Urteil vom 2. Februar 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren (Verfügung vom 1. Juli 2020)
zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der 1987 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 18. Mai 2015 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 32). Die Beschwerdegegnerin traf verschiedene Abklärungen. Insbesondere holte sie bei der Begutachtungsstelle B.___ ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten (allgemeininternistisch, neurologisch, otorhinolaryngologisch, orthopädisch und psychiatrisch) ein, das am 28. Dezember 2015 erstattet wurde (IV-Nr. 51). Schliesslich verneinte sie mit Verfügung vom 11. August 2016 (IV-Nr. 64) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit Urteil vom 27. März 2018 im Rentenpunkt ab. In Bezug auf berufliche Massnahmen wurde die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen (IV-Nr. 87).
1.2 In der Folge führte die IV-Stelle berufliche Massnahmen durch. Ab 13. August 2018 fand ein Belastbarkeitstraining in der Institution C.___ [...] statt. Dieses wurde am 17. Februar 2019 beendet, da die angestrebte Erhöhung des Pensums nicht erreicht worden war und der Beschwerdeführer viele Krankheitsabsenzen aufgewiesen hatte (vgl. IV-Nr. 123 f.).
2. Am 21. Februar 2019 liess der Versicherte zwei Berichte des Spitals D.___ Schwindelzentrum, vom 5. Februar 2019 und 19. Februar 2019 einreichen und sinngemäss um erneute Prüfung des Rentenanspruchs ersuchen (IV-Nr. 119). Mit Schreiben vom 1. März 2019 wurde ein weiterer Bericht desselben Spitals vom 19. Februar 2018 eingereicht (IV-Nr. 122). Die IV-Stelle holte daraufhin ein Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 18. Oktober 2019 (IV-Nr. 136) ein. Anschliessend nahm Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) am 17. Dezember 2019 zum Gutachten Stellung (IV-Nr. 140). Diese Stellungnahme wurde dem Vertreter des Versicherten mit Schreiben vom 29. Januar 2020 zugestellt (IV-Nr. 141 f.).
3. Am 28. April 2020 stellte der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht ein Gesuch um Revision von dessen Urteil vom 27. März 2018. Gleichzeitig erhob er Beschwerde wegen Rechtsverzögerung (IV-Nr. 146 S. 3 ff.). Das Verfahren wird beim Versicherungsgericht unter der Verfahrensnummer VSGES.2020.2 geführt.
4. Mit Verfügung vom 8. Mai 2020 hielt die Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen (IV-Nr. 147).
5.
5.1 Am 5. Mai 2020 (Eingang 8. Mai 2020; IV-Nr. 148) stellte der Beschwerdeführer das Gesuch, ihm sei für das laufende IV-Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand (IV-Nr. 148). Nach einer entsprechenden Aufforderung vom 15. Mai 2020 (IV-Nr. 150) reichte er am 4. Juni 2020 Unterlagen ein, um seine Bedürftigkeit zu dokumentieren (IV-Nr. 152).
5.2 Mit Verfügung vom 1. Juli 2020 lehnte die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab (IV-Nr. 153; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
6.
6.1 Am 5. September 2020 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 1. Juli 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Es sei dem Beschwerdeführer für das IV-Verwaltungs- und Vorbescheidverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen.
b) Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen (finanzielle Bedürftigkeit, Prozessaussichten) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen.
4. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbei-
stand zu gewähren.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
6.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 26. November 2020 auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 22).
6.3 Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 6. Januar 2021 eine Kostennote ein (A.S. 25 f.), welche am 7. Januar 2021 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht (A.S. 27).
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt Beschwerden gegen Zwischenverfügungen eines Sozialversicherungsträgers als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. abis des [kantonalen] Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die angefochtene Verfügung vom 1. Juli 2020, die den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren betrifft, ist eine solche Zwischenverfügung (BGE 139 V 600 E. 2.2 S. 602). Der Präsident des Versicherungsgerichts ist daher für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.
2.
2.1 Der versicherten Person wird im verwaltungsinternen Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, sofern es die Verhältnisse erfordern (Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Voraussetzungen dafür sind kumulativ die finanzielle Bedürftigkeit der versicherten Person, die fehlende Aussichtslosigkeit ihres Rechtsbegehrens sowie die sachliche Notwendigkeit einer Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f.). Im verwaltungsinternen Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger gelten somit strengere Anforderungen für die unentgeltliche Verbeiständung als im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht, wo ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nicht bloss bewilligt wird, wenn er notwendig ist, sondern bereits dann, wenn die Verhältnisse es «rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2).
2.2 Ob die Vertretung im verwaltungsinternen Verfahren erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalles. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der versicherten Person liegende Gründe in Betracht zu ziehen, wie etwa deren Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35; Urteil des Bundesgerichts 9C_786/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.1). Der im verwaltungsinternen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (s. dazu Art. 43 ATSG) rechtfertigt es, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b S. 36; Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 2.1). Die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren drängt sich mit anderen Worten nur in Ausnahmefällen auf, d.h. wenn die Angelegenheit rechtlich oder tatsächlich schwierig ist und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Grundsätzlich geboten ist die Verbeiständung auch, falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der versicherten Person droht, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die versicherte Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201; Urteil des Bundesgerichts 9C_786/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.1). Die Prüfung der durch die IV-Stelle eingeholten Arztberichte und Gutachten erfordert zwar gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand. Von einer per se komplexen Fragestellung kann aber gleichwohl nicht gesprochen werden. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gutachten zur Diskussion steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche. Ebenso wenig vermögen fehlende Rechtskenntnisse die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2. [nicht publiziert in BGE 142 V 342]). In der Invalidenversicherung stehen zwar regelmässig finanzielle Leistungen von erheblicher Bedeutung zur Diskussion. Das Abstellen auf das finanzielle Moment hätte indes zur Folge, dass der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung in praktisch allen oder zumindest den meisten Vorbescheidverfahren bejaht werden müsste, was einem generellen Anspruch auf einen unentgeltlichen anwaltlichen Vertreter im Verwaltungsverfahren gleichkäme (Urteil des Bundesgerichts 9C_559/2012 vom 27. November 2012 E. 6.2).
2.3 Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ist zwar prospektiv zu beurteilen. Dies bedeutet aber nicht, dass alle erdenklichen Entwicklungen, welche künftig allenfalls eine Verbeiständung begründen könnten, zu berücksichtigen wären, solange es an konkreten Anzeichen für deren Verwirklichung fehlt (Franziska Martha Betschart, in: Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 37 N 50).
2.4 Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung lässt sich nach der Rechtsprechung nicht generell auf ein bestimmtes Verfahrensstadium beschränken (vgl. BGE 125 V 32 E. 4c S. 36).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer verlangt die unentgeltliche Verbeiständung in einem Verfahren, das eine Neuanmeldung nach vorgängiger rechtskräftiger Verneinung eines Leistungsgesuchs (betreffend den Anspruch auf eine Invalidenrente) betrifft. Die Verfügung vom 11. August 2016 und das sie bestätigende Urteil des Versicherungsgerichts vom 27. März 2018 basierten in medizinischer Hinsicht auf dem Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 28. Dezember 2015 (IV-Nr. 51). Diese gelangte zum Ergebnis, der Beschwerdeführer leide (im Sinne einer Diagnose mit relevantem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) an einem Morbus Menière links (vgl. IV-Nr. 51 S. 23). Die Tätigkeit als Automechaniker sei mit dieser gesundheitlichen Einschränkung kaum mehr möglich. Für eine Tätigkeit in ruhiger Umgebung ohne Arbeiten mit Absturzgefährdung und an gefährlichen Maschinen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (vgl. IV-Nr. 51, Gutachten S. 22 f.).
3.2 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 21. Februar 2019 eingetreten und hat in der Folge ein polydisziplinäres Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 18. Oktober 2019 (IV-Nr. 136) eingeholt. Dieses Gutachten gelangt zum Ergebnis, der Beschwerdeführer leide an einem sicheren, endolymphatischen Hydrops im Sinne eines cochleo-vestibulären Typs (Morbus Menière) beidseits. Wegen dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung sei er in der früheren Tätigkeit als Automechaniker dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. IV-Nr. 136.2 S. 6 f.). Die Differenz zum Gutachten vom 28. Dezember 2015 ergibt sich aus dem Umstand, dass nunmehr ein beidseitiger Morbus Menière (und nicht mehr ein linksseitiger) festgestellt wurde. Diese Feststellung stützt sich auf bildgebende Untersuchungen (MRI). Durch diese Methode ist es offenbar in jüngster Zeit möglich geworden, einen Morbus Menière bzw. den hierfür als beweisend angesehenen endolymphatischen Hydrops bildgebend nachzuweisen (vgl. dazu Wettstein/Huber/Hegemann/Röösli, ORL-, Hals- und Gesichtschirurgie: Kann man den Morbus Menière im MRI sehen?, in: Swiss Medical Forum 2014, S. 985 f.). Die Beschwerdegegnerin unterbreitete das Gutachten vom 18. Oktober 2019 Dr. med. F.___ vom RAD. Dr. med. F.___ gelangte in ihrer Stellungnahme vom 17. Dezember 2019 (IV-Nr. 140) zum Ergebnis, es sei davon auszugehen, dass der beidseitige Morbus Menière schon vor dem Erlass der früheren Verfügung vom 11. August 2016 vorgelegen habe. Bei der Differenz zum früheren Gutachten vom 28. Dezember 2015 handle es sich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts.
3.3 Das vorliegende Verfahren zeichnet sich weder durch besonders umfangreiche Akten noch durch eine übermässig komplexe gesundheitliche Problematik aus. Dennoch muss im Rahmen der hier vorzunehmenden, vorläufigen Einschätzung von einer aussergewöhnlichen verfahrensrechtlichen Situation gesprochen werden, deren adäquate Behandlung anspruchsvoll ist. So gilt es frühere und aktuelle Beurteilungen zu vergleichen, wobei dem erwähnten, aussergewöhnlichen Umstand Rechnung zu tragen ist, dass die Art von bildgebenden Untersuchungen, welche der aktuellen gutachterlichen Einschätzung zugrunde liegt, früher offenbar nicht zur Verfügung stand. Weiter stellen sich Fragen nach der Interpretation und Beweiskraft des aktuellen Gutachtens (insbesondere auch soweit dieses Aussagen zur Vergangenheit enthält), welche in der gegebenen Situation ebenfalls einen ungewohnten Akzent erhalten. Der Beschwerdeführer wird zwar, wie aus den Akten ersichtlich ist, durch die Sozialen Dienste G.___ unterstützt, deren Aufgabe grundsätzlich auch die Beratung in Bezug auf Sozialversicherungsleistungen umfasst, was im Regelfall die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ausschliesst. Es ist aber gerichtsnotorisch, dass die Fachpersonen auf einem Sozialdienst, welche über eine Ausbildung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter verfügen, in der Regel zwar gewisse Kenntnisse des materiellen Sozialversicherungsrechts aufweisen, bei verfahrensrechtlichen Fragen aber sehr rasch an Grenzen stossen. Ähnliches gilt auch für die übrigen von der Rechtsprechung erwähnten Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Die hier gegebene Konstellation weist Besonderheiten auf, deren Handhabung mit den fachlichen Kenntnissen, welche bei Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern üblicherweise vorausgesetzt werden können, nicht gewährleistet ist. Es liegt daher einer derjenigen Ausnahmefälle vor, in welchen die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zu bejahen ist.
3.4 Nach dem Gesagten hat die anwaltliche Vertretung in Anwendung des hierfür geltenden, praxisgemäss strengen Massstabs als erforderlich zu gelten. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen und sein Standpunkt lässt sich nicht als aussichtslos bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung nach Art. 37 Abs. 4 ATSG sind daher erfüllt. Dem entsprechenden Gesuch vom 5. Mai 2020 (IV-Nr. 148) ist zu entsprechen. Dem Beschwerdeführer ist ab diesem Zeitpunkt Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Die Beschwerde ist gutzuheissen.
3.5 Auf eine öffentliche Verhandlung besteht kein Anspruch, da die Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf Streitigkeiten prozessrechtlicher Natur nicht anwendbar sind. Dazu gehören auch Verfahren, in denen es wie hier um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geht (s. Bundesgerichtsurteil 5P.460/2001 vom 8. Mai 2002 E. 4.1). Zudem könnte auch mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens von einer Verhandlung abgesehen werden.
4.
4.1 Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung (Art. 61 lit. a ATSG). Rechtsanwalt Wyssmann macht in seiner Kostennote vom 21. Januar 2021 einen Aufwand von 7.18 Stunden geltend (A.S. 25). Nicht zu berücksichtigten sind der Brief an die Sozialen Dienste, dessen Notwendigkeit für das Beschwerdeverfahren nicht erkennbar ist, und die drei Briefe an die Klientschaft, bei welchen von Orientierungskopien auszugehen ist, die praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, der im Stundenansatz des Rechtsanwalts inbegriffen ist. Weiter ist davon auszugehen, dass angesichts der Gutheissung ein nachprozessualer Aufwand von höchstens einer halben Stunde anfallen wird. Damit verbleibt ein Aufwand von 6 Stunden. Mit dem Stundenansatz von CHF 250.00, den Auslagen von CHF 29.60 (Kopien zu CHF 0.50) und der Mehrwertsteuer von 7,7 % resultiert eine Parteientschädigung von CHF 1'647.40. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird mit der Zusprechung der Parteientschädigung gegenstandslos.
4.2 Das Beschwerdeverfahren hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung zum Gegenstand. Es ist deshalb – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) – kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 1. Juli 2020 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ab der Gesuch-
stellung am 5. Mai 2020.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'647.40 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser