Urteil vom 19. April 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

 

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Berufliche Massnahme und Invalidenrente (Verfügung vom 23. Juni 2020)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.      

1.1     Die 1990 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 17. April 2015 unter Hinweis auf psychische Instabilität, Melanome, geschwächtes Immunsystem sowie ehemalige Adipositas (Magen-Bypass-OP erfolgt) bei der IV-Stelle des Kantons Berns erstmals zum Bezug von IV-Leistungen (berufliche Integration / Rente) an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1).

 

1.2     Die IV-Stelle des Kantons Bern nahm in der Folge verschiedene Abklärungen in medizinischer Hinsicht vor. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; IV-Nrn. 44 und 49) wurde der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 3. März 2016 (IV-Nr. 50) die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt. Mit Verfügung vom 27. April 2016 (IV-Nr. 51) bestätigte die IV-Stelle des Kantons Bern den bereits angekündigten Entscheid. Diese erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

 

2.      

2.1     Am 17. Mai 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug (berufliche Integration / Rente) an (IV-Nr. 54). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden psychische Probleme, Konzentration (ADS), Schlafstörungen, Depression, Stressunfähigkeit und Schmerzen in Armen und Beinen wegen Lipödem angegeben. Diese Beeinträchtigungen bestünden seit dem 13. Lebensjahr.

 

2.2     Nach Einholen weiterer medizinischer Unterlagen und nach Rücksprache mit dem RAD (vgl. IV-Nr. 68), liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin polydisziplinär begutachten (Allgemeine Innere Medizin, Neuropsychologie, Psychiatrie). Dieses Gutachten wurde von der Begutachtungsstelle B.___, [...], am 4. November 2019 (IV-Nr. 90.1 – 90.7) erstattet. Am 22. Januar 2020 äusserte sich Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, RAD, zur polydisziplinären Begutachtung (IV-Nr. 93).

 

2.3     Mit Vorbescheid vom 11. Februar 2020 (IV-Nr. 94) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sowohl berufliche Massnahmen als auch der Anspruch auf eine Invalidenrente abgewiesen würden.

 

2.4     Gegen den genannten Vorbescheid erhob die Beschwerdeführerin am 10. März 2020 Einwand (IV-Nr. 98) und stellte die Anträge, es seien ihr ab 1. November 2018 eine ganze Rente zuzusprechen und im Anschluss seien berufliche Massnahmen zur Wiedereingliederung zu prüfen bzw. durchzuführen. Am 14. April 2020 nahm der RAD zu den Einwänden Stellung (IV-Nr. 101).

 

2.5     Mit Verfügung vom 23. Juni 2020 (IV-Nr. 102; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) lehnte die Beschwerdegegnerin sowohl den Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch auf eine Invalidenrente ab.

 

3.       Gegen diese Verfügung lässt die Beschwerdeführerin am 25. August 2020 fristgerecht beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben. Ihr Vertreter stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (A.S. 4 ff.):

 

1.    Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 23. Juni 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Es seien der Beschwerdeführerin die versicherten IV-Leistungen (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens zuzusprechen.

b) Eventualiter: es seien ergänzende medizinische und beruflich-konkrete Abklärungen anzuordnen.

3.    Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.

4.    Der Beschwerdeführerin sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des Unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

5.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 

4.       Die Beschwerdegegnerin verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2020 unter Verweis auf die Akten und die Begründung in der angefochtenen Verfügung auf weitere Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 35).

 

5.       Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 gewährt das Versicherungsgericht der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt ihren Vertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand (A.S. 36).

 

6.       Mit Eingabe vom 5. November 2020 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote zu den Akten (A.S. 38 ff.).

 

7.       Mit Verfügung vom 18. März 2021 (A.S. 43 f.) wird der Antrag der Beschwerdeführerin auf Parteibefragung abgewiesen. Gleichzeitig werden die Parteien zur von der Beschwerdeführerin beantragten öffentlichen Verhandlung vor dem Versicherungsgericht vom 19. April 2021 vorgeladen, wobei der Beschwerdegegnerin das Erscheinen freigestellt wird.

 

8.       Am 19. April 2021 führt das Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung durch (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 19. April 2021, A.S. 45 ff.). Der Vertreter der Beschwerdeführerin stellt den Antrag, es sei ein Arztbericht beim behandelnden Psychiater, Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, [...], einzuholen. Der Antrag wurde entgegengenommen und im Rahmen der Urteilsberatung behandelt. Sodann hält der Vertreter der Beschwerdeführerin sein Plädoyer. In der Folge schliesst der Präsident des Versicherungsgerichts die öffentliche Verhandlung. Im Nachgang zur Verhandlung reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine ergänzende Kostennote ein.

 

9.       Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.      

 

1.      

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2     Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 23. Juni 2020 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).

 

2.

2.1     Die Beschwerdegegnerin legt in der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.; IV-Nr. 102) dar, mit Blick auf die Ausführungen der Administrativgutachter (IV-Nr. 90.1 – 90.7) liege bei der Beschwerdeführerin keine wesentliche Veränderung ihres Gesundheitszustandes seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 27. April 2016 vor, seien die Administrativgutachter doch davon ausgegangen, dass eine Veränderung im September 2015 eingetreten sei. Mit anderen Worten habe sich der Auffassung der Administrativgutachter zufolge nach Erlass der Verfügung vom 27. April 2016, die als Vergleichsbasis heranzuziehen sei, keine Veränderung ihres Gesundheitszustandes ergeben. Es bleibe somit beim bisherigen Rechtszustand. Das neue Leistungsgesuch sei daher ohne Weiteres abzuweisen. Wenn sich die versicherte Person selber als arbeitsunfähig erachte, so sei dem entgegen zu halten, dass die subjektiven Wertungen der versicherten Person nicht massgebend seien, entscheidend sei einzig das objektive Mass des Zumutbaren.

 

Zu den Einwänden werde wie folgt Stellung genommen: Es bestehe weder ein Anspruch auf eine Invalidenrente noch auf berufliche Massnahmen. Selbst bei Annahme, eine zwischenzeitliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse habe stattgefunden, würde sich kein anderes Bild ergeben. Die psychiatrische Administrativgutachterin komme nämlich zum Schluss, dass das bestehende Leiden der Beschwerdeführerin als versicherungspsychiatrisch nicht relevant gewertet werden könne. Vor diesem Hintergrund einen Leistungsanspruch begründen zu wollen, sei nicht nachvollziehbar. Es könne der Beschwerdeführerin zugemutet werden, ihre Ausbildung fortzusetzen und nach Abschluss der Ausbildung eine berufliche Tätigkeit rentenausschliessend auszuüben. Was den Antrag auf Zusprache einer befristeten Rente angehe, sei festzustellen, dass keine zuverlässige retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit möglich sei. Es genüge nicht, dass im Administrativgutachten festgehalten werde, es sei vorstellbar, dass im Jahr 2013 eine ausgeprägtere psychische Belastung bestanden habe. Ganz davon abgesehen beziehe sich diese gutachterliche Aussage auf einen Zeitraum vor Erlass der als Vergleichsbasis dienenden Verfügung, sodass auf diesbezügliche Weiterungen verzichtet werden könne. Die Folgen dieser Beweislosigkeit habe die Beschwerdeführerin als materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen.

 

2.2     Der Beschwerde (A.S. 4 ff.) lässt sich entnehmen, die IV-Stelle habe die Ausführungen ihres eigenen psychiatrischen Experten übergangen, welcher expressis verbis einen Eingliederungsbedarf bestätigt habe. Med. pract. E.___ habe festgehalten, dass die Explorandin wegen verminderter Stressbelastbarkeit und Flexibilität einen schritt- bzw. stufenweisen Belastungsaufbau von sechs Monaten benötige, um das gutachtlich attestierte Arbeitspensum zu erreichen. Die Beschwerdegegnerin habe diese ihr obliegenden Eingliederungsvorkehren jedoch nicht an die Hand genommen. Demnach sei nach wie vor von einer fehlenden Eingliederungsfähigkeit resp. nicht zumutbaren Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auszugehen. Die gutachtlich empfohlenen beruflichen Vorkehrungen stellten eine unabdingbare Voraussetzung für die Verwertung des funktionellen Leistungsvermögens dar. In Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes seien auch die unverbindlichen Tatsachenfeststellungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zum retrospektiven Verlauf der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Davon, dass diesbezüglich Beweislosigkeit vorliege, könne keine Rede sein. Bezüglich des Beginns der Arbeitsunfähigkeit gehe aus dem Gutachten von med. pract. E.___ resp. der B.___ hervor, dass es schwierig sei, von ihm retrospektiv eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festzulegen. Er habe im Sinne einer Empfehlung festgehalten, dass die vorbestehenden Arbeitsunfähigkeitszeiten zu übernehmen seien. Entsprechend habe er denn auch als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), gestellt. Zum Verlauf habe sich med. pract. E.___ auf Seite 32 derart geäussert, dass von einer Veränderung des Gesundheitszustandes resp. von einer Remission einer möglicherweise vorbestehenden depressiven Störung auszugehen sei. Vor seiner Begutachtung habe wohl eine depressive Symptomatik vorgelegen. Mit anderen Worten sei med. pract. E.___ von einer gewissen Wahrscheinlichkeit ausgegangen, dass die Veränderung im September 2015 eingetreten sei, als die Versicherte von der Klinik F.___ behandelt worden sei. Auch die RAD-Ärztin Dr. med. C.___ habe in ihrer Stellungnahme vom 22. Januar 2020 zu Recht postuliert, dass mangels anderslautender Einschätzungen retrospektiv von den attestierten Arbeitsunfähigkeiten gemäss psychiatrischen Behandlern auszugehen sei. Da gemäss Berichten der Klinik F.___ wieder ab September 2017 eine rezidivierende depressive Störung eingetreten und das Leistungsvermögen entsprechend aufgehoben gewesen sei, resultiere zumindest nach Ablauf von sechs Monaten nach der erneuten Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) vom 17. Mai 2018, d.h. ab Oktober 2018 ein Anspruch auf eine (befristete) ganze Invalidenrente.

 

Anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 19. April 2021 bekräftigte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen seine bisherigen Rügen und führte ergänzend aus, das B.___-Gutachten sei mangelhaft und unvollständig. Insbesondere fehle im psychiatrischen Teilgutachten eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Auch setze sich der Psychiater med. pract. E.___ nur ungenügend mit dem Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin auseinander. So sei die diagnostizierte Adipositas ein ressourcenhemmender Faktor, welcher zwingend in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hätte einfliessen müssen. Es bestünden erhebliche Zweifel am psychiatrischen Teilgutachten, weshalb die Beschwerdeführerin erneut psychiatrisch begutachtet werden müsse (vgl. Verhandlungsprotokoll in A.S. 45 ff.).

 

3.      

3.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

 

3.2     Nach der neuen, am 30. November 2017 begründeten Rechtsprechung ist grundsätzlich auf sämtliche psychischen Erkrankungen das sog. strukturierte Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 anzuwenden (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429 sowie 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416 f.). Die Frage, ob ein psychisches Leiden zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, beurteilt sich nach einem strukturierten, normativen Prüfungsraster. Anhand eines Kataloges von Indikatoren, welche sich auf den funktionellen Schweregrad des Leidens und die Konsistenz des Verhaltens beziehen, erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f. und E. 4.1.3 S. 297).

 

3.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).

 

4.

4.1     Wird wie im vorliegenden Fall eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht und auf die Neuanmeldung materiell eingetreten (s. dazu Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201), so ist wie bei einem Revisionsfall vorzugehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 3.2.1).

 

4.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369). Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich auf Grund eines Vergleichs des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder einer späteren, auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.).

 

5.

5.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

 

5.2     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 65 E. 4.5. S. 470; Urteil des Bundesgerichts 8C_420/2018 vom 13. März 2019 E. 6.5).

 

5.3     Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser in: Kommentar zum ATSG, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 43 N 96).

 

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).

 

Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1).

 

6.       Zum Zeitpunkt der mit Verfügung vom 27. April 2016 erfolgten erstmaligen Rentenbeurteilung präsentierte sich der medizinische Sachverhalt wie folgt:

 

6.1     Im neuropsychologischen Untersuchungsbericht der Klinik G.___ vom 31. August 2015 (IV-Nr. 22, S. 8 ff.) wurden folgende Diagnosen gestellt:

 

-        Rez. depressive Episoden, mit schweren Schlafstörungen (BDI-Wert von 33) vermutlich auf dem Hintergrund einer traumatisierenden Lebensgeschichte mit schwierig erlebter Schulzeit und Vernachlässigung als Kind und Jugendliche

-        DD: manisch-depressive Erkrankung, generalisierte Angststörung

-        Lernbehinderung im Erwachsenenalter mit IQ-Wert von 83, verbunden mit leichter kognitiver Verlangsamung

-        Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional-instabilen Anteilen bei Traumatisierung durch Vernachlässigung DD Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen Anteilen

-        Status nach Magen-Bypass Operation am 2. Juli 2013

-        ADS-Diagnose als Kind und 11/2-jährige Behandlung mit Ritalin

 

Das allgemeine Leistungsniveau der Beschwerdeführerin, beurteilt anhand des IQ-Wertes, sei unterdurchschnittlich im Sinne einer Lernbehinderung. Die ICD-10 Diagnosekriterien für eine Minderintelligenz seien nicht erfüllt. Darauf abgestützt sei zu erwarten gewesen, dass eine zweijährige Anlehre kognitiv passend wäre und dieses Ziel für die Beschwerdeführerin erreichbar sein sollte. Gründe, warum sie inzwischen zweimal daran gescheitert sei, müssten deshalb eher im psychischen Bereich gesucht werden. Die weiteren neuropsychologischen Befunde hätten altersentsprechende Resultate bei den exekutiven Funktionen und auch beim sprachlichen wie figuralen Gedächtnis gezeigt. Aufgaben zu Aufmerksamkeit und Konzentration habe die Beschwerdeführerin ebenfalls altersentsprechend gelöst. Die kognitive Verarbeitungsgeschwindigkeit sei leicht reduziert. Die Frage nach dem Vorliegen eines ADHS im Erwachsenenalter sei nicht schlüssig zu beantworten. Viele auch bereits in der Kindheit vorliegende Symptome oder Beobachtungen hätten schon damals eher auf eine psychopathologische Belastung als auf das Vorliegen eines ADHS (z.B. färbe sich sehr früh die Haare, falle auf, steche sich selber ein Tattoo, berichte von Selbstverletzungen) hingedeutet. Zudem lägen keine Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen vor und auch die exekutiven Funktionen seien unauffällig. Auf der praktischen Seite gelinge es aber der Beschwerdeführerin nicht, eine Anlehre zu absolvieren, sie berichte von Überforderung bei der Organisation ihres Haushaltes, daneben ziehe sie sich oft zurück, reagiere nicht auf Bitten um Rückruf und schaffe es auch nicht, die Therapietermine oder Termine beim Sozialamt regelmässig selbstständig wahrzunehmen. Aufgrund der Lebensgeschichte werde deutlich, dass die Beschwerdeführerin wohl oft alleine gewesen sei, nicht die nötige Struktur bekommen habe und vernachlässigt / depriviert gewesen sei. Nach ihren Erzählungen sei ihre Mutter zudem Alkoholikerin gewesen. Aufgrund dieser Vorgeschichte sei wahrscheinlich von einer frühen Traumatisierung auszugehen. Aktuell leide die Beschwerdeführerin an deutlich ausgeprägten depressiven Symptomen mit Überforderung im Alltag und Haushalt verbunden mit Rückzug.

 

6.2     Dem Austrittsbericht der Klinik G.___ vom 5. November 2015 (IV-Nr. 25, S. 2 ff.) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 25. September bis 5. Oktober 2015 stationär und vom 6. Oktober bis 9. Oktober 2015 als Tagespatientin in der Klinik in Behandlung gewesen sei. Zum Psychostatus der Beschwerdeführerin bei Eintritt wird berichtet, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine 25-jährige Patientin mit gefärbten Haaren, Piercings in Lippe und Tunnels in Ohren sowie übergewichtigem EZ. Sie sei wach, bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert. Es gebe keinen Anhalt auf Gedächtnisstörungen, sie gebe kohärent und bereitwillig Auskunft, wenn auch nach aussen emotional wenig beteiligt, leicht parathymes Lächeln bei Bericht über schwierige Situationen. Sie habe viele Gedanken, diese würden sich vor allem mit ihrer Wunsch- / Traumwelt beschäftigen, in die sie sich auch tagsüber gerne flüchte. Kein Hinweis auf Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen, im Gespräch auch kein Hinweis auf Wahn, jedoch fragliche Chemotherapie in Zusammenhang mit Melanom an Oberschenkel. Zwänge seien nicht explizit erfragt worden, affektiver Rapport herstellbar, schwingungsfähig, jedoch leicht ratlos und deprimiert bei Insuffizienzgefühlen aufgrund unterdurchschnittlichem IQ-Ergebnis. Morgens sei die Stimmung leicht schlechter mit Tagesmüdigkeit, sie bringe dies mit schlechtem Schlafrhythmus und deutlichen Einschlafschwierigkeiten in Verbindung, generell brauche sie nur vier Stunden Schlaf. Schwerer sozialer Rückzug werde vor allem fremdanamnestisch beschrieben, die Patientin gebe an, generell wenig Kontakte zu haben, Freunde seien mit der Zeit weggezogen, der Kontakt so abgebrochen. Der Appetit nach Bypass sei gering, sie habe seit der Operation chronischen Vitamin- / Eisenmangel. Von Selbstschädigung und Suizidalität sei sie klar distanziert, Suizidgedanken seien äusserst selten und passiver Natur, diesbezüglich absprachefähig. Obwohl die Beschwerdeführerin den stationären Aufenthalt als angenehm beschrieben habe, habe sie bereits am Sonntag nach dem ersten Wochenendurlaub auf Austritt gedrängt, welcher in einem Gespräch am folgenden Tag definitiv beschlossen worden sei. Zur Überbrückung der Zeit bis zum Eintritt in die Tagesklinik sei die Aufnahme als Tagespatientin im 1. OG erfolgt. Ende derselben Woche wiederum der Austritt als Tagespatientin, da es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sei, kontinuierlich zu erscheinen und der Übertritt in die Klinik H.___ in der Folgewoche beschlossen worden sei.

 

6.3     Die IV-Stelle des Kantons Bern stellte bei der erstmaligen Rentenbeurteilung im Wesentlichen auf die Stellungnahmen des RAD vom 9. Februar 2016 (IV-Nr. 44) und vom 1. März 2016 (IV-Nr. 49) ab. In Bezug auf den somatischen Gesundheitszustand führte Dr. med. I.___, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, aus, dem Austrittsbericht über eine Hospitalisation vom 1. – 5. Juli 2013 des Spitals J.___ (IV-Nr. 48, S. 17 ff.) sei zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin am 2. August 2013 aufgrund einer Adipositas Grad III (präoperativer BMI 47.1 kg/m2) laparoskopisch ein proximaler Magen-Bypass nach Lönroth angelegt worden sei (Gastro-Enterostomie). Ein zum damaligen Zeitpunkt polygraphisch am 15. März 2013 diagnostiziertes Schlafapnoe-Syndrom habe keine CPAP Therapie erfordert. Die Beschwerdeführerin habe über Schlafstörungen und über eine Tagesmüdigkeit geklagt. Es sei im Bericht auch die Diagnose Bluthochdruck genannt worden. Eine antihypertensive Behandlung sei nicht erfolgt. Die vorliegenden Ergebnisse einer Blutuntersuchung vom 19. Januar 2016 (IV-Nr. 48, S. 5 ff.) hätten eine normale Hämatologie, eine normale Gerinnung, eine normale klinische Chemie und normale Elektrolytwerte ausgewiesen. Der Eisenspiegel sei normal, ebenso Nüchternblutzucker, Blutzuckerlangzeitwert und Blutfette. Am 2. Juli 2014 seien eine normale Schilddrüsenfunktion und normale Werte für Vitamin B12 und Vitamin D3 erhoben worden. Am 9. Mai 2014 sei eine BMI von 36.5 kg/m2 dokumentiert worden (Grösse 163 cm, Gewicht 97 kg), der formal einer Adipositas Grad II entspreche. Gleichzeitig sei ein Blutdruck von 130/95 mm Hg dokumentiert worden. Am 30. August 2012 seien Blutdruckwerte von 150/100 mm Hg und am 20. Juli 2012 150/90 mm Hg dokumentiert worden (vgl. IV-Nr. 48, S. 5 ff.). Die Hausärztin Dr. med. K.___ habe auf Anfrage der IV-Stelle des Kantons Bern in ihrem Schreiben vom 17. Februar 2016 (IV-Nr. 48, S. 3 f.) mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin folgende Medikamente einnehme: Pipamperon 40 mg 1/4 – 1/2 Tbl., Quetiapin 25 – 150 mg bis max. 150 mg/24h, Salbutamol Spray max. 3 x 2 Hübe. Aus den Befunden gehe hervor, dass bei der Beschwerdeführerin – ausgenommen der Adipositas infolge Sweet- und Snack-Eating – keine weitere behandlungsbedürftige Stoffwechselstörung und derzeit auch keine behandlungsbedürftige Herz-Kreislauf-Funktionsstörung vorliege, auch wenn der diastolische Blutdruckwert erhöht sei.

 

In psychischer Hinsicht wird in den Berichten von Dr. med. I.___ festgehalten, die Schulzeugnisse sprächen eindeutig gegen einen IQ auf dem Niveau einer Lernbehinderung und dafür, dass die Beschwerdeführerin mindestens durchschnittlich intelligent sei. Sie habe Neues und Wesentliches ausreichend schnell begreifen und das Erlernte rasch und selbstständig anwenden können. Sie habe hierbei den vorgegebenen Zeitrahmen eingehalten und habe sowohl selbstständig als auch in Kooperation gearbeitet. Laut Austrittsbericht der Klinik F.___ vom 5. November 2015 (IV-Nr. 48, S. 10 ff.) habe sich die Beschwerdeführerin vom 25. September – 5. Oktober 2015 in stationärer und vom 6. – 9. Oktober 2015 in tagesklinischer psychiatrischer Behandlung befunden. Behandlungsziel sei gewesen, Veränderungen in diversen Lebensbereichen durchzuführen. Sie habe Schwierigkeiten (familiäre Vorbelastung, schwierige Kindheit, Trennung der Eltern, Mobbing in der Schule, wenige Sozialkontakte) hinter sich lassen wollen. Sie habe angegeben, schlecht einschlafen zu können, und tagsüber müde zu sein und dass ihre Stimmung in letzter Zeit eher niedergeschlagen gewesen sei. Bei Eintritt habe die 25-Jährige gefärbtes Haar, Piercings in Lippe und Tunnels in Ohren gehabt. Sie sei übergewichtig gewesen. Sie sei wach und allseits orientiert gewesen. Kohärent und bereitwillig habe sie Auskunft geben können. Es hätten keine Gedächtnisstörungen vorgelegen, ebenso keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen. Der affektive Rapport sei herstellbar gewesen. Die Affektlage sei schwingungsfähig gewesen. Die Beschwerdeführerin sei leicht ratlos erschienen. Suizidalität habe nicht bestanden. Die Beschwerdeführerin sei absprachefähig gewesen. Sie habe auf eigenen Wunsch die Behandlung abgebrochen und sei in die vorbestehenden Wohnverhältnisse zurückgekehrt. Zusammengefasst sprächen sämtliche erhobenen Befunde gegen das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen psychiatrischen Erkrankung und gegen eine niedrige Intelligenz. Im Neurologisch-Psychiatrischen Fachgebiet lägen keine Diagnosen vor, die eine Arbeitsunfähigkeit oder eine quantitative / qualitative Leistungseinschränkung begründen könnten.

 

Zur Arbeitsfähigkeit wird ausgeführt, aufgrund der Adipositas Grad II und des Magen-Bypasses (seit 2013) sollten Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen ohne mechanische Hilfsmittel vermieden werden. Unter Zugrundelegung der aktenkundigen Befunde werde die Beschwerdeführerin für fähig erachtet, leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten, ohne regelmässiges Heben und Tragen von schweren Lasten ohne mechanische Hilfsmittel, ohne weitere qualitative Einschränkungen bis zu einem 100%-Pensum zu verrichten. Es lägen keine medizinischen Gründe vor, aufgrund derer sie eine Tätigkeit als Informatikpraktikerin nicht ausüben könnte.

 

7.       Zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung lagen folgende medizinische Unterlagen vor:

 

7.1     Im endokrinologischen Sprechstundenbericht des Spitals L.___ vom 4. Oktober 2016 (IV-Nr. 64, S. 21 ff.) wurden folgende Diagnosen gestellt:

 

1.       St. n. Magen-Bypass-Operation bei Adipositas WHO Grad III 07/2013

          - maximales Gewicht 130 kg, Gewichtsnadir 88 kg im 07/2015 aktuell 09/2016 Grösse 164 cm, Körpergewicht 104,5 kg, BMI 38,9 kg/m2

          - Sekundäre Laktoseintoleranz

          - 09/2016 Mangel an Vitamin D3, Vitamin 612, Folsäure und Zink, Hypalbuminämie

2.       Normokalzämer Hyperparathyreoidismus, DD sekundär bei Mangel an Calcium Vitamin D3

 

Weitere Diagnosen

-        St.n. subklinischer Hypothyreose

          - 09/2016 Euthyreote Stoffwechsellage, Anti-TPO-AK negativ

 

Die Zuweisung sei bei subklinischer Hypothyreose sowie erhöhtem Parathormon erfolgt. Für die Patientin stehe die Gewichtszunahme von knapp 20 kg seit der Bypassoperation vor rund drei Jahren bei anamnestisch unveränderten Ernährungsgewohnheiten sowie eine verstärkte Müdigkeit im Vordergrund der Konsultation. Aktuell bestehe eine euthyreote Stoffwechsellage bei negativen Anti-TPO-Antikörpern. Die von der Patientin geschilderten Symptome von Müdigkeit und Gewichtszunahme liessen sich somit nicht auf eine Hypothyreose zurückführen. Klinisch fänden sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Hinweise auf andere sekundäre Adipositas-ursachen, insbesondere keine Hypercortisolismus- oder Akromegalie-Stigmata. Bei St. n. Magen-Bypass-Operation zeige sich die Konstellation eines am ehesten sekundären Hyperparathyreoidismus bei (mildem) Vitamin D3-Mangel, einem Albumin-korrigierten Calcium von 2.34 mmol/L sowie einer inadäquaten IPTH von 79.8 pg/ml. Formal könne ein primärer normokalzämer Hyperparathyreoidismus aktuell nicht ganz sicher ausgeschlossen werden, zunächst sollte aber eine Calcium- und Vitamin D3-Supplementation erfolgen. Des Weiteren zeige sich ein Mangel an Vitamin B12, Folsäure und Zink.

 

7.2     Im Abschlussbericht der Klinik G.___ vom 4. September 2017 (IV-Nr. 64, S. 6 ff.) werden folgende Diagnosen gestellt:

 

-       Verdacht auf sonstige spezifische Persönlichkeitsstörung ICD-10 F60.8 (narzisstische Persönlichkeitsstörung vom „erfolglosen Typ" nach Rainer Sachse)

-       Rezidivierende depressive Episoden, die Ausprägung der letzten Episode war nicht einschätzbar ICD-10 F33

-       Lernbehinderung mit Erwachsenenalter mit IQ-Wert von 83 verbunden mit leichter kognitiver Verlangsamung (Neuropsychologische Abklärung vom 31.8.2015)

-       ADHS-Diagnose und Behandlung mit Ritalin als Kind

 

Eine eigentliche Psychotherapie habe in der gesamten Zeit nicht begonnen werden können, da sich schon bereits die Diagnostikphase schwierig gestaltet habe. Diagnostisch werde vermutet, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer schwierigen Kindheits- und Jugendzeit, wo sie oft alleine gewesen sei, vermutlich vernachlässigt worden sei, eine Persönlichkeitsstörung entwickelt habe. Dabei handle es sich am ehesten um eine narzisstisch geprägte Störung vom „erfolglosen Typ" (nach R. Sachse „Persönlichkeitsstörungen, Hogrefe 2013). Dieses Konzept gehe davon aus, dass Menschen mit narzisstischen Persönlichkeitsstörungen eine doppelte Handlungsregulation hätten mit einem stark negativen, aber auch einem überhöht positiven Selbstbild. Im Gegensatz zu den „erfolgreichen" Narzissten, die über eine hohe Leistungsmotivation verfügten und quasi mit tatsächlichen Erfolgen ihr negatives Selbstbild ständig falsifizieren (müssten), vermieden nach diesem Konzept „erfolglose" Narzissten jegliche Leistungssituation, weil diese immer die Möglichkeit des Versagens in sich trügen. Es finde aber eine Kompensation durch stark illusionäre positive Selbstschemata statt. Dazu passe, dass die Beschwerdeführerin z.B. bereits im Erstgespräch erwähnt habe, dass bei ihr „Überintelligenz" diagnostiziert worden sei. Eine Testung in der Klinik habe dann aber eine Verminderung der Intelligenz ergeben, die sich von der Höhe her in einer Grauzone befinde. Verglichen mit gesunden Probanden sei ihre Leistung unterdurchschnittlich, sie erfülle aber nicht die ICD-10 Kriterien einer Minderintelligenz. Am ehesten könnte die Diagnose einer narzisstischen Störung vom erfolglosen Typ das starke Vermeidungsverhalten von Leistungssituationen der Beschwerdeführerin erklären. Erschwerend kämen leichte neuropsychologische Einbussen hinzu, leichte Lernstörung und leichte Verlangsamung.

 

7.3     Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. K.___, Praktische Ärztin, führte in ihrem Bericht vom 29. August 2018 (IV-Nr. 64, S. 1 ff.) aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem Jahr 2014 zu 100 % arbeitsunfähig. Es gebe eine von Kindheit an bestehende Symptomatik mit einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung vom erfolglosen Typ, rezidivierende depressive Episoden und Mobbing in der Schule bei Adipositas. Die Patientin werde auf dem ersten Arbeitsmarkt sicher nicht einsetzbar sein. Auf dem zweiten Arbeitsmarkt sei eine prozentuale Eingliederung zu versuchen, wobei die Patientin bisher keinen Lehrberuf habe und insofern eine Wiedereingliederung zu prüfen sei. Die Patientin könne höchstens einer 50%-Tätigkeit mit sehr vielen Einschränkungen ohne besonderen Zeitdruck, ohne häufiges Bücken, ohne häufiges Heben oder Tragen von Lasten, ohne besondere Anforderungen an die Konzentration mit öfteren längeren Pausen evtl. versuchsweise ausüben.

 

7.4     Der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. November 2018 (IV-Nr. 68) lässt sich entnehmen, hinsichtlich des medizinischen Sachverhaltes erschienen auf psychiatrischem Gebiet bislang das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung auf dem Hintergrund schwieriger biographischer Erfahrungen und Prägungen bei gleichzeitig eingeschränkten neurokognitiven Ressourcen (im Sinne einer Lernbehinderung) plausibel nachvollziehbar. Zudem sei aufgrund der Magen-Bypass-Operation wegen Adipositas zumindest in der Vorgeschichte das Vorliegen einer relevanten Essstörung zu vermuten, die ebenfalls Ausdruck / Folge der Persönlichkeitsstörung sein dürfte. Die (leider) weiter kolportierte Diagnose ADHS erscheine nach den Befunden der neuropsychologischen Abklärungen, der Anamnese und Biographie eher obsolet und unplausibel. Ob bei der Versicherten tatsächlich eine eigenständige rezidivierende depressive Störung (kodiert als ICD-10 F33) vorliege, oder die affektiven Schwankungen im Kontext der Persönlichkeitsstörung einzuordnen wären, könne derzeit offenbleiben. Offenbar stehe die Versicherte derzeit in keiner psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mehr, was einen entsprechend stark verminderten Leidensdruck vermuten liesse. Ebenfalls unklar erscheine, ob derzeit noch andere psychiatrisch relevante Störungen oder Faktoren bei der Versicherten vorlägen und Einfluss auf deren Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit hätten. Aus heutiger Sicht erschienen die Einschätzungen des RAD von 2016 daher nicht vollumfänglich nachvollziehbar. Auch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit könne den vorliegenden Unterlagen nicht zweifelsfrei entnommen werden.

 

7.5     Im polydisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 4. November 2019 (IV-Nr. 90.1 – 90.7) wurden aus interdisziplinärer Sicht folgende Diagnosen gestellt (IV-Nr. 90.1, S. 9 f.):

 

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-   Agoraphobie ohne Angaben einer Panikstörung

-   Aktenanamnestisch rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)

-   Dysthymia (ICD-10 F34.1)

 

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-   St.n. Magen-Bypass-Operation 07/2013 bei einem BMI von 47.1 kg/m2

          - Aktuell: Adipositas per magna, WHO III (BMI 46.85 kg/m2)

-   Schlafapnoesyndrom ED 07/2013, nicht CPAP therapiebedürftig

-   Lipödem Stadium II ED 03/2016

- Aktuell nicht therapiert

-   Akzentuierte Persönlichkeit, (ängstlich-vermeidende, dysthyme Primärpersönlichkeit, wohl mit emotional instabilen Anteilen) (ICD-10 Z73.1)

-   minimale neuropsychologische Defizite

 

7.5.1  Die internistische Expertin gelangte zum Schluss, aus allgemeininternistischer Sicht könne eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer invalidisierenden Erkrankung nicht attestiert werden (IV-Nr. 90.3, S. 18 ff.). So sei bei St.n. Magen-Bypass das Gewicht der Versicherten zwischenzeitlich wieder massiv angestiegen (BMI 46.8 kg/m2). Ursächlich hierfür liessen sich ein Bewegungsmangel sowie fehlende diätetische Massnahmen (u.a. stundenlanges Gamen am PC, Erdbeeren gezuckert mit Rahm oder Glace, Nudel- und Reisgerichte) eruieren. Bei Adipositas per magna seien Fetteinlagerungen im Bereich der Oberarme und Oberschenkel sichtbar. Therapeutische Massnahmen, beispielsweise Lymphdrainagen oder Kompressionstherapien seien bislang nicht zum Einsatz gekommen. Ebenso sei keine Liposucction in Erwägung gezogen worden. Aufgrund der erneuten massiven Gewichtszunahme sei allerdings davon auszugehen, dass die genannten Massnahmen auch nur partiell erfolgsversprechend sein würden. Inwieweit eine Bypassrevision zum gewünschten Erfolg führen werde, könne aus heutiger Sicht nicht beurteilt werden. Die präoperativ diagnostizierte Schlafapnoe sei damals nicht therapiebedürftig gewesen und auch bei der heutigen Begutachtung fänden sich keine Hinweise für eine hierdurch ausgelöste vermehrte Tagesmüdigkeit. Es seien kein Sekundenschlaf oder Einschlafen in ungewöhnlichen Situationen geltend gemacht worden. Zur langfristigen Erhaltung der Arbeitskraft sei aber eine deutliche Gewichtreduktion sowie die Behandlung der Lipödeme zwingend angezeigt.

 

7.5.2  Im neuropsychologischen Teilgutachten hielt die Expertin fest, insgesamt zeige die Versicherte gute Leistungen in den Aufmerksamkeitsfunktionen, im Bereich Lernen und Gedächtnis, den Exekutivfunktionen, der Visuokonstruktion und der Gnosis. Sie zeige eine gute Auffassungsgabe und das Instruktionsverständnis präsentiere sich ebenfalls regelrecht. In der Verhaltensbeobachtung ergäben sich auch keine klinischen Zeichen für Aufmerksamkeitsstörungen wie z.B. das Verlieren des Gesprächsfadens, verlängerte Antwortlatenzen im Gespräch, verminderte Konzentrationsspanne, Ablenkbarkeit, Ermüdung (Gähnen), vegetative Zeichen (geröteter Kopf), Nachfragen und Auffassungserschwernis. Mit einer in sich konsistenten und plausiblen Informationsbasis, das heisst ohne nicht aufzulösende Widersprüche zwischen vorliegenden Informationen aus Anamnese, Aktenlage und der eigenen Verhaltensbeobachtung, sei kein Anhalt für das Vorliegen grober negativer Antwortverzerrungen gegeben. Auch Verdeutlichungstendenzen in der Beschwerdeschilderung sowie der Symptompräsentation seien nicht zu erkennen gewesen. Wie bereits in der RAD-Besprechung von 9. Februar 2016 und 1. März 2016 von Dr. med. I.___ (IV-Nrn. 44 und 49) erwähnt werde, sei bei der Versicherten nicht von einem Gesamt IQ Wert 83, wie dies in der neuropsychologischen Untersuchung vom Juni 2015 von lic. phil. N.___ dargestellt worden sei, auszugehen. Auch das erwähnte ADS / ADHS in der Kindheit sei aufgrund den Angaben aus der Anamnese, der Eruierung von Substanzmitteleffekt (THC) und Wirkung von Ritalin, zusammen mit der von der Versicherten regelrecht absolvierten Schulbildung überwiegend wahrscheinlich unwahrscheinlich vorhanden (gewesen). Auch ergäben sich aus den heute erhaltenen formalen Testleistungen und der qualitativen Leistungserbringung keine Hinweise, die dafür sprächen. Das klinische Bild der Beschwerdeführerin sei als minimale neuropsychologische Störung mit vereinzelten Leistungsausreissern im Rahmen der psychischen und emotionalen Belastung einzuordnen (IV-Nr. 90.4, S. 15 f.). Die psychischen Belastungsfaktoren stellten dabei einen Störfaktor / Überlagerung für die gut vorhandenen kognitiven Ressourcen dar. So handle es sich heute bereits um den dritten Untersuchungstermin. Der erste eingeplante Termin sei am Untersuchungstag per Mail von der Versicherten abgesagt worden. Der geplante Folgetermin sei unentschuldigt von der Versicherten aufgrund der vorhandenen psychischen Probleme und verminderte Belastbarkeit nicht wahrgenommen worden. Daher werde insgesamt auch auf das psychiatrische Fachgutachten verwiesen (IV-Nr. 90.4, S. 18). Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10 % sei aufgrund der vorhandenen raschen Überforderung in Konfrontation mit neuen Inhalten optimal, damit der Versicherten genügend Zeitressourcen zur Verfügung stünden und somit einer raschen Überforderung entgegengewirkt werden könne. Eine minimale neuropsychologische Störung entspreche gemäss den Leitlinien der SVNP einer Arbeitsfähigkeit von 90 – 100 %. In optimal angepasster Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben. Eine solche angepasste Tätigkeit müsste ein gut strukturiertes, ruhiges Arbeitsumfeld sowie Tätigkeiten mit moderatem Leistungsdruck und wenig Zeitdruck aufweisen (IV-Nr. 90.4, S. 19 f.).

 

7.5.3  Im psychiatrischen Teilgutachten setzt sich med. pract. O.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nach durchgeführter Exploration mit zwei testpsychologischen Zusatzuntersuchungen (HAMD17; Mini-ICF-APP; vgl. IV-Nr. 90.5, S. 19 ff.) mit den in den früheren Berichten gestellten Diagnosen, insbesondere mit einer Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis, auseinander und gelangte zum Ergebnis, dass sich diese anlässlich der Untersuchung vom 23. September 2019 so nicht dargestellt habe. So sei im Bericht der F.___ vom 8. Januar 2016 keine Diagnose einer depressiven Störung genannt worden, hingegen sei im Bericht derselben Klinik vom 20. November 2013 die Diagnose einer Anpassungsstörung gestellt worden. Im IV-Bericht der Klinik F.___ vom 14. Januar 2016 werde zudem ausgeführt, dass wegen der nur einzelnen Tage der Anwesenheit der Versicherten im gesamten Behandlungszeitraum in der Einrichtung keine ausführliche Diagnostik habe erhoben werden können. Auch testpsychiatrisch (HAMD17) lasse sich heute das Bestehen einer depressiven Störung nicht aufzeigen. Von Seiten des Psychostatus, der Beziehungs- und Kontaktgestaltung sowie der Übertragungsaspekte erscheine aktuell ebenfalls keine depressive Störung zu bestehen. Es sei vorstellbar, dass sich bei der Versicherten vor dem Hintergrund der psychosozialen Aufwuchsbedingungen eine Dysthymie ausgebildet habe, die möglicherweise im Verlauf des Lebens durch Belastungsfaktoren (Magen-Bypass-OP, Ableben der Katze, Alkoholkrankheit der Mutter) von ausgeprägteren depressiven Symptomen überlagert worden sei. Eine wirkliche depressive Symptomatik, die über eine Dysthymie hinausgehend bezeichnet werden könnte, habe jedoch heute nicht festgestellt werden können. Die Versicherte sei allenfalls etwas belastet und geringfügig dysthym herabgestimmt gewesen. In Zeiten ausgeprägterer depressiver Symptome sei es vorstellbar gewesen, dass bei ihr eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Es sei darauf hinzuweisen, dass depressive Störungen prinzipiell behandelbar seien und insgesamt eine günstige Prognose zeigten, wie dies auch bei der Versicherten der Fall zu sein scheine. Zudem seien leichte und mittelgradige depressive Episoden nicht geeignet, eine Arbeitsunfähigkeit auf Dauer, insbesondere nicht in rentenbegründendem Ausmass, zu bedingen. Heute scheine die Symptomatik einer Erkrankung aus dem Angst- und Panikdiagnosespektrum, namentlich einer agoraphobischen Störung, im Vordergrund zu stehen. Die hieraus resultierende Einschränkung erscheine jedoch auch unter Berücksichtigung der neuropsychologischen Befunde eher gering und dürfte über eine Einschränkung von 20 % integral wohl kaum hinausgehen. Sodann könne entgegen dem Diagnosebericht der Klinik J.___ vom 21. Mai 2013 und vom 8. Juli 2013 keine spezifische oder unspezifische Essstörung festgestellt werden, da die entsprechenden Diagnosekriterien nicht bestanden hätten oder nicht explorierbar gewesen seien. Heute lasse sich nicht explorieren, dass aktuell oder vorbestehend das Essen wirklich zur Emotionsregulation eingesetzt werde oder worden sei. Auch habe die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung, wie sie allerdings auch nur als Differenzialdiagnose oder «Verdacht auf» in den Berichten der Klinik F.___, etwa vom 31. August 2015 und im Abschlussbericht vom 4. September 2017 angeführt werde, nicht gestellt werden können. Vergleichbar mit den Berichten der Klinik F.___ vom 6. November 2015 und 4. Januar 2016 erscheine eine Akzentuierung von Persönlichkeitsmerkmalen zu bestehen, wohl am ehesten als ängstlich-vermeidende, dysthyme Akzentuierung. Inwieweit wirklich nur allein vor dem Hintergrund der vorbestehenden Selbstverletzung, die seit 2009 nach Angaben der Versicherten sistiere, auch emotional instabile Anteile diagnostiziert werden könnten, müsse hinterfragt werden.

 

Unter Berücksichtigung der sogenannten Standardindikatoren sei in der Kategorie „funktioneller Schweregrad" die Ausprägung der gestellten psychiatrischen Diagnose als eher leichtgradig einzustufen. Die Behandlungsaktivität auf psychiatrischem Fachgebiet habe derzeit nicht bestanden und würde Möglichkeiten zur allfälligen Intensivierung, sofern benötigt, beinhalten. Eine versicherungspsychiatrisch relevante Komorbidität, wie etwa eine Depression oder eine somatoforme Störung oder eine versicherungspsychiatrisch relevante Persönlichkeitsstörung habe nicht festgestellt werden können. Bezüglich der Persönlichkeitsdiagnostik habe insgesamt kein Hinweis für eine wirklich versicherungspsychiatrisch relevante Störung bestanden. Hinsichtlich der Kategorie „Konsistenz" habe sich das Ausmass der angegebenen Beschwerden nur teilweise begründen lassen. Das Aktivitätsniveau im Alltag bzw. die Überwindbarkeit der Einschränkungen durch die Störungen auf psychiatrischem Fachgebiet dürfte als noch relativ gut attestiert werden und das Ausmass der Vermeidung als relativ klein bezeichnet werden. Abschliessend habe kein wirklicher unangemessener sozialer Rückzug bestanden. Bei der Versicherten scheine am ehesten ein Reifungsdefizit zu bestehen, das möglicherweise psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelt und verändert werden könnte. Die Versicherte scheine sich mit den Gegebenheiten eingerichtet zu haben und eine Balance in den aktuellen Lebensumständen gefunden zu haben. Wenngleich sich keine wirklich ausgeprägte schwerwiegende Diagnose auf psychiatrischem Fachgebiet stellen lasse, möge die Einschätzung der Versicherten, ob sie im Alltagsleben, insbesondere im Berufs- und Arbeitsleben hier auf dem 1. Arbeitsmarkt bestehen könne, wirklich zu hinterfragen sein und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten sei rein medizinisch-theoretisch. Um eine weitere Chronifizierung zu vermeiden, wäre sicherlich sinnvoll, der Versicherten eine Aufgabe, eine Tagesstruktur, zu geben. Auch wenn das bestehende Leiden der Versicherten als versicherungspsychiatrisch nicht relevant gewertet werden könne, so bestehe doch eine leicht verminderte Stressbelastbarkeit und Flexibilität. Dies sollte im Rahmen der Wiedereingliederungsfähigkeit anfangs berücksichtigt werden. So sollte ein stufenweiser, vielleicht mit 50 % beginnender Belastungsaufbau mit dem baldigen Ziel der vollen Arbeitsfähigkeit nach ca. sechs Monaten Belastungsaufbau angestrebt werden. Es seien hierbei vor allem allgemein arbeitsbezogene Kontextfaktoren wie wertschätzender Umgang und Vermeidung von übermässigem zeitlichem Druck, die über den Erfolg einer beruflichen Partizipation entschieden, zu berücksichtigen. Die versicherte Person sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt fähig, Arbeiten ohne erhöhte Anforderung an Flexibilität, ohne zu grossen zeitlichen Druck, ohne Ausführung von Überwachungs- und Sicherungsarbeiten auch für andere auszuüben. Günstig wäre es, wenn der zeitliche Rhythmus nicht durch Maschinen vorgegeben würde, sondern sich die versicherte Person den Rhythmus selbst einteilen könnte. Theoretisch-medizinisch wäre aus psychiatrischer Sicht eine Tätigkeit, wie auch im neuropsychologischen Gutachten angeführt, als Informatikpraktikerin möglich. Auch könnte für die Versicherte eine Arbeitsstelle und eine Berufstätigkeit möglichst in einer von der Versicherten gewünschten Tätigkeit, etwa in der Tierpflege, im „Garten- / Landschaftsbau", günstig und stabilisierend sein (IV-Nr. 90.5, S. 25 f.).

 

Der psychiatrische Gutachter attestierte der Beschwerdeführerin entsprechend den krankheitsbedingten Funktionseinschränkungen sowohl für die angestammte Tätigkeit als auch für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. So bestehe während der Anwesenheitszeit eine Einschränkung der Leistung von 20 %, da bei der Versicherten aktuell noch eine Minderung der Umstellungsfähigkeit und der Flexibilität sowie insgesamt der Belastbarkeit bestehe (IV-Nr. 90.5, S. 30 ff.).

 

7.5.4  In der Gesamtbeurteilung gelangten die Experten zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei.

 

7.6     RAD-Ärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, schliesst sich in ihrer Stellungnahme vom 22. Januar 2020 (IV-Nr. 93) den Beurteilungen der B.___-Gutachter an. Weitere medizinischen Abklärungen seien nicht angezeigt.

 

7.7     Der Stellungnahme von Dr. med. C.___ vom 14. April 2020 (IV-Nr. 101) lässt sich entnehmen, seitens der Beschwerdeführerin werde im Einwand (IV-Nr. 98) angegeben, eine passende Ausbildung könne im ersten Arbeitsmarkt nicht gefunden werden, obwohl die Umstände und Beispiele im Gutachten differenziert beschrieben würden. Es erschliesse sich zudem nicht, weshalb bei nur leichter Einschränkung eine relevante Behinderung im ersten Arbeitsmarkt vorhanden sein sollte. Sowohl der psychiatrische als auch der neuropsychologische Gutachter nähmen hierzu dezidiert und nachvollziehbar Stellung (IV-Nr. 90.4, S. 16; 90.5, S. 25 f.). Relevante Einschränkungen, die eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt verunmöglichen würden, ergäben sich hierbei aus versicherungsmedizinischer Sicht an keiner Stelle.

 

8.       Im vorliegenden Fall geht es, was den Anspruch auf eine Rente und berufliche Massnahmen betrifft, um eine Neuanmeldung. Deshalb ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand und damit die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem massgeblichen Vergleichszeitpunkt, d.h. der vorhergehenden Leistungsverweigerung am 27. April 2016, verschlechtert haben.

 

8.1     Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts zum Verfügungszeitpunkt (23. Juni 2020) auf das Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 4. November 2019 ab. Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden, leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und ist in seinen Schlussfolgerungen begründet (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160). Im internistischen Teilgutachten wird überzeugend dargelegt, dass keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen (vgl. IV-Nr. 90.3). Sodann wird im neuropsychologischen Teilgutachten zwar eine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (IV-Nr. 90.4, S. 16), es wird aber schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass sich diese in einer angepassten Tätigkeit (gut strukturiertes, ruhiges Arbeitsumfeld sowie Tätigkeiten mit moderatem Leistungsdruck und wenig Zeitdruck) nicht leistungsmindernd auswirkt (IV-Nr. 90.4, S. 20). Schliesslich vermag auch das psychiatrische Teilgutachten (IV-Nr. 90.5) zu überzeugen, worin der Gutachter zum Schluss kam, dass aufgrund der gestellten Diagnosen bei der Beschwerdeführerin sowohl für die angestammte Tätigkeit als auch für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestehe. Der Gutachter leitet die Diagnosen mit nachvollziehbaren Ausführungen her (vgl. IV-Nr. 90.5, S. 22 ff.). Zudem zeigt er anhand einer Indikatorenprüfung (vgl. IV-Nr. 90.5, S. 25 ff.) gemäss BGE 143 V 409 auf, dass bei der Beschwerdeführerin sowohl ressourcenhemmende als auch ressourcenfördernde Faktoren vorhanden sind, womit die psychiatrische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch im Lichte dessen nachvollziehbar ist.

 

Schliesslich vermag gestützt auf die schlüssigen Teilgutachten auch die Gesamtbeurteilung im B.___-Gutachten (IV-Nr. 90.1) zu überzeugen, wonach eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit besteht. Es ist anzufügen, dass die vorgängige Durchführung der von med. pract. E.___ empfohlenen Massnahmen (stufenweiser, vielleicht mit 50 % beginnender Belastungsaufbau mit dem baldigen Ziel der vollen Arbeitsfähigkeit nach ca. 6 Monaten Belastungsaufbau [vgl. IV-Nr. 90.5, S. 30]) keine unabdingbare Voraussetzung für die Umsetzung der Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit darstellt, so wie es die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift behauptet (A.S. 11 f.) und an der öffentlichen Verhandlung vom 19. April 2021 erneut vorbringt. Der psychiatrische Gutachter hielt nämlich fest, bei der Beschwerdeführerin bestünden keine Leiden, welche versicherungspsychiatrisch als relevant gewertet werden könnten, jedoch eine leicht verminderte Stressbelastbarkeit und Flexibilität. Die Beschwerdeführerin sei aber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt fähig, Arbeiten ohne erhöhte Anforderung an Flexibilität, ohne zu grossen zeitlichen Druck, ohne Ausführung von Überwachungs-und Sicherungsarbeiten auch für andere auszuüben (vgl. IV-Nr. 90.5, S. 30), weshalb es korrekt ist, wenn die Beschwerdegegnerin berufliche Eingliederungsmassnahmen ablehnte. Dass gemäss Bericht der Klinik G.___ ab September 2017 eine rezidivierende depressive Störung eingetreten und das Leistungsvermögen entsprechend aufgehoben sei, so wie es die Beschwerdeführerin behauptet (A.S. 13), trifft ebenfalls nicht zu. So ist der Abschlussbericht der Klinik vom 4. September 2017 (IV-Nr. 64, S. 6 ff.) eine längere Zeit nach der letzten Untersuchung der Beschwerdeführerin erstellt worden, wobei die Ausprägung der letzten depressiven Episode laut Bericht nicht einschätzbar gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei zuletzt am 3. August 2016 bei der Klinik angemeldet gewesen. Gemäss Bericht habe sie die ambulanten Termine auch dieses Mal bald nicht mehr wahrgenommen und habe nicht mehr auf die Kontaktversuche der Klinik reagiert. Nach bereits länger zurückliegender Rücksprache mit dem Sozialdienst und nach Abwarten einer längeren Frist, in der sich die Beschwerdeführerin nie bei der Klinik gemeldet habe, sei der Fall von der Klinik definitiv abgeschlossen worden. Von einer im Bericht diagnostizierten depressiven Störung, welche sich seit September 2017 leistungsmindernd auswirkt, kann somit nicht die Rede sein.

 

8.2     Die Beschwerdeführerin bringt vor, eine revisionsrechtlich wesentliche Veränderung des Sachverhalts sei gutachterlich bestätigt worden.

 

Es trifft zwar zu, dass die B.___-Gutachter davon ausgehen, dass eine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. So ist dem Gutachten zu entnehmen, dass entgegen den Ausführungen des RAD vom 1. März 2016 (IV-Nr. 49), in welchem ausgeführt werde, dass sämtliche erhobenen Befunde gegen das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen psychiatrischen Erkrankung und gegen eine niedrige Intelligenz sprächen, heute angeführt werden müsse, dass die Versicherte doch Symptome, die die Diagnose einer Erkrankung aus dem Angst- und Panikdiagnosespektrum nahelegten, beklage. Eine möglicherweise vorbestehende depressive Störung, die zu einer (Teil-)Arbeitsunfähigkeit geführt haben könnte, habe heute so nicht festgestellt werden können, so dass aktuell doch von einer Veränderung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden müsse (IV-Nr. 90.5, S. 32 f.). Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass seit der RAD-Beurteilung vom 1. März 2016, auf welcher die IV-Stelle des Kantons Bern in ihrer Verfügung vom 27. April 2016 abstellte, bei der Beschwerdeführerin eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist. Med. pract. E.___ spricht nämlich keineswegs von einer solchen Verschlimmerung in diesem Zeitraum, sondern er ist vielmehr der Auffassung, dass schon im September 2015 eine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, nämlich seit der Behandlung der Beschwerdeführerin in der Klinik F.___, zunächst stationär vom 25. September bis 5. Oktober 2015 und danach als Tagespatientin (vgl. IV-Nrn. 25, S. 2 ff.; 64, S. 6 ff.). Zum damaligen Zeitpunkt habe gemäss dem psychiatrischen Gutachter eine depressive Symptomatik bestanden, die sich anlässlich der gutachterlichen Untersuchung nicht mehr habe nachweisen lassen können. Die anderslautende frühere Beurteilung des RAD vom 1. März 2016 sieht der psychiatrische Gutachter denn auch als nicht nachvollziehbar an (IV-Nr. 90.5, S. 33). Med. pract. E.___ macht somit nicht geltend, dass seit der RAD-Beurteilung vom 1. März 2016 eine Veränderung eingetreten ist, sondern er nimmt in seinem psychiatrischen Teilgutachten vielmehr eine abweichende Beurteilung der Fakten vor, welche bereits der RAD gewürdigt hatte. Mit anderen Worten nimmt er eine Neubeurteilung derselben Situation vor. Eine solche abweichende Beurteilung stellt keinen Grund für eine Revision resp. Neuanmeldung dar.

 

9.       Zusammenfassend ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen auf das B.___-Gutachten abzustellen, wonach seit dem Vergleichszeitpunkt vom 27. April 2016 keine erhebliche und dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Ohne eine solche Veränderung können der Beschwerdeführerin aber, wie die Beschwerdegegnerin zurecht verfügt hat, im Rahmen der Neuanmeldung keine Leistungen zugesprochen werden. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

 

Im Übrigen ist betreffend weiteren Beweismassnahmen auf die Praxis des früheren EVG zum Umfang der Beweisabnahmepflicht hinzuweisen, wonach der Richter auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten kann, wenn er auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist und dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern können (BGE 122 V 162 E. 1d; 104 V 211 E. a; Urteil des Bundesgerichts vom 11. Oktober 2011, 8C_364/2011, E. 3.1). Da von der durch den Vertreter der Beschwerdeführerin an der Verhandlung vom 19. April 2021 beantragten Einholung eines Arztberichtes bei Dr. med. D.___ keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten sind, ist davon abzusehen.

 

10.

10.1   Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).

 

10.2   Die Beschwerdeführerin steht ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 5 hiervor).

 

10.3   Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat am 5. November 2020 (Eingang: 6. November 2020, A.S. 39 ff.) eine Kostennote eingereicht, welche er anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 19. April 2021 ergänzte. Darin macht er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 4'145.15 (CHF 3'041.35 + CHF 1'103.80) geltend. Dabei werden ein Aufwand von 14.75 Stunden (10.86 Stunden + 3.89 Stunden) und Auslagen von CHF 161.30 (CHF 108.90 + CHF 52.40) ausgewiesen.

 

Reine Kanzleiarbeit (z.B. die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.) sind im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten. Demnach können die unter dem Vermerk «Brief an Klientin» angegebenen Positionen von jeweils 0.17 Std. vom 15. Juli 2020, 26. August 2020, 31. August 2020, 5. Oktober 2020, 5. November 2020, 14. Dezember 2020 und 22. März 2021 nicht berücksichtigt werden, da praxisgemäss von Orientierungskopien ausgegangen wird, welche reinen Kanzleiaufwand darstellen. Dies gilt auch für die unter dem Vermerk «E-Mail an SD Wasseramt», «Brief an IV-Stelle Solothurn» bzw. «Brief an Sozialdienst Wasseramt» von je 0.17 Std. bzw. 0.33 Std. vom 3. Juli 2020, 15. Juli 2020, 26. August 2020, 31. August 2020, 5. Oktober 2020, 5. November 2020, 9. Dezember 2020 und 17. Dezember 2020 angegebenen Positionen. Damit verbleibt ein Zeitaufwand von insgesamt 12.04 Std. Bei den Auslagen sind die Kopien mit CHF 0.50 (und nicht mit CHF 1.00) zu entschädigen (§ 160 Abs. 5 des Gebührentarifs [GT], BGS 615.11). Die Fahrtspesen für die Hin- und Rückfahrt zur öffentlichen Verhandlung vom 19. April 2021 von 45,4 km werden anstelle dem in der Kostennote geltend gemachten Ansatz von CHF 1.00 mit CHF 0.70 entschädigt (vgl. § 157 Abs. 3 GT i.V.m. § 161 Gesamtarbeitsvertrag [GAV, BGS 126.3]) und betragen daher CHF 31.78. Demnach belaufen sich die zu vergütenden Auslagen auf insgesamt CHF 103.70.

 

10.4   Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichen Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Zu vergüten ist ein Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 160 Abs. 3 GT). Das Honorar wird auf CHF 2'445.75 bemessen (12.04 Stunden à CHF 180.00 = CHF 2'167.20, Auslagen von CHF 103.70 und Mehrwertsteuer von CHF 174.85). Diese ist zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes (zum Stundenansatz von CHF 230.00) im Umfang von CHF 648.35, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

10.5   Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 1’000.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 2'445.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 648.35, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4.    Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Lazar