Urteil vom 19. Mai 2021
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Taggelder IV (Verfügung vom 30. Juli 2020)
zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1.
1.1 Am 30. Juli 2014 meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1964, bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 5). Im Operationsbericht vom 23. April 2014 (IV-Nr. 7.13) wurde in diesem Zusammenhang eine subtotale Rotatorenmanschettenruptur an der linken Schulter diagnostiziert. Sodann hielt die Suva im parallel laufenden UV-Verfahren mit Besprechungsnotiz vom 5. Januar 2015 (IV-Nr. 10.3) fest, dem Beschwerdeführer gehe es soweit nicht schlecht. Er arbeite seit dem 10. Dezember 2014 wieder zu 100 %. Über Kopf Arbeiten bereiteten immer noch Probleme, sonst sei er aber zufrieden. In der Folge verneinte die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 18. August 2015 (IV-Nr. 12). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 11. April 2017 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (IV-Nr. 17). Im Sprechstundenbericht des B.___, vom 23. Juni 2017 wurde ein Bandscheibenvorfall L4/5 links mit rezessaler präforaminaler Stenose diagnostiziert. Im weiteren Verlauf veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der C.___ in den Fachrichtungen Kardiologie, Neuropsychologie, Psychiatrie, Neurochirurgie und Innere Medizin ein polydisziplinäres Gutachten. Im diesbezüglichen Gutachtensbericht vom 3. September 2019 (IV-Nr. 65.1) kamen die Gutachter zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei die bisherige Tätigkeit als Maurer nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit sei er in seiner Leistungsfähigkeit aufgrund der neurochirurgischen Beschwerden wegen des erhöhten Pausenbedarfs um 10 % eingeschränkt. Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 23. Oktober 2019 (IV-Nr. 73) in Aussicht, sie werde den Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 32 % abweisen. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 27. November 2019 (IV-Nr. 74) Einwand erheben.
1.3 Am 14. Januar 2020 (IV-Nr. 78) liess der Beschwerdeführer eine von ihm am 22. November 2019 unterzeichnete Erklärung einreichen, worin er erklärte, willens und bereits zu sein, an beruflichen Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zudem verlangte er mit Schreiben vom 8. April 2020 (IV-Nr. 84) die Ausrichtung eines Wartetaggeldes im Zusammenhang mit der Corona-Krise. Sodann sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 3. Juni 2020 (IV-Nr. 90) ein Aufbautraining vom 11. Mai 2020 bis 31. August 2020 zu. Mit einer weiteren Mitteilung, ebenfalls vom 3. Juni 2020, sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zudem rückwirkend Frühinterventionsmassnahmen in Form von Beratung / persönlichem Coaching ab dem 17. März 2020 durch die D.___ GmbH, [...], zu (IV-Nr. 91). In der Folge wurde mit Vertrag vom 11. Juni 2020 (IV-Nr. 93) zwischen dem E.___ und der D.___ GmbH betreffend den Beschwerdeführer ein Aufbautraining vom 11. Mai 2020 bis 31. August 2020, mit der Option einer Verlängerung bis zum 30. November 2020, vereinbart. Sodann wurde mit Mitteilung vom 13. Juli 2020 (IV-Nr. 96) Kostengutsprache für ein Coaching erteilt. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Juli 2020 (IV-Nr. 97) ein Taggeld vom 11. Mai 2020 bis 31. August 2020 zugesprochen. Hierauf verlangte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Juli 2020 (IV-Nr. 98) vom 23. März 2020 bis 11. Mai 2020 ein Wartezeittaggeld. Dieses Begehren wies die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 23. Juli 2020 (IV-Nr. 99) und Verfügung vom 30. Juli 2020 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.
2. Gegen die Verfügung vom 30. Juli 2020 lässt der Beschwerdeführer am 8. September 2020 (A.S. 5 ff.) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 30. Juli 2020 sei aufzuheben.
2. a) Die Beschwerdesache sei zur korrekten Gewährung der Gehörsrechte des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen.
b) Eventualiter: Es sei dem Beschwerdeführer für die Dauer vom 17. März 2020 (Beginn der «ausserordentlichen Lage» gemäss Epidemiengesetz) bis 11. Mai 2020 (Beginn des Aufbautrainings bei E.___) ein Wartezeittaggeld von CHF 197.60 zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.
c) Subeventualiter: das Wartezeittaggeld sei vom 17. März 2020 bis 27. April 2020 auszurichten.
d) Susubeventualiter: Die Beschwerdesache sei zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Losten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2020 (A.S. 20) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Verfügung vom 3. Mai 2021 wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer Partei- und Zeugenbefragung abgewiesen.
5. Am 19. Mai 2021 findet vor dem Versicherungsgericht eine Verhandlung statt.
Anwesend sind der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Claude Wyssmann. Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet; ihr ist denn auch das Erscheinen freigestellt worden.
Rechtsanwalt Wyssmann reicht einen Internetausdruck «Coronavirus: Massnahmen der Invalidenversicherung» des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Akten und stellt den Beweisantrag, Herr F.___, Herr G.___ von der E.___ und Dr. med. H.___ seien als Zeugen zu befragen.
Die gestellten Anträge weist die Vorsitzende des Versicherungsgerichts mit der Begründung ab, bezüglich der erneuerten Beweisanträge der Zeugenbefragung von Herrn F.___ und Herrn G.___ sei darauf hinzuweisen, dass diese bereits mit Verfügung vom 3. Mai 2021 als nicht notwendig abgewiesen worden seien, da der Sachverhalt gestützt auf die Akten genügend abgeklärt sei. Die erneute Konsultation der Akten ergebe diesbezüglich kein anderes Ergebnis. Zudem habe man von Dr. med. H.___ bereits ein Attest in den Akten. Eine Zeugenbefragung von Dr. med. H.___ sei somit nicht notwendig.
6. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
2. Strittig ist vorliegend die Zusprache eines Wartezeittaggeldes vom 17. März 2020 bis 11. Mai 2020 von CHF 197.60 zzgl. eines Verzugszinses zu 5 %. Gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) beurteilt der Präsident des Versicherungsgerichts sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter. Diese Grenze wird im vorliegenden Fall offenkundig nicht überschritten, weshalb die Vizepräsidentin als Vertreterin des Präsidenten zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.
3.
3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 8 Abs. 3 lit. abis IVG). Als Integrationsmassnahmen gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 IVG gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation (lit. a) sowie Beschäftigungsmassnahmen (lit. b).
3.2 Laut Art. 22 Abs. 1 IVG haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahme verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind. Dagegen haben Versicherte für die Zeit, während sie auf die Vermittlung geeigneter Arbeit warten, keinen Anspruch auf Taggeld (Art. 19 IVV).
4. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers bestehe primär eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Beschwerdegegnerin habe in ihrem Schreiben vom 23. Juli 2020 festgehalten, ein Anspruch auf ein Wartezeittaggeld bestehe nicht, weil die Verzögerung aufgrund privater Termine des Beschwerdeführers entstanden sei. Hierzu habe sich der Beschwerdeführer geäussert. Doch auf die entsprechenden Entgegnungen des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2020 und auf das E-Mail von Herr F.___, wonach die Verzögerungen eben doch aufgrund von Corona eingetreten seien (Abklärung Risiko Herzproblem) und nicht privater Natur gewesen seien, wie im Schreiben der IV-Stelle behauptet, sei diese in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort eingegangen. Diese völlig fehlende Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Versicherten und die blosse Wiederholung des zuvor Festgehaltenen stelle eine schwere und nicht heilbare Gehörsverletzung dar. Aufgrund der Schwere der Gehörsverletzung habe eine Heilung zu unterbleiben, d.h. die Beschwerdesache sei an die IV-Stelle zurück zu weisen, damit sich diese erstmals überhaupt mit den Vorbringen des Versicherten inhaltlich auseinandersetze. Bei einer allfälligen Heilung der Gehörsverletzung durch das Gericht müsste dies dazu führen, dass der Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen wären und sie eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer zu leisten hätte. Sodann seien es entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung nicht private Gründe, sondern Abklärungen in Bezug auf die Herzprobleme (Corona-Risikopatient) gewesen, welche die weiteren Verzögerungen bis zum Start des Aufbautrainings am 11. Mai 2020 begründet hätten. Bereits mit Schreiben vom 28. Juli 2020 habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Termin nur verschoben worden sei, weil der Vorgesetzte beim E.___ darauf bestanden habe, dass er zuerst klären müsse, ob die Herzprobleme mit Vorhofflimmern ein Hindernis für das Aufbautraining darstellten. Hierzu, so sei mit allen Beteiligten vereinbart worden, solle der Versicherte zuerst seinen Arzt konsultieren. Strittig sei im vorliegenden Fall, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der Sonderregelung des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) im Zusammenhang mit der Corona-Krise ein Wartezeittaggeld für die Zeit vom Beginn der vom Bundesrat ausgerufenen «ausserordentlichen Lage» gemäss Epidemiengesetz wegen der Corona-Pandemie am 16. März 2020 bis zum effektiven Beginn des Aufbautrainings am 11. Mai 2020 auszurichten sei. Das BSV halte hierzu fest: «Versicherten Personen, deren Eingliederungsprozess zwar klar ist, aber aufgrund ausserordentlichen Lage nicht fortgesetzt werden kann, wird ein Wartezeittaggeld ausgerichtet, sofern keine andere Leistungen ausgerichtet werden, beispielsweise der Kranken-, Unfall- oder Arbeitslosenversicherung oder Sozialhilfe.» Der Beschwerdeführer habe keinen anderen Leistungsanspruch. Die Taggelder der Arbeitslosenversicherung seien (wegen Ende der Rahmenfrist) per Ende 2019 eingestellt worden, der Krankentaggeldanspruch sei längst erschöpft. Insbesondere könne der Beschwerdeführer auch nicht von der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, vom 25. März 2020 profitieren. Die Voraussetzung der Subsidiarität sei somit erfüllt. Auch bestehe zwischen der «ausserordentlichen Lage» und der Nichtfortsetzung des Eingliederungsprozesses ein Kausalzusammenhang. Zweifellos hätte ein Aufbautraining bereits früher als am 11. Mai 2020 organisiert werden können, wenn nicht die «ausserordentliche Lage» am 16. März 2020 ausgerufen worden wäre, wie nachfolgend darzulegen sei. Denn bereits am 27. Februar 2020 habe der Versicherte bei der IV-Stelle seinen Entschluss zu Gunsten eines Aufbautrainings mitteilen lassen, sodass dieses – ohne «ausserordentliche Lage» – umgehend hätte begonnen werden können. Sodann sei das für den 17. März 2020 vorgesehene Eingliederungsgespräch expressis verbis von der IV-Stelle wegen «der aktuellen Lage wegen dem Coronavirus» abgesagt worden, so dass die IV-Stelle ja selbst eingeräumt habe, dass der zuvor bestimmte Eingliederungsprozess wegen der «ausserordentlichen Lage» nicht habe fortgesetzt werden können. Zudem habe Herr F.___ dem unterzeichneten Rechtsanwalt bei Beginn der «ausserordentlichen Lage» mitteilen lassen, dass er für den Versicherten sofort eine Lösung in einem Baumarkt hätte. Des Weiteren hätten die meisten Arbeitgeber in der «ausserordentlichen Lage» nicht nur einen Einstellungsstopp und / oder Kurzarbeit verhängt, sondern hätten, wie der E.___, sogar schliessen müssen, sodass die IV-Stelle nicht ernsthaft bestreiten könne, dass der Eingliederungsprozess wegen der «ausserordentlichen Lage» nicht habe fortgesetzt werden können. Schliesslich sei auch die Verschiebung des effektiven Beginns vom 27. April 2020 auf den 11. Mai 2020 der «ausserordentlichen Lage» geschuldet. Die Beschwerdegegnerin operiere hier mit Unwahrheiten. Der Versicherte habe einen privaten Termin erwähnt, dies treffe zu. Er habe aber auch gesagt, er könne diesen zu Gunsten des Arbeitsbeginns vom 27. April 2020 verschieben. Als er von seinen Herzproblemen mit Vorhofflimmern berichtet habe, habe aber der Vorgesetzte im E.___, Herr G.___, darauf bestanden, dass der Versicherte, weil er zu den Corona-Risikopatienten gehöre, den Arzt aufsuche und dieser entscheiden solle, ob er mit dem Aufbautraining beginnen dürfe oder nicht. Dieser Sachverhalt könne ohne weiteres durch die gerichtliche Befragung des Jobcoaches, Herr F.___, und dem am Vorstellungsgespräch vom 23. April 2020 anwesenden Vorgesetzten des Versicherten, Herr G.___, ergründet werden.
Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, im Verfahren der beruflichen Eingliederung bis zum Start des Arbeitsversuchs seien keine Verzögerungen aufgrund von COVID 19 entstanden, wie nachfolgend darzulegen sei. Am 17. März 2020 sei dem Beschwerdeführer ein Jobcoaching bei D.___ [...] als Frühinterventionsmassnahe zugesprochen worden. Am 23. März 2020 habe das Erstgespräch mit dem Coach zur Besprechung über das mögliche Vorgehen betreffend Neuorientierung und Stellensuche stattgefunden. Es sei vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an dieses Gespräch dem Coach das aktuelle Bewerbungsdossier zustelle, welches anschliessend analysiert und wenn nötig angepasst werde. Zudem erstelle der Coach ein Kurzprofil für die Stellensuche. Sodann sei am 8. April 2020 das Bewerbungsdossier bereit gewesen und die Kontaktaufnahme durch den Coach mit E.___ zur Möglichkeit eines Schnuppereinsatzes mit anschliessendem Arbeitsversuch erfolgt. Am 23. April 2020 sei das Vorstellungsgespräch bei E.___ erfolgt, der Beschwerdeführer könne per 27. April 2020 starten. Der Start bei E.___ werde jedoch am 27. April 2020 durch den Beschwerdeführer aus privaten Gründen aufgeschoben auf den 11. Mai 2020. Am 11. Mai 2020 seien die beruflichen Massnahmen (Arbeitsversuch) mit IV-Taggeld gestartet. Zwischen der Zusprache des Jobcoachings und dem Start des Arbeitsversuchs seien somit knapp zwei Monate vergangen. Dieser Verlauf sei sehr kurz und entspreche dem gängigen Verlauf ob mit oder ohne COVID 19. Die einzige Verzögerung von zwei Wochen sei aufgrund privater Termine des Beschwerdeführers entstanden, die jedoch nicht in die Verantwortlichkeit der IV resp. von COVID 19 fielen. Somit entfalle der Anspruch auf ein ausserordentliches Wartezeittaggeld, da der Beschwerdeführer schlicht keine Wartezeit zu überbrücken gehabt habe. Des Weiteren sei aus dem Protokolleintrag vom 27. April 2020 (E-Mail der D.___ betreffend Vorstellungsgespräch E.___) ersichtlich, dass die gesundheitliche Problematik mit dem Herzen vor der Schnupperzeit abgeklärt werden sollte. Aus dem Eintrag gehe auch hervor, dass der Start für die Schnupperwochen am Vorstellungsgespräch vom 23. April 2020 bereits ab dem 27. April 2020 angeboten worden seien, dies dem Versicherten jedoch aus privaten Gründen nicht möglich gewesen sei. Vorliegend scheine Randziffer 1050 f. Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung (KSTI) zutreffend zu sein. Ein Anspruch auf ein Wartetaggeld wäre hier nicht entstanden. Im Übrigen solle hier die Bemerkung erlaubt sein, dass die Gartencenter und Baumärkte, wie bspw. E.___, nach sechswöchiger Schliessung während des Lockdowns, am 27. April 2020 ihre Tore wieder hätten öffnen können.
5. Vorab ist auf die Frage einzugehen, ob die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, die Beschwerdegegnerin habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit seinem Schreiben vom 28. Juli 2020 sowie der E-Mail von Herrn F.___ vom 23. April 2020 auseinandergesetzt.
5.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Die Partei muss ganz allgemein zu Fragen tatsächlicher Natur, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind, angehört werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör besteht und ist zu gewähren, wenn eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die oder der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 131 V 26 E. 5.4.1, 128 V 278 E. 5b bb). Dagegen hat eine Partei grundsätzlich keinen Anspruch, zur rechtlichen Würdigung von (ihr bekannten) Tatsachen oder, ganz allgemein, zur juristischen Begründung des Entscheids angehört zu werden (BGE 126 I 22 E. 2c aa, 125 V 370 E. 4a; AHI 1998 S. 253 E. 3b; RKUV 1998 U 309 S. 460 E. 4a).
5.2 Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungspflicht hinsichtlich behördlicher Entscheide ist ein Teilaspekt des Verbots formeller Rechtsverweigerung, das zwar in erster Linie durch die Verfahrensordnungen des Bundes oder der Kantone umschrieben ist, jedoch im Sinne eines minimalen Standards den verfassungsmässigen Schutz geniesst und auch in der Sozialversicherungsrechtspflege zu beachten ist.
Die Pflicht zur Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteil 8C_509/2008 vom 4.2.2009 E. 3.1, BGE 133 III 439 E. 3.3 m. H., BGE 124 V 181 E. 1a; SVR 1996 UV Nr. 62 E. 4; RKUV 1994 K 928 S. 12 E. 2b).
Es entspricht allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzipien, dass die Entscheidungsgründe der betroffenen Person bekannt sein sollen. Denn ohne Kenntnis der Tatsachen und Rechtsnormen, welche für die verfügende Behörde massgeblich waren, kann sie sich oft kein Bild über die Tragweite der Verfügung machen. Sie vermag die Gründe, welche für oder gegen eine Beschwerdeerhebung sprechen, nicht richtig abzuwägen und kann die Verfügung gegebenenfalls nicht sachgemäss anfechten. Dies führt zu Rückfragen bei der Verwaltung oder zu provisorischen Beschwerden, um die Entscheidungsgründe auf diesem Weg zu erfahren (SVR 2000 UV Nr. 10 S. 35 E. 4a; ZAK 1990 S. 396 E. 2 mit Hinweisen).
5.3 Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 30. Juli 2020 die Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt, dargelegt und ausreichend begründet hat. Es kann also nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer sei faktisch gezwungen gewesen, Beschwerde zu erheben, um die Entscheidgründe zu erfahren. Eine sachgerechte Anfechtung war damit durchaus möglich. Dem Beschwerdeführer ist aber insofern Recht zu geben, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung nicht auf die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Abklärungen wegen seiner Herzproblematik (vgl. E. 4 hiervor) sowie auf die E-Mail von F.___ von der D.___ vom 23. April 2020, worin dieser ebenfalls auf die Herzprobleme des Beschwerdeführers hinwies, einging. Demnach hat die Beschwerdegegnerin ihre diesbezügliche Begründungspflicht verletzt, wobei nicht von einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen, da die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung ansonsten nachvollziehbar begründet hat.
5.4 Der Mangel der ungenügenden Begründung eines Entscheides ist dann heilbar, wenn die beschwerdeführende Partei Gelegenheit erhält, zu den in der Vernehmlassung der unteren Instanz enthaltenen Motiven in einer Beschwerdeergänzung Stellung zu nehmen und ihr dadurch kein Nachteil erwächst (BGE 125 I 209, 107 Ia 1). Der Mangel kann aber dann nicht geheilt werden, wenn die verfügende Behörde der Beschwerdeinstanz keine Beschwerdeantwort einreicht (BGE 116 V 39 f.). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung im Sinne einer Heilung des Mangels ist zudem selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Aufgrund einer Gehörsverletzung ist eine Partei sodann nur insoweit zu entschädigen, als bei ihr nennenswerte (zusätzliche) Kosten entstanden sind, die ohne die Gehörsverletzung nicht angefallen wären (Urteile 8C_325/2007 vom 18. Februar 2008 und I 329/05 vom 10. Februar 2006 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 12. Februar 2010, 8C_758/2009, E. 2.3 und 2.4).
Der Beschwerdeführer hat sich in der Beschwerde ausgiebig zum materiellen Sachverhalt geäussert. Zudem hat die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren eine Beschwerdeantwort eingereicht. Weil das kantonale Versicherungsgericht zudem sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüft, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Fall ohne weiteres als geheilt gelten (vgl. BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 E. 2b, je mit Hinweisen) und von einer Rückweisung der Sache abgesehen werden. Der Gehörsverletzung ist allenfalls bei der Kostenverlegung Rechnung zu tragen (vgl. E. II. 7.1 hiernach).
6.
6.1 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat im Zusammenhang mit der ausserordentlichen Lage aufgrund der Covid-Pandemie verschiedener Regelungen erlassen, um pragmatische Lösungen für die entstandenen Probleme zu schaffen. Grundsätzlich gelten diese Regelungen für die Dauer der ausserordentlichen Lage. Das BSV passt sie jedoch nach Bedarf neuen Vorgaben des Bundesrates oder veränderten Einschätzungen der Situation an. Das BSV hat auch bezüglich der Auszahlung der Taggelder während Eingliederungsmassnahmen verschiedene Sonderregelungen aufgestellt. So unter anderem die im vorliegenden Fall durch den Beschwerdeführer angerufene Weisung: «Versicherten Personen, deren Eingliederungsprozess zwar klar ist, aber aufgrund der ausserordentlichen Lage nicht fortgesetzt werden kann, wird ein Wartezeittaggeld ausgerichtet, sofern keine anderen Leistungen ausrichtet werden, beispielsweise der Kranken-, Unfall- oder Arbeitslosenversicherung oder der Sozialhilfe». Diese Weisung war gemäss Auskunft des Bundesamtes für Sozialversicherung (E-Mail vom 9. April 2021) vom 16. März 2020 bis zum 31. Juli 2020 in Kraft und somit im Zusammenhang mit der vorliegend umstrittenen Frage relevant.
6.2 Vorliegend ist strittig und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Eingliederungsmassnahmen aufgrund der ausserordentlichen Pandemie-Lage später hat beginnen können (der Beschwerdeführer hat ab 11. Mai 2020 Taggelder erhalten) und somit im Lichte der vorgenannten Weisung wegen des späteren Beginns der Eingliederungsmassnahme Anspruch auf ein sogenanntes Wartezeittaggeld hat. Gestützt auf die vorliegende Aktenlage ergibt sich in diesem Zusammenhang folgender relevanter Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 6. März 2020 (IV-Nr. 83) lud die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf den 17. März 2020 zum Erstgespräch mit Herrn F.___ von der D.___ ein. Das Gespräch vom 17. März 2020 wurde jedoch von der IV-Stelle abgesagt und zwar gemäss Protokolleintrag vom 17. März 2020, weil «im Rahmen der aktuellen Lage wegen dem Coronavirus» bis auf weiteres «keine Gespräche mehr auf der IV-Stelle durchgeführt werden» (Protokoll der IV-Stelle, S. 27).
Mit E-Mail vom 26. März 2020 (Protokoll der IV-Stelle, S. 27) hielt der Jobcoach F.___, D.___, zuhanden der Eingliederungsfachfrau der Beschwerdegegnerin, I.___, und des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers als Aktennotiz zum Erstgespräch mit dem Beschwerdeführer vom 26. März 2020 fest:
«
- Gegenseitige Vorstellung mit den Möglichkeiten und Grenzen von CMI
- Herr A.___ berichtet über seine berufliche Bio, seine Gesundheit und den jetzigen Zeitpunkt betr. Aussteuerung.
- Ich informiere ihn über das mögliche Vorgehen betr. Neuorientierung und Stellensuche.
- Er stellt uns das aktuelle Bewerbungsdossier zu, welches wir analysieren und wenn nötig anpassen, zudem erstellen wir ein Kurzprofil für die Stellensuche.
- Die berufliche Erfahrung ist fundiert, jedoch ist er in einem sehr schwierigen Alter und es braucht auf sicher die Unterstützung durch einen Arbeitsversuch, ich kläre dies mit I.___.
- Mögliche Branchen die ich kurz ins Spiel bringe sind Chauffeur oder Beratung / Verkauf in einem Baufachmarkt, hier konnten wir mit gelernten Handwerkern schon schöne Wiedereingliederungserfolge verzeichnen.
- Die genaue Bewerbungsstrategie legen wir im nächsten Gespräch fest.
- Herr A.___ ist bereit in mögliche Arbeitsgebiete schnuppern zu gehen um zu sehen, ob dies seinen Möglichkeiten und vor allem seiner Gesundheit entspricht.
- Das Vorgehen sieht vor, dass wir gemeinsam Arbeitsgebiete definieren, wir diese bewerben, ich ihn bei Vorstellungsgesprächen begleite, wir jeweils ein Schnuppern von 1 – 2 Wochen vereinbaren und wenn alles klappt ein Arbeitsversuch von 3 – 6 Monaten erfolgt.
- Der nächste Termin findet statt am 2. April 2020.»
Mit E-Mail vom 1. April 2020 (Protokoll der IV-Stelle, S. 28) hielt F.___ zuhanden der Eingliederungsfachfrau und des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers als Aktennotiz zum Gespräch mit dem Beschwerdeführer vom 1. April 2020 fest:
«
- Rückblick auf das letzte Gespräch und Ausfüllen des Personalblattes.
- Wir haben Herrn A.___ einen neuen CV erstellt, welchen wir besprechen und in die Endfassung bringen.
- Er lässt uns ein aktuelles Foto zukommen.
- Wir erstellen nun ein Kurzprofil, welches wir ihm zur Durchsicht und für das K zukommen lassen.
- Im Weiteren erarbeiten wir die Strategie der Stellensuche und das weitere Vorgehen, wichtig dabei wird ein gemässigter, seinen Möglichkeiten angepasster Einstieg mit wechselwirkender Bewegung sein.
- Nach der definitiven Erstellung des Bewerbungsdossiers, welches wir gesamthaft Herrn A.___ zur Durchsicht zukommen lassen, erfolgt die Suche für eine Schnupperwoche in einem für ihn in Frage kommenden Arbeitsgebiet.
- Aufgrund seiner grossen und fundierten Erfahrung als Kundenmaurer drängt sich wie schon erwähnt die Möglichkeit in einem Baumarkt auf.
- Der nächste Termin findet statt am 8. April 2020.»
Mit Schreiben vom 8. April 2020 (IV-Nr. 84) verlangte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers von der Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer sei aufgrund der Sonderregelung des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) im Zusammenhang mit der Corona-Krise ein Wartezeittaggeld auszurichten, denn ein Arbeitsversuch hätte bereits organisiert werden können.
Mit E-Mail vom 8. April 2020 (IV-Nr. 102, S. 4) hielt der Jobcoach F.___, D.___, zuhanden der Eingliederungsfachfrau der Beschwerdegegnerin, I.___, und des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers als Aktennotiz zum Gespräch mit dem Beschwerdeführer vom 8. April 2020 fest:
«
- Rückblick auf das letzte Gespräch.
- Bewerbungsdossier inkl. Arbeitszeugnisse und Kurzprofil in Endfassung bringen, Herr A.___ ist mit allem zufrieden und gibt das OK.
- Ich nehme nun mit E.___ und J.___ in [...] Kontakt auf für 1 -–2 Schnupperwochen in denen wir sehen, ob diese Richtung nachhaltig ist.
- Sollte dies in diesen beiden Filialen nicht klappen wäre noch K.___ in [...] eine Möglichkeit, bei dem wir auch gute Kontakte haben, jedoch bedingt dies eine längere Autofahrt, was wiederum für Herrn A.___ suboptimal ist.
- Wir übernehmen nun den Bewerbungsprozess und halten die involvierten Parteien auf dem laufenden.
- Der nächste Termin mit Herrn A.___ findet statt am 22. April 2020.»
Mit E-Mail vom 23. April 2020 (IV-Nr. 102, S. 3) hielt der Jobcoach F.___, D.___, zuhanden der Eingliederungsfachfrau der Beschwerdegegnerin, I.___, und des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers als Aktennotiz zum Vorstellungsgespräch bei der E.___ vom 23. April 2020 unter anderem fest, aufgrund der guten Berufserfahrung des Beschwerdeführers habe man kurzfristig ein Vorstellungstermin bei E.___ organisieren können. Die E.___ sei immer offen bei Wiedereingliederungen Hand zu bieten und führe die ihm anvertrauten Personen gut in ihr neues Tätigkeitsgebiet ein. Es seien vorerst zwei Schnupperwochen vereinbart worden, bei welchen sich der Beschwerdeführer ein Bild von E.___ und der Branche machen könne. Das Pensum betrage 50 %, die Arbeitszeit finde jeweils morgens von 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr statt und könne von beiden Seiten per sofort beendet werden. Der Beschwerdeführer hätte bereits am kommenden Montag 27. April 2020 starten können, leider gehe es ihm aufgrund von privaten Terminen erst am 11. Mai 2020. Zudem sei am Vorstellungsgespräch noch ein Herzproblem zur Sprache gekommen, von welchem er, F.___, bisher nichts gewusst habe und welches aufgrund von Corona und dem Kundenkontakt vor Beginn der Schnupperzeit abgeklärt werden müsse. Der Beschwerdeführer werde dies mit seinem Hausarzt klären und ihn, F.___, entsprechend informieren. Die E.___ habe darauf Rücksicht nehmen können, entsprechend später sei jedoch auch ein Taggeld der IV möglich. Der nächste Termin werde bilateral vereinbart, da das Schnuppern noch offen sei.
Mit Vertrag vom 11. Juni 2020 (IV-Nr. 93) wurde zwischen dem E.___ und der D.___ GmbH betreffend den Beschwerdeführer ein Aufbautraining vom 11. Mai 2020 bis 31.August 2020, mit der Option einer Verlängerung bis zum 30. November 2020 vereinbart.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2020 (IV-Nr. 102) führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich des Vorstellungsgesprächs am 23. April 2020 vor dem vorgesehenen Beginn vom 27. April 2020 lediglich erwähnt, er gehöre eventuell aufgrund seiner Herzprobleme mit Vorhofflimmern zu den Corona-Risikopatienten. Auch der Vorgesetzten beim E.___, Herr G.___, habe darauf bestanden, dass dies zuerst abgeklärt werden müsse. Die entsprechenden Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer der IV resp. E.___ mit einigermassen gutem Gewissen habe mitteilen können, er könne dort mit der Arbeit beginnen. Die damit verbundenen Verzögerungen seien somit mitnichten «aus privaten Gründen» entstanden, sondern wegen der Corona-Krise. Dies alles lasse sich auch der E-Mail von F.___ vom 23. April 2020 entnehmen.
Mit ärztlichem Attest vom 3. August 2020 (Beschwerdebeilage 2) hielt Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, fest, als Hausarzt bestätige er, dass der Beschwerdeführer zu den besonders gefährdeten Personen gehöre. Ebenso bestätige er, dass der Beschwerdeführer am 28. April 2020 in der Praxis gewesen sei. Das ärztliche Attest entspreche dem Stand vom 24. März 2020. Gemäss bundesrätlicher Verordnung vom 16. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) gelte, dass der Beschwerdeführer nach Möglichkeit von zu Hause aus arbeiten müsse. Sollte diese Möglichkeit nicht bestehen, müsse garantiert sein, dass die Empfehlung des Bundes betreffend Hygiene und sozialer Distanz sichergestellt seien. Andernfalls sei er gestützt auf die besondere Lage ab sofort bis auf weiteres unter Lohnfortzahlung zu beurlauben.
6.3 Aufgrund des vorstehend dargestellten Ablaufs des Verwaltungsverfahrens ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Coaching-Prozess bei der D.___ aufgrund der ausserordentlichen Pandemie-Lage über das gewöhnliche Mass verlängert und damit im Resultat zu einer verspätet begonnenen Eingliederungsmassnahme und Taggeldzahlung geführt hat. Nach dem Erstgespräch am 26. März 2020 des Beschwerdeführers mit dem Jobcoach F.___ von der D.___ fanden am 1. April 2020 und 8. April 2020 weitere Gespräche mit dem Jobcoach sowie am 23. April 2020 das Vorstellungsgespräch bei der E.___ statt. Daraus ist ersichtlich, dass der Coaching-Prozess durchaus speditiv durchgeführt wurde und es zu keinen ungewöhnlichen Verzögerungen kam. Dass die Abklärungen und Gespräche eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, zeigt sich bereits aus dem dargestellten Ablauf und liegt in der Natur der Sache. Es ist aber nicht ersichtlich, dass dies vorliegend aufgrund der ausserordentlichen Pandemie-Situation bzw. der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer Risikogruppe (vgl. Arztzeugnis von Dr. med. H.___ vom 3. August 2020) länger gedauert hätte als üblich. Anlässlich des Vorstellungsgesprächs am 23. April 2020 konnte denn auch sogleich der Termin für den Beginn der Eingliederungsmassnahmen bei der E.___ per 11. Mai 2020 vereinbart werden. Wie aus der diesbezüglichen Aktennotiz von F.___ vom 23. April 2020 (s. E. 6.2 hiervor) hervorgeht, hätte der Beschwerdeführer bereits am 27. April 2020 mit der Arbeit beginnen können, leider sei es ihm aufgrund von privaten Terminen aber erst am 11. Mai 2020 gegangen. Die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er die Eingliederungsmassnahmen nicht aufgrund privater Termine erst am 11. Mai 2020 habe beginnen können, sondern weil er noch weitere Abklärungen wegen seinen Herzproblemen mit Vorhofflimmern habe machen müssen, ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen des Jobcoachs und der vorliegenden Akten nicht nachvollziehbar. So ist aufgrund des ärztlichen Attests von Dr. med. H.___ vom 3. August 2020 einzig erstellt, dass der Beschwerdeführer bei ihm am 28. April 2020 einen Termin hatte. Dass der Beschwerdeführer wegen seiner Herzprobleme noch weitere ärztliche Untersuchungen geplant hätte, welche mehr Zeit in Anspruch genommen hätten, geht aus dem ärztlichen Attest von Dr. med. H.___ nicht hervor. Dass der Beschwerdeführer die beruflichen Eingliederungsmassnahmen somit, wie von ihm behauptet, einzig aufgrund eines Hausarzttermins um zwei Wochen auf den 11. Mai 2020 verschieben wollte, erscheint weder glaubhaft noch nachvollziehbar, zumal F.___ in seiner E-Mail bzw. Aktennotiz vom 23. April 2020 als Verschiebungsgrund einzig «private Gründe» nannte und die zusätzlichen ärztlichen Abklärungen lediglich ergänzend erwähnte. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist in der vorgenannten Aktennotiz auch nicht erwähnt, der Vorgesetzte im E.___, Herr G.___, habe darauf bestanden, dass der Versicherte, weil er zu den Corona-Risikopatienten gehöre, den Arzt aufsuche und dieser entscheiden solle, ob er mit dem Aufbautraining beginnen dürfe oder nicht. Es kann davon ausgegangen werden, dass dies der Jobcoach F.___ so in seiner Aktennotiz festgehalten hätte, falls der Vorgesetzte im E.___ den Beginn der Eingliederungsmassnahme tatsächlich, wie vom Beschwerdeführer behauptet, von einer vorgängigen ärztlichen Beurteilung abhängig gemacht hätte. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Kontext der Protokolleinträge denn auch nicht, dass er mit den «privaten Gründen» die Herzprobleme gemeint hat, zumal F.___ in seinem Protokoll «private Gründe» eben explizit neben den Herzproblemen nannte.
In diesem Zusammenhang ist zudem auf die Beweismaxime der sogenannten «Aussage der ersten Stunde» hinzuweisen, wonach einer solchen Aussage grösseres Gewicht beizumessen ist als die späteren Angaben der versicherten Person, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen versicherungsrechtlichen Überlegungen beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47). Zwar geht es vorliegend nicht um Aussagen des Beschwerdeführers selbst, sondern des Jobcoachs F.___. Dem vorgenannten Protokolleintrag von F.___ vom 23. April 2020, welcher im Anschluss an die Besprechung verfasst wurde, ist wegen der zeitlichen Nähe zu den Ereignissen grösserer Beweiswert beizumessen als allfälligen späteren Zeugenaussagen von F.___ oder G.___. Im Lichte der unmissverständlichen Protokolleinträge wird deshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf die Zeugenbefragung von Herrn F.___, Herrn G.___ und von Dr. med. H.___ verzichtet. Bezüglich des Letztgenannten wird im Übrigen auf die Begründung in E. I. 5 hiervor verwiesen.
Eine Verzögerung aufgrund der ausserordentlichen Lage ist demnach nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Die einzige Verzögerung, welche der ausserordentlichen Lage aufgrund der Covid-Pandemie zugeschrieben werden kann, ist die Verschiebung des Erstgesprächs um neun Tage. Gesamthaft betrachtet kann aber nicht gesagt werden, dass sich dadurch die Dauer, bis der Beschwerdeführer mit den Eingliederungsmassnahmen bei der E.___ beginnen konnte, über das gewöhnliche Mass verlängert hätte. Insofern sich der Beschwerdeführer schliesslich darauf beruft, ihm sei gesagt worden, er könne von heute auf morgen mit dem Arbeitsversuch beginnen, ist dem entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer ein Jobcoaching zugesprochen wurde, welches, wie vorstehend dargelegt, insgesamt vier Sitzungen inklusive des Vorstellungsgesprächs in Anspruch nahm. Auch dieser Ablauf spricht demnach gegen die Darstellung des Beschwerdeführers, er hätte tatsächlich «von heute auf morgen» mit dem Arbeitsversuch beginnen können.
6.4 Zusammenfassend ist eine Verzögerung des Beginns der Eingliederungsmassnahmen aufgrund der ausserordentlichen Pandemie-Lage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Somit hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf ein ausserordentliches Wartezeittageld. Im Übrigen haben Versicherte für die Zeit, während sie auf die Vermittlung geeigneter Arbeit warten, keinen Anspruch auf Taggeld (Art. 19 IVV). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7. Insofern die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 18. Mai 2021, mit welchem sie sich von der Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 19. Mai 2021 abmeldet, den Antrag stellt, ihr sei nach Zustellung des Verhandlungsprotokolls Gelegenheit zu geben, sich zu allfälligen anlässlich der Verhandlung gestellten Beweisanträgen des Beschwerdeführers zu äussern, ist Folgendes festzuhalten: Wie der Beschwerdegegnerin bekannt ist, schliesst der oder die Vorsitzende des Versicherungsgerichts im Rahmen einer Hauptverhandlung praxisgemäss das Beweisverfahren, falls keine weiteren Beweismassnahmen notwendig erscheinen. Ebenso praxisgemäss führt das Versicherungsgericht im Anschluss an eine Hauptverhandlung jeweils eine nichtöffentliche Urteilberatung durch und fällt hiernach das Urteil. Die Durchführung eines weiteren Rechtschriftenwechsels nach der Hauptverhandlung ist demnach nicht vorgesehen. Indem die Beschwerdegegnerin auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet, verzichtet sie somit zugleich konkludent auf die Möglichkeit, sich zu allfälligen anlässlich der Verhandlung gestellten Beweisanträgen der beschwerdeführenden Person äussern zu können. Der Antrag der Beschwerdegegnerin, ihr sei nach Zustellung des Verhandlungsprotokolls Gelegenheit zu geben, sich zu allfälligen anlässlich der Verhandlung gestellten Beweisanträgen des Beschwerdeführers zu äussern, ist damit abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Dagegen ist der im Beschwerdeverfahren geheilten Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. E. II. 5 hiervor) durch Zusprache einer reduzierten Parteientschädigung Rechnung zu tragen, soweit dem Beschwerdeführer dadurch zusätzliche Kosten entstanden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. März 2012, 9C_68/2012, E. 3.1, mit Hinweisen). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde auch ohne die Gehörsverletzung erhoben hätte. Für den im Zusammenhang mit der gerügten Gehörsverletzung in der Beschwerdeschrift getätigten Aufwand ist dem Beschwerdeführer aber pauschal eine Stunde zu vergüten und damit eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 269.25 (1 Stunde à CHF 250.00 zuzüglich MwSt.) zuzusprechen.
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall wird die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen, weshalb der Beschwerdeführer die gesamten Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen hat, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind. Am gesamthaften Unterliegen in der Beschwerdesache vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des im Zusammenhang mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs entstandenen Aufwands eine reduzierte Parteientschädigung zugesprochen wird.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 269.25 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
3. Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
4. Die Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2021 sowie eine Kopie des eingereichten Internetausdrucks (Beilage 3) gehen zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
5. Je eine Kopie des Verhandlungsprotokolls geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
6. Der Antrag der Beschwerdegegnerin, ihr sei nach Zustellung des Verhandlungsprotokolls Gelegenheit zu geben, sich zu allfälligen anlässlich der Verhandlung gestellten Beweisanträgen des Beschwerdeführers zu äussern, wird abgewiesen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch