Urteil vom 14. Mai 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführerin

 

gegen

IV-Stelle Solothurn

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Invalidenrente (Verfügung vom 23. Juni 2020)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.       Die 1964 geborene A.___ meldete sich am 2. August 2017 bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) unter Hinweis auf ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Die IV-Stelle holte in der Folge die medizinischen Berichte, einen Arbeitgeberbericht (IV-Nr. 11) und die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD; IV-Nr. 31) ein. Gestützt darauf veranlasste sie ein Aufbautraining (IV-Nr. 36) und wies den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 23. Oktober 2018 ab (IV-Nr. 40). In der Begründung führte die IV-Stelle aus, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass A.___ aus versicherungsmedizinischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit als Pflegefachfrau HF 80 – 100 % arbeitsfähig sei. Leidensadaptierte Tätigkeiten seien überwiegend leichte Arbeiten mit Wechselbelastung, keine Arbeiten unter erhöhter Verletzungsgefahr und/oder in Zwangshaltung (z.B. Pflegefachfrau in einer Praxis). Nachdem A.___ in der Folge versucht hatte, in ihrer bisherigen Tätigkeit als Pflegefachfrau HF im B.___ wieder Fuss zu fassen und einer vertraglichen Reduktion des Arbeitspensums von ursprünglich 70 % auf 40 % zugestimmt hatte, wurde die berufliche Eingliederung abgeschlossen (IV-Nr. 43). Die IV-Stelle wies mit Verfügung vom 19. Februar 2019 den Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen ab (IV-Nr. 45).

 

2.       Am 4. November 2019 meldete der Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, A.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Unter Verweis auf die medizinischen Berichte der behandelnden Ärzte beantragte Dr. med. C.___ die Prüfung der Erteilung einer halben Invalidenrente wegen Verschlechterung der Symptomatik. Die Versicherte sei 60 % arbeitsunfähig (IV-Nr. 53).

 

3.       Die IV-Stelle liess die eingereichten medizinischen Unterlagen intern vom RAD prüfen. Dieser erklärte in der Aktennotiz vom 15. November 2019, dass sich im Gegensatz zu den Vorbefunden aus dem Jahr 2017 keine wesentlichen gesundheitlichen Veränderungen ergeben hätten (IV-Nr. 52). Mit Vorbescheid vom 12. Februar 2020 stellte die IV-Stelle A.___ einen Nichteintretensentscheid in Aussicht und wies darauf hin, dass innerhalb der 30-tägigen Einwandfrist weitere Beweismittel (Arzt-, Therapieberichte, etc.) eingereicht werden könnten (IV-Nr. 54). Mit Einwand vom 16. März 2020 (IV-Nr. 60) und der ergänzenden Einwandbegründung vom 17. April 2020 (IV-Nr. 62) erklärte A.___, vertreten durch die AXA-ARAG Rechtsschutz, dass sie mit dem Vorbescheid nicht einverstanden sei. Gemäss telefonischer Auskunft von Prof. Dr. med. D.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, betrage die Arbeitsfähigkeit der Versicherten zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr als 40 %. Es sei angezeigt, die Versicherte wieder zu einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in den Berufsalltag zu integrieren. Es solle eine berufliche Abklärung erfolgen zur Klärung der Frage, ob der Beruf als Pflegefachfrau prinzipiell sinnvoll und überhaupt zumutbar sei. Mit Verfügung vom 23. Juni 2020 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren bezüglich Ausrichtung einer Invalidenrente nicht ein. Über das neue Leistungsbegehren bezüglich Gewährung beruflicher Massnahmen werde separat entschieden (A.S. 1).

 

4.       Dagegen erhebt A.___ (fortan: Beschwerdeführerin), vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, am 26. August 2020 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 4):

1.       Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Juni 2020 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 27. November 2019 einzutreten.

2.       Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

 

5.       Die IV-Stelle (fortan: Beschwerdegegnerin) verzichtet mit Eingabe vom 11. Dezember 2020 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 21).

 

6.       Mit Schreiben vom 23. Februar 2021 teilt Rechtsanwalt Daniel Altermatt mit, dass er die Beschwerdeführerin nicht mehr vertrete (A.S. 27)

 

7.       Am 11. März 2021 lässt die Beschwerdeführerin, neu vertreten durch Roger Zenari, Rechtsanwalt, eine ergänzende Stellungnahme und drei medizinische Berichte einreichen (A.S. 32 und Beschwerdebeilagen 3 – 5).

 

8.       Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.      

 

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.       Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 IVG).

 

2.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4).

 

3.

3.1     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine Neuanmeldung nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Invaliditätsgrad seither erheblich verändert hat (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Die Eintretensvoraussetzungen nach Art. 87 Abs. 2 IVV sollen verhindern, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1).

 

3.2     Das gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) herabgesetzte Beweismass des «Glaubhaftmachens» im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV unterliegt weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht (Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2016 vom 31. August 2016 E. 2.1 mit Hinweisen).

 

3.3     In erster Linie ist es Sache der versicherten Person, substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen. Wenn die der Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Berichte so substantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben dann verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteile des Bundesgerichts 9C_616/2010 vom 12. Oktober 2010 E. 2.4, 8C_1025/2010 vom 28. März 2011 E. 2.4; zum Ganzen: SZS 2009 S. 397, 9C_286/2009 E. 2.2.3). Die Verwaltung hat in einem solchen Fall der versicherten Person unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69; Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1). Wird auch innerhalb der Nachfrist keine erhebliche Veränderung glaubhaft gemacht, ist ein Nichteintretensentscheid zu fällen. Das Gericht prüft in dieser Konstellation im Beschwerdefall einzig, ob zu Recht ein Nichteintretensentscheid ergangen ist. Es legt dem Urteil den Sachverhalt zugrunde, der sich der Versicherung geboten hat (BGE 130 V 64 E. 5 S. 66 f. und E. 5.2 S. 67 ff.; Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 2.1).

 

 

 

 

4.

4.1     Die Beschwerdegegnerin begründet in der angefochtenen Verfügung vom 23. Juni 2020 ihren Nichteintretensentscheid bezüglich der Invalidenrente damit, dass die Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Verschlechterung seit Erlass der Verfügung vom 23. Oktober 2018 zu verneinen sei. Die Tätigkeit als Pflegefachfrau mit schwerem Heben und Halten anderer Personen oder Tätigkeiten in Zwangspositionen seien weiterhin ungeeignet. Administrative Tätigkeiten oder das Vorbereiten und Stellen von Medikamenten oder Applizieren von z.B. Insulinspritzen seien nach wie vor möglich. In einer angepassten Tätigkeit sei bei möglichem Haltungswechsel und Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen eine vollschichtige Tätigkeit zumutbar. Es sei darauf hinzuweisen, dass der RAD bereits in der dem letzten materiellen Entscheid vom 23. Oktober 2018 zugrundeliegenden medizinischen Einschätzung festgehalten habe, dass die im Rahmen der angestammten Tätigkeit anfallenden Arbeitsabläufe (Mobilisation, Funktionspflege – verbunden mit schwerem Heben und Tragen sowie häufigem Bücken) für ein Rückenleiden der dokumentierten Art und Schwere auf Dauer nicht mehr gangbar seien. Es habe schon damals eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 80 – 100 % bestanden, solange es sich um überwiegend leichte Arbeiten handle, die nicht unter erhöhter Verletzungsgefahr und/oder in Zwangshaltung durchgeführt würden und die kein häufiges Bücken sowie wenig Rumpfdrehbewegungen und Erschütterungen erforderten.

 

4.2     Dagegen wendet die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 26. August 2020 (A.S. 4) und der ergänzenden Stellungnahme vom 11. März 2021 (A.S. 32) im Wesentlichen ein, dass der RAD bei seiner Beurteilung vom 15. November 2019 nicht sämtliche gesundheitlichen Beschwerden bzw. Berichte berücksichtigt habe. Im Bericht von Prof. Dr. med. D.___ vom 12. September 2019 werde festgehalten, dass die Versicherte nochmals betone, dass das jetzige Beschwerdebild different sei von den Beschwerden von 2017. Dies zeige, dass die Beschwerden zugenommen hätten. Des Weiteren schreibe der Hausarzt in seinem Brief vom 4. November 2019 ausdrücklich von einer Verschlechterung der Symptomatik. Er halte fest, dass die Beschwerdeführerin erneut diverse epidurale Infiltrationen des Segments L4/5 erhalten habe. Auf diese habe sie nur kurzfristig gut angesprochen; mittel- bis langfristig sei es immer wieder zu einem Rezidiv der Schmerzen gekommen. Bereits diese beiden Aussagen der behandelnden Ärzte machten die Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft. Darüber hinaus zeigten auch die klinischen Befunde gemäss den Berichten von Prof. Dr. med. D.___ vom 17. Juli 2019, 12. September 2019 und 21. Oktober 2019 eine Verschlechterung im Vergleich zu 2017. Es werde ein unrundes Gangbild mit einem Genu valgum auf der rechten Seite erhoben, es bestünden Schwierigkeiten bei der forcierten Inklination und es bestehe ein unsicherer Einbeinstand. Überdies seien die ASR beidseits schlecht auslösbar. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung komme es hinsichtlich der Feststellung von Beschwerden auf das klinische und nicht auf das radiologische Bild an. Im Weiteren sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin aktenkundig unter neuen Beschwerden leide, die vom RAD in der Aktennotiz vom 15. November 2019 überhaupt nicht berücksichtigt würden. Prof. Dr. med. D.___ halte in seinem Bericht vom 21. Oktober 2019 fest, dass die Versicherte nochmals auch von zervikalen Beschwerden sowie diffusen Beschwerden in den Armen berichte. Die Beschwerdeführerin leide somit neben den lumbalen Schmerzen auch unter Beschwerden der HWS bzw. der Arme. Letztere seien ein völlig neuer Aspekt, der 2017 noch nicht bestanden habe. Die RAD-Ärztin gehe in ihrer Stellungnahme nicht auf die HWS- und Schulterproblematik ein. In diesem Zusammenhang würden der MRT- Bericht vom 21. November 2019 und die Sprechstundenberichte des E.___ vom 27. August 2020 sowie vom 3. Oktober 2020 nachgereicht (Beschwerdebeilagen 3 – 5). Anhand der Exazerbation der LWS-Beschwerden sowie anhand der seit Erlass der letzten Verfügung neu aufgetretenen HWS- und Schulterbeschwerden, von welchen die IV durch die Berichte von Prof. Dr. med. D.___ Kenntnis gehabt habe, sei die Verschlechterung nicht nur glaubhaft gemacht, sondern bewiesen.

 

5.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist bzw. ob die Beschwerdeführerin eine entsprechende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat.

 

5.1     Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit Eingabe vom 11. März 2021 drei medizinische Berichte nach (Beschwerdebeilagen 3 – 5). Wie bereits vorstehend unter Erwägung 3.3 dargelegt, muss die versicherte Person gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel hingewiesen, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Nachreichung anzusetzen und anzudrohen, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den eben umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführerin wurde mit Vorbescheid vom 12. Februar 2020 das Nichteintreten angedroht, wenn innert der 30-tägigen Frist keine Beweismittel eingereicht würden, welche eine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft erscheinen liessen. Somit erging die vorliegend angefochtene Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den vorgenannten Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügte. Das Versicherungsgericht stellt deshalb bei der Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf den Sachverhalt ab, welcher sich der Verwaltung bot. Es prüft entsprechend, ob der Nichteintretensentscheid aufgrund der bis zum Erlass der Nichteintretensverfügung vorhandenen Akten korrekt war. Die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nachgereichten Berichte werden nicht in die Beurteilung miteinbezogen.

 

5.2     Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Tatsachenänderung bilden somit einerseits die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Ermittlung des Invaliditätsgrades beruhte, und andererseits die angefochtene Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Vorliegend erfolgte die letzte materielle Prüfung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Oktober 2018. Damals präsentierte sich der medizinische Sachverhalt wie folgt:

 

5.2.1  Im Bericht des E.___ vom 3. August 2017 (IV-Nr. 9.4) wurden folgende Diagnosen festgehalten:

 

1. Symptomatische Spinalkanalstenose auf Höhe L4/5

-   aktenanamnestisch beschriebenes lumboradikuläres Schmerzsyndrom entsprechend L5 links (02/2017)

-   äusserst wechselndes neurologisches Bild

-   teilweise nächtliche neuropathisch anmutende Beinschmerzen beidseits

-   MRI LWS vom 20.02.2017: im Vergleich zur Voruntersuchung vor 5 Jahren deutliche Progredienz der Spinalkanaleinengung auf Höhe L4/5, relative Spinalkanaleinengung auf Höhe L3/4 mit möglicher Tangierung der rezessalen L4-Wurzel links

-   epidurale sakrale Glukokortikoid-Infiltration vom 18.07.2017 mit sehr gutem Ansprechen

-   aktuell: mindestens 60%ige Beschwerdeminimierung, vollständiges Verschwinden der klaudikativen Symptomatologie sowie der nächtlichen neuropathischen Beinschmerzen beidseits

2. Symptomatisches Hyperlaxizitätssyndrom

-   zervikale Laxizität mit wiederkehrenden myofaszialen Beschwerden (aktuell Musculus semispinalis cervicis rechtsseitig)

-   symptomatische Knielaxizität beidseits

-   rezidivierende womögliche myofasziale Beschwerden Schultergürtel beidseits

-   Spreizfüsse beidseits

-   Beighton-Score 4/9 Punkten

-   aktuell: tendenzielle Schmerzausweitung, zunehmende Femoralgie beidseits vor allem nachts von neuropathisch anmutendem Charakter

3. Anamnestisch Ösophagusenge mit Refluxsymptomatik

4. Dyslipidämie

5. Kontrollbedürftige Verdichtung im Gamma-Bereich der Immunfixation (12/2016)

 

5.2.2  Dr. med. F.___, Facharzt Neurochirurgie FMH, stellte im Bericht vom 28. November 2017 (IV-Nr. 22) folgende Diagnosen:

 

Bewegungs- und belastungsabhängig verstärkte Rückenschmerzen, zum Teil claudicativ, zum Teil femoralgieform rechts bei

-   Belastungsinduzierter relativer sekundärer Spinalkanalstenose L4/5 mit hier leichter Instabilität

-   Überbeweglichkeit L2/3 und L3/4

 

Zur Anamnese führte Dr. med. F.___ aus, die Versicherte berichte über Rückenschmerzen seit längerer Zeit, verstärkt bei Belastung, im Stehen an Ort (weniger als 10 Minuten), ebenso im längeren Sitzen (15 Minuten). Häufig nächtliches schmerzbedingtes Erwachen. Am Morgen benötige sie eine Anlaufzeit von 2 Stunden. Immobilisierende Schmerzen im Februar 2017, weshalb eine stationäre Therapie im Spital erfolgt sei mit anschliessender dreiwöchiger Rehabilitation. Insgesamt sehr unbefriedigender Verlauf mit nach wie vor 50%iger Arbeitsunfähigkeit bei einem 70% Pensum in der Langzeitpflege.

 

5.2.3  Im Bericht zuhanden der IV-Stelle vom 18. Juni 2018 stellte der Hausarzt Dr. med. C.___ hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Versicherten fest, dass am 3. November 2017 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit bezogen auf ein 100%-Arbeitspensum bestanden habe. Ab dem 4. Januar 2018 habe die Arbeitsunfähigkeit 65 % auf ein 100%-Pensum betragen. Seit dem 1. Februar 2018 bestehe eine 60%-Arbeitsunfähigkeit auf ein 100%-Pensum bis auf Weiteres. Im Weiteren führte der Hausarzt unter anderem aus, dass die Versicherte als Krankenpflegerin in einem Altersheim mit zum Teil Schwerbehinderten und bettlägerigen Personen tätig sei. Sie müsse sich in ihrer Arbeit mit pflegebedürftigen, älteren Menschen oft bücken, drehen, Gewichte (Patienten) aus dem Bett heben beziehungsweise in die Dusche bringen. Alle diese Tätigkeiten verstärkten die Rückenschmerzen. Für ihre gegenwärtige Tätigkeit als Krankenschwester in einem Altersheim bestünden keine weiteren Möglichkeiten die Arbeitsfähigkeit zu verbessern. Die Versicherte werde vom aktuellen Arbeitsumfeld so gut wie möglich unterstützt, das heisse, man versuche ihr die körperlich weniger belastenden Arbeiten zuzuteilen. Eine Eingliederung in einen anderen Beruf werde als unmöglich angesehen (IV-Nr. 26.1).

 

5.2.4  In der Aktennotiz vom 5. Juli 2018 stellte der RAD fest, dass die Versicherte unter ausgeprägten degenerativen Veränderungen, vornehmlich an der unteren Lendenwirbelsäule, leide. Die Symptomatik verstärkend komme noch eine allgemeine Bänderlaxizität hinzu. Die Versicherte arbeite als Pflegefachfrau HF in der Versorgung von Schwerstpflegebedürftigen. Bei Beibehaltung einer solchen leidensinadäquaten Tätigkeit sei mit einer Zunahme an Invalidität zu rechnen. Das Ansinnen der Versicherten und des Hausarztes, die Versicherte am angestammten Arbeitsplatz zu belassen und nur – leidensinadäquat – weniger zu arbeiten, könne nicht als sinnvolle versicherungsmedizinische Option gesehen werden. In einer dem Rückenleiden angepassten Tätigkeit sei aus versicherungsmedizinischer Sicht von einer hohen Arbeitsfähigkeit von 80 – 100 % langfristig auszugehen. Der RAD empfehle deshalb eine entsprechende qualitative Arbeitsanpassung beim jetzigen Arbeitgeber oder die Umplatzierung an einen leidensadaptierten Arbeitsplatz im angestammten Beruf zu prüfen. Das Leistungsprofil für eine leidensadaptierte Tätigkeit laute: Arbeit im 80 – 100%-Pensum. Überwiegend leichte Arbeit in Wechselbelastung. Keine Arbeiten unter erhöhter Verletzungsgefahr und/oder in Zwangshaltung. Kein häufiges Bücken. Wenig Rumpfdrehbewegungen. Wenig Erschütterungen (IV-Nr. 31).

 

5.3     Die Beschwerdeführerin beruft sich bezüglich der Frage der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 23. Oktober 2018 im Wesentlichen auf die nachstehenden – zwischenzeitlich ergangenen – medizinischen Einschätzungen. Die nachgereichten Unterlagen (Beschwerdebeilagen 3 – 5) werden, wie dargelegt, nachfolgend nicht mitberücksichtigt.

 

5.3.1  Gemäss Gesprächsnotiz vom 19. November 2018 gab die Versicherte im Rahmen einer Besprechung mit ihrer Vorgesetzten und der IV-Beraterin an, dass es ihr im Vergleich zum Anfang jetzt viel besser gehe (IV-Nr. 41).

 

5.3.2  Im Bericht vom 17. Juli 2019 stellte Prof. Dr. med. D.___ im Rahmen der Anamnese fest, dass die Versicherte im 2017 an einer Schmerzexazerbation lumbal und diffusen Abstrahlungen in die Beine litt. Nach der Infiltrationstherapie sei es zu einer sehr klaren Besserung der Symptomatik gekommen, die für die Versicherte auch über ein Jahr angehalten habe. Nun sei es wohl in den letzten Wochen zu einer Verschlechterung der Problematik gekommen, dies einerseits mit lokal lumbalen Beschwerden und auch einer Abstrahlung nach links. Zwischenzeitlich habe die Versicherte auch wieder Targin genommen, aktuell Optifen. Die Versicherte beschreibe dabei tieflumbale Beschwerden auch beim längeren Sitzen und unter Belastung, des Weiteren eine eher diffuse Abstrahlung nach links, sodass auch die Mobilität eingeschränkt erscheine. Wesentliche sensomotorische Defizite bestünden aber wohl nicht. Prof. Dr. med. D.___ erhob im Weiteren folgende klinischen Untersuchungsbefunde: Die Versicherte komme mit einem diskreten Hinken auf der linken Seite, das Gangbild wirke hier etwas unrund. Auf der rechten Seiten sehe man ein Genu valgum. Es bestehe keine wesentliche Klopf- oder Druckdolenz im Bereich der LWS, die Reklination sei relativ gut vorführbar, die Versicherte habe aber Mühe mit der forcierten Inklination. Der Einbeinstand sei beidseits etwas unsicher, Zehenspitzen- und Hackenstand aber vorführbar. Bei der Untersuchung im Liegen seitengleiche Sensibilität und Kraft, Lasègue beidseits negativ. Beide Hüften bewegten gut und ohne spezifische Schmerzangabe, die PSR's seien gut, ASR's eher schlecht auslösbar (IV-Nr. 51, S. 3).

 

5.3.3  Gemäss Infiltrationsbericht vom 13. August 2019 wurden am 9. August 2019 die Facettengelenke L4/5 infiltriert (IV-Nr. 51, S. 5).

 

5.3.4  Im Bericht vom12. September 2019 stellte Dr. med. D.___ folgende Diagnose:

Chronisches tieflumbales Schmerzsyndrom mit eher etwas linksbetonten Abstrahlungen bei:

-   Spinalkanalstenose L4/5 mit auch möglicher funktioneller Instabilität des Segmentes (Bildgebung 2017) und

-   St. n. Facettengelenksinfiltration L4/5 bds. vom 09.08.2019.

 

Nach der Infiltration der Facettengelenke sei es eigentlich zu keiner klaren Besserung der Situation gekommen. Zwischenzeitlich machten sich auch Verspannungsbeschwerden in anderen Abschnitten der Wirbelsäule bemerkbar, z.B. im Bereich der HWS mit Myogelosen. Die Versicherte betone nochmals, dass das jetzige Beschwerdebild different sei von den Beschwerden von 2017, seinerzeit habe die Versicherte dann wohl auf eine epidurale Infiltration recht gut reagiert (IV-Nr. 51, S. 7).

 

5.3.5  Im Bericht des Röntgeninstituts G.___ vom 24. September 2019 wurden die MRT- und Röntgenbilder wie folgt beurteilt: Leichte degenerative Veränderungen der Facettengelenke und minimales dorsales Stufenphänomen L3/S1 ohne Zeichen einer Segmentinstabilität. Rechtslaterale Bandscheibenhernie mit leichter Bedrängung der L5-Wurzel aggraviert durch Facettenarthrose in L4/5. Minimale osteodiskogene degenerative Veränderungen der übrigen Segmente der LWS ohne eindeutige Bedrängung weiterer neuraler Strukturen (IV-Nr. 51, S. 9).

 

5.3.6  Am 14. Oktober 2019 stellte Prof. Dr. med. D.___ fest, dass sich im MRI Abnutzungsveränderungen vor allen Dingen an den unteren Lumbaletagen mit Fokussierung auf die Etage L4/5 zeigten. Hier wölbe sich die Bandscheibe auch etwas in den Spinalkanal, sodass eine relative Spinalkanalstenose entstehe, die aber in dem liegenden Bild des MRI noch nicht massiv ausgeprägt sei. In den konventionellen Röntgenaufnahmen und auch den Funktionsaufnahmen erkenne man glücklicherweise keine zusätzliche Instabilität der Wirbelsäule, die Wirbelsegmente seien in der Bewegung stabil (IV-Nr. 51, S. 11).

 

5.3.7  Gemäss Infiltrationsbericht vom 21. Oktober 2019 wurde am 18. Oktober 2019 erneut eine Infiltration durchgeführt. Im Rahmen der Austrittsuntersuchung habe die Versicherte nochmals auch von zervikalen Beschwerden sowie diffusen Beschwerden in den Armen berichtet (IV-Nr. 51, S. 12).

 

5.3.8  Mit Schreiben vom 4. November 2019 beantragt der Hausarzt Dr. med. C.___ die Prüfung der Erteilung einer 50%-IV-Rente wegen Verschlechterung der Symptomatik. Die Versicherte habe nun erneut diverse epidurale Infiltrationen erhalten mit kurzfristig gutem Ansprechen, mittel- bis langfristig jedoch immer wieder Rezidiv der Schmerzen. Die Versicherte sei zurzeit auf ein 100%-Arbeitspensum betrachtet zu 60 % arbeitsunfähig (IV-Nr. 53).

 

5.3.9  In der Aktennotiz vom 15. November 2019 stellte die RAD-Ärztin, Dr. med. H.___, Fachärztin für Chirurgie, fest, dass im Gegensatz zu den Vorbefunden zu 2017 sich keine wesentlichen gesundheitlichen Veränderungen ergeben hätten. Die Tätigkeit als Pflegefachfrau mit schwerem Heben und Halten anderer Personen oder Tätigkeiten in Zwangspositionen seien weiterhin ungeeignet für die Versicherte. Administrative Tätigkeiten oder das Vorbereiten und Stellen von Medikamenten oder Applizieren von z. B. Insulinspritzen sei weiterhin möglich. In einer angepassten Tätigkeit sei bei möglichem Haltungswechsel und Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen eine vollschichtige Tätigkeit zumutbar (IV-Nr. 52).

 

5.4     Wird der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Verfügung vom 23. Oktober 2018 und im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 23. Juni 2020 verglichen, so zeigt sich, dass keine wesentliche Verschlechterung resp. keine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht wird. Wie bereits im Zeitpunkt der ersten Verfügung wird auch in den aktuellen Berichten von Prof. Dr. med. D.___ ein chronisches tieflumbales Schmerzsyndrom mit Abstrahlungen bei Spinalkanalstenose L4/5 mit auch möglicher funktioneller Instabilität des Segmentes diagnostiziert. Die Diagnose hat sich somit im Wesentlichen nicht verändert. Keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung ergeben sich sodann auch aus den radiologischen Befunden. Diese weisen auf leichte degenerative Veränderungen der Facettengelenke und eine nicht massiv ausgeprägte Spinalkanalstenose hin. Im Weiteren erscheint die klinische Befundlage vergleichbar mit jener im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung vom 23. Oktober 2018. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wird anhand der Berichte von Prof. Dr. med. D.___ keine verschlechterte klinische Befundlage glaubhaft gemacht. Es ist insbesondere nicht ersichtlich und wird in den Berichten von Prof. Dr. med. D.___ auch nicht dargelegt, inwiefern die erhobenen klinischen Befunde – unrundes Gangbild, Genu valgum auf der rechten Seite, Schwierigkeiten bei der forcierten Inklination, unsicherer Einbeinstand und beidseits schlecht auslösbare ASR – den Gesundheitszustand der Versicherten in einer anspruchserheblichen Weise verschlechtert haben sollen. Unverändert erweist sich ferner auch die der Beschwerdeführerin attestierte Arbeitsfähigkeit. Den Berichten von Prof. Dr. med. D.___ fehlen zwar entsprechende Einschätzungen. Gemäss telefonischer Auskunft im Frühling 2020 habe er jedoch eine Arbeitsfähigkeit von maximal 40 % festgestellt (IV-Nr. 62). Auch der Hausarzt Dr. med. C.___ bescheinigt der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 4. November 2019 eine 40%ige Arbeitsfähigkeit ab Februar 2018 bis auf Weiteres. Im Vergleich dazu wurde der Beschwerdeführerin im Bericht vom 28. November 2017 vom behandelnde Neurochirurgen Dr. med. F.___ eine Arbeitsfähigkeit von 35 % attestiert, während Dr. med. C.___ wie erwähnt schon damals von 40 % ausging. Damit hat sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Vergleich zur früheren Einschätzung nicht verschlechtert. Vor diesem Hintergrund erscheint gestützt auf die vorliegend relevanten Akten eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht als glaubhaft gemacht. Daran vermögen auch die seitens des behandelnden Orthopäden und des Hausarztes in den Berichten vom 17. Juli 2019 und 4. November 2019 festgestellte Verschlechterung der Problematik sowie die subjektive Angabe der Beschwerdeführerin, wonach das jetzige Beschwerdebild different zu den Beschwerden 2017 sei, nichts zu ändern. Wie bereits erwähnt, ist für die Prüfung einer Neuanmeldung erforderlich, dass sich der Invaliditätsgrad in erheblicher Weise geändert hat (vgl. Erwägung 3.1 und 3.2; Art. 87 Abs. 2 IVV). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin geht demnach aus den ärztlichen Feststellungen betreffend eine Verschlechterung der Symptomatik angesichts der im Wesentlichen gleichgebliebenen Diagnose und Befunde sowie der unveränderten Arbeitsfähigkeit keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes hervor. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich neue Beschwerden in der Halswirbelsäule und in den Schultern bzw. Armen geltend. Dem Bericht von Prof. Dr. med. D.___ vom 12. September 2019 lässt sich diesbezüglich entnehmen, dass sich Verspannungsbeschwerden im Bereich der Halswirbelsäule mit Myogelosen bemerkbar machten. Im Infiltrationsbericht vom 21. Oktober 2019 wird ausserdem erwähnt, dass die Versicherte nochmals auch von zervikalen Beschwerden sowie diffusen Beschwerden in den Armen berichte. Beschwerden in der Halswirbelsäule und im Schultergürtel wurden jedoch schon früher im Bericht des E.___ vom 3. August 2017 festgehalten. Bereits damals wurden unter anderem eine zervikale Laxizität mit wiederkehrenden myofaszialen Beschwerden sowie rezidivierende womögliche myofasziale Beschwerden im Schultergürtel diagnostiziert. Eine Veränderung in den Bereichen der Halswirbelsäule und den Schultern erscheint somit nicht glaubhaft dargetan. Insgesamt wird damit eine objektiv begründbare Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der Verfügung vom 23. Oktober 2018 nicht glaubhaft gemacht.

 

6.       Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass die IV-Stelle auf die Neuanmeldung der Versicherten zu Recht nicht eingetreten ist. Die gegen die betreffende Verfügung der IV-Stelle vom 23. Juni 2020 erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

 

7.

7.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

7.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Die Beschwerdeführerin hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Baltermia-Wenger