Urteil vom 7. August 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart

Beschwerdeführerin

 

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Invalidenrente (Verfügung vom 10. Juli 2020)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.       Die 1966 geborene A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) meldete sich am 21. Mai 2014 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 6). Im Bericht des B.___ vom 21. Oktober 2014 (IV-Nr. 17) wurde in diesem Zusammenhang im Wesentlichen ein Zustand nach Fusion und Dekompression C5-7, ein Zustand nach Diskektomie L4/5, heftige tieflumbale Rückenschmerzen rechtsbetont sowie eine fortgeschrittene Spondylarthrose und Diskopathie der Etage L4/5 und L5/S1 diagnostiziert. In der Folge holte die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) weitere medizinische Unterlagen ein und die Beschwerdeführerin unterzog sich am 24. Juni 2015 einer erneuten Diskektomie (IV-Nr. 88, S. 89). Sodann stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 20. September 2016 (IV-Nr. 38) in Aussicht, ihr werde ab 1. Januar 2015 eine ganze Rente und ab 1. April 2016 eine halbe Rente zugesprochen. Am 10. Oktober 2016 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Vorbescheid Einwendungen.

 

Im weiteren Verlauf veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der C.___ AG ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Hals-Nasen-Ohren-Medizin (ORL), Psychiatrie, Neurologie, Orthopädie und Innere Medizin. Im diesbezüglichen Gutachtensbericht vom 12. Juni 2017 (IV-Nr. 59.1) kamen die Gutachter zum Schluss, die 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Versicherten in der bisherigen Tätigkeit sei ab 01/2014 mit Nachweis eines Nukleusprolaps nachvollziehbar. In einer angepassten Tätigkeit sei die 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Versicherten ab 01/2014 bis maximal 09/2014 nachvollziehbar. Danach sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit der Versicherten aufgrund eines gering erhöhten Pausenbedarfes auszugehen. Aufgrund des dekompensierten Tinnitus mit dadurch bedingten verlängerten Erholungspausen werde seit September 2016 von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen.

 

Nach dem Eingang weiterer Arztberichte veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der D.___ GmbH in denselben Fachrichtungen ein polydisziplinäres Verlaufsgutachten. Im Gutachtensbericht vom 25. März 2019 (IV-Nr. 109.2) hielten die Gutachter fest, die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit zu 85 % arbeitsfähig. Die aktuelle Einschätzung der Arbeitsfähigkeit könne über die Zeit gemittelt seit dem April 2016 angenommen werden, nach aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab Januar 2014. Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 28. Juni 2019 (IV-Nr. 121) in Aussicht, ihr werde vom 1. Januar 2015 bis 30. Juni 2016 eine ganze Rente ausgerichtet. Ab 1. Juli 2016 bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 22 % kein Rentenanspruch mehr. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 22. Juli 2019 Einwendungen erheben (IV-Nr. 121). Hierauf holte die Beschwerdegegnerin beim D.___ zwei Stellungnahmen ein (IV-Nr. 137 und 142), worin das D.___ unter anderem darauf hinwies, dass auf Seite 12 des Gutachtens gesamthaft eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit stehen müsste und nicht eine 85%ige. Dies ergebe sich sowohl aus der Beurteilung auf Seite 10 wie auch aus den Beurteilungen der Teilgutachten. Schliesslich hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Juli 2020 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) an ihrem im Vorbescheid vom 28. Juni 2019 in Aussicht gestellten Entscheid fest, sprach der Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2015 bis 30. Juni 2016 eine ganze Rente zu und verneinte ab 1. Juli 2016 einen Rentenanspruch, dies bei einem neu errechneten Invaliditätsgrad von 26 %.

 

2.       Dagegen lässt die Beschwerdeführerin am 13. August 2020 (A.S. 11 ff.) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

 

1.    Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 10. Juli 2020 sei aufzuheben, soweit ab 1. Juli 2016 keine Rente mehr zugesprochen wird.

2.    Es sei der Beschwerdeführerin auch ab 1. Juli 2016 eine ganze Invalidenrente, eventualiter eine Dreiviertelsinvalidenrente, eventualiter eine halbe Invalidenrente, eventualiter eine Viertelsinvalidenrente zuzusprechen.

3.    Die IV-Stelle habe die Verfahrenskosten zu tragen und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten.

 

3.       Mit Eingaben vom 25. und 27. August 2020 sowie vom 16. September und 1. Oktober 2020 (A.S. 71, 74, 79 und 85) reicht die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen ein.

 

4.       Mit Eingabe vom 20. Oktober 2020 (A.S. 87) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

 

5.       Mit Verfügung vom 22. März 2021 (A.S. 96 ff.) hält die damalige Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts fest, zur Beurteilung der Streitfrage, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2016 zurecht verneint habe, werde ein bidisziplinäres Gerichtsgutachten in den Fachrichtungen HNO und Psychiatrie eingeholt.

 

6.       Mit Eingabe vom 16. April 2021 (A.S. 103) reicht die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein und stellt folgendes Rechtsbegehren:

 

«Es sei zusätzlich zum HNO-Gutachten und zum Psychiatriegutachten eine neurologische und eine orthopädische Begutachtung mit Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten in Auftrag zu geben und somit ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten erstellen zu lassen.»

 

7.       Mit Verfügung der damaligen Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts vom 20. April 2021 (A.S. 108) wird der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei zusätzlich zum HNO-Gutachten und zum psychiatrischen Gutachten eine neurologische und eine orthopädische Begutachtung mit Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit in Auftrag zu geben und somit ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten erstellen zu lassen, abgewiesen und als Gutachterinnen Dr. med. E.___ (HNO) und Dr. med. F.___ (Psychiatrie), beide von der G.___, bestimmt.

 

8.       Das Gutachten der G.___ ergeht am 30. September 2021 (A.S. 113 ff.).

 

9.       Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 (A.S. 305 f.) stellt die damalige Vizepräsidentin fest, dass im Gutachten der G.___ aus psychiatrischer Sicht nicht auf die von der Beschwerdeführerin geklagten Tinnitus-Beschwerden eingegangen werde, obwohl dies vom Versicherungsgericht im Brief an die Gutachterstelle vom 20. April 2021 ausdrücklich verlangt worden sei. Somit gingen die Akten zurück an die Gutachterstelle, damit das Gutachten entsprechend den vorgehenden Ausführungen ergänzt werde.

 

10.     Die ergänzende Stellungnahme der G.___ ergeht am 23. Oktober 2021 (A.S. 310 ff.).

 

11.     Mit Eingabe vom 30. November 2021 (A.S. 327 ff.) lässt sich die Beschwerdeführerin vernehmen, reicht den Arztbericht von Dr. med. H.___ vom 18. November 2021 zu den Akten und stellt folgende Anträge:

 

1.     Das Gutachten der G.___ vom 30. September 2021 samt Ergänzungsfrage vom 6. Oktober 2021 sei aus den Akten zu weisen

2.     Es sei ein neues polydisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Orthopädie, Neurologie, Otorhinolaryngologie und Psychiatrie erstellen zu lassen.

 

12.     Mit Verfügung vom 22. März 2022 (A.S. 347) stellt die damalige Vizepräsidentin fest, dass das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. F.___, G.___, vom 5. Juli 2021 keine taugliche Beweisgrundlage für eine abschliessende Anspruchsbeurteilung im vorliegenden Fall bilde, weshalb ein psychiatrisches Obergutachten eingeholt werde.

 

13.     Mit Verfügung vom 26. April 2022 (A.S. 360) wird als Gutachter Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bestimmt.

 

14.     Mit Eingabe vom 25. April 2022 (A.S. 363) reicht die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zu den Akten.

 

15.     Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. I.___ ergeht am 26. September 2022 (A.S. 368 ff.).

 

16.     Mit Eingabe vom 21. Oktober 2022 (A.S. 387 ff.) reicht die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ein und verweist darauf, dass sie an den Rechtsbegehren auf Durchführung einer orthopädischen und neurologischen Begutachtung vom 16. April 2021 festhalte.

 

17.     Mit Verfügung vom 19. Januar 2023 (A.S. 408) wird den Parteien mitgeteilt, das Versicherungsgericht beabsichtige, Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, im Zusammenhang mit seinem psychiatrischen Gutachten vom 26. September 2022 folgende Erläuterungsfrage zu stellen:

 

Wie beurteilen Sie anhand der Akten und Ihren Untersuchungen den Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit?

 

Bei der Beantwortung dieser Frage ist Folgendes zu berücksichtigen:

·         Wie in unserem Fragekatalog erwähnt, ist es von zentraler Bedeutung, dass sich das Gutachten auch zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (10. Juli 2020) äussert. Das Gericht kann den Sachverhalt lediglich bis dahin beurteilen.

·         Das Gericht hat im vorliegenden Verfahren den Beweiswert der Vorgutachten (C.___, D.___ und G.___) zu prüfen. Ausgehend von der Möglichkeit, dass die bisherigen psychiatrischen Teilgutachten den hohen Beweis-

anforderungen allenfalls nicht zu genügen vermögen, wird Dr. med. I.___ gebeten, den Verlauf der Arbeitsfähigkeit anhand der Akten und unter Ausklammerung der vorgutachterlichen Einschätzungen zu beurteilen.

 

18.     Mit Eingabe vom 14. Februar 2023 (A.S. 415) beantragt die Beschwerdeführerin, es sei Dr. med. I.___ als Ergänzung zu den genannten Fragen folgende zusätzliche Bemerkung zu unterbreiten:

 

«Bei der Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit anhand der Akten ist ebenfalls die Urkunde 65 der Beschwerdeführerin (Arztbericht, med. pract. J.___, Facharzt für Psychotherapie und Psychotherapie,  vom 8.9.2020) zu berücksichtigen.»

 

19.     Mit Verfügung vom 16. Februar 2023 (A.S. 417) wird die von der Beschwerdeführerin beantragte Bemerkung (E. I. 18 hiervor) zugelassen und Dr. med. I.___ zusammen mit den in E. I. 17 hiervor aufgeführten Ergänzungsfragen zur Beantwortung zugestellt.

 

20.     Mit Eingabe vom 2. März 2023 (A.S. 422) reicht die Beschwerdeführerin eine weitere Unterlage zu den Akten.

 

21.     Die ergänzende gutachterliche Stellungnahme von Dr. med. I.___ ergeht am 10. März 2023 (A.S. 424).

 

22.     Mit Eingabe vom 2. März 2023 (A.S. 431) reicht die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht ein.

 

23.     Mit Schreiben vom 28. März 2023 (A.S. 434) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.

 

24.     Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.

 

II.

 

1.      

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

 

1.2     Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals in Kraft standen.

 

2.

2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

 

2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

 

3.

3.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

 

3.2     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

 

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264, mit Hinweis).

 

3.3     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

 

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

 

4.       Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin stehe sie hinter der Auffassung von Dr. med. K.___ vom 25. Oktober 2016, der schreibe, dass die Versicherte wegen der chronischen Schmerzen psychisch ebenfalls sehr belastet und momentan absolut dekompensiert sei. Die Versicherte sei der Auffassung, dass die Schmerzen die Folge der verschiedenen Rückenoperationen seien, welche bei ihr zu Depressionen geführt hätten. Erst die starken Schmerzen im Zusammenhang mit den schweren und schmerzhaften degenerativen Veränderungen führten zur psychischen Dekompensation. Sodann sei im C.___-Gutachten eine 60%ige Arbeitsfähigkeit seit September 2016 postuliert worden. Diese sei mit einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) und mit einem dekompensierten Tinnitus und den dadurch bedingten verlängerten Erholungspausen begründet worden. Es überzeuge aber nicht, wenn beinahe zwei Jahre später im D.___-Gutachten vom 25. März 2019 diese Beurteilung rückwirkend revidiert werde, obwohl der D.___-Gutachter auf die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit den Jahren 2017 bis zum Untersuchungszeitpunkt im Jahr 2019 verändert habe, geantwortet habe, die Beschwerdesymptomatik sei unverändert. Er schreibe dann weiter, dass er diese Einschränkungen nicht wie der otoneurologische Gutachter der  AG im Jahr 2017 mit 40 % beziffern würde, sondern nur mit 15 %. Er begründe seine abweichende Auffassung einzig damit, dass das Ausmass dieser attestierten Einschränkung von 40 % anlässlich des otoneurologischen Teilgutachtens im Jahre 2017 aus rein otoneurologischer Sicht nicht nachvollzogen werden könne. Warum er das nicht nachvollziehen könne, führe er nicht aus. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, wie die IV-Stelle rückwirkend Ausführungen des D.___-Gutachtens vom 25. März 2019 mehr Gewicht als dem ORL-Gutachter des C.___ im Jahre 2017 beimesse. Des Weiteren äussere sich Dr. med. H.___ in seinem Bericht vom 14. Mai 2019 zum orthopädischen Teilgutachten des D.___. Die D.___-Gutachter beurteilten in ihrer Stellungnahme die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 20 % durch Dr. med. H.___ als spekulativ. Warum diese spekulativ sein solle, führten die Gutachter nicht aus. Aus diesem Grunde sei das D.___-Gutachten nicht beweiskräftig. Zudem stehe die Beurteilung aus dem orthopädischen Teilgutachten des D.___, wonach der Gutachter bei der Untersuchung nicht den Eindruck gehabt habe, als ob die Versicherte derzeit unter einem wesentlichen somatisch bedingten Leidensdruck stünde, im krassen Gegensatz zur Einschätzung von Herrn Dr. H.___ vom 26. Februar 2019 betreffend die Untersuchung vom 19. Februar 2019. Im Gutachten fehle es zudem an einer Auseinandersetzung mit den Arbeitsunfähigkeitsbeurteilungen der Ärzte der Wirbelsäulenchirurgie der L.___ AG. Sodann habe der orthopädische D.___-Gutachter festgehalten, im Vergleich zum C.___-Gutachten seien keine relevanten Veränderungen des gesundheitlichen Zustandes festzustellen. Dazu im Gegensatz stehe der Arztbericht von Dr. med. H.___ vom 21. Februar 2018, der eine neue Diskushernie L5/S1 paramedial, rechtsbetont mit lumboradikulären Schmerzen rechtsbetont entsprechend Dermatom L5/S1 festhalte. Zudem sei im D.___-Gutachten eine intermittierend mögliche radikuläre Reizsymptomatik der Wurzel C7 rechts bei degenerativer Foraminalstenose C6/7 rechts im MRI vom April 2017 erwähnt worden, welche im C.___-Gutachten noch nicht vorgelegen habe. Im D.___-Gutachten würden bei der zweiten Diagnose – chronisches Lumbovertebralsyndrom – die degenerativen LWS-Veränderungen des MRI vom Juni 2018 aufgeführt. Auch diese würden im Gutachten der C.___ AG vom 23. März 2017 nicht erwähnt. Im Arztbericht von Herrn Dr. med. H.___ vom 9. November 2017 sei eine fortgeschrittene Facettengelenksarthrose der Ebenen L4/5 / S1 beschrieben worden. Im Arztbericht von Herrn Dr. med. H.___ vom 21. Februar 2018 sei nachzulesen: «Neue Diskushernie L5/S1 paramedial, rechtsbetont mit lumboradikulären Schmerzen rechtsbetont entsprechend Dermatom L5/S1.» Es liege somit eine Veränderung des gesundheitlichen Zustandes vor. Des Weiteren habe Dr. med. H.___ in seinem Bericht vom 21. Februar 2018 geschrieben, dass bei der Diskushernie L5/S1 eine Reizung der S1-Wurzel möglich sei. Am 4. Juni 2018 habe er zudem eine Entzündung der Facettengelenke der Höhe L4/5 und L5/S1 festgestellt, welche die starke Schmerzexazerbation erkläre. Somit habe entgegen der gutachterlichen Feststellung auch im Sommer 2018 eine Reizung der S1 Wurzel von Herrn Dr. med. H.___ bestätigt werden können. Im neurologischen Teilgutachten werde sodann eine mögliche radikuläre Reizsymptomatik C7, die im C.___-Gutachten nicht dokumentiert sei, erwähnt. Trotzdem bleibe der D.___-Neurologe bei der Einschätzung des C.___-Gutachters, wonach eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit möglich sei, ohne zu begründen, warum diese neuen Diagnosen an seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nichts ändere. Auch das orthopädische C.___-Gutachten und die dortige Beurteilung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit überzeuge nicht. Diese stehe dem Bericht von Dr. med. K.___ vom 25. Oktober 2016 diametral entgegen. Sodann sei der RAD-Arzt, Herr Dr. med. M.___, nach Durchsicht aller Akten in seinem Bericht vom 11. August 2016 ab 17. Januar 2014 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und ab 1. Januar 2016 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Auch der Bericht des RAD-Arztes stehe damit im Gegensatz zu den Schlussfolgerungen des Gutachters des C.___ vom 12. Juni 2017. Damit hätten sich die C.___-Gutachter ebenfalls nicht auseinandergesetzt. Des Weiteren wichen die psychiatrischen Beurteilungen in den beiden Gutachten diametral voneinander ab. Die Begutachtung bei der C.___ habe 100 Minuten und diejenige beim D.___ 55 Minuten gedauert. Die Schilderungen der Tagesabläufe und die Beschreibung der innerseelischen Vorgänge durch die Versicherte seien ähnlich. Der D.___-Gutachter mache anders als der C.___-Gutachter keine Angaben zu Willen und Antrieb und auch nicht zur Psychomotorik. Zudem beschreibe er weder Affektlabilität noch Anspannungszustände. Der Gutachter des D.___ setze seine Feststellungen bezüglich der innerseelischen Vorgänge nicht in Bezug zum Alltag und zum Berufsleben der Versicherten und sei deshalb unvollständig. Der D.___-Gutachter halte fest, dass der Medikamentenspiegel des Antidepressivums, das sie verordnet erhalte, nicht nachweisbar gewesen sei. Dazu sei zu sagen, dass die Versicherte anlässlich der Begutachtung unter starkem Durchfall gelitten habe, was ein Grund dafür gewesen sei, dass das Medikament nicht habe nachgewiesen werden können. Sodann habe die Versicherte dem psychiatrischen Gutachter gesagt, dass sie mit dem Bus von [...] nach [...] fahre. Die Benennung im Gutachten einer einfachen Busfahrt als «Reisefähigkeit» erscheine aber übertrieben. In der ganzen psychiatrischen Untersuchung sei nicht von Reisen gesprochen worden. Seit sieben Jahren sei die Versicherte nicht mehr ins Ausland gereist. Die Befragung der Versicherten und die Interpretation der Antworten der Versicherten durch den Gutachter als aggravatorisch seien darauf ausgerichtet, die Versicherte unglaubwürdig zu machen und die ihr verbliebenen Fähigkeiten grösser zu machen, als sie tatsächlich seien. Es sei deshalb auf die Feststellungen des C.___-Gutachters abzustellen und von einer mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auszugehen. Zudem schreibe der D.___-Gutachter bei den psychiatrischen Untersuchungsbefunden auf S. 39, es gäbe keine Hinweise auf manifeste Ängste mit vegetativen Symptomen als Ausdruck der Angst und Zwänge. Er habe sich aber nicht die Frage gestellt, ob das häufige Toilettenaufsuchen während der Begutachtung nicht ein vegetatives Symptom sein könnte. Er habe sich auch nicht gefragt, ob das häufige Aufsuchen der Toilette nicht Ausdruck eines Pausenbedürfnisses gewesen sei, um zumindest kurz abschalten zu können. Die Beschwerdeführerin versuche den Durchfall mit der Einnahme von Sulfur (organischer Schwefel) zu erklären, da möglicherweise das Sulfur als Nebenwirkung den Durchfall ausgelöst habe. Ob die Einnahme dieses Stoffes den Durchfall ausgelöst oder allenfalls verstärkt habe, müsse offenbleiben. Der Durchfall könne aber auch Hinweis auf eine vegetative Reaktion auf belastende seelische Situationen und so ebenfalls ein Symptom einer massiven Depression sein. Auch sei nicht erkennbar, wie der D.___-Gutachter zum Schluss komme, dass die Versicherte durchaus Interessen habe. Aus der Schilderung des Tagesablaufs auf S. 37 sei ersichtlich, dass sie viel zu Hause sei, keine Hobbys habe und auch kaum ausserhäusliche Kontakte pflege. Ein massiver Interessenverlust sei offensichtlich. Der D.___-Gutachter habe überhaupt keinen Bezug zum sozialen Leben und dem Berufsleben im Kontext seiner Begutachtung hergestellt. Besonders krass sei die Auffassung des psychiatrischen Gutachters, der auch in der Vergangenheit, keine – wie auch immer geartete – Arbeitsunfähigkeit bestätigen könne, obwohl sowohl der C.___-Gutachter (40 %) als auch der behandelnde Psychiater in seinem Bericht vom 11. Juni 2018 (100 %) eine (Teil-)Arbeitsunfähigkeit statuiert hätten. Zudem hätten sowohl der D.___-Gutachter als auch der C.___-Gutachter eine chronische Schmerzstörung, bzw. eine somatoforme Schmerzstörung festgestellt. Im D.___-Gutachten finde sich an keiner Stelle eine Prüfung der chronischen Schmerzstörung gemäss der bundesgerichtlichen Praxis. Sodann sei aufgrund der körperlichen Einschränkungen und des Alters sowie der fehlenden Berufsausbildung der Beschwerdeführerin ein leidensbedingter Abzug von 25 % vorzunehmen. Schliesslich stelle der Hausarzt Herr Dr. med. N.___ in seinem Bericht vom 17. August 2020 auf Grund der zunehmenden Schmerzsymptomatik der HWS und LWS und seitens der Austragungen in alle Extremitäten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest. Zudem liege gemäss Arztbericht von Herrn Dr. med. O.___, Lungenpraxis [...], Facharzt für Lungenkrankheiten und innere Medizin, vom 20. Juli 2020, ein Verdacht auf induzierbare laryngeale Obstruktion vor.

 

Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit dem 17. Januar 2014 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in ihrer ursprünglichen Tätigkeit erheblich eingeschränkt sei. Vom 17. Januar 2014 – 31. März 2016 habe eine vollständige Erwerbsunfähigkeit bestanden. Im Verlauf habe sich ihr Gesundheitszustand jedoch verbessert, sodass sie ab 1. April 2016 in einer angepassten Tätigkeit vollschichtig arbeitsfähig sei, wobei aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs eine 20%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe. Nach Ablauf des Wartejahres, das heisse ab 1. Januar 2015 bestehe somit ein Anspruch auf eine ganze befristete Invalidenrente. Da der Invaliditätsgrad ab 1. April 2016 weniger als 40 % betrage, werde die ganze Rente gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV drei Monate nach Verbesserung des Gesundheitszustandes per 1. Juli 2016 aufgehoben. Bei der Suche nach einer angepassten Arbeitsstelle benötige die Beschwerdeführerin keine IV-spezifische Unterstützung. Sodann sei zu den Rügen der Beschwerdeführerin Folgendes festzuhalten: Auch wenn zum Zeitpunkt des Vorgutachtens eine mittelgradige Depression vorgelegen haben sollte, bedeute das nicht, dass in jeglicher Tätigkeit von einer 40%igen Einschränkung auszugehen gewesen wäre, schliesslich habe eine Depression zwar grundsätzlich immer Auswirkungen auf den Gesundheitszustand, aber nicht immer auf die Arbeitsfähigkeit. Eine leichte bis mittelgradige Depression könne durch die Konzentrationsstörungen, den Verlust an Antrieb, Interessen, Selbstvertrauen und an Durchhaltevermögen höchstens bei einer hochqualifizierten Arbeit, z.B. mit Führungsfunktionen oder hohen Anforderungen an die Kreativität und Flexibilität, eine Arbeitsunfähigkeit in dieser Höhe oder in grösserem Umfang bewirken (vgl. dazu entsprechende Passage im gerichtlichen Aktengutachten vom 7. Februar 2018 im Beschwerdeverfahren VSBES.2014.234). Aus otorhinolaryngologischer Sicht sei bei unveränderter Beschwerdeproblematik seit der vormaligen Begutachtung die Einschätzung im Administrativgutachten vom 25. März 2019 überzeugender ausgefallen, da bei der Untersuchung vom 12. Februar 2019 nur die fachspezifischen Einschränkungen erhoben worden seien, wohingegen im Vorgutachten auch psychische und subjektive Komponenten bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung eine Rolle gespielt zu haben schienen. Es sei des Weiteren nicht ersichtlich, inwiefern sich die Administrativgutachter hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht an die normativen Vorgaben (BGE 144 V 50) gehalten haben sollten, zumal nach bestehender Aktenlage nur von einer leichtgradigen depressiven Störung auszugehen sei, die im Vornherein geringere Anforderungen an die Form eines strukturierten Beweisverfahrens stelle. Es sei somit korrekt, ab 1. April 2016 von einer 80%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit auszugehen. Schliesslich seien keine Merkmale ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten könne.

 

5.       Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht vom 1. Januar 2015 bis 30. Juni 2016 eine ganze Rente zugesprochen und den Rentenanspruch ab 1. Juli 2016 verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinische Unterlagen von Belang:

 

5.1     Im Bericht von Dr. med. K.___, Chefarzt-Stv. Orthopädische Klinik, B.___, vom 21. Oktober 2014 (IV-Nr. 17) wurden folgende Diagnosen gestellt:

 

-       Zustand nach Fusion und Dekompression C5-7

-       Zustand nach Diskektomie L4/5

-       Heftige tieflumbale Rückenschmerzen rechtsbetont

-       Paravertebrale Nackenschmerzen bis in den Kopf ausstrahlend und manchmal ausstrahlende Schmerzen in den rechten Arm

-       Fortgeschrittene Spondylarthrose und Diskopathie, der Etage L4/5 und L5/S1

 

Die Beschwerdeführerin habe zwei Operationen erhalten. Erstmal sei eine mikrochirurgische Diskektomie L4/5 bei einer riesigen sequestrierten Diskushernie durchgeführt worden. Bei der zweiten Operation habe man eine Fusion und Dekompression C5-7 ausgeführt bei Bandscheibenprolaps und hochgradiger Spinalkanalstenose beider Etagen. Postoperativ seien die Beschwerden rückläufig aber sie berichte weiterhin über sehr starke tieflumbale Rückenschmerzen und ebenfalls über starke Nackenschmerzen in den rechten Arm ausstrahlend. Postoperativ seien MRI-Untersuchungen der HWS und der LWS durchgeführt worden, welche keine eindeutige Nervenwurzel-Affektion gezeigt hätten. Deswegen sei man der Ansicht, dass die HWS-Beschwerden eher muskulär bedingt seien und die tieflumbale Rückenschmerzen im Zusammenhang mit der vorgeschrittenen Spondylarthrose und Diskopathie der Etage L4-S1 stünden. Man habe Frau A.___ ab Anfang September eine Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit zu 25 % empfohlen. Wenn dieses 25%-Arbeitspensum keine deutliche Verschlechterung der Schmerzen erbringe, könne dieses in den nächsten 2 – 3 Monaten bis zu 50 % gesteigert werden.

 

5.2     Im Bericht von Dr. med. H.___, Oberarzt Kompetenzzentrum Wirbelsäulenchirurgie, B.___, vom 4. August 2015 (IV-Nr. 23, S. 5) wurden folgende Diagnosen gestellt:

 

-       Grosse sequestrierte Diskushernie L4/5 zentral bei Zustand nach Sequestrektomie L4/5 und L5/S1

-       Zustand nach Fusion und Dekompression C5-7

-       Starke tieflumbale Rückenschmerzen

-       Lumboradikuläre Schmerzen beidseits

 

Es sei eine erneute MRI-Untersuchung der LWS durchgeführt worden, welche eine neue riesige Diskushernie L4/5 zentral und paramedian links mit hochgradiger Duralschlauchkompression nachgewiesen habe. Am 24. Juni 2015 habe man eine Operation einer Diskektomie L4/5 durchgeführt. Postoperativ seien die Beschwerden rückläufig aber die Rückenschmerzen hätten weiterhin bestanden. Momentan sei Frau A.___ für die weiteren drei Monate noch sicher 100 % arbeitsunfähig. Danach könne man wieder versuchen ein 20 – 30%-Arbeitspensum auszuüben und entsprechend den Beschwerden könne es später gesteigert werden. Wie schon früher beschrieben spiele leider auch ein sehr starker psycho-somatischer Faktor eine grosse Rolle und deswegen sei es sehr schwierig die langfristige Prognose zu beurteilen.

 

5.3     Im Bericht der P.___ vom 14. April 2016 (IV-Nr. 31) wurde festgehalten, aus psychiatrischer Sicht bestehe diagnostisch ein Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie auf eine leichtgradige depressive Störung. Allerdings spielten bei Frau A.___ diese Verdachtsdiagnosen eine eher geringe Rolle bezüglich Arbeits- und Leistungsfähigkeit, da der Hauptfokus bei den somatischen Erkrankungen liege. Da die Arbeits- und Leistungsfähigkeitsprobleme der Beschwerdeführerin nicht psychischer Natur seien, solle die IV-Stelle die entsprechenden Auskünfte in der Orthopädie des B.___ sowie in der Klinik Q.___ in [...] einholen, wo sich die Beschwerdeführerin in Behandlung befinde.

 

5.4     Mit Bericht vom 11. August 2016 (IV-Nr. 36) führte Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), aus, bei dieser inzwischen 50-jährigen Versicherten bestehe als Hauptproblematik ein degeneratives Leiden der Wirbelsäule, welches in den letzten Jahren an der Halswirbelsäule zu einer Versteifungsoperation und an der Lendenwirbelsäule zu insgesamt drei Operationen sowie diversen Infiltrationen (auch ins Iliosakralgelenk) geführt habe. Damit sei eine beträchtliche Minderbelastbarkeit des Achsenskeletts gegeben, was prinzipiell nur noch zur Zumutbarkeit von körperlich leichten Tätigkeiten (auch wegen der beginnenden Finger-Polyarthrosen) in Wechselbelastung und ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule führe. Neben den «lokalen» Schmerzen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule bestünden auch ausstrahlende Schmerzen in die Arme, deren Ursache nicht gänzlich habe geklärt werden können, die möglicherweise durch Nervenwurzelreizungen im HWS-Bereich und durch Vernarbungen mitbedingt seien. So oder so sei bei Zustand nach Fusion (also «Versteifung») vom 5. bis 7. Halswirbel die Beweglichkeit in diesem Bereich stark eingeschränkt, was anhaltende und sich bei monotonen Arbeiten (was bei den meisten Tätigkeiten der Fall sei) verstärkende Schmerzen erkläre. Ausstrahlungen in Nacken, Hinterkopf und Arme seien dementsprechend nachvollziehbar und sie bedingten auch einen erhöhten Erholungs- (resp. Entspannungs-) Bedarf nach der Verrichtung von Tätigkeiten. Daneben bestehe eine Schmerzverarbeitungsstörung mit leichter depressiver Episode. Im Zusammenspiel mit den vorhandenen somatischen Einschränkungen sei davon auszugehen, dass eine Verweistätigkeit noch zumutbar sei, jedoch in eingeschränktem Ausmass. Da es sich bei der angestammten Tätigkeit um eine teilweise auch schwere und statische Arbeit handle, sei hier von einer bleibenden Unzumutbarkeit seit 17. Januar 2014 auszugehen. Für angepasste Tätigkeiten sei eine tägliche Ruhezeit von einem halben Tag zur Regeneration notwendig. Spätestens seit 1. Januar 2016 (Abschluss einer 6-monatigen postoperativen Rehabilitation und Rekonvaleszenz) sei damit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben.

 

5.5     Im Bericht der HNO-Klinik, B.___, vom 12. September 2016 (IV-Nr. 45) wurden folgende Diagnosen gestellt:

1.    Verdacht auf Otosklerose rechts mit hochgradiger kombinierter Schwerhörigkeit rechts

-       mit begleitendem Tinnitus

2.    Mittelgradige Innenohrschwerhörigkeit links

3.    Unklarer anhaltender, bei Bewegung exazerbierender Schwindel im Sinne einer Unsicherheit

-       Aktuell ohne Anhalt für eine HNO-Genese, kein Hinweis auf BPLS,

-       DD zervikogen, DD phobisch

 

Hinsichtlich des Gehörs stelle man den Verdacht auf eine Otosklerose auf der rechten Seite. Es bestehe mindestens eine Hörgeräteindikation für die rechte Seite. Der Tinnitus sei durch den asymmetrischen Hörbefund gut erklärbar. Der Tinnitus bedeute für die Beschwerdeführerin einen mittelgradigen Leidensdruck und sei gerade knapp als kompensiert zu bezeichnen. Betreffend den Schwindel finde man aktuell keine nachweisbare Pathologie und keinen Anhalt auf eine HNO-Genese. Man finde Hinweise auf eine starke phobische Komponente des Schwindels.

 

5.6     Dr. med. H.___ und Dr. med. K.___, B.___, stellten in ihrem Bericht vom 25. Oktober 2016 (IV-Nr. 45, S. 2) folgende Diagnosen:

1.    Starke tieflumbale Rückenschmerzen bei Zustand nach mehreren Diskushernienoperationen der Höhe L4/5 und L5/S1

2.    Starke axiale Nackenschmerzen mit manchmal Ausstrahlungen in die oberen Extremitäten bei Zustand nach Fusion und Dekompression C5-7

3.    Chronisches komplexes Schmerzsyndrom

4.    Sehr starker Tinnitus sowie Gleichgewichtsprobleme bei Hörverlust wegen Otosklerose rechts

 

Die Beschwerdeführerin habe einen IV-Entscheid erhalten, wobei sie als arbeitsfähig eingestuft worden sei. Er, Dr. med. H.___, sei mit dieser Entscheidung leider nicht einverstanden. Die Beschwerdeführerin habe schon mehrere Wirbelsäulenoperationen an der Hals- und Lendenwirbelsäule erhalten. Es bestehe bei ihr leider ein komplexes chronisches Schmerzsyndrom, welches mit den bisher durchgeführten konservativen Therapiemassnahmen nicht beherrschbar sei. Eine weitere Operationsindikation liege nicht vor. Es bestünden weiterhin mehrsegmentale degenerative Veränderungen der HWS und LWS, welche aber operativ nicht verbessert werden könnten. Die bisher durchgeführten infiltrativen und physiotherapeutischen Massnahmen brächten ebenfalls immer wieder nur eine kurzfristige Verbesserung des Leidens. Wegen der chronischen Schmerzen sei die Beschwerdeführerin psychisch ebenfalls sehr belastet und momentan absolut dekompensiert. Sie leide momentan noch zusätzlich an sehr starkem Tinnitus und Gleichgewichtsproblemen mit einem Hörverlust am rechten Ohr. Hier sei eine Otosklerose diagnostiziert worden. Sie sei nicht einmal fähig, ihre alltäglichen Tätigkeiten zu Hause durchzuführen, sie brauche eine stetige Unterstützung von ihren Kindern. Er, Dr. med. H.___, denke, dass deswegen momentan weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Er könne sich gar nicht vorstellen, dass die Beschwerdeführerin in den nächsten Monaten eine Arbeit aufnehmen könnte.

 

5.7     Im polydisziplinären C.___-Gutachten vom 12. Juni 2017 (IV-Nr. 59.1) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

1.      Pseudoradikuläres Lumbalsyndrom beidseits bei Spondylarthrosen LWK 4/5 und LWK 5 / SWK 1 beidseits

2.      Zervikobrachialsyndrom rechts ohne radikuläre Reizung bei Status nach ventraler Spondylodese HWK 5-7 am 17. März 2014

3.      Mittelgradige depressive Episode (F32.1)

4.      Dekompensierter Tinnitus auris rechts

 

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

1.      Anhaltend somatoforme Schmerzstörung (F45.4)

2.      Verdacht auf Opiatabhängigkeit (F11.25) bei regelmässigem Schmerzmittelgebrauch

3.      Mittelgradige Schwerhörigkeit rechts, leichtgradige Schwerhörigkeit links. Hörverlust nach CPT-AMA rechts 62 %, links 14 %

4.      Unklarer ungerichteter Schwindel/Gehunsicherheit mit rezidivierendem Erbrechen persistierend (peripher vestibulär keine Pathologie erfassbar, im MRI Ausschluss einer retrocochleären Pathologie)

5.      Globus pharyngis

6.      Beckentiefstand rechts 1 cm

7.      Senk-Spreizfuss beidseits

8.      Anamnestisch gastroösophageale Refluxkrankheit, unter PPI symptomarm

9.      Hypothyreose, gut substituiert

10.   Anamnestischer Nikotinabusus (ca. 30 py), aktuell geringer Konsum

11.   Status nach Hysterektomie 2010

12.   Status nach Septumplastik und Conchotomie 2011 bei Septumdeviation und inferiorer Muschelhyperplasie, Status nach Revision 2012

 

Zumutbar seien körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule, ohne Über-Kopf-Arbeiten und ohne häufiges Bücken mit Möglichkeiten verlängerter Erholungspausen, zudem mit angemessenem Leistungs- und Zeitdruck. Sodann lägen bei der Versicherten in Anlehnung an das Mini-ICF APP eine mittelgradige Beeinträchtigung der Fähigkeiten zur Anpassung an Regeln und Routinen, der Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen und keine Einschränkung der Fähigkeit der Selbstpflege vor. Es sei eine mittelgradige Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung erkennbar, der Flexibilität, Umstellungsfähigkeit oder Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit. Auch die Durchhalte- oder Selbstbehauptungsfähigkeit seien mittelgradig eingeschränkt. Die Kontaktfähigkeit zu Dritten wie die Gruppenfähigkeit, sowie die Fähigkeit zu familiären beziehungsweise intimen Beziehungen seien mittelgradig eingeschränkt. Die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten und die Verkehrsfähigkeit seien mittelgradig eingeschränkt. Von orthopädisch-traumatologischer Seite ergebe sich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Versicherten in der bisherigen Tätigkeit als Maschinenoperateurin. In einer leidensadaptierten Tätigkeit bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit der Versicherten bei gering erhöhtem Pausenbedarf. Aus psychischer Sicht betrage die Arbeitsunfähigkeit 40 %, sowohl in angepasster als auch leidensadaptierter Tätigkeit. Im ORL-Fachbereich bestehe aufgrund des Tinnitus mit dadurch verlängerten Erholungspausen aktuell eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit, sowohl im bisherigen Beruf (hohe Konzentration bei der Kontrolle nötig) als auch in einem anderen Beruf. Aus neurologischer und internistischer Sicht bestünden keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend werde aufgrund der Untersuchungen eine aufgehobene Arbeitsfähigkeit der Versicherten in der bisherigen Tätigkeit und eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit geschätzt.

 

5.8     Mit Stellungnahme vom 12. September 2017 (IV-Nr. 74, S. 2) führte Dr. med. H.___ aus, seines Erachtens sei es momentan sehr schwierig, für die Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit zu finden. Wegen den ständigen Rücken- und HWS-Schmerzen könne sie gar keine Belastung ausführen und langfristiges Sitzen oder Stehen sei ebenfalls nicht möglich. Wegen ständigem Schwindelgefühl sei sie auch beim Laufen sehr unsicher und sturzgefährdet. Momentan könne er, Dr. med. H.___, sich keine angepasste Tätigkeit vorstellen, in welcher die Beschwerdeführerin zu 80 % arbeitsfähig wäre.

 

5.9     Im Bericht vom 26. Oktober 2017 (IV-Nr. 76) hielt Dr. med. M.___ vom RAD fest, offenbar habe die Wirbelsäulenproblematik bei der Beschwerdeführerin subjektiv zugenommen. Ausserdem würden eine «unklare Polyneuropathie an allen vier Extremitäten» sowie ein Bruch der zweiten Zehe am rechten Fuss im Juli 2017 beschrieben. Die Polyneuropathie werde nicht weitere erörtert, allerdings ergäben sich daraus auch keine Konsequenzen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit, da leichte Polyneuropathien (so es sich denn effektiv um eine handle) häufig seien und weder die Sensibilität noch die Motorik in einem arbeitsrelevanten Ausmass beeinträchtigten. Gleiches gelte für die inzwischen sicher ausgeheilte Zehenfraktur, umso mehr als es sich bei einer Verweistätigkeit um eine körperlich leichte Arbeit handle. Angesichts der Situation sei jedoch aus versicherungsmedizinischer Sicht auf die RAD-Beurteilung vom 11. August 2016 zurückgekommen. Aufgrund der beträchtlichen somatischen Einschränkungen sei hier eine halbtägige Ruhepause sinnvoll, damit die Versicherte sich genügend erholen könne, weshalb im Gegensatz zur Beurteilung der Gutachter und im Licht der wohl weiter fortschreitenden degenerativen Veränderungen von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % für eine Verweistätigkeit auszugehen sei.

 

5.10   Mit Bericht vom 4. Juni 2018 (IV-Nr. 86) hielt Dr. med. H.___ fest, seines Erachtens bestehe erneut eine Entzündung der Facettengelenke auf der Höhe L4/5 und L5/S1, welche diese starke Schmerzexazerbation erkläre. Seines Erachtens sei bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitswiederaufnahme nicht möglich. Chronische Schmerzen seien immer vorhanden, es komme auch immer wieder zu Schmerzexazerbationen, wo sie sich kaum mehr bewegen könne. Er erachte in dieser Situation weder eine Bürotätigkeit noch eine wechselbelastende Arbeit als möglich. Zu den somatischen Beschwerden kämen noch eine Depression und psychische Faktoren, wodurch die Beschwerdeführerin ebenfalls deutlich eingeschränkt sei.

 

5.11   Dr. med. R.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 11. Juni 2018 (IV-Nr. 85) folgende Diagnosen:

 

-       Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren; ICD-10: F45.41, mit/bei:

·         Starken tieflumbalen Rückenschmerzen bei Zustand nach mehreren Diskushernienoperationen der Ebene L4/5 und L5/S1, aktuell erneute Diskusprotrusion L4/5 und L5/S1, aktivierte Spondylarthrose und neue Diskushernie L5/S1 rechtsbetont (dicit Dr. H.___, LA B.___)

·         Starken axialen Nackenschmerzen mit manchmal Ausstrahlungen in beide oberen Extremitäten bei Zustand nach Fusion und Dekompression C5-7 (dicit Dr. H.___)

·         Schwindel und Taumel; ICD-10: R45, sowie Tinnitus und Hörminderung, m/b: bek. Otosklerose rechts

·         Zustand nach Akuter Belastungsreaktion; ICD-10: F43.0

-       Mittelgradige depressive Episode, unter Medikation teilweise remittiert; ICD-10: F32.1, i. S. einer anhaltenden depressiven Reaktion i. R. der oben genannten Diagnose

 

Aus seiner Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 100 % für sämtliche Arbeiten, mit ungünstiger Prognose betreffend allfälliger zukünftiger Arbeitsfähigkeit. Die anhaltend starken Schmerzen, die Kraftminderung der Hände und Sensibilitätsstörungen (letztere u.a. prominent am rechten Bein) hätten ihre Ursachen weitgehend in den genannten orthopädischen Problemen. Das Ausmass der Schmerzen sei aber nach seiner, Dr. med. R.___, und auch nach Dr. H.___' Ansicht durch diese orthopädischen Probleme nicht abschliessend erklärbar. Wegen der somatisch betonten Ursache der Schmerzstörung sei nicht von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auszugehen. Zu den psychischen Faktoren der Schmerzstörung gehörten die psychische Belastung durch den anhaltenden, schwerwiegenden Tinnitus, die Hörminderung rechts sowie das Taumeln aufgrund der Gleichgewichtsstörung bei Otosklerose rechts. Letzteres führe seit Jahren wiederholt dazu, dass die Beschwerdeführerin phasenweise gangunsicher sei und z. B. an Einrichtungsgegenständen anpralle oder stürze (zeitweise kleine Hämatome sichtbar). Auch dürfte eine akute Belastungsreaktion im Jahr 2011 zur psychischen Belastung und zur Chronischen Schmerzstörung beigetragen haben, als sie bei vereister Fahrbahn im Auto mehrfach seitlich an einen Lastwagen geprallt und dabei ihr Kopf mehrfach im Auto angeprallt sei, wobei es zum Totalschaden des Autos gekommen sei und sich die die Beschwerdeführerin nachfolgend für Stunden in einem derealisiertem Zustand befunden und nicht adäquat reagiert habe. Die depressive Störung sei am ehesten eine Folge der Schmerzstörung. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, länger zu Sitzen oder zu stehen (je grob ca. 15 Min im Wechsel), Gehen sei nach vielleicht 30 – 60 Min nur unter Schmerzzunahme und verlangsamt möglich. Gewicht tragen sei laut Beschwerdeführerin auf etwa 2 kg limitiert. In den letzten Jahren sei es wiederholt zum plötzlichen Kraftverlust in der rechten Hand mit Fallenlassen von Gegenständen, z. B. der Pfanne beim Kochen oder dem Haarfönen gekommen. Psychopathologisch fielen Weitschweifigkeit, eine inhaltliche Fokussierung auf die Schmerzen, und ein leicht reduziertes Gedächtnis auf, nebst (anderen) depressiven Symptomen wie Zukunftsängsten, gedrückter Grundstimmung, Freudlosigkeit und reduzierter affektiver Modulierbarkeit.

 

5.12   Im D.___-Gutachten vom 25. März 2019 (IV-Nr. 109.2) wurden folgende Diagnosen gestellt:

 

Diagnosen mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit

1.    Chronisches Zervikalsyndrom (ICD-10 M50.1)

-       intermittierend möglicher radikulärer Reizsymptomatik der Wurzel C7 rechts bei degenerativer Foraminalstenose C6/7 rechts (MRI 04/2017)

-       St.n. Dekompression und ventraler Fusion HWK5-HWK7 03/2014

2.    Chronisches Lumbovertebral-Syndrom (ICD-10 M51.3)

-       degenerativen LWS-Veränderungen (MRI 06/2018)

-       pseudoradikulärer Ausstrahlung ins rechte Bein

-       St.n. Diskushernienoperation L5/S1 rechts 08/2004

-       residuelles radikuläres sensibles Ausfallssyndrom der Wurzel S1 rechts

-       St.n. Diskushernienoperation L4/5 links 01/2014

-       St.n. Re-Dekompression L4/5 links 06/2015

3.    Schallempfindungsschwerhörigkeit rechts (ICD-10 H90.4)

4.    Tinnitus rechts (ICD-10 H93.1)

-       dekompensiert

5.    Intermittierende Schwindelsymptomatik (ICD-10 H82)

-       bei unauffälliger peripherer vestibulärer Funktion

-       DD zervikogen-proprioceptiv bedingt

 

Diagnosen ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit

1.    Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)

2.    Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

-       anamnestisch multilokuläres Schmerzsyndrom, auf orthopädischer Ebene ausserhalb der Wirbelsäule ohne eindeutig objektivierbares klinisches Korrelat

3.    Zustand nach 2-maliger Nasenseptumrevision bei Septumdeviation (ICD-10 J34.2)

4.    Diarrhoe seit drei Tagen (ICD-10 A09.9)

-       wahrscheinlich Nebenwirkung von Schwefelpräparat

5.    Substituierte Hypothyreose (ICD-10 E03.9)

-       aktuell Euthyreose

 

Aus neurologischer und orthopädischer Sicht bestehe aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 %. Aufgrund des dekompensierten Tinnitus bestehe ebenfalls eine quantitative Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 15 %. Für entsprechend angepasste Tätigkeiten bestehe aus ORL-Sicht eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 85 %. Dagegen hätten die psychiatrischen Diagnosen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der früheren Tätigkeit könne seit dem Januar 2014 ausgegangen werden. Bei einer angepassten Arbeit sollte es sich um eine körperlich leichte Tätigkeit handeln, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, ohne Zwangshaltungen von Rumpf und Kopf, ohne repetitive Überkopfbewegungen der Arme und mit der Möglichkeit von Positionswechseln. Tätigkeiten, welche ein gutes Sprachverständnis unter Störlärm voraussetzten oder Tätigkeiten unter gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel, sollten vermieden werden. Auch sollten sturzgefährdende Tätigkeiten oder Tätigkeiten mit häufigen Kopfrotationsbewegungen vermieden werden. Eine solche Tätigkeit sei acht Stunden pro Tag ausführbar. Aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs bestehe jedoch eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrage gesamthaft 85 %.

 

5.13   Im Bericht von Dr. med. H.___ vom 14. Mai 2019 (IV-Nr. 118) wurden folgende Diagnosen gestellt:

 

1.    Deutliche Schmerzexazerbation im tieflumbalen Bereich mit starken Schmerzausstrahlungen ins linke Bein

-       Diskusprotrusion L4/5 und L5/S1 mit aktivierter Spondylarthrose

-       Neue Diskushernie L5/S1 paramedial rechtsbetont mit lumboradikulären Schmerzen rechtsbetont entsprechend Dermatom L5/S1

-       Persistierende Zervikobrachialgien, ebenfalls rechts

-       Zustand nach mehreren Diskushernien-Operationen der Ebenen L4/5 und L5/S1 und fortgeschrittene Facettengelenksarthrose beider Etagen

-       Zustand nach Fusion und Dekompression C5-7 sowie zunehmende Unkovertebralarthrose C5/6 rechtsbetont

 

Zum D.___-Gutachten sei Folgendes anzumerken: Er, Dr. med. H.___, sei damit einverstanden, dass Frau A.___ die bisher ausgeübte sitzende Tätigkeit, sehr oft unter dem Mikroskop besonders wegen den zervikalen Beschwerden nicht mehr ausüben könne. Sie könne aber zurzeit wegen der lumbalen Schmerzen und der neu diagnostizierten Diskushernie L5/S1 paramedian rechts maximal zehn Minuten am Stück sitzen, danach nähmen die Beschwerden zu und sie müsse wieder aufstehen und sich etwas bewegen. Manchmal müsse sie sich auch hinlegen, damit die Beschwerden nachliessen. Wegen den zervikalen Beschwerden sei eine Arbeit am Computer sowie am Mikroskop ebenfalls nicht mehr durchführbar. Eine physikalisch belastende Tätigkeit mit Heben von Gewichten über 5 kg komme ebenfalls nicht in Frage. Unter diesen Umständen könne er, Dr. med. H.___, sich momentan keine richtige angepasste Tätigkeit vorstellen, wobei Frau A.___ ein 80%iges Arbeitspensum ausüben könnte. Eine passende Arbeitsstelle sollte folgenden Voraussetzungen entsprechen: Maximale Sitzdauer ca. zehn Minuten, maximale Stehdauer in der gleichen Position 5 – 10 Minuten, zwischenzeitlich müsse sie sich entweder hinsetzen oder sich hinlegen können, Gewichte bewegen bis maximal 5 kg. Überkopf-Arbeiten oder regelmässiges Bücken komme absolut nicht infrage. Arbeiten am Computer oder unter dem Mikroskop am Stück maximal zehn Minuten möglich. Wenn man oben beschriebene, angepasste Arbeitsstelle finden könnte, wäre die Beschwerdeführerin tatsächlich wieder arbeitsfähig, seines Wissens existiere aber eine solche Arbeitsstelle nicht, aus diesem Grund meine er weiterhin, dass die Beschwerdeführerin längerfristig eine angepasste Arbeit nicht mehr als 20 % ausüben könne.

 

5.14   Mit Bericht vom 28. August 2019 (IV-Nr. 129, S. 9) führte Dr. med. H.___ aus, er verstehe nicht richtig, durch welche Untersuchung sich herausgestellt habe, dass der Gesundheitszustand sich verbessert habe. Die letzten MRI-Aufnahmen zeigten eine eindeutige Progression des Zustandes mit neuer Diskushernie L5/S1 paramedian rechts und fortgeschrittener Facettengelenksarthrose L4/5 und L5/S1. Im HWS-Bereich seien die Leiden unverändert, hier beklage die Beschwerdeführerin weiterhin starke Zervikalgien mit Ausstrahlungen in die oberen Extremitäten. Wie schon in früheren Berichten festgestellt, sei in diesem Fall keine Verbesserung des Zustandes zu erwarten. Von wirbelsäulen-chirurgischer Seite her denke er eindeutig, dass Frau A.___ eine leichte angepasste Tätigkeit maximal zu 20 % aufnehmen könnte.

 

5.15   Mit Arztzeugnis vom 9. September 2019 (IV-Nr. 133) hielt Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, fest, er könne das D.___-Gutachten in keiner Weise nachvollziehen. Es werde aus ihm unklaren Gründen von einer Verbesserung des Beschwerdebildes gesprochen, obschon klinisch eine Verschlechterung eingetreten sei. Auch das letzte MRI der LWS zeige eine eindeutige Progression des Zustandes mit neuer Diskushernie L5/S1 paramedian rechts und fortgeschrittener Facettengelenksarthrose L4//5 und L5/S1. Auch das Leiden im Bereich der HWS sei in keiner Weise besser. Die Beschwerdeführerin klage über starke Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Arme. Sie sei nach seiner Beurteilung höchstens 20 % arbeitsfähig mit entsprechender Leistungsminderung von 50 % und auch nur für sehr leichte Arbeit in Wechselposition.

 

5.16   In ihren Stellungnahmen vom 28. Oktober 2019 und 20. Januar 2020 (IV-Nr. 137 und 142) führten die D.___-Gutachter aus, auf Seite 12 des Gutachtens müsste gesamthaft eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit stehen und nicht eine 85%ige. Dies ergebe sich sowohl aus der Beurteilung auf Seite 10 wie auch aus den Beurteilungen der Teilgutachten. Zu den Berichten von Dr. med. H.___, in welchen sich dieser mit dem D.___-Gutachten auseinandersetze, sei anzumerken, dass daraus der Eindruck entstehe, als ob er dieses nur sehr unvollständig gelesen hätte. Ansonsten hätte ihm fast zwingend auffallen müssen, dass bei der Begutachtung die Beurteilung der Wirbelsäule bidisziplinär erfolgt sei, indem darin ausser der orthopädischen Untersuchung auch noch eine solche durch einen Facharzt für Neurologie durchgeführt worden sei. Für einen Neurochirurgen – was gemäss den Angaben auf der Homepage der L.___ der formalen Ausbildung von Dr. med. H.___ entspreche – sollte aber gerade im Hinblick auf die Beurteilung von in die Extremitäten ausstrahlenden Schmerzen die Einschätzung eines Neurologen von vorrangiger Bedeutung sein. Immerhin stelle diese eine wesentliche Basis für die Beurteilung von Pathologien an der Wirbelsäule dar und damit letztlich auch für ein sinnvolles Behandlungskonzept. In den Stellungnahmen von Dr. med. H.___ könne man dazu jedoch keine Angaben finden, was dafür spreche, dass er sich damit nicht auseinandergesetzt habe. Sonst hätte er erkennen können, dass auch im neurologischen Teil des D.___-Gutachtens eine sehr differenzierte Würdigung der von der Versicherten angegebenen Schmerzen erfolgt sei. Diese habe letztlich zu einer vergleichbaren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit geführt, wie sie vom orthopädischen Gutachter festgelegt worden sei. Diesbezüglich habe Dr. med. H.___ ein qualitativ weitgehend dem aus dem D.___-Gutachten vergleichbares körperliches Belastungsprofil aufgestellt, habe eine maximale Gewichtslimite von 5 kg festgesetzt, habe regelmässige Positionswechsel als notwendig erachtet und Überkopfarbeiten oder regelmässiges Bücken für nicht möglich gehalten. Zudem habe er postuliert, dass die Versicherte zwischenzeitlich die Möglichkeit haben solle sich hinzulegen, wofür zwar kein eindeutig objektivierbarer medizinischer Grund erkennbar sei, was aber im Rahmen des im D.___-Gutachten attestierten zusätzlichen Pausenbedarfs im Grundsatz möglich wäre. Woher Dr. med. H.___ die Kenntnis habe, dass eine solche Arbeit gar nicht existiere, erläutere er leider nicht, doch handle es sich bei der Umsetzung einer beruflichen Integration – die fast naturgemäss die Frage nach den konkret in Betracht fallenden Tätigkeiten beinhalte – üblicherweise auch gar nicht um eine ärztliche Aufgabe. Die pauschale Festlegung, dass die Versicherte «längerfristig eine angepasste Arbeit nicht mehr als 20 % ausüben könne», sei jedenfalls weitgehend spekulativ und basiere nicht auf objektiv nachvollziehbaren medizinischen Fakten, welche wiederum die Grundlage für eine derartige Beurteilung von ärztlicher Seite her sein sollten. Sodann sei die Problematik am rechten Fuss, die im Bericht von Dr. med. S.___, Leitender Arzt Fusschirurgie im T.___, vom 5. August 2019 thematisiert werde, im Gutachten im Rahmen des erhobenen orthopädischen Status festgehalten worden. Da die Versicherte den D.___-Gutachtern gegenüber aber keine relevanten diesbezüglichen Schmerzen geäussert habe und die Gutachter auch nicht davon ausgegangen seien, dass durch die bestehende Fehlstellung ein längerfristiger Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit entstehe, habe man auf eine Aufnahme in die Diagnoseliste verzichtet.

 

5.17   Mit Stellungnahme vom 13. August 2020 (IV-Nr. 154, S. 7) führte Dr. med. H.___, aus, die Beschwerdeführerin leide seit Jahrzehnten an chronischen lumbospondylogenen sowie zervikospondylogenen Schmerzen, welche auch in die unteren und oberen Extremitäten ausstrahlten. Die Operationen hätten die damals bestehenden akuten Schmerzen lindern sowie neurologischen Ausfällen vorbeugen können, aber der Leidensdruck sei weiterhin sehr gross. Sie könne leider wegen dieser starken degenerativen Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule und den dadurch ausgelösten chronischen Schmerzen ihre Arbeit nicht mehr ausüben. Es bestehe bei der Beschwerdeführerin von wirbelsäulenchirurgischer Seite her eine klare, 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Zur Stellungnahme der D.___-Gutachter sei Folgendes festzuhalten: Wie bereits erwähnt, habe die Beschwerdeführerin starke, fortgeschrittene degenerative Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule. Es seien dreimal Dekompressionen im Lendenwirbelbereich durchgeführt worden sowie ebenfalls eine zervikale Fusion von zwei Etagen. Im Lendenwirbelbereich komme es immer wieder zu weiteren Bandscheibenpathologien und Diskushernien. Eine langstreckige Fusionsoperation der Lendenwirbelsäule könne die Beschwerden nicht lindern, weshalb die Beschwerdeführerin davon nicht profitieren würde. In Anbetracht dieser Veränderungen sei die von ihm, Dr. med. H.___, attestierte Arbeitsunfähigkeit von 80 % oder sogar 100 % absolut nicht spekulativ, sondern ganz klar auf die organischen Veränderungen der Wirbelsäule zurückzuführen. Auch habe sich bei der Beschwerdeführerin, wie bei jedem chronischen Schmerzpatienten, eine starke Depression entwickelt, dieser psychische Faktor habe ebenfalls einen eindeutigen negativen Einfluss auf die Beschwerden, aber die organischen Veränderungen der Wirbelsäule seien ganz klar nachweisbar. Deswegen sei er weiterhin der eindeutigen Meinung, dass die Beschwerdeführerin leider nicht mehr arbeitsfähig sei und er erwarte leider auch keine weitere Verbesserung der Arbeitsfähigkeit.

 

5.18   Mit Stellungnahme vom 17. August 2020 (IV-Nr. 153, S. 7) hielt Dr. med. N.___ fest, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an chronischen Schmerzen im Bereich der HWS und der LWS mit Ausstrahlung in beide Arme und Beine. Trotz der wiederholt durchgeführten Behandlungen bestünden zunehmende Schmerz-symptomatiken seitens der HWS und LWS und seitens der Ausstrahlungen in alle Extremitäten. Hinsichtlich der Schmerzsymptomatiken bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Zudem bestehe seines Erachtens eine schwere depressive Episode und eine unklare Müdigkeit, die zusätzlich die Schmerzsymptomatik negativ beeinflusse. Die Beschwerdeführerin habe ein organisch nachweisbares Leiden mit einem plausiblen Beschwerdebild und sei deshalb 100 % arbeitsunfähig.

 

5.19   Im Bericht vom 8. September 2020 (Beschwerdebeilage 65) führte med. pract. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 18. Juli 2019 bei ihm in ambulant-psychiatrischer Behandlung. Es bestehe eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Sie sei 100 % arbeitsunfähig seit dem 18. Juli 2019 bis heute und auf Weiteres. Gemäss der Internationalen Klassifikation Psychischer Störungen der WHO (ICD-10) könne eine Patientin mit einer mittelgradigen depressiven Episode nur unter erheblichen Schwierigkeiten soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortsetzen. Die Beschwerdeführerin zeige in den Behandlungsstunden ausgeprägte depressive Denkstörungen: Sätze und Gedankengänge würden nicht abgeschlossen, die Rede verliere sich, finde nicht zum ursprünglichen Thema zurück, die Beschwerdeführerin könne sich nicht auf das Abwägen und Vergleichen von Argumenten in Hinblick auf ein Thema konzentrieren. Häufige Wiederholungen, ein Gedankenkreisen, ein insgesamt unfruchtbarer und wenig zielgerichteter Gedankenstrom. Gespräche seien deshalb schwer zu führen und erforderten einen grossen Aufwand an Strukturierung. Die Beschwerdeführerin müsse immer wieder unterbrochen und auf das ursprüngliche Thema rückgeführt werden. Inhaltlich sei das Denken auch depressiv eingeengt: Es sei voller negativer Inhalte, sie müsse wiederholt weinen und wirke verzweifelt. Insgesamt sei das Denken sehr ideenarm. Ein Ziel der psychiatrischen Behandlung sei deshalb das Zustandebringen von Sequenzen nicht-depressiver Denkinhalte, z.B. über einige möglicherweise positive Aspekte von Beziehungen zu ihren Kindern oder zu einer Nachbarin, und über mögliche tagesstrukturierende Tätigkeiten, über Teekochen oder eine bestimmte Fernsehsendung. Insgesamt erscheine die Beschwerdeführerin sozial zurückgezogen, habe kaum soziale Kontakte, ausser zu einer Nachbarin und zu ihren beiden Söhnen. Sie gehe kaum aus dem Haus, ausser zu kurzen Spaziergängen. Sie äussere sich dankbar, dass ihre Söhne zurzeit bei ihr wohnten und sie unterstützten. Die Beschwerdeführerin könne bisher noch nicht erkennen, dass auch die Depression selber sie daran hindere, erwerbstätig zu sein. Es werde noch mehr sogenannte Psychoedukation nötig sein, damit sie die entsprechenden Zustände und Symptome als psychische Krankheit identifizieren könne. Medikamentös sei die vorbestehende Behandlung mit Venlafaxin und Pregabalin beibehalten worden.

 

5.20   Bezüglich der von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen 66 – 72 sowie 74 – 79 (Sprechstundenbericht, Dr. med. H.___ vom 18. September 2020, B 66; Stellungnahme Wirbelsäulenchirurgie, Dr. med. H.___ vom 29. März 2021, B 67; CD IMR vom 25. Januar 2021, B 68; Bericht MRI LWS nativ vom 25. Januar 2021, Prof. Dr. med. U.___, B 69; Bericht Lendenwirbelsäule vom 25. Januar 2021, Dr. med. V.___, B 70; Bericht bezüglich IV-Stellungnahme bezüglich Arbeitsfähigkeit, Dr. med. N.___ vom 29. März 2021, B 71; Arztberichte von Dr. med. H.___ vom 18. November 2021, 18. März 2022, 16. August 2022, 15. November 2022 und 28. Februar 2023, B 72, 74, 75, 77, 78 und 79; Austrittsbericht der W.___ vom 21. Juli 2022, B 76) ist darauf hinzuweisen, dass rechtsprechungsgemäss der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung – vorliegend 10. Juli 2020 – in tatbestandlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 4 E. 1.2, 105 V 161 f. E. 2d). Die genannten Berichte beziehen sich inhaltlich im Wesentlichen auf neue, ab Anfang 2021 gestellte Befunde. Demnach sind die vorgenannten Berichte (Beschwerdebeilagen 67 – 72 und 74 – 79) nicht zum Beweis zuzulassen. Insofern sich die Berichte von Dr. med. N.___ und Dr. med. H.___ zusätzlich auf weiter zurückliegende Sachverhalte beziehen, handelt es sich hierbei um Wiederholungen aus vorangegangenen Berichten, welche bereits aktenkundig sind.

 

6.       Im vorliegenden Fall liegen zwei polydisziplinäre Gutachten vor: Einerseits das polydisziplinäre C.___-Gutachten vom 12. Juni 2017 (Fachrichtungen: Hals-Nasen-Ohren-Medizin [ORL], Psychiatrie, Neurologie, Orthopädie und Innere Medizin; IV-Nr. 59.1) und andererseits das polydisziplinäre D.___-Gutachten vom 25. März 2019 (Fachrichtungen: Hals-Nasen-Ohren-Medizin [ORL], Psychiatrie, Neurologie, Orthopädie und Innere Medizin; IV-Nr. 109.2) mit zusätzlichen Stellungnahmen der D.___-Gutachter vom 28. Oktober 2019 und 20. Januar 2020 (IV-Nr. 137 und 142). Nachfolgend ist der Beweiswert der beiden Gutachten zu prüfen. Vorweg ist festzuhalten, dass die beiden Gutachten den allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht werden. Sie stammen von unabhängigen Fachärzten, welche die Beschwerdeführerin eingehend untersucht und die Anamnese erhoben sowie die Vorakten studiert haben. Weiter ist zu prüfen, ob die Gutachten auch den übrigen beweisrechtlichen Anforderungen genügen.

 

6.1     Nachfolgend ist zuerst der Beweiswert des polydisziplinären C.___-Gutachtens vom 12. Juni 2017 zu prüfen:

 

6.1.1  Im orthopädischen Teilgutachten der C.___ AG (IV-Nr. 59.1, S. 31 ff.) hielt die Gutachterin zur Beurteilung fest, befragt nach ihren Beschwerden habe die Versicherte Schmerzen im Nacken mit Ausstrahlung bis in den rechten Ellenbogen sowie im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung bis knapp oberhalb der Sprunggelenke beschrieben. Bei der hiesigen Untersuchung sei eine in allen Richtungen eingeschränkt bewegliche Halswirbelsäule demonstriert worden, die spontanen Kopfbewegungen seien jedoch ohne Einschränkungen. Die Lendenwirbelsäule habe eine harmonische Lordose sowie eine freie Beweglichkeit gezeigt. Hinweise auf das Vorliegen zervikaler oder lumbaler Nervenwurzelreizungen hätten sich bei fehlender Schon- und Fehlhaltung, fehlendem paravertebralen Muskelhartspann, seitengleich vorführbaren Gangvarianten und der Hocke, negativem Zeichen nach Lasègue und Bragard sowie (bis auf eine persistierende Hypästhesie D IV und V des rechten Fusses) fehlendem sensomotorischen Defizit im Bereich beider Arme und Beine nicht gefunden. Aufgrund der bekannten, auch im aktuellen MRI der Halswirbelsäule sichtbaren, degenerativen Veränderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule seien die von der Versicherten angegebenen Beschwerden von orthopädisch-traumatologischer Seite nachvollziehbar. Die regelmässige Gabe von Morphin (Targin 10 mg/5 mg 1-0-1) sei von orthopädisch-traumatologischer Seite anhand des vorhandenen klinischen und radiologischen Befundes nicht indiziert und sollte bei der erst 50-jährigen Versicherten möglichst zügig beendet werden.

Gestützt auf diese Ausführungen vermögen sodann das gutachterlich festgelegte Belastungsprofil sowie die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen: Zumutbar seien körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule, ohne Über Kopf-Arbeiten und ohne häufiges Bücken. Von orthopädisch-traumatologischer Seite ergebe sich aktuell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Versicherten in der bisherigen Tätigkeit als Maschinenoperateurin. In einer leidensadaptierten Tätigkeit werde eine 80%ige Arbeitsfähigkeit der Versicherten bei gering erhöhtem Pausenbedarf eingeschätzt. Entgegen der Beurteilung im Bericht des B.___ vom 25. Oktober 2016 bestünden zwar degenerative Veränderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule, die belastungsabhängige Beschwerden verursachen könnten, jedoch nicht in dem Ausmass, dass überhaupt keine Tätigkeit mehr möglich sei. Schliesslich vermag auch die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den orthopädischen Teilgutachter zu überzeugen: Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Versicherten in der bisherigen Tätigkeit ab 01/2014 mit Nachweis eines Nucleusprolaps sei von orthopädisch-traumatologischer Seite nachvollziehbar. In einer leidensadaptierten Tätigkeit sei die 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Versicherten ab 01/2014 bis maximal 09/2014 nachvollziehbar. Danach sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit der Versicherten aufgrund eines gering erhöhten Pausenbedarfes auszugehen.

 

Damit kann auf das beweiswertige orthopädische Teilgutachten der C.___ abgestellt werden. Daran vermögen weder die entgegenstehenden Berichte der behandelnden Ärzte noch die Vorbringen der Beschwerdeführerin etwas zu ändern. So stellen die Dres. med. H.___ und K.___, B.___, in ihrem Bericht vom 25. Oktober 2016 bei ihrer Beurteilung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten tendenziell auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ab. Zudem berücksichtigen sie hierbei offensichtlich auch Beschwerden aus dem psychiatrischen und dem ORL-Bereich, für welche sie als orthopädische Fachärzte nicht über die erforderlichen fachlichen Kompetenzen verfügen. Das Gleiche gilt bezüglich des Berichts von Dr. med. H.___ vom 12. September 2017, worin dieser festhielt, wegen den ständigen Rücken- und HWS-Schmerzen könne die Beschwerdeführerin gar keine Belastung ausführen und langfristiges Sitzen oder Stehen sei ebenfalls nicht möglich und wegen ständigem Schwindelgefühl sei sie auch beim Laufen sehr unsicher und sturzgefährdet. Momentan könne er, Dr. med. H.___, sich keine angepasste Tätigkeit vorstellen, in welcher die Beschwerdeführerin zu 80 % arbeitsfähig wäre. Des Weiteren ist in diesem Zusammenhang der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353), weshalb der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Dres. med. H.___ und K.___ auch unter diesem Gesichtspunkt kaum Beweiswert zuzumessen ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag der Bericht vom 25. Oktober 2016 der Dres. med. H.___ und K.___ somit keinen Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung zu begründen. Des Weiteren vermögen auch die dem orthopädischen Teilgutachten entgegenstehenden Berichte des RAD-Arztes Dr. med. M.___ vom 11. August 2016 und 26. Oktober 2017 dessen Beweiswert nicht zu vermindern. So handelt es sich bei Dr. med. M.___ nicht um einen orthopädischen Facharzt, sondern um einen Arzt der Allgemeinmedizin. Zudem stützt er sich bei seiner Beurteilung im Bericht vom 26. Oktober 2017, wonach aufgrund der beträchtlichen somatischen Einschränkungen eine halbtägige Ruhepause und damit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit sinnvoll sei, vor allem auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ab. Die Berichte des RAD-Arztes vermögen demnach die orthopädische Beurteilung im C.___-Gutachten nicht zu entkräften.

 

6.1.2  Im neurologischen Teilgutachten der C.___ AG (IV-Nr. 59.1, S. 43 ff.) führte die neurologische Gutachterin aus, bei der Versicherten bestünden anhaltende Schmerzen mehr oder weniger am ganzen Körper. Schwerpunktmässig berichte die Versicherte über Schmerzen im Bereich des Nackens und des Rückens, welche teilweise in den Kopf, den rechten Arm und in das rechte Bein ausstrahlten. Aufgrund der Anamnese und den gemachten Angaben zu den Ausstrahlungen der Schmerzen fänden sich keine sicheren Hinweise für eine Radikulopathie. Dies werde auch durch die neurologische Untersuchung bestätigt. Es fänden sich keine einem Dermatom zugehörigen neurologischen Ausfälle, welche zu einer Radikulopathie passen würden. Der abgeschwächte ASR rechts passe zu der stattgehabten bekannten Wurzelkompression L5/S1 rechts, welche bereits 2004 operiert worden sei. Die von der Versicherten geklagten Beschwerden liessen sich nicht neurologisch erklären. Aufgrund ihres Verhaltens während der Untersuchung und der Anamnese bestehe der dringende Verdacht auf eine psychogene Komponente. Gestützt auf diese Ausführungen ist sodann die gutachterliche Schlussfolgerung nachvollziehbar, wonach die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer Verweistätigkeit auf neurologischem Gebiet nicht eingeschränkt sei, da keine neurologischen Reiz- oder Ausfallserscheinungen bestünden. Dieser Beurteilung standen im Gutachtenszeitpunkt denn auch keine Berichte behandelnder Ärzte entgegen, weshalb darauf abgestellt werden kann.

 

6.1.3  Im internistischen Teilgutachten der C.___ AG (IV-Nr. 59.1, S. 50 ff.) fand der Gutachter aus allgemeinmedizinischer Sicht sodann ebenfalls keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die medizinische Vorgeschichte sei aus internistischer Sicht unauffällig. Es gebe Hinweise auf eine chronische Bronchitis bei Nikotinabusus und einen gastroösophagealen Reflux bei Hiatushernie. Die Untersuchung und die Laborwerte zeigten keine auffälligen Befunde. Aus internistischer Sicht gebe es keine Befunde, welche die Arbeitsfähigkeit verminderten. Dieser Beurteilung standen im Gutachtenszeitpunkt ebenfalls keine Berichte der behandelnden Ärzte entgegen, womit auf das internistische Teilgutachten abgestellt werden kann.

 

6.1.4  Im ORL-Teilgutachten (IV-Nr. 59.2) führte die Gutachterin der C.___ AG aus, bezüglich der Schwindelproblematik könne sie sich zur Arbeitsfähigkeit nicht äussern, da im peripher vestibulären Bereich, und somit im HNO-Bereich, keine fassbare Pathologie vorhanden sei. Sie sei auch der Meinung, wie ihre Vorgänger in [...] und [...], dass eine phobische Komponente den Schwindel verursache. Eine peripher vestibulär bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe nicht. In der Testung des Gehörs zeige die Beschwerdeführerin eine mittelgradige Schwerhörigkeit rechts ohne Schallleitungskomponente und eine leichtgradige Schwerhörigkeit links. Einer hörverbessernden Massnahme stehe aus medizinischer Sicht nichts im Wege (Hörgeräte). Dies würde in einem kommunikativen Beruf das Verstehen erleichtern. Die Beschwerdeführerin müsste sich aber dazu bereit zeigen, ein solches Hörgerät auch zu tragen. Eine somatische Erklärung für die jeweils schwankenden Ergebnisse der Innenohrschwerhörigkeit finde die Gutachterin keine. Fluktuierende Hörschwellen seien bei einem Morbus Meniere oder beim Cogan Syndrom bekannt. Hinweise auf diese Erkrankung fehlten aber gänzlich. Aus diesem Grunde bestehe bezüglich der Schwerhörigkeit aus ORL-Gründen ebenfalls keine Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf. Der Globus pharyngis sei kein Grund für eine Arbeitsunfähigkeit. Der Tinnitus scheine hingegen ein Problem zu sein und die Beschwerdeführerin zeige einen hohen Leidensdruck. Aktuell gelte er als dekompensierter Tinnitus. Die ununterbrochene Penetranz des Geräusches ermüde die Beschwerdeführerin, könne gut zu Konzentrationsschwierigkeiten führen und zehre nervlich. Wegen des Tinnitus könne die Gutachterin zum aktuellen Zeitpunkt der Patientin eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestieren, sowohl an ihrem angestammten Beruf (hohe Konzentration bei der Kontrolle nötig) wie aber auch in einem anderen Beruf. Diese Arbeitsunfähigkeit von 40 % müsste aber reevaluiert werden, sobald die Patientin bezüglich Tinnitusbeschwerden besser adaptiert sei. In der Regel profitierten Tinnituspatienten von einer Hörgeräteversorgung. Der Leidensdruck und der Umgang der Patientin mit dem Tinnitus gingen stark einher mit der psychiatrischen Grunderkrankung. Wenn diese bessere, werde i. d. R. auch der Umgang der Patientin mit dem Tinnitus besser. Die Gutachterin attestiere also der Patientin aus Tinnitusgründen mittelfristig eine Arbeitsunfähigkeit von 40 %. Rückwirkend in diesem Ausmass sicher seit September 2016 (Bericht HNO-[...]), in geringerem Masse wahrscheinlich auch schon vorher. Es sei für sie, die Gutachterin schwierig festzulegen, seit wann dieser Tinnitus derart störend sei, dass die 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne. Sie lege sich auf September 2016 fest. Dies bedingt durch die verlängerten Erholungspausen, welche sie im Beruf bräuchte. Eine Reevaluation mit ev. steigernder Arbeitsfähigkeit sei mittelfristig (in 1 – 2 Jahren) zu empfehlen.

 

Grundsätzlich wird im ORL-Teilgutachten der C.___ AG nachvollziehbar dargelegt, dass weder aufgrund der teilweisen Schwerhörigkeit noch aufgrund des Globus pharyngis oder der nicht objektivierbaren Schwindelbeschwerden eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Dagegen kann auf die aufgrund des diagnostizierten dekompensierten Tinnitus attestierte 40%ige Einschränkung nicht alleine abgestellt werden. Einerseits ist diese gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nur bedingt nachvollziehbar, zumal sich diese vor allem auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abstützt. Andererseits ist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesgerichts vom 8C_175/2018 vom 27. September 2018 zu verweisen, worin festgehalten wurde, dass wenn – wie im vorliegenden Fall – keine organisch objektiv ausgewiesene Schädigung als Ursache für den Tinnitus erstellt ist, zur Beurteilung einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit praxisgemäss die Indikatorenprüfung im Sinne von BGE 141 V 281 vorzunehmen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_433/2017 vom 13. März 2018 E. 4.9 mit Hinweis auf BGE 138 V 248). Des Weiteren ist vorliegend auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_498/2011 vom 3. Mai 2012 von Belang, worin das Bundesgericht den Tinnitus den psychiatrischen Einschränkungen zugeteilt hat. Das Bundesgericht hat darin seine Rechtsprechung zur Qualifikation des Tinnitus geändert. Im Gegensatz zur bisherigen Praxis geht es nicht mehr davon aus, dass Tinnitus ein körperliches Leiden oder zumindest (zwingend) auf eine körperliche Ursache zurückzuführen ist. Zur Beurteilung der Unfallkausalität des Tinnitus wird in der Folge die sog. «Psycho-Praxis» herangezogen (8C_498/2011 vom 3. Mai 2012). Daraus kann folglich abgeleitet werden, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eines somatisch nicht objektivierbaren Tinnitus grundsätzlich nicht alleine durch einen ORL-Facharzt, sondern zusätzlich durch einen psychiatrischen Facharzt zu beurteilen ist. Auf das ORL-Teilgutachten der C.___ AG kann somit bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus den genannten Gründen nicht ohne Weiteres abgestellt werden.

 

6.1.5  Im psychiatrischen Teilgutachten der C.___ AG (IV-Nr. 59.1, S. 57) wird ausgeführt, die Versicherte berichte über die klassischen Symptome einer mittelgradig depressiven Episode mit Antriebsarmut, Interessenverlust, Selbstwertverlust, Hoffnungslosigkeit, sozialem Rückzug und deprimierter Stimmungslage bis hin zu Ruhewünschen und psychogenem Appetitverlust. Die mittelgradig depressive Episode habe deutliche Auswirkungen auf das soziale Leben und das Berufsleben der Versicherten. Sodann führe die Sprachlosigkeit der Gefühle (Alexithymie) zu einer Somatisierungstendenz und Tendenz zur Chronifizierung von vorhandenen somatischen Schmerzen. Die chronische Schmerzstörung habe daher nebst somatischen Ursachen auch durchaus eine psychogene Komponente, was mit der Diagnose F45.40, anhaltende somatoforme Schmerzstörung beschrieben werden könne. Diese Schmerzen seien durch physiologische Prozesse oder körperliche Störungen nicht hinreichend erklärt. Auch wenn für die Versicherte eher die körperliche Ursache (schmerzbedingte Schonhaltungen, somatische Befunde) im Vordergrund stehe, könnten in der Untersuchung auch eine Verbindung der Schmerzen mit emotionalen Konflikten und psychosozialen Belastungen hergestellt werden: Z.B. habe die Versicherte Pausen benötigt, wenn emotionale Themen zur Sprache gekommen seien. Somit fehlten auch in der Gegenwart notwendige Werkzeuge zur Verarbeitung schwieriger emotionaler Situationen (z.B: Auszug des Sohnes, Neuausrichtung der eigenen Wünsche ohne Beruf). In diesem Überforderungserleben ziehe sich die Versicherte vermehrt zurück und reagiere depressiv, leide aber auch unter Anspannungen (sie zittere dann auch). Die eingenommenen Opiate (Targin) beruhigten zwar diese Gefühle und Ängste, zeigten aber auch ihre negativen Auswirkungen im Alltag (Rückzug ins Bett nach der Einnahme, Konzentrationsprobleme, Müdigkeit, Gefühlsvermeidung, etc.). Aufgrund der Dauer und der Schwere der depressiven Erkrankung, sei aus psychiatrischer Sicht von einer längerfristigen Arbeitsunfähigkeit von 40 % für die letzte Tätigkeit und für eine leidensadaptierte Tätigkeit auszugehen. Diese Beurteilung gelte ab Gutachtensdatum. Die Diagnosen anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) und Verdacht auf Opiatabhängigkeit (F11.25) bei regelmässigem Schmerzmittelgebrauch seien dagegen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.

 

Wie unter E. II. 6.1.4 hiervor ausgeführt, bedürfte der im ORL-Teilgutachten diagnostizierte dekompensierte Tinnitus einer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch einen psychiatrischen Gutachter im Rahmen einer Indikatorenprüfung. Zwar wurde die betreffende Rechtsprechung erst mit Urteil des Bundesgerichts 9C_433/2017 vom 13. März 2018 und damit nach Erlass des C.___-Gutachtens vom 12. Juni 2017 eingeführt. Aber da der Sachverhalt vorliegend bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. Juli 2020 zu berücksichtigen ist, ist diese Rechtsprechung dennoch anzuwenden. Somit kann mangels psychiatrischer Beurteilung der Tinnitus-Beschwerden auf das psychiatrische Teilgutachten der C.___ AG nicht abgestellt werden.

 

6.2     Sodann ist der Beweiswert des polydisziplinären D.___-Gutachtens vom 25. März 2019 zu prüfen:

 

6.2.1  Im orthopädischen Teilgutachten des D.___ (IV-Nr. 109.7) wurden folgende Befunde erhoben: Das Gangbild auf der Treppe sei symmetrisch, zeige auf ebenem Terrain wiederholt eine Unsicherheit, die aber nicht konstant zu sehen sei und beispielsweise beim Rückwärtsgang verschwinde. Auch der Einbeinstand wirke unsicher, was einerseits auf eine Insuffizienz der Beckenstabilisatoren zurückzuführen sein dürfte, im Gesamtkontext aber ebenfalls auf eine gewisse Verdeutlichung hinweise. Die Explorandin vermöge hingegen zügig eine tiefe Hocke einzunehmen, sodass sich bereits zu Beginn der Untersuchung eine noch zumindest ordentlich gut erhaltene Belastungsfähigkeit der unteren Körperhälfte erkennen lasse. Auch die detaillierte Untersuchung des Rumpfes zeige eine gewisse Selbstlimitation, indem sich der im Stehen gemessene Finger-Boden-Abstand von 37 cm im Langsitz auf weniger als die Hälfte reduzieren lasse. Auch in den anderen Ebenen seien nur geringe Defizite zu erkennen, was in Anbetracht der durchgeführten lumbalen Operationen plausibel wirke. Als Zeichen einer deutlichen Insuffizienz der Rumpfmuskulatur sei der Globaltest zu bewerten, der nur ansatzweise statisch durchgeführt wurde, bevor die Explorandin über die fehlende Kraft an Bauch und Rücken berichte. Die Narbenverhältnisse lumbal und zervikal seien wiederum reizlos und auch die Bewegungen des Kopfes gelängen unter Berücksichtigung der leichten Einschränkung durch die tiefzervikale Spondylodese in alle Richtungen gut bei unauffälliger Nackenmuskulatur. An den Beinen zeige sich eine gute Beweglichkeit sämtlicher Gelenke bei normaler Kraftentfaltung, wie dies in Anbetracht der gezeigten Hocke erwartet werden dürfte. An den Armen sei ebenfalls eine freie Beweglichkeit aller Gelenke bei sehr guter Kraftentfaltung erkennbar, namentlich auch mit einem kräftigen Händedruck. Vorliegende Bilddokumente der Halswirbelsäule zeigten korrekte Verhältnisse nach einer Spondylodese HWK5-7 mit in situ liegenden Implantaten und gewissen dadurch bedingten Artefakten, aber ohne erkennbare Hinweise auf eine weiterhin bestehende Neurokompression. Persistierende unkarthrotische Veränderungen hätten dabei keine relevante Bedeutung, nachdem von einer stabilen Situation in den fusionierten Segmenten ausgegangen werden könne. Auch an der Lendenwirbelsäule zeigten sich postoperative Veränderungen nach mehreren Eingriffen und zusätzliche degenerative Veränderungen, welche die Ursache von Beschwerden in dieser Region sein könnten.

Gestützt auf diese Befunderhebung vermag sodann die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des orthopädischen Gutachters zu überzeugen: Obwohl die Explorandin ausgedehnt über ihre Beschwerden berichte und diese letztlich am gesamten Bewegungsapparat lokalisiere, entstehe beim orthopädischen Untersucher nicht der Eindruck, als ob sie derzeit unter einem wesentlichen somatisch bedingten Leidensdruck stünde. Im Rahmen der Untersuchung ergäben sich dann wiederholt gewisse Inkonsistenzen und letztlich lägen eindeutig objektivierbare Einschränkungen nur in moderatem Ausmass vor. Aufgrund der strukturellen Alterationen an Hals- und Lendenwirbelsäule könne eine verminderte Belastungsfähigkeit in diesen Bereichen postuliert werden. Entsprechend sollte die Explorandin nur noch körperlich leichte Aktivitäten mit regelmässigen Positionswechseln ausüben, wo eine Hebe- und Traglimite von 5 kg nicht überschritten werde, keine länger dauernden Zwangshaltungen von Rumpf und Kopf vorkämen und repetitive Überkopfbewegungen der Arme vermieden würden. Die Explorandin beschreibe ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit zwar als körperlich leicht, doch seien dabei viele Anteile mit dem Mikroskop bewältigt worden, was typischerweise mit Zwangshaltungen von Kopf und Rumpf verbunden sei. Entsprechend wirke diese Arbeit ungeeignet und es könne pauschal von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Aus heutiger Sicht sei davon auszugehen, dass es mit der Zunahme der Beschwerden aufgrund der degenerativen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule ab 2012 zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Bereich gekommen sei und spätestens nach dem Eingriff vom 22. November 2014 wahrscheinlich eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. An die Einschränkungen der Explorandin angepasst seien körperlich leichte Tätigkeiten mit regelmässigen Positionswechseln, bei welchen eine Hebe- und Traglimite von 5 kg nicht überschritten werde, keine länger dauernden Zwangshaltungen von Rumpf und Kopf vorkämen und repetitive Überkopfbewegungen der Arme vermieden würden. Eine solche Tätigkeit sei vollzeitig möglich. In Anbetracht der Pathologien in zwei Regionen der Wirbelsäule bestehe bei der Explorandin im Vergleich zu einer gleichaltrigen Person aus der Durchschnittsbevölkerung ein etwas erhöhter Pausenbedarf, der zu einer Leistungseinbusse von höchstens 20 % führe. Aus heutiger Sicht seien adaptierte Tätigkeiten gemäss dem formulierten Belastungsprofil von Seiten des Bewegungsapparates auch in der Vergangenheit im Grundsatz wahrscheinlich immer möglich gewesen. Zu vorübergehenden Einschränkungen sei es im Zusammenhang mit den durchgeführten Operationen vom 17. März 2014, 22. November 2014 und 24. Juni 2015 gekommen, wobei der Arbeitsausfall jeweils höchstens 6 Monate betragen habe. Eine relevante Veränderung des gesundheitlichen Zustandes habe sich seit der gutachterlichen Beurteilung in der C.___ AG nicht ergeben. In diesem Gutachten hätten ähnliche Befunde erhoben werden können wie bei der aktuellen orthopädischen Untersuchung, was auch zu vergleichbaren Diagnosen geführt habe. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, wohingegen leidensadaptierte Arbeiten in einem Umfang von 80 % möglich seien. Auch dies decke sich mit der aktuellen Einschätzung. Der letzte vorliegende Bericht aus dem Kompetenzzentrum Wirbelsäulenchirurgie des T.___ datiere vom 4. Juli 2018, wo die kurz zuvor angefertigte MRT der Lendenwirbelsäule mit der Explorandin besprochen worden sei. Dabei hätten ebenfalls vergleichbare Befunde erhoben werden können, wie sie anlässlich des D.___-Gutachtens gefunden worden seien, was auch zu weitgehend identischen Diagnosen geführt habe. Nicht ganz nachvollziehbar wirke die aufgelistete Unkovertebralarthrose HWK5/6, die in Anbetracht der stabil wirkenden Spondylodese HWK5-7 kaum eine relevante Bedeutung habe.

 

Damit kann auf das beweiswertige orthopädische Teilgutachten des D.___ abgestellt werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermögen daran auch die Berichte von Dr. med. H.___ vom 14. Mai und 28. August 2019 nichts zu ändern. Dr. med. H.___ stützt dabei das von ihm formulierte, sehr eingeschränkte Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin sowie seine Beurteilung, wonach die Beschwerdeführerin längerfristig eine angepasste Arbeit nicht mehr als 20 % ausüben könne, wiederum hauptsächlich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin. Zudem ist, wie bereits erwähnt, auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353). In diesem Zusammenhang ist sodann auf die ergänzenden Stellungnahmen der D.___-Gutachter vom 28. Oktober 2019 und 20. Januar 2020 zu verweisen, worin sich die Gutachter überzeugend mit den Einwänden von Dr. med. H.___ auseinandersetzen und diese zusätzlich zu entkräften vermögen. Des Weiteren vermögen auch die Ausführungen von Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, in seinen Berichten vom 9. September 2019 (IV-Nr. 133) und 17. August 2020 (IV-Nr. 153, S. 7) den Beweiswert der orthopädischen Beurteilung im D.___-Gutachten nicht zu schmälern. Dr. med. N.___ stellt zur Begründung seiner Ansicht, wonach die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit nur 20 % bzw. gar nicht arbeitsfähig sei, ebenfalls hauptsächlich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ab, zumal er als Allgemeinarzt nicht in gleicher Weise wie ein entsprechender Facharzt über die fachliche Qualifikation zur Beurteilung eines orthopädischen Sachverhalts verfügt. Sodann ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – aus dem Umstand, dass im Vergleich zur C.___-Begutachtung im Zeitpunkt der D.___-Begutachtung neue orthopädische Diagnosen vorgelegen haben, nicht ohne Weiteres auch eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit abzuleiten. Wie vorstehend festgehalten, hat der orthopädische Gutachter des D.___ seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eingehend und überzeugend begründet, weshalb darauf abgestellt werden kann. Insofern die Beschwerdeführerin schliesslich rügt, Dr. med. H.___ habe 4. Juni 2018 eine Entzündung der Facettengelenke der Höhe L4/5 und L5/S1 festgestellt, womit sich der orthopädische D.___-Gutachter nicht auseinandergesetzt habe, ist anzumerken, dass Dr. med. H.___ diese Entzündung offensichtlich lediglich aufgrund der klinischen Befunde bzw. der Beschwerdeschilderungen der Beschwerdeführerin diagnostiziert hat, jedoch diesbezüglich keine bildgebenden Untersuchungen oder zusätzliche Laboruntersuchungen veranlasst hat. Zudem hat er eine allfällige Entzündung in seinen nachfolgenden Berichten nicht mehr diagnostiziert, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sich eine solche bestätigt hat. Somit vermag auch aus diesem Einwand der Beschwerdeführerin nichts abgeleitet werden, was gegen den Beweiswert des orthopädischen Teilgutachtens des D.___ sprechen würde.

 

6.2.2  Im neurologischen Teilgutachten des D.___ (IV-Nr. 109.6) wurde festgehalten, es liege eine zervikale und eine lumbale Problematik vor. Bezüglich der zervikalen Situation erwähnenswert sei ein Status nach Dekompression und Fusion HWK5-HWK7 von ventral am 17. März 2014, dies bei zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Nackenschmerzen mit eher Ausstrahlung in den rechten Arm, mit bildgebend Osteochondrosen C5/6 und C6/7 mit Spinalkanalstenose und deutlicher Foraminalstenose C5/6 links und C6/7 rechts. Die Explorandin gebe anhaltende, konstant vorhandene Nackenschmerzen an, mit guter Beweglichkeit, mit intermittierend – ohne klar ersichtlich auslösendes Moment – manifester Schmerzausstrahlung in den rechten Arm diffus bis in alle Finger, mit phasenweise einer Kraftlosigkeit und einem Sensibilitätsverlust und dann Fallenlassen von Gegenständen. Bei der klinischen Untersuchung sei die aktive HWS-Beweglichkeit nicht relevant eingeschränkt. Die paravertebrale Muskulatur sei mässig verspannt, nicht druckdolent. Das radikuläre Provokationsmanöver sei negativ. Am rechten Arm erwähnenswert sei ein im Seitenvergleich minim abgeschwächter TSR (der aber auch rechts eigentlich mittellebhaft auslösbar sei) und eine diffus den ganzen Arm zirkulär angegebene Hyposensibilität, auch bei vergleichender Prüfung ohne Differenz zum Beispiel zwischen radial und ulnar. Eine Parese könne nicht nachgewiesen werden. Die zur Verfügung stehenden MRI-Bilder HWS vom 6. April 2017 zeigten die von ventral fusionierten Segmente HWK5-HWK7 und auf Höhe HWK6/7 rechts eine degenerativ bedingte Foraminalstenose. Zusammengefasst bestehe ein chronisches Zervikalsyndrom bei degenerativen HWS-Veränderungen und Status nach Dekompression und Fusion HWK5-HWK7 03/2014. Unter Berücksichtigung der TSR-Abschwächung rechts und des kernspintomographischen Befundes mit einer foraminalen Einengung auf der passenden Höhe bestehe der Verdacht auf das intermittierende Vorliegen einer radikulären Reizsymptomatik der Wurzel C7 rechts. Diese Annahme könne aber klinisch nicht weiter erhärtet werden, insbesondere sei die diffus den rechten Arm zirkulär betreffende Sensibilitätsstörung zur Beurteilung nicht weiter hilfreich. Die Explorandin gebe sodann anhaltende Kreuzschmerzen an mit intermittierend einer Ausstrahlung ins rechte Bein vorwiegend seitlich bis zum Knöchel, wobei sie keine diese Ausstrahlung provozierenden Faktoren nennen könne. Sie beschreibe auch eine Schwäche in diesem Bein und eine Gefühlsverminderung. Bei der klinischen Untersuchung sei die aktive LWS-Beweglichkeit eingeschränkt. Die paravertebrale Muskulatur sei mässig verspannt und druckdolent. Die Nervendehnungstests seien negativ. Tonus und Trophik an den Beinen seien intakt, Paresen fänden sich keine. Der ASR könne rechts nicht sicher ausgelöst werden und bei der Sensibilitätsprüfung gebe die Explorandin eine Verminderung am rechten Bein dorsal und lateral sowie am ganzen Fuss an, bei vergleichender Prüfung hier ohne Differenz zwischen medial und lateral. Die letzten MRI-Bilder der LWS vom 11. Juni 2018 zeigten Osteochondrosen auf den untersten beiden Höhen mit narbigen Veränderungen im operierten Recessus L4/5 links und auch einer medio-rechtslateralen Protrusion lumbosakral mit Kontakt zur Wurzel S1, ohne Kompression derselben. Zusammengefasst liege ein chronisches Lumbovertebral-Syndrom vor, bei degenerativen LWS-Veränderungen und Status nach den drei in der Diagnoseliste aufgeführten Eingriffen. Eine klinisch relevante radikuläre Reiz- oder Ausfallssymptomatik könne nicht nachgewiesen werden, die Sensibilitätsstörung sei wie auch die ASR-Abschwächung als residuell zu werten, wobei abgestützt auf den MRI-Befund eine intermittierende Reizung S1 möglich wäre, diese Annahme könne aber derzeit klinisch nicht weiter erhärtet werden.

Gestützt auf diese Befunderhebung und die Diagnosestellung erscheint auch die neurologisch-gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar: Es müsse sich um eine körperlich leichte Tätigkeit handeln, ohne das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Zwangshaltungen wie zum Beispiel Bücken oder Arbeiten mit der Notwendigkeit von HWS-Reklinationen (wie zum Beispiel über Schulterhöhe) und mit der Möglichkeit von Positionswechseln. Eine solche Tätigkeit sei 8 Stunden pro Tag zumutbar. Es bestehe aber ein etwas erhöhter Pausenbedarf wegen der Schmerzen. Dies ergebe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Ausser postoperativ jeweils nach den Eingriffen während zwei Monaten habe aus neurologischer Sicht nie eine längerfristige, über das oben Definierte hinausgehende Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Das Ausmass der Einschränkung aus neurologischer Sicht dürfte seit Anfang 2014 gelten. Im neurologischen C.___-Teilgutachten seien zwar überhaupt keine Diagnosen gestellt worden. Ganz unauffällig sei aber der neurologische Status nicht, weshalb der neurologische Referent des D.___ auch die Rückensituation im neurologischen Gesamtkontext werte. Eine erhebliche Veränderung im Vergleich zum C.___-Gutachten sei aus neurologischer Sicht nicht festzustellen. Eine mögliche radikuläre Reizsymptomatik C7 sei dort aber nicht dokumentiert worden, der Referent des D.___ begründe diese mit der jetzt nachweisbaren TSR-Abschwächung und dem dazu passenden MRI-Befund.

 

Somit kann auf das beweiswertige neurologische Teilgutachten des D.___ abgestellt werden. Daran vermag auch die Rüge der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, wonach im neurologischen Teilgutachten des D.___ im Gegensatz zum C.___-Gutachten eine mögliche radikuläre Reizsymptomatik C7 erwähnt werden, der D.___-Neurologe aber dennoch bei der Einschätzung des C.___-Gutachters bleibe, dass eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit möglich sei, ohne dies zu begründen. Dem ist entgegenzuhalten, dass im neurologischen Teilgutachten des C.___ keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert wurde. Demnach ist die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar.

 

6.2.3  Im internistischen Teilgutachten des D.___ wurde gestützt auf die Befunderhebung (IV-Nr. 109.4, S. 5) das Vorliegen von Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Weise verneint. Weiter wurde ausgeführt, der Arzt für Allgemeine Medizin Dr. med. N.___ und der praktische Arzt Dr. med. R.___ hätten sich bei ihren Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit auf die Problematik des Bewegungsapparates beziehungsweise auf die ORL-Symptomatik und die psychische Problematik bezogen. Diesbezüglich werde auf die entsprechenden D.___-Teilgutachten verwiesen. Bezüglich der ebenfalls von Dr. med. N.___ genannten gastroösophagealen Refluxkrankheit habe die Explorandin unter Einnahme des Präparates Pantoprazol bei der Anamnese keine Beschwerden angegeben. Aus allgemeininternistischer Sicht habe sich gegenüber der Situation gemäss C.___-Gutachten vom 12. Juni 2017 keine relevante Veränderung ergeben. Bereits damals sei keine allgemeininternistische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden.

 

6.2.4  Im ORL-Teilgutachten des D.___ (IV-Nr. 109.8) wurde ausgeführt, im Rahmen der otoneurologischen Untersuchungsbefunde könne aktuell eine Schallempfindungsschwerhörigkeit rechts, bei Normakusis links, mit Hörverlust nach CPT-AMA Tabelle von 26 % rechts, sowie 4 % links, resultierend in einem Hörverlust für Zahlen von 17 % rechts, respektive 0 % links objektiviert werden. Im Rahmen dieser Hörschwellen bestünden auditive Schwierigkeiten im Rahmen von Gesprächen mit mehreren Personen, sowie unter gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel. Zusätzlich bestehe seit circa 4 – 5 Jahren ein eher klopfender Tinnitus rechts, welcher vor allem unter Ruhe verstärkt wahrgenommen werde und zu Einschlafschwierigkeiten führe, mit konsekutiver Tagesmüdigkeit und Konzentrationsstörungen. Seitens des rechtseitigen Tinnitus, mit Begleitsymptomatik und intermittierender Akzentuierung, müsse dieser zum jetzigen Zeitpunkt im Rahmen des subjektiven Empfindens als dekompensiert bezeichnet werden. Wie im Rahmen der audiometrischen Untersuchung objektiviert, mit Wahrnehmung des Tinnitus im Bereich der Hörschwelle, erfülle dieser Tinnitus unter Berücksichtigung der Frequenzlokalisation sowie Intensität die Plausibilitätskriterien im Vergleich mit den Literaturangaben betreffend Tinnitus-Matching. Seitens der peripheren vestibulären Funktion zeigten sich aktuell unauffällige Befunde mit fehlenden pathologischen Nystagmen, sowie symmetrischer kalorischer Erregbarkeit beidseits, so dass von einer unauffälligen peripheren vestibulären Funktion ausgegangen werden könne. Des Weiteren habe eine retrocochleäre Pathologie bereits vorgängig im Rahmen einer bildgebenden Diagnostik mittels Magnetresonanztomographie des Neurocraniums ausgeschlossen werden können. Im Rahmen der aktuellen otoneurologischen Befunden könne die angegebene Beschwerdesymptomatik teilweise durch pathologische Befunde objektiviert und die angegebenen Einschränkungen teilweise nachvollzogen werden. Seitens der auditiven Situation mit Schallempfindungsschwerhörigkeit rechts ergäben sich qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, so dass Tätigkeiten, welche ein gutes Sprachverständnis unter Störlärm voraussetzten, oder Tätigkeiten unter gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel, mit möglicher Zunahme der auditiven Schwierigkeiten sowie des Tinnitus von der Explorandin gemieden werden sollten. Zusätzlich müsse im Rahmen des dekompensierten Tinnitus mit Begleitsymptomatik von quantitativen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit ausgegangen werden, welche mit 15 % beziffert werden könnten, in dem Sinne, als dass der Explorandin vermehrte Ruhepausen zwecks Erholung zugestanden werden sollten. Eine Tätigkeit zu 8,5 Stunden pro Tag sollte möglich sein. Des Weiteren sollten in Anbetracht der intermittierenden Schwindelsymptomatik, bei zwar unauffälliger peripherer vestibulärer Funktion, aber möglicher zervikogen-proprioceptiv bedingter Beschwerdesymptomatik, sturzgefährdende Tätigkeiten, oder Tätigkeiten mit häufigen Kopfrotationsbewegungen von der Explorandin gemieden werden. Im Rahmen der anamnestischen Angaben sowie den Akten könne der Zeitpunkt des Auftretens der akzentuierten otoneurologischen Beschwerdesymptomatik auf das Jahr 2016 festgelegt werden, mit Zunahme eines bereits vorgängig vorhandenen Tinnitus rechts. Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person gegenüber der Situation gemäss Gutachten vom 12. Juni 2017 respektive der Untersuchung im Zeitraum vom 27. März 2017 und dem 6. April 2017 habe sich nicht erheblich verändert. Weiterhin bestehe aus otoneurologischer Sicht eine unveränderte Beschwerdesymptomatik, so dass nebst den qualitativen Einschränkungen eine quantitative Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe, wobei das Ausmass dieser attestierten Einschränkungen von 40 % anlässlich des otoneurologischen Teilgutachtens des C.___ im Jahre 2017 aus rein otoneurologischer Sicht nicht nachvollzogen werden könne.

 

Bezüglich des Beweiswertes des ORL-Teilgutachtens des D.___ kann im Wesentlichen auf das bezüglich des ORL-Teilgutachtens des C.___ in E. II. 6.1.4 hiervor Gesagte verwiesen werden. So ist die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eines somatisch nicht objektivierbaren Tinnitus grundsätzlich nicht alleine durch einen ORL-Facharzt, sondern zusätzlich durch einen psychiatrischen Facharzt zu beurteilen, zumal der ORL-Gutachter des D.___ bezüglich der Tinnitus-Beschwerden – wie vorgehend ersichtlich – auch hauptsächlich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abstellen musste. Auf das ORL-Teilgutachten des D.___ kann somit bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ohne zusätzliche psychiatrische Indikatorenprüfung nicht abgestellt werden.

 

6.2.5  Im psychiatrischen Teilgutachten des D.___ (IV-Nr. 109.5) wurden folgende Befunde erhoben: Der affektive Kontakt sei gut herstellbar gewesen. Die Stimmung sei depressiv gewesen mit verminderter Freude bei durchaus erhaltenen Interessen. Die Beschwerdeführerin habe Schlafstörungen in der Nacht und erhöhte Ermüdbarkeit am Tag angegeben. Der Selbstwert sei erhalten gewesen, so habe sie gut zu sich geschaut und sich auch gut verbalisieren und ihren Willen immer wieder kundtun können. Es hätten negative Zukunftsperspektiven bezüglich der gesundheitlichen und beruflichen Situation bestanden. Hinweise auf manifeste Ängste mit vegetativen Symptomen als Ausdruck der Angst und Zwänge hätten nicht bestanden. Sie sei wach gewesen, bewusstseinsklar und allseits orientiert. Bei der genauen Angabe von Lebensdaten habe sie manchmal etwas Mühe gehabt. Sie habe länger überlegen müssen und habe sich korrigiert. Die Aufmerksamkeit, die Auffassung und das Gedächtnis seien intakt gewesen. Deutliche Ermüdungserscheinungen seien nicht ersichtlich gewesen. Das Denken sei formal geordnet gewesen und inhaltlich hätten keine Wahnideen, Halluzinationen und Ich-Störungen bestanden. Eine Zirkadianität sei nicht ausgeprägt gewesen. Hinweise auf Suizidalität hätten nicht bestanden. Das Untersuchungsgespräch habe trotz allem gut durchgeführt werden können. Die Explorandin habe sich durchaus zusammennehmen können, die Anamnese habe erhoben werden können. Eine zur somatischen Arbeitsunfähigkeit zusätzliche psychiatrische Arbeitsunfähigkeit könne nicht begründet werden. Bei der Explorandin bestehe ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Episode, gekennzeichnet durch depressive Verstimmung mit verminderter Freude, aber auch durch erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen, leichte Konzentrationsstörungen und negative Zukunftsperspektiven bezüglich der gesundheitlichen und beruflichen Situation. Es bestehe diagnostisch auch eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, gekennzeichnet durch ausgeweitete Schmerzen im Bewegungsapparat, deren Ausmass mit der Überzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, mit somatischen Befunden nicht hinreichend objektiviert werden könnten und die sich nicht nur auf eine Somatisierung im Rahmen der Depression zurückführen liessen. Es bestünden psychosoziale und emotionale Belastungsfaktoren, die eine Rolle spielen könnten, mit einer früheren Doppelbelastung als Hausfrau, Mutter und ausserhäuslicher Erwerbstätigkeit, einer gescheiterten Ehe, in der sie auch Gewalt seitens des Mannes erfahren habe, aber auch mit einem Migrationshintergrund und vor allem auch mit einer angespannten finanziellen Situation durch die Abhängigkeit vom Sozialamt. In den Akten sei eine mittelgradige depressive Episode aufgeführt, neben einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Die Depression sei aber leicht ausgeprägt. Das Leiden der Explorandin präsentiere sich schlimmer, als dies aufgrund der objektiv erhebbaren Befunde bestätigt werden könne. Im C.___-Gutachten sei seitens der Psychiatrie eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden. Es sei gut möglich, dass damals die Depression punktuell mittelgradig ausgeprägt gewesen sei. Heute sei die Depression leicht ausgeprägt. Eine Arbeitsunfähigkeit könne heute nicht mehr begründet werden. Auch gemittelt über den Verlauf könne eine Arbeitsunfähigkeit nicht begründet werden.

 

Wie unter E. II. 6.1.5 hiervor ausgeführt, bedürfte auch der im ORL-Teilgutachten des D.___ diagnostizierte dekompensierte Tinnitus einer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch einen psychiatrischen Gutachter im Rahmen einer Indikatorenprüfung. Dies fehlt im psychiatrischen Teilgutachten des D.___ ebenfalls. Somit kann mangels psychiatrischer Beurteilung der Tinnitus-Beschwerden auf das psychiatrische Teilgutachten des D.___ nicht abgestellt werden. Hinzu kommt, dass der psychiatrische D.___-Gutachter nicht nachvollziehbar begründete, weshalb er entgegen der im C.___-Gutachten aus psychiatrischen Sicht attestierten 40%igen Arbeitsunfähigkeit davon ausging, auch gemittelt über den Verlauf könne eine Arbeitsunfähigkeit nicht begründet werden. Dies erscheint umso mehr widersprüchlich wenn der D.___-Gutachter festhält, es sei gut möglich, dass damals die Depression punktuell mittelgradig ausgeprägt gewesen sei. Zudem wurde auch vom behandelnden Psychiater, Dr. med. R.___, im Bericht vom 11. Juni 2018 immer noch eine mittelgradige Episode diagnostiziert, womit sich der psychiatrische D.___-Gutachter bei seiner Verlaufsbeurteilung bis zum Untersuchungszeitpunkt der D.___-Begutachtung am 11. Februar 2019 (s. IV-Nr. 109.5) jedoch nicht auseinandersetzte. Somit kann auch aus diesem Grund nicht auf das psychiatrischen Teilgutachten des D.___ abgestellt werden.

 

6.3     Zusammenfassend kann auf die orthopädischen, neurologischen und internistischen Teilgutachten der C.___ AG sowie des D.___ abgestellt werden. Dagegen ist die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus den dem ORL- und psychiatrischen Teilgutachten der C.___ AG sowie des D.___ vorliegend im Wesentlichen mangels psychiatrischer Beurteilung der Tinnitus-Beschwerden nicht verwertbar.

 

Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, gemäss Arztbericht von Herrn Dr. med. O.___, Lungenpraxis [...], Facharzt für Lungenkrankheiten und innere Medizin, vom 20. Juli 2020, liege ein Verdacht auf induzierbare laryngeale Obstruktion vor. Eine relevante gesundheitliche Verschlechterung kann aber hieraus nicht abgeleitet werden. So handelt es sich hierbei nur um eine Verdachtsdiagnose und Dr. med. O.___ attestierte diesbezüglich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Weitere pneumologische Abklärungen in Form eines Gutachtens erscheinen somit nicht notwendig und werden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht verlangt.

 

Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kam das Versicherungsgericht nicht umhin, bei der G.___ in den Fachrichtungen Hals-Nasen-Ohren-Medizin (ORL) und Psychiatrie ein bidisziplinäres Gutachten einzuholen.

 

7.       Aufgrund der vorgenannten Unklarheiten wurde von Seiten des Versicherungsgerichts bei Dr. med. E.___ (HNO) und Dr. med. F.___ (Psychiatrie), beide von der G.___, ein bidisziplinäres Gutachten sowie eine ergänzende Stellungnahme eingeholt. Das Gutachten vom 30. September 2021 (A.S. 113 ff.) mit der ergänzenden Stellungnahme vom 23. Oktober 2021 (A.S. 310 ff.) wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von unabhängigen Fachärzten, welche die Beschwerdeführerin eingehend untersucht und die Vorakten studiert haben. Weiter ist zu prüfen, ob das Gutachten auch den übrigen beweisrechtlichen Anforderungen genügt:

 

7.1     Im ORL-Teilgutachten (A.S. 212 ff.) der G.___ wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (aktuell)

-     Keine

 

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bis zum 10. Juli 2020

-     Dekompensierter Tinnitus rechts (ICD10: H93.1)

 

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (aktuell)

-     Kompensierter Tinnitus rechts (ICD10: H93.1)

-     Schwerhörigkeit rechts unklarer Ausprägung (ICD10; H90.5)

-     Chronischer bewegungsinduzierter Schwindel und Gangunsicherheit (ICD10:R42)

·      DD cervicogener Schwindel, persistent postural-perceptual Dizziness PPPD

-     St. n. Septumplastik und Conchotomie bei Nasenatmungsbehinderung 9/2011 mit Re-Operation 12/2012 (ICD10: J34.2, J34.3)

 

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bis zum 10. Juli 2020

-     Schwerhörigkeit rechts unklarer Ausprägung (ICD10: H90.5)

-     Chronischer bewegungsinduzierter Schwindel und Gangunsicherheit (ICD10: R42)

-     DD cervicogener Schwindel, persistent postural-perceptual Dizziness PPPD

-     St.n. Septumplastik und Conchotomie bei Nasenatmungsbehinderung 9/2011 mit Re-Operation 12/2012 (ICD10; J34.2, J34.3)

 

In der Folge begründete die Gutachterin die von ihr gestellten Diagnosen in nachvollziehbarer Weise: Wegen eines Tinnitus sei 2013 eine HNO-ärztliche Untersuchung veranlasst. Die Audiometrie habe zu dem Zeitpunkt ein normales Gehör beidseits ergeben. 2016 sei eine rechtsbetonte Schwerhörigkeit diagnostiziert worden. Aufgrund eines erheblichen Unterschieds zwischen der Hörschwelle über die Luft- und die Knochenleitung sei eine Otosklerose vermutet worden. Die Kontrolluntersuchung nach drei Monaten habe eine deutlich bessere Hörschwelle ohne Schallleitungsverlust gezeigt. In den gutachterlichen Untersuchungen seien ebenfalls stark diskrepante Hörschwellen gemessen worden. Diese grossen Schwankungen der Hörschwelle über das gesamte Frequenzspektrum beidseits seien mit keinem Krankheitsbild vereinbar. Die in der aktuellen Untersuchung angegebene Hörschwelle rechts würde einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit entsprechen. Es bestehe wiederum eine Differenz zwischen der Luft- und Knochenleitungshörschwelle. Aufgrund der anamnestischen Angaben, der konsistent schlechter angegebenen Hörschwelle rechts, der Lateralisation des Weber-Versuchs nach links und der wiederholt nicht auslösbaren Stapediusreflexe rechts könne wohl eine Einschränkung des Hörvermögens auf der rechten Seite vorliegen. Das effektive Ausmass könne jedoch aufgrund der inkonsistenten Angaben nicht festgelegt werden. Links sei der Sprachhörverlust im Einsilbertest höher, als es aufgrund der Hörschwelle zu erwarten wäre. Gegen einen Einfluss der Deutschkenntnisse spreche, dass in der Untersuchung am D.___ ein besseres Sprachverstehen habe erreicht werden können. Schliesslich bestehe eine Diskrepanz zu der objektiven Audiometrie mittels TEOAE. Diese seien nur ab einer Hörschwelle von <30dB im Frequenzbereich zwischen 2 und 4kHz nachweisbar. Die Versicherte habe in diesen Frequenzen angegeben, den Signalton rechts ab einer Lautstärke von 75dB und links ab 35-40dB zu hören. Die Angaben in der subjektiven Audiometrie seien somit nicht authentisch. Basierend auf der objektiven Hörprüfung sei rechts von einer höchstens leichtgradigen Schwerhörigkeit im Hauptsprachbereich und auch links von einem besseren Hörvermögen als 40dB auszugehen. Bei negativer Familienanamnese und fehlenden Angaben über eine Lärmbelastung bleibe die Ursache der wahrscheinlich vorliegenden Schwerhörigkeit unklar. Das Vorliegen einer Otosklerose könne ausgeschlossen werden. Sodann sei in den Akten seit 2013 ein Tinnitus rechts dokumentiert. Es sei jeweils als ein pulsatiles Geräusch beschrieben worden. Pulsierende Ohrgeräusche seien nicht typisch für einen cochleär bedingten Tinnitus und liessen eine vaskuläre Genese vermuten. Die differentialdiagnostisch in Frage kommenden Ursachen wie arteriosklerotische Veränderungen, ein Glomustumor oder Gefässmalformationen seien mittels MRI ausgeschlossen worden. Aufgrund der HWS-Veränderungen mit Foraminalstenosen sei ein somatosensorischer Tinnitus möglich. Dabei könne eine abnormale Aktivität von somatosensorischen Afferenzen einen Tinnitus ursächlich induzieren. Zusätzlich sei bei der anzunehmenden Schwerhörigkeit rechts eine Veränderung des auditorischen Inputs mit einer konsekutiven Hyperaktivität der zentralen auditorischen Strukturen möglich. Des Weiteren bestehe seit 2009 eine Gleichgewichtsstörung mit einem bewegungsinduzierten Schwindel. Die aktuelle neurootologische Untersuchung zeige, wie in den Voruntersuchungen, keine Störung der peripher-vestibulären Funktion. In den bisherigen umfangreichen neurootologischen, neurologischen, radiologischen und kardiovaskulären Abklärungen sei kein klinisches Korrelat für die Beschwerden gefunden worden. Vor dem Hintergrund der HWS-Veränderungen sei eine cervicogene Ursache des durch bestimmte Kopfpositionen provozierten Schwindels möglich. Die Gangunsicherheit und die Stürze seien damit nicht erklärbar. Die chronische Gleichgewichtsstörung mit Gangunsicherheit erfülle nach der Definition der Barany Society die diagnostischen Kriterien einer persistent postural-perceptual Dizziness PPPD (früher phobischer Schwankschwindel). Diese beinhalteten das Vorliegen einer Gleichgewichtsstörung ohne Drehschwindel, die durch Änderung der Körperposition oder bewegte Objekte verstärkt werde und zu einer erheblichen Funktionseinschränkung führe. Sie könne durch eine akute vestibuläre Störung oder psychische Belastungen ausgelöst werden. Die Symptome würden auf Veränderungen in den Steuermechanismen der Haltungskontrolle, der Verarbeitung multisensorischer Inputs, der kortikalen Integration der Orientierung im Raum oder der Bewertung von Bedrohungen zurückgeführt. Zudem seien 2011 und 2012 zwei Eingriffe an der Nasenscheidewand und dem knorpeligen Nasengerüst zur Verbesserung der Nasenatmung durchgeführt worden. Die aktuelle Untersuchung zeige unauffällige endonasale Verhältnisse mit frei durchgängigen Nasenhöhlen. Die Versicherte beklage keine Beschwerden bezüglich der Nase.

Sodann setzt sich die ORL-Gutachterin der G.___ in überzeugender Weise mit den beiden ORL-Vorgutachten der C.___ AG und des D.___ auseinander: Ein dekompensiertes Tinnitusleiden, welches zu einer wesentlichen Einschränkung der alltäglichen Funktionen führe, sei meist mit psychischen Begleiterkrankungen assoziiert. Psychische Komorbiditäten wie Depressionen, Angst- oder Somatisierungsstörungen beeinflussten die Verarbeitung der Symptome und den Habitutationsverlauf. Die Beurteilung der Auswirkungen allfälliger psychischer Begleit- und Folgeerkrankungen obliege dem Facharzt für Psychiatrie. Im C.___-Gutachten seien von ORL-ärztlicher Seite wesentliche fachfremde Faktoren in die Beurteilung einbezogen worden. Die daraus abgeleitete Arbeitsunfähigkeit von 40 % sei aus otorhino-laryngologischer Sicht nicht gerechtfertigt. Eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch Tinnitus infolge einer Beeinträchtigung des Schlafes und der Konzentrationsfähigkeit sei nachvollziehbar. Durch vermehrte Pausen könne der erhöhte Erholungsbedarf ausgeglichen werden. Eine darüber hinausgehende Erschöpfung sei rein durch den Tinnitus nicht begründbar und Zeichen einer gleichzeitigen oder sekundären psychischen Störung. Ein Fernbleiben von der Arbeitsstelle sei damit aus fachspezifischer Sicht nicht zu begründen. Eine Aufrechterhaltung der Arbeitstätigkeit ohne Überforderung helfe bei der Ablenkung vom Ohrgeräusch und sei therapeutisch sinnvoll. Zudem seien offenbar die konkreten Arbeitsumstände nicht erhoben worden. Wenngleich die Tätigkeit als Kontrolleurin eine hohe Konzentration erfordere, sei der intellektuelle Leistungsanspruch nicht hoch. Offenbar sei es allen Mitarbeitern erlaubt gewesen, über Kopfhörer Musik zu hören. Diese angenehme, selbst wählbare Geräuschkulisse sei für das Überdecken des Tinnitus optimal und die Tätigkeit bei einer Reduktion des Leistungsanspruchs um 10-15 % als ideal leidensangepasst anzusehen. Das gleiche gelte für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit. Eine fehlende Differenzierung der Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit sei nicht nachvollziehbar. Aus diesen Gründen sei die Beurteilung im HNO-Teilgutachten des D.___ 2019 schlüssig und nachvollziehbar. Es werde ein Tinnitus rechts beschrieben, der vor allem unter Ruhe verstärkt wahrgenommen werde und zu Einschlafschwierigkeiten führe mit konsekutiver Tagesmüdigkeit und Konzentrationsstörungen. Aufgrund des dekompensierten Tinnitus mit Begleitsymptomatik müsse von quantitativen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit in der angestammten und einer Verweistätigkeit von 15 % wegen eines erhöhten Pausenbedarfs ausgegangen werden. Hierbei sei anzumerken, dass in einer einfachen Verweistätigkeit ohne einen so hohen Konzentrationsbedarf kein vermehrter Pausenbedarf notwendig sein dürfte. Des Weiteren habe sich in der Audiometrie eine deutlich bessere Hörschwelle als in der Voruntersuchung gezeigt. Der Hörverlust nach CPT-AMA-Tabelle habe bei 26 % rechts und 4 % links gelegen. Aufgrund der nachweislich nicht authentischen Angaben in der aktuellen Untersuchung sei dabei nicht von einer Verbesserung des Hörvermögens auszugehen. Die Prüfung der vestibulären Funktion habe unauffällige Befunde ergeben. In Anbetracht der HWS-Problematik sei differentialdiagnostisch eine zervikogenpropriozeptive Ursache aufgeführt worden.

Des Weiteren nimmt die ORL-Gutachterin eine Beurteilung des Schweregrades der gestellten Diagnosen vor und begründet dies einleuchtend: Als rein subjektiv wahrgenommenes Phänomen sei ein Tinnitus über keine objektiven Untersuchungsmethoden nachweisbar. Über den Vergleich des wahrgenommenen Geräusches mit einem über Kopfhörer dargebotenen Ton sei eine annähernde Bestimmung der Lautstärke und Tonhöhe möglich. Sie beruhe jedoch ausschliesslich auf subjektiven Äusserungen und habe vor allem in der Beurteilung des Therapieverlaufs eine Bedeutung. Der Vergleich mit dem Tonaudiogramm lasse zudem eine Aussage zur Plausibilität der diesbezüglichen Angaben zu. Eine Korrelation der daraus bestimmten Intensität zur empfundenen Belastung existiere nicht. Die Beurteilung der Beeinträchtigung durch Tinnitus beruhe daher einzig auf den Ausführungen des Betroffenen bzw. der Betroffenen über den Einfluss auf die alltäglichen und beruflichen Aktivitäten sowie die Konzentrationsfähigkeit und die Schlafqualität. Basierend auf der gründlichen Anamnese werde der Tinnitus als kompensiert oder dekompensiert beurteilt. Gemäss der AWMF Leitlinie zum chronischen Tinnitus liege ein kompensierter Tinnitus vor, wenn das Ohrgeräusch registriert werde, jedoch keine zusätzlichen Symptome aufträten. Der Leidensdruck sei gering und die Lebensqualität nicht wesentlich beeinträchtigt. Ein dekompensierter Tinnitus habe Auswirkungen auf sämtliche Lebensbereiche und führe zur Entwicklung oder Verschlimmerung von Komorbiditäten. Es bestehe ein hoher Leidensdruck mit einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensqualität. Aufgrund der Akten sei der Tinnitus zum Zeitpunkt der Erstdiagnose 2013 nicht als behandlungsbedürftig angesehen worden. Im aktuellen Interview habe die Versicherte angegeben, während der Arbeitstätigkeit (2011-2015) durch das Geräusch nicht beeinträchtigt gewesen zu sein. Bei der Abklärung an der HNO-Klinik [...] 2016 sei der Leidensdruck als mittelgradig und der Tinnitus als knapp kompensiert beurteilt worden. Im ORL-Gutachten der C.___ AG 2017 sei der Tinnitus aufgrund einer ununterbrochenen Penetranz, die die Beschwerdeführerin ermüden würde, als dekompensiert eingestuft worden. Von einer Dekompensation des Tinnitus aufgrund von Schlafstörungen und Konzentrationsproblemen sei der ORL-Gutachter des D.___ 2019 ausgegangen. Die Tatsache, dass die Versicherte in all den Jahren keine spezifische Therapie wie eine kognitive Verhaltenstherapie oder eine Hörgeräteversorgung in Anspruch genommen habe, lasse die Höhe des Leidensdruckes bezüglich des Tinnitus in Frage stellen. Während der aktuellen Exploration habe die Versicherte den Tinnitus spontan erwähnt. Er würde sie beim ins Bett gehen manchmal «nervös machen». Sie nehme dann ein Ibuprofen. Schlafprobleme bestünden deshalb nicht. Tagsüber sei er kein Problem. Auch auf wiederholtes Nachfragen habe sie geantwortet, am Tag würde er sie nicht stören. Weder die Kommunikation mit der Familie noch das Verfolgen von Fernsehsendungen werde beeinträchtigt. Es werde nicht bewusst eine Geräuschkulisse zum Überdecken des Geräusches verwendet. Die Nachfrage, ob dies auch auf die Situation vor einem Jahr zutreffe, sei bejaht worden. Zum jetzigen Zeitpunkt und ab dem Zeitpunkt des Stichtags am 10. Juli 2020 sei der Tinnitus somit als kompensiert und ohne Krankheitswert einzustufen. Sodann falle bei den seit 2013 durchgeführten Audiometrien eine hohe Varianz der Hörschwelle auf, wobei das rechte Ohr immer schwächer sei. Aufgrund einer Schallleitungskomponente sei eine Otosklerose vermutet worden. Die folgenden Messungen zeigten einen rein perzeptiven Hörverlust. Eine Otosklerose habe daher ausgeschlossen werden können. In der aktuellen Messung sei der angegebene Hörverlust noch höher als zum Zeitpunkt der Untersuchung an der HNO-Klinik [...] 2016, wo die grösste Höreinbusse gemessen worden sei. Die aktuelle Hörschwelle mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit rechts stehe in Diskrepanz zu der absolut uneingeschränkten Verständigung während der Exploration trotz getragener Hygienemaske. Die beidseits nachweisbaren otoakustischen Emissionen liessen auf eine Hörschwelle von mindestens 30dB im Frequenzbereich zwischen 2 und 4kHz schliessen. Die Authentizität der Angaben in den Audiometrien sei daher zweifelhaft. Es sei von einem höchstwahrscheinlich nicht wesentlich eingeschränkten Hörvermögen im Hauptsprachbereich auszugehen. Darauf könnte die bisherige Zurückhaltung bezüglich einer Hörgeräteanpassung zurückzuführen sein. Des Weiteren sei für die seit 2009 beklagten Gleichgewichtsstörungen in den umfangreichen HNO-ärztlichen und neurologischen Untersuchungen keine Ursache gefunden worden. In den Akten sei teilweise eine hochgradige Einschränkung der Mobilität mit Stockpflicht dokumentiert worden. Die Versicherte sei mittlerweile selbständig mobil, erledige kleine Einkäufe und unternehme täglich mehrere Spaziergänge. In der Untersuchungs-Situation habe die Versicherte langsam und mit Abstützen an der Stuhllehne sicher aufstehen können. Sie sei dabei in keiner Weise auf fremde Hilfe angewiesen gewesen. Die Hilfestellungen durch die Begleitperson liessen eine Unterstützung der Versicherten in ihrer Krankheitsrolle vermuten.

 

Schliesslich vermag aus otorhinolaryngologischer Sicht auch die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen. Die ORL-Gutachterin hält bezüglich der Arbeitsfähigkeit fest, aus fachspezifischer Sicht ist die angestammte Tätigkeit als Kontrolleurin in einer Uhrenfabrik als optimal angepasst anzusehen. Die Definition einer Verweistätigkeit entfalle damit. Durch den vermehrten Pausenbedarf ist die Leistungsfähigkeit um maximal 15 % reduziert. Ab 2016 seien wegen der Tinnitusbelastung audiologische Abklärungen in die Wege geleitet worden. Diese Beurteilung sei daher ab 2016 gültig. Nach Angabe der Versicherten wirke sich der Tinnitus seit einem Jahr während des Tages nicht negativ aus und beeinträchtige den Schlaf nicht. Ab dem 10. Juli 2020 sei daher in der angestammten Tätigkeit von einer vollen Leistungsfähigkeit auszugehen. Die auf der rechten Seite anzunehmende Hörminderung könne bei Hintergrundlärm zu einer verminderten Sprachdiskrimination führen. Aufgrund des normalen Hörvermögens links liege unter normalen akustischen Bedingungen keine relevante Einschränkung des Gehörs vor. Von der Versicherten werde auch keine Einschränkung in der Kommunikationsfähigkeit angegeben. Die Versicherte sei selbständig mobil, benutze die öffentlichen Verkehrsmittel, unternehme täglich mehrere Spaziergänge und mache kleine Einkäufe. Es bestehe keine funktionelle Einschränkung.

 

Somit kann auf das beweiswertige ORL-Teilgutachten der G.___ abgestellt werden. Daran vermögen auch die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. November 2021 (A.S. 327 ff.) gegen das Teilgutachten vorgebrachten Rügen nichts zu ändern. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wird im ORL-Teilgutachten gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin eingehend und überzeugend begründet, weshalb es sich beim Tinnitus der Beschwerdeführerin im Gutachtenszeitpunkt um einen kompensierten Tinnitus handelt. Ebenso hat sich die ORL-Gutachterin in nachvollziehbarer Weise mit dem Einfluss des Tinnitus und der Schwerhörigkeit auf die Arbeitsfähigkeit auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb die Beschwerdeführerin diese Beschwerden im Gutachtenszeitpunkt weder im privaten Leben noch im Arbeitsleben relevant einschränken. Sodann ist es, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, nicht widersprüchlich, wenn die ORL-Gutachterin auf der einen Seite schreibt, es bestünden keine medizinischen Massnahmen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und andererseits festhält, der Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich bisher keiner kognitiven Verhaltenstherapie unterzogen und keine Hörgeräteanpassung verlangt habe, zeige, dass ihr Leidensdruck bezüglich des Tinnitus gering sei und dieser deshalb als kompensiert zu gelten habe. So deutet gerade der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bezüglich des Tinnitus keine Therapie in Anspruch genommen hat, auf einen geringen Leidensdruck und damit auf einen kompensierten Tinnitus hin. Die diesbezügliche Schlussfolgerung der ORL-Gutachterin ist demnach nachvollziehbar. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, man könne als Leser des ORL-Gutachtens nicht überprüfen und nachvollziehen, warum es sich auf der rechten Seite höchstens nur um eine leichtgradige Schwerhörigkeit handeln solle. Es fänden sich im Gutachten im Gegensatz zu den anderen Testungen für die Ergebnisse der TEOAE-Testung der Gutachterin keine Tabellen oder andere Angaben, aus denen geschlossen werden könnte, dass die TEOAE-Testung nur eine leichtgradige Schwerhörigkeit ergeben habe. Diesbezüglich ist vorweg darauf einzugehen, wie eine solche TEOAE-Testung funktioniert: Transitorisch evozierte otoakustische Emissionen (TEOAE) werden in der Hördiagnostik verwendet. Genutzt werden vor allem durch Klicks ausgelöste transitorisch evozierte OAE. Otoakustische Emissionen sind Schallaussendungen des Innenohrs, die im äusseren Gehörgang gemessen werden. Sie entstehen durch aktive Kontraktionen der äusseren Haarzellen. OAEs fehlen schon bei mittelgradiger Schwerhörigkeit 30 – 50 Dezibel. Die Aufzeichnung von OAEs erfordert ultrasensible Mikrofone, die in einer Sonde integriert in den äusseren Gehörgang eingehängt werden. Der diagnostische Einsatz erfolgt unter anderem zur Abklärung von Simulation oder psychogener Schwerhörigkeit oder zur differenzialdiagnostischen Abklärung zwischen cochleärem und retrocochleärem Schaden (s. https://www.pschyrembel.de/Otoakustische%20Emissionen/K06RJ). Es ist somit kein Grund ersichtlich, weshalb an den Resultaten, welche durch diese objektive Hördiagnostikmethode erhoben wurden, gezweifelt werden sollte, wonach basierend auf der objektiven Hörprüfung rechts von einer höchstens leichtgradigen Schwerhörigkeit im Hauptsprachbereich und auch links von einem besseren Hörvermögen als 40dB auszugehen sei. Die ORL-Gutachterin hat denn auch aufgezeigt, dass aus den bisherigen aktenkundigen Abklärungen grosse Schwankungen der Hörschwelle über das gesamte Frequenzspektrum beidseits ersichtlich sind, welche mit keinem Krankheitsbild vereinbar seien. Dementsprechend erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass auch die objektive TEOAE-Testung ein zur subjektiv beeinflussbaren Audiometrie diskrepantes Resultat ergab.

 

Zusammenfassend kann somit auf das überzeugende ORL-Teilgutachten der G.___ abgestellt werden, wobei hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls das nachfolgend zu prüfende psychiatrische Teilgutachten und die bezüglich des Tinnitus vorzunehmende Indikatorenprüfung von Belang sind (s. E. II. 7.2. hiernach).

 

7.2     Im psychiatrischen Teilgutachten (A.S. 232 ff.) der G.___ wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine Schmerzverarbeitungsstörung mit psychischen und somatischen Faktoren ICD-10 45.41 diagnostiziert. Weiter führte die Gutachterin hinsichtlich der Diagnosestellung aus, die Entwicklung einer chronischen Schmerzstörung sei in dieser somatischen Situation sehr häufig und daher plausibel. Ein Verdacht auf chronische Schmerzstörung (ICD-10 F45.41) sei von den P.___ erstmals im Bericht vom 14. April 2016 erwähnt worden. Die zudem diagnostizierte leichte depressive Episode werde von der Schmerzstörung konsumiert. Im November 2016 werde vom Kompetenzzentrum Wirbelsäulenchirurgie des B.___ von einem psychisch komplexen chronischen Schmerzsyndrom berichtet. Bereits hier sei also eine Dekompensation der psychischen Situation offensichtlich eingetreten. Da sich der aufrechterhaltende somatische Leidensdruck zwar verändere, aber bis heute nicht wesentlich gebessert habe, sei plausibel, dass auch in den folgenden Berichten von einem Schmerzsyndrom berichtet worden sei. Im weiteren Verlauf werde im C.___-Gutachten von 12. Juni 2017 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung F45.4 diagnostiziert. Die genauere Bezeichnung sei hier die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ICD-10 F45.41. Diese sei als Diagnose ohne Einfluss auf die Leistungsfähigkeit eingeschätzt worden. Im folgenden Gutachten des D.___ vom 25. März 2019 sei dies so bestätigt worden. Unter den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) genannt worden. Diese Diagnose und ihr Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit würden aus gutachterlicher Sicht heute bestätigt. Dies aus folgenden Gründen: Die Versicherte habe im Rahmen ihrer soziokulturellen Situation die verfestigte Selbstüberzeugung entwickelt, unheilbar krank und pflegebedürftig zu sein. Der Verlust der sozialen Kontakte bei der Arbeit könne nicht einfach durch eine andere Gruppe, wie z.B. eine Hobby-Koch Gruppe, ersetzt werden, da hier eine gewisse Anpassungsfähigkeit erwartet werde. Infolgedessen habe sie sich auf ihre Familie zurückgezogen. Ihre Ressourcen seien bisher aus psychiatrischer Sicht nicht ausreichend genutzt worden. Beispielsweise sei es theoretisch möglich, sie durch ein geeignetes Setting aus dem Rahmen der Familie herauszunehmen und ihr damit eine andere soziale Rolle anzubieten. Dies könne z.B. in ambulanten Selbsthilfe-Gruppen geschehen. Aus der Praxis sei bekannt, dass dies zu vermehrter sozialer Teilhabe führe, das Selbstbewusstsein und Selbstwertgefühl wieder steigere und den Fokus wieder mehr auf das Leben ausserhalb der Patientenrolle lenke. Aus rein psychiatrischer Sicht sei es also medizinisch-theoretisch möglich, die psychosozialen Probleme in der Familie massgeblich zu verbessern. Somit liege auch kein invalidisierendes psychisches Leiden vor. Sodann setzte sich die Gutachterin mit den von der Beschwerdeführerin geschilderten Halluzinationen auseinander: Bei den von der Beschwerdeführerin geschilderten taktilen Halluzinationen – nachts von einem Geist gewürgt zu werden – könne es sich um hypnagoge Halluzinationen, um sonstige Einbildungen oder um taktile Halluzinationen im Rahmen einer psychotischen Erkrankung handeln. Wenn unklar bleibe, ob die Wahrnehmungen mit dem Einschlafen verbunden seien, spiele die Häufigkeit des Auftretens eine Rolle. Hypnagoge Halluzinationen träten nicht mit der gleichen Regelmässigkeit auf wie psychotische Wahrnehmungen. Opiathaltige Schmerzmittel und andere Substanzen begünstigten das Auftreten von taktilen Halluzinationen. Hypnagoge Halluzinationen stünden in keinem Zusammenhang mit sonstigen psychotischen Symptomen. Differentialdiagnostisch sei hier durchaus an eine Aggravation zu denken. Diese gehe aber nicht mit dem Phänomen des dissoziierten Blickes und den Denkstörungen einher und würde wohl erwarten lassen, dass die Angehörigen situative Schwankungen dieses Verhaltens und ein demonstratives Verhalten berichten würden. Im Kontext der Aktenlage und der Anamnese, insbesondere des Verhaltens der Versicherten während der Untersuchung, seien die geschilderten Wahrnehmungen und auch das demonstrative Schmerz- und Schwindelgebaren eher psychodynamisch und soziokulturell einzuordnen. Dies aus folgenden Gründen: Angesichts der sehr langen und intensiven Leidensgeschichte sei die Explorandin im Lauf der Jahre in eine ausweglose Situation innerhalb der Familie geraten. Diese Dynamik sei in der klinischen Praxis nicht selten zu beobachten. Oft entwickle sich in der Familie eine Resignation gegenüber den chronifizierten Problemen des betroffenen Familienmitgliedes, was zu einem Nachlassen der Aufmerksamkeit, gleichzeitig Schuldgefühlen und manchmal auch zu wütender Frustration ihm gegenüber führen könne. Dies führe dazu, dass sich der Betroffene wegen seines Leidens immer mehr von der Gruppe zurückziehe und gleichzeitig hohe Aufmerksamkeit von jedem einzelnen in der Familie fordere. Die nachlassende Aufmerksamkeit sei für den Betroffenen immer schwerer erträglich, weil Isolation auch fehlende Ablenkungsmöglichkeiten vom Leiden und reduzierte Ressourcennutzung bedeute. Oft entwickle sich daraus das sogenannte Schmerzgebaren und eine Schmerzausweitung, um die Aufmerksamkeit aufrecht zu erhalten und das eigene passiv-zurückgezogene Verhalten zu rechtfertigen. Diese Dynamik lasse sich auch bei der Familie der Explorandin nachvollziehen: Nach jahrelanger anstrengender beruflicher Tätigkeit sei eine Situation eingetreten, in der sie durch die Rückenproblematik nicht nur beruflich arbeitsunfähig, sondern auch im Haushalt immer weniger habe leisten können, so dass sie ihre Rolle in der Familie nicht mehr habe ausüben und behaupten können. Um nicht in der Familie emotional «vergessen» zu werden, habe sie kompensatorisch ein zunehmendes Verlangen nach Aufmerksamkeit und Zuwendung gezeigt. Um diese über die Monate und inzwischen Jahre aufrecht zu erhalten, versuche sie offenbar diese durch immer neue und beängstigendere Symptompräsentation, bis hin zu den geschilderten psychotisch wirkenden Wahrnehmungen, aufrecht zu erhalten. Aus rein versicherungspsychiatrischer Sicht sei diese Dynamik eine psychosoziale Folge der Schmerzstörung, ohne eigenen Krankheitswert.

Des Weiteren hielt die Gutachterin hinsichtlich des Einflusses der genannten Diagnose auf die Arbeitsfähigkeit fest, die Versicherte verfüge über wenig emotionale Ressourcen, um eigene Lösungskonzepte zu erarbeiten oder Angebote hierzu (stationärer Aufenthalt) anzunehmen. Die Hemmnislage (Schmerzen, fehlende Tagesstruktur, Probleme in der Familie) überwiege die Ressourcen (Berufserfahrung, familiäre Unterstützungsbereitschaft) deutlich. Eine eigenständige psychiatrische Erkrankung liege nicht vor. Die Hauptdiagnose lautet daher Chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Diese habe aufgrund der medizinisch-theoretisch vorhandenen, noch auszuschöpfenden Therapie Optionen keinen invalidisierenden Charakter und werde somit als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gewertet. In den gutachterlichen Vorbeurteilungen vom 2017 und 2019 herrsche Einigkeit über die Diagnose. Diese könne auch an dieser Stelle bestätigt werden. Die Angaben zum Leiden und das Verhalten seien grundsätzlich konsistent aber auch stark verdeutlicht, appellativ gewesen. Der Verlauf der Untersuchung sei besonders durch deutlich demonstrierte, angebliche wahnhafte Wahrnehmungen der Umgebung beeinträchtigt worden. Die Kommunikation sei schwierig gewesen, da die Beschwerdeführerin repetitiv ihre Überzeugungen von angeblichen Wahnphänomenen kundgetan und sich nur begrenzt auf das Gespräch eingelassen habe. Es ergäben sich zahlreiche Hinweise auf Inkonsistenzen (Mobilität), Aggravation (angebliche Wahnwahrnehmungen) und Verdeutlichung (groteske Verdeutlichung der Muskelverspannungen). Die Glaubwürdigkeit sei dadurch erheblich herabgesetzt. Die Angaben seien vor dem Hintergrund der psychosozialen Belastungen, insbesondere ihren zum Teil bewusstseinsnahen Bemühungen um Aufmerksamkeit der Familie, erklärbar und somit im weiten Sinne plausibel. Aus rein psychiatrischer Sicht könne die Versicherte 8,4 Stunden in der angestammten Tätigkeit arbeiten, im Verlauf sei keine Änderung der Arbeitsfähigkeit vor und nach dem 10. Juli 2020 zu erkennen. Es sei davon auszugehen, dass die psychischen Beschwerden und das auffällige appellative Verhalten schon seit Beginn der Symptome der chronischen Schmerzstörung, also im 2016, durch sozialtherapeutische Massnahmen hätte positiv beeinflusst werden können. Heute sei die Krankheitsüberzeugung der Versicherten sehr verfestigt, aber bei gegebener Motivation und Veränderungsbereitschaft und Hilfestellung wären die Beschwerden medizinisch-theoretisch besserbar. Ein relevanter und invalidisierender Einfluss auf die berufliche Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei über den ganzen Krankheitsverlauf daher zu verneinen.

 

Bezüglich des Beweiswertes des psychiatrischen Teilgutachtens der G.___ ist festzuhalten, dass dieses beträchtliche Mängel aufweist, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Wie die Beschwerdeführerin diesbezüglich zu Recht rügt, findet im psychiatrischen Teilgutachten der G.___ faktisch keine Auseinandersetzung mit den von den früheren Gutachtern der C.___ AG und des D.___ sowie den behandelnden Psychiatern gestellten Diagnosen einer mittelgradigen bzw. leichten depressiven Episode mit bzw. ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit statt. Zudem werden die im Gutachten erhobenen Befunde nicht daraufhin geprüft, ob die Kriterien für das Vorliegen eine Depression erfüllt sind, was angesichts dessen, dass in den Vorgutachten sowie von den behandelnden Psychiatern jeweils depressive Episoden diagnostiziert wurden, nicht nachvollziehbar ist. Des Weiteren fehlt es im psychiatrischen Teilgutachten der G.___ an einer Bezifferung der aktuellen, tatsächlichen Arbeitsfähigkeit der Versicherten. Eine solche Beurteilung wird offengelassen, indem die Gutachterin argumentiert, wenn sich die Versicherte richtig behandeln liesse, wäre sie in ihrer früheren Tätigkeit 100 % arbeitsfähig. Jedoch beantwortet die psychiatrische Gutachterin die Frage nach der aktuellen Arbeitsfähigkeit ohne durchgeführte Therapie nicht. Alleine der Umstand, dass die Diagnose der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) von der Gutachterin als grundsätzlich therapierbar angesehen wird, reicht es als Begründung nicht aus, um daraus ohne Weiteres zu schliessen, diese Diagnose habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Schliesslich vermag auch die von der psychiatrischen Gutachterin vorgenommene rückblickende Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen. Diesbezüglich stellt sie sich auf den Standpunkt, schon seit Beginn der Symptome der chronischen Schmerzstörung, also im 2016, hätten diese durch sozialtherapeutische Massnahmen positiv beeinflusst werden können. Ein relevanter und invalidisierender Einfluss auf die berufliche Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei über den ganzen Krankheitsverlauf daher zu verneinen. Diese Ausführungen erscheinen im Lichte der vorgehenden Erwägungen – insbesondere aufgrund dessen, dass sowohl im C.___-Gutachten als auch von den behandelnden Psychiatern psychiatrische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden – nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, zumal die Gutachterin der  ihre diesbezügliche Beurteilung wiederum ohne Auseinandersetzung mit den Vorakten vorgenommen hat und nicht nachvollziehbar begründet.

 

Zusammenfassend kann auf das psychiatrische Teilgutachten der G.___ nicht abgestellt werden, womit sich Ausführungen zur ergänzenden Stellungnahme der psychiatrischen Gutachterin vom 23. Oktober 2021, worin sie unter anderem eine Indikatorenprüfung bezüglich des diagnostizierten Tinnitus vornimmt, erübrigen. Somit kommt das Versicherungsgericht nicht umhin, weitere Abklärungen in Form eines Gerichtsgutachtens zu veranlassen. Da das ORL-Teilgutachten der G.___ aber in allen Punkten überzeugt (s. E. II. 7.1 hiervor), wird nur ein psychiatrisches Obergutachten eingeholt.

 

8.       Das aufgrund der vorgenannten Unklarheiten vom Versicherungsgericht eingeholte psychiatrische Obergutachten von Dr. med. I.___ vom 26. September 2022 (A.S. 368 ff.) wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von einem unabhängigen Facharzt, welcher die Beschwerdeführerin eingehend untersucht und die Vorakten studiert hat. Weiter ist zu prüfen, ob das Gutachten auch den übrigen beweisrechtlichen Anforderungen genügt:

 

8.1     Dr. med. I.___ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten folgende Diagnosen:

 

-       Depressive Störung mittelgradiger Ausprägung (F33.1)

-       Agoraphobie (F40.0)

DD Generalisierte Angststörung (F41.1)

-       Schmerzstörung mit psychischen und körperlichen Faktoren (45.41)

 

In der Folge begründete der Gutachter die von ihm gestellten Diagnosen gestützt auf seine Befunderhebung in nachvollziehbarer Weise: Bei der Explorandin bestünden Stimmungseinschränkungen in mehr oder weniger starkem Ausmass, doch könne nicht von einer schwergradig eingeschränkten Stimmung ausgegangen werden. Ein kompletter Interessenverlust bestehe nicht, doch eine Einschränkung der Freudfähigkeit. Sie gebe eine Verminderung des Antriebes an und erhöhte Ermüdbarkeit, sie ruhe sich tagsüber aus, leide aber nachts unter Durchschlafschwierigkeiten. Hinweise auf kognitive Störungen könnten nicht gefunden werden, das Selbstwertgefühl sei eher vermindert, kein Gefühl von Wertlosigkeit, es bestehe eine eher negativistische Haltung, Suizidgedanken bestünden keine, keine Appetitverminderung. Die Explorandin sei gut in der Lage, ihren Zustand, respektive die Umstände darzulegen, habe allerdings grosse Mühe, ihren psychischen Zustand zu beschreiben und sei daher auf Äusserlichkeiten fixiert. Dies dürfte die Folge einer Alexithymie sein, wodurch sie die körperlichen Beschwerden stärker in den Vordergrund rücke. Die Körperbeschwerden seien aus somatischer Sicht zum Grossteil nachvollziehbar, wenn auch nicht im genannten Ausmass und Ausprägung. Es bestehe eine Überlagerung durch den psychischen Zustand, wodurch die Beschwerden je nach momentanem Befinden stärker wahrgenommen würden. Es falle zudem auf, dass die Explorandin während der Hospitalisation keine zentral wirkenden Analgetika benütze und nicht über mehr Schmerzen klage. Die Explorandin beklage sich über Tinnitus-Beschwerden, wirke aber in der Untersuchung nicht beeinträchtigt. Diese Beschwerden seien vor allem abends in Ruhe sehr störend vorhanden, weswegen anzunehmen sei, dass tagsüber der Tinnitus wohl vorhanden sei, doch in einem wenig störenden Ausmass. Es sei typisch, dass Tinnitus-Beschwerden eher in der Ruhe verstärkt wahrgenommen würden. Mit spezifischen Methoden könne der Umgang mit diesen Beschwerden gebessert werden. Von der Explorandin sei nicht in Erfahrung zu bringen gewesen, dass entsprechende Massnahmen durchgeführt worden seien. In diesem Sinn könne dadurch auch keine wesentliche Beeinträchtigung im Alltag angenommen werden. Aufgrund der heutigen Untersuchung müsse neu eine Angstproblematik angenommen werden, die bisher nie erwähnt worden sei. Ängste seien zu Hause nicht vorhanden, einzig, wenn hypnagoge Erscheinungen aufträten, fühle sie sich ängstlich. Sobald sie das Haus verlasse, leide sie unter Ängsten, auch unter vielen Menschen, sodass eine Agoraphobie anzunehmen sei. Aufgrund der nur ungenügend von ihr zu erhaltenen Angaben werde differentialdiagnostisch eine generalisierte Angststörung in Betracht gezogen. Es sei schwierig die Persönlichkeit unter diesen Aspekten zu beurteilen, da von der Explorandin selbst wenig aus ihrem inneren Erleben erfahren werden könne. Die Angaben in den Unterlagen seien zudem auch eher knapp. Sie wirke im Verhalten dramatisierend, insbesondere auch unreif. Die aktuelle Untersuchung reiche allerdings nicht aus, um eine Persönlichkeitsproblematik annehmen zu können. Die Explorandin gebe unterschiedliche Einschränkungen im Alltag und ihren Aktivitäten an. Sie meine, dass sie nach der letzten Hospitalisation in der Lage gewesen sei, wieder Licht in die Wohnung zu lassen und spazieren zu gehen, was sie dann irgendwann wieder aufgegeben habe und sich eingeschlossen habe. Sie gehe wenigen Interessen nach, schaue einzig viel fern und ziehe sich allgemein zurück, es bestünden allenfalls Kontakte im näheren Umfeld. Sie führe eine Therapie durch, vermöge aber nur wenig davon zu profitieren. Die Explorandin sei nicht in der Lage, ihren psychischen Zustand zu beschreiben. Die angegebenen Beschwerden und Funktionseinbussen liessen sich nur schwer im angegebenen Ausmass nachvollziehen. Die affektive Störung sei nicht derart gravierend, als sie dadurch psychomotorisch oder kognitiv beeinträchtig wäre.

 

8.2    

8.2.1  Sodann führte Dr. med. I.___ hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus, aufgrund der depressiven Störung sei die Explorandin allgemein vermindert belastbar, sie könne sich nicht ganztags genügend konzentrieren und benötige Erholungszeit. Die Angststörung könne mit verhaltenstherapeutischen Massnahmen gut angegangen werden, wie sich bei der letzten Hospitalisation gezeigt habe, zudem sei an eine Gewöhnung zu denken, wenn sich die Beschwerdeführerin an einen Arbeitsplatz und den Weg gewöhne, sodass aufgrund dieser Störung kein weiterer Einfluss abzuleiten sei. Es sei daher insgesamt von einer 50%igen Einschränkung in einer adaptierten Tätigkeit auszugehen.

 

Somit ist im Weiteren zu prüfen, ob die vom psychiatrischen Gutachter attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % im Lichte der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden Indikatorenprüfung ebenfalls zu überzeugen vermag.

 

Grundsätzlich sind sämtliche psychische Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

 

1)    Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

a)    Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

-       Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-       Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-       Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b)    Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c)    Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2)    Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)

-       gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-       behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

 

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen. Diesbezüglich wurde im psychiatrischen Gutachten ausgeführt, bei der Explorandin bestünden Stimmungseinschränkungen in mehr oder weniger starkem Ausmass, doch könne nicht von einer schwergradig eingeschränkten Stimmung ausgegangen werden. Ein kompletter Interessenverlust bestehe nicht, doch eine Einschränkung der Freudfähigkeit. Sie gebe eine Verminderung des Antriebes an und erhöhte Ermüdbarkeit, sie ruhe sich tagsüber aus, leide aber nachts unter Durchschlafschwierigkeiten. Hinweise auf kognitive Störungen könnten nicht gefunden werden, das Selbstwertgefühl sei eher vermindert, kein Gefühl von Wertlosigkeit, es bestehe eine eher negativistische Haltung, Suizidgedanken bestünden keine, keine Appetitverminderung. Die Explorandin sei gut in der Lage, ihren Zustand, respektive die Umstände darzulegen, habe allerdings grosse Mühe, ihren psychischen Zustand zu beschreiben und sei daher auf Äusserlichkeiten fixiert. Dies dürfte die Folge einer Alexithymie sein, wodurch sie die körperlichen Beschwerden stärker in den Vordergrund drücke. Die Körperbeschwerden seien aus somatischer Sicht zum Grossteil nachvollziehbar, wenn auch nicht im genannten Ausmass und Ausprägung. Es bestehe eine Überlagerung durch den psychischen Zustand, wodurch die Beschwerden je nach momentanem Befinden stärker wahrgenommen würden. Sodann beklage sich die Beschwerdeführerin über Tinnitus-Beschwerden, wirke aber in der Untersuchung nicht beeinträchtigt. Diese Beschwerden seien vor allem abends in Ruhe sehr störend vorhanden, weswegen anzunehmen sei, dass tagsüber der Tinnitus wohl vorhanden sei, doch in einem wenig störenden Ausmass. Es sei typisch, dass Tinnitus-Beschwerden eher in der Ruhe verstärkt wahrgenommen würden. Mit spezifischen Methoden könne der Umgang mit diesen Beschwerden gebessert werden. Von der Explorandin sei nicht in Erfahrung zu bringen gewesen, dass entsprechende Massnahmen durchgeführt worden seien. In diesem Sinn könne dadurch auch keine wesentliche Beeinträchtigung im Alltag angenommen werden. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie, sobald sie das Haus verlasse, unter Ängsten leide, auch unter vielen Menschen, sodass eine Agoraphobie anzunehmen sei.

 

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, die Explorandin stehe in einer ambulanten Therapie, die etwa einmal monatlich oder in grösseren Abständen durchgeführt werde. Es handle sich daher nicht um eine intensive Therapie. Sie sei mittlerweile zweimal hospitalisiert worden und die Medikation habe erhöht werden müssen. Im Vorfeld habe sie eine niedrig dosierte antidepressive Medikation eingenommen. Grundsätzlich beteilige sich die Explorandin an den Therapiemassnahmen, ziehe sich aber teilweise auch zurück. Die bisherigen Behandlungsmassnahmen könnten als angemessen beurteilt werden, da mittlerweile ein langjähriger Verlauf bestehe und die Explorandin wohl zu wenig von den ambulanten Massnahmen profitieren könne. Immerhin habe sie bei der letzten stationären Behandlung profitiert, es habe objektiv, wie auch subjektiv eine deutliche Besserung erzielt werden können, die allerdings nicht angehalten habe, weswegen aktuell eine neue Hospitalisation erfolgt sei. Die Prognose sei daher noch ungewiss. Gestützt auf die vorstehenden gutachterlichen Ausführungen ist somit nicht von einer Behandlungsresistenz auszugehen. Bezüglich einer allfälligen Eingliederungsresistenz ist dem Gutachten sodann zu entnehmen, die Explorandin fühle sich nicht in der Lage, berufliche Massnahmen durchzuführen und fühle sich voll arbeitsunfähig, was aufgrund des psychischen Zustandes allerdings nicht nachvollzogen werden könne. Unter diesen Umständen seien berufliche Massnahmen nicht nutzbringend durchführbar, doch wären sie aufgrund des psychischen Zustandes möglich. Gestützt auf diese Ausführungen ist demnach auch eine Eingliederungsresistenz zu verneinen.

 

Mit Blick auf den Indikator der Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S. 430). Diesbezüglich weist der psychiatrische Gutachter darauf hin, die Körperbeschwerden seien aus somatischer Sicht zum Grossteil nachvollziehbar, wenn auch nicht im genannten Ausmass und Ausprägung. Es bestehe eine Überlagerung durch den psychischen Zustand, wodurch die Beschwerden je nach momentanem Befinden stärker wahrgenommen würden. Es ist somit von einer ressourcenhemmenden Wirkung durch die vorhandenen Komorbiditäten auszugehen.

 

Zu der Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen) zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Diesbezüglich ist dem psychiatrischen Gutachten zu den persönlichen Ressourcen der Beschwerdeführerin zu entnehmen, die Explorandin sei teilweise nicht genügend in der Lage, ihre Fähigkeiten, Möglichkeiten und Ressourcen zu nutzen, dies je nach momentanem Befinden und den Angstgefühlen, wobei eine Tendenz zu Rückzug bestehe. Sie benötige sicher längere Erholungsphasen, doch sei die subjektive Beeinträchtigung im angegebenen Ausmass nicht nachvollziehbar. Die Persönlichkeit wirke eher unreif, ohne eine entsprechende Diagnose stellen zu können. Die Kooperation müsse eher hinterfragt werden, da sich die Explorandin allgemein sehr passiv und zurückhaltend verhalte. Die Explorandin habe teilweise Mühe, Termine einzuhalten aufgrund der Ängste, die aufträten, wenn sie das Haus verlasse. Sie sollte einfache Aufgaben strukturieren können. Die Flexibilität und Umstellfähigkeit sei eingeschränkt, da unbekannte Situationen schnell eine Verunsicherung und Ängste auslösten. Die fachlichen Kompetenzen sollte sie anwenden können. Es falle ihr schwer, selbständige Entscheidungen zu treffen oder sich ein Urteil zu bilden. Die Durchhaltefähigkeit sei aufgrund der psychomotorischen Hemmung und des Pausenbedarfs vermindert. Sie könne sich teilweise nicht adäquat selbstbehaupten, wirke stark fixiert auf sich selbst und sei teilweise nicht situationsadäquat. Die Kontaktfähigkeit sei vorhanden, doch ziehe sich die Umgebung wegen des umständlichen Verhaltens der Explorandin eher zurück. Die Gruppenfähigkeit sei leicht eingeschränkt aufgrund der verminderten Fähigkeit, auf die Umgebung einzugehen. Die Fähigkeit zur Selbstpflege sei erhalten. Die Verkehrs- und Wegefähigkeit an unbekannte Orten sei eingeschränkt und sie müsse begleitet werden aufgrund der Ängste. Sodann ist dem Gutachten hinsichtlich der sozialen Ressourcen der Beschwerdeführerin zu entnehmen, sie pflege familiäre Beziehungen, wobei sie sich tendenziell zurückziehe, intime Beziehungen habe sie seit Jahren nicht mehr aufgenommen. Es bestehe ein guter familiärer Rückhalt durch Kinder, die sich um sie kümmerten, auch zu einer Kollegin, Kontakte bestünden auch zu ihren Geschwistern, wenn auch telefonisch. Die Freundinnen hätten sich zurückgezogen. Zusammenfassend liegen demnach bei der Beschwerdeführerin eingeschränkte persönliche und zumindest überwiegend positive soziale Ressourcen vor.

 

Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich ist dem Gutachten zu entnehmen, es falle auf, dass die Explorandin während der Hospitalisation keine zentral wirkenden Analgetika benütze und nicht über mehr Schmerzen klage. Ängste seien zu Hause nicht vorhanden, einzig wenn hypnagoge Erscheinungen aufträten, fühle sie sich ängstlich. Sobald sie das Haus verlasse, leide sie unter Ängsten, auch unter vielen Menschen, sodass eine Agoraphobie anzunehmen sei. Demnach ist das Vorliegen einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus nur teilweise zu bejahen.

 

Der in die gleiche Kategorie («Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2 hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Diesbezüglich führte der psychiatrische Gutachter aus, es falle auf, dass die Explorandin während der Hospitalisation keine zentral wirkenden Analgetika benütze und nicht über mehr Schmerzen klage. Grundsätzlich beteilige sich die Explorandin an den Therapiemassnahmen, ziehe sich aber teilweise auch zurück. Die bisherigen Behandlungsmassnahmen könnten als angemessen beurteilt werden, da mittlerweile ein langjähriger Verlauf bestehe und die Explorandin wohl zu wenig von den ambulanten Massnahmen profitieren könne. Zusammenfassend ist somit gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen von einem mittelgradigen Leidensdruck auszugehen.

 

8.2.2  Gestützt auf die obigen Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten genügend Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen Beeinträchtigungen damit als erstellt. Gestützt auf die einleuchtende Begründung der Diagnosestellung (s. E. II. 8.1 hiervor) und die vorgehende Indikatorenprüfung vermag auch die gutachterliche Einschätzung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu überzeugen. Wie Dr. med. I.___ in seiner Stellungnahme vom 10. März 2023 (s. E. II. 8.2.3 hiernach) ergänzend darlegte, gilt diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auch in der bisherigen Tätigkeit.

 

8.2.3  Nachfolgend ist der Beweiswert der ergänzenden Stellungnahme von Dr. med. I.___ vom 10. März 2023 (A.S. 424 ff.), worin dieser eine Verlaufsbeurteilung der Arbeitsfähigkeit vornahm, zu prüfen. Dr. med. I.___ führte darin aus, da das Gutachten C.___ bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht berücksichtigt werden solle, müsse die vorgängige Aktenlage konsultiert werden. Es lasse sich aber aus psychiatrischer Sicht kein Bericht finden, der zur Arbeitsfähigkeit zum damaligen Zeitpunkt nachvollziehbar Stellung nimmt. Durch die P.___ sei im April 2016 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert worden, obwohl die Behandlung seit 7. August 2014 durchgeführt worden sei. Es stehe in der Folge einzig das Schreiben von Dr. R.___ vom 11. Juni 2018 zur Verfügung, in welchem eine generelle dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 100 % angenommen worden sei. Er weise allerdings auf die körperliche Problematik hin, zudem werde eine teilweise Remission der depressiven Störung erwähnt, die er als Folge der Schmerzstörung interpretiere, weswegen diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar sei, da er vor allem auf die körperliche Problematik Rücksicht nehme und die Teilremission der Depression nicht berücksichtige. Es sei demnach auch zu diesem Zeitpunkt keine klare Stellungnahme aus psychiatrischer Sicht vorliegend. Sodann solle das weitere Gutachten der D.___ vom 25. März 2019 aus psychiatrischer Sicht ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Es liege demnach einzig der Bericht von med. pract. J.___ vom 8. September 2020 vor, zu dem Stellung bezogen werden könne. Dieser Bericht sei aber zu hinterfragen, da einige Angaben fehlten. Es fehle eine Anamnese, die Diagnose einer mittelgradig depressiven Störung werde nicht nachvollziehbar begründet. Zudem würden in diesem Bericht keine Angaben dazu gemacht, in welcher Intensität die Behandlung durchgeführt werde, es würden keine Angaben zu Dosierung der Medikamente gemacht, auch fänden sich keine anamnestischen Angaben, zudem werde kein Psychostatus aufgeführt. Es werde eine generelle 100%ige Arbeitsunfähigkeit angenommen, zu adaptierten Tätigkeiten werde nicht Stellung bezogen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne bei einer mittelgradigen depressiven Störung in der Regel keine generelle Arbeitsunfähigkeit angenommen werden. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit werde nicht näher begründet. Gestützt auf diese Ausführungen ist es somit nachvollziehbar, dass Dr. med. I.___ zum Schluss kam, der Bericht von med. pract. J.___ sei aus versicherungsmedizinischer Sicht daher wenig aussagekräftig. Zudem ist, wie bereits erwähnt, auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353). Den Berichten von Dr. med. J.___ ist somit auch aus diesem Grund nur begrenzt Beweiswert zuzumessen. Das gleiche gilt sodann auch hinsichtlich des Berichtes von Dr. med. R.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Juni 2018 (IV-Nr. 85), welcher, wie von Dr. med. I.___ vorgehend korrekt dargelegt wurde, seine von ihm attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar begründete und zudem teilweise fachfremde Komponenten miteinbezog.

Des Weiteren führte Dr. med. I.___ in nachvollziehbarere Weise aus, auch wenn auf den Bericht von med. pract. J.___ nicht abgestellt werden könne, sei aufgrund der gemachten Abklärungen und den bisherigen Erfahrungen anzunehmen, dass sich die Explorandin zum damaligen Zeitpunkt in einem möglichen depressiven Zustand befunden habe. In der Untersuchung durch ihn, Dr. med. I.___, sei eine mittelgradig depressive Störung angenommen worden. Diese Diagnose sei im Gutachten auch entsprechend begründet worden, auch von den P.___, wo die Explorandin zum Untersuchungszeitpunkt hospitalisiert gewesen sei. Es erscheine als wahrscheinlich, dass sich die Explorandin schon bei Behandlungsbeginn bei Herrn J.___ in einem etwa mittelschwer depressiven Zustand befunden haben könnte. Die Berichtslage zum folgenden Verlauf sei aus psychiatrischer Sicht äusserst lückenhaft, es finde sich danach einzig noch der Austrittsbericht der P.___ vom 21. Juli 2022. Es könnten daher einzig Annahmen gemacht werden, die sich auf die subjektiven Angaben der Explorandin stützten. Unter der Annahme, dass sich die Explorandin zum Therapiezeitpunkt bei J.___ in einem mittelschwer depressiven Zustand befunden habe, sei anzunehmen, dass die Explorandin in einigen Belangen eingeschränkt gewesen sei. Zum damaligen Zeitpunkt hätten keine Hinweise auf eine Angststörung bestanden, ebenfalls werde von med. pract. J.___ keine Körperschmerzverarbeitungsstörung aufgeführt. Er nehme daher rein aufgrund des psychischen Zustandes Stellung zur Arbeitsfähigkeit, die er allerdings nicht begründe. Aus versicherungsmedizinischer Sicht lasse sich aber keine generelle volle Arbeitsunfähigkeit bei mittelschwer depressiven Zuständen begründen, zumindest seien adaptierte Tätigkeiten möglich. Es gälten demnach die Angaben, wie sie im Gutachten vom 26. September 2022 gemacht worden seien. Die Explorandin sei vermindert belastbar. Zum damaligen Zeitpunkt habe die Schmerzproblematik nicht im Vordergrund gestanden, oder scheine zumindest keine wesentliche Rolle gespielt zu haben. Es sei anzunehmen, dass sie sich zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls nicht ganztags genügend habe konzentrieren können und Erholungszeit benötigt habe. Es werde daher von einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Diese Einschränkung, resp. Arbeitsfähigkeit, gelte für die angestammte, wie auch adaptierte Tätigkeit, da sich die psychische Störung bei all diesen Tätigkeiten ähnlich auswirke. Da für den vorgängigen Zeitraum vor Beginn der psychiatrischen Therapie bei Herrn J.___ nicht klar Stellung bezogen werden könne, gälten diese Angaben seit Therapieaufnahme vom 18. Juli 2019. Der Bericht von J.___ sei am 8. September 2020 erstellt worden, weswegen auch zum Zeitpunkt der Verfügung vom 10. Juli 2020 die Diagnose einer mittelschweren depressiven Episode anzunehmen wäre.

 

Zusammenfassend vermag somit auch die ergänzende Stellungnahme von Dr. med. I.___ vom 10. März 2023 (A.S. 424 ff.) und die darin vorgenommene Verlaufsbeurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen.

 

8.2.4  Am Beweiswert des Gutachtens von Dr. med. I.___ vermögen sodann auch die von der Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachten Rügen nichts zu ändern. Zudem lässt sich die von der Beschwerdeführerin postulierte durchgehende Einschränkung von 50 % aus psychiatrischer Sicht seit 2016 gestützt auf die vorliegenden Akten nicht begründen.

 

9.       Gestützt auf die beweiswertigen Gutachten – orthopädisches, neurologisches und internistisches Teilgutachten der C.___ AG (s. E. II. 6.1.1, 6.1.2 und 6.1.3 hiervor), orthopädisches, neurologisches und internistisches Teilgut-

achten des D.___ (s. E. II. 6.2.1, 6.2.2 und 6.2.3 hiervor), ORL-Teilgutachten der G.___ (s. E. II. 7.1 hiervor) und psychiatrisches Gutachten von Dr. med. I.___ (s. E. II. 8 hiervor) – ergibt sich somit folgende interdisziplinäre Gesamtbeurteilung:

 

Gemäss dem orthopädischen Teilgutachten der C.___ vom 12. Juni 2017 bestand ab Januar 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. In einer leidensadaptierten Tätigkeit erachteten die Gutachter eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Versicherten ab Januar 2014 bis maximal September 2014 als nachvollziehbar. Danach sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit der Versicherten aufgrund eines gering erhöhten Pausenbedarfes auszugehen. Zum diesbezüglichen Verlauf vermag aber die Beurteilung aus dem orthopädischen Teilgutachten des D.___ vom 25. März 2019 mehr zu überzeugen, welches hierbei auch die jeweiligen Operationen und die nachfolgenden Genesungsphasen berücksichtigen: Demnach sei es im Zusammenhang mit den durchgeführten Operationen vom 17. März 2014, 22. November 2014 und 24. Juni 2015 zu vorübergehenden Einschränkungen gekommen, wobei der Arbeitsausfall jeweils höchstens 6 Monate betragen habe. Danach betrage die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit 80 %. Zusammenfassend ist demnach aus orthopädischer Sicht von Januar 2014 bis Ende Dezember 2015 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten auszugehen. Ab Januar 2016 ist sodann in einer angepassten Tätigkeit eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Eine 20%ige Einschränkung ergibt sich zudem auch aus dem neurologischen Teilgutachten des D.___, wobei die Einschränkungen aus orthopädischer und neurologischer Sicht gemäss der Gesamtbeurteilung der D.___-Gutachter nicht zu addieren sind.

Des Weiteren ergibt sich aus dem ORL-Teilgutachten der G.___ vom 30. September 2021 eine 15%ige Einschränkung ab 2016 wegen vermehrten Pausenbedarfs. Auch diese Einschränkung ist nicht zu den vorgenannten Einschränkungen aus orthopädischer und neurologischer Sicht zu addieren, sondern geht in der dort statuierten 20%igen Einschränkung auf, da diese Einschränkungen ebenfalls aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs resultieren. Sodann ist gestützt auf das ORL-Gutachten ab 10. Juli 2020 von keiner Einschränkung mehr auszugehen.

Schliesslich besteht gestützt auf das Gutachten von Dr. med. I.___ vom 26. September 2022 aus psychiatrischer Sicht ab 18. Juli 2019 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Wie von Dr. med. I.___ dargelegt, gingen die orthopädischen und neurologischen Einschränkungen von 20 %, wie sie im D.___-Gutachten dargelegt worden seien, in dieser Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf. Wie von Dr. med. I.___ weiter ausgeführt wurde, lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten eine Einschränkung aus psychiatrischer Sicht vor dem 18. Juli 2019 nicht begründen. Die diesbezügliche Beweislosigkeit fällt somit zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aus (vgl. E. II. 3.2 hiervor).

 

Zusammenfassend ist somit von folgendem Verlauf der Arbeitsfähigkeit auszugehen: In der bisherigen Tätigkeit ist die Beschwerdeführerin seit Januar 2014 durchgehend arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestand vom Januar 2014 – Ende Dezember 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, von Januar 2016 – Juni 2019 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit und ab Juli 2019 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit.

 

10.     Nachfolgend ist auf den mit Eingabe vom 30. November 2021 gestellten Antrag der Beschwerdeführerin einzugehen, worin verlangt wird, es sei eine neue orthopädische, neurologische und otorinolaryngologische Begutachtung zu veranlassen. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass mit dem ORL-Teilgutachten der G.___ eine beweiskräftige Entscheidgrundlage vorliegt, weshalb eine weitere otorinolaryngologische Begutachtung nicht notwendig erscheint. Zudem stellte die Beschwerdeführerin bereits mit Eingabe vom 16. April 2021 den Antrag, es sei zusätzlich zum HNO-Gutachten und zum psychiatrischen Gutachten eine neurologische und eine orthopädische Begutachtung mit Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit in Auftrag zu geben. Dieser Antrag wurde hinsichtlich der Fachrichtungen Neurologie und Orthopädie bereits mit Verfügung vom 20. April 2021 abgewiesen (s. E. I. 7. hiervor). Zwar reichte die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit weitere Arztberichte ein, welche eine allfällige gesundheitliche Verschlechterung begründen sollen. Wie jedoch in E. II. 5.20 hiervor festgehalten sind diese Berichte aufgrund der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. Juli 2020 beschränkten richterlichen Überprüfungsbefugnis vorliegend nicht mehr zu berücksichtigen. Demnach ist der Antrag auf Durchführung einer orthopädischen und neurologischen Begutachtung wiederum abzuweisen.

 

11.     Sodann ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich zu prüfen.

 

11.1   Die von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 10. Juli 2020 angewandten Valideneinkommen sind unbestritten und denn auch nicht zu beanstanden. So hat die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit bei der Firma X.___ SA aus gesundheitlichen Gründen verloren, weshalb bezüglich des Valideneinkommens auf die Angaben der Arbeitgeberin abzustellen ist (vgl. Arbeitgeberfragebogen; IV-Nr. 15). Dies ergibt für die relevanten Berechnungszeitpunkte folgende Valideneinkommen:

-       Januar 2015: CHF 3'910.00 + 374.70 (Gratifikation/13. Monatslohn) + 586.50 (Schichtzulage) = CHF 4'871.20 x 12 = CHF 58'454.40 + Aufrechnung Nominallohnindex Frauen 2014-2015 (: 103.6 x 104.1) = CHF 58’736.50

-       Januar 2016: CHF 3'910.00 + 374.70 (Gratifikation/13. Monatslohn) + 586.50 (Schichtzulage) = CHF 4'871.20 x 12 = CHF 58'454.40 + Aufrechnung Nominallohnindex Frauen 2014-2016 (: 103.6 x 105.0) = CHF 59’744.30

-       Juli 2019: CHF 3'910.00 + 374.70 (Gratifikation/13. Monatslohn) + 586.50 (Schichtzulage) = CHF 4'871.20 x 12 = CHF 58'454.40 + Aufrechnung Nominallohnindex Frauen 2014-2019 (: 103.6 x 107.0) = CHF 60'372.80.

 

11.2   Da die Beschwerdeführerin die ihr noch zumutbare Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin beim Invalideneinkommen auf einen Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt hat. Der angewandte Tabellenlohn TA1_triage_skill_level, Total, Niveau 1 / Frauen ist ebenfalls nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten. Dies ergibt für die relevanten Berechnungszeitpunkte – vorbehältlich eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (s. E. II. 11.3 hiernach) – folgende Invalideneinkommen:

-       Januar 2015: CHF 0.00 (100%ige Arbeitsunfähigkeit)

-       Januar 2016: 2016 TA1_tirage_skill_level, Total, Niveau 1, Frauen (CHF 4'363.00 x 12 Monate), Aufrechnung Wochenstunden (: 40 x 41.7) = CHF 54'581.15, davon 80 % = CHF 43'664.90

-       Juli 2019: 2018 TA1_tirage_skill_level, Total, Niveau 1, Frauen (CHF 4'371.00 x 12 Monate), Aufrechnung Wochenstunden (: 40 x 41.7), Aufrechnung Nominallohnindex Frauen 2018-2019 (: 105.9 x 107.0) = CHF 55'249.20, da-

von 50 % = CHF 27'624.60.

 

11.3   Wird das Invalideneinkommen – wie hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).

 

Die Beschwerdegegnerin hat keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich ein solcher rechtfertigt, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 am Anfang). Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger gewährten Abzuges, welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das Gericht nicht gehalten, eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, es sei aufgrund der körperlichen Einschränkungen und des Alters sowie der fehlenden Berufsausbildung ein leidensbedingter Abzug von 25 % vorzunehmen.

 

Da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall die von Januar 2016 – Juni 2019 bestehende 80%ige Restarbeitsfähigkeit bei voller zeitlicher Präsenz verwerten kann, bleibt kein Raum für einen in Teilzeittätigkeit begründeten Abzug (Urteil des Bundesgerichts 9C_126/2011 vom 8. Juli 2011 E. 5.2). Ebenso kein Teilzeitabzug rechtfertigt sich aufgrund der ab Juli 2019 zumutbaren 50%igen Arbeitsfähigkeit, da gemäss der LSE Tabelle T18, 2018, Frauen ohne Kaderfunktion in einem Pensum von 50 – 74 % im Verhältnis sogar mehr verdienen als Frauen in einem vollen Pensum. Jedoch ergibt sich aus der Tabelle T12_b der LSE 2018, dass in diesem Jahr Frauen der Kategorie «ohne Kaderfunktion» und mit Aufenthaltsbewilligung C (Median) – wozu die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage zählt (vgl. IV-Nr. 7) – im Vergleich zum Total von Schweizern und Ausländern der gleichen Kategorie einen geringeren Lohn erzielten. Dieser Umstand ist im Rahmen des Abzugs zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 5.2.2.2 vom 4. November 2022 E. 4.3.2). Dagegen gebietet das Alter der Beschwerdeführerin keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert (vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Zudem ist die geltend gemachte fehlende Ausbildung invaliditätsfremd und damit nicht geeignet, einen leidensbedingten Abzug zu begründen.

Sodann wird in den beweiswertigen Gutachten zusammenfassend folgendes Zumutbarkeitsprofil statuiert: Zumutbar seien körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule, ohne Über-Kopf-Arbeiten und ohne häufiges Bücken, wo eine Hebe- und Traglimite von 5 kg nicht überschritten werde (vgl. orthopädische Teilgutachten der C.___ AG und des D.___). Die Möglichkeit, selbst eine Geräuschkulisse zu wählen sei bezüglich der Überdeckung des Tinnitus ideal. Wegen der subjektiven Gleichgewichtsstörungen sollten Tätigkeiten mit Absturzgefahr vermieden werden (vgl. ORL-Teilgutachten der G.___). Zwar umfasst der Tabellenlohn im vorliegend für das Invalideneinkommen anwendbare Kompetenzniveau 1 gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb alleine deswegen kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_870/2011 vom 24. August 2012 E 4.1 mit Hinweisen). Das Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin erscheint aber insbesondere aufgrund des Tragelimits von 5 kg und den Gehörbeschwerden zusätzlich eingeschränkt, so dass sich aufgrund dessen ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug rechtfertigt. Somit ist der leidensbedingte Abzug ab Januar 2016 auf 5 % und ab Juli 2019 aufgrund der ab 2018 verfügbaren Tabelle T12_b 2018 unter Einbezug des Abzugsgrunds «Aufenthaltskategorie» auf 10 % zu beziffern.

 

11.4   Damit ergeben sich folgende Invaliditätsgrade:

-       Januar 2015: 100 %

-       Januar 2016: 31 % (Valideneinkommen: CHF 59’744.30; Invalideneinkommen: CHF 41'481.65 [CHF 43'664.90 abzüglich 5 %])

-       Juli 2019: 59 % (Valideneinkommen: CHF 60'372.80; Invalideneinkommen: CHF 24'862.15 [CHF 27'624.60 abzüglich 10 %])

 

Demnach hat die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV nach Ablauf des Wartejahres vom 1. Januar 2015 bis 31. März 2016 Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. Oktober 2019 Anspruch auf eine halbe Rente.

 

12.     Die Beschwerde ist demnach im Sinne obiger Erwägungen teilweise gutzuheissen.

 

12.1  

12.1.1  Bei diesem Verfahrensausgang besteht Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

 

Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). Bildet beispielsweise ein invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch Anfechtungs- und Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand allein, dass im Beschwerdeverfahren abweichend von dem auf eine ganze oder zumindest eine höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder aber eine geringere Rente als beantragt zugesprochen wird, noch nicht zu einer Reduktion der Parteientschädigung (Urteile des Bundesgerichts 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.1 und 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Anders verhält es sich, wenn zusätzlich weitere Leistungen der Invalidenversicherung wie berufliche Massnahmen oder Taggeldleistungen beantragt worden sind, welchen nicht hätte entsprochen werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1).

 

Im vorliegenden Fall verlangte die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2016 eine ganze Invalidenrente, eventualiter eine Dreiviertelsinvalidenrente, eventualiter eine halbe Invalidenrente, eventualiter eine Viertelsinvalidenrente. Die Beschwerde wird aber lediglich teilweise gutgeheissen, indem die ganze Rente per 1. April 2016 aufgehoben und der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2019 eine halbe Rente zugesprochen wird. Diese Konstellation rechtfertigt gemäss vorgenannter Rechtsprechung keine Reduktion der Parteientschädigung.

 

12.1.2  Die von der Vertreterin eingereichten Kostennoten (A.S. 89 ff., 324 f., 403 ff. und 437 f.) weisen insgesamt einen Zeitaufwand von 2’388 Minuten (= 39.8 Stunden; 784 Minuten bzw. 13.06 Stunden bis 19. Oktober 2020; 918 Minuten bzw. 15.3 Stunden bis 30. November 2021; 452 Minuten bzw. 7.53 Stunden bis 9. Dezember 2022 und 234 Minuten bzw. 3.9 Stunden bis 26. April 2023) aus. Davon entfallen insgesamt 845 Minuten (= 14.08 Stunden) auf diverse Besprechungen (565 Minuten) und Telefonate (280 Minuten) mit der Beschwerdeführerin. Dies erscheint als viel zu hoch, einerseits im Hinblick auf vergleichbare Fälle, andererseits, weil diese Besprechungen nicht durchwegs in einen Zusammenhang mit der Vorbereitung von Rechtsschriften, dem Studium von Eingaben der Beschwerdegegnerin oder Verfügungen des Versicherungsgerichts gebracht werden können. Vor diesem Hintergrund erscheint eine pauschale Kürzung um die Hälfte auf 423 Minuten als angemessen. Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von insgesamt 1'966 Minuten bzw. 32,8 Stunden. Sodann stellen mehrere Positionen Kanzleiaufwand dar («Brief an Klientin», von der Vertreterin je mit einem Aufwand von 3 bzw. 5 Minuten veranschlagt; Fristerstreckungsgesuche, von der Vertreterin je mit einem Aufwand 5 bzw. 10 Minuten veranschlagt; Rücksendung von Empfangsbescheinigungen, von der Vertreterin je mit einem Aufwand von 1 bzw. 3 Minuten veranschlagt), der bereits im Stundenansatz enthalten ist und praxisgemäss nicht gesondert entschädigt wird. Daran vermögen die Ausführungen der Vertreterin mit Eingabe vom 29. Oktober 2020 nicht zu ändern. Dies ergibt insgesamt einen weiteren Abzug von 3.3 Stunden. Daraus ergibt sich mit dem beantragten Ansatz von CHF 250.00 eine Entschädigung von CHF 7'375.00 (29.5 Std. à CHF 250.00).

 

Was die Auslagen von insgesamt CHF 1'130.00 betrifft, so beinhalten diese 1'647 Kopien à CHF 0.50 (s. dazu § 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GebT, in der seit 15. Juli 2016 geltenden Fassung). Dazu ist zu bemerken, dass die Vertreterin einen umfangreichen Beilagenordner eingereicht hat, der grossenteils Urkunden aus den IV-Akten enthält. Die Vertreterin musste als erfahrene Anwältin wissen, dass das Gericht die IV-Akten praxisgemäss von Amtes wegen einholt und damit die besagten Unterlagen in das Verfahren beizieht. Zwar ist es einem Rechtsvertreter nicht schlechterdings untersagt, Kopien aus den IV-Akten als Beschwerdebeilage einzureichen. Hier aber wurde das vertretbare Mass weit überschritten. Die zu vergütenden Kopien werden daher pauschal um 300 Stück gekürzt. Die zu vergütenden Auslagen betragen somit CHF 980.00.

 

Einschliesslich 7.7 % Mehrwertsteuer beläuft sich die Parteientschädigung demnach auf total CHF 8'998.35.

 

12.2   Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

 

12.3   Wie dargelegt, hat die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht die Abklärungslücke durch ein bidisziplinäres Gutachten sowie ein psychiatrisches Obergutachten schliessen musste. Da das psychiatrische Teilgutachten der G.___ in beweismässiger Hinsicht nicht verwertbar war, werden die diesbezüglichen Kosten von CHF 4'577.25 ([CHF 8’500.00 + CHF 654.50 MwSt.] : 2) vom Kanton Solothurn übernommen. Die übrigen Gutachtenskosten von total CHF 11'333.40 (ORL-Teilgutachten der G.___ CHF 5'283.40 [CHF 4'577.25 + CHF 706.15 für apparative HNO-Untersuchungen]; Psychiatrisches Gutachten von Dr. med. I.___ CHF 6'050.00) sind von der Beschwerdegegnerin zu tragen.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 10. Juli 2020 aufgehoben.

2.    Die Beschwerdeführerin hat folgende Rentenansprüche:

-       vom 1. Januar 2015 bis 31. März 2016 Anspruch auf eine ganze Rente;

-       vom 1. April 2016 bis 30. September 2019 kein Rentenanspruch;

-       ab 1. Oktober 2019 Anspruch auf eine halbe Rente.

3.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 8'998.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen

4.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

5.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat Gutachtenskosten von total CHF 11'333.40 (ORL-Teilgutachten der G.___ CHF 5'283.40; Psychiatrisches Gutachten von Dr. med. I.___ CHF 6'050.00) zu bezahlen.

6.    Die Kosten des psychiatrischen Teilgutachtens der G.___ von CHF 4'577.25 werden vom Kanton Solothurn übernommen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Isch