Drittpersonen von einem Pensum von 90 % spricht, sind in den Akten nicht dokumentiert. Somit findet sich hier keine Stütze für die Darstellung der Beschwerdeführerin.
3.6.4 Die Würdigung der Akten und der protokollierten Aussagen erlaubt insgesamt keine verlässlichen Feststellungen zur hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall. Es ist zwar durchaus möglich, dass die Beschwerdeführerin wie früher mit einem Pensum von 90 % arbeiten würde, wenn sie gesund wäre, aber genauso gut kann es sein, dass sie sich nun auf 50 % beschränken würde. Die blosse Möglichkeit, dass ein Sachverhalt vorliegt, genügt indes nicht, um diesen als überwiegender wahrscheinlich anzusehen (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360). Da somit weder die Variante mit 90 % Erwerbstätigkeit noch diejenige mit 50 % mit dem erforderlichen Beweisgrad erstellt ist, liegt Beweislosigkeit vor, zumal von weiteren Abklärungen keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
Da es sich hier um ein Revisionsverfahren handelt, geht die Beweislosigkeit zu Lasten der Beschwerdegegnerin, welche die bisherige ganze Rente reduzieren will und sich dazu auf einen neuen Erwerbsstatus von 50 % beruft (Urteil des Bundesgerichts 9C_254/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 7.2).
3.7 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die laufende ganze Rente der Beschwerdeführerin zu Unrecht auf eine halbe Rente reduziert. Die angefochtene Verfügung wird daher in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab 1. August 2020 weiterhin eine ganze Rente nebst Kinderrente auszurichten.
Auf die beantragte öffentliche Verhandlung vor dem Versicherungsgericht kann bei diesem Verfahrensausgang verzichtet werden.
4.
4.1 Da die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin obsiegt hat, besteht Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).
4.2 Die vom Vertreter eingereichten Kostennoten vom 15. Februar und 22. April 2021 (A.S. 72 f. / 75 f.) weisen einen Zeitaufwand von insgesamt 24,47 Stunden aus (19,93 + 4,54), der wie folgt zu kürzen ist:
· Ein Aufwand von 10,5 Stunden für das Verfassen der Beschwerdeschrift erscheint als zu hoch, da der Vertreter bereits am verwaltungsinternen Vorbescheidverfahren beteiligt war und zu einem grossen Teil auf dortigen Vorarbei-
ten zurückgreifen konnte (s. IV-Nr. 171). Diese Position ist daher um vier Stunden auf 6,5 Stunden zu kürzen.
· Der reine Kanzleiaufwand ist im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten. Dies betrifft einerseits die Klientenbriefe («Brief an Klientin» resp. «Mail an Klientin»), bei denen mangels eindeutiger
Bezeichnung praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist, sowie die entsprechenden Schreiben an die Rechtsschutzversicherung und die Sozialen Dienste (13 x 0,17 / 1 x 0,33 / 1 x 0,25 / 2 x 0,08 = 2,95 Stunden). Andererseits beinhaltete die Eingabe an das Versicherungsgericht vom 22. April 2021, wofür zwei Stunden ausgewiesen werden, auch die Einreichung der Kostennote vom gleichen Tag, wofür ermessensweise 0,25 Stunden ausgeschieden und gestrichen werden.
· Die Verhandlung vom 15. Februar 2021 dauerte nicht wie geltend gemacht zwei Stunden, sondern bloss eine Stunde, nämlich von 14:00 bis 15:00 Uhr (s. Protokoll, A.S. 52 + 60).
· Der nachprozessuale Aufwand ist angesichts des Obsiegens praxisgemäss von einer Stunde auf 0,5 Stunden zu reduzieren.
Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von insgesamt 15,77 Stunden. Daraus ergibt sich mit dem beantragten Ansatz von CHF 240.00 eine Entschädigung von CHF 3'784.80.
Was die Auslagen über insgesamt CHF 102.30 betrifft (88.70 + 13.60), so sind die 30 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Weiter sind die Anreise zur Verhandlung vom 15. Februar 2021 sowie die Rückfahrt über insgesamt 45,4 km analog zur Regelung für Staatsangestellte (s. § 160 Abs. 5 i.V.m. § 157 Abs. 3 GT und § 161 lit. a Gesamtarbeitsvertrag / GAV, BGS 126.3) mit CHF 0.70 pro Kilometer und nicht mit CHF 1.00 zu entschädigen. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 73.70.
Einschliesslich CHF 297.10 Mehrwertsteuer (7,7 % seit 1. Januar 2018) beläuft sich die Parteientschädigung demnach auf total CHF 4'155.60.
5. Das Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Im vorliegenden Fall hat die unterlegene Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.00 wird dementsprechend der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 16. und 23. Juni 2020 werden in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin ab 1. August 2020 weiterhin eine ganze Invalidenrente nebst Kinderrente auszurichten.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 4'155.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
4. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann